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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 1766

BGBl. 2021 I S. 1766 · 70.970 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2021, Seite 1766 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1766
                                     Gesetz
                  zur Anpassung nationaler Regelungen an die
  Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 der Kommission vom 24. Mai 2019
über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge*
                                                            Vom 14. Juni 2021

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

                             Artikel 1
                        Änderung des
                    Luftverkehrsgesetzes
   Das Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698), das zu-
letzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2020
(BGBl. I S. 1655) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 31 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) Nummer 11a Satz 2 wird aufgehoben.
       bb) Nummer 16 Buchstabe f wird wie folgt ge-
           fasst:
            „f) das Steigenlassen von Flugkörpern mit
                Eigenantrieb,“.
       cc) Nach Nummer 16 werden die folgenden
           Nummern 16a bis 16d eingefügt:
            „16a. die Aufsicht über den Betrieb von un-
                  bemannten Fluggeräten in der Betriebs-
                  kategorie „offen“ nach Artikel 4 in
                  Verbindung mit Teil A des Anhangs
                  der Durchführungsverordnung (EU)
                  2019/947 der Kommission vom 24. Mai
                  2019 über die Vorschriften und Verfah-
                  ren für den Betrieb unbemannter Luft-
                  fahrzeuge (ABl. L 152 vom 11.6.2019,
                  S. 45), die zuletzt durch die Durch-
                  führungsverordnung (EU) 2020/746
                  (ABl. L 176 vom 5.6.2020, S. 13) geän-
                  dert worden ist;

            16b. die Erteilung von Betriebsgenehmigun-
                 gen in der Betriebskategorie „speziell“
                 für den Betrieb von unbemannten Flug-
                 geräten nach Artikel 5 Absatz 1 in Ver-
                 bindung mit Artikel 12 Absatz 1 bis 4
                 und Teil B des Anhangs der Durch-
                 führungsverordnung (EU) 2019/947
                 einschließlich ihrer Aktualisierung nach
                 Artikel 13 Absatz 2 Satz 2 der Durch-
                 führungsverordnung (EU) 2019/947, es
                 sei denn, es geht um die Erteilung einer
                 Betriebsgenehmigung nach Artikel 5
                 Absatz 4 Buchstabe b der Durchfüh-
                 rungsverordnung (EU) 2019/947;

* Die Artikel 1 bis 4 dieses Gesetzes dienen der Anwendung der Durch-
  führungsverordnung (EU) 2019/947 der Kommission vom 24. Mai
  2019 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemann-
  ter Luftfahrzeuge (ABl. L 152 vom 11.6.2019, S. 45). Artikel 5 dieses
  Gesetzes dient der Anwendung der Delegierten Verordnung (EU)
  2019/945 der Kommission vom 12. März 2019 über unbemannte
  Luftfahrzeugsysteme und Drittlandbetreiber unbemannter Luftfahr-
  zeugsysteme (ABl. L 152 vom 11.6.2019, S. 1).

         16c. die Erteilung von Genehmigungen zum
              Betrieb von unbemannten Fluggeräten
              in geografischen Gebieten, die nach
              Artikel 15 Absatz 1 der Durchführungs-
              verordnung (EU) 2019/947 festgelegt
              wurden;
         16d. die Erteilung von Erlaubnissen zum Be-
              trieb von Flugmodellen im Rahmen von
              Luftsportverbänden nach § 21f der
              Luftverkehrs-Ordnung;“.
     dd) Nummer 17 wird wie folgt gefasst:

         „17. die Aufsicht innerhalb der in den Num-
              mern 1 bis 16d festgelegten Verwal-
              tungszuständigkeiten; dies gilt nicht,
              sofern die Aufsicht in den Nummern 1
              bis 16d bereits als Aufgabe geregelt ist;“.
  b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
     fügt:
        „(2a) Auf Antrag eines Landes können die Auf-
     gaben nach Absatz 2 Nummer 11a und 16b vom
     Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra-
     struktur oder von einer von ihm bestimmten Bun-
     desbehörde oder Stelle wahrgenommen werden.“
  c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
     fügt:

        „(3a) Die Entscheidungen in den Fällen des
     Absatzes 2 Nummer 16b können auf Grund einer
     gutachtlichen Stellungnahme des Luftfahrt-Bun-
     desamtes oder einer anderen von ihm bestimm-
     ten Stelle getroffen werden.“
2. § 32 Absatz 7 wird aufgehoben.

3. § 58 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) In Nummer 16 wird das Wort „oder“ am Ende
         durch ein Komma ersetzt.

     bb) In Nummer 17 wird der Punkt am Ende durch
         ein Komma ersetzt.
     cc) Die folgenden Nummern 18 und 19 werden
         angefügt:

         „18. entgegen § 66a Absatz 3 Satz 1 oder
              § 66b Absatz 3 Satz 1 die dort genann-
              ten Daten nicht, nicht richtig, nicht voll-
              ständig oder nicht rechtzeitig übermittelt
              oder deren Richtigkeit nicht, nicht richtig
              oder nicht rechtzeitig belegt oder

         19. entgegen § 66a Absatz 3 Satz 2 oder
             § 66b Absatz 3 Satz 3 eine dort ge-
             nannte Änderung nicht, nicht richtig,

             nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
             übermittelt.“
BGBl. 2021, Seite 1767 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1767
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

    „(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
  oder fahrlässig gegen die Durchführungsverord-
  nung (EU) 2019/947 der Kommission vom 24. Mai
  2019 über die Vorschriften und Verfahren für den
  Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge (ABl. L 152
  vom 11.6.2019, S. 45), die zuletzt durch die
  Durchführungsverordnung (EU) 2020/746 (ABl.

  L 176 vom 5.6.2020, S. 13) geändert worden ist,

  verstößt, indem er

    1. ohne Betriebsgenehmigung oder Erklärung
       nach Artikel 3 Buchstabe b in Verbindung
       mit Artikel 12 oder Artikel 5 Absatz 5 ein un-
       bemanntes Luftfahrzeugsystem betreibt,

    2. ohne Zulassung oder Betreiberzeugnis nach
       Artikel 3 Buchstabe c in Verbindung mit Arti-
       kel 6 ein unbemanntes Luftfahrzeugsystem
       betreibt,

    3. entgegen Artikel 13 Absatz 1, 3 oder 4 einen
       Antrag, eine dort genannte Erklärung, Be-
       stätigung, Kopie oder Angabe nicht, nicht
       richtig, nicht vollständig, nicht in der vorge-
       schriebenen Weise oder nicht vor der erst-
       maligen Aufnahme des Betriebs vorlegt,

    4. entgegen Artikel 14 Absatz 8 die Registrie-
       rungsnummer nicht, nicht richtig, nicht voll-
       ständig oder nicht vor der erstmaligen
       Aufnahme des Betriebs anbringt,

    5. entgegen Artikel 19 Absatz 2 in Verbindung
       mit Artikel 4 Absatz 1 in Verbindung mit Ab-
       satz 7 der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 des
       Europäischen Parlaments und des Rates
       vom 3. April 2014 über die Meldung, Analyse
       und Weiterverfolgung von Ereignissen in der
       Zivilluftfahrt, zur Änderung der Verordnung
       (EU) Nr. 996/2010 des Europäischen Parla-
       ments und des Rates und zur Aufhebung
       der Richtlinie 2003/42/EG des Europäischen
       Parlaments und des Rates und der Verord-
       nungen (EG) Nr. 1321/2007 und (EG)
       Nr. 1330/2007 der Kommission (ABl. L 122
       vom 24.4.2014, S. 18), die durch die Verord-
       nung (EU) 2018/1139 (ABl. L 212 vom
       22.8.2018, S. 1) geändert worden ist, eine
       Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig
       oder nicht rechtzeitig macht,
    6. als Fernpilot entgegen Punkt UAS.OPEN.010
       Nummer 2 Satz 1 in Teil A des Anhangs einen
       dort genannten Abstand nicht hält,
    7. entgegen Punkt UAS.OPEN.020 Nummer 1,
       2, 3 oder 4, Punkt UAS.OPEN.030 Nummer 1
       oder 2 oder Punkt UAS.OPEN.040 Nummer 1,
       2 oder 3 in Teil A des Anhangs ein unbe-
       manntes Luftfahrzeugsystem betreibt,
    8. als Betreiber entgegen Punkt UAS.OPEN.020
       Nummer 5, Punkt UAS.OPEN.030 Nummer 3
       oder Punkt UAS.OPEN.040 Nummer 4 in
       Teil A des Anhangs ein unbemanntes Luft-
       fahrzeugsystem betreibt,
    9. entgegen Punkt UAS.OPEN.050 in Teil A,
       Punkt UAS.SPEC.050 in Teil B oder Punkt
       UAS.LUC.030 Nummer 2 in Teil C des An-

    hangs eine dort genannte Anforderung nicht
    erfüllt,

10. entgegen Punkt UAS.OPEN.060 in Teil A,
    Punkt UAS.SPEC.060 in Teil B, Punkt UAS.
    STS-01.040 oder Punkt UAS.STS-02.040 in
    Anlage 1 des Anhangs eine dort genannte
    Vorschrift nicht beachtet,

11. entgegen Punkt UAS.SPEC.010 Satz 1 in

    Teil B des Anhangs eine Bewertung oder Er-

    klärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig
    oder nicht vor der erstmaligen Aufnahme
    des Betriebs vorlegt,

12. entgegen Punkt UAS.SPEC.020 Nummer 5 in
    Teil B des Anhangs eine Unterrichtung nicht,
    nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
    rechtzeitig vornimmt,

13. entgegen Punkt UAS.SPEC.030 Nummer 2 in
    Teil B des Anhangs einen Antrag auf Aktuali-
    sierung nicht, nicht richtig, nicht vollständig
    oder nicht unverzüglich einreicht,

14. entgegen Punkt UAS.SPEC.090 in Teil B oder
    Punkt UAS.LUC.090 in Teil C des Anhangs
    einen dort genannten Zugang nicht gewährt,

15. entgegen Punkt UAS.SPEC.100 Nummer 1 in
    Teil B des Anhangs einen dort genannten
    Vermerk nicht, nicht richtig, nicht vollständig
    oder nicht innerhalb von 24 Stunden nach
    Abschluss des jeweiligen Betriebs macht,

16. entgegen Punkt UAS.SPEC.100 Nummer 2 in
    Teil B des Anhangs sich an eine dort ge-
    nannte Anweisung nicht hält,
17. entgegen Punkt UAS.LUC.020 in Teil C des
    Anhangs, Punkt UAS.STS-01.030 oder Punkt
    UAS.STS-02.030 in Anlage 1 des Anhangs
    eine dort genannte Anforderung nicht erfüllt,

18. entgegen Punkt UAS.LUC.030 Nummer 1 in
    Teil C des Anhangs ein Sicherheitsmanage-
    mentsystem nicht, nicht richtig oder nicht vor
    Erteilung des Betreiberzeugnisses einrichtet
    oder nicht aufrechterhält,
19. entgegen Punkt UAS.LUC.040 Nummer 1 in
    Teil C des Anhangs ein Handbuch nicht, nicht
    richtig, nicht vollständig, nicht in der vorge-
    schriebenen Weise oder nicht vor Erteilung
    des Betreiberzeugnisses zur Verfügung stellt,
20. entgegen Punkt UAS.LUC.070 in Teil C des
    Anhangs eine Genehmigung nicht oder nicht
    rechtzeitig einholt,
21. als Fernpilot entgegen Punkt UAS.STS-
    01.010 Nummer 1, Punkt UAS.STS-01.020
    Nummer 1 Buchstabe a, b, c, d oder e, Punkt
    UAS.STS-02.010 Nummer 1 oder Punkt UAS.
    STS-02.020 Nummer 1, 2, 3, 4, 5, 6 oder 7 in
    Anlage 1 des Anhangs eine dort genannte
    Vorschrift nicht beachtet,
22. als Betreiber entgegen Punkt UAS.STS-
    01.020 Nummer 1 Buchstabe f oder Punkt
    UAS.STS-02.020 Nummer 8 in Anlage 1 des
    Anhangs eine dort genannte Vorschrift nicht
    beachtet,
BGBl. 2021, Seite 1768 — Originalseite als Abbildung
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       23. entgegen Punkt UAS.STS-02.050 in Anlage 1
           des Anhangs eine dort genannte Vorschrift
           nicht beachtet oder
       24. entgegen Anlage 3 Satz 1 oder 2, auch in
           Verbindung mit Satz 3 oder 4, eine Erklärung
           nicht richtig vorlegt.“
  c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und die An-
     gabe „14 und 15“ wird durch die Wörter „14, 15,
     18 und 19 sowie nach Absatz 2“ ersetzt.

4. Nach § 66 werden die folgenden §§ 66a und 66b
   eingefügt:

                          „§ 66a
                 Register über Betreiber
              von unbemannten Fluggeräten
     (1) Das Luftfahrt-Bundesamt führt ein Register
  über Betreiber von unbemannten Fluggeräten, die
  im Fall von natürlichen Personen ihren Hauptwohn-
  sitz im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutsch-
  land oder im Fall von juristischen Personen ihren
  Sitz im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutsch-
  land haben und die eines der folgenden unbemann-
  ten Fluggeräte betreiben:
  1. ein unbemanntes Fluggerät in der Betriebskate-
     gorie „offen“ mit einer Startmasse von 250 Gramm
     oder mehr, das bei einem Aufprall auf einen Men-
     schen eine kinetische Energie von über 80 Joule
     übertragen kann,

  2. ein unbemanntes Fluggerät in der Betriebskate-
     gorie „offen“, das mit einem Sensor, der perso-
     nenbezogene Daten erheben und speichern
     kann, ausgerüstet ist, sofern es nicht der Richt-
     linie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments
     und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Sicher-
     heit von Spielzeug (ABl. L 170 vom 30.6.2009,
     S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU)
     2019/1020 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1) ge-
     ändert worden ist, in der jeweils geltenden Fas-
     sung genügt, oder

  3. ein unbemanntes Fluggerät einer beliebigen
     Masse in der Betriebskategorie „speziell“.
  Das Register nach Satz 1 dient dazu, die Erfüllung
  von Aufgaben des Luftfahrt-Bundesamtes hinsicht-
  lich der Registrierung von Betreibern und zum Aus-
  tausch von Informationen nach Artikel 14 der Durch-
  führungsverordnung (EU) 2019/947 sicherzustellen.
    (2) Das Luftfahrt-Bundesamt ist befugt, in dem
  Register nach Absatz 1 zu dem in Absatz 1 Satz 2
  genannten Zweck folgende Daten zu erheben, zu
  speichern und zu verwenden:
  1. vollständiger Name und Geburtsdatum des Be-
     treibers bei natürlichen Personen und Name oder
     Firma und Registergericht und Registernummer
     bei juristischen Personen,
  2. Anschrift des Betreibers,
  3. E-Mail-Adresse und Telefonnummer des Betrei-
     bers,
  4. Nummer der Versicherungspolice für das unbe-
     mannte Fluggerät des Betreibers,
  5. Bestätigung folgender Erklärung durch juristische
     Personen: „Das unmittelbar am Betrieb beteiligte
     Personal verfügt über die zur Durchführung seiner

   Aufgaben notwendigen Kompetenzen und das un-
   bemannte Fluggerät wird nur von Fernpiloten mit
   angemessenem Kompetenzniveau betrieben“ und
6. vorhandene Betriebsgenehmigungen und das
   einem Betreiber von der zuständigen Behörde
   nach Teil C des Anhangs der Durchführungsver-
   ordnung (EU) 2019/947 ausgestellte Betreiber-
   zeugnis sowie Erklärungen mit einer Bestätigung
   nach Artikel 12 Absatz 5 Buchstabe b der Durch-
   führungsverordnung (EU) 2019/947.

   (3) Betreiber von unbemannten Fluggeräten nach
Absatz 1 Satz 1 haben dem Luftfahrt-Bundesamt
vor der erstmaligen Aufnahme des Betriebs die für
die Registrierung zu speichernden Daten nach Ab-
satz 2 zu übermitteln und deren Richtigkeit auf Ver-
langen zu belegen, soweit dies für die Registrierung
durch das Luftfahrt-Bundesamt erforderlich ist. Re-
gistrierte Betreiber haben dem Luftfahrt-Bundesamt
unverzüglich jede Änderung der Voraussetzungen
für eine Registrierung nach Absatz 1 und jede Än-
derung der Daten nach Absatz 2 zu übermitteln.
   (4) Abweichend von Absatz 3 Satz 1 können Luft-
sportverbände die für die Registrierung zu spei-
chernden Daten ihrer Mitglieder, die unbemannte
Fluggeräte nach Absatz 1 Satz 1 betreiben, dem
Luftfahrt-Bundesamt unter Beachtung der Verord-
nung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz na-
türlicher Personen bei der Verarbeitung personen-
bezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur
Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom
4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127
vom 23.5.2018, S. 2) übermitteln. Absatz 3 Satz 2
gilt entsprechend.

   (5) Das Luftfahrt-Bundesamt übermittelt jedem
Betreiber nach Absatz 1 Satz 1 elektronisch eine
Registrierungsnummer, die für alle von ihm nach
Absatz 1 Satz 1 betriebenen unbemannten Flug-
geräte gilt, und die dem Luftfahrt-Bundesamt eine
individuelle Identifizierung des Betreibers nach Arti-
kel 14 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947
ermöglicht. Das Luftfahrt-Bundesamt stellt sicher,
dass das Register insbesondere den Vorgaben der
Artikel 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679
entspricht.
   (6) Die nach Absatz 2 gespeicherten Daten dür-
fen vom Luftfahrt-Bundesamt an die für die in den
Nummern 1 bis 4 genannten Aufgaben zuständigen
Stellen des Bundes und der Länder sowie anderer
Mitgliedstaaten der Europäischen Union übermittelt
werden, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist
1. für Verwaltungsmaßnahmen auf dem Gebiet des
   Luftverkehrs,
2. zur Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen
   Luftverkehrsvorschriften,
3. zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswid-
   rigkeiten, wobei die Regelungen des Gesetzes
   über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
   unberührt bleiben, oder
4. zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche
   Sicherheit.
Die nach Absatz 2 Nummer 1 bis 3 gespeicherten
Daten dürfen vom Luftfahrt-Bundesamt an die
BGBl. 2021, Seite 1769 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1769
Verfassungsschutzbehörden übermittelt werden,
soweit dies im Einzelfall zur Erfüllung der den Ver-
fassungsschutzbehörden durch Gesetz übertrage-
nen Aufgaben unerlässlich ist und die nach Absatz 2
Nummer 1 bis 3 gespeicherten Daten auf andere
Weise nicht oder nicht rechtzeitig oder nur mit un-

verhältnismäßigem Aufwand zu erlangen sind. Die

für die Aufgaben in den nach Satz 1 Nummer 1 bis 4
zuständigen Stellen und die nach Satz 2 zustän-
digen Behörden haben Aufzeichnungen über das
Ersuchen mit einem Hinweis auf dessen Anlass zu
führen. Die Aufzeichnungen sind gesondert aufzu-
bewahren, durch technische und organisatorische
Maßnahmen zu sichern und am Ende des Kalender-

jahres, das dem Jahr der Erstellung der Aufzeich-
nung folgt, zu vernichten. Die Aufzeichnungen
dürfen nur zur Kontrolle der Zulässigkeit der Über-
mittlungen verwertet werden, es sei denn, es liegen
Anhaltspunkte dafür vor, dass ihre Verwertung zur
Aufklärung oder Verhütung einer schwerwiegenden
Straftat gegen Leib, Leben oder Freiheit einer Per-
son führen kann und die Aufklärung oder Verhütung
ohne diese Maßnahme aussichtslos oder wesentlich
erschwert wäre. Der Empfänger der Auskunft ist
ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die in Ab-
satz 2 genannten Daten nur zu dem Zweck verwen-
det werden dürfen, zu dem sie übermittelt werden.

  (7) Die Übermittlung nach Absatz 6 Satz 1 aus

dem Register darf durch Abruf im automatisierten

Verfahren an die Polizeien des Bundes und der Län-

der erfolgen

1. zur Verfolgung von Straftaten oder
2. zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche
   Sicherheit,

wenn diese Daten auf andere Weise nicht oder nicht
rechtzeitig oder nur mit unverhältnismäßigem Auf-
wand zu erlangen sind. Die Verantwortung für die
Zulässigkeit des einzelnen automatisierten Abrufs
trägt die abrufende Stelle. Das Luftfahrt-Bundesamt
überprüft die Zulässigkeit des Abrufs nur, wenn
dazu Anlass besteht.
   (8) Die Übermittlung nach Absatz 6 Satz 2 aus
dem Register darf durch Abruf im automatisierten
Verfahren an die Verfassungsschutzbehörden zur
Erfüllung der ihnen durch Gesetz übertragenen Auf-
gaben erfolgen, wenn diese Daten auf andere Weise
nicht oder nicht rechtzeitig oder nur mit unverhält-
nismäßigem Aufwand zu erlangen sind. Absatz 7
Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
   (9) Die nach Absatz 2 gespeicherten Daten sind
vom Luftfahrt-Bundesamt unverzüglich zu löschen,
soweit sie für die Erfüllung der Aufgaben nach Ab-
satz 1 Satz 2 nicht mehr erforderlich sind, spätes-
tens nach Ablauf von fünf Jahren ab dem Tag ihrer
Speicherung. Wird dem Luftfahrt-Bundesamt inner-
halb dieser Frist die Einleitung von Ermittlungen der
Staatsanwaltschaft wegen des Verdachts eines Ver-
stoßes gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder
Strafgesetze bei der Tätigkeit als Betreiber nach Ab-
satz 1 bekannt und sind die Daten nach Absatz 2 im

Einzelfall für die Durchführung dieser Ermittlungen
und eines sich hieran anschließenden Strafverfah-
rens erforderlich, sind die nach Absatz 2 ge-
speicherten Daten abweichend von Satz 1 vom

Luftfahrt-Bundesamt mit dem Abschluss des Ermitt-
lungsverfahrens oder dem rechtskräftigen Ab-
schluss des sich hieran anschließenden Strafverfah-
rens unverzüglich zu löschen.
   (10) Das Luftfahrt-Bundesamt legt im Einverneh-

men mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Infor-

mationstechnik insbesondere unter Beachtung der
Vorgaben der Artikel 24, 25 und 32 der Verordnung
(EU) 2016/679 nähere Anforderungen an das Daten-
format sowie die Anforderungen an die Sicherheit
gegen unbefugte Zugriffe auf das Register und bei
der Datenübertragung fest. Sie haben dem Stand
der Technik zu entsprechen und sind vom Luft-

fahrt-Bundesamt im Einvernehmen mit dem Bun-
desamt für Sicherheit in der Informationstechnik
fortlaufend anzupassen.

   (11) Das Luftfahrt-Bundesamt hat über die Ab-
rufe Aufzeichnungen zu fertigen, die die bei der
Durchführung der Abrufe verwendeten Daten, den
Tag und die Uhrzeit der Abrufe, die Kennung der
abrufenden Dienststelle und die abgerufenen Daten
enthalten müssen. Ferner sind bei Abrufen aus dem
Register über Betreiber von unbemannten Fluggerä-
ten vom Luftfahrt-Bundesamt weitere Aufzeichnun-
gen zu fertigen, die sich auf den Anlass des Abrufs
erstrecken und die Feststellung der für den Abruf
verantwortlichen Personen ermöglichen. Die proto-

kollierten Daten dürfen nur für Zwecke der Daten-

schutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Si-

cherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs der

Datenverarbeitungsanlage verwendet werden. Die
Protokolldaten sind durch geeignete Vorkehrungen
gegen zweckfremde Verwendung und gegen sons-
tigen Missbrauch zu schützen und nach sechs Mo-
naten zu löschen.

  (12) Behörden und Organisationen mit Sicher-
heitsaufgaben zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Auf-
gaben sind als Betreiber unbemannter Fluggeräte
von der Registrierungspflicht ausgenommen.

                       § 66b
                  Register über
   zulassungspflichtige unbemannte Fluggeräte
   (1) Das Luftfahrt-Bundesamt führt ein Register
über zulassungspflichtige unbemannte Fluggeräte.
Das Register dient dazu, die Erfüllung der Aufgaben
des Luftfahrt-Bundesamtes hinsichtlich der Regis-
trierung zulassungspflichtiger unbemannter Flug-
geräte und zum Austausch von Informationen nach
Artikel 14 der Durchführungsverordnung (EU)
2019/947 sicherzustellen.
  (2) Das Luftfahrt-Bundesamt ist befugt, in dem
Register nach Absatz 1 zu dem in Absatz 1 Satz 2
genannten Zweck folgende Daten zu erheben, zu
speichern und zu verwenden:

1. Name oder Firma des Herstellers,
2. Herstellerbezeichnung des unbemannten Flug-
   gerätes,

3. Seriennummer des unbemannten Fluggerätes,

4. vollständiger Name oder Firma, Anschrift, E-Mail-
   Adresse und Telefonnummer der natürlichen
   oder juristischen Person, unter deren Namen
BGBl. 2021, Seite 1770 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1770
       das unbemannte Fluggerät nach Absatz 1 Satz 1
       registriert ist.
     (3) Eigentümer von zulassungspflichtigen unbe-
  mannten Fluggeräten haben dem Luftfahrt-Bundes-
  amt vor der erstmaligen Aufnahme des Betriebs die
  für die Registrierung zu speichernden Daten nach
  Absatz 2 zu übermitteln und deren Richtigkeit auf
  Verlangen zu belegen, soweit dies für die Registrie-
  rung durch das Luftfahrt-Bundesamt erforderlich ist.
  Die Nationalität und das Eintragungskennzeichen
  des unbemannten Fluggerätes wird nach Anhang 7

  des Abkommens vom 7. Dezember 1944 über die

  internationale Zivilluftfahrt festgestellt. Eigentümer
  von registrierten zulassungspflichtigen unbemann-
  ten Fluggeräten haben dem Luftfahrt-Bundesamt
  unverzüglich jede Änderung der Voraussetzungen

  für eine Registrierung nach Absatz 1 und jede
  Änderung der Daten nach Absatz 2 zu übermitteln.
     (4) Das Luftfahrt-Bundesamt übermittelt Eigentü-
  mern von unbemannten Fluggeräten nach Absatz 1
  Satz 1 elektronisch eine Registrierungsnummer des
  im Register gespeicherten unbemannten Fluggerä-
  tes, die dem Luftfahrt-Bundesamt eine individuelle
  Identifizierung des Eigentümers nach Artikel 14 der
  Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 ermög-
  licht. Das Luftfahrt-Bundesamt stellt sicher, dass
  das Register insbesondere den Vorgaben der Arti-
  kel 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679
  entspricht.

    (5) Für die nach Absatz 2 erhobenen Daten gilt
  § 66a Absatz 6 bis 11 entsprechend.
    (6) Behörden und Organisationen mit Sicher-
  heitsaufgaben sind von der Registrierungspflicht
  zulassungspflichtiger unbemannter Fluggeräte aus-
  genommen, soweit diese unbemannten Fluggeräte
  durch oder unter Aufsicht dieser Behörden und Or-
  ganisationen zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufga-

  ben betrieben werden.“

                       Artikel 2
                    Änderung der
                Luftverkehrs-Ordnung

  Die Luftverkehrs-Ordnung vom 29. Oktober 2015
(BGBl. I S. 1894), die zuletzt durch Artikel 2 der Ver-
ordnung vom 9. März 2021 (BGBl. I S. 338) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird Abschnitt 5a wie folgt
   gefasst:

                      „Abschnitt 5a

          Betrieb von unbemannten Fluggeräten
  § 21a    Zuständige Behörden in der Betriebskatego-
           rie „offen“ nach der Durchführungsverord-
           nung (EU) 2019/947

  § 21b    Zuständige Behörden für den Betrieb von
           unbemannten Fluggeräten in der Betriebs-
           kategorie „speziell“ nach der Durchfüh-
           rungsverordnung (EU) 2019/947

  § 21c    Zuständige Behörde für den Betrieb von un-

           bemannten Fluggeräten in der Betriebskate-
           gorie „zulassungspflichtig“ nach der Durch-
           führungsverordnung (EU) 2019/947; Ver-
           kehrsvorschriften

  § 21d    Zuständige Behörde für den Betrieb von un-
           bemannten Fluggeräten nach der Durchfüh-
           rungsverordnung (EU) 2019/947 durch Be-
           treiber aus Drittländern
  § 21e    Benannte und anerkannte Stellen
  § 21f    Regelungen für den Betrieb von Flugmodel-
           len im Rahmen von Luftsportverbänden
           nach der Durchführungsverordnung (EU)
           2019/947

  § 21g    Regelungen für die Erteilung einer Genehmi-
           gung nach der Durchführungsverordnung

           (EU) 2019/947 an Luftsportverbände

  § 21h    Regelungen für den Betrieb von unbemann-
           ten Fluggeräten in geografischen Gebieten
           nach der Durchführungsverordnung (EU)
           2019/947

  § 21i    Erteilung einer Genehmigung
  § 21j    Ausweisung und Veröffentlichung geografi-
           scher Gebiete nach Artikel 15 Absatz 3 der
           Durchführungsverordnung (EU) 2019/947
  § 21k    Betrieb von unbemannten Fluggeräten durch
           Behörden und Organisationen mit Sicher-
           heitsaufgaben“.

