§ 53a Repräsentanzen von Instituten mit Sitz im Ausland
Stand: 10.06.2019
Ein Institut mit Sitz im Ausland darf eine Repräsentanz im Inland errichten oder fortführen, wenn es befugt ist, in seinem Herkunftsstaat Bankgeschäfte zu betreiben oder Finanzdienstleistungen zu erbringen und dort seine Hauptverwaltung hat. Das Institut hat die Absicht, eine Repräsentanz zu errichten, und den Vollzug einer solchen Absicht der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen. Die Bundesanstalt bestätigt dem Institut den Eingang der Anzeige. Die Repräsentanz, einschließlich ihrer Leiter, darf ihre Tätigkeit erst aufnehmen, wenn dem Institut die Bestätigung der Bundesanstalt vorliegt. Das Institut hat der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank die Verlegung oder Schließung der Repräsentanz unverzüglich anzuzeigen.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 53a KWG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerwG, 22.04.2009 – 8 C 2.09Zitiert von 15
- ArbG Karlsruhe, 12.02.2007 – 11 Ca 250/06
- BGH, 11.01.2007 – III ZR 193/05Anlagevermittlung: Voraussetzungen des stillschweigenden Abschlusses eines Auskunftsvertrags bei gleichzeitigem Auftreten des Vermittlers als Repräsentant einer Bank Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 37
- BGH, 23.09.1999 – III ZR 214/98Zitiert von 8
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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21.06.2002 Ausfertigung
§ 53a geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I 2010)
BGBl. 2002 I S. 2010
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22.04.2002 Ausfertigung
§ 53a geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I 1310)
BGBl. 2002 I S. 1310
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