§ 17
Stand: 30.07.2026
Wird zitiert von 47
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 13.09.2024 – 14 S 1686/23Unwirksamkeit der Ausschlusswirkung eines Teilflächennutzungsplans für Windenergieanlagen KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 27
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 10.03.2015 – 3 K 25/11Zitiert von 2
- OVG Niedersachsen, 18.07.2007 – 12 LC 56/07Zitiert von 11
- VGH Baden-Württemberg, 22.03.2024 – 14 S 244/23Zitiert von 6
- VGH Baden-Württemberg, 13.10.2020 – 3 S 526/20Unwirksamkeit einer Flächennutzungsplanänderung zur Steuerung der Windenergie wegen fehlerhafter Ermittlung harter Tabuzonen KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 40
- VG Minden, 28.10.2015 – 11 K 2054/14Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- OVG Rheinland-Pfalz, 03.12.2025 – 8 B 11049/25.OVG
- OVG Schleswig, 19.11.2025 – 5 KN 37/21
- OVG Schleswig, 19.11.2025 – 5 KN 31/21Zitiert von 1
47 Entscheidungen zu § 17 LuftVG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 17 LuftVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Luftfahrtbehörden können bei der Genehmigung von Landeplätzen und Segelfluggeländen bestimmen, dass die zur Erteilung einer Baugenehmigung zuständige Behörde nur mit Zustimmung der Luftfahrtbehörde genehmigen darf (beschränkter Bauschutzbereich)
1.
die Errichtung von Bauwerken jeder Höhe im Umkreis von 1,5 Kilometern Halbmesser um den dem Flugplatzbezugspunkt entsprechenden Punkt,
2.
die Errichtung von Bauwerken, die eine Höhe von 25 Meter, bezogen auf den dem Flughafenbezugspunkt entsprechenden Punkt, überschreiten im Umkreis von 4 Kilometern Halbmesser um den Flugplatzbezugspunkt.
Auf den beschränkten Bauschutzbereich sind § 12 Absatz 2 Satz 2 bis 6 und Absatz 4 sowie die §§ 13, 15 und 16 sinngemäß anzuwenden.