Art 51 Posten des zusätzlichen Kernkapitals
Stand: 02.10.2026
Die Posten des zusätzlichen Kernkapitals bestehen aus:
a) Kapitalinstrumenten, die die Voraussetzungen von Artikel 52 Absatz 1 erfüllen;
b) dem mit den Instrumenten gemäß Buchstabe a verbundenen Agio.
Die unter Buchstabe a genannten Instrumente gelten nicht als Posten des harten Kernkapitals oder des Ergänzungskapitals.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu Art 51 CRR →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OLG Bremen, 07.05.2025 – 1 U 15/24
- BFH, 13.07.2021 – I R 6/18Beschränkte Steuerpflicht für Zinsen aus WandelanleihenZitiert von 6
- LG Hannover, 14.12.2022 – 1 O 152/21
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.