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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2017, S. 1495

BGBl. 2017 I S. 1495 · 40.162 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2017, Seite 1495 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1495
                                         Gesetz
                                   zur Ergänzung des
                  Finanzdienstleistungsaufsichtsrechts im Bereich der
             Maßnahmen bei Gefahren für die Stabilität des Finanzsystems
          und zur Änderung der Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie
                       (Finanzaufsichtsrechtergänzungsgesetz)*
                                                           Vom 6. Juni 2017

   Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                             Artikel 1
                       Änderung des
                    Kreditwesengesetzes

   Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekannt-

machung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776),

das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 13. April

2017 (BGBl. I S. 866) geändert worden ist, wird wie

folgt geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
    a) Die Angabe zu § 25f wird wie folgt gefasst:
        „§ 25f Besondere Anforderungen an die ord-
               nungsgemäße Geschäftsorganisation von
               CRR-Kreditinstituten sowie von Instituts-
               gruppen, Finanzholding-Gruppen und ge-
               mischten Finanzholding-Gruppen, denen
               ein CRR-Kreditinstitut angehört; Verord-
               nungsermächtigung“.
    b) Nach der Angabe zu § 48t wird die folgende An-
       gabe eingefügt:
        „§ 48u Maßnahmen zur Begrenzung makropru-
               denzieller Risiken im Bereich der Darle-
               hensvergabe zum Bau oder zum Erwerb
               von Wohnimmobilien; Verordnungser-
               mächtigung“.
 2. § 1 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.

    b) In Absatz 5 Nummer 1 werden nach dem Wort
       „Bundesanstalt“ die Wörter „für Finanzdienst-
       leistungsaufsicht (Bundesanstalt)“ eingefügt.

 3. § 3 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
        aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird nach den
            Wörtern „einer Finanzholding-Gruppe“ das
            Komma durch das Wort „oder“ ersetzt und
            werden die Wörter „oder einem Finanz-

* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2008/48/EG des
  Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Ver-
  braucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG
  des Rates (ABl. L 133 vom 22.5.2008, S. 66), die zuletzt durch die
  Verordnung (EU) 2016/1011 (ABl. L 171 vom 29.6.2016, S. 1) geändert
  worden ist, und der Umsetzung der Richtlinie 2014/17/EU des Euro-
  päischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Wohn-
  immobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der
  Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU)
  Nr. 1093/2010 (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 34), die zuletzt durch
  die Verordnung (EU) 2016/1011 (ABl. L 171 vom 29.6.2016, S. 1) ge-
  ändert worden ist.

         konglomerat“ und die Wörter „oder dem“ ge-
         strichen.
     bb) In Nummer 1 wird nach den Wörtern „Insti-
         tutsgruppen, Finanzholding-Gruppen“ das
         Komma durch das Wort „oder“ ersetzt, wer-
         den die Wörter „oder Finanzkonglomeraten“

         gestrichen, wird jeweils nach den Wörtern

         „Institutsgruppe,   Finanzholding-Gruppe“

         das Komma durch das Wort „oder“ ersetzt

         und werden jeweils die Wörter „oder des

         Finanzkonglomerats“ und die Wörter „oder
         dem“ gestrichen.
     cc) In Nummer 2 wird nach den Wörtern „Insti-
         tutsgruppen, Finanzholding-Gruppen“ das
         Komma durch das Wort „oder“ ersetzt, wer-
         den die Wörter „oder Finanzkonglomeraten“
         gestrichen, wird jeweils nach den Wörtern
         „Institutsgruppe,   Finanzholding-Gruppe“
         das Komma durch das Wort „oder“ ersetzt
         und werden jeweils die Wörter „oder des
         Finanzkonglomerats“ und die Wörter „oder
         dem“ gestrichen.
  b) In Absatz 3 Satz 1 wird nach den Wörtern „einer
     Finanzholding-Gruppe“ das Komma durch das
     Wort „oder“ ersetzt und werden die Wörter „oder
     einem Finanzkonglomerat“ und die Wörter „oder
     dem“ gestrichen.
  c) In Absatz 4 Satz 1 wird jeweils nach den Wörtern
     „einer Finanzholding-Gruppe“ das Komma
     durch das Wort „oder“ ersetzt und werden je-
     weils die Wörter „oder einem Finanzkonglome-
     rat“ und die Wörter „oder dem“ gestrichen.

4. In § 10h Absatz 3 werden jeweils nach den Wörtern
   „oder unterkonsolidierter Ebene“ die Wörter „oder
   konsolidierter Ebene“ eingefügt.
5. § 18a wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

     „Die Kreditwürdigkeitsprüfung darf sich nicht
     hauptsächlich darauf stützen, dass der Wert
     der Wohnimmobilie den Darlehensbetrag über-
     steigt, oder auf die Annahme, dass der Wert
     der Wohnimmobilie zunimmt, es sei denn, der

     Darlehensvertrag dient zum Bau oder zur Reno-
     vierung der Wohnimmobilie.“

  b) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 8a einge-
     fügt:

       „(8a) Eine Genehmigung für Koppelungs-
     geschäfte bei Immobiliar-Verbraucherdarlehens-
BGBl. 2017, Seite 1496 — Originalseite als Abbildung
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       verträgen nach § 492b Absatz 3 des Bürger-
       lichen Gesetzbuchs darf nur erteilt werden, wenn
       der Darlehensgeber gegenüber der für ihn zu-
       ständigen Aufsichtsbehörde nachweisen kann,
       dass die zu ähnlichen Vertragsbedingungen an-
       gebotenen gekoppelten Produkte oder Produkt-
       kategorien, die nicht separat erhältlich sind, un-
       ter gebührender Berücksichtigung der Verfüg-
       barkeit und der Preise der einschlägigen auf
       dem Markt angebotenen Produkte einen klaren
       Nutzen für den Verbraucher bieten und es sich
       um Produkte handelt, die nach dem 20. März

       2014 vertrieben werden.“

  c) Nach Absatz 10 wird folgender Absatz 10a ein-
     gefügt:
          „(10a) Das Bundesministerium der Finanzen
       und das Bundesministerium der Justiz und für
       Verbraucherschutz werden ermächtigt, durch
       gemeinsame Rechtsverordnung ohne Zustim-
       mung des Bundesrates Leitlinien zu den Krite-
       rien und Methoden der Kreditwürdigkeitsprüfung
       bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen

       nach den Absätzen 1 bis 5 festzulegen. Durch

       die Rechtsverordnung können insbesondere

       Leitlinien festgelegt werden:

       1. zu den Faktoren, die für die Einschätzung re-
          levant sind, ob der Darlehensnehmer seinen

          Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag

          voraussichtlich nachkommen kann,

       2. zu den anzuwendenden Verfahren und der Er-
          hebung und Prüfung von Informationen.“
6. In § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird das Wort
   „Kreditinstituts“ durch das Wort „Instituts“ ersetzt.
7. Nach § 24 Absatz 1b wird folgender Absatz 1c ein-
   gefügt:
      „(1c) Die nach Artikel 4 Absatz 4 Satz 1 der De-
  legierten Verordnung (EU) Nr. 604/2014 der Kom-
  mission vom 4. März 2014 zur Ergänzung der Richt-
  linie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und
  des Rates im Hinblick auf technische Regulierungs-
  standards in Bezug auf qualitative und angemes-
  sene quantitative Kriterien zur Ermittlung der Mit-
  arbeiterkategorien, deren berufliche Tätigkeit sich
  wesentlich auf das Risikoprofil eines Instituts aus-
  wirkt (ABl. L 167 vom 6.6.2014, S. 30), die durch die
  Delegierte Verordnung (EU) 2016/861 (ABl. L 144
  vom 1.6.2016, S. 21) geändert worden ist, zu er-
  stattenden Anzeigen sind unverzüglich, spätestens
  jedoch sechs Monate nach Ablauf des Geschäfts-
  jahres, bei der Aufsichtsbehörde und der Deut-
  schen Bundesbank einzureichen.“

8. § 25a Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
  „Die Absätze 1 und 2 gelten für Institutsgruppen,
  Finanzholding-Gruppen und gemischte Finanzhol-
  ding-Gruppen sowie Unterkonsolidierungsgruppen
  nach Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
  mit der Maßgabe entsprechend, dass die Ge-
  schäftsleiter des übergeordneten oder zur Unter-
  konsolidierung verpflichteten Unternehmens für
  die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation der In-
  stitutsgruppe, Finanzholding-Gruppe, gemischten
  Finanzholding-Gruppe oder der Unterkonsolidie-
  rungsgruppe verantwortlich sind.“

 9. § 25f wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                            „§ 25f
                  Besondere Anforderungen
             an die ordnungsgemäße Geschäfts-
        organisation von CRR-Kreditinstituten sowie
        von Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen
          und gemischten Finanzholding-Gruppen,
           denen ein CRR-Kreditinstitut angehört;
                 Verordnungsermächtigung“.

   b) In Absatz 3 Satz 2 wird nach den Wörtern „einer

      Finanzholding-Gruppe“ das Komma durch das
      Wort „oder“ ersetzt und werden die Wörter „oder
      einem Finanzkonglomerat“ und die Wörter „oder
      dem“ gestrichen.
   c) In Absatz 4 Satz 1 wird nach den Wörtern „einer
      Finanzholding-Gruppe“ das Komma durch das
      Wort „und“ ersetzt und werden die Wörter „und
      eines Finanzkonglomerats“ und die Wörter „oder
      dem“ gestrichen.

   d) In Absatz 5 wird nach den Wörtern „der Finanz-

      holding-Gruppe“ das Komma durch das Wort

      „sowie“ ersetzt und werden die Wörter „sowie

      des Finanzkonglomerats“ und die Wörter „oder
      dem“ gestrichen.

   e) In Absatz 7 wird nach den Wörtern „einer Finanz-

      holding-Gruppe“ das Komma durch das Wort

      „oder“ ersetzt und werden die Wörter „oder
      eines Finanzkonglomerats“ und die Wörter „oder
      dem“ gestrichen.
10. Nach § 37 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein-
    gefügt:
      „(1a) Ordnet die Bundesanstalt die Einstellung
   des Geschäftsbetriebs oder die Abwicklung der
   unerlaubten Geschäfte an, so stehen ihr bei juristi-
   schen Personen und Personenhandelsgesellschaf-
   ten auch die in § 38 Absatz 1 und 2 genannten
   Rechte zu; Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.“
11. § 44 Absatz 5a wird aufgehoben.

12. Nach § 48t wird folgender § 48u eingefügt:
                          „§ 48u
              Maßnahmen zur Begrenzung
        makroprudenzieller Risiken im Bereich der
      Darlehensvergabe zum Bau oder zum Erwerb
     von Wohnimmobilien; Verordnungsermächtigung

      (1) Die Bundesanstalt kann für Kreditinstitute,
   die das Kreditgeschäft betreiben, im Wege der All-
   gemeinverfügung die in Absatz 2 vorgesehenen
   Beschränkungen bei der Vergabe von Darlehen
   zum Bau oder zum Erwerb von im Inland belegenen
   Wohnimmobilien festlegen, wenn und soweit dies
   erforderlich ist, um einer Störung der Funktionsfä-
   higkeit des inländischen Finanzsystems oder einer
   Gefährdung der Finanzstabilität im Inland entge-
   genzuwirken. Eine Störung der Funktionsfähigkeit
   des Finanzsystems oder eine Gefährdung der
   Finanzstabilität kann insbesondere drohen, wenn
   die Preise von Wohnimmobilien und die Neu-
   vergabe von Darlehen zum Bau oder Erwerb von
   Wohnimmobilien stark ansteigen und sich bei der
   Darlehensvergabe die in Absatz 2 genannten Quo-
BGBl. 2017, Seite 1497 — Originalseite als Abbildung
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tienten erheblich verändern. Von Beschränkungen
ausgenommen ist die Vergabe von Darlehen
1. zum Aus- und Umbau oder zur Sanierung von
   Wohnimmobilien im Eigentum des Darlehens-
   nehmers,

2. für Maßnahmen, für die eine soziale Wohnraum-
   förderung im Sinne des Wohnraumförderungs-

   gesetzes oder nach entsprechenden landes-

   rechtlichen Regelungen zugesagt ist,

3. für Vorhaben, für die bereits vor der Festlegung
   von Beschränkungen nach Satz 1 Darlehen an

   denselben Darlehensnehmer vergeben wurden,

   soweit deren Betrag insgesamt nicht über den

   nach Tilgungen verbliebenen Betrag der vor Fest-

   legung der Beschränkungen vergebenen Dar-
   lehen hinausgeht (Anschlussfinanzierung), sowie

4. für die Umschuldung und Restrukturierung von

   notleidenden Darlehen.

Zu den nach Satz 3 von Beschränkungen ausge-
nommenen Darlehen können in der Allgemeinverfü-

gung nach Satz 1 nähere Bestimmungen getroffen

werden. Die Bundesanstalt kann weitere Ausnah-

men zulassen.

  (2) Die Darlehensvergabe kann beschränkt wer-

den durch

1. die Vorgabe einer Obergrenze für den Quotien-
   ten aus dem gesamten Fremdkapitalvolumen
   einer Immobilienfinanzierung und dem Markt-
   wert der Wohnimmobilien zum Zeitpunkt der
   Darlehensvergabe (Darlehensvolumen-Immobi-
   lienwert-Relation) und
2. die Vorgabe eines Zeitraums, innerhalb dessen
   ein bestimmter Bruchteil eines Darlehens spä-
   testens zurückgezahlt werden muss oder, bei
   endfälligen Darlehen, die Vorgabe einer maxima-
   len Laufzeit (Amortisationsanforderung).

Die Beschränkungen können jeweils einzeln oder in
Kombination festgelegt werden.
  (3) Die Bundesanstalt ordnet bei der Festlegung
von Beschränkungen nach Absatz 1 Satz 1 zugleich
an,
1. zu welchem Anteil das Neugeschäft für Wohn-
   immobilienfinanzierungen eines Kreditinstituts
   nicht den festgelegten Beschränkungen unter-
   liegt (Freikontingent),
2. bis zu welcher Darlehenshöhe eine oder mehrere
   Beschränkungen nicht gelten (Bagatellgrenze),
   wobei eine Obergrenze für das Darlehensvolu-
   men, welches in einem bestimmten Zeitraum im
   Rahmen der Bagatellgrenze vergeben werden
   darf, im Verhältnis zum gesamten Neugeschäft
   für Wohnimmobilienfinanzierungen eines Kredit-
   instituts in einem bestimmten Zeitraum festzu-
   legen ist,
3. bis zu welchem Beleihungswert einer Wohnim-
   mobilie eine oder mehrere Beschränkungen bei
   der Vergabe des Darlehens zum Bau oder Er-
   werb dieser Immobilie nicht gelten, wenn die
   Forderungen des Darlehensgebers aus dem Dar-
   lehen durch die Bestellung von Hypotheken oder
   Grundschulden an der Immobilie gesichert sind

  und die ersten 80 Prozent des Beleihungswerts
  nicht übersteigen (unterer Schwellenwert),
4. bis zu welchem Beleihungswert einer Wohnim-
   mobilie eine oder mehrere Beschränkungen bei
   der Vergabe des Darlehens zum Bau oder Er-
   werb dieser Immobilie nicht gelten, wenn die

   Forderungen des Darlehensgebers aus dem Dar-
   lehen durch die Bestellung von Hypotheken oder

   Grundschulden an der Immobilie gesichert sind

   und die ersten 60 Prozent des Beleihungswerts
   nicht übersteigen (oberer Schwellenwert), und

5. ab welchem Zeitpunkt die Beschränkungen ein-

   zuhalten sind; es ist hierbei eine angemessene

   Frist nach Bekanntgabe der Allgemeinverfügung

   vorzusehen.

Die Bagatellgrenze nach Satz 1 Nummer 2 beträgt
mindestens 50 000 Euro, der untere Schwellenwert

nach Satz 1 Nummer 3 mindestens 200 000 Euro,

der obere Schwellenwert nach Satz 1 Nummer 4
mindestens 400 000 Euro.

  (4) Die nach Absatz 1 Satz 1 festgelegten Be-

schränkungen sind mindestens alle sechs Monate

zu überprüfen.

   (5) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-

mächtigt, nach Anhörung der Spitzenverbände der

Institute durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu-
stimmung des Bundesrates bedarf, im Benehmen
mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie, dem Bundesministerium der Justiz und
für Verbraucherschutz, dem Bundesministerium für
Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
und der Deutschen Bundesbank nähere Regelun-
gen zu erlassen über
1. die Definitionen der Darlehen und der Wohnim-
   mobilie nach Absatz 1, einschließlich der ausge-
   nommenen Darlehen;

2. die Festlegung von Obergrenzen und Zeiträu-
   men, über die Berechnung von Quotienten und
   über sonstige maßgebliche Größen nach Ab-
   satz 2;
3. die Anordnung zum Freikontingent, zur Bagatell-
   grenze, zu den Schwellenwerten und dem Zeit-
   punkt, ab dem die Beschränkungen einzuhalten
   sind, nach Absatz 3;
4. die regelmäßige Überprüfung festgelegter Be-
   schränkungen nach Absatz 4;
5. Einzelheiten der Zusammenarbeit zwischen der
   Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank
   zur Anwendung dieser Vorschrift.
   (6) Vor Erlass einer Allgemeinverfügung nach
Absatz 1 sind die Spitzenverbände der Institute,
einschließlich der Bausparkassen, und der Immobi-
lienwirtschaft sowie das Bundesministerium für
Wirtschaft und Energie, das Bundesministerium
der Justiz und für Verbraucherschutz und das Bun-
desministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und
Reaktorsicherheit anzuhören. Das Bundesministe-
rium der Finanzen unterrichtet den Finanzaus-
schuss des Deutschen Bundestages unverzüglich
über die Einleitung der Anhörung nach Satz 1; der
Erlass der Allgemeinverfügung erfolgt frühestens
sechs Wochen nach der Unterrichtung. Die Bun-
BGBl. 2017, Seite 1498 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1498
   desanstalt zeigt die Absicht, eine Allgemeinverfü-
   gung gemäß Absatz 1 zu erlassen, der Euro-
   päischen Kommission, dem Rat, dem Europäischen
   Ausschuss für Systemrisiken, der Europäischen
   Zentralbank und der Europäischen Bankenauf-
   sichtsbehörde an. Die Sätze 1 bis 3 gelten entspre-
   chend bei einer Abänderung der Allgemeinverfü-
   gung, mit der zusätzliche oder weitergehende
   Beschränkungen festgelegt werden sollen.

      (7) Die Bundesanstalt kann die in einem anderen
   Staat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in
   einem Drittstaat festgelegten Beschränkungen bei
   der Vergabe von Darlehen zum Bau oder zum Er-
   werb von Wohnimmobilien, die in einem anderen
   Staat belegen sind, anerkennen. Die Anerkennung
   setzt voraus, dass die ausländischen Beschränkun-
   gen mit den nach Absatz 2 möglichen Beschrän-
   kungen vergleichbar sind. Die Absätze 1 bis 4
   gelten entsprechend.“

13. In § 49 werden nach der Angabe „46b,“ die Wörter
    „48u Absatz 1 und 7, der §§“ eingefügt.

14. § 53b Absatz 3 wird wie folgt geändert:
   a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Nummer 3 wird nach der Angabe „14,“ die

           Angabe „18a,“ eingefügt.

       bb) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
          „8. die §§ 25i bis 25k, 25m, 37, 39 bis 42, 43
              Absatz 2 und 3, § 44 Absatz 1 und 6,
              § 44a Absatz 1 und 2 sowie die §§ 44c,
              46 bis 46h, 48u und 49,“.

   b) In Satz 3 werden nach der Angabe „gelten § 3“

      die Angabe „Absatz 1“ und nach der Angabe
      „§§ 44c,“ die Wörter „48u Absatz 1 und §“ ein-

      gefügt.

15. § 56 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) In Nummer 17 wird das Wort „oder“ am Ende
           durch ein Komma ersetzt.
       bb) Nach Nummer 17 wird folgende Nummer 17a
           eingefügt:

          „17a. einer vollziehbaren Anordnung nach
                § 48u Absatz 1 Satz 1 zuwiderhandelt

                oder“.

   b) In Absatz 6 Nummer 3 wird die Angabe „13

      und 14“ durch die Angabe „13, 14 und 17a“
      ersetzt.

16. § 64r wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) Nummer 1 Buchstabe b wird wie folgt ge-
           fasst:
          „b) beträgt der institutsspezifische antizykli-
              sche Kapitalpuffer höchstens 0,625 Pro-
              zent der gesamten risikogewichteten
              Forderungsbeträge des Instituts, berech-
              net gemäß Artikel 92 Absatz 3 der Ver-
              ordnung (EU) Nr. 575/2013, so dass die
              geforderte kombinierte Kapitalpuffer-An-
              forderung abzüglich des auf den Kapital-
              puffer für systemische Risiken entfallen-
              den Betrags zwischen 0,625 Prozent und

               1,25 Prozent der gesamten risikogewich-
               teten Forderungsbeträge der Institute
               liegt.“
       bb) Nummer 2 Buchstabe b wird wie folgt ge-
           fasst:

           „b) beträgt der institutsspezifische antizykli-
               sche Kapitalpuffer höchstens 1,25 Pro-
               zent der gesamten risikogewichteten
               Forderungsbeträge des Instituts, berech-
               net gemäß Artikel 92 Absatz 3 der Ver-
               ordnung (EU) Nr. 575/2013, so dass die
               geforderte kombinierte Kapitalpuffer-An-
               forderung abzüglich des auf den Kapital-
               puffer für systemische Risiken entfallen-
               den Betrags zwischen 1,25 Prozent und
               2,50 Prozent der gesamten risikogewich-
               teten Forderungsbeträge der Institute
               liegt.“

       cc) Nummer 3 Buchstabe b wird wie folgt ge-
           fasst:

           „b) beträgt der institutsspezifische antizykli-
               sche Kapitalpuffer höchstens 1,875 Pro-
               zent der gesamten risikogewichteten
               Forderungsbeträge des Instituts, berech-

               net gemäß Artikel 92 Absatz 3 der Ver-

               ordnung (EU) Nr. 575/2013, so dass die
               geforderte kombinierte Kapitalpuffer-An-
               forderung abzüglich des auf den Kapital-
               puffer für systemische Risiken entfallen-
               den Betrags zwischen 1,875 Prozent und
               3,750 Prozent der gesamten risikoge-
               wichteten Forderungsbeträge der Insti-

               tute liegt.“

                        Artikel 2

                   Änderung des
              Finanzstabilitätsgesetzes
   Das Finanzstabilitätsgesetz vom 28. November 2012
(BGBl. I S. 2369), das zuletzt durch Artikel 6 des Geset-
zes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3171) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 2 Absatz 9 wird nach dem Wort „Bundestag“ das
Wort „mindestens“ eingefügt.

                        Artikel 3

                    Änderung des

              Kapitalanlagegesetzbuchs

  Das Kapitalanlagegesetzbuch vom 4. Juli 2013
(BGBl. I S. 1981), das zuletzt durch Artikel 8 des Geset-

zes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 866) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird der Angabe zu § 5 das
   Wort „; Verordnungsermächtigung“ angefügt.
2. § 5 wird wie folgt geändert:
   a) Der Überschrift wird das Wort „; Verordnungser-
      mächtigung“ angefügt.

   b) Folgender Absatz 8a wird angefügt:
         „(8a) Die Bundesanstalt kann gegenüber Kapi-
      talverwaltungsgesellschaften, die für Rechnung
      eines AIF Gelddarlehen gewähren, im Wege der
      Allgemeinverfügung Beschränkungen bei der Ver-
      gabe von Darlehen zum Bau oder zum Erwerb
BGBl. 2017, Seite 1499 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1499
     von im Inland belegenen Wohnimmobilien festle-
     gen, wenn und soweit dies erforderlich ist, um
     einer Störung der Funktionsfähigkeit des inlän-
     dischen Finanzsystems oder einer Gefährdung
     der Finanzstabilität im Inland entgegenzuwirken.

     § 48u Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 2 bis 4

     und 6 des Kreditwesengesetzes gilt entspre-
     chend. Das Bundesministerium der Finanzen wird
     ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht
     der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere
     Regelungen nach Maßgabe des entsprechend
     anzuwendenden § 48u Absatz 5 Nummer 1 bis 5
     des Kreditwesengesetzes zu erlassen.“
3. In § 15 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird das Komma
   am Ende durch ein Semikolon ersetzt und werden

   die Wörter „bei juristischen Personen und Personen-
   handelsgesellschaften stehen ihr auch die in § 38
   Absatz 1 und 2 des Kreditwesengesetzes genannten
   Rechte zu;“ angefügt.
4. § 340 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 2 wird nach Nummer 1 folgende Num-
     mer 1a eingefügt:
     „1a einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 Ab-
         satz 8a zuwiderhandelt,“.
  b) In Absatz 7 Nummer 2 wird die Angabe „Num-
     mer 2, 8,“ durch die Angabe „Nummer 1a, 2, 8,“
     ersetzt.

                       Artikel 4
                   Änderung des
          Versicherungsaufsichtsgesetzes
  Das Versicherungsaufsichtsgesetz vom 1. April 2015
(BGBl. I S. 434), das zuletzt durch Artikel 9 des Geset-
zes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 866) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
   a) Nach der Angabe zu § 43 wird folgende Angabe
      eingefügt:
      „§ 43a Berichtspflichten zum Zwecke der
               Finanzstabilität; Verordnungsermächti-
               gung“.
   b) Nach der Angabe zu § 308a wird folgende An-
      gabe eingefügt:
      „§ 308b Maßnahmen hinsichtlich der Vergabe
              von Wohnimmobilien-Darlehen; Verord-
              nungsermächtigung“.

 2. In § 5 Absatz 2 wird die Angabe „§§ 12, 13, 178

    und 193“ durch die Wörter „§§ 12, 13, 178 Absatz 4,

    die §§ 193, 213 bis 217, 220, 235“ ersetzt.

 3. In § 7 Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein
    Semikolon ersetzt und werden die Wörter „als

    beteiligtes Unternehmen gilt für die Zwecke der

    Aufsicht nach den §§ 245 bis 287 auch ein Unter-

    nehmen, das Bestandteil einer horizontalen Unter-

    nehmensgruppe im Sinne der Nummer 15 ist.“ an-

    gefügt.

 4. In § 13 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 61“
    durch die Angabe „§ 57“ ersetzt.
 5. Dem § 15a Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
   „Bei der Kreditwürdigkeitsprüfung durch Unterneh-
   men, die nicht der Aufsicht durch die Aufsichts-

   behörden der Länder unterliegen, gelten die Leit-
   linien der gemäß § 18a Absatz 10a des Kredit-
   wesengesetzes erlassenen Rechtsverordnung ent-
   sprechend.“

 6. In § 27 Absatz 6 Satz 2 wird nach dem Wort „Wenn“

    das Wort „die“ gestrichen.

 7. In § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 werden nach
    dem Wort „Inhalt“ die Wörter „, die Form und die
    Frist“ eingefügt und wird die Angabe „1 und 2“
    durch die Angabe „1, 2 und 5“ ersetzt.
 8. In § 41 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Satz 2
    Nummer 5“ durch die Wörter „Satz 3 Nummer 5“
    ersetzt.

 9. Nach § 43 wird folgender § 43a eingefügt:

                         „§ 43a
             Berichtspflichten zum Zwecke
     der Finanzstabilität; Verordnungsermächtigung

      (1) Die Aufsichtsbehörde kann von beaufsichtig-
   ten Unternehmen und von beaufsichtigten Gruppen
   Informationen verlangen,
   1. die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 294
      Absatz 2 Satz 3 und 4 benötigt oder
   2. die sie gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU)
      Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments
      und des Rates vom 24. November 2010 zur
      Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde
      (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versiche-
      rungswesen und die betriebliche Altersver-
      sorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr.
      716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlus-
      ses 2009/79/EG der Kommission (ABl. L 331
      vom 15.12.2010, S. 48), die durch die Richtlinie
      2014/51/EU (ABl. L 153 vom 22.5.2014, S. 1)
      geändert worden ist, der Europäischen Auf-
      sichtsbehörde für das Versicherungswesen und
      die betriebliche Altersversorgung zur Verfügung
      stellen muss.
      (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
   mächtigt, für beaufsichtigte Unternehmen und be-
   aufsichtigte Gruppen, die jeweils nicht der Aufsicht
   durch die Aufsichtsbehörden der Länder unterlie-
   gen, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlas-
   sen, die Berichtspflichten nach Absatz 1 begründen
   und den Inhalt, die Form der zu übermittelnden
   Informationen sowie die Frist für die Einreichung
   bei der Bundesanstalt festlegen. Die Ermächtigung

   kann durch Rechtsverordnung auf die Bundesan-

   stalt übertragen werden. Rechtsverordnungen nach

   den Sätzen 1 und 2 bedürfen nicht der Zustimmung
   des Bundesrates.“

10. In § 62 Absatz 3 Satz 4 werden die Wörter „des

    Europäischen Parlaments und des Rates vom

    24. November 2010 zur Errichtung einer Euro-

    päischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichts-

    behörde für das Versicherungswesen und die

    betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des
    Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung
    des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission (ABl.
    L 331 vom 15.12.2010, S. 48)“ gestrichen.
11. In § 94 Absatz 2 wird nach dem Wort „soweit“ das
    Wort „zumindest“ eingefügt.
BGBl. 2017, Seite 1500 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1500
12. In § 212 Absatz 2 Nummer 6 werden die Wörter
    „Kapitel 1 und § 284“ gestrichen.
13. § 275 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

   „Teil 2 Kapitel 1 Abschnitt 3 und § 47 Nummer 1, 2,
   8 und 9 gelten auf Gruppenebene entsprechend.“
14. § 292 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 1 werden die Wörter „oder eine ge-

      mischte Finanzholding-Gesellschaft“ gestrichen.

   b) In Satz 2 wird die Angabe „293 Absatz 1,“ ge-
      strichen.
15. In § 308 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a
    eingefügt:
      „(2a) Ordnet die Bundesanstalt die Einstellung
   des Geschäftsbetriebs oder die Abwicklung der
   unerlaubten Geschäfte an, so stehen ihr bei juristi-
   schen Personen und Personenhandelsgesellschaf-
   ten die in § 38 Absatz 1 und 2 des Kreditwesen-
   gesetzes genannten Rechte entsprechend zu.
   Absatz 2 gilt entsprechend.“

16. Nach § 308a wird folgender § 308b eingefügt:

                         „§ 308b
                 Maßnahmen hinsichtlich
            der Vergabe von Wohnimmobilien-
           Darlehen; Verordnungsermächtigung
      Die Aufsichtsbehörde kann nach Anhörung der
   Spitzenverbände der Unternehmen im Wege der
   Allgemeinverfügung Beschränkungen bei der Ver-
   gabe von Darlehen zum Bau oder zum Erwerb von
   im Inland belegenen Wohnimmobilien festlegen,
   wenn und soweit dies erforderlich ist, um einer
   Störung der Funktionsfähigkeit des inländischen
   Finanzsystems oder einer Gefährdung der Finanz-
   stabilität im Inland entgegenzuwirken. § 48u Ab-
   satz 1 Satz 2 bis 5 und Absatz 2 bis 4 des Kredit-
   wesengesetzes gilt entsprechend. Das Bundes-
   ministerium der Finanzen wird ermächtigt, für
   Unternehmen, die nicht der Aufsicht durch die Auf-
   sichtsbehörden der Länder unterliegen, nach Anhö-

   rung der Spitzenverbände der Unternehmen durch

   Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des

   Bundesrates bedarf, nähere Regelungen nach Maß-

   gabe des entsprechend anzuwendenden § 48u

   Absatz 5 Nummer 1 bis 5 des Kreditwesengesetzes
   zu erlassen.“

17. § 310 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

     „(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen
   Maßnahmen und Entscheidungen der Aufsichts-

   behörde einschließlich der Androhung und Festset-

   zung von Zwangsmitteln nach § 18 Absatz 1 und 2,

   den §§ 20, 36, 134 Absatz 7, § 135 Absatz 3 sowie

   den §§ 264 und 298 in Verbindung mit den §§ 15,

   294 Absatz 6 und § 295 sowie den §§ 301, 305

   Absatz 3 und 6, § 306 Absatz 4, 5 und 7, den

   §§ 308, 312 sowie 314 haben keine aufschiebende
   Wirkung.“

18. § 332 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a wird vor der
      Angabe „§ 44 Satz 1“ die Angabe „§ 43a Ab-
      satz 1,“ eingefügt.
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) In Nummer 2 wird das Wort „oder“ am Ende
          gestrichen.
      bb) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch
          das Wort „oder“ ersetzt.

      cc) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
          „4. einer Rechtsverordnung nach § 43a Ab-
              satz 2 Satz 1 oder 2 oder einer vollzieh-

              baren Anordnung auf Grund einer sol-

              chen Rechtsverordnung zuwiderhandelt,
              soweit die Rechtsverordnung für einen
              bestimmten Tatbestand auf diese Buß-
              geldvorschrift verweist.“
   c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 5 wird das Wort „oder“ am Ende
          gestrichen.
      bb) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch
          das Wort „oder“ ersetzt und wird folgende
          Nummer 7 angefügt:

          „7. einer vollziehbaren Anordnung         nach
              § 308b Satz 1 zuwiderhandelt.“

   d) In Absatz 5 werden nach den Wörtern „zweihun-
      derttausend Euro,“ die Wörter „in den Fällen des
      Absatzes 3 Nummer 7 mit einer Geldbuße bis zu
      hunderttausend Euro,“ eingefügt.
19. § 344 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 43 in
      Verbindung mit einer nach § 39 Absatz 1 Satz 1
      erlassenen Rechtsverordnung“ durch die Wörter
      „Artikel 304 Absatz 1 der Delegierten Ver-
      ordnung (EU) 2015/35 der Kommission vom
      10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie
      2009/138/EG des Europäischen Parlaments
      und des Rates betreffend die Aufnahme und
      Ausübung der Versicherungs- und der Rückver-
      sicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 12 vom
      17.1.2015, S. 1), die durch die Delegierte Verord-
      nung (EU) 2016/467 (ABl. L 85 vom 1.4.2016,
      S. 6) geändert worden ist,“ ersetzt.

   b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 43 in

      Verbindung mit einer nach § 39 Absatz 1 Satz 1

      erlassenen Rechtsverordnung“ durch die Wörter

      „Artikel 304 Absatz 1 der Delegierten Verord-

      nung (EU) 2015/35“ ersetzt.

                       Artikel 5

                  Änderung des
  Dritten Durchführungsgesetzes/EWG zum VAG

   In Artikel 16 § 2 Satz 2 des Dritten Durchführungs-

gesetzes/EWG zum VAG vom 21. Juli 1994 (BGBl. I

S. 1630, 3134) werden die Wörter „sind die §§ 11c

und 81c Abs. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes“

durch die Wörter „ist § 336 des Versicherungsauf-

sichtsgesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 334) in

der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.

                       Artikel 6

                  Änderung des
             Bürgerlichen Gesetzbuchs
  Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42,
2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des
BGBl. 2017, Seite 1501 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1501
Gesetzes vom 28. April 2017 (BGBl. I S. 969) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 491 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 2 Satz 2 Nummer 6 werden nach dem
     Wort „Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge“

     die Wörter „oder Immobilienverzehrkreditverträge“

     eingefügt.

  b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
     „Keine Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge
     sind Immobilienverzehrkreditverträge, bei denen
     der Kreditgeber
     1. pauschale oder regelmäßige Zahlungen leistet
        oder andere Formen der Kreditauszahlung vor-
        nimmt und im Gegenzug nur einen Betrag aus
        dem künftigen Erlös des Verkaufs einer Wohn-

        immobilie erhält oder ein Recht an einer Wohn-

        immobilie erwirbt und

     2. erst nach dem Tod des Verbrauchers eine

        Rückzahlung fordert, außer der Verbraucher

        verstößt gegen die Vertragsbestimmungen,

        was dem Kreditgeber erlaubt, den Vertrag zu
        kündigen.“

  c) In Absatz 4 wird die Angabe „505d“ durch die
     Angabe „505e“ ersetzt.

2. In § 492b Absatz 3 werden nach dem Wort „Immo-
   biliar-Verbraucherdarlehensvertrag“ die Wörter „nach

   § 18a Absatz 8a des Kreditwesengesetzes“ einge-

   fügt.

3. § 505b Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
  „Die Kreditwürdigkeitsprüfung darf sich nicht haupt-
  sächlich darauf stützen, dass der Wert der Wohn-
  immobilie den Darlehensbetrag übersteigt, oder auf
  die Annahme, dass der Wert der Wohnimmobilie zu-
  nimmt, es sei denn, der Darlehensvertrag dient zum
  Bau oder zur Renovierung der Wohnimmobilie.“

4. Nach § 505d wird folgender § 505e eingefügt:

                         „§ 505e
               Verordnungsermächtigung

     Das Bundesministerium der Finanzen und das
  Bundesministerium der Justiz und für Verbraucher-
  schutz werden ermächtigt, durch gemeinsame
  Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes-
  rates Leitlinien zu den Kriterien und Methoden der
  Kreditwürdigkeitsprüfung bei Immobiliar-Verbrau-
  cherdarlehensverträgen nach den §§ 505a und 505b
  Absatz 2 bis 4 festzulegen. Durch die Rechtsver-
  ordnung können insbesondere Leitlinien festgelegt
  werden
  1. zu den Faktoren, die für die Einschätzung relevant
     sind, ob der Darlehensnehmer seinen Verpflich-
     tungen aus dem Darlehensvertrag voraussichtlich
     nachkommen kann,
  2. zu den anzuwendenden Verfahren und der Erhe-
     bung und Prüfung von Informationen.“
5. In § 506 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „505d“
   durch die Angabe „505e“ ersetzt.
6. In § 512 Satz 1 wird nach der Angabe „§§ 491
   bis 511“ ein Komma und die Angabe „514 und 515“
   eingefügt.

7. In § 514 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „505d
   Absatz 2 bis 4“ durch die Wörter „505d Absatz 2
   und 3 sowie § 505e“ ersetzt.

                       Artikel 7

            Änderung des Einführungs-

      gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche

   Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbu-
che in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Sep-
tember 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), das zu-
letzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. April 2017
(BGBl. I S. 969) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:
1. Dem Artikel 229 wird folgender § 40 angefügt:
                          „§ 40

                 Übergangsvorschrift

       zum Finanzaufsichtsrechtergänzungsgesetz

     (1) Das Bürgerliche Gesetzbuch ist in der bis zum

  9. Juni 2017 geltenden Fassung auf folgende Ver-

  träge anzuwenden, wenn sie vor dem 10. Juni 2017

  abgeschlossen wurden:

  1. Darlehensverträge, Verträge über entgeltliche und
     unentgeltliche Finanzierungshilfen sowie Immobi-
     lienverzehrkreditverträge,

  2. Verträge über die Vermittlung von Verträgen nach
     Nummer 1.

    (2) Dieses Gesetz ist in der bis zum 30. Juni 2018

  geltenden Fassung auf folgende Verträge anzuwen-

  den, wenn sie vor dem 1. Juli 2018 abgeschlossen
  wurden:
  1. Darlehensverträge und Verträge über entgeltliche
     Finanzierungshilfen,
  2. Verträge über die Vermittlung von Verträgen nach
     Nummer 1.“

2. Dem Artikel 247 § 4 wird folgender Absatz 3 ange-
   fügt:

     „(3) Wird in einem Allgemein-Verbraucherdarle-
  hensvertrag auf einen Referenzwert im Sinne des
  Artikels 3 Absatz 1 Nummer 3 der Verordnung (EU)
  2016/1011 des Europäischen Parlaments und des
  Rates vom 8. Juni 2016 über Indizes, die bei Finanz-
  instrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert
  oder zur Messung der Wertentwicklung eines Invest-
  mentfonds verwendet werden, und zur Änderung der
  Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der
  Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (ABl. L 171 vom
  29.6.2016, S. 1) Bezug genommen, teilt der Darle-
  hensgeber dem Darlehensnehmer in einem geson-
  derten Dokument, das dem Formular „Europäische
  Standardinformationen für Verbraucherkredite“ bei-
  gefügt werden kann, die Bezeichnung des Referenz-
  werts und den Namen des Administrators sowie die
  möglichen Auswirkungen auf den Darlehensnehmer
  mit.“
3. Artikel 247a § 1 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt ge-
   ändert:
  a) In Nummer 12 wird das Wort „und“ am Ende ge-
     strichen.
  b) In Nummer 13 wird der Punkt am Ende durch ein
     Komma und das Wort „und“ ersetzt.
  c) Folgende Nummer 14 wird angefügt:
BGBl. 2017, Seite 1502 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1502
       „14. falls Verträge angeboten werden, in denen
            auf einen Referenzwert im Sinne des Arti-
            kels 3 Absatz 1 Nummer 3 der Verordnung
            (EU) 2016/1011 Bezug genommen wird, die
            Bezeichnungen der Referenzwerte und die
            Namen der Administratoren sowie die mög-
            lichen Auswirkungen auf den Darlehensneh-
            mer.“

                            Artikel 8

                          Inkrafttreten
  (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
am Tag nach der Verkündung in Kraft.

  (2) Artikel 7 Nummer 2 und 3 tritt am 1. Juli 2018 in
Kraft.
                                Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                             sind gewahrt.
                                Das vorstehende Gesetz wird

hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                               Berlin, den 6. Juni 2017
                                            Der Bundespräsident
                                                 Steinmeier
                                            Die Bundeskanzlerin
                                              Dr. A n g e l
a M e r k e l
                                  Der Bundesminister der Finanzen
                                            Schäuble
                                              Der Bundesminister
                               d e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z
                                                     Heiko Maas

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2017 I S. 1495. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 93fac0aba162d6c7….