Gesetze / Anlegerentschädigungsgesetz
AnlEntG§ 6 Entschädigungseinrichtung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EAEG/6#abs-1 (1) Bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau wird eine Entschädigungseinrichtung als nicht rechtsfähiges Sondervermögen des Bundes errichtet, der die Institute gemäß § 1 Absatz 1 zugeordnet sind. Die Entschädigungseinrichtung kann im Rechtsverkehr handeln, klagen oder verklagt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EAEG/6#abs-2 (2) Die Entschädigungseinrichtung hat die Aufgabe, die Beiträge der ihr zugeordneten Institute einzuziehen, die Mittel nach Maßgabe des § 8 Absatz 1 anzulegen und im Entschädigungsfall die Gläubiger eines ihr zugeordneten Instituts für nicht erfüllte Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften zu entschädigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EAEG/6#abs-3 (3) Die Kreditanstalt für Wiederaufbau verwaltet die Entschädigungseinrichtung. Sie unterliegt insoweit der Aufsicht durch die Bundesanstalt. § 7 Absatz 3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Für die Verwaltung erhält sie eine angemessene Vergütung aus dem Sondervermögen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EAEG/6#abs-4 (4) Über den Widerspruch gegen Verwaltungsakte der Entschädigungseinrichtung entscheidet die Bundesanstalt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/EAEG/6#abs-5 (5) Die Entschädigungseinrichtung hat in regelmäßigen Abständen ihre Systeme im Hinblick auf ihre Funktionstüchtigkeit zu überprüfen. Sie hat die Bundesanstalt über die Ergebnisse der Prüfungen zu unterrichten.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/EAEG/6#abs-6 (6) Sofern die Bundesanstalt Kenntnis über Umstände bei einem Institut erlangt, welche voraussichtlich den Eintritt eines Entschädigungsfalls nach sich ziehen, hat sie die Entschädigungseinrichtung hiervon zu unterrichten.
Wird zitiert von 54 Entscheidungen zu § 6 AnlEntG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- KG, 25.01.2011 – 9 U 148/10
- KG, 25.01.2011 – 9 U 140/10Zitiert von 1
- BVerfG, 24.11.2009 – 2 BvR 1387/04Zur Verfassungsmäßigkeit der "Beiträge" (Sonderabgaben) nach dem Einlagensicherungs- und AnlegerentschädigungsgesetzZitiert von 120
- VG Berlin, 26.09.2013 – 4 K 472.13
- VG Berlin, 05.03.2010 – 4 K 47.10Zitiert von 1
- VG Frankfurt am Main, 20.12.2013 – 9 K 4269/13.F
Zuletzt entschieden
- VG Berlin, 10.04.2025 – 4 K 137/23
- BVerwG, 04.07.2017 – 8 B 45/16Heranziehung zum Jahresbeitrag der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen
- BVerwG, 29.06.2017 – 8 B 60/16Heranziehung zum Jahresbeitrag der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 6 AnlEntG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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28.05.2015 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Mai 2015 (BGBl. I 786)
BGBl. 2015 I S. 786
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21.06.2002 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I 2010)
BGBl. 2002 I S. 2010
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22.04.2002 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I 1310)
BGBl. 2002 I S. 1310
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