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Artikel 2 · BT-Drs. 14/7033 · S. 39

Zu Artikel 2 (Gesetz über das Kreditwesen)

Zu Artikel 2 (Gesetz über das Kreditwesen)
Im Gesetz über das Kreditwesen werden – mit Ausnahme
des § 7 KWG und § 44 KWG – lediglich redaktionelle An-
passungen des Wortlauts der einzelnen Normen auf Grund
der Tatsache vorgenommen, dass für die Aufsicht nach dem
Gesetz über das Kreditwesen nicht mehr das Bundesauf-
sichtsamt für das Kreditwesen, sondern die Bundesanstalt
für Finanzdienstleistungsaufsicht zuständig sein soll.
Zu Nummer 1 bis 6 sowie
Nummern 10 bis 45, 47 bis 56, 58 bis 71
Es handelt sich um redaktionelle Anpassungen auf Grund
der geänderten Bezeichnung der Aufsichtsbehörde. Sie stel-
len klar, dass die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-
aufsicht nunmehr alle Aufgaben, die zuvor vom Bundesauf-
sichtsamt für das Kreditwesen wahrgenommen wurden,
übernimmt.
Zu Nummer 8
Bei der Neufassung von § 6 KWG wurde die Regelung des
§ 6 Abs. 4 KWG, nach der das Bundesaufsichtsamt seine
Aufgaben und Befugnisse nur im öffentlichen Interesse
wahrnimmt, aufgehoben. Diese Regelung ist nunmehr in § 4
Abs. 4 FinDAG enthalten.
Zu Nummer 9 § 7 (Zusammenarbeit mit der Deutschen
Bundesbank)
Absatz 1
§ 7 Abs. 1 Satz 1 verpflichtete bereits bisher – über die ein-
zelnen Spezialvorschriften des Gesetzes über das Kreditwe-
sen hinaus (§ 7 Abs. 2 Satz 3 und 4, § 10 Abs. 1 Satz 2, § 11
Satz 2, § 15 Abs. 2, § 22 Abs. 1, § 24 Abs. 4, § 25 Abs. 3) –
das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen und die Deut-
sche Bundesbank zu einer Zusammenarbeit. Die Art und
Weise der Zusammenarbeit insbesondere bei der laufenden
Überwachung der Institute war jedoch diesen Stellen durch
den Gesetzgeber weitestgehend freigestellt. Die Arbeitstei-
lung bei der laufenden Überwachung beruhte bisher ledig-
lich auf Absprachen zwischen dem BAKred und der Deut-
schen Bundesbank, deren Inhalte durch Vorgaben

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 9.541 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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BT-Drs. 14/7033, 14. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 167.673–177.214 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.58) +D1D2D3 · Prüfwert 72472d128a2cd028….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP