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Artikel 1 · BT-Drs. 18/10935 · S. 27
Zu Artikel 1 (Änderung des Kreditwesengesetzes)
Zu Artikel 1 (Änderung des Kreditwesengesetzes) Zu Nummer 1 (Inhaltübersicht) Die Änderung der Inhaltübersicht ist durch die Änderung in § 25f und die Einfügung des neuen § 48u erforder- lich. Zu Nummer 2 (§ 1) Zu Buchstabe a Es handelt sich um die redaktionelle Streichung einer doppelten Regelung. Die Ermächtigung der Bundesanstalt zur Berufung eines „gekorenen“ Geschäftsleiters befindet sich in § 25c Absatz 5. Zu Buchstabe b Es handelt sich um eine redaktionelle Folgekorrektur. Nach der Aufhebung des § 1 Absatz 2 Satz 2 wird nun- mehr an dieser Stelle des Gesetzes die Bezeichnung „Bundesanstalt“ für die Bundesanstalt für Finanzdienstleis- tungsaufsicht erstmals verwendet. Zu Nummer 3 (§ 3) Die Streichungen stellen eine redaktionelle Korrektur dar. Minderheitsbeteiligungen an Versicherungsunter- nehmen eines Finanzkonglomerats sind von dem Anwendungsbereich des § 3 Absatz 2, 3 und 4 ausgenommen. Entgegen dem bisherigen Wortlaut des § 3 Absatz 2 Satz 1 sollten nur die Unternehmen von dem Anwendungs- bereich der Trennbankenregelungen erfasst sein, die nach den Regeln des § 10a auch als Teil einer Instituts- gruppe, Finanzholding-Gruppe oder gemischten Finanzholding-Gruppe anzusehen wären, gemäß § 10a Absatz 1 also solche Unternehmen, die gemäß. Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (CRR) zu konsolidieren wären oder freiwillig konsolidieren. Es würde einen Systembruch bedeuten, die bankgeschäftlichen Verbotstat- bestände des § 3 Absatz 2 auf einen Kreis von Unternehmen anzuwenden, die als Versicherungsunternehmen gemäß § 2 Absatz 4 nicht als Kreditinstitute gelten und damit außerhalb der bankaufsichtsrechtlichen Anforde- rungen stehen. Zu Nummer 4 (§ 10h) Es handelt sich um eine redaktionelle Korrektur, die der vollständigen Umsetzung von Artikel 133 Absatz 4 Sa
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 33.907 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 18/10935, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 84.344–118.251 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.04) +D1D2D3 · Prüfwert d312f4955e831920….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP