Gesetze / Krankenhausfinanzierungsgesetz
KHG§ 18 Pflegesatzverfahren
Stand: 28.09.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KHG/18#abs-1 (1) Die nach Maßgabe dieses Gesetzes für das einzelne Krankenhaus zu verhandelnden Pflegesätze werden zwischen dem Krankenhausträger und den Sozialleistungsträgern nach Absatz 2 vereinbart. Die Landeskrankenhausgesellschaft, die Landesverbände der Krankenkassen, die Ersatzkassen und der Landesausschuß des Verbandes der privaten Krankenversicherung können sich am Pflegesatzverfahren beteiligen. Die Pflegesatzvereinbarung bedarf der Zustimmung der Landesverbände der Krankenkassen und des Landesausschusses des Verbandes der privaten Krankenversicherung. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn die Mehrheit der Beteiligten nach Satz 3 der Vereinbarung nicht innerhalb von zwei Wochen nach Vertragsschluß widerspricht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KHG/18#abs-2 (2) Parteien der Pflegesatzvereinbarung (Vertragsparteien) sind der Krankenhausträger und
im Jahr vor Beginn der Pflegesatzverhandlungen mehr als fünf vom Hundert der Belegungs- und Berechnungstage des Krankenhauses entfallen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KHG/18#abs-3 (3) Die Vereinbarung soll nur für zukünftige Zeiträume getroffen werden. Der Krankenhausträger hat nach Maßgabe des Krankenhausentgeltgesetzes und der Rechtsverordnung nach § 16 Satz 1 Nr. 6 die für die Vereinbarung der Budgets und Pflegesätze erforderlichen Unterlagen über Leistungen sowie die Kosten der nicht durch pauschalierte Pflegesätze erfassten Leistungen vorzulegen. Die in Absatz 1 Satz 2 genannten Beteiligten vereinbaren die Höhe der mit Bewertungsrelationen bewerteten Entgelte nach § 17b, sofern nicht das Krankenhausentgeltgesetz oder die Bundespflegesatzverordnung eine krankenhausindividuelle Vereinbarung vorsehen, mit Wirkung für die Vertragsparteien nach Absatz 2.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KHG/18#abs-4 (4) Kommt eine Vereinbarung über die Pflegesätze oder die Höhe der Entgelte nach Absatz 3 Satz 3 innerhalb von sechs Wochen nicht zustande, nachdem eine Vertragspartei schriftlich oder elektronisch zur Aufnahme der Pflegesatzverhandlungen aufgefordert hat, so setzt die Schiedsstelle nach § 18a Abs. 1 auf Antrag einer Vertragspartei die Pflegesätze unverzüglich fest. Die Schiedsstelle kann zur Ermittlung der vergleichbaren Krankenhäuser gemäß § 17 Abs. 5 auch gesondert angerufen werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/KHG/18#abs-5 (5) Die vereinbarten oder festgesetzten Pflegesätze werden von der zuständigen Landesbehörde genehmigt, wenn sie den Vorschriften dieses Gesetzes und sonstigem Recht entsprechen; die Genehmigung ist unverzüglich zu erteilen. Gegen die Genehmigung ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Ein Vorverfahren findet nicht statt; die Klage hat keine aufschiebende Wirkung.
Wird zitiert von 253 Entscheidungen zu § 18 KHG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Karlsruhe, 29.03.2004 – 12 K 3688/02Zitiert von 4
- BVerwG, 11.11.1999 – 3 C 33.98Krankenhausfinanzierung: Klagebefugnis eines Ersatzkassenverbandes als Arbeitsgemeinschaft von Sozialleistungsträgern Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 9
- OVG Niedersachsen, 25.01.2001 – 11 L 2984/00Zitiert von 4
- VGH Baden-Württemberg, 17.04.2007 – 9 S 1006/06Anforderungen an den Abschluss einer Pflegesatzvereinbarung über die Veränderung von Fallzahlen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 1
- BVerwG, 26.02.2009 – 3 C 7.08Unzulässigkeit einer Direktklage auf Vereinbarung erhöhter Fallzahlen; Schiedsstellenfähigkeit von Ausdeckelungstatbeständen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 24
- BVerwG, 26.02.2009 – 3 C 8.08Unzulässigkeit der Klage auf Vereinbarung einer höheren Fallzahl zur Ermittlung der Budgetobergrenze Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 3
Zuletzt entschieden
- BSG, 28.05.2026 – B 1 KR 14/25 RGesetzliche Krankenversicherung - Krankenhausvergütung - Vergütungsanspruch des Krankenhauses - Erfüllung durch Zahlung unter Vorbehalt - Kompensatorisches Beschleunigungsgebot - Fortbestehen der Beweislast des Krankenhauses im Erstattungsstreit Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 1
- BSG, 28.01.2026 – B 1 KR 37/24 RKrankenversicherung - Krankenhausvergütung - Psychiatrie - Kosten für Arzneimittel im Rahmen einer stationären Behandlung - keine gesonderte Erstattung durch die Krankenkasse - fehlende preisrechtliche Grundlage für den Anspruch auf Vergütung besonders teurer Arzneimittel - unabhängig von einer pflichtwidrig unterlassenen Vereinbarung eines Zusatzentgelts - Behandlung von Blutern mit Blutgerinnungsstörungen - keine entsprechende Anwendung der für den somatischen Bereich vereinbarten Zusatzentgelte
- BSG, 28.01.2026 – B 1 KR 9/25 RKrankenversicherung - Krankenhausvergütung - Kosten für Arzneimittel im Rahmen einer stationären Behandlung - keine gesonderte Erstattung durch die Krankenkasse - unzureichende Vergütung neuer Arzneimittel über die Fallpauschalen - Möglichkeit zur Vereinbarung eines krankenhausindividuellen NUB-EntgeltsZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 18 KHG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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11.07.2021 Ausfertigung
§ 18 eingefügt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. Juli 2021 (BGBl. I 2754)
BGBl. 2021 I S. 2754
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06.05.2019 Ausfertigung
§ 18 geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I 646)
BGBl. 2019 I S. 646
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21.07.2012 Ausfertigung
§ 18 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I 1613)
BGBl. 2012 I S. 1613
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26.03.2007 Ausfertigung
§ 18 geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I 378)
BGBl. 2007 I S. 378
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23.04.2002 Ausfertigung
§ 18 geändert durch Artikel 2 und 3 des Gesetzes vom 23. April 2002 (BGBl. I 1412)
BGBl. 2002 I S. 1412
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23.06.1997 Ausfertigung
§ 18 geändert und eingefügt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 23. Juni 1997 (BGBl. I 1520)
BGBl. 1997 I S. 1520
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26.05.1994 Ausfertigung
§ 18 eingefügt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I 1014)
BGBl. 1994 I S. 1014
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22.12.1981 Ausfertigung
§ 18 geändert und eingefügt und umnummeriert durch Artikels 10 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I 1568)
BGBl. 1981 I S. 1568
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