Gesetze / Anlegerentschädigungsgesetz
AnlEntG§ 6 Entschädigungseinrichtung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 54
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- KG, 25.01.2011 – 9 U 148/10
- KG, 25.01.2011 – 9 U 140/10Zitiert von 1
- BVerfG, 24.11.2009 – 2 BvR 1387/04Zur Verfassungsmäßigkeit der "Beiträge" (Sonderabgaben) nach dem Einlagensicherungs- und AnlegerentschädigungsgesetzZitiert von 118
- VG Berlin, 26.09.2013 – 4 K 472.13
- VG Berlin, 05.03.2010 – 4 K 47.10Zitiert von 1
- VG Frankfurt am Main, 20.12.2013 – 9 K 4269/13.F
Zuletzt entschieden
- VG Berlin, 10.04.2025 – 4 K 137/23
- BVerwG, 04.07.2017 – 8 B 45/16Heranziehung zum Jahresbeitrag der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen
- BVerwG, 29.06.2017 – 8 B 60/16Heranziehung zum Jahresbeitrag der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 6 AnlEntG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EAEG/6#abs-1 (1) Bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau wird eine Entschädigungseinrichtung als nicht rechtsfähiges Sondervermögen des Bundes errichtet, der die Institute gemäß § 1 Absatz 1 zugeordnet sind. Die Entschädigungseinrichtung kann im Rechtsverkehr handeln, klagen oder verklagt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EAEG/6#abs-2 (2) Die Entschädigungseinrichtung hat die Aufgabe, die Beiträge der ihr zugeordneten Institute einzuziehen, die Mittel nach Maßgabe des § 8 Absatz 1 anzulegen und im Entschädigungsfall die Gläubiger eines ihr zugeordneten Instituts für nicht erfüllte Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften zu entschädigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EAEG/6#abs-3 (3) Die Kreditanstalt für Wiederaufbau verwaltet die Entschädigungseinrichtung. Sie unterliegt insoweit der Aufsicht durch die Bundesanstalt. § 7 Absatz 3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Für die Verwaltung erhält sie eine angemessene Vergütung aus dem Sondervermögen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EAEG/6#abs-4 (4) Über den Widerspruch gegen Verwaltungsakte der Entschädigungseinrichtung entscheidet die Bundesanstalt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/EAEG/6#abs-5 (5) Die Entschädigungseinrichtung hat in regelmäßigen Abständen ihre Systeme im Hinblick auf ihre Funktionstüchtigkeit zu überprüfen. Sie hat die Bundesanstalt über die Ergebnisse der Prüfungen zu unterrichten.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/EAEG/6#abs-6 (6) Sofern die Bundesanstalt Kenntnis über Umstände bei einem Institut erlangt, welche voraussichtlich den Eintritt eines Entschädigungsfalls nach sich ziehen, hat sie die Entschädigungseinrichtung hiervon zu unterrichten.