2. In § 1 werden die Wörter „in der jeweils geltenden
   Fassung nicht anwendbar ist oder keine Regelung
   enthält“ durch die Wörter „und die Durchführungs-
   verordnung (EU) 2019/947 der Kommission vom
   24. Mai 2019 über die Vorschriften und Verfahren
   für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge (ABl.
   L 152 vom 11.6.2019, S. 45), die zuletzt durch die
   Durchführungsverordnung (EU) 2020/746 (ABl.
   L 176 vom 5.6.2020, S. 13) geändert worden ist, in
   ihrer jeweils geltenden Fassung nicht anwendbar
   sind oder keine Regelung enthalten.“ ersetzt.
3. § 21 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

     aa) In Nummer 2 werden die Wörter „Flugmodel-
         len und“ gestrichen.
     bb) In Nummer 5 werden nach dem Wort „Luft-
         fahrtsystemen“ die Wörter „und Flugmodel-
         len“ eingefügt.

  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
     aa) In Nummer 2 werden die Wörter „Flugmo-
         dells oder des anderen Flugkörpers“ durch
         die Wörter „ungesteuerten Flugkörpers mit
         Eigenantrieb“ ersetzt.

     bb) In Nummer 5 werden die Wörter „Starter des
         unbemannten Luftfahrtsystems“ durch die
         Wörter „Fernpilot des unbemannten Luft-
         fahrtsystems oder Flugmodells“ ersetzt.
4. Abschnitt 5a wird wie folgt gefasst:

                      „Abschnitt 5a
          Betrieb von unbemannten Fluggeräten

                          § 21a
                 Zuständige Behörden
            in der Betriebskategorie „offen“

   nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947

    (1) Zuständige Behörde in der Betriebskategorie
  „offen“ für die Durchführung von Prüfungen und die
  Ausstellung von Bescheinigungen und Zeugnissen
BGBl. 2021, Seite 1771 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1771
zum Nachweis ausreichender Kompetenzen von
Fernpiloten nach Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 8

Absatz 1 in Verbindung mit Teil A des Anhangs der

Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 ist das

Luftfahrt-Bundesamt.

   (2) Das Luftfahrt-Bundesamt legt die Vorausset-
zungen und Verfahren nach Absatz 1 fest. Dabei

stellt es insbesondere sicher, dass nur solche

Personen zu einer Prüfung für den Erwerb der in

Artikel 4 Absatz 2 in Verbindung mit Punkt UAS.

OPEN.030 Nummer 2 Buchstabe c in Teil A des An-

hangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947

genannten Bescheinigung zugelassen werden, die

der zuständigen Stelle vor der Prüfung ein gültiges

Identitätsdokument und bei Minderjährigkeit zusätz-

lich die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters zur

Teilnahme an der Prüfung vorgelegt haben.

   (3) Für die Aufsicht über den Betrieb unbemann-
ter Fluggeräte in der Betriebskategorie „offen“ nach
Artikel 4 in Verbindung mit Teil A des Anhangs der

Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 ist die ört-
lich zuständige Luftfahrtbehörde des Landes zu-
ständig.

                       § 21b

              Zuständige Behörden
        für den Betrieb von unbemannten
  Fluggeräten in der Betriebskategorie „speziell“
nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947

  (1) Zuständige Behörde für den Betrieb von un-
bemannten Fluggeräten und für die Durchführung
von Prüfungen und die Ausstellung von Bescheini-
gungen und Zeugnissen zum Nachweis ausreichen-
der Kompetenzen von Fernpiloten in der Betriebs-
kategorie „speziell“ nach Artikel 5 in Verbindung mit
den Artikeln 12 und 13 der Durchführungsverord-
nung (EU) 2019/947 ist das Luftfahrt-Bundesamt,
soweit sich nicht aus den Absätzen 2 und 3 etwas
anderes ergibt. § 21a Absatz 2 Satz 1 gilt entspre-
chend. Die in § 21a Absatz 2 Satz 2 genannten
Voraussetzungen gelten für die Prüfung und die
Ausstellung der in Artikel 5 Absatz 5 in Verbindung
mit Anlage 1 des Anhangs der Durchführungsver-
ordnung (EU) 2019/947 genannten Bescheinigun-

gen entsprechend.

   (2) Für die Erteilung einer Betriebsgenehmigung
in der Betriebskategorie „speziell“ nach Artikel 5
Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 1 bis 4
und Teil B des Anhangs der Durchführungsverord-
nung (EU) 2019/947 ist die Luftfahrtbehörde des
Landes zuständig, es sei denn, es geht um die Er-
teilung einer Betriebsgenehmigung nach Artikel 5
Absatz 4 Buchstabe b der Durchführungsverord-

nung (EU) 2019/947. Die örtliche Zuständigkeit

richtet sich bei natürlichen Personen nach dem

Hauptwohnsitz des Antragstellers, bei juristischen

Personen nach dem Sitz des Antragstellers.

  (3) Absatz 2 gilt entsprechend für die Aktualisie-
rung der nach Absatz 2 Satz 1 erteilten Betriebsge-
nehmigung im Falle eines Betriebs in einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Arti-
kel 13 Absatz 2 Satz 2 der Durchführungsverord-
nung (EU) 2019/947.

                       § 21c

                Zuständige Behörde

         für den Betrieb von unbemannten

        Fluggeräten in der Betriebskategorie

   „zulassungspflichtig“ nach der Durchführungs-
  verordnung (EU) 2019/947; Verkehrsvorschriften

   (1) Zuständige Behörde in der Betriebskategorie

„zulassungspflichtig“ für die Erteilung einer Zulas-

sung nach den Artikeln 6, 7 Absatz 3 und 11 der

Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 in Verbin-

dung mit der Delegierten Verordnung (EU) 2019/945

der Kommission vom 12. März 2019 über unbe-

mannte Luftfahrzeugsysteme und Drittlandbetreiber

unbemannter Luftfahrzeugsysteme (ABl. L 152 vom

11.6.2019, S. 1), die durch die Delegierte Verord-

nung (EU) 2020/1058 (ABl. L 232 vom 20.7.2020,

S. 1) geändert worden ist, ist das Luftfahrt-Bundes-
amt.

   (2) Für den Betrieb in der Betriebskategorie „zu-
lassungspflichtig“ gelten die Verkehrsvorschriften

für bemannte, motorgetriebene Luftfahrzeuge ent-
sprechend, soweit sie Einfluss auf die Belange des
Umwelt-, Lärm- oder Naturschutzes haben können.

                       § 21d

                Zuständige Behörde
         für den Betrieb von unbemannten
  Fluggeräten nach der Durchführungsverordnung
  (EU) 2019/947 durch Betreiber aus Drittländern

   Zuständige Behörde für den Betrieb unbemann-
ter Fluggeräte nach den §§ 21a bis 21c durch
Betreiber im Sinne des Artikels 41 der Delegierten
Verordnung (EU) 2019/945 ist das Luftfahrt-Bundes-
amt.

                       § 21e
         Benannte und anerkannte Stellen

   (1) Das Luftfahrt-Bundesamt kann auf Antrag
Stellen für die Durchführung von Prüfungen und für
die Ausstellung von Bescheinigungen und Zeugnis-
sen nach § 21a und § 21b benennen.

   (2) Es kann auf Antrag Stellen für die Durchfüh-

rung der praktischen Ausbildung und Beurteilung
der praktischen Fähigkeiten von Fernpiloten und
für die Ausstellung der Akkreditierung für den unter
die Standardszenarien im Sinne des Artikels 2 Num-
mer 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947
fallenden Betrieb nach Anlage 1 in Verbindung mit
Anlage 3 des Anhangs der Durchführungsverord-
nung (EU) 2019/947 anerkennen.

   (3) Die Benennung nach Absatz 1 und die Aner-

kennung nach Absatz 2 gelten jeweils zwei Jahre.

Sie können auf Antrag verlängert werden. Zudem

können sie mit Nebenbestimmungen versehen, ins-

besondere mit Auflagen verbunden werden. Die
Benennung und die Anerkennung sind jeweils zu wi-
derrufen, wenn die Voraussetzungen für ihre Ertei-
lung nachträglich nicht nur vorübergehend entfallen
sind. Sie können widerrufen werden, wenn die er-
teilten Auflagen nicht eingehalten werden. Das Luft-
fahrt-Bundesamt legt die weiteren Einzelheiten zur
BGBl. 2021, Seite 1772 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1772
  Benennung und zur Anerkennung fest und veröf-
  fentlicht diese in den Nachrichten für Luftfahrer.
     (4) Das Luftfahrt-Bundesamt führt die Aufsicht
  über die nach Absatz 1 benannten und die nach Ab-
  satz 2 anerkannten Stellen. Beschäftigte des Luft-
  fahrt-Bundesamtes sind insbesondere befugt, die
  Räumlichkeiten der Stellen zu den üblichen Be-
  triebs- und Geschäftszeiten zu betreten und ent-
  sprechende Ermittlungen vorzunehmen. Sie sind zu
  Aufsichtszwecken auch befugt, Prüfungen nach
  § 21a und § 21b beizuwohnen.

                         § 21f
                     Regelungen für
              den Betrieb von Flugmodellen
        im Rahmen von Luftsportverbänden nach
       der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947

     (1) Der Betrieb von Flugmodellen durch Mitglie-

  der von Luftsportverbänden oder durch Mitglieder

  von in Luftsportverbänden organisierten Modellflug-

  vereinen ist abweichend von den in der Durch-

  führungsverordnung (EU) 2019/947 festgelegten

  Anforderungen an den Betrieb von unbemannten
  Fluggeräten zulässig, sofern er unter Einhaltung ein-
  schlägiger verbandsinterner Verfahren erfolgt, auf
  deren Grundlage eine Genehmigung nach Artikel 16
  der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 in Ver-
  bindung mit § 21g erteilt worden ist. Dabei ist si-
  cherzustellen, dass Fernpiloten die Bestimmungen
  von Punkt UAS.OPEN.060 Nummer 2 Buchstabe a
  bis d in Verbindung mit Nummer 4 in Teil A des An-
  hangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947
  einhalten.

    (2) Fernpiloten von Flugmodellen mit einer Start-
  masse von mehr als 2 Kilogramm müssen zusätzlich
  zu der Erlaubnis nach Absatz 3 über ausreichende
  Kenntnisse in
  1. der Anwendung und der sicheren Steuerung der
     betriebenen Flugmodelle,

  2. den einschlägigen luftrechtlichen Grundlagen und
  3. der örtlichen Luftraumordnung

  verfügen. Sie dürfen ein Flugmodell nach Satz 1 nur
  dann betreiben, wenn sie vor der erstmaligen Auf-
  nahme des Betriebs an einer Schulungsmaßnahme
  des Luftsportverbandes, dem eine Genehmigung
  nach Artikel 16 der Durchführungsverordnung (EU)
  2019/947 erteilt worden ist, teilgenommen haben.
  Eine Bescheinigung über diese Teilnahme, die fünf
  Jahre Gültigkeit besitzt, ist während des Betriebs
  mitzuführen.
     (3) Der Betrieb von Flugmodellen im Rahmen von
  Luftsportverbänden bedarf der Erlaubnis, sofern es
  sich um Flugmodelle handelt
  1. mit mehr als 12 Kilogramm Startmasse,

  2. mit Raketenantrieb, sofern die Masse des Treib-

     satzes mehr als 20 Gramm beträgt,

  3. mit Verbrennungsmotor, die in einer Entfernung
     von weniger als 1,5 Kilometern von Wohngebie-
     ten betrieben werden.
  Über Satz 1 hinaus bedarf der Betrieb aller Flug-
  modelle bei Nacht im Sinne des Artikels 2 Satz 2

Nummer 34 der Durchführungsverordnung (EU)
2019/947 der Erlaubnis.
   (4) Zuständige Behörde für die Erteilung einer Er-
laubnis nach Absatz 3 ist die Luftfahrtbehörde des
Landes. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach
der Lage des Geländes, über dem der Betrieb von
Flugmodellen stattfinden soll.
   (5) Der Antrag auf Erlaubnis nach Absatz 3 ist
von dem Mitglied des Luftsportverbandes oder im
Fall des Modellflugvereins durch eine entsprechend
vertretungsberechtigte Person bei der zuständigen
Behörde nach Absatz 4 zu stellen. Der Antrag muss
folgende Angaben enthalten:
1. Name und Anschrift des Antragstellers,

2. Unterlagen zum Nachweis der Erfüllung der in
   Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten
   Voraussetzungen.

   (6) Die zuständige Behörde bestimmt nach

pflichtgemäßem Ermessen, ob dem Antrag auf Er-

teilung einer Erlaubnis weitere Unterlagen beigefügt

werden müssen. Sie kann insbesondere noch ver-

langen:

1. den Nachweis, dass der Grundstückseigentümer
   oder sonstige Nutzungsberechtigte dem Aufstieg
   zugestimmt hat,
2. das Gutachten eines Sachverständigen über die
   Eignung des Geländes und des betroffenen Luft-
   raums für den Betrieb von Flugmodellen,

3. weitere fachspezifische Bewertungen oder Gut-
   achten, insbesondere zum Natur- und Lärm-
   schutz,

sofern diese Unterlagen für die Prüfung des Antrags
im Einzelfall jeweils erforderlich sind.
   (7) Schutzvorschriften insbesondere des Bun-
desnaturschutzgesetzes, des Bundes-Immissions-
schutzgesetzes und Rechtsvorschriften, die auf
Grund dieser Gesetze erlassen worden sind oder
fortgelten, sowie das Naturschutzrecht der Länder
bleiben unberührt.

                       § 21g

                Regelungen für die
        Erteilung einer Genehmigung nach
   der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947
               an Luftsportverbände
   (1) Das Bundesministerium für Verkehr und
digitale Infrastruktur oder eine von ihm bestimmte
Bundesbehörde kann bundesweit tätigen Luftsport-
verbänden auf Antrag eine Genehmigung nach Arti-
kel 16 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU)
2019/947 erteilen. Diese Genehmigung befugt den
Luftsportverband dazu,
1. geeignete Verfahren zu etablieren und risiko-
   basiert fortzuentwickeln, die im Rahmen des zu-

   lässigen Betriebs von Flugmodellen nach § 21f

   Absatz 1 Satz 1 zur Anwendung kommen, und
2. Schulungsmaßnahmen für Mitglieder des Luft-
   sportverbandes oder Mitglieder von im Luft-
   sportverband organisierten Modellflugvereinen
   durchzuführen und entsprechende Bescheini-
   gungen auszustellen.
BGBl. 2021, Seite 1773 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1773
Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen
versehen, insbesondere mit Auflagen zur Sicherstel-
lung des Schutzes der Umwelt verbunden werden.

  (2) Dem Antrag auf Erteilung einer Genehmigung

nach Absatz 1 sind beizufügen:

1. Verfahren, die den Betrieb von Flugmodellen
   durch Mitglieder des Luftsportverbandes oder
   Mitglieder von im Luftsportverband organisierten
   Modellflugvereinen regeln und die den Anfor-
   derungen des Artikels 16 Absatz 2 Buchstabe b
   der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947
   entsprechen,
2. eine Beschreibung, wie sichergestellt wird, dass
   der Betrieb von Flugmodellen im Sinne des Ab-
   satzes 1 Satz 2 durchgeführt wird,

3. die Zusicherung, dass die in Nummer 1 genann-

   ten Verfahren den Mitgliedern des jeweiligen

   Luftsportverbandes zum Zwecke des Betriebs

   von Flugmodellen auf Antrag zur Verfügung ge-

   stellt werden und

4. Angaben zu Umfang und Inhalt der in Absatz 1
   Satz 2 Nummer 2 genannten Schulungsmaßnah-
   men und zu der Erteilung von Schulungsbeschei-
   nigungen.
   (3) Vertreter der Luftsportverbände, die eine Ge-
nehmigung nach Absatz 1 erhalten haben, sind be-
rechtigt, dem Betrieb von Flugmodellen, der auf
Grundlage ihrer in Absatz 2 Nummer 1 genannten
Verfahren durchgeführt wird, beizuwohnen.

                       § 21h

                 Regelungen für
          den Betrieb von unbemannten
   Fluggeräten in geografischen Gebieten nach
   der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947

   (1) Die Benutzung des Luftraums durch unbe-
mannte Fluggeräte ist frei, soweit sie nicht durch
das Luftverkehrsgesetz, durch die zu seiner Durch-
führung erlassenen Rechtsvorschriften, durch im
Inland anwendbares internationales Recht, durch
Rechtsakte der Europäischen Union und die zu de-
ren Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften
beschränkt wird.
   (2) Der Betrieb von unbemannten Fluggeräten in
den Betriebskategorien „offen“ und „speziell“ nach
den Artikeln 4 und 5 in Verbindung mit den Arti-
keln 12 und 13 der Durchführungsverordnung (EU)
2019/947 in geografischen Gebieten im Sinne des
Artikels 15 Absatz 1 der Durchführungsverordnung
(EU) 2019/947 bestimmt sich nach den in den Ab-
sätzen 3 bis 7 getroffenen Regelungen.

   (3) Der Betrieb in den nachfolgenden geogra-
fischen Gebieten ist unter folgenden Voraussetzun-
gen zulässig:

 1. über und innerhalb eines seitlichen Abstands
    von 1,5 Kilometern von der Begrenzung von
    Flugplätzen, die keine Flughäfen sind, wenn
    der Betrieb in der „speziellen“ Kategorie statt-
    findet oder die Zustimmung der Luftaufsichts-
    stelle, der Flugleitung oder des Betreibers am
    Flugplatz eingeholt worden ist,

2. über und innerhalb eines seitlichen Abstands
   von 1 000 Metern von der Begrenzung von Flug-
   häfen sowie innerhalb einer seitlichen Entfer-
   nung von weniger als 1 000 Metern aller in beide

   An- und Abflugrichtungen um jeweils 5 Kilome-

   ter verlängerten Bahnmittellinien von Flughäfen,
   wenn der Betrieb in der „speziellen“ Kategorie
   stattfindet,
3. über und innerhalb eines seitlichen Abstands
   von 100 Metern von der Begrenzung von Indus-
   trieanlagen, Justizvollzugsanstalten, Einrichtun-
   gen des Maßregelvollzugs, militärischen Anla-
   gen und Organisationen, Anlagen der zentralen
   Energieerzeugung und Energieverteilung sowie
   Einrichtungen, in denen erlaubnisbedürftige
   Tätigkeiten der Schutzstufe 4 nach der Biostoff-
   verordnung ausgeübt werden, wenn die zustän-

   dige Stelle oder der Betreiber der Einrichtungen

   dem Betrieb des unbemannten Fluggerätes aus-

   drücklich zugestimmt hat. Anlagen der zentralen

   Energieerzeugung sind all diejenigen an das Ver-

   teilernetz angeschlossenen Energieerzeugungs-
   anlagen, die keine dezentrale Erzeugungsanlage
   im Sinne des § 3 Nummer 11 des Energiewirt-
   schaftsgesetzes sind,
4. über und innerhalb eines seitlichen Abstands
   von 100 Metern von Grundstücken, auf denen
   die Verfassungsorgane des Bundes oder der
   Länder oder oberste und obere Bundes- oder
   Landesbehörden oder diplomatische und kon-
   sularische Vertretungen sowie internationale
   Organisationen im Sinne des Völkerrechts ihren
   Sitz haben, sowie von Liegenschaften von Poli-
   zei und anderen Sicherheitsbehörden, wenn die
   zuständige Stelle oder der Betreiber der Einrich-
   tungen dem Betrieb des unbemannten Flug-
   gerätes ausdrücklich zugestimmt hat,

5. über und innerhalb eines seitlichen Abstands
   von 100 Metern von Bundesfernstraßen, Bun-
   deswasserstraßen und Bahnanlagen,
   a) wenn im Fall eines Überflugs von Bundes-
      fernstraßen oder Bahnanlagen der Betrieb in
      der „speziellen“ Kategorie stattfindet und die
      besonderen Gefahren des Überflugs von
      Bundesfernstraßen oder Bahnanlagen inner-
      halb der Risikobewertung nach Artikel 11
      der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947
      ausreichend berücksichtigt wurden,
   b) wenn die zuständige Stelle oder der Be-
      treiber der Einrichtungen dem Betrieb des
      unbemannten Fluggerätes ausdrücklich zu-
      gestimmt hat,

   c) wenn die Höhe des Fluggerätes über Grund
      stets kleiner ist als der seitliche Abstand zur
      Infrastruktur und der seitliche Abstand zur In-
      frastruktur stets größer als 10 Meter ist oder

   d) wenn im Fall eines Überflugs von Bundes-
      wasserstraßen das Fluggerät mindestens
      100 Meter über Grund oder Wasser betrieben
      wird, lediglich eine Querung auf dem kürzes-
      ten Weg erfolgt und keine Schiffe und keine
      Schifffahrtsanlagen, insbesondere Schleu-
      sen, Wehre, Schiffshebewerke und Liegestel-
      len, überflogen werden,
BGBl. 2021, Seite 1774 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1774
   6. über Naturschutzgebieten im Sinne des § 23
      Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes, über
      Nationalparks im Sinne des § 24 des Bundes-
      naturschutzgesetzes und über Gebieten im
      Sinne des § 7 Absatz 1 Nummer 6 und 7 des
      Bundesnaturschutzgesetzes, wenn die zustän-
      dige Naturschutzbehörde dem Betrieb aus-
      drücklich zugestimmt hat, der Betrieb von unbe-
      mannten Fluggeräten in diesen Gebieten nach
      landesrechtlichen Vorschriften abweichend ge-
      regelt ist oder, mit Ausnahme von Nationalparks,

       a) wenn der Betrieb nicht zu Zwecken des
          Sports oder der Freizeitgestaltung erfolgt,
       b) wenn der Betrieb in einer Höhe von mehr als
          100 Metern stattfindet,

       c) wenn der Fernpilot den Schutzzweck des be-
          troffenen Schutzgebietes kennt und diesen in
          angemessener Weise berücksichtigt und
       d) wenn die Luftraumnutzung durch den Über-
          flug über dem betroffenen Schutzgebiet zur
          Erfüllung des Zwecks für den Betrieb unum-
          gänglich erforderlich ist,

   7. über Wohngrundstücken, wenn
       a) der durch den Betrieb über dem jeweiligen
          Wohngrundstück in seinen Rechten betrof-
          fene Eigentümer oder sonstige Nutzungs-
          berechtigte dem Überflug ausdrücklich zuge-
          stimmt hat oder

       b) die Startmasse des unbemannten Fluggerä-

          tes bis zu 0,25 Kilogramm beträgt und das
          unbemannte Fluggerät und seine Ausrüstung
          zu optischen und akustischen Aufzeichnun-
          gen und Übertragungen sowie zur Aufzeich-
          nung und zur Übertragung von Funksignalen
          Dritter nicht in der Lage sind oder
       c) der Betrieb in einer Flughöhe von mindestens
          100 Metern stattfindet und

         aa) die Luftraumnutzung über dem betroffe-

             nen Wohngrundstück zur Erfüllung eines

             berechtigten Betriebszwecks erforderlich

             ist, öffentliche Flächen oder Grundstü-

             cke, die keine Wohngrundstücke sind,

             für den Überflug nicht genutzt werden

             können und die Zustimmung des Grund-
             stückseigentümers oder sonstigen Nut-

             zungsberechtigten nicht in zumutbarer

             Weise eingeholt werden kann,

         bb) alle Vorkehrungen getroffen werden, um
             einen Eingriff in den geschützten Privat-
             bereich und in das Recht auf informatio-
             nelle Selbstbestimmung der betroffenen
             Bürger zu vermeiden; dazu zählt insbe-
             sondere, dass in ihren Rechten Betroffene
             regelmäßig vorab zu informieren sind,
         cc) der Betrieb nicht zwischen 22:00 Uhr und

             6:00 Uhr Ortszeit stattfindet und

         dd) nicht zu erwarten ist, dass durch den
             Betrieb Immissionsrichtwerte nach Num-
             mer 6.1 der Technischen Anleitung zum
             Schutz gegen Lärm überschritten wer-
             den,

 8. über Freibädern, Badestränden und ähnlichen
    Einrichtungen außerhalb der Betriebs- oder Ba-
    dezeiten,

 9. in Kontrollzonen, wenn eine Flugverkehrskon-
    trollfreigabe nach § 21 eingeholt wurde,

10. über und innerhalb eines seitlichen Abstands
    von 100 Metern von der Begrenzung von Kran-
    kenhäusern, wenn der Betreiber der Einrichtun-
    gen dem Betrieb des unbemannten Fluggerätes
    ausdrücklich zugestimmt hat,

11. über und innerhalb eines seitlichen Abstands
    von 100 Metern von Unfallorten und Einsatz-
    orten von Behörden und Organisationen mit Si-
    cherheitsaufgaben sowie über mobilen Einrich-
    tungen und Truppen der Streitkräfte im Rahmen
    angemeldeter Manöver und Übungen, wenn der
    zuständige Einsatzleiter dem Betrieb zustimmt.

   (4) Über die in Absatz 3 genannten Regelungen
hinaus kann das Bundesministerium für Verkehr und
digitale Infrastruktur oder eine von ihm bestimmte
Bundesbehörde weitere geografische Gebiete nach
Artikel 15 Absatz 1 und 2 der Durchführungsverord-
nung (EU) 2019/947 festlegen und Einzelheiten zum
Betrieb der unbemannten Fluggeräte bestimmen.
Satz 1 gilt auch für die Einrichtung von U-Space-
Lufträumen nach der Durchführungsverordnung
(EU) 2021/664 der Kommission vom 22. April 2021
über einen Rechtsrahmen für den U-Space (ABl.

L 139 vom 23.4.2021, S. 161).

   (5) Das Bundesministerium für Verkehr und
digitale Infrastruktur evaluiert gemeinsam mit dem
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
nukleare Sicherheit die in Absatz 3 Nummer 6 und 7
enthaltenen Bestimmungen für den Betrieb von
unbemannten Fluggeräten in entsprechend ge-
schützten Gebieten, insbesondere mit Blick auf den
Lärmschutz sowie die Stör- und Scheuchwirkung

auf Tiere über einen Zeitraum von zwei Jahren ab

dem 18. Juni 2021 und danach alle vier Jahre. Das

Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra-

struktur prüft gemeinsam mit dem Bundesministe-

rium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicher-

heit einen Anpassungsbedarf dieser Verordnung.

   (6) Das Bundesministerium für Verkehr und digi-

tale Infrastruktur evaluiert gemeinsam mit dem Bun-

desministerium der Justiz und für Verbraucher-
schutz die in Absatz 3 Nummer 7, 8 und 11 enthal-
tenen Bestimmungen für den Betrieb von unbe-
mannten Fluggeräten in entsprechend geschützten
Gebieten, insbesondere mit Blick auf den Schutz
der durch den Betrieb in ihren Rechten betroffenen
privaten Rechtsträger über einen Zeitraum von zwei
Jahren ab dem 18. Juni 2021.

   (7) Das Bundesministerium für Verkehr und digi-

tale Infrastruktur evaluiert die in Absatz 3 enthalte-
nen Bestimmungen für den Betrieb von unbemann-
ten Fluggeräten, insbesondere mit Blick auf wirt-
schaftliche und gesellschaftliche Aspekte über ei-
nen Zeitraum von zwei Jahren ab dem 18. Juni
2021.
BGBl. 2021, Seite 1775 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1775
                       § 21i
           Erteilung einer Genehmigung

   (1) Für die in § 21h Absatz 3 und 4 genannten
geografischen Gebiete kann die örtlich zuständige
Luftfahrtbehörde des Landes über die dort festge-
legten Regelungen hinaus in begründeten Fällen
den Betrieb von unbemannten Fluggeräten zulas-
sen, wenn
1. der beabsichtigte Betrieb und die Nutzung des
   Luftraums nicht zu einer Gefahr für die Sicherheit
   des Luftverkehrs oder zu einer Gefahr für die öf-
   fentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere
   zu einer Verletzung der Vorschriften über den
   Datenschutz und über den Natur- und Umwelt-
   schutz, führen und

2. der Schutz vor Fluglärm angemessen berück-
   sichtigt ist.
§ 20 Absatz 5 gilt entsprechend.
  (2) Die zuständige Luftfahrtbehörde des Landes
bestimmt nach pflichtgemäßem Ermessen, welche
Unterlagen dem Antrag nach Absatz 1 beigefügt
werden müssen. Sie kann insbesondere Folgendes
verlangen:
1. den Nachweis, dass der Grundstückseigentümer
   oder sonstige Nutzungsberechtigte dem Betrieb
   zugestimmt hat,
2. das Gutachten eines Sachverständigen über die
   Eignung des Geländes und des betroffenen Luft-
   raums für den Betrieb von unbemannten Flug-
   geräten,
3. weitere fachspezifische Bewertungen oder Gut-
   achten, insbesondere zum Natur- und Lärm-
   schutz,
sofern diese Unterlagen für die Prüfung des Antrags
im Einzelfall jeweils erforderlich sind.
   (3) Schutzvorschriften insbesondere des Bun-
des-Immissionsschutzgesetzes und des Bundes-
naturschutzgesetzes, Rechtsvorschriften, die auf

Grund dieser Gesetze erlassen worden sind oder

fortgelten, das Naturschutzrecht der Länder sowie
die Pflicht zur ordnungsgemäßen Flugvorbereitung
im Sinne des Anhangs SERA.2010 Buchstabe b
der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012
bleiben unberührt.

                       § 21j
                 Ausweisung und
          Veröffentlichung geografischer
        Gebiete nach Artikel 15 Absatz 3
   der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947
   (1) Das Bundesministerium für Verkehr und
digitale Infrastruktur oder eine von ihm bestimmte
Bundesbehörde ist zuständig für die Ausweisung
und Veröffentlichung der in § 21h Absatz 3 und 4
genannten Gebiete als geografische Gebiete nach
Artikel 15 Absatz 3 der Durchführungsverordnung
(EU) 2019/947 zum Zwecke der Geo-Sensibilisie-
rung. § 21h gilt auch dann, wenn das betroffene
geografische Gebiet nicht nach Satz 1 ausgewiesen
ist.
  (2) Erteilt die örtlich zuständige Landesluftfahrt-
behörde für den Betrieb von unbemannten Flugge-

  räten in einem geografischen Gebiet eine Genehmi-
  gung nach § 21i als Allgemeinverfügung, können
  deren Nebenbestimmungen und Auflagen dem Bun-
  desministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur
  übermittelt werden, das diese als Informationen
  über das geografische Gebiet zum Zwecke der
  Geo-Sensibilisierung nach Artikel 15 Absatz 3 der
  Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 veröffent-
  licht.

                          § 21k
              Betrieb von unbemannten
             Fluggeräten durch Behörden
      und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben

    (1) Keiner Genehmigung nach Artikel 12 der
  Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 bedarf
  der Betrieb von unbemannten Fluggeräten mit
  weniger als 25 Kilogramm Startmasse durch oder
  unter Aufsicht von
  1. Behörden, wenn der Betrieb zur Erfüllung ihrer
     Aufgaben stattfindet,
  2. Organisationen mit Sicherheitsaufgaben im Zu-
     sammenhang mit Not- und Unglücksfällen sowie
     Katastrophen.
     (2) Die Regelungen der §§ 21h und 21i gelten
  nicht für den Betrieb von unbemannten Fluggeräten
  durch oder unter Aufsicht von in Absatz 1 genann-
  ten Stellen.
     (3) Behörden und Organisationen mit Sicher-
  heitsaufgaben sind von der Pflicht zum Betrieb von
  Zusatzgeräten für die direkte Fernidentifizierung
  ausgenommen, soweit der Einsatz von unbemann-
  ten Fluggeräten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Auf-
  gaben erfolgt.“
5. In § 44 Absatz 1 werden die Nummern 17a bis 17e
   durch die folgenden Nummern 17a bis 17e ersetzt:
  „17a. entgegen § 21f Absatz 2 Satz 2 ein Flugmo-
        dell betreibt,

  17b. entgegen § 21f Absatz 2 Satz 3 eine Beschei-

       nigung nicht mitführt,

  17c. ohne Erlaubnis nach § 21f Absatz 3 ein Flug-
       modell betreibt,
  17d. entgegen § 21h Absatz 3 und 4 ein unbe-
       manntes Fluggerät betreibt,
  17e. einer mit einer Genehmigung nach § 21i
       Absatz 1 Satz 1 verbundenen vollziehbaren
       Auflage zuwiderhandelt,“.

                       Artikel 3
                   Änderung der
         Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
   Die Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 10. Juli 2008 (BGBl. I
S. 1229), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom
12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2510) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:
  a) Nach Absatz 1 Nummer 8 wird folgende Num-
     mer 8a eingefügt:
     „8a. unbemannte Luftfahrtsysteme, die in der Be-
          triebskategorie „zulassungspflichtig“ nach
BGBl. 2021, Seite 1776 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1776
             Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU)
             2019/947 der Kommission vom 24. Mai
             2019 über die Vorschriften und Verfahren
             für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge
             (ABl. L 152 vom 11.6.2019, S. 45), die zuletzt
             durch die Durchführungsverordnung (EU)
             2020/746 (ABl. L 176 vom 5.6.2020, S. 13)
             geändert worden ist, betrieben werden,“.

   b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
          „(4) Von der Musterzulassung befreit sind ein-
       oder zweisitzige Luftsportgeräte mit einer
       höchstzulässigen Leermasse von 120 Kilogramm
       einschließlich Gurtzeug und Rettungsgerät; für
       diese Luftfahrzeuge hat der Hersteller die Erfül-
       lung der Lufttüchtigkeitsforderungen nach § 11
       der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät
       nachzuweisen.“

2. Nach § 6 Absatz 1 Nummer 8 wird folgende Num-

   mer 8a eingefügt:

   „8a. unbemannte Luftfahrtsysteme, die in der
        Betriebskategorie „zulassungspflichtig“ nach

          Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU)
          2019/947 betrieben werden,“.
3. In § 14 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Se-
   gelflugzeuge“ die Wörter „, unbemannte Luftfahrt-
   systeme nach § 1 Absatz 1 Nummer 8a“ eingefügt.

4. In § 19 Absatz 3 werden die Wörter „eines Flugmo-
   dells oder eines unbemannten Luftfahrtsystems mit
   jeweils einer Startmasse von mehr als 0,25 Kilo-
   gramm,“ gestrichen.
5. In Anlage 1 Abschnitt I werden nach dem Wort
   „Segelflugzeuge“ die Wörter „, unbemannte Luft-
   fahrtsysteme nach § 1 Absatz 1 Nummer 8a“ einge-
   fügt.
6. Anlage 1 Abschnitt II wird wie folgt geändert:

      a) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Motorseg-
         ler“ die Wörter „, unbemannte Luftfahrtsysteme
         nach § 1 Absatz 1 Nummer 8a“ eingefügt.

      b) In Nummer 2 werden nach der Angabe „nicht-

         motorgetrieben N,“ die Wörter „unbemannte
         Luftfahrtsysteme nach § 1 Absatz 1 Nummer 8a
         U,“ eingefügt.
                                                        Artikel 4
                                                  Änderung der
                                     Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung
  Die Anlage zur Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung vom 14. Februar 1984 (BGBl. I S. 346), die zuletzt
durch Artikel 3 der Verordnung vom 9. März 2021 (BGBl. I S.
1. Abschnitt III wird wie folgt geändert:
   a) Nummer 25a wird wie folgt gefasst:
338) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
       „25a. Ausstellen einer Bescheinigung nach § 21f Absatz 2 LuftVO                                     25 EUR“.

   b) Die folgenden Nummern 34 bis 38 werden angefügt:
       „34.    Abnahme einer Online-Theorieprüfung und Ausstellung einer Bescheinigung zum
               Nachweis ausreichender Kompetenzen von Fernpiloten für den Betrieb eines un-
               bemannten Fluggerätes nach Punkt UAS.OPEN.020 Nummer 4 Buchstabe b in
               Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 der Kommis-
               sion vom 24. Mai 2019 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb
               unbemannter Luftfahrzeuge (ABl. L 152 vom 11.6.2019, S. 45), die zuletzt durch
               die Durchführungsverordnung (EU) 2020/746 (ABl. L 176 vom 5.6.2020, S. 13)
               geändert worden ist

       35.     Verlängerung oder Änderung der Bescheinigung
                                                 25 EUR

nach Nummer 34                                   15 EUR
       36.     Umwandlung einer Bescheinigung nach § 21a Absatz 4 Satz 3 Nummer 2 LuftVO
               in der bis zum 17. Juni 2021 geltenden Fassung in eine Bescheinigung über die
               erfolgreich abgelegte Prüfung zum Nachweis ausreichender Kompetenzen von
               Fernpiloten für den Betrieb eines unbemannten Fluggerätes nach Punkt
               UAS.OPEN.020 Nummer 4 Buchstabe b in Teil A des Anhangs der Durchfüh-
               rungsverordnung (EU) 2019/947
50 EUR
       37.     Fernpiloten-Zeugnis zum Nachweis ausreichender Kompetenzen von Fernpiloten
               für den Betrieb eines unbemannten Fluggerätes im Sinne der Durchführungsver-
               ordnung (EU) 2019/947
               a)   Ausstellung eines Fernpiloten-Zeugnisses
                    aa) in der Betriebskategorie „offen“ nach Punkt UAS.OPEN.030 Nummer 2
                        in Teil A des Anhangs

                    bb) in der Betriebskategorie „speziell“
                                                 30 EUR

nach Punkt UAS.STS-01.020 Num-
                        mer 1 Buchstabe e Ziffer i in Verbindung mit Nummer 2 in Anlage 1 des
                        Anhangs oder nach Punkt UAS.STS-02.020 Nummer 7 Buchstabe a in
                        Verbindung mit Nummer 9 in Anlage 1
des Anhangs                                      30 EUR
               b) Verlängerung oder Änderung des Fernpiloten-Zeugnisses                                      15 EUR
BGBl. 2021, Seite 1777 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1777
      38.     Ausstellung einer Bescheinigung über die Anerkennung einer Befähigung als
              Fernpilot aus einem Drittland nach Artikel 41 Absatz 3 der Delegierten Verord-
              nung (EU) 2019/945 der Kommission vom 12. März 2019 über unbemannte Luft-
              fahrzeugsysteme und Drittlandbetreiber unbemannter Luftfahrzeugsysteme (ABl.
              L 152 vom 11.6.2019, S. 1), die durch die Delegierte Verordnung (EU)
              (ABl. L 232 vom 20.7.2020, S. 1) geändert worden ist

