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Artikel 6 · BT-Drs. 14/8017 · S. 111

Zu Artikel 6 (Änderung des Gesetzes über das

Zu Artikel 6 (Änderung des Gesetzes über das
Kreditwesen)
Zu Nummer 1 (Gesetzesüberschrift – Einfügung des
Kurztitels „KWG“)
Die Ergänzung der Überschrift soll künftig die Zitierung in
Rechtsverordnungen erleichtern.
Zu Nummer 2 (Inhaltsübersicht)
Die vorgeschlagenen Gesetzesergänzungen erfordern eine
Anpassung der Inhaltsübersicht.
Zu Nummer 3 (§ 1)
Zu Buchstabe a Doppelbuchstabe aa
Der neue § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 11 fasst die bisherigen Bank-
geschäftstatbestände „Geldkartengeschäft“ (bisher § 1
Drucksache 14/8017 – 112 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode
Abs. 1 Satz 2 Nr. 11 KWG) und „Netzgeldgeschäft“ (bisher
§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 KWG) zu dem neuen Bankge-
schäftstatbestand „E-Geld-Geschäft“ (§ 1 Abs. 1a Satz 2
Nr. 11 KWG-neu) zusammen. Der neue Tatbestand orien-
tiert sich begrifflich an der E-Geld-Richtlinie, der die beiden
jetzt zusammengefassten Tatbestände vorausgegangen sind.
Materiell ändert sich durch den neuen Tatbestand nichts.
Die Wortwahl ,Ausgabe und Verwaltung‘ berücksichtigt die
Nebengeschäfte, die E-Geld-Institute zulässigerweise be-
treiben dürfen (Artikel 1 Abs. 5 der E-Geld-Richtlinie).
Zu Buchstabe a Doppelbuchstabe bb
Auf Grund der Zusammenfassung der Bankgeschäftstatbe-
stände „Geldkartengeschäft“ (bisher § 1 Abs. 1 Satz 2
Nr. 11 KWG) und „Netzgeldgeschäft“ (bisher § 1 Abs. 1
Satz 2 Nr. 12 KWG) zu dem neuen Bankgeschäftstatbestand
„E-Geld-Geschäft“ (§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 11 KWG-neu)
wird die Nummer 12 aufgehoben.
Zu Buchstabe b
Gegenwärtig werden Unternehmen, die das Kreditkartenge-
schäft betreiben, nicht als Institute, sondern lediglich als
Finanzunternehmen im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4
KWG qualifiziert. Diese bedürfen, anders als in den meisten
EWR-Staaten, keiner Erlaubnis durch die Bundesanstalt
und sind keiner laufenden Aufs

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 107.514 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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BT-Drs. 14/8017, 14. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 573.945–681.459 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.60) +D1D2D3 · Prüfwert 2ce3a5a44c3565d0….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP