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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2024, Nr. 400
BGBl. 2024 I Nr. 400 · 505.562 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Teil I
2024 Ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2024 Nr. 400
Gesetz
zur Verbesserung der Versorgungsqualität im Krankenhaus und zur Reform
der Vergütungsstrukturen
(Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz – KHVVG)
Vom 5. Dezember 2024
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024
(BGBl. 2024 I Nr. 324) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 39e wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt:
„(1) Versicherte haben im Anschluss an eine Krankenhausbehandlung für längstens zehn Tage
Anspruch auf Übergangspflege
1. in einer sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtung oder
2. an einem anderen Standort eines Krankenhauses, wenn im unmittelbaren Anschluss an die
Krankenhausbehandlung in diesem Krankenhaus erforderliche Leistungen der häuslichen
Krankenpflege, der Kurzzeitpflege, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder Pflegeleistungen
nach dem Elften Buch nicht oder nur unter erheblichem Aufwand erbracht werden können.
(2) Die Übergangspflege umfasst die Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, die Aktivierung der
Versicherten, die Grund- und Behandlungspflege, ein Entlassmanagement, Unterkunft und Verpflegung
sowie die im Einzelfall erforderliche ärztliche Behandlung. Das Vorliegen der Voraussetzungen einer
Übergangspflege ist vom Krankenhaus im Einzelnen nachprüfbar zu dokumentieren. Der Spitzenverband
Bund der Krankenkassen, der Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. und die Deutsche
Krankenhausgesellschaft vereinbaren das Nähere zur Dokumentation nach Satz 2. Kommt die
Vereinbarung nach Satz 3 nicht zustande, legt die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 6 des Krankenhaus
finanzierungsgesetzes auf Antrag einer Vertragspartei den Inhalt der Vereinbarung fest.“
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
1a. In § 92a Absatz 2 Satz 4 werden nach den Wörtern „des Gemeinsamen Bundesausschusses“ ein Komma und
die Wörter „zur Entwicklung und Weiterentwicklung von Meldesystemen zur Förderung der Patienten
sicherheit,“ eingefügt.
1b. In § 92b Absatz 2 Satz 3 werden nach den Wörtern „Die Schwerpunkte“ die Wörter „zur Entwicklung und
Weiterentwicklung von Meldesystemen zur Förderung der Patientensicherheit und“ eingefügt und werden
nach den Wörtern „von Leitlinien nach § 92a Absatz 2 Satz 4“ die Wörter „zweite Alternative“ gestrichen.

1c. In § 107 Absatz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort „stehen“ ein Komma und die Wörter „pflegefachlich unter
ständiger pflegefachlicher Leitung stehen“ und nach dem Wort „diagnostische“ ein Komma und das Wort
„pflegefachliche“ eingefügt.
1d. § 108 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird das Wort „oder“ gestrichen.
b) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma und das Wort „oder“ ersetzt.
c) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
„4. Bundeswehrkrankenhäuser, soweit sie durch das Bundesministerium der Verteidigung im
Einvernehmen mit der jeweiligen für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde und den
Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen dazu bestimmt wurden; bis zu dieser
Bestimmung gelten die Bundeswehrkrankenhäuser als dazu bestimmt, soweit sie am 1. Januar 2024
durch die Aufnahme in den Krankenhausplan eines Landes oder durch den Abschluss eines
Versorgungsvertrags mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen
zugelassen waren.“
2. § 109 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Krankenhausbedarfsplan nach § 8 Abs. 1 Satz 2“ durch die Wörter
„Krankenhausplan nach § 8 Absatz 1 Satz 3“ ersetzt und werden nach dem Wort „Krankenhaus
finanzierungsgesetzes“ die Wörter „und bei den Bundeswehrkrankenhäusern die in § 108 Nummer 4
genannte Bestimmung“ eingefügt.
b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Berücksichtigung“ die Wörter „der Erfüllung der in der
Tabellenzeile „Auswahlkriterium“ der Anlage 1 für die jeweilige in dem Versorgungsvertrag zu
vereinbarende Leistungsgruppe genannten Qualitätskriterien sowie“ eingefügt.
c) Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. an dem Krankenhausstandort, für den bestimmte Leistungsgruppen vereinbart werden sollen, die für
diese Leistungsgruppen nach § 135e Absatz 2 Satz 2 maßgeblichen Qualitätskriterien nicht erfüllt,
oder“.
d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:
„(3a) Die in Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 genannte Erfüllung von Qualitätskriterien ist durch das
Krankenhaus vor Abschluss eines Versorgungsvertrags gegenüber den Landesverbänden der
Krankenkassen und den Ersatzkassen nachzuweisen. Der in Satz 1 genannte Nachweis wird durch ein
Gutachten des Medizinischen Dienstes über die Prüfung der Erfüllung der für die jeweilige Leistungsgruppe
maßgeblichen Qualitätskriterien erbracht, dessen Übermittlung nach § 275a Absatz 4 Satz 1 an die
Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen zu dem Zeitpunkt des Abschlusses des
Versorgungsvertrags nicht länger als zwei Jahre und ab dem dritten Nachweis nicht länger als drei Jahre
zurückliegt. Bis zu dem Zeitpunkt der in Satz 2 genannten Übermittlung kann der in Satz 1 genannte
Nachweis durch eine begründete Selbsteinschätzung des Krankenhauses erbracht werden, wenn der
Medizinische Dienst bereits mit der Prüfung nach § 275a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 beauftragt wurde.
Abweichend von Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 darf ein Versorgungsvertrag abgeschlossen werden, obwohl
das Krankenhaus an dem Krankenhausstandort, für den bestimmte Leistungsgruppen in dem
Versorgungsvertrag vereinbart werden sollen, die für diese Leistungsgruppen maßgeblichen
Qualitätskriterien nicht erfüllt, wenn dies zur Sicherstellung einer flächendeckenden Versorgung der
Bevölkerung zwingend erforderlich ist und dies für die jeweilige Leistungsgruppe nicht durch die
Rechtsverordnung nach § 135e Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 ausgeschlossen ist. Der Abschluss eines
Versorgungsvertrags ist zur Sicherstellung einer flächendeckenden Versorgung der Bevölkerung
zwingend erforderlich, wenn ein anderer Krankenhausstandort, für den die jeweilige Leistungsgruppe
nach § 6a Absatz 1 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes zugewiesen ist, für einen erheblichen
Teil der Einwohner des Einzugsbereichs des Krankenhausstandorts, für den die Leistungsgruppe
vereinbart werden soll, nicht innerhalb der jeweiligen in § 6a Absatz 4 Satz 3 des Krankenhaus
finanzierungsgesetzes genannten Fahrzeit mit einem Kraftfahrzeug erreichbar ist. Der Versorgungsvertrag
ist im Fall des Satzes 4 auf höchstens drei Jahre zu befristen; in dem Versorgungsvertrag ist das
Krankenhaus zu verpflichten, an dem jeweiligen Krankenhausstandort die für die jeweilige
Leistungsgruppe maßgeblichen Qualitätskriterien innerhalb einer Frist, die höchstens drei Jahre betragen
darf, zu erfüllen. Wenn der jeweilige Krankenhausstandort zum Zeitpunkt des Abschlusses des
Versorgungsvertrags in die Liste nach § 9 Absatz 1a Nummer 6 des Krankenhausentgeltgesetzes
aufgenommen ist, kann der Versorgungsvertrag abweichend von Satz 6 unbefristet abgeschlossen
werden; in dem Versorgungsvertrag ist das Krankenhaus zu verpflichten, an dem jeweiligen
Krankenhausstandort die für die jeweilige Leistungsgruppe maßgeblichen Qualitätskriterien innerhalb
einer angemessenen Frist zu erfüllen.“

e) Dem Absatz 5 werden die folgenden Sätze angefügt:
„Die von den Krankenhäusern erbrachten und in Rechnung gestellten Leistungen sind von den
Krankenkassen innerhalb von fünf Tagen nach Rechnungseingang zu bezahlen. Als Tag der Zahlung gilt
der Tag der Übergabe des Überweisungsauftrages an ein Geldinstitut oder der Übersendung von
Zahlungsmitteln an das Krankenhaus.“
3. § 110 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Ein Versorgungsvertrag nach § 109 Absatz 1 kann von jeder Vertragspartei mit einer Frist von einem Jahr
ganz oder teilweise gekündigt werden, von den Landesverbänden der Krankenkassen und den
Ersatzkassen nur gemeinsam und nur
1. aus den in § 109 Absatz 3 Satz 1 genannten Gründen oder
2. wenn die Übermittlung des jeweils letzten Gutachtens des Medizinischen Dienstes nach § 275a
Absatz 4 Satz 1 über die Prüfung der Erfüllung der für die vereinbarten Leistungsgruppen
maßgeblichen Qualitätskriterien an die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen
länger als zwei Jahre oder, sofern die Erfüllung der Qualitätskriterien für die jeweilige
Leistungsgruppe bereits zweimal durch ein Gutachten des Medizinischen Dienstes nachgewiesen
wurde, länger als drei Jahre zurückliegt, es sei denn, dass das Krankenhaus den Nachweis über die
in § 109 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 genannte Erfüllung dieser Qualitätskriterien durch eine begründete
Selbsteinschätzung erbringt und der Medizinische Dienst bereits mit der Prüfung nach § 275a Absatz 1
Satz 1 Nummer 1 beauftragt wurde.“
b) In Satz 2 werden vor der Angabe „§ 109“ die Wörter „Satz 1 Nummer 2 oder“ eingefügt.
c) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
„Satz 2 ist nicht anzuwenden,
1. wenn der Versorgungsvertrag in dem in § 109 Absatz 3a Satz 4 genannten Fall nach § 109 Absatz 3a
Satz 6 befristet abgeschlossen wurde und die Frist noch nicht abgelaufen ist,
2. wenn der Versorgungsvertrag in dem in § 109 Absatz 3a Satz 4 genannten Fall nach § 109 Absatz 3a
Satz 7 unbefristet abgeschlossen wurde und der jeweilige Krankenhausstandort weiterhin in die Liste
nach § 9 Absatz 1a Nummer 6 des Krankenhausentgeltgesetzes aufgenommen ist oder
3. wenn das Krankenhaus unverzüglich eine nach § 275a Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 erforderliche
Mitteilung gemacht hat, seit dieser Mitteilung nicht mehr als drei Monate vergangen sind und den
Landesverbänden der Krankenkassen oder den Ersatzkassen Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die
Dauer der von dieser Mitteilung erfassten Nichterfüllung von Qualitätskriterien sechs Monate nicht
überschreiten wird.“
3a. § 115f wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden das Semikolon und das Wort „Verordnungsermächtigung“ gestrichen.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Im Satzteil vor der Aufzählung werden die Wörter „bis zum 31. März 2023“ gestrichen.
bbb) In Nummer 1 werden nach dem Wort „stationär“ die Wörter „mit Übernachtung“ eingefügt.
ccc) In Nummer 2 wird nach dem Wort „Vergütung“ das Wort „ausschließlich“ eingefügt.
bb) Satz 6 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Die Krankenkassen übermitteln über den Spitzenverband Bund der Krankenkassen dem in § 87
Absatz 3b Satz 1 genannten Institut auf dessen Anforderung innerhalb von zwei Wochen die zum
Zeitpunkt der Anforderung für das letzte Abrechnungsjahr, für das die Fallzahlen und Vergütungen
vollständig vorliegen, verfügbaren Fallzahlen und Vergütungen unter Angabe der Sachkosten der
nach § 115b Absatz 2 Satz 4 von ihnen vergüteten Leistungen sowie die Höhe der nach dem
jeweiligen nach § 83 geschlossenen Gesamtvertrag vergüteten Sachkosten bezogen auf die nach
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ausgewählten Leistungen, aufgeschlüsselt nach den Kodes des
Operationen- und Prozedurenschlüssels. Die Vertragsparteien nach § 115b Absatz 1 Satz 1
beauftragen das in § 87 Absatz 3b Satz 1 genannte Institut und das Institut für das Entgeltsystem im
Krankenhaus gemeinsam bis zum 15. Mai eines jeden Kalenderjahres, erstmals bis zum 15. Mai 2025,
einen Vorschlag für die Kalkulation der Vergütung differenziert nach dem Schweregrad der Fälle zu
erarbeiten. In den Vorschlägen ist eine schrittweise Anpassung der Vergütungen vorzusehen, mit dem
Ziel, dass bis zum Jahr 2030 die Höhe der Vergütungen der nach § 115b vereinbarten Leistungen
erreicht wird. Auf der Grundlage des Vorschlags schließen die Vertragsparteien nach § 115b
Absatz 1 Satz 1 die Vereinbarung nach Satz 1 Nummer 1 bis zum 30. Juni eines jeden
Kalenderjahres mit Wirkung ab dem 1. Januar des folgenden Kalenderjahres.“

c) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 1a und 2 ersetzt:
„(1a) Spätestens in der bis zum 30. Juni 2030 zu schließenden Vereinbarung sind die nach Absatz 1
Satz 2 zu kalkulierenden Fallpauschalen auf Grundlage fallbezogener empirischer Kostendaten des
ambulanten und stationären Bereichs festzulegen. Danach sind sie jährlich auf der Grundlage der
jeweiligen in Satz 1 genannten Kostendaten zu überprüfen und, sofern erforderlich, anzupassen. Die
Vertragsparteien nach Absatz 1 Satz 1 beauftragen das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus
und das in § 87 Absatz 3b Satz 1 genannte Institut gemeinsam bis zum 30. April 2025, einen Vorschlag
für ein Konzept zur Festlegung der Fallpauschalen nach Satz 1 zu erarbeiten. Auf der Grundlage dieses
Vorschlags vereinbaren die Vertragsparteien bis zum 31. Dezember 2025 das Konzept zur Festlegung der
Fallpauschalen nach Satz 1 und legen dieses Konzept dem Bundesministerium für Gesundheit vor.
(2) Die Vertragsparteien nach Absatz 1 Satz 1 haben die Auswahl der Leistungen nach Absatz 1 Satz 1
Nummer 2 jährlich zu überprüfen und, sofern zur Einhaltung der Vorgaben nach Satz 2 erforderlich, bis
zum 31. März des jeweiligen Kalenderjahres, in dem die Überprüfung stattfindet, auf Grundlage des nach
Satz 3 beauftragten Vorschlags mit Wirkung ab dem 1. Januar des folgenden Kalenderjahres anzupassen.
Die Auswahl hat so zu erfolgen, dass bezogen auf die gemäß § 21 Absatz 2 des Krankenhausentgelt
gesetzes für das Jahr 2023 übermittelten Daten zu vollstationären Krankenhausfällen ohne
Berücksichtigung der Krankenhausfälle, in denen neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden
angewendet werden, ab dem Jahr 2026 jährlich mindestens eine Million, ab dem Jahr 2028 jährlich
mindestens 1,5 Millionen und ab dem Jahr 2030 jährlich mindestens zwei Millionen Fälle erfasst werden.
Die Vertragsparteien nach Absatz 1 Satz 1 beauftragen das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus
und das in § 87 Absatz 3b Satz 1 genannte Institut gemeinsam bis zum 15. Februar eines jeden
Kalenderjahres, die Auswahl der Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zu überprüfen und einen
Vorschlag zur Anpassung der Leistungsauswahl vorzulegen. Bei der Überprüfung und Anpassung nach
Satz 1 können auch Leistungen ausgewählt werden, die nicht in dem nach § 115b Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 vereinbarten Katalog genannt sind. Leistungen für Kinder, die das 18. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben, und Leistungen für Menschen mit Behinderungen sollen nicht ausgewählt werden.“
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In den Sätzen 1 und 3 werden die Wörter „Rechtsverordnung nach Absatz 4“ jeweils durch die Wörter
„Entscheidung nach Absatz 4 Satz 2 oder Satz 5“ ersetzt.
bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:
„Das Nähere über Form und Inhalt des Abrechnungsverfahrens sowie über die erforderlichen
Vordrucke ist von den Vertragsparteien nach Absatz 1 Satz 1 zu vereinbaren. Die morbiditätsbedingte
Gesamtvergütung ist nach Maßgabe der nach § 87a Absatz 5 Satz 7 beschlossenen Vorgaben des
Bewertungsausschusses in den Vereinbarungen nach § 87a Absatz 3 um die Leistungen zu bereinigen,
die Bestandteil der Fallpauschale nach Absatz 1 Satz 2 sind.“
e) Die Absätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst:
„(4) Kommt eine Beauftragung nach Absatz 1 Satz 7, Absatz 1a Satz 3, Absatz 2 Satz 3 oder Absatz 5
Satz 1 nicht fristgerecht zustande, erfolgt die jeweilige Beauftragung durch das Bundesministerium für
Gesundheit. Kommt eine Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 9 oder Absatz 1a Satz 4 oder eine
Anpassung nach Absatz 2 Satz 1 ganz oder teilweise nicht oder nicht fristgerecht zustande, setzt der
Bewertungsausschuss in der Zusammensetzung nach § 87 Absatz 5a Satz 2 den Inhalt der jeweiligen
Vereinbarung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner stimmberechtigten Mitglieder innerhalb von vier
Wochen fest; § 87 Absatz 5a Satz 6 und 7 gilt entsprechend. Zur Vorbereitung der Festsetzungen nach
Satz 2 sind das in § 87 Absatz 3b Satz 1 genannte Institut und das Institut für das Entgeltsystem im
Krankenhaus verpflichtet, dem Bewertungsausschuss in der Zusammensetzung nach § 87 Absatz 5a
Satz 2 unmittelbar und unverzüglich nach dessen Weisungen zuzuarbeiten; die in § 115b Absatz 1
Satz 1 genannten Vertragsparteien haben die Kosten der Zuarbeit zu gleichen Teilen zu tragen. Der
Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. kann an Verhandlungen der Vertragsparteien nach
Absatz 1 Satz 1 und Sitzungen des Bewertungsausschusses in der Zusammensetzung nach § 87
Absatz 5a Satz 2 beratend teilnehmen. Setzt der Bewertungsausschuss in der Zusammensetzung nach
§ 87 Absatz 5a Satz 2 den Inhalt der jeweiligen Vereinbarung ganz oder teilweise nicht oder nicht
fristgerecht fest, ist das Bundesministerium für Gesundheit ermächtigt, diesen festzulegen. Zur
Vorbereitung einer Festlegung nach Satz 5 sind die einzelnen in § 115b Absatz 1 Satz 1 genannten
Vertragsparteien, der Bewertungsausschuss für die in § 87 Absatz 1 Satz 1 genannten ärztlichen
Leistungen, der Bewertungsausschuss in der Zusammensetzung nach § 87 Absatz 5a Satz 1, das in
§ 87 Absatz 3b Satz 1 genannte Institut und das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus
verpflichtet, dem Bundesministerium für Gesundheit unmittelbar und unverzüglich nach dessen
Weisungen zuzuarbeiten; die in § 115b Absatz 1 Satz 1 genannten Vertragsparteien haben die Kosten
der Zuarbeit der Institute zu gleichen Teilen zu tragen.
(5) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Vertragsparteien beauftragen bis zum 30. April 2025 das in § 87
Absatz 3b Satz 1 genannte Institut und das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus mit der
regelmäßigen Evaluation der Auswirkungen der speziellen sektorengleichen Vergütung auf die
Versorgung der Versicherten, auf die Vergütungen der Leistungserbringer sowie auf die Ausgaben der
Krankenkassen auf der Grundlage nicht personenbezogener Leistungsdaten. Ein entsprechender

Evaluationsbericht der Institute ist dem Bundesministerium für Gesundheit im Abstand von jeweils
18 Monaten, erstmals zum 30. Juni 2026, vorzulegen.“
4. Nach § 115f wird folgender § 115g eingefügt:
„§ 115g
Behandlung in einer sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtung
(1) Sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen sind Standorte von Krankenhäusern, die nach § 6c
Absatz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes als sektorenübergreifende Versorgungseinrichtung
bestimmt worden sind und die nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 vereinbarten stationären Leistungen
erbringen. Sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen können über die nach Absatz 3 Satz 1
Nummer 1 vereinbarten stationären Leistungen hinaus folgende Leistungen erbringen:
1. ambulante Leistungen aufgrund einer Ermächtigung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung,
2. ambulantes Operieren nach § 115b sowie sonstige ambulante Leistungen, die nach diesem Buch von
zugelassenen Krankenhäusern erbracht werden können,
3. die nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 vereinbarten stationären Leistungen und, wenn die jeweilige
sektorenübergreifende Versorgungseinrichtung hierbei telemedizinisch von einem kooperierenden
Krankenhaus unterstützt wird, die nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 vereinbarten stationären Leistungen,
4. Übergangspflege nach § 39e,
5. Kurzzeitpflege nach § 39c.
Sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen haben die jeweiligen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 4
vereinbarten Anforderungen zu erfüllen. Die in den Sätzen 1 und 2 genannten stationären Leistungen
können auch belegärztlich erbracht werden. Sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen können die
in Satz 2 Nummer 4 und 5 genannten Leistungen unter pflegerischer Leitung erbringen, soweit sie nicht
ärztlich zu verantworten sind. Nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3 vereinbarte stationäre Leistungen und
in Satz 2 Nummer 1, 2 und 4 sowie in Absatz 2 genannte Leistungen können auch von Standorten von
Krankenhäusern erbracht werden, die keine sektorenübergreifende Versorgungseinrichtung sind.
(2) Sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen können zusätzlich Leistungen der Kurzzeitpflege
nach § 42 des Elften Buches und der Tagespflege und Nachtpflege nach § 41 des Elften Buches in
selbständigen, organisatorisch und wirtschaftlich vom Krankenhaus getrennten Pflegeabteilungen, die als
stationäre Pflegeeinrichtung im Sinne des § 72 des Elften Buches zugelassen sind, erbringen.
(3) Die Deutsche Krankenhausgesellschaft und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen vereinbaren
bis zum 31. Dezember 2025 im Benehmen mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung,
1. welche stationären Leistungen der Inneren Medizin und der Geriatrie sektorenübergreifende
Versorgungseinrichtungen mindestens erbringen müssen,
2. welche weiteren stationären Leistungen sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen erbringen
können,
3. welche stationären Leistungen eine sektorenübergreifende Versorgungseinrichtung über die nach den
Nummern 1 und 2 vereinbarten stationären Leistungen hinaus erbringen kann, wenn sie hierbei
telemedizinisch von einem kooperierenden Krankenhaus unterstützt wird, und
4. welche Anforderungen an die Qualität, Patientensicherheit und Dokumentation der Erbringung der nach
den Nummern 1 bis 3 vereinbarten stationären Leistungen und an die in Nummer 3 genannte Kooperation
gestellt werden und wie diese aufwandsarm geprüft werden.
Die in Satz 1 genannten Vertragsparteien haben die Vereinbarung nach Satz 1 oder die Festlegung nach
Satz 3 im Abstand von jeweils höchstens zwei Jahren, erstmals zwei Jahre nach ihrem Abschluss oder der
ersten Festlegung, an den Stand der medizinischen Erkenntnisse anzupassen. Kommt eine Vereinbarung
nach Satz 1 oder Satz 2 nicht fristgerecht zustande, legt die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 6 des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes ohne Antrag einer Vertragspartei innerhalb von drei Monaten den Inhalt
der Vereinbarung fest.
(4) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, der Spitzenverband Bund der Pflegekassen, die
Kassenärztliche Bundesvereinigung und die Deutsche Krankenhausgesellschaft legen im Benehmen mit
dem Verband der Privaten Krankenversicherung dem Bundesministerium für Gesundheit im Abstand von
zwei Jahren, erstmals zum 31. Dezember 2029, einen gemeinsamen Bericht über die Auswirkungen der
Leistungserbringung durch sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen auf die ambulante, stationäre
und pflegerische Versorgung einschließlich der finanziellen Auswirkungen vor. Die für den Bericht
erforderlichen Daten sind ihnen von den Krankenkassen, den Pflegekassen, den Krankenhäusern und den
Kassenärztlichen Vereinigungen in anonymisierter Form zu übermitteln.“

5. § 116a wird wie folgt gefasst:
„§ 116a
Ambulante Behandlung durch Krankenhäuser
(1) Der Zulassungsausschuss muss zugelassene Krankenhäuser für das entsprechende Fachgebiet in den
Planungsbereichen, in denen der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen eine eingetretene
Unterversorgung nach § 100 Absatz 1 oder einen zusätzlichen lokalen Versorgungsbedarf nach § 100
Absatz 3 festgestellt hat, auf deren Antrag zur vertragsärztlichen Versorgung ermächtigen, soweit und
solange dies zur Beseitigung der Unterversorgung oder zur Deckung des zusätzlichen lokalen
Versorgungsbedarfs erforderlich ist.
(2) Der Zulassungsausschuss muss sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen in Planungs
bereichen, in denen für die hausärztliche Versorgung keine Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind,
auf deren Antrag zur hausärztlichen Versorgung ermächtigen.
(3) Der Zulassungsausschuss muss sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen sowie Kranken
häuser, soweit ihre Standorte in die Liste nach § 9 Absatz 1a Nummer 6 des Krankenhausentgeltgesetzes
aufgenommen sind, auf deren Antrag zur jeweiligen fachärztlichen Versorgung ermächtigen, wenn
1. im Zeitpunkt der Antragstellung in dem Planungsbereich für die jeweilige Arztgruppe der fachärztlichen
Versorgung keine Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind und
2. in einem Zeitraum von neun Monaten ab Antragstellung in dem Planungsbereich für die jeweilige
Arztgruppe der fachärztlichen Versorgung keine Zulassungsbeschränkungen angeordnet werden.
Der Zulassungsausschuss informiert die zuständige Kassenärztliche Vereinigung unverzüglich über den
Antrag einer sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtung oder eines Krankenhauses, dessen Standort
in die Liste nach § 9 Absatz 1a Nummer 6 des Krankenhausentgeltgesetzes aufgenommen ist, auf
Erteilung einer Ermächtigung zur Teilnahme an der fachärztlichen Versorgung. Die Ermächtigung ist zu
entziehen, wenn der Landesausschuss in dem Planungsbereich für die betreffende Arztgruppe eine
Zulassungsbeschränkung anordnet.“
5a. Nach § 117 wird folgender § 117a eingefügt:
„§ 117a
Bundeswehrambulanzen
Bundeswehrkrankenhäuser sind zur ambulanten ärztlichen Behandlung der Versicherten in dem für die
Aufgabenwahrnehmung des Sanitätsdienstes der Bundeswehr erforderlichen Umfang ermächtigt.“
5b. Nach § 118a wird folgender § 118b eingefügt:
„§ 118b
Pädiatrische Institutsambulanzen
Pädiatrische Krankenhäuser und Krankenhäuser mit selbständigen pädiatrischen Fachabteilungen sind zur
ambulanten kinder- und jugendärztlichen Behandlung von versicherten Kindern und Jugendlichen, die
aufgrund der Art, Schwere oder Dauer ihrer Erkrankung der Behandlung durch ein Krankenhaus bedürfen,
ermächtigt. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen
vereinbaren im Einvernehmen mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft
1. die Gruppe derjenigen pädiatrischen Patienten, die nach Satz 1 aufgrund der Art, Schwere oder Dauer
ihrer Erkrankung der Behandlung durch ein Krankenhaus bedürfen,
2. sächliche und personelle Voraussetzungen der Leistungserbringung sowie sonstige Anforderungen an die
Qualitätssicherung.
Kommt die Vereinbarung bis zum 1. Juni 2025 nicht zustande, legt das sektorenübergreifende
Schiedsgremium auf Bundesebene gemäß § 89a Absatz 2 den Inhalt der Vereinbarung fest.“
5c. In § 120 Absatz 1a Satz 1 werden das Komma und die Wörter „die auf Überweisung erfolgt,“ gestrichen.
6. § 121 Absatz 6 Satz 2 und 3 wird aufgehoben.
7. § 135d wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Wörter „übermittelten Daten“ durch die Wörter „übermittelten Auswertungen und
der nach § 40 Absatz 2 Satz 4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes vom Institut für das
Entgeltsystem im Krankenhaus übermittelten Liste“ ersetzt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter „übermittelten Daten“ durch die Wörter „übermittelten Auswertungen und
der nach § 40 Absatz 2 Satz 4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes vom Institut für das
Entgeltsystem im Krankenhaus übermittelten Liste“ ersetzt und werden vor dem Punkt am Ende die
Wörter „und auf Grundlage dieser Auswertungen neue risikoadjustierte Qualitätsindikatoren zu
Sterblichkeit und periprozeduralen Komplikationen entwickeln; ferner kann das Institut für

Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen patientenrelevante Prozesse als
Qualitätsindikator darstellen“ eingefügt.
cc) In Satz 6 werden die Wörter „übermittelten Daten“ durch die Wörter „übermittelten Auswertungen und
die nach § 40 Absatz 2 Satz 4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes vom Institut für das
Entgeltsystem im Krankenhaus übermittelte Liste“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 1 werden die Wörter „bis zum 30. September 2024 differenziert nach Fachabteilungen
und ab dem 1. Oktober 2024 differenziert nach den in Anlage 1 genannten Leistungsgruppen“
durch die Wörter „differenziert nach den nach § 135e Absatz 2 Satz 2 maßgeblichen
Leistungsgruppen“ ersetzt.
bbb) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
ccc) Die folgenden Nummern 8 und 9 werden angefügt:
„8. die dem Krankenhaus für einen Krankenhausstandort nach § 6a Absatz 1 Satz 1 des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes zugewiesenen Leistungsgruppen einschließlich der
nach § 6a Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungs
gesetzes zugewiesenen Leistungsgruppen und die für einen Krankenhausstandort nach
§ 109 Absatz 1 Satz 1 vereinbarten Leistungsgruppen einschließlich der nach § 109
Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 3a Satz 4 vereinbarten Leistungsgruppen sowie
die Erfüllung oder Nichterfüllung der jeweils maßgeblichen Qualitätskriterien; § 135e Absatz 2
Satz 2 gilt entsprechend,
9. die Ausweisung in der nach § 40 Absatz 2 Satz 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
veröffentlichten Liste.“
bb) In Satz 2 werden die Wörter „§ 2 der zwischen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen und der
Deutschen Krankenhausgesellschaft gemäß § 2a Absatz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
getroffenen Vereinbarung über die Definition von Standorten der Krankenhäuser und ihrer
Ambulanzen vom 29. August 2017, die auf der Internetseite der Deutschen Krankenhausgesellschaft
veröffentlicht ist“ durch die Wörter „§ 2a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes“ ersetzt.
cc) Satz 8 wird wie folgt geändert:
aaa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. der Gemeinsame Bundesausschuss die in § 136b Absatz 5 Satz 7 genannten Informationen
der erfolgten Prognoseprüfungen und die Entscheidungen der für die Krankenhausplanung
zuständigen Landesbehörden nach § 136b Absatz 5a über die Nichtanwendung von § 136b
Absatz 5 Satz 1 und 2 sowie“.
bbb) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Krankenhäuser“ die Wörter „bis zum 30. Juni 2025“
eingefügt.
c) In Absatz 4 Satz 3 werden vor dem Punkt am Ende ein Komma und die Wörter „wenn sie mindestens
80 Prozent der im vorhergehenden Kalenderjahr von ihnen abgerechneten Fälle in höchstens vier der in
Anlage 1 genannten Leistungsgruppen abzüglich der Fälle der in Anlage 1 Nummer 1 und 14 genannten
Leistungsgruppen Allgemeine Innere Medizin und Allgemeine Chirurgie erbracht haben; die Fälle der
Leistungsgruppen Allgemeine Innere Medizin und Allgemeine Chirurgie bleiben bei der Bestimmung der
Gesamtzahl der abgerechneten Fälle außer Betracht; die in Anlage 1 Nummer 10 bis 13 genannten
Leistungsgruppen EPU/Ablation, Interventionelle Kardiologie, Kardiale Devices und Minimale Herzklappen
intervention werden als eine Leistungsgruppe gezählt“ eingefügt.
8. Nach § 135d werden die folgenden §§ 135e und 135f eingefügt:
„§ 135e
Mindestanforderungen an die Qualität der Krankenhausbehandlung, Verordnungsermächtigung
(1) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates
1. von der Krankenhausbehandlung umfasste Leistungen in Leistungsgruppen einzuteilen,
2. für jede nach Nummer 1 festgelegte Leistungsgruppe Qualitätskriterien, die insbesondere Mindest
anforderungen an die Struktur- und Prozessqualität der Leistungen beinhalten, in folgenden
Anforderungsbereichen festzulegen:
a) Erbringung verwandter Leistungsgruppen,
b) sachliche Ausstattung,
c) personelle Ausstattung und
d) sonstige Struktur- und Prozessvoraussetzungen,

3. Regelungen zur Zulässigkeit der Erfüllung der nach Nummer 2 festgelegten Qualitätskriterien in
Kooperationen und Verbünden, insbesondere mit Leistungserbringern der vertragsärztlichen Versorgung
oder mit anderen Krankenhäusern, zu treffen,
4. Regelungen darüber zu treffen, für welche Leistungsgruppen die Zuweisung in dem in § 6a Absatz 1 Satz 1
in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes genannten Fall oder der
Abschluss eines Versorgungsvertrags in dem in § 109 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 3a
Satz 4 genannten Fall ausgeschlossen ist.
Die nach Satz 1 Nummer 2 festgelegten Qualitätskriterien sollen den aktuellen Stand der medizinisch-
wissenschaftlichen Erkenntnisse berücksichtigen und zu einer leitliniengerechten, qualitativ hochwertigen
und für Patienten sicheren medizinischen Versorgung beitragen. Die Rechtsverordnung nach Satz 1 ist
erstmals bis zum 31. März 2025 mit Wirkung ab dem 1. Januar 2027 zu erlassen.
(2) Erbringen Krankenhäuser mindestens eine Leistung aus einer Leistungsgruppe, haben sie die für diese
Leistungsgruppe maßgeblichen Qualitätskriterien am jeweiligen Krankenhausstandort zu erfüllen; § 135d
Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Die maßgeblichen Leistungsgruppen und Qualitätskriterien bestimmen
sich nach den Regelungen der Rechtsverordnung nach Absatz 1; bis zum Inkrafttreten dieser
Rechtsverordnung bestimmen sie sich nach Absatz 4.
(3) Das Bundesministerium für Gesundheit richtet einen Ausschuss ein, der Empfehlungen zu den Inhalten
der Rechtsverordnung nach Absatz 1 beschließt. Weicht das Bundesministerium für Gesundheit beim Erlass
einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 von den Empfehlungen des Ausschusses ab, hat es dem Ausschuss
die Gründe für die Abweichung vor Erlass der Rechtsverordnung darzulegen. Der Ausschuss wird durch das
Bundesministerium für Gesundheit und die obersten Landesgesundheitsbehörden gemeinsam geleitet.
Soweit das Bundesministerium für Gesundheit oder eine oberste Landesgesundheitsbehörde über die
Weiterentwicklung der Inhalte der Rechtsverordnung nach Absatz 1 beraten möchte, kann der Ausschuss
hierzu zunächst einen Vorschlag der Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen
Fachgesellschaften einholen. Der Ausschuss kann empfehlen, dass das Bundesministerium für Gesundheit
das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus und das Bundesinstitut für Arzneimittel und
Medizinprodukte beauftragt, Leistungen zur Unterstützung seiner Tätigkeit zu erbringen. Der Ausschuss
besteht in gleicher Zahl aus Vertretern des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen einerseits und
Vertretern der Deutschen Krankenhausgesellschaft, der Bundesärztekammer, der Hochschulmedizin und
der Berufsorganisationen der Pflegeberufe andererseits. Die Patientenorganisationen nach § 140f und der
Medizinische Dienst Bund können beratend an den Sitzungen des Ausschusses teilnehmen. Der Ausschuss
kann sachverständige Personen zur Beratung hinzuziehen. Vor einer Beschlussfassung nach Satz 1 ist dem
Gemeinsamen Bundesausschuss Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahme ist in die
jeweilige Beschlussfassung einzubeziehen. Der Ausschuss berücksichtigt die gemäß § 136a Absatz 7
getroffenen Festlegungen im Rahmen seiner Empfehlungen zur Weiterentwicklung der Inhalte der
Rechtsverordnung nach Absatz 1. Der Ausschuss legt das Nähere zur Arbeitsweise, Besetzung und
Beschlussfassung des Ausschusses in einer Geschäftsordnung fest. Die Geschäftsordnung und ihre
Änderung bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit. Wird die Geschäftsordnung
nicht bis zum 12. April 2025 festgelegt, legt das Bundesministerium für Gesundheit die Geschäftsordnung fest.
Zur Koordinierung der Tätigkeit des Ausschusses wird eine Geschäftsstelle beim Gemeinsamen
Bundesausschuss eingerichtet. Der personelle und sachliche Bedarf der Geschäftsstelle wird auf Vorschlag
des Ausschusses vom Gemeinsamen Bundesausschuss im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Gesundheit bestimmt und ist vom Gemeinsamen Bundesausschuss in seinen Haushalt einzustellen.
(4) Bis zum Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach Absatz 1 sind maßgeblich im Sinne des Absatzes 2
Satz 2 die in Anlage 1 genannten Leistungsgruppen und Qualitätskriterien nach Maßgabe der nachfolgenden
Sätze. Hinsichtlich der Erfüllung der für eine Leistungsgruppe in Anlage 1 als Mindestvoraussetzungen
genannten Qualitätskriterien gilt,
1. dass hinsichtlich der im Anforderungsbereich „Erbringung verwandter Leistungsgruppen“ in der Spalte
„Standort“ genannten Leistungsgruppen die für diese Leistungsgruppen jeweils maßgeblichen
Qualitätskriterien ebenfalls erfüllt sein müssen,
2. dass, sofern in den Anforderungsbereichen „Erbringung verwandter Leistungsgruppen“ und „Personelle
Ausstattung“ zwischen der Behandlung von Erwachsenen und der Behandlung von Kindern und
Jugendlichen unterschieden wird, sich die zu erfüllenden Qualitätskriterien jeweils danach bestimmen, ob
nur Erwachsene, nur Kinder und Jugendliche oder sowohl Erwachsene als auch Kinder und Jugendliche
behandelt werden sollen,
3. dass, soweit in dem Anforderungsbereich „Erbringung verwandter Leistungsgruppen“ die Leistungsgruppe
Intensivmedizin mit der Qualitätsanforderung Hochkomplex oder mit der Qualitätsanforderung Komplex
genannt wird, hinsichtlich dieser Leistungsgruppe die in Anlage 1 Nummer 64 in der jeweiligen
entsprechend benannten Tabellenzeile genannten Voraussetzungen ebenfalls erfüllt sein müssen,

4. dass, soweit in dem Anforderungsbereich „Erbringung verwandter Leistungsgruppen“ in der Tabellenspalte
„Standort“ Krankenhäuser, die von der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde gemäß
§ 135d Absatz 4 Satz 3 der Versorgungsstufe „Level F“ zugeordnet wurden, genannt sind, diese die für sie
jeweils genannten verwandten Leistungsgruppen in Kooperation erbringen können,
5. dass die im Anforderungsbereich „Sachliche Ausstattung“ genannten Qualitätskriterien jeweils dann erfüllt
sind, wenn die in diesem Anforderungsbereich genannten Geräte, Einrichtungen, Untersuchungs- und
Behandlungsangebote mit dem dafür erforderlichen Personal sowie, sofern anwendbar, in dem
genannten Zeitraum vorgehalten werden,
6. dass die im Anforderungsbereich „Personelle Ausstattung“ in der Tabellenspalte „Qualifikation“ genannten
Facharztbezeichnungen als erfüllt anzusehen sind, wenn der jeweilige Arzt nach landesrechtlichen
Vorschriften zum Führen der entsprechenden Facharztbezeichnung oder einer vergleichbaren
Bezeichnung berechtigt ist,
7. dass die im Anforderungsbereich „Personelle Ausstattung“ in der Tabellenspalte „Verfügbarkeit“ genannten
Qualitätskriterien erfüllt sind, wenn Fachärzte im jeweils genannten personellen und zeitlichen Umfang
vorgehalten werden, wobei
a) die Vorgabe „Facharzt“ einem Vollzeitäquivalent von 40 Wochenstunden entspricht,
b) mindestens ein Facharzt jederzeit in Rufbereitschaft verfügbar sein muss,
c) Fachärzte für bis zu drei Leistungsgruppen, die einem Krankenhaus für diesen Krankenhausstandort
nach § 6a Absatz 1 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes zugewiesen wurden, berücksichtigt
werden können; dies gilt nicht für die in Anlage 1 Nummer 1 und 14 genannten Leistungsgruppen
Allgemeine Innere Medizin und Allgemeine Chirurgie,
d) an Stelle eines Facharztes auch ein Belegarzt vorgehalten werden kann; die in den Buchstaben a bis c
festgelegten Kriterien insbesondere hinsichtlich der zeitlichen Verfügbarkeit gelten entsprechend,
8. dass Krankenhäuser ein Qualitätskriterium in Kooperationen und Verbünden insbesondere mit anderen
Krankenhäusern oder Leistungserbringern der vertragsärztlichen Versorgung erfüllen können, wenn eine
schriftliche Kooperationsvereinbarung vorliegt und
a) die Erfüllung in Kooperation in dem jeweiligen Qualitätskriterium vorgesehen ist oder
b) dies zur Sicherstellung einer flächendeckenden Versorgung zwingend erforderlich ist; § 6a Absatz 4
Satz 2 und 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes gilt entsprechend.
Abweichend von Satz 2 Nummer 8 Buchstabe b gilt in Bezug auf die Erfüllung der in Anlage 1 als
Mindestvoraussetzungen genannten Qualitätskriterien im Anforderungsbereich „Erbringung verwandter
Leistungsgruppen“, dass Fachkrankenhäuser, die von der für die Krankenhausplanung zuständigen
Landesbehörde gemäß § 135d Absatz 4 Satz 3 der Versorgungsstufe „Level F“ zugeordnet wurden, diese
Qualitätskriterien in Kooperationen und Verbünden insbesondere mit anderen Krankenhäusern oder
Leistungserbringern der vertragsärztlichen Versorgung erfüllen können, wenn eine schriftliche
Kooperationsvereinbarung vorliegt. Ein Krankenhausstandort kann in begründeten Fällen die in den
Anforderungsbereichen „Erbringung verwandter Leistungsgruppen“ und „Personelle Ausstattung“
maßgeblichen Qualitätskriterien der in Anlage 1 Nummer 54 genannten Leistungsgruppe „Stroke Unit“ in
telemedizinischer Kooperation mit einem anderen Krankenhaus erfüllen. Bei der in der Anlage 1 genannten
Leistungsgruppe 65 „Notfallmedizin“ ist im Anforderungsbereich „Personelle Ausstattung“ ein Facharzt mit
einer Facharztbezeichnung „Notfallmedizin“ als gleichwertig zu einem Facharzt in einem Gebiet der
unmittelbaren Patientenversorgung mit der Zusatzweiterbildung „Klinische Akut- und Notfallmedizin“
anzusehen.
§ 135f
Mindestvorhaltezahlen für die Krankenhausbehandlung, Verordnungsermächtigung
(1) Ein Krankenhaus erfüllt die für eine ihm für einen Krankenhausstandort zugewiesene Leistungsgruppe
geltende Mindestzahl an vom Krankenhausstandort erbrachten Behandlungsfällen (Mindestvorhaltezahl) in
einem Kalenderjahr, wenn die sich aus den nach § 21 Absatz 1 und 2 Nummer 2 des
Krankenhausentgeltgesetzes für das vorvergangene Kalenderjahr übermittelten Daten ergebende Anzahl an
der jeweiligen Leistungsgruppe zuzuordnenden Behandlungsfällen an diesem Krankenhausstandort
mindestens der für die jeweilige Leistungsgruppe nach Absatz 4 festgelegten Mindestvorhaltezahl
entspricht. Die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde kann für mindestens zwei
Krankenhausstandorte festlegen, dass Leistungen aus einer Leistungsgruppe im Folgejahr nur an einem
dieser Krankenhausstandorte erbracht werden (Leistungsverlagerung); den betroffenen Krankenhausträgern
ist vor der Festlegung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Hat die für die Krankenhausplanung
zuständige Landesbehörde eine Festlegung nach Satz 2 getroffen, erfüllt das Krankenhaus, an dessen
Standort die Leistungen künftig erbracht werden sollen, abweichend von Satz 1 die jeweilige
Mindestvorhaltezahl in einem Kalenderjahr, wenn die sich aus den nach § 21 Absatz 1 und 2 Nummer 2
des Krankenhausentgeltgesetzes für das vorvergangene Kalenderjahr übermittelten Daten ergebende
Anzahl an dieser Leistungsgruppe zuzuordnenden Behandlungsfällen an allen von der Leistungsverlagerung

betroffenen Krankenhausstandorten gemeinsam mindestens der für diese Leistungsgruppe nach Absatz 4
festgelegten Mindestvorhaltezahl entspricht. In dem in Satz 2 genannten Fall hat die für die
Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde unverzüglich das Institut für das Entgeltsystem im
Krankenhaus über die Leistungsverlagerung zu informieren. Auf Bundeswehrkrankenhäuser und
Krankenhäuser der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und ihrer Vereinigungen sind die Sätze 1
bis 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass als Behandlungsfälle auch jene Behandlungsfälle zu
berücksichtigen sind, für deren Leistungen die Krankenhäuser Daten nach § 135d Absatz 3 Satz 6
übermittelt haben.
(2) Das Bundesministerium für Gesundheit beauftragt das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im
Gesundheitswesen in regelmäßigen Abständen damit, unter Berücksichtigung der in Absatz 4 Satz 2
genannten Kriterien wissenschaftliche Empfehlungen für die erstmalige Festlegung und die
Weiterentwicklung von Mindestvorhaltezahlen für die nach § 135e Absatz 2 Satz 2 jeweils maßgeblichen
Leistungsgruppen zu erarbeiten. Die Empfehlungen sollen in Form der Angabe eines Perzentils der Zahl
aller Behandlungsfälle eines Kalenderjahres, in denen Leistungen aus der jeweiligen Leistungsgruppe
erbracht wurden, erfolgen. Dabei hat das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen
auch die im Transparenzverzeichnis nach § 135d Absatz 3 Satz 1 veröffentlichten Bewertungen des
Instituts für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen zu berücksichtigen. Das Institut für
Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen legt die jeweilige Empfehlung innerhalb von drei
Monaten nach Erteilung des jeweiligen Auftrags dem Bundesministerium für Gesundheit sowie dem Institut
für das Entgeltsystem im Krankenhaus vor. Bevor das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im
Gesundheitswesen wissenschaftliche Empfehlungen nach Satz 1 erarbeitet, entwickelt und veröffentlicht es
eine allgemeine Methodik zur Erarbeitung solcher Empfehlungen. Vor der Entwicklung der allgemeinen
Methodik ist Sachverständigen der medizinischen und gesundheitsökonomischen Wissenschaft und Praxis
sowie den für die Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch
Kranker und behinderter Menschen maßgeblichen Organisationen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Die Stellungnahmen sind in die Entwicklung der allgemeinen Methodik einzubeziehen. Für die Finanzierung
der Aufgaben des Instituts für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen nach diesem Absatz gilt
§ 139c.
(3) Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus erstellt anhand der nach § 21 Absatz 1 und 2
Nummer 2 des Krankenhausentgeltgesetzes übermittelten Leistungsdaten Auswertungen zu den
Auswirkungen der nach Absatz 2 vom Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen
erarbeiteten Empfehlungen auf die Anzahl und geographische Verteilung der Krankenhausstandorte. Die
Auswertungen haben auch die Auswirkungen der nach Absatz 2 erarbeiteten Empfehlungen auf die für
Patienten entstehenden Fahrzeiten zum nächsten erreichbaren Krankenhausstandort zu umfassen. Die
jeweilige Auswertung ist dem Bundesministerium für Gesundheit innerhalb von drei Monaten nach der
jeweiligen Vorlage der betreffenden nach Absatz 2 erarbeiteten Empfehlung zusammen mit einer eigenen
Empfehlung des Instituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus für die Festlegung der betreffenden
Mindestvorhaltezahl, bei deren Erarbeitung die in Absatz 4 Satz 2 genannten Kriterien zu berücksichtigen
sind, vorzulegen. Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus übermittelt zusätzlich für jeden
Krankenhausstandort und jede Leistungsgruppe an die jeweilige für die Krankenhausplanung zuständige
Landesbehörde bis zum 30. Juni eines Kalenderjahres die Anzahl der Behandlungsfälle dieses
Krankenhausstandorts im jeweiligen vorangegangenen Kalenderjahr, in denen Leistungen aus der
jeweiligen Leistungsgruppe erbracht wurden, und die Information, ob der jeweilige Krankenhausstandort für
das jeweils folgende Kalenderjahr die nach Absatz 4 festgelegte Mindestvorhaltezahl der jeweiligen
Leistungsgruppen gemäß Absatz 1 erfüllt.
(4) Das Bundesministerium für Gesundheit legt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
für nach § 135e Absatz 2 Satz 2 maßgebliche Leistungsgruppen Mindestvorhaltezahlen auf Grundlage der
nach Absatz 2 vom Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen erarbeiteten jeweiligen
Empfehlung sowie der nach Absatz 3 vom Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus erstellten jeweiligen
Auswertung und jeweiligen Empfehlung des Instituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus fest. Bei der
Festlegung nach Satz 1 sind insbesondere zu beachten:
1. die Notwendigkeit der Gewährleistung des Facharztstandards,
2. das Ziel der Sicherstellung einer bedarfsgerechten und flächendeckenden stationären Versorgung sowie
3. das Wirtschaftlichkeitsgebot nach § 12 Absatz 1.
Die Rechtsverordnung nach Satz 1 ist erstmals bis zum 12. Dezember 2025 mit Wirkung ab dem 1. Januar
2027 zu erlassen. Das Bundesministerium für Gesundheit überprüft die Festlegungen nach Satz 1
regelmäßig.
(5) Bis zum 31. Dezember 2026 gilt, dass ein Standort eines Krankenhauses, der entsprechend § 135d
Absatz 4 Satz 8 im bundesweiten Vergleich wenig Behandlungsfälle in einer Leistungsgruppe erbracht hat, mit
einem Hinweis auf den geringen quantitativen Versorgungsanteil in der betroffenen Leistungsgruppe versehen
wird.“

9. § 136 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden vor dem Punkt am Ende ein Komma und die Wörter „sofern diese
nicht in den nach § 135e Absatz 2 Satz 2 maßgeblichen Qualitätskriterien enthalten sind“ eingefügt.
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Der Gemeinsame Bundesausschuss hat die in nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten
Bestimmungen in Richtlinien aufzuheben, soweit die nach § 135e Absatz 2 Satz 2 maßgeblichen
Qualitätskriterien vergleichbare Mindestanforderungen festlegen.“
9a. Dem § 136a wird folgender Absatz 7 angefügt:
„(7) Der Gemeinsame Bundesausschuss legt bis zum 30. Juni 2025 in seinen Richtlinien nach § 136
Absatz 1 geeignete sektorbezogene Maßnahmen zur Sicherung der Qualität der Versorgung in Kreißsälen
fest, die von einem Krankenhaus betrieben und von einer in dem Krankenhaus angestellten Hebamme geleitet
werden. Die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Berufsverbände
der Hebammen und die Verbände der von Hebammen geleiteten Einrichtungen auf Bundesebene sind zu
beteiligen.“
10. § 136c wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 2 werden aufgehoben.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Der Gemeinsame Bundesausschuss prüft bis zum 31. Dezember 2025, inwieweit die Vorgaben
anzupassen sind, um eine bedarfsgerechte und flächendeckende Versorgung dauerhaft
sicherzustellen.“
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Der Gemeinsame Bundesausschuss hat bis zum 31. Oktober 2025 zu prüfen, ob Leistungen, für die
eine notwendige Vorhaltung für die Versorgung der Bevölkerung sicherzustellen ist, auch durch
Belegärzte erfüllt werden können.“
c) Absatz 4 Satz 3 wird aufgehoben.
d) In Absatz 6 werden die Wörter „Absätzen 1 bis 5“ durch die Wörter „Absätzen 3 bis 5“ ersetzt.
11. § 137 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Kontrolle“ durch das Wort „Prüfung“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der Gemeinsame Bundesausschuss regelt in einer Richtlinie die Einzelheiten zu den Prüfungen des
Medizinischen Dienstes nach § 275a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4, die erforderlich sind
1. aufgrund begründeter Anhaltspunkte,
2. als Stichprobenprüfungen oder
3. aufgrund eines konkreten Anlasses, soweit die Prüfungen die Erfüllung der Qualitätsanforderungen
nach § 136a Absatz 2 und 5 zum Gegenstand haben.“
bb) In den Sätzen 2 und 3 wird das Wort „Kontrollen“ jeweils durch das Wort „Prüfungen“ ersetzt.
cc) In Satz 5 werden die Wörter „der Krankenversicherung“ gestrichen.
dd) Satz 6 wird wie folgt gefasst:
„Die Festlegungen des Gemeinsamen Bundesausschusses nach den Sätzen 1 und 2 sollen eine
möglichst aufwandsarme Durchführung der Prüfungen nach § 275a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3
und 4 sowie eine Vereinheitlichung der Prüfungen des Medizinischen Dienstes nach § 275a Absatz 1
Satz 1 unterstützen.“
11a. In § 137i Absatz 4a Satz 2 werden die Wörter „§ 2 der zwischen dem Spitzenverband Bund der
Krankenkassen und der Deutschen Krankenhausgesellschaft gemäß § 2a Absatz 1 des Krankenhaus
finanzierungsgesetzes getroffenen Vereinbarung über die Definition von Standorten der Krankenhäuser und
ihrer Ambulanzen vom 29. August 2017, die auf der Internetseite der Deutschen Krankenhausgesellschaft
veröffentlicht ist“ durch die Wörter „§ 2a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes“ ersetzt.
11b. In § 137j Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „§ 2 der zwischen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen
und der Deutschen Krankenhausgesellschaft gemäß § 2a Absatz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
getroffenen Vereinbarung über die Definition von Standorten der Krankenhäuser und ihrer Ambulanzen vom
29. August 2017, die auf der Internetseite der Deutschen Krankenhausgesellschaft veröffentlicht ist“ durch die
Wörter „§ 2a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes“ ersetzt.
11c. § 137k Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus übermittelt den jeweils zuständigen Landesbehörden
jährlich und dem Bundesministerium für Gesundheit nach Aufforderung eine Zusammenstellung der
Angaben nach Satz 2.“

11d. Nach § 137l werden die folgenden §§ 137m und 137n eingefügt:
„§ 137m
Bemessung des ärztlichen Personals im Krankenhaus; Verordnungsermächtigung
(1) Die zugelassenen Krankenhäuser im Sinne des § 108 sind verpflichtet, eine bedarfsgerechte ärztliche
Personalausstattung für die ärztliche Behandlung im Krankenhaus sicherzustellen. Zu diesem Zweck haben
sie nach Maßgabe der Verordnung nach Absatz 3 folgende Angaben zu ermitteln, zu dokumentieren und in
geeigneter Nachweisform an das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus zu übermitteln:
1. die Anzahl der in Abteilungen der somatischen Versorgung von Erwachsenen und Kindern jeweils
eingesetzten Ärztinnen und Ärzte, umgerechnet in Vollkräfte, aufgegliedert nach Weiterbildungsstufen,
2. den Bedarf an Ärztinnen und Ärzten in Abteilungen der somatischen Versorgung von Erwachsenen und
Kindern, aufgegliedert nach Weiterbildungsstufen,
3. die Anzahl der in Abteilungen der somatischen Versorgung von Erwachsenen und Kindern auf Grundlage
des ermittelten Bedarfs einzusetzenden Ärztinnen und Ärzten, umgerechnet in Vollkräfte, aufgegliedert
nach Weiterbildungsstufen.
Die Verpflichtung nach Satz 2 Nummer 1 besteht nicht, wenn die Daten bereits nach § 21 Absatz 7 Satz 1 des
Krankenhausentgeltgesetzes übermittelt werden. Die Anzahl der eingesetzten Ärztinnen und Ärzte ist an die
Anzahl der einzusetzenden Ärztinnen und Ärzte schrittweise anzupassen, sofern sie hinter dieser zurückliegt.
Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus wertet die Daten aus und übermittelt den jeweils
zuständigen Landesbehörden und dem Bundesministerium für Gesundheit eine Zusammenstellung der
Angaben nach Satz 2. Die Datenauswertungen können nach Maßgabe der Verordnung nach Absatz 3
veröffentlicht werden.
(2) Das Bundesministerium für Gesundheit beauftragt spätestens bis zum 31. März 2025 einen
Auftragnehmer im Sinne von § 137k Absatz 2 Satz 1 mit der Erprobung eines in Abstimmung mit der
Bundesärztekammer durch das Bundesministerium für Gesundheit festzulegenden Konzeptes zur
Ermittlung einer bedarfsgerechten ärztlichen Personalausstattung in Abteilungen der somatischen
Versorgung von Erwachsenen und Kindern. Im Rahmen der Erprobung sind insbesondere folgende Aspekte
zu untersuchen:
1. Tauglichkeit des Konzeptes für eine bundesweite Einführung in verschiedenen Typen von Krankenhäusern
und in deren unterschiedlichen Abteilungen,
2. Qualität der anhand des Konzeptes erhobenen Daten und ihre bundesweite Vergleichbarkeit,
3. Eignung der anhand des Konzeptes erhobenen Daten zur Einbeziehung als Qualitätskriterium,
insbesondere auch im Zusammenhang mit der Vergabe von Leistungsgruppen an Krankenhäuser,
4. Einführungs- und Nutzungsaufwand des Konzeptes für die Krankenhäuser,
5. Möglichkeiten einer digitalisierten und automatisierten Datenerhebung, um den Nutzungsaufwand für die
Krankenhäuser zu reduzieren.
Für die Durchführung der Erprobung hat der Auftragnehmer eine repräsentative Auswahl an zugelassenen
Krankenhäusern im Sinne des § 108 zu bestimmen. Die ausgewählten Krankenhäuser sind verpflichtet, sich
an der Erprobung aktiv zu beteiligen und dem Auftragnehmer folgende Daten zu übermitteln:
1. die Anzahl der in den jeweiligen in Satz 1 genannten Abteilungen eingesetzten Ärztinnen und Ärzte,
umgerechnet auf Vollkräfte, und
2. die Anzahl der in den jeweiligen in Satz 1 genannten Abteilungen einzusetzenden Ärztinnen und Ärzte, die
unter Anwendung des erprobten Instruments ermittelt wurde, umgerechnet auf Vollkräfte.
Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. Der Auftragnehmer kann Form und Verfahren der Datenübermittlung
festlegen. Der Auftragnehmer hat dem Bundesministerium für Gesundheit spätestens sechs Monate nach
Erteilung des Zuschlags einen Abschlussbericht über die Ergebnisse der Erprobung vorzulegen. Das Institut
für das Entgeltsystem im Krankenhaus hat dem Auftragnehmer die ihm nach § 21 Absatz 7 Satz 1 des
Krankenhausentgeltgesetzes übermittelten Daten zur Nutzung im Rahmen des Auftrags nach Satz 1 in
geeigneter Form zu überlassen. Das Bundesministerium für Gesundheit hat die Ergebnisse der Erprobung
bei Erlass der Rechtsverordnung nach Absatz 3 zu berücksichtigen.
(3) Das Bundesministerium für Gesundheit kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates Vorgaben zur Ermittlung der Anzahl der in Abteilungen der somatischen Versorgung von
Erwachsenen und Kindern in zugelassenen Krankenhäusern im Sinne des § 108 jeweils eingesetzten und
der auf Grundlage des Bedarfs nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 in diesen Abteilungen jeweils einzusetzenden
Ärztinnen und Ärzte erlassen. In der Rechtsverordnung kann das Bundesministerium für Gesundheit das
Nähere bestimmen
1. zur Bedarfsermittlung im Hinblick auf Ärztinnen und Ärzte und ihrer Methodik,
2. zur bedarfsgerechten personellen Zusammensetzung des ärztlichen Personals auf der Grundlage der
beruflichen Qualifikationen der Ärztinnen und Ärzte,

3. zu der von den Krankenhäusern standortbezogen zu erfassenden, nach beruflichen Qualifikationen
aufgegliederten
a) Ist-Personalbesetzung der Ärztinnen und Ärzte in der jeweiligen Abteilung und
b) Soll-Personalbesetzung der Ärztinnen und Ärzte in der jeweiligen Abteilung,
4. zur Übermittlung der von Krankenhäusern nach Nummer 3 erfassten Daten an das Institut für das
Entgeltsystem im Krankenhaus einschließlich der Form und des Verfahrens der Übermittlung,
5. zu Berichtspflichten gegenüber dem Bundesministerium für Gesundheit,
6. zur Dokumentation, zum Nachweis und zur Veröffentlichung der von den Krankenhäusern zu erfassenden
und zu übermittelnden Daten,
7. zur Auswertung der von den Krankenhäusern zu erfassenden und zu übermittelnden Daten durch das
Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus,
8. zur Häufigkeit sowie Form und Verfahren der Übermittlung nach Absatz 1 Satz 5.
§ 137k Absatz 4 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(4) Die Mindestvorgaben zur ärztlichen Personalausstattung, die sich aus den Richtlinien des
Gemeinsamen Bundesausschusses ergeben, bleiben unberührt.
(5) § 137k Absatz 7 gilt entsprechend.
§ 137n
Kommission für Personalbemessung im Krankenhaus
(1) Die Vertragsparteien auf Bundesebene im Sinne des § 9 Absatz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes
richten bis zum 30. September 2025 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit eine
Kommission ein, die Empfehlungen zur Personalbemessung von anderen als den in den §§ 137k und 137m
genannten Gesundheitsberufen erarbeitet, die im Krankenhaus in der unmittelbaren Patientenversorgung tätig
sind. Zur Koordinierung und Organisation der Arbeit der Kommission richtet der Spitzenverband Bund der
Krankenkassen eine Geschäftsstelle ein.
(2) Die Kommission setzt sich zusammen aus
1. einer Vertreterin oder einem Vertreter des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen,
2. einer Vertreterin oder einem Vertreter der Deutschen Krankenhausgesellschaft,
3. einer Vertreterin oder einem Vertreter des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e. V.,
4. jeweils drei Vertreterinnen oder Vertretern der jeweiligen Gesundheitsberufe mit Praxiserfahrung und
5. zwei Vertreterinnen oder Vertretern der einschlägigen Wissenschaft.
Die Mitglieder werden von den in Absatz 1 Satz 1 genannten Vertragsparteien für einen Zeitraum von drei
Jahren berufen. Die Mitglieder werden von den in Absatz 1 Satz 1 genannten Vertragsparteien ausgewählt,
ihre Berufung erfolgt nach Einholung der Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit.
(3) Die Kommission erarbeitet Empfehlungen zu folgenden Themen:
1. Ansätzen zur Personalbemessung von den in Absatz 1 Satz 1 genannten Gesundheitsberufen,
2. der Notwendigkeit der Einführung von Personalbemessungsinstrumenten für die in Absatz 1 Satz 1
genannten Gesundheitsberufe,
3. Wechselwirkungen und Synergieeffekten zu den Regelungen in den §§ 137k, 137l und 137m,
4. dem Erfüllungsaufwand und den Digitalisierungsvoraussetzungen für die Umsetzung der
Personalbemessung.
(4) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Vertragsparteien legen dem Bundesministerium für Gesundheit bis
zum 31. Mai 2025 ein Konzept zur Organisation und Arbeitsweise der Kommission samt Geschäftsordnung
zur Genehmigung vor. In diesem ist auch eine inhaltliche und zeitliche Planung der zu erarbeitenden
Empfehlungen, auch hinsichtlich der unterschiedlichen in Absatz 1 Satz 1 genannten Gesundheitsberufe
darzulegen.“
12. § 221 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird das Wort „und“ am Ende durch ein Komma ersetzt.
bb) In Nummer 2 werden die Wörter „Maßgabe der §§ 12 bis 14“ durch die Wörter „den §§ 12 und 12a“
ersetzt und wird der Punkt am Ende durch das Wort „und“ ersetzt.
cc) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
„3. in den Jahren 2026 bis 2035 um den auf die landwirtschaftliche Krankenkasse entfallenden Anteil
an der Finanzierung des Transformationsfonds nach § 12b des Krankenhausfinanzierungs
gesetzes.“

b) Die Sätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
„Der in Satz 1 Nummer 1 genannte Anteil wird dem Innovationsfonds, der in Satz 1 Nummer 2 genannte
Anteil dem Strukturfonds und der in Satz 1 Nummer 3 genannte Anteil dem Transformationsfonds
zugeführt. Die auf die landwirtschaftliche Krankenkasse entfallenden in Satz 1 genannten Anteile an der
Finanzierung des Innovationsfonds nach § 92a, des Strukturfonds nach den §§ 12 und 12a des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes und des Transformationsfonds nach § 12b des Krankenhaus
finanzierungsgesetzes werden nach Vorliegen der Geschäfts- und Rechnungsergebnisse des
Gesundheitsfonds für das abgelaufene Kalenderjahr festgesetzt und mit der landwirtschaftlichen
Krankenkasse abgerechnet.“
13. § 271 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:
„Abweichend von Satz 4 darf die Höhe der Liquiditätsreserve nach Ablauf der Geschäftsjahre 2025 bis
2034 einen Betrag von 50 Prozent der durchschnittlich auf den Monat entfallenden Ausgaben des
Gesundheitsfonds auf Grundlage der für die Festlegung des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes
nach § 242a maßgeblichen Werte für dieses Geschäftsjahr nicht überschreiten.“
bb) Im neuen Satz 6 werden nach der Angabe „Satz 4“ die Wörter „oder Satz 5“ eingefügt.
b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Zur Finanzierung der Fördermittel nach den §§ 12 und 12a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
werden dem Strukturfonds aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds ab dem Jahr 2016
Finanzmittel in Höhe von bis zu 500 Millionen Euro und in den Jahren 2019 bis 2025 Finanzmittel in
Höhe von insgesamt bis zu 2 Milliarden Euro, jeweils abzüglich des Anteils der landwirtschaftlichen
Krankenkasse nach § 221 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, Satz 2 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2 sowie
Absatz 3 Satz 4 und 5 zugeführt, soweit die Fördermittel von den Ländern nach Maßgabe der §§ 12, 12a
und 13 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes abgerufen werden. Zur Finanzierung der Fördermittel nach
§ 12b des Krankenhausfinanzierungsgesetzes werden dem Transformationsfonds in den Jahren 2026 bis
2035 aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds jährlich Finanzmittel in der Höhe zugeführt, in der
diese Fördermittel im jeweiligen Jahr den Ländern zugeteilt werden, höchstens jedoch in der Höhe des
Höchstbetrags nach Satz 3 für das jeweilige Kalenderjahr. Der Höchstbetrag für ein Kalenderjahr ergibt
sich aus der Summe eines Betrags in Höhe von 2,5 Milliarden Euro und des jeweiligen Mittelübertrags nach
Satz 4 für dieses Kalenderjahr, jeweils abzüglich des Anteils der landwirtschaftlichen Krankenkasse nach
§ 221 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3, Satz 2 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2 sowie Absatz 3 Satz 4
und 5. Der Mittelübertrag für ein Kalenderjahr ist derjenige Betrag, um den der Höchstbetrag nach
Satz 3 für das vorangegangene Kalenderjahr den Betrag der den Ländern im vorangegangenen
Kalenderjahr zugeteilten Fördermittel übersteigt; für das Kalenderjahr 2026 ist der Mittelübertrag der
nach § 12a Absatz 2 Satz 4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes für eine Förderung von Vorhaben
nach § 12b des Krankenhausfinanzierungsgesetzes zur Verfügung stehende Betrag.“
14. § 275a wird wie folgt gefasst:
„§ 275a
Prüfungen zu Qualitätskriterien, Strukturmerkmalen und Qualitätsanforderungen in Krankenhäusern
(1) Der Medizinische Dienst führt in den zugelassenen Krankenhäusern bezogen auf einen Standort
Prüfungen durch zur Erfüllung
1. der nach § 135e Absatz 2 Satz 2 maßgeblichen Qualitätskriterien,
2. von Strukturmerkmalen, die nach § 301 Absatz 2 in dem vom Bundesinstitut für Arzneimittel und
Medizinprodukte herausgegebenen Operationen- und Prozedurenschlüssel für einzelne Kodes festgelegt
werden,
3. der Qualitätsanforderungen nach den §§ 135b und 136 bis 136c einschließlich der Prüfung der Richtigkeit
der von den Krankenhäusern im Rahmen der externen stationären Qualitätssicherung vorzunehmenden
Dokumentation und
4. der von den Ländern landesrechtlich vorgesehenen Qualitätsanforderungen.
Die Prüfungen sind aufwandsarm zu gestalten. Sie erfolgen im schriftlichen Verfahren, als Prüfungen vor Ort
oder zum Teil im schriftlichen Verfahren und zum Teil als Prüfung vor Ort auf Grundlage vorliegender Daten,
Nachweise, Unterlagen und Auskünfte der Krankenhäuser. Prüfungen vor Ort erfolgen angemeldet. Bei
Prüfungen zu der Erfüllung der in Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 genannten Qualitätskriterien und
Qualitätsanforderungen sind abweichend von Satz 4 Prüfungen vor Ort ohne Anmeldung zulässig, wenn
Tatsachen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erwarten lassen, dass eine Prüfung nach Anmeldung den
Erfolg der Prüfung gefährden würde. Der Medizinische Dienst führt die Prüfungen nach Satz 1 soweit
möglich einheitlich und aufeinander abgestimmt durch und verwendet Nachweise und Erkenntnisse aus
anderen Prüfungen nach Satz 1 oder aus anderen Prüfungen nach den §§ 275a und 275d in den bis zum
11. Dezember 2024 geltenden Fassungen wechselseitig. Der Medizinische Dienst berücksichtigt im Rahmen
der Prüfungen Daten aus dem Transparenzverzeichnis nach § 135d Absatz 1 Satz 1 und kann vorliegende

Zertifikate anerkennen. Die Prüfung der Erfüllung der in § 6 der Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung
festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen erfolgt auf der Grundlage der in § 137i Absatz 4 Satz 1
genannten Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers, einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eines vereidigten
Buchprüfers oder einer Buchprüfungsgesellschaft. Die Krankenhäuser haben die für die Prüfung
erforderlichen personen- und einrichtungsbezogenen Daten innerhalb von sechs Wochen nach Anforderung
durch den Medizinischen Dienst an diesen zu übermitteln. Die Übermittlung der für die Prüfung erforderlichen
Unterlagen durch die Krankenhäuser sowie Mitteilungen zu Prüfergebnissen durch den Medizinischen Dienst
erfolgen grundsätzlich auf elektronischem Wege. Die Medizinischen Dienste betreiben jeweils ein geschütztes
digitales Informationsportal zur Bereitstellung von für die Prüfung erforderlichen Unterlagen durch die
Krankenhäuser; die Krankenhäuser können für die Prüfung erforderliche Unterlagen über dieses
Informationsportal bereitstellen. Die Prüfungen erfolgen grundsätzlich durch den Medizinischen Dienst, der
örtlich für das zu prüfende Krankenhaus zuständig ist. § 135d Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde hat vor der Zuweisung von
Leistungsgruppen nach § 6a Absatz 1 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes den Medizinischen
Dienst mit Prüfungen zu der Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Qualitätskriterien zu
beauftragen. Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen haben vor dem Abschluss von
Versorgungsverträgen nach § 109 den Medizinischen Dienst mit Prüfungen zu der Erfüllung der in Absatz 1
Satz 1 Nummer 1 genannten Qualitätskriterien zu beauftragen, wenn in dem Versorgungsvertrag
Leistungsgruppen vereinbart werden sollen. Darüber hinaus können die in den Sätzen 1 und 2 genannten
beauftragenden Stellen bei Bedarf jederzeit Prüfungen zu der Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
genannten Qualitätskriterien beauftragen, insbesondere bei Hinweisen über die Nichterfüllung der
Qualitätskriterien. Der Umfang der vom Medizinischen Dienst zu prüfenden Erfüllung von Qualitätskriterien
bestimmt sich abschließend nach den in dem konkreten Auftrag bestimmten Leistungsgruppen. Der
Medizinische Dienst hat eine auf Grund von Satz 1, Satz 2 oder Satz 3 beauftragte Prüfung unverzüglich
durchzuführen und in der Regel innerhalb von zehn Wochen ab dem Zeitpunkt des Beginns der Prüfung mit
einem Gutachten abzuschließen und dieses innerhalb der genannten Frist allein der beauftragenden Stelle
zuzusenden. Die beauftragende Stelle hat den Medizinischen Dienst innerhalb von einem Monat nach Zugang
des Gutachtens auf Unstimmigkeiten oder Unklarheiten im Gutachten hinzuweisen und diese mit dem
Medizinischen Dienst anschließend innerhalb von zwei Wochen ab der Erteilung des Hinweises zu erörtern;
sofern erforderlich, ist das Gutachten durch den Medizinischen Dienst unverzüglich entsprechend zu
korrigieren. Prüfungen, die auf Grund von Satz 1 vor einer voraussichtlich vor dem 1. November 2026
erfolgenden Zuweisung oder auf Grund von Satz 2 vor einem voraussichtlich vor dem 1. November 2026
erfolgenden Abschluss eines Versorgungsvertrags zu beauftragen sind, sind bis zum 30. September 2025 zu
beauftragen. Der Medizinische Dienst hat die in Satz 7 genannten Prüfungen bis zum 30. Juni 2026
abzuschließen.
(3) Die in Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 genannte beauftragende Stelle hat den Medizinischen Dienst mit
Prüfungen zur Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Qualitätskriterien zu beauftragen, wenn
die Übermittlung eines neuen Gutachtens des Medizinischen Dienstes über eine entsprechende Prüfung
erforderlich ist, um die Aufhebung einer Zuweisung einer Leistungsgruppe auf Grund von § 6a Absatz 5
Satz 1 Nummer 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes oder die Kündigung eines Versorgungsvertrags
auf Grund von § 110 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 abzuwenden. Die Beauftragung hat so rechtzeitig zu
erfolgen, dass das Gutachten voraussichtlich bis zum Ablauf der in § 6a Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes oder der in § 110 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Frist übermittelt
werden kann.
(4) Nach Abschluss des in Absatz 2 Satz 6 genannten Verfahrens übermittelt der Medizinische Dienst sein
Gutachten über das Ergebnis einer Prüfung zu der Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten
Qualitätskriterien auf elektronischem Wege an
1. die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde,
2. die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen,
3. das Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen und
4. das jeweils geprüfte Krankenhaus.
Krankenhäuser, die an einem Krankenhausstandort ein nach § 135e Absatz 2 Satz 2 maßgebliches
Qualitätskriterium für eine nach § 6a Absatz 1 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes zugewiesene
Leistungsgruppe über einen Zeitraum von mehr als einem Monat nicht erfüllen, haben dies unverzüglich auf
elektronischem Wege mitzuteilen
1. der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde,
2. den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen sowie
3. dem zuständigen Medizinischen Dienst.
Der Medizinische Dienst informiert das Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen
unverzüglich über eine ihm nach Satz 2 Nummer 3 mitgeteilte Nichterfüllung eines Qualitätskriteriums. Stellt
der Medizinische Dienst fest, dass ein Krankenhaus seiner Mitteilungspflicht nach Satz 2 nicht oder nicht
rechtzeitig nachgekommen ist, so informiert er unverzüglich die in Satz 2 Nummer 1 und 2 genannten
Stellen sowie das Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen hierüber.

(5) Krankenhäuser, die der Mitteilungspflicht nach Absatz 4 Satz 2 nicht oder nicht rechtzeitig
nachkommen, dürfen nach dem Beginn der zugrunde liegenden Nichterfüllung des für eine Leistungsgruppe
maßgeblichen Qualitätskriteriums an dem jeweiligen Krankenhausstandort erbrachte Leistungen aus dieser
Leistungsgruppe nicht abrechnen. Satz 1 gilt nicht für die Abrechnung von Leistungen, die an
Krankenhausstandorten erbracht wurden, für die die jeweilige Leistungsgruppe nach § 6a Absatz 1 Satz 1
in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes zugewiesen wurde oder für die die
jeweilige Leistungsgruppe nach § 109 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 3a Satz 4 vereinbart wurde.
(6) Krankenhäuser können den Medizinischen Dienst mit Prüfungen zu der Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1
Nummer 2 genannten Strukturmerkmale beauftragen. Der Medizinische Dienst stellt das Ergebnis der Prüfung
zu der Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Strukturmerkmale durch Bescheid fest. Der
Medizinische Dienst übermittelt dem jeweiligen geprüften Krankenhaus zusätzlich in elektronischer Form ein
Gutachten über die Prüfung und, wenn dieses Krankenhaus die jeweiligen Strukturmerkmale erfüllt, eine
Bescheinigung über das Ergebnis der Prüfung, die auch Angaben darüber enthält, für welchen Zeitraum die
jeweiligen Strukturmerkmale als erfüllt angesehen werden. Das geprüfte Krankenhaus hat die in Satz 3
genannte Bescheinigung den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen jeweils
anlässlich der Vereinbarungen nach § 6c oder § 11 des Krankenhausentgeltgesetzes oder nach § 11 der
Bundespflegesatzverordnung auf elektronischem Wege zu übermitteln. Krankenhäuser, die ein
Strukturmerkmal, dessen Erfüllung in einer in Satz 1 genannten Prüfung festgestellt wurde, über einen
Zeitraum von mehr als einem Monat nicht einhalten, haben dies unverzüglich auf elektronischem Wege
mitzuteilen
1. den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen,
2. dem Landesausschuss des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e. V. und
3. dem zuständigen Medizinischen Dienst.
Krankenhäuser dürfen Leistungen nicht vereinbaren und nicht abrechnen, soweit diese Leistungen in einem
Zeitraum erbracht werden, für den diesen Krankenhäusern keine in Satz 3 genannte Bescheinigung über die
Erfüllung der Strukturmerkmale übermittelt wurde, die nach § 301 Absatz 2 in dem vom Bundesinstitut für
Arzneimittel und Medizinprodukte herausgegebenen Operationen- und Prozedurenschlüssel für einen Kode
festgelegt sind, der den jeweiligen Leistungen zugrunde liegt.
(7) Krankenhäuser können abweichend von Absatz 6 Satz 6 bis zum Abschluss einer Prüfung zu der
Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Strukturmerkmale, längstens bis zum 30. Juni eines
Kalenderjahres, erbrachte Leistungen abrechnen, wenn
1. sie bis zum 31. Dezember des jeweils vorhergehenden Kalenderjahres dem zuständigen Medizinischen
Dienst, den Landesverbänden der Krankenkassen, den Ersatzkassen und dem Verband der Privaten
Krankenversicherung unter Angabe des betreffenden Standortes des Krankenhauses auf elektronischem
Wege angezeigt haben, dass sie die in dem Operationen- und Prozedurenschlüssel nach § 301 Absatz 2
festgelegten Strukturmerkmale des Kodes, der der jeweiligen Leistung zugrunde liegt, als erfüllt und
nachweisbar ansehen, und
2. der der Leistung zugrunde liegende Kode des in § 301 Absatz 2 genannten Operationen- und
Prozedurenschlüssels in dem jeweiligen Kalenderjahr erstmals vergütungsrelevant wurde.
Krankenhäuser können abweichend von Absatz 6 Satz 6 bis zum Abschluss einer Prüfung zu der Erfüllung
der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Strukturmerkmale, längstens bis zu sechs Monate ab dem Tag
der in Nummer 1 genannten Anzeige, erbrachte Leistungen abrechnen, wenn sie
1. dem zuständigen Medizinischen Dienst, den Landesverbänden der Krankenkassen, den Ersatzkassen und
dem Verband der Privaten Krankenversicherung unter Angabe des betreffenden Standortes des
Krankenhauses auf elektronischem Wege angezeigt haben, dass sie die in dem Operationen- und
Prozedurenschlüssel nach § 301 Absatz 2 festgelegten Strukturmerkmale des Kodes, der der jeweiligen
Leistung zugrunde liegt, während der drei dieser Anzeige vorhergehenden Kalendermonate als erfüllt und
nachweisbar ansehen, und
2. in den letzten zwölf Monaten vor der in Nummer 1 genannten Anzeige noch keine in Nummer 1 genannte
Anzeige für Leistungen, denen dieser Kode zugrunde liegt, vorgenommen haben.
Krankenhäuser, denen nach Abschluss einer Prüfung zu der Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
genannten Strukturmerkmale, mit der sie den Medizinischen Dienst nach einer in Satz 1 Nummer 1 oder
Satz 2 Nummer 1 genannten Anzeige beauftragt haben, keine in Absatz 6 Satz 3 genannte Bescheinigung
übermittelt wurde, haben dies unverzüglich auf elektronischem Wege den Landesverbänden der
Krankenkassen, den Ersatzkassen und dem Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. unter Angabe
des betreffenden Standortes des Krankenhauses mitzuteilen.
(8) Prüfungen zu der Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 genannten Qualitätsanforderungen sind
nur durchzuführen, wenn sie aufgrund begründeter Anhaltspunkte, als Stichprobenprüfungen oder, soweit die
Prüfungen die Erfüllung der Qualitätsanforderungen nach § 136 Absatz 2 und 5 zum Gegenstand haben,
aufgrund eines konkreten Anlasses erforderlich sind und wenn der Medizinische Dienst hiermit von einer in
der Richtlinie nach § 137 Absatz 3 Satz 1 und 2 festgelegten Stelle beauftragt wurde. Art und Umfang der vom
Medizinischen Dienst durchzuführenden Prüfungen bestimmen sich abschließend nach dem jeweiligen
Auftrag. Soweit der Auftrag auch eine in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 genannte Prüfung der Richtigkeit der

Dokumentation beinhaltet, hat der Gemeinsame Bundesausschuss dem Medizinischen Dienst die Datensätze
zu übermitteln, die das Krankenhaus im Rahmen der externen stationären Qualitätssicherung den
zuständigen Stellen gemeldet hat und deren Richtigkeit der Medizinische Dienst zu prüfen hat.
(9) Prüfungen zu der Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 genannten Qualitätsanforderungen sind
durchzuführen, wenn der Medizinische Dienst hiermit von der für die Krankenhausplanung zuständigen
Landesbehörde beauftragt wurde.
(10) Werden bei Durchführung einer in Absatz 1 Satz 1 genannten Prüfung Anhaltspunkte für erhebliche
Qualitätsmängel offenbar, die außerhalb des Prüfauftrags oder Prüfgegenstands liegen, so teilt der
Medizinische Dienst diese Anhaltspunkte unverzüglich mit
1. dem Krankenhaus,
2. der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde und
3. den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen.
Bei Prüfungen zu der Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 genannten Qualitätsanforderungen erfolgt
die Mitteilung abweichend von Satz 1 an das Krankenhaus und die jeweilige beauftragende Stelle.
(11) Abweichend von Absatz 4, Absatz 6 Satz 4 und 5 sowie Absatz 7 Satz 3 ist von einer dort jeweils
genannten Übermittlung, Mitteilung oder Information abzusehen, wenn die von der jeweiligen Übermittlung,
Mitteilung oder Information umfassten Angaben und Unterlagen dem jeweiligen Empfänger in der in § 283
Absatz 5 Satz 1 genannten Datenbank zugänglich sind.“
15. § 275c wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden nach dem Wort „beträgt“ die Wörter „bis zum 11. Dezember 2024“ eingefügt.
bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:
„Ab dem 12. Dezember 2024 beträgt der Aufschlag 400 Euro. Maßgeblich für die Zuordnung einer
beanstandeten Abrechnung, die zu einer Minderung des Abrechnungsbetrages führt, zu einem
Quartal ist ab dem 12. Dezember 2024 die jeweilige leistungsrechtliche Entscheidung der
Krankenkasse.“
b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird das Wort „Einhaltung“ durch das Wort „Erfüllung“, die Angabe „§ 275d“ durch die
Wörter „§ 275a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2“ und der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
bb) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
„3. hinsichtlich der Abrechnung der Vergütung des Vorhaltebudgets nach § 7 Absatz 1 Satz 1
Nummer 6b des Krankenhausentgeltgesetzes.“
16. § 275d wird aufgehoben.
17. § 276 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „bis 275d“ durch die Angabe „bis 275c“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 275c oder § 275d“ durch die Wörter „§ 275a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
oder § 275c“ ersetzt.
cc) In Satz 3 wird die Angabe „bis 275d“ durch die Angabe „bis 275c“ ersetzt.
b) Absatz 4a wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Kontrollen nach § 275a“ durch die Wörter „Prüfungen nach § 275a
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4“ ersetzt, werden nach der Angabe „§ 137 Absatz 3“ die Wörter
„oder in der Richtlinie des Medizinischen Dienstes Bund nach § 283 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3“
eingefügt und werden die Wörter „die Kontrollen“ durch die Wörter „die Prüfungen“ ersetzt.
bb) In den Sätzen 2 und 3 werden die Wörter „Kontrollen nach § 275a“ jeweils durch die Wörter „Prüfungen
nach § 275a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4“ ersetzt.
cc) In Satz 4 werden die Wörter „Kontrollen nach § 275a Absatz 4“ durch die Wörter „Prüfungen nach
§ 275a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4“ ersetzt.
18. § 277 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 6 wird wie folgt gefasst:
„Nach Abschluss der Prüfungen nach § 275a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 hat der Medizinische Dienst
die Prüfergebnisse dem geprüften Krankenhaus und der jeweiligen beauftragenden Stelle mitzuteilen.“
b) In Satz 7 wird das Wort „Kontrollergebnis“ jeweils durch das Wort „Prüfergebnis“ ersetzt.

19. § 278 Absatz 4 wird durch die folgenden Absätze 4 und 5 ersetzt:
„(4) Die Medizinischen Dienste berichten dem Medizinischen Dienst Bund bis zum 1. April jedes zweiten
Kalenderjahres über
1. die Anzahl und die Ergebnisse der Begutachtungen nach § 275 und der Prüfungen nach § 17c Absatz 1a
des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, § 275a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4, § 275b und § 275c,
2. die Personalausstattung der Medizinischen Dienste und
3. die Ergebnisse der systematischen Qualitätssicherung der Begutachtungen und Prüfungen der
Medizinischen Dienste für die gesetzliche Krankenversicherung.
Die Medizinischen Dienste berichten dem Medizinischen Dienst Bund bis zum 1. April eines jeden
Kalenderjahres über die Anzahl und Ergebnisse der Prüfungen nach § 275a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2,
differenziert nach den einzelnen in dem Operationen- und Prozedurenschlüssel nach § 301 Absatz 2
festgelegten Strukturmerkmalen einschließlich der Anzahl der in § 275a Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 und der
in § 275a Absatz 7 Satz 2 Nummer 1 genannten Anzeigen sowie der Anzahl der in § 275a Absatz 6 Satz 5 und
der in § 275a Absatz 7 Satz 3 genannten Mitteilungen. Das Nähere zum Verfahren hinsichtlich der in den
Sätzen 1 und 2 genannten Berichte regeln die Richtlinien nach § 283 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 und 8. Die
Medizinischen Dienste übermitteln dem Medizinischen Dienst Bund regelmäßig die nach der Richtlinie nach
§ 283 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 für die in § 283 Absatz 5 genannte Datenbank erforderlichen Daten.
(5) Die Medizinischen Dienste, die gemäß § 278 Absatz 1 Satz 2 in der am 31. Dezember 2019 geltenden
Fassung in Verbindung mit Artikel 73 Absatz 4 des Gesundheits-Reformgesetzes Körperschaften des
öffentlichen Rechts mit Dienstherrenfähigkeit sind, verlieren ihre Dienstherrenfähigkeit, wenn die
Notwendigkeit hierfür nach Artikel 73 Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 des Gesundheits-Reformgesetzes nicht
mehr besteht. Die für die Sozialversicherung zuständige oberste Verwaltungsbehörde des Landes stellt den
Zeitpunkt fest, zu dem die Dienstherrenfähigkeit entfällt, und macht ihn öffentlich bekannt.“
20. § 280 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „und den §§ 275a bis 275d“ durch ein Komma und die Wörter „§ 275a
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3, den §§ 275b und 275c“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Kontrollen“ durch das Wort „Prüfungen“ ersetzt und die Angabe
„Absatz 4“ durch die Wörter „Absatz 1 Satz 1 Nummer 4“ ersetzt.
21. § 283 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. über die Prüfungen nach § 275a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 einschließlich der
Festlegung der fachlich erforderlichen Zeitabstände von in der Regel drei Jahren für die
Prüfungen nach § 275a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, der Folgen, die eintreten, wenn nach
einer in § 275a Absatz 6 Satz 5 genannten Mitteilung Strukturmerkmale durch das betreffende
Krankenhaus nicht mehr eingehalten werden, und der Festlegung geeigneter Maßnahmen,
um die Prüfungen soweit möglich zu vereinheitlichen und aufwandsarm auszugestalten,“.
bbb) In Nummer 8 wird das Wort „sowie“ durch ein Komma ersetzt.
ccc) In Nummer 9 wird der Punkt am Ende durch das Wort „sowie“ ersetzt.
ddd) Folgende Nummer 10 wird angefügt:
„10. zur in Absatz 1 Satz 1 genannten Zusammenarbeit und einheitlichen Aufgaben
wahrnehmung.“
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Der Medizinische Dienst Bund hat bis zum 12. Juni 2025 die Richtlinie nach Satz 1 Nummer 3 zu
erlassen oder anzupassen, soweit dies auf Grund der Änderung dieses Buches durch das Kranken
hausversorgungsverbesserungsgesetz vom 5. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 400) erforderlich ist.“
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
„(2a) In der Richtlinie nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 ist eine bundeseinheitliche Methodik und
Vorgehensweise nach angemessenen und anerkannten Methoden der Personalbedarfsermittlung
vorzugeben. Hierfür sind geeignete Gruppen der Aufgaben der Medizinischen Dienste zu definieren. Die
für den Erlass der Richtlinie nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 erforderlichen Daten sind von allen
Medizinischen Diensten unter Koordinierung des Medizinischen Dienstes Bund nach einer
bundeseinheitlichen Methodik und Vorgehensweise zu erheben und für alle Medizinischen Dienste
einheitlich durch den Medizinischen Dienst Bund unter fachlicher Beteiligung der Medizinischen Dienste
anonymisiert auszuwerten. Die Richtlinie hat mindestens aufgabenbezogene Richtwerte für die
Aufgabengruppen der Prüfungen von Krankenhausleistungen nach § 275c, der Begutachtungen zur
Beseitigung von Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit nach § 275 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b
sowie der Prüfungen von medizinischen Rehabilitations- und Vorsorgeleistungen nach § 275 Absatz 2
Nummer 1 einzubeziehen.“

c) Absatz 4 wird durch die folgenden Absätze 4 und 5 ersetzt:
„(4) Der Medizinische Dienst Bund fasst die Berichte der Medizinischen Dienste nach
1. § 278 Absatz 4 Satz 1 in einem Bericht zusammen, legt diesen dem Bundesministerium für Gesundheit
bis zum 1. Juni jedes zweiten Kalenderjahres vor und veröffentlicht den Bericht bis zum 1. September
des jeweiligen Kalenderjahres,
2. § 278 Absatz 4 Satz 2 in einem Bericht zusammen, legt diesen dem Bundesministerium für Gesundheit
bis zum 1. Juni eines jeden Kalenderjahres vor und veröffentlicht den Bericht bis zum 1. September des
jeweiligen Kalenderjahres.
Das Nähere regelt der Medizinische Dienst Bund in der Richtlinie nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 8. Der
Medizinische Dienst Bund hat die Berichte der Medizinischen Dienste nach § 278 Absatz 4 Satz 2 seiner in
§ 17c Absatz 7 Satz 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes genannten Stellungnahme zugrunde zu
legen.
(5) Der Medizinische Dienst Bund führt eine Datenbank zu den Prüfungen nach § 275a Absatz 1 Satz 1.
In der Datenbank auszuweisen sind differenziert nach Krankenhausstandorten
1. das jeweilige Prüfergebnis mit Informationen zur Erfüllung oder Nichterfüllung der Qualitätskriterien,
Strukturmerkmale und Qualitätsanforderungen, einschließlich der nach § 275a Absatz 4 Satz 1 und
Absatz 6 Satz 3 zu übermittelnden Gutachten und Bescheinigungen,
2. die in § 275a Absatz 4 Satz 2 und 3, Absatz 6 Satz 5 und Absatz 7 Satz 3 genannten Mitteilungen und
Informationen sowie
3. die in § 275a Absatz 4 Satz 4 genannten Feststellungen.
§ 135d Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Die Verarbeitung und Veröffentlichung der Daten in der
Datenbank erfolgt ohne Personenbezug. Die Datenbank ist fortlaufend auf Basis neuer Erkenntnisse der
Medizinischen Dienste zu aktualisieren. Die Medizinischen Dienste erhalten Zugang zu den für sie
entsprechend ihrer örtlichen Zuständigkeit relevanten und für ihre Prüfungen nach § 275a Absatz 1
Satz 1 erforderlichen Daten. Der Medizinische Dienst Bund gewährt hinsichtlich der in § 275a Absatz 11
genannten Übermittlungen, Mitteilungen oder Informationen dem jeweiligen Empfänger Zugang zu den für
ihn entsprechend seiner örtlichen Zuständigkeit relevanten und für die Erfüllung seiner gesetzlichen
Aufgaben erforderlichen Daten. Der Medizinische Dienst Bund regelt das Nähere zum Verfahren, zur Art
und zum Umfang des Zugangs zu der Datenbank sowie zum Umfang, Format und zur Spezifikation der für
die Datenbank erforderlichen Daten bis zum 12. Dezember 2025 in der Richtlinie nach § 283 Absatz 2
Satz 1 Nummer 3. Der Medizinische Dienst Bund richtet die Datenbank bis zum 12. Dezember 2025 ein.“
d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.
21a. § 293 Absatz 6 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „der Vereinbarung nach § 2a Absatz 1 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungs
gesetzes“ durch die Wörter „des § 2a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes“ ersetzt.
b) Nach Satz 5 wird folgender Satz eingefügt:
„Flächenstandorte im Sinne des § 2a Absatz 1 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes sind im
Verzeichnis nach Satz 1 als solche zu kennzeichnen.“
c) Der neue Satz 12 wird aufgehoben.
22. § 299 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 27b Absatz 2, § 135b Absatz 2, § 136 Absatz 1 Satz 1, den
§§ 136b, 136c Absatz 1 und 2 sowie“ durch die Wörter „§ 27b Absatz 2, § 135b Absatz 2, § 136 Absatz 1
Satz 1 und § 136b sowie“ ersetzt.
b) In Absatz 1a Satz 1 werden die Wörter „§ 27b Absatz 2, § 135b Absatz 2, § 136 Absatz 1 Satz 1, den
§§ 136b, 136c Absatz 1 und 2, § 137 Absatz 3 und § 137b Absatz 1 sowie“ durch die Wörter „§ 27b
Absatz 2, § 135b Absatz 2, § 136 Absatz 1 Satz 1, § 136b, § 137 Absatz 3 und § 137b Absatz 1 sowie“
ersetzt.
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 werden die Wörter „soweit dies für die Auswahl der Versicherten oder die Versendung der
Fragebögen erforderlich ist“ durch die Wörter „soweit dies für die Auswahl der Versicherten, die
Versendung der Fragebögen, die Risikoadjustierung der Auswertungen oder die wissenschaftliche
Begleitung der Patientenbefragungen erforderlich ist“ ersetzt.

bb) Nach Satz 10 wird folgender Satz eingefügt:
„Die Versendestelle ist befugt und verpflichtet, personen- oder einrichtungsbezogene Daten der
Versicherten und der Leistungserbringer an die in den in Satz 1 genannten Richtlinien und
Beschlüssen festgelegten Empfänger zu übermitteln, soweit dies für die Durchführung der
Patientenbefragung methodisch-fachlich erforderlich ist.“
cc) Im neuen Satz 12 werden die Wörter „Sätze 1 bis 10“ durch die Wörter „Sätze 1 bis 11“ ersetzt.
d) Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird das Wort „sowie“ gestrichen.
bb) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
cc) Die folgenden Nummern 4 und 5 werden angefügt:
„4. Daten zur Erfüllung oder Nichterfüllung der nach § 135e Absatz 2 Satz 2 maßgeblichen
Qualitätskriterien, die dem Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen
im Wege der in § 275a Absatz 4 Satz 1, 3 und 4 genannten Übermittlung oder Information
übermittelt werden oder in der in § 283 Absatz 5 Satz 1 genannten Datenbank des
Medizinischen Dienstes Bund zugänglich sind, und
5. Daten, die dem Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen im Wege der
in § 6a Absatz 7 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes genannten Übermittlung übermittelt
werden.“
22a. § 301 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen vereinbart mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft
1. das Nähere über Form und Inhalt der erforderlichen Vordrucke,
2. die Zeitabstände für die Übermittlung der Angaben nach Absatz 1,
3. das Verfahren der Abrechnung im Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf
Datenträgern,
4. ein Verfahren zur Übermittlung eines Antrages auf Anschlussrehabilitation durch das Krankenhaus auf
Wunsch und mit Einwilligung der Versicherten im Wege elektronischer Datenübertragung oder
maschinell verwertbar auf Datenträgern,
5. das Nähere zum Verfahren und zu den Zeitabständen der Übermittlung im Wege elektronischer
Datenübertragung nach Absatz 2a und
6. eine bundeseinheitliche Bezeichnung und Bestimmung von Fachabteilungen.
Kommt eine Vereinbarung ganz oder teilweise nicht zustande, entscheidet die Schiedsstelle nach § 18a
Absatz 6 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf Antrag einer Vertragspartei oder des
Bundesministeriums für Gesundheit.“
23. Die §§ 411, 412 und 415 werden aufgehoben.
24. Folgender § 427 wird angefügt:
„§ 427
Evaluation des Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetzes
Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, der Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. und die
Deutsche Krankenhausgesellschaft legen dem Bundesministerium für Gesundheit und den für die
Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörden zum 31. Dezember 2028, zum 31. Dezember 2030,
zum 31. Dezember 2033, zum 31. Dezember 2036 sowie zum 31. Dezember 2039 jeweils einen
gemeinsamen Bericht vor über
1. die Auswirkungen der Einteilung der von der Krankenhausbehandlung umfassten Leistungen in
Leistungsgruppen nach § 135e Absatz 1 Satz 1 und die Weiterentwicklung dieser Einteilung,
insbesondere hinsichtlich der mit der Zuweisung von Leistungsgruppen nach § 6a Absatz 1 Satz 1 des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes zusammenhängenden Konzentrationswirkungen auf die Leistungs
erbringung durch die Krankenhäuser, auch soweit diese länderübergreifend eingetreten sind,
2. die Auswirkungen der für Leistungsgruppen geltenden Mindestvorhaltezahlen im Sinne des § 135f
Absatz 1 Satz 1, insbesondere hinsichtlich der mit der Festlegung der Mindestvorhaltezahlen
bezweckten Qualitätssteigerung der Krankenhausbehandlung und hinsichtlich der Versorgungssituation
der Patienten,
3. die Prüfungen zur Erfüllung der nach § 135e Absatz 2 Satz 2 maßgeblichen Qualitätskriterien durch den
Medizinischen Dienst nach § 275a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, insbesondere über die Dauer und die
Ergebnisse dieser Prüfungen, sowie über die Anzahl der Fälle, in denen das Gutachten nach § 275a
Absatz 2 Satz 6 zweiter Halbsatz korrigiert wurde oder in denen eine Erörterung nach § 275a Absatz 2
Satz 6 erster Halbsatz stattgefunden hat,

4. die Auswirkungen der durch das Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz vom 5. Dezember 2024
(BGBl. 2024 I Nr. 400) bewirkten Rechtsänderungen auf
a) die Versorgungssituation der Patienten,
b) die Personalstrukturen in den Krankenhäusern,
c) die wirtschaftliche Situation der Krankenhäuser und die Ausgaben der Krankenkassen und
d) die Entwicklung des Leistungsgeschehens im Bereich der ambulanten und stationären medizinischen
Rehabilitation sowie auf die Entwicklung des sonstigen ambulanten Leistungsgeschehens.
Der nach § 142 Absatz 1 Satz 1 berufene Sachverständigenrat legt dem Bundesministerium für Gesundheit
bis zum 31. März 2031 einen Bericht über die in Satz 1 genannten Gegenstände vor. Die für die nach den
Sätzen 1 und 2 vorzulegenden Berichte erforderlichen Daten sind dem Spitzenverband Bund der Kranken
kassen, dem Verband der Privaten Krankenversicherung e. V., der Deutschen Krankenhausgesellschaft und
dem nach § 142 Absatz 1 Satz 1 berufenen Sachverständigenrat von den Krankenkassen, den Unternehmen
der privaten Krankenversicherung, den Kassenärztlichen Vereinigungen, den Krankenhäusern und den
Medizinischen Diensten in anonymisierter Form zu übermitteln.“
25. Die Anlage 1 erhält die aus dem Anhang zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.
Artikel 2
Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
Das Krankenhausfinanzierungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886),
das zuletzt durch Artikel 8a des Gesetzes vom 22. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 101) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
0. § 2a wird wie folgt gefasst:
„§ 2a
Krankenhausstandort
(1) Ein Krankenhausstandort ist ein Gebäude oder ein zusammenhängender Gebäudekomplex eines
Krankenhausträgers, in dem Patienten in mindestens einer fachlichen Organisationseinheit voll-, teil- oder
tagesstationär, vor- oder nachstationär oder ambulant behandelt werden, und dessen Ort nach Absatz 2
räumlich bestimmt ist. Ein Krankenhausstandort kann abweichend von Satz 1 aus mehreren Gebäuden oder
Gebäudekomplexen eines Krankenhausträgers bestehen, wenn der Abstand zwischen den am weitesten
voneinander entfernt liegenden Gebäudepunkten nicht mehr als 2 000 Meter Luftlinie beträgt (Flächenstandort).
Eine fachliche Organisationseinheit im Sinne des Satzes 1 ist insbesondere eine Fachabteilung, eine
Tagesklinik oder eine andere ärztlich geleitete Organisationseinheit, in der ambulante Leistungen erbracht
werden (Krankenhausambulanz).
(2) Die räumliche Bestimmung eines Krankenhausstandortes erfolgt anhand einer Geokoordinate der
Zugangsadresse (Straße, Hausnummer, Postleitzahl). Ein Flächenstandort wird abweichend von Satz 1
räumlich anhand einer Geokoordinate der Adresse des Hauptzugangs bestimmt. Eigenständige Standorte,
die die Vertragspartner nach Absatz 4 Satz 1 bestimmt haben, und Krankenhausambulanzen werden
gesondert geokodiert.
(3) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Deutsche Krankenhausgesellschaft vereinbaren
im Benehmen mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. bis zum 31. März 2025
1. das Nähere zum Verfahren der Geokodierung, zum anzuwendenden Koordinatensystem und zur Notation
nach Maßgabe der Vorgaben des Absatzes 2 und
2. Regelungen zu Krankenhausambulanzen, insbesondere unter welchen Voraussetzungen diese als
eigenständige Krankenhausstandorte zu bestimmen sind.
Kommt eine Vereinbarung nicht fristgerecht zustande, legt die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 6 den Inhalt der
Vereinbarung ohne Antrag einer Vereinbarungspartei fest.
(4) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Deutsche Krankenhausgesellschaft können im
Benehmen mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. vereinbaren, dass
1. fachliche Organisationseinheiten nach Absatz 1 Satz 3 eigenständige Standorte sind oder
2. abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2 die Gebäude oder Gebäudekomplexe eines bestimmten
Krankenhauses ein Krankenhausstandort sind. Kommt eine Einigung nach Satz 1 nicht zustande,
entscheidet die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 6 auf Antrag einer Vertragspartei.
(5) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Deutsche Krankenhausgesellschaft prüfen im
Benehmen mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung die Auswirkungen der Festlegung von
Krankenhausstandorten nach Absatz 1 sowie möglichen Einzelfallentscheidungen nach Ansatz 4 auf die
Qualitätssicherung der Patientenversorgung sowie auf die Vergütung von Krankenhausleistungen und legen
dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum 31. Dezember 2029 einen Bericht über diese vor.

(6) Die Möglichkeit, Vereinbarungen nach § 11 des Krankenhausentgeltgesetzes oder nach § 11 der
Bundespflegesatzverordnung einheitlich für alle Standorte eines Krankenhauses zu schließen, bleibt
bestehen.“
1. § 6 Absatz 1a wird aufgehoben.
2. § 6a wird durch die folgenden §§ 6a bis 6c ersetzt:
„§ 6a
Zuweisung von Leistungsgruppen
(1) Die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde kann einem nach § 108 Nummer 1 oder
Nummer 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zugelassenen Krankenhaus für einen Krankenhausstandort
Leistungsgruppen zuweisen, wenn das Krankenhaus an dem jeweiligen Krankenhausstandort die für diese
Leistungsgruppen jeweils maßgeblichen Qualitätskriterien erfüllt; § 135e Absatz 2 Satz 2 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. Die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde kann mit der
Zuweisung nach Satz 1 einem Krankenhausstandort für die Berechnung seines Anteils am Vorhaltevolumen
des jeweiligen Landes für eine Leistungsgruppe nach § 37 Absatz 2 Satz 2 und 3 eine Fallzahl für diese
Leistungsgruppe (Planfallzahl) vorgeben; bei der Zuweisung einer Leistungsgruppe, deren Leistungen
erstmals an dem jeweiligen Krankenhausstandort erbracht werden, hat die für die Krankenhausplanung
zuständige Landesbehörde dem Krankenhausstandort eine Planfallzahl für die Berechnung seines Anteils am
Vorhaltevolumen des jeweiligen Landes für diese Leistungsgruppe nach § 37 Absatz 2 Satz 2, 3 und 5
vorzugeben. Der Standort eines Krankenhauses bestimmt sich nach § 2a. Ein Anspruch auf Zuweisung einer
Leistungsgruppe besteht nicht. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern entscheidet die
für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde unter Berücksichtigung der Erfüllung der in der
Tabellenzeile „Auswahlkriterium“ der Anlage 1 zum Fünften Buch Sozialgesetzbuch für die jeweilige
Leistungsgruppe genannten Qualitätskriterien, soweit vorhanden, nach pflichtgemäßem Ermessen darüber,
welchem Krankenhaus die jeweilige Leistungsgruppe zugewiesen wird. Die Zuweisung nach Satz 1 erfolgt
durch Bescheid. Gegen den Bescheid ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Als einem Krankenhaus
zugewiesen im Sinne des Satzes 1 gelten Leistungsgruppen, die in einem wirksamen Versorgungsvertrag
nach § 109 Absatz 3 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für dieses Krankenhaus vereinbart wurden.
(2) Die in Absatz 1 Satz 1 genannte Erfüllung der Qualitätskriterien ist durch das Krankenhaus vor der
Zuweisung der jeweiligen Leistungsgruppe gegenüber der für die Krankenhausplanung zuständigen
Landesbehörde nachzuweisen. Der in Satz 1 genannte Nachweis wird durch ein Gutachten des
Medizinischen Dienstes über die Prüfung der Erfüllung der für die jeweilige Leistungsgruppe maßgeblichen
Qualitätskriterien erbracht, dessen Übermittlung nach § 275a Absatz 4 Satz 1 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch an die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde zu dem Zeitpunkt der
Zuweisung der jeweiligen Leistungsgruppe nicht länger als zwei Jahre und ab dem dritten Nachweis nicht
länger als drei Jahre zurückliegt. Wurde die Erfüllung der für eine Leistungsgruppe maßgeblichen
Qualitätskriterien bereits zweimal durch ein Gutachten nach Satz 2 nachgewiesen, wird der in Satz 1
genannte Nachweis durch ein Gutachten des Medizinischen Dienstes über die Prüfung der Erfüllung der für
die jeweilige Leistungsgruppe maßgeblichen Qualitätskriterien erbracht, dessen Übermittlung nach § 275a
Absatz 4 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch an die für die Krankenhausplanung zuständige
Landesbehörde zu dem Zeitpunkt der Zuweisung der jeweiligen Leistungsgruppe nicht länger als drei Jahre
zurückliegt. Bis zu dem Zeitpunkt der in Satz 2 genannten Übermittlung kann der in Satz 1 genannte Nachweis
durch eine begründete Selbsteinschätzung des Krankenhauses erbracht werden, wenn der Medizinische
Dienst bereits mit der Prüfung nach § 275a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
beauftragt wurde.
(3) Den Bundeswehrkrankenhäusern werden die Leistungsgruppen zugewiesen, für die sie nach den
Vorgaben des Bundesministeriums der Verteidigung zur Erfüllung ihres militärischen Auftrags Ressourcen
vorhalten. Das Bundesministerium der Verteidigung teilt der für die Krankenhausplanung zuständigen
Landesbehörde mit, für welche Leistungsgruppen das jeweilige Bundeswehrkrankenhaus Ressourcen
vorhält. Den Krankenhäusern der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und ihrer Vereinigungen sollen
die Leistungsgruppen zugewiesen werden, für die sie nach der Aufgabenstellung der Träger der gesetzlichen
Unfallversicherung und ihrer Vereinigungen nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch Ressourcen vorhalten.
Bundeswehrkrankenhäuser und Krankenhäuser der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und ihrer
Vereinigungen können die für eine Leistungsgruppe als Qualitätskriterien festgelegten verwandten
Leistungsgruppen nach § 135e Absatz 2 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch auch in Kooperation
erbringen.
(4) Die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde kann im Benehmen mit den
Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen einem Krankenhaus für einen Krankenhaus
standort Leistungsgruppen nach Absatz 1 Satz 1 zuweisen, obwohl abweichend von den in Absatz 1 Satz 1
genannten Voraussetzungen das Krankenhaus an dem jeweiligen Krankenhausstandort die für diese
Leistungsgruppen jeweils maßgeblichen Qualitätskriterien nicht erfüllt, wenn dies zur Sicherstellung einer
flächendeckenden Versorgung der Bevölkerung zwingend erforderlich ist und dies für die jeweilige
Leistungsgruppe nicht durch die Rechtsverordnung nach § 135e Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch ausgeschlossen ist. Die Zuweisung einer Leistungsgruppe ist zur Sicherstellung

einer flächendeckenden Versorgung der Bevölkerung zwingend erforderlich, wenn ein anderer Krankenhaus
standort, für den die jeweilige Leistungsgruppe zugewiesen ist für einen erheblichen Teil der Einwohner des
Einzugsbereichs des Krankenhausstandorts, für den die Leistungsgruppe zugewiesen werden soll, nicht
innerhalb der in Satz 3 genannten Fahrzeit mit einem Kraftfahrzeug erreichbar ist. Die maßgebliche Fahrzeit
beträgt
1. hinsichtlich der Leistungsgruppen Allgemeine Innere Medizin und Allgemeine Chirurgie: 30 Minuten,
2. hinsichtlich der übrigen Leistungsgruppen: 40 Minuten.
Die Zuweisung einer Leistungsgruppe ist in dem in Satz 1 genannten Fall auf höchstens drei Jahre zu befristen;
mit der Zuweisung ist das Krankenhaus zu verpflichten, an dem jeweiligen Krankenhausstandort die für die
jeweilige Leistungsgruppe maßgeblichen Qualitätskriterien innerhalb einer Frist, die höchstens drei Jahre
betragen darf, zu erfüllen. Wenn ein Krankenhausstandort zum Zeitpunkt der Zuweisung der jeweiligen
Leistungsgruppe in die Liste nach § 9 Absatz 1a Nummer 6 des Krankenhausentgeltgesetzes aufgenommen
ist, kann die Leistungsgruppe abweichend von Satz 4 unbefristet zugewiesen werden; mit der Zuweisung ist
das Krankenhaus zu verpflichten, an dem jeweiligen Krankenhausstandort die für die jeweilige Leistungsgruppe
maßgeblichen Qualitätskriterien innerhalb einer angemessenen Frist zu erfüllen. Die für die Krankenhaus
planung zuständige Landesbehörde kann sich vor Erteilung einer Auflage nach Satz 4 hierzu durch den
Medizinischen Dienst beraten lassen. Bei der Entscheidung über die Erklärung des in Satz 1 genannten
Benehmens handeln die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam und
einheitlich. Die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde hat Bedenken, die die
Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen im Rahmen der Benehmensherstellung zur
Entscheidung über die Ausnahme nach Satz 1 vortragen, zu berücksichtigen.
(5) Die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde hat die Zuweisung einer Leistungsgruppe
unverzüglich aufzuheben,
1. soweit das Krankenhaus aus dem Krankenhausplan des jeweiligen Landes herausgenommen wird,
2. wenn das Krankenhaus an dem jeweiligen Krankenhausstandort die für die jeweilige Leistungsgruppe
maßgeblichen Qualitätskriterien nicht erfüllt oder
3. wenn die Übermittlung des jeweils letzten Gutachtens des Medizinischen Dienstes nach § 275a Absatz 4
Satz 1 Nummer 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch über die Prüfung der Erfüllung der für die jeweilige
Leistungsgruppe maßgeblichen Qualitätskriterien an die für die Krankenhausplanung zuständige Landes
behörde länger als zwei oder, sofern die Erfüllung der Qualitätskriterien für die jeweilige Leistungsgruppe
bereits zweimal durch ein Gutachten des Medizinischen Dienstes nachgewiesen wurde, länger als drei Jahre
zurückliegt, es sei denn, dass das Krankenhaus den Nachweis über die Erfüllung dieser Qualitätskriterien
durch eine begründete Selbsteinschätzung erbringt und der Medizinische Dienst bereits mit der Prüfung
nach § 275a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch beauftragt wurde.
Satz 1 Nummer 2 ist nicht anzuwenden,
1. wenn die jeweilige Leistungsgruppe nach Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 zugewiesen ist
und die in Absatz 4 Satz 4 genannte Frist noch nicht abgelaufen ist oder in dem in Absatz 4 Satz 5
genannten Fall der jeweilige Krankenhausstandort weiterhin in die Liste nach § 9 Absatz 1a Nummer 6
des Krankenhausentgeltgesetzes aufgenommen ist,
2. wenn das Krankenhaus unverzüglich eine nach § 275a Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch erforderliche Mitteilung gemacht hat, seit dieser Mitteilung nicht mehr als drei Monate
vergangen sind und der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde Anhaltspunkte dafür
vorliegen, dass die Dauer der von dieser Mitteilung erfassten Nichterfüllung von Qualitätskriterien sechs
Monate nicht überschreiten wird.
Die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde kann eine Stellungnahme des Medizinischen
Dienstes zu der voraussichtlichen Dauer der in Satz 2 Nummer 2 genannten Nichterfüllung einholen. Die
Aufhebung der Zuweisung einer Leistungsgruppe erfolgt durch Bescheid. Gegen den Bescheid ist der
Verwaltungsrechtsweg gegeben. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Bescheid haben keine
aufschiebende Wirkung.
(6) Die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde hat dem Institut für das Entgeltsystem im
Krankenhaus bis zum 31. Oktober eines jeden Kalenderjahres, erstmals bis zum 31. Oktober 2026, zum Zweck
der Ermittlung der Vergütung eines Vorhaltebudgets nach § 37 folgende Daten zu übermitteln:
1. eine Aufstellung über die den Krankenhäusern je Krankenhausstandort zugewiesenen Leistungsgruppen
und über die ihnen nach Absatz 1 Satz 2 vorgegebenen Planfallzahlen je Leistungsgruppe,
2. die Angabe, ob eine Zuweisung einer Leistungsgruppe aufgehoben wurde, einschließlich des Zeitpunkts der
Aufhebung,
3. die Angabe, ob die Zulassung des jeweiligen Krankenhauses vollständig oder teilweise weggefallen ist oder
ob das jeweilige Krankenhaus vollständig oder teilweise seinen Betrieb eingestellt hat, einschließlich des
Zeitpunkts des Wegfalls der Zulassung oder der Einstellung des Betriebs,

4. die Angabe, ob das jeweilige Krankenhaus mit einem anderen Krankenhaus oder ob der jeweilige
Krankenhausstandort mit einem anderen Krankenhausstandort zusammengeschlossen wurde
einschließlich des Zeitpunkts des Zusammenschlusses,
5. die Angabe, ob der jeweilige Krankenhausstandort nach § 6c Absatz 1 als sektorenübergreifende
Versorgungseinrichtung bestimmt wurde, sofern das Krankenhaus für den jeweiligen Krankenhausstandort
bis zu dem Zeitpunkt dieser Bestimmung stationäre Leistungen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des
Krankenhausentgeltgesetzes abgerechnet hat, einschließlich des Zeitpunkts, ab dem es für den jeweiligen
Krankenhausstandort die nach § 6c Absatz 1 Satz 2 des Krankenhausentgeltgesetzes vereinbarten
Tagesentgelte oder die in § 6c Absatz 7 Satz 4 des Krankenhausentgeltgesetzes genannten vorläufigen
Tagesentgelte abrechnet.
Die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde kann die in Satz 1 genannten Daten erstmals
bereits zum 31. Oktober 2025 an das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus übermitteln, um eine in
§ 37 Absatz 5 Satz 2 genannte Übermittlung einer Information über die Höhe der Vorhaltevolumina für das
Kalenderjahr 2026 zu ermöglichen. Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus regelt das Nähere zur
Datenübermittlung.
(7) Die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde hat dem Institut für Qualitätssicherung und
Transparenz im Gesundheitswesen und der nach § 135d Absatz 1 Satz 3 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch benannten Stelle zur Förderung der Qualität der Krankenhausbehandlung durch
Transparenz jeweils unverzüglich folgende Daten zu übermitteln:
1. jede Zuweisung einer Leistungsgruppe nach Absatz 1 Satz 1 einschließlich jeder Zuweisung nach Absatz 1
Satz 1 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1,
2. jede Aufhebung einer Zuweisung einer Leistungsgruppe,
3. jeden Abschluss eines Versorgungsvertrags nach § 109 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch einschließlich jedes Abschlusses nach § 109 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit
Absatz 3a Satz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und
4. jede Kündigung eines Versorgungsvertrags nach § 110 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.
§ 6b
Zuweisung von Koordinierungs- und Vernetzungsaufgaben
Die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde kann einem Krankenhaus unter der in Satz 3
genannten Voraussetzung im Benehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen
folgende Koordinierungs- und Vernetzungsaufgaben gemeinsam zuweisen:
1. die krankenhausübergreifende Koordinierung von Versorgungsprozessen und -kapazitäten, insbesondere
bei Großschadenslagen, der Intensivmedizin und Notfallversorgung, im Zusammenwirken mit den nach
Landesrecht bestimmten oder den von der obersten zuständigen Landesbehörde hierfür vorgesehenen
Rettungsleitstellen, und
2. die Konzeption und die Koordinierung des Einsatzes regionaler, insbesondere telemedizinischer
Versorgungsnetzwerke sowie informationstechnischer Systeme und digitaler Dienste.
Das Nähere zu dem Inhalt der in Satz 1 genannten Koordinierungs- und Vernetzungsaufgaben vereinbaren die
Vertragsparteien nach § 17b Absatz 2. Die in Satz 1 genannten Koordinierungs- und Vernetzungsaufgaben
dürfen folgenden Krankenhäusern zugewiesen werden:
1. einem Krankenhaus, das der in § 135d Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
genannten Versorgungsstufe „Level 3U“ zugeordnet ist, oder
2. einem Krankenhaus, das der in § 135d Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
genannten Versorgungsstufe „Level 3“ zugeordnet ist, wenn in dem jeweiligen Land kein Krankenhaus der
Versorgungsstufe „Level 3U“ zugeordnet ist, oder wenn die für die Krankenhausplanung zuständige
Landesbehörde dies zur Förderung der Koordinierung und Vernetzung der Krankenhausversorgung für
erforderlich hält.
Bei der Entscheidung über die Erklärung des in Satz 1 genannten Benehmens handeln die Landesverbände der
Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich. Die für die Krankenhausplanung zuständige
Landesbehörde hat Bedenken, die die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen im Rahmen
der Benehmensherstellung zur Entscheidung über die in Satz 1 genannte Zuweisung vortragen, zu
berücksichtigen. Die Zuweisung nach Satz 1 erfolgt durch Bescheid. Gegen den Bescheid ist der
Verwaltungsrechtsweg gegeben. Die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde hat dem Institut
für das Entgeltsystem im Krankenhaus bis zum 31. Oktober eines jeden Kalenderjahres, erstmals bis zum
31. Oktober 2026, mitzuteilen, welchen Krankenhäusern sie die in Satz 1 genannten Aufgaben zugewiesen
hat. Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus regelt das Nähere zur Datenübermittlung.

§ 6c
Bestimmung als sektorenübergreifende Versorgungseinrichtung
(1) Die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde kann Standorte von Krankenhäusern im
Benehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und Pflegekassen sowie den Ersatzkassen, der
Landeskrankenhausgesellschaft oder der Vereinigung der Krankenhausträger im Land sowie der
Kassenärztlichen Vereinigung durch Bescheid als sektorenübergreifende Versorgungseinrichtung bestimmen,
wenn das jeweilige Krankenhaus in den Krankenhausplan des Landes aufgenommen wurde.
(2) Die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde hat dem Institut für Qualitätssicherung und
Transparenz im Gesundheitswesen jeweils unverzüglich, spätestens innerhalb von vier Wochen, eine
Bestimmung nach Absatz 1 und Änderungen einer solchen Bestimmung mitzuteilen.“
3. § 8 Absatz 1a bis 1c wird aufgehoben.
3a. In § 9 Absatz 5 werden nach dem Wort „Grundsätze“ die Wörter „und Nachhaltigkeit“ eingefügt.
4. § 12a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „2024“ durch die Angabe „2025“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „2024“ durch die Angabe „2025“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „31. Dezember 2024“ durch die Angabe „31. Dezember 2025“ ersetzt.
cc) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Soweit die Mittel nach den Sätzen 2 und 3 bis zum 31. Dezember 2025 durch vollständig und
vorbehaltlos gestellte Anträge nicht vollständig beantragt worden sind, stehen diese Mittel ergänzend
für eine Förderung von Vorhaben nach § 12b zur Verfügung; der auf die Beteiligung der privaten
Krankenversicherungen entfallende Anteil ist an diese zurückzuzahlen.“
5. Nach § 12a wird folgender § 12b eingefügt:
„§ 12b
Transformationsfonds, Verordnungsermächtigung
(1) Zur Förderung von Vorhaben der Länder zur Anpassung der Strukturen in der Krankenhausversorgung
an die durch das Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz vom 5. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 400)
bewirkten Rechtsänderungen in den Jahren 2026 bis 2035 wird beim Bundesamt für Soziale Sicherung ein
Transformationsfonds errichtet. Die Höhe der zur Förderung in einem Kalenderjahr zur Verfügung stehenden
Mittel entspricht der Höhe der höchstens zuzuführenden Mittel nach § 271 Absatz 6 Satz 2 bis 4 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 221 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3, Satz 2 in Verbindung mit
Absatz 2 Satz 2 sowie Absatz 3 Satz 4 und 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Im Fall einer
finanziellen Beteiligung von Unternehmen der privaten Krankenversicherung an der in Satz 1 genannten
Förderung erhöht sich die Höhe der zur Förderung in einem Kalenderjahr zur Verfügung stehenden Mittel
jeweils um den entsprechenden Betrag. Aus dem Transformationsfonds können an zugelassenen
Krankenhäusern gefördert werden
1. Vorhaben zur standortübergreifenden Konzentration akutstationärer Versorgungskapazitäten, einschließlich
der erforderlichen Angleichung der digitalen Infrastruktur, insbesondere
a) zur Erfüllung von Qualitätskriterien nach § 135e Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder
b) zur Erfüllung von Mindestvorhaltezahlen nach § 135f Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetz
buch,
2. Vorhaben zur Umstrukturierung eines Krankenhausstandortes, der nach § 6c Absatz 1 als sektoren
übergreifende Versorgungseinrichtung bestimmt wurde,
3. Vorhaben zur Bildung telemedizinischer Netzwerkstrukturen, insbesondere zwischen Krankenhäusern,
einschließlich der Schaffung der Voraussetzungen für die Durchführung robotergestützter Telechirurgie,
abweichend von § 5 Absatz 1 Nummer 1 auch soweit Hochschulkliniken an diesen Vorhaben beteiligt sind,
4. abweichend von § 5 Absatz 1 Nummer 1 wettbewerbsrechtlich zulässige Vorhaben zur Bildung von Zentren
zur Behandlung von seltenen, komplexen oder schwerwiegenden Erkrankungen an Hochschulkliniken,
soweit Hochschulkliniken und Krankenhäuser, die keine Hochschulkliniken sind, an diesen Vorhaben
gemeinsam beteiligt sind,
5. wettbewerbsrechtlich zulässige Vorhaben zur Bildung von regional begrenzten Krankenhausverbünden zum
Abbau von Doppelstrukturen, insbesondere durch Standortzusammenlegungen,
6. Vorhaben zur Bildung integrierter Notfallstrukturen,
7. Vorhaben zur Schließung eines Krankenhauses oder von Teilen eines Krankenhauses, insbesondere in
Gebieten mit einer hohen Dichte an Krankenhäusern und Krankenhausbetten,

8. Vorhaben zur Schaffung zusätzlicher Ausbildungskapazitäten in den mit den Krankenhäusern
notwendigerweise verbundenen Ausbildungsstätten nach § 2 Nummer 1a Buchstabe e bis g, soweit diese
auf einem Vorhaben nach Nummer 1 oder Nummer 5 beruhen.
Fördermittel können auch zur Finanzierung der Zinsen, der Tilgung und der Verwaltungskosten von Darlehen
gewährt werden, soweit diese zur Finanzierung von Vorhaben, die nach Satz 4 gefördert werden können,
aufgenommen wurden. Vorhaben, die überwiegend dem Erhalt bestehender Strukturen dienen, sind nicht
förderfähig.
(2) Das Fördervolumen eines Kalenderjahres entspricht den nach Absatz 1 Satz 2 zur Förderung in diesem
Kalenderjahr zur Verfügung stehenden Mitteln, abzüglich der in Absatz 4 Satz 1 genannten, im jeweiligen
Kalenderjahr notwendigen Aufwendungen des Bundesamts für Soziale Sicherung für die Verwaltung des
Transformationsfonds und die Durchführung der Förderung sowie abzüglich der in § 14 Satz 6 genannten
Aufwendungen für die Auswertung im jeweiligen Kalenderjahr. Für jedes der Kalenderjahre 2026 bis 2035
kann jedes Land die Zuteilung von Fördermitteln bis zu einer Höhe von 95 Prozent desjenigen Anteils an
dem um den Betrag der nach Satz 4 aus dem jeweils vorhergehenden Kalenderjahr übertragenen Mittel
verminderten Fördervolumen beantragen, der sich für das jeweilige Land aus dem Königsteiner Schlüssel mit
Stand vom 1. Oktober 2019 ergibt, zuzüglich der nach Satz 4 für das jeweilige Land aus dem jeweils vorherigen
Kalenderjahr übertragenen Mittel. Für jedes der Kalenderjahre 2026 bis 2035 können mehrere Länder
gemeinsam die Zuteilung von Fördermitteln für länderübergreifende Vorhaben bis zu einer Höhe von
5 Prozent des Fördervolumens nach Satz 1 zuzüglich der für länderübergreifende Vorhaben nach Satz 5 aus
dem jeweils vorhergehenden Kalenderjahr übertragenen Mittel beantragen. Für jedes Land und jedes der
Kalenderjahre 2026 bis 2034 sind Mittel in der Höhe der Differenz zwischen dem Betrag, bis zu dessen Höhe
das jeweilige Land nach Satz 1 die Zuteilung von Fördermitteln beantragen kann, und dem Betrag, in dessen
Höhe dem jeweiligen Land im jeweiligen Kalenderjahr Fördermittel nach Absatz 3 Satz 1 zugeteilt werden, zur
Zuteilung im jeweils folgenden Kalenderjahr zu übertragen. Für länderübergreifende Vorhaben sind für jedes
der Kalenderjahre 2026 bis 2034 Mittel in der Höhe der Differenz zwischen dem Betrag, bis zu dessen Höhe
nach Satz 3 Fördermittel für länderübergreifende Vorhaben beantragt werden können, und dem Betrag, in
dessen Höhe im jeweiligen Kalenderjahr Fördermittel für länderübergreifende Vorhaben zugeteilt werden, zur
Zuteilung im jeweils folgenden Kalenderjahr zu übertragen. Das Bundesamt für Soziale Sicherung veröffentlicht
auf seiner Internetseite für jedes der Kalenderjahre 2026 bis 2035 die Höhe der Beträge, bis zu der einzelne
Länder die Zuteilung von Fördermitteln beantragen können, sowie den Betrag, der für die Förderung
länderübergreifender Vorhaben zur Verfügung steht.
(3) Für jedes der Kalenderjahre 2026 bis 2035 teilt das Bundesamt für Soziale Sicherung jedem Land auf
Antrag Fördermittel zu den in Absatz 1 Satz 4 und 5 genannten Zwecken bis zur Höhe des Betrags zu, bis zu
dem das jeweilige Land nach Absatz 2 Satz 2 die Zuteilung von Fördermitteln beantragen kann, wenn
1. der jeweilige Antrag auf Förderung für das jeweilige Kalenderjahr
a) bis zum 30. September des jeweils vorhergehenden Kalenderjahres gestellt wurde oder
b) bis zum 31. Dezember des jeweils vorhergehenden Kalenderjahres gestellt wurde und das jeweilige Land
dem Bundesamt für Soziale Sicherung zuvor bis zum 30. September die Höhe des diesbezüglichen
Fördervolumens angezeigt hat und die beantragte Fördersumme die Höhe der angezeigten
Fördersumme nicht übersteigt,
2. die Umsetzung des zu fördernden Vorhabens am 1. Juli 2025 noch nicht begonnen hat,
3. das jeweilige Land oder das jeweilige Land gemeinsam mit dem Träger des Krankenhauses, auf das sich
das zu fördernde Vorhaben bezieht, die förderungsfähigen Kosten des Vorhabens zu einem Anteil von
mindestens 50 Prozent trägt, und das jeweilige Land mindestens die Hälfte dieses Anteils aus eigenen
Haushaltsmitteln aufbringt,
4. das jeweilige Land
a) sich verpflichtet, in jedem der Kalenderjahre vom Jahr der Antragstellung bis 2035 Haushaltsmittel für die
Investitionskostenförderung der Krankenhäuser mindestens in der Höhe bereitzustellen, die der nach
Satz 2 berechneten durchschnittlichen Höhe der in den Haushaltsplänen des jeweiligen Landes der
Kalenderjahre 2021 bis 2023 hierfür ausgewiesenen Haushaltsmittel zuzüglich des in Nummer 3
genannten Anteils für das jeweilige Kalenderjahr entspricht,
b) nachweist, dass es in jedem der Kalenderjahre von 2026 bis zum Jahr der Antragstellung Haushaltsmittel
für die Investitionskostenförderung der Krankenhäuser mindestens in der Höhe bereitgestellt hat, die der
nach Satz 2 berechneten durchschnittlichen Höhe der in den Haushaltsplänen der Kalenderjahre 2021 bis
2023 des jeweiligen Landes hierfür ausgewiesenen Haushaltsmittel zuzüglich des in Nummer 3
genannten Anteils für das jeweilige Kalenderjahr entspricht,
5. das jeweilige Land nachweist, das Insolvenzrisiko der an dem Vorhaben beteiligten Krankenhäuser geprüft
zu haben, und
6. die Voraussetzungen der Rechtsverordnung nach Absatz 5 erfüllt sind.
Für die Berechnungen der durchschnittlichen Höhe der Haushaltsmittel nach Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a
und b sind die Beträge der in den Jahren 2021 bis 2023 jeweils ausgewiesenen Haushaltsmittel, abzüglich der
als Sonderförderung ausgewiesenen Haushaltsmittel, zu addieren, die Summe durch drei zu dividieren und ist

dieser Betrag entsprechend des vom Statistischen Bundesamt für das Jahr 2024 nach § 10 Absatz 6 Satz 1 des
Krankenhausentgeltgesetzes bekanntgegebenen Orientierungswertes zu erhöhen. Das Bundesamt für Soziale
Sicherung teilt den Ländern die Fördermittel nach Satz 1 bis zum 31. Dezember 2035 zu. Beträge, mit denen
sich die Länder am Gesamtvolumen des öffentlichen Finanzierungsanteils der förderfähigen Kosten der
Investitionen finanzschwacher Gemeinden und Gemeindeverbände eines Landes nach § 6 Absatz 1 des
Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes beteiligen, dürfen weder auf den in Satz 1 Nummer 3 genannten
Anteil noch auf die in Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a und b genannten Haushaltsmittel in den Kalenderjahren
2026 bis 2035 angerechnet werden. Mittel aus dem Transformationsfonds dürfen nicht nach Satz 1 zugeteilt
werden, soweit der Träger des Krankenhauses, auf das sich das zu fördernde Vorhaben bezieht, gegenüber
dem jeweiligen Land aufgrund des zu fördernden Vorhabens zur Rückzahlung von Mitteln für die
Investitionsförderung verpflichtet ist. Hat das jeweilige Land gegenüber dem Träger eines Krankenhauses,
auf das sich das zu fördernde Vorhaben bezieht, auf eine verpflichtende Rückzahlung von Mitteln der
Investitionsförderung verzichtet, gilt für diese Mittel Satz 4 entsprechend, sofern das Land nicht
nachvollziehbar darlegt, dass der Verzicht erforderlich ist, damit ein Vorhaben nach Absatz 1 Satz 4
Nummer 1, 2, 5 oder Nummer 7 durchgeführt werden kann. Nicht zweckentsprechend verwendete oder
überzahlte Mittel sind von dem jeweiligen Land unverzüglich an das Bundesamt für Soziale Sicherung
zurückzuzahlen, wenn eine Aufrechnung mit Ansprüchen auf Auszahlung von Fördermitteln nicht möglich ist.
Die Sätze 1 bis 7 gelten für die Förderung länderübergreifender Vorhaben nach Absatz 2 Satz 3 und 5
entsprechend.
(4) Die für die Verwaltung des Transformationsfonds und die Durchführung der Förderung notwendigen
Aufwendungen des Bundesamts für Soziale Sicherung werden aus dem Transformationsfonds gedeckt. Das
Bundesamt für Soziale Sicherung kann nähere Bestimmungen zur Durchführung des Förderverfahrens und zur
Übermittlung der vorzulegenden Unterlagen in einem einheitlichen Format oder in einer maschinell
auswertbaren Form treffen. Soweit Fördermittel bis zum 31. Dezember 2035 nicht vollständig durch das
Bundesamt für Soziale Sicherung nach Absatz 3 Satz 1 zugeteilt wurden, ist der auf die finanzielle
Beteiligung von Unternehmen der privaten Krankenversicherung entfallende Anteil an diese zurückzuführen.
(5) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates das Nähere zu regeln
1. zu den Vorhaben, die nach Absatz 1 Satz 4 gefördert werden können,
2. zum Verfahren der Zuteilung der Fördermittel,
3. zur Höhe der förderungsfähigen Kosten, insbesondere zur Höhe der förderungsfähigen Kosten einzelner
Bestandteile der jeweiligen Vorhaben,
4. zum Nachweis der in Absatz 3 Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen der Zuteilung von Fördermitteln,
5. zum Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Fördermittel und
6. zur Rückzahlung überzahlter oder nicht zweckentsprechend verwendeter Fördermittel.
(6) Ist für die Jahre 2026 bis 2035 jeweils bis zum 30. September des jeweils vorherigen Kalenderjahres
keine in Absatz 1 Satz 3 genannte Beteiligung der Unternehmen der privaten Krankenversicherung in einer
Höhe erfolgt, die dem Anteil der vollstationären Behandlungsfälle von Versicherten in der privaten
Krankenversicherung an der Gesamtzahl aller vollstationären Behandlungsfälle entspricht, berichtet das
Bundesministerium für Gesundheit dem Gesundheitsausschuss des Deutschen Bundestages bis zum
31. Januar des jeweiligen Kalenderjahres und erarbeitet bis zum 31. März des jeweiligen Kalenderjahres
einen Vorschlag, der eine entsprechende Beteiligung der privaten Krankenversicherung und aller weiteren
Kostenträger mit Ausnahme der gesetzlichen Krankenversicherung an der Förderung und ihre Anrechnung
auf den Höchstbetrag nach § 271 Absatz 6 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch beinhaltet.“
6. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Das Bundesamt für Soziale Sicherung gibt in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Gesundheit und
dem Bundesministerium der Finanzen begleitende Auswertungen des durch die Förderung nach den §§ 12
bis 12b bewirkten Strukturwandels in Auftrag.“
b) In Satz 3 werden nach der Angabe „31. Dezember 2020“ die Wörter „und für die Förderung nach § 12b
erstmals zum 31. Dezember 2027“ eingefügt.
c) In Satz 5 werden die Wörter „nach diesem Zeitpunkt“ durch die Wörter „im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis
zum 31. Dezember 2026“ ersetzt.
d) Nach Satz 5 wird folgender Satz eingefügt:
„Die ab dem 1. Januar 2027 entstehenden Aufwendungen für die auf die Förderung nach den §§ 12a
und 12b bezogenen Auswertungen werden aus dem Transformationsfonds nach § 12b gedeckt.“
7. § 17b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Absatz 4 keine abweichenden Regelungen enthält“ durch die Wörter „die
Absätze 4 und 4b keine abweichenden Regelungen enthalten“ ersetzt.

bb) In Satz 10 werden nach den Wörtern „schwerkranken Patienten“ die Wörter „oder von Patienten mit
Behinderungen“ eingefügt, werden die Wörter „zeitlich befristet“ gestrichen und werden nach dem
Wort „verfügen,“ die Wörter „sowie bei Krankenhäusern, die in die in Satz 14 genannte Liste
aufgenommen sind, für das der Veröffentlichung der Liste folgende Kalenderjahr,“ eingefügt.
cc) Die folgenden Sätze werden angefügt:
„Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus ermittelt jährlich auf der Grundlage der nach § 21
Absatz 1 und 2 des Krankenhausentgeltgesetzes jeweils für das vorangegangene Kalenderjahr
übermittelten Daten diejenigen Krankenhäuser, die die nachfolgenden Kriterien erfüllen, und
veröffentlicht barrierefrei auf seiner Internetseite jährlich bis zum 30. Juni, erstmals bis zum 30. Juni
2025, eine Liste dieser Krankenhäuser:
1. in mindestens 75 Prozent der vollstationären, nach dem Krankenhausentgeltgesetz vergüteten Fälle
des Krankenhauses waren die Patientinnen und Patienten zum Zeitpunkt der Aufnahme in das
Krankenhaus mindestens 28 Tage und unter 18 Jahre alt und
2. der auf das Krankenhaus entfallende Anteil an allen vollstationären, nach dem Krankenhausentgelt
gesetz vergüteten Fällen, bei denen die Patientinnen und Patienten zum Zeitpunkt der Aufnahme in
das Krankenhaus mindestens 28 Tage und unter 18 Jahre alt waren, beträgt mindestens 0,5 Prozent.
Auf der Grundlage eines Konzepts des Instituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus entscheiden die
in Absatz 2 Satz 1 genannten Vertragsparteien bis zum 31. Dezember 2025, wie zur sachgerechten
Finanzierung der mit der ärztlichen Weiterbildung verbundenen Mehrkosten bei der Leistungserbringung
Zu- und Abschläge für bestimmte Leistungen oder Leistungsbereiche ausgestaltet werden können;
erforderliche Zu- und Abschläge sollen möglichst in Abhängigkeit von Qualitätsindikatoren für die
Weiterbildung ausgestaltet sein und die voraussichtliche Summe der Zu- und Abschläge soll
ausgeglichen sein.“
b) In Absatz 3 Satz 4 werden nach dem Wort „Pflegepersonalkosten“ die Wörter „und des nach Absatz 4b
Satz 1 auszugliedernden Betrags für die Vorhaltevergütung“ eingefügt.
c) Absatz 4a Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Im Satzteil vor der Aufzählung werden nach der Angabe „2022“ ein Komma und die Wörter „hinsichtlich
der in den Nummern 4 und 5 genannten Berufsgruppen erstmals bis zum 9. Januar 2025,“ eingefügt.
bb) In Nummer 2 Buchstabe f wird das Wort „und“ am Ende gestrichen.
cc) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
dd) Die folgenden Nummern 4 und 5 werden angefügt:
„4. als Auszubildende in der Pflege Personen, die eine berufliche oder hochschulische Ausbildung in
einem in Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe a oder Buchstabe b genannten Beruf absolvieren, in
dem Umfang, in dem die betreffenden Kosten der Ausbildungsvergütung nicht nach § 27 Absatz 2
des Pflegeberufegesetzes oder nach § 17a Absatz 1 Satz 3 Mehrkosten der Ausbildungs
vergütungen sind, und
5. als Pflegekräfte im Anerkennungsverfahren Personen, die eine Anpassungsmaßnahme nach § 40
Absatz 3 Satz 2 oder § 41 Absatz 2 Satz 4 oder Absatz 3 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes
absolvieren.“
d) Nach Absatz 4a werden die folgenden Absätze 4b und 4c eingefügt:
„(4b) Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus hat für jedes Kalenderjahr, erstmals für das
Kalenderjahr 2026, von den Kosten, die den bundeseinheitlichen Bewertungsrelationen nach Satz 3,
Absatz 1 Satz 4 und Absatz 4 Satz 5 zugrunde gelegt werden, die variablen Sachkosten abzuziehen
(verminderte Kosten) und einen Betrag aus dem Vergütungssystem auszugliedern, der einem Anteil von
60 Prozent an den verminderten Kosten entspricht. Die nach Absatz 4 Satz 1 aus dem Vergütungssystem
auszugliedernden Pflegepersonalkosten sind in dem in Satz 1 genannten Anteil enthalten; ihre Vergütung
bleibt unberührt. Bei der Ermittlung der Bewertungsrelationen für die Vergütung eines Vorhaltebudgets
(Vorhaltebewertungsrelationen) werden die nach Absatz 4 Satz 1 aus dem Vergütungssystem
auszugliedernden Pflegepersonalkosten dahingehend berücksichtigt, dass
1. sie in dem Fall, dass ihr Anteil an den verminderten Kosten weniger als 60 Prozent beträgt, von einem
Betrag in Höhe von 60 Prozent der verminderten Kosten abzuziehen sind und der sich ergebende Betrag
der jeweiligen Ermittlung zugrunde zu legen ist,
2. in dem Fall, dass ihr Anteil an den verminderten Kosten mindestens 60 Prozent beträgt, die jeweilige
Vorhaltebewertungsrelation null beträgt.
Die Vorhaltebewertungsrelationen für Fälle aus den Leistungsgruppen, die in der für das jeweilige
Kalenderjahr geltenden Vereinbarung nach § 39 Absatz 2 Satz 2 oder Festlegung nach § 39 Absatz 2
Satz 4 einem der Bereiche Pädiatrie, Geburtshilfe, Stroke Unit, Spezielle Traumatologie und
Intensivmedizin zugeordnet wurden, sind zum Zweck der Abrechnung um den nach § 39 Absatz 4 für das
jeweilige Kalenderjahr berechneten Prozentsatz zu erhöhen und gesondert in dem Entgeltkatalog
auszuweisen. Die Vertragsparteien nach Absatz 2 Satz 1 haben die Ausgliederung nach Satz 1 und die
nach den Sätzen 3 und 4 zu ermittelnden Vorhaltebewertungsrelationen erstmals in der in Absatz 2 Satz 1

genannten Vereinbarung für das Kalenderjahr 2026 zu berücksichtigen und die Vorhaltebewertungs
relationen erstmals in dem Entgeltkatalog für das Kalenderjahr 2026 auszuweisen.
(4c) Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus hat die Auswirkungen der Einführung der
Vergütung eines Vorhaltebudgets nach § 6b des Krankenhausentgeltgesetzes in den Jahren 2027 bis
2030 insbesondere hinsichtlich der Veränderung der Versorgungsstrukturen und der Qualität der
Versorgung zu analysieren und auf der Grundlage dieser Analyse Empfehlungen zur Weiterentwicklung
der Vergütung eines Vorhaltebudgets zu erstellen. Es hat in der Analyse zu prüfen, ob die Höhe des nach
Absatz 4b Satz 1 auszugliedernden Anteils sachgerecht ist, ob die variablen Sachkosten sowie die Kosten
von Querschnittsaufgaben sachgerecht abgebildet sind, ob durch die Ausgestaltung der Vorhaltevergütung
unterjährige Leistungseinschränkungen eintreten und inwieweit die Vergütung eines Vorhaltebudgets an
dem bevölkerungsbezogenen Bedarf und fallzahlunabhängig ausgerichtet werden kann. Die Ergebnisse
seiner Analyse und seine Empfehlungen hat das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus dem
Bundesministerium für Gesundheit bis zum 31. Dezember 2029 in einem Zwischenbericht und bis zum
31. Dezember 2031 in einem abschließenden Bericht vorzulegen und diese Berichte jeweils zeitnah
barrierefrei auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. Die Vertragsparteien nach Absatz 2 Satz 1 haben
vor der Erstellung der in Satz 3 genannten Berichte Stellung zu nehmen. Die Kosten der Aufgaben des
Instituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus nach diesem Absatz werden mit dem DRG-
Systemzuschlag nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 finanziert.“
e) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „bis 4“ durch die Angabe „bis 4b“ ersetzt.
f) Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden nach der Angabe „Absatz 4“ die Wörter „und Vorschriften über die Ermittlung der
Vorhaltebewertungsrelationen nach Absatz 4b“ eingefügt.
bb) In Nummer 2 werden die Wörter „Absatz 4 und“ durch die Wörter „Absatz 4 und der Ermittlung der
Vorhaltebewertungsrelationen nach Absatz 4b sowie“ ersetzt.
8. § 17c wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2b wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Die Krankenkasse und das Krankenhaus können von dem jeweils anderen Beteiligten keine Erstattung
von Kosten für die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten oder eines Beistands im Rahmen der in Satz 1
genannten einzelfallbezogenen Erörterung oder des in Satz 2 genannten Abschlusses eines
einzelfallbezogenen Vergleichsvertrags verlangen.“
bb) Im neuen Satz 7 wird die Angabe „Satz 5“ durch die Angabe „Satz 6“ ersetzt.
b) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „Satz 5“ durch die Angabe „Satz 6“ ersetzt.
c) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 4 werden nach dem Wort „sowie“ die Wörter „letztmals bis zum 30. Juni 2025“
eingefügt.
bbb) In Nummer 6 wird das Komma durch einen Punkt ersetzt.
ccc) Nummer 7 wird aufgehoben.
bb) Satz 4 wird aufgehoben.
cc) Im neuen Satz 5 wird die Angabe „Satz 5“ durch die Angabe „Satz 4“ ersetzt.
d) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „2025“ durch die Angabe „2026“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„In dem Bericht sind insbesondere die Auswirkungen der Einzelfallprüfung nach § 275c des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch, der Prüfungen zu der Erfüllung der in § 275a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Strukturmerkmale sowie der Tätigkeit des
Schlichtungsausschusses auf Bundesebene nach § 19 darzustellen und ist darzulegen, ob die
quartalsbezogene Prüfquote im Sinne des § 275c Absatz 2 Satz 2 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch für die Einzelfallprüfung nach § 275c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
geeignet ist.“
9. In § 25 Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „§ 275d Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
begutachten“ durch die Wörter „§ 275a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
prüfen“ ersetzt und wird das Wort „einhält“ durch das Wort „erfüllt“ ersetzt.
10. Nach der Überschrift des Fünften Abschnitts wird folgende Überschrift des Unterabschnitts 1 eingefügt:
„Unterabschnitt 1
Zuständigkeiten, Statistik, Darlehen“.

11. § 28 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 werden die Wörter „sonstigen Entgelte und der tagesbezogenen Pflegeentgelte“ durch die
Wörter „sonstigen Entgelte und tagesbezogenen Pflegeentgelte sowie der Vergütung eines
Vorhaltebudgets und der krankenhausindividuellen Tagesentgelte“ ersetzt.
b) In Nummer 5 werden nach dem Wort „Bewertungsrelationen“ die Wörter „einschließlich der Summe der
Bewertungsrelationen der nach § 17b Absatz 4 Satz 1 aus dem Vergütungssystem auszugliedernden
Pflegepersonalkosten und der Summe der Vorhaltebewertungsrelationen“ eingefügt.
c) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a eingefügt:
„5a. Zahl der Fälle, die mit krankenhausindividuellen Tagesentgelten abgerechnet werden, und nach § 6c
Absatz 5 des Krankenhausentgeltgesetzes ermittelte Ausgleichsbeträge,“.
12. Nach § 30 wird folgende Überschrift des Unterabschnitts 2 eingefügt:
„Unterabschnitt 2
Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus“.
13. Die folgenden §§ 37 und 38 werden angefügt:
„§ 37
Aufgaben des Instituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus im Zusammenhang mit der Ermittlung
der Vergütung eines Vorhaltebudgets
(1) Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus ermittelt Vorhaltevolumina als Summe von
Vorhaltebewertungsrelationen nach den folgenden Vorschriften. Das Institut für das Entgeltsystem im
Krankenhaus hat bis zum 30. November eines jeden Kalenderjahres für die Ermittlung des Vorhaltevolumens
für ein Land für das jeweils folgende Kalenderjahr die nach § 6a Absatz 6 Satz 1 in dem jeweiligen Kalenderjahr
übermittelten Daten und die nach § 21 Absatz 1 und 2 Nummer 2 des Krankenhausentgeltgesetzes für das
jeweils vorhergehende Kalenderjahr übermittelten Leistungsdaten zu Krankenhausfällen in dem jeweiligen
Land, die auf der Grundlage von bundeseinheitlichen Bewertungsrelationen vergütet werden, zugrunde zu
legen und diesen Krankenhausfällen die Vorhaltebewertungsrelationen für das jeweilige Kalenderjahr, für das
die Ermittlung erfolgt, zuzuordnen; bei dieser Ermittlung nicht zu berücksichtigen sind Krankenhausfälle von
Krankenhausstandorten, für die nach § 6a Absatz 6 Satz 1 Nummer 5 die Angabe übermittelt wurde, dass sie
als sektorenübergreifende Versorgungseinrichtung bestimmt wurden, von Bundeswehrkrankenhäusern, soweit
die Krankenhausfälle nicht die Behandlung von Zivilpatientinnen oder Zivilpatienten betreffen, und von
Krankenhäusern der gesetzlichen Unfallversicherung, soweit die Kosten der Krankenhausfälle von der
gesetzlichen Unfallversicherung getragen werden. Das nach Satz 2 ermittelte Vorhaltevolumen für ein Land
und für ein Kalenderjahr ist auf Leistungsgruppen nach dem Verhältnis der Summe der Vorhaltebewertungs
relationen derjenigen Krankenhausfälle in dem jeweiligen Land, in denen Leistungen aus der jeweiligen
Leistungsgruppe erbracht wurden, und der Summe aller Vorhaltebewertungsrelationen des jeweiligen Landes
rechnerisch aufzuteilen; die für die rechnerische Aufteilung der Vorhaltevolumina maßgeblichen
Leistungsgruppen bestimmen sich nach § 135e Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und
abweichend hiervon beginnend mit dem auf das Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 135e Absatz 1
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch folgenden Kalenderjahr nach den Regelungen dieser
Rechtsverordnung. Das sich nach Satz 3 für eine Leistungsgruppe und für ein Land ergebende
Vorhaltevolumen ist auf die Krankenhausstandorte in dem jeweiligen Land, für die Krankenhäusern die
jeweilige Leistungsgruppe nach § 6a Absatz 1 Satz 1 zugewiesen worden ist, entsprechend dem jeweiligen
nach Absatz 2 Satz 2 oder Satz 5 ermittelten Anteil rechnerisch aufzuteilen. Das Institut für das Entgeltsystem
im Krankenhaus erstellt bis zum 30. September 2025 ein Konzept zur Vorgehensweise bei der Ermittlung des
Vorhaltevolumens für ein Land, eine Leistungsgruppe und einen Krankenhausstandort und aktualisiert dieses,
soweit dies erforderlich ist; es veröffentlicht dieses Konzept und spätere Aktualisierungen barrierefrei auf seiner
Internetseite. Abweichend von Satz 2 erster Halbsatz beläuft sich für die Kalenderjahre 2026 bis 2028 das
Vorhaltevolumen für ein Land jeweils auf den Durchschnitt der vom Institut für das Entgeltsystem im
Krankenhaus für die Kalenderjahre 2023 und 2024 jeweils nach Maßgabe des Satzes 7 zu ermittelnden
Vorhaltevolumina in dem Land. Für die Ermittlung der Vorhaltevolumina für ein Land für die Kalenderjahre
2023 und 2024 hat das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus die nach § 21 Absatz 1 und 2
Nummer 2 des Krankenhausentgeltgesetzes für das jeweilige Kalenderjahr übermittelten Leistungsdaten zu
Krankenhausfällen in dem jeweiligen Land, die auf der Grundlage von bundeseinheitlichen Bewertungs
relationen vergütet werden, zugrunde zu legen und diesen Krankenhausfällen die Vorhaltebewertungs
relationen für das jeweilige Kalenderjahr zuzuordnen und diese Vorhaltebewertungsrelationen für das
jeweilige Kalenderjahr zu addieren. Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus hat das Nähere zur
Ermittlung der Vorhaltevolumina für die Kalenderjahre 2026 bis 2028 in dem nach Satz 5 zu erstellenden
Konzept festzulegen.
(2) Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus ermittelt auf der Grundlage der für das jeweilige
Kalenderjahr und das jeweilige Land nach § 6a Absatz 6 Satz 1 übermittelten Daten für jeden
Krankenhausstandort in diesem Land, dessen Leistungen nach dem Krankenhausentgeltgesetz vergütet
werden und für den die jeweilige Leistungsgruppe nach § 6a Absatz 1 Satz 1 zugewiesen wurde, den Anteil

des jeweiligen Krankenhausstandorts am Vorhaltevolumen des Landes für die jeweilige Leistungsgruppe, wenn
das Krankenhaus, zu dem der jeweilige Krankenhausstandort gehört, für diesen Krankenhausstandort die
jeweilige Mindestvorhaltezahl nach § 135f Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfüllt oder für das
jeweilige Krankenhaus und die jeweilige Leistungsgruppe eine Feststellung nach § 6b Absatz 2 Satz 1 des
Krankenhausentgeltgesetzes getroffen wurde. Der in Satz 1 genannte Anteil ergibt sich, indem die nach Satz 3
oder Satz 7 zu berücksichtigende Anzahl der Fälle des jeweiligen Krankenhausstandorts, in denen Leistungen
aus der jeweiligen Leistungsgruppe erbracht wurden, mit dem nach Satz 4 zu ermittelnden Durchschnitt seiner
Vorhaltebewertungsrelationen (Vorhalte-Casemixindex) in der jeweiligen Leistungsgruppe multipliziert und das
Produkt durch die Summe aller für sämtliche Krankenhausstandorte des jeweiligen Landes in der jeweiligen
Leistungsgruppe entsprechend berechneten Produkte geteilt wird. Bei der in Satz 2 genannten Berechnung ist
als Anzahl der Fälle eines Krankenhausstandorts zu berücksichtigen
1. die jeweilige Planfallzahl, wenn diese nach § 6a Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 übermittelt wurde,
2. anderenfalls die Anzahl der mit bundeseinheitlichen Bewertungsrelationen vergüteten Fälle dieses
Krankenhausstandorts, für die für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr Leistungsdaten nach § 21
Absatz 1 und 2 Nummer 2 des Krankenhausentgeltgesetzes übermittelt wurden, wobei für die an einer
Leistungsverlagerung im Sinne des § 135f Absatz 1 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
beteiligten Krankenhausstandorte jeweils die Anzahl der von der Leistungsverlagerung betroffenen Fälle
erhöhend oder absenkend zu berücksichtigen ist,
3. abweichend von Nummer 2 die nach § 135f Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch festgelegte
Mindestvorhaltezahl der jeweiligen Leistungsgruppe, sofern die unter Nummer 2 genannte Anzahl der Fälle
niedriger ist als diese Mindestvorhaltezahl und der Krankenhausstandort in die Liste nach § 9 Absatz 1a
Nummer 6 des Krankenhausentgeltgesetzes aufgenommen ist.
Der Vorhalte-Casemixindex ist aus den nach § 21 Absatz 1 und 2 Nummer 2 des Krankenhausentgeltgesetzes
für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr übermittelten Leistungsdaten zu ermitteln, indem die Summe der
Vorhaltebewertungsrelationen durch die Anzahl der Fälle dividiert wird; die Vorhaltebewertungsrelationen der
Fälle, hinsichtlich derer nach Satz 3 Nummer 2 Leistungsverlagerungen zu berücksichtigen sind, sind bei der
Ermittlung des Vorhalte-Casemixindexes der betreffenden Krankenhausstandorte erhöhend oder absenkend zu
berücksichtigen. In dem Fall, dass das jeweilige Krankenhaus in einem Kalenderjahr erstmals Leistungen aus
einer Leistungsgruppe erbringt, ist Satz 2 für die folgenden Kalenderjahre bis zur nächsten nach Satz 7
durchgeführten Ermittlung mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des dort genannten Produkts
das Produkt der nach § 6a Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 übermittelten Planfallzahl und des Durchschnitts der
Vorhalte-Casemixindizes der jeweiligen Leistungsgruppe aller betreffenden Krankenhausstandorte im
jeweiligen Land tritt. Die Ermittlung des in Satz 1 genannten Anteils nach Satz 2 oder Satz 5 bezogen auf ein
Land ist erstmals bis zum 30. November des Kalenderjahres, in dem das jeweilige Land erstmals Daten nach
§ 6a Absatz 6 Satz 1 übermittelt, durchzuführen; die Ermittlung ist anschließend bis zum 30. November des
übernächsten Kalenderjahres und sodann in einem Abstand von drei Jahren jeweils bis zum 30. November
eines Kalenderjahres durchzuführen. Außer bei der erstmaligen Ermittlung des in Satz 1 genannten Anteils ist
Satz 3 Nummer 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der dort genannten Anzahl die bei der jeweils
vorangegangenen Ermittlung des in Satz 1 genannten Anteils berücksichtigte Anzahl der Fälle erneut zu
berücksichtigen ist, wenn nicht
1. bei der jeweils vorangegangenen Ermittlung des in Satz 1 genannten Anteils als Anzahl der Fälle nach
Satz 3 Nummer 1 eine Planfallzahl berücksichtigt wurde oder
2. die jeweils aktuellste Anzahl der mit bundeseinheitlichen Bewertungsrelationen vergüteten Fälle des
betreffenden Krankenhausstandorts, für die nach § 21 Absatz 1 und 2 Nummer 2 des
Krankenhausentgeltgesetzes Leistungsdaten übermittelt wurden, um mehr als 20 Prozent von der bei der
jeweils vorangegangenen Ermittlung des in Satz 1 genannten Anteils berücksichtigten Anzahl der Fälle
abweicht, wobei für die an einer Leistungsverlagerung im Sinne des § 135f Absatz 1 Satz 2 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch beteiligten Krankenhausstandorte jeweils die Anzahl der von der
Leistungsverlagerung betroffenen Fälle erhöhend oder absenkend zu berücksichtigen ist.
Wenn in einem Kalenderjahr, in dem für ein Land nach Satz 6 keine Ermittlung des in Satz 1 genannten Anteils
durchzuführen ist, eine Vorgabe nach § 6a Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz erfolgt, ein in § 6a Absatz 6 Satz 1
Nummer 2 bis 5 genanntes Ereignis in diesem Land eintritt oder nach § 135f Absatz 4 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch für eine Leistungsgruppe eine Mindestvorhaltezahl erstmals festgelegt oder geändert wird, ist
für die betroffenen Leistungsgruppen für dieses Land und für die an dieses Land angrenzenden Länder für
sämtliche Krankenhausstandorte, an denen Leistungen aus den betroffenen Leistungsgruppen erbracht
werden, abweichend von Satz 6 eine Ermittlung des in Satz 1 genannten Anteils auch in diesem
Kalenderjahr durchzuführen.
(3) Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus addiert für jedes Krankenhaus sämtliche für seine
Krankenhausstandorte nach Absatz 1 Satz 1 und 2 ermittelten und nach Absatz 1 Satz 3 und 4 aufgeteilten
Vorhaltevolumina jeweils für das Kalenderjahr 2027 und das Kalenderjahr 2028. Die jeweilige sich nach Satz 1
ergebende Summe ist jeweils von der Summe aller für das Kalenderjahr 2026 vereinbarten und genehmigten
Vorhaltebewertungsrelationen des jeweiligen Krankenhauses abzuziehen und die sich jeweils ergebende
Differenz ist für das Kalenderjahr 2027 mit 66 Prozent und für das Kalenderjahr 2028 mit 33 Prozent zu
multiplizieren. Die nach Satz 2 ermittelten Ergebnisse für die Krankenhäuser eines Landes sind von dem

Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus für jedes Land jeweils für das Kalenderjahr 2027 und das
Kalenderjahr 2028 unter Beachtung des Vorzeichens zu saldieren. Für jedes Land ist das jeweilige
Vorhaltevolumen bei der Ermittlung nach Absatz 1 Satz 2 für das jeweils folgende Kalenderjahr um den sich
nach Satz 3 für das jeweilige Land ergebenden Saldo abzusenken, wenn dieser negativ ist, und um den sich
nach Satz 3 für das jeweilige Land ergebenden Saldo zu erhöhen, wenn dieser positiv ist.
(4) Wenn während eines Kalenderjahres in einem Land ein in § 6a Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 oder
Nummer 3 genanntes Ereignis eintritt, hat das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus für das
Folgejahr das Vorhaltevolumen nach Absatz 1 Satz 3 in der betroffenen Leistungsgruppe oder in den
betroffenen Leistungsgruppen in dem Land zu erhöhen. Der Umfang der in Satz 1 genannten Erhöhung
ergibt sich, indem die Summe der sich nach Absatz 1 Satz 4 ergebenden Vorhaltevolumina für die in Satz 1
genannten Leistungsgruppen der Krankenhausstandorte derjenigen Krankenhäuser, die von dem in Satz 1
genannten Ereignis betroffen sind, durch 365 geteilt und mit der Zahl der Kalendertage multipliziert wird, die
zwischen dem in Satz 1 genannten Ereignis und dem Ende des Kalenderjahres lagen, in dem dieses Ereignis
eingetreten ist.
(5) Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus stellt bis zum 10. Dezember eines jeden
Kalenderjahres für das jeweils folgende Kalenderjahr, erstmals bis zum 10. Dezember 2026 für das
Kalenderjahr 2027, durch Bescheid gegenüber dem jeweiligen Krankenhausträger für seine
Krankenhausstandorte die Höhe der nach Absatz 1 Satz 1 und 2 ermittelten und nach Absatz 1 Satz 3 und 4
aufgeteilten Vorhaltevolumina je Leistungsgruppe sowie die Höhe der nach § 39 Absatz 3 Satz 5 aufgeteilten
Beträge fest. Für das Kalenderjahr 2026 hat das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus bis zum
10. Dezember 2025 dem Krankenhausträger für seine Krankenhausstandorte eine Information über die Höhe
der nach Absatz 1 Satz 1 und 2 ermittelten und nach Absatz 1 Satz 3 und 4 aufgeteilten Vorhaltevolumina je
Leistungsgruppe zu übermitteln, wenn das Land, in dem diese Krankenhausstandorte liegen, im Kalenderjahr
2025 eine in § 6a Absatz 6 Satz 1 genannte Übermittlung vorgenommen hat. Wenn während eines
Kalenderjahres ein in § 6a Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 genanntes Ereignis eintritt, ist der
Bescheid nach Satz 1 für jeden Krankenhausträger, der von dem Ereignis betroffen ist, mit Wirkung zum
Zeitpunkt des Eintritts des Ereignisses in dem durch Satz 4 bestimmten Umfang zu widerrufen. Der Umfang
des nach Satz 3 zu widerrufenden Teils des Bescheides nach Satz 1 ergibt sich, indem für den jeweiligen
Krankenhausträger die Summe der nach Absatz 1 Satz 1 und 2 ermittelten und nach Absatz 1 Satz 3 und 4
auf die betroffenen Leistungsgruppen und die betroffenen Krankenhausstandorte aufgeteilten Vorhaltevolumina
und die Summe der nach § 39 Absatz 3 Satz 5 auf die betroffenen Leistungsgruppen und die betroffenen
Krankenhausstandorte aufgeteilten Beträge jeweils durch 365 geteilt und jeweils mit der Zahl der
Kalendertage multipliziert wird, die zwischen dem in Satz 3 genannten Ereignis und dem Ende des
Kalenderjahres lagen, in dem dieses Ereignis eingetreten ist. Das Institut für das Entgeltsystem im
Krankenhaus veröffentlicht für jeden Krankenhausträger jeweils unverzüglich nach Erlass eines Bescheides
nach Satz 1 sowie nach dem Widerruf eines solchen Bescheides nach Satz 3 die sich hiernach ergebende
Höhe der nach Absatz 1 Satz 1 und 2 ermittelten und nach Absatz 1 Satz 3 und 4 auf die Krankenhausstandorte
dieses Krankenhausträgers aufgeteilten Vorhaltevolumina je Leistungsgruppe sowie die Höhe der nach § 39
Absatz 3 Satz 5 auf die Krankenhausstandorte dieses Krankenhausträgers aufgeteilten Förderbeträge
barrierefrei auf seiner Internetseite.
§ 38
Aufgaben des Instituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus im Zusammenhang mit Zuschlägen
zur Förderung von Koordinierungs- und Vernetzungsaufgaben und zur Finanzierung der
speziellen Vorhaltung von Hochschulkliniken
(1) Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus teilt jährlich, erstmals für das Kalenderjahr 2027, zur
Ermittlung der Beträge der Förderung der Wahrnehmung der nach § 6b Satz 1 zugewiesenen Koordinierungs-
und Vernetzungsaufgaben eine Gesamtsumme in Höhe von 125 Millionen Euro rechnerisch auf die Länder auf.
Der auf ein Land nach Satz 1 aufzuteilende Betrag ergibt sich, indem der Anteil des Vorhaltevolumens dieses
Landes im jeweiligen Kalenderjahr an der Summe der Vorhaltevolumina aller Länder im jeweiligen Kalenderjahr
mit der in Satz 1 genannten Gesamtsumme multipliziert wird. Das Institut für das Entgeltsystem im
Krankenhaus teilt den nach Satz 1 auf ein Land aufgeteilten Betrag rechnerisch auf die Krankenhäuser in
dem jeweiligen Land auf, denen nach § 6b Satz 1 Koordinierungs- und Vernetzungsaufgaben zugewiesen
wurden. Der auf ein Krankenhaus nach Satz 3 aufzuteilende Betrag ergibt sich, indem der Anteil der Summe
der für seine Krankenhausstandorte nach § 37 Absatz 1 Satz 1 und 2 ermittelten und nach § 37 Absatz 1 Satz 3
und 4 aufgeteilten Vorhaltevolumina an der Summe aller für die Krankenhausstandorte von Krankenhäusern,
denen nach § 6b Satz 1 Koordinierungs- und Vernetzungsaufgaben zugewiesen wurden, nach § 37 Absatz 1
Satz 1 und 2 ermittelten und nach § 37 Absatz 1 Satz 3 und 4 aufgeteilten Vorhaltevolumina in dem jeweiligen
Land mit dem auf das jeweilige Land nach Satz 1 aufgeteilten Betrag multipliziert wird. Das Institut für das
Entgeltsystem im Krankenhaus veröffentlicht die nach den Sätzen 1 und 3 aufgeteilten Beträge für jedes
Kalenderjahr bis zum 10. Dezember des jeweils vorhergehenden Kalenderjahres, erstmals bis zum
10. Dezember 2026, barrierefrei auf seiner Internetseite. Übermittelt die für die Krankenhausplanung
zuständige Landesbehörde die in § 6b Satz 7 genannten Angaben nicht innerhalb der dort genannten Frist,
ist das jeweilige Land in der Aufteilung nach Satz 1 für das Kalenderjahr, für das die Angaben nicht fristgerecht

übermittelt wurden, zwar rechnerisch zu berücksichtigen, der Betrag jedoch nicht nach Satz 3 auf die
Krankenhäuser in dem jeweiligen Land aufzuteilen.
(2) Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus teilt jährlich, erstmals für das Kalenderjahr 2027, zur
Ermittlung eines Betrags der Finanzierung der speziellen Vorhaltung von Hochschulkliniken eine
Gesamtsumme in Höhe von 75 Millionen Euro rechnerisch auf die in § 108 Nummer 1 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch genannten zugelassenen Krankenhäuser auf. Der auf ein in § 108 Nummer 1 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch genanntes zugelassenes Krankenhaus nach Satz 1 aufzuteilende Betrag ergibt sich,
indem der Anteil der Summe der für seine Krankenhausstandorte nach § 37 Absatz 1 Satz 1 und 2 ermittelten
und nach § 37 Absatz 1 Satz 3 und 4 aufgeteilten Vorhaltevolumina an der Summe aller für die
Krankenhausstandorte von in § 108 Nummer 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten
zugelassenen Krankenhäusern nach § 37 Absatz 1 Satz 1 und 2 ermittelten und nach § 37 Absatz 1 Satz 3
und 4 aufgeteilten Vorhaltevolumina mit der in Satz 1 genannten Gesamtsumme multipliziert wird. Das Institut
für das Entgeltsystem im Krankenhaus veröffentlicht die auf die Krankenhäuser nach Satz 1 aufgeteilten
Beträge für jedes Kalenderjahr bis zum 10. Dezember des jeweils vorhergehenden Kalenderjahres, erstmals
bis zum 10. Dezember 2026, barrierefrei auf seiner Internetseite.“
14. Folgender Unterabschnitt 3 wird angefügt:
„Unterabschnitt 3
Förderbeträge und Förderung der Spezialisierung
§ 39
Förderbeträge für die Bereiche Pädiatrie, Geburtshilfe, Stroke Unit, Spezielle Traumatologie und
Intensivmedizin
(1) Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus teilt bis zum 10. Dezember eines jeden
Kalenderjahres für das jeweils folgende Kalenderjahr, erstmals bis zum 10. Dezember 2026 für das
Kalenderjahr 2027, auf die Krankenhausstandorte, auf die für mindestens eine Leistungsgruppe, die in der
für das jeweilige Kalenderjahr geltenden Vereinbarung nach Absatz 2 Satz 2 oder die in der Festlegung nach
Absatz 2 Satz 4 einem der Bereiche Pädiatrie, Geburtshilfe, Stroke Unit, Spezielle Traumatologie oder
Intensivmedizin zugeordnet wurde, ein nach § 37 Absatz 1 Satz 1 und 2 ermitteltes Vorhaltevolumen nach
§ 37 Absatz 1 Satz 3 und 4 aufgeteilt wurde, nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 die folgenden Beträge
rechnerisch auf:
1. Pädiatrie: 288 Millionen Euro,
2. Geburtshilfe: 120 Millionen Euro,
3. Stroke Unit: 35 Millionen Euro,
4. Spezielle Traumatologie: 65 Millionen Euro,
5. Intensivmedizin: 30 Millionen Euro.
(2) Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus erstellt bis zum 28. Februar 2026 ein Konzept für eine
Zuordnung von Leistungsgruppen zu den in Absatz 1 Nummer 1 bis 5 genannten Bereichen. Zur Ermöglichung
der in Absatz 1 genannten Aufteilung vereinbaren die Vertragsparteien nach § 17b Absatz 2 Satz 1 auf der
Grundlage des in Satz 1 genannten Konzepts erstmals bis zum 31. Mai 2026, welche Leistungsgruppen den in
Absatz 1 Nummer 1 bis 5 genannten Bereichen jeweils zuzuordnen sind; bei Änderungen der maßgeblichen
Leistungsgruppen ist das Konzept innerhalb von einem Monat, die Vereinbarung oder die Festlegung nach
Satz 4 innerhalb von zwei Monaten anzupassen; § 135e Absatz 2 Satz 2 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. In der Vereinbarung nach Satz 2 ist sicherzustellen, dass 20 Millionen
Euro von dem in Absatz 1 Nummer 2 genannten Betrag für Krankenhausstandorte vorgesehen werden, die
die vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 136a Absatz 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
festgelegten Maßnahmen zur Sicherung der Qualität der Versorgung in Kreißsälen erfüllen. Kommt eine
Vereinbarung nach Satz 2 oder eine in Satz 2 zweiter Halbsatz genannte Anpassung der Vereinbarung oder
der Festlegung ganz oder teilweise nicht oder nicht fristgerecht zustande, legt die Schiedsstelle nach § 18a
Absatz 6 ohne Antrag einer Vertragspartei innerhalb von einem Monat den Inhalt der Vereinbarung oder der in
Satz 2 zweiter Halbsatz genannten Anpassung fest.
(3) Zum Zweck der in Absatz 1 genannten Aufteilung teilt das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus
die in Absatz 1 Nummer 1 bis 5 genannten Beträge auf die in der Vereinbarung nach Absatz 2 Satz 2 oder in der
Festlegung nach Absatz 2 Satz 4 den jeweils zugehörigen Bereichen zugeordneten Leistungsgruppen
rechnerisch auf. Der auf eine Leistungsgruppe nach Satz 1 aufzuteilende Betrag ergibt sich, indem der Anteil
der Summe aller nach § 37 Absatz 1 Satz 1 und 2 ermittelten und nach § 37 Absatz 1 Satz 3 auf diese
Leistungsgruppe aufgeteilten Vorhaltevolumina an der Summe aller für die dem jeweiligen Bereich
zugeordneten Leistungsgruppen entsprechend berechneten Summen mit dem in Absatz 1 Nummer 1 bis 5
für den Bereich, dem die jeweilige Leistungsgruppe zugeordnet wurde, genannten Betrag multipliziert wird.
Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus teilt jeden nach Satz 1 auf eine Leistungsgruppe
aufgeteilten Betrag auf die Länder auf. Der auf ein Land nach Satz 3 aufzuteilende Betrag ergibt sich, indem
der Anteil des nach § 37 Absatz 1 Satz 1 und 2 ermittelten und nach § 37 Absatz 1 Satz 3 aufgeteilten

Vorhaltevolumens für das jeweilige Land und die jeweilige Leistungsgruppe an der Summe aller
entsprechenden Vorhaltevolumina für diese Leistungsgruppe mit dem auf die Leistungsgruppe nach Satz 1
aufgeteilten Betrag multipliziert wird. Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus teilt den auf ein
Land und eine Leistungsgruppe nach Satz 3 aufgeteilten Betrag auf die Krankenhausstandorte in dem
jeweiligen Land auf; § 37 Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.
(4) Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus berechnet für jedes Kalenderjahr, erstmals für das
Kalenderjahr 2027, und für jede der im jeweiligen Kalenderjahr in der Vereinbarung nach Absatz 2 Satz 2 oder
in der Festlegung nach Absatz 2 Satz 4 einem in Absatz 1 Nummer 1 bis 5 genannten Bereich zugeordnete
Leistungsgruppe einen Prozentsatz als Verhältnis des auf diese Leistungsgruppe nach Absatz 3 Satz 1
aufgeteilten Betrags und des Produkts der Summe aller sich aus der Aufteilung nach § 37 Absatz 1 Satz 3
für das jeweilige Kalenderjahr ergebenden Vorhaltevolumina für diese Leistungsgruppe und des nach § 10
Absatz 9 Satz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes für das dem jeweiligen Kalenderjahr vorausgehende
Kalenderjahr berechneten einheitlichen Basisfallwerts.
(5) Wenn während eines Kalenderjahres ein in § 6a Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 genanntes
Ereignis eintritt und dieses Ereignis mindestens einen Krankenhausstandort betrifft, auf den nach Absatz 3
Satz 5 für mindestens eine der nach Absatz 2 einem in Absatz 1 Nummer 1 bis 5 genannten Bereich
zugeordneten Leistungsgruppen ein Betrag aufgeteilt wurde, hat das Institut für das Entgeltsystem im
Krankenhaus bei der nächsten Aufteilung nach Absatz 1 den auf das jeweilige Land in der Aufteilung nach
Absatz 3 Satz 1 und 3 aufgeteilten Betrag für jede betroffene Leistungsgruppe vor der Aufteilung nach Absatz 3
Satz 5 in dem nach den Sätzen 2 und 3 berechneten Umfang zu erhöhen. Zur Ermittlung des Umfangs der in
Satz 1 genannten Erhöhung ist für jeden der von dem in Satz 1 genannten Ereignis betroffenen
Krankenhausstandorte der nach Absatz 3 Satz 5 für das Kalenderjahr des in Satz 1 genannten Ereignisses
und die jeweilige Leistungsgruppe auf den jeweiligen Krankenhausstandort aufgeteilte Betrag durch 365 zu
teilen und mit der Zahl der Kalendertage zu multiplizieren, die zwischen dem in Satz 1 genannten Ereignis und
dem Ende des Kalenderjahres lagen, in dem dieses Ereignis eingetreten ist. Der Umfang der in Satz 1
genannten Erhöhung ergibt sich, indem für jede Leistungsgruppe in dem jeweiligen Land die Summe der
nach Satz 2 ermittelten Produkte gebildet wird.
§ 40
Aufgaben des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte und des Instituts für das Entgeltsystem
im Krankenhaus hinsichtlich der Förderung der Spezialisierung bei der Erbringung von onkochirurgischen
Leistungen
(1) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte identifiziert in dem in § 301 Absatz 2 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Operationen- und Prozedurenschlüssel jene chirurgischen
Leistungen, die durch Krankenhäuser regelhaft aufgrund einer onkologischen Diagnose erbracht werden, und
übermittelt dem Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus erstmals bis zum 28. Februar 2025 eine
Aufstellung der Kodes aus dem in § 301 Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten
Operationen- und Prozedurenschlüssel, die diesen Leistungen zugrunde liegen, und der Kodes aus der in
§ 301 Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten deutschen Fassung der Internationalen
Klassifikation der Krankheiten, die den jeweils zugehörigen Diagnosen zugrunde liegen, auf Grundlage der
jeweils für das Jahr 2023 herausgegebenen Fassung des in dem in § 301 Absatz 2 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch genannten Operationen- und Prozedurenschlüssels und der in § 301 Absatz 2 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch genannten deutschen Fassung der Internationalen Klassifikation der Krankheiten. Im
Rahmen der Identifizierung der Leistungen und der Erstellung der in Satz 1 genannten Aufstellung hat das
Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte der Deutschen Krebsgesellschaft Gelegenheit zur
Stellungnahme zu geben; die Stellungnahme ist bei der Identifizierung der Leistungen und bei der Erstellung
der in Satz 1 genannten Aufstellung zu berücksichtigen. Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus
definiert Indikationsbereiche für die nach Satz 1 identifizierten Leistungen; im Rahmen der Definition der
Indikationsbereiche hat das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus der Deutschen Krebsgesellschaft
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und die Stellungnahme bei der Definition der Indikationsbereiche zu
berücksichtigen. Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus überführt die in Satz 1 genannte
Aufstellung in eine nach den nach § 135e Absatz 2 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
maßgeblichen Leistungsgruppen und den nach Satz 3 definierten Indikationsbereichen differenzierte Liste
und veröffentlicht diese erstmals bis zum 30. April 2025 barrierefrei auf seiner Internetseite. Das
Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte passt die in Satz 1 genannte Aufstellung auf Grundlage
der jeweils aktuellen in § 301 Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten deutschen Fassung
der Internationalen Klassifikation der Krankheiten und der jeweils aktuellen Fassung des in § 301 Absatz 2 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Operationen- und Prozedurenschlüssels an und übermittelt die
angepasste Aufstellung jeweils bis zum 15. November eines jeden Kalenderjahres, erstmals bis zum
15. November 2026, an das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus, das die jeweils letzte Fassung
der in Satz 4 genannten Liste entsprechend aktualisiert und die aktualisierte Liste bis zum 31. Dezember des
jeweiligen Kalenderjahres barrierefrei auf seiner Internetseite veröffentlicht. Das Institut für das Entgeltsystem
im Krankenhaus erarbeitet anhand der in Satz 4 genannten Liste erstmals bis zum 31. Mai 2025 Vorgaben für

eine eindeutige Zuordnung von Fällen zu den nach Satz 3 definierten Indikationsbereichen durch die
Krankenhäuser und zertifiziert auf dieser Grundlage entwickelte Datenverarbeitungslösungen.
(2) Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus identifiziert auf Grundlage der nach § 21 Absatz 1 und
Absatz 2 Nummer 2 des Krankenhausentgeltgesetzes für das Kalenderjahr 2023 übermittelten Daten alle
Krankenhausstandorte, die in diesem Kalenderjahr Leistungen erbracht haben, denen auf der in Absatz 1
Satz 4 genannten Liste aufgeführte Kodes zugrunde liegen, erstellt für jeden der nach Absatz 1 Satz 3
definierten Indikationsbereiche eine Aufstellung dieser Krankenhausstandorte und der Anzahl ihrer Fälle, bei
denen diese Leistungen im jeweiligen Indikationsbereich erbracht worden sind, und sortiert diese Aufstellungen
jeweils aufsteigend nach der Anzahl der Fälle. Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus wählt aus
jeder der nach Satz 1 erstellten und sortierten Aufstellungen von Krankenhausstandorten die obersten Einträge
bis einschließlich zu jenem Eintrag aus, bei dem erstmals die Summe der Anzahl der Fälle und der Anzahl der
Fälle aller vorhergehenden Einträge einem Anteil von mindestens 15 Prozent an der Anzahl der Fälle aller
Einträge in der jeweiligen Aufstellung entspricht; sofern die Anzahl der Fälle mehrerer Krankenhausstandorte
gleich hoch ist und die Auswahl jedes dieser Krankenhausstandorte dazu führen würde, dass der Anteil von
15 Prozent an der Anzahl der Fälle aller Einträge in der jeweiligen Aufstellung erreicht oder überschritten
würde, sind alle diese Krankenhausstandorte auszuwählen. Das Institut für das Entgeltsystem im
Krankenhaus veröffentlicht bis zum 31. Mai 2025 eine nach den nach Absatz 1 Satz 3 definierten Indikations
bereichen differenzierte Liste der nach Satz 2 ausgewählten Krankenhausstandorte barrierefrei auf seiner
Internetseite und ordnet zum Zweck der Veröffentlichung im Transparenzverzeichnis nach § 135d des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch die Indikationsbereiche, nach der die Liste zu differenzieren ist, den
jeweils nach § 135e Absatz 2 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch maßgeblichen Leistungsgruppen
zu. Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus übermittelt dem Institut für Qualitätssicherung und
Transparenz im Gesundheitswesen und der nach § 135d Absatz 1 Satz 3 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch benannten Stelle barrierefrei die nach Satz 3 veröffentlichte Liste.
(3) Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus analysiert auf der Grundlage der nach § 21 Absatz 1
und Absatz 2 Nummer 2 des Krankenhausentgeltgesetzes übermittelten Daten die Auswirkungen der
Veröffentlichung der in Absatz 2 Satz 3 genannten Liste und des Abrechnungsverbots nach § 8 Absatz 4
Satz 6 des Krankenhausentgeltgesetzes auf die Versorgung mit onkochirurgischen Leistungen in den Jahren
2027 bis 2031 und formuliert Empfehlungen zur Weiterentwicklung der Versorgung mit onkochirurgischen
Leistungen. Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus veröffentlicht die Ergebnisse seiner Analyse
und seine Empfehlungen bis zum 30. Juni 2032 barrierefrei auf seiner Internetseite. Die Kosten, die dem Institut
für das Entgeltsystem im Krankenhaus durch die Erfüllung seiner Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 sowie
nach den Sätzen 1 und 2 entstehen, werden mit dem DRG-Systemzuschlag nach § 17b Absatz 5 Satz 1
Nummer 1 finanziert.“
Artikel 3
Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes
Das Krankenhausentgeltgesetz vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1412, 1422), das zuletzt durch Artikel 6a des
Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 324) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu § 6 die folgenden Angaben eingefügt:
„§ 6a Vereinbarung eines Pflegebudgets
§ 6b Vergütung eines Vorhaltebudgets
§ 6c Vergütung von sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtungen“.
1a. In § 1 Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „Absatz 4 Satz 1“ durch die Wörter „Absatz 4 Satz 2 oder Satz 5“
ersetzt.
2. § 2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:
„2. eine Strahlentherapie, wenn ihre Durchführung durch Dritte medizinisch notwendig ist,“.
bb) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.
b) In Satz 4 werden vor dem Punkt am Ende ein Semikolon und die Wörter „die Ausweisung und Festlegung im
Krankenhausplan oder die Festlegung im Einzelfall kann durch die Genehmigung des nach § 5 Absatz 3
vereinbarten Zuschlags nach § 14 Absatz 1 Satz 2 ersetzt werden“ eingefügt.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 3a wird folgende Nummer 3b eingefügt:
„3b. ein Vorhaltebudget nach § 6b ab dem Jahr 2027,“.

b) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
c) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
„6. ein Gesamtvolumen nach § 6c Absatz 1 Satz 1.“
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und die Zusatzentgelte nach § 7 Abs. 1 Satz 1
Nr. 2“ durch die Wörter „§ 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, im Jahr 2026 einschließlich der sich aus dem
bundeseinheitlichen Entgeltkatalog ergebenden Vorhaltebewertungsrelationen, und die Zusatzentgelte
nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2“ ersetzt.
b) Absatz 2a wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „ist“ ein Komma und die Wörter „letztmalig für das Jahr 2026,“
eingefügt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Abweichend von Satz 1 ist der Fixkostendegressionsabschlag nicht für mit Fallpauschalen bewertete
Leistungen anzuwenden, die aufgrund des Ablaufs der in § 4a Absatz 1 Satz 1 genannten
Anwendungsjahre für das Jahr 2025 zusätzlich im Erlösbudget berücksichtigt werden.“
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 werden nach dem Wort „Hundert“ die Wörter „und ab dem Jahr 2027 nicht“ eingefügt.
bb) Nach Satz 5 wird folgender Satz eingefügt:
„Ab dem Jahr 2027 ist die Vereinbarung eines Ausgleichs für Mindererlöse auch bei Vorliegen der in
Satz 5 genannten Voraussetzungen ausgeschlossen.“
cc) Im neuen Satz 8 wird die Angabe „1, 2 und 5“ durch die Angabe „1, 2, 5 und 6b“ ersetzt.
5. § 5 wird wie folgt geändert:
a0) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Eine Vereinbarung nach Satz 1 kann abweichend von den Vorgaben des Gemeinsamen
Bundesausschusses nach § 136c Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch auch getroffen
werden, wenn das Krankenhaus an dem jeweiligen Standort nicht die Anforderungen an die
Notfallversorgung nach dem vom Gemeinsamen Bundesausschuss gemäß § 136c Absatz 4 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch beschlossenen gestuften System der Notfallstrukturen in
Krankenhäusern erfüllt.“
a) Absatz 2a wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Ein Krankenhaus, das“ durch die Wörter „Ein Krankenhaus, dessen
Standort“ und wird die Angabe „400 000“ durch die Angabe „500 000“ ersetzt, werden nach den
Wörtern „hält ein Krankenhaus“ die Wörter „an einem Standort“ eingefügt und wird die Angabe
„200 000“ durch die Angabe „250 000“ ersetzt.
bb) In Satz 4 werden die Wörter „Ist ein Krankenhaus“ durch die Wörter „Ist ein Krankenhausstandort“
ersetzt.
b) In Absatz 2b Satz 1 bis 3 und 5 wird die Angabe „2023 und 2024“ jeweils durch die Angabe „2023 bis
2026“ ersetzt.
c) Absatz 2c wird wie folgt geändert:
aa) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Der nach Satz 1 für das Kalenderjahr 2024, 2025 und 2026 jeweils ermittelte Zuschlag ist bei
Patientinnen oder Patienten abzurechnen, die im Zeitraum vom 1. Januar des jeweiligen
Kalenderjahres bis zum 31. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres zur voll- oder teilstationären
Behandlung in das Krankenhaus aufgenommen werden.“
bb) In den Sätzen 1, 4 und 7 wird die Angabe „2023 oder 2024“ jeweils durch die Angabe „2023, 2024,
2025 oder 2026“ ersetzt.
d) Nach Absatz 3i werden die folgenden Absätze 3j bis 3m eingefügt:
„(3j) Krankenhäuser, denen Koordinierungs- und Vernetzungsaufgaben nach § 6b Satz 1 des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes zugewiesen worden sind, erheben zur Abrechnung des für sie nach
§ 38 Absatz 1 Satz 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes veröffentlichten Betrags gegenüber
Patientinnen und Patienten, die ab dem 1. Januar des auf die jeweilige Zuweisung folgenden
Kalenderjahres, erstmals ab dem 1. Januar 2027, zur voll- oder teilstationären Behandlung in das
Krankenhaus aufgenommen werden, oder ihren Kostenträgern einen Zuschlag. Die Höhe des in Satz 1
genannten Zuschlags in einem Kalenderjahr ergibt sich, indem der für dieses Kalenderjahr nach § 38
Absatz 1 Satz 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes für das jeweilige Krankenhaus veröffentlichte
Betrag durch die voraussichtliche Summe der voll- und teilstationären Fälle des Krankenhauses im
jeweiligen Kalenderjahr geteilt wird; die Höhe ist durch den jeweiligen Krankenhausträger zu ermitteln.
Weicht die in einem Kalenderjahr abgerechnete Summe der Zuschläge nach Satz 1 von dem für das
jeweilige Krankenhaus und das jeweilige Kalenderjahr nach § 38 Absatz 1 Satz 5 des Krankenhaus

finanzierungsgesetzes veröffentlichten Betrag ab, werden die Mehr- oder Mindererlöse über den Zu- oder
Abschlag für Erlösausgleiche nach Absatz 4 Satz 1 im nächstmöglichen Vereinbarungszeitraum
vollständig ausgeglichen. Wird für ein in Satz 1 genanntes Krankenhaus kein Betrag nach § 38
Absatz 1 Satz 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes veröffentlicht, darf es für das jeweilige
Kalenderjahr keinen Zuschlag erheben.
(3k) Zur Förderung der Versorgung von Kindern und Jugendlichen erheben Krankenhäuser und die in
§ 17b Absatz 1 Satz 10 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes genannten besonderen Einrichtungen,
die im jeweiligen Kalenderjahr aus dem Vergütungssystem ausgenommen sind, für die Kalenderjahre
2025 und 2026 einen Zuschlag. Zur Erhebung dieses Zuschlags ermittelt das Institut für das
Entgeltsystem im Krankenhaus auf der Grundlage der ihm nach § 21 Absatz 1 und 2 übermittelten
Daten für die im Jahr 2023 erbrachten nach Satz 3 maßgeblichen und mit den Bewertungsrelationen für
das Kalenderjahr 2024 bewerteten Fälle die Summe der effektiven Bewertungsrelationen; bei der
Ermittlung sind die im Katalog nach § 17b Absatz 4 Satz 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
ausgewiesenen bundeseinheitlichen Bewertungsrelationen für Pflegepersonalkosten nicht zu
berücksichtigen. Maßgebliche Fälle sind alle voll- oder teilstationär behandelten Patientinnen und
Patienten, die zum Zeitpunkt der Aufnahme in das Krankenhaus mindestens 28 Tage und unter
16 Jahre alt sind. Für die Ermittlung eines Erlösvolumens für die Versorgung von Kindern und
Jugendlichen multipliziert das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus jeweils für die
Kalenderjahre 2025 und 2026 die nach Satz 2 berechnete Summe der effektiven Bewertungsrelationen
mit dem nach § 10 Absatz 9 Satz 1 für das dem jeweiligen Kalenderjahr vorausgegangene Kalenderjahr
berechneten einheitlichen Basisfallwert und erhöht das sich jeweils ergebende Produkt um den für das
jeweilige Kalenderjahr nach § 9 Absatz 1b Satz 1 vereinbarten Veränderungswert. Das Institut für das
Entgeltsystem im Krankenhaus berechnet jeweils einen Prozentsatz für die Kalenderjahre 2025 und 2026
als Verhältnis eines Betrags in Höhe von 300 Millionen Euro und der Summe des jeweiligen nach Satz 4
ermittelten Erlösvolumens und eines Betrags in Höhe von 90 Millionen Euro und veröffentlicht diesen
Prozentsatz für das jeweilige Kalenderjahr bis zum 15. Dezember des jeweils vorhergehenden
Kalenderjahres barrierefrei auf seiner Internetseite. Die nach Satz 5 jeweils berechneten Prozentsätze
sind kaufmännisch auf drei Nachkommastellen zu runden. In den Kalenderjahren 2025 und 2026
berechnen die Krankenhäuser für die nach Satz 3 maßgeblichen Fälle, die im Zeitraum vom 1. Januar
des jeweiligen Kalenderjahres bis zum 31. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres zur voll- oder
teilstationären Behandlung in das Krankenhaus aufgenommen werden, jeweils einen Zuschlag in Höhe
des nach Satz 5 für das jeweilige Kalenderjahr ermittelten Prozentsatzes auf die im auf Bundesebene
vereinbarten Entgeltkatalog bewerteten Fallpauschalen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und die
Vergütung des Vorhaltebudgets nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6b. Die Krankenhäuser haben den
Zuschlag jeweils gesondert in der Rechnung auszuweisen. In den Kalenderjahren 2025 und 2026
berechnen die in § 17b Absatz 1 Satz 10 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes genannten
besonderen Einrichtungen, die im jeweiligen Kalenderjahr aus dem Vergütungssystem ausgenommen
sind, für die nach Satz 3 maßgeblichen Fälle, die im Zeitraum vom 1. Januar des jeweiligen
Kalenderjahres bis zum 31. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres aufgenommen werden, jeweils
einen Zuschlag in Höhe des nach Satz 5 für das jeweilige Kalenderjahr ermittelten Prozentsatzes auf
die nach § 6 Absatz 1 Satz 1 vereinbarten fall- oder tagesbezogenen Entgelte. Die in Satz 9 genannten
Einrichtungen haben den Zuschlag jeweils gesondert in der Rechnung auszuweisen.
(3l) Die in § 17b Absatz 1 Satz 10 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes genannten besonderen
Einrichtungen, die in einem Kalenderjahr, erstmals in dem Kalenderjahr 2027, aus dem
Vergütungssystem ausgenommen sind, berechnen für die nach Absatz 3k Satz 3 maßgeblichen Fälle,
die im Zeitraum vom 1. Januar des jeweiligen Kalenderjahres bis zum 31. Dezember des jeweiligen
Kalenderjahres aufgenommen werden, einen Zuschlag in Höhe des nach Absatz 3k Satz 5 für das
Kalenderjahr 2026 ermittelten Prozentsatzes auf die nach § 6 Absatz 1 Satz 1 vereinbarten fall- oder
tagesbezogenen Entgelte. Die in Satz 1 genannten Einrichtungen haben den Zuschlag jeweils
gesondert in der Rechnung auszuweisen.
(3m) Die in § 108 Nummer 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten zugelassenen
Krankenhäuser erheben zur Finanzierung ihrer speziellen Vorhaltung gegenüber den Patientinnen oder
Patienten, die ab dem 1. Januar 2027 zur voll- oder teilstationären Behandlung in das Krankenhaus
aufgenommen werden, oder ihren Kostenträgern einen Zuschlag. Der Krankenhausträger ermittelt die
Höhe des Zuschlags nach Satz 1 in einem Kalenderjahr, indem der für dieses Kalenderjahr vom Institut
für das Entgeltsystem im Krankenhaus nach § 38 Absatz 2 Satz 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
für das jeweilige Krankenhaus veröffentlichte Betrag durch die voraussichtliche Summe der voll- und
teilstationären Fälle des jeweiligen Krankenhauses im jeweiligen Kalenderjahr geteilt wird. Weicht die in
einem Kalenderjahr abgerechnete Summe der Zuschläge nach Satz 1 von dem für das jeweilige
Krankenhaus und das jeweilige Kalenderjahr nach § 38 Absatz 2 Satz 3 des Krankenhausfinanzierungs
gesetzes veröffentlichten Betrag ab, werden die Mehr- oder Mindererlöse über den Zu- oder Abschlag für
Erlösausgleiche nach Absatz 4 Satz 1 im nächstmöglichen Vereinbarungszeitraum vollständig
ausgeglichen.“

6. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2a Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Im Satzteil vor der Aufzählung werden die Wörter „§ 7 Satz 1 Nr. 1 und 2“ durch die Wörter „§ 7 Absatz 1
Satz 1 Nummer 1 und 2“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Höhe“ die Wörter „der Vergütung eines Vorhaltebudgets und“
eingefügt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 5 wird die Angabe „Satz 5“ durch die Angabe „Satz 6“ ersetzt und werden nach dem Wort
„Erhöhungsbetrag“ die Wörter „auf Verlangen einer Vertragspartei über das Budget des jeweils
laufenden Pflegesatzzeitraums und anderenfalls“ eingefügt.
bb) In Satz 6 wird die Angabe „§ 4 Abs. 3“ durch die Wörter „§ 4 Absatz 3 in der am 11. Dezember 2024
geltenden Fassung“ ersetzt.
cc) Folgender Satz wird angefügt:
„Die für das Jahr 2025 zu vereinbarende Erlössumme ist unter Berücksichtigung des nach § 9 Absatz 1b
Satz 1 zweiter Halbsatz vereinbarten Veränderungswerts zu vereinbaren; bis zum Ablauf des
11. Dezember 2024 getroffene Vereinbarungen über diese Erlössumme sind bis zum 12. Februar
2025 entsprechend anzupassen.“
7. § 6a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden vor dem Punkt am Ende ein Semikolon und die Wörter „dies gilt nicht für die in
§ 115g Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten sektorenübergreifenden
Versorgungseinrichtungen“ eingefügt.
b) Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätze angefügt:
„Zur Förderung von Maßnahmen, die zu einer Entlastung von Pflegepersonal in der unmittelbaren
Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen führen, ist erstmalig für die Vereinbarung des
Pflegebudgets für das Jahr 2025 pauschal eine Höhe von 2,5 Prozent des Pflegebudgets erhöhend zu
berücksichtigen; ein Nachweis über die Durchführung und die Kosten der Maßnahmen ist nicht
erforderlich. Die Sätze 6 bis 8 sind letztmalig für die Vereinbarung des Pflegebudgets für das Jahr 2024
anzuwenden.“
c) In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „7 und 9“ durch die Angabe „8 und 10“ ersetzt.
8. Nach § 6a werden die folgenden §§ 6b und 6c eingefügt:
„§ 6b
Vergütung eines Vorhaltebudgets
(1) Jedes Krankenhaus erhält ab dem 1. Januar 2027 für jede Leistungsgruppe, die ihm nach § 6a Absatz 1
Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes für mindestens einen seiner Krankenhausstandorte
zugewiesen wurde, ein Vorhaltebudget, wenn das jeweilige Krankenhaus für die betreffenden Krankenhaus
standorte die jeweilige Mindestvorhaltezahl nach § 135f Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfüllt
oder für das jeweilige Krankenhaus und die jeweilige Leistungsgruppe eine Feststellung nach Absatz 2 Satz 1
getroffen wurde. Das Vorhaltebudget für ein Krankenhaus und eine Leistungsgruppe in einem Kalenderjahr
ergibt sich aus der Summe der in dem Bescheid gemäß § 37 Absatz 5 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungs
gesetzes für die Standorte des jeweiligen Krankenhauses, die jeweilige Leistungsgruppe und das jeweilige
Kalenderjahr festgestellten, nach § 39 Absatz 3 Satz 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes aufgeteilten
Beträge und des Produkts der Summe der in dem Bescheid gemäß § 37 Absatz 5 Satz 1 des Krankenhaus
finanzierungsgesetzes für die Standorte des jeweiligen Krankenhauses, die jeweilige Leistungsgruppe und das
jeweilige Kalenderjahr festgestellten Vorhaltevolumina und des für das jeweilige Kalenderjahr vereinbarten
oder festgesetzten Landesbasisfallwerts. Das Gesamtvorhaltebudget für ein Krankenhaus und ein
Kalenderjahr ergibt sich aus der Summe der Vorhaltebudgets dieses Krankenhauses im jeweiligen
Kalenderjahr für die Leistungsgruppen, die ihm nach § 6a Absatz 1 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungs
gesetzes für mindestens einen seiner Standorte zugewiesen wurden.
(2) Die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde kann durch Bescheid feststellen, dass die
Erbringung von Leistungen aus einer Leistungsgruppe durch ein Krankenhaus unabhängig von der Erfüllung
der für die jeweilige Leistungsgruppe festgelegten Mindestvorhaltezahl zur Sicherstellung einer
flächendeckenden Versorgung der Bevölkerung zwingend erforderlich ist; § 6a Absatz 4 Satz 2 und 3 des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes gilt entsprechend. Widerspruch und Klage gegen die Feststellung nach
Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung. Die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde teilt
dem Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus, den Landesverbänden der Krankenkassen und den
Ersatzkassen sowie dem Landesausschuss des Verbandes der Privaten Krankenversicherung erstmalig
spätestens bis zum 31. Oktober 2026 und anschließend jeweils spätestens zum 31. Oktober eines
Kalenderjahres mit, für welche Krankenhausstandorte und für welche Leistungsgruppen für das jeweils
nächste Kalenderjahr eine Feststellung nach Satz 1 getroffen wurde.

(3) Der Anspruch des Krankenhauses auf ein Vorhaltebudget nach Absatz 1 Satz 1 ist vorrangig durch die
Abrechnung nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6b und ergänzend nach den Regelungen der Absätze 4 und 5
zu erfüllen.
(4) Wenn die Erlöse des Krankenhauses aus den Entgelten nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6b im ersten,
im zweiten oder im dritten Quartal eines Kalenderjahres ein Viertel des Gesamtvorhaltebudgets dieses
Krankenhauses für dieses Kalenderjahr voraussichtlich jeweils um mindestens 5 Prozent unterschreiten,
kann das Krankenhaus verlangen, dass die Entgelte nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6b für den Zeitraum
der nach dem jeweiligen Quartal verbleibenden Monate dieses Kalenderjahres um einen Zuschlag erhöht
werden, dessen Höhe dem Prozentsatz der jeweiligen Unterschreitung entspricht. Das Krankenhaus hat ein
Verlangen nach Satz 1
1. bezogen auf das erste Quartal eines Kalenderjahres bis zum 31. März dieses Kalenderjahres,
2. bezogen auf das zweite Quartal eines Kalenderjahres bis zum 30. Juni dieses Kalenderjahres und
3. bezogen auf das dritte Quartal eines Kalenderjahres bis zum 30. September dieses Kalenderjahres
gegenüber den anderen Vertragsparteien nach § 18 Absatz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes,
gegenüber dem Landesausschuss des Verbandes der Privaten Krankenversicherung sowie gegenüber der
für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde auf elektronischem Wege anzuzeigen und die
voraussichtliche Unterschreitung nach Satz 1 hierbei glaubhaft zu machen; § 14 findet keine Anwendung.
(5) Weicht die Summe der Erlöse eines Krankenhauses aus den Entgelten nach § 7 Absatz 1 Satz 1
Nummer 6b in einem Kalenderjahr von dem Betrag des Gesamtvorhaltebudgets dieses Krankenhauses für
dieses Kalenderjahr ab, gilt ab dem Kalenderjahr 2027 für den Ausgleich dieser Mehr- oder Mindererlöse
(Ausgleichsbetrag), dass
1. Mindererlöse, die entstehen, weil das Krankenhaus nach § 275a Absatz 5 Satz 1 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch Leistungen nicht abrechnen durfte, nicht ausgeglichen werden,
2. Mehrerlöse, die entstehen, weil das Krankenhaus entgegen § 275a Absatz 5 Satz 1 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch Leistungen abgerechnet hat, vollständig ausgeglichen werden,
3. sonstige Mehr- oder Mindererlöse vollständig ausgeglichen werden.
Zur Ermittlung des Ausgleichsbetrags für ein Kalenderjahr bestimmt das Krankenhaus bis zum 28. Februar des
jeweils folgenden Kalenderjahres die Summe der abgerechneten oder abzurechnenden Entgelte nach § 7
Absatz 1 Satz 1 Nummer 6b für sämtliche Fälle, in denen die Patientin oder der Patient bis zum
31. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres entlassen wurde; noch nicht abgerechnete Entgelte sind vom
Krankenhaus sachgerecht zu schätzen. Der nach Satz 2 ermittelte Ausgleichsbetrag wird in einem Zeitraum
von zwölf Wochen nach der Erteilung der Genehmigung nach § 14 Absatz 1a durch einen prozentualen Zu-
oder Abschlag auf die Entgelte nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6b abgerechnet. Das Krankenhaus
übermittelt bis zum 28. Februar des jeweils folgenden Kalenderjahres die nach Satz 2 bestimmte Summe
der abgerechneten oder abzurechnenden Entgelte, die Höhe des ermittelten Ausgleichsbetrags, die Höhe
des sich hieraus ergebenden prozentualen Zu- oder Abschlags und den in Satz 3 genannten Zeitraum sowie
den Bescheid nach § 37 Absatz 5 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes für das jeweilige
Krankenhaus und das jeweilige Kalenderjahr an die anderen Vertragsparteien nach § 18 Absatz 2 des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes sowie an die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde
auf elektronischem Wege. Spätestens mit endgültiger Berechnung des Ausgleichs nach § 4 Absatz 3 wird
auch der Ausgleich nach den Sätzen 1 bis 3 endgültig vereinbart. Zur Ermittlung der in Satz 1 genannten Mehr-
oder Mindererlöse hat der Krankenhausträger den anderen Vertragsparteien nach § 18 Absatz 2 des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes eine von einem Jahresabschlussprüfer bestätigte Aufstellung über die
Erlöse aus den Entgelten nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6b vorzulegen.
(6) Die Vertragsparteien nach § 11 ermitteln für das jeweilige Krankenhaus und für jedes der Kalenderjahre
2027 und 2028 einen Konvergenzbetrag nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4. Der Konvergenzbetrag beträgt unter
Beachtung des jeweiligen Vorzeichens für das Kalenderjahr 2027 66 Prozent und für das Kalenderjahr 2028
33 Prozent der Differenz zwischen dem in Satz 3 genannten Ausgangswert und dem in Satz 4 genannten
Zielwert. Der Ausgangswert für ein Kalenderjahr ergibt sich als Produkt der Summe der für das Kalenderjahr
2026 für das jeweilige Krankenhaus vereinbarten und genehmigten Vorhaltebewertungsrelationen und des für
das jeweilige Kalenderjahr vereinbarten oder festgesetzten Landesbasisfallwerts. Der Zielwert für das jeweilige
Kalenderjahr ist das für das jeweilige Kalenderjahr nach Absatz 1 Satz 3 ermittelte Gesamtvorhaltebudget des
jeweiligen Krankenhauses abzüglich der Summe aller in dem Bescheid gemäß § 37 Absatz 5 Satz 1 des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes für die Standorte des jeweiligen Krankenhauses und das jeweilige
Kalenderjahr festgestellten, nach § 39 Absatz 3 Satz 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes aufgeteilten
Beträge. Der nach Satz 1 ermittelte Konvergenzbetrag wird jeweils über einen prozentualen Zu- oder Abschlag
auf die Entgelte nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6b abgerechnet. Spätestens mit endgültiger Berechnung
des Ausgleichs nach § 4 Absatz 3 wird auch der Ausgleich nach den Sätzen 1 bis 5 endgültig vereinbart. Zur
Ermittlung der Mehr- oder Mindererlöse, die sich aus der jeweiligen in Satz 2 genannten Differenz zwischen
dem jeweiligen Ausgangswert und dem jeweiligen Zielwert ergeben, hat der Krankenhausträger den anderen
Vertragsparteien nach § 11 eine vom Jahresabschlussprüfer bestätigte Aufstellung über die Erlöse aus den
Entgelten nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6b vorzulegen.

§ 6c
Vergütung von sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtungen
(1) Die Vertragsparteien nach § 11 vereinbaren für die nach § 115g Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch vereinbarten stationären Leistungen einer in § 115g Absatz 1 Satz 1 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtung unter
Beachtung des Versorgungsauftrags dieser sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtung, der Ergebnisse
der Prüfungen nach § 275a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie der
Vereinbarung nach § 9 Absatz 1 Nummer 10 ein finanzielles Gesamtvolumen (Gesamtvolumen); § 18
Absatz 1 Satz 2 bis 4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes gilt für diese Vereinbarung entsprechend. Die
Vertragsparteien nach § 11 vereinbaren in der Vereinbarung nach Satz 1 insbesondere
1. Art und Menge der voraussichtlich zu erbringenden voll- und teilstationären Leistungen,
1a. die Höhe des Gesamtvolumens,
2. ein krankenhausindividuelles Tagesentgelt für diejenigen Fälle, in denen die sektorenübergreifende
Versorgungseinrichtung die ärztlichen Leistungen erbringt, und dessen Degression,
3. ein verringertes krankenhausindividuelles Tagesentgelt für diejenigen Fälle, in denen die ärztlichen
Leistungen durch einen zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Leistungserbringer erbracht
werden, und dessen Degression,
4. weitere krankenhausindividuelle Tagesentgelte mit Degression, soweit dies für eine sachgerechte
Vergütung erforderlich ist, einschließlich eines krankenhausindividuellen Tagesentgelts mit Degression
für diejenigen Fälle, in denen die ärztlichen Leistungen teils durch die sektorenübergreifende
Versorgungseinrichtung und teils durch einen zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen
Leistungserbringer erbracht werden,
5. die sachgerechte Aufteilung des Gesamtvolumens auf die in den Nummern 2 bis 4 genannten
Tagesentgelte,
6. die Höhe der Pflegepersonalkosten für die unmittelbare Patientenversorgung auf bettenführenden
Stationen und den Anteil dieser Pflegepersonalkosten an dem Gesamtvolumen sowie
7. die Mehr- und Mindererlösausgleiche nach Absatz 5.
Die Vereinbarung nach Satz 1 ist für ein zukünftiges Kalenderjahr zu schließen, wenn der
Krankenhausstandort ganzjährig betrieben wird, und kann mehrere Kalenderjahre umfassen; § 11 Absatz 1
Satz 3 und 4 erster Halbsatz gilt entsprechend. Die Vereinbarung nach Satz 1 ist schriftlich oder elektronisch
abzuschließen und unter Verwendung der nach § 9 Absatz 1 Nummer 10 vereinbarten vorzulegenden
Unterlagen auf maschinenlesbaren Datenträgern zu dokumentieren. Die Vertragsparteien nehmen die
Verhandlung über eine Vereinbarung nach Satz 1 unverzüglich auf, nachdem eine Vertragspartei sie dazu
schriftlich oder elektronisch aufgefordert hat. Die Verhandlung soll so rechtzeitig abgeschlossen werden,
dass das neue Gesamtvolumen und die neuen krankenhausindividuellen Tagesentgelte mit Ablauf des
Kalenderjahres, das dem Kalenderjahr vorausgeht, für das die Vereinbarung gelten soll, in Kraft treten
können; die Verhandlung ist innerhalb von sechs Wochen nach der in Satz 5 genannten Aufforderung
abzuschließen.
(2) Das Gesamtvolumen ist von den Vertragsparteien nach § 11 sachgerecht zu kalkulieren. Bei der
Kalkulation des Gesamtvolumens sind Art und Menge der in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 genannten
voraussichtlich zu erbringenden Leistungen der jeweiligen sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtung
und die Kosten, die diesen Leistungen zuzuordnen sind, einschließlich der in Satz 4 genannten
Pflegepersonalkosten sowie der Kosten für das stationäre Case-Management und die Patientensteuerung zu
berücksichtigen. Die in Satz 2 genannten Leistungen und deren Kosten der jeweiligen sektorenübergreifenden
Versorgungseinrichtung sind von anderen Leistungen und deren Kosten der jeweiligen sektoren
übergreifenden Versorgungseinrichtung, die anderweitig finanziert werden, abzugrenzen. Die Pflegepersonal
kosten für die unmittelbare Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen sind auf der Grundlage der
Summe der im jeweiligen vorhergehenden Kalenderjahr entstandenen Pflegepersonalkosten, die der
bundeseinheitlichen Definition der auszugliedernden Pflegepersonalkosten und den Regelungen für die
Zuordnung von Kosten von Pflegepersonal entsprechen, die nach § 17b Absatz 4 Satz 2 des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes für das jeweilige Kalenderjahr vereinbart wurden, für das die
Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 1 gelten soll, und unter Berücksichtigung der für das jeweilige
Kalenderjahr zu erwartenden Veränderungen gegenüber dem jeweiligen vorhergehenden Kalenderjahr,
insbesondere bei der Zahl und der beruflichen Qualifikation der Pflegevollkräfte sowie bei der
Kostenentwicklung, zu ermitteln und vollständig im Gesamtvolumen zu berücksichtigen. Zu- und Abschläge
sind gemäß den Vorgaben der Vereinbarung nach § 9 Absatz 1 Nummer 10 bei der Kalkulation des
Gesamtvolumens erhöhend oder mindernd zu berücksichtigen. Weichen in einem Kalenderjahr die
tatsächlichen Pflegepersonalkosten für die unmittelbare Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen
von den nach Satz 4 ermittelten und nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 für das jeweilige Kalenderjahr
vereinbarten Pflegepersonalkosten ab, sind die Mehr- oder Minderkosten bei der Vereinbarung des
Gesamtvolumens für das auf dieses Kalenderjahr folgende Kalenderjahr zu berücksichtigen.

(3) Die nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 4 vereinbarten krankenhausindividuellen Tagesentgelte und die
in Absatz 7 Satz 4 genannten vorläufigen Tagesentgelte sind für den Tag zu erheben, an dem die Behandlung
erbracht wurde. Bei Patientinnen und Patienten, die über den Jahreswechsel in einer sektorenübergreifenden
Versorgungseinrichtung stationär behandelt werden (Überlieger), werden die Erlöse aus den in Satz 1
genannten Tagesentgelten tagesbezogen dem jeweiligen Kalenderjahr zugeordnet, in dem die durch das
jeweilige Tagesentgelt vergütete Behandlung erbracht wurde. Für das Gesamtvolumen gilt § 4 Absatz 4
entsprechend. Das Gesamtvolumen für ein Kalenderjahrjahr darf den Betrag, der sich ergibt, wenn das
Gesamtvolumen des diesem Kalenderjahr vorangegangenen Kalenderjahres um den nach § 9 Absatz 1b
Satz 1 erster Halbsatz für das jeweilige Kalenderjahr vereinbarten Veränderungswert erhöht wird, nur
überschreiten, soweit diese Überschreitung durch eine Steigerung der nach Absatz 2 Satz 4 ermittelten
Pflegepersonalkosten bedingt ist oder durch Veränderungen von der nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 zu
vereinbarenden Art und Menge der voraussichtlich zu erbringenden voll- und teilstationären Leistungen
bedingt ist. Wird für ein Kalenderjahr eine Erhöhungsrate für Tariferhöhungen nach § 9 Absatz 1 Nummer 7
vereinbart, so ist das Gesamtvolumen dieses Kalenderjahres um die nach § 9 Absatz 1 Nummer 7 vereinbarte
anteilige Erhöhungsrate zu erhöhen; für diese Erhöhung des Gesamtvolumens gilt keine Begrenzung durch
den nach § 9 Absatz 1b Satz 1 erster Halbsatz vereinbarten Veränderungswert.
(4) Krankenhäuser dürfen für die von ihren sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtungen erbrachten
voll- und teilstationären Leistungen ausschließlich die nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 4 vereinbarten
krankenhausindividuellen Tagesentgelte oder die in Absatz 7 Satz 4 genannten vorläufigen Tagesentgelte
abrechnen.
(5) Weicht die Summe der auf ein Kalenderjahr entfallenden Erlöse der sektorenübergreifenden
Versorgungseinrichtung aus den nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 4 vereinbarten krankenhausindividuellen
Tagesentgelten von dem für dieses Kalenderjahr vereinbarten Gesamtvolumen ab, werden die Mehr- oder
Mindererlöse wie folgt ausgeglichen:
1. Mehr- oder Mindererlöse, soweit sie den nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 vereinbarten Pflegepersonal
kosten für die unmittelbare Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen zuzuordnen sind, werden
vollständig ausgeglichen,
2. andere Mindererlöse werden zu 40 Prozent ausgeglichen,
3. andere Mehrerlöse werden zu 65 Prozent ausgeglichen.
Für den Ausgleich der Mehr- oder Mindererlöse sind die Erlöse der sektorenübergreifenden Versorgungs
einrichtung aus den nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 4 vereinbarten krankenhausindividuellen
Tagesentgelten den Pflegepersonalkosten für die unmittelbare Patientenversorgung auf bettenführenden
Stationen gemäß ihrem nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 vereinbarten Anteil am Gesamtvolumen
zuzuordnen. Der nach den Sätzen 1 und 2 auszugleichende Betrag ist im Rahmen der jeweils
nächstmöglichen Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 1 durch eine entsprechende Erhöhung oder Absenkung
des Gesamtvolumens auszugleichen. Mehr- oder Mindererlöse infolge der Weitererhebung bisheriger
krankenhausindividueller Tagesentgelte nach Absatz 7 Satz 3 oder vorläufiger Tagesentgelte nach Absatz 7
Satz 4 sind vollständig im verbleibenden Kalenderjahr auszugleichen, indem sie bei der Vereinbarung des
Gesamtvolumens erhöhend oder absenkend berücksichtigt werden. Zur Ermittlung der Mehr- oder
Mindererlöse für ein Kalenderjahr hat der Krankenhausträger der sektorenübergreifenden Versorgungs
einrichtung nach Ablauf dieses Kalenderjahres für dieses Kalenderjahr eine von einem Jahresabschlussprüfer
bestätigte Aufstellung über die Erlöse aus den nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 4 vereinbarten
krankenhausindividuellen Tagesentgelten oder den in Absatz 7 Satz 4 genannten vorläufigen Tagesentgelten
sowie über die tatsächlich entstandenen Pflegepersonalkosten für die unmittelbare Patientenversorgung auf
bettenführenden Stationen vorzulegen.
(6) Auf Verlangen einer Vertragspartei ist bei wesentlichen Änderungen der der Vereinbarung des
Gesamtvolumens nach Absatz 1 Satz 1 für das laufende Kalenderjahr zugrunde gelegten Annahmen das
Gesamtvolumen, einschließlich der weiteren nach Absatz 1 Satz 2 in der Vereinbarung zu vereinbarenden
Inhalte, für dieses laufende Kalenderjahr neu nach Absatz 1 Satz 1 zu vereinbaren. Die Vertragsparteien
können vereinbaren, dass in bestimmten Fällen das Gesamtvolumen, einschließlich der weiteren nach
Absatz 1 Satz 2 in der Vereinbarung zu vereinbarenden Inhalte, abweichend von Satz 1 nur teilweise neu zu
vereinbaren ist. Der Unterschiedsbetrag zum bisherigen Gesamtvolumen ist vollständig im verbleibenden
Kalenderjahr auszugleichen, indem er nach der Vereinbarung des neuen Gesamtvolumens durch die
Vertragsparteien festgestellt wird und über eine Erhöhung oder Absenkung des neuen Gesamtvolumens
berücksichtigt wird.
(7) Krankenhäuser rechnen für ihre sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtungen die für ein
Kalenderjahr nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 4 vereinbarten krankenhausindividuellen Tagesentgelte
vom Beginn dieses Kalenderjahres an ab. Wird eine Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 1 erst nach dem
Beginn eines Kalenderjahres genehmigt, rechnet das Krankenhaus für seine sektorenübergreifenden
Versorgungseinrichtungen die krankenhausindividuellen Tagesentgelte ab dem ersten Tag des Kalender
monats ab, der auf die Genehmigung folgt, soweit in dieser Vereinbarung oder in der von der Schiedsstelle
anstelle oder teilweise anstelle dieser Vereinbarung nach § 18 Absatz 4 des Krankenhausfinanzierungs
gesetzes getroffenen Entscheidung kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist. Bis zu dem nach Satz 2
maßgeblichen Zeitpunkt rechnet das Krankenhaus für seine sektorenübergreifenden Versorgungs

einrichtungen die für das vorangegangene Kalenderjahr vereinbarten krankenhausindividuellen Tagesentgelte
weiter ab. Bis zu dem Zeitpunkt, zu dem erstmals krankenhausindividuelle Tagesentgelte nach Absatz 1 Satz 2
Nummer 2 bis 4 vereinbart und genehmigt werden, rechnet das Krankenhaus für seine sektorenübergreifenden
Versorgungseinrichtungen die nach § 9 Absatz 1 Nummer 10 vereinbarten vorläufigen Tagesentgelte ab. Wird
ein Krankenhausstandort erstmals nach § 6c Absatz 1 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes als
sektorenübergreifende Versorgungseinrichtung bestimmt, kann das Krankenhaus für diese
sektorenübergreifende Versorgungseinrichtung krankenhausindividuelle Tagesentgelte oder vorläufige
Tagesentgelte erstmals ab dem 1. Januar des Kalenderjahres, das dem Kalenderjahr folgt, in dem die
Bestimmung erfolgte, abrechnen.“
9. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 6a wird folgende Nummer 6b eingefügt:
„6b. ab 2027 eine Vergütung des Vorhaltebudgets nach § 6b,“.
bb) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
cc) Folgende Nummer 8 wird angefügt:
„8. nach § 6c Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 4 vereinbarte krankenhausindividuelle Tagesentgelte oder
in § 6c Absatz 7 Satz 4 genannte vorläufige Tagesentgelte.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Die Höhe der Entgelte nach Absatz 1 Satz 1 wird nach den folgenden Sätzen ermittelt. Die Höhe der
Fallpauschalen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ergibt sich, indem die sich aus dem bundes
einheitlichen Entgeltkatalog einschließlich der Regelungen zur Grenzverweildauer und zu
Verlegungen ergebende Bewertungsrelation (effektive Bewertungsrelation) mit dem Landesbasis
fallwert multipliziert wird. Im Jahr 2026 umfasst die effektive Bewertungsrelation auch die sich aus
dem bundeseinheitlichen Entgeltkatalog ergebende Vorhaltebewertungsrelation. Die Höhe der
Zusatzentgelte nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ergibt sich bundeseinheitlich aus dem
Entgeltkatalog. Zusatzentgelte, fall- oder tagesbezogene Entgelte und tagesbezogene Pflegeentgelte
nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 5, 6 und 6a sind in der nach den §§ 6 und 6a krankenhausindividuell
vereinbarten Höhe abzurechnen. Zu- und Abschläge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 werden
krankenhausindividuell vereinbart; die Höhe des Zuschlags nach § 6b Absatz 4 Satz 1 entspricht dem
Prozentsatz der jeweiligen Unterschreitung. Die Höhe der Vergütung des Vorhaltebudgets nach
Absatz 1 Satz 1 Nummer 6b ergibt sich, indem die sich aus dem bundeseinheitlichen Entgeltkatalog
ergebende Vorhaltebewertungsrelation mit dem Landesbasisfallwert multipliziert wird. Im Fall des § 6b
Absatz 4 Satz 1 werden die Entgelte nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 6b für den Zeitraum der nach dem
jeweiligen Quartal verbleibenden Monate des betreffenden Kalenderjahres um einen Zuschlag erhöht,
dessen Höhe dem Prozentsatz der jeweiligen Unterschreitung entspricht. Abweichend von Satz 7 erster
Halbsatz sind für die Ermittlung der Vergütung des Vorhaltebudgets nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 6b
hinsichtlich derjenigen Krankenhausstandorte, auf die ein Betrag nach § 39 Absatz 1 des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes aufgeteilt wurde, für die Fälle, in denen Leistungen aus einer
Leistungsgruppe erbracht wurden, die dem für diese Aufteilung maßgeblichen Bereich nach § 39
Absatz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes zugeordnet wurden, die nach § 17b Absatz 4b
Satz 4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes erhöhten Vorhaltebewertungsrelationen mit dem
Landesbasisfallwert zu multiplizieren. Tagesentgelte nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 werden unter
Berücksichtigung der für sie geltenden Degression tagesbezogen berechnet.“
bb) Im neuen Satz 11 werden die Wörter „vereinbarten Abrechnungsbestimmungen nach § 9 Abs. 1 Satz 1
Nr. 3“ durch die Wörter „nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 10 vereinbarten Abrechnungs
bestimmungen“ ersetzt.
10. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:
„3. bei Bundeswehrkrankenhäusern aus der in § 108 Nummer 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
genannten Bestimmung,“.
bb) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Fallpauschalen“ die Wörter „sowie die Vergütung eines
Vorhaltebudgets“ eingefügt.
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 wird die Angabe „§ 275d“ durch die Wörter „§ 275a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2“ ersetzt.

bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:
„Ab dem 1. Januar 2027 dürfen Entgelte nicht für Leistungen aus einer Leistungsgruppe berechnet
werden, die einem Krankenhaus nicht nach § 6a Absatz 1 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungs
gesetzes zugewiesen wurde; dies gilt nicht für die Behandlung von Notfallpatienten. Entgelte nach
§ 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6b dürfen ab dem 1. Januar 2027 nicht für Leistungen aus einer
Leistungsgruppe berechnet werden, wenn das jeweilige Krankenhaus für diese Leistungsgruppe die
Mindestvorhaltezahl im Sinne des § 135f Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nicht
erfüllt und die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde keine Feststellung nach § 6b
Absatz 2 Satz 1 getroffen hat. Ab dem 1. Januar 2027 dürfen für Krankenhausstandorte, die in der nach
§ 40 Absatz 2 Satz 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes veröffentlichten Liste genannt sind, für
einem nach § 40 Absatz 1 Satz 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes definierten Indikationsbereich
zugeordnete Fälle Entgelte nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6 und 8 nicht berechnet werden; für
die Zuordnung von Fällen zu diesen Indikationsbereichen haben die Krankenhäuser ausschließlich
nach § 40 Absatz 1 Satz 6 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes zertifizierte Datenverarbeitungs
lösungen zu verwenden.“
d) In Absatz 6 werden die Wörter „einer Fallpauschale“ durch die Wörter „einem Entgelt“ und die Wörter „die
Fallpauschale“ durch die Wörter „das Entgelt“ ersetzt.
e) In Absatz 8 Satz 2 werden nach dem Wort „Entgelte“ die Wörter „oder die voraussichtlich abzurechnenden
krankenhausindividuellen oder vorläufigen Tagesentgelte“ eingefügt.
f) Folgender Absatz 12 wird angefügt:
„(12) Ab dem 1. Januar 2027 ist für ein Krankenhaus, dem für mindestens einen seiner Krankenhaus
standorte nach § 6a Absatz 1 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes für das jeweilige Kalenderjahr
mindestens eine Leistungsgruppe zugewiesen wurde, die in der für das jeweilige Kalenderjahr geltenden
Vereinbarung nach § 39 Absatz 2 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes oder in der für das
jeweilige Kalenderjahr geltenden Festlegung nach § 39 Absatz 2 Satz 4 des Krankenhausfinanzierungs
gesetzes dem Bereich Pädiatrie zugeordnet ist, für Fälle, die auf Basis einer für das jeweilige Kalenderjahr
geltenden nach § 21 Absatz 3c zertifizierten Datenverarbeitungslösung einer dieser Leistungsgruppen
zuzuordnen sind, die Erhebung von Abschlägen von der Fallpauschale bei Unterschreitung der unteren
Grenzverweildauer ausgeschlossen unabhängig davon, ob für die entsprechende Fallpauschale in dem
für das jeweilige Kalenderjahr nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vereinbarten Fallpauschalen-Katalog
und den nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vereinbarten Regelungen ein Abschlag bei Unterschreitung
der unteren Grenzverweildauer für die jeweilige Fallpauschale vorgesehen ist.“
11. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 9 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
bb) Folgende Nummer 10 wird angefügt:
„10. innerhalb von drei Monaten nach Zustandekommen einer Vereinbarung nach § 115g Absatz 3
Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder, in dem in § 115g Absatz 3 Satz 3 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Fall, nach der dort genannten Festlegung nähere
Einzelheiten, insbesondere
a) zur Verhandlung des nach § 6c Absatz 1 Satz 1 zu vereinbarenden Gesamtvolumens,
b) zu den nach § 6c Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 4 zu vereinbarenden krankenhausindividuellen
Tagesentgelten, einschließlich deren Degression,
c) zu der nach § 6c Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 zu vereinbarenden sachgerechten Aufteilung,
d) zu den nach § 6c Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 6 und 7 zu vereinbarenden Inhalten,
e) zu den vom Krankenhaus zur Vorbereitung der in Buchstabe a genannten Verhandlung
vorzulegenden Unterlagen,
f) zu den wesentlichen Rechengrößen zur Herleitung der nach § 6c Absatz 2 Satz 2 zu
berücksichtigenden Kosten einschließlich der bei der Kalkulation des Gesamtvolumens nach
§ 6c Absatz 2 Satz 1 zu berücksichtigenden Zu- und Abschläge,
g) zu einer einheitlichen Form der Dokumentation der Höhe des nach § 6c Absatz 1 Satz 1 zu
vereinbarenden Gesamtvolumens, der nach § 6c Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 4 zu
vereinbarenden krankenhausindividuellen Tagesentgelte, der nach § 6c Absatz 2 Satz 2 zu
berücksichtigenden Kosten und der in Buchstabe f genannten wesentlichen Rechengrößen,
h) Regelungen zur unterjährigen Refinanzierung von Tarifsteigerungen,
i) vorläufige Tagesentgelte und deren Degression sowie
j) Abrechnungsbestimmungen für die nach § 6c Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 4 zu
vereinbarenden krankenhausindividuellen Tagesentgelte und für die in Buchstabe i genannten
vorläufigen Tagesentgelte.“

b) Absatz 1a wird wie folgt geändert:
aa) Der Nummer 5 werden die Wörter „ab dem Jahr 2027 sind die Zuschläge für eine Teilnahme von
Krankenhäusern an der Notfallversorgung jährlich um 33 Millionen Euro zu erhöhen;“ angefügt.
bb) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
„6. jährlich zum 30. Juni eine Liste der Krankenhausstandorte, der Kinderkrankenhausstandorte und
der Krankenhausstandorte mit Fachabteilungen für Kinder- und Jugendmedizin, welche die
Vorgaben des Gemeinsamen Bundesausschusses zu § 136c Absatz 3 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch erfüllen; eine Aufnahme in die Liste ist abweichend von den Vorgaben des
Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 136c Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
vorzusehen, auch wenn das Krankenhaus an dem jeweiligen Standort nicht die Anforderungen an
die Notfallversorgung nach dem vom Gemeinsamen Bundesausschuss gemäß § 136c Absatz 4 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch beschlossenen gestuften System der Notfallstrukturen in
Krankenhäusern erfüllt, wobei die Vertragsparteien auf Bundesebene bis zum 9. Januar 2025
eine Erweiterung der für das Kalenderjahr 2025 bereits vereinbarten Liste mit
Krankenhausstandorten zu prüfen und bei Bedarf vorzunehmen haben;“.
c) In Absatz 1b Satz 1 werden die Wörter „die Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch unter Berücksichtigung der Gewährleistung der notwendigen medizinischen Versorgung
und von Personal- und Sachkostensteigerungen um bis zu ein Drittel dieser Differenz zu erhöhen“ durch die
Wörter „der Veränderungswert ausgehend von dem nach § 10 Absatz 6 Satz 1 veröffentlichten
Orientierungswert unter Berücksichtigung bereits anderweitig finanzierter Kostensteigerungen zu
vereinbaren; für das Jahr 2025 ist der bis zum 31. Oktober 2024 vereinbarte Veränderungswert bis zum
26. Dezember 2024 entsprechend neu zu vereinbaren“ ersetzt.
d) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „eine Entscheidung zu Absatz 1b Satz 1 hat die Schiedsstelle bis zum
15. November des jeweiligen Jahres zu treffen“ durch die Wörter „eine Entscheidung über den nach
Absatz 1b Satz 1 bis zum 31. Oktober eines Jahres zu vereinbarenden Veränderungswert hat die
Schiedsstelle bis zum 15. November des jeweiligen Jahres und eine Entscheidung über den nach
Absatz 1b Satz 1 bis zum 26. Dezember 2024 neu zu vereinbarenden Veränderungswert hat die
Schiedsstelle bis zum 9. Januar 2025 zu treffen“ ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Kommt eine Vereinbarung der Erhöhungsrate und der anteiligen Erhöhungsrate nach Absatz 1
Nummer 7 nicht in der in § 10 Absatz 5 Satz 4 genannten Frist zustande, entscheidet die
Schiedsstelle auf Antrag einer Vertragspartei innerhalb von sechs Wochen ab Antragstellung über die
Erhöhungsrate und die anteilige Erhöhungsrate.“
12. § 10 wird wie folgt geändert:
a0) In Absatz 1 Satz 7 werden nach der Angabe „§ 6a“ ein Komma und die Wörter „aus § 17b Absatz 4b des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes in Verbindung mit § 6b, aus § 6c oder aus § 115f des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch“ eingefügt.
a) In Absatz 4 Satz 4 werden nach der Angabe „§ 6a“ ein Komma und die Wörter „des Vorhaltebudgets nach
§ 6b, der Vergütung von sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtungen nach § 6c und der speziellen
sektorengleichen Vergütung nach § 115f des Fünften Buches Sozialgesetzbuch“ eingefügt.
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „2020“ durch die Angabe „2024“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „100 Prozent“ gestrichen und die Angabe „50 Prozent“ durch die Angabe
„100 Prozent“ ersetzt.
cc) In Satz 3 werden im Satzteil nach der Aufzählung die Wörter „für den Bereich nach Nummer 1“ durch
das Wort „jeweils“ ersetzt und die Wörter „und für die Bereiche nach den Nummern 2 und 3 jeweils die
durchschnittlichen Auswirkungen der tarifvertraglich vereinbarten linearen Steigerungen und
Einmalzahlungen“ gestrichen.
dd) Satz 4 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Die Vertragsparteien auf Bundesebene nach § 9 haben die Vereinbarung der Erhöhungsrate und der
anteiligen Erhöhungsrate nach § 9 Absatz 1 Nummer 7 jeweils für das laufende Kalenderjahr innerhalb
von vier Wochen nach Wirksamwerden einer nach Satz 3 maßgeblichen tarifvertraglichen
Vereinbarung zu treffen; die Erhöhungsrate nach § 9 Absatz 1 Nummer 7 ist in Höhe des
Unterschieds zwischen dem in § 9 Absatz 1b Satz 1 genannten Veränderungswert und der in Satz 3
genannten Tarifrate zu vereinbaren. Zusätzlich haben die Vertragsparteien auf Bundesebene nach § 9
bis zum 9. Januar 2025 eine Vereinbarung der Erhöhungsrate und der anteiligen Erhöhungsrate nach
§ 9 Absatz 1 Nummer 7 zu treffen; die Erhöhungsrate nach § 9 Absatz 1 Nummer 7 ist in Höhe des
Unterschieds zwischen dem nach § 9 Absatz 1b Satz 1 für das Jahr 2024 vereinbarten
Veränderungswert und der in Satz 3 genannten Tarifrate, die unter Beachtung der im Jahr 2024

wirksam gewordenen maßgeblichen tarifvertraglichen Vereinbarungen zu ermitteln ist, zu
vereinbaren.“
ee) Folgender Satz wird angefügt:
„Abweichend von Satz 7 ist der Basisfallwert, sofern er bereits vereinbart oder festgesetzt ist, auf
Verlangen einer in Absatz 1 Satz 1 genannten Vertragspartei auf Landesebene während eines
laufenden Kalenderjahres unverzüglich unter Berücksichtigung der nach § 9 Absatz 1 Nummer 7
vereinbarten anteiligen Erhöhungsrate und des Zeitpunkts der erstmaligen Abrechnung neu zu
vereinbaren.“
c) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Die Erhebungen werden jährlich vom Statistischen Bundesamt durchgeführt. Der Berichtszeitraum
umfasst die zweite Hälfte des Vorjahres und die erste Hälfte des laufenden Jahres. Die
Krankenhäuser nach § 2 Nummer 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes einschließlich der in
den §§ 3 und 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes genannten Krankenhäuser, soweit sie zu
den Krankenhäusern nach § 107 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gehören, mit
Ausnahme der Krankenhäuser, deren Träger der Bund ist, der Krankenhäuser ohne Versorgungs
vertrag sowie reiner Tages- und Nachtkliniken, sind verpflichtet, dem Statistischen Bundesamt für
die Zwecke nach Satz 1 Daten zu übermitteln. Soweit es zur Gewinnung von Informationen zur
Bestimmung des Orientierungswertes erforderlich ist, darf das Statistische Bundesamt die
erhobenen Daten mit den nach § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 genannten Daten zusammenführen.“
bb) Im neuen Satz 7 wird das Wort „ermitteln“ durch das Wort „vereinbaren“ ersetzt und werden die Wörter
„die Differenz zwischen beiden Werten und vereinbaren“ gestrichen.
d) In Absatz 10 Satz 1 werden vor dem Punkt am Ende ein Semikolon und die Wörter „der bis zum
30. November 2024 zu schließende Basisfallwert ist unter Berücksichtigung des Veränderungswerts
nach § 9 Absatz 1b Satz 1 zweiter Halbsatz und des Zeitpunkts der erstmaligen Abrechnung bis zum
23. Januar 2025 neu zu vereinbaren“ eingefügt.
13. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§§ 3 bis 6a“ durch die Angabe „§§ 3 bis 6b“ ersetzt, werden die Wörter
„Prüfergebnisse nach § 275d“ durch die Wörter „Ergebnisse der Prüfungen nach § 275a Absatz 1 Satz 1
Nummer 2“ ersetzt und werden die Wörter „und die Mehr- und Mindererlösausgleiche“ durch ein Komma
und die Wörter „die Mehr- und Mindererlösausgleiche und den nach § 6b Absatz 5 Satz 5 und Absatz 6
Satz 6 vorzunehmenden Ausgleich des Vorhaltebudgets“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Verhandlung soll so rechtzeitig abgeschlossen werden, dass das neue Erlösbudget, das neue
Pflegebudget und die neuen Entgelte mit Ablauf des Jahres, das dem Jahr vorausgeht, für das die
Vereinbarung gelten soll, in Kraft treten können; die Verhandlung ist innerhalb von sechs Wochen
nach der in Satz 1 genannten Aufforderung einer Vertragspartei abzuschließen.“
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Das für das Jahr 2025 zu vereinbarende Erlösbudget ist unter Berücksichtigung des nach § 9
Absatz 1b Satz 1 zweiter Halbsatz vereinbarten Veränderungswerts zu vereinbaren; bis zum Ablauf
des 11. Dezember 2024 getroffene Vereinbarungen über dieses Erlösbudget sind bis zum 12. Februar
2025 entsprechend anzupassen.“
14. In § 12 Satz 1 werden die Wörter „oder über“ durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort „Entgelte“
die Wörter „oder über die Höhe des Gesamtvolumens und der krankenhausindividuellen Tagesentgelte“
eingefügt.
15. In § 13 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „Vereinbarung nach“ die Wörter „§ 6c Absatz 1 Satz 1,“
eingefügt.
16. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 6a“ das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und werden nach
dem Wort „Abschläge“ die Wörter „und des nach § 6c Absatz 1 Satz 1 vereinbarten Gesamtvolumens und
der nach § 6c Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 4 vereinbarten krankenhausindividuellen Tagesentgelte“
eingefügt.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Bei der zuständigen Landesbehörde ist zu beantragen
1. die Genehmigung des Ausgleichsbetrags nach § 6b Absatz 5 Satz 1 vom Krankenhausträger sowie
2. die Genehmigung des Konvergenzbetrags nach § 6b Absatz 6 Satz 1 von einer der Vertragsparteien.
Die zuständige Landesbehörde erteilt die Genehmigung, wenn die Vereinbarung oder Festsetzung den
Vorschriften dieses Gesetzes sowie sonstigem Recht entspricht. Die zuständige Landesbehörde
entscheidet jeweils innerhalb von 14 Tagen nach Eingang über die in Satz 1 genannten Anträge.“

17. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Für die in sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtungen im Sinne des § 115g Absatz 1 Satz 1 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch durch Belegärzte behandelten Belegpatienten gelten die nach § 6c
Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 vereinbarten verringerten krankenhausindividuellen Tagesentgelte; die
erbrachten belegärztlichen Leistungen werden nach § 121 Absatz 3 und 4 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch vergütet.“
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen im Sinne des § 115g Absatz 1 Satz 1 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch mit Belegbetten, die nach § 121 Absatz 5 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch zur Vergütung der belegärztlichen Leistungen mit Belegärzten Honorarverträge
schließen, rechnen für die von diesen Belegärzten behandelten Belegpatienten die nach § 6c Absatz 1
Satz 2 Nummer 2 vereinbarten krankenhausindividuellen Tagesentgelte ab.“
18. § 21 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Buchstabe d wird wie folgt gefasst:
„d) Summe der vereinbarten und abgerechneten DRG-Fälle, der vereinbarten und abgerechneten
Summe der Bewertungsrelationen des Fallpauschalen-Katalogs und des Pflegeerlöskatalogs
sowie der Ausgleichsbeträge nach § 5 Absatz 4 und § 6b Absatz 5 Satz 1 und der Zahlungen
zum Ausgleich der Abweichungen zwischen den tatsächlichen und den vereinbarten
Pflegepersonalkosten nach § 6a Absatz 2, die Summe der vereinbarten und abgerechneten
Fälle, die mit in § 6c Absatz 1 Satz 2 genannten krankenhausindividuellen Tagesentgelten
oder in § 6c Absatz 7 Satz 4 genannten vorläufigen Tagesentgelten abgerechnet werden
und der nach § 6c Absatz 5 Satz 1 ermittelten Ausgleichsbeträge, jeweils für das
vorangegangene Kalenderjahr; in den Kalenderjahren 2026 und 2027 zusätzlich die Summe
der vereinbarten und abgerechneten Vorhaltebewertungsrelationen sowie ab dem
Kalenderjahr 2028 zusätzlich die abgerechneten Vorhaltebewertungsrelationen, jeweils für
das vorangegangene Kalenderjahr,“.
bbb) In Buchstabe g werden die Wörter „in Anlage 1 zum Fünften Buch Sozialgesetzbuch genannten“
jeweils durch die Wörter „nach § 135e Absatz 2 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
maßgeblichen“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 Buchstabe i werden die Wörter „in Anlage 1 zum Fünften Buch Sozialgesetzbuch
genannte“ durch die Wörter „nach § 135e Absatz 2 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
maßgebliche“ und die Wörter „in Anlage 1 zum Fünften Buch Sozialgesetzbuch genannten“ durch die
Wörter „nach § 135e Absatz 2 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch maßgeblichen“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 wird nach der Angabe „a bis c,“ die Angabe „e, f und“ eingefügt.
c) Absatz 3b wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „sowie“ durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort „Entgeltsysteme“
die Wörter „sowie für Zwecke der Krankenhausplanung“ eingefügt.
bb) In Satz 5 werden vor dem Punkt am Ende ein Semikolon und die Wörter „die Datenstelle übermittelt die
geprüften landesbezogenen Daten nach Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe b,
d bis g und i innerhalb von zwölf Wochen nach Ablauf der jeweiligen in Satz 1 genannten Frist an die für
die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde“ eingefügt.
d) Absatz 3d wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „erforderlich ist“ durch die Wörter „geeignet und notwendig ist und das
Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen die Notwendigkeit glaubhaft
dargelegt hat“ ersetzt.
bb) In Satz 3 wird das Wort „barrierefrei“ gestrichen und werden die Wörter „die in Satz 1 genannten Daten
sowie die Auswertung“ durch die Wörter „die Auswertungen“ ersetzt.
e) Nach Absatz 3d wird folgender Absatz 3e eingefügt:
„(3e) Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus wertet die an die von ihm geführte Datenstelle
nach den Absätzen 1 und 3b übermittelten Daten in der jeweils aktuellen Fassung aus, soweit dies nach
Abstimmung mit dem Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen für die Erfüllung eines
nach § 135f Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erteilten Auftrags geeignet und
notwendig ist und das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen die Notwendigkeit
glaubhaft dargelegt hat. Die Datenstelle übermittelt dem Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus die
in Satz 1 genannten Daten für die Auswertungen nach Satz 1. Das Institut für das Entgeltsystem im
Krankenhaus übermittelt dem Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen die
Auswertungen nach Satz 1.“

f) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „§ 135d des Fünften Buches Sozialgesetzbuch“ die Wörter „und für
die Zwecke der Personalbemessung“ eingefügt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „2 bis 5“ durch die Angabe „2 bis 5 erster Halbsatz“ ersetzt.
Artikel 4
Änderung der Bundespflegesatzverordnung
Die Bundespflegesatzverordnung vom 26. September 1994 (BGBl. I S. 2750), die zuletzt durch Artikel 5 des
Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2793) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:
„2. eine Strahlentherapie, wenn ihre Durchführung durch Dritte medizinisch notwendig ist,“.
b) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „55 Prozent“ durch die Angabe „75 Prozent“ ersetzt.
b) Dem Absatz 5 werden die folgenden Sätze angefügt:
„Alternativ zu der in Absatz 4 Satz 1 genannten Berichtigung kann das Krankenhaus ab dem Tag des
Inkrafttretens der Vereinbarung einer Erhöhungsrate für Tariferhöhungen nach § 9 Absatz 1 Nummer 7 des
Krankenhausentgeltgesetzes für den ab diesem Tag verbleibenden Teil des jeweiligen Kalenderjahres einen
erhöhten Basisentgeltwert bei der Abrechnung der mit Bewertungsrelationen bewerteten Entgelte zugrunde
legen. Der erhöhte Basisentgeltwert ergibt sich aus der Summe des nach Satz 1 für das jeweilige Kalenderjahr
ermittelten Basisentgeltwerts und dem Produkt aus 75 Prozent der nach § 9 Absatz 1 Nummer 7 des
Krankenhausentgeltgesetzes vereinbarten Erhöhungsrate für Tariferhöhungen und dem Quotienten aus 365
und der Anzahl der Kalendertage zwischen dem Tag des Inkrafttretens der Vereinbarung einer Erhöhungsrate
für Tariferhöhungen nach § 9 Absatz 1 Nummer 7 des Krankenhausentgeltgesetzes und dem Ende des
jeweiligen Kalenderjahres.“
3. In § 8 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 275d“ durch die Wörter „§ 275a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2“ ersetzt.
4. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 5 werden die Wörter „die Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch um 40 Prozent dieser Differenz zu erhöhen“ durch die Wörter „der Veränderungswert
ausgehend von dem nach § 10 Absatz 6 Satz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes veröffentlichten
Orientierungswert unter Berücksichtigung bereits anderweitig finanzierter Kostensteigerungen zu
vereinbaren; für das Jahr 2025 ist der bis zum 31. Oktober 2024 vereinbarte Veränderungswert bis zum
26. Dezember 2024 entsprechend neu zu vereinbaren“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „eine Entscheidung zu Absatz 1 Nummer 5 hat die Schiedsstelle bis zum
15. November des jeweiligen Jahres zu treffen“ durch die Wörter „eine Entscheidung über den nach Absatz 1
Nummer 5 bis zum 31. Oktober eines Jahres zu vereinbarenden Veränderungswert hat die Schiedsstelle bis
zum 15. November des jeweiligen Jahres und eine Entscheidung über den nach Absatz 1 Nummer 5 bis zum
26. Dezember 2024 neu zu vereinbarenden Veränderungswert hat die Schiedsstelle bis zum 9. Januar 2025
zu treffen“ ersetzt.
5. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Prüfergebnisse nach § 275d“ durch die Wörter „Ergebnisse der
Prüfungen nach § 275a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2“ ersetzt.
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Das für das Jahr 2025 zu vereinbarende Budget ist unter Berücksichtigung des Veränderungswerts nach § 9
Absatz 1 Nummer 5 zweiter Halbsatz zu vereinbaren; bis zum Ablauf des 11. Dezember 2024 getroffene
Vereinbarungen über dieses Budget sind bis zum 12. Februar 2025 entsprechend anzupassen.“

Artikel 4a
Änderung der Krankenhausstrukturfonds-Verordnung
Die Krankenhausstrukturfonds-Verordnung vom 17. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2350), die zuletzt durch Artikel 6
des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2793) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „auch nach dem 31. Juli 2017“ durch die Wörter „bis zum 31. Dezember
2025“ ersetzt.
2. § 14 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „31. Dezember 2024“ durch die Angabe „31. Dezember 2025“ ersetzt.
b) Satz 2 wird aufgehoben.
Artikel 5
Änderung der Verordnung zur Regelung weiterer Maßnahmen zur wirtschaftlichen
Sicherung der Krankenhäuser
§ 4 Absatz 6 der Verordnung zur Regelung weiterer Maßnahmen zur wirtschaftlichen Sicherung der
Krankenhäuser vom 7. April 2021 (BAnz AT 08.04.2021 V1), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom
8. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 356) geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 5a
Änderung der Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung
In § 2 Absatz 3 der Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung vom 9. November 2020 (BGBl. I S. 2357), die zuletzt
durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 345) geändert worden ist, werden die
Wörter „§ 2 der Vereinbarung über die Definition von Standorten der Krankenhäuser und ihrer Ambulanzen vom
29. August 2017, die zwischen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen und der Deutschen Krankenhaus
gesellschaft gemäß § 2a Absatz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes geschlossen wurde und die auf der
Internetseite der Deutschen Krankenhausgesellschaft veröffentlicht ist“ durch die Wörter „§ 2a des Krankenhaus
finanzierungsgesetzes“ ersetzt.
Artikel 5b
Änderung der Pflegepersonalbemessungsverordnung
In § 2 Absatz 5 der Pflegepersonalbemessungsverordnung vom 12. Juni 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 188) werden die
Wörter „§ 2 der Vereinbarung über die Definition von Standorten der Krankenhäuser und ihrer Ambulanzen gemäß
§ 2a Absatz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes zwischen dem GKV-Spitzenverband KdöR, Berlin, und der
Deutschen Krankenhausgesellschaft e. V., Berlin, vom 29. August 2017, die auf der Internetseite der Deutschen
Krankenhausgesellschaft* veröffentlicht ist“ durch die Wörter „§ 2a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes“ ersetzt.
Artikel 6
Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
§ 187 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni
2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 9 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 14 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe a“ gestrichen.
bb) In Nummer 3 werden nach den Wörtern „§ 11 Absatz 1 Nummer 2 der Krankenhausstrukturfonds-
Verordnung“ die Wörter „oder nach § 12b Absatz 1 Satz 4 Nummer 1 des Krankenhausfinanzierungs
gesetzes“ eingefügt und wird die Angabe „nach § 15“ durch die Wörter „auf der Grundlage“ ersetzt.
cc) In Nummer 4 wird die Angabe „31. Dezember 2027“ durch die Angabe „31. Dezember 2038“ ersetzt.

b) In Satz 2 werden die Wörter „Ein Zusammenschluss“ durch die Wörter „Werden Zusammenschlüsse im
Krankenhausbereich beim Bundeskartellamt nach § 39 Absatz 1 angemeldet, ist das Bundeskartellamt
darüber zu informieren, inwieweit ein Antrag auf Förderung aus den Mitteln des Krankenhausstrukturfonds
oder des Transformationsfonds gestellt wurde; ein Zusammenschluss“ ersetzt.
c) Folgender Satz wird angefügt:
„Diese Regelung ist anzuwenden auf Zusammenschlüsse, die ab dem 1. Januar 2031 vollzogen werden.“
2. Nach Absatz 9 wird folgender Absatz 10 eingefügt:
„(10) Die §§ 35 bis 41 sind nicht anzuwenden auf einen Zusammenschluss im Krankenhausbereich, sofern
1. der Zusammenschluss eine standortübergreifende Konzentration von mehreren Krankenhäusern im Sinne
des § 2 Nummer 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes oder einzelnen Fachrichtungen solcher Kranken
häuser zum Gegenstand hat,
2. die für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörden der Bundesländer, in denen die am
Zusammenschluss beteiligten Krankenhäuser oder einzelnen Fachrichtungen solcher Krankenhäuser
belegen sind, – im Falle der Zuständigkeit mehrerer Landesbehörden einvernehmlich – schriftlich
bestätigen, dass sie den Zusammenschluss zur Verbesserung der Krankenhausversorgung für erforderlich
halten und dem Zusammenschluss nach vorliegenden Erkenntnissen keine anderen wettbewerbsrechtlichen
Vorschriften entgegenstehen,
3. der Zusammenschluss bis zum 31. Dezember 2030 vollzogen wird.
Anträge auf schriftliche Bestätigung nach Satz 1 Nummer 2 sind unverzüglich durch die zuständigen
Landesministerien auf ihren Internetseiten unter Nennung der Zusammenschlussbeteiligten zu veröffentlichen.
Die für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörden der Bundesländer setzen sich mit dem
Bundeskartellamt vor einer Bestätigung nach Satz 1 Nummer 2 ins Benehmen. Über den Antrag nach Satz 1
Nummer 2 darf nicht vor Ablauf von einem Monat nach der Veröffentlichung entschieden werden. Eine
Anmeldung eines Zusammenschlusses im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 und 3 ist beim Bundeskartellamt
nach § 39 Absatz 1 erst dann zulässig, wenn die Zusammenschlussparteien gegenüber dem Bundeskartellamt
nachweisen, dass ihr Antrag auf schriftliche Bestätigung nach Satz 1 Nummer 2 durch die zuständigen
Landesbehörden abgelehnt oder nicht innerhalb von zwei Monaten beschieden wurde. Das Bundesministerium
für Wirtschaft und Klimaschutz berichtet auf Grundlage einer Stellungnahme der Monopolkommission den
gesetzgebenden Körperschaften spätestens nach Ablauf von sechs Jahren nach Inkrafttreten der Regelungen
in den Sätzen 1 bis 4 über die Erfahrungen mit dieser Vorschrift. Für Datenanforderungen des
Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz und der Monopolkommission zur Evaluierung im Sinne
dieses Absatzes ist § 21 Absatz 3 Satz 8 des Krankenhausentgeltgesetzes entsprechend anzuwenden, soweit
die Krankenhäuser von einem Zusammenschluss im Sinne des Satzes 1 betroffen sind. § 21 Absatz 3 Satz 9 des
Krankenhausentgeltgesetzes findet insofern keine Anwendung. Für die Zwecke der Evaluierung und zur
Untersuchung der Auswirkungen dieser Regelungen auf die Wettbewerbsverhältnisse und die Krankenhaus
versorgung können Daten aus der amtlichen Krankenhausstatistik zusammengeführt werden.“
3. Der bisherige Absatz 10 wird Absatz 11.
4. Der bisherige Absatz 11 wird Absatz 12.
Artikel 6a
Änderung des MDK-Reformgesetzes
Artikel 14 des MDK-Reformgesetzes vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2789), das durch Artikel 8 des
Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2793) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„Artikel 14
Evaluierung
Das Bundesministerium für Gesundheit berichtet dem Deutschen Bundestag bis zum 31. Dezember 2026 auf der
Grundlage des Berichts nach § 17c Absatz 7 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes über die Auswirkungen der
Weiterentwicklung der Krankenhausabrechnungsprüfung. Der Bericht hat insbesondere die finanziellen und
strukturellen Auswirkungen der Einzelfallprüfung nach § 275c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, der
Prüfungen zu der Erfüllung der in § 275a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
genannten Strukturmerkmale sowie der Tätigkeit des Schlichtungsausschusses auf Bundesebene nach § 19 des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes darzustellen.“

Artikel 7
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 5. Dezember 2024
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Der Bundesminister für Gesundheit
Karl Lauterbach
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz

Anhang zu Artikel 1 Nummer 25
Anlage 1
(zu § 135e)
Leistungsgruppen und Qualitätskriterien
Anforderungsbereiche
Leistungs- Leistungs-
gruppen- gruppe Erbringung verwandter LG Personelle Ausstattung Sonstige Struktur- und
Nummer (LG) Sachliche Ausstattung
Standort Kooperation Qualifikation Verfügbarkeit Prozessvoraussetzungen
1 Allge Mindest- LG Intensivmedizin LG Allgemeine Röntgen, Facharzt (FA) aus Drei FA, mindestens Erfüllung der in § 6 der
meine voraus- Chirurgie Elektrokardiographie dem Gebiet Innere Rufbereitschaft: Pflegepersonaluntergrenzen-
Innere setzung (EKG), Medizin jederzeit Verordnung (PpUGV) fest
Medizin Sonographiegerät, gelegten Pflegepersonalunter
Basislabor jederzeit, grenzen
Computertomogra
phie (CT)
jederzeit mindestens
in Kooperation,
Endoskopie täglich
zehn Stunden im
Zeitraum
von 6 Uhr bis 20 Uhr
Auswahl- LG Geriatrie Magnetresonanz-
kriterium tomographie (MRT)
Mindestens eine der
folgenden LG:
LG Allgemeine
Frauenheilkunde
oder
LG Ovarial-CA oder
LG Senologie oder
LG Geburten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2024 Teil I Nr. 400, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2024
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Anforderungsbereiche
Leistungs- Leistungs-
gruppen- gruppe Erbringung verwandter LG Personelle Ausstattung Sonstige Struktur- und
Nummer (LG) Sachliche Ausstattung
Standort Kooperation Qualifikation Verfügbarkeit Prozessvoraussetzungen
2 Kom Mindest- LG Allgemeine Sofern Erwachsene Drei FA, mindestens Erfüllung der in § 6 PpUGV
plexe voraus- Chirurgie behandelt werden: Rufbereitschaft: festgelegten Pflegepersonal
Endo- setzung LG Allgemeine FA aus dem Gebiet jederzeit untergrenzen
krinologie Innere Medizin Innere Medizin
und LG Intensivmedizin FA Innere Medizin Sofern Erwachsene
Diabeto und Endokrinologie behandelt werden:
logie Sofern Kinder und und Diabetologie Davon mindestens
Jugendliche behan zwei FA Innere
delt werden: Sofern Kinder und Medizin und Endo
LG Allgemeine Jugendliche behan krinologie und
Kinder- und Jugend delt werden: Diabetologie, dritter
medizin FA Kinder- und FA kann aus dem
Jugendmedizin Gebiet der Inneren
FA Kinder- und Medizin sein
Jugendmedizin mit
Zusatz-Weiterbildung Sofern Kinder und
(ZW) Kinder- und Jugendliche behan
Jugend-Endokrinolo delt werden:
gie und Diabetologie Davon mindestens
zwei FA Kinder- und
Jugendmedizin mit
ZW Kinder- und
Jugend-Endokrinolo
gie und -Diabetolo
gie, dritter FA kann
FA Kinder- und
Jugendmedizin sein
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Anforderungsbereiche
Leistungs- Leistungs-
gruppen- gruppe Erbringung verwandter LG Personelle Ausstattung Sonstige Struktur- und
Nummer (LG) Sachliche Ausstattung
Standort Kooperation Qualifikation Verfügbarkeit Prozessvoraussetzungen
3 Infektio Mindest- LG Allgemeine Mindestens vier FA Innere Medizin Vier FA, mindestens Fachärztlicher infektiologischer
logie voraus- Innere Medizin oder Isolationsbetten mit und Infektiologie oder Rufbereitschaft: Konsilservice
setzung LG Allgemeine Schleusenfunktion, FA in einem Gebiet jederzeit
Kinder- und Jugend Notfall-Labor plus der unmittelbaren Davon mindestens Fachapotheker oder Fach
medizin, Point-of-Care Labor Patientenversorgung drei FA Innere Medi apothekerin mit der Bereichs
LG Intensivmedizin analytik, mit ZW Infektiologie zin und Infektiologie weiterbildung Infektiologie oder
LG Notfallmedizin Zugang zu Mikrobio oder oder mindestens ein ABS-fortgebildeter Apotheker
LG Allgemeine logischem Labor FA Innere Medizin oder Apothekerin, die entweder
Chirurgie jederzeit mindestens FA Mikrobiologie, und Infektiologie und auf Station, in der Kranken
in Kooperation, Virologie und zwei FA in einem hausapotheke oder in
CT, Infektionsepidemiolo Gebiet der unmittel krankenhausversorgenden
MRT mindestens gie mit ZW Infektio baren Patientenver Apotheken tätig sind
in Kooperation, logie oder FA Hy sorgung mit ZW In
Positronen-Emis giene und Umwelt fektiologie (davon Antibiotic Stewardship (ABS)
sions-Tomographie- medizin mit ZW In mindestens ein FA Team
CT (PET-CT) fektiologie Innere Medizin)
mindestens in sowie Einrichtung der ambulanten
Kooperation mindestens ein FA Medizin mit Schwerpunkt
Mikrobiologie, Virolo Infektiologie (mindestens in
gie und Infektions Kooperation, auch durch auf
epidemiologie oder die Behandlung von HIV-Pa
ein FA Hygiene und tienten spezialisierte vertrags
Umweltmedizin ärztliche Leistungserbringer,
wenn eine schriftliche Koope
rationsvereinbarung vorliegt)
Konsiliarische Erreichbarkeit,
täglich von 8 Uhr bis 17 Uhr,
folgender Dienste:
• Augenheilkunde
• Hals-Nasen-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2024 Teil I Nr. 400, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2024
Ohrenheilkunde (HNO)
• Gynäkologie
• Dermatologie
• Neurologie
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Anforderungsbereiche
Leistungs- Leistungs-
gruppen- gruppe Erbringung verwandter LG Personelle Ausstattung Sonstige Struktur- und
Nummer (LG) Sachliche Ausstattung
Standort Kooperation Qualifikation Verfügbarkeit Prozessvoraussetzungen
Erfüllung der Voraussetzun
gen der erweiterten Notfall
versorgung gemäß den §§ 13
bis 17 der Bekanntmachung
eines Beschlusses des Ge
meinsamen Bundesausschus
ses (G-BA) über Regelungen
zu einem gestuften System
von Notfallstrukturen in Kran
kenhäusern gemäß § 136c
Absatz 4 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch (SGB V)
vom 19. April 2018 (BAnz AT
18.05.2018 B4), der durch den
Beschluss vom 20. November
2020 (BAnz AT 24.12.2020
B2) geändert worden ist
4 Kom Mindest- LG Allgemeine LG Palliativmedizin Endoskopie (Gastro FA Innere Medizin Drei FA, mindestens Erfüllung der in § 6 PpUGV
plexe voraus- Chirurgie skopie, Koloskopie), und Gastroenterolo Rufbereitschaft: festgelegten Pflegepersonal
Gastro setzung LG Allgemeine Sonographie, gie jederzeit untergrenzen
enterolo Innere Medizin Endosonographie, Davon mindestens
gie LG Intensivmedizin CT jederzeit zwei FA Innere Me
dizin und Gastro
enterologie, dritter FA
kann FA aus dem
Gebiet Innere
Medizin sein
5 Kom Mindest- LG Allgemeine Doppler- oder FA Innere Medizin Drei FA, mindestens Erfüllung der in § 6 PpUGV
plexe voraus- Chirurgie Duplex-Sonographie und Nephrologie Rufbereitschaft: festgelegten Pflegepersonal
Nephro setzung LG Allgemeine jederzeit untergrenzen
logie Innere Medizin Davon mindestens
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LG Intensivmedizin zwei FA Innere
Medizin und Nephro
logie, dritter FA kann
FA aus dem Gebiet
Innere Medizin sein
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Anforderungsbereiche
Leistungs- Leistungs-
gruppen- gruppe Erbringung verwandter LG Personelle Ausstattung Sonstige Struktur- und
Nummer (LG) Sachliche Ausstattung
Standort Kooperation Qualifikation Verfügbarkeit Prozessvoraussetzungen
6 Kom Mindest- LG Allgemeine LG Palliativmedizin Röntgen, FA Innere Medizin Drei FA, mindestens Erfüllung der in § 6 PpUGV
plexe voraus- Innere Medizin CT, und Pneumologie Rufbereitschaft: festgelegten Pflegepersonal
Pneumo setzung LG Intensivmedizin Mindestens eine der Bronchoskopie jeder jederzeit untergrenzen
logie folgenden LG: zeit, Davon mindestens
LG Stammzelltrans Spirometrie, zwei FA Innere
plantation oder LG Bodyplethysmogra Medizin und Pneu
Leukämie und Lym phie mologie, dritter FA
phome kann FA aus dem
Gebiet Innere Medi
zin sein
7 Kom Mindest- LG Allgemeine Sonographiegerät, FA Innere Medizin Drei FA, mindestens Erfüllung der in § 6 PpUGV
plexe voraus- Innere Medizin Osteodensitometrie und Rheumatologie Rufbereitschaft: festgelegten Pflegepersonal
Rheuma setzung oder FA Orthopädie und jederzeit untergrenzen
tologie mindestens eine der Unfallchirurgie mit
folgenden LG: ZW Orthopädische
LG Endoprothetik Rheumatologie
Hüfte oder
LG Endoprothetik
Knie oder
LG Revision Hüft
endoprothetik oder
LG Revision Knie
endoprothese
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Anforderungsbereiche
Leistungs- Leistungs-
gruppen- gruppe Erbringung verwandter LG Personelle Ausstattung Sonstige Struktur- und
Nummer (LG) Sachliche Ausstattung
Standort Kooperation Qualifikation Verfügbarkeit Prozessvoraussetzungen
8 Stamm Mindest- LG Allgemeine LG Augenheilkunde CT jederzeit oder FA Innere Medizin Drei FA, mindestens
zelltrans voraus- Chirurgie LG HNO MRT jederzeit, und Hämatologie und Rufbereitschaft:
planta setzung LG Allgemeine LG Komplexe Gas Zentrales Monitoring Onkologie jederzeit
tion Innere Medizin troenterologie von EKG, Blutdruck
LG Intensivmedizin, LG Palliativmedizin und Sauerstoffsätti
Qualitätsanforderung gung auf der Station,
Hochkomplex Nichtinvasive Beat
mung einschließlich
High-Flow-Nasen
kanüle (HFNC)
Sofern allogene
Stammzelltransplan
tationen durchgeführt
werden:
Einzelzimmer mit
eigener Schleuse
und kontinuierlichem
Überdruck und ge
filterter Luftzufuhr
Auswahl- LG Allgemeine FA Transfusions
kriterium Kinder- und Jugend medizin
medizin
LG Haut- und Ge
schlechtskrankheiten
LG Kinder-Hämatolo
gie und -Onkologie –
Stammzelltransplan
tation
LG Komplexe Neph
rologie
LG Komplexe Pneu
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mologie
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Anforderungsbereiche
Leistungs- Leistungs-
gruppen- gruppe Erbringung verwandter LG Personelle Ausstattung Sonstige Struktur- und
Nummer (LG) Sachliche Ausstattung
Standort Kooperation Qualifikation Verfügbarkeit Prozessvoraussetzungen
9 Leukä Mindest- LG Allgemeine LG Palliativmedizin CT jederzeit oder FA aus dem Gebiet Drei FA aus dem
mie und voraus- Chirurgie LG Stammzelltrans MRT jederzeit Innere Medizin Gebiet Innere Medi
Lym setzung LG Allgemeine plantation FA Innere Medizin zin, mindestens Ruf
phome Innere Medizin und Hämatologie und bereitschaft: jederzeit
LG Intensivmedizin, Onkologie Davon mindestens
Qualitätsanforderung zwei FA Innere Me
Komplex dizin und Hämatolo
gie und Onkologie
Auswahl- LG Kinder-Hämatolo FA Kinder- und
kriterium gie und -Onkologie – Jugendmedizin mit
Leukämie und Lym Schwerpunkt (SP)
phome Kinder- und Jugend-
LG Komplexe Gas Hämatologie und
troenterologie -Onkologie
LG Stammzelltrans
plantation
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Anforderungsbereiche
Leistungs- Leistungs-
gruppen- gruppe Erbringung verwandter LG Personelle Ausstattung Sonstige Struktur- und
Nummer (LG) Sachliche Ausstattung
Standort Kooperation Qualifikation Verfügbarkeit Prozessvoraussetzungen
10 EPU/Ab Mindest- LG Allgemeine LG Interventionelle CT jederzeit, FA Innere Medizin Drei FA, mindestens Erfüllung der in § 6 PpUGV
lation voraus- Innere Medizin Kardiologie 12-Kanal-EKG- und Kardiologie Rufbereitschaft: festgelegten Pflegepersonal
setzung LG Intensivmedizin, LG Kardiale Devices Gerät, jederzeit untergrenzen
Qualitätsanforderung Echokardiographie,
Komplex Mindestens eine der Transösophageale
folgenden LG: Echokardiographie
LG Herzchirurgie (TEE)
oder LG Herzchirur
gie – Kinder und
Jugendliche
Auswahl- LG Kardiale Devices Kardio-MRT
kriterium
Mindestens eine der
folgenden LG:
LG Bauchaorten
aneurysma oder
LG Carotis operativ/
interventionell oder
LG Komplexe peri
phere arterielle Ge
fäße
Mindestens eine der
folgenden LG:
LG Herzchirurgie
oder LG Herzchirur
gie – Kinder und
Jugendliche
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Anforderungsbereiche
Leistungs- Leistungs-
gruppen- gruppe Erbringung verwandter LG Personelle Ausstattung Sonstige Struktur- und
Nummer (LG) Sachliche Ausstattung
Standort Kooperation Qualifikation Verfügbarkeit Prozessvoraussetzungen
11 Interven Mindest- LG Allgemeine LG Kardiale Devices Katheterlabor, FA Innere Medizin Fünf FA, mindestens Erfüllung der in § 6 PpUGV
tionelle voraus- Innere Medizin Röntgen, und Kardiologie Rufbereitschaft: festgelegten Pflegepersonal
Kardiolo setzung LG Intensivmedizin, Mindestens eine der CT jederzeit, jederzeit untergrenzen
gie Qualitätsanforderung folgenden LG: 12-Kanal-EKG-
Komplex LG Herzchirurgie Gerät,
oder LG Herzchirur Echokardiographie,
gie – Kinder und TEE
Jugendliche
Auswahl- LG EPU/Ablation Kardio-MRT Erfüllung der Voraussetzungen
kriterium LG Kardiale Devices gemäß § 28 Nummer 1 bis 6
oder Erfüllung der Vorausset
Mindestens eine der zungen der erweiterten Not
folgenden LG: fallversorgung gemäß den
LG Bauchaorten §§ 13 bis 17
aneurysma oder
LG Carotis operativ/ oder Erfüllung der Vorausset
interventionell oder zungen der umfassenden Not
LG Komplexe fallversorgung gemäß den
periphere arterielle §§ 18 bis 22,
Gefäße
jeweils bezogen auf die Be
Mindestens eine der kanntmachung eines Be
folgenden LG: schlusses des G-BA über Re
LG Herzchirurgie gelungen zu einem gestuften
oder LG Herzchirur System von Notfallstrukturen in
gie – Kinder und Krankenhäusern gemäß
Jugendliche § 136c Absatz 4 SGB V vom
19. April 2018 (BAnz AT
18.05.2018 B4), der durch Be
schluss vom 20. November
2020 (BAnz AT 24.12.2020 B2)
geändert wurde
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Anforderungsbereiche
Leistungs- Leistungs-
gruppen- gruppe Erbringung verwandter LG Personelle Ausstattung Sonstige Struktur- und
Nummer (LG) Sachliche Ausstattung
Standort Kooperation Qualifikation Verfügbarkeit Prozessvoraussetzungen
12 Kardiale Mindest- LG Allgemeine In LG EPU/Ablation CT jederzeit, FA Innere Medizin Drei FA, mindestens Erfüllung der in § 6 PpUGV
Devices voraus- nere Medizin LG Interventionelle 12-Kanal-EKG- und Kardiologie Rufbereitschaft: festgelegten Pflegepersonal
setzung LG Intensivmedizin, Kardiologie Gerät, jederzeit untergrenzen
Qualitätsanforderung Echokardiographie,
Komplex Mindestens eine der TEE
folgenden LG:
LG Herzchirurgie
oder LG Herzchirur
gie – Kinder und
Jugendliche
Auswahl- LG EPU/Ablation Kardio-MRT
kriterium
Mindestens eine der
folgenden LG:
LG Bauchaorten
aneurysma oder
LG Carotis operativ/
interventionell oder
LG Komplexe peri
phere arterielle Ge
fäße
Mindestens eine der
folgenden LG:
LG Herzchirurgie
oder LG Herzchirur
gie – Kinder und
Jugendliche
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Anforderungsbereiche
Leistungs- Leistungs-
gruppen- gruppe Erbringung verwandter LG Personelle Ausstattung Sonstige Struktur- und
Nummer (LG) Sachliche Ausstattung
Standort Kooperation Qualifikation Verfügbarkeit Prozessvoraussetzungen
13 Minimal Mindest- LG Allgemeine LG Allgemeine Katheterlabor und FA Herzchirurgie Drei FA, mindestens Erfüllung der in § 6 PpUGV
invasive voraus- Innere Medizin Chirurgie herzchirurgischer Rufbereitschaft: festgelegten Pflegepersonal
Herzklap setzung LG Intensivmedizin, LG EPU/Ablation Operationssaal (OP) jederzeit untergrenzen
peninter Qualitätsanforderung oder Hybrid-OP
vention Hochkomplex
LG Interventionelle
Kardiologie
Mindestens eine der
folgenden LG:
LG Herzchirurgie
oder LG Herzchirur
gie – Kinder und
Jugendliche
Auswahl- LG Allgemeine
kriterium Chirurgie
14 Allge Mindest- LG Intensivmedizin LG Allgemeine Röntgen, FA Allgemein Drei FA, mindestens Erfüllung der in § 6 PpUGV
meine voraus- Innere Medizin EKG, chirurgie Rufbereitschaft: festgelegten Pflegepersonal
Chirurgie setzung Sonographiegerät, FA Orthopädie und jederzeit untergrenzen
Basislabor jederzeit, Unfallchirurgie Davon mindestens
CT jederzeit FA Viszeralchirurgie ein FA Allgemein
mindestens in chirurgie oder
Kooperation, Viszeralchirurgie
Möglichkeit zur sowie mindestens ein
Anforderung und FA für Orthopädie
Transfusion von und Unfallchirurgie
Erythrozytenkonzen
traten und Thrombo
zytenkonzentraten
jederzeit mindestens
in Kooperation,
mindestens zwei
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Operationssäle
Auswahl- LG Geriatrie
kriterium
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Anforderungsbereiche
Leistungs- Leistungs-
gruppen- gruppe Erbringung verwandter LG Personelle Ausstattung Sonstige Struktur- und
Nummer (LG) Sachliche Ausstattung
Standort Kooperation Qualifikation Verfügbarkeit Prozessvoraussetzungen
15 Kinder- Mindest- LG Allgemeine CT jederzeit oder FA Kinder- und Drei FA, mindestens Erfüllung der in § 6 PpUGV
und voraus- Kinder- und Jugend MRT jederzeit min Jugendchirurgie Rufbereitschaft: festgelegten Pflegepersonal
Jugend setzung medizin destens in Koope jederzeit untergrenzen
chirurgie LG Intensivmedizin ration,
Sonographie
16 Spezielle Mindest- LG Kinder- und CT jederzeit, FA Kinder- und Fünf FA, mindestens Kinderradiologie in Koope
Kinder- voraus- Jugendchirurgie MRT jederzeit min Jugendchirurgie Rufbereitschaft: ration
und setzung destens in Koope jederzeit
Jugend ration, Sofern orthopädische Kinderschutzstrukturen
chirurgie Sonographie Leistungen erbracht Sofern orthopädische
werden: Leistungen erbracht Kinderanästhesiologische
FA Kinder- und werden: Kompetenz
Jugendchirurgie mit mindestens zwei FA
Zusatz zur Weiterbil mit ZW Kinder- und Erfüllung der in § 6 PpUGV
dung (ZW) Kinder- Jugend-Orthopädie festgelegten Pflegepersonal
und Jugend-Ortho untergrenzen
pädie
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Anforderungsbereiche
Leistungs- Leistungs-
gruppen- gruppe Erbringung verwandter LG Personelle Ausstattung Sonstige Struktur- und
Nummer (LG) Sachliche Ausstattung
Standort Kooperation Qualifikation Verfügbarkeit Prozessvoraussetzungen
17 Plasti Mindest- LG Intensivmedizin Für Fachkranken FA Plastische, Drei FA, mindestens Erfüllung der in § 6 PpUGV
sche und voraus- häuser, die von der Rekonstruktive und Rufbereitschaft: festgelegten Pflegepersonal
Rekon setzung Für Krankenhäuser, für die Krankenhaus Ästhetische Chirurgie jederzeit untergrenzen
struktive die nicht von der für planung zuständigen Davon mindestens
Chirurgie die Krankenhauspla Landesbehörde ge zwei FA Plastische,
nung zuständigen mäß § 135d Absatz 4 Rekonstruktive und
Landesbehörde ge Satz 3 der Versor Ästhetische Chirur
mäß § 135d Absatz 4 gungsstufe „Level F“ gie, dritter FA kann
Satz 3 der Versor zugeordnet wurden: FA aus dem Gebiet
gungsstufe „Level F“ LG Allgemeine Chirurgie sein
zugeordnet wurden: Chirurgie
LG Allgemeine LG Allgemeine
Chirurgie Innere Medizin
LG Allgemeine
Innere Medizin
Auswahl- Für Fachkranken
kriterium häuser, die von der
für die Krankenhaus
planung zuständigen
Landesbehörde ge
mäß § 135d Absatz 4
Satz 3 der Versor
gungsstufe „Level F“
zugeordnet wurden:
LG Allgemeine
Chirurgie
LG Allgemeine
Innere Medizin
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Anforderungsbereiche
Leistungs- Leistungs-
gruppen- gruppe Erbringung verwandter LG Personelle Ausstattung Sonstige Struktur- und
Nummer (LG) Sachliche Ausstattung
Standort Kooperation Qualifikation Verfügbarkeit Prozessvoraussetzungen
18 Bauch Mindest- LG Intensivmedizin, FA Gefäßchirurgie Drei FA, mindestens Erfüllung der Anforderungen
aorten voraus- Qualitätsanforderung Rufbereitschaft: gemäß den §§ 4 und 5 der
aneu setzung Komplex jederzeit Bekanntmachung eines Be
rysma LG Komplexe peri schlusses des G-BA über eine
phere arterielle Ge Qualitätssicherungs-Richtlinie
fäße zum Bauchaortenaneurysma
vom 13. März 2008 (BAnz
Nr. 71, S. 1706), die zuletzt
durch den Beschluss vom
6. Dezember 2023 (BAnz AT
29.01.2024 B4) geändert wor
den ist
Auswahl- FA Innere Medizin
kriterium und Angiologie
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Anforderungsbereiche
Leistungs- Leistungs-
gruppen- gruppe Erbringung verwandter LG Personelle Ausstattung Sonstige Struktur- und
Nummer (LG) Sachliche Ausstattung
Standort Kooperation Qualifikation Verfügbarkeit Prozessvoraussetzungen
19 Carotis Mindest- LG Allgemeine LG Neurochirurgie Röntgen jederzeit, FA Gefäßchirurgie Drei FA, mindestens
operativ/ voraus- Chirurgie Teleradiologischer Rufbereitschaft:
interven setzung LG Allgemeine Mindestens eine der Befund möglich, jederzeit
tionell Innere Medizin folgenden LG: CT jederzeit,
LG Intensivmedizin, LG EPU/Ablation MRT,
Qualitätsanforderung oder LG Interventio Digitale Substrakti
Komplex nelle Kardiologie onsangiographie
LG Komplexe oder (DSA),
periphere arterielle LG Neuro-Frühreha Periphere Doppler
Gefäße (Neurologisch-Neu sonographie,
rochirurgische Früh Duplexsonographie,
rehabilitation (NNF), Funktionelle Gefäß
Phase B) diagnostik
Mindestens eine der
folgenden LG:
LG Allgemeine Neu
rologie oder
LG Stroke Unit oder
LG Neuro-Frühreha
(NNF, Phase B)
Auswahl- LG Neurochirurgie Hybrid-OP FA Innere Medizin
kriterium und Angiologie
Mindestens eine der
folgenden LG:
LG EPU/Ablation
oder LG Interventio
nelle Kardiologie
Mindestens eine der
folgenden LG:
LG Allgemeine Neu
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rologie oder
LG Stroke Unit oder
LG Neuro-Frühreha
(NNF, Phase B)
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Anforderungsbereiche
Leistungs- Leistungs-
gruppen- gruppe Erbringung verwandter LG Personelle Ausstattung Sonstige Struktur- und
Nummer (LG) Sachliche Ausstattung
Standort Kooperation Qualifikation Verfügbarkeit Prozessvoraussetzungen
20 Kom Mindest- LG Allgemeine LG Komplexe Neph Röntgen jederzeit, FA Gefäßchirurgie Drei FA, mindestens
plexe voraus- Chirurgie rologie Teleradiologischer FA Allgemeinchirur Rufbereitschaft:
periphere setzung LG Allgemeine Befund möglich, gie jederzeit
arterielle Innere Medizin Mindestens eine der CT jederzeit, FA Herzchirurgie Davon mindestens
Gefäße LG Intensivmedizin folgenden LG: MRT, FA Thoraxchirurgie zwei FA Gefäßchirur
LG EPU/Ablation DSA, gie
oder LG Interventio Periphere Doppler
nelle Kardiologie sonographie,
oder LG Neuro-Früh Duplexsonographie,
reha (NNF, Phase B) Funktionelle Gefäß
diagnostik
Auswahl- LG Komplexe Neph FA Innere Medizin
kriterium rologie und Angiologie
Mindestens eine der
folgenden LG:
LG EPU/Ablation
oder LG Interventio
nelle Kardiologie
Mindestens eine der
folgenden LG:
LG Allgemeine Neu
rologie oder
LG Stroke Unit oder
LG Neuro-Frühreha
(NNF, Phase B)
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Anforderungsbereiche
Leistungs- Leistungs-
gruppen- gruppe Erbringung verwandter LG Personelle Ausstattung Sonstige Struktur- und
Nummer (LG) Sachliche Ausstattung
Standort Kooperation Qualifikation Verfügbarkeit Prozessvoraussetzungen
21 Herz Mindest- LG Allgemeine LG Allgemeine Katheterlabor, FA Herzchirurgie Fünf FA, mindestens Erfüllung der in § 6 PpUGV
chirurgie voraus- Innere Medizin Chirurgie Echokardiographie, Rufbereitschaft: festgelegten Pflegepersonal
setzung LG Intensivmedizin, EKG, jederzeit untergrenzen
Qualitätsanforderung Doppler- oder Du
Hochkomplex plex-Sonographie,
LG Interventionelle DSA,
Kardiologie Röntgen,
CT jederzeit,
Teleradiologischer
Befund möglich,
Herz-Lungen-Ma
schine
Auswahl- LG Herztransplanta Hybrid-OP
kriterium tion Extrakorporale Mem
branoxygenierung
Mindestens eine der (ECMO)
folgenden LG:
LG Bauchaorten
aneurysma oder
LG Carotis operativ/
interventionell oder
LG Komplexe peri
phere arterielle Ge
fäße
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Anforderungsbereiche
Leistungs- Leistungs-
gruppen- gruppe Erbringung verwandter LG Personelle Ausstattung Sonstige Struktur- und
Nummer (LG) Sachliche Ausstattung
Standort Kooperation Qualifikation Verfügbarkeit Prozessvoraussetzungen
22 Herz Mindest- Erfüllung der Anforderungen
chirurgie voraus- gemäß den §§ 4 und 5 und der
– Kinder setzung Vorgaben gemäß § 6 der Be
und kanntmachung eines Be
Jugend schlusses des G-BA über eine
liche Richtlinie über Maßnahmen zur
Qualitätssicherung der herz
chirurgischen Versorgung bei
Kindern und Jugendlichen ge
mäß § 137 Absatz 1 Nummer 2
SGB V vom 18. Februar 2010
(BAnz Nr. 89a – Beilage vom
16.06.2010), der durch Be
schluss vom 21. Dezember
2023 (BAnz AT 15.02.2024 B5)
geändert wurde
Erfüllung der in § 6 PpUGV
festgelegten Pflegepersonal
untergrenzen
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Anforderungsbereiche
Leistungs- Leistungs-
gruppen- gruppe Erbringung verwandter LG Personelle Ausstattung Sonstige Struktur- und
Nummer (LG) Sachliche Ausstattung
Standort Kooperation Qualifikation Verfügbarkeit Prozessvoraussetzungen
23 Endo Mindest- LG Intensivmedizin Für Fachkranken Röntgen jederzeit, FA Orthopädie und Drei FA, mindestens Erfüllung der in § 6 PpUGV
prothetik voraus- häuser, die von der Teleradiologischer Unfallchirurgie Rufbereitschaft: festgelegten Pflegepersonal
Hüfte setzung Für Krankenhäuser, für die Krankenhaus Befund möglich jederzeit untergrenzen
die nicht von der für planung zuständigen
die Krankenhauspla Landesbehörde ge
nung zuständigen mäß § 135d Absatz 4
Landesbehörde ge Satz 3 der Versor
mäß § 135d Absatz 4 gungsstufe „Level F“
Satz 3 der Versor zugeordnet wurden:
gungsstufe „Level F“ LG Allgemeine
zugeordnet wurden: Chirurgie
LG Allgemeine LG Allgemeine
Chirurgie Innere Medizin
LG Allgemeine
Innere Medizin
Auswahl- LG Endoprothetik CT jederzeit, ZW Spezielle Ortho
kriterium Knie MRT pädische Chirurgie
LG Geriatrie ZW Spezielle Unfall
LG Revision Hüften chirurgie
doprothese
Für Fachkranken
häuser, die von der
für die Krankenhaus
planung zuständigen
Landesbehörde ge
mäß § 135d Absatz 4
Satz 3 der Versor
gungsstufe „Level F“
zugeordnet wurden:
LG Allgemeine
Chirurgie
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LG Allgemeine
Innere Medizin
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Anforderungsbereiche
Leistungs- Leistungs-
gruppen- gruppe Erbringung verwandter LG Personelle Ausstattung Sonstige Struktur- und
Nummer (LG) Sachliche Ausstattung
Standort Kooperation Qualifikation Verfügbarkeit Prozessvoraussetzungen
24 Endo Mindest- LG Intensivmedizin Für Fachkranken Röntgen jederzeit, FA Orthopädie und Drei FA, mindestens Erfüllung der in § 6 PpUGV
prothetik voraus- häuser, die von der Teleradiologischer Unfallchirurgie Rufbereitschaft: festgelegten Pflegepersonal
Knie setzung Für Krankenhäuser, für die Krankenhaus Befund möglich jederzeit untergrenzen
die nicht von der für planung zuständigen
die Krankenhauspla Landesbehörde ge
nung zuständigen mäß § 135d Absatz 4
Landesbehörde ge Satz 3 der Versor
mäß § 135d Absatz 4 gungsstufe „Level F“
Satz 3 der Versor zugeordnet wurden:
gungsstufe „Level F“ LG Allgemeine
zugeordnet wurden: Chirurgie
LG Allgemeine LG Allgemeine
Chirurgie Innere Medizin
LG Allgemeine
Innere Medizin
Auswahl- LG Endoprothetik CT jederzeit, ZW Spezielle Ortho
kriterium Hüfte MRT pädische Chirurgie
LG Geriatrie oder
LG Revision Knieen ZW Spezielle Unfall
doprothese chirurgie
Für Fachkranken
häuser, die von der
für die Krankenhaus
planung zuständigen
Landesbehörde ge
mäß § 135d Absatz 4
Satz 3 der Versor
gungsstufe „Level F“
zugeordnet wurden:
LG Allgemeine
Chirurgie
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LG Allgemeine
Innere Medizin
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Anforderungsbereiche
Leistungs- Leistungs-
gruppen- gruppe Erbringung verwandter LG Personelle Ausstattung Sonstige Struktur- und
Nummer (LG) Sachliche Ausstattung
Standort Kooperation Qualifikation Verfügbarkeit Prozessvoraussetzungen
25 Revision Mindest- LG Endoprothetik Für Fachkranken Röntgen jederzeit, FA Orthopädie und Drei FA, mindestens Erfüllung der in § 6 PpUGV
Hüft voraus- Hüfte häuser, die von der Teleradiologischer Unfallchirurgie Rufbereitschaft: festgelegten Pflegepersonal
endo setzung LG Intensivmedizin für die Krankenhaus Befund möglich ZW Spezielle Ortho jederzeit untergrenzen
prothese planung zuständigen pädische Chirurgie Davon mindestens
Für Krankenhäuser, Landesbehörde ge ein FA mit ZW Spe
die nicht von der für mäß § 135d Absatz 4 zielle Orthopädische
die Krankenhauspla Satz 3 der Versor Chirurgie
nung zuständigen gungsstufe „Level F“
Landesbehörde ge zugeordnet wurden:
mäß § 135d Absatz 4 LG Allgemeine
Satz 3 der Versor Chirurgie
gungsstufe „Level F“ LG Allgemeine
zugeordnet wurden: Innere Medizin
LG Allgemeine
Chirurgie
LG Allgemeine
Innere Medizin
Auswahl- LG Geriatrie CT jederzeit,
kriterium MRT
Für Fachkranken
häuser, die von der
für die Krankenhaus
planung zuständigen
Landesbehörde ge
mäß § 135d Absatz 4
Satz 3 der Versor
gungsstufe „Level F“
zugeordnet wurden:
LG Allgemeine
Chirurgie
LG Allgemeine
Innere Medizin
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Anforderungsbereiche
Leistungs- Leistungs-
gruppen- gruppe Erbringung verwandter LG Personelle Ausstattung Sonstige Struktur- und
Nummer (LG) Sachliche Ausstattung
Standort Kooperation Qualifikation Verfügbarkeit Prozessvoraussetzungen
26 Revision Mindest- LG Endoprothetik Für Fachkranken Röntgen jederzeit, FA Orthopädie und Drei FA, mindestens Erfüllung der in § 6 PpUGV
Knie voraus- Knie häuser, die von der Teleradiologischer Unfallchirurgie Rufbereitschaft: festgelegten Pflegepersonal
endo setzung LG Intensivmedizin für die Krankenhaus Befund möglich ZW Spezielle Ortho jederzeit untergrenzen
prothese planung zuständigen pädische Chirurgie Davon mindestens
Für Krankenhäuser, Landesbehörde ge ein FA mit ZW Spe
die nicht von der für mäß § 135d Absatz 4 zielle Orthopädische
die Krankenhauspla Satz 3 der Versor Chirurgie
nung zuständigen gungsstufe „Level F“
Landesbehörde ge zugeordnet wurden:
mäß § 135d Ab LG Allgemeine
satz 4 Satz 3 der Chirurgie
Versorgungsstufe LG Allgemeine
„Level F“ zugeordnet Innere Medizin
wurden:
LG Allgemeine
Chirurgie
LG Allgemeine
Innere Medizin
Auswahl- LG Geriatrie CT jederzeit,
kriterium MRT
Für Fachkranken
häuser, die von der
für die Krankenhaus
planung zuständigen
Landesbehörde ge
mäß § 135d Absatz 4
Satz 3 der Versor
gungsstufe „Level F“
zugeordnet wurden:
LG Allgemeine
Chirurgie
LG Allgemeine
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Innere Medizin
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Anforderungsbereiche
Leistungs- Leistungs-
gruppen- gruppe Erbringung verwandter LG Personelle Ausstattung Sonstige Struktur- und
Nummer (LG) Sachliche Ausstattung
Standort Kooperation Qualifikation Verfügbarkeit Prozessvoraussetzungen
27 Spezielle Mindest- LG Allgemeine LG Neurochirurgie CT jederzeit, FA Orthopädie und Fünf FA, mindestens Erfüllung der Voraussetzungen
Trauma voraus- Chirurgie LG Komplexe peri Röntgen jederzeit, Unfallchirurgie Rufbereitschaft: der erweiterten Notfallversor
tologie setzung LG Intensivmedizin phere arterielle Ge Sonographie, FA Orthopädie und jederzeit gung gemäß den §§ 13 bis 17
LG Notfallmedizin fäße Basislabor, Unfallchirurgie mit Davon mindestens der Bekanntmachung eines
LG Allgemeine LG Allgemeine Blutdepot, ZW Spezielle Unfall drei FA mit ZW Spe Beschlusses des G-BA über
Innere Medizin Kinder- und Jugend mindestens zwei chirurgie zielle Unfallchirurgie Regelungen zu einem gestuf
medizin Operationssäle, ten System von Notfallstruktu
Intensivstation mit ren in Krankenhäusern gemäß
mindestens sechs § 136c Absatz 4 SGB V vom
Betten, 19. April 2018 (BAnz AT
MRT jederzeit, 18.05.2018 B4), der durch Be
Schockraum, schluss vom 20. November
Angiographiearbeits 2020 (BAnz AT 24.12.2020 B2)
platz, geändert worden ist
Teleradiologische
Anbindung zum Erfüllung der Anforderungen
Standort mit LG der gesetzlichen Unfallver
Neurochirurgie, falls sicherungsträger nach § 34
diese in Kooperation des Siebten Buches Sozialge
erbracht wird, setzbuch (SGB VII) an Kran
Hubschrauberlande kenhäuser zur Beteiligung am
platz oder Public-In Verletzungsartenverfahren
terest-Site-(PIS-)Lan (VAV) in der Fassung vom
destelle 1. Januar 2013, welche auf
Grundlage von § 34 Absatz 2
und 3 SGB VII von der Deut
schen Gesetzlichen Unfall
versicherung e. V. und der
Sozialversicherung für Land
wirtschaft, Forsten und
Gartenbau festgelegt worden
sind. Die Anforderungen sind
abrufbar auf der Internetseite
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2024 Teil I Nr. 400, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2024
der Landesverbände der
Deutschen Gesetzlichen Un
fallversicherung (www.dguv.de/
landesverbaende) unter der
Rubrik „Medizinische Rehabili
tation“ in der Unterrubrik „Ver
letzungsartenverfahren“.
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Anforderungsbereiche
Leistungs- Leistungs-
gruppen- gruppe Erbringung verwandter LG Personelle Ausstattung Sonstige Struktur- und
Nummer (LG) Sachliche Ausstattung
Standort Kooperation Qualifikation Verfügbarkeit Prozessvoraussetzungen
Erfüllung der Anforderungen
an die personelle Ausstattung
und der räumlichen Anfor
derungen für Regionales Trau
mazentrum (RTZ) oder Über
regionales Traumazentrum
(ÜTZ) nach dem „Weißbuch
Schwerverletztenversorgung –
Empfehlungen zur Struktur,
Organisation, Ausstattung so
wie Förderung von Qualität
und Sicherheit in der Schwer
verletztenversorgung in der
Bundesrepublik Deutschland“;
Herausgeber: Deutsche Ge
sellschaft für Unfallchirurgie
e. V., 3. erweiterte Auflage
2019, Seiten 16 bis 17 und
Seiten 18 bis 20.
Auswahl- LG Geriatrie LG Urologie FA Neurochirurgie Drei FA, mindestens
kriterium LG Wirbelsäulenein LG Plastische und Rufbereitschaft:
griffe Rekonstruktive jederzeit
LG Endoprothetik Chirurgie
Hüfte LG Thoraxchirurgie
LG Endoprothetik LG HNO
Knie LG Herzchirurgie
LG Mund-Kiefer-Ge
sichtschirurgie
(MKG)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2024 Teil I Nr. 400, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2024
Seite 74 von 112

Anforderungsbereiche
Leistungs- Leistungs-
gruppen- gruppe Erbringung verwandter LG Personelle Ausstattung Sonstige Struktur- und
Nummer (LG) Sachliche Ausstattung
Standort Kooperation Qualifikation Verfügbarkeit Prozessvoraussetzungen
28 Wirbel Mindest- LG Intensivmedizin Für Fachkranken Röntgen jederzeit, FA Orthopädie und Drei FA, mindestens Erfüllung der in § 6 PpUGV
säulen voraus- häuser, die von der Teleradiologischer Unfallchirurgie Rufbereitschaft: festgelegten Pflegepersonal
eingriffe setzung Für Krankenhäuser, für die Krankenhaus Befund möglich FA Neurochirurgie jederzeit untergrenzen
die nicht von der für planung zuständigen
die Krankenhauspla Landesbehörde ge
nung zuständigen mäß § 135d Absatz 4
Landesbehörde ge Satz 3 der Versor
mäß § 135d Absatz 4 gungsstufe „Level F“
Satz 3 der Versor zugeordnet wurden:
gungsstufe „Level F“ LG Allgemeine
zugeordnet wurden: Chirurgie
LG Allgemeine LG Allgemeine
Chirurgie Innere Medizin
LG Allgemeine
Innere Medizin
Auswahl- Für Fachkranken LG Neurochirurgie CT jederzeit, ZW Spezielle Ortho
kriterium häuser, die von der MRT pädische Chirurgie
für die Krankenhaus
planung zuständigen
Landesbehörde ge
mäß § 135d Absatz 4
Satz 3 der Versor
gungsstufe „Level F“
zugeordnet wurden:
LG Allgemeine
Chirurgie
LG Allgemeine
Innere Medizin
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Seite 75 von 112

Anforderungsbereiche
Leistungs- Leistungs-
gruppen- gruppe Erbringung verwandter LG Personelle Ausstattung Sonstige Struktur- und
Nummer (LG) Sachliche Ausstattung
Standort Kooperation Qualifikation Verfügbarkeit Prozessvoraussetzungen
29 Thorax Mindest- LG Intensivmedizin, LG Komplexe Pneu Röntgen jederzeit, FA Thoraxchirurgie Drei FA, mindestens
chirurgie voraus- Qualitätsanforderung mologie CT jederzeit oder Rufbereitschaft:
setzung Hochkomplex LG Palliativmedizin MRT jederzeit, jederzeit
Teleradiologischer
Für Krankenhäuser, Mindestens eine der Befund möglich Sofern LG Herz
die nicht von der für folgenden LG: chirurgie am Standort
die Krankenhauspla LG Stammzelltrans erbracht wird: abwei
nung zuständigen plantation oder chend mindestens
Landesbehörde ge LG Leukämie und zwei FA Thorax
mäß § 135d Absatz 4 Lymphome chirurgie, mindestens
Satz 3 der Versor Rufbereitschaft:
gungsstufe „Level F“ Für Fachkranken jederzeit
zugeordnet wurden: häuser, die von der
LG Allgemeine für die Krankenhaus
Chirurgie planung zuständigen
LG Allgemeine Landesbehörde ge
Innere Medizin mäß § 135d Absatz 4
Satz 3 der Versor
gungsstufe „Level F“
zugeordnet wurden:
LG Allgemeine
Chirurgie
LG Allgemeine
Innere Medizin
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Anforderungsbereiche
Leistungs- Leistungs-
gruppen- gruppe Erbringung verwandter LG Personelle Ausstattung Sonstige Struktur- und
Nummer (LG) Sachliche Ausstattung
Standort Kooperation Qualifikation Verfügbarkeit Prozessvoraussetzungen
Auswahl- LG Herzchirurgie LG Neurochirurgie FA Radiologie
kriterium LG Komplexe Pneu
mologie Mindestens eine der
LG Palliativmedizin folgenden LG:
LG Bauchaorten
Mindestens eine der aneurysma oder
folgenden LG: LG Carotis operativ/
LG Stammzelltrans interventionell oder
plantation oder LG Komplexe peri
LG Leukämie und phere arterielle Ge
Lymphome fäße
Für Fachkranken Mindestens eine der
häuser, die von der folgenden LG:
für die Krankenhaus LG Endoprothetik
planung zuständigen Hüfte oder
Landesbehörde ge LG Endoprothetik
mäß § 135d Absatz 4 Knie oder
Satz 3 der Versor LG Revision Hüft
gungsstufe „Level F“ endoprothese oder
zugeordnet wurden: LG Revision Knie
LG Allgemeine endoprothese
Chirurgie
LG Allgemeine Mindestens eine der
Innere Medizin folgenden LG:
LG Bariatrische
Chirurgie oder
LG Lebereingriffe
oder
LG Ösophagusein
griffe oder
LG Pankreaseingriffe
oder
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LG Tiefe Rektumein
griffe
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Anforderungsbereiche
Leistungs- Leistungs-
gruppen- gruppe Erbringung verwandter LG Personelle Ausstattung Sonstige Struktur- und
Nummer (LG) Sachliche Ausstattung
Standort Kooperation Qualifikation Verfügbarkeit Prozessvoraussetzungen
30 Bariatri Mindest- LG Allgemeine LG Komplexe CT jederzeit FA Viszeralchirurgie Drei FA, mindestens
sche voraus- Chirurgie Gastroenterologie oder MRT jederzeit Rufbereitschaft:
Chirurgie setzung LG Allgemeine jederzeit
Innere Medizin
LG Intensivmedizin
Auswahl- LG Komplexe Gas Mindestens ein OP-
kriterium troenterologie Tisch mit einer Trag
fähigkeit von min
destens 225 Kilo
gramm
31 Leberein Mindest- LG Allgemeine LG Komplexe Röntgen jederzeit, FA Viszeralchirurgie Drei FA, mindestens
griffe voraus- Chirurgie Gastroenterologie CT jederzeit oder ZW Spezielle Visze Rufbereitschaft:
setzung LG Allgemeine MRT jederzeit, ralchirurgie jederzeit
Innere Medizin Mindestens eine der Teleradiologischer Davon mindestens
LG Intensivmedizin, folgenden LG: Befund möglich ein FA mit ZW Spe
Qualitätsanforderung LG Stammzelltrans zielle Viszeralchirur
Hochkomplex plantation oder gie
LG Leukämie und
Lymphome
Auswahl- LG Lebertrans Interventionelle
kriterium plantation Endoskopie ein
LG Palliativmedizin schließlich endosko
LG Pankreaseingriffe pischer retrograder
LG Komplexe Gas Cholangiopankreati
troenterologie kographie (ERC/P)
jederzeit,
Mindestens eine der interventionelle Ra
folgenden LG: diologie jederzeit,
LG Stammzelltrans diagnostische Angio
plantation oder graphie jederzeit
LG Leukämie und
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Lymphome
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Anforderungsbereiche
Leistungs- Leistungs-
gruppen- gruppe Erbringung verwandter LG Personelle Ausstattung Sonstige Struktur- und
Nummer (LG) Sachliche Ausstattung
Standort Kooperation Qualifikation Verfügbarkeit Prozessvoraussetzungen
32 Ösopha Mindest- LG Allgemeine Mindestens eine der Röntgen jederzeit, FA Viszeralchirurgie Fünf FA, mindestens
gusein voraus- Chirurgie folgenden LG: CT jederzeit oder ZW Spezielle Visze Rufbereitschaft:
griffe setzung LG Allgemeine LG Stammzelltrans MRT jederzeit, ralchirurgie jederzeit
Innere Medizin plantation oder Teleradiologischer FA Innere Medizin Davon drei FA
LG Intensivmedizin, LG Leukämie und Befund möglich, und Gastroenterolo Viszeralchirurgie und
Qualitätsanforderung Lymphome interventionelle En gie davon mindestens
Hochkomplex doskopie jederzeit ein FA mit ZW
Spezielle Viszeral
chirurgie,
Davon zwei FA
Innere Medizin und
Gastroenterologie
Auswahl- LG Komplexe Gas LG Thoraxchirurgie Diagnostische Angio
kriterium troenterologie graphie
LG Palliativmedizin
Mindestens eine der
folgenden LG:
LG Stammzelltrans
plantation oder
LG Leukämie und
Lymphome
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Anforderungsbereiche
Leistungs- Leistungs-
gruppen- gruppe Erbringung verwandter LG Personelle Ausstattung Sonstige Struktur- und
Nummer (LG) Sachliche Ausstattung
Standort Kooperation Qualifikation Verfügbarkeit Prozessvoraussetzungen
33 Pan Mindest- LG Allgemeine Mindestens eine der Röntgen jederzeit, FA Viszeralchirurgie Fünf FA, mindestens
kreas voraus- Chirurgie folgenden LG: CT jederzeit oder ZW Spezielle Visze Rufbereitschaft:
eingriffe setzung LG Allgemeine LG Stammzelltrans MRT jederzeit, ralchirurgie jederzeit
Innere plantation oder Teleradiologischer FA Innere Medizin Davon mindestens
LG Intensivmedizin, LG Leukämie und Befund möglich, und Gastroenterolo drei FA mit ZW
Qualitätsanforderung Lymphome Interventionelle En gie spezielle Viszeral
Hochkomplex doskopie einschließ chirurgrie und zwei
lich ERC/P FA Innere Medizin
und Gastroenterolo
gie
Auswahl- LG Komplexe Endo Interventionelle
kriterium krinologie und Dia Radiologie,
betologie Diagnostische Angio
LG Lebereingriffe graphie
LG Palliativmedizin
Mindestens eine der
folgenden LG:
LG Stammzelltrans
plantation oder
LG Leukämie und
Lymphome
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Anforderungsbereiche
Leistungs- Leistungs-
gruppen- gruppe Erbringung verwandter LG Personelle Ausstattung Sonstige Struktur- und
Nummer (LG) Sachliche Ausstattung
Standort Kooperation Qualifikation Verfügbarkeit Prozessvoraussetzungen
34 Tiefe Mindest- LG Allgemeine LG Komplexe Gas Röntgen jederzeit, FA Viszeralchirurgie Drei FA, mindestens
Rektum voraus- Chirurgie troenterologie CT jederzeit oder ZW Spezielle Visze Rufbereitschaft:
eingriffe setzung LG Allgemeine MRT jederzeit, ralchirurgie jederzeit
Innere Medizin Mindestens eine der Teleradiologischer Davon mindestens
LG Intensivmedizin, folgenden LG: Befund möglich ein FA mit ZW Spe
Qualitätsanforderung LG Stammzelltrans zielle Viszeralchirur
Komplex plantation oder gie
LG Leukämie und
Lymphome
Auswahl- LG Komplexe Gas Interventionelle En ZW Proktologie
kriterium troenterologie doskopie jederzeit
LG Palliativmedizin
LG Urologie
Mindestens eine der
folgenden LG:
LG Stammzelltrans
plantation oder
LG Leukämie und
Lymphome
35 Augen Mindest- LG Allgemeine Sonographiegerät, FA Augenheilkunde Drei FA, mindestens
heil voraus- Chirurgie Gonioskopie, Rufbereitschaft:
kunde setzung LG Allgemeine Ophtalmoskopie, jederzeit
Innere Medizin Fluoreszenzangio
graphie
Auswahl- LG Allgemeine Optische Kohärenz
kriterium Innere Medizin tomographie (OCT)
LG MKG
Mindestens eine der
folgenden LG:
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LG Allgemeine Neu
rologie oder
LG Stroke Unit oder
LG Neuro-Frühreha
(NNF, Phase B)
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Anforderungsbereiche
Leistungs- Leistungs-
gruppen- gruppe Erbringung verwandter LG Personelle Ausstattung Sonstige Struktur- und
Nummer (LG) Sachliche Ausstattung
Standort Kooperation Qualifikation Verfügbarkeit Prozessvoraussetzungen
36 Haut- Mindest- LG Intensivmedizin LG Allgemeine Lasertherapie, FA Haut- und Ge Drei FA, mindestens
und Ge voraus- Frauenheilkunde Photo(chemo)thera schlechtskrankheiten Rufbereitschaft:
schlechts setzung Für Krankenhäuser, LG Urologie pie, jederzeit
krankhei die nicht von der für Balneophototherapie
ten die Krankenhauspla Für Fachkranken
nung zuständigen häuser, die von der
Landesbehörde ge für die Krankenhaus
mäß § 135d Absatz 4 planung zuständigen
Satz 3 der Versor Landesbehörde ge
gungsstufe „Level F“ mäß § 135d Absatz 4
zugeordnet wurden: Satz 3 der Versor
LG Allgemeine gungsstufe „Level F“
Chirurgie zugeordnet wurden:
LG Allgemeine LG Allgemeine
Innere Medizin Chirurgie
LG Allgemeine
Innere Medizin
Auswahl- LG Allgemeine LG HNO FA Innere Medizin
kriterium Frauenheilkunde LG MKG und Hämatologie und
LG Neurochirurgie LG Thoraxchirurgie Onkologie
LG Urologie ZW Allergologie
Für Fachkranken
häuser, die von der
für die Krankenhaus
planung zuständigen
Landesbehörde ge
mäß § 135d Absatz 4
Satz 3 der Versor
gungsstufe „Level F“
zugeordnet wurden:
LG Allgemeine
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Chirurgie
LG Allgemeine
Innere Medizin
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Anforderungsbereiche
Leistungs- Leistungs-
gruppen- gruppe Erbringung verwandter LG Personelle Ausstattung Sonstige Struktur- und
Nummer (LG) Sachliche Ausstattung
Standort Kooperation Qualifikation Verfügbarkeit Prozessvoraussetzungen
37 MKG Mindest- LG Intensivmedizin Für Fachkranken Panendoskop, FA Mund-Kiefer-Ge Drei FA, mindestens
voraus- häuser, die von der B-Bild-Sonograph, sichtschirurgie Rufbereitschaft:
setzung Für Krankenhäuser, für die Krankenhaus CT, jederzeit
die nicht von der für planung zuständigen Orthopantomogramm
die Krankenhauspla Landesbehörde ge (OPG)-Röntgengerät
nung zuständigen mäß § 135d Absatz 4
Landesbehörde ge Satz 3 der Versor
mäß § 135d Absatz 4 gungsstufe „Level F“
Satz 3 der Versor zugeordnet wurden:
gungsstufe „Level F“ LG Allgemeine
zugeordnet wurden: Chirurgie
LG Allgemeine LG Allgemeine
Chirurgie Innere Medizin
LG Allgemeine
Innere Medizin
Auswahl- LG Neurochirurgie LG Augenheilkunde
kriterium LG HNO
Mindestens eine der
folgenden LG:
LG Endoprothetik
Hüfte oder
LG Endoprothetik
Knie oder
LG Revision Hüften
doprothetik oder
LG Revision Knieen
doprothese
Für Fachkranken
häuser, die von der
für die Krankenhaus
planung zuständigen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2024 Teil I Nr. 400, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2024
Landesbehörde ge
mäß § 135d Absatz 4
Satz 3 der Versor
gungsstufe „Level F“
zugeordnet wurden:
LG Allgemeine
Chirurgie
LG Allgemeine
Innere Medizin
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Anforderungsbereiche
Leistungs- Leistungs-
gruppen- gruppe Erbringung verwandter LG Personelle Ausstattung Sonstige Struktur- und
Nummer (LG) Sachliche Ausstattung
Standort Kooperation Qualifikation Verfügbarkeit Prozessvoraussetzungen
38 Urologie Mindest- LG Allgemeine LG Komplexe Neph Endoskop, FA Urologie Drei FA, mindestens
voraus- Chirurgie rologie Laparoskop, Rufbereitschaft:
setzung LG Allgemeine Sonographiegerät jederzeit
Innere Medizin (einschließlich Dopp
LG Intensivmedizin ler- oder Duplex-So
nographie)
Auswahl- LG Komplexe LG Allgemeine CT, FA Urologie mit ZW
kriterium Nephrologie Frauenheilkunde MRT, Andrologie
PET oder PET-CT,
Mindestens eine der Roboter-assistierte
folgenden LG: Chirurgie
LG Stammzelltrans
plantation oder
LG Leukämie und
Lymphome
39 Allge Mindest- LG Allgemeine FA Frauenheilkunde Drei FA, mindestens Erfüllung der in § 6 PpUGV
meine voraus- Chirurgie und Geburtshilfe Rufbereitschaft: festgelegten Pflegepersonal
Frauen setzung LG Allgemeine jederzeit untergrenzen
heil Innere Medizin
kunde LG Intensivmedizin
Auswahl- LG Urologie FA Frauenheilkunde
kriterium und Geburtshilfe mit
Mindestens eine der SP Gynäkologische
folgenden LG: Endokrinologie und
LG Bariatrische Reproduktions
Chirurgie oder medizin
LG Lebereingriffe
oder LG Ösophagus
eingriffe oder
LG Pankreaseingriffe
oder
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LG Tiefe Rektumein
griffe
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Anforderungsbereiche
Leistungs- Leistungs-
gruppen- gruppe Erbringung verwandter LG Personelle Ausstattung Sonstige Struktur- und
Nummer (LG) Sachliche Ausstattung
Standort Kooperation Qualifikation Verfügbarkeit Prozessvoraussetzungen
40 Ovarial- Mindest- LG Allgemeine LG Urologie FA Frauenheilkunde Drei FA, mindestens Erfüllung der in § 6 PpUGV
CA voraus- Chirurgie und Geburtshilfe SP Rufbereitschaft: festgelegten Pflegepersonal
setzung LG Allgemeine Gynäkologische jederzeit untergrenzen
Frauenheilkunde Onkologie Davon mindestens
LG Allgemeine ein FA mit SP Gynä
Innere Medizin kologische Onkologie
LG Intensivmedizin,
Qualitätsanforderung
Komplex
Auswahl- LG Palliativmedizin FA Frauenheilkunde
kriterium LG Senologie und Geburtshilfe mit
LG Urologie SP Gynäkologische
Endokrinologie und
Mindestens eine der Reproduktionsmedi
folgenden LG: zin
LG Stammzelltrans
plantation oder
LG Leukämie und
Lymphome
Mindestens eine der
folgenden LG:
LG Bariatrische
Chirurgie oder
LG Lebereingriffe
oder
LG Ösophagusein
griffe oder
LG Pankreaseingriffe
oder
LG Tiefe Rektumein
griffe
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Anforderungsbereiche
Leistungs- Leistungs-
gruppen- gruppe Erbringung verwandter LG Personelle Ausstattung Sonstige Struktur- und
Nummer (LG) Sachliche Ausstattung
Standort Kooperation Qualifikation Verfügbarkeit Prozessvoraussetzungen
41 Senolo Mindest- LG Allgemeine FA Frauenheilkunde Drei FA, mindestens Erfüllung der in § 6 PpUGV
gie voraus- Chirurgie und Geburtshilfe Rufbereitschaft: festgelegten Pflegepersonal
setzung LG Allgemeine jederzeit untergrenzen
Frauenheilkunde
LG Allgemeine
Innere Medizin
LG Intensivmedizin
Auswahl- LG Ovarial-CA FA Frauenheilkunde
kriterium LG Palliativmedizin und Geburtshilfe mit
LG Plastische und SP Gynäkologische
Rekonstruktive Onkologie
Chirurgie FA für Plastische,
Rekonstruktive und
Mindestens eine der Ästhetische Chirurgie
folgenden LG:
LG Stammzelltrans
plantation oder
LG Leukämie und
Lymphome
42 Geburten Mindest- LG Allgemeine LG Allgemeine FA Frauenheilkunde Drei FA, mindestens Erfüllung der in § 6 PpUGV
voraus- Chirurgie Kinder- und Jugend und Geburtshilfe Rufbereitschaft: festgelegten Pflegepersonal
setzung LG Allgemeine medizin jederzeit untergrenzen
Frauenheilkunde
LG Allgemeine
Innere Medizin
LG Intensivmedizin
Auswahl- LG Allgemeine FA Frauenheilkunde FA anwesend:
kriterium Kinder- und Jugend und Geburtshilfe mit jederzeit
medizin SP Spezielle Ge
LG Kinder- und burtshilfe und Peri
Jugendchirurgie natalmedizin
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Anforderungsbereiche
Leistungs- Leistungs-
gruppen- gruppe Erbringung verwandter LG Personelle Ausstattung Sonstige Struktur- und
Nummer (LG) Sachliche Ausstattung
Standort Kooperation Qualifikation Verfügbarkeit Prozessvoraussetzungen
43 Perinata Mindest- Erfüllung der Anforderungen
ler voraus- der Versorgungsstufe III ge
Schwer setzung mäß Nummer III der Anlage 2
punkt der Bekanntmachung eines
Beschlusses des G-BA über
Maßnahmen zur Qualitäts
sicherung der Versorgung von
Früh- und Neugeborenen ge
mäß § 136 Absatz 1 Nummer 2
SGB V in Verbindung mit § 92
Absatz 1 Satz 2 Nummer 13
SGB V vom 20. September
2005 (BAnz S. 15 684 vom
28.10.2005), der zuletzt durch
den Beschluss vom 16. Mai
2024 (BAnz. AT 25.07.2024
B2) geändert wurde
Erfüllung der in § 6 PpUGV
festgelegten Pflegepersonal
untergrenzen
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Anforderungsbereiche
Leistungs- Leistungs-
gruppen- gruppe Erbringung verwandter LG Personelle Ausstattung Sonstige Struktur- und
Nummer (LG) Sachliche Ausstattung
Standort Kooperation Qualifikation Verfügbarkeit Prozessvoraussetzungen
44 Perinatal Mindest- Erfüllung der Anforderungen
zentrum voraus- der Versorgungsstufe I gemäß
Level 1 setzung Nummer I der Anlage 2 der
Bekanntmachung eines Be
schlusses des G-BA über
Maßnahmen zur Qualitäts
sicherung der Versorgung von
Früh- und Neugeborenen ge
mäß § 136 Absatz 1 Nummer 2
SGB V in Verbindung mit § 92
Absatz 1 Satz 2 Nummer 13
SGB V vom 20. September
2005 (BAnz S. 15 684 vom
28.10.2005), der zuletzt durch
den Beschluss vom 16. Mai
2024 (BAnz. AT 25.07.2024
B2) geändert wurde
Erfüllung der in § 6 PpUGV
festgelegten Pflegepersonal
untergrenzen
Auswahl- FA Kinder- und
kriterium Jugendmedizin mit
SP Neuropädiatrie
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Anforderungsbereiche
Leistungs- Leistungs-
gruppen- gruppe Erbringung verwandter LG Personelle Ausstattung Sonstige Struktur- und
Nummer (LG) Sachliche Ausstattung
Standort Kooperation Qualifikation Verfügbarkeit Prozessvoraussetzungen
45 Perinatal Mindest- Erfüllung der Anforderungen
zentrum voraus- der Versorgungsstufe II gemäß
Level 2 setzung Nummer II der Anlage 2 der
Bekanntmachung eines Be
schlusses des G-BA über
Maßnahmen zur Qualitäts
sicherung der Versorgung von
Früh- und Neugeborenen ge
mäß § 136 Absatz 1 Nummer 2
SGB V in Verbindung mit § 92
Absatz 1 Satz 2 Nummer 13
SGB V vom 20. September
2005 (BAnz S. 15 684 vom
16.06.2005), der zuletzt durch
den Beschluss vom 16. Mai
2024 (BAnz. AT 25.07.2024
B2) geändert wurde
Erfüllung der in § 6 PpUGV
festgelegten Pflegepersonal
untergrenzen
46 Allge Mindest- LG Intensivmedizin FA Kinder- und Drei FA, mindestens Erfüllung der in § 6 PpUGV
meine voraus- Jugendmedizin Rufbereitschaft: festgelegten Pflegepersonal
Kinder- setzung jederzeit untergrenzen
und
Auswahl- LG Perinataler FA Kinder- und
Jugend
kriterium Schwerpunkt oder Jugendchirurgie
medizin
LG Perinatalzentrum
Level 1 oder
LG Perinatalzentrum
Level 2
LG Geburten
LG Intensivmedizin
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LG Kinder- und
Jugendchirurgie
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Anforderungsbereiche
Leistungs- Leistungs-
gruppen- gruppe Erbringung verwandter LG Personelle Ausstattung Sonstige Struktur- und
Nummer (LG) Sachliche Ausstattung
Standort Kooperation Qualifikation Verfügbarkeit Prozessvoraussetzungen
47 Spezielle Mindest- Erfüllung der Min FA Kinder- und Fünf FA, mindestens
Kinder- voraus- destvoraussetzungen Jugendmedizin Rufbereitschaft:
und setzung der LG Allgemeine FA Kinder- und jederzeit
Jugend Kinder- und Jugend Jugendmedizin mit
medizin medizin mindestens einer ZW Davon drei FA mit
oder einem SP: ZW oder SP:
Zusätzlich außer in ZW Kinder- und
Fachkrankenhäu ZW Kinder- und Jugend-Endokrinolo
sern, die von der für Jugend-Endokrinolo gie und Diabetologie
die Krankenhauspla gie und Diabetologie ZW Kinder- und
nung zuständigen ZW Kinder- und Jugend-Gastro
Landesbehörde ge Jugend-Gastro enterologie
mäß § 135d Absatz 4 enterologie ZW Kinder- und
Satz 3 der Versor ZW Kinder- und Jugend-Nephrologie
gungsstufe „Level F“ Jugend-Nephrologie ZW Kinder- und
zugeordnet wurden: ZW Kinder- und Jugend-Pneumologie
LG Perinatalzentrum Jugend-Pneumologie ZW Kinder- und
Level 2 ZW Kinder- und Jugend-Rheumatolo
LG Intensivmedizin Jugend-Rheumatolo gie
gie SP Kinder- und
SP Kinder- und Jugend-Kardiologie
Jugend-Kardiologie SP Kinder- und
SP Kinder- und Jugend-Neuro
Jugend-Neuro pädiatrie
pädiatrie
Auswahl- LG Kinder- und
kriterium Jugendchirurgie
LG Spezielle Kinder-
und Jugendchirurgie
Mindestens eine der
folgenden LG:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2024 Teil I Nr. 400, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2024
LG Perinataler
Schwerpunkt oder
LG Perinatalzentrum
Level 1 oder
LG Perinatalzentrum
Level 2
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Anforderungsbereiche
Leistungs- Leistungs-
gruppen- gruppe Erbringung verwandter LG Personelle Ausstattung Sonstige Struktur- und
Nummer (LG) Sachliche Ausstattung
Standort Kooperation Qualifikation Verfügbarkeit Prozessvoraussetzungen
48 Kinder- Mindest- LG Allgemeine LG Kinder-Hämatolo CT jederzeit oder FA Kinder- und Drei FA, mindestens Erfüllung der in § 6 PpUGV
Hämato voraus- Kinder- und Jugend gie und -Onkologie – MRT jederzeit, Jugendmedizin Rufbereitschaft: festgelegten Pflegepersonal
logie und setzung medizin Leukämie und Lym Zentrales Monitoring jederzeit untergrenzen
-Onkolo LG Intensivmedizin, phome von EKG, Blutdruck
gie – Qualitätsanforderung LG Palliativmedizin und Sauerstoffsätti Erfüllung der Anforderungen
Stamm Hochkomplex gung auf der Station, gemäß den §§ 4 und 5 und der
zelltrans Nichtinvasive Beat Vorgaben gemäß § 6 der Be
planta mung (einschließlich kanntmachung eines Be
tion HFNC) schlusses des G-BA über eine
Richtlinie über Maßnahmen zur
Sofern allogene Qualitätssicherung für die sta
Stammzelltransplan tionäre Versorgung von Kin
tationen durchgeführt dern und Jugendlichen mit
werden: hämato-onkologischen Krank
Einzelzimmer mit heiten gemäß § 136 Absatz 1
eigener Schleuse Satz 1 Nummer 2 SGB V für
und kontinuierlichem nach § 108 SGB V zugelas
Überdruck und ge sene Krankenhäuser vom
filterter Luftzufuhr 16. Mai 2006 (BAnz S. 4997
vom 16.05.2006), der zuletzt
durch Beschluss vom 1. No
vember 2023 (BAnz AT
22.12.2023 B1) geändert
wurde
Auswahl- LG Allgemeine LG Kinder- und Telemedizinische Be FA Transfusions
kriterium Chirurgie Jugendchirurgie handlung medizin
LG Allgemeine LG Leukämie und FA Kinder- und
Innere Medizin Lymphome Jugendmedizin mit
LG Kinder-Hämatolo SP Kinder- und
gie und -Onkologie – Jugend-Hämatologie
Leukämie und Lym und -Onkologie
phome FA Innere Medizin
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2024 Teil I Nr. 400, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2024
LG Komplexe Pneu und Hämatologie und
mologie Onkologie
LG Neurochirurgie
LG Palliativmedizin
LG Stammzelltrans
plantation
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Anforderungsbereiche
Leistungs- Leistungs-
gruppen- gruppe Erbringung verwandter LG Personelle Ausstattung Sonstige Struktur- und
Nummer (LG) Sachliche Ausstattung
Standort Kooperation Qualifikation Verfügbarkeit Prozessvoraussetzungen
49 Kinder- Mindest- LG Allgemeine LG Kinder-Hämatolo CT jederzeit FA Kinder- und Drei FA, mindestens Erfüllung der in § 6 PpUGV
Hämato voraus- Kinder- und Jugend gie und -Onkologie – oder MRT jederzeit Jugendmedizin Rufbereitschaft: festgelegten Pflegepersonal
logie und setzung medizin Stammzelltransplan jederzeit untergrenzen
-Onkolo LG Intensivmedizin, tation
gie – Qualitätsanforderung LG Palliativmedizin Erfüllung der Anforderungen
Leukä Komplex gemäß den §§ 4 und 5 und der
mie und Vorgaben gemäß § 6 der Be
Lym kanntmachung eines Be
phome schlusses des G-BA über eine
Richtlinie über Maßnahmen zur
Qualitätssicherung für die sta
tionäre Versorgung von Kin
dern und Jugendlichen mit
hämato-onkologischen Krank
heiten gemäß § 136 Absatz 1
Satz 1 Nummer 2 SGB V für
nach § 108 SGB V zugelas
sene Krankenhäuser vom
16. Mai 2006 (BAnz, S. 4997
vom 16.05.2006), der zuletzt
durch Beschluss vom 1. No
vember 2023 (BAnz AT
22.12.2023 B1) geändert
wurde
Auswahl- LG Allgemeine LG Kinder- und Telemedizinische Be FA Kinder- und
kriterium Chirurgie Jugendchirurgie handlung Jugendmedizin mit
LG Allgemeine LG Stammzelltrans SP Kinder- und
Innere Medizin plantation Jugend-Hämatologie
LG Kinder-Hämatolo und -Onkologie
gie und -Onkologie – FA Innere Medizin
Stammzelltransplan und Hämatologie und
tation Onkologie
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2024 Teil I Nr. 400, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2024
LG Komplexe Pneu
mologie
LG Leukämie und
Lymphome
LG Neurochirurgie
LG Palliativmedizin
Seite 92 von 112

Anforderungsbereiche
Leistungs- Leistungs-
gruppen- gruppe Erbringung verwandter LG Personelle Ausstattung Sonstige Struktur- und
Nummer (LG) Sachliche Ausstattung
Standort Kooperation Qualifikation Verfügbarkeit Prozessvoraussetzungen
50 HNO Mindest- LG Allgemeine Elektrische Reakti FA Hals-Nasen-Oh Drei FA, mindestens
voraus- Chirurgie onsaudiometrie renheilkunde Rufbereitschaft:
setzung LG Allgemeine (ERA) jederzeit
Innere Medizin
LG Intensivmedizin
Auswahl- LG Allgemeine LG MKG MRT, ZW Allergologie
kriterium Kinder- und Jugend PET-CT,
medizin Doppler- oder Du
plex-Sonographien
51 Coch Mindest- LG Allgemeine ERA FA für Hals-Nasen- Drei FA, mindestens
leaim voraus- Chirurgie Ohrenheilkunde Rufbereitschaft:
plantate setzung LG Allgemeine jederzeit
Innere Medizin
LG HNO
LG Intensivmedizin
Auswahl- LG Allgemeine LG MKG MRT, FA Phoniatrie und
kriterium Kinder- und Jugend PET-CT, Pädaudiologie
medizin Doppler- oder Du
plex-Sonographien
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2024 Teil I Nr. 400, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2024
Seite 93 von 112

Anforderungsbereiche
Leistungs- Leistungs-
gruppen- gruppe Erbringung verwandter LG Personelle Ausstattung Sonstige Struktur- und
Nummer (LG) Sachliche Ausstattung
Standort Kooperation Qualifikation Verfügbarkeit Prozessvoraussetzungen
52 Neuro Mindest- LG Allgemeine LG Allgemeine Neu Elektroenzephalo FA Neurochirurgie Drei FA, mindestens
chirurgie voraus- Chirurgie rologie gramm (EEG), Rufbereitschaft:
setzung LG Allgemeine LG Stroke Unit Evozierte Potentiale, jederzeit
Innere Medizin Elektromyographie
LG Intensivmedizin, (EMG),
Qualitätsanforderung Elektroneurographie
Komplex (ENG),
Sonographie ein
schließlich extra- und
intrakranielle Dopp
ler- und Farbduplex
sonographie,
CT jederzeit,
MRT
Auswahl- LG Allgemeine LG HNO MRT jederzeit FA Radiologie mit SP
kriterium Neurologie LG MKG Neuroradiologie
LG Stroke Unit LG Palliativmedizin ZW Spezielle
LG Wirbelsäulen Schmerztherapie
chirurgie
Mindestens eine der
folgenden LG:
LG Endoprothetik
Hüfte oder
LG Endoprothetik
Knie oder
LG Revision Hüft
endoprothetik oder
LG Revision Knie
endoprothese
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2024 Teil I Nr. 400, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2024
Seite 94 von 112

Anforderungsbereiche
Leistungs- Leistungs-
gruppen- gruppe Erbringung verwandter LG Personelle Ausstattung Sonstige Struktur- und
Nummer (LG) Sachliche Ausstattung
Standort Kooperation Qualifikation Verfügbarkeit Prozessvoraussetzungen
53 Allge Mindest- Für Krankenhäuser, Für Fachkranken CT oder MRT (Tele FA Neurologie Drei FA, mindestens Erfüllung der in § 6 PpUGV
meine voraus- die nicht von der für häuser, die von der radiologie möglich), Rufbereitschaft: festgelegten Pflegepersonal
Neurolo setzung die Krankenhaus für die Krankenhaus EEG, jederzeit untergrenzen
gie planung zuständigen planung zuständigen EMG,
Landesbehörde ge Landesbehörde ge Evozierte Potentiale,
mäß § 135d Absatz 4 mäß § 135d Absatz 4 ENG,
Satz 3 der Versor Satz 3 der Versor Sonographie ein
gungsstufe „Level F“ gungsstufe „Level F“ schließlich extra- und
zugeordnet wurden: zugeordnet wurden: intrakranielle Dopp
LG Allgemeine LG Allgemeine ler- und Farbduplex
Innere Medizin Innere Medizin sonographie,
LG Intensivmedizin LG Intensivmedizin Schluckdiagnostik
Auswahl- LG Geriatrie LG Allgemeine Polysomnographie FA Neurologie mit
kriterium LG Neurochirurgie Chirurgie ZW Geriatrie oder
LG Augenheilkunde ZW Intensivmedizin
Mindestens einer der LG HNO oder ZW Palliativ
folgenden LG: medizin oder
LG EPU/Ablation ZW Schlafmedizin
oder
LG Interventionelle
Kardiologie
Für Fachkranken
häuser, die von der
für die Krankenhaus
planung zuständigen
Landesbehörde ge
mäß § 135d Absatz 4
Satz 3 der Versor
gungsstufe „Level F“
zugeordnet wurden:
LG Allgemeine
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Innere Medizin
LG Intensivmedizin
Seite 95 von 112

Anforderungsbereiche
Leistungs- Leistungs-
gruppen- gruppe Erbringung verwandter LG Personelle Ausstattung Sonstige Struktur- und
Nummer (LG) Sachliche Ausstattung
Standort Kooperation Qualifikation Verfügbarkeit Prozessvoraussetzungen
54 Stroke Mindest- LG Allgemeine LG Neurochirurgie CT jederzeit oder FA Neurologie Drei FA, mindestens Erfüllung der in § 6 PpUGV
Unit voraus- Innere Medizin MRT jederzeit (Be Rufbereitschaft: festgelegten Pflegepersonal
setzung LG Allgemeine Mindestens eine der fundung auch durch jederzeit untergrenzen
Neurologie folgenden LG: Teleradiologie mög
LG Intensivmedizin LG Bauchaorten lich),
aneurysma oder CT-Angiographie
LG Carotis operativ/ jederzeit oder MR-
interventionell oder Angiographie jeder
LG Komplexe peri zeit (Befundung auch
phere arterielle Ge durch Teleradiologie
fäße möglich),
Intra- und extrakra
nielle Sonographie
einschließlich Farb
duplex jederzeit,
Transthorakale
Echokardiographie
(TTE),
TEE,
Systemische Fibrino
lyse jederzeit
Auswahl- LG Neurochirurgie Neuroradiologische FA Radiologie mit SP
kriterium LG Neuro-Frühreha Behandlungsmög Neuroradiologie
(NNF, Phase B) lichkeit (einschließ FA Innere Medizin
lich Thrombektomie) und Kardiologie
Mindestens einer der jederzeit mindestens
folgenden LG: in Kooperation,
LG Bauchaortena DSA
neurysma oder
LG Carotis operativ/
interventionell oder
LG Komplexe peri
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phere arterielle Ge
fäße
Mindestens eine der
folgenden LG:
LG EPU/Ablation
oder
LG Interventionelle
Kardiologie
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Anforderungsbereiche
Leistungs- Leistungs-
gruppen- gruppe Erbringung verwandter LG Personelle Ausstattung Sonstige Struktur- und
Nummer (LG) Sachliche Ausstattung
Standort Kooperation Qualifikation Verfügbarkeit Prozessvoraussetzungen
55 Neuro- Mindest- LG Intensivmedizin LG Allgemeine CT oder MRT (Tele FA Neurochirurgie Drei FA, mindestens Erfüllung der in § 6 PpUGV
Frühreha voraus- Innere Medizin radiologie möglich), FA Neurologie Rufbereitschaft: festgelegten Pflegepersonal
(NNF, setzung LG Allgemeine Neu EKG, FA Neuropädiatrie jederzeit untergrenzen
Phase B) rologie EEG, FA Physikalische und
EMG, Rehabilitative Medi
Elektrisch evozierte zin
Potenziale (EVP),
Motorisch evozierte
Potenziale (MEP),
Mobiles Ultraschall
gerät einschließlich
Farbduplex
Auswahl- LG Allgemeine
kriterium Innere Medizin
LG Allgemeine
Neurologie
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Anforderungsbereiche
Leistungs- Leistungs-
gruppen- gruppe Erbringung verwandter LG Personelle Ausstattung Sonstige Struktur- und
Nummer (LG) Sachliche Ausstattung
Standort Kooperation Qualifikation Verfügbarkeit Prozessvoraussetzungen
56 Geriatrie Mindest- Für Krankenhäuser, LG Urologie CT oder für Fach FA Allgemeinmedi Drei FA, mindestens Erfüllung der in § 6 PpUGV
voraus- die nicht von der für krankenhäuser, die zin, Rufbereitschaft: festgelegten Pflegepersonal
setzung die Krankenhauspla Mindestens eine der von der für die Kran FA Innere Medizin, jederzeit untergrenzen
nung zuständigen folgenden LG: kenhausplanung zu FA Neurologie, Davon mindestens
Landesbehörde ge LG Allgemeine Neu ständigen Landes FA Physikalische und zwei FA Neurologie
mäß § 135d Absatz 4 rologie oder behörde gemäß Rehabilitative Medi oder FA Physika
Satz 3 der Versor LG Stroke Unit oder § 135d Absatz 4 zin oder lische und Rehabili
gungsstufe „Level F“ LG Neuro-Frühreha Satz 3 der Versor FA Psychiatrie und tative Medizin mit ZW
zugeordnet wurden: (NNF, Phase B) gungsstufe „Level F“ Psychotherapie mit Geriatrie
LG Allgemeine In zugeordnet wurden, ZW Geriatrie
nere Medizin Mindestens eine der mindestens in Ko
LG Intensivmedizin folgenden LG: operation
LG Endoprothetik
Hüfte oder
LG Endoprothetik
Knie oder
LG Revision Hüft
endoprothese oder
LG Revision Knie
endoprothese
Für Fachkranken
häuser, die von der
für die Krankenhaus
planung zuständigen
Landesbehörde ge
mäß § 135d Absatz 4
Satz 3 der Versor
gungsstufe „Level F“
zugeordnet wurden:
LG Allgemeine
Innere Medizin
LG Intensivmedizin
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Anforderungsbereiche
Leistungs- Leistungs-
gruppen- gruppe Erbringung verwandter LG Personelle Ausstattung Sonstige Struktur- und
Nummer (LG) Sachliche Ausstattung
Standort Kooperation Qualifikation Verfügbarkeit Prozessvoraussetzungen
Auswahl- LG Allgemeine
kriterium Chirurgie
LG Palliativmedizin
Mindestens eine der
folgenden LG:
LG Allgemeine Neu
rologie oder
LG Stroke Unit oder
LG Neuro-Frühreha
(NNF, Phase B)
Mindestens eine der
folgenden LG:
LG Endoprothetik
Hüfte oder
LG Endoprothetik
Knie oder
LG Revision Hüft
endoprothese oder
LG Revision Knie
endoprothese
Für Fachkranken
häuser, die von der
für die Krankenhaus
planung zuständigen
Landesbehörde ge
mäß § 135d Absatz 4
Satz 3 der Versor
gungsstufe „Level F“
zugeordnet wurden:
LG Allgemeine
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Innere Medizin
LG Intensivmedizin
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Anforderungsbereiche
Leistungs- Leistungs-
gruppen- gruppe Erbringung verwandter LG Personelle Ausstattung Sonstige Struktur- und
Nummer (LG) Sachliche Ausstattung
Standort Kooperation Qualifikation Verfügbarkeit Prozessvoraussetzungen
57 Palliativ Mindest- Für Krankenhäuser, Für Fachkranken ZW Palliativmedizin Drei FA, mindestens
medizin voraus- die nicht von der für häuser, die von der Rufbereitschaft:
setzung die Krankenhaus für die Krankenhaus jederzeit
planung zuständigen planung zuständigen Davon mindestens
Landesbehörde ge Landesbehörde ge zwei FA mit ZW Pal
mäß § 135d Absatz 4 mäß § 135d Absatz 4 liativmedizin
Satz 3 der Versor Satz 3 der Versor
gungsstufe „Level F“ gungsstufe „Level F“
zugeordnet wurden: zugeordnet wurden:
LG Allgemeine LG Allgemeine
Innere Medizin Innere Medizin oder
oder LG Allgemeine
LG Allgemeine Kinder- und Jugend
Kinder- und Jugend medizin
medizin
Auswahl- LG Intensivmedizin LG Geriatrie FA Kinder- und
kriterium LG Kinder-Hämatolo Jugendmedizin
gie und -Onkologie –
Leukämie und Lym
phome
LG Kinder-Hämatolo
gie und -Onkologie –
Stammzelltransplan
tation
Mindestens eine der
folgenden LG:
LG Stammzelltrans
plantation oder
LG Leukämie und
Lymphome
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Mindestens eine der
folgenden LG:
LG Allgemeine Neu
rologie oder
LG Stroke Unit oder
LG Neuro-Frühreha
(NNF, Phase B)
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Anforderungsbereiche
Leistungs- Leistungs-
gruppen- gruppe Erbringung verwandter LG Personelle Ausstattung Sonstige Struktur- und
Nummer (LG) Sachliche Ausstattung
Standort Kooperation Qualifikation Verfügbarkeit Prozessvoraussetzungen
Für Fachkranken
häuser, die von der
für die Krankenhaus
planung zuständigen
Landesbehörde ge
mäß § 135d Absatz 4
Satz 3 der Versor
gungsstufe „Level F“
zugeordnet wurden:
LG Allgemeine
Innere Medizin oder
LG Allgemeine
Kinder- und Jugend
medizin
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Anforderungsbereiche
Leistungs- Leistungs-
gruppen- gruppe Erbringung verwandter LG Personelle Ausstattung Sonstige Struktur- und
Nummer (LG) Sachliche Ausstattung
Standort Kooperation Qualifikation Verfügbarkeit Prozessvoraussetzungen
58 Darm Mindest- LG Allgemeine Röntgen, FA Viszeralchirurgie Drei FA, mindestens Transplantationsbeauftragter
trans voraus- Chirurgie CT jederzeit, ZW Transplantati Rufbereitschaft:
planta setzung LG Allgemeine Teleradiologischer onsmedizin jederzeit Interdisziplinäre Transplant
tion Innere Medizin Befund möglich, Davon mindestens konferenz
LG Intensivmedizin, MRT ein FA mit ZW
Qualitätsanforderung Transplantations
Hochkomplex medizin
Mindestens eine der
folgenden LG:
LG Bariatrische
Chirurgie oder
LG Lebereingriffe
oder
LG Ösophagusein
griffe oder
LG Pankreaseingriffe
oder
LG Tiefe Rektumein
griffe
Auswahl- LG Bauchaorten FA Allgemeinchirur
kriterium aneurysma oder gie
LG Carotis operativ/ FA Gefäßchirurgie
interventionell oder FA Kinder- und
LG Komplexe peri Jugendmedizin
phere arterielle Ge jeweils mit ZW
fäße Transplantations
medizin
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Anforderungsbereiche
Leistungs- Leistungs-
gruppen- gruppe Erbringung verwandter LG Personelle Ausstattung Sonstige Struktur- und
Nummer (LG) Sachliche Ausstattung
Standort Kooperation Qualifikation Verfügbarkeit Prozessvoraussetzungen
59 Herz Mindest- LG Allgemeine Für Fachkranken Herzkatheterlabor FA Herzchirurgie Sechs FA, mindes Transplantationsbeauftragter
trans voraus- Innere Medizin häuser, die von der (Rechts- und Links FA Innere Medizin tens Rufbereitschaft:
planta setzung LG Intensivmedizin, für die Krankenhaus katheter), und Kardiologie jederzeit Interdisziplinäre Transplant
tion Qualitätsanforderung planung zuständigen Herz-Lungen-Ma ZW Transplantati Davon mindestens konferenz
Hochkomplex Landesbehörde ge schine, onsmedizin drei FA Herzchirurgie
mäß § 135d Absatz 4 Röntgen, und drei FA Innere
Mindestens eine der Satz 3 der Versor CT jederzeit, Medizin und Kardio
folgenden LG: gungsstufe „Level F“ Teleradiologischer logie
LG Herzchirurgie zugeordnet wurden: Befund möglich, Davon mindestens
oder LG Allgemeine MRT ein FA mit ZW
LG Herzchirurgie – Chirurgie Transplantationsme
Kinder und dizin
Jugendliche
Mindestens eine der
folgenden LG:
LG EPU/Ablation
oder
LG Interventionelle
Kardiologie
Für Krankenhäuser,
die nicht von der für
die Krankenhauspla
nung zuständigen
Landesbehörde ge
mäß § 135d Absatz 4
Satz 3 der Versor
gungsstufe „Level F“
zugeordnet wurden:
LG Allgemeine
Chirurgie
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Anforderungsbereiche
Leistungs- Leistungs-
gruppen- gruppe Erbringung verwandter LG Personelle Ausstattung Sonstige Struktur- und
Nummer (LG) Sachliche Ausstattung
Standort Kooperation Qualifikation Verfügbarkeit Prozessvoraussetzungen
Auswahl- LG Thoraxchirurgie ECMO FA Thoraxchirurgie
kriterium FA Innere Medizin
Für Fachkranken und Pneumologie
häuser, die von der FA Kinder- und
für die Krankenhaus Jugendmedizin
planung zuständigen jeweils mit ZW
Landesbehörde ge Transplantations
mäß § 135d Absatz 4 medizin
Satz 3 der Versor
gungsstufe „Level F“
zugeordnet wurden:
LG Allgemeine
Chirurgie
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Anforderungsbereiche
Leistungs- Leistungs-
gruppen- gruppe Erbringung verwandter LG Personelle Ausstattung Sonstige Struktur- und
Nummer (LG) Sachliche Ausstattung
Standort Kooperation Qualifikation Verfügbarkeit Prozessvoraussetzungen
60 Leber Mindest- LG Intensivmedizin, Röntgen, FA Viszeralchirurgie Sechs FA, mindes Transplantationsbeauftragter
trans voraus- Qualitätsanforderung CT jederzeit, FA Innere Medizin tens Rufbereitschaft:
planta setzung Hochkomplex Teleradiologischer und Gastroenterolo jederzeit Interdisziplinäre Transplant
tion LG Komplexe Gas Befund möglich, gie Davon mindestens konferenz
troenterologie MRT ZW Transplantati drei FA Viszeralchi
onsmedizin rurgie und drei FA
Mindestens eine der Innere Medizin und
folgenden LG: Gastroenterologie
LG Bariatrische Davon mindestens
Chirurgie oder ein FA mit ZW
LG Lebereingriffe Transplantationsme
oder dizin
LG Ösophagusein
griffe oder
LG Pankreaseingriffe
oder
LG Tiefe Rektumein
griffe
Auswahl- LG Allgemeine FA Allgemeinchirur
kriterium Chirurgie gie
LG Allgemeine FA Gefäßchirurgie
Innere Medizin FA Kinder- und
Jugendmedizin
Mindestens eine der jeweils mit ZW
folgenden LG: Transplantationsme
LG Bauchaorten dizin
aneurysma oder
LG Carotis operativ/
interventionell oder
LG Komplexe peri
phere arterielle Ge
fäße
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Anforderungsbereiche
Leistungs- Leistungs-
gruppen- gruppe Erbringung verwandter LG Personelle Ausstattung Sonstige Struktur- und
Nummer (LG) Sachliche Ausstattung
Standort Kooperation Qualifikation Verfügbarkeit Prozessvoraussetzungen
61 Lungen Mindest- LG Allgemeine Herz-Lungen-Ma FA Herzchirurgie Fünf FA Herzchirur Transplantationsbeauftragter
trans voraus- Chirurgie schine, FA Thoraxchirurgie gie und ein FA Tho
planta setzung LG Allgemeine Röntgen, ZW Transplantati raxchirurgie, mindes Interdisziplinäre Transplant
tion Innere Medizin CT jederzeit, onsmedizin tens Rufbereitschaft konferenz
LG Intensivmedizin, Teleradiologischer jederzeit
Qualitätsanforderung Befund möglich, oder drei FA Thorax
Hochkomplex MRT chirurgie und ein FA
LG Komplexe Pneu Herzchirurgie, min
mologie destens Rufbereit
LG Herzchirurgie schaft: jederzeit
oder Davon mindestens
LG Thoraxchirurgie ein FA mit ZW
Transplantationsme
dizin
Auswahl- ECMO FA Kinder- und
kriterium Jugendmedizin
mit ZW Transplanta
tionsmedizin
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Anforderungsbereiche
Leistungs- Leistungs-
gruppen- gruppe Erbringung verwandter LG Personelle Ausstattung Sonstige Struktur- und
Nummer (LG) Sachliche Ausstattung
Standort Kooperation Qualifikation Verfügbarkeit Prozessvoraussetzungen
62 Nieren Mindest- LG Allgemeine LG Komplexe Neph Röntgen, FA Viszeralchirurgie Neun FA, mindestens Transplantationsbeauftragter
trans voraus- Chirurgie rologie CT jederzeit, FA Urologie Rufbereitschaft:
planta setzung LG Allgemeine LG Urologie Teleradiologischer FA Innere Medizin jederzeit Interdisziplinäre Transplant
tion Innere Medizin Befund möglich, und Nephrologie Davon mindestens konferenz
LG Intensivmedizin, Mindestens eine der MRT ZW Transplantati drei FA Viszeral
Qualitätsanforderung folgenden LG: onsmedizin chirurgie, drei FA
Hochkomplex LG Bariatrische Urologie und drei FA
Chirurgie oder Innere Medizin und
Mindestens zwei der LG Lebereingriffe Nephrologie
folgenden LG: oder Davon mindestens
LG Komplexe Neph LG Ösophagusein ein FA mit ZW
rologie oder griffe oder Transplantations
LG Urologie oder LG Pankreaseingriffe medizin
mindestens eine der oder
folgenden LG: LG Tiefe Rektumein
LG Bariatrische griffe
Chirurgie oder
LG Lebereingriffe
oder
LG Ösophagusein
griffe oder
LG Pankreaseingriffe
oder
LG Tiefe Rektumein
griffe
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Anforderungsbereiche
Leistungs- Leistungs-
gruppen- gruppe Erbringung verwandter LG Personelle Ausstattung Sonstige Struktur- und
Nummer (LG) Sachliche Ausstattung
Standort Kooperation Qualifikation Verfügbarkeit Prozessvoraussetzungen
Auswahl- LG Urologie FA Allgemein
kriterium chirurgie
Mindestens eine der FA Gefäßchirurgie
folgenden LG: FA Kinder- und
LG Bariatrische Jugendmedizin
Chirurgie oder jeweils mit ZW
LG Lebereingriffe Transplantations
oder medizin
LG Ösophagusein
griffe oder
LG Pankreaseingriffe
oder
LG Tiefe Rektumein
griffe
Mindestens eine der
folgenden LG:
LG Bauchaorten
aneurysma oder
LG Carotis operativ/
interventionell oder
LG Komplexe peri
phere arterielle Ge
fäße
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2024 Teil I Nr. 400, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2024
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Anforderungsbereiche
Leistungs- Leistungs-
gruppen- gruppe Erbringung verwandter LG Personelle Ausstattung Sonstige Struktur- und
Nummer (LG) Sachliche Ausstattung
Standort Kooperation Qualifikation Verfügbarkeit Prozessvoraussetzungen
63 Pankre Mindest- LG Allgemeine Röntgen, FA Viszeralchirurgie Drei FA, mindestens Transplantationsbeauftragter
astrans voraus- Chirurgie CT jederzeit, ZW Transplantati Rufbereitschaft:
planta setzung LG Allgemeine Teleradiologischer onsmedizin jederzeit Interdisziplinäre Transplant
tion Innere Medizin Befund möglich, Davon mindestens konferenz
LG Intensivmedizin, MRT ein FA mit ZW
Qualitätsanforderung Transplantationsme
Hochkomplex dizin
Mindestens eine der
folgenden LG:
LG Bariatrische
Chirurgie oder
LG Lebereingriffe
oder
LG Ösophagusein
griffe oder
LG Pankreaseingriffe
oder
LG Tiefe Rektumein
griffe
Auswahl- Mindestens eine der FA Allgemein
kriterium folgenden LG: chirurgie
LG Bauchaorten FA Gefäßchirurgie
aneurysma oder FA Kinder- und
LG Carotis operativ/ Jugendmedizin
interventionell oder jeweils mit ZW
LG Komplexe peri Transplantationsme
phere arterielle Ge dizin
fäße
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Anforderungsbereiche
Leistungs- Leistungs-
gruppen- gruppe Erbringung verwandter LG Personelle Ausstattung Sonstige Struktur- und
Nummer (LG) Sachliche Ausstattung
Standort Kooperation Qualifikation Verfügbarkeit Prozessvoraussetzungen
64 Intensiv Mindest- Notfall-Labor am FA aus einem Gebiet Drei intensivmedizi Erfüllung der in § 6 PpUGV
medizin voraus- Standort oder Notfall- der unmittelbaren nisch erfahrene FA, festgelegten Pflegepersonal
setzung Labor in Kooperation Patientenversorgung mindestens Ruf untergrenzen
plus PoC-Labor ZW Intensivmedizin bereitschaft: jederzeit
analytik FA Anästhesiologie Davon mindestens
ein FA mit ZW Inten
sivmedizin oder ein
FA Anästhesiologie
Qualitäts Verfügbarkeit folgen FA aus einem Gebiet Drei intensivmedizi Erfüllung der in § 6 PpUGV
anforde der Untersuchungs-/ der unmittelbaren nisch erfahrene FA, festgelegten Pflegepersonal
rung Behandlungsverfah Patientenversorgung mindestens Ruf untergrenzen
Komplex ren auf der Intensiv ZW Intensivmedizin bereitschaft: jederzeit
station: Davon mindestens
a. Kontinuierliche zwei FA mit ZW In
Nierenersatzverfah tensivmedizin
ren jederzeit
b. Flexible Broncho Ständige Arztprä
skopie täglich acht senz auf der Inten
Stunden im Zeitraum sivstation (Arzt kann
von 6 Uhr bis 18 Uhr zu einem kurzfristi
c. Ultraschall-Verfah gen Notfalleinsatz in
ren täglich acht nerhalb des Kran
Stunden im Zeitraum kenhauses hinzuge
von 6 Uhr bis 18 Uhr: zogen werden)
Abdomen,
TTE,
TEE am Standort
täglich acht Stunden
im Zeitraum von 6
Uhr bis 18 Uhr,
Notfall-Labor am
Standort plus PoC-
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Laboranalytik
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Anforderungsbereiche
Leistungs- Leistungs-
gruppen- gruppe Erbringung verwandter LG Personelle Ausstattung Sonstige Struktur- und
Nummer (LG) Sachliche Ausstattung
Standort Kooperation Qualifikation Verfügbarkeit Prozessvoraussetzungen
Qualitäts Verfügbarkeit folgen ZW Intensivmedizin Drei FA mit ZW Erfüllung der in § 6 PpUGV
anforde der Untersuchungs- Intensivmedizin, min festgelegten Pflegepersonal
rung oder Behandlungs destens Rufbereit untergrenzen
Hoch verfahren auf der In schaft: jederzeit
komplex tensivstation:
a. Kontinuierliche Jederzeit Arztprä
Nierenersatzverfah senz auf der Inten
ren jederzeit sivstation (Arzt kann
b. Flexible Broncho zu einem kurzfristi
skopie jederzeit gen Notfalleinsatz in
c. Ultraschall-Verfah nerhalb des Kran
ren kenhauses hinzuge
jederzeit: Abdomen, zogen werden)
TTE,
TEE am Standort,
täglich acht Stunden
im Zeitraum von 6
Uhr bis 18 Uhr,
Notfall-Labor am
Standort plus PoC-
Laboranalytik
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Anforderungsbereiche
Leistungs- Leistungs-
gruppen- gruppe Erbringung verwandter LG Personelle Ausstattung Sonstige Struktur- und
Nummer (LG) Sachliche Ausstattung
Standort Kooperation Qualifikation Verfügbarkeit Prozessvoraussetzungen
65 Notfall Mindest- LG Intensivmedizin Ultraschall, FA in einem Gebiet Fünf FA, die fachlich, Erfüllung der Voraussetzungen
medizin voraus- LG Allgemeine Videolaryngoskopie, der unmittelbaren räumlich und organi der Basisnotfallversorgung ge
setzung Innere Medizin Möglichkeit zur nicht Patientenversorgung satorisch eindeutig mäß den §§ 8 bis 12 der
LG Allgemeine invasiven und invasi der Versorgung in der Bekanntmachung eines Be
Chirurgie ven Beatmung oder FA in einem Gebiet Notaufnahme zu schlusses des G-BA über Re
Transportbeatmung, der unmittelbaren geordnet sind, min gelungen zu einem gestuften
Sauerstofftherapie, Patientenversorgung destens Rufbereit System von Notfallstrukturen in
Blutgasanalyse, jeweils mit ZW schaft: jederzeit Krankenhäusern gemäß
Röntgen, Klinische Akut- und § 136c Absatz 4 SGB V vom
CT jederzeit, Notfallmedizin davon mindestens 19. April 2018 (BAnz AT
Telemedizinische Be drei FA mit der ZW 18.05.2018 B4), der durch den
handlung, Klinische Akut- und Beschluss vom 20. November
Monitoring von Elek Notfallmedizin 2020 (BAnz AT 24.12.2020 B2)
trokardiogramm geändert worden ist
(EKG) Davon bis zum
31.12.2028 maximal
zwei FA in der Zu
satz-Weiterbildungs
phase zur ZW
Klinische Akut- und
Notfallmedizin
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Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2024 I Nr. 400. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: pdf-layout ·
Prüfwert des Textes ec938fe669b27518….