Gesetze / Luftverkehrsgesetz

LuftVG

§ 27a

Stand: 30.07.2026

Bund3 Fassungen68 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVG/27a#abs-1 (1) Die Flughafenkoordinierung wird nach Maßgabe des Rechts der Europäischen Union vorgenommen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVG/27a#abs-2 (2) Für Zwecke der Ermittlung der Flughafenkapazität ist das Bundesministerium für Verkehr die für den Flughafen zuständige Behörde. Es bestimmt bei für koordiniert erklärten Verkehrsflughäfen im Einvernehmen mit der obersten Luftfahrtbehörde des Landes und nach Anhörung des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung sowie der Flugsicherungsorganisation, des betreffenden Flugplatzunternehmers und der Luftfahrtunternehmen, die den Flugplatz regelmäßig benutzen, die Anzahl der im Voraus planbaren Zeitnischen (Koordinierungseckwert).

§ 27 § 27b