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Artikel 5 · BT-Drs. 18/9530 · S. 56
Zu Artikel 5 (Änderung des Kreditwesengesetzes)
Zu Artikel 5 (Änderung des Kreditwesengesetzes) Zu Nummer 1 (§ 2) Die Änderungen erweitern die bereits bestehenden Ausnahmen von Anzeigepflichten im Zusammenhang mit der Erhöhung der Obergrenze für die variable Vergütung. Zukünftig umfassen die Ausnahmen auch § 24 Absatz 1 Nummer 14b, der mit diesem Gesetz neu eingefügt wird. Für bestimmte Unternehmen werden außerdem Ausnah- men von Anzeigepflichten eingefügt, die aufgrund bereits bisher in § 2 geregelter Ausnahmen von den Anforde- rungen des § 25a Absatz 5 ins Leere gehen (Änderungen in Absatz 7 und Absatz 8a). Zu Nummer 2 (§ 24) Zu Buchstabe a Zu Doppelbuchstabe aa Bei der Änderung in Nummer 14 handelt es sich um eine redaktionelle Klarstellung der Anzeigepflicht. Bei der Änderung in Nummer 14a handelt es sich um die erforderliche Umsetzung der Anforderung des Artikels 94 Ab- satz 1 Buchstabe g Ziffer ii Satz 3 fünfter Gedankenstrich der Richtlinie 2013/36/EU. Zu Doppelbuchstabe bb Die Änderung setzt Textziffer 43 der EBA/GL/2015/22 „Guidelines on sound remuneration policies under Artic- les 74(3) and 75(2) of Directive 2013/36/EU and disclosures under Article 450 of Regulation (EU) No 575/2013“ um, wonach die Institute der Aufsichtsbehörde anzuzeigen haben, wenn es zu einem (späteren) Widerruf der Bonus-Cap-Erhöhung durch die Anteilseigner kommt. Zu Buchstabe b Die Änderungen in Nummer 7 sind erforderlich, um eine Datenerhebung gemäß Artikel 75 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2013/36/EU in Verbindung mit den Spezifizierungen in den Leitlinien EBA/GL/2014/08 der Europäi- schen Bankaufsichtsbehörde gewährleisten zu können, und zur besseren Lesbarkeit. Die Leitlinien EBA/GL/2014/08 (Titel I, Ziffer 2.1.) sehen einen Adressatenkreis vor, der mindestens 60 % des Finanzsektors abdeckt. Für den Fall, dass die Heranziehung
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 9.384 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 18/9530, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 197.554–206.938 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.04) +D1D2D3 · Prüfwert c8930a39714341fd….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP