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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2024, Nr. 400

BGBl. 2024 I Nr. 400 · 505.562 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2024, Seite 1 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1
                                                      Teil I

2024                       Ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2024                                    Nr. 400

                                      Gesetz
      zur Verbesserung der Versorgungsqualität im Krankenhaus und zur Reform
                             der Vergütungsstrukturen
              (Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz – KHVVG)

                                              Vom 5. Dezember 2024


     Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


                                                     Artikel 1

                           Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
  Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024
(BGBl. 2024 I Nr. 324) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.      § 39e wird wie folgt geändert:
        a) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt:
            „(1) Versicherte haben im Anschluss an eine Krankenhausbehandlung für längstens zehn Tage
          Anspruch auf Übergangspflege
          1. in einer sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtung oder
          2. an einem anderen Standort eines Krankenhauses, wenn im unmittelbaren Anschluss an die
             Krankenhausbehandlung in diesem Krankenhaus erforderliche Leistungen der häuslichen
             Krankenpflege, der Kurzzeitpflege, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder Pflegeleistungen
             nach dem Elften Buch nicht oder nur unter erheblichem Aufwand erbracht werden können.
             (2) Die Übergangspflege umfasst die Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, die Aktivierung der
          Versicherten, die Grund- und Behandlungspflege, ein Entlassmanagement, Unterkunft und Verpflegung
          sowie die im Einzelfall erforderliche ärztliche Behandlung. Das Vorliegen der Voraussetzungen einer
          Übergangspflege ist vom Krankenhaus im Einzelnen nachprüfbar zu dokumentieren. Der Spitzenverband
          Bund der Krankenkassen, der Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. und die Deutsche
          Krankenhausgesellschaft vereinbaren das Nähere zur Dokumentation nach Satz 2. Kommt die
          Vereinbarung nach Satz 3 nicht zustande, legt die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 6 des Krankenhaus­
          finanzierungsgesetzes auf Antrag einer Vertragspartei den Inhalt der Vereinbarung fest.“
        b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
1a.     In § 92a Absatz 2 Satz 4 werden nach den Wörtern „des Gemeinsamen Bundesausschusses“ ein Komma und
        die Wörter „zur Entwicklung und Weiterentwicklung von Meldesystemen zur Förderung der Patienten­
        sicherheit,“ eingefügt.
1b.     In § 92b Absatz 2 Satz 3 werden nach den Wörtern „Die Schwerpunkte“ die Wörter „zur Entwicklung und
        Weiterentwicklung von Meldesystemen zur Förderung der Patientensicherheit und“ eingefügt und werden
        nach den Wörtern „von Leitlinien nach § 92a Absatz 2 Satz 4“ die Wörter „zweite Alternative“ gestrichen.
BGBl. 2024, Seite 2 — Originalseite als Abbildung
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1c.   In § 107 Absatz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort „stehen“ ein Komma und die Wörter „pflegefachlich unter
      ständiger pflegefachlicher Leitung stehen“ und nach dem Wort „diagnostische“ ein Komma und das Wort
      „pflegefachliche“ eingefügt.
1d.   § 108 wird wie folgt geändert:
      a) In Nummer 2 wird das Wort „oder“ gestrichen.
      b) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma und das Wort „oder“ ersetzt.
      c) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
        „4. Bundeswehrkrankenhäuser, soweit sie durch das Bundesministerium der Verteidigung im
            Einvernehmen mit der jeweiligen für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde und den
            Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen dazu bestimmt wurden; bis zu dieser
            Bestimmung gelten die Bundeswehrkrankenhäuser als dazu bestimmt, soweit sie am 1. Januar 2024
            durch die Aufnahme in den Krankenhausplan eines Landes oder durch den Abschluss eines
            Versorgungsvertrags mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen
            zugelassen waren.“
2.    § 109 wird wie folgt geändert:
      a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Krankenhausbedarfsplan nach § 8 Abs. 1 Satz 2“ durch die Wörter
         „Krankenhausplan nach § 8 Absatz 1 Satz 3“ ersetzt und werden nach dem Wort „Krankenhaus­
         finanzierungsgesetzes“ die Wörter „und bei den Bundeswehrkrankenhäusern die in § 108 Nummer 4
         genannte Bestimmung“ eingefügt.
      b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Berücksichtigung“ die Wörter „der Erfüllung der in der
         Tabellenzeile „Auswahlkriterium“ der Anlage 1 für die jeweilige in dem Versorgungsvertrag zu
         vereinbarende Leistungsgruppe genannten Qualitätskriterien sowie“ eingefügt.
      c) Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
        „2. an dem Krankenhausstandort, für den bestimmte Leistungsgruppen vereinbart werden sollen, die für
            diese Leistungsgruppen nach § 135e Absatz 2 Satz 2 maßgeblichen Qualitätskriterien nicht erfüllt,
            oder“.
      d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:
           „(3a) Die in Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 genannte Erfüllung von Qualitätskriterien ist durch das
        Krankenhaus vor Abschluss eines Versorgungsvertrags gegenüber den Landesverbänden der
        Krankenkassen und den Ersatzkassen nachzuweisen. Der in Satz 1 genannte Nachweis wird durch ein
        Gutachten des Medizinischen Dienstes über die Prüfung der Erfüllung der für die jeweilige Leistungsgruppe
        maßgeblichen Qualitätskriterien erbracht, dessen Übermittlung nach § 275a Absatz 4 Satz 1 an die
        Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen zu dem Zeitpunkt des Abschlusses des
        Versorgungsvertrags nicht länger als zwei Jahre und ab dem dritten Nachweis nicht länger als drei Jahre
        zurückliegt. Bis zu dem Zeitpunkt der in Satz 2 genannten Übermittlung kann der in Satz 1 genannte
        Nachweis durch eine begründete Selbsteinschätzung des Krankenhauses erbracht werden, wenn der
        Medizinische Dienst bereits mit der Prüfung nach § 275a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 beauftragt wurde.
        Abweichend von Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 darf ein Versorgungsvertrag abgeschlossen werden, obwohl
        das Krankenhaus an dem Krankenhausstandort, für den bestimmte Leistungsgruppen in dem
        Versorgungsvertrag vereinbart werden sollen, die für diese Leistungsgruppen maßgeblichen
        Qualitätskriterien nicht erfüllt, wenn dies zur Sicherstellung einer flächendeckenden Versorgung der
        Bevölkerung zwingend erforderlich ist und dies für die jeweilige Leistungsgruppe nicht durch die
        Rechtsverordnung nach § 135e Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 ausgeschlossen ist. Der Abschluss eines
        Versorgungsvertrags ist zur Sicherstellung einer flächendeckenden Versorgung der Bevölkerung
        zwingend erforderlich, wenn ein anderer Krankenhausstandort, für den die jeweilige Leistungsgruppe
        nach § 6a Absatz 1 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes zugewiesen ist, für einen erheblichen
        Teil der Einwohner des Einzugsbereichs des Krankenhausstandorts, für den die Leistungsgruppe
        vereinbart werden soll, nicht innerhalb der jeweiligen in § 6a Absatz 4 Satz 3 des Krankenhaus­
        finanzierungsgesetzes genannten Fahrzeit mit einem Kraftfahrzeug erreichbar ist. Der Versorgungsvertrag
        ist im Fall des Satzes 4 auf höchstens drei Jahre zu befristen; in dem Versorgungsvertrag ist das
        Krankenhaus zu verpflichten, an dem jeweiligen Krankenhausstandort die für die jeweilige
        Leistungsgruppe maßgeblichen Qualitätskriterien innerhalb einer Frist, die höchstens drei Jahre betragen
        darf, zu erfüllen. Wenn der jeweilige Krankenhausstandort zum Zeitpunkt des Abschlusses des
        Versorgungsvertrags in die Liste nach § 9 Absatz 1a Nummer 6 des Krankenhausentgeltgesetzes
        aufgenommen ist, kann der Versorgungsvertrag abweichend von Satz 6 unbefristet abgeschlossen
        werden; in dem Versorgungsvertrag ist das Krankenhaus zu verpflichten, an dem jeweiligen
        Krankenhausstandort die für die jeweilige Leistungsgruppe maßgeblichen Qualitätskriterien innerhalb
        einer angemessenen Frist zu erfüllen.“
BGBl. 2024, Seite 3 — Originalseite als Abbildung
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      e) Dem Absatz 5 werden die folgenden Sätze angefügt:
         „Die von den Krankenhäusern erbrachten und in Rechnung gestellten Leistungen sind von den
         Krankenkassen innerhalb von fünf Tagen nach Rechnungseingang zu bezahlen. Als Tag der Zahlung gilt
         der Tag der Übergabe des Überweisungsauftrages an ein Geldinstitut oder der Übersendung von
         Zahlungsmitteln an das Krankenhaus.“
3.    § 110 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
         „Ein Versorgungsvertrag nach § 109 Absatz 1 kann von jeder Vertragspartei mit einer Frist von einem Jahr
         ganz oder teilweise gekündigt werden, von den Landesverbänden der Krankenkassen und den
         Ersatzkassen nur gemeinsam und nur
         1. aus den in § 109 Absatz 3 Satz 1 genannten Gründen oder
         2. wenn die Übermittlung des jeweils letzten Gutachtens des Medizinischen Dienstes nach § 275a
            Absatz 4 Satz 1 über die Prüfung der Erfüllung der für die vereinbarten Leistungsgruppen
            maßgeblichen Qualitätskriterien an die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen
            länger als zwei Jahre oder, sofern die Erfüllung der Qualitätskriterien für die jeweilige
            Leistungsgruppe bereits zweimal durch ein Gutachten des Medizinischen Dienstes nachgewiesen
            wurde, länger als drei Jahre zurückliegt, es sei denn, dass das Krankenhaus den Nachweis über die
            in § 109 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 genannte Erfüllung dieser Qualitätskriterien durch eine begründete
            Selbsteinschätzung erbringt und der Medizinische Dienst bereits mit der Prüfung nach § 275a Absatz 1
            Satz 1 Nummer 1 beauftragt wurde.“
      b) In Satz 2 werden vor der Angabe „§ 109“ die Wörter „Satz 1 Nummer 2 oder“ eingefügt.
      c) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
         „Satz 2 ist nicht anzuwenden,
         1. wenn der Versorgungsvertrag in dem in § 109 Absatz 3a Satz 4 genannten Fall nach § 109 Absatz 3a
            Satz 6 befristet abgeschlossen wurde und die Frist noch nicht abgelaufen ist,
         2. wenn der Versorgungsvertrag in dem in § 109 Absatz 3a Satz 4 genannten Fall nach § 109 Absatz 3a
            Satz 7 unbefristet abgeschlossen wurde und der jeweilige Krankenhausstandort weiterhin in die Liste
            nach § 9 Absatz 1a Nummer 6 des Krankenhausentgeltgesetzes aufgenommen ist oder
         3. wenn das Krankenhaus unverzüglich eine nach § 275a Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 erforderliche
            Mitteilung gemacht hat, seit dieser Mitteilung nicht mehr als drei Monate vergangen sind und den
            Landesverbänden der Krankenkassen oder den Ersatzkassen Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die
            Dauer der von dieser Mitteilung erfassten Nichterfüllung von Qualitätskriterien sechs Monate nicht
            überschreiten wird.“
3a.   § 115f wird wie folgt geändert:
      a) In der Überschrift werden das Semikolon und das Wort „Verordnungsermächtigung“ gestrichen.
      b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
         aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
             aaa) Im Satzteil vor der Aufzählung werden die Wörter „bis zum 31. März 2023“ gestrichen.
             bbb) In Nummer 1 werden nach dem Wort „stationär“ die Wörter „mit Übernachtung“ eingefügt.
             ccc) In Nummer 2 wird nach dem Wort „Vergütung“ das Wort „ausschließlich“ eingefügt.
         bb) Satz 6 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
             „Die Krankenkassen übermitteln über den Spitzenverband Bund der Krankenkassen dem in § 87
             Absatz 3b Satz 1 genannten Institut auf dessen Anforderung innerhalb von zwei Wochen die zum
             Zeitpunkt der Anforderung für das letzte Abrechnungsjahr, für das die Fallzahlen und Vergütungen
             vollständig vorliegen, verfügbaren Fallzahlen und Vergütungen unter Angabe der Sachkosten der
             nach § 115b Absatz 2 Satz 4 von ihnen vergüteten Leistungen sowie die Höhe der nach dem
             jeweiligen nach § 83 geschlossenen Gesamtvertrag vergüteten Sachkosten bezogen auf die nach
             Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ausgewählten Leistungen, aufgeschlüsselt nach den Kodes des
             Operationen- und Prozedurenschlüssels. Die Vertragsparteien nach § 115b Absatz 1 Satz 1
             beauftragen das in § 87 Absatz 3b Satz 1 genannte Institut und das Institut für das Entgeltsystem im
             Krankenhaus gemeinsam bis zum 15. Mai eines jeden Kalenderjahres, erstmals bis zum 15. Mai 2025,
             einen Vorschlag für die Kalkulation der Vergütung differenziert nach dem Schweregrad der Fälle zu
             erarbeiten. In den Vorschlägen ist eine schrittweise Anpassung der Vergütungen vorzusehen, mit dem
             Ziel, dass bis zum Jahr 2030 die Höhe der Vergütungen der nach § 115b vereinbarten Leistungen
             erreicht wird. Auf der Grundlage des Vorschlags schließen die Vertragsparteien nach § 115b
             Absatz 1 Satz 1 die Vereinbarung nach Satz 1 Nummer 1 bis zum 30. Juni eines jeden
             Kalenderjahres mit Wirkung ab dem 1. Januar des folgenden Kalenderjahres.“
BGBl. 2024, Seite 4 — Originalseite als Abbildung
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     c) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 1a und 2 ersetzt:
           „(1a) Spätestens in der bis zum 30. Juni 2030 zu schließenden Vereinbarung sind die nach Absatz 1
        Satz 2 zu kalkulierenden Fallpauschalen auf Grundlage fallbezogener empirischer Kostendaten des
        ambulanten und stationären Bereichs festzulegen. Danach sind sie jährlich auf der Grundlage der
        jeweiligen in Satz 1 genannten Kostendaten zu überprüfen und, sofern erforderlich, anzupassen. Die
        Vertragsparteien nach Absatz 1 Satz 1 beauftragen das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus
        und das in § 87 Absatz 3b Satz 1 genannte Institut gemeinsam bis zum 30. April 2025, einen Vorschlag
        für ein Konzept zur Festlegung der Fallpauschalen nach Satz 1 zu erarbeiten. Auf der Grundlage dieses
        Vorschlags vereinbaren die Vertragsparteien bis zum 31. Dezember 2025 das Konzept zur Festlegung der
        Fallpauschalen nach Satz 1 und legen dieses Konzept dem Bundesministerium für Gesundheit vor.
          (2) Die Vertragsparteien nach Absatz 1 Satz 1 haben die Auswahl der Leistungen nach Absatz 1 Satz 1
        Nummer 2 jährlich zu überprüfen und, sofern zur Einhaltung der Vorgaben nach Satz 2 erforderlich, bis
        zum 31. März des jeweiligen Kalenderjahres, in dem die Überprüfung stattfindet, auf Grundlage des nach
        Satz 3 beauftragten Vorschlags mit Wirkung ab dem 1. Januar des folgenden Kalenderjahres anzupassen.
        Die Auswahl hat so zu erfolgen, dass bezogen auf die gemäß § 21 Absatz 2 des Krankenhausentgelt­
        gesetzes für das Jahr 2023 übermittelten Daten zu vollstationären Krankenhausfällen ohne
        Berücksichtigung der Krankenhausfälle, in denen neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden
        angewendet werden, ab dem Jahr 2026 jährlich mindestens eine Million, ab dem Jahr 2028 jährlich
        mindestens 1,5 Millionen und ab dem Jahr 2030 jährlich mindestens zwei Millionen Fälle erfasst werden.
        Die Vertragsparteien nach Absatz 1 Satz 1 beauftragen das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus
        und das in § 87 Absatz 3b Satz 1 genannte Institut gemeinsam bis zum 15. Februar eines jeden
        Kalenderjahres, die Auswahl der Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zu überprüfen und einen
        Vorschlag zur Anpassung der Leistungsauswahl vorzulegen. Bei der Überprüfung und Anpassung nach
        Satz 1 können auch Leistungen ausgewählt werden, die nicht in dem nach § 115b Absatz 1 Satz 1
        Nummer 1 vereinbarten Katalog genannt sind. Leistungen für Kinder, die das 18. Lebensjahr noch nicht
        vollendet haben, und Leistungen für Menschen mit Behinderungen sollen nicht ausgewählt werden.“
     d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
        aa) In den Sätzen 1 und 3 werden die Wörter „Rechtsverordnung nach Absatz 4“ jeweils durch die Wörter
            „Entscheidung nach Absatz 4 Satz 2 oder Satz 5“ ersetzt.
        bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:
           „Das Nähere über Form und Inhalt des Abrechnungsverfahrens sowie über die erforderlichen
           Vordrucke ist von den Vertragsparteien nach Absatz 1 Satz 1 zu vereinbaren. Die morbiditätsbedingte
           Gesamtvergütung ist nach Maßgabe der nach § 87a Absatz 5 Satz 7 beschlossenen Vorgaben des
           Bewertungsausschusses in den Vereinbarungen nach § 87a Absatz 3 um die Leistungen zu bereinigen,
           die Bestandteil der Fallpauschale nach Absatz 1 Satz 2 sind.“
     e) Die Absätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst:
            „(4) Kommt eine Beauftragung nach Absatz 1 Satz 7, Absatz 1a Satz 3, Absatz 2 Satz 3 oder Absatz 5
        Satz 1 nicht fristgerecht zustande, erfolgt die jeweilige Beauftragung durch das Bundesministerium für
        Gesundheit. Kommt eine Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 9 oder Absatz 1a Satz 4 oder eine
        Anpassung nach Absatz 2 Satz 1 ganz oder teilweise nicht oder nicht fristgerecht zustande, setzt der
        Bewertungsausschuss in der Zusammensetzung nach § 87 Absatz 5a Satz 2 den Inhalt der jeweiligen
        Vereinbarung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner stimmberechtigten Mitglieder innerhalb von vier
        Wochen fest; § 87 Absatz 5a Satz 6 und 7 gilt entsprechend. Zur Vorbereitung der Festsetzungen nach
        Satz 2 sind das in § 87 Absatz 3b Satz 1 genannte Institut und das Institut für das Entgeltsystem im
        Krankenhaus verpflichtet, dem Bewertungsausschuss in der Zusammensetzung nach § 87 Absatz 5a
        Satz 2 unmittelbar und unverzüglich nach dessen Weisungen zuzuarbeiten; die in § 115b Absatz 1
        Satz 1 genannten Vertragsparteien haben die Kosten der Zuarbeit zu gleichen Teilen zu tragen. Der
        Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. kann an Verhandlungen der Vertragsparteien nach
        Absatz 1 Satz 1 und Sitzungen des Bewertungsausschusses in der Zusammensetzung nach § 87
        Absatz 5a Satz 2 beratend teilnehmen. Setzt der Bewertungsausschuss in der Zusammensetzung nach
        § 87 Absatz 5a Satz 2 den Inhalt der jeweiligen Vereinbarung ganz oder teilweise nicht oder nicht
        fristgerecht fest, ist das Bundesministerium für Gesundheit ermächtigt, diesen festzulegen. Zur
        Vorbereitung einer Festlegung nach Satz 5 sind die einzelnen in § 115b Absatz 1 Satz 1 genannten
        Vertragsparteien, der Bewertungsausschuss für die in § 87 Absatz 1 Satz 1 genannten ärztlichen
        Leistungen, der Bewertungsausschuss in der Zusammensetzung nach § 87 Absatz 5a Satz 1, das in
        § 87 Absatz 3b Satz 1 genannte Institut und das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus
        verpflichtet, dem Bundesministerium für Gesundheit unmittelbar und unverzüglich nach dessen
        Weisungen zuzuarbeiten; die in § 115b Absatz 1 Satz 1 genannten Vertragsparteien haben die Kosten
        der Zuarbeit der Institute zu gleichen Teilen zu tragen.
          (5) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Vertragsparteien beauftragen bis zum 30. April 2025 das in § 87
        Absatz 3b Satz 1 genannte Institut und das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus mit der
        regelmäßigen Evaluation der Auswirkungen der speziellen sektorengleichen Vergütung auf die
        Versorgung der Versicherten, auf die Vergütungen der Leistungserbringer sowie auf die Ausgaben der
        Krankenkassen auf der Grundlage nicht personenbezogener Leistungsdaten. Ein entsprechender
BGBl. 2024, Seite 5 — Originalseite als Abbildung
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        Evaluationsbericht der Institute ist dem Bundesministerium für Gesundheit im Abstand von jeweils
        18 Monaten, erstmals zum 30. Juni 2026, vorzulegen.“
4.   Nach § 115f wird folgender § 115g eingefügt:
                                                     „§ 115g

                        Behandlung in einer sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtung
       (1) Sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen sind Standorte von Krankenhäusern, die nach § 6c
     Absatz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes als sektorenübergreifende Versorgungseinrichtung
     bestimmt worden sind und die nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 vereinbarten stationären Leistungen
     erbringen. Sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen können über die nach Absatz 3 Satz 1
     Nummer 1 vereinbarten stationären Leistungen hinaus folgende Leistungen erbringen:
     1. ambulante Leistungen aufgrund einer Ermächtigung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung,
     2. ambulantes Operieren nach § 115b sowie sonstige ambulante Leistungen, die nach diesem Buch von
        zugelassenen Krankenhäusern erbracht werden können,
     3. die nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 vereinbarten stationären Leistungen und, wenn die jeweilige
        sektorenübergreifende Versorgungseinrichtung hierbei telemedizinisch von einem kooperierenden
        Krankenhaus unterstützt wird, die nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 vereinbarten stationären Leistungen,
     4. Übergangspflege nach § 39e,
     5. Kurzzeitpflege nach § 39c.
     Sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen haben die jeweiligen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 4
     vereinbarten Anforderungen zu erfüllen. Die in den Sätzen 1 und 2 genannten stationären Leistungen
     können auch belegärztlich erbracht werden. Sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen können die
     in Satz 2 Nummer 4 und 5 genannten Leistungen unter pflegerischer Leitung erbringen, soweit sie nicht
     ärztlich zu verantworten sind. Nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3 vereinbarte stationäre Leistungen und
     in Satz 2 Nummer 1, 2 und 4 sowie in Absatz 2 genannte Leistungen können auch von Standorten von
     Krankenhäusern erbracht werden, die keine sektorenübergreifende Versorgungseinrichtung sind.
        (2) Sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen können zusätzlich Leistungen der Kurzzeitpflege
     nach § 42 des Elften Buches und der Tagespflege und Nachtpflege nach § 41 des Elften Buches in
     selbständigen, organisatorisch und wirtschaftlich vom Krankenhaus getrennten Pflegeabteilungen, die als
     stationäre Pflegeeinrichtung im Sinne des § 72 des Elften Buches zugelassen sind, erbringen.
        (3) Die Deutsche Krankenhausgesellschaft und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen vereinbaren
     bis zum 31. Dezember 2025 im Benehmen mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung,
     1. welche stationären Leistungen der Inneren Medizin         und   der   Geriatrie   sektorenübergreifende
        Versorgungseinrichtungen mindestens erbringen müssen,
     2. welche weiteren stationären Leistungen sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen erbringen
        können,
     3. welche stationären Leistungen eine sektorenübergreifende Versorgungseinrichtung über die nach den
        Nummern 1 und 2 vereinbarten stationären Leistungen hinaus erbringen kann, wenn sie hierbei
        telemedizinisch von einem kooperierenden Krankenhaus unterstützt wird, und
     4. welche Anforderungen an die Qualität, Patientensicherheit und Dokumentation der Erbringung der nach
        den Nummern 1 bis 3 vereinbarten stationären Leistungen und an die in Nummer 3 genannte Kooperation
        gestellt werden und wie diese aufwandsarm geprüft werden.
     Die in Satz 1 genannten Vertragsparteien haben die Vereinbarung nach Satz 1 oder die Festlegung nach
     Satz 3 im Abstand von jeweils höchstens zwei Jahren, erstmals zwei Jahre nach ihrem Abschluss oder der
     ersten Festlegung, an den Stand der medizinischen Erkenntnisse anzupassen. Kommt eine Vereinbarung
     nach Satz 1 oder Satz 2 nicht fristgerecht zustande, legt die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 6 des
     Krankenhausfinanzierungsgesetzes ohne Antrag einer Vertragspartei innerhalb von drei Monaten den Inhalt
     der Vereinbarung fest.
        (4) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, der Spitzenverband Bund der Pflegekassen, die
     Kassenärztliche Bundesvereinigung und die Deutsche Krankenhausgesellschaft legen im Benehmen mit
     dem Verband der Privaten Krankenversicherung dem Bundesministerium für Gesundheit im Abstand von
     zwei Jahren, erstmals zum 31. Dezember 2029, einen gemeinsamen Bericht über die Auswirkungen der
     Leistungserbringung durch sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen auf die ambulante, stationäre
     und pflegerische Versorgung einschließlich der finanziellen Auswirkungen vor. Die für den Bericht
     erforderlichen Daten sind ihnen von den Krankenkassen, den Pflegekassen, den Krankenhäusern und den
     Kassenärztlichen Vereinigungen in anonymisierter Form zu übermitteln.“
BGBl. 2024, Seite 6 — Originalseite als Abbildung
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5.    § 116a wird wie folgt gefasst:
                                                         „§ 116a

                                        Ambulante Behandlung durch Krankenhäuser
        (1) Der Zulassungsausschuss muss zugelassene Krankenhäuser für das entsprechende Fachgebiet in den
      Planungsbereichen, in denen der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen eine eingetretene
      Unterversorgung nach § 100 Absatz 1 oder einen zusätzlichen lokalen Versorgungsbedarf nach § 100
      Absatz 3 festgestellt hat, auf deren Antrag zur vertragsärztlichen Versorgung ermächtigen, soweit und
      solange dies zur Beseitigung der Unterversorgung oder zur Deckung des zusätzlichen lokalen
      Versorgungsbedarfs erforderlich ist.
        (2) Der Zulassungsausschuss muss sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen in Planungs­
      bereichen, in denen für die hausärztliche Versorgung keine Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind,
      auf deren Antrag zur hausärztlichen Versorgung ermächtigen.
        (3) Der Zulassungsausschuss muss sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen sowie Kranken­
      häuser, soweit ihre Standorte in die Liste nach § 9 Absatz 1a Nummer 6 des Krankenhausentgeltgesetzes
      aufgenommen sind, auf deren Antrag zur jeweiligen fachärztlichen Versorgung ermächtigen, wenn
      1. im Zeitpunkt der Antragstellung in dem Planungsbereich für die jeweilige Arztgruppe der fachärztlichen
         Versorgung keine Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind und
      2. in einem Zeitraum von neun Monaten ab Antragstellung in dem Planungsbereich für die jeweilige
         Arztgruppe der fachärztlichen Versorgung keine Zulassungsbeschränkungen angeordnet werden.
      Der Zulassungsausschuss informiert die zuständige Kassenärztliche Vereinigung unverzüglich über den
      Antrag einer sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtung oder eines Krankenhauses, dessen Standort
      in die Liste nach § 9 Absatz 1a Nummer 6 des Krankenhausentgeltgesetzes aufgenommen ist, auf
      Erteilung einer Ermächtigung zur Teilnahme an der fachärztlichen Versorgung. Die Ermächtigung ist zu
      entziehen, wenn der Landesausschuss in dem Planungsbereich für die betreffende Arztgruppe eine
      Zulassungsbeschränkung anordnet.“
5a.   Nach § 117 wird folgender § 117a eingefügt:
                                                         „§ 117a

                                                 Bundeswehrambulanzen
        Bundeswehrkrankenhäuser sind zur ambulanten ärztlichen Behandlung der Versicherten in dem für die
      Aufgabenwahrnehmung des Sanitätsdienstes der Bundeswehr erforderlichen Umfang ermächtigt.“
5b.   Nach § 118a wird folgender § 118b eingefügt:
                                                         „§ 118b

                                             Pädiatrische Institutsambulanzen
        Pädiatrische Krankenhäuser und Krankenhäuser mit selbständigen pädiatrischen Fachabteilungen sind zur
      ambulanten kinder- und jugendärztlichen Behandlung von versicherten Kindern und Jugendlichen, die
      aufgrund der Art, Schwere oder Dauer ihrer Erkrankung der Behandlung durch ein Krankenhaus bedürfen,
      ermächtigt. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen
      vereinbaren im Einvernehmen mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft
      1. die Gruppe derjenigen pädiatrischen Patienten, die nach Satz 1 aufgrund der Art, Schwere oder Dauer
         ihrer Erkrankung der Behandlung durch ein Krankenhaus bedürfen,
      2. sächliche und personelle Voraussetzungen der Leistungserbringung sowie sonstige Anforderungen an die
         Qualitätssicherung.
      Kommt die Vereinbarung bis zum 1. Juni 2025 nicht zustande, legt das sektorenübergreifende
      Schiedsgremium auf Bundesebene gemäß § 89a Absatz 2 den Inhalt der Vereinbarung fest.“
5c.   In § 120 Absatz 1a Satz 1 werden das Komma und die Wörter „die auf Überweisung erfolgt,“ gestrichen.
6.    § 121 Absatz 6 Satz 2 und 3 wird aufgehoben.
7.    § 135d wird wie folgt geändert:
      a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
        aa) In Satz 2 werden die Wörter „übermittelten Daten“ durch die Wörter „übermittelten Auswertungen und
            der nach § 40 Absatz 2 Satz 4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes vom Institut für das
            Entgeltsystem im Krankenhaus übermittelten Liste“ ersetzt.
        bb) In Satz 3 werden die Wörter „übermittelten Daten“ durch die Wörter „übermittelten Auswertungen und
            der nach § 40 Absatz 2 Satz 4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes vom Institut für das
            Entgeltsystem im Krankenhaus übermittelten Liste“ ersetzt und werden vor dem Punkt am Ende die
            Wörter „und auf Grundlage dieser Auswertungen neue risikoadjustierte Qualitätsindikatoren zu
            Sterblichkeit und periprozeduralen Komplikationen entwickeln; ferner kann das Institut für
BGBl. 2024, Seite 7 — Originalseite als Abbildung
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           Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen patientenrelevante Prozesse als
           Qualitätsindikator darstellen“ eingefügt.
        cc) In Satz 6 werden die Wörter „übermittelten Daten“ durch die Wörter „übermittelten Auswertungen und
            die nach § 40 Absatz 2 Satz 4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes vom Institut für das
            Entgeltsystem im Krankenhaus übermittelte Liste“ ersetzt.
     b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
        aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
           aaa) In Nummer 1 werden die Wörter „bis zum 30. September 2024 differenziert nach Fachabteilungen
                und ab dem 1. Oktober 2024 differenziert nach den in Anlage 1 genannten Leistungsgruppen“
                durch die Wörter „differenziert nach den nach § 135e Absatz 2 Satz 2 maßgeblichen
                Leistungsgruppen“ ersetzt.
           bbb) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
           ccc) Die folgenden Nummern 8 und 9 werden angefügt:
                 „8. die dem Krankenhaus für einen Krankenhausstandort nach § 6a Absatz 1 Satz 1 des
                     Krankenhausfinanzierungsgesetzes zugewiesenen Leistungsgruppen einschließlich der
                     nach § 6a Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungs­
                     gesetzes zugewiesenen Leistungsgruppen und die für einen Krankenhausstandort nach
                     § 109 Absatz 1 Satz 1 vereinbarten Leistungsgruppen einschließlich der nach § 109
                     Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 3a Satz 4 vereinbarten Leistungsgruppen sowie
                     die Erfüllung oder Nichterfüllung der jeweils maßgeblichen Qualitätskriterien; § 135e Absatz 2
                     Satz 2 gilt entsprechend,
                 9. die Ausweisung in der nach § 40 Absatz 2 Satz 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
                    veröffentlichten Liste.“
        bb) In Satz 2 werden die Wörter „§ 2 der zwischen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen und der
            Deutschen Krankenhausgesellschaft gemäß § 2a Absatz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
            getroffenen Vereinbarung über die Definition von Standorten der Krankenhäuser und ihrer
            Ambulanzen vom 29. August 2017, die auf der Internetseite der Deutschen Krankenhausgesellschaft
            veröffentlicht ist“ durch die Wörter „§ 2a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes“ ersetzt.
        cc) Satz 8 wird wie folgt geändert:
           aaa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
                 „1. der Gemeinsame Bundesausschuss die in § 136b Absatz 5 Satz 7 genannten Informationen
                     der erfolgten Prognoseprüfungen und die Entscheidungen der für die Krankenhausplanung
                     zuständigen Landesbehörden nach § 136b Absatz 5a über die Nichtanwendung von § 136b
                     Absatz 5 Satz 1 und 2 sowie“.
           bbb) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Krankenhäuser“ die Wörter „bis zum 30. Juni 2025“
                eingefügt.
     c) In Absatz 4 Satz 3 werden vor dem Punkt am Ende ein Komma und die Wörter „wenn sie mindestens
        80 Prozent der im vorhergehenden Kalenderjahr von ihnen abgerechneten Fälle in höchstens vier der in
        Anlage 1 genannten Leistungsgruppen abzüglich der Fälle der in Anlage 1 Nummer 1 und 14 genannten
        Leistungsgruppen Allgemeine Innere Medizin und Allgemeine Chirurgie erbracht haben; die Fälle der
        Leistungsgruppen Allgemeine Innere Medizin und Allgemeine Chirurgie bleiben bei der Bestimmung der
        Gesamtzahl der abgerechneten Fälle außer Betracht; die in Anlage 1 Nummer 10 bis 13 genannten
        Leistungsgruppen EPU/Ablation, Interventionelle Kardiologie, Kardiale Devices und Minimale Herzklappen­
        intervention werden als eine Leistungsgruppe gezählt“ eingefügt.
8.   Nach § 135d werden die folgenden §§ 135e und 135f eingefügt:
                                                       „§ 135e

           Mindestanforderungen an die Qualität der Krankenhausbehandlung, Verordnungsermächtigung
       (1) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
     Bundesrates
     1. von der Krankenhausbehandlung umfasste Leistungen in Leistungsgruppen einzuteilen,
     2. für jede nach Nummer 1 festgelegte Leistungsgruppe Qualitätskriterien, die insbesondere Mindest­
        anforderungen an die Struktur- und Prozessqualität der Leistungen beinhalten, in folgenden
        Anforderungsbereichen festzulegen:
        a) Erbringung verwandter Leistungsgruppen,
        b) sachliche Ausstattung,
        c) personelle Ausstattung und
        d) sonstige Struktur- und Prozessvoraussetzungen,
BGBl. 2024, Seite 8 — Originalseite als Abbildung
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     3. Regelungen zur Zulässigkeit der Erfüllung der nach Nummer 2 festgelegten Qualitätskriterien in
        Kooperationen und Verbünden, insbesondere mit Leistungserbringern der vertragsärztlichen Versorgung
        oder mit anderen Krankenhäusern, zu treffen,
     4. Regelungen darüber zu treffen, für welche Leistungsgruppen die Zuweisung in dem in § 6a Absatz 1 Satz 1
        in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes genannten Fall oder der
        Abschluss eines Versorgungsvertrags in dem in § 109 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 3a
        Satz 4 genannten Fall ausgeschlossen ist.
     Die nach Satz 1 Nummer 2 festgelegten Qualitätskriterien sollen den aktuellen Stand der medizinisch-
     wissenschaftlichen Erkenntnisse berücksichtigen und zu einer leitliniengerechten, qualitativ hochwertigen
     und für Patienten sicheren medizinischen Versorgung beitragen. Die Rechtsverordnung nach Satz 1 ist
     erstmals bis zum 31. März 2025 mit Wirkung ab dem 1. Januar 2027 zu erlassen.
        (2) Erbringen Krankenhäuser mindestens eine Leistung aus einer Leistungsgruppe, haben sie die für diese
     Leistungsgruppe maßgeblichen Qualitätskriterien am jeweiligen Krankenhausstandort zu erfüllen; § 135d
     Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Die maßgeblichen Leistungsgruppen und Qualitätskriterien bestimmen
     sich nach den Regelungen der Rechtsverordnung nach Absatz 1; bis zum Inkrafttreten dieser
     Rechtsverordnung bestimmen sie sich nach Absatz 4.
        (3) Das Bundesministerium für Gesundheit richtet einen Ausschuss ein, der Empfehlungen zu den Inhalten
     der Rechtsverordnung nach Absatz 1 beschließt. Weicht das Bundesministerium für Gesundheit beim Erlass
     einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 von den Empfehlungen des Ausschusses ab, hat es dem Ausschuss
     die Gründe für die Abweichung vor Erlass der Rechtsverordnung darzulegen. Der Ausschuss wird durch das
     Bundesministerium für Gesundheit und die obersten Landesgesundheitsbehörden gemeinsam geleitet.
     Soweit das Bundesministerium für Gesundheit oder eine oberste Landesgesundheitsbehörde über die
     Weiterentwicklung der Inhalte der Rechtsverordnung nach Absatz 1 beraten möchte, kann der Ausschuss
     hierzu zunächst einen Vorschlag der Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen
     Fachgesellschaften einholen. Der Ausschuss kann empfehlen, dass das Bundesministerium für Gesundheit
     das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus und das Bundesinstitut für Arzneimittel und
     Medizinprodukte beauftragt, Leistungen zur Unterstützung seiner Tätigkeit zu erbringen. Der Ausschuss
     besteht in gleicher Zahl aus Vertretern des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen einerseits und
     Vertretern der Deutschen Krankenhausgesellschaft, der Bundesärztekammer, der Hochschulmedizin und
     der Berufsorganisationen der Pflegeberufe andererseits. Die Patientenorganisationen nach § 140f und der
     Medizinische Dienst Bund können beratend an den Sitzungen des Ausschusses teilnehmen. Der Ausschuss
     kann sachverständige Personen zur Beratung hinzuziehen. Vor einer Beschlussfassung nach Satz 1 ist dem
     Gemeinsamen Bundesausschuss Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahme ist in die
     jeweilige Beschlussfassung einzubeziehen. Der Ausschuss berücksichtigt die gemäß § 136a Absatz 7
     getroffenen Festlegungen im Rahmen seiner Empfehlungen zur Weiterentwicklung der Inhalte der
     Rechtsverordnung nach Absatz 1. Der Ausschuss legt das Nähere zur Arbeitsweise, Besetzung und
     Beschlussfassung des Ausschusses in einer Geschäftsordnung fest. Die Geschäftsordnung und ihre
     Änderung bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit. Wird die Geschäftsordnung
     nicht bis zum 12. April 2025 festgelegt, legt das Bundesministerium für Gesundheit die Geschäftsordnung fest.
     Zur Koordinierung der Tätigkeit des Ausschusses wird eine Geschäftsstelle beim Gemeinsamen
     Bundesausschuss eingerichtet. Der personelle und sachliche Bedarf der Geschäftsstelle wird auf Vorschlag
     des Ausschusses vom Gemeinsamen Bundesausschuss im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
     Gesundheit bestimmt und ist vom Gemeinsamen Bundesausschuss in seinen Haushalt einzustellen.
       (4) Bis zum Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach Absatz 1 sind maßgeblich im Sinne des Absatzes 2
     Satz 2 die in Anlage 1 genannten Leistungsgruppen und Qualitätskriterien nach Maßgabe der nachfolgenden
     Sätze. Hinsichtlich der Erfüllung der für eine Leistungsgruppe in Anlage 1 als Mindestvoraussetzungen
     genannten Qualitätskriterien gilt,
     1. dass hinsichtlich der im Anforderungsbereich „Erbringung verwandter Leistungsgruppen“ in der Spalte
        „Standort“ genannten Leistungsgruppen die für diese Leistungsgruppen jeweils maßgeblichen
        Qualitätskriterien ebenfalls erfüllt sein müssen,
     2. dass, sofern in den Anforderungsbereichen „Erbringung verwandter Leistungsgruppen“ und „Personelle
        Ausstattung“ zwischen der Behandlung von Erwachsenen und der Behandlung von Kindern und
        Jugendlichen unterschieden wird, sich die zu erfüllenden Qualitätskriterien jeweils danach bestimmen, ob
        nur Erwachsene, nur Kinder und Jugendliche oder sowohl Erwachsene als auch Kinder und Jugendliche
        behandelt werden sollen,
     3. dass, soweit in dem Anforderungsbereich „Erbringung verwandter Leistungsgruppen“ die Leistungsgruppe
        Intensivmedizin mit der Qualitätsanforderung Hochkomplex oder mit der Qualitätsanforderung Komplex
        genannt wird, hinsichtlich dieser Leistungsgruppe die in Anlage 1 Nummer 64 in der jeweiligen
        entsprechend benannten Tabellenzeile genannten Voraussetzungen ebenfalls erfüllt sein müssen,
BGBl. 2024, Seite 9 — Originalseite als Abbildung
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     4. dass, soweit in dem Anforderungsbereich „Erbringung verwandter Leistungsgruppen“ in der Tabellenspalte
        „Standort“ Krankenhäuser, die von der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde gemäß
        § 135d Absatz 4 Satz 3 der Versorgungsstufe „Level F“ zugeordnet wurden, genannt sind, diese die für sie
        jeweils genannten verwandten Leistungsgruppen in Kooperation erbringen können,
     5. dass die im Anforderungsbereich „Sachliche Ausstattung“ genannten Qualitätskriterien jeweils dann erfüllt
        sind, wenn die in diesem Anforderungsbereich genannten Geräte, Einrichtungen, Untersuchungs- und
        Behandlungsangebote mit dem dafür erforderlichen Personal sowie, sofern anwendbar, in dem
        genannten Zeitraum vorgehalten werden,
     6. dass die im Anforderungsbereich „Personelle Ausstattung“ in der Tabellenspalte „Qualifikation“ genannten
        Facharztbezeichnungen als erfüllt anzusehen sind, wenn der jeweilige Arzt nach landesrechtlichen
        Vorschriften zum Führen der entsprechenden Facharztbezeichnung oder einer vergleichbaren
        Bezeichnung berechtigt ist,
     7. dass die im Anforderungsbereich „Personelle Ausstattung“ in der Tabellenspalte „Verfügbarkeit“ genannten
        Qualitätskriterien erfüllt sind, wenn Fachärzte im jeweils genannten personellen und zeitlichen Umfang
        vorgehalten werden, wobei
        a) die Vorgabe „Facharzt“ einem Vollzeitäquivalent von 40 Wochenstunden entspricht,
        b) mindestens ein Facharzt jederzeit in Rufbereitschaft verfügbar sein muss,
        c) Fachärzte für bis zu drei Leistungsgruppen, die einem Krankenhaus für diesen Krankenhausstandort
           nach § 6a Absatz 1 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes zugewiesen wurden, berücksichtigt
           werden können; dies gilt nicht für die in Anlage 1 Nummer 1 und 14 genannten Leistungsgruppen
           Allgemeine Innere Medizin und Allgemeine Chirurgie,
        d) an Stelle eines Facharztes auch ein Belegarzt vorgehalten werden kann; die in den Buchstaben a bis c
           festgelegten Kriterien insbesondere hinsichtlich der zeitlichen Verfügbarkeit gelten entsprechend,
     8. dass Krankenhäuser ein Qualitätskriterium in Kooperationen und Verbünden insbesondere mit anderen
        Krankenhäusern oder Leistungserbringern der vertragsärztlichen Versorgung erfüllen können, wenn eine
        schriftliche Kooperationsvereinbarung vorliegt und
        a) die Erfüllung in Kooperation in dem jeweiligen Qualitätskriterium vorgesehen ist oder
        b) dies zur Sicherstellung einer flächendeckenden Versorgung zwingend erforderlich ist; § 6a Absatz 4
           Satz 2 und 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes gilt entsprechend.
     Abweichend von Satz 2 Nummer 8 Buchstabe b gilt in Bezug auf die Erfüllung der in Anlage 1 als
     Mindestvoraussetzungen genannten Qualitätskriterien im Anforderungsbereich „Erbringung verwandter
     Leistungsgruppen“, dass Fachkrankenhäuser, die von der für die Krankenhausplanung zuständigen
     Landesbehörde gemäß § 135d Absatz 4 Satz 3 der Versorgungsstufe „Level F“ zugeordnet wurden, diese
     Qualitätskriterien in Kooperationen und Verbünden insbesondere mit anderen Krankenhäusern oder
     Leistungserbringern der vertragsärztlichen Versorgung erfüllen können, wenn eine schriftliche
     Kooperationsvereinbarung vorliegt. Ein Krankenhausstandort kann in begründeten Fällen die in den
     Anforderungsbereichen „Erbringung verwandter Leistungsgruppen“ und „Personelle Ausstattung“
     maßgeblichen Qualitätskriterien der in Anlage 1 Nummer 54 genannten Leistungsgruppe „Stroke Unit“ in
     telemedizinischer Kooperation mit einem anderen Krankenhaus erfüllen. Bei der in der Anlage 1 genannten
     Leistungsgruppe 65 „Notfallmedizin“ ist im Anforderungsbereich „Personelle Ausstattung“ ein Facharzt mit
     einer Facharztbezeichnung „Notfallmedizin“ als gleichwertig zu einem Facharzt in einem Gebiet der
     unmittelbaren Patientenversorgung mit der Zusatzweiterbildung „Klinische Akut- und Notfallmedizin“
     anzusehen.


                                                        § 135f

                 Mindestvorhaltezahlen für die Krankenhausbehandlung, Verordnungsermächtigung
        (1) Ein Krankenhaus erfüllt die für eine ihm für einen Krankenhausstandort zugewiesene Leistungsgruppe
     geltende Mindestzahl an vom Krankenhausstandort erbrachten Behandlungsfällen (Mindestvorhaltezahl) in
     einem Kalenderjahr, wenn die sich aus den nach § 21 Absatz 1 und 2 Nummer 2 des
     Krankenhausentgeltgesetzes für das vorvergangene Kalenderjahr übermittelten Daten ergebende Anzahl an
     der jeweiligen Leistungsgruppe zuzuordnenden Behandlungsfällen an diesem Krankenhausstandort
     mindestens der für die jeweilige Leistungsgruppe nach Absatz 4 festgelegten Mindestvorhaltezahl
     entspricht. Die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde kann für mindestens zwei
     Krankenhausstandorte festlegen, dass Leistungen aus einer Leistungsgruppe im Folgejahr nur an einem
     dieser Krankenhausstandorte erbracht werden (Leistungsverlagerung); den betroffenen Krankenhausträgern
     ist vor der Festlegung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Hat die für die Krankenhausplanung
     zuständige Landesbehörde eine Festlegung nach Satz 2 getroffen, erfüllt das Krankenhaus, an dessen
     Standort die Leistungen künftig erbracht werden sollen, abweichend von Satz 1 die jeweilige
     Mindestvorhaltezahl in einem Kalenderjahr, wenn die sich aus den nach § 21 Absatz 1 und 2 Nummer 2
     des Krankenhausentgeltgesetzes für das vorvergangene Kalenderjahr übermittelten Daten ergebende
     Anzahl an dieser Leistungsgruppe zuzuordnenden Behandlungsfällen an allen von der Leistungsverlagerung
BGBl. 2024, Seite 10 — Originalseite als Abbildung
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     betroffenen Krankenhausstandorten gemeinsam mindestens der für diese Leistungsgruppe nach Absatz 4
     festgelegten Mindestvorhaltezahl entspricht. In dem in Satz 2 genannten Fall hat die für die
     Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde unverzüglich das Institut für das Entgeltsystem im
     Krankenhaus über die Leistungsverlagerung zu informieren. Auf Bundeswehrkrankenhäuser und
     Krankenhäuser der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und ihrer Vereinigungen sind die Sätze 1
     bis 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass als Behandlungsfälle auch jene Behandlungsfälle zu
     berücksichtigen sind, für deren Leistungen die Krankenhäuser Daten nach § 135d Absatz 3 Satz 6
     übermittelt haben.
        (2) Das Bundesministerium für Gesundheit beauftragt das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im
     Gesundheitswesen in regelmäßigen Abständen damit, unter Berücksichtigung der in Absatz 4 Satz 2
     genannten Kriterien wissenschaftliche Empfehlungen für die erstmalige Festlegung und die
     Weiterentwicklung von Mindestvorhaltezahlen für die nach § 135e Absatz 2 Satz 2 jeweils maßgeblichen
     Leistungsgruppen zu erarbeiten. Die Empfehlungen sollen in Form der Angabe eines Perzentils der Zahl
     aller Behandlungsfälle eines Kalenderjahres, in denen Leistungen aus der jeweiligen Leistungsgruppe
     erbracht wurden, erfolgen. Dabei hat das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen
     auch die im Transparenzverzeichnis nach § 135d Absatz 3 Satz 1 veröffentlichten Bewertungen des
     Instituts für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen zu berücksichtigen. Das Institut für
     Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen legt die jeweilige Empfehlung innerhalb von drei
     Monaten nach Erteilung des jeweiligen Auftrags dem Bundesministerium für Gesundheit sowie dem Institut
     für das Entgeltsystem im Krankenhaus vor. Bevor das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im
     Gesundheitswesen wissenschaftliche Empfehlungen nach Satz 1 erarbeitet, entwickelt und veröffentlicht es
     eine allgemeine Methodik zur Erarbeitung solcher Empfehlungen. Vor der Entwicklung der allgemeinen
     Methodik ist Sachverständigen der medizinischen und gesundheitsökonomischen Wissenschaft und Praxis
     sowie den für die Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch
     Kranker und behinderter Menschen maßgeblichen Organisationen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
     Die Stellungnahmen sind in die Entwicklung der allgemeinen Methodik einzubeziehen. Für die Finanzierung
     der Aufgaben des Instituts für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen nach diesem Absatz gilt
     § 139c.
        (3) Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus erstellt anhand der nach § 21 Absatz 1 und 2
     Nummer 2 des Krankenhausentgeltgesetzes übermittelten Leistungsdaten Auswertungen zu den
     Auswirkungen der nach Absatz 2 vom Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen
     erarbeiteten Empfehlungen auf die Anzahl und geographische Verteilung der Krankenhausstandorte. Die
     Auswertungen haben auch die Auswirkungen der nach Absatz 2 erarbeiteten Empfehlungen auf die für
     Patienten entstehenden Fahrzeiten zum nächsten erreichbaren Krankenhausstandort zu umfassen. Die
     jeweilige Auswertung ist dem Bundesministerium für Gesundheit innerhalb von drei Monaten nach der
     jeweiligen Vorlage der betreffenden nach Absatz 2 erarbeiteten Empfehlung zusammen mit einer eigenen
     Empfehlung des Instituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus für die Festlegung der betreffenden
     Mindestvorhaltezahl, bei deren Erarbeitung die in Absatz 4 Satz 2 genannten Kriterien zu berücksichtigen
     sind, vorzulegen. Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus übermittelt zusätzlich für jeden
     Krankenhausstandort und jede Leistungsgruppe an die jeweilige für die Krankenhausplanung zuständige
     Landesbehörde bis zum 30. Juni eines Kalenderjahres die Anzahl der Behandlungsfälle dieses
     Krankenhausstandorts im jeweiligen vorangegangenen Kalenderjahr, in denen Leistungen aus der
     jeweiligen Leistungsgruppe erbracht wurden, und die Information, ob der jeweilige Krankenhausstandort für
     das jeweils folgende Kalenderjahr die nach Absatz 4 festgelegte Mindestvorhaltezahl der jeweiligen
     Leistungsgruppen gemäß Absatz 1 erfüllt.
        (4) Das Bundesministerium für Gesundheit legt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
     für nach § 135e Absatz 2 Satz 2 maßgebliche Leistungsgruppen Mindestvorhaltezahlen auf Grundlage der
     nach Absatz 2 vom Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen erarbeiteten jeweiligen
     Empfehlung sowie der nach Absatz 3 vom Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus erstellten jeweiligen
     Auswertung und jeweiligen Empfehlung des Instituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus fest. Bei der
     Festlegung nach Satz 1 sind insbesondere zu beachten:
     1. die Notwendigkeit der Gewährleistung des Facharztstandards,
     2. das Ziel der Sicherstellung einer bedarfsgerechten und flächendeckenden stationären Versorgung sowie
     3. das Wirtschaftlichkeitsgebot nach § 12 Absatz 1.
     Die Rechtsverordnung nach Satz 1 ist erstmals bis zum 12. Dezember 2025 mit Wirkung ab dem 1. Januar
     2027 zu erlassen. Das Bundesministerium für Gesundheit überprüft die Festlegungen nach Satz 1
     regelmäßig.
        (5) Bis zum 31. Dezember 2026 gilt, dass ein Standort eines Krankenhauses, der entsprechend § 135d
     Absatz 4 Satz 8 im bundesweiten Vergleich wenig Behandlungsfälle in einer Leistungsgruppe erbracht hat, mit
     einem Hinweis auf den geringen quantitativen Versorgungsanteil in der betroffenen Leistungsgruppe versehen
     wird.“
BGBl. 2024, Seite 11 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 11


9.    § 136 wird wie folgt geändert:
      a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden vor dem Punkt am Ende ein Komma und die Wörter „sofern diese
         nicht in den nach § 135e Absatz 2 Satz 2 maßgeblichen Qualitätskriterien enthalten sind“ eingefügt.
      b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
          „(4) Der Gemeinsame Bundesausschuss hat die in nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten
        Bestimmungen in Richtlinien aufzuheben, soweit die nach § 135e Absatz 2 Satz 2 maßgeblichen
        Qualitätskriterien vergleichbare Mindestanforderungen festlegen.“
9a.   Dem § 136a wird folgender Absatz 7 angefügt:
         „(7) Der Gemeinsame Bundesausschuss legt bis zum 30. Juni 2025 in seinen Richtlinien nach § 136
      Absatz 1 geeignete sektorbezogene Maßnahmen zur Sicherung der Qualität der Versorgung in Kreißsälen
      fest, die von einem Krankenhaus betrieben und von einer in dem Krankenhaus angestellten Hebamme geleitet
      werden. Die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Berufsverbände
      der Hebammen und die Verbände der von Hebammen geleiteten Einrichtungen auf Bundesebene sind zu
      beteiligen.“
10.   § 136c wird wie folgt geändert:
      a) Die Absätze 1 und 2 werden aufgehoben.
      b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
        aa) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
            „Der Gemeinsame Bundesausschuss prüft bis zum 31. Dezember 2025, inwieweit die Vorgaben
            anzupassen sind, um eine bedarfsgerechte und flächendeckende Versorgung dauerhaft
            sicherzustellen.“
        bb) Folgender Satz wird angefügt:
            „Der Gemeinsame Bundesausschuss hat bis zum 31. Oktober 2025 zu prüfen, ob Leistungen, für die
            eine notwendige Vorhaltung für die Versorgung der Bevölkerung sicherzustellen ist, auch durch
            Belegärzte erfüllt werden können.“
      c) Absatz 4 Satz 3 wird aufgehoben.
      d) In Absatz 6 werden die Wörter „Absätzen 1 bis 5“ durch die Wörter „Absätzen 3 bis 5“ ersetzt.
11.   § 137 wird wie folgt geändert:
      a) In der Überschrift wird das Wort „Kontrolle“ durch das Wort „Prüfung“ ersetzt.
      b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
        aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
            „Der Gemeinsame Bundesausschuss regelt in einer Richtlinie die Einzelheiten zu den Prüfungen des
            Medizinischen Dienstes nach § 275a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4, die erforderlich sind
            1. aufgrund begründeter Anhaltspunkte,
            2. als Stichprobenprüfungen oder
            3. aufgrund eines konkreten Anlasses, soweit die Prüfungen die Erfüllung der Qualitätsanforderungen
               nach § 136a Absatz 2 und 5 zum Gegenstand haben.“
        bb) In den Sätzen 2 und 3 wird das Wort „Kontrollen“ jeweils durch das Wort „Prüfungen“ ersetzt.
        cc) In Satz 5 werden die Wörter „der Krankenversicherung“ gestrichen.
        dd) Satz 6 wird wie folgt gefasst:
            „Die Festlegungen des Gemeinsamen Bundesausschusses nach den Sätzen 1 und 2 sollen eine
            möglichst aufwandsarme Durchführung der Prüfungen nach § 275a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3
            und 4 sowie eine Vereinheitlichung der Prüfungen des Medizinischen Dienstes nach § 275a Absatz 1
            Satz 1 unterstützen.“
11a. In § 137i Absatz 4a Satz 2 werden die Wörter „§ 2 der zwischen dem Spitzenverband Bund der
     Krankenkassen und der Deutschen Krankenhausgesellschaft gemäß § 2a Absatz 1 des Krankenhaus­
     finanzierungsgesetzes getroffenen Vereinbarung über die Definition von Standorten der Krankenhäuser und
     ihrer Ambulanzen vom 29. August 2017, die auf der Internetseite der Deutschen Krankenhausgesellschaft
     veröffentlicht ist“ durch die Wörter „§ 2a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes“ ersetzt.
11b. In § 137j Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „§ 2 der zwischen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen
     und der Deutschen Krankenhausgesellschaft gemäß § 2a Absatz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
     getroffenen Vereinbarung über die Definition von Standorten der Krankenhäuser und ihrer Ambulanzen vom
     29. August 2017, die auf der Internetseite der Deutschen Krankenhausgesellschaft veröffentlicht ist“ durch die
     Wörter „§ 2a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes“ ersetzt.
11c. § 137k Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
      „Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus übermittelt den jeweils zuständigen Landesbehörden
      jährlich und dem Bundesministerium für Gesundheit nach Aufforderung eine Zusammenstellung der
      Angaben nach Satz 2.“
BGBl. 2024, Seite 12 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 12


11d. Nach § 137l werden die folgenden §§ 137m und 137n eingefügt:
                                                      „§ 137m

                  Bemessung des ärztlichen Personals im Krankenhaus; Verordnungsermächtigung
        (1) Die zugelassenen Krankenhäuser im Sinne des § 108 sind verpflichtet, eine bedarfsgerechte ärztliche
     Personalausstattung für die ärztliche Behandlung im Krankenhaus sicherzustellen. Zu diesem Zweck haben
     sie nach Maßgabe der Verordnung nach Absatz 3 folgende Angaben zu ermitteln, zu dokumentieren und in
     geeigneter Nachweisform an das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus zu übermitteln:
     1. die Anzahl der in Abteilungen der somatischen Versorgung von Erwachsenen und Kindern jeweils
        eingesetzten Ärztinnen und Ärzte, umgerechnet in Vollkräfte, aufgegliedert nach Weiterbildungsstufen,
     2. den Bedarf an Ärztinnen und Ärzten in Abteilungen der somatischen Versorgung von Erwachsenen und
        Kindern, aufgegliedert nach Weiterbildungsstufen,
     3. die Anzahl der in Abteilungen der somatischen Versorgung von Erwachsenen und Kindern auf Grundlage
        des ermittelten Bedarfs einzusetzenden Ärztinnen und Ärzten, umgerechnet in Vollkräfte, aufgegliedert
        nach Weiterbildungsstufen.
     Die Verpflichtung nach Satz 2 Nummer 1 besteht nicht, wenn die Daten bereits nach § 21 Absatz 7 Satz 1 des
     Krankenhausentgeltgesetzes übermittelt werden. Die Anzahl der eingesetzten Ärztinnen und Ärzte ist an die
     Anzahl der einzusetzenden Ärztinnen und Ärzte schrittweise anzupassen, sofern sie hinter dieser zurückliegt.
     Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus wertet die Daten aus und übermittelt den jeweils
     zuständigen Landesbehörden und dem Bundesministerium für Gesundheit eine Zusammenstellung der
     Angaben nach Satz 2. Die Datenauswertungen können nach Maßgabe der Verordnung nach Absatz 3
     veröffentlicht werden.
       (2) Das Bundesministerium für Gesundheit beauftragt spätestens bis zum 31. März 2025 einen
     Auftragnehmer im Sinne von § 137k Absatz 2 Satz 1 mit der Erprobung eines in Abstimmung mit der
     Bundesärztekammer durch das Bundesministerium für Gesundheit festzulegenden Konzeptes zur
     Ermittlung einer bedarfsgerechten ärztlichen Personalausstattung in Abteilungen der somatischen
     Versorgung von Erwachsenen und Kindern. Im Rahmen der Erprobung sind insbesondere folgende Aspekte
     zu untersuchen:
     1. Tauglichkeit des Konzeptes für eine bundesweite Einführung in verschiedenen Typen von Krankenhäusern
        und in deren unterschiedlichen Abteilungen,
     2. Qualität der anhand des Konzeptes erhobenen Daten und ihre bundesweite Vergleichbarkeit,
     3. Eignung der anhand des Konzeptes erhobenen Daten zur Einbeziehung als Qualitätskriterium,
        insbesondere auch im Zusammenhang mit der Vergabe von Leistungsgruppen an Krankenhäuser,
     4. Einführungs- und Nutzungsaufwand des Konzeptes für die Krankenhäuser,
     5. Möglichkeiten einer digitalisierten und automatisierten Datenerhebung, um den Nutzungsaufwand für die
        Krankenhäuser zu reduzieren.
     Für die Durchführung der Erprobung hat der Auftragnehmer eine repräsentative Auswahl an zugelassenen
     Krankenhäusern im Sinne des § 108 zu bestimmen. Die ausgewählten Krankenhäuser sind verpflichtet, sich
     an der Erprobung aktiv zu beteiligen und dem Auftragnehmer folgende Daten zu übermitteln:
     1. die Anzahl der in den jeweiligen in Satz 1 genannten Abteilungen eingesetzten Ärztinnen und Ärzte,
        umgerechnet auf Vollkräfte, und
     2. die Anzahl der in den jeweiligen in Satz 1 genannten Abteilungen einzusetzenden Ärztinnen und Ärzte, die
        unter Anwendung des erprobten Instruments ermittelt wurde, umgerechnet auf Vollkräfte.
     Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. Der Auftragnehmer kann Form und Verfahren der Datenübermittlung
     festlegen. Der Auftragnehmer hat dem Bundesministerium für Gesundheit spätestens sechs Monate nach
     Erteilung des Zuschlags einen Abschlussbericht über die Ergebnisse der Erprobung vorzulegen. Das Institut
     für das Entgeltsystem im Krankenhaus hat dem Auftragnehmer die ihm nach § 21 Absatz 7 Satz 1 des
     Krankenhausentgeltgesetzes übermittelten Daten zur Nutzung im Rahmen des Auftrags nach Satz 1 in
     geeigneter Form zu überlassen. Das Bundesministerium für Gesundheit hat die Ergebnisse der Erprobung
     bei Erlass der Rechtsverordnung nach Absatz 3 zu berücksichtigen.
       (3) Das Bundesministerium für Gesundheit kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
     Bundesrates Vorgaben zur Ermittlung der Anzahl der in Abteilungen der somatischen Versorgung von
     Erwachsenen und Kindern in zugelassenen Krankenhäusern im Sinne des § 108 jeweils eingesetzten und
     der auf Grundlage des Bedarfs nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 in diesen Abteilungen jeweils einzusetzenden
     Ärztinnen und Ärzte erlassen. In der Rechtsverordnung kann das Bundesministerium für Gesundheit das
     Nähere bestimmen
     1. zur Bedarfsermittlung im Hinblick auf Ärztinnen und Ärzte und ihrer Methodik,
     2. zur bedarfsgerechten personellen Zusammensetzung des ärztlichen Personals auf der Grundlage der
        beruflichen Qualifikationen der Ärztinnen und Ärzte,
BGBl. 2024, Seite 13 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 13


      3. zu der von den Krankenhäusern standortbezogen zu erfassenden, nach beruflichen Qualifikationen
         aufgegliederten
        a) Ist-Personalbesetzung der Ärztinnen und Ärzte in der jeweiligen Abteilung und
        b) Soll-Personalbesetzung der Ärztinnen und Ärzte in der jeweiligen Abteilung,
      4. zur Übermittlung der von Krankenhäusern nach Nummer 3 erfassten Daten an das Institut für das
         Entgeltsystem im Krankenhaus einschließlich der Form und des Verfahrens der Übermittlung,
      5. zu Berichtspflichten gegenüber dem Bundesministerium für Gesundheit,
      6. zur Dokumentation, zum Nachweis und zur Veröffentlichung der von den Krankenhäusern zu erfassenden
         und zu übermittelnden Daten,
      7. zur Auswertung der von den Krankenhäusern zu erfassenden und zu übermittelnden Daten durch das
         Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus,
      8. zur Häufigkeit sowie Form und Verfahren der Übermittlung nach Absatz 1 Satz 5.
      § 137k Absatz 4 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
        (4) Die Mindestvorgaben zur ärztlichen Personalausstattung, die sich aus den Richtlinien des
      Gemeinsamen Bundesausschusses ergeben, bleiben unberührt.
        (5) § 137k Absatz 7 gilt entsprechend.


                                                        § 137n

                                 Kommission für Personalbemessung im Krankenhaus
         (1) Die Vertragsparteien auf Bundesebene im Sinne des § 9 Absatz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes
      richten bis zum 30. September 2025 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit eine
      Kommission ein, die Empfehlungen zur Personalbemessung von anderen als den in den §§ 137k und 137m
      genannten Gesundheitsberufen erarbeitet, die im Krankenhaus in der unmittelbaren Patientenversorgung tätig
      sind. Zur Koordinierung und Organisation der Arbeit der Kommission richtet der Spitzenverband Bund der
      Krankenkassen eine Geschäftsstelle ein.
        (2) Die Kommission setzt sich zusammen aus
      1. einer Vertreterin oder einem Vertreter des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen,
      2. einer Vertreterin oder einem Vertreter der Deutschen Krankenhausgesellschaft,
      3. einer Vertreterin oder einem Vertreter des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e. V.,
      4. jeweils drei Vertreterinnen oder Vertretern der jeweiligen Gesundheitsberufe mit Praxiserfahrung und
      5. zwei Vertreterinnen oder Vertretern der einschlägigen Wissenschaft.
      Die Mitglieder werden von den in Absatz 1 Satz 1 genannten Vertragsparteien für einen Zeitraum von drei
      Jahren berufen. Die Mitglieder werden von den in Absatz 1 Satz 1 genannten Vertragsparteien ausgewählt,
      ihre Berufung erfolgt nach Einholung der Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit.
        (3) Die Kommission erarbeitet Empfehlungen zu folgenden Themen:
      1. Ansätzen zur Personalbemessung von den in Absatz 1 Satz 1 genannten Gesundheitsberufen,
      2. der Notwendigkeit der Einführung von Personalbemessungsinstrumenten für die in Absatz 1 Satz 1
         genannten Gesundheitsberufe,
      3. Wechselwirkungen und Synergieeffekten zu den Regelungen in den §§ 137k, 137l und 137m,
      4. dem Erfüllungsaufwand       und   den    Digitalisierungsvoraussetzungen    für   die   Umsetzung      der
         Personalbemessung.
        (4) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Vertragsparteien legen dem Bundesministerium für Gesundheit bis
      zum 31. Mai 2025 ein Konzept zur Organisation und Arbeitsweise der Kommission samt Geschäftsordnung
      zur Genehmigung vor. In diesem ist auch eine inhaltliche und zeitliche Planung der zu erarbeitenden
      Empfehlungen, auch hinsichtlich der unterschiedlichen in Absatz 1 Satz 1 genannten Gesundheitsberufe
      darzulegen.“
12.   § 221 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
        aa) In Nummer 1 wird das Wort „und“ am Ende durch ein Komma ersetzt.
        bb) In Nummer 2 werden die Wörter „Maßgabe der §§ 12 bis 14“ durch die Wörter „den §§ 12 und 12a“
            ersetzt und wird der Punkt am Ende durch das Wort „und“ ersetzt.
        cc) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
            „3. in den Jahren 2026 bis 2035 um den auf die landwirtschaftliche Krankenkasse entfallenden Anteil
                an der Finanzierung des Transformationsfonds nach § 12b des Krankenhausfinanzierungs­
                gesetzes.“
BGBl. 2024, Seite 14 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 14


      b) Die Sätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
        „Der in Satz 1 Nummer 1 genannte Anteil wird dem Innovationsfonds, der in Satz 1 Nummer 2 genannte
        Anteil dem Strukturfonds und der in Satz 1 Nummer 3 genannte Anteil dem Transformationsfonds
        zugeführt. Die auf die landwirtschaftliche Krankenkasse entfallenden in Satz 1 genannten Anteile an der
        Finanzierung des Innovationsfonds nach § 92a, des Strukturfonds nach den §§ 12 und 12a des
        Krankenhausfinanzierungsgesetzes und des Transformationsfonds nach § 12b des Krankenhaus­
        finanzierungsgesetzes werden nach Vorliegen der Geschäfts- und Rechnungsergebnisse des
        Gesundheitsfonds für das abgelaufene Kalenderjahr festgesetzt und mit der landwirtschaftlichen
        Krankenkasse abgerechnet.“
13.   § 271 wird wie folgt geändert:
      a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
        aa) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:
            „Abweichend von Satz 4 darf die Höhe der Liquiditätsreserve nach Ablauf der Geschäftsjahre 2025 bis
            2034 einen Betrag von 50 Prozent der durchschnittlich auf den Monat entfallenden Ausgaben des
            Gesundheitsfonds auf Grundlage der für die Festlegung des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes
            nach § 242a maßgeblichen Werte für dieses Geschäftsjahr nicht überschreiten.“
        bb) Im neuen Satz 6 werden nach der Angabe „Satz 4“ die Wörter „oder Satz 5“ eingefügt.
      b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
           „(6) Zur Finanzierung der Fördermittel nach den §§ 12 und 12a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
        werden dem Strukturfonds aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds ab dem Jahr 2016
        Finanzmittel in Höhe von bis zu 500 Millionen Euro und in den Jahren 2019 bis 2025 Finanzmittel in
        Höhe von insgesamt bis zu 2 Milliarden Euro, jeweils abzüglich des Anteils der landwirtschaftlichen
        Krankenkasse nach § 221 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, Satz 2 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2 sowie
        Absatz 3 Satz 4 und 5 zugeführt, soweit die Fördermittel von den Ländern nach Maßgabe der §§ 12, 12a
        und 13 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes abgerufen werden. Zur Finanzierung der Fördermittel nach
        § 12b des Krankenhausfinanzierungsgesetzes werden dem Transformationsfonds in den Jahren 2026 bis
        2035 aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds jährlich Finanzmittel in der Höhe zugeführt, in der
        diese Fördermittel im jeweiligen Jahr den Ländern zugeteilt werden, höchstens jedoch in der Höhe des
        Höchstbetrags nach Satz 3 für das jeweilige Kalenderjahr. Der Höchstbetrag für ein Kalenderjahr ergibt
        sich aus der Summe eines Betrags in Höhe von 2,5 Milliarden Euro und des jeweiligen Mittelübertrags nach
        Satz 4 für dieses Kalenderjahr, jeweils abzüglich des Anteils der landwirtschaftlichen Krankenkasse nach
        § 221 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3, Satz 2 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2 sowie Absatz 3 Satz 4
        und 5. Der Mittelübertrag für ein Kalenderjahr ist derjenige Betrag, um den der Höchstbetrag nach
        Satz 3 für das vorangegangene Kalenderjahr den Betrag der den Ländern im vorangegangenen
        Kalenderjahr zugeteilten Fördermittel übersteigt; für das Kalenderjahr 2026 ist der Mittelübertrag der
        nach § 12a Absatz 2 Satz 4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes für eine Förderung von Vorhaben
        nach § 12b des Krankenhausfinanzierungsgesetzes zur Verfügung stehende Betrag.“
14.   § 275a wird wie folgt gefasst:
                                                         „§ 275a

          Prüfungen zu Qualitätskriterien, Strukturmerkmalen und Qualitätsanforderungen in Krankenhäusern
        (1) Der Medizinische Dienst führt in den zugelassenen Krankenhäusern bezogen auf einen Standort
      Prüfungen durch zur Erfüllung
      1. der nach § 135e Absatz 2 Satz 2 maßgeblichen Qualitätskriterien,
      2. von Strukturmerkmalen, die nach § 301 Absatz 2 in dem vom Bundesinstitut für Arzneimittel und
         Medizinprodukte herausgegebenen Operationen- und Prozedurenschlüssel für einzelne Kodes festgelegt
         werden,
      3. der Qualitätsanforderungen nach den §§ 135b und 136 bis 136c einschließlich der Prüfung der Richtigkeit
         der von den Krankenhäusern im Rahmen der externen stationären Qualitätssicherung vorzunehmenden
         Dokumentation und
      4. der von den Ländern landesrechtlich vorgesehenen Qualitätsanforderungen.
      Die Prüfungen sind aufwandsarm zu gestalten. Sie erfolgen im schriftlichen Verfahren, als Prüfungen vor Ort
      oder zum Teil im schriftlichen Verfahren und zum Teil als Prüfung vor Ort auf Grundlage vorliegender Daten,
      Nachweise, Unterlagen und Auskünfte der Krankenhäuser. Prüfungen vor Ort erfolgen angemeldet. Bei
      Prüfungen zu der Erfüllung der in Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 genannten Qualitätskriterien und
      Qualitätsanforderungen sind abweichend von Satz 4 Prüfungen vor Ort ohne Anmeldung zulässig, wenn
      Tatsachen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erwarten lassen, dass eine Prüfung nach Anmeldung den
      Erfolg der Prüfung gefährden würde. Der Medizinische Dienst führt die Prüfungen nach Satz 1 soweit
      möglich einheitlich und aufeinander abgestimmt durch und verwendet Nachweise und Erkenntnisse aus
      anderen Prüfungen nach Satz 1 oder aus anderen Prüfungen nach den §§ 275a und 275d in den bis zum
      11. Dezember 2024 geltenden Fassungen wechselseitig. Der Medizinische Dienst berücksichtigt im Rahmen
      der Prüfungen Daten aus dem Transparenzverzeichnis nach § 135d Absatz 1 Satz 1 und kann vorliegende
BGBl. 2024, Seite 15 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 15


     Zertifikate anerkennen. Die Prüfung der Erfüllung der in § 6 der Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung
     festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen erfolgt auf der Grundlage der in § 137i Absatz 4 Satz 1
     genannten Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers, einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eines vereidigten
     Buchprüfers oder einer Buchprüfungsgesellschaft. Die Krankenhäuser haben die für die Prüfung
     erforderlichen personen- und einrichtungsbezogenen Daten innerhalb von sechs Wochen nach Anforderung
     durch den Medizinischen Dienst an diesen zu übermitteln. Die Übermittlung der für die Prüfung erforderlichen
     Unterlagen durch die Krankenhäuser sowie Mitteilungen zu Prüfergebnissen durch den Medizinischen Dienst
     erfolgen grundsätzlich auf elektronischem Wege. Die Medizinischen Dienste betreiben jeweils ein geschütztes
     digitales Informationsportal zur Bereitstellung von für die Prüfung erforderlichen Unterlagen durch die
     Krankenhäuser; die Krankenhäuser können für die Prüfung erforderliche Unterlagen über dieses
     Informationsportal bereitstellen. Die Prüfungen erfolgen grundsätzlich durch den Medizinischen Dienst, der
     örtlich für das zu prüfende Krankenhaus zuständig ist. § 135d Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
        (2) Die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde hat vor der Zuweisung von
     Leistungsgruppen nach § 6a Absatz 1 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes den Medizinischen
     Dienst mit Prüfungen zu der Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Qualitätskriterien zu
     beauftragen. Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen haben vor dem Abschluss von
     Versorgungsverträgen nach § 109 den Medizinischen Dienst mit Prüfungen zu der Erfüllung der in Absatz 1
     Satz 1 Nummer 1 genannten Qualitätskriterien zu beauftragen, wenn in dem Versorgungsvertrag
     Leistungsgruppen vereinbart werden sollen. Darüber hinaus können die in den Sätzen 1 und 2 genannten
     beauftragenden Stellen bei Bedarf jederzeit Prüfungen zu der Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
     genannten Qualitätskriterien beauftragen, insbesondere bei Hinweisen über die Nichterfüllung der
     Qualitätskriterien. Der Umfang der vom Medizinischen Dienst zu prüfenden Erfüllung von Qualitätskriterien
     bestimmt sich abschließend nach den in dem konkreten Auftrag bestimmten Leistungsgruppen. Der
     Medizinische Dienst hat eine auf Grund von Satz 1, Satz 2 oder Satz 3 beauftragte Prüfung unverzüglich
     durchzuführen und in der Regel innerhalb von zehn Wochen ab dem Zeitpunkt des Beginns der Prüfung mit
     einem Gutachten abzuschließen und dieses innerhalb der genannten Frist allein der beauftragenden Stelle
     zuzusenden. Die beauftragende Stelle hat den Medizinischen Dienst innerhalb von einem Monat nach Zugang
     des Gutachtens auf Unstimmigkeiten oder Unklarheiten im Gutachten hinzuweisen und diese mit dem
     Medizinischen Dienst anschließend innerhalb von zwei Wochen ab der Erteilung des Hinweises zu erörtern;
     sofern erforderlich, ist das Gutachten durch den Medizinischen Dienst unverzüglich entsprechend zu
     korrigieren. Prüfungen, die auf Grund von Satz 1 vor einer voraussichtlich vor dem 1. November 2026
     erfolgenden Zuweisung oder auf Grund von Satz 2 vor einem voraussichtlich vor dem 1. November 2026
     erfolgenden Abschluss eines Versorgungsvertrags zu beauftragen sind, sind bis zum 30. September 2025 zu
     beauftragen. Der Medizinische Dienst hat die in Satz 7 genannten Prüfungen bis zum 30. Juni 2026
     abzuschließen.
        (3) Die in Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 genannte beauftragende Stelle hat den Medizinischen Dienst mit
     Prüfungen zur Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Qualitätskriterien zu beauftragen, wenn
     die Übermittlung eines neuen Gutachtens des Medizinischen Dienstes über eine entsprechende Prüfung
     erforderlich ist, um die Aufhebung einer Zuweisung einer Leistungsgruppe auf Grund von § 6a Absatz 5
     Satz 1 Nummer 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes oder die Kündigung eines Versorgungsvertrags
     auf Grund von § 110 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 abzuwenden. Die Beauftragung hat so rechtzeitig zu
     erfolgen, dass das Gutachten voraussichtlich bis zum Ablauf der in § 6a Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 des
     Krankenhausfinanzierungsgesetzes oder der in § 110 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Frist übermittelt
     werden kann.
       (4) Nach Abschluss des in Absatz 2 Satz 6 genannten Verfahrens übermittelt der Medizinische Dienst sein
     Gutachten über das Ergebnis einer Prüfung zu der Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten
     Qualitätskriterien auf elektronischem Wege an
     1. die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde,
     2. die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen,
     3. das Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen und
     4. das jeweils geprüfte Krankenhaus.
     Krankenhäuser, die an einem Krankenhausstandort ein nach § 135e Absatz 2 Satz 2 maßgebliches
     Qualitätskriterium für eine nach § 6a Absatz 1 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes zugewiesene
     Leistungsgruppe über einen Zeitraum von mehr als einem Monat nicht erfüllen, haben dies unverzüglich auf
     elektronischem Wege mitzuteilen
     1. der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde,
     2. den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen sowie
     3. dem zuständigen Medizinischen Dienst.
     Der Medizinische Dienst informiert das Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen
     unverzüglich über eine ihm nach Satz 2 Nummer 3 mitgeteilte Nichterfüllung eines Qualitätskriteriums. Stellt
     der Medizinische Dienst fest, dass ein Krankenhaus seiner Mitteilungspflicht nach Satz 2 nicht oder nicht
     rechtzeitig nachgekommen ist, so informiert er unverzüglich die in Satz 2 Nummer 1 und 2 genannten
     Stellen sowie das Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen hierüber.
BGBl. 2024, Seite 16 — Originalseite als Abbildung
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        (5) Krankenhäuser, die der Mitteilungspflicht nach Absatz 4 Satz 2 nicht oder nicht rechtzeitig
     nachkommen, dürfen nach dem Beginn der zugrunde liegenden Nichterfüllung des für eine Leistungsgruppe
     maßgeblichen Qualitätskriteriums an dem jeweiligen Krankenhausstandort erbrachte Leistungen aus dieser
     Leistungsgruppe nicht abrechnen. Satz 1 gilt nicht für die Abrechnung von Leistungen, die an
     Krankenhausstandorten erbracht wurden, für die die jeweilige Leistungsgruppe nach § 6a Absatz 1 Satz 1
     in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes zugewiesen wurde oder für die die
     jeweilige Leistungsgruppe nach § 109 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 3a Satz 4 vereinbart wurde.
        (6) Krankenhäuser können den Medizinischen Dienst mit Prüfungen zu der Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1
     Nummer 2 genannten Strukturmerkmale beauftragen. Der Medizinische Dienst stellt das Ergebnis der Prüfung
     zu der Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Strukturmerkmale durch Bescheid fest. Der
     Medizinische Dienst übermittelt dem jeweiligen geprüften Krankenhaus zusätzlich in elektronischer Form ein
     Gutachten über die Prüfung und, wenn dieses Krankenhaus die jeweiligen Strukturmerkmale erfüllt, eine
     Bescheinigung über das Ergebnis der Prüfung, die auch Angaben darüber enthält, für welchen Zeitraum die
     jeweiligen Strukturmerkmale als erfüllt angesehen werden. Das geprüfte Krankenhaus hat die in Satz 3
     genannte Bescheinigung den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen jeweils
     anlässlich der Vereinbarungen nach § 6c oder § 11 des Krankenhausentgeltgesetzes oder nach § 11 der
     Bundespflegesatzverordnung auf elektronischem Wege zu übermitteln. Krankenhäuser, die ein
     Strukturmerkmal, dessen Erfüllung in einer in Satz 1 genannten Prüfung festgestellt wurde, über einen
     Zeitraum von mehr als einem Monat nicht einhalten, haben dies unverzüglich auf elektronischem Wege
     mitzuteilen
     1. den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen,
     2. dem Landesausschuss des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e. V. und
     3. dem zuständigen Medizinischen Dienst.
     Krankenhäuser dürfen Leistungen nicht vereinbaren und nicht abrechnen, soweit diese Leistungen in einem
     Zeitraum erbracht werden, für den diesen Krankenhäusern keine in Satz 3 genannte Bescheinigung über die
     Erfüllung der Strukturmerkmale übermittelt wurde, die nach § 301 Absatz 2 in dem vom Bundesinstitut für
     Arzneimittel und Medizinprodukte herausgegebenen Operationen- und Prozedurenschlüssel für einen Kode
     festgelegt sind, der den jeweiligen Leistungen zugrunde liegt.
        (7) Krankenhäuser können abweichend von Absatz 6 Satz 6 bis zum Abschluss einer Prüfung zu der
     Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Strukturmerkmale, längstens bis zum 30. Juni eines
     Kalenderjahres, erbrachte Leistungen abrechnen, wenn
     1. sie bis zum 31. Dezember des jeweils vorhergehenden Kalenderjahres dem zuständigen Medizinischen
        Dienst, den Landesverbänden der Krankenkassen, den Ersatzkassen und dem Verband der Privaten
        Krankenversicherung unter Angabe des betreffenden Standortes des Krankenhauses auf elektronischem
        Wege angezeigt haben, dass sie die in dem Operationen- und Prozedurenschlüssel nach § 301 Absatz 2
        festgelegten Strukturmerkmale des Kodes, der der jeweiligen Leistung zugrunde liegt, als erfüllt und
        nachweisbar ansehen, und
     2. der der Leistung zugrunde liegende Kode des in § 301 Absatz 2 genannten Operationen- und
        Prozedurenschlüssels in dem jeweiligen Kalenderjahr erstmals vergütungsrelevant wurde.
     Krankenhäuser können abweichend von Absatz 6 Satz 6 bis zum Abschluss einer Prüfung zu der Erfüllung
     der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Strukturmerkmale, längstens bis zu sechs Monate ab dem Tag
     der in Nummer 1 genannten Anzeige, erbrachte Leistungen abrechnen, wenn sie
     1. dem zuständigen Medizinischen Dienst, den Landesverbänden der Krankenkassen, den Ersatzkassen und
        dem Verband der Privaten Krankenversicherung unter Angabe des betreffenden Standortes des
        Krankenhauses auf elektronischem Wege angezeigt haben, dass sie die in dem Operationen- und
        Prozedurenschlüssel nach § 301 Absatz 2 festgelegten Strukturmerkmale des Kodes, der der jeweiligen
        Leistung zugrunde liegt, während der drei dieser Anzeige vorhergehenden Kalendermonate als erfüllt und
        nachweisbar ansehen, und
     2. in den letzten zwölf Monaten vor der in Nummer 1 genannten Anzeige noch keine in Nummer 1 genannte
        Anzeige für Leistungen, denen dieser Kode zugrunde liegt, vorgenommen haben.
     Krankenhäuser, denen nach Abschluss einer Prüfung zu der Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
     genannten Strukturmerkmale, mit der sie den Medizinischen Dienst nach einer in Satz 1 Nummer 1 oder
     Satz 2 Nummer 1 genannten Anzeige beauftragt haben, keine in Absatz 6 Satz 3 genannte Bescheinigung
     übermittelt wurde, haben dies unverzüglich auf elektronischem Wege den Landesverbänden der
     Krankenkassen, den Ersatzkassen und dem Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. unter Angabe
     des betreffenden Standortes des Krankenhauses mitzuteilen.
       (8) Prüfungen zu der Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 genannten Qualitätsanforderungen sind
     nur durchzuführen, wenn sie aufgrund begründeter Anhaltspunkte, als Stichprobenprüfungen oder, soweit die
     Prüfungen die Erfüllung der Qualitätsanforderungen nach § 136 Absatz 2 und 5 zum Gegenstand haben,
     aufgrund eines konkreten Anlasses erforderlich sind und wenn der Medizinische Dienst hiermit von einer in
     der Richtlinie nach § 137 Absatz 3 Satz 1 und 2 festgelegten Stelle beauftragt wurde. Art und Umfang der vom
     Medizinischen Dienst durchzuführenden Prüfungen bestimmen sich abschließend nach dem jeweiligen
     Auftrag. Soweit der Auftrag auch eine in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 genannte Prüfung der Richtigkeit der
BGBl. 2024, Seite 17 — Originalseite als Abbildung
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      Dokumentation beinhaltet, hat der Gemeinsame Bundesausschuss dem Medizinischen Dienst die Datensätze
      zu übermitteln, die das Krankenhaus im Rahmen der externen stationären Qualitätssicherung den
      zuständigen Stellen gemeldet hat und deren Richtigkeit der Medizinische Dienst zu prüfen hat.
        (9) Prüfungen zu der Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 genannten Qualitätsanforderungen sind
      durchzuführen, wenn der Medizinische Dienst hiermit von der für die Krankenhausplanung zuständigen
      Landesbehörde beauftragt wurde.
        (10) Werden bei Durchführung einer in Absatz 1 Satz 1 genannten Prüfung Anhaltspunkte für erhebliche
      Qualitätsmängel offenbar, die außerhalb des Prüfauftrags oder Prüfgegenstands liegen, so teilt der
      Medizinische Dienst diese Anhaltspunkte unverzüglich mit
      1. dem Krankenhaus,
      2. der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde und
      3. den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen.
      Bei Prüfungen zu der Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 genannten Qualitätsanforderungen erfolgt
      die Mitteilung abweichend von Satz 1 an das Krankenhaus und die jeweilige beauftragende Stelle.
        (11) Abweichend von Absatz 4, Absatz 6 Satz 4 und 5 sowie Absatz 7 Satz 3 ist von einer dort jeweils
      genannten Übermittlung, Mitteilung oder Information abzusehen, wenn die von der jeweiligen Übermittlung,
      Mitteilung oder Information umfassten Angaben und Unterlagen dem jeweiligen Empfänger in der in § 283
      Absatz 5 Satz 1 genannten Datenbank zugänglich sind.“
15.   § 275c wird wie folgt geändert:
      a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
         aa) In Satz 2 werden nach dem Wort „beträgt“ die Wörter „bis zum 11. Dezember 2024“ eingefügt.
         bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:
             „Ab dem 12. Dezember 2024 beträgt der Aufschlag 400 Euro. Maßgeblich für die Zuordnung einer
             beanstandeten Abrechnung, die zu einer Minderung des Abrechnungsbetrages führt, zu einem
             Quartal ist ab dem 12. Dezember 2024 die jeweilige leistungsrechtliche Entscheidung der
             Krankenkasse.“
      b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
         aa) In Nummer 2 wird das Wort „Einhaltung“ durch das Wort „Erfüllung“, die Angabe „§ 275d“ durch die
             Wörter „§ 275a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2“ und der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
         bb) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
             „3. hinsichtlich der Abrechnung der Vergütung des Vorhaltebudgets nach § 7 Absatz 1 Satz 1
                 Nummer 6b des Krankenhausentgeltgesetzes.“
16.   § 275d wird aufgehoben.
17.   § 276 wird wie folgt geändert:
      a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
         aa) In Satz 1 wird die Angabe „bis 275d“ durch die Angabe „bis 275c“ ersetzt.
         bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 275c oder § 275d“ durch die Wörter „§ 275a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
             oder § 275c“ ersetzt.
         cc) In Satz 3 wird die Angabe „bis 275d“ durch die Angabe „bis 275c“ ersetzt.
      b) Absatz 4a wird wie folgt geändert:
         aa) In Satz 1 werden die Wörter „Kontrollen nach § 275a“ durch die Wörter „Prüfungen nach § 275a
             Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4“ ersetzt, werden nach der Angabe „§ 137 Absatz 3“ die Wörter
             „oder in der Richtlinie des Medizinischen Dienstes Bund nach § 283 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3“
             eingefügt und werden die Wörter „die Kontrollen“ durch die Wörter „die Prüfungen“ ersetzt.
         bb) In den Sätzen 2 und 3 werden die Wörter „Kontrollen nach § 275a“ jeweils durch die Wörter „Prüfungen
             nach § 275a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4“ ersetzt.
         cc) In Satz 4 werden die Wörter „Kontrollen nach § 275a Absatz 4“ durch die Wörter „Prüfungen nach
             § 275a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4“ ersetzt.
18.   § 277 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      a) Satz 6 wird wie folgt gefasst:
         „Nach Abschluss der Prüfungen nach § 275a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 hat der Medizinische Dienst
         die Prüfergebnisse dem geprüften Krankenhaus und der jeweiligen beauftragenden Stelle mitzuteilen.“
      b) In Satz 7 wird das Wort „Kontrollergebnis“ jeweils durch das Wort „Prüfergebnis“ ersetzt.
BGBl. 2024, Seite 18 — Originalseite als Abbildung
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19.   § 278 Absatz 4 wird durch die folgenden Absätze 4 und 5 ersetzt:
        „(4) Die Medizinischen Dienste berichten dem Medizinischen Dienst Bund bis zum 1. April jedes zweiten
      Kalenderjahres über
      1. die Anzahl und die Ergebnisse der Begutachtungen nach § 275 und der Prüfungen nach § 17c Absatz 1a
         des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, § 275a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4, § 275b und § 275c,
      2. die Personalausstattung der Medizinischen Dienste und
      3. die Ergebnisse der systematischen Qualitätssicherung der Begutachtungen und Prüfungen der
         Medizinischen Dienste für die gesetzliche Krankenversicherung.
      Die Medizinischen Dienste berichten dem Medizinischen Dienst Bund bis zum 1. April eines jeden
      Kalenderjahres über die Anzahl und Ergebnisse der Prüfungen nach § 275a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2,
      differenziert nach den einzelnen in dem Operationen- und Prozedurenschlüssel nach § 301 Absatz 2
      festgelegten Strukturmerkmalen einschließlich der Anzahl der in § 275a Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 und der
      in § 275a Absatz 7 Satz 2 Nummer 1 genannten Anzeigen sowie der Anzahl der in § 275a Absatz 6 Satz 5 und
      der in § 275a Absatz 7 Satz 3 genannten Mitteilungen. Das Nähere zum Verfahren hinsichtlich der in den
      Sätzen 1 und 2 genannten Berichte regeln die Richtlinien nach § 283 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 und 8. Die
      Medizinischen Dienste übermitteln dem Medizinischen Dienst Bund regelmäßig die nach der Richtlinie nach
      § 283 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 für die in § 283 Absatz 5 genannte Datenbank erforderlichen Daten.
         (5) Die Medizinischen Dienste, die gemäß § 278 Absatz 1 Satz 2 in der am 31. Dezember 2019 geltenden
      Fassung in Verbindung mit Artikel 73 Absatz 4 des Gesundheits-Reformgesetzes Körperschaften des
      öffentlichen Rechts mit Dienstherrenfähigkeit sind, verlieren ihre Dienstherrenfähigkeit, wenn die
      Notwendigkeit hierfür nach Artikel 73 Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 des Gesundheits-Reformgesetzes nicht
      mehr besteht. Die für die Sozialversicherung zuständige oberste Verwaltungsbehörde des Landes stellt den
      Zeitpunkt fest, zu dem die Dienstherrenfähigkeit entfällt, und macht ihn öffentlich bekannt.“
20.   § 280 wird wie folgt geändert:
      a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „und den §§ 275a bis 275d“ durch ein Komma und die Wörter „§ 275a
         Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3, den §§ 275b und 275c“ ersetzt.
      b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Kontrollen“ durch das Wort „Prüfungen“ ersetzt und die Angabe
         „Absatz 4“ durch die Wörter „Absatz 1 Satz 1 Nummer 4“ ersetzt.
21.   § 283 wird wie folgt geändert:
      a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
        aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
            aaa) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
                  „3. über die Prüfungen nach § 275a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 einschließlich der
                      Festlegung der fachlich erforderlichen Zeitabstände von in der Regel drei Jahren für die
                      Prüfungen nach § 275a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, der Folgen, die eintreten, wenn nach
                      einer in § 275a Absatz 6 Satz 5 genannten Mitteilung Strukturmerkmale durch das betreffende
                      Krankenhaus nicht mehr eingehalten werden, und der Festlegung geeigneter Maßnahmen,
                      um die Prüfungen soweit möglich zu vereinheitlichen und aufwandsarm auszugestalten,“.
            bbb) In Nummer 8 wird das Wort „sowie“ durch ein Komma ersetzt.
            ccc) In Nummer 9 wird der Punkt am Ende durch das Wort „sowie“ ersetzt.
            ddd) Folgende Nummer 10 wird angefügt:
                  „10. zur in Absatz 1 Satz 1 genannten Zusammenarbeit und einheitlichen Aufgaben­
                       wahrnehmung.“
        bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
            „Der Medizinische Dienst Bund hat bis zum 12. Juni 2025 die Richtlinie nach Satz 1 Nummer 3 zu
            erlassen oder anzupassen, soweit dies auf Grund der Änderung dieses Buches durch das Kranken­
            hausversorgungsverbesserungsgesetz vom 5. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 400) erforderlich ist.“
      b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
           „(2a) In der Richtlinie nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 ist eine bundeseinheitliche Methodik und
        Vorgehensweise nach angemessenen und anerkannten Methoden der Personalbedarfsermittlung
        vorzugeben. Hierfür sind geeignete Gruppen der Aufgaben der Medizinischen Dienste zu definieren. Die
        für den Erlass der Richtlinie nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 erforderlichen Daten sind von allen
        Medizinischen Diensten unter Koordinierung des Medizinischen Dienstes Bund nach einer
        bundeseinheitlichen Methodik und Vorgehensweise zu erheben und für alle Medizinischen Dienste
        einheitlich durch den Medizinischen Dienst Bund unter fachlicher Beteiligung der Medizinischen Dienste
        anonymisiert auszuwerten. Die Richtlinie hat mindestens aufgabenbezogene Richtwerte für die
        Aufgabengruppen der Prüfungen von Krankenhausleistungen nach § 275c, der Begutachtungen zur
        Beseitigung von Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit nach § 275 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b
        sowie der Prüfungen von medizinischen Rehabilitations- und Vorsorgeleistungen nach § 275 Absatz 2
        Nummer 1 einzubeziehen.“
BGBl. 2024, Seite 19 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 19


      c) Absatz 4 wird durch die folgenden Absätze 4 und 5 ersetzt:
           „(4) Der Medizinische Dienst Bund fasst die Berichte der Medizinischen Dienste nach
        1. § 278 Absatz 4 Satz 1 in einem Bericht zusammen, legt diesen dem Bundesministerium für Gesundheit
           bis zum 1. Juni jedes zweiten Kalenderjahres vor und veröffentlicht den Bericht bis zum 1. September
           des jeweiligen Kalenderjahres,
        2. § 278 Absatz 4 Satz 2 in einem Bericht zusammen, legt diesen dem Bundesministerium für Gesundheit
           bis zum 1. Juni eines jeden Kalenderjahres vor und veröffentlicht den Bericht bis zum 1. September des
           jeweiligen Kalenderjahres.
        Das Nähere regelt der Medizinische Dienst Bund in der Richtlinie nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 8. Der
        Medizinische Dienst Bund hat die Berichte der Medizinischen Dienste nach § 278 Absatz 4 Satz 2 seiner in
        § 17c Absatz 7 Satz 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes genannten Stellungnahme zugrunde zu
        legen.
           (5) Der Medizinische Dienst Bund führt eine Datenbank zu den Prüfungen nach § 275a Absatz 1 Satz 1.
        In der Datenbank auszuweisen sind differenziert nach Krankenhausstandorten
        1. das jeweilige Prüfergebnis mit Informationen zur Erfüllung oder Nichterfüllung der Qualitätskriterien,
           Strukturmerkmale und Qualitätsanforderungen, einschließlich der nach § 275a Absatz 4 Satz 1 und
           Absatz 6 Satz 3 zu übermittelnden Gutachten und Bescheinigungen,
        2. die in § 275a Absatz 4 Satz 2 und 3, Absatz 6 Satz 5 und Absatz 7 Satz 3 genannten Mitteilungen und
           Informationen sowie
        3. die in § 275a Absatz 4 Satz 4 genannten Feststellungen.
        § 135d Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Die Verarbeitung und Veröffentlichung der Daten in der
        Datenbank erfolgt ohne Personenbezug. Die Datenbank ist fortlaufend auf Basis neuer Erkenntnisse der
        Medizinischen Dienste zu aktualisieren. Die Medizinischen Dienste erhalten Zugang zu den für sie
        entsprechend ihrer örtlichen Zuständigkeit relevanten und für ihre Prüfungen nach § 275a Absatz 1
        Satz 1 erforderlichen Daten. Der Medizinische Dienst Bund gewährt hinsichtlich der in § 275a Absatz 11
        genannten Übermittlungen, Mitteilungen oder Informationen dem jeweiligen Empfänger Zugang zu den für
        ihn entsprechend seiner örtlichen Zuständigkeit relevanten und für die Erfüllung seiner gesetzlichen
        Aufgaben erforderlichen Daten. Der Medizinische Dienst Bund regelt das Nähere zum Verfahren, zur Art
        und zum Umfang des Zugangs zu der Datenbank sowie zum Umfang, Format und zur Spezifikation der für
        die Datenbank erforderlichen Daten bis zum 12. Dezember 2025 in der Richtlinie nach § 283 Absatz 2
        Satz 1 Nummer 3. Der Medizinische Dienst Bund richtet die Datenbank bis zum 12. Dezember 2025 ein.“
      d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.
21a. § 293 Absatz 6 wird wie folgt geändert:
      a) In Satz 1 werden die Wörter „der Vereinbarung nach § 2a Absatz 1 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungs­
         gesetzes“ durch die Wörter „des § 2a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes“ ersetzt.
      b) Nach Satz 5 wird folgender Satz eingefügt:
        „Flächenstandorte im Sinne des § 2a Absatz 1 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes sind im
        Verzeichnis nach Satz 1 als solche zu kennzeichnen.“
      c) Der neue Satz 12 wird aufgehoben.
22.   § 299 wird wie folgt geändert:
      a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 27b Absatz 2, § 135b Absatz 2, § 136 Absatz 1 Satz 1, den
         §§ 136b, 136c Absatz 1 und 2 sowie“ durch die Wörter „§ 27b Absatz 2, § 135b Absatz 2, § 136 Absatz 1
         Satz 1 und § 136b sowie“ ersetzt.
      b) In Absatz 1a Satz 1 werden die Wörter „§ 27b Absatz 2, § 135b Absatz 2, § 136 Absatz 1 Satz 1, den
         §§ 136b, 136c Absatz 1 und 2, § 137 Absatz 3 und § 137b Absatz 1 sowie“ durch die Wörter „§ 27b
         Absatz 2, § 135b Absatz 2, § 136 Absatz 1 Satz 1, § 136b, § 137 Absatz 3 und § 137b Absatz 1 sowie“
         ersetzt.
      c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
        aa) In Satz 3 werden die Wörter „soweit dies für die Auswahl der Versicherten oder die Versendung der
            Fragebögen erforderlich ist“ durch die Wörter „soweit dies für die Auswahl der Versicherten, die
            Versendung der Fragebögen, die Risikoadjustierung der Auswertungen oder die wissenschaftliche
            Begleitung der Patientenbefragungen erforderlich ist“ ersetzt.
BGBl. 2024, Seite 20 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 20


        bb) Nach Satz 10 wird folgender Satz eingefügt:
            „Die Versendestelle ist befugt und verpflichtet, personen- oder einrichtungsbezogene Daten der
            Versicherten und der Leistungserbringer an die in den in Satz 1 genannten Richtlinien und
            Beschlüssen festgelegten Empfänger zu übermitteln, soweit dies für die Durchführung der
            Patientenbefragung methodisch-fachlich erforderlich ist.“
        cc) Im neuen Satz 12 werden die Wörter „Sätze 1 bis 10“ durch die Wörter „Sätze 1 bis 11“ ersetzt.
      d) Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt geändert:
        aa) In Nummer 2 wird das Wort „sowie“ gestrichen.
        bb) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
        cc) Die folgenden Nummern 4 und 5 werden angefügt:
            „4. Daten zur Erfüllung oder Nichterfüllung der nach § 135e Absatz 2 Satz 2 maßgeblichen
                Qualitätskriterien, die dem Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen
                im Wege der in § 275a Absatz 4 Satz 1, 3 und 4 genannten Übermittlung oder Information
                übermittelt werden oder in der in § 283 Absatz 5 Satz 1 genannten Datenbank des
                Medizinischen Dienstes Bund zugänglich sind, und
            5. Daten, die dem Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen im Wege der
               in § 6a Absatz 7 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes genannten Übermittlung übermittelt
               werden.“
22a. § 301 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
        „(3) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen vereinbart mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft
      1. das Nähere über Form und Inhalt der erforderlichen Vordrucke,
      2. die Zeitabstände für die Übermittlung der Angaben nach Absatz 1,
      3. das Verfahren der Abrechnung im Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf
         Datenträgern,
      4. ein Verfahren zur Übermittlung eines Antrages auf Anschlussrehabilitation durch das Krankenhaus auf
         Wunsch und mit Einwilligung der Versicherten im Wege elektronischer Datenübertragung oder
         maschinell verwertbar auf Datenträgern,
      5. das Nähere zum Verfahren und zu den Zeitabständen der Übermittlung im Wege elektronischer
         Datenübertragung nach Absatz 2a und
      6. eine bundeseinheitliche Bezeichnung und Bestimmung von Fachabteilungen.
      Kommt eine Vereinbarung ganz oder teilweise nicht zustande, entscheidet die Schiedsstelle nach § 18a
      Absatz 6 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf Antrag einer Vertragspartei oder des
      Bundesministeriums für Gesundheit.“
23.   Die §§ 411, 412 und 415 werden aufgehoben.
24.   Folgender § 427 wird angefügt:
                                                       „§ 427

                           Evaluation des Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetzes
        Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, der Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. und die
      Deutsche Krankenhausgesellschaft legen dem Bundesministerium für Gesundheit und den für die
      Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörden zum 31. Dezember 2028, zum 31. Dezember 2030,
      zum 31. Dezember 2033, zum 31. Dezember 2036 sowie zum 31. Dezember 2039 jeweils einen
      gemeinsamen Bericht vor über
      1. die Auswirkungen der Einteilung der von der Krankenhausbehandlung umfassten Leistungen in
         Leistungsgruppen nach § 135e Absatz 1 Satz 1 und die Weiterentwicklung dieser Einteilung,
         insbesondere hinsichtlich der mit der Zuweisung von Leistungsgruppen nach § 6a Absatz 1 Satz 1 des
         Krankenhausfinanzierungsgesetzes zusammenhängenden Konzentrationswirkungen auf die Leistungs­
         erbringung durch die Krankenhäuser, auch soweit diese länderübergreifend eingetreten sind,
      2. die Auswirkungen der für Leistungsgruppen geltenden Mindestvorhaltezahlen im Sinne des § 135f
         Absatz 1 Satz 1, insbesondere hinsichtlich der mit der Festlegung der Mindestvorhaltezahlen
         bezweckten Qualitätssteigerung der Krankenhausbehandlung und hinsichtlich der Versorgungssituation
         der Patienten,
      3. die Prüfungen zur Erfüllung der nach § 135e Absatz 2 Satz 2 maßgeblichen Qualitätskriterien durch den
         Medizinischen Dienst nach § 275a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, insbesondere über die Dauer und die
         Ergebnisse dieser Prüfungen, sowie über die Anzahl der Fälle, in denen das Gutachten nach § 275a
         Absatz 2 Satz 6 zweiter Halbsatz korrigiert wurde oder in denen eine Erörterung nach § 275a Absatz 2
         Satz 6 erster Halbsatz stattgefunden hat,
BGBl. 2024, Seite 21 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 21


       4. die Auswirkungen der durch das Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz vom 5. Dezember 2024
          (BGBl. 2024 I Nr. 400) bewirkten Rechtsänderungen auf
          a) die Versorgungssituation der Patienten,
          b) die Personalstrukturen in den Krankenhäusern,
          c) die wirtschaftliche Situation der Krankenhäuser und die Ausgaben der Krankenkassen und
          d) die Entwicklung des Leistungsgeschehens im Bereich der ambulanten und stationären medizinischen
             Rehabilitation sowie auf die Entwicklung des sonstigen ambulanten Leistungsgeschehens.
       Der nach § 142 Absatz 1 Satz 1 berufene Sachverständigenrat legt dem Bundesministerium für Gesundheit
       bis zum 31. März 2031 einen Bericht über die in Satz 1 genannten Gegenstände vor. Die für die nach den
       Sätzen 1 und 2 vorzulegenden Berichte erforderlichen Daten sind dem Spitzenverband Bund der Kranken­
       kassen, dem Verband der Privaten Krankenversicherung e. V., der Deutschen Krankenhausgesellschaft und
       dem nach § 142 Absatz 1 Satz 1 berufenen Sachverständigenrat von den Krankenkassen, den Unternehmen
       der privaten Krankenversicherung, den Kassenärztlichen Vereinigungen, den Krankenhäusern und den
       Medizinischen Diensten in anonymisierter Form zu übermitteln.“
25.    Die Anlage 1 erhält die aus dem Anhang zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.


                                                       Artikel 2

                          Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
   Das Krankenhausfinanzierungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886),
das zuletzt durch Artikel 8a des Gesetzes vom 22. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 101) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
0.    § 2a wird wie folgt gefasst:
                                                           „§ 2a

                                                  Krankenhausstandort
         (1) Ein Krankenhausstandort ist ein Gebäude oder ein zusammenhängender Gebäudekomplex eines
      Krankenhausträgers, in dem Patienten in mindestens einer fachlichen Organisationseinheit voll-, teil- oder
      tagesstationär, vor- oder nachstationär oder ambulant behandelt werden, und dessen Ort nach Absatz 2
      räumlich bestimmt ist. Ein Krankenhausstandort kann abweichend von Satz 1 aus mehreren Gebäuden oder
      Gebäudekomplexen eines Krankenhausträgers bestehen, wenn der Abstand zwischen den am weitesten
      voneinander entfernt liegenden Gebäudepunkten nicht mehr als 2 000 Meter Luftlinie beträgt (Flächenstandort).
      Eine fachliche Organisationseinheit im Sinne des Satzes 1 ist insbesondere eine Fachabteilung, eine
      Tagesklinik oder eine andere ärztlich geleitete Organisationseinheit, in der ambulante Leistungen erbracht
      werden (Krankenhausambulanz).
         (2) Die räumliche Bestimmung eines Krankenhausstandortes erfolgt anhand einer Geokoordinate der
      Zugangsadresse (Straße, Hausnummer, Postleitzahl). Ein Flächenstandort wird abweichend von Satz 1
      räumlich anhand einer Geokoordinate der Adresse des Hauptzugangs bestimmt. Eigenständige Standorte,
      die die Vertragspartner nach Absatz 4 Satz 1 bestimmt haben, und Krankenhausambulanzen werden
      gesondert geokodiert.
        (3) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Deutsche Krankenhausgesellschaft vereinbaren
      im Benehmen mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. bis zum 31. März 2025
      1. das Nähere zum Verfahren der Geokodierung, zum anzuwendenden Koordinatensystem und zur Notation
         nach Maßgabe der Vorgaben des Absatzes 2 und
      2. Regelungen zu Krankenhausambulanzen, insbesondere unter welchen Voraussetzungen diese als
         eigenständige Krankenhausstandorte zu bestimmen sind.
      Kommt eine Vereinbarung nicht fristgerecht zustande, legt die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 6 den Inhalt der
      Vereinbarung ohne Antrag einer Vereinbarungspartei fest.
        (4) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Deutsche Krankenhausgesellschaft können im
      Benehmen mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. vereinbaren, dass
      1. fachliche Organisationseinheiten nach Absatz 1 Satz 3 eigenständige Standorte sind oder
      2. abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2 die Gebäude oder Gebäudekomplexe eines bestimmten
         Krankenhauses ein Krankenhausstandort sind. Kommt eine Einigung nach Satz 1 nicht zustande,
         entscheidet die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 6 auf Antrag einer Vertragspartei.
        (5) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Deutsche Krankenhausgesellschaft prüfen im
      Benehmen mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung die Auswirkungen der Festlegung von
      Krankenhausstandorten nach Absatz 1 sowie möglichen Einzelfallentscheidungen nach Ansatz 4 auf die
      Qualitätssicherung der Patientenversorgung sowie auf die Vergütung von Krankenhausleistungen und legen
      dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum 31. Dezember 2029 einen Bericht über diese vor.
BGBl. 2024, Seite 22 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 22


       (6) Die Möglichkeit, Vereinbarungen nach § 11 des Krankenhausentgeltgesetzes oder nach § 11 der
     Bundespflegesatzverordnung einheitlich für alle Standorte eines Krankenhauses zu schließen, bleibt
     bestehen.“
1.   § 6 Absatz 1a wird aufgehoben.
2.   § 6a wird durch die folgenden §§ 6a bis 6c ersetzt:
                                                           „§ 6a

                                           Zuweisung von Leistungsgruppen
        (1) Die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde kann einem nach § 108 Nummer 1 oder
     Nummer 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zugelassenen Krankenhaus für einen Krankenhausstandort
     Leistungsgruppen zuweisen, wenn das Krankenhaus an dem jeweiligen Krankenhausstandort die für diese
     Leistungsgruppen jeweils maßgeblichen Qualitätskriterien erfüllt; § 135e Absatz 2 Satz 2 des Fünften Buches
     Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. Die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde kann mit der
     Zuweisung nach Satz 1 einem Krankenhausstandort für die Berechnung seines Anteils am Vorhaltevolumen
     des jeweiligen Landes für eine Leistungsgruppe nach § 37 Absatz 2 Satz 2 und 3 eine Fallzahl für diese
     Leistungsgruppe (Planfallzahl) vorgeben; bei der Zuweisung einer Leistungsgruppe, deren Leistungen
     erstmals an dem jeweiligen Krankenhausstandort erbracht werden, hat die für die Krankenhausplanung
     zuständige Landesbehörde dem Krankenhausstandort eine Planfallzahl für die Berechnung seines Anteils am
     Vorhaltevolumen des jeweiligen Landes für diese Leistungsgruppe nach § 37 Absatz 2 Satz 2, 3 und 5
     vorzugeben. Der Standort eines Krankenhauses bestimmt sich nach § 2a. Ein Anspruch auf Zuweisung einer
     Leistungsgruppe besteht nicht. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern entscheidet die
     für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde unter Berücksichtigung der Erfüllung der in der
     Tabellenzeile „Auswahlkriterium“ der Anlage 1 zum Fünften Buch Sozialgesetzbuch für die jeweilige
     Leistungsgruppe genannten Qualitätskriterien, soweit vorhanden, nach pflichtgemäßem Ermessen darüber,
     welchem Krankenhaus die jeweilige Leistungsgruppe zugewiesen wird. Die Zuweisung nach Satz 1 erfolgt
     durch Bescheid. Gegen den Bescheid ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Als einem Krankenhaus
     zugewiesen im Sinne des Satzes 1 gelten Leistungsgruppen, die in einem wirksamen Versorgungsvertrag
     nach § 109 Absatz 3 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für dieses Krankenhaus vereinbart wurden.
        (2) Die in Absatz 1 Satz 1 genannte Erfüllung der Qualitätskriterien ist durch das Krankenhaus vor der
     Zuweisung der jeweiligen Leistungsgruppe gegenüber der für die Krankenhausplanung zuständigen
     Landesbehörde nachzuweisen. Der in Satz 1 genannte Nachweis wird durch ein Gutachten des
     Medizinischen Dienstes über die Prüfung der Erfüllung der für die jeweilige Leistungsgruppe maßgeblichen
     Qualitätskriterien erbracht, dessen Übermittlung nach § 275a Absatz 4 Satz 1 des Fünften Buches
     Sozialgesetzbuch an die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde zu dem Zeitpunkt der
     Zuweisung der jeweiligen Leistungsgruppe nicht länger als zwei Jahre und ab dem dritten Nachweis nicht
     länger als drei Jahre zurückliegt. Wurde die Erfüllung der für eine Leistungsgruppe maßgeblichen
     Qualitätskriterien bereits zweimal durch ein Gutachten nach Satz 2 nachgewiesen, wird der in Satz 1
     genannte Nachweis durch ein Gutachten des Medizinischen Dienstes über die Prüfung der Erfüllung der für
     die jeweilige Leistungsgruppe maßgeblichen Qualitätskriterien erbracht, dessen Übermittlung nach § 275a
     Absatz 4 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch an die für die Krankenhausplanung zuständige
     Landesbehörde zu dem Zeitpunkt der Zuweisung der jeweiligen Leistungsgruppe nicht länger als drei Jahre
     zurückliegt. Bis zu dem Zeitpunkt der in Satz 2 genannten Übermittlung kann der in Satz 1 genannte Nachweis
     durch eine begründete Selbsteinschätzung des Krankenhauses erbracht werden, wenn der Medizinische
     Dienst bereits mit der Prüfung nach § 275a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
     beauftragt wurde.
        (3) Den Bundeswehrkrankenhäusern werden die Leistungsgruppen zugewiesen, für die sie nach den
     Vorgaben des Bundesministeriums der Verteidigung zur Erfüllung ihres militärischen Auftrags Ressourcen
     vorhalten. Das Bundesministerium der Verteidigung teilt der für die Krankenhausplanung zuständigen
     Landesbehörde mit, für welche Leistungsgruppen das jeweilige Bundeswehrkrankenhaus Ressourcen
     vorhält. Den Krankenhäusern der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und ihrer Vereinigungen sollen
     die Leistungsgruppen zugewiesen werden, für die sie nach der Aufgabenstellung der Träger der gesetzlichen
     Unfallversicherung und ihrer Vereinigungen nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch Ressourcen vorhalten.
     Bundeswehrkrankenhäuser und Krankenhäuser der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und ihrer
     Vereinigungen können die für eine Leistungsgruppe als Qualitätskriterien festgelegten verwandten
     Leistungsgruppen nach § 135e Absatz 2 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch auch in Kooperation
     erbringen.
        (4) Die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde kann im Benehmen mit den
     Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen einem Krankenhaus für einen Krankenhaus­
     standort Leistungsgruppen nach Absatz 1 Satz 1 zuweisen, obwohl abweichend von den in Absatz 1 Satz 1
     genannten Voraussetzungen das Krankenhaus an dem jeweiligen Krankenhausstandort die für diese
     Leistungsgruppen jeweils maßgeblichen Qualitätskriterien nicht erfüllt, wenn dies zur Sicherstellung einer
     flächendeckenden Versorgung der Bevölkerung zwingend erforderlich ist und dies für die jeweilige
     Leistungsgruppe nicht durch die Rechtsverordnung nach § 135e Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Fünften
     Buches Sozialgesetzbuch ausgeschlossen ist. Die Zuweisung einer Leistungsgruppe ist zur Sicherstellung
BGBl. 2024, Seite 23 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 23


    einer flächendeckenden Versorgung der Bevölkerung zwingend erforderlich, wenn ein anderer Krankenhaus­
    standort, für den die jeweilige Leistungsgruppe zugewiesen ist für einen erheblichen Teil der Einwohner des
    Einzugsbereichs des Krankenhausstandorts, für den die Leistungsgruppe zugewiesen werden soll, nicht
    innerhalb der in Satz 3 genannten Fahrzeit mit einem Kraftfahrzeug erreichbar ist. Die maßgebliche Fahrzeit
    beträgt
    1. hinsichtlich der Leistungsgruppen Allgemeine Innere Medizin und Allgemeine Chirurgie: 30 Minuten,
    2. hinsichtlich der übrigen Leistungsgruppen: 40 Minuten.
    Die Zuweisung einer Leistungsgruppe ist in dem in Satz 1 genannten Fall auf höchstens drei Jahre zu befristen;
    mit der Zuweisung ist das Krankenhaus zu verpflichten, an dem jeweiligen Krankenhausstandort die für die
    jeweilige Leistungsgruppe maßgeblichen Qualitätskriterien innerhalb einer Frist, die höchstens drei Jahre
    betragen darf, zu erfüllen. Wenn ein Krankenhausstandort zum Zeitpunkt der Zuweisung der jeweiligen
    Leistungsgruppe in die Liste nach § 9 Absatz 1a Nummer 6 des Krankenhausentgeltgesetzes aufgenommen
    ist, kann die Leistungsgruppe abweichend von Satz 4 unbefristet zugewiesen werden; mit der Zuweisung ist
    das Krankenhaus zu verpflichten, an dem jeweiligen Krankenhausstandort die für die jeweilige Leistungsgruppe
    maßgeblichen Qualitätskriterien innerhalb einer angemessenen Frist zu erfüllen. Die für die Krankenhaus­
    planung zuständige Landesbehörde kann sich vor Erteilung einer Auflage nach Satz 4 hierzu durch den
    Medizinischen Dienst beraten lassen. Bei der Entscheidung über die Erklärung des in Satz 1 genannten
    Benehmens handeln die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam und
    einheitlich. Die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde hat Bedenken, die die
    Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen im Rahmen der Benehmensherstellung zur
    Entscheidung über die Ausnahme nach Satz 1 vortragen, zu berücksichtigen.
      (5) Die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde hat die Zuweisung einer Leistungsgruppe
    unverzüglich aufzuheben,
    1. soweit das Krankenhaus aus dem Krankenhausplan des jeweiligen Landes herausgenommen wird,
    2. wenn das Krankenhaus an dem jeweiligen Krankenhausstandort die für die jeweilige Leistungsgruppe
       maßgeblichen Qualitätskriterien nicht erfüllt oder
    3. wenn die Übermittlung des jeweils letzten Gutachtens des Medizinischen Dienstes nach § 275a Absatz 4
       Satz 1 Nummer 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch über die Prüfung der Erfüllung der für die jeweilige
       Leistungsgruppe maßgeblichen Qualitätskriterien an die für die Krankenhausplanung zuständige Landes­
       behörde länger als zwei oder, sofern die Erfüllung der Qualitätskriterien für die jeweilige Leistungsgruppe
       bereits zweimal durch ein Gutachten des Medizinischen Dienstes nachgewiesen wurde, länger als drei Jahre
       zurückliegt, es sei denn, dass das Krankenhaus den Nachweis über die Erfüllung dieser Qualitätskriterien
       durch eine begründete Selbsteinschätzung erbringt und der Medizinische Dienst bereits mit der Prüfung
       nach § 275a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch beauftragt wurde.
    Satz 1 Nummer 2 ist nicht anzuwenden,
    1. wenn die jeweilige Leistungsgruppe nach Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 zugewiesen ist
       und die in Absatz 4 Satz 4 genannte Frist noch nicht abgelaufen ist oder in dem in Absatz 4 Satz 5
       genannten Fall der jeweilige Krankenhausstandort weiterhin in die Liste nach § 9 Absatz 1a Nummer 6
       des Krankenhausentgeltgesetzes aufgenommen ist,
    2. wenn das Krankenhaus unverzüglich eine nach § 275a Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 des Fünften Buches
       Sozialgesetzbuch erforderliche Mitteilung gemacht hat, seit dieser Mitteilung nicht mehr als drei Monate
       vergangen sind und der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde Anhaltspunkte dafür
       vorliegen, dass die Dauer der von dieser Mitteilung erfassten Nichterfüllung von Qualitätskriterien sechs
       Monate nicht überschreiten wird.
    Die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde kann eine Stellungnahme des Medizinischen
    Dienstes zu der voraussichtlichen Dauer der in Satz 2 Nummer 2 genannten Nichterfüllung einholen. Die
    Aufhebung der Zuweisung einer Leistungsgruppe erfolgt durch Bescheid. Gegen den Bescheid ist der
    Verwaltungsrechtsweg gegeben. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Bescheid haben keine
    aufschiebende Wirkung.
      (6) Die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde hat dem Institut für das Entgeltsystem im
    Krankenhaus bis zum 31. Oktober eines jeden Kalenderjahres, erstmals bis zum 31. Oktober 2026, zum Zweck
    der Ermittlung der Vergütung eines Vorhaltebudgets nach § 37 folgende Daten zu übermitteln:
    1. eine Aufstellung über die den Krankenhäusern je Krankenhausstandort zugewiesenen Leistungsgruppen
       und über die ihnen nach Absatz 1 Satz 2 vorgegebenen Planfallzahlen je Leistungsgruppe,
    2. die Angabe, ob eine Zuweisung einer Leistungsgruppe aufgehoben wurde, einschließlich des Zeitpunkts der
       Aufhebung,
    3. die Angabe, ob die Zulassung des jeweiligen Krankenhauses vollständig oder teilweise weggefallen ist oder
       ob das jeweilige Krankenhaus vollständig oder teilweise seinen Betrieb eingestellt hat, einschließlich des
       Zeitpunkts des Wegfalls der Zulassung oder der Einstellung des Betriebs,
BGBl. 2024, Seite 24 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 24


    4. die Angabe, ob das jeweilige Krankenhaus mit einem anderen Krankenhaus oder ob der jeweilige
       Krankenhausstandort mit einem anderen Krankenhausstandort zusammengeschlossen wurde
       einschließlich des Zeitpunkts des Zusammenschlusses,
    5. die Angabe, ob der jeweilige Krankenhausstandort nach § 6c Absatz 1 als sektorenübergreifende
       Versorgungseinrichtung bestimmt wurde, sofern das Krankenhaus für den jeweiligen Krankenhausstandort
       bis zu dem Zeitpunkt dieser Bestimmung stationäre Leistungen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des
       Krankenhausentgeltgesetzes abgerechnet hat, einschließlich des Zeitpunkts, ab dem es für den jeweiligen
       Krankenhausstandort die nach § 6c Absatz 1 Satz 2 des Krankenhausentgeltgesetzes vereinbarten
       Tagesentgelte oder die in § 6c Absatz 7 Satz 4 des Krankenhausentgeltgesetzes genannten vorläufigen
       Tagesentgelte abrechnet.
    Die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde kann die in Satz 1 genannten Daten erstmals
    bereits zum 31. Oktober 2025 an das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus übermitteln, um eine in
    § 37 Absatz 5 Satz 2 genannte Übermittlung einer Information über die Höhe der Vorhaltevolumina für das
    Kalenderjahr 2026 zu ermