Gesetze / Krankenhausentgeltgesetz
KHEntgG§ 3 Grundlagen
Stand: 16.04.2026
Wird zitiert von 44
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Osnabrück, 25.11.2005 – 6 A 126/04
- VG Minden, 31.10.2006 – 6 K 594/05Zitiert von 1
- VG Minden, 31.10.2006 – 6 K 617/05
- OVG NRW, 06.07.2007 – 13 A 4567/06Zitiert von 3
- OVG NRW, 06.07.2007 – 13 A 4584/06
- VG Mainz, 31.03.2009 – 6 K 578/08.MZZitiert von 3
Zuletzt entschieden
- BSG, 28.01.2026 – B 1 KR 37/24 RKrankenversicherung - Krankenhausvergütung - Psychiatrie - Kosten für Arzneimittel im Rahmen einer stationären Behandlung - keine gesonderte Erstattung durch die Krankenkasse - fehlende preisrechtliche Grundlage für den Anspruch auf Vergütung besonders teurer Arzneimittel - unabhängig von einer pflichtwidrig unterlassenen Vereinbarung eines Zusatzentgelts - Behandlung von Blutern mit Blutgerinnungsstörungen - keine entsprechende Anwendung der für den somatischen Bereich vereinbarten Zusatzentgelte
- LSG Hessen, 30.10.2025 – L 8 KR 191/24Zitiert von 1
- SG Kassel, 28.02.2024 – S 2 KR 550/19
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 KHEntgG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die voll- und teilstationären Krankenhausleistungen werden vergütet durch
1.
ein von den Vertragsparteien nach § 11 Absatz 1 gemeinsam vereinbartes Erlösbudget nach § 4,
1a.
ein Erlösvolumen für die Versorgung von Kindern und Jugendlichen nach § 4a,
2.
eine von den Vertragsparteien nach § 11 Absatz 1 gemeinsam vereinbarte Erlössumme nach § 6 Absatz 3 für krankenhausindividuell zu vereinbarende Entgelte,
3.
Entgelte nach § 6 Absatz 2 für neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden,
3a.
ein Pflegebudget nach § 6a,
3b.
ein Vorhaltebudget nach § 6b ab dem Jahr 2028,
4.
Zusatzentgelte für die Behandlung von Blutern,
5.
Zu- und Abschläge nach § 7 Absatz 1 und
6.
ein Gesamtvolumen nach § 6c Absatz 1 Satz 1.