§ 4
Stand: 03.05.2020
Wird zitiert von 58
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 29.07.2008 – 8 S 904/08Zitiert von 3
- OVG NRW, 23.04.2008 – 20 A 971/07Zitiert von 4
- OVG NRW, 16.10.2008 – 20 A 2921/07Zitiert von 1
- BVerwG, 14.04.2011 – 3 C 20/10Motorsegler; Altlizenzinhaber; luftsicherheitsrechtliche ZuverlässigkeitsüberprüfungZitiert von 21
- BVerwG, 14.04.2011 – 3 C 24/10Motorsegler; Altlizenzinhaber; luftsicherheitsrechtliche ZuverlässigkeitsüberprüfungZitiert von 6
- BVerfG, 04.05.2010 – 2 BvL 8/07, 2 BvL 9/07Zur Unvereinbarkeit von Regelungen des Luftsicherheitsgesetzes zur Überprüfbarkeit der Zuverlässigkeit von Luftfahrzeugen (§ 7 LuftSiG) mit Art. 85, 87d Abs. 2 GGZitiert von 31
Zuletzt entschieden
- VG Braunschweig, 10.02.2025 – 2 B 394/24
- VG Düsseldorf, 03.02.2025 – 6 L 3704/24
- OVG NRW, 13.12.2024 – 22 D 35/24.AKZitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4 LuftVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVG/4#abs-1 (1) Wer ein Luftfahrzeug führt oder bedient (Luftfahrer) bedarf der Erlaubnis. Die Erlaubnis wird nur erteilt, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVG/4#abs-2 (2) Die Vorschriften des Absatzes 1 sind auf sonstiges Luftfahrtpersonal sinngemäß anzuwenden, soweit seine Tätigkeit auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 32 Abs. 1 Nr. 4 erlaubnispflichtig ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVG/4#abs-3 (3) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr vorliegen oder Zweifel an der Zuverlässigkeit nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes bestehen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVG/4#abs-4 (4) Bei Übungs- und Prüfungsflügen in Begleitung von Fluglehrern (§ 5 Abs. 3) gelten die Fluglehrer als diejenigen, die das Luftfahrzeug führen oder bedienen. Das Gleiche gilt auch für Prüfer bei Prüfungsflügen und für Luftfahrer, die andere Luftfahrer in ein Luftfahrzeugmuster einweisen oder mit diesem vertraut machen, es sei denn, dass ein anderer als verantwortlicher Luftfahrzeugführer bestimmt ist. Bei Übungs- und Prüfungsflügen ohne Begleitung von Fluglehrern oder Prüfern bedürfen Luftfahrer keiner Erlaubnis, wenn es sich um Flüge handelt, die von Fluglehrern oder Prüfern angeordnet und beaufsichtigt werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVG/4#abs-5 (5) Auf das Personal für die Flugsicherung
sind Absatz 1 Satz 1, 2 Nummer 1 bis 3 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden. Voraussetzung ist ferner der Nachweis der Befähigung und Eignung gemäß einer Rechtsverordnung nach § 32 Absatz 4 Nummer 4 und 4a.