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Artikel 1 · BT-Drs. 19/28179 · S. 45
Zu Artikel 1 (Änderung des Luftverkehrsgesetzes)
Zu Artikel 1 (Änderung des Luftverkehrsgesetzes) Zu Nummer 1 Zu Buchstabe a Zu Doppelbuchstabe aa Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung aufgrund der Einfügung des neuen Absatzes 2a. Zu Doppelbuchstabe bb Da die Zuständigkeiten der Länder im Bereich der unbemannten Luftfahrt nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 in den neuen Nummern 16a bis 16d des § 31 Absatz 2 LuftVG geregelt werden, ist § 31 Absatz 2 Nummer 16 Buchstabe f LuftVG neu zu fassen und auf das Steigenlassen von Flugkörpern mit Eigenantrieb zu beschränken. Zu Doppelbuchstabe cc Mit den neuen Nummern 16a bis 16d in § 31 Absatz 2 LuftVG werden die Zuständigkeiten der Länder im Bereich der unbemannten Luftfahrt nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 geregelt. Nach Nummer 16a ist die Aufsicht über den Betrieb unbemannter Fluggeräte in der Betriebskategorie „offen“ nach Artikel 3 in Verbindung mit Artikel 4 und Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 Aufgabe der Länder. Der Betrieb innerhalb dieser Kategorie kann zunächst grundsätzlich erlaubnisfrei erfolgen. Dieser Grundsatz ist aus der bisherigen Regelung des § 21a LuftVO bekannt. Der Betreiber des unbemannten Fluggerätes hat jedoch bestimmte technische Anforderungen an das Gerät, an den Betrieb und an den Fernpiloten zu beachten, die in Artikel 4 und Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 näher ausge- führt werden. Zu den Vorgaben an den Betrieb zählt etwa, dass nur solche unbemannten Fluggeräte erfasst wer- den, die eine Startmasse von weniger als 25 Kilogramm aufweisen, und diese Geräte in einer sicheren Entfernung von Menschen gehalten und nicht über Menschenansammlungen geflogen werden. Im Rahmen ihrer Zuständig- keit sind die Länder daher verpflichtet, auf die Einhaltung dieser Regeln zu
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 24.915 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 19/28179, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 128.627–153.542 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.07) +D1D2D3 · Prüfwert 0348f5ccd263c5fe….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP