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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2015, S. 1864

BGBl. 2015 I S. 1864 · 132.296 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2015, Seite 1864 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1864
                                   Gesetz
                             zur Anpassung des
           nationalen Bankenabwicklungsrechts an den Einheitlichen
  Abwicklungsmechanismus und die europäischen Vorgaben zur Bankenabgabe
                (Abwicklungsmechanismusgesetz – AbwMechG)*
                                                          Vom 2. November 2015

   Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                      Inhaltsübersicht

Artikel 1    Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes
Artikel 2    Änderung des Kreditwesengesetzes
Artikel 3    Änderung des Gesetzes über die Landwirtschaftliche
             Rentenbank
Artikel 4    Änderung des Restrukturierungsfondsgesetzes
Artikel 5    Änderung des Pfandbriefgesetzes
Artikel 6    Änderung des Finanzmarktstabilisierungsfondsgeset-
             zes
Artikel 7    Änderung des Kreditinstitute-Reorganisationsgeset-
             zes
Artikel 8    Änderung des Einlagensicherungsgesetzes
Artikel 9    Änderung des Vermögensanlagengesetzes

Artikel 10   Änderung des Wertpapiererwerbs- und Übernahme-
             gesetzes
Artikel 11   Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes

Artikel 12   Änderung des Wertpapierprospektgesetzes
Artikel 13   Änderung der Prüfungsberichtsverordnung
Artikel 14   Änderung des Gesetzes zur Modernisierung der
             Finanzaufsicht über Versicherungen
Artikel 15   Inkrafttreten

                              Artikel 1
                    Änderung des
        Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes
  Das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz vom 10. De-
zember 2014 (BGBl. I S. 2091), das durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 28. Mai 2015 (BGBl. I S. 786) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

     a) Die Angabe zu § 1 wird wie folgt gefasst:

        „§ 1 Anwendungsbereich; Verhältnis zur SRM-
             Verordnung“.

     b) In der Angabe zu § 19 wird die Angabe „; Verord-
        nungsermächtigung“ gestrichen.

* Dieses Gesetz dient der Anpassung an die Verordnung (EU)

  Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines ein-
  heitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und be-
  stimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwick-
  lungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie
  zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 225 vom
  30.7.2014, S. 1) sowie an die delegierte Verordnung (EU) 2015/63
  der Kommission vom 21. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie
  2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick
  auf im Voraus erhobene Beiträge zu Abwicklungsfinanzierungsme-
  chanismen (ABl. L 11 vom 17.1.2015, S. 44) und die Durchführungs-
  verordnung (EU) 2015/81 des Rates vom 19. Dezember 2014 zur
  Festlegung einheitlicher Modalitäten für die Anwendung der Verord-

  nung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates
  im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zum einheitlichen Ab-
  wicklungsfonds (ABl. L 15 vom 22.1.2015, S. 1).

  c) Nach der Angabe zu § 21 wird folgende Angabe
     eingefügt:

     „§ 21a Verordnungsermächtigung“.
  d) Nach der Angabe zu § 60 wird folgende Angabe
     eingefügt:

     „§ 60a Vertragliche Anerkennung der vorüber-
            gehenden Aussetzung von Beendigungs-
            rechten“.
  e) Die Angabe zu § 67 wird wie folgt gefasst:

     „§ 67    Abwicklungsziele“.
  f) Die Angabe zu § 78 wird wie folgt gefasst:

     „§ 78    Allgemeine Befugnisse der Abwicklungs-
              behörde; Prüfungen vor Ort“.

  g) Die Angabe zu § 142 wird wie folgt gefasst:

     „§ 142 Abzugsmöglichkeit“.

  h) Die Angabe zu Teil 7 wird wie folgt gefasst:
                           „Teil 7

             Maßnahmen des Ausschusses“.
  i) Die Angabe zu § 176 wird wie folgt gefasst:
     „§ 176 Unterstützung bei        Untersuchungen;
            Zwangsmaßnahmen“.
  j) Folgende Angaben werden angefügt:
     „§ 177 Prüfungen vor Ort nach der SRM-Verord-
            nung

     § 178    Vollstreckung der vom Ausschuss ver-
              hängten Geldbußen und Zwangsgelder“.

2. § 1 wird wie folgt geändert:

  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                            „§ 1

                   Anwendungsbereich;
             Verhältnis zur SRM-Verordnung“.

  b) Die Wörter „Dieses Gesetz gilt“ werden durch

     die Wörter „Soweit nicht die Verordnung (EU)
     Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und
     des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung ein-
     heitlicher Vorschriften und eines einheitlichen

     Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstitu-
     ten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rah-
     men eines einheitlichen Abwicklungsmechanis-

     mus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds
     sowie zur Änderung der Verordnung (EU)
     Nr. 1093/2010 (ABl. L 225 vom 30.7.2014, S. 1)

     maßgeblich ist, gilt dieses Gesetz“ ersetzt.
  c) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

     „4. Inländische Unionszweigstellen.“
BGBl. 2015, Seite 1865 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1865
3. § 2 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
  a) Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 9a ein-
     gefügt:
     „9a. Ausschuss ist der Ausschuss nach Arti-
          kel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU)
          Nr. 806/2014.“

  b) Nach Nummer 14 wird folgende Nummer 14a
     eingefügt:
     „14a. Einheitlicher Abwicklungsfonds ist der
           einheitliche Abwicklungsfonds nach Arti-
           kel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU)
           Nr. 806/2014.“

  c) In Nummer 40 werden die Wörter „des Euro-
     päischen Wirtschaftsraums“ durch die Wörter
     „der Europäischen Union“ ersetzt.
4. In § 14 Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Abwick-
   lungsbehörde“ durch das Wort „Aufsichtsbehörde“
   ersetzt.
5. § 19 wird wie folgt geändert:

  a) In der Überschrift wird das Wort „; Verordnungs-

     ermächtigung“ gestrichen.

  b) In Absatz 2 Nummer 1 werden nach dem Wort

     „abhängig“ die Wörter „von der Größe des Insti-

     tuts,“ eingefügt und werden die Wörter „von der

     Art“ durch die Wörter „der Art“ ersetzt.

  c) Absatz 3 wird aufgehoben.
  d) Absatz 4 wird Absatz 3.
6. § 20 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

  a) Satz 2 wird wie folgt geändert:

     aa) In Nummer 3 wird das Komma durch das
         Wort „oder“ ersetzt.
     bb) In Nummer 4 wird das Wort „oder“ durch ei-
         nen Punkt ersetzt.

     cc) Nummer 5 wird aufgehoben.

  b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
     „Ein Institut ist potentiell systemgefährdend,
     wenn es entweder ein global systemrelevantes
     Institut nach § 10f des Kreditwesengesetzes
     oder ein anderweitig systemrelevantes Institut
     nach § 10g des Kreditwesengesetzes ist oder
     wenn für dieses Institut keine vereinfachten

     Anforderungen gemäß den Kriterien nach § 19
     Absatz 2 festgesetzt werden können.“

  c) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
     „Die Aufsichtsbehörde stellt im Einvernehmen
     mit der Deutschen Bundesbank fest, welche
     Institute potentiell systemgefährdend sind, weil
     sie die Voraussetzungen der letzten Alternative
     von Satz 3 erfüllen.“

  d) Satz 5 wird wie folgt gefasst:

     „Die Sätze 2 bis 3 gelten entsprechend für die
     Befreiung von der Pflicht zur Erstellung eines
     Gruppensanierungsplans.“

7. Nach § 21 wird folgender § 21a eingefügt:

                         „§ 21a
               Verordnungsermächtigung
    (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird
  ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustim-

   mung des Bundesrates im Benehmen mit der Deut-
   schen Bundesbank nähere Bestimmungen zu erlas-
   sen über
   1. die Anforderungen an die Ausgestaltung von Sa-
      nierungsplänen, insbesondere nähere Bestim-
      mungen zu den in § 13 Absatz 2 genannten we-
      sentlichen Bestandteilen des Sanierungsplans,
      jeweils auch unter Berücksichtigung besonderer
      Geschäftsmodelle und besonderer Geschäfts-
      aktivitäten von Instituten,
   2. den Inhalt von vereinfachten Anforderungen an
      Sanierungspläne gemäß § 19 Absatz 1 und

   3. die Anforderungen nach § 20, insbesondere

      a) zum Antrag auf Befreiung,
      b) zu den vom Institut und vom institutsbezoge-
         nen Sicherungssystem zu erfüllenden Voraus-
         setzungen der Befreiung und
      c) zum Inhalt von Sanierungsplänen, die im Falle
         einer Befreiung gemäß § 20 vom jeweiligen
         institutsbezogenen Sicherungssystem zu er-

         stellen sind.

   Das Bundesministerium der Finanzen kann die Er-

   mächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bun-

   desanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht mit der

   Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung

   im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank
   ergeht. Vor Erlass der Rechtsverordnung ist die
   Abwicklungsbehörde anzuhören.
      (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird
   ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustim-

   mung des Bundesrates im Benehmen mit der Deut-
   schen Bundesbank nähere Bestimmungen zu erlas-
   sen zu den in § 19 Absatz 2 genannten Kriterien für
   die Festlegung vereinfachter Anforderungen. Das
   Bundesministerium der Finanzen kann die Ermäch-
   tigung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung

   des Bundesrates auf die Bundesanstalt für Finanz-
   dienstleistungsaufsicht mit der Maßgabe übertra-
   gen, dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen
   mit der Deutschen Bundesbank und im Benehmen
   mit der Abwicklungsbehörde ergeht.“
 8. In § 34 Absatz 1 wird das Wort „Tagen“ durch das
    Wort „Kalendertagen“ ersetzt.

 9. § 36 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 1 wird nach dem Wort „Klumpenrisiken“
      ein Komma eingefügt.

   b) In Satz 3 Nummer 1 Buchstabe f werden nach
      dem Wort „Aufsichtsbehörde“ die Wörter „und
      der Abwicklungsbehörde“ eingefügt und werden
      nach den Wörtern „erforderlich sind;“ die Wörter
      „§ 78 Absatz 2 gilt entsprechend;“ angefügt.

10. In § 39 Absatz 2 Satz 3, Absatz 3 Satz 4 und Ab-
    satz 4 Satz 4 wird jeweils das Wort „Tagen“ durch
    das Wort „Kalendertagen“ ersetzt.

11. § 40 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 3 wird das Wort „Kerngeschäfts-
      bereiche“ durch die Wörter „wesentliche Ge-
      schäftsaktivitäten“ ersetzt.
   b) In Nummer 8 wird das Wort „Kerngeschäfts-
      bereiche“ durch die Wörter „wesentlichen Ge-
      schäftsaktivitäten“ ersetzt.
BGBl. 2015, Seite 1866 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1866
12. § 41 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 werden die Wörter „Kriterien zur Be-
      stimmung der Auswirkungen nach Absatz 2
      Nummer 2, die die Abwicklung eines Instituts in
      einem Insolvenzverfahren auf die Finanzmärkte,
      andere Unternehmen der Finanzbranche ein-
      schließlich deren Refinanzierung oder die Real-
      wirtschaft haben kann, und deren Bewertung“
      durch die Wörter „in Absatz 2 genannten Krite-
      rien für die Festlegung vereinfachter Anforderun-
      gen“ ersetzt.
   b) In Satz 2 wird das Wort „übertragen“ durch die
      Wörter „mit der Maßgabe übertragen, dass die
      Rechtsverordnung im Benehmen mit der Bun-
      desanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
      und der Deutschen Bundesbank ergeht“ ersetzt.
13. In § 42 Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „übertragen“
    durch die Wörter „mit der Maßgabe übertragen,
    dass die Rechtsverordnung nach Anhörung der
    Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
    und der Deutschen Bundesbank ergeht“ ersetzt.

14. In § 45 Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern
    „gegenüber der Abwicklungsbehörde“ die Wörter
    „, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsauf-
    sicht“ eingefügt.
15. In § 51 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „auf
    konsolidierter Ebene“ durch die Wörter „auf Einzel-
    basis“ ersetzt.
16. In § 57 Absatz 2 Nummer 3 wird das Wort „Kern-
    bereichsgeschäfte“ durch die Wörter „wesentliche
    Geschäftsaktivitäten“ ersetzt.
17. Nach § 60 wird folgender § 60a eingefügt:
                          „§ 60a
           Vertragliche Anerkennung der vorüber-
       gehenden Aussetzung von Beendigungsrechten

      (1) Institute und gruppenangehörige Unterneh-
   men sind verpflichtet, in Finanzkontrakte, die dem
   Recht eines Drittstaats unterliegen oder für welche
   ein Gerichtsstand in einem Drittstaat besteht, ver-
   tragliche Bestimmungen aufzunehmen, durch wel-
   che die Gegenpartei
   1. anerkennt, dass die Bestimmungen zur vorüber-
      gehenden Aussetzung von Beendigungsrechten
      und sonstigen vertraglichen Rechten nach den
      §§ 82 bis 84, 144 Absatz 3 und nach § 169 Ab-
      satz 5 Nummer 3 und 4 auf die Verbindlichkeit
      des Instituts oder gruppenangehörigen Unter-
      nehmens angewendet werden können und

   2. sich mit einer in Ausübung der Befugnisse nach

      den §§ 82 bis 84, 144 Absatz 3 und nach § 169
      Absatz 5 Nummer 3 und 4 ergehenden Ausset-
      zung von Beendigungsrechten und sonstigen
      vertraglichen Rechten einverstanden erklärt.
       (2) Die Verpflichtung gemäß Absatz 1 gilt nicht
   1. für Verbindlichkeiten, die vor dem 1. Januar 2016
      begründet wurden, es sei denn, die betroffene
      Verbindlichkeit ist in eine Saldierungsvereinba-
      rung einbezogen, welche auch nach dem 1. Ja-
      nuar 2016 begründete Verbindlichkeiten umfasst,
   2. für Finanzkontrakte oder Rahmenvereinbarun-
      gen, welche von oder mit den in § 84 Absatz 4

      genannten Teilnehmern, Systembetreibern, zen-
      tralen Gegenparteien und Zentralbanken ge-
      schlossen werden.
      (3) Übergeordnete Unternehmen gemäß § 10a
   des Kreditwesengesetzes tragen dafür Sorge, dass
   deren nachgeordnete Unternehmen gemäß § 10a
   des Kreditwesengesetzes mit Sitz im Ausland die
   Bestimmungen der Absätze 1 und 2 erfüllen, sofern
   die betroffenen Finanzkontrakte Verpflichtungen
   enthalten, deren Erfüllung von einem gruppenange-
   hörigen Unternehmen mit Sitz im Inland garantiert
   oder auf andere Art und Weise sichergestellt wird;
   § 10a Absatz 8 des Kreditwesengesetzes gilt ent-
   sprechend. Ausgenommen von dieser Verpflichtung
   sind übergeordnete Unternehmen einer gemischten
   Finanzholding-Gruppe, welche kein Institut sind.
      (4) Die Abwicklungsbehörde kann die Pflichten
   nach den Absätzen 1 bis 3 mittels Verwaltungsakts
   durchsetzen. Bei der Ausübung ihres Ermessens
   kann die Abwicklungsbehörde insbesondere die
   Besonderheiten des Geschäftsmodells, des betrof-
   fenen ausländischen Marktes, des betroffenen Ver-
   tragstyps und die Systemrelevanz sowie die zu
   erwartenden Auswirkungen auf die Abwicklungs-
   fähigkeit des betroffenen Instituts oder gruppenan-
   gehörigen Unternehmens, im Fall des Absatzes 3
   des gruppenangehörigen Unternehmens mit Sitz
   im Inland berücksichtigen.“
18. § 61 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 wer-
      den die Wörter „Der Restrukturierungsfonds“
      durch die Wörter „Die Abwicklungsbehörde oder
      der Restrukturierungsfonds“ ersetzt.
   b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Der Re-
      strukturierungsfonds“ durch die Wörter „Die Ab-
      wicklungsbehörde oder der Restrukturierungs-
      fonds“ ersetzt.

19. In § 62 Absatz 1 Nummer 2 werden nach den Wör-
    tern „ist und“ die Wörter „wenn dies bei einer Liqui-
    dation des Instituts im Wege eines regulären Insol-
    venzverfahrens nicht im selben Umfang der Fall
    wäre und“ eingefügt.
20. In § 63 Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „übertragen“
    durch die Wörter „mit der Maßgabe übertragen,
    dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit
    der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
    und der Deutschen Bundesbank ergeht“ ersetzt.
21. § 67 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 67

                     Abwicklungsziele

      (1) Abwicklungsziele sind
   1. die Sicherstellung der Kontinuität kritischer
      Funktionen;
   2. die Vermeidung erheblicher negativer Auswir-
      kungen auf die Finanzstabilität vor allem durch
      die Verhinderung einer Ansteckung, beispiels-
      weise von Finanzmarktinfrastrukturen, und durch
      die Erhaltung der Marktdisziplin;
   3. der Schutz öffentlicher Mittel durch geringere
      Inanspruchnahme außerordentlicher finanzieller
      Unterstützung aus öffentlichen Mitteln;
BGBl. 2015, Seite 1867 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1867
   4. der Schutz der unter das Einlagensicherungs-
      gesetz fallenden Einleger und der unter das An-
      legerentschädigungsgesetz fallenden Anleger;

   5. der Schutz der Gelder und Vermögenswerte der
      Kunden.
      (2) Vorbehaltlich anderer Bestimmungen dieses
   Gesetzes sind die Abwicklungsziele gleichrangig;
   es obliegt der Abwicklungsbehörde, entsprechend
   der Art und den Umständen des jeweiligen Falls
   eine angemessene Abwägung vorzunehmen.“

22. In § 72 Absatz 3 Nummer 1 werden die Wörter
    „nach Maßgabe von § 142“ gestrichen und werden
    die Wörter „nach § 3d des Finanzmarktstabilisie-
    rungsfondsgesetzes erheben“ durch die Wörter
    „nach dem Bundesgebührengesetz erheben sowie
    Kostenerstattungen nach § 3d Absatz 2 des
    Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes verlangen“
    ersetzt.

23. § 77 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert:

      aa) Nach dem Wort „neben“ werden die Wörter
          „, in den Fällen der §§ 78 und 82 bis 86 auch
          in Vorbereitung“ eingefügt.
      bb) Das Wort „Anordnungen“ wird durch das
          Wort „Maßnahmen“ ersetzt.

   b) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 1a
      und 1b eingefügt:
         „(1a) Die Abwicklungsbehörde kann die erfor-
      derlichen Maßnahmen zur Umsetzung eines
      Beschlusses des Ausschusses nach Maßgabe
      dieses Gesetzes treffen; dabei hat sie Feststel-
      lungen und Vorgaben dieses Beschlusses zu-
      grunde zu legen. Die Abwicklungsbehörde be-
      achtet bei Ausführung ihrer Aufgaben die nach
      der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 ergangenen
      Leitlinien und allgemeinen Anweisungen des

      Ausschusses. Die Abwicklungsbehörde und die

      Aufsichtsbehörde berücksichtigen Empfehlun-

      gen des Ausschusses bei ihren Entscheidungen.

         (1b) Maßnahmen nach Absatz 1 Nummer 2
      und entsprechende Maßnahmen nach Absatz 1a,
      die neben oder in Vorbereitung einer Abwick-
      lungsanordnung getroffen werden, können als
      Allgemeinverfügung entsprechend § 137 Ab-
      satz 1 und 2 ergehen.“
   c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

        „(4) Bei der Anwendung von Abwicklungs-
      maßnahmen trägt die Abwicklungsbehörde den
      Abwicklungszielen Rechnung und wählt diejeni-
      gen Abwicklungsinstrumente und Abwicklungs-
      befugnisse aus, mit denen sich die unter den
      Umständen des Einzelfalls relevanten Ziele am
      besten erreichen lassen.“

   d) In Absatz 8 Satz 1 wird nach dem Wort „Gläubi-
      gerbeteiligung“ die Angabe „nach § 90“ und
      nach dem Wort „Kapitalinstrumente“ die Angabe
      „nach § 89“ eingefügt.

24. § 78 wird wie folgt geändert:

   a) Der Überschrift werden die Wörter „; Prüfungen
      vor Ort“ angefügt.

   b) Der Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt geän-
      dert:

      aa) In Nummer 2 werden die Wörter „Vor-Ort-
          Prüfungen“ durch die Wörter „Prüfungen
          vor Ort“ ersetzt.
      bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

          „3. die Fälligkeit der von einem Institut oder
              gruppenangehörigen Unternehmen aus-
              gegebenen Schuldtitel und anderen be-
              rücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten
              oder den auf Grund der entsprechenden
              Schuldtitel und anderen berücksichti-
              gungsfähigen Verbindlichkeiten zahlba-
              ren Zinsbetrag oder den Zeitpunkt, an
              dem die Zinsen zu zahlen sind, ändern,
              insbesondere durch eine zeitlich befris-
              tete Aussetzung der Zahlungen;“.

   c) Die folgenden Absätze 2 bis 4 werden angefügt:

         „(2) Zur Verhütung dringender Gefahren für
      die öffentliche Sicherheit und Ordnung sind die
      Bediensteten der Aufsichtsbehörde und der Ab-
      wicklungsbehörde oder von der Aufsichtsbe-
      hörde oder der Abwicklungsbehörde beauftragte
      Personen befugt, zu einer Prüfung vor Ort nach
      Absatz 1 Nummer 2 Geschäftsräume auch au-
      ßerhalb der üblichen Betriebszeiten zu betreten
      und zu besichtigen. Die Bediensteten der Auf-
      sichts- und der Abwicklungsbehörde oder von
      der Aufsichts- oder der Abwicklungsbehörde be-
      auftragte Personen dürfen die Geschäftsräume
      durchsuchen und Kopien und Auszüge aus Bü-
      chern und Aufzeichnungen anfertigen, soweit
      dies für die Durchführung der Prüfung erforder-
      lich und angemessen ist. Das Grundrecht des
      Artikels 13 des Grundgesetzes wird durch die
      Sätze 1 und 2 eingeschränkt.

         (3) Die Durchsuchungen der Geschäftsräume

      dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Ver-

      zug auch durch die Abwicklungsbehörde oder

      die Aufsichtsbehörde angeordnet werden. Zu-
      ständig für die richterliche Anordnung ist das
      Amtsgericht, in dessen Bezirk sich die Räume
      befinden. Gegen die richterliche Entscheidung
      ist die Beschwerde zulässig; die §§ 306 bis 310
      und 311a der Strafprozessordnung gelten ent-
      sprechend. Für Durchsuchungen ohne richterli-
      che Anordnung gilt § 98 Absatz 2 Satz 1, 2 und 5
      der Strafprozessordnung entsprechend; zustän-
      dig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die
      Durchsuchung der Geschäftsräume stattgefun-
      den hat.

         (4) Über die Durchsuchung ist eine Nieder-
      schrift zu fertigen. Sie muss die verantwortliche
      Dienststelle, den Grund, die Zeit und den Ort der
      Durchsuchung und ihr Ergebnis enthalten sowie,
      falls keine richterliche Anordnung ergangen ist,
      auch die Tatsachen, welche die Annahme einer
      Gefahr im Verzug begründet haben.“

25. In § 79 Absatz 2 Satz 2 wird nach den Wörtern „ein

    Sicherungsrecht“ das Wort „nicht“ eingefügt und
    werden die Wörter „gesicherten Einlagen“ durch
    die Wörter „gedeckten Einlagen“ ersetzt.
BGBl. 2015, Seite 1868 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1868
26. In § 84 Absatz 2 Nummer 3 in dem Satzteil vor
    Buchstabe a wird das Wort „Übertragungsanord-
    nung“ durch das Wort „Übertragung“ ersetzt.
27. In § 89 Nummer 2 werden nach den Wörtern „her-
    abgeschrieben wird“ die Wörter „; im Fall des § 96
    Absatz 7 kann eine Herabschreibung ohne Durch-
    führung einer Umwandlung erfolgen“ eingefügt.
28. In § 90 Nummer 2 werden nach den Wörtern „her-
    abgeschrieben wird“ die Wörter „; im Fall des § 96
    Absatz 7 kann eine Herabschreibung ohne Durch-
    führung einer Umwandlung erfolgen“ eingefügt.

29. § 93 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 4 wird in dem Satzteil vor Nummer 1

       das Wort „Wert“ durch das Wort „Nettowert“ er-

       setzt.

    b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
          „(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend
       für Verbindlichkeiten aus Finanzleistungen im
       Sinne des § 104 Absatz 2 der Insolvenzordnung,
       die in einem Rahmenvertrag zusammengefasst
       sind, für den vereinbart ist, dass er bei Vorliegen
       eines Insolvenzgrundes nur einheitlich beendet
       werden kann.“
30. In § 113 Absatz 1 werden nach dem Wort „Abwick-
    lungsanordnung“ die Wörter „; § 36a des Pfand-
    briefgesetzes bleibt unberührt“ eingefügt.
31. In § 116 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „der
    Gesellschaft“ durch die Wörter „des übertragenden
    Rechtsträgers“ ersetzt.

32. In § 128 Absatz 5 Satz 3 werden die Wörter „der
    Gesellschaft“ durch die Wörter „des Brückeninsti-
    tuts“ ersetzt.

33. § 138 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:

    a) Nummer 4 wird aufgehoben.
    b) Die bisherigen Nummern 5 bis 9 werden die
       Nummern 4 bis 8.

34. § 142 wird wie folgt geändert:

    a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                             „§ 142

                     Abzugsmöglichkeit“.

    b) Absatz 1 wird aufgehoben.
    c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) Die Absatzbezeichnung „(2)“ wird gestri-
           chen.
       bb) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die
           Wörter „Kostenerstattungen nach Absatz 1
           auch“ durch die Wörter „Auslagen nach
           dem Bundesgebührengesetz sowie Kosten-
           erstattungen nach § 3d Absatz 2 des Finanz-
           marktstabilisierungsfondsgesetzes“ ersetzt.

35. § 144 Absatz 5 Satz 2 wird aufgehoben.

36. In Teil 7 wird die Überschrift wie folgt gefasst:
                           „Teil 7

              Maßnahmen des Ausschusses“.

37. § 176 wird wie folgt gefasst:

                         „§ 176
                  Unterstützung bei
         Untersuchungen; Zwangsmaßnahmen
      (1) Beschließt der Ausschuss, seine Untersu-
   chungsbefugnisse nach den Artikeln 34 bis 36 der
   Verordnung (EU) Nr. 806/2014 mit Hilfe der Abwick-
   lungsbehörde auszuüben, ist die Abwicklungs-
   behörde befugt, die zur Unterstützung des Aus-
   schusses erforderlichen Maßnahmen zu treffen,
   insbesondere
   1. die in Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EU)
      Nr. 806/2014 genannten Informationen anzufor-

      dern und an den Ausschuss weiterzugeben;

   2. die in Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung (EU)

      Nr. 806/2014 genannten Untersuchungen durch-

      zuführen;
   3. an Prüfungen vor Ort nach Artikel 36 der Verord-
      nung (EU) Nr. 806/2014 nach Maßgabe des
      § 177 mitzuwirken.
      (2) Die Abwicklungsbehörde ist in den Fällen von
   Artikel 35 Absatz 2 Unterabsatz 2 und Artikel 36
   Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 zustän-
   dig für die Androhung und Festsetzung der erfor-
   derlichen Zwangsmittel sowie für die Durchführung
   des Verwaltungszwangs. Das Verwaltungsvollstre-
   ckungsgesetz gilt entsprechend.“
38. Die folgenden §§ 177 und 178 werden angefügt:
                         „§ 177
      Prüfungen vor Ort nach der SRM-Verordnung

     Für Prüfungen vor Ort nach Artikel 36 der Verord-
   nung (EU) Nr. 806/2014 durch die dort genannten
   Bediensteten und Personen gilt § 78 Absatz 2 bis 4
   entsprechend. Der Umfang der Prüfung durch das
   Amtsgericht richtet sich nach Artikel 37 Absatz 2

   der Verordnung (EU) Nr. 806/2014.

                         § 178
           Vollstreckung der vom Ausschuss
       verhängten Geldbußen und Zwangsgelder

     (1) Für die Vollstreckung der durch den Aus-
   schuss nach den Artikeln 38 und 39 der Verordnung
   (EU) Nr. 806/2014 verhängten Geldbußen und
   Zwangsgelder gilt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3

   das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz.
       (2) Abweichend von § 3 Absatz 1 und 2 Buch-
   stabe a des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes
   ist zur Vollstreckung der vom Ausschuss verhäng-
   ten Geldbußen oder Zwangsgelder ein Vollstre-
   ckungstitel nach Artikel 41 Absatz 3 der Verordnung
   (EU) Nr. 806/2014 erforderlich. Der Vollstreckungs-
   titel wird von der Abwicklungsbehörde nach einer
   Prüfung, die sich ausschließlich auf die Echtheit
   des zu vollstreckenden Beschlusses des Aus-
   schusses beschränkt, ausgestellt. Abweichend
   von § 3 Absatz 4 des Verwaltungs-Vollstreckungs-
   gesetzes wird die Vollstreckungsanordnung von der

   Abwicklungsbehörde auf Ersuchen des Ausschus-
   ses erlassen.
      (3) Abweichend von § 5 des Verwaltungs-Voll-
   streckungsgesetzes darf die Zwangsvollstreckung

   nur durch eine Entscheidung des Gerichtshofs aus-
   gesetzt werden.“
BGBl. 2015, Seite 1869 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1869
                       Artikel 2
                   Änderung des
                Kreditwesengesetzes
   Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776),
das zuletzt durch Artikel 339 der Verordnung vom
31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

   a) Die Angabe zu § 25b wird wie folgt gefasst:
      „§ 25b Auslagerung von Aktivitäten und Prozes-
             sen; Verordnungsermächtigung“.

   b) Die Angabe „§ 64t Übergangsvorschrift zum
      BRRD-Umsetzungsgesetz“ wird durch die An-
      gabe „§ 64u Übergangsvorschrift zum BRRD-
      Umsetzungsgesetz“ ersetzt.

 2. § 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 9 wird der Punkt am
      Ende durch ein Komma ersetzt.
   b) In Absatz 19 Nummer 1 werden nach dem Wort
      „Nebendienstleistungen“ die Wörter „im Sinne
      des Absatzes 3c“ gestrichen.

 3. § 2 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 Nummer 9 wird wie folgt geändert:
      aa) In dem Satzteil vor Buchstabe a wird nach
          den Wörtern „die Finanzkommissionsge-
          schäfte nur“ das Wort „im“ durch das Wort
          „in“ ersetzt und werden die Wörter „§ 1
          Abs. 11 Satz 4 Nr. 2 und 5“ durch die Wörter
          „§ 1 Absatz 11 Satz 3 Nummer 2 und 5“
          ersetzt.

      bb) In Buchstabe b werden die Wörter „§ 1
          Abs. 11 Satz 4 Nr. 2 und 5“ durch die Wörter
          „§ 1 Absatz 11 Satz 3 Nummer 2 und 5“
          ersetzt.

   b) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Nummer 11 in dem Satzteil vor Buch-
          stabe a und in Buchstabe c werden jeweils
          die Wörter „§ 1 Abs. 11 Satz 4 Nr. 2 und 5“
          durch die Wörter „§ 1 Absatz 11 Satz 3
          Nummer 2 und 5“ ersetzt.

      bb) In Nummer 13 werden die Wörter „§ 1
          Abs. 11 Satz 4 Nr. 2 im“ durch die Wörter
          „§ 1 Absatz 11 Satz 3 Nummer 2 in“ ersetzt.
   c) In Absatz 8a werden die Wörter „§ 1 Absatz 11
      Satz 4 Nummer 2, 3 und 5“ durch die Wörter „§ 1
      Absatz 11 Satz 3 Nummer 2, 3 und 5“ ersetzt.

 4. § 7 Absatz 2 Satz 7 wird aufgehoben.

 5. In § 7a Absatz 1 Nummer 4 werden die Wörter
    „§ 53b Absatz 4 Satz 3“ durch die Wörter „§ 53b
    Absatz 4 Satz 2“ ersetzt.
 6. In § 7b Absatz 3 Nummer 7 werden die Wörter
    „§ 25c Absatz 2 Satz 4, § 25d Absatz 3 Satz 4“
    durch die Wörter „§ 25c Absatz 2 Satz 5, § 25d
    Absatz 3 Satz 5“ ersetzt.

 7. § 9 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 37
      Satz 2 und § 38 Abs. 2 Satz 2 und 4“ durch die

     Wörter „§ 37 Absatz 1 Satz 2 und § 38 Absatz 2
     Satz 2 und 3“ ersetzt.
  b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
        „(5) Die §§ 93, 97 und 105 Absatz 1, § 111
     Absatz 5 in Verbindung mit § 105 Absatz 1 sowie
     § 116 Absatz 1 der Abgabenordnung gelten für
     die in Absatz 1 bezeichneten Personen nur, so-
     weit die Finanzbehörden die Kenntnisse für die
     Durchführung eines Verfahrens wegen einer

     Steuerstraftat sowie eines damit zusammenhän-
     genden Besteuerungsverfahrens benötigen. Die
     in Satz 1 genannten Vorschriften sind jedoch
     nicht anzuwenden, soweit Tatsachen betroffen
     sind,

     1. die den in Absatz 1 Satz 1 oder Satz 3 be-
        zeichneten Personen durch die zuständige
        Aufsichtsstelle eines anderen Staates oder
        durch von dieser Stelle beauftragte Personen
        mitgeteilt worden sind oder
     2. von denen bei der Bundesanstalt beschäf-
        tigte Personen dadurch Kenntnis erlangen,
        dass sie an der Aufsicht über direkt von der
        Europäischen Zentralbank beaufsichtigte In-
        stitute mitwirken, insbesondere in gemeinsa-
        men Aufsichtsteams nach Artikel 2 Nummer 6

        der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Euro-
        päischen Zentralbank, und die nach den Re-
        geln der Europäischen Zentralbank geheim
        sind.“
8. § 10 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 werden die Wör-
     ter „§ 26a Absatz 1 Satz 3 und 4“ durch die Wör-
     ter „§ 26a Absatz 1 Satz 4“ ersetzt.

  b) In Absatz 3 Satz 2 Nummer 10 werden nach dem
     Wort „Institut“ die Wörter „, die Institutsgruppe,
     die Finanzholding-Gruppe oder die gemischte
     Finanzholding-Gruppe“ eingefügt.

