Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 2 · BT-Drs. 16/11608 · S. 15
Zu Artikel 2
Zu Artikel 2 Zu Nummer 1 Die in § 12 Absatz 2 Satz 3 LuftVG vorgesehene Möglich- keit der Fristverlängerung für die Zustimmung zur Bau- genehmigung wurde bisher im Benehmen mit der „für die Flugsicherung zuständigen Stelle“ vorgenommen. Diese Aufgabe wird dem BAF als der im Bereich der Flugsicherung verantwortlichen Aufsichtsbehörde übertragen. Damit wird der EG-rechtlichen Vorgabe zur Gewährleistung einer Tren- nung von regulativen und operativen Aufgaben entsprochen. Zu Nummer 2 Durch die Änderungen der Sätze 1 und 2 in § 16a Absatz 1 LuftVG wird in Umsetzung der SES-Verordnungen eine weitere Zuständigkeit des BAF begründet. Zu Nummer 3 Zu den Buchstaben a bis c § 18a LuftVG enthält Regelungen zum Schutz von Flugsi- cherungseinrichtungen vor störender Beeinflussung durch die Umgebung. So dürfen z. B. Bauwerke innerhalb eines bestimmten Bereichs um Flugsicherungseinrichtungen nur dann errichtet werden, wenn von ihnen keine Störungen aus- gehen. Die sich aus § 18a Absatz 1, 1a und 2 LuftVG erge- benden Neuerungen berücksichtigen die künftige Trennung von regulativen und operativen Aufgaben in der Flugsiche- rung. In dem Bereich, in dem regulative Tätigkeiten und Überwachungsfunktionen ausgeübt werden (Überwachung möglicher Störquellen für Flugsicherungseinrichtungen, Er- lass von Duldungsverfügungen), sieht die Neuregelung statt der bisher für die Flugsicherung zuständigen Stelle das BAF vor. Die Änderung der Vorschrift beschränkt sich im Wesent- lichen darauf, dass die Wörter „die für die Flugsicherung zu- ständige Stelle“ durch die Wörter „Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung“ ersetzt werden. Darüber hinaus ist allerdings sicherzustellen, dass die für den sicheren Betrieb der Flugsi- cherungseinrichtungen verantwortliche Stelle von derartigen Plänen Kenntnis erhält un
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 21.525 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 16/11608, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 59.033–80.558 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.51) +D1D2D3 · Prüfwert 7cbc26018f2cf4ad….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP