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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2017, S. 1495
BGBl. 2017 I S. 1495 · 40.162 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Ergänzung des
Finanzdienstleistungsaufsichtsrechts im Bereich der
Maßnahmen bei Gefahren für die Stabilität des Finanzsystems
und zur Änderung der Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie
(Finanzaufsichtsrechtergänzungsgesetz)*
Vom 6. Juni 2017
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Kreditwesengesetzes
Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776),
das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 13. April
2017 (BGBl. I S. 866) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 25f wird wie folgt gefasst:
„§ 25f Besondere Anforderungen an die ord-
nungsgemäße Geschäftsorganisation von
CRR-Kreditinstituten sowie von Instituts-
gruppen, Finanzholding-Gruppen und ge-
mischten Finanzholding-Gruppen, denen
ein CRR-Kreditinstitut angehört; Verord-
nungsermächtigung“.
b) Nach der Angabe zu § 48t wird die folgende An-
gabe eingefügt:
„§ 48u Maßnahmen zur Begrenzung makropru-
denzieller Risiken im Bereich der Darle-
hensvergabe zum Bau oder zum Erwerb
von Wohnimmobilien; Verordnungser-
mächtigung“.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.
b) In Absatz 5 Nummer 1 werden nach dem Wort
„Bundesanstalt“ die Wörter „für Finanzdienst-
leistungsaufsicht (Bundesanstalt)“ eingefügt.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird nach den
Wörtern „einer Finanzholding-Gruppe“ das
Komma durch das Wort „oder“ ersetzt und
werden die Wörter „oder einem Finanz-
* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2008/48/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Ver-
braucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG
des Rates (ABl. L 133 vom 22.5.2008, S. 66), die zuletzt durch die
Verordnung (EU) 2016/1011 (ABl. L 171 vom 29.6.2016, S. 1) geändert
worden ist, und der Umsetzung der Richtlinie 2014/17/EU des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Wohn-
immobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der
Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU)
Nr. 1093/2010 (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 34), die zuletzt durch
die Verordnung (EU) 2016/1011 (ABl. L 171 vom 29.6.2016, S. 1) ge-
ändert worden ist.
konglomerat“ und die Wörter „oder dem“ ge-
strichen.
bb) In Nummer 1 wird nach den Wörtern „Insti-
tutsgruppen, Finanzholding-Gruppen“ das
Komma durch das Wort „oder“ ersetzt, wer-
den die Wörter „oder Finanzkonglomeraten“
gestrichen, wird jeweils nach den Wörtern
„Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe“
das Komma durch das Wort „oder“ ersetzt
und werden jeweils die Wörter „oder des
Finanzkonglomerats“ und die Wörter „oder
dem“ gestrichen.
cc) In Nummer 2 wird nach den Wörtern „Insti-
tutsgruppen, Finanzholding-Gruppen“ das
Komma durch das Wort „oder“ ersetzt, wer-
den die Wörter „oder Finanzkonglomeraten“
gestrichen, wird jeweils nach den Wörtern
„Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe“
das Komma durch das Wort „oder“ ersetzt
und werden jeweils die Wörter „oder des
Finanzkonglomerats“ und die Wörter „oder
dem“ gestrichen.
b) In Absatz 3 Satz 1 wird nach den Wörtern „einer
Finanzholding-Gruppe“ das Komma durch das
Wort „oder“ ersetzt und werden die Wörter „oder
einem Finanzkonglomerat“ und die Wörter „oder
dem“ gestrichen.
c) In Absatz 4 Satz 1 wird jeweils nach den Wörtern
„einer Finanzholding-Gruppe“ das Komma
durch das Wort „oder“ ersetzt und werden je-
weils die Wörter „oder einem Finanzkonglome-
rat“ und die Wörter „oder dem“ gestrichen.
4. In § 10h Absatz 3 werden jeweils nach den Wörtern
„oder unterkonsolidierter Ebene“ die Wörter „oder
konsolidierter Ebene“ eingefügt.
5. § 18a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Die Kreditwürdigkeitsprüfung darf sich nicht
hauptsächlich darauf stützen, dass der Wert
der Wohnimmobilie den Darlehensbetrag über-
steigt, oder auf die Annahme, dass der Wert
der Wohnimmobilie zunimmt, es sei denn, der
Darlehensvertrag dient zum Bau oder zur Reno-
vierung der Wohnimmobilie.“
b) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 8a einge-
fügt:
„(8a) Eine Genehmigung für Koppelungs-
geschäfte bei Immobiliar-Verbraucherdarlehens-

verträgen nach § 492b Absatz 3 des Bürger-
lichen Gesetzbuchs darf nur erteilt werden, wenn
der Darlehensgeber gegenüber der für ihn zu-
ständigen Aufsichtsbehörde nachweisen kann,
dass die zu ähnlichen Vertragsbedingungen an-
gebotenen gekoppelten Produkte oder Produkt-
kategorien, die nicht separat erhältlich sind, un-
ter gebührender Berücksichtigung der Verfüg-
barkeit und der Preise der einschlägigen auf
dem Markt angebotenen Produkte einen klaren
Nutzen für den Verbraucher bieten und es sich
um Produkte handelt, die nach dem 20. März
2014 vertrieben werden.“
c) Nach Absatz 10 wird folgender Absatz 10a ein-
gefügt:
„(10a) Das Bundesministerium der Finanzen
und das Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz werden ermächtigt, durch
gemeinsame Rechtsverordnung ohne Zustim-
mung des Bundesrates Leitlinien zu den Krite-
rien und Methoden der Kreditwürdigkeitsprüfung
bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen
nach den Absätzen 1 bis 5 festzulegen. Durch
die Rechtsverordnung können insbesondere
Leitlinien festgelegt werden:
1. zu den Faktoren, die für die Einschätzung re-
levant sind, ob der Darlehensnehmer seinen
Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag
voraussichtlich nachkommen kann,
2. zu den anzuwendenden Verfahren und der Er-
hebung und Prüfung von Informationen.“
6. In § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird das Wort
„Kreditinstituts“ durch das Wort „Instituts“ ersetzt.
7. Nach § 24 Absatz 1b wird folgender Absatz 1c ein-
gefügt:
„(1c) Die nach Artikel 4 Absatz 4 Satz 1 der De-
legierten Verordnung (EU) Nr. 604/2014 der Kom-
mission vom 4. März 2014 zur Ergänzung der Richt-
linie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und
des Rates im Hinblick auf technische Regulierungs-
standards in Bezug auf qualitative und angemes-
sene quantitative Kriterien zur Ermittlung der Mit-
arbeiterkategorien, deren berufliche Tätigkeit sich
wesentlich auf das Risikoprofil eines Instituts aus-
wirkt (ABl. L 167 vom 6.6.2014, S. 30), die durch die
Delegierte Verordnung (EU) 2016/861 (ABl. L 144
vom 1.6.2016, S. 21) geändert worden ist, zu er-
stattenden Anzeigen sind unverzüglich, spätestens
jedoch sechs Monate nach Ablauf des Geschäfts-
jahres, bei der Aufsichtsbehörde und der Deut-
schen Bundesbank einzureichen.“
8. § 25a Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Absätze 1 und 2 gelten für Institutsgruppen,
Finanzholding-Gruppen und gemischte Finanzhol-
ding-Gruppen sowie Unterkonsolidierungsgruppen
nach Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
mit der Maßgabe entsprechend, dass die Ge-
schäftsleiter des übergeordneten oder zur Unter-
konsolidierung verpflichteten Unternehmens für
die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation der In-
stitutsgruppe, Finanzholding-Gruppe, gemischten
Finanzholding-Gruppe oder der Unterkonsolidie-
rungsgruppe verantwortlich sind.“
9. § 25f wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 25f
Besondere Anforderungen
an die ordnungsgemäße Geschäfts-
organisation von CRR-Kreditinstituten sowie
von Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen
und gemischten Finanzholding-Gruppen,
denen ein CRR-Kreditinstitut angehört;
Verordnungsermächtigung“.
b) In Absatz 3 Satz 2 wird nach den Wörtern „einer
Finanzholding-Gruppe“ das Komma durch das
Wort „oder“ ersetzt und werden die Wörter „oder
einem Finanzkonglomerat“ und die Wörter „oder
dem“ gestrichen.
c) In Absatz 4 Satz 1 wird nach den Wörtern „einer
Finanzholding-Gruppe“ das Komma durch das
Wort „und“ ersetzt und werden die Wörter „und
eines Finanzkonglomerats“ und die Wörter „oder
dem“ gestrichen.
d) In Absatz 5 wird nach den Wörtern „der Finanz-
holding-Gruppe“ das Komma durch das Wort
„sowie“ ersetzt und werden die Wörter „sowie
des Finanzkonglomerats“ und die Wörter „oder
dem“ gestrichen.
e) In Absatz 7 wird nach den Wörtern „einer Finanz-
holding-Gruppe“ das Komma durch das Wort
„oder“ ersetzt und werden die Wörter „oder
eines Finanzkonglomerats“ und die Wörter „oder
dem“ gestrichen.
10. Nach § 37 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein-
gefügt:
„(1a) Ordnet die Bundesanstalt die Einstellung
des Geschäftsbetriebs oder die Abwicklung der
unerlaubten Geschäfte an, so stehen ihr bei juristi-
schen Personen und Personenhandelsgesellschaf-
ten auch die in § 38 Absatz 1 und 2 genannten
Rechte zu; Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.“
11. § 44 Absatz 5a wird aufgehoben.
