§ 27a
Stand: 30.07.2026
Wird zitiert von 68
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 04.07.2022 – 15 A 4113/19Zitiert von 7
- OVG NRW, 10.12.2004 – 20 D 164/00.AK
- OVG NRW, 10.12.2004 – 20 D 167/00.AK
- OVG NRW, 10.12.2004 – 20 D 135/00.AKZitiert von 2
- OVG NRW, 10.12.2004 – 20 D 134/00.AKErfolglose Klagen gegen die Genehmigung zur Erhöhung der Flugbewegungen an einem Verkehrsflughafen KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 29
- OVG NRW, 10.12.2004 – 20 D 155/00.AK
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 29.04.2021 – 4 C 5/19 · Südumfliegung Flughafen Frankfurt/MainZitiert von 5
- BAG, 27.02.2020 – 8 AZR 215/19Betriebs(teil)übergang - Luftverkehr - MassenentlassungZitiert von 68
- VG Düsseldorf, 23.09.2019 – 29 K 13562/16Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 27a LuftVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVG/27a#abs-1 (1) Die Flughafenkoordinierung wird nach Maßgabe des Rechts der Europäischen Union vorgenommen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVG/27a#abs-2 (2) Für Zwecke der Ermittlung der Flughafenkapazität ist das Bundesministerium für Verkehr die für den Flughafen zuständige Behörde. Es bestimmt bei für koordiniert erklärten Verkehrsflughäfen im Einvernehmen mit der obersten Luftfahrtbehörde des Landes und nach Anhörung des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung sowie der Flugsicherungsorganisation, des betreffenden Flugplatzunternehmers und der Luftfahrtunternehmen, die den Flugplatz regelmäßig benutzen, die Anzahl der im Voraus planbaren Zeitnischen (Koordinierungseckwert).