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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2003, S. 1461
BGBl. 2003 I S. 1461 · 37.474 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Änderung der Vorschriften
zum diagnose-orientierten Fallpauschalensystem für Krankenhäuser
(Fallpauschalenänderungsgesetz – FPÄndG)
Vom 17. Juli 2003
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung
des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
Das Krankenhausfinanzierungsgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886),
zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442), wird wie folgt geändert:
1. § 17a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „2004“ durch die
Angabe „2005“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 wird der Punkt durch ein Semi-
kolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
„die Beträge können nach Regionen differenziert
festgelegt werden.“
c) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 9 angefügt:
„(9) Für ausbildende Krankenhäuser, die der
Bundespflegesatzverordnung unterliegen, gilt § 21
des Krankenhausentgeltgesetzes mit der Maß-
gabe, dass die Daten nach Absatz 2 Nr. 1 Buch-
stabe a und c zu übermitteln sind.“
2. § 17b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „für alle Kranken-
häuser, für die die Bundespflegesatzverord-
nung gilt,“ gestrichen.
bb) Nach Satz 14 wird folgender Satz angefügt:
„Besondere Einrichtungen, deren Leistungen
insbesondere aus medizinischen Gründen,
wegen einer Häufung von schwerkranken
Patienten oder aus Gründen der Versor-
gungsstruktur mit den Entgeltkatalogen noch
nicht sachgerecht vergütet werden, können
zeitlich befristet aus dem Vergütungssystem
ausgenommen werden.“
a1) In Absatz 4 Satz 8 wird der abschließende Punkt
durch ein Semikolon ersetzt und folgender
Halbsatz angefügt:
„auch für diese Krankenhäuser gelten die Vor-
gaben des Artikels 5 Satz 2 des Gesetzes zur
Sicherung der Beitragssätze in der gesetzlichen
Krankenversicherung und in der gesetzlichen Ren-
tenversicherung und des § 3 Abs. 6 des Kranken-
hausentgeltgesetzes jeweils für das ganze Jahr
2003.“
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort „las-
sen“ das Komma gestrichen und folgende
Wörter eingefügt:
„oder das Bundesministerium für Gesundheit
und Soziale Sicherung nach Absatz 7 anstelle
der Vertragsparteien entscheidet,“.
bb) Satz 2 wird gestrichen.
cc) Nach dem bisherigen Satz 4 wird folgender
Satz eingefügt:
„Die vom Bundesministerium für Gesundheit
und Soziale Sicherung zur Vorbereitung einer
Rechtsverordnung nach Absatz 7 veranlass-
ten Kosten für die Entwicklung, Einführung
und laufende Pflege des Vergütungssystems
sind von den Selbstverwaltungspartnern un-
verzüglich aus den Finanzmitteln nach Satz 1
zu begleichen; die Entscheidungen verant-
wortet das Bundesministerium.“
c) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
„(7) Das Bundesministerium für Gesundheit und
Soziale Sicherung wird ermächtigt, durch Rechts-
verordnung ohne Zustimmung des Bundesrates

1. Vorschriften über das Vergütungssystem zu
erlassen, soweit eine Einigung der Vertragspar-
teien nach Absatz 2 ganz oder teilweise nicht
zustande gekommen ist und eine der Vertrags-
parteien insoweit das Scheitern der Verhand-
lungen erklärt hat; die Vertragsparteien haben
zu den strittigen Punkten ihre Auffassungen
und die Auffassungen sonstiger Betroffener
darzulegen und Lösungsvorschläge zu unter-
breiten,
2. abweichend von Nummer 1 auch ohne Er-
klärung des Scheiterns durch eine Vertragspar-
tei Fristen für Arbeitsschritte vorzugeben sowie
nach Ablauf der jeweiligen Frist zu entscheiden,
soweit dies erforderlich ist, um die Einführung
des Vergütungssystems und seine jährliche
Weiterentwicklung fristgerecht sicherzustellen,
3. Leistungen oder besondere Einrichtungen
nach Absatz 1 Satz 14 und 15 zu bestimmen,
die mit dem DRG-Vergütungssystem noch
nicht sachgerecht vergütet werden können; für
diese Bereiche können die anzuwendende Art
der Vergütung festgelegt sowie Vorschriften
zur Ermittlung der Entgelthöhe und zu den
vorzulegenden Verhandlungsunterlagen erlas-
sen werden.
Von Vereinbarungen der Vertragsparteien nach
Absatz 2 kann abgewichen werden, soweit dies
für Regelungen nach Satz 1 erforderlich ist. Das
DRG-Institut der Selbstverwaltungspartner ist ver-
pflichtet, dem Bundesministerium zur Vorberei-
tung von Regelungen nach Satz 1 unmittelbar und
unverzüglich nach dessen Weisungen zuzuarbei-
ten. Das Bundesministerium kann sich von unab-
hängigen Sachverständigen beraten lassen.“
Artikel 2
Änderung
des Krankenhausentgeltgesetzes
Das Krankenhausentgeltgesetz vom 23. April 2002
(BGBl. I S. 1412, 1422), zuletzt geändert durch Artikel 3
des Gesetzes vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442), wird wie
folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 1 werden nach dem Wort „Gesetz“ die
Wörter „und dem Krankenhausfinanzierungsgesetz“
eingefügt.
1a. § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:
„4. die besonderen Aufgaben von Zentren und
Schwerpunkten für die stationäre Versorgung von
Patienten, insbesondere die Aufgaben von
Tumorzentren und geriatrischen Zentren sowie
entsprechenden Schwerpunkten,“.
2. § 3 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 3 Nr. 1 wird Buchstabe b aufgehoben.
b) Satz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird das Komma durch ein
Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz
angefügt:
„zu den Fallpauschalen gehören auch die
Entgelte bei Überschreitung der oberen
Grenzverweildauer sowie die um Abschläge
verminderten Fallpauschalen bei Unterschrei-
tung der unteren Grenzverweildauer und bei
Verlegungen,“.
bb) Nummer 2 wird aufgehoben.
3. In § 4 Abs. 2 zweiter Halbsatz wird in Nummer 1 nach
Buchstabe f folgender Buchstabe g angefügt:
„g) die Zahlungen nach § 17a Abs. 5 Satz 4 des Kran-
kenhausfinanzierungsgesetzes für Ausbildungs-
stätten und anteilige Ausbildungsvergütungen;
steht bei der Budgetvereinbarung die Höhe der
Zahlungen noch nicht endgültig fest, sind diese in
der voraussichtlich zu erwartenden Höhe abzu-
ziehen; eine Abweichung zu der dem Kranken-
haus zustehenden Höhe der Zahlungen ist bei der
Budgetvereinbarung für das Jahr 2006 als Berich-
tigung des Erlösbudgets 2005 und mit entspre-
chender Ausgleichszahlung für das Jahr 2005 zu
berücksichtigen,“.
4. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Für Leistungen, die
1. in den Jahren 2003 und 2004 noch nicht von
den DRG-Fallpauschalen und Zusatzentgelten
erfasst werden oder
2. in den Jahren 2005 und 2006 noch nicht mit
den DRG-Fallpauschalen und Zusatzentgelten
sachgerecht vergütet werden können,
und für besondere Einrichtungen nach § 17b Abs. 1
Satz 15 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
vereinbaren die Vertragsparteien nach § 11 fall-
oder tagesbezogene Entgelte oder in eng begrenz-
ten Ausnahmefällen Zusatzentgelte, sofern die
Leistungen oder besonderen Einrichtungen nach
Feststellung der Vertragsparteien nach § 9 oder in
einer Verordnung nach § 17b Abs. 7 Satz 1 Nr. 3
des Krankenhausfinanzierungsgesetzes von der
Anwendung der DRG-Fallpauschalen und Zusatz-
entgelte ausgenommen sind.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Entgelte“
die Wörter „oder Zusatzentgelte“ eingefügt.
bb) In Satz 3 werden die Angabe „30. September“
durch die Angabe „31. Oktober“ ersetzt und
nach dem Wort „Fallpauschalen“ das Wort
„sachgerecht“ eingefügt.
c) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3 und 4
angefügt:
„(3) Werden krankenhausindividuelle Entgelte für
Leistungen oder besondere Einrichtungen nach
Absatz 1 Satz 1 vereinbart, ist für diese Entgelte
eine Erlössumme zu bilden. Für die Vereinbarung
dieser Erlössumme gilt die Bundespflegesatz-
verordnung entsprechend, insbesondere die Vor-
schriften für die Vereinbarung eines Gesamt-
betrags nach § 6, die Mehr- und Mindererlös-
ausgleiche nach § 12 und die vorzulegenden

Verhandlungsunterlagen nach § 17 Abs. 4; dabei
entscheidet im Falle des § 6 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1
die Schiedsstelle nicht. Soweit Fallpauschalen
oder Zusatzentgelte vereinbart werden, gelten
die Mehr- oder Mindererlösausgleiche nach § 11
Abs. 8 und die Verhandlungsunterlagen nach § 17
Abs. 4 in Verbindung mit den Anlagen 1 und 2 in
der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fas-
sung der Bundespflegesatzverordnung entspre-
chend. Das Bundesministerium für Gesundheit
und Soziale Sicherung kann in einer Rechtsverord-
nung nach § 17b Abs. 7 Satz 1 des Krankenhaus-
finanzierungsgesetzes abweichende Regelungen
treffen.
(4) Sind Erlösanteile nach Absatz 3 bei der letz-
ten Budgetvereinbarung noch in dem Erlösbudget
nach § 3 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 oder § 4 enthalten
gewesen, ist das Erlösbudget entsprechend zu
vermindern. Werden Erlösanteile nach Absatz 3
bei der nächsten Budgetvereinbarung nicht mehr
vereinbart, ist das Erlösbudget entsprechend zu
erhöhen.“
5. § 7 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 wird die Angabe „ab dem 1. Januar
2004,“ durch das Wort „und“ ersetzt.
b) In Nummer 5 wird die Angabe „in den Jahren 2003
und 2004“ gestrichen.
5a. § 8 Abs. 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Wird ein Patient, für den zuvor eine Fallpauscha-
le berechnet wurde, im Zeitraum von der Entlassung
bis zur Grenzverweildauer der abgerechneten Fall-
pauschale wegen einer Komplikation im Zusammen-
hang mit der durchgeführten Leistung wieder in das-
selbe Krankenhaus aufgenommen, darf eine Fall-
pauschale nicht erneut berechnet werden; nach Über-
schreitung der oberen Grenzverweildauer dürfen die
entsprechenden belegungstagesbezogenen Entgelte
berechnet werden. Wurden bei der Abrechnung der
Fallpauschale Abschläge wegen Unterschreitung der
unteren Grenzverweildauer vorgenommen, darf für
jeden Belegungstag ab Wiederaufnahme ein Betrag
in Höhe des Abschlagsbetrags nachberechnet wer-
den, höchstens jedoch bis zur Summe der beim
ersten Aufenthalt vorgenommenen Abschläge. Wird
ein Patient beurlaubt, ist dies im Falle der Überschrei-
tung der Grenzverweildauer auf der Rechnung auszu-
weisen. Die Regelungen der Sätze 1 bis 3 können
durch eine abweichende Vereinbarung der Vertrags-
parteien nach § 17b Abs. 2 Satz 1 des Krankenhaus-
finanzierungsgesetzes oder eine abweichende Vor-
gabe durch eine Rechtsverordnung nach § 17b
Abs. 7 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes er-
setzt werden.“
6. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 wird der Punkt durch ein
Komma ersetzt und folgende Nummer 6 angefügt:
„6. bis zum 31. August 2003 den einheitlichen
Aufbau der Datensätze und das Verfahren für
die Übermittlung der Daten nach § 11 Abs. 4
Satz 1.“
b) In Absatz 2 erster Halbsatz wird die Angabe „Nr. 4
und 5“ durch die Angabe „Nr. 4 bis 6“ ersetzt.
7. § 11 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „die Jahre 2003
und 2004“ durch die Angabe „das Jahr 2003“
ersetzt sowie nach dem Wort „Bundeswehr-
krankenhäuser“ die Wörter „und der Kranken-
häuser der Träger der gesetzlichen Unfall-
versicherung“ eingefügt.
bb) Die Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. für das Jahr 2004 die Abschnitte E1 bis E3
und B1 nach Anlage 1 dieses Gesetzes
sowie mit Ausnahme der Bundeswehr-
krankenhäuser und der Krankenhäuser
der Träger der gesetzlichen Unfallversi-
cherung die Leistungs- und Kalkulations-
aufstellung nach den Anlagen 1 und 2 der
Bundespflegesatzverordnung in der bis
zum 31. Dezember 2003 geltenden Fas-
sung mit Ausnahme von Anlage 1 Ab-
schnitt V2 Spalten 3 bis 6, Abschnitt V3
Spalten 3 bis 8 und Abschnitt K7; Kran-
kenhäuser, die bereits im Jahr 2003 das
DRG-Vergütungssystem angewendet ha-
ben, brauchen auch die Abschnitte V1
bis V3, L4, L5 und K6 nicht vorzulegen,“.
cc) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
„3. für die Jahre ab 2005 die Abschnitte E1
bis E3 und B2 nach Anlage 1 dieses
Gesetzes.“
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Die Daten sind auf maschinenlesbaren Daten-
trägern vorzulegen; soweit dazu noch keine Ver-
einbarungen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 getroffen
worden sind, gelten die Vereinbarungen nach
§ 15 Abs. 2 der Bundespflegesatzverordnung in
der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fas-
sung.“
8. Dem § 21 wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) Kommt eine Vereinbarung nach den Absätzen 4
und 5 ganz oder teilweise nicht zustande, entscheidet
auf Antrag einer Vertragspartei die Schiedsstelle nach
§ 18a Abs. 6 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes.
Das Benehmen nach Absatz 4 ist entsprechend her-
zustellen.“
9. Anlage 1 zum Krankenhausentgeltgesetz wird wie
folgt geändert:
a) In der Übersicht zur Anlage 1 wird nach der An-
gabe
„E2 Aufstellung der Zusatzentgelte“ folgende
Angabe eingefügt:
„E3 Aufstellung der nach § 6 KHEntgG kranken-
hausindividuell verhandelten Entgelte“.
b) Die Abschnitte der Anlage 1 werden wie folgt
gefasst:

Krankenhaus:
E1 Aufstellung der Fallpauschalen für das Krankenhaus *) 1) 2)
davon Verlegungen davon Kurzlieger
Summe der Summe Anzahl Bewer-
Bewer- Anzahl
Bewer- Anzahl Anzahl der Bewer- der Anzahl der tungs- Summe
Fallzahl tungsrela- der
tungsrela- der Tage mit tungsrela- Abschläge der Tage mit relation je der uGVD-
(Anzahl tion nach Lang-
DRG Nr. tionen ohne Verle- Abschlag tion je Tag für Ver- Kurz- uGVD- Tag bei Abschläge
lieger-
der Fallpau- legungen liegerfälle Ab- uGVD- (Sp. 10x11)
DRG) ) schalen-
3 Zu- und gungs- bei Ver- bei Ver- fälle
Abschläge fälle legung legung (Sp. 6x7) schlag Abschlag
Katalog
(Sp. 2x3)
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
Summe:
_____________________
*) Musterblatt; EDV-Ausdrucke möglich.
1) Die Aufstellung ist unter Beachtung der Vorgaben von Fußnote 2 für die folgenden Zeiträume jeweils gesondert wie folgt aufzustellen und vorzulegen:
– für das abgelaufene Kalenderjahr die Ist-Daten,
– für den Vereinbarungszeitraum die Forderung des Krankenhauses.
Die Daten für beide Zeiträume sind unter Anwendung der für den Vereinbarungszeitraum geltenden Version des DRG-Fallpauschalen-Katalogs und des Groupers
gesonderte Aufstellung vorzulegen.
1464
Seite:
Datum:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2003
davon Langlieger
Summe der
effektiven
Anzahl Bewer- Summe
Bewertungs-
der Tage tungsrela- der
relationen
mit tion je Tag oGVD-
oGVD- bei oGVD- Zuschläge (Sp. 4 - (Sp.
Zuschlag Zuschlag (Sp. 14x15) 8+12) + Sp. 16)
13 14 15 16 17
zu ermitteln. Für die Leistungen von Belegabteilungen ist eine
2) Für die Vorlage der Ist-Daten des abgelaufenen Kalenderjahrs sind alle Spalten auszufüllen. Für die Forderung des Vereinbarungszeitraums brauchen die markierten Spalten 5-6, 8-10, 12-14 und 16 nicht ausgefüllt werden; für
diese sind lediglich die jeweiligen Endsummen zu schätzen.
3) Ohne Überlieger am Jahresbeginn.

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2003 1465
Krankenhaus:
Seite:
Datum:
E2 Aufstellung der Zusatzentgelte für das Krankenhaus *)
Abgerechnete
Anzahl im
Nr.
abgelaufenen
Kalenderjahr
1 2
Insgesamt:
_____________________
*) Musterblatt; EDV-Ausdrucke möglich.
Vereinbarte Vereinbarungszeitraum
Anzahl
für das laufende Anzahl Entgelthöhe Erlössumme
Kalenderjahr
3 4 5 6

Krankenhaus:
1466
Seite:
Datum:
E3 Aufstellung der nach § 6 KHEntgG krankenhausindividuell verhandelten Entgelte *) 1) 2)
E3.1 Aufstellung der fallbezogenen Entgelte
Obere
Untere Grenz-
Grenz- verweil- Bruttoerlös-
Entgelt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2003
davon Verlegungen davon Kurzlieger davon Langlieger
Nettoerlös-
Bewer- Summe Anzahl Summe Summe summe inkl.
Anzahl Bewer- Bewer-
verweil- Mittlere dauer: summe ohne Anzahl der Tage tungs- der Anzahl der
tungs-
der Anzahl Anzahl
tungs-
der Zu- und
nach Fall- Entgelt- der relation Abschlä- der Tage uGVD- der der Tage oGVD- Abschläge
dauer: Verweil- Erster Zu- und
mit relation je relation je
§6 zahl höhe Verle- je Tag ge für Kurz- mit Ab- Lang- mit Zu-
Erster dauer Tag Abschläge
Abschlag Tag bei Tag bei (Sp. 7 - (Sp.
KHEntgG Tag mit zusätz- (Sp. 5x6) gungs- bei Verle- lieger- uGVD- schläge liefer- oGVD- schläge 11+15) +
bei Ver- uGVD- oGVD-
Abschlag liches fälle Ver- gungen fälle Ab- (Sp. fälle Zuschlag (Sp. Sp. 19)
Entgelt
1 2 3 4 5 6 7
Summe:
E3.2 Aufstellung der Zusatzentgelte
Zusatzentgelt Erlös-
Entgelt-
nach Anzahl summe
höhe
§ 6 KHEntgG (Sp. 2x3)
1 2 3 4
Summe:
_____________________
*) Musterblatt; EDV-Ausdrucke möglich.
legung Abschlag Zuschlag
legung (Sp. 9x10) schlag 13x14) 17x18)
8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20
E3.3 Aufstellung der tagesbezogenen Entgelte
Entgelt Erlös-
Entgelt-
nach Fallzahl Tage summe
höhe
§ 6 KHEntgG (Sp. 3x4)
1 2 3 4 5
Summe:
1) Die Aufstellung ist unter Beachtung der Vorgaben von Fußnote 2 für die folgenden Zeiträume jeweils gesondert wie folgt aufzustellen und vorzulegen:
– für das abgelaufene Kalenderjahr die Ist-Daten,
– für den Vereinbarungszeitraum die Forderung des Krankenhauses.
Für die Leistungen von Belegabteilungen ist eine gesonderte Aufstellung vorzulegen.
2) Für die Vorlage der Ist-Daten des abgelaufenen Kalenderjahrs sind alle Spalten auszufüllen. Für die Forderung des Vereinbarungszeitraums brauchen die markierten Spalten 8-9, 11-13, 15-17 und 19 nicht ausgefüllt werden; für
diese sind lediglich die jeweiligen Endsummen zu schätzen.

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2003 1467
Krankenhaus: Seite:
Datum:
B1 Gesamtbetrag und Basisfallwert nach § 3 KHEntgG für das Kalenderjahr 2003 oder 2004
Vereinbarung für Vereinbarungszeitraum
lfd.
Berechnungsschritte das laufende
Nr.
Kalenderjahr Forderung Vereinbarung
1 2 3 4
Anpassung des Gesamtbetrags (§ 3 Abs. 2 oder 3):
1 Gesamtbetrag nach § 6 Abs. 1 BPflV für das lfd. Jahr
2 ./. BPflV-Bereiche (§ 3 Abs. 3 Nr. 1a; 2003 oder 2004)
3 (aufgehoben)
4 ./. entfallende Beträge nach § 18b KHG (Nr. 1c)
5 ./. Leistungsverlagerungen (Nr. 1d)
6 ./.Integrationsverträge, Modelle (Nr. 1e)
7 ./. Ausgliederung ausländ. Patienten (Nr. 1f)
8 + entfallende vor- u. nachstat. Behandlung (Nr. 2)
9 +/– Bereinigung um enthaltene Ausgleiche (Nr. 3)
10 = Ausgangsbetrag für Vereinbarung nach § 3
hier: Verhandlung des Gesamtbetrags für den Vereinbarungszeitraum
11 Gesamtbetrag für den Vereinbarungszeitraum
12 +/– neue Ausgleiche und Berichtigungen für Vorjahre *)
13 = Veränderter Gesamtbetrag (§ 3 Abs. 3 Satz 5)
14 davon: verändertes Erlösbudget (§ 3 Abs. 3 Satz 5) **)
15 (aufgehoben)
16 davon: Entgelte nach § 6 Abs. 1 KHEntgG
Ermittlung des Basisfallwerts:
17 Erlösbudget aus lfd. Nr. 14 **)
18 ./. Erlöse aus Zusatzentgelten
19 ./. Erlöse aus Zusammenarbeits-Fallpauschalen nach
§ 14 Abs. 11 BPflV
20 ./. Erlöse für Überlieger am Jahresbeginn
21 = Summe Fallpauschalen einschl. lfd. Nr. 12
22 : Summe der effektiven Bewertungsrelationen
23 = krankenhausindividueller Basisfallwert
24 nachrichtlich:
Basisfallwert ohne Ausgleiche und Berichtigungen
_____________________
*) Die Ausgleiche und Berichtigungen sind auf einem gesonderten Blatt einzeln auszuweisen.
**) Erlösbudget einschließlich der Erlöse bei Überschreitung der oberen Grenzverweildauer, der Abschläge bei Unterschreitung der unteren Grenzver-
weildauer und der Abschläge bei Verlegungen.

Krankenhaus: Seite:
Datum:
B2 Erlösbudget und Basisfallwert nach § 4 KHEntgG für das Kalenderjahr 2005 oder 2006
Vereinbarung für Vereinbarungszeitraum
lfd.
Berechnungsschritte das laufende
Nr.
Kalenderjahr Forderung Vereinbarung
1 2 3 4
Ermittlung des Ausgangswerts (Abs. 2 oder 3):
1 Erlösbudget für das laufende Jahr
2 ./. Kosten für Zuschlags-Tatbestände (Nr. 1a; nur 2005)
3 +/– Veränderung Entgelte § 6 (Nrn. 1b und 3)
4 ./. entfallende Beträge nach § 18b KHG (Nr. 1c)
5 ./. Leistungsverlagerungen (Nr. 1d)
6 ./.Integrationsverträge, Modelle (Nr. 1e)
7 ./. Ausgliederung ausländ. Patienten (Nr. 1f)
7a ./. Zahlungen für Ausbildung (Nr. 1g; nur 2005)
8 +/– Bereinigung um enthaltene Ausgleiche
(Nr. 2; nur 2005)
9 = Ausgangswert des Vorjahres
10 DRG-Erlösvolumen nach Absatz 4 Satz 1
11 ./. Abschläge nach § 17b Abs. 1 Satz 4 KHG
(Abs. 4 Satz 2)
12 = Zielwert: DRG-Erlösvolumen (Abs. 4)
Ermittlung des Angleichungsbetrags:
13 Zielwert aus lfd. Nr. 12
14 ./. Ausgangswert des Vorjahres aus lfd. Nr. 9
15 = Differenzbetrag
16 : 3 für das Jahr 2005 (oder : 2 für das Jahr 2006)
17 = Angleichungsbetrag (Abs. 5 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 1)
Ermittlung des Erlösbudgets:
18 Ausgangswert aus lfd. Nr. 9
19 +/– Angleichungsbetrag aus lfd. Nr. 17
20 + BAT-Angleichung (Abs. 5 Satz 2, 2. Halbsatz
oder Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz)
21 = Erlösbudget (Abs. 5 Satz 2 oder Abs. 6 Satz 2)

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2003 1469
lfd.
Berechnungsschritte
Nr.
1
Ermittlung des Basisfallwerts (Abs. 7):
22 Erlösbudget aus lfd. Nr. 21
23 ./. Erlöse aus Zusatzentgelten
23a ./. Erlöse für Überlieger am Jahresbeginn
24 +/– neue Ausgleiche und Berichtigungen für Vorjahre *)
25 = Verändertes Erlösbudget (Abs. 7 Satz 1) **)
26 : Summe der effektiven Bewertungsrelationen
27 = krankenhausindividueller Basisfallwert
28 nachrichtlich:
Basisfallwert ohne Ausgleiche und Berichtigungen
_____________________
Vereinbarung für Vereinbarungszeitraum
das laufende
Kalenderjahr Forderung Vereinbarung
2 3 4
*) Die Ausgleiche und Berichtigungen sind auf einem gesonderten Blatt einzeln auszuweisen.
**) Erlösbudget einschließlich der Erlöse bei Überschreitung der oberen
weildauer und der Abschläge bei Verlegungen.
Artikel 3
Änderung des Fallpauschalengesetzes
In Artikel 4 Abs. 2 des Fallpauschalengesetzes vom
23. April 2002 (BGBl. I S. 1412) werden die Nummern 10
und 27 gestrichen.
Artikel 4
Änderung
der Bundespflegesatzverordnung
Die Bundespflegesatzverordnung vom 26. September
1994 (BGBl. I S. 2750), zuletzt geändert durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442), wird wie
folgt geändert:
01. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird nach Satz 5 folgender Satz 6 ein-
gefügt:
„Der Gesamtbetrag ist zusätzlich pauschal um
1,1 vom Hundert für Instandhaltungskosten
gemäß § 17 Abs. 4b Satz 2 des Krankenhausfinan-
zierungsgesetzes für den Pflegesatzzeitraum zu
erhöhen, in dem die bisher vom Land gewährte
Förderung der Instandhaltungskosten nach § 17
Abs. 4b Satz 4 des Krankenhausfinanzierungs-
gesetzes wegfällt.“
b) In Absatz 5 Satz 4 wird das Komma nach dem
Wort „Gesamtbetrags“ durch einen Punkt ersetzt
und der folgende Halbsatz gestrichen.
1. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die allgemeinen Krankenhausleistungen
werden vergütet durch
1. einen Gesamtbetrag nach § 12 (Budget) sowie
tagesgleiche Pflegesätze nach § 13, durch die
Grenzverweildauer, der Abschläge bei Unterschreitung der unteren Grenzver-
das Budget den Patienten oder ihren Kosten-
trägern anteilig berechnet wird,
2. einen Zuschlag nach § 17b Abs. 1 Satz 4 des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes für die
Finanzierung der Ausbildungsstätten und der
Ausbildungsvergütung nach § 17a des Kran-
kenhausfinanzierungsgesetzes für jeden Be-
handlungsfall.“
b) In Absatz 2 wird Satz 2 aufgehoben.
2. Nach § 25 wird folgender § 26 angefügt:
„§ 26
Übergangsvorschriften
(1) Das Budget nach § 12 für das Jahr 2005 wird um
die Zahlungen nach § 17a Abs. 5 Satz 4 des Kranken-
hausfinanzierungsgesetzes für Ausbildungsstätten
und anteilige Ausbildungsvergütungen vermindert.
Steht bei der Budgetvereinbarung die Höhe der Zah-
lungen noch nicht endgültig fest, sind diese in der vor-
aussichtlich zu erwartenden Höhe abzuziehen. Eine
Abweichung zu der dem Krankenhaus zustehenden
Höhe der Zahlungen ist bei der Budgetvereinbarung
für das Jahr 2006 als Berichtigung des Budgets 2005
und als zusätzliche Ausgleichszahlung für das Jahr
2005 zu berücksichtigen.
(2) Weichen die Zahlungen nach Absatz 1 Satz 1
von den Kosten der Ausbildungsstätten ab, die nach
Nummer 31 des Abschnitts K 3 der Anlage 1 der Leis-
tungs- und Kalkulationsaufstellung in dem Budget für
das Jahr 2005 enthalten sind, ist der Unterschiedsbe-
trag zu ermitteln. Dazu werden die Kosten von den
Zahlungen abgezogen. Der Unterschiedsbetrag ist
unter Beachtung des Vorzeichens von den Budgets
der Jahre 2005 bis 2007 zu jeweils einem Drittel ab-
zuziehen oder hinzuzuzählen.“

Artikel 5
Änderung der
Krankenhaus-Buchführungsverordnung
In § 1 Abs. 2 der Krankenhaus-Buchführungsverord-
nung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. März
1987 (BGBl. I S. 1045), die zuletzt durch Artikel 36 des
Gesetzes vom 23. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2702) ge-
ändert worden ist, wird in Nummer 2 der Punkt durch
ein Komma ersetzt und das Wort „oder“ sowie folgende
Nummer 3 angefügt:
„3. die Bundeswehrkrankenhäuser und die Kranken-
häuser der Träger der gesetzlichen Unfallversiche-
rung.“
Artikel 5a
Gesetz
zur Vereinbarung
von Entgelten für die
Behandlung von Blutern im Jahr 2003
Abweichend von Artikel 5 Satz 1 des Gesetzes zur
Sicherung der Beitragssätze in der gesetzlichen Kranken-
versicherung und in der gesetzlichen Rentenversicherung
gilt die Veränderungsrate von Null vom Hundert für das
Jahr 2003 nicht für die Vereinbarung von Sonderentgelten
für die Behandlung von Blutern mit Blutgerinnungsfakto-
ren. Abweichend von § 6 Abs. 1 Satz 1 des Krankenhaus-
entgeltgesetzes und von § 4 Satz 1 der Verordnung zum
Fallpauschalensystem für Krankenhäuser können Kran-
kenhäuser, die im Jahr 2003 DRG-Fallpauschalen abrech-
nen, krankenhausindividuelle Zusatzentgelte für die Be-
handlung von Blutern mit Blutgerinnungsfaktoren für das
Jahr 2003 vereinbaren.
Artikel 5b
Änderung
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
In § 285 Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch –
Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Geset-
zes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juni 2003
(BGBl. I S. 844) geändert worden ist, wird nach Satz 1 fol-
gender Satz 2 angefügt:
„Die nach Absatz 1 Nr. 6 rechtmäßig erhobenen und
gespeicherten Daten dürfen den ärztlichen und zahnärzt-
lichen Stellen nach § 17a der Röntgenverordnung über-
mittelt werden, soweit dies für die Durchführung von
Qualitätsprüfungen erforderlich ist.“
Artikel 6
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf Artikel 4 beruhenden Teile der Bundespflege-
satzverordnung und auf Artikel 5 beruhenden Teile der
Krankenhaus-Buchführungsverordnung können auf Grund
der einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverord-
nung geändert werden.
Artikel 7
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Sätze 2 und 3
am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 5a tritt mit
Wirkung vom 1. Januar 2003 in Kraft. Artikel 2 Nr. 9 und
Artikel 4 treten am 1. Januar 2004 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist
im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 17. Juli 2003
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin
für Gesundheit und Soziale Sicherung
Ulla Schmidt
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2003 I S. 1461. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 028766ca48fb6784….