12. Nach § 48t wird folgender § 48u eingefügt:
„§ 48u
Maßnahmen zur Begrenzung
makroprudenzieller Risiken im Bereich der
Darlehensvergabe zum Bau oder zum Erwerb
von Wohnimmobilien; Verordnungsermächtigung
(1) Die Bundesanstalt kann für Kreditinstitute,
die das Kreditgeschäft betreiben, im Wege der All-
gemeinverfügung die in Absatz 2 vorgesehenen
Beschränkungen bei der Vergabe von Darlehen
zum Bau oder zum Erwerb von im Inland belegenen
Wohnimmobilien festlegen, wenn und soweit dies
erforderlich ist, um einer Störung der Funktionsfä-
higkeit des inländischen Finanzsystems oder einer
Gefährdung der Finanzstabilität im Inland entge-
genzuwirken. Eine Störung der Funktionsfähigkeit
des Finanzsystems oder eine Gefährdung der
Finanzstabilität kann insbesondere drohen, wenn
die Preise von Wohnimmobilien und die Neu-
vergabe von Darlehen zum Bau oder Erwerb von
Wohnimmobilien stark ansteigen und sich bei der
Darlehensvergabe die in Absatz 2 genannten Quo-

tienten erheblich verändern. Von Beschränkungen ausgenommen ist die Vergabe von Darlehen 1. zum Aus- und Umbau oder zur Sanierung von Wohnimmobilien im Eigentum des Darlehens- nehmers, 2. für Maßnahmen, für die eine soziale Wohnraum- förderung im Sinne des Wohnraumförderungs- gesetzes oder nach entsprechenden landes- rechtlichen Regelungen zugesagt ist, 3. für Vorhaben, für die bereits vor der Festlegung von Beschränkungen nach Satz 1 Darlehen an denselben Darlehensnehmer vergeben wurden, soweit deren Betrag insgesamt nicht über den nach Tilgungen verbliebenen Betrag der vor Fest- legung der Beschränkungen vergebenen Dar- lehen hinausgeht (Anschlussfinanzierung), sowie 4. für die Umschuldung und Restrukturierung von notleidenden Darlehen. Zu den nach Satz 3 von Beschränkungen ausge- nommenen Darlehen können in der Allgemeinverfü- gung nach Satz 1 nähere Bestimmungen getroffen werden. Die Bundesanstalt kann weitere Ausnah- men zulassen. (2) Die Darlehensvergabe kann beschränkt wer- den durch 1. die Vorgabe einer Obergrenze für den Quotien- ten aus dem gesamten Fremdkapitalvolumen einer Immobilienfinanzierung und dem Markt- wert der Wohnimmobilien zum Zeitpunkt der Darlehensvergabe (Darlehensvolumen-Immobi- lienwert-Relation) und 2. die Vorgabe eines Zeitraums, innerhalb dessen ein bestimmter Bruchteil eines Darlehens spä- testens zurückgezahlt werden muss oder, bei endfälligen Darlehen, die Vorgabe einer maxima- len Laufzeit (Amortisationsanforderung). Die Beschränkungen können jeweils einzeln oder in Kombination festgelegt werden. (3) Die Bundesanstalt ordnet bei der Festlegung von Beschränkungen nach Absatz 1 Satz 1 zugleich an, 1. zu welchem Anteil das Neugeschäft für Wohn- immobilienfinanzierungen eines Kreditinstituts nicht den festgelegten Beschränkungen unter- liegt (Freikontingent), 2. bis zu welcher Darlehenshöhe eine oder mehrere Beschränkungen nicht gelten (Bagatellgrenze), wobei eine Obergrenze für das Darlehensvolu- men, welches in einem bestimmten Zeitraum im Rahmen der Bagatellgrenze vergeben werden darf, im Verhältnis zum gesamten Neugeschäft für Wohnimmobilienfinanzierungen eines Kredit- instituts in einem bestimmten Zeitraum festzu- legen ist, 3. bis zu welchem Beleihungswert einer Wohnim- mobilie eine oder mehrere Beschränkungen bei der Vergabe des Darlehens zum Bau oder Er- werb dieser Immobilie nicht gelten, wenn die Forderungen des Darlehensgebers aus dem Dar- lehen durch die Bestellung von Hypotheken oder Grundschulden an der Immobilie gesichert sind und die ersten 80 Prozent des Beleihungswerts nicht übersteigen (unterer Schwellenwert), 4. bis zu welchem Beleihungswert einer Wohnim- mobilie eine oder mehrere Beschränkungen bei der Vergabe des Darlehens zum Bau oder Er- werb dieser Immobilie nicht gelten, wenn die Forderungen des Darlehensgebers aus dem Dar- lehen durch die Bestellung von Hypotheken oder Grundschulden an der Immobilie gesichert sind und die ersten 60 Prozent des Beleihungswerts nicht übersteigen (oberer Schwellenwert), und 5. ab welchem Zeitpunkt die Beschränkungen ein- zuhalten sind; es ist hierbei eine angemessene Frist nach Bekanntgabe der Allgemeinverfügung vorzusehen. Die Bagatellgrenze nach Satz 1 Nummer 2 beträgt mindestens 50 000 Euro, der untere Schwellenwert nach Satz 1 Nummer 3 mindestens 200 000 Euro, der obere Schwellenwert nach Satz 1 Nummer 4 mindestens 400 000 Euro. (4) Die nach Absatz 1 Satz 1 festgelegten Be- schränkungen sind mindestens alle sechs Monate zu überprüfen. (5) Das Bundesministerium der Finanzen wird er- mächtigt, nach Anhörung der Spitzenverbände der Institute durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu- stimmung des Bundesrates bedarf, im Benehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit und der Deutschen Bundesbank nähere Regelun- gen zu erlassen über 1. die Definitionen der Darlehen und der Wohnim- mobilie nach Absatz 1, einschließlich der ausge- nommenen Darlehen; 2. die Festlegung von Obergrenzen und Zeiträu- men, über die Berechnung von Quotienten und über sonstige maßgebliche Größen nach Ab- satz 2; 3. die Anordnung zum Freikontingent, zur Bagatell- grenze, zu den Schwellenwerten und dem Zeit- punkt, ab dem die Beschränkungen einzuhalten sind, nach Absatz 3; 4. die regelmäßige Überprüfung festgelegter Be- schränkungen nach Absatz 4; 5. Einzelheiten der Zusammenarbeit zwischen der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank zur Anwendung dieser Vorschrift. (6) Vor Erlass einer Allgemeinverfügung nach Absatz 1 sind die Spitzenverbände der Institute, einschließlich der Bausparkassen, und der Immobi- lienwirtschaft sowie das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und das Bun- desministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit anzuhören. Das Bundesministe- rium der Finanzen unterrichtet den Finanzaus- schuss des Deutschen Bundestages unverzüglich über die Einleitung der Anhörung nach Satz 1; der Erlass der Allgemeinverfügung erfolgt frühestens sechs Wochen nach der Unterrichtung. Die Bun-

desanstalt zeigt die Absicht, eine Allgemeinverfü-
gung gemäß Absatz 1 zu erlassen, der Euro-
päischen Kommission, dem Rat, dem Europäischen
Ausschuss für Systemrisiken, der Europäischen
Zentralbank und der Europäischen Bankenauf-
sichtsbehörde an. Die Sätze 1 bis 3 gelten entspre-
chend bei einer Abänderung der Allgemeinverfü-
gung, mit der zusätzliche oder weitergehende
Beschränkungen festgelegt werden sollen.
(7) Die Bundesanstalt kann die in einem anderen
Staat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in
einem Drittstaat festgelegten Beschränkungen bei
der Vergabe von Darlehen zum Bau oder zum Er-
werb von Wohnimmobilien, die in einem anderen
Staat belegen sind, anerkennen. Die Anerkennung
setzt voraus, dass die ausländischen Beschränkun-
gen mit den nach Absatz 2 möglichen Beschrän-
kungen vergleichbar sind. Die Absätze 1 bis 4
gelten entsprechend.“
13. In § 49 werden nach der Angabe „46b,“ die Wörter
„48u Absatz 1 und 7, der §§“ eingefügt.
14. § 53b Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 wird nach der Angabe „14,“ die
Angabe „18a,“ eingefügt.
bb) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
„8. die §§ 25i bis 25k, 25m, 37, 39 bis 42, 43
Absatz 2 und 3, § 44 Absatz 1 und 6,
§ 44a Absatz 1 und 2 sowie die §§ 44c,
46 bis 46h, 48u und 49,“.
b) In Satz 3 werden nach der Angabe „gelten § 3“
die Angabe „Absatz 1“ und nach der Angabe
„§§ 44c,“ die Wörter „48u Absatz 1 und §“ ein-
gefügt.
15. § 56 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 17 wird das Wort „oder“ am Ende
durch ein Komma ersetzt.
bb) Nach Nummer 17 wird folgende Nummer 17a
eingefügt:
„17a. einer vollziehbaren Anordnung nach
§ 48u Absatz 1 Satz 1 zuwiderhandelt
oder“.
b) In Absatz 6 Nummer 3 wird die Angabe „13
und 14“ durch die Angabe „13, 14 und 17a“
ersetzt.
16. § 64r wird wie folgt geändert:
a) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 Buchstabe b wird wie folgt ge-
fasst:
„b) beträgt der institutsspezifische antizykli-
sche Kapitalpuffer höchstens 0,625 Pro-
zent der gesamten risikogewichteten
Forderungsbeträge des Instituts, berech-
net gemäß Artikel 92 Absatz 3 der Ver-
ordnung (EU) Nr. 575/2013, so dass die
geforderte kombinierte Kapitalpuffer-An-
forderung abzüglich des auf den Kapital-
puffer für systemische Risiken entfallen-
den Betrags zwischen 0,625 Prozent und
1,25 Prozent der gesamten risikogewich-
teten Forderungsbeträge der Institute
liegt.“
bb) Nummer 2 Buchstabe b wird wie folgt ge-
fasst:
„b) beträgt der institutsspezifische antizykli-
sche Kapitalpuffer höchstens 1,25 Pro-
zent der gesamten risikogewichteten
Forderungsbeträge des Instituts, berech-
net gemäß Artikel 92 Absatz 3 der Ver-
ordnung (EU) Nr. 575/2013, so dass die
geforderte kombinierte Kapitalpuffer-An-
forderung abzüglich des auf den Kapital-
puffer für systemische Risiken entfallen-
den Betrags zwischen 1,25 Prozent und
2,50 Prozent der gesamten risikogewich-
teten Forderungsbeträge der Institute
liegt.“
cc) Nummer 3 Buchstabe b wird wie folgt ge-
fasst:
„b) beträgt der institutsspezifische antizykli-
sche Kapitalpuffer höchstens 1,875 Pro-
zent der gesamten risikogewichteten
Forderungsbeträge des Instituts, berech-
net gemäß Artikel 92 Absatz 3 der Ver-
ordnung (EU) Nr. 575/2013, so dass die
geforderte kombinierte Kapitalpuffer-An-
forderung abzüglich des auf den Kapital-
puffer für systemische Risiken entfallen-
den Betrags zwischen 1,875 Prozent und
3,750 Prozent der gesamten risikoge-
wichteten Forderungsbeträge der Insti-
tute liegt.“
Artikel 2
Änderung des
Finanzstabilitätsgesetzes
Das Finanzstabilitätsgesetz vom 28. November 2012
(BGBl. I S. 2369), das zuletzt durch Artikel 6 des Geset-
zes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3171) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 2 Absatz 9 wird nach dem Wort „Bundestag“ das
Wort „mindestens“ eingefügt.
Artikel 3
Änderung des
Kapitalanlagegesetzbuchs
Das Kapitalanlagegesetzbuch vom 4. Juli 2013
(BGBl. I S. 1981), das zuletzt durch Artikel 8 des Geset-
zes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 866) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird der Angabe zu § 5 das
Wort „; Verordnungsermächtigung“ angefügt.
2. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift wird das Wort „; Verordnungser-
mächtigung“ angefügt.
b) Folgender Absatz 8a wird angefügt:
„(8a) Die Bundesanstalt kann gegenüber Kapi-
talverwaltungsgesellschaften, die für Rechnung
eines AIF Gelddarlehen gewähren, im Wege der
Allgemeinverfügung Beschränkungen bei der Ver-
gabe von Darlehen zum Bau oder zum Erwerb

von im Inland belegenen Wohnimmobilien festle-
gen, wenn und soweit dies erforderlich ist, um
einer Störung der Funktionsfähigkeit des inlän-
dischen Finanzsystems oder einer Gefährdung
der Finanzstabilität im Inland entgegenzuwirken.
§ 48u Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 2 bis 4
und 6 des Kreditwesengesetzes gilt entspre-
chend. Das Bundesministerium der Finanzen wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht
der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere
Regelungen nach Maßgabe des entsprechend
anzuwendenden § 48u Absatz 5 Nummer 1 bis 5
des Kreditwesengesetzes zu erlassen.“
3. In § 15 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird das Komma
am Ende durch ein Semikolon ersetzt und werden
die Wörter „bei juristischen Personen und Personen-
handelsgesellschaften stehen ihr auch die in § 38
Absatz 1 und 2 des Kreditwesengesetzes genannten
Rechte zu;“ angefügt.
4. § 340 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird nach Nummer 1 folgende Num-
mer 1a eingefügt:
„1a einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 Ab-
satz 8a zuwiderhandelt,“.
b) In Absatz 7 Nummer 2 wird die Angabe „Num-
mer 2, 8,“ durch die Angabe „Nummer 1a, 2, 8,“
ersetzt.
Artikel 4
Änderung des
Versicherungsaufsichtsgesetzes
Das Versicherungsaufsichtsgesetz vom 1. April 2015
(BGBl. I S. 434), das zuletzt durch Artikel 9 des Geset-
zes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 866) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 43 wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 43a Berichtspflichten zum Zwecke der
Finanzstabilität; Verordnungsermächti-
gung“.
b) Nach der Angabe zu § 308a wird folgende An-
gabe eingefügt:
„§ 308b Maßnahmen hinsichtlich der Vergabe
von Wohnimmobilien-Darlehen; Verord-
nungsermächtigung“.
2. In § 5 Absatz 2 wird die Angabe „§§ 12, 13, 178
und 193“ durch die Wörter „§§ 12, 13, 178 Absatz 4,
die §§ 193, 213 bis 217, 220, 235“ ersetzt.
3. In § 7 Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein
Semikolon ersetzt und werden die Wörter „als
beteiligtes Unternehmen gilt für die Zwecke der
Aufsicht nach den §§ 245 bis 287 auch ein Unter-
nehmen, das Bestandteil einer horizontalen Unter-
nehmensgruppe im Sinne der Nummer 15 ist.“ an-
gefügt.
4. In § 13 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 61“
durch die Angabe „§ 57“ ersetzt.
5. Dem § 15a Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Bei der Kreditwürdigkeitsprüfung durch Unterneh-
men, die nicht der Aufsicht durch die Aufsichts-
behörden der Länder unterliegen, gelten die Leit-
linien der gemäß § 18a Absatz 10a des Kredit-
wesengesetzes erlassenen Rechtsverordnung ent-
sprechend.“
6. In § 27 Absatz 6 Satz 2 wird nach dem Wort „Wenn“
das Wort „die“ gestrichen.
7. In § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 werden nach
dem Wort „Inhalt“ die Wörter „, die Form und die
Frist“ eingefügt und wird die Angabe „1 und 2“
durch die Angabe „1, 2 und 5“ ersetzt.
8. In § 41 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Satz 2
Nummer 5“ durch die Wörter „Satz 3 Nummer 5“
ersetzt.
9. Nach § 43 wird folgender § 43a eingefügt:
„§ 43a
Berichtspflichten zum Zwecke
der Finanzstabilität; Verordnungsermächtigung
(1) Die Aufsichtsbehörde kann von beaufsichtig-
ten Unternehmen und von beaufsichtigten Gruppen
Informationen verlangen,
1. die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 294
Absatz 2 Satz 3 und 4 benötigt oder
2. die sie gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU)
Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 24. November 2010 zur
Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde
(Europäische Aufsichtsbehörde für das Versiche-
rungswesen und die betriebliche Altersver-
sorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr.
716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlus-
ses 2009/79/EG der Kommission (ABl. L 331
vom 15.12.2010, S. 48), die durch die Richtlinie
2014/51/EU (ABl. L 153 vom 22.5.2014, S. 1)
geändert worden ist, der Europäischen Auf-
sichtsbehörde für das Versicherungswesen und
die betriebliche Altersversorgung zur Verfügung
stellen muss.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, für beaufsichtigte Unternehmen und be-
aufsichtigte Gruppen, die jeweils nicht der Aufsicht
durch die Aufsichtsbehörden der Länder unterlie-
gen, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlas-
sen, die Berichtspflichten nach Absatz 1 begründen
und den Inhalt, die Form der zu übermittelnden
Informationen sowie die Frist für die Einreichung
bei der Bundesanstalt festlegen. Die Ermächtigung
kann durch Rechtsverordnung auf die Bundesan-
stalt übertragen werden. Rechtsverordnungen nach
den Sätzen 1 und 2 bedürfen nicht der Zustimmung
des Bundesrates.“
10. In § 62 Absatz 3 Satz 4 werden die Wörter „des
Europäischen Parlaments und des Rates vom
24. November 2010 zur Errichtung einer Euro-
päischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichts-
behörde für das Versicherungswesen und die
betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des
Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung
des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission (ABl.
L 331 vom 15.12.2010, S. 48)“ gestrichen.
11. In § 94 Absatz 2 wird nach dem Wort „soweit“ das
Wort „zumindest“ eingefügt.

12. In § 212 Absatz 2 Nummer 6 werden die Wörter
„Kapitel 1 und § 284“ gestrichen.
13. § 275 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Teil 2 Kapitel 1 Abschnitt 3 und § 47 Nummer 1, 2,
8 und 9 gelten auf Gruppenebene entsprechend.“
14. § 292 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „oder eine ge-
mischte Finanzholding-Gesellschaft“ gestrichen.
b) In Satz 2 wird die Angabe „293 Absatz 1,“ ge-
strichen.
15. In § 308 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a
eingefügt:
„(2a) Ordnet die Bundesanstalt die Einstellung
des Geschäftsbetriebs oder die Abwicklung der
unerlaubten Geschäfte an, so stehen ihr bei juristi-
schen Personen und Personenhandelsgesellschaf-
ten die in § 38 Absatz 1 und 2 des Kreditwesen-
gesetzes genannten Rechte entsprechend zu.
Absatz 2 gilt entsprechend.“
16. Nach § 308a wird folgender § 308b eingefügt:
„§ 308b
Maßnahmen hinsichtlich
der Vergabe von Wohnimmobilien-
Darlehen; Verordnungsermächtigung
Die Aufsichtsbehörde kann nach Anhörung der
Spitzenverbände der Unternehmen im Wege der
Allgemeinverfügung Beschränkungen bei der Ver-
gabe von Darlehen zum Bau oder zum Erwerb von
im Inland belegenen Wohnimmobilien festlegen,
wenn und soweit dies erforderlich ist, um einer
Störung der Funktionsfähigkeit des inländischen
Finanzsystems oder einer Gefährdung der Finanz-
stabilität im Inland entgegenzuwirken. § 48u Ab-
satz 1 Satz 2 bis 5 und Absatz 2 bis 4 des Kredit-
wesengesetzes gilt entsprechend. Das Bundes-
ministerium der Finanzen wird ermächtigt, für
Unternehmen, die nicht der Aufsicht durch die Auf-
sichtsbehörden der Länder unterliegen, nach Anhö-
rung der Spitzenverbände der Unternehmen durch
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
Bundesrates bedarf, nähere Regelungen nach Maß-
gabe des entsprechend anzuwendenden § 48u
Absatz 5 Nummer 1 bis 5 des Kreditwesengesetzes
zu erlassen.“
17. § 310 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen
Maßnahmen und Entscheidungen der Aufsichts-
behörde einschließlich der Androhung und Festset-
zung von Zwangsmitteln nach § 18 Absatz 1 und 2,
den §§ 20, 36, 134 Absatz 7, § 135 Absatz 3 sowie
den §§ 264 und 298 in Verbindung mit den §§ 15,
294 Absatz 6 und § 295 sowie den §§ 301, 305
Absatz 3 und 6, § 306 Absatz 4, 5 und 7, den
§§ 308, 312 sowie 314 haben keine aufschiebende
Wirkung.“
18. § 332 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a wird vor der
Angabe „§ 44 Satz 1“ die Angabe „§ 43a Ab-
satz 1,“ eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird das Wort „oder“ am Ende
gestrichen.
bb) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch
das Wort „oder“ ersetzt.
cc) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
„4. einer Rechtsverordnung nach § 43a Ab-
satz 2 Satz 1 oder 2 oder einer vollzieh-
baren Anordnung auf Grund einer sol-
chen Rechtsverordnung zuwiderhandelt,
soweit die Rechtsverordnung für einen
bestimmten Tatbestand auf diese Buß-
geldvorschrift verweist.“
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 5 wird das Wort „oder“ am Ende
gestrichen.
bb) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch
das Wort „oder“ ersetzt und wird folgende
Nummer 7 angefügt:
„7. einer vollziehbaren Anordnung nach
§ 308b Satz 1 zuwiderhandelt.“
d) In Absatz 5 werden nach den Wörtern „zweihun-
derttausend Euro,“ die Wörter „in den Fällen des
Absatzes 3 Nummer 7 mit einer Geldbuße bis zu
hunderttausend Euro,“ eingefügt.
19. § 344 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 43 in
Verbindung mit einer nach § 39 Absatz 1 Satz 1
erlassenen Rechtsverordnung“ durch die Wörter
„Artikel 304 Absatz 1 der Delegierten Ver-
ordnung (EU) 2015/35 der Kommission vom
10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie
2009/138/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates betreffend die Aufnahme und
Ausübung der Versicherungs- und der Rückver-
sicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 12 vom
17.1.2015, S. 1), die durch die Delegierte Verord-
nung (EU) 2016/467 (ABl. L 85 vom 1.4.2016,
S. 6) geändert worden ist,“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 43 in
Verbindung mit einer nach § 39 Absatz 1 Satz 1
erlassenen Rechtsverordnung“ durch die Wörter
„Artikel 304 Absatz 1 der Delegierten Verord-
nung (EU) 2015/35“ ersetzt.
Artikel 5
Änderung des
Dritten Durchführungsgesetzes/EWG zum VAG
In Artikel 16 § 2 Satz 2 des Dritten Durchführungs-
gesetzes/EWG zum VAG vom 21. Juli 1994 (BGBl. I
S. 1630, 3134) werden die Wörter „sind die §§ 11c
und 81c Abs. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes“
durch die Wörter „ist § 336 des Versicherungsauf-
sichtsgesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 334) in
der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
Artikel 6
Änderung des
Bürgerlichen Gesetzbuchs
Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42,
2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des

Gesetzes vom 28. April 2017 (BGBl. I S. 969) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 491 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 Nummer 6 werden nach dem
Wort „Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge“
die Wörter „oder Immobilienverzehrkreditverträge“
eingefügt.
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Keine Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge
sind Immobilienverzehrkreditverträge, bei denen
der Kreditgeber
1. pauschale oder regelmäßige Zahlungen leistet
oder andere Formen der Kreditauszahlung vor-
nimmt und im Gegenzug nur einen Betrag aus
dem künftigen Erlös des Verkaufs einer Wohn-
immobilie erhält oder ein Recht an einer Wohn-
immobilie erwirbt und
2. erst nach dem Tod des Verbrauchers eine
Rückzahlung fordert, außer der Verbraucher
verstößt gegen die Vertragsbestimmungen,
was dem Kreditgeber erlaubt, den Vertrag zu
kündigen.“
c) In Absatz 4 wird die Angabe „505d“ durch die
Angabe „505e“ ersetzt.
2. In § 492b Absatz 3 werden nach dem Wort „Immo-
biliar-Verbraucherdarlehensvertrag“ die Wörter „nach
§ 18a Absatz 8a des Kreditwesengesetzes“ einge-
fügt.
3. § 505b Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Die Kreditwürdigkeitsprüfung darf sich nicht haupt-
sächlich darauf stützen, dass der Wert der Wohn-
immobilie den Darlehensbetrag übersteigt, oder auf
die Annahme, dass der Wert der Wohnimmobilie zu-
nimmt, es sei denn, der Darlehensvertrag dient zum
Bau oder zur Renovierung der Wohnimmobilie.“
4. Nach § 505d wird folgender § 505e eingefügt:
„§ 505e
Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium der Finanzen und das
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucher-
schutz werden ermächtigt, durch gemeinsame
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes-
rates Leitlinien zu den Kriterien und Methoden der
Kreditwürdigkeitsprüfung bei Immobiliar-Verbrau-
cherdarlehensverträgen nach den §§ 505a und 505b
Absatz 2 bis 4 festzulegen. Durch die Rechtsver-
ordnung können insbesondere Leitlinien festgelegt
werden
1. zu den Faktoren, die für die Einschätzung relevant
sind, ob der Darlehensnehmer seinen Verpflich-
tungen aus dem Darlehensvertrag voraussichtlich
nachkommen kann,
2. zu den anzuwendenden Verfahren und der Erhe-
bung und Prüfung von Informationen.“
5. In § 506 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „505d“
durch die Angabe „505e“ ersetzt.
6. In § 512 Satz 1 wird nach der Angabe „§§ 491
bis 511“ ein Komma und die Angabe „514 und 515“
eingefügt.
7. In § 514 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „505d
Absatz 2 bis 4“ durch die Wörter „505d Absatz 2
und 3 sowie § 505e“ ersetzt.
Artikel 7
Änderung des Einführungs-
gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbu-
che in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Sep-
tember 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), das zu-
letzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. April 2017
(BGBl. I S. 969) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:
1. Dem Artikel 229 wird folgender § 40 angefügt:
„§ 40
Übergangsvorschrift
zum Finanzaufsichtsrechtergänzungsgesetz
(1) Das Bürgerliche Gesetzbuch ist in der bis zum
9. Juni 2017 geltenden Fassung auf folgende Ver-
träge anzuwenden, wenn sie vor dem 10. Juni 2017
abgeschlossen wurden:
1. Darlehensverträge, Verträge über entgeltliche und
unentgeltliche Finanzierungshilfen sowie Immobi-
lienverzehrkreditverträge,
2. Verträge über die Vermittlung von Verträgen nach
Nummer 1.
(2) Dieses Gesetz ist in der bis zum 30. Juni 2018
geltenden Fassung auf folgende Verträge anzuwen-
den, wenn sie vor dem 1. Juli 2018 abgeschlossen
wurden:
1. Darlehensverträge und Verträge über entgeltliche
Finanzierungshilfen,
2. Verträge über die Vermittlung von Verträgen nach
Nummer 1.“
2. Dem Artikel 247 § 4 wird folgender Absatz 3 ange-
fügt:
„(3) Wird in einem Allgemein-Verbraucherdarle-
hensvertrag auf einen Referenzwert im Sinne des
Artikels 3 Absatz 1 Nummer 3 der Verordnung (EU)
2016/1011 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 8. Juni 2016 über Indizes, die bei Finanz-
instrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert
oder zur Messung der Wertentwicklung eines Invest-
mentfonds verwendet werden, und zur Änderung der
Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der
Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (ABl. L 171 vom
29.6.2016, S. 1) Bezug genommen, teilt der Darle-
hensgeber dem Darlehensnehmer in einem geson-
derten Dokument, das dem Formular „Europäische
Standardinformationen für Verbraucherkredite“ bei-
gefügt werden kann, die Bezeichnung des Referenz-
werts und den Namen des Administrators sowie die
möglichen Auswirkungen auf den Darlehensnehmer
mit.“
3. Artikel 247a § 1 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt ge-
ändert:
a) In Nummer 12 wird das Wort „und“ am Ende ge-
strichen.
b) In Nummer 13 wird der Punkt am Ende durch ein
Komma und das Wort „und“ ersetzt.
c) Folgende Nummer 14 wird angefügt:

„14. falls Verträge angeboten werden, in denen
auf einen Referenzwert im Sinne des Arti-
kels 3 Absatz 1 Nummer 3 der Verordnung
(EU) 2016/1011 Bezug genommen wird, die
Bezeichnungen der Referenzwerte und die
Namen der Administratoren sowie die mög-
lichen Auswirkungen auf den Darlehensneh-
mer.“
Artikel 8
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 7 Nummer 2 und 3 tritt am 1. Juli 2018 in
Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird
hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 6. Juni 2017
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l
a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Der Bundesminister
d e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Heiko Maas
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2017 I S. 1495. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 93fac0aba162d6c7….