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Artikel 2 · BT-Drs. 20/3876 · S. 63
Zu Artikel 2 (Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes)
Zu Artikel 2 (Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes) Zu Nummer 1 Die bisherige Rechtslage würde dazu führen, dass bei Krankenhäusern, die im Erlösbudget für das Jahr 2020 mehr Leistungen vereinbart haben als im Erlösbudget für das Jahr 2019, der für das Jahr 2020 vereinbarte Leistungsan- stieg der Ermittlung des FDA sowohl für das Jahr 2020 als auch für das Jahr 2021 zu Grunde gelegt und insoweit doppelt berücksichtigt würde. Da dies zu einer nicht sachgerechten und nicht beabsichtigten Belastung der be- troffenen Krankenhäuser führen würde, sieht die Änderung klarstellend vor, dass bei Krankenhäusern, die im Erlösbudget für das Jahr 2020 mehr Leistungen vereinbart haben als im Erlösbudget für das 2019, der Ermittlung des FDA für das Jahr 2021 die im Erlösbudget für das Jahr 2020 vereinbarte Leistungsmenge zu Grunde gelegt wird. Für die Jahre ab 2022 ist bereits durch die Regelungen in den Sätzen 9 und 10 gewährleistet, dass der Ermittlung des FDA die im Erlösbudget für das jeweilige Vorjahr vereinbarte Leistungsmenge zu Grunde gelegt wird, sofern diese höher ist als die im Erlösbudget für das Jahr 2019 vereinbarte Leistungsmenge. Zu Nummer 2 Den Vertragsparteien auf Bundesebene wird aufgegeben, für die neuen Fristen zur Datenübermittlung, Unterla- genvorlage und Auskunftserteilung nach § 11 Absatz 4 das Nähere zur Dokumentation des Eingangs von Daten, Unterlagen und Auskünften zu vereinbaren. Dies ist erforderlich, um nachhalten zu können, inwieweit die Kran- kenhausträger ihrer Pflicht zur fristgerechten Datenübermittlung, Unterlagenvorlage und Auskunftserteilung nachkommen. Für den Fall, dass die Krankenhausträger diesen Pflichten nicht nachkommen und die an der Ver- einbarung für das einzelne Krankenhaus teilnehmenden Kostenträger dem Krankenhaus vorher auch mind
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 12.687 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 20/3876, 20. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 242.000–254.687 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert f69ba282c90c1eba….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP