§ 24 Anzeigen; Verordnungsermächtigung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/24?asof=2026-04-01#abs-1 (1) Ein Institut hat der Aufsichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/24?asof=2026-04-01#abs-1a (1a) Ein Institut hat der Aufsichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank jährlich anzuzeigen:
Permalink zu Abs. 1brecht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/24?asof=2026-04-01#abs-1b (1b) Bei der Anzeige eines Kredits nach Absatz 1 Nummer 17 hat das Institut die gestellten Sicherheiten und die Kreditbedingungen anzugeben. Es hat einen Kredit, den es nach Absatz 1 Nummer 17 angezeigt hat, unverzüglich erneut der Aufsichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank anzuzeigen, wenn die gestellten Sicherheiten oder die Kreditbedingungen rechtsgeschäftlich geändert werden, und die entsprechenden Änderungen anzugeben. Die Aufsichtsbehörde kann von den Instituten fordern, ihr und der Deutschen Bundesbank alle fünf Jahre eine Sammelanzeige der nach Absatz 1 Nummer 17 anzuzeigenden Kredite einzureichen.
Permalink zu Abs. 1crecht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/24?asof=2026-04-01#abs-1c (1c) Ein CRR-Kreditinstitut, das über einen Beschluss über die Billigung eines höheren Höchstwerts für die variable Vergütung nach § 25a Absatz 5 Satz 5 verfügt, hat zweijährlich die Informationen anzuzeigen, die für die Zwecke des Artikels 94 Absatz 1 Buchstabe g Unterabsatz 2 Spiegelstrich 5 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung vom 27. November 2024 erforderlich sind.
Permalink zu Abs. 1drecht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/24?asof=2026-04-01#abs-1d (1d) Ein CRR-Kreditinstitut, das bedeutend im Sinne des § 1 Absatz 3c ist, bei dem die Europäische Zentralbank Aufsichtsbehörde ist, oder das von der Aufsichtsbehörde oder der Deutschen Bundesbank dazu aufgefordert wurde, hat dreijährlich die Informationen zum geschlechtsspezifischen Lohngefälle anzuzeigen, die für die Zwecke des Artikels 75 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung vom 27. November 2024 erforderlich sind.
Permalink zu Abs. 1erecht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/24?asof=2026-04-01#abs-1e (1e) Ein CRR-Kreditinstitut, das bedeutend im Sinne des § 1 Absatz 3c ist oder das von der Aufsichtsbehörde oder der Deutschen Bundesbank dazu aufgefordert wurde, hat dreijährlich die für einen Vergleich der Diversität in den Instituten nach Artikel 91 Absatz 9 in Verbindung mit Artikel 75 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung vom 27. November 2024 erforderlichen Informationen anzuzeigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/24?asof=2026-04-01#abs-2 (2) Hat ein Institut die Absicht, sich mit einem anderen Institut im Sinne dieses Gesetzes, einem Wertpapierinstitut im Sinne des § 2 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes, einem E-Geld-Institut im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, einem Zahlungsinstitut im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes oder einem Institut im Sinne des § 2 Absatz 4 des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes zu vereinigen, hat es dies der Aufsichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen.
Permalink zu Abs. 2arecht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/24?asof=2026-04-01#abs-2a (2a) Ein Mitglied eines Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans eines CRR-Kreditinstituts, das bedeutend im Sinne des § 1 Absatz 3c ist, einer Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft hat der Aufsichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank die Aufnahme und die Beendigung einer Tätigkeit als Geschäftsleiter oder als Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsmitglied eines anderen Unternehmens unverzüglich anzuzeigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/24?asof=2026-04-01#abs-3 (3) Ein Geschäftsleiter eines Instituts und die Personen, die die Geschäfte einer Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führen, haben der Aufsichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen
Als unmittelbare Beteiligung im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 gilt das Halten von mindestens 25 vom Hundert der Anteile am Kapital des Unternehmens.
Permalink zu Abs. 3arecht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/24?asof=2026-04-01#abs-3a (3a) Eine Finanzholding-Gesellschaft hat der Aufsichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen:
Eine Finanzholding-Gesellschaft hat der Aufsichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank ferner einmal jährlich eine Sammelanzeige der Institute, Kapitalverwaltungsgesellschaften, Finanzunternehmen, Anbieter von Nebendienstleistungen und Zahlungsinstitute im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, die ihr nachgeordnete Unternehmen im Sinne des § 10a sind, einzureichen. Die Aufsichtsbehörde übermittelt den zuständigen Stellen der anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums, der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde und der Europäischen Kommission eine Aufstellung über die eingegangenen Sammelanzeigen nach Satz 2. Die Begründung, die Veränderung oder die Aufgabe solcher Beteiligungen oder Unternehmensbeziehungen sind der Aufsichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen. Für eine gemischte Finanzholding-Gesellschaft gelten Satz 1 Nummer 1 und 2 hinsichtlich der Personen, die die Geschäfte tatsächlich führen sollen und Satz 1 Nummer 4 und 5 hinsichtlich der Mitglieder des Verwaltungs- und Aufsichtsorgans dieser Gesellschaft sowie die Sätze 2 bis 4 entsprechend.
Permalink zu Abs. 3brecht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/24?asof=2026-04-01#abs-3b (3b) Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank können Instituten oder Arten oder Gruppen von Instituten zusätzliche Anzeige- und Meldepflichten auferlegen, insbesondere um vertieften Einblick in die Entwicklung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Institute, deren Grundsätze einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung und in die Fähigkeiten der Mitglieder der Organe des Instituts zu erhalten, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank erforderlich ist. Zusätzliche Anzeige- und Meldepflichten nach Satz 1 dürfen nur auferlegt werden, wenn die Anordnung für den Zweck, für den die Angaben erforderlich sind, verhältnismäßig ist und die verlangten Angaben nicht schon vorhanden sind.
Permalink zu Abs. 3crecht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/24?asof=2026-04-01#abs-3c (3c) Soweit die Europäische Zentralbank Aufsichtsbehörde ist, sind die Anzeigen nach den Absätzen 1 bis 3a auch gegenüber der Bundesanstalt abzugeben. Die Anzeigen gemäß Absatz 1 Nummer 1, 2, 15 und 15a sowie Absatz 3a Satz 1 Nummer 1, 2, 4 und 5 sind nur gegenüber der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank abzugeben.
Permalink zu Abs. 3drecht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/24?asof=2026-04-01#abs-3d (3d) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 3erecht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/24?asof=2026-04-01#abs-3e (3e) Bei Anzeigen nach Absatz 1 Nummer 1 und 15 sowie Absatz 3a Satz 1 Nummer 1 und 4 kann die Aufsichtsbehörde zur Beurteilung der Zuverlässigkeit, der fachlichen Eignung oder der Sachkunde und der ausreichenden zeitlichen Verfügbarkeit auch Interviews mit den angezeigten Personen führen.
Permalink zu Abs. 3frecht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/24?asof=2026-04-01#abs-3f (3f) Ein CRR-Kreditinstitut oder das übergeordnete Unternehmen einer Institutsgruppe, einer Finanzholding-Gruppe oder einer gemischten Finanzholding-Gruppe, der ein CRR-Kreditinstitut angehört, hat der Bundesanstalt unverzüglich das Erreichen und das erneute Unterschreiten eines Schwellenwertes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 anzuzeigen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/24?asof=2026-04-01#abs-4 (4) Das Bundesministerium der Finanzen kann im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über
erlassen und die bestehenden Anzeigepflichten durch die Verpflichtung zur Erstattung von Sammelanzeigen und die Einreichung von Sammelaufstellungen ergänzen, insbesondere um einheitliche Unterlagen zur Beurteilung der von den Instituten durchgeführten Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen zu erhalten. In der Rechtsverordnung können ebenfalls nähere Bestimmungen für die Führung eines öffentlichen Registers durch die Bundesanstalt sowie über die Zugriffsmöglichkeiten auf Seiten dieses Registers und die Zuweisung von Verantwortung für die Richtigkeit und Aktualität der Seiten erlassen werden. Es kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass Rechtsverordnungen der Bundesanstalt im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergehen. Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Institute anzuhören.
Änderungsverlauf 28 Änderungen — alle Änderungen des KWG →
-
28.02.2025 Ausfertigung
§ 24 geändert durch Artikel 9 1. 1. 2026 des Gesetzes vom 28. Februar 2025 (BGBl. I Nr. 69 614)
BGBl. 2025 I Nr. 69
BGBl. 2025 I Nr. 69
-
01.07.2024 in Kraft
§ 24 eingefügt und geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 438)
BGBl. 2024 I Nr. 438
-
22.12.2023 Ausfertigung
§ 24 geändert und aufgehoben durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 411)
BGBl. 2023 I Nr. 411
-
10.08.2021 Ausfertigung
§ 24 geändert durch Artikel 90 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3436)
BGBl. 2021 I S. 3436
-
25.06.2021 Ausfertigung
§ 24 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I 2083)
BGBl. 2021 I S. 2083
-
03.06.2021 Ausfertigung
§ 24 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I 1534)
BGBl. 2021 I S. 1534
-
12.05.2021 Ausfertigung
§ 24 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I 990)
BGBl. 2021 I S. 990
-
09.12.2020 Ausfertigung
§ 24 geändert durch Artikel 4 1. 1. 2023 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I 2773)
BGBl. 2020 I S. 2773
BGBl. 2020 I S. 2773 Gesetzgebungsmaterialien
-
23.06.2017 Ausfertigung
§ 24 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I 1693)
BGBl. 2017 I S. 1693
-
06.06.2017 Ausfertigung
§ 24 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Juni 2017 (BGBl. I 1495)
BGBl. 2017 I S. 1495
-
23.12.2016 Ausfertigung
§ 24 neu gefasst durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I 3171)
BGBl. 2016 I S. 3171
-
30.06.2016 Ausfertigung
§ 24 geändert durch Artikel 3 und 4 des Gesetzes vom 30. Juni 2016 (BGBl. I 1514 iVm Bek)
BGBl. 2016 I S. 1514
16 ältere Änderungen sind hier nicht aufgeführt.
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.