Gesetze / Krankenhausentgeltgesetz
KHEntgG§ 1 Anwendungsbereich
Stand: 16.04.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KHEntgG/1#abs-1 (1) Die vollstationären und teilstationären Leistungen der DRG-Krankenhäuser werden nach diesem Gesetz und dem Krankenhausfinanzierungsgesetz vergütet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KHEntgG/1#abs-2 (2) Dieses Gesetz gilt auch für die Vergütung von Leistungen der Bundeswehrkrankenhäuser, soweit diese Zivilpatienten behandeln, und der Krankenhäuser der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, soweit nicht die gesetzliche Unfallversicherung die Kosten trägt. Im Übrigen gilt dieses Gesetz nicht für
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KHEntgG/1#abs-3 (3) Die vor- und nachstationäre Behandlung wird für alle Benutzer einheitlich nach § 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vergütet. Die ambulante Durchführung von Operationen und sonstiger stationsersetzender Eingriffe wird für die gesetzlich versicherten Patienten nach § 115b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und für sonstige Patienten nach den für sie geltenden Vorschriften, Vereinbarungen oder Tarifen vergütet. Die nach § 115f Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vereinbarten oder nach § 115f Absatz 4 Satz 2 oder Satz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bestimmten Leistungen werden für alle Benutzer und Benutzerinnen des Krankenhauses einheitlich nach § 115f des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vergütet.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KHEntgG/1#abs-4 (4) Für Krankenhäuser in einem Land, in dem bis zum 31. Dezember 2024 Leistungsgruppen nach landesrechtlichen Vorschriften zugewiesen wurden, gelten die Regelungen dieses Gesetzes mit folgenden Maßgaben:
Wird zitiert von 113 Entscheidungen zu § 1 KHEntgG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BSG, 12.01.2010 – B 2 U 28/08 Rgesetzliche Unfallversicherung - stationäre Krankenhausbehandlung - Erforderlichkeit der Krankenhausbehandlung - Vergütung - Verletzungsartenverfahren - D-Arzt - Behandlungs- und Vergütungsvereinbarung - Vertrag Ärzte/Unfallversicherungsträger - Entgeltvereinbarung für Krankenhäuser - Abrechnungsprüfung - Herausgabe von Krankenunterlagen - öffentlich-rechtliche Geschäftsführung ohne Auftrag - Fälligkeit - Zurückbehaltungsrecht - gerichtliche Prüfung der medizinischen Erforderlichkeit der stationären Heilbehandlung - Übersendung der Behandlungsunterlagen ohne Einverständniserklärung des VersichertenZitiert von 251
- LSG Baden-Württemberg, 03.11.2020 – L 11 KR 2819/19
- VGH Baden-Württemberg, 17.04.2012 – 2 S 1730/11Zitiert von 1
- LSG Saarland, 14.12.2011 – L 2 KR 122/09Zitiert von 1
- BVerwG, 22.05.2014 – 3 C 15.13Anforderungen an den Zuschlag für besondere Aufgaben von Zentren nach § 5 Abs. 3 KHEntgG Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 5
- BVerwG, 22.05.2014 – 3 C 9.13Zentrumszuschlag nach § 5 Abs. 3 KHEntgG; Anforderungen an besondere Aufgaben eines Krankenhauses Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 5
Zuletzt entschieden
- BSG, 05.03.2026 – B 12 BA 17/23 RZitiert von 1
- BSG, 28.01.2026 – B 1 KR 9/25 RKrankenversicherung - Krankenhausvergütung - Kosten für Arzneimittel im Rahmen einer stationären Behandlung - keine gesonderte Erstattung durch die Krankenkasse - unzureichende Vergütung neuer Arzneimittel über die Fallpauschalen - Möglichkeit zur Vereinbarung eines krankenhausindividuellen NUB-EntgeltsZitiert von 1
- LSG Mecklenburg-Vorpommern, 12.06.2025 – L 6 KR 102/20
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 KHEntgG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.01.2026 in Kraft
§ 1 geändert durch Artikel 13a des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 371)
BGBl. 2025 I Nr. 371
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05.12.2024 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 400)
BGBl. 2024 I Nr. 400
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20.12.2022 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I 2793)
BGBl. 2022 I S. 2793
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06.05.2019 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 14a des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I 646)
BGBl. 2019 I S. 646
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17.03.2009 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. März 2009 (BGBl. I 534)
BGBl. 2009 I S. 534
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17.07.2003 Ausfertigung
§ 1 eingefügt und neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2003 (BGBl. I 1461)
BGBl. 2003 I S. 1461
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.