Gesetze / Kreditwesengesetz

KWG

§ 52a Verjährung von Ansprüchen gegen Organmitglieder von Kreditinstituten

Stand: 10.06.2019

Bank- und KapitalmarktrechtBund2 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/52a#abs-1 (1) Ansprüche von Kreditinstituten gegen Geschäftsleiter und Mitglieder des Aufsichts- oder Verwaltungsorgans aus dem Organ- und Anstellungsverhältnis wegen der Verletzung von Sorgfaltspflichten verjähren in zehn Jahren.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/52a#abs-2 (2) Absatz 1 ist auch auf die vor dem 15. Dezember 2010 entstandenen und noch nicht verjährten Ansprüche anzuwenden.

§ 52 § 53