2. Dem Abschnitt IV werden die folgenden Nummern 21 bis 23 angefügt:
   „21.     Benannte Stelle im Sinne der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947
2020/1058
                     80 EUR“.
            a) Benennung einer Stelle einschließlich der Prüfung von Schulungsprogrammen
               für die Durchführung von theoretischen Schulungen und die Abnahme einer
               Theorieprüfung sowie der Überprüfung auf Fortbestehen der Benennungs-
               voraussetzungen und Einhaltung der Nebenbestimmungen während der Gültig-
               keitsdauer der Benennung
               aa) in der Betriebskategorie „offen“ nach Punkt UAS.OPEN.030 Nummer
                   Buchstabe c in Teil A des Anhangs

2
                     1 000 bis
                    3 500 EUR
               bb) in der Betriebskategorie „speziell“ nach Punkt UAS.STS-01.020 Nummer 2
                   Buchstabe b in Anlage 1 des Anhangs oder nach Punkt UAS.STS-02.020
                   Nummer 9 Buchstabe b in Anlage 1 des Anhangs

            b) Änderung oder Erweiterung der Benennung
      1 000 bis
     3 500 EUR
35 bis 525 EUR
            c) Verlängerung der Benennung einschließlich Überprüfung auf Fortbestehen der
               Benennungsvoraussetzungen und Einhaltung der Nebenbestimmungen wäh-
               rend der Gültigkeitsdauer der verlängerten Benennung
            d) Anordnung von Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Benennung
            e) Aussetzung oder Einschränkung der Benennung

500 bis 2 000 EUR
        50 bis 250 EUR
        50 bis 250 EUR
   22.      Anerkannte Stelle für die Durchführung einer praktischen Ausbildung von Fernpilo-
            ten für den Betrieb unter Standardszenarien nach Anlage 3 des Anhangs der
            Durchführungsverordnung (EU) 2019/947
            a) Anerkennung einer Stelle einschließlich Überprüfung auf Fortbestehen der An-
               erkennungsvoraussetzungen und Einhaltung der Nebenbestimmungen während
               der Gültigkeitsdauer der Anerkennung
            b) Änderung oder Erweiterung der Anerkennung
500 bis 1 500 EUR
      35 bis 225 EUR
            c) Verlängerung der Anerkennung einschließlich Überprüfung auf Fortbestehen
               der Anerkennungsvoraussetzungen und Einhaltung der Nebenbestimmungen
               während der Gültigkeitsdauer der Anerkennung
            d) Anordnung von Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Anerkennung
            e) Aussetzung oder Einschränkung der Anerkennung
250 bis 1 000 EUR
          50 bis 250 EUR
          50 bis 250 EUR
   23.      Überprüfung des Betreibers für die Durchführung einer praktischen Ausbildung von
            Fernpiloten für den Betrieb unter Standardszenarien nach Anlage 3 des Anhangs
            der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 auf Einhaltung der Erklärung
            Anlage 4

3. Abschnitt VI wird wie folgt geändert:
  a) Nummer 16a wird wie folgt gefasst:
      „16a. Erteilung einer Genehmigung nach § 21i Absatz 1 LuftVO

  b) Nummer 16b wird aufgehoben.
  c) Die folgenden Nummern 34 bis 42 werden angefügt:
      „34.    Betriebsgenehmigung für den Betrieb eines unbemannten Fluggerätes in
              triebskategorie „speziell“ nach Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit
nach
                    100 EUR“.

             50 bis 3 500 EUR“.

der Be-
Artikel 12
              Absatz 1 bis 4 und Teil B des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU)
              2019/947
              a) Erteilung einer Betriebsgenehmigung einschließlich Überprüfung zur fortlau-
                 fenden Einhaltung der Genehmigungsvoraussetzungen und Vorgaben in
der
                 Betriebsgenehmigung während der Gültigkeitsdauer der Betriebsgenehmi-
                 gung
200 bis 2 000 EUR
BGBl. 2021, Seite 1778 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1778
             b) Verlängerung einer Betriebsgenehmigung einschließlich Überprüfung zur
                fortlaufenden Einhaltung der Genehmigungsvoraussetzungen und Vorgaben
                in der Betriebsgenehmigung während der verlängerten Gültigkeitsdauer der
                Betriebsgenehmigung
40 bis 400 EUR
             c) Aktualisierung der Betriebsgenehmigung bei erheblichen Änderungen nach
                Punkt UAS.SPEC.030 Absatz 2 in Teil B des Anhangs
50 bis 500 EUR
             d) Aktualisierung der Betriebsgenehmigung für den Betrieb in einem anderen
                Mitgliedstaat der Europäischen Union
             e) Aussetzung oder Einschränkung der Betriebsgenehmigung
50 bis 500 EUR
      100 EUR
       35.   Überprüfung einer eingereichten Betriebserklärung über die Einhaltung eines
             Standardszenarios für den Betrieb eines unbemannten Fluggerätes in der Be-
             triebskategorie „speziell“ nach Artikel 5 Absatz 5 in Verbindung
mit Punkt UAS.
             SPEC.020 in Teil B des Anhangs und Artikel 12 Absatz 5 der Durchführungsver-
             ordnung (EU) 2019/947 auf Vollständigkeit und Ausstellung einer Bestätigung
             einschließlich Überprüfung zur fortlaufenden Einhaltung der Angaben in der
             Erklärung während der Gültigkeitsdauer der Betriebserklärung
200 EUR
       36.   Betreiberzeugnis für den Betrieb eines unbemannten Fluggerätes in der Be-
             triebskategorie „speziell“ nach Teil C des Anhangs der Durchführungsverord-
             nung (EU) 2019/947
             a) Erteilung eines Betreiberzeugnisses nach Punkt UAS.LUC.010 in

Teil C des
                Anhangs einschließlich Überprüfung zur fortlaufenden Einhaltung der Ge-
                nehmigungsvoraussetzungen und Vorgaben im Betreiberzeugnis in
                ten beiden Jahren
den ers-
                       1 000 bis
                      6 000 EUR
             b) Änderung des Betreiberzeugnisses nach Punkt UAS.LUC.050 Nummer 2 in
                Teil C des Anhangs
100 EUR
             c) Änderung des Sicherheits-Managementsystems nach Punkt UAS.LUC.070 in
                Teil C des Anhangs
50 bis 500 EUR
             d) Überprüfung zur fortlaufenden Einhaltung der Genehmigungsvoraussetzun-
                gen und Vorgaben im Betreiberzeugnis ab dem dritten Jahr nach
                spätestens alle zwei Jahre, wobei innerhalb dieses Zeitraumes
                nur einmalig erhoben werden kann
             e) Aussetzung oder Einschränkung des Betreiberzeugnisses
Erteilung,
die Gebühr
           250 bis 2 500 EUR
                        100 EUR
       37.   Ausstellung einer Bescheinigung über die Anerkennung einer Berechtigung eines
             Betreibers aus einem Drittland nach Artikel 41 Absatz 3 der Delegierten Verord-
             nung (EU) 2019/945 zum Betrieb von unbemannten Fluggeräten
500 bis 2 000 EUR
       38.   Ausstellung einer Bescheinigung zum Betrieb von unbemannten Fluggeräten in
             der Betriebskategorie „speziell“ im deutschen Luftraum durch Betreiber aus
             einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Artikel 13 der Durch-
             führungsverordnung (EU) 2019/947
       39.   Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb von Flugmodellen im Rahmen
             sportverbänden nach § 21f Absatz 3 LuftVO
       40.   Genehmigung nach Artikel 16 Absatz 1 der Durchführungsverordnung
             2019/947 in Verbindung mit § 21g Absatz 1 Satz 1 LuftVO
                 100 bis 500 EUR
von Luft-
          30 bis 3 500 EUR
(EU)
             a) Erteilung der Genehmigung einschließlich Überprüfung zur fortlaufenden Ein-
                haltung der Genehmigungsvoraussetzungen
             b) Änderung oder Erweiterung der Genehmigung
       41.   Registrierung eines Betreibers eines unbemannten Fluggerätes für
             den Betriebskategorien „offen“ und „speziell“ nach § 66a LuftVG
             a) natürliche und juristische Personen nach Absatz 3
                      2 000 EUR
                  50 bis 400 EUR
den Betrieb in

                   20 bis 50 EUR
             b) Luftsportverbände nach Absatz 4, je durch den jeweiligen Verband registrier-
                tem Mitglied
5 EUR
       42.   Registrierung eines unbemannten Fluggerätes für den Betrieb in der Betriebs-
             kategorie „zulassungspflichtig“ nach § 66b LuftVG
4. In Abschnitt VII wird Nummer 35 aufgehoben.
100 EUR“.
BGBl. 2021, Seite 1779 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1779

                                     Artikel 5
                                Änderung des
                    Gesetzes über das Luftfahrt-Bundesamt
     § 2 Absatz 1 des Gesetzes über das Luftfahrt-Bundesamt in der im Bundes-
  gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 96-4, veröffentlichten bereinigten Fas-
  sung, das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Februar 2017 (BGBl. I
  S. 298) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
  1. In Nummer 19 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
  2. Folgende Nummer 20 wird angefügt:
     „20. Notifizierende Behörde im Sinne des Artikels 19 der Delegierten Ver-
          ordnung (EU) 2019/945 der Kommission vom 12. März 2019 über unbe-
          mannte Luftfahrzeugsysteme und Drittlandbetreiber unbemannter Luft-
          fahrzeugsysteme (ABl. L 152 vom 11.6.2019, S. 1), die durch die Dele-
          gierte Verordnung (EU) 2020/1058 (ABl. L 232 vom 20.7.2020, S. 1)
          geändert worden ist.“

                                     Artikel 6
                                  Inkrafttreten
     Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.



     Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
  blatt zu verkünden.


     Berlin, den 14. Juni 2021

                           Der Bundespräsident
                                Steinmeier

                           Die Bundeskanzlerin
                             Dr. A n g e l a M e r k e l

                         Der Bundesminister
                für Verkehr und digitale Infrastruktur
                          Andreas Scheuer

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 1766. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 43fa523a5061b837….