Gesetze / Krankenhausentgeltgesetz
KHEntgG§ 1 Anwendungsbereich
Stand: 16.04.2026
Wird zitiert von 103
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BSG, 12.01.2010 – B 2 U 28/08 Rgesetzliche Unfallversicherung - stationäre Krankenhausbehandlung - Erforderlichkeit der Krankenhausbehandlung - Vergütung - Verletzungsartenverfahren - D-Arzt - Behandlungs- und Vergütungsvereinbarung - Vertrag Ärzte/Unfallversicherungsträger - Entgeltvereinbarung für Krankenhäuser - Abrechnungsprüfung - Herausgabe von Krankenunterlagen - öffentlich-rechtliche Geschäftsführung ohne Auftrag - Fälligkeit - Zurückbehaltungsrecht - gerichtliche Prüfung der medizinischen Erforderlichkeit der stationären Heilbehandlung - Übersendung der Behandlungsunterlagen ohne Einverständniserklärung des VersichertenZitiert von 251
- LSG Baden-Württemberg, 03.11.2020 – L 11 KR 2819/19
- VGH Baden-Württemberg, 17.04.2012 – 2 S 1730/11Zitiert von 1
- LSG Saarland, 14.12.2011 – L 2 KR 122/09Zitiert von 1
- BVerwG, 22.05.2014 – 3 C 9/13Zitiert von 3
- BVerwG, 22.05.2014 – 3 C 14/13Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- BSG, 05.03.2026 – B 12 BA 17/23 RZitiert von 1
- BSG, 28.01.2026 – B 1 KR 9/25 RKrankenversicherung - Krankenhausvergütung - Kosten für Arzneimittel im Rahmen einer stationären Behandlung - keine gesonderte Erstattung durch die Krankenkasse - unzureichende Vergütung neuer Arzneimittel über die Fallpauschalen - Möglichkeit zur Vereinbarung eines krankenhausindividuellen NUB-EntgeltsZitiert von 1
- LSG Mecklenburg-Vorpommern, 12.06.2025 – L 6 KR 102/20
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 KHEntgG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KHEntgG/1#abs-1 (1) Die vollstationären und teilstationären Leistungen der DRG-Krankenhäuser werden nach diesem Gesetz und dem Krankenhausfinanzierungsgesetz vergütet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KHEntgG/1#abs-2 (2) Dieses Gesetz gilt auch für die Vergütung von Leistungen der Bundeswehrkrankenhäuser, soweit diese Zivilpatienten behandeln, und der Krankenhäuser der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, soweit nicht die gesetzliche Unfallversicherung die Kosten trägt. Im Übrigen gilt dieses Gesetz nicht für
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KHEntgG/1#abs-3 (3) Die vor- und nachstationäre Behandlung wird für alle Benutzer einheitlich nach § 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vergütet. Die ambulante Durchführung von Operationen und sonstiger stationsersetzender Eingriffe wird für die gesetzlich versicherten Patienten nach § 115b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und für sonstige Patienten nach den für sie geltenden Vorschriften, Vereinbarungen oder Tarifen vergütet. Die nach § 115f Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vereinbarten oder nach § 115f Absatz 4 Satz 2 oder Satz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bestimmten Leistungen werden für alle Benutzer und Benutzerinnen des Krankenhauses einheitlich nach § 115f des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vergütet.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KHEntgG/1#abs-4 (4) Für Krankenhäuser in einem Land, in dem bis zum 31. Dezember 2024 Leistungsgruppen nach landesrechtlichen Vorschriften zugewiesen wurden, gelten die Regelungen dieses Gesetzes mit folgenden Maßgaben: