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CRR

Art 51 Posten des zusätzlichen Kernkapitals

Stand: 02.10.2026

3 Entscheidungen

Die Posten des zusätzlichen Kernkapitals bestehen aus:

a) Kapitalinstrumenten, die die Voraussetzungen von Artikel 52 Absatz 1 erfüllen;

b) dem mit den Instrumenten gemäß Buchstabe a verbundenen Agio.

Die unter Buchstabe a genannten Instrumente gelten nicht als Posten des harten Kernkapitals oder des Ergänzungskapitals.

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