Gesetze / Anlegerentschädigungsgesetz

AnlEntG

§ 6 Entschädigungseinrichtung

Stand: 10.06.2019

Bund54 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EAEG/6#abs-1 (1) Bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau wird eine Entschädigungseinrichtung als nicht rechtsfähiges Sondervermögen des Bundes errichtet, der die Institute gemäß § 1 Absatz 1 zugeordnet sind. Die Entschädigungseinrichtung kann im Rechtsverkehr handeln, klagen oder verklagt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EAEG/6#abs-2 (2) Die Entschädigungseinrichtung hat die Aufgabe, die Beiträge der ihr zugeordneten Institute einzuziehen, die Mittel nach Maßgabe des § 8 Absatz 1 anzulegen und im Entschädigungsfall die Gläubiger eines ihr zugeordneten Instituts für nicht erfüllte Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften zu entschädigen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EAEG/6#abs-3 (3) Die Kreditanstalt für Wiederaufbau verwaltet die Entschädigungseinrichtung. Sie unterliegt insoweit der Aufsicht durch die Bundesanstalt. § 7 Absatz 3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Für die Verwaltung erhält sie eine angemessene Vergütung aus dem Sondervermögen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EAEG/6#abs-4 (4) Über den Widerspruch gegen Verwaltungsakte der Entschädigungseinrichtung entscheidet die Bundesanstalt.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/EAEG/6#abs-5 (5) Die Entschädigungseinrichtung hat in regelmäßigen Abständen ihre Systeme im Hinblick auf ihre Funktionstüchtigkeit zu überprüfen. Sie hat die Bundesanstalt über die Ergebnisse der Prüfungen zu unterrichten.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/EAEG/6#abs-6 (6) Sofern die Bundesanstalt Kenntnis über Umstände bei einem Institut erlangt, welche voraussichtlich den Eintritt eines Entschädigungsfalls nach sich ziehen, hat sie die Entschädigungseinrichtung hiervon zu unterrichten.

§ 5 § 7