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Artikel 3 · BT-Drs. 18/7482 · S. 68

Zu Artikel 3 (Kreditwesengesetz)

Zu Artikel 3 (Kreditwesengesetz)
Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)
Zu Buchstabe a (Angabe zu § 36a)
Aufgrund des neu eingefügten § 36a ist die Inhaltsübersicht anzupassen.
Zu Buchstabe b (Angabe zu § 53p und § 53q)
Für die laufende Aufsicht über Zentralverwahrer nach der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 benötigt die Bundes-
anstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) neue Befugnisse im nationalen Recht. Dies zieht auch eine Än-
derung der Inhaltsübersicht im KWG nach sich.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode              – 69 –                         Drucksache 18/7482


Zu den Buchstaben c und d (Angabe zu § 60c und § 64v)
Aufgrund der neu eingefügten §§ 60c und 64v, die eine Bekanntmachung von Verstößen gegen die Verordnung
(EU) Nr. 909/2014 sowie Übergangsvorschriften zum Ersten Finanzmarktnovellierungsgesetz vorsehen, ist die
Inhaltsübersicht anzupassen.
Zu Nummer 2 (§ 1)
Zu Buchstabe a (Absatz 1)
Die Zentralverwahrertätigkeit nach der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 wird in Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 als
eigenständiges Bankgeschäft gegenüber dem in § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 KWG geregelten Depotgeschäft
erfasst. Das Betreiben dieses Bankgeschäfts ist nach Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zu-
lassungspflichtig. Dementsprechend fällt die Zentralverwahrertätigkeit aus dem Anwendungsbereich des Depot-
geschäfts heraus.
Zu Buchstabe b (Absatz 6)
In Absatz 6 wird die Definition des Zentralverwahrers aus der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 im KWG über-
nommen. Danach ist ein Zentralverwahrer eine juristische Person, die ein Wertpapierliefer- und -abrechnungs-
system nach Abschnitt A Nummer 3 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 betreibt und wenigstens
eine weitere Kerndienstleistung nach Abschnitt A des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erb

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 18.970 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 18/7482, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 250.332–269.302 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.05) +D1D2D3 · Prüfwert b4e85049e139bdcc….

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