Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 1 · BT-Drs. 15/27 · S. 4
Zu Artikel 1
Zu Artikel 1 Zu Nummer 1 (§ 4) Die Regelung sieht für die Verwaltungsausgaben der Kran- kenkassen eine Obergrenze für das Jahr 2003 vor. Die Aus- gaben dürfen die Ausgaben des Jahres 2002 nicht über- schreiten. Die jahresdurchschnittliche Mitgliederentwick- lung kann berücksichtigt werden. Die Regelung gilt nicht, soweit Steigerungen der Verwaltungsausgaben unmittelbar im Zusammenhang mit der Entwicklung, Zulassung, Durch- führung und Evaluation strukturierter Behandlungspro- gramme nach § 137 f stehen (Aufwendungen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 der Verordnung über das Verfahren zum Risikostrukturausgleich in der gesetzlichen Krankenver- sicherung - RSAV) und diese nicht durch Mobilisierung von Einsparreserven in der Verwaltung bzw. Umschichtungen innerhalb des vorgegebenen Ausgabenrahmens finanziert werden können. Zu Nummer 2 (§ 35) Die Vorschrift regelt, dass im Falle der Umsetzung der Fest- betragsregelung durch die Selbstverwaltung auch Arznei- mittel mit patentgeschützten Wirkstoffen, die nach dem 31. Dezember 1995 zugelassen worden sind, wieder in die Fest- betragsregelung einbezogen werden. Zu Nummer 3 (§ 35a) Zu Buchstabe a Die Regelung ermöglicht dem Bundesministerium für Ge- sundheit und Soziale Sicherung, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Arzneimittel mit patent- geschützten Wirkstoffen, die nach dem 31. Dezember 1995 zugelassen worden sind, in bestehende Festbetragsgruppen einzuordnen oder Gruppen neu zu bilden sowie die entspre- chenden Festbeträge zu bestimmen. Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 5 – Drucksache 15/27 Zu Buchstabe b Die Regelung stellt sicher, dass in dem vom Gesetzgeber in § 35a Abs. 1 vorgesehenen Zeitraum das Bundesministe- rium für Gesundheit und Soziale Sicherung Festbeträge für Arzneimittel mit patentgeschütz
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.245 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 15/27, 15. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 9.089–11.334 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.46) +D1D2D3 · Prüfwert dae22fcf62cced5d….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP