§ 26 Vorlage von Jahresabschluß, Lagebericht und Prüfungsberichten
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/26#abs-1 (1) Die Institute haben den Jahresabschluß in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen und den aufgestellten sowie später den festgestellten Jahresabschluß und den Lagebericht der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank nach Maßgabe des Satzes 2 jeweils unverzüglich einzureichen. Der Jahresabschluß muß mit dem Bestätigungsvermerk oder einem Vermerk über die Versagung der Bestätigung versehen sein. Der Abschlußprüfer hat den Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses (Prüfungsbericht) unverzüglich nach Beendigung der Prüfung der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank einzureichen. Bei Kreditinstituten, die einem genossenschaftlichen Prüfungsverband angehören oder durch die Prüfungsstelle eines Sparkassen- und Giroverbandes geprüft werden, hat der Abschlußprüfer den Prüfungsbericht nur auf Anforderung der Bundesanstalt einzureichen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/26#abs-2 (2) Hat im Zusammenhang mit einer Sicherungseinrichtung eine zusätzliche Prüfung stattgefunden, hat der Prüfer oder der Prüfungsverband den Bericht über diese Prüfung der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich einzureichen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/26#abs-3 (3) Ein Institut, das einen Konzernabschluß oder einen Konzernlagebericht aufstellt, hat diese Unterlagen der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich einzureichen. Das übergeordnete Unternehmen einer Finanzholding-Gruppe im Sinne des § 10a, einer gemischten Finanzholding-Gruppe im Sinne des § 10a oder eines Finanzkonglomerats hat einen Konzernabschluss oder einen Konzernlagebericht unverzüglich einzureichen, wenn die Finanzholding-Gesellschaft an der Spitze der Finanzholding-Gruppe oder die gemischte Finanzholding-Gesellschaft an der Spitze der gemischten Finanzholding-Gruppe oder des Finanzkonglomerats einen Konzernabschluss oder Konzernlagebericht aufstellt. Der Konzernabschlussprüfer hat die Prüfungsberichte über die in den Sätzen 1 und 2 genannten Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte unverzüglich nach Beendigung seiner Prüfung bei der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank einzureichen. Bei Kreditinstituten, die einem genossenschaftlichen Prüfungsverband angehören oder durch die Prüfungsstelle eines Sparkassen- und Giroverbandes geprüft werden, hat der Prüfer den Prüfungsbericht nur auf Anforderung der Bundesanstalt einzureichen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/26#abs-4 (4) Die Bestimmungen des Absatzes 3 gelten entsprechend für einen Einzelabschluss nach § 325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuchs.
Wird zitiert von 18 Entscheidungen zu § 26 KWG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Kassel, 18.02.2022 – 3 K 1259/21.KS
- VG Gießen, 05.07.2022 – 8 K 2488/21.GI
- OLG Frankfurt am Main, 30.04.2020 – 2 Ss-OWi 85/19
- VG Gießen, 29.03.2022 – 8 K 945/20.GIZitiert von 2
- VG Berlin, 26.09.2012 – 16 K 239.11Zitiert von 1
- VG Frankfurt am Main, 14.12.2011 – 7 K 1755/11.F
Zuletzt entschieden
- OVG Saarland, 09.03.2026 – 2 A 103/25
- OLG Bremen, 07.05.2025 – 1 U 15/24
- FG Baden-Württemberg, 05.02.2024 – 4 K 379/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 26 KWG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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25.03.2019 Ausfertigung
§ 26 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 25. März 2019 (BGBl. I 357)
BGBl. 2019 I S. 357
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02.11.2015 Ausfertigung
§ 26 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. November 2015 (BGBl. I 1864)
BGBl. 2015 I S. 1864
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28.08.2013 Ausfertigung
§ 26 geändert durch Artikel 1 und 8 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I 3395)
BGBl. 2013 I S. 3395
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27.06.2013 Ausfertigung
§ 26 eingefügt und geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Juni 2013 (BGBl. I 1862)
BGBl. 2013 I S. 1862
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19.11.2010 Ausfertigung
§ 26 umnummeriert und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. November 2010 (BGBl. I 1592)
BGBl. 2010 I S. 1592
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13.08.2008 Ausfertigung
§ 26 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. August 2008 (BGBl. I 1690)
BGBl. 2008 I S. 1690
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17.11.2006 Ausfertigung
§ 26 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. November 2006 (BGBl. I 2606)
BGBl. 2006 I S. 2606
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04.12.2004 Ausfertigung
§ 26 geändert durch Artikel 8 Abs. 13 des Gesetzes vom 4. Dezember 2004 (BGBl. I 3166)
BGBl. 2004 I S. 3166
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22.04.2002 Ausfertigung
§ 26 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I 1310)
BGBl. 2002 I S. 1310
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