9. § 10f wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 4 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze
     ersetzt:

     „Die Institute, deren Gesamtrisikopositions-
     messgröße im Sinne des Artikels 429 Absatz 4
     der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 den Wert von
     200 Milliarden Euro übersteigt, sind verpflichtet,
     die Werte der der quantitativen Analyse zu-
     grunde liegenden Indikatoren jährlich innerhalb
     von vier Monaten nach Abschluss eines jeden
     Geschäftsjahres, spätestens jedoch bis zum
     31. Juli, auf ihrer Internetseite und in dem
     Medium zu veröffentlichen, welches gemäß
     Artikel 434 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

     für die Veröffentlichung der in Teil 8 dieser
     Verordnung verlangten Angaben vorgesehen ist.
     Die Veröffentlichung hat mittels der ausgefüllten,
     im Anhang der Durchführungsverordnung (EU)
     Nr. 1030/2014 der Kommission vom 29. Septem-
     ber 2014 zur Festlegung technischer Durchfüh-
     rungsstandards in Bezug auf einheitliche For-
     mate und Daten für die Offenlegung der Werte
     zur Bestimmung global systemrelevanter Insti-
     tute gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
     des Europäischen Parlaments und des Rates
     (ABl. L 284 vom 30.9.2014, S. 14) enthaltenen
BGBl. 2015, Seite 1870 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1870
       Bögen entsprechend den Angaben auf der Inter-
       netseite der Europäischen Bankenaufsichtsbe-
       hörde elektronisch zu erfolgen. Die Bundes-
       anstalt übermittelt die Bögen an die Europäische
       Bankenaufsichtsbehörde zwecks zentraler Ver-
       öffentlichung auf ihrer Internetseite.“

   b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-
      fügt:

          „(4a) Die in Absatz 4 genannten Institute sind
       verpflichtet, jährlich die Datenerfassungsbögen
       des Baseler Ausschusses für Bankenaufsicht
       auszufüllen und an die Bundesanstalt sowie die
       Deutsche Bundesbank zu senden. Die Deutsche
       Bundesbank übermittelt die ausgefüllten Daten-
       erfassungsbögen an den Baseler Ausschuss für
       Bankenaufsicht. Darüber hinaus kann die Bun-
       desanstalt die ausgefüllten Datenerfassungs-
       bögen des Baseler Ausschusses für Bankenauf-
       sicht auch an die Europäische Bankenaufsichts-
       behörde weiterleiten.“
10. § 10g wird wie folgt geändert:

   a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
      fügt:

          „(3a) Die Bundesanstalt veröffentlicht die für

       die Einstufung der anderweitig systemrelevanten

       Institute und die Festsetzung der Höhe des Ka-

       pitalpuffers angewandte Methodik unter Berück-
       sichtigung der maßgeblichen quantitativen und
       qualitativen Indikatoren und Schwellenwerte.
       Dabei sind die insoweit bestehenden Leitlinien
       der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde zu
       beachten.“

   b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

       aa) Nach dem Wort „Institut“ werden die Wörter
           „mit den jeweils festgesetzten Kapitalpuf-
           fern“ eingefügt.

       bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:

          „Die Liste enthält die wesentlichen quantita-
          tiven und qualitativen Ergebnisse der den
          Entscheidungen zugrunde liegenden Ana-
          lyse unter Berücksichtigung der verwende-
          ten Indikatoren und Schwellenwerte. Zudem
          übermittelt die Bundesanstalt der Europä-
          ischen Bankenaufsichtsbehörde die Werte

          der für die Analyse verwendeten Indikatoren
          für alle Institute, die nicht bereits auf Grund
          ihrer gemessen an der Bilanzsumme gerin-
          gen Größe von der Analyse ausgeschlossen
          wurden. Dabei sind die insoweit bestehen-
          den Leitlinien der Europäischen Bankenauf-
          sichtsbehörde zu beachten.“
11. § 24 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Nummer 16 werden die Wörter „ei-
      nes Monatsausweises“ durch die Wörter „von
      Informationen zur finanziellen Situation (Finanz-
      information)“ ersetzt und werden die Wörter
      „oder der monatlichen Bilanzstatistik nach § 25
      Abs. 1 Satz 3“ gestrichen.
   b) Absatz 2a wird wie folgt geändert:
       aa) Die Wörter „§ 25d Absatz 3 Satz 7“ werden
           durch die Wörter „§ 25d Absatz 3 Satz 8“
           ersetzt.

      bb) Das Wort „Bundesanstalt“ wird durch das
          Wort „Aufsichtsbehörde“ ersetzt.
   c) In Absatz 3a Satz 3 wird die Angabe „Satz 1“
      durch die Angabe „Satz 2“ ersetzt.

12. § 25a Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

      „(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird
   ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der
   Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Einver-
   nehmen mit der Deutschen Bundesbank und nach
   Anhörung der Europäischen Zentralbank nähere
   Bestimmungen über die Ausgestaltung eines ange-
   messenen und wirksamen Risikomanagements auf
   Einzelinstituts- und Gruppenebene gemäß Absatz 1
   Satz 3 Nummer 1 bis 5 und Absatz 3 und der
   jeweils zugehörigen Tätigkeiten und Prozesse zu
   erlassen. Vor Erlass der Rechtsverordnung sind
   die Spitzenverbände der Institute zu hören.“

13. § 25b wird wie folgt geändert:
   a) Der Überschrift wird die Angabe „; Verordnungs-
      ermächtigung“ angefügt.
   b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

         „(5) Das Bundesministerium der Finanzen
      wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die

      nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,

      im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank

      nähere Bestimmungen zu erlassen über

      1. das Vorliegen einer Auslagerung,
      2. die bei einer Auslagerung zu treffenden Vor-
         kehrungen zur Vermeidung übermäßiger zu-
         sätzlicher Risiken,

      3. die Grenzen der Auslagerbarkeit,

      4. die Einbeziehung der ausgelagerten Aktivitä-
         ten und Prozesse in das Risikomanagement
         sowie

      5. die Ausgestaltung der Auslagerungsverträge.

      Das Bundesministerium der Finanzen kann die
      Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die
      Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen,
      dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen
      mit der Deutschen Bundesbank ergeht. Vor
      Erlass der Rechtsverordnung sind die Spitzen-
      verbände der Institute zu hören.“

14. § 25c Absatz 2 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 3 Nummer 1 wird das Wort „oder“ durch
      ein Komma ersetzt und werden nach den Wör-
      tern „gemischten Finanzholding-Gruppe“ die
      Wörter „oder gemischten Holding-Gruppe“ ein-
      gefügt.
   b) In Satz 6 Nummer 2 wird die Angabe „§ 47 Ab-
      satz 1“ durch die Wörter „§ 20 Absatz 1 Satz 3
      des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes“ er-
      setzt.

15. § 25d wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 wer-
          den die Wörter „im Sinne des Satzes 7“
          durch die Wörter „im Sinne des Satzes 8“
          ersetzt.
      bb) In Satz 2 werden die Wörter „§ 10b Absatz 3
          Satz 8“ durch die Wörter „§ 12 Absatz 2 des
BGBl. 2015, Seite 1871 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1871
          Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes“ er-
          setzt.
      cc) In Satz 3 Nummer 1 wird das Wort „oder“
          durch ein Komma ersetzt und werden nach
          den Wörtern „gemischten Finanzholding-
          Gruppe“ die Wörter „oder gemischten Hol-
          ding-Gruppe“ eingefügt.
      dd) In Satz 8 Nummer 2 wird die Angabe „§ 47
          Absatz 1“ durch die Wörter „§ 20 Absatz 1
          Satz 3 des Sanierungs- und Abwicklungs-
          gesetzes“ ersetzt.

   b) Absatz 3a wird wie folgt geändert:
      aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die
          Wörter „im Sinne des Absatzes 3 Satz 7“
          durch die Wörter „im Sinne des Absatzes 3
          Satz 8“ ersetzt.
      bb) Folgende Nummer 1 wird vorangestellt:
          „1. wer in demselben Unternehmen Ge-
              schäftsleiter ist,“.
      cc) Die bisherigen Nummern 1 und 2 werden die
          Nummern 2 und 3.
   c) In Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter „der in
      Absatz 3 Satz 1 genannten Unternehmen hat“
      durch die Wörter „Instituts, einer Finanzholding-
      Gesellschaft oder einer gemischten Finanzhol-
      ding-Gesellschaft soll“ ersetzt und wird nach
      den Wörtern „Absätzen 8 bis 12“ das Wort „zu“
      gestrichen.
   d) In Absatz 8 Satz 1 und Absatz 9 Satz 1 wird je-
      weils nach den Wörtern „Absatz 3 Satz 1“ die
      Angabe „und 2“ eingefügt und werden jeweils
      die Wörter „unter Berücksichtigung der Kriterien
      nach Absatz 7 Satz 1“ gestrichen.
   e) In Absatz 10 wird nach den Wörtern „Absatz 3
      Satz 1“ die Angabe „und 2“ eingefügt.

   f) In Absatz 11 Satz 1 und Absatz 12 Satz 1 wird
      jeweils nach den Wörtern „Absatz 3 Satz 1“ die
      Angabe „und 2“ eingefügt und werden jeweils
      die Wörter „unter Berücksichtigung der Kriterien
      nach Absatz 7 Satz 1“ gestrichen.
16. In § 26 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 10a
    Absatz 3a“ durch die Angabe „§ 10a“ ersetzt.
17. § 29 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
      „Bei Pfandbriefbanken im Sinne des § 1 Absatz 1
      Satz 1 des Pfandbriefgesetzes ist die Einhaltung
      der organisatorischen Anforderungen an die Ver-
      fahren und Systeme aus § 4 Absatz 4, den §§ 5,
      16, 24, 26d, 27, 27a sowie 28 des Pfandbrief-
      gesetzes zu prüfen.“
   b) In Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter
      „Absätzen 1 und 2“ durch die Wörter „Absätzen 1
      bis 2“ ersetzt.

18. § 33 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in dem Satzteil vor
      Buchstabe a werden die Wörter „hartem Kern-
      kapital“ durch die Wörter „Bestandteilen des
      harten Kernkapitals gemäß Artikel 26 Absatz 1
      Buchstabe a bis e der Verordnung (EU) Nr.
      575/2013“ ersetzt.

   b) In Absatz 3 werden die Wörter „Absätzen 1
      und 3“ durch die Wörter „Absätzen 1 und 2“ er-
      setzt.
19. § 36 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 Nummer 6 und 7 werden jeweils die
      Wörter „nach § 25d Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2
      bezeichnete“ gestrichen.
   b) In Satz 3 werden die Wörter „Satz 1 Nummer 1
      bis 9“ durch die Wörter „Satz 1 Nummer 1 bis 10“
      ersetzt.

20. § 45b Absatz 1 Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1
    werden die Wörter „§ 25a Absatz 6“ durch die Wör-
    ter „§ 25a Absatz 4 oder Absatz 6“ ersetzt und wer-
    den nach der Angabe „nach § 25b“ die Wörter
    „, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung
    nach § 25b Absatz 5,“ eingefügt.
21. § 45c Absatz 2 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 3 werden die Wörter „Nummer 1
      bis 9“ durch die Wörter „Nummer 1 bis 10“ er-
      setzt.
   b) In Nummer 4 wird die Angabe „Absatz 3“ durch
      die Angabe „Absatz 2“ ersetzt.
22. In § 46 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 33
    Abs. 3 Nr. 1 bis 3“ durch die Angabe „§ 33 Absatz 2“
    ersetzt.
23. § 46f wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 1 wird die Angabe „Absatz 23“
          durch die Wörter „Absatz 3 Nummer 23“ er-
          setzt.
      bb) In Nummer 2 wird die Angabe „Absatz 18“
          durch die Wörter „Absatz 3 Nummer 18“
          ersetzt, werden nach dem Wort „Abwick-
          lungsgesetzes“ die Wörter „von natürlichen
          Personen, Kleinstunternehmen und kleinen
          und mittleren Unternehmen nach Artikel 2
          Absatz 1 des Anhangs der Empfehlung
          2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai
          2003 betreffend die Definition der Kleinstun-
          ternehmen sowie der kleinen und mittleren
          Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003,
          S. 36),“ eingefügt, wird nach dem Wort „so-
          wie“ das Wort „solche“ eingefügt und wer-
          den die Wörter „von Instituten“ durch die
          Wörter „bei Instituten“ ersetzt.
   b) Die folgenden Absätze 5 bis 7 werden angefügt:

        „(5) Von den Forderungen im Sinne des § 38
      der Insolvenzordnung werden zunächst die For-
      derungen berichtigt, die keine Schuldtitel nach
      Absatz 6 Satz 1 sind.
          (6) Schuldtitel im Sinne dieses Satzes sind
      auf den Inhaber lautende Schuldverschreibun-
      gen und Orderschuldverschreibungen und die-
      sen Schuldtiteln vergleichbare Rechte, die ihrer
      Art nach auf den Kapitalmärkten handelbar sind,
      sowie Schuldscheindarlehen und Namens-
      schuldverschreibungen, die nicht als Einlagen
      unter Absatz 4 Nummer 1 oder 2 fallen. Schuld-
      titel, die in den Anwendungsbereich des § 91
      Absatz 2 des Sanierungs- und Abwicklungsge-
      setzes fallen, und Schuldtitel, welche von An-
BGBl. 2015, Seite 1872 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1872
        stalten des öffentlichen Rechts begeben wur-
        den, die nicht insolvenzfähig sind, sowie Geld-
        marktinstrumente zählen nicht zu den Schuld-
        titeln im Sinne von Satz 1.

           (7) Absatz 6 Satz 1 erfasst keine Schuldtitel,
        für die vereinbart ist,
        1. dass die Rückzahlung oder die Höhe des
           Rückzahlungsbetrages vom Eintritt oder
           Nichteintritt eines zum Zeitpunkt der Bege-

           bung des Schuldtitels noch unsicheren Ereig-

           nisses abhängig ist oder die Erfüllung auf an-
           dere Weise als durch Geldzahlung erfolgt,
           oder
        2. dass die Zinszahlung oder die Höhe des Zins-
           zahlungsbetrages vom Eintritt oder Nichtein-
           tritt eines zum Zeitpunkt der Begebung des
           Schuldtitels noch unsicheren Ereignisses ab-

           hängt, es sei denn, die Zinszahlung oder die

           Höhe des Zinszahlungsbetrages ist aus-
           schließlich von einem festen oder variablen
           Referenzzins abhängig und die Erfüllung er-
           folgt durch Geldzahlung.“
24. § 51c wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 werden die Wörter „und den Lebens-
      partnern der Mitglieder im Sinne des § 1 Absatz 1
      des Lebenspartnerschaftsgesetzes“ gestrichen.

   b) In Absatz 4 wird nach den Wörtern „25d Absatz 7
      bis 12,“ die Angabe „§ 25f“ durch die Angabe
      „§ 32 Absatz 1a“ ersetzt.
25. § 53b Absatz 3 wird wie folgt geändert:
   a) Satz 1 Nummer 2 wird aufgehoben.

   b) In Satz 3 werden nach der Angabe „§§ 44c, 49“
      die Wörter „dieses Gesetzes und §“ eingefügt.
26. In § 56 Absatz 6 Nummer 3 werden die Wörter

    „Nummer 5 bis 10 und 12 bis 14“ durch die Wörter
    „Nummer 5 bis 10, 13 und 14“ ersetzt.
27. § 60b wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 1 wird jeweils nach den Wörtern

      „dieses Gesetz,“ und nach den Wörtern
      „Rechtsverordnungen oder“ das Wort „den“
      durch das Wort „die“ ersetzt.

   b) In den Absätzen 3, 4 Satz 1 in dem Satzteil vor

      Nummer 1 und in Absatz 5 wird jeweils die An-
      gabe „§ 56 Absatz 4c“ durch die Angabe „§ 56
      Absatz 4e“ ersetzt.

28. In der Überschrift „§ 64t Übergangsvorschrift zum

    BRRD-Umsetzungsgesetz“ wird die Angabe „§ 64t“
    durch die Angabe „§ 64u“ ersetzt.

                        Artikel 3
                Änderung des Gesetzes
       über die Landwirtschaftliche Rentenbank
   Dem § 16 Absatz 1 des Gesetzes über die Landwirt-
schaftliche Rentenbank in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 12. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4120), das
durch Artikel 349 der Verordnung vom 31. August 2015
(BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird folgender
Satz vorangestellt:
„Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bank
ist unzulässig.“

                        Artikel 4
                   Änderung des
          Restrukturierungsfondsgesetzes

  Das Restrukturierungsfondsgesetz vom 9. Dezember
2010 (BGBl. I S. 1900, 1921), das zuletzt durch Artikel 3
des Gesetzes vom 10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2091)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

    a) Nach der Angabe zu § 11 werden die folgenden

       Angaben eingefügt:

       „§ 11a Übertragung von Beiträgen auf den ein-
              heitlichen Abwicklungsfonds
       § 11b    Pflichten bei vorübergehender Übertra-
                gung von Finanzmitteln auf die deutsche
                Kammer

       § 11c    Zuständigkeit für die Ausübung der Be-

                fugnisse aus dem Übereinkommen; In-
                formationspflicht“.

    b) Die Angaben zu den §§ 12b bis 12e werden wie
       folgt gefasst:
       „§ 12b Jahresbeiträge der CRR-Wertpapierfir-
              men unter Einzelaufsicht und der Uni-
              onszweigstellen

       § 12c    Sonderbeiträge der CRR-Wertpapierfir-
                men unter Einzelaufsicht und der Uni-
                onszweigstellen

       § 12d    (weggefallen)
       § 12e    Einnahmen im Zusammenhang mit Maß-
                nahmen gemäß § 3a“.
    c) Die Angabe zu § 12f wird wie folgt gefasst:

       „§ 12f   Informationspflichten; Fälligkeit der Bei-
                träge; Säumniszuschläge; Beitreibung;
                Verjährung“.

    d) Die Angabe zu § 12j wird wie folgt gefasst:
       „§ 12j   Brückenfinanzierung der deutschen
                Kammer durch Mittel des Restrukturie-

                rungsfonds; vorübergehende Finanzie-
                rung von Maßnahmen; Verordnungser-
                mächtigung“.

 2. § 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

    a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

       „3. inländische Unionszweigstellen im Sinne des
           § 2 Absatz 3 Nummer 31 des Sanierungs-
           und Abwicklungsgesetzes (Unionszweigstel-

           len),“.

    b) Im Satzteil nach Nummer 3 werden die Wörter
       „am 1. Januar des Beitragsjahres“ durch die
       Wörter „im Beitragsjahr“ ersetzt.
 3. § 2a wird wie folgt geändert:
    a) Folgender Absatz 1 wird vorangestellt:
          „(1) CRR-Wertpapierfirma unter Einzelauf-
       sicht ist eine CRR-Wertpapierfirma im Sinne
       des § 1 Absatz 3d Satz 2 des Kreditwesenge-
       setzes, die
       1. gemäß § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buch-
          stabe c des Kreditwesengesetzes mit einem
          Anfangskapital im Gegenwert von mindes-
          tens 730 000 Euro auszustatten ist und
BGBl. 2015, Seite 1873 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1873
     2. nicht gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe g
        der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates
        vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung be-
        sonderer Aufgaben im Zusammenhang mit
        der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Euro-
        päische Zentralbank (ABl. L 287 vom
        29.10.2013, S. 63) in die Beaufsichtigung
        ihres Mutterunternehmens auf konsolidierter
        Basis durch die Europäische Zentralbank ein-
        bezogen ist.“
  b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 2 und wie
     folgt geändert:
     aa) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a
         eingefügt:
         „4a. Ausschuss im Sinne des § 2 Absatz 3
              Nummer 9a des Sanierungs- und Ab-
              wicklungsgesetzes,“.

     bb) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a
         eingefügt:

         „5a. einheitlicher Abwicklungsfonds  im
              Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 14a
              des Sanierungs- und Abwicklungsge-

              setzes,“.

4. § 3 wird wie folgt geändert:

  a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
     „Die Aufgabe des Restrukturierungsfonds um-
     fasst zudem die Erhebung von Beiträgen für
     den einheitlichen Abwicklungsfonds und die
     Übertragung dieser Beiträge auf den einheitli-
     chen Abwicklungsfonds.“

  b) In Absatz 2 werden die Wörter „ihm zur Verfü-

     gung stehenden Mittel im Rahmen der Anwen-

     dung der Abwicklungsinstrumente“ durch die

     Wörter „Mittel, die ihm aus den Beiträgen der
     CRR-Wertpapierfirmen unter Einzelaufsicht und
     der Unionszweigstellen zur Verfügung stehen,“
     ersetzt.
5. § 3a wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

     aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach
         den Wörtern „Anwendung der Abwicklungs-
         instrumente“ die Wörter „auf CRR-Wertpa-
         pierfirmen unter Einzelaufsicht und Unions-
         zweigstellen“ eingefügt und werden die Wör-
         ter „ihm zur Verfügung stehenden Mittel“
         durch die Wörter „Mittel, die ihm aus den
         Beiträgen der CRR-Wertpapierfirmen unter
         Einzelaufsicht und der Unionszweigstellen
         zur Verfügung stehen,“ ersetzt.
     bb) Die Nummern 1 bis 3 werden wie folgt ge-
         fasst:
         „1. Gewährung von Garantien nach § 6 für
             Verbindlichkeiten an eine in Abwicklung
             befindliche CRR-Wertpapierfirma unter
             Einzelaufsicht, ihre Tochterunternehmen,
             ein Brückeninstitut oder eine Vermö-
             gensverwaltungsgesellschaft,
         2. Besicherung von Vermögenswerten nach
            § 6a einer in Abwicklung befindlichen
            CRR-Wertpapierfirma unter Einzelauf-
            sicht, ihrer Tochterunternehmen, eines

             Brückeninstituts oder einer Vermögens-
             verwaltungsgesellschaft sowie Erwerb
             von Vermögenswerten einer in Abwick-
             lung befindlichen CRR-Wertpapierfirma
             unter Einzelaufsicht,
         3. Gewährung von Darlehen nach § 6b an
            eine in Abwicklung befindliche CRR-
            Wertpapierfirma unter Einzelaufsicht, ihre
            Tochterunternehmen, ein Brückeninstitut
            oder eine Vermögensverwaltungsgesell-
            schaft,“.
     cc) In Nummer 5 werden die Wörter „ein in Ab-
         wicklung befindliches Institut oder gruppen-
         angehöriges Unternehmen“ durch die Wörter
         „eine in Abwicklung befindliche CRR-Wert-
         papierfirma unter Einzelaufsicht“ ersetzt.
  b) In Absatz 3 werden nach den Wörtern „§ 107
     Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Sanie-

     rungs- und Abwicklungsgesetzes“ die Wörter
     „in Bezug auf eine CRR-Wertpapierfirma unter
     Einzelaufsicht oder eine Unionszweigstelle“ ein-
     gefügt.

  c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

        „(4) Ein unmittelbarer Ausgleich von Verlusten

     einer CRR-Wertpapierfirma unter Einzelaufsicht
     oder eine Rekapitalisierung einer CRR-Wert-
     papierfirma unter Einzelaufsicht mit Mitteln des
     Restrukturierungsfonds ist nur im Rahmen einer
     Maßnahme nach Absatz 1 Nummer 5 zulässig.
     Führt eine Maßnahme des Restrukturierungs-
     fonds mittelbar dazu, dass Verluste einer CRR-
     Wertpapierfirma unter Einzelaufsicht oder einer

     Unionszweigstelle vom Restrukturierungsfonds

     getragen werden, so ist diese Maßnahme nur

     unter den Voraussetzungen des § 7a zulässig.“

6. In § 3b wird die Angabe „§ 12j Absatz 1“ durch die
   Wörter „§ 12j Absatz 1 und 1a“ ersetzt.
7. § 4 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
     „(1) Über die Maßnahmen des Restrukturierungs-
  fonds nach den §§ 6 bis 8, 12h bis 12j entscheidet
  die Anstalt nach pflichtgemäßem Ermessen unter
  Berücksichtigung der Bedeutung der Maßnahmen
  für die Finanzmarktstabilität und des Grundsatzes
  des möglichst effektiven und wirtschaftlichen Ein-
  satzes der Mittel.“

8. § 6 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 werden die Wörter „eines in Ab-
         wicklung befindlichen Instituts oder grup-
         penangehörigen Unternehmens, seiner“
         durch die Wörter „einer in Abwicklung be-
         findlichen CRR-Wertpapierfirma unter Ein-
         zelaufsicht, ihrer“ ersetzt.
     bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „§ 107
         Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Sanie-
         rungs- und Abwicklungsgesetzes“ die Wör-
         ter „in Bezug auf eine CRR-Wertpapierfirma
         unter Einzelaufsicht oder eine Unionszweig-
         stelle“ eingefügt.
  b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Der Re-
     strukturierungsfonds kann“ durch die Wörter „Im
     Rahmen einer Übertragung nach § 107 Absatz 1
BGBl. 2015, Seite 1874 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1874
       des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes in
       Bezug auf eine CRR-Wertpapierfirma unter Ein-
       zelaufsicht oder eine Unionszweigstelle kann der
       Restrukturierungsfonds“ ersetzt.
   c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „das
      20fache der“ durch das Wort „die“ ersetzt, wer-
      den nach den Wörtern „die Beitragsjahre ab
      2015“ die Wörter „aus den Beiträgen der CRR-
      Wertpapierfirmen unter Einzelaufsicht und der
      Unionszweigstellen“ eingefügt und werden die
      Wörter „, maximal 100 Milliarden Euro,“ gestri-
      chen.
   d) Absatz 4 wird aufgehoben.
   e) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden die Ab-
      sätze 4 und 5.
   f) Absatz 7 wird aufgehoben.
 9. § 6a wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden die Wörter „eines in Ab-
           wicklung befindlichen Instituts oder grup-
           penangehörigen Unternehmens, seiner“
           durch die Wörter „einer in Abwicklung be-
           findlichen CRR-Wertpapierfirma unter Ein-
           zelaufsicht, ihrer“ ersetzt.
       bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „§ 107
           Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Sanie-
           rungs- und Abwicklungsgesetzes“ die Wör-
           ter „in Bezug auf eine CRR-Wertpapierfirma
           unter Einzelaufsicht oder eine Unionszweig-
           stelle“ eingefügt.
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 werden die Wörter „eines in Ab-

           wicklung befindlichen Instituts oder grup-
           penangehörigen Unternehmens“ durch die
           Wörter „einer in Abwicklung befindlichen
           CRR-Wertpapierfirma unter Einzelaufsicht“
           ersetzt.
       bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „§ 107
           Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Sanie-
           rungs- und Abwicklungsgesetzes“ die Wör-
           ter „in Bezug auf eine CRR-Wertpapierfirma
           unter Einzelaufsicht oder eine Unionszweig-
           stelle“ eingefügt.
   c) Absatz 4 wird aufgehoben.
10. § 6b wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden die Wörter „ein in Ab-
           wicklung befindliches Institut oder gruppen-
           angehöriges Unternehmen, seine“ durch die
           Wörter „eine in Abwicklung befindliche CRR-
           Wertpapierfirma unter Einzelaufsicht, ihre“
           ersetzt.

       bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „§ 107
           Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Sanie-
           rungs- und Abwicklungsgesetzes“ die Wör-
           ter „in Bezug auf eine CRR-Wertpapierfirma
           unter Einzelaufsicht oder eine Unionszweig-
           stelle“ eingefügt.
   b) Absatz 3 wird aufgehoben.
11. § 7 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „§ 107
          Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b oder Num-
          mer 2 des Sanierungs- und Abwicklungs-
          gesetzes“ die Wörter „in Bezug auf eine
          CRR-Wertpapierfirma unter Einzelaufsicht
          oder eine Unionszweigstelle“ eingefügt.
      bb) In Satz 3 werden nach den Wörtern „§ 107
          Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Sanie-
          rungs- und Abwicklungsgesetzes“ die Wör-
          ter „in Bezug auf eine CRR-Wertpapierfirma
          unter Einzelaufsicht oder eine Unionszweig-
          stelle“ eingefügt.
   b) Absatz 4 wird aufgehoben.
   c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4.
12. § 7a wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die
          Wörter „das von der Abwicklungsmaßnahme
          betroffene Institut oder gruppenangehörige
          Unternehmen“ durch die Wörter „die von
          der    Abwicklungsmaßnahme       betroffene
          CRR-Wertpapierfirma unter Einzelaufsicht“
          ersetzt.
      bb) In Nummer 1 werden die Wörter „des Insti-
          tuts oder gruppenangehörigen Unterneh-
          mens“ durch die Wörter „der CRR-Wert-
          papierfirma unter Einzelaufsicht“ ersetzt.
      cc) In Nummer 2 werden die Wörter „des betrof-
          fenen Instituts oder gruppenangehörigen
          Unternehmens“ durch die Wörter „der be-
          troffenen CRR-Wertpapierfirma unter Einzel-

          aufsicht“ ersetzt.

   b) In den Absätzen 2 und 3 werden jeweils die Wör-
      ter „des Instituts oder gruppenangehörigen Un-
      ternehmens“ durch die Wörter „der CRR-Wert-
      papierfirma unter Einzelaufsicht“ ersetzt.
13. In § 8 werden nach den Wörtern „Der Restrukturie-
    rungsfonds kann“ die Wörter „im Zusammenhang
    mit Abwicklungsmaßnahmen in Bezug auf eine
    CRR-Wertpapierfirma unter Einzelaufsicht oder eine
    Unionszweigstelle“ eingefügt.
14. In § 10 Satz 2 wird die Angabe „§ 3 Absatz 2a“
    durch die Angabe „§ 3 Absatz 4“ ersetzt.
15. § 11 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
      bb) In Satz 2 wird das Wort „(Aufsichtsbehörde)“
          gestrichen.
      cc) In Satz 3 wird die Angabe „nach § 3d“ durch
          die Wörter „nach den §§ 3d bis 3k“ ersetzt.

   b) Die Absätze 2 bis 4 werden aufgehoben.

16. Nach § 11 werden die folgenden §§ 11a bis 11c
    eingefügt:
                          „§ 11a
               Übertragung von Beiträgen
         auf den einheitlichen Abwicklungsfonds
     (1) Die Anstalt überträgt ab Anwendbarkeit des
   Übereinkommens vom 21. Mai 2014 über die Über-
BGBl. 2015, Seite 1875 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1875
tragung von Beiträgen auf den einheitlichen Ab-
wicklungsfonds und über die gemeinsame Nutzung
dieser Beiträge (BGBl. II 2014 S. 1299) (Über-
einkommen) gemäß Artikel 12 Absatz 2 des
Übereinkommens die folgenden Beiträge auf den
einheitlichen Abwicklungsfonds:
1. gemäß Artikel 3 des Übereinkommens die Jah-
   resbeiträge von Instituten gemäß § 2 Satz 1 mit
   Ausnahme der Beiträge von CRR-Wertpapier-
   firmen unter Einzelaufsicht und von Unions-
   zweigstellen,

2. gemäß den Artikeln 3 und 5 Absatz 1 Buch-

   stabe d und e des Übereinkommens die Sonder-

   beiträge von Instituten gemäß § 2 Satz 1 mit
   Ausnahme der Sonderbeiträge von CRR-Wert-

   papierfirmen unter Einzelaufsicht und von Uni-
   onszweigstellen.

   (2) Die Anstalt überträgt die Beiträge nach Ab-
satz 1, soweit diese nicht im Einklang mit Artikel 3
Absatz 4 des Übereinkommens für nationale Ab-
wicklungsmaßnahmen verwendet wurden, vollstän-
dig auf den einheitlichen Abwicklungsfonds, damit
der Ausschuss sie im Einklang mit den Zwecken
des Artikels 67 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EU)
Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheit-
licher Vorschriften und eines einheitlichen Verfah-
rens für die Abwicklung von Kreditinstituten und
bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines
einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines
einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Ände-
rung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl.
L 225 vom 30.7.2014, S. 1) einsetzt. Der Restruktu-
rierungsfonds darf die Beiträge, soweit sie nicht im
Einklang mit Artikel 3 Absatz 4 des Übereinkom-
mens für nationale Abwicklungsmaßnahmen ver-
wendet wurden, nicht für eigene Maßnahmen ver-
wenden.

   (3) Während des Übergangszeitraums im Sinne

von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b des Überein-

kommens (Übergangszeitraum) überträgt die An-
stalt die Beiträge nach Maßgabe des Artikels 4
des Übereinkommens auf die der Bundesrepublik
Deutschland zugeordnete nationale Kammer des
einheitlichen Abwicklungsfonds (deutsche Kam-
mer), damit der Ausschuss die Beiträge im Einklang
mit den in den Artikeln 5 bis 9 des Übereinkom-
mens festgelegten Bedingungen nutzt.
   (4) Die Übertragung der Beiträge nach Absatz 1
erfolgt innerhalb der in Artikel 3 des Übereinkom-
mens festgelegten Fristen.

   (5) Wurden die Beiträge nach Absatz 1 Num-
mer 1 in Form von abgesicherten Zahlungsansprü-
chen erbracht, so sind diese Zahlungsansprüche
einschließlich der zugehörigen Sicherheiten auf
den einheitlichen Abwicklungsfonds zu übertragen.

                       § 11b
                    Pflichten
        bei vorübergehender Übertragung
   von Finanzmitteln auf die deutsche Kammer
  (1) Wurden nach Artikel 7 Absatz 1 des Überein-
kommens vorübergehend Finanzmittel auf die deut-

   sche Kammer übertragen, so überträgt die Anstalt
   vor Ablauf des Übergangszeitraums Sonderbei-
   träge im Sinne von § 11a Absatz 1 Nummer 2 auf
   den einheitlichen Abwicklungsfonds. Die Höhe der
   zu übertragenden Sonderbeiträge richtet sich nach
   Artikel 7 Absatz 1 Satz 2 des Übereinkommens.
      (2) Werden Finanzmittel, die vorübergehend auf
   die deutsche Kammer übertragen wurden, nach
   Maßgabe von Artikel 7 Absatz 5 des Übereinkom-
   mens zurückgefordert, so überträgt die Anstalt die
   Finanzmittel gemäß Artikel 7 Absatz 5 Satz 3 des
   Übereinkommens nach Maßgabe der Bedingungen,

   die der Ausschuss festgelegt hat, auf den einheit-

   lichen Abwicklungsfonds.

                          § 11c

                   Zuständigkeit für
             die Ausübung der Befugnisse
      aus dem Übereinkommen; Informationspflicht

      (1) Zu den Aufgaben der Anstalt zählen
   1. das Ersuchen um vorübergehende Übertragung
      von Finanzmitteln anderer nationaler Kammern
      auf die deutsche Kammer nach Artikel 7 Absatz 1
      des Übereinkommens;
   2. das Erheben von Einwänden gegen die vorüber-
      gehende Übertragung von Finanzmitteln der
      deutschen Kammer auf eine andere nationale
      Kammer nach Artikel 7 Absatz 4 des Überein-
      kommens;

   3. das Ersuchen um Rückübertragung von Mitteln,
      die von der deutschen Kammer auf eine andere
      nationale Kammer übertragen wurden, nach
      Artikel 7 Absatz 5 des Übereinkommens und
   4. das Stellen von Anträgen nach Artikel 10 Ab-
      satz 2 des Übereinkommens mit dem Ziel, durch
      den Ausschuss überprüfen zu lassen, ob eine
      andere Vertragspartei des Übereinkommens ihre
      Verpflichtung zur Übertragung von Beiträgen auf

      den einheitlichen Abwicklungsfonds nicht erfüllt

      hat.

   Mit dem Ersuchen um vorübergehende Übertra-
   gung von Finanzmitteln nach Satz 1 Nummer 1 tref-
   fen das Bundesministerium der Finanzen und die
   Anstalt Vorkehrungen, um für den Fall des Artikels 7
   Absatz 5 des Übereinkommens die Rückzahlung
   der Mittel sicherzustellen.
     (2) Für die Ausübung der in Absatz 1 Satz 1 ge-
   nannten Befugnisse bedarf die Anstalt jeweils der
   Zustimmung des Bundesministeriums der Finan-
   zen. Die Anstalt informiert das Bundesministerium
   der Finanzen unverzüglich über

   1. den Eingang eines Antrags auf eine vorüber-
      gehende Übertragung von Finanzmitteln aus
      der deutschen Kammer auf eine andere Kam-
      mer;
   2. den Beschluss des Ausschusses über den An-
      trag sowie
   3. sonstige Umstände, die für die Ausübung der in
      Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 4 genannten Be-
      fugnisse von Bedeutung sind.“
17. § 12 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
BGBl. 2015, Seite 1876 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1876
          „(2) Die beitragspflichtigen Institute sind ver-
       pflichtet, Jahresbeiträge zu leisten; die Erhebung
       der Jahresbeiträge erfolgt durch die Anstalt. Die
       Berechnung und Erhebung der Jahresbeiträge
       der CRR-Wertpapierfirmen unter Einzelaufsicht
       und der Unionszweigstellen richtet sich nach
       den Vorgaben der delegierten Rechtsakte gemäß
       Artikel 103 Absatz 7 und 8 der Richtlinie
       2014/59/EU des Europäischen Parlaments und
       des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung
       eines Rahmens für die Sanierung und Abwick-
       lung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen
       und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG
       des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG,
       2002/47/EG,        2004/25/EG,        2005/56/EG,
       2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und

       2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU)
       Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Euro-
       päischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173
       vom 12.6.2014, S. 190); darüber hinaus nach
       § 12b und nach der Rechtsverordnung gemäß
       § 12g. Im Übrigen erfolgt die Berechnung der
       Jahresbeiträge gemäß Artikel 70 Absatz 2 der
       Verordnung (EU) Nr. 806/2014 durch den Aus-
       schuss.“
   b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

          „(3) Die Anstalt kann nach Maßgabe von
       § 12c Sonderbeiträge von den CRR-Wertpapier-
       firmen unter Einzelaufsicht und von den Unions-
       zweigstellen erheben. Sie kann von den übrigen
       beitragspflichtigen Instituten Sonderbeiträge er-

       heben, die vom Ausschuss nach Artikel 71 in
       Verbindung mit Artikel 70 der Verordnung (EU)
       Nr. 806/2014 berechnet werden.“
   c) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „der Auf-
      sichtsbehörde“ durch die Wörter „dem Bundes-
      ministerium der Finanzen“ ersetzt.

   d) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
          „(5) Die Anstalt kann, soweit nicht die Zustän-
       digkeit des Ausschusses gegeben ist, auf Antrag
       gestatten, dass ein beitragspflichtiges Institut
       einen Teil seines Jahresbeitrags in Form von in
       vollem Umfang abgesicherten Zahlungsansprü-
       chen erbringt. Der Anteil dieser Zahlungsansprü-
       che am Gesamtbetrag der Jahresbeiträge darf
       30 Prozent nicht überschreiten. Der Antrag des
       jeweiligen Instituts ist innerhalb einer von der
       Anstalt zu setzenden angemessenen Frist bei
       der Anstalt einzureichen. Zur Absicherung sind
       risikoarme Sicherheiten zu verwenden, die nicht
       durch Rechte Dritter belastet sind. Die Sicher-
       heiten müssen im Bedarfsfall für die Anstalt frei
       verfügbar sein und sind ausschließlich der Ver-
       wendung durch die Anstalt für die in § 3 genann-
       ten Zwecke vorzubehalten. Die Anstalt kann zu
       den Anforderungen an die Sicherheiten nach
       den Sätzen 4 und 5 Einzelheiten festlegen.“

18. § 12a wird wie folgt geändert:

   a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
   b) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.

19. § 12b wird wie folgt geändert:

   a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

      „Artikel 12 der Delegierten Verordnung (EU)
      2015/63 der Kommission vom 21. Oktober 2014
      zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des
      Europäischen Parlaments und des Rates im Hin-
      blick auf im Voraus erhobene Beiträge zu Ab-
      wicklungsfinanzierungsmechanismen (ABl. L 11
      vom 17.1.2015, S. 44) gilt entsprechend.“
   b) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:

      „Soweit nicht Vorgaben der Delegierten Verord-
      nung (EU) 2015/63 entgegenstehen, können un-
      ter Berücksichtigung der Maßstäbe nach den
      Sätzen 1 und 2 für Jahresbeiträge Pauschal-
      beträge vorgesehen werden.“
20. Die §§ 12a bis 12c werden wie folgt gefasst:

                         „§ 12a

       Zielausstattung des Restrukturierungsfonds
      Zielausstattung ist die Summe der Jahresbeiträ-
   ge, die von CRR-Wertpapierfirmen unter Einzelauf-
   sicht und Unionszweigstellen nach Maßgabe der
   Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 der Kommis-
   sion vom 21. Oktober 2014 zur Ergänzung der
   Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parla-
   ments und des Rates im Hinblick auf im Voraus
   erhobene Beiträge zu Abwicklungsfinanzierungs-
   mechanismen (ABl. L 11 vom 17.1.2015, S. 44)
   sowie nach § 12b und der Rechtsverordnung nach
   § 12g bis zum 31. Dezember 2024 zu erbringen
   sind.

                          § 12b

        Jahresbeiträge der CRR-Wertpapierfirmen
     unter Einzelaufsicht und der Unionszweigstellen
      (1) Soweit die Delegierte Verordnung (EU)
   2015/63 keine Regelung enthält, regelt die Bundes-
   regierung das Nähere über die von CRR-Wert-
   papierfirmen unter Einzelaufsicht und von Unions-
   zweigstellen zu erbringenden Jahresbeiträge in der
   nach § 12g zu erlassenden Rechtsverordnung.
   Maßgeblich für die Berechnung der Höhe der Jah-
   resbeiträge ist die Summe der Verbindlichkeiten im
   Sinne von Artikel 3 Nummer 11 der Delegierten Ver-
   ordnung (EU) 2015/63 abzüglich Eigenmittel und
   gedeckter Einlagen. Artikel 12 der Delegierten Ver-
   ordnung (EU) 2015/63 gilt entsprechend.
      (2) Liegt der Betrag der verfügbaren Mittel aus
   den Beiträgen der CRR-Wertpapierfirmen unter Ein-
   zelaufsicht und der Unionszweigstellen nach dem
   31. Dezember 2024 unter der Zielausstattung ge-
   mäß § 12a, so haben die CRR-Wertpapierfirmen
   unter Einzelaufsicht und die Unionszweigstellen er-
   neut Jahresbeiträge zu leisten, bis die Zielausstat-
   tung erreicht ist.

                          § 12c

       Sonderbeiträge der CRR-Wertpapierfirmen
     unter Einzelaufsicht und der Unionszweigstellen

      (1) Entscheidet die Anstalt über die in § 3a ge-
   nannten Maßnahmen, hat sie unverzüglich den da-
   mit verbundenen Mittelbedarf festzustellen. Soweit
   die in dem Restrukturierungsfonds verfügbaren,

   von den CRR-Wertpapierfirmen unter Einzelaufsicht
   und den Unionszweigstellen aufgebrachten Mittel
BGBl. 2015, Seite 1877 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1877
   nicht zur Deckung dieses Bedarfs ausreichen, kann
   die Anstalt Sonderbeiträge erheben.
      (2) Die Pflicht zur Leistung von Sonderbeiträgen
   besteht für alle CRR-Wertpapierfirmen unter Einzel-
   aufsicht und für alle Unionszweigstellen. Die Anstalt
   ist berechtigt, in einem Kalenderjahr mehrere Son-
   derbeiträge zu erheben.

      (3) Die Berechnung der von den einzelnen CRR-
   Wertpapierfirmen unter Einzelaufsicht und von den
   Unionszweigstellen jeweils zu erhebenden Sonder-
   beiträge erfolgt entsprechend der Berechnung der
   Jahresbeiträge. Die in einem Kalenderjahr insge-
   samt erhobenen Sonderbeiträge dürfen das Drei-
   fache des festgesetzten Jahresbeitrags der CRR-
   Wertpapierfirma unter Einzelaufsicht oder der Uni-
   onszweigstelle nicht übersteigen. Kann der nach
   Absatz 1 Satz 1 festgestellte zusätzliche Mittel-
   bedarf in einem oder mehreren Beitragsjahren nicht
   oder nur teilweise nach Maßgabe der Sätze 1 und 2
   gedeckt werden, so werden die erforderlichen Son-
   derbeiträge in den folgenden Beitragsjahren von
   den in diesen Jahren beitragspflichtigen CRR-Wert-
   papierfirmen unter Einzelaufsicht und Unionszweig-
   stellen erhoben, bis der Mittelbedarf gedeckt ist.
      (4) Die Anstalt kann auf Antrag die Pflicht einer
   CRR-Wertpapierfirma unter Einzelaufsicht oder
   einer Unionszweigstelle zur Leistung eines Sonder-
   beitrags ganz oder teilweise stunden, wenn und so-
   lange durch die Entrichtung des Beitrags die Liqui-
   dität oder die Solvenz der CRR-Wertpapierfirma
   unter Einzelaufsicht oder der Unionszweigstelle
   gefährdet würde. Die Stundung darf nicht für einen
   längeren Zeitraum als sechs Monate gewährt wer-
   den, sie kann jedoch auf Antrag der CRR-Wert-
   papierfirma unter Einzelaufsicht oder der Unions-
   zweigstelle mehrfach um jeweils bis zu sechs Mo-
   nate verlängert werden.
     (5) Sonderbeiträge, die nicht für die Maßnahmen
   verwendet werden, für die sie erhoben worden sind,
   verbleiben im Restrukturierungsfonds.“
21. § 12d wird aufgehoben.

22. § 12e wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                            „§ 12e

                    Einnahmen im
       Zusammenhang mit Maßnahmen gemäß § 3a“.
   b) Die Wörter „einem in Abwicklung befindlichen
      Institut oder gruppenangehörigen Unternehmen“
      werden durch die Wörter „einer in Abwicklung
      befindlichen CRR-Wertpapierfirma unter Einzel-
      aufsicht oder Unionszweigstelle“ ersetzt.

23. § 12f wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                             „§ 12f

                       Informations-
            pflichten; Fälligkeit der Beiträge;
        Säumniszuschläge; Beitreibung; Verjährung“.

   b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Die Wörter „Die beitragspflichtigen Institute“
          werden durch die Wörter „CRR-Wertpapier-
          firmen unter Einzelaufsicht, die Wertpapier-

       firmen im Sinne von Artikel 96 Absatz 1
       Buchstabe a oder Buchstabe b der Verord-
       nung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen
       Parlaments und des Rates vom 26. Juni
       2013 über Aufsichtsanforderungen an Kre-
       ditinstitute und Wertpapierfirmen und zur
       Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012
       (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1) sind oder
       die die in Anhang I Abschnitt A Nummer 8
       der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen
       Parlaments und des Rates vom 21. April
       2004 über Märkte für Finanzinstrumente,
       zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG
       und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie
       2000/12/EG des Europäischen Parlaments
       und des Rates und zur Aufhebung der Richt-
       linie 93/22/EWG des Rates (ABl. L 145 vom
       30.4.2004, S. 1) genannte Tätigkeit, nicht
       aber die in den Nummern 3 und 6 des
       Anhangs I Abschnitt A dieser Richtlinie ge-
       nannten Tätigkeiten ausüben, und Unions-
       zweigstellen“ ersetzt.

   bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:
       „Die Informationen sind bis zum 31. Januar
       jeden Jahres zu übermitteln, wenn nicht die
       Rechtsverordnung nach § 12g oder die An-
       stalt einen anderen Zeitpunkt bestimmt. Zu-
       dem legen die Einlagensicherungssysteme
       der Anstalt die Berechnung der gedeckten
       Einlagen gemäß Artikel 3 Satz 2 Nummer 10
       der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63
       aller ihnen zugeordneten Unionszweigstellen
       entsprechend Artikel 16 der Delegierten Ver-
       ordnung (EU) 2015/63 vor; Artikel 20 Ab-
       satz 1 Satz 3 und Absatz 4 der Delegierten
       Verordnung (EU) 2015/63 gilt entsprechend.“
c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
      „(2) Die Jahresbeiträge werden einen Monat
   nach der Bekanntgabe ihrer Festsetzung an
   das beitragspflichtige Institut fällig, wenn die An-
   stalt keinen anderen Zeitpunkt bestimmt. Die
   Sonderbeiträge werden mit Bekanntgabe ihrer
   Festsetzung an das beitragspflichtige Institut fäl-
   lig, wenn die Anstalt keinen späteren Zeitpunkt
   bestimmt. In Bezug auf Jahresbeiträge von
   Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1
   sowie in Bezug auf Sonderbeiträge von den bei-
   tragspflichtigen Instituten gilt für die Bekannt-
   gabe § 122 Absatz 2 und 2a der Abgabenord-
   nung entsprechend.“
d) Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3
   bis 6 ersetzt:

      „(3) Wird der Jahresbeitrag von Unternehmen
   im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 oder der Son-
   derbeitrag von beitragspflichtigen Instituten
   nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstags entrich-
   tet, erhebt die Anstalt Säumniszuschläge. § 16
   des Bundesgebührengesetzes ist entsprechend
   anzuwenden.

      (4) Aus den Beitragsbescheiden der Anstalt
   findet die Vollstreckung nach den Bestimmun-
   gen des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes
   statt. Die vollstreckbare Ausfertigung erteilt die
   Anstalt. Vollstreckungsbehörde ist das für den
BGBl. 2015, Seite 1878 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1878
       Sitz oder die Niederlassung des Vollstreckungs-
       schuldners zuständige Hauptzollamt.
         (5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen
       Beitragsbescheide haben keine aufschiebende
       Wirkung.
          (6) Hinsichtlich der Festsetzungs- und Zah-
       lungsverjährung sind die §§ 169 bis 171 und
       228 bis 232 der Abgabenordnung anzuwenden.
       Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre.“
24. § 12g wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 1 werden die Wörter „Institute nach
      § 12b Absatz 5“ durch die Wörter „beitrags-
      pflichtigen Institute“ ersetzt.
   b) In Nummer 2 werden die Wörter „Instituten nach
      § 12a Absatz 3 Satz 2 und nach § 12f Absatz 1“
      durch die Wörter „beitragspflichtigen Instituten“
      ersetzt.

25. § 12h wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Nummer 1 wird nach den Wörtern „die
           erhobenen Jahresbeiträge“ die Angabe „ge-
           mäß § 12b“ eingefügt und werden nach den
           Wörtern „sonstigen Aufwendungen“ die
           Wörter „im Zusammenhang mit Maßnahmen
           gemäß § 3a“ eingefügt.
       bb) In Nummer 3 wird nach den Wörtern „eine
           Kreditaufnahme“ die Angabe „nach § 12d“
           gestrichen.

   b) Dem Absatz 6 wird folgender Satz vorangestellt:

       „Für eine Kreditvergabe nach Absatz 2 stehen
       lediglich die von den CRR-Wertpapierfirmen un-
       ter Einzelaufsicht und den Unionszweigstellen
       eingezahlten Beträge zur Verfügung.“

26. In § 12i Absatz 1 werden die Wörter „Bei einer
    Gruppenabwicklung im Sinne der §§ 161 bis 165
    oder § 166 des Sanierungs- und Abwicklungsge-
    setzes“ durch die Wörter „Sind CRR-Wertpapierfir-

    men unter Einzelaufsicht oder Unionszweigstellen
    Teil einer Gruppenabwicklung im Sinne der §§ 161
    bis 165 oder des § 166 des Sanierungs- und Ab-
    wicklungsgesetzes, so“ ersetzt und werden die
    Wörter „der beitragspflichtigen Institute, die Teil
    der Gruppenabwicklung sind,“ durch die Wörter
    „dieser CRR-Wertpapierfirmen unter Einzelaufsicht
    oder Unionszweigstellen“ ersetzt.
27. § 12j wird wie folgt geändert:

   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                            „§ 12j
                  Brückenfinanzierung der
                 deutschen Kammer durch
               Mittel des Restrukturierungs-
            fonds; vorübergehende Finanzierung
        von Maßnahmen; Verordnungsermächtigung“.
   b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
          „(1) Während des Übergangszeitraums nach
       Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b des Übereinkom-
       mens kann der Restrukturierungsfonds zur
       Finanzierung von Abwicklungsmaßnahmen im
       Hinblick auf beitragspflichtige Institute die für
       die Beitragsjahre 2011, 2012, 2013 und 2014 an-

      gesammelten und verfügbaren Mittel für die
      deutsche Kammer als Darlehen zur Verfügung
      stellen.“
   c) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 1a
      bis 1c eingefügt:
         „(1a) Während des Übergangszeitraums nach
      Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b des Übereinkom-
      mens kann der Restrukturierungsfonds die für
      die Beitragsjahre 2011, 2012, 2013 und 2014
      angesammelten und verfügbaren Mittel vorüber-
      gehend zur Finanzierung von Maßnahmen nach
      § 3a zur Verfügung stellen. Die vorübergehend
      zur Verfügung gestellten Mittel gelten als Dar-
      lehen und sind zuzüglich eines Zinssatzes in an-
      gemessener Höhe, der von der Anstalt festzu-
      legen ist, aus Sonderbeiträgen gemäß § 12c
      zurückzuführen. Der Restrukturierungsfonds hat
      die zurückgeführten Mittel den für die Beitrags-
      jahre 2011, 2012, 2013 und 2014 angesammel-

      ten Mitteln wieder zuzurechnen.

         (1b) Während des Übergangszeitraums nach
      Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b des Übereinkom-
      mens wird das Bundesministerium der Finanzen
      ermächtigt, für den Restrukturierungsfonds Kre-
      dite in Höhe von bis zu 15 Milliarden Euro zur
      Darlehensvergabe für die deutsche Kammer zur
      Finanzierung von Abwicklungsmaßnahmen im
      Hinblick auf beitragspflichtige Institute aufzu-
      nehmen, wenn eine rechtzeitige Deckung des
      Mittelbedarfs auch durch Maßnahmen nach Ab-
      satz 1 nicht möglich ist oder die vorhandenen

      Mittel nicht ausreichen. Dem Kreditrahmen
      wachsen die Beträge aus getilgten Krediten
      wieder zu. Auf die Kreditermächtigung ist bei
      Diskontpapieren der Nettobetrag anzurechnen.

         (1c) Die Entscheidung der Anstalt über die
      Bereitstellung von Mitteln nach den Absätzen 1
      bis 1b bedarf der Zustimmung des Bundesmi-
      nisteriums der Finanzen.“

   d) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Nummer 1 werden die Wörter „einer vor-
          übergehenden Zurverfügungstellung der Mit-
          tel des Restrukturierungsfonds nach Ab-
          satz 1“ durch die Wörter „eines Darlehens
          nach den Absätzen 1 bis 1b“ ersetzt.
      bb) In Nummer 2 werden die Wörter „einer vor-
          übergehenden Zurverfügungstellung der Mit-
          tel nach Absatz 1“ durch die Wörter „eines
          Darlehens nach den Absätzen 1 bis 1b“ er-
          setzt.
28. In § 13 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Institu-
    ten und gruppenangehörigen Unternehmen“ durch
    die Wörter „CRR-Wertpapierfirmen unter Einzelauf-
    sicht und den Unionszweigstellen“ ersetzt.
29. In § 14 Absatz 1 werden die Wörter „bei den Insti-
    tuten“ durch die Wörter „bei den beitragspflichtigen
    Instituten“ ersetzt.
30. § 17 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 17

                  Übergangsvorschriften
      (1) Für Kredite, die nach § 12d dieses Gesetzes
   in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fas-
BGBl. 2015, Seite 1879 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1879
   sung aufgenommen wurden, kann die Anstalt von
   den beitragspflichtigen Instituten Sonderbeiträge

   zur Deckung des Mittelbedarfs für Tilgung, Zinsen

   und Kosten aus der Aufnahme der Kredite nach
   Maßgabe von § 12c Absatz 2 bis 5 dieses Gesetzes
   in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fas-
   sung erheben.

      (2) Soweit die Mittel des Restrukturierungsfonds
   aus den Beitragsjahren 2013 und 2014 nicht zur
   Deckung der Ausgleichsverpflichtungen gemäß
   § 13 Absatz 2a des Finanzmarktstabilisierungs-
   fondsgesetzes ausreichen, kann die Anstalt Son-
   derbeiträge nach Maßgabe von § 12c Absatz 2 bis
   5 dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember
   2015 geltenden Fassung erheben, wobei solche
   Sonderbeiträge ausschließlich von den beitrags-
   pflichtigen Unternehmen im Sinne des § 2 dieses
   Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 2014 gelten-
   den Fassung erhoben werden können.
      (3) Für die Summe aller Sonderbeiträge, inklusive
   derjenigen, die gemäß § 11a auf den einheitlichen
   Abwicklungsfonds zu übertragen sind, gilt § 12c
   Absatz 3 Satz 2 und 3 dieses Gesetzes in der bis
   zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung ent-
   sprechend; in Bezug auf Sonderbeiträge nach Ab-
   satz 2 mit der Maßgabe, dass diese Sonderbeiträge
   in den folgenden Beitragsjahren von den in diesen
   folgenden Beitragsjahren jeweils beitragspflichtigen
   Unternehmen im Sinne des § 2 dieses Gesetzes in
   der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung
   erhoben werden.“

                       Artikel 5

                   Änderung des

                 Pfandbriefgesetzes

   Das Pfandbriefgesetz vom 22. Mai 2005 (BGBl. I
S. 1373), das zuletzt durch Artikel 352 der Verordnung
vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:

1. § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

  „3. Guthaben bei der Europäischen Zentralbank, bei
      Zentralbanken der Mitgliedstaaten der Europä-
      ischen Union oder bei geeigneten Kreditinstitu-
      ten mit Sitz in einem der in Nummer 1 genannten
      Staaten, denen nach Maßgabe von Artikel 119
      Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ein
      der Bonitätsstufe 1, bei Ursprungslaufzeiten von
      bis zu 100 Tagen und Sitz in einem Mitgliedstaat
      der Europäischen Union ein der Bonitätsstufe 1
      oder 2 entsprechendes Risikogewicht nach der
      Tabelle 3 des Artikels 120 Absatz 1 oder der Ta-
      belle 5 des Artikels 121 Absatz 1 der Verordnung
      (EU) Nr. 575/2013 zugeordnet worden ist, deren
      Erfüllung nicht bedingt, befristet, anderen Forde-
      rungen rechtsgeschäftlich nachgeordnet oder in
      sonstiger Weise eingeschränkt ist, jedoch nur,
      sofern die Höhe der Forderungen der Pfandbrief-
      bank bereits beim Erwerb bekannt ist; für die
      Zuordnung zu den Bonitätsstufen sind die Ra-
      tings anerkannter internationaler Ratingagenturen
      maßgeblich.“

2. In § 4a werden jeweils die Wörter „§ 20 Absatz 1

   Satz 1 Nummer 1“ durch die Wörter „§ 20 Absatz 1
   Nummer 1“ ersetzt.

3. § 20 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 werden die Sätze 2 und 3 aufgeho-

     ben.

  b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
     fügt:

        „(2a) Der Gesamtbetrag der Forderungen ge-
     gen außerhalb der Mitgliedstaaten der Europä-
     ischen Union ansässige Schuldner, bei denen
     nicht sichergestellt ist, dass sich das Vorrecht
     der Gläubiger der Öffentlichen Pfandbriefe nach
     § 30 Absatz 1 auf die Forderungen der Pfand-
     briefbank nach den Absätzen 1 und 2 erstreckt,
     darf 10 Prozent des Gesamtbetrags der Forde-
     rungen, bei denen das Vorrecht sichergestellt ist
     oder für die eine Verpflichtung nach Satz 3 be-
     steht, nicht übersteigen. Satz 1 gilt entsprechend
     für Ansprüche gegen Gewährleistende nach Ab-
     satz 1 Nummer 2. Eine Anrechnung von Forde-
     rungen gegen die in den Sätzen 1 und 2 genann-
     ten Schuldner auf die in Satz 1 genannte Grenze
     unterbleibt, soweit eine der in Absatz 1 Nummer 1
     Buchstabe b oder Buchstabe d genannten Stellen
     oder ein Exportkreditversicherer, der die Anforde-
     rungen des Absatzes 1 Nummer 2 erfüllt, gegen-
     über der Pfandbriefbank die Verpflichtung über-
     nommen hat, die Pfandbriefbank mit beschränk-
     ter Geschäftstätigkeit im Falle der Entziehung der
     betreffenden Forderung schadlos zu stellen, und
     dieser Anspruch bei der betreffenden Forderung
     in das Deckungsregister für Öffentliche Pfand-
     briefe eingetragen wird; sofern der zur Schad-
     losstellung Verpflichtete seinen Sitz außerhalb
     der Mitgliedstaaten der Europäischen Union hat,

     unterbleibt die Anrechnung auf die in Satz 1 ge-

     nannte Grenze nur, wenn sichergestellt ist, dass
     sich das Vorrecht der Pfandbriefgläubiger auf den
     Anspruch auf Schadlosstellung erstreckt.“

  c) In Absatz 4 werden die Wörter „Absatz 1 Satz 1
     Nr. 2“ durch die Wörter „Absatz 1 Nummer 2“ er-

     setzt.

4. In § 28 Absatz 3 in dem Satzteil vor Nummer 1 wer-
   den die Wörter „§ 20 Absatz 1 Satz 1“ durch die
   Angabe „§ 20 Absatz 1“ ersetzt.
5. § 36a wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
     aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

     bb) „Der Sachwalter beachtet bei Erfüllung seiner
         Pflichten und Ausübung seiner Rechte die
         Bestimmungen der Anordnung im Sinne des
         Satzes 1.“
     cc) In Satz 3 wird das Wort „Übertragungsanord-
         nung“ durch die Wörter „Anordnung im Sinne
         des Satzes 1“ und werden die Wörter „von
         den Sätzen 1 und 2“ durch die Wörter „von
         Satz 1“ ersetzt.

     dd) In Satz 5 in dem Satzteil nach Nummer 2 wer-
         den die Wörter „Bundesanstalt in der Übertra-
         gungsanordnung“ durch das Wort „Abwick-

         lungsbehörde“ ersetzt.

  b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
BGBl. 2015, Seite 1880 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1880
       aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Reorgani-
           sationsverfahrens“ die Wörter „kann die Bun-

           desanstalt“ eingefügt und werden die Wörter

           „Übertragungsanordnung kann die Bundes-
           anstalt“ durch die Wörter „Anordnung im
           Sinne des Absatzes 2 Satz 1 die Abwick-
           lungsbehörde“ ersetzt.

       bb) In Satz 2 werden die Wörter „gemäß § 31 Ab-

           satz 1 und 2“ gestrichen und wird der Punkt

           am Ende durch die Wörter „; bei einer vorläu-
           figen Bestellung des Sachwalters durch die
           Abwicklungsbehörde ist § 31 Absatz 1 und 2
           entsprechend anzuwenden.“ ersetzt.

  c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

          „(4) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend
       bei Anwendung eines Instrumentes nach den Ar-
       tikeln 24 bis 26 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014
       des Europäischen Parlaments und des Rates vom
       15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vor-
       schriften und eines einheitlichen Verfahrens für
       die Abwicklung von Kreditinstituten und be-

       stimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines ein-
       heitlichen Abwicklungsmechanismus und eines
       einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Ände-
       rung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L

       225 vom 30.7.2014, S. 1).“

6. § 49 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 20 Abs. 1

     Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a“ durch die Wörter „§ 20
     Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a“ ersetzt.

  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 20 Absatz 1
           Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d, e und h“ durch die
           Wörter „§ 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe
           d, e und h“ ersetzt.
       bb) In Satz 2 werden die Wörter „§ 20 Absatz 1
           Satz 1 Nr. 3“ durch die Wörter „§ 20 Absatz 1
           Nummer 3“ ersetzt.

                          Artikel 6

                   Änderung des
       Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes
   Das Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz vom
17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982), das zuletzt durch
Artikel 248 der Verordnung vom 31. August 2015

(BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

   a) Der Angabe zu § 1 wird folgende Angabe voran-
      gestellt:
                              „Teil 1
                 Finanzmarktstabilisierungsfonds“.

   b) Nach der Angabe zu § 3 wird folgende Angabe
      eingefügt:
                             „Teil 2
          Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung“.
   c) Die Angabe zu § 3a wird wie folgt gefasst:

        „§ 3a    Organisation und Aufgaben“.

  d) Die Angabe zu § 3b wird wie folgt gefasst:

     „§ 3b Verschwiegenheitspflicht; Zusammenarbeit

           mit der Bundesanstalt für Finanzdienst-
           leistungsaufsicht und der Deutschen Bun-
           desbank“.

  e) In der Angabe zu § 3d wird das Wort „; Verord-
     nungsermächtigung“ gestrichen.

  f) Nach der Angabe zu § 3d werden die folgenden

     Angaben eingefügt:

     „§ 3e    Kostenerstattungen

     § 3f     Umlage; umlagefähige Kosten; Umlagejahr

     § 3g     Umlagepflicht; Umlagebetrag; Verteilungs-
              schlüssel und Bemessungsgrundlage

     § 3h     Entstehung, Festsetzung und Vollstre-
              ckung der Umlageforderung
     § 3i     Umlagevorauszahlung

     § 3j     Anrechnung der Umlagevorauszahlung

     § 3k     Verordnungsermächtigung

                             „Teil 3
                 Stabilisierungsmaßnahmen“.

  g) Nach der Angabe zu § 13 wird folgende Angabe

     eingefügt:

                           „Teil 4

                        Besteuerung“.

  h) Nach der Angabe zu § 14d wird folgende An-
     gabe eingefügt:

                           „Teil 5

             Übergangs- und Schlussvorschriften“.
  i) Nach der Angabe zu § 18 wird folgende Angabe
     angefügt:
     „§ 19    Übergangsregelungen zur Umlageerhe-
              bung“.

2. Dem § 1 wird folgende Überschrift vorangestellt:
                          „Teil 1
             Finanzmarktstabilisierungsfonds“.

3. Nach § 3 wird folgende Überschrift eingefügt:
                          „Teil 2
     Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung“.

4. Die Überschrift zu § 3a wird wie folgt gefasst:

                          „§ 3a
               Organisation und Aufgaben“.

5. § 3b wird wie folgt geändert:
  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                            „§ 3b
                    Verschwiegenheits-
             pflicht; Zusammenarbeit mit der
         Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-
        aufsicht und der Deutschen Bundesbank“.
  b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
       „(5) Die Anstalt kann der Deutschen Bundes-
     bank sämtliche Informationen mitteilen, die ihr im
     Zusammenhang mit der Erhebung von Beiträgen
     nach den §§ 12 bis 12c des Restrukturierungs-
BGBl. 2015, Seite 1881 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1881
     fondsgesetzes in Verbindung mit der Restruktu-
     rierungsfonds-Verordnung und der Delegierten
     Verordnung (EU) 2015/63 der Kommission vom
     21. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie
     2014/59/EU des Europäischen Parlaments und
     des Rates im Hinblick auf im Voraus erhobene
     Beiträge zu Abwicklungsfinanzierungsmechanis-
     men (ABl. L 11 vom 17.1.2015, S. 44) in der je-
     weils geltenden Fassung vorliegen und die zur
     Erfüllung der Aufgaben der Deutschen Bundes-
     bank nach dem Finanzstabilitätsgesetz erforder-

     lich sind. Dies umfasst auch Informationen aus

     den Beitragsjahren 2011 bis 2014. Die Anstalt
     und die Deutsche Bundesbank regeln einver-
     nehmlich die Einzelheiten von Art und Umfang
     der in Satz 1 genannten Informationen. Die in
     Absatz 1 genannten Personen sind insoweit
     von ihrer Verschwiegenheitspflicht befreit.“
6. § 3d wird wie folgt geändert:
  a) In der Überschrift wird das Wort „; Verordnungs-
     ermächtigung“ gestrichen.

  b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Absätze 2
     bis 4“ durch die Wörter „nachfolgenden Absät-
     ze“ ersetzt.
  c) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

        „(2) Die Anstalt kann, unbeschadet der Mög-
     lichkeit, Auslagen und Gebühren zu erheben, die
     Erstattung der im Rahmen ihrer Aufgaben ent-
     stehenden Kosten nach Maßgabe des § 3e ver-
     langen. Kosten der Anstalt, die nicht bereits
     durch Einnahmen nach Satz 1 oder sonstige Ein-
     nahmen gedeckt sind, werden nach Maßgabe
     der §§ 3f bis 3j umgelegt.

        (3) Erhebt die Anstalt für eine individuell zure-
     chenbare öffentliche Leistung Gebühren und
     Auslagen, so kann sie abweichend von § 15 Ab-
     satz 1 des Bundesgebührengesetzes auch dann
     die Zahlung eines Vorschusses oder die Leis-
     tung einer Sicherheit bis zur Höhe der voraus-
     sichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen
     verlangen, wenn die individuell zurechenbare öf-
     fentliche Leistung nicht auf Antrag zu erbringen
     ist. Bei individuell zurechenbaren öffentlichen
     Leistungen, die sich über einen längeren Zeit-
     raum erstrecken, können auch mehrfach Vor-
     schüsse oder Sicherheitsleistungen verlangt
     werden.“

  d) Die Absätze 4 bis 8 werden aufgehoben.
7. Nach § 3d werden die folgenden §§ 3e bis 3k ein-
   gefügt:
                          „§ 3e

                  Kostenerstattungen
      (1) Die Kosten, die der Anstalt für Maßnahmen in

  Ausübung ihrer gesetzlichen Ermächtigung nach

  den §§ 6 bis 8a sowie nach dem Sanierungs- und

  Abwicklungsgesetz, dem Restrukturierungsfonds-

  gesetz, § 20 Absatz 2 bis 4 des Finanzmarktstabi-

  lisierungsbeschleunigungsgesetzes oder der Ver-

  ordnung (EU) Nr. 806/2014 entstehen, kann diese

  von den jeweiligen Adressaten, auch in Form von

  Kostenpauschalen, nach Maßgabe der Rechts-
  verordnung nach § 3k erstattet verlangen. Dies gilt
  insbesondere gegenüber

1. Unternehmen des Finanzsektors, welche Stabi-
   lisierungsmaßnahmen nach den §§ 6 bis 8a be-
   antragen oder beantragt haben, auch in Bezug
   auf Kosten im Zusammenhang mit der Beendi-
   gung, Umstrukturierung, Refinanzierung, Über-
   tragung, Veräußerung oder Änderung bezüglich
   einer zum Zwecke der Rekapitalisierung erwor-
   benen Beteiligung des Fonds nach § 20 Absatz 2
   bis 4 des Finanzmarktstabilisierungsbeschleuni-
   gungsgesetzes,

2. Abwicklungsanstalten in Bezug auf Koordina-

   tions- und Überwachungstätigkeiten,

3. Instituten im Sinne von § 2 Absatz 1 des Sanie-
   rungs- und Abwicklungsgesetzes für Abwick-
   lungsmaßnahmen im Sinne des § 2 Absatz 3
   Nummer 5 des Sanierungs- und Abwicklungs-
   gesetzes.
  (2) Die Anstalt kann die Erstattung von Kosten
ebenfalls von demjenigen verlangen, der die Pflicht
zur Kostenerstattung durch Verpflichtungserklärung
oder Vertrag übernommen hat.

   (3) Die Höhe der Kostenerstattung nach Absatz 1
wird von Amts wegen schriftlich oder elektronisch
durch Verwaltungsakt festgesetzt. Die Festsetzung
von Kostenerstattungen kann zusammen mit der
Sachentscheidung erfolgen. Soweit die Pflicht zur
Kostenerstattung durch Verpflichtungserklärung
oder Vertrag übernommen wurde, ist die Kosten-
erstattung abweichend von Satz 1 nach Maßgabe
dieser Verpflichtungserklärung oder dieses Vertra-
ges zu verlangen.

                        § 3f

    Umlage; umlagefähige Kosten; Umlagejahr
  (1) Soweit die Kosten der Anstalt, die im Zusam-
menhang mit der Wahrnehmung von Aufgaben
nach dem Sanierungs- und Abwicklungsgesetz,
dem Restrukturierungsfondsgesetz sowie der Ver-
ordnung (EU) Nr. 806/2014 anfallen, nicht bereits
durch Einnahmen, die mit diesen Aufgaben in
Zusammenhang stehen, gedeckt sind, sind sie
nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4, der §§ 3g bis 3j
sowie nach Maßgabe der nach § 3k erlassenen
Rechtsverordnung umzulegen.

   (2) Die Anstalt hat als anfallende Kosten im
Sinne des Absatzes 1 die Ausgaben eines Haus-
haltsjahres, die im Zusammenhang mit der Wahr-
nehmung der in Absatz 1 genannten Aufgaben ste-
hen, einschließlich des entsprechenden Kosten-
anteils an den Gemeinkosten der Anstalt im Sinne
der Verordnung nach § 3k getrennt von den übrigen
Kosten zu ermitteln.

   (3) Von den gemäß Absatz 2 ermittelten Kosten

sind diejenigen Kosten umlagefähig, die nach Ab-

zug der im Zusammenhang mit der Wahrnehmung

der vorgenannten Aufgaben stehenden Einnahmen

und unter Berücksichtigung der im Zusammenhang

mit diesen Aufgaben stehenden Fehlbeträge, nicht

eingegangenen Beträge und Überschüsse der Vor-

jahre verbleiben. Bußgelder bleiben unberücksichtigt.

  (4) Umlagejahr im Sinne dieses Gesetzes ist das
Haushaltsjahr.
BGBl. 2015, Seite 1882 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1882
                           § 3g
             Umlagepflicht; Umlagebetrag;
   Verteilungsschlüssel und Bemessungsgrundlage

     (1) Umlagepflichtig sind Institute im Sinne des
  § 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes. Die Um-
  lagepflicht eines Instituts endet mit Ablauf des Ka-
  lenderjahres, in dem die Erlaubnis des Instituts er-
  lischt oder aufgehoben wird.

     (2) Der Umlagebetrag ist der Anteil an den um-
  lagefähigen Kosten, der für ein umlagepflichtiges
  Institut ermittelt wird.
     (3) Der Umlagebetrag wird nach einem jährlich
  zu ermittelnden Verteilungsschlüssel bemessen.
  Der Verteilungsschlüssel in einem Umlagejahr be-
  stimmt sich für das einzelne umlagepflichtige Insti-
  tut jeweils nach dem Verhältnis der Höhe des Jah-
  resbeitrags, den das Institut nach § 12 Absatz 2 des
  Restrukturierungsfondsgesetzes im Umlagejahr an
  den Restrukturierungsfonds zu leisten hat, zur Ge-
  samtsumme der Jahresbeiträge, den alle nach § 2
  des Restrukturierungsfondsgesetzes beitrags-
  pflichtigen Institute im Umlagejahr zu leisten haben.

                           § 3h
               Entstehung, Festsetzung
        und Vollstreckung der Umlageforderung
     (1) Die Umlageforderung entsteht mit Ablauf des
  Umlagejahres, für das das Institut umlagepflichtig
  ist.

     (2) Auf Grundlage der vom Leitungsausschuss
  für das jeweilige Umlagejahr aufgestellten Haus-
  haltsrechnung nach Maßgabe der Satzung der
  Anstalt (§ 3a Absatz 6) hat die Anstalt für jedes
  umlagepflichtige Institut den von diesem zu ent-
  richtenden Umlagebetrag zu ermitteln.

     (3) Die Anstalt hat den Umlagebetrag schriftlich
  oder elektronisch festzusetzen, nachdem er nach
  Absatz 2 ermittelt worden ist. Der Umlagebetrag
  ist kaufmännisch auf volle Euro zu runden. Eine vor-
  herige Anhörung der Umlagepflichtigen ist nicht
  erforderlich.

     (4) Die Umlageforderung wird mit der Bekannt-

  gabe ihrer Festsetzung an den Umlagepflichtigen
  fällig, wenn nicht die Anstalt im Einzelfall einen spä-
  teren Zeitpunkt bestimmt.
     (5) Aus den Umlagebescheiden der Anstalt findet

  die Vollstreckung nach den Bestimmungen des Ver-
  waltungsvollstreckungsgesetzes statt. Die voll-
  streckbare Ausfertigung erteilt die Anstalt. Vollstre-
  ckungsbehörde ist das für den Sitz oder die Nieder-
  lassung des Vollstreckungsschuldners zuständige
  Hauptzollamt.
    (6) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen
  Umlagebescheide haben keine aufschiebende Wir-
  kung.

                           § 3i
                 Umlagevorauszahlung
    (1) Die Anstalt kann eine Vorauszahlung auf den
  Umlagebetrag eines Umlagejahres festsetzen. Der
  Festsetzung sind die bereits entstandenen und
  noch zu erwartenden Ausgaben des Jahres, das

dem Umlagejahr vorausgegangen ist, zugrunde zu
legen. Ist zum Zeitpunkt der Festsetzung absehbar,
dass die Ausgaben des Umlagejahres die Ausga-
ben des Jahres, das dem Umlagejahr vorausgegan-
gen ist, über- oder unterschreiten werden, so ist
dies bei der Festsetzung der Vorauszahlung ent-
sprechend zu berücksichtigen.

   (2) Vorauszahlungspflichtig sind diejenigen Insti-
tute, die in dem Jahr, das dem Umlagejahr voraus-
gegangen ist, umlagepflichtig waren. Die Voraus-
zahlungspflicht besteht nicht, wenn das betreffende
Institut vor dem 1. Dezember des dem Umlagejahr
vorausgegangenen Jahres nachweist, dass es im
Umlagejahr, für das die Vorauszahlung festgesetzt
wird, nicht mehr umlagepflichtig sein wird. Wird der
Nachweis nicht fristgerecht erbracht, hat das vor-
auszahlungspflichtige Institut die Vorauszahlung
auch dann zu leisten, wenn es im Umlagejahr nicht
mehr umlagepflichtig sein wird.
   (3) Die Verteilung der Vorauszahlungen, die auf
die Vorauszahlungspflichtigen umzulegen sind, ist
auf der Grundlage des Verteilungsschlüssels des
Jahres, das dem Umlagejahr vorausgegangen ist,
nach Maßgabe des § 3g Absatz 3 zu ermitteln. Da-
bei werden die Jahresbeiträge derjenigen Institute,
die den Nachweis des Nichtbestehens der Voraus-
zahlungspflicht gemäß Absatz 2 Satz 2 fristgerecht
erbracht haben, bei der Ermittlung der Gesamt-
summe der Jahresbeiträge, die im dem Umlagejahr
vorausgegangenen Jahr festgesetzt wurden, nicht
berücksichtigt.

   (4) Die nach Absatz 1 festgesetzte Umlagevor-
auszahlung wird nach der Bekanntgabe ihrer Fest-
setzung an den Vorauszahlungspflichtigen am
15. Januar des Umlagejahres fällig, wenn nicht die
Anstalt im Einzelfall einen anderen Zeitpunkt be-
stimmt.

   (5) Soweit der Umlagebetrag die Vorauszahlung
voraussichtlich übersteigen wird, kann die Anstalt
für das laufende Umlagejahr nach Maßgabe der Ab-
sätze 2 und 3 eine weitere Umlagevorauszahlung
festsetzen. Für den nach Satz 1 festgesetzten Vor-
auszahlungsbetrag hat die Anstalt den Zeitpunkt

der Fälligkeit zu bestimmen.

   (6) Für die Vorauszahlungsbescheide der Anstalt
gilt § 3h Absatz 5 und 6 entsprechend.

                        § 3j

      Anrechnung der Umlagevorauszahlung
  (1) Die geleistete Umlagevorauszahlung ist dem
umlagepflichtigen Institut bei der Festsetzung des
Umlagebetrages für das betreffende Umlagejahr
anzurechnen.
   (2) Entsteht nach der Anrechnung des gezahlten
Umlagevorauszahlungsbetrages auf den festge-
setzten Umlagebetrag ein Fehlbetrag, so ist dieser
vom Umlagepflichtigen zu entrichten. Der Fehlbe-
trag wird mit der Bekanntgabe der Festsetzung
des Umlagebetrages und des Fehlbetrages an den
Umlagepflichtigen fällig, wenn nicht die Anstalt im
Einzelfall einen späteren Zeitpunkt bestimmt.
   (3) Übersteigt der gezahlte Vorauszahlungsbe-
trag den festgesetzten Umlagebetrag oder ist die
BGBl. 2015, Seite 1883 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1883
   Vorauszahlung von einem nicht Umlagepflichtigen
   geleistet worden, ist die Überzahlung zu erstatten.
      (4) Ansprüche auf Erstattung von Überzahlungen
   im Sinne des Absatzes 3 verjähren, wenn sie nicht
   bis zum Ablauf des fünften Kalenderjahres nach
   dem Kalenderjahr geltend gemacht werden, in
   dem die Festsetzung des Umlagebetrages oder
   die Aufhebung des Vorauszahlungsbescheides un-
   anfechtbar geworden ist.

                          § 3k

               Verordnungsermächtigung

      (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
   mächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustim-
   mung des Bundesrates nähere Bestimmungen zu
   erlassen über
   1. Kostenerstattung und Kostenerstattungsverfah-
      ren nach § 3e sowie die Zahlungspflichtigen im
      Sinne des § 3d;
   2. die Festsetzung und Erhebung der Umlage, die
      Ermittlung der umlagefähigen Kosten, die Be-
      rücksichtigung von Fehlbeträgen, nicht eingegan-
      genen Beträgen und Überschüssen der Vorjahre,
      den Verteilungsschlüssel, die Bemessungsgrund-
      lage, die Mindestumlage, die Fälligkeit der Um-
      lage, die Vorauszahlungen und Sicherheitsleis-
      tungen, die Säumniszuschläge, die Beitreibung,
      die Stundung und den Erlass der Umlage, die
      Festsetzungs- und Zahlungsverjährung, die Er-
      stattung überzahlter Umlagebeträge;
   3. sonstige Regelungen, die zur Sicherstellung des
      Zwecks dieses Gesetzes nach Maßgabe der
      §§ 3d bis 3j erforderlich sind.
      (2) Das Bundesministerium der Finanzen kann
   diese Ermächtigung ohne Zustimmung des Bun-
   desrates durch Rechtsverordnung auf die Anstalt
   übertragen.
      (3) In der nach Absatz 1 erlassenen Rechtsver-
   ordnung kann bestimmt werden, dass sie auch auf
   die bei ihrem Inkrafttreten anhängigen Verwaltungs-
   verfahren anzuwenden ist, soweit zu diesem Zeit-
   punkt die Kostenerstattung nicht bereits festgesetzt
   ist.“
 8. Nach § 3k wird folgende Überschrift eingefügt:
                         „Teil 3

              Stabilisierungsmaßnahmen“.

 9. § 4 Absatz 1a Satz 2 bis 4 wird aufgehoben.
10. Nach § 13 wird folgende Überschrift eingefügt:
                         „Teil 4

                     Besteuerung“.

11. Nach § 14d wird folgende Überschrift eingefügt:
                         „Teil 5

          Übergangs- und Schlussvorschriften“.
12. Folgender § 19 wird angefügt:
                          „§ 19
       Übergangsregelungen zur Umlageerhebung
     (1) Für das Umlagejahr 2015 gelten die §§ 3i
   und 3j mit folgenden Maßgaben:

   1. der Festsetzung der Vorauszahlung für das Um-
      lagejahr 2015 sind die bereits entstandenen und
      noch zu erwartenden Ausgaben des Umlage-
      jahres 2015 zugrunde zu legen;
   2. vorauszahlungspflichtig sind diejenigen Institute,
      die im Umlagejahr 2015 gemäß § 2 des Restruk-
      turierungsfondsgesetzes beitragspflichtig sind
      und

      a) die als bedeutend gelten gemäß Artikel 6 Ab-
         satz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013

         oder

      b) für die die Europäische Zentralbank gemäß
         Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe b der Verord-
         nung (EU) Nr. 1024/2013 beschlossen hat,
         sämtliche einschlägigen Befugnisse unmittel-
         bar auszuüben;
   3. die Verteilung der Kosten, die auf die vorauszah-
      lungspflichtigen Institute nach Nummer 2 umzu-
      legen sind, bestimmt sich nach dem Verhältnis
      der Bilanzsumme des einzelnen vorauszah-
      lungspflichtigen Instituts zum Gesamtbetrag der
      Bilanzsummen aller Vorauszahlungspflichtigen
      nach Nummer 2; maßgebend ist der letzte fest-
      gestellte Jahresabschluss des jeweiligen Insti-
      tuts, der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser
      Vorschrift verfügbar ist; die Anstalt kann die Vor-
      lage des letzten festgestellten Jahresabschlus-
      ses von dem jeweiligen Institut verlangen;
   4. die festgesetzte Vorauszahlung für das Umlage-
      jahr 2015 wird nach der Bekanntgabe ihrer Fest-
      setzung an den Vorauszahlungspflichtigen am
      15. November 2015 fällig, wenn nicht die Anstalt
      im Einzelfall einen anderen Zeitpunkt bestimmt;
   5. § 3i gilt mit der Maßgabe, dass die Überzahlung
      mit einem Zinssatz in Höhe des Festsatzes oder
      des Mindestbietungssatzes für die Hauptrefinan-
      zierungsgeschäfte der Europäischen Zentralbank
      zu verzinsen ist.
      (2) Für das Umlagejahr 2016 gelten die §§ 3i
   und 3j mit der Maßgabe, dass die festgesetzte Um-
   lagevorauszahlung nach der Bekanntgabe ihrer
   Festsetzung an den Vorauszahlungspflichtigen am
   15. Juni 2016 fällig wird, wenn nicht die Anstalt im
   Einzelfall einen anderen Zeitpunkt bestimmt.“

                       Artikel 7

                    Änderung des
      Kreditinstitute-Reorganisationsgesetzes
   In § 2 Absatz 4 Satz 1 des Kreditinstitute-Reorgani-
sationsgesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I
S. 1900), das zuletzt durch Artikel 343 der Verordnung

vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert wor-
den ist, werden nach den Wörtern „den §§ 45c, 46
oder 46b“ die Wörter „des Kreditwesengesetzes“ ein-
gefügt.

                       Artikel 8
                   Änderung des
            Einlagensicherungsgesetzes
  § 17 Absatz 4 des Einlagensicherungsgesetzes vom
28. Mai 2015 (BGBl. I S. 786) wird wie folgt gefasst:
BGBl. 2015, Seite 1884 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1884
   „(4) Zur Feststellung der erforderlichen Zielausstat-
tung nach Absatz 2 sowie nach der Delegierten Verord-
nung (EU) 2015/63 der Kommission vom 21. Oktober
2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Eu-

ropäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf

im Voraus erhobene Beiträge zu Abwicklungsfinanzie-

rungsmechanismen (ABl. L 11 vom 17.1.2015, S. 44)

melden die CRR-Kreditinstitute dem Einlagensiche-

rungssystem, dem sie angehören, bis zum 15. Januar

jeden Jahres die Höhe der bei ihnen vorhandenen nach

§ 8 Absatz 1 gedeckten Einlagen zum Stand vom

31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember

des Vorjahres. Die Einlagensicherungssysteme legen

die Berechnung – auf Quartalsbasis – des durchschnitt-
lichen Betrags der gedeckten Einlagen aller ihnen an-
geschlossenen CRR-Kreditinstitute der Abwicklungs-
behörde bis zum 31. Januar jeden Jahres vor. Die zu-
sammengefassten Meldungen der CRR-Kreditinstitute
geben die Einlagensicherungssysteme bis zum 31. Ja-
nuar jeden Jahres an die Bundesanstalt und die Deut-

sche Bundesbank weiter.“

                       Artikel 9
                  Änderung des
            Vermögensanlagengesetzes

   § 4 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes vom

6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2481), das zuletzt durch

Artikel 8 Absatz 10 des Gesetzes vom 17. Juli 2015

(BGBl. I S. 1245) geändert worden ist, wird wie folgt

gefasst:

   „(2) Die §§ 93, 97 und 105 Absatz 1, § 111 Absatz 5
in Verbindung mit § 105 Absatz 1 sowie § 116 Absatz 1
der Abgabenordnung gelten für die in Absatz 1 Satz 1
und 2 bezeichneten Personen nur, soweit die Finanzbe-
hörden die Kenntnisse für die Durchführung eines Ver-
fahrens wegen einer Steuerstraftat sowie eines damit
zusammenhängenden Besteuerungsverfahrens benöti-
gen. Die in Satz 1 genannten Vorschriften sind jedoch
nicht anzuwenden, soweit Tatsachen betroffen sind,
1. die den in Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 bezeichneten
   Personen durch eine Stelle eines anderen Staates im
   Sinne von Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 oder durch
   von dieser Stelle beauftragte Personen mitgeteilt
   worden sind oder
2. von denen bei der Bundesanstalt beschäftigte Per-
   sonen dadurch Kenntnis erlangen, dass sie an der
   Aufsicht über direkt von der Europäischen Zentral-
   bank beaufsichtigte Institute mitwirken, insbeson-
   dere in gemeinsamen Aufsichtsteams nach Artikel 2
   Nummer 6 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der
   Europäischen Zentralbank vom 16. April 2014 zur
   Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammen-
   arbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und
   den nationalen zuständigen Behörden und den
   nationalen benannten Behörden innerhalb des ein-
   heitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenver-
   ordnung) (EZB/2014/17) (ABl. L 141 vom 14.5.2014,
   S. 1), und die nach den Regeln der Europäischen
   Zentralbank geheim sind.“

                      Artikel 10

                 Änderung des
   Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes
  § 9 Absatz 2 des Wertpapiererwerbs- und Übernah-
megesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3822),

das zuletzt durch Artikel 194 der Verordnung vom
31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist,
wird wie folgt gefasst:

   „(2) Die §§ 93, 97 und 105 Absatz 1, § 111 Absatz 5

in Verbindung mit § 105 Absatz 1 sowie § 116 Absatz 1

der Abgabenordnung gelten für die in Absatz 1 Satz 1

und 2 bezeichneten Personen nur, soweit die Finanz-

behörden die Kenntnisse für die Durchführung eines

Verfahrens wegen einer Steuerstraftat sowie eines

damit zusammenhängenden Besteuerungsverfahrens

benötigen. Die in Satz 1 genannten Vorschriften sind

jedoch nicht anzuwenden, soweit Tatsachen betroffen

sind,

1. die den in Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 bezeichneten
   Personen durch eine Stelle eines anderen Staates im
   Sinne von Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 oder durch
   von dieser Stelle beauftragte Personen mitgeteilt
   worden sind oder

2. von denen bei der Bundesanstalt beschäftigte Per-

   sonen dadurch Kenntnis erlangen, dass sie an der
   Aufsicht über direkt von der Europäischen Zentral-
   bank beaufsichtigte Institute mitwirken, insbeson-
   dere in gemeinsamen Aufsichtsteams nach Artikel 2
   Nummer 6 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der

   Europäischen Zentralbank vom 16. April 2014 zur

   Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammen-

   arbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und

   den nationalen zuständigen Behörden und den

   nationalen benannten Behörden innerhalb des ein-
   heitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenver-
   ordnung) (EZB/2014/17) (ABl. L 141 vom 14.5.2014,
   S. 1), und die nach den Regeln der Europäischen
   Zentralbank geheim sind.“

                       Artikel 11

                   Änderung des
             Wertpapierhandelsgesetzes
  § 8 Absatz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998
(BGBl. I S. 2708), das zuletzt durch Artikel 192 der Ver-
ordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geän-
dert worden ist, wird wie folgt gefasst:
   „(2) Die §§ 93, 97 und 105 Absatz 1, § 111 Absatz 5
in Verbindung mit § 105 Absatz 1 sowie § 116 Absatz 1
der Abgabenordnung gelten für die in Absatz 1 Satz 1
und 2 bezeichneten Personen nur, soweit die Finanzbe-
hörden die Kenntnisse für die Durchführung eines Ver-
fahrens wegen einer Steuerstraftat sowie eines damit
zusammenhängenden Besteuerungsverfahrens benöti-
gen. Die in Satz 1 genannten Vorschriften sind jedoch
nicht anzuwenden, soweit Tatsachen betroffen sind,

1. die den in Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 bezeichneten
   Personen durch eine Stelle eines anderen Staates im
   Sinne von Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 oder durch
   von dieser Stelle beauftragte Personen mitgeteilt
   worden sind oder

2. von denen bei der Bundesanstalt beschäftigte Per-
   sonen dadurch Kenntnis erlangen, dass sie an der
   Aufsicht über direkt von der Europäischen Zentral-
   bank beaufsichtigte Institute mitwirken, insbeson-
   dere in gemeinsamen Aufsichtsteams nach Artikel 2
   Nummer 6 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der
BGBl. 2015, Seite 1885 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1885
  Europäischen Zentralbank vom 16. April 2014 zur
  Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammen-

  arbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und

  den nationalen zuständigen Behörden und den

  nationalen benannten Behörden innerhalb des ein-
  heitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenver-
  ordnung) (EZB/2014/17) (ABl. L 141 vom 14.5.2014,
  S. 1), und die nach den Regeln der Europäischen
  Zentralbank geheim sind.“

                      Artikel 12
                   Änderung des
             Wertpapierprospektgesetzes
   § 27 Absatz 2 des Wertpapierprospektgesetzes vom
22. Juni 2005 (BGBl. I S. 1698), das zuletzt durch Arti-
kel 196 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I
S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
   „(2) Die §§ 93, 97 und 105 Absatz 1, § 111 Absatz 5
in Verbindung mit § 105 Absatz 1 sowie § 116 Absatz 1
der Abgabenordnung gelten für die in Absatz 1 Satz 1
und 2 bezeichneten Personen nur, soweit die Finanzbe-
hörden die Kenntnisse für die Durchführung eines Ver-
fahrens wegen einer Steuerstraftat sowie eines damit
zusammenhängenden Besteuerungsverfahrens benöti-
gen. Die in Satz 1 genannten Vorschriften sind jedoch
nicht anzuwenden, soweit Tatsachen betroffen sind,
1. die den in Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 bezeichneten
   Personen durch eine Stelle eines anderen Staates im
   Sinne von Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 oder durch
   von dieser Stelle beauftragte Personen mitgeteilt
   worden sind oder

2. von denen bei der Bundesanstalt beschäftigte Per-
   sonen dadurch Kenntnis erlangen, dass sie an der
   Aufsicht über direkt von der Europäischen Zentral-
   bank beaufsichtigte Institute mitwirken, insbeson-
   dere in gemeinsamen Aufsichtsteams nach Artikel 2
   Nummer 6 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der
   Europäischen Zentralbank vom 16. April 2014 zur
   Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammen-
   arbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und
   den nationalen zuständigen Behörden und den
   nationalen benannten Behörden innerhalb des ein-
   heitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenver-
   ordnung) (EZB/2014/17) (ABl. L 141 vom 14.5.2014,
   S. 1), und die nach den Regeln der Europäischen
   Zentralbank geheim sind.“

                      Artikel 13
                    Änderung der
             Prüfungsberichtsverordnung
  Die Prüfungsberichtsverordnung vom 11. Juni 2015
(BGBl. I S. 930) wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

  a) Nach der Angabe zu § 14 wird folgende Angabe

     eingefügt:

     „§ 14a Einhaltung der Pflichten aus Derivatege-
            schäften und für zentrale Gegenparteien
            gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012“.

  b) Die Angabe zu § 51 wird wie folgt gefasst:

     „§ 51    Grundsätze der Prüfung und Darstellung
              pfandbriefrechtlicher Aspekte“.

  c) Die Angabe zu § 52 wird wie folgt gefasst:

     „§ 52   Prüfung und Darstellung der organisatori-

             schen Anforderungen des Pfandbriefge-

             setzes“.

  d) Die Angabe zu § 53 wird wie folgt gefasst:
     „§ 53   (weggefallen)“.

  e) Die Angabe zu Anlage 5 (zu § 70) wird wie folgt
     gefasst:
     „Anlage 5 (zu § 27)“.
  f) Die Angabe zu Anlage 6 (zu § 27) wird gestrichen.
2. In § 9 Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „Anlage 5“
   durch die Angabe „Anlage 4“ ersetzt.
3. Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt:

                         „§ 14a
         Einhaltung der Pflichten aus Derivate-
       geschäften und für zentrale Gegenparteien
        gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012
     (1) Der Abschlussprüfer hat die Verfahren zur Er-
  mittlung aller OTC-Derivate-Kontrakte, die der Pflicht
  zum Clearing durch eine zentrale Gegenpartei unter-
  liegen, und die Einhaltung der Clearingpflicht gemäß
  Artikel 4 Absatz 1, 2 und 3 Unterabsatz 2 der Ver-
  ordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parla-
  ments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-
  Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktions-
  register (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1) zu beurtei-
  len. Unterliegen gruppeninterne Transaktionen der
  Ausnahme des Artikels 4 Absatz 2 der Verordnung
  (EU) Nr. 648/2012, so sind die organisatorischen
  Maßnahmen zur Einhaltung der damit verbundenen
  Voraussetzungen zu beurteilen.

     (2) Der Abschlussprüfer hat die Prozesse zur
  Erfüllung der Meldepflichten nach Artikel 9 Absatz 1
  bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zu beurtei-
  len.
     (3) Der Abschlussprüfer hat die Angemessenheit
  der Risikominderungstechniken für OTC-Derivate-
  kontrakte, die nicht einer Pflicht zum Clearing durch
  eine zentrale Gegenpartei unterliegen, nach Arti-
  kel 11 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, auch in
  Verbindung mit technischen Regulierungsstandards,
  die nach Artikel 11 Absatz 14 und 15 der Verordnung
  (EU) Nr. 648/2012 erlassen worden sind, zu beurtei-
  len. Dazu hat der Abschlussprüfer insbesondere Fol-
  gendes zu beurteilen:
  1. die Prozesse zur rechtzeitigen Bestätigung der
     Bedingungen abgeschlossener Geschäfte,
  2. die Prozesse zur Abstimmung von Portfolien,
  3. den Umfang, in dem das Institut von der Möglich-
     keit der Komprimierung von Portfolien gemäß
     Artikel 14 der Delegierten Verordnung (EU)

     Nr. 149/2013 der Kommission vom 19. Dezember

     2012 zur Ergänzung der Verordnung (EU)
     Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und
     des Rates im Hinblick auf technische Regulie-
     rungsstandards für indirekte Clearingvereinbarun-
     gen, die Clearingpflicht, das öffentliche Register,

     den Zugang zu einem Handelsplatz, nichtfinan-
     zielle Gegenparteien und Risikominderungstech-
     niken für nicht durch eine CCP geclearte OTC-
BGBl. 2015, Seite 1886 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1886
       Derivatekontrakte (ABl. L 52 vom 23.2.2013, S. 11)
       Gebrauch gemacht hat,

  4. die Prozesse zur Identifizierung streitbefangener
     Geschäfte und zur Beilegung solcher Streitigkei-
     ten, einschließlich der Anzeige streitbefangener
     Geschäfte nach Artikel 15 Absatz 2 der Delegier-
     ten Verordnung (EU) Nr. 149/2013,
  5. die Besicherung nicht zentral geclearter Kon-
     trakte sowie den Umfang der Befreiung von der
     Besicherungspflicht nach Artikel 11 Absatz 5, 6, 8

     und 10 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012.
     (4) Soweit nach Artikel 11 Absatz 5 der Verord-
  nung (EU) Nr. 648/2012 gruppeninterne Transaktio-
  nen von der Besicherungspflicht nach Artikel 11 Ab-
  satz 3 dieser Verordnung ausgenommen sind, ist zu
  beurteilen, ob die Voraussetzungen für die Aus-
  nahme von dieser Besicherungspflicht vorliegen.
  Wurden gruppeninterne Transaktionen von der Besi-
  cherungspflicht unter den Voraussetzungen des Ar-
  tikels 11 Absatz 6, 8 oder Absatz 10 der Verordnung
  (EU) Nr. 648/2012 befreit, so ist zu beurteilen, ob die
  organisatorischen Maßnahmen des Instituts gewähr-
  leisten können, dass die Voraussetzungen für diese
  Befreiung eingehalten werden, einschließlich der
  Veröffentlichungspflicht nach Artikel 11 Absatz 11
  der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, auch in Verbin-
  dung mit Artikel 20 der Delegierten Verordnung (EU)
  Nr. 149/2013.

     (5) Bei zentralen Gegenparteien ist zusätzlich zu

  beurteilen, inwieweit diese die Anforderungen nach

  Artikel 7 Absatz 1 bis 4, Artikel 8 Absatz 1 bis 4 und

  den Artikeln 26, 29, 33 bis 54 der Verordnung (EU)

  Nr. 648/2012 sowie nach den gemäß diesen Artikeln
  erlassenen technischen Regulierungsstandards er-
  füllt haben. Satz 1 gilt entsprechend für den verkürz-
  ten Abschluss einer zentralen Gegenpartei, wenn ein
  solcher nach den gesetzlichen Vorgaben zu erstellen
  ist.
     (6) Sofern die Erfüllung der in den Absätzen 1 bis
  5 genannten Pflichten oder Prozesse durch das In-
  stitut vertraglich auf eine dritte Person oder ein an-
  deres Unternehmen übertragen worden ist, hat der
  Abschlussprüfer hierüber zu berichten.“
4. In § 27 Absatz 8 Satz 1 wird die Angabe „Anlage 6“
   durch die Angabe „Anlage 5“ ersetzt.
5. § 51 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 51
               Grundsätze der Prüfung und

         Darstellung pfandbriefrechtlicher Aspekte

    Bei Pfandbriefbanken ist § 3 Satz 1 mit der Maß-
  gabe anzuwenden, dass stets jeder der in § 1 Ab-
  satz 3 des Pfandbriefgesetzes bezeichneten Gattun-
  gen Rechnung zu tragen ist. Dabei sind § 3 Satz 2
  und § 4 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.“

6. § 52 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 52

                       Prüfung und
            Darstellung der organisatorischen
          Anforderungen des Pfandbriefgesetzes
     (1) Bei Pfandbriefbanken ist die Einhaltung der
  folgenden Anforderungen zu beurteilen:

  1. § 4 Absatz 4 des Pfandbriefgesetzes,

  2. § 5 des Pfandbriefgesetzes sowie die Anforde-
     rungen der Deckungsregisterverordnung,

  3. § 27 des Pfandbriefgesetzes,
  4. § 27a des Pfandbriefgesetzes sowie die Anforde-
     rungen einer auf Grund von § 27a Absatz 2 Satz 1
     des Pfandbriefgesetzes erlassenen Rechtsver-
     ordnung sowie

  5. § 28 des Pfandbriefgesetzes.

  Die zur Einhaltung der Anforderungen nach Satz 1
  eingesetzten Verfahren und Systeme sind darzustel-
  len und ihre Wirksamkeit zu beurteilen. Im Rahmen
  der nach den Sätzen 1 und 2 erforderlichen Beurtei-
  lung und Darstellung der zur Erfüllung pfandbrief-
  rechtlicher organisatorischer Anforderungen ver-
  wendeten Verfahren und Systeme ist stets auch auf
  etwaige Abhängigkeiten von und systemtechnische
  Zusammenhänge mit sonstigen von der Pfandbrief-
  bank verwendeten Verfahren und Systemen einzu-
  gehen.
     (2) Bei den nachstehenden Pfandbriefbanken
  sind die aufbau- und ablauforganisatorischen Vor-
  kehrungen zur Einhaltung der folgenden Vorschriften
  darzustellen und in ihrer Wirksamkeit zu beurteilen:

  1. bei den Pfandbriefbanken, die Hypothekenpfand-
     briefe ausgeben: die Vorschriften des § 16 des

     Pfandbriefgesetzes sowie der Anforderungen der

     Beleihungswertermittlungsverordnung, insbeson-

     dere des § 26 Absatz 1 der Beleihungswertermitt-

     lungsverordnung,

  2. bei den Pfandbriefbanken, die Schiffspfandbriefe
     ausgeben: die Vorschriften des § 24 des Pfand-
     briefgesetzes sowie der Anforderungen der
     Schiffsbeleihungswertermittlungsverordnung, ins-
     besondere des § 14 Absatz 1 der Schiffsbelei-
     hungswertermittlungsverordnung, sowie
  3. bei den Pfandbriefbanken, die Flugzeugpfandbriefe
     ausgeben: die Vorschriften des § 26d des Pfand-
     briefgesetzes sowie der Anforderungen der Flug-
     zeugbeleihungswertermittlungsverordnung, ins-
     besondere des § 12 Absatz 1 der Flugzeugbelei-
     hungswertermittlungsverordnung.“
7. § 53 wird aufgehoben.
8. § 70 wird wie folgt geändert:

  a) In Satz 1 werden die Wörter „Anlagen 1 bis 5“

     durch die Wörter „Anlagen 1 bis 4“ ersetzt.

  b) In Satz 2 werden die Wörter „Anlagen 1 bis 4“
     durch die Wörter „Anlagen 1 bis 3“ ersetzt.
9. Die Anlagen werden wie folgt geändert:

  a) Anlage 3 (zu § 70) wird aufgehoben.

  b) Die bisherige Anlage 4 (zu § 70) wird Anlage 3 (zu
     § 70).

  c) Die bisherige Anlage 5 (zu § 70) wird Anlage 4 (zu
     § 70).
  d) Die bisherige Anlage 6 (zu § 27) wird Anlage 5 (zu
     § 27).
BGBl. 2015, Seite 1887 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1887
                      Artikel 14
                  Änderung des
           Gesetzes zur Modernisierung
      der Finanzaufsicht über Versicherungen
  Artikel 1 des Gesetzes zur Modernisierung der Fi-
nanzaufsicht über Versicherungen vom 1. April 2015
(BGBl. I S. 434) wird wie folgt geändert:
1. § 60 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
  „Jedes Erstversicherungsunternehmen muss der
  Aufsichtsbehörde für im Rahmen der Niederlas-
  sungsfreiheit getätigte Geschäfte und getrennt da-
  von für im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit getä-
  tigte Geschäfte
  1. die gebuchten Prämienbeträge,
  2. die Höhe der Erstattungsleistungen und
  3. die Höhe der Provisionen
  ohne Abzug der Rückversicherung sowie nach Mit-
  gliedstaaten aufgeschlüsselt mitteilen.“
2. In § 161 Absatz 1 wird die Angabe „145 Absatz 3“
   durch die Angabe „145 Absatz 4“ ersetzt.
3. In § 188 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 76
   Absatz 1 und 3“ durch die Wörter „§ 76 Absatz 1, 3
   und 4“ ersetzt.
4. In § 189 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 96 Ab-
   satz 2“ durch die Angabe „§ 96 Absatz 4“ ersetzt.

5. In § 212 Absatz 2 Nummer 8 wird die Angabe
   „§§ 336 bis 352“ durch die Angabe „§§ 340 bis 352“
   ersetzt.
6. In § 293 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „16 bis
   18, 23 bis 26“ durch die Angabe „16 bis 26“ ersetzt.
7. In § 331 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „ein
   Versicherungs- oder ein Rückversicherungsge-
   schäft“ durch die Wörter „ein Erst- oder Rückversi-
   cherungsgeschäft“ ersetzt.
8. In § 345 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und Absatz 2
   Satz 2 Nummer 2 wird jeweils das Wort „mindes-
   tens“ durch das Wort „höchstens“ ersetzt.

                      Artikel 15
                    Inkrafttreten
   (1) Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe b und d, Num-
mer 4 Buchstabe b, Nummer 5 bis 13, 17 Buchstabe
a und b, Nummer 20 bis 22, 25 bis 28 und 30 tritt am
1. Januar 2016 in Kraft.
   (2) Artikel 2 Nummer 23 Buchstabe b tritt am 1. Ja-
nuar 2017 in Kraft. Auf Insolvenzverfahren, die vor dem
1. Januar 2017 eröffnet worden sind, sind die bis dahin
geltenden Vorschriften weiter anzuwenden.
  (3) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der
Verkündung in Kraft.
                                Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                             sind gewahrt.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu
verkünden.
                                Berlin, den 2. November 2015
                                          Der Bundespräsident
                                             Joachim Gauck
                                           Die Bundeskanzlerin
                                             Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                   Der Bundesminister der Finanzen
                                             Schäuble

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2015 I S. 1864. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 2d1685d651fe2193….