§ 17
Stand: 30.07.2026
Die Luftfahrtbehörden können bei der Genehmigung von Landeplätzen und Segelfluggeländen bestimmen, dass die zur Erteilung einer Baugenehmigung zuständige Behörde nur mit Zustimmung der Luftfahrtbehörde genehmigen darf (beschränkter Bauschutzbereich)
Auf den beschränkten Bauschutzbereich sind § 12 Absatz 2 Satz 2 bis 6 und Absatz 4 sowie die §§ 13, 15 und 16 sinngemäß anzuwenden.
Wird zitiert von 58 Entscheidungen zu § 17 LuftVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 13.09.2024 – 14 S 1686/23Unwirksamkeit der Ausschlusswirkung eines Teilflächennutzungsplans für Windenergieanlagen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 28
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 10.03.2015 – 3 K 25/11Zitiert von 2
- OVG Niedersachsen, 18.07.2007 – 12 LC 56/07Zitiert von 12
- VGH Baden-Württemberg, 22.03.2024 – 14 S 244/23Zitiert von 7
- VGH Baden-Württemberg, 13.10.2020 – 3 S 526/20Unwirksamkeit einer Flächennutzungsplanänderung zur Steuerung der Windenergie wegen fehlerhafter Ermittlung harter Tabuzonen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 40
- VG Minden, 28.10.2015 – 11 K 2054/14Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- OVG Rheinland-Pfalz, 03.12.2025 – 8 B 11049/25.OVGZitiert von 1
- OVG Schleswig, 19.11.2025 – 5 KN 37/21
- OVG Schleswig, 19.11.2025 – 5 KN 31/21Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 17 LuftVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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08.05.2012 Ausfertigung
§ 17 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2012 (BGBl. I 1032)
BGBl. 2012 I S. 1032
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.