Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 2 · BT-Drs. 14/7033 · S. 39
Zu Artikel 2 (Gesetz über das Kreditwesen)
Zu Artikel 2 (Gesetz über das Kreditwesen) Im Gesetz über das Kreditwesen werden – mit Ausnahme des § 7 KWG und § 44 KWG – lediglich redaktionelle An- passungen des Wortlauts der einzelnen Normen auf Grund der Tatsache vorgenommen, dass für die Aufsicht nach dem Gesetz über das Kreditwesen nicht mehr das Bundesauf- sichtsamt für das Kreditwesen, sondern die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zuständig sein soll. Zu Nummer 1 bis 6 sowie Nummern 10 bis 45, 47 bis 56, 58 bis 71 Es handelt sich um redaktionelle Anpassungen auf Grund der geänderten Bezeichnung der Aufsichtsbehörde. Sie stel- len klar, dass die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs- aufsicht nunmehr alle Aufgaben, die zuvor vom Bundesauf- sichtsamt für das Kreditwesen wahrgenommen wurden, übernimmt. Zu Nummer 8 Bei der Neufassung von § 6 KWG wurde die Regelung des § 6 Abs. 4 KWG, nach der das Bundesaufsichtsamt seine Aufgaben und Befugnisse nur im öffentlichen Interesse wahrnimmt, aufgehoben. Diese Regelung ist nunmehr in § 4 Abs. 4 FinDAG enthalten. Zu Nummer 9 § 7 (Zusammenarbeit mit der Deutschen Bundesbank) Absatz 1 § 7 Abs. 1 Satz 1 verpflichtete bereits bisher – über die ein- zelnen Spezialvorschriften des Gesetzes über das Kreditwe- sen hinaus (§ 7 Abs. 2 Satz 3 und 4, § 10 Abs. 1 Satz 2, § 11 Satz 2, § 15 Abs. 2, § 22 Abs. 1, § 24 Abs. 4, § 25 Abs. 3) – das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen und die Deut- sche Bundesbank zu einer Zusammenarbeit. Die Art und Weise der Zusammenarbeit insbesondere bei der laufenden Überwachung der Institute war jedoch diesen Stellen durch den Gesetzgeber weitestgehend freigestellt. Die Arbeitstei- lung bei der laufenden Überwachung beruhte bisher ledig- lich auf Absprachen zwischen dem BAKred und der Deut- schen Bundesbank, deren Inhalte durch Vorgaben
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 9.541 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 14/7033, 14. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 167.673–177.214 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.58) +D1D2D3 · Prüfwert 72472d128a2cd028….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP