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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2003, S. 1461

BGBl. 2003 I S. 1461 · 37.474 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2003, Seite 1461 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1461
                                         Gesetz
                            zur Änderung der Vorschriften
           zum diagnose-orientierten Fallpauschalensystem für Krankenhäuser
                     (Fallpauschalenänderungsgesetz – FPÄndG)
                                                   Vom 17. Juli 2003

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

                         Artikel 1

                     Änderung

        des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
  Das Krankenhausfinanzierungsgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886),
zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442), wird wie folgt geändert:

1. § 17a wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „2004“ durch die
      Angabe „2005“ ersetzt.
   b) In Absatz 3 Satz 1 wird der Punkt durch ein Semi-
      kolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

        „die Beträge können nach Regionen differenziert
        festgelegt werden.“

   c) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 9 angefügt:

         „(9) Für ausbildende Krankenhäuser, die der
        Bundespflegesatzverordnung unterliegen, gilt § 21
        des Krankenhausentgeltgesetzes mit der Maß-
        gabe, dass die Daten nach Absatz 2 Nr. 1 Buch-
        stabe a und c zu übermitteln sind.“

2. § 17b wird wie folgt geändert:

   a)    Absatz 1 wird wie folgt geändert:
         aa) In Satz 1 werden die Wörter „für alle Kranken-
             häuser, für die die Bundespflegesatzverord-
             nung gilt,“ gestrichen.

         bb) Nach Satz 14 wird folgender Satz angefügt:

             „Besondere Einrichtungen, deren Leistungen

             insbesondere aus medizinischen Gründen,
             wegen einer Häufung von schwerkranken
             Patienten oder aus Gründen der Versor-
             gungsstruktur mit den Entgeltkatalogen noch

            nicht sachgerecht vergütet werden, können
            zeitlich befristet aus dem Vergütungssystem
            ausgenommen werden.“
a1) In Absatz 4 Satz 8 wird der abschließende Punkt
    durch ein Semikolon ersetzt und folgender

    Halbsatz angefügt:

        „auch für diese Krankenhäuser gelten die Vor-
        gaben des Artikels 5 Satz 2 des Gesetzes zur
        Sicherung der Beitragssätze in der gesetzlichen
        Krankenversicherung und in der gesetzlichen Ren-
        tenversicherung und des § 3 Abs. 6 des Kranken-
        hausentgeltgesetzes jeweils für das ganze Jahr
        2003.“

b)      Absatz 5 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort „las-
         sen“ das Komma gestrichen und folgende
         Wörter eingefügt:

            „oder das Bundesministerium für Gesundheit
            und Soziale Sicherung nach Absatz 7 anstelle

            der Vertragsparteien entscheidet,“.

     bb) Satz 2 wird gestrichen.
     cc) Nach dem bisherigen Satz 4 wird folgender
         Satz eingefügt:

            „Die vom Bundesministerium für Gesundheit
            und Soziale Sicherung zur Vorbereitung einer
            Rechtsverordnung nach Absatz 7 veranlass-
            ten Kosten für die Entwicklung, Einführung
            und laufende Pflege des Vergütungssystems
            sind von den Selbstverwaltungspartnern un-
            verzüglich aus den Finanzmitteln nach Satz 1
            zu begleichen; die Entscheidungen verant-

            wortet das Bundesministerium.“

c)      Absatz 7 wird wie folgt gefasst:

         „(7) Das Bundesministerium für Gesundheit und
        Soziale Sicherung wird ermächtigt, durch Rechts-
        verordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
BGBl. 2003, Seite 1462 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1462
        1. Vorschriften über das Vergütungssystem zu
           erlassen, soweit eine Einigung der Vertragspar-
           teien nach Absatz 2 ganz oder teilweise nicht
           zustande gekommen ist und eine der Vertrags-
           parteien insoweit das Scheitern der Verhand-
           lungen erklärt hat; die Vertragsparteien haben
           zu den strittigen Punkten ihre Auffassungen
           und die Auffassungen sonstiger Betroffener
           darzulegen und Lösungsvorschläge zu unter-
           breiten,

        2. abweichend von Nummer 1 auch ohne Er-
           klärung des Scheiterns durch eine Vertragspar-
           tei Fristen für Arbeitsschritte vorzugeben sowie
           nach Ablauf der jeweiligen Frist zu entscheiden,
           soweit dies erforderlich ist, um die Einführung
           des Vergütungssystems und seine jährliche
           Weiterentwicklung fristgerecht sicherzustellen,

        3. Leistungen oder besondere Einrichtungen
           nach Absatz 1 Satz 14 und 15 zu bestimmen,
           die mit dem DRG-Vergütungssystem noch
           nicht sachgerecht vergütet werden können; für
           diese Bereiche können die anzuwendende Art
           der Vergütung festgelegt sowie Vorschriften
           zur Ermittlung der Entgelthöhe und zu den
           vorzulegenden Verhandlungsunterlagen erlas-
           sen werden.
        Von Vereinbarungen der Vertragsparteien nach
        Absatz 2 kann abgewichen werden, soweit dies
        für Regelungen nach Satz 1 erforderlich ist. Das
        DRG-Institut der Selbstverwaltungspartner ist ver-
        pflichtet, dem Bundesministerium zur Vorberei-
        tung von Regelungen nach Satz 1 unmittelbar und
        unverzüglich nach dessen Weisungen zuzuarbei-
        ten. Das Bundesministerium kann sich von unab-
        hängigen Sachverständigen beraten lassen.“

                         Artikel 2
                     Änderung
           des Krankenhausentgeltgesetzes

   Das Krankenhausentgeltgesetz vom 23. April 2002
(BGBl. I S. 1412, 1422), zuletzt geändert durch Artikel 3
des Gesetzes vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442), wird wie
folgt geändert:

1.   In § 1 Abs. 1 werden nach dem Wort „Gesetz“ die
     Wörter „und dem Krankenhausfinanzierungsgesetz“
     eingefügt.

1a. § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:
     „4. die besonderen Aufgaben von Zentren und
         Schwerpunkten für die stationäre Versorgung von
         Patienten, insbesondere die Aufgaben von
         Tumorzentren und geriatrischen Zentren sowie
         entsprechenden Schwerpunkten,“.

2.   § 3 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
     a) In Satz 3 Nr. 1 wird Buchstabe b aufgehoben.

     b) Satz 4 wird wie folgt geändert:

        aa) In Nummer 1 wird das Komma durch ein
            Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz
            angefügt:

            „zu den Fallpauschalen gehören auch die
            Entgelte bei Überschreitung der oberen
            Grenzverweildauer sowie die um Abschläge
            verminderten Fallpauschalen bei Unterschrei-
            tung der unteren Grenzverweildauer und bei
            Verlegungen,“.
        bb) Nummer 2 wird aufgehoben.

3.   In § 4 Abs. 2 zweiter Halbsatz wird in Nummer 1 nach
     Buchstabe f folgender Buchstabe g angefügt:

     „g) die Zahlungen nach § 17a Abs. 5 Satz 4 des Kran-
         kenhausfinanzierungsgesetzes für Ausbildungs-
         stätten und anteilige Ausbildungsvergütungen;
         steht bei der Budgetvereinbarung die Höhe der
         Zahlungen noch nicht endgültig fest, sind diese in
         der voraussichtlich zu erwartenden Höhe abzu-
         ziehen; eine Abweichung zu der dem Kranken-
         haus zustehenden Höhe der Zahlungen ist bei der
         Budgetvereinbarung für das Jahr 2006 als Berich-
         tigung des Erlösbudgets 2005 und mit entspre-
         chender Ausgleichszahlung für das Jahr 2005 zu
         berücksichtigen,“.

4.   § 6 wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
        „Für Leistungen, die
        1. in den Jahren 2003 und 2004 noch nicht von
           den DRG-Fallpauschalen und Zusatzentgelten
           erfasst werden oder

        2. in den Jahren 2005 und 2006 noch nicht mit
           den DRG-Fallpauschalen und Zusatzentgelten
           sachgerecht vergütet werden können,
        und für besondere Einrichtungen nach § 17b Abs. 1
        Satz 15 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
        vereinbaren die Vertragsparteien nach § 11 fall-
        oder tagesbezogene Entgelte oder in eng begrenz-
        ten Ausnahmefällen Zusatzentgelte, sofern die
        Leistungen oder besonderen Einrichtungen nach
        Feststellung der Vertragsparteien nach § 9 oder in
        einer Verordnung nach § 17b Abs. 7 Satz 1 Nr. 3
        des Krankenhausfinanzierungsgesetzes von der
        Anwendung der DRG-Fallpauschalen und Zusatz-
        entgelte ausgenommen sind.“

     b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
        aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Entgelte“
            die Wörter „oder Zusatzentgelte“ eingefügt.
        bb) In Satz 3 werden die Angabe „30. September“
            durch die Angabe „31. Oktober“ ersetzt und
            nach dem Wort „Fallpauschalen“ das Wort
            „sachgerecht“ eingefügt.
     c) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3 und 4
        angefügt:

         „(3) Werden krankenhausindividuelle Entgelte für
        Leistungen oder besondere Einrichtungen nach
        Absatz 1 Satz 1 vereinbart, ist für diese Entgelte
        eine Erlössumme zu bilden. Für die Vereinbarung
        dieser Erlössumme gilt die Bundespflegesatz-

        verordnung entsprechend, insbesondere die Vor-
        schriften für die Vereinbarung eines Gesamt-
        betrags nach § 6, die Mehr- und Mindererlös-
        ausgleiche nach § 12 und die vorzulegenden
BGBl. 2003, Seite 1463 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1463
        Verhandlungsunterlagen nach § 17 Abs. 4; dabei
        entscheidet im Falle des § 6 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1
        die Schiedsstelle nicht. Soweit Fallpauschalen
        oder Zusatzentgelte vereinbart werden, gelten
        die Mehr- oder Mindererlösausgleiche nach § 11
        Abs. 8 und die Verhandlungsunterlagen nach § 17
        Abs. 4 in Verbindung mit den Anlagen 1 und 2 in
        der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fas-
        sung der Bundespflegesatzverordnung entspre-
        chend. Das Bundesministerium für Gesundheit
        und Soziale Sicherung kann in einer Rechtsverord-
        nung nach § 17b Abs. 7 Satz 1 des Krankenhaus-
        finanzierungsgesetzes abweichende Regelungen
        treffen.
          (4) Sind Erlösanteile nach Absatz 3 bei der letz-
        ten Budgetvereinbarung noch in dem Erlösbudget
        nach § 3 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 oder § 4 enthalten
        gewesen, ist das Erlösbudget entsprechend zu
        vermindern. Werden Erlösanteile nach Absatz 3
        bei der nächsten Budgetvereinbarung nicht mehr
        vereinbart, ist das Erlösbudget entsprechend zu
        erhöhen.“

5.   § 7 Satz 1 wird wie folgt geändert:

     a) In Nummer 4 wird die Angabe „ab dem 1. Januar
        2004,“ durch das Wort „und“ ersetzt.
     b) In Nummer 5 wird die Angabe „in den Jahren 2003
        und 2004“ gestrichen.

5a. § 8 Abs. 5 wird wie folgt gefasst:
       „(5) Wird ein Patient, für den zuvor eine Fallpauscha-
     le berechnet wurde, im Zeitraum von der Entlassung
     bis zur Grenzverweildauer der abgerechneten Fall-
     pauschale wegen einer Komplikation im Zusammen-

     hang mit der durchgeführten Leistung wieder in das-
     selbe Krankenhaus aufgenommen, darf eine Fall-
     pauschale nicht erneut berechnet werden; nach Über-
     schreitung der oberen Grenzverweildauer dürfen die
     entsprechenden belegungstagesbezogenen Entgelte
     berechnet werden. Wurden bei der Abrechnung der
     Fallpauschale Abschläge wegen Unterschreitung der
     unteren Grenzverweildauer vorgenommen, darf für
     jeden Belegungstag ab Wiederaufnahme ein Betrag
     in Höhe des Abschlagsbetrags nachberechnet wer-
     den, höchstens jedoch bis zur Summe der beim
     ersten Aufenthalt vorgenommenen Abschläge. Wird
     ein Patient beurlaubt, ist dies im Falle der Überschrei-
     tung der Grenzverweildauer auf der Rechnung auszu-
     weisen. Die Regelungen der Sätze 1 bis 3 können
     durch eine abweichende Vereinbarung der Vertrags-
     parteien nach § 17b Abs. 2 Satz 1 des Krankenhaus-
     finanzierungsgesetzes oder eine abweichende Vor-
     gabe durch eine Rechtsverordnung nach § 17b
     Abs. 7 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes er-
     setzt werden.“

6.   § 9 wird wie folgt geändert:

     a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 wird der Punkt durch ein

        Komma ersetzt und folgende Nummer 6 angefügt:

        „6. bis zum 31. August 2003 den einheitlichen

            Aufbau der Datensätze und das Verfahren für
            die Übermittlung der Daten nach § 11 Abs. 4
            Satz 1.“

     b) In Absatz 2 erster Halbsatz wird die Angabe „Nr. 4
        und 5“ durch die Angabe „Nr. 4 bis 6“ ersetzt.

7.   § 11 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

     a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
        aa) In Nummer 1 wird die Angabe „die Jahre 2003
            und 2004“ durch die Angabe „das Jahr 2003“
            ersetzt sowie nach dem Wort „Bundeswehr-
            krankenhäuser“ die Wörter „und der Kranken-
            häuser der Träger der gesetzlichen Unfall-
            versicherung“ eingefügt.

        bb) Die Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
            „2. für das Jahr 2004 die Abschnitte E1 bis E3
                und B1 nach Anlage 1 dieses Gesetzes
                sowie mit Ausnahme der Bundeswehr-
                krankenhäuser und der Krankenhäuser
                der Träger der gesetzlichen Unfallversi-
                cherung die Leistungs- und Kalkulations-
                aufstellung nach den Anlagen 1 und 2 der
                Bundespflegesatzverordnung in der bis
                zum 31. Dezember 2003 geltenden Fas-
                sung mit Ausnahme von Anlage 1 Ab-
                schnitt V2 Spalten 3 bis 6, Abschnitt V3
                Spalten 3 bis 8 und Abschnitt K7; Kran-
                kenhäuser, die bereits im Jahr 2003 das
                DRG-Vergütungssystem angewendet ha-
                ben, brauchen auch die Abschnitte V1
                bis V3, L4, L5 und K6 nicht vorzulegen,“.
        cc) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
            „3. für die Jahre ab 2005 die Abschnitte E1
                bis E3 und B2 nach Anlage 1 dieses
                Gesetzes.“

     b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

        „Die Daten sind auf maschinenlesbaren Daten-
        trägern vorzulegen; soweit dazu noch keine Ver-
        einbarungen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 getroffen
        worden sind, gelten die Vereinbarungen nach
        § 15 Abs. 2 der Bundespflegesatzverordnung in
        der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fas-
        sung.“

8.   Dem § 21 wird folgender Absatz 6 angefügt:

      „(6) Kommt eine Vereinbarung nach den Absätzen 4
     und 5 ganz oder teilweise nicht zustande, entscheidet
     auf Antrag einer Vertragspartei die Schiedsstelle nach
     § 18a Abs. 6 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes.
     Das Benehmen nach Absatz 4 ist entsprechend her-
     zustellen.“

9.   Anlage 1 zum Krankenhausentgeltgesetz wird wie
     folgt geändert:

     a) In der Übersicht zur Anlage 1 wird nach der An-
        gabe

        „E2 Aufstellung der Zusatzentgelte“ folgende

            Angabe eingefügt:

        „E3 Aufstellung der nach § 6 KHEntgG kranken-

            hausindividuell verhandelten Entgelte“.

     b) Die Abschnitte der Anlage 1 werden wie folgt
        gefasst:
BGBl. 2003, Seite 1464 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1464
Krankenhaus:

E1     Aufstellung der Fallpauschalen für das Krankenhaus *) 1) 2)

                                                                 davon Verlegungen                                    davon Kurzlieger

                                   Summe der                                 Summe               Anzahl   Bewer-
                          Bewer-                                                                                               Anzahl
                                      Bewer-   Anzahl Anzahl der Bewer-        der    Anzahl      der      tungs-     Summe
               Fallzahl tungsrela-                                                                                                der
                                    tungsrela-   der   Tage mit tungsrela- Abschläge    der     Tage mit relation je der uGVD-
               (Anzahl tion nach                                                                                               Lang-
  DRG Nr.                          tionen ohne Verle- Abschlag tion je Tag für Ver-    Kurz-     uGVD-    Tag bei Abschläge
                                                                                                                               lieger-
                 der     Fallpau-                                          legungen liegerfälle   Ab-      uGVD- (Sp. 10x11)
               DRG) ) schalen-
                     3                Zu- und  gungs- bei Ver-   bei Ver-                                                        fälle
                                    Abschläge   fälle   legung    legung    (Sp. 6x7)            schlag  Abschlag
                         Katalog
                                     (Sp. 2x3)

      1            2          3            4           5            6            7             8            9           10         11            12

Summe:

_____________________
*) Musterblatt; EDV-Ausdrucke möglich.
1) Die Aufstellung ist unter Beachtung der Vorgaben von Fußnote 2 für die folgenden Zeiträume jeweils gesondert wie folgt aufzustellen und vorzulegen:

   – für das abgelaufene Kalenderjahr die Ist-Daten,
   – für den Vereinbarungszeitraum die Forderung des Krankenhauses.
   Die Daten für beide Zeiträume sind unter Anwendung der für den Vereinbarungszeitraum geltenden Version des DRG-Fallpauschalen-Katalogs und des Groupers
   gesonderte Aufstellung vorzulegen.
                                                                        1464
                                               Seite:
                                               Datum:

                                                                        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2003
                davon Langlieger
                                          Summe der
                                           effektiven
            Anzahl    Bewer-    Summe
                                          Bewertungs-
           der Tage tungsrela-    der
                                           relationen
             mit    tion je Tag oGVD-

            oGVD- bei oGVD- Zuschläge (Sp. 4 - (Sp.

           Zuschlag Zuschlag (Sp. 14x15) 8+12) + Sp. 16)

  13          14            15           16               17

zu ermitteln. Für die Leistungen von Belegabteilungen ist eine
2) Für die Vorlage der Ist-Daten des abgelaufenen Kalenderjahrs sind alle Spalten auszufüllen. Für die Forderung des Vereinbarungszeitraums brauchen die markierten Spalten 5-6, 8-10, 12-14 und 16 nicht ausgefüllt werden; für
   diese sind lediglich die jeweiligen Endsummen zu schätzen.
3) Ohne Überlieger am Jahresbeginn.
BGBl. 2003, Seite 1465 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1465
                        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2003              1465

Krankenhaus:

Seite:

Datum:
E2 Aufstellung der Zusatzentgelte für das Krankenhaus *)

                             Abgerechnete
                               Anzahl im
          Nr.
                             abgelaufenen
                             Kalenderjahr

           1                       2

Insgesamt:

_____________________
*) Musterblatt; EDV-Ausdrucke möglich.

  Vereinbarte                      Vereinbarungszeitraum
     Anzahl

für das laufende       Anzahl           Entgelthöhe          Erlössumme
  Kalenderjahr

       3                 4                  5                       6
BGBl. 2003, Seite 1466 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1466
Krankenhaus:
                         1466
Seite:
Datum:
E3         Aufstellung der nach § 6 KHEntgG krankenhausindividuell verhandelten Entgelte *) 1) 2)
E3.1       Aufstellung der fallbezogenen Entgelte

                                       Obere
           Untere                     Grenz-
           Grenz-                     verweil-                         Bruttoerlös-
  Entgelt

                                                                                                                                        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2003
   davon Verlegungen                         davon Kurzlieger                         davon Langlieger
                                                                                                  Nettoerlös-
         Bewer- Summe             Anzahl             Summe                                Summe summe inkl.
Anzahl                                    Bewer-                               Bewer-
           verweil- Mittlere           dauer:                          summe ohne Anzahl der Tage tungs-        der    Anzahl der
tungs-
             der Anzahl Anzahl
                                     tungs-
                                                  der    Zu- und
   nach                                           Fall-    Entgelt-                   der            relation Abschlä- der     Tage              uGVD- der der Tage                   oGVD- Abschläge
            dauer:  Verweil-           Erster                             Zu- und
mit                                    relation je                          relation je
    §6                                            zahl      höhe                    Verle-            je Tag   ge für  Kurz-    mit                Ab-   Lang-     mit                  Zu-
            Erster   dauer               Tag                            Abschläge
Abschlag                                   Tag bei                              Tag bei            (Sp. 7 - (Sp.
 KHEntgG Tag mit                      zusätz-                            (Sp. 5x6)  gungs-              bei    Verle- lieger- uGVD-              schläge liefer- oGVD-                schläge 11+15) +
bei Ver-                                   uGVD-                                oGVD-
          Abschlag                     liches                                        fälle             Ver-   gungen    fälle   Ab-                (Sp.    fälle Zuschlag               (Sp.    Sp. 19)

                                      Entgelt

       1             2         3           4        5         6              7

Summe:

E3.2       Aufstellung der Zusatzentgelte
     Zusatzentgelt                               Erlös-
                                   Entgelt-
         nach            Anzahl                 summe
                                    höhe
     § 6 KHEntgG                               (Sp. 2x3)
           1               2           3           4

Summe:
_____________________
*) Musterblatt; EDV-Ausdrucke möglich.
  legung                                   Abschlag                             Zuschlag
           legung (Sp. 9x10)        schlag             13x14)                               17x18)

8         9         10          11       12       13        14         15       16        17          18          19          20

E3.3      Aufstellung der tagesbezogenen Entgelte
        Entgelt                                              Erlös-
                                                Entgelt-
         nach            Fallzahl     Tage                  summe
                                                 höhe
     § 6 KHEntgG                                           (Sp. 3x4)
           1                2           3           4            5

 Summe:
1) Die Aufstellung ist unter Beachtung der Vorgaben von Fußnote 2 für die folgenden Zeiträume jeweils gesondert wie folgt aufzustellen und vorzulegen:

   – für das abgelaufene Kalenderjahr die Ist-Daten,
   – für den Vereinbarungszeitraum die Forderung des Krankenhauses.
   Für die Leistungen von Belegabteilungen ist eine gesonderte Aufstellung vorzulegen.
2) Für die Vorlage der Ist-Daten des abgelaufenen Kalenderjahrs sind alle Spalten auszufüllen. Für die Forderung des Vereinbarungszeitraums brauchen die markierten Spalten 8-9, 11-13, 15-17 und 19 nicht ausgefüllt werden; für
   diese sind lediglich die jeweiligen Endsummen zu schätzen.
BGBl. 2003, Seite 1467 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1467
                        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2003                                    1467

 Krankenhaus:                                                                                                                  Seite:

                                                                                                                               Datum:



B1           Gesamtbetrag und Basisfallwert nach § 3 KHEntgG für das Kalenderjahr 2003 oder 2004


                                                                                    Vereinbarung für              Vereinbarungszeitraum
      lfd.
                                   Berechnungsschritte                               das laufende
      Nr.
                                                                                     Kalenderjahr             Forderung           Vereinbarung

                                              1                                              2                     3                     4


              Anpassung des Gesamtbetrags (§ 3 Abs. 2 oder 3):
        1     Gesamtbetrag nach § 6 Abs. 1 BPflV für das lfd. Jahr
        2     ./. BPflV-Bereiche (§ 3 Abs. 3 Nr. 1a; 2003 oder 2004)
        3     (aufgehoben)
        4     ./. entfallende Beträge nach § 18b KHG (Nr. 1c)
        5     ./. Leistungsverlagerungen (Nr. 1d)
        6     ./.Integrationsverträge, Modelle (Nr. 1e)
        7     ./. Ausgliederung ausländ. Patienten (Nr. 1f)
        8     + entfallende vor- u. nachstat. Behandlung (Nr. 2)
       9      +/– Bereinigung um enthaltene Ausgleiche (Nr. 3)

      10      = Ausgangsbetrag für Vereinbarung nach § 3

             hier: Verhandlung des Gesamtbetrags für den Vereinbarungszeitraum


      11      Gesamtbetrag für den Vereinbarungszeitraum
      12      +/– neue Ausgleiche und Berichtigungen für Vorjahre *)
      13      = Veränderter Gesamtbetrag (§ 3 Abs. 3 Satz 5)
      14      davon: verändertes Erlösbudget (§ 3 Abs. 3 Satz 5) **)
      15      (aufgehoben)
      16      davon: Entgelte nach § 6 Abs. 1 KHEntgG



              Ermittlung des Basisfallwerts:
      17      Erlösbudget aus lfd. Nr. 14 **)
      18      ./. Erlöse aus Zusatzentgelten
      19      ./. Erlöse aus Zusammenarbeits-Fallpauschalen nach
                  § 14 Abs. 11 BPflV
      20      ./. Erlöse für Überlieger am Jahresbeginn
      21      = Summe Fallpauschalen einschl. lfd. Nr. 12
      22      : Summe der effektiven Bewertungsrelationen
      23      = krankenhausindividueller Basisfallwert
      24      nachrichtlich:
              Basisfallwert ohne Ausgleiche und Berichtigungen




_____________________
*)     Die Ausgleiche und Berichtigungen sind auf einem gesonderten Blatt einzeln auszuweisen.
**)    Erlösbudget einschließlich der Erlöse bei Überschreitung der oberen Grenzverweildauer, der Abschläge bei Unterschreitung der unteren Grenzver-
       weildauer und der Abschläge bei Verlegungen.

BGBl. 2003, Seite 1468 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1468


Krankenhaus:                                                                                        Seite:

                                                                                                    Datum:



B2       Erlösbudget und Basisfallwert nach § 4 KHEntgG für das Kalenderjahr 2005 oder 2006


                                                                   Vereinbarung für      Vereinbarungszeitraum
 lfd.
                             Berechnungsschritte                    das laufende
 Nr.
                                                                    Kalenderjahr      Forderung       Vereinbarung

                                     1                                    2              3                   4

         Ermittlung des Ausgangswerts (Abs. 2 oder 3):
     1   Erlösbudget für das laufende Jahr
     2   ./. Kosten für Zuschlags-Tatbestände (Nr. 1a; nur 2005)
     3   +/– Veränderung Entgelte § 6 (Nrn. 1b und 3)
     4   ./. entfallende Beträge nach § 18b KHG (Nr. 1c)
     5   ./. Leistungsverlagerungen (Nr. 1d)
     6   ./.Integrationsverträge, Modelle (Nr. 1e)
     7   ./. Ausgliederung ausländ. Patienten (Nr. 1f)
  7a     ./. Zahlungen für Ausbildung (Nr. 1g; nur 2005)
     8   +/– Bereinigung um enthaltene Ausgleiche
             (Nr. 2; nur 2005)

     9   = Ausgangswert des Vorjahres


 10      DRG-Erlösvolumen nach Absatz 4 Satz 1
 11      ./. Abschläge nach § 17b Abs. 1 Satz 4 KHG
             (Abs. 4 Satz 2)
 12      = Zielwert: DRG-Erlösvolumen (Abs. 4)


         Ermittlung des Angleichungsbetrags:
 13      Zielwert aus lfd. Nr. 12
 14      ./. Ausgangswert des Vorjahres aus lfd. Nr. 9
 15      = Differenzbetrag
 16      : 3 für das Jahr 2005 (oder : 2 für das Jahr 2006)
 17      = Angleichungsbetrag (Abs. 5 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 1)



         Ermittlung des Erlösbudgets:
 18      Ausgangswert aus lfd. Nr. 9
 19      +/– Angleichungsbetrag aus lfd. Nr. 17
 20      + BAT-Angleichung (Abs. 5 Satz 2, 2. Halbsatz
           oder Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz)
 21      = Erlösbudget (Abs. 5 Satz 2 oder Abs. 6 Satz 2)

BGBl. 2003, Seite 1469 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1469
                        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2003                                    1469

      lfd.
                                   Berechnungsschritte
      Nr.

                                              1

              Ermittlung des Basisfallwerts (Abs. 7):
      22      Erlösbudget aus lfd. Nr. 21
      23      ./. Erlöse aus Zusatzentgelten
      23a     ./. Erlöse für Überlieger am Jahresbeginn
      24      +/– neue Ausgleiche und Berichtigungen für Vorjahre *)
      25      = Verändertes Erlösbudget (Abs. 7 Satz 1) **)
      26      : Summe der effektiven Bewertungsrelationen
      27      = krankenhausindividueller Basisfallwert
      28      nachrichtlich:
              Basisfallwert ohne Ausgleiche und Berichtigungen

_____________________

Vereinbarung für              Vereinbarungszeitraum

 das laufende

 Kalenderjahr             Forderung           Vereinbarung

         2                     3                     4
*)     Die Ausgleiche und Berichtigungen sind auf einem gesonderten Blatt einzeln auszuweisen.
**)    Erlösbudget einschließlich der Erlöse bei Überschreitung der oberen
       weildauer und der Abschläge bei Verlegungen.

                                Artikel 3
             Änderung des Fallpauschalengesetzes

  In Artikel 4 Abs. 2 des Fallpauschalengesetzes vom
23. April 2002 (BGBl. I S. 1412) werden die Nummern 10
und 27 gestrichen.

                                Artikel 4
                          Änderung
                der Bundespflegesatzverordnung
   Die Bundespflegesatzverordnung vom 26. September
1994 (BGBl. I S. 2750), zuletzt geändert durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442), wird wie
folgt geändert:
01. § 6 wird wie folgt geändert:
         a) In Absatz 1 wird nach Satz 5 folgender Satz 6 ein-
            gefügt:

             „Der Gesamtbetrag ist zusätzlich pauschal um

             1,1 vom Hundert für Instandhaltungskosten

             gemäß § 17 Abs. 4b Satz 2 des Krankenhausfinan-

             zierungsgesetzes für den Pflegesatzzeitraum zu

             erhöhen, in dem die bisher vom Land gewährte

             Förderung der Instandhaltungskosten nach § 17

             Abs. 4b Satz 4 des Krankenhausfinanzierungs-

             gesetzes wegfällt.“

         b) In Absatz 5 Satz 4 wird das Komma nach dem

            Wort „Gesamtbetrags“ durch einen Punkt ersetzt

            und der folgende Halbsatz gestrichen.

1.       § 10 wird wie folgt geändert:
         a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

              „(1) Die allgemeinen Krankenhausleistungen
             werden vergütet durch
             1. einen Gesamtbetrag nach § 12 (Budget) sowie
                tagesgleiche Pflegesätze nach § 13, durch die
Grenzverweildauer, der Abschläge bei Unterschreitung der unteren Grenzver-

               das Budget den Patienten oder ihren Kosten-
               trägern anteilig berechnet wird,

            2. einen Zuschlag nach § 17b Abs. 1 Satz 4 des
               Krankenhausfinanzierungsgesetzes für die
               Finanzierung der Ausbildungsstätten und der
               Ausbildungsvergütung nach § 17a des Kran-
               kenhausfinanzierungsgesetzes für jeden Be-
               handlungsfall.“
        b) In Absatz 2 wird Satz 2 aufgehoben.

  2.    Nach § 25 wird folgender § 26 angefügt:

                                     „§ 26
                          Übergangsvorschriften
           (1) Das Budget nach § 12 für das Jahr 2005 wird um
        die Zahlungen nach § 17a Abs. 5 Satz 4 des Kranken-
        hausfinanzierungsgesetzes für Ausbildungsstätten
        und anteilige Ausbildungsvergütungen vermindert.

        Steht bei der Budgetvereinbarung die Höhe der Zah-

        lungen noch nicht endgültig fest, sind diese in der vor-

        aussichtlich zu erwartenden Höhe abzuziehen. Eine

        Abweichung zu der dem Krankenhaus zustehenden

        Höhe der Zahlungen ist bei der Budgetvereinbarung

        für das Jahr 2006 als Berichtigung des Budgets 2005

        und als zusätzliche Ausgleichszahlung für das Jahr

        2005 zu berücksichtigen.

           (2) Weichen die Zahlungen nach Absatz 1 Satz 1

        von den Kosten der Ausbildungsstätten ab, die nach

        Nummer 31 des Abschnitts K 3 der Anlage 1 der Leis-
        tungs- und Kalkulationsaufstellung in dem Budget für
        das Jahr 2005 enthalten sind, ist der Unterschiedsbe-
        trag zu ermitteln. Dazu werden die Kosten von den
        Zahlungen abgezogen. Der Unterschiedsbetrag ist
        unter Beachtung des Vorzeichens von den Budgets
        der Jahre 2005 bis 2007 zu jeweils einem Drittel ab-
        zuziehen oder hinzuzuzählen.“
BGBl. 2003, Seite 1470 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1470
                       Artikel 5
                  Änderung der
       Krankenhaus-Buchführungsverordnung
  In § 1 Abs. 2 der Krankenhaus-Buchführungsverord-
nung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. März
1987 (BGBl. I S. 1045), die zuletzt durch Artikel 36 des
Gesetzes vom 23. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2702) ge-
ändert worden ist, wird in Nummer 2 der Punkt durch
ein Komma ersetzt und das Wort „oder“ sowie folgende
Nummer 3 angefügt:

„3. die Bundeswehrkrankenhäuser und die Kranken-
    häuser der Träger der gesetzlichen Unfallversiche-
    rung.“

                       Artikel 5a
                     Gesetz
                zur Vereinbarung
               von Entgelten für die
        Behandlung von Blutern im Jahr 2003

   Abweichend von Artikel 5 Satz 1 des Gesetzes zur
Sicherung der Beitragssätze in der gesetzlichen Kranken-
versicherung und in der gesetzlichen Rentenversicherung
gilt die Veränderungsrate von Null vom Hundert für das
Jahr 2003 nicht für die Vereinbarung von Sonderentgelten
für die Behandlung von Blutern mit Blutgerinnungsfakto-
ren. Abweichend von § 6 Abs. 1 Satz 1 des Krankenhaus-
entgeltgesetzes und von § 4 Satz 1 der Verordnung zum

Fallpauschalensystem für Krankenhäuser können Kran-
kenhäuser, die im Jahr 2003 DRG-Fallpauschalen abrech-
nen, krankenhausindividuelle Zusatzentgelte für die Be-
handlung von Blutern mit Blutgerinnungsfaktoren für das
Jahr 2003 vereinbaren.

                        Artikel 5b
                      Änderung
         des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
  In § 285 Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch –
Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Geset-
zes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juni 2003
(BGBl. I S. 844) geändert worden ist, wird nach Satz 1 fol-
gender Satz 2 angefügt:

„Die nach Absatz 1 Nr. 6 rechtmäßig erhobenen und
gespeicherten Daten dürfen den ärztlichen und zahnärzt-
lichen Stellen nach § 17a der Röntgenverordnung über-
mittelt werden, soweit dies für die Durchführung von
Qualitätsprüfungen erforderlich ist.“

                         Artikel 6
     Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

  Die auf Artikel 4 beruhenden Teile der Bundespflege-
satzverordnung und auf Artikel 5 beruhenden Teile der
Krankenhaus-Buchführungsverordnung können auf Grund
der einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverord-
nung geändert werden.

                         Artikel 7

                      Inkrafttreten

  Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Sätze 2 und 3
am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 5a tritt mit
Wirkung vom 1. Januar 2003 in Kraft. Artikel 2 Nr. 9 und
Artikel 4 treten am 1. Januar 2004 in Kraft.
                               Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist
                             im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                               Berlin, den 17. Juli 2003
                                            Der Bundespräsident
                                               Johannes Rau
                                             Der Bundeskanzler
                                             Gerhard Schröder
                                            Die Bundesministerin
                                    für Gesundheit und Soziale Sicherung
                                                Ulla Schmidt

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2003 I S. 1461. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 028766ca48fb6784….