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Artikel 2 · BT-Drs. 15/614 · S. 8

Zu Artikel 2 (Änderung des Krankenhausentgelt-

Zu Artikel 2 (Änderung des Krankenhausentgelt-
gesetzes)
Zu Nummer 1 (§ 1 KHEntgG)
Das Krankenhausentgeltgesetz regelt die Vereinbarung und
Abrechnung der stationären Krankenhausentgelte für Kran-
kenhäuser, die dem neuen DRG-Vergütungssystem unter-
liegen. Nummer 1 stellt klar, dass auch für diese Kranken-
häuser weiterhin die allgemeinen Vorgaben des Kranken-
hausfinanzierungsgesetzes, z. B. zur dualen Finanzierung,
zur Abgrenzung der pflegesatzfähigen Kosten, zur Ausbil-
dungsfinanzierung und zur Prüfung der Abrechnung der
Pflegesätze, gelten.
Zu Nummer 2 und 3 (§§ 3 und 4 KHEntgG)
Infolge der Entscheidung, die Finanzierung der Ausbil-
dungsstätten und der Mehrkosten der Ausbildungsvergütun-
gen erst im Jahr 2005 umzustellen (vgl. Artikel 1 Nr. 1
Buchstabe a), sind auch die Krankenhausbudgets erst im
Jahr 2005 um diese Tatbestände zu entlasten. Die entspre-
chende Vorschrift muss deshalb aus dem § 3 in den § 4 ver-
lagert werden.
Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 9 – Drucksache 15/614
Zu Nummer 4 (§ 6 KHEntgG)
Das DRG-Vergütungssystem wird als lernendes System ein-
geführt. Ausgehend von der australischen DRG-Klassifika-
tion wird das System jedes Jahr stufenweise weiterentwi-
ckelt. Dabei werden sowohl die ständig verbesserte Diagno-
sen- und Prozeduren-Kodierung und die immer differenzier-
tere Kalkulation in den Krankenhäusern als auch die
zunehmende Erfahrung aller Beteiligten zu einer immer
besseren Abbildung der Krankenhausleistungen und damit
zur Entwicklung einer leistungsorientierten Vergütung bei-
tragen. Bereits heute zeichnet sich ab, dass bestimmte medi-
zinische Leistungsbereiche mit den DRG-Fallpauschalen
noch nicht sachgerecht vergütet werden können. Das
DRG-Institut der Selbstverwaltungspartner hat im Dezem-
ber 2002 dazu aufgerufen, den Änder

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 9.741 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 15/614, 15. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 32.584–42.325 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.63) +D1D2D3 · Prüfwert bb585cc7bcbc0c86….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP