§ 52a Verjährung von Ansprüchen gegen Organmitglieder von Kreditinstituten
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/52a#abs-1 (1) Ansprüche von Kreditinstituten gegen Geschäftsleiter und Mitglieder des Aufsichts- oder Verwaltungsorgans aus dem Organ- und Anstellungsverhältnis wegen der Verletzung von Sorgfaltspflichten verjähren in zehn Jahren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/52a#abs-2 (2) Absatz 1 ist auch auf die vor dem 15. Dezember 2010 entstandenen und noch nicht verjährten Ansprüche anzuwenden.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 52a KWG →
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Änderungsverlauf
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09.12.2010 Ausfertigung
§ 52a eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I 1900)
BGBl. I S. 1900
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