§ 21 Besonderer Gerichtsstand der Niederlassung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 228
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Hamm, 20.05.2009 – 20 U 110/08Zitiert von 7
- OLG Hamm, 19.02.2016 – 32 SA 1/16
- VG Aachen, 20.03.2014 – 1 K 1892/12Zitiert von 1
- OLG Köln, 26.09.2012 – 8 AR 67/12Zitiert von 1
- OLG Schleswig, 20.12.2022 – 2 AR 21/22
- BayObLG, 28.10.2020 – 1 AR 78/20Zitiert von 13
Zuletzt entschieden
- VG Düsseldorf, 18.08.2026 – 29 K 9861/24Rechtsweg für den Anspruch auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 SchfHwG; bürgerliche Rechtsstreitigkeit KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- BPatG, 08.10.2025 – 20 W (pat) 11/24Zitiert von 1
- KG, 27.08.2025 – 2 UH 24/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 21 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/21#abs-1 (1) Hat jemand zum Betrieb einer Fabrik, einer Handlung oder eines anderen Gewerbes eine Niederlassung, von der aus unmittelbar Geschäfte geschlossen werden, so können gegen ihn alle Klagen, die auf den Geschäftsbetrieb der Niederlassung Bezug haben, bei dem Gericht des Ortes erhoben werden, wo die Niederlassung sich befindet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/21#abs-2 (2) Der Gerichtsstand der Niederlassung ist auch für Klagen gegen Personen begründet, die ein mit Wohn- und Wirtschaftsgebäuden versehenes Gut als Eigentümer, Nutznießer oder Pächter bewirtschaften, soweit diese Klagen die auf die Bewirtschaftung des Gutes sich beziehenden Rechtsverhältnisse betreffen.