§ 27a
Stand: 30.07.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVG/27a#abs-1 (1) Die Flughafenkoordinierung wird nach Maßgabe des Rechts der Europäischen Union vorgenommen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVG/27a#abs-2 (2) Für Zwecke der Ermittlung der Flughafenkapazität ist das Bundesministerium für Verkehr die für den Flughafen zuständige Behörde. Es bestimmt bei für koordiniert erklärten Verkehrsflughäfen im Einvernehmen mit der obersten Luftfahrtbehörde des Landes und nach Anhörung des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung sowie der Flugsicherungsorganisation, des betreffenden Flugplatzunternehmers und der Luftfahrtunternehmen, die den Flugplatz regelmäßig benutzen, die Anzahl der im Voraus planbaren Zeitnischen (Koordinierungseckwert).
Wird zitiert von 70 Entscheidungen zu § 27a LuftVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 04.07.2022 – 15 A 4113/19Zitiert von 7
- OVG NRW, 10.12.2004 – 20 D 164/00.AK
- OVG NRW, 10.12.2004 – 20 D 167/00.AK
- OVG NRW, 10.12.2004 – 20 D 135/00.AKZitiert von 2
- OVG NRW, 10.12.2004 – 20 D 134/00.AKErfolglose Klagen gegen die Genehmigung zur Erhöhung der Flugbewegungen an einem Verkehrsflughafen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 31
- OVG NRW, 10.12.2004 – 20 D 155/00.AK
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 29.04.2021 – 4 C 5/19 · Südumfliegung Flughafen Frankfurt/MainZitiert von 7
- BAG, 27.02.2020 – 8 AZR 215/19Betriebs(teil)übergang - Luftverkehr - MassenentlassungZitiert von 200
- VG Düsseldorf, 23.09.2019 – 29 K 13562/16Zitiert von 6
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 27a LuftVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.12.2023 Ausfertigung
§ 27a geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 409)
BGBl. 2023 I Nr. 409
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 27a geändert durch Artikel 567 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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29.07.2009 Ausfertigung
§ 27a geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I 2424)
BGBl. 2009 I S. 2424
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.