§ 10a Zeugnis nach der Verordnung (EG) Nr. 216/2008
Stand: 10.06.2019
Für Flugplätze im Anwendungsbereich von Artikel 4 Absatz 3a der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 entscheidet die zuständige Luftfahrtbehörde auf Antrag über die Erteilung eines Zeugnisses gemäß Artikel 8a der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und über die Freistellung des Flugplatzes nach Artikel 4 Absatz 3b. Die §§ 6 bis 10 bleiben unberührt.
Änderungsverlauf
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22.12.2023 Ausfertigung
§ 10a eingefügt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 409)
BGBl. 2023 I Nr. 409
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