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Artikel 1 · BT-Drs. 18/10935 · S. 27

Zu Artikel 1 (Änderung des Kreditwesengesetzes)

Zu Artikel 1 (Änderung des Kreditwesengesetzes)
Zu Nummer 1 (Inhaltübersicht)
Die Änderung der Inhaltübersicht ist durch die Änderung in § 25f und die Einfügung des neuen § 48u erforder-
lich.

Zu Nummer 2 (§ 1)
Zu Buchstabe a
Es handelt sich um die redaktionelle Streichung einer doppelten Regelung. Die Ermächtigung der Bundesanstalt
zur Berufung eines „gekorenen“ Geschäftsleiters befindet sich in § 25c Absatz 5.

Zu Buchstabe b
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgekorrektur. Nach der Aufhebung des § 1 Absatz 2 Satz 2 wird nun-
mehr an dieser Stelle des Gesetzes die Bezeichnung „Bundesanstalt“ für die Bundesanstalt für Finanzdienstleis-
tungsaufsicht erstmals verwendet.

Zu Nummer 3 (§ 3)
Die Streichungen stellen eine redaktionelle Korrektur dar. Minderheitsbeteiligungen an Versicherungsunter-
nehmen eines Finanzkonglomerats sind von dem Anwendungsbereich des § 3 Absatz 2, 3 und 4 ausgenommen.
Entgegen dem bisherigen Wortlaut des § 3 Absatz 2 Satz 1 sollten nur die Unternehmen von dem Anwendungs-
bereich der Trennbankenregelungen erfasst sein, die nach den Regeln des § 10a auch als Teil einer Instituts-
gruppe, Finanzholding-Gruppe oder gemischten Finanzholding-Gruppe anzusehen wären, gemäß § 10a Absatz 1
also solche Unternehmen, die gemäß. Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (CRR) zu konsolidieren
wären oder freiwillig konsolidieren. Es würde einen Systembruch bedeuten, die bankgeschäftlichen Verbotstat-
bestände des § 3 Absatz 2 auf einen Kreis von Unternehmen anzuwenden, die als Versicherungsunternehmen
gemäß § 2 Absatz 4 nicht als Kreditinstitute gelten und damit außerhalb der bankaufsichtsrechtlichen Anforde-
rungen stehen.

Zu Nummer 4 (§ 10h)
Es handelt sich um eine redaktionelle Korrektur, die der vollständigen Umsetzung von Artikel 133 Absatz 4
Sa

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 33.907 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 18/10935, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 84.344–118.251 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.04) +D1D2D3 · Prüfwert d312f4955e831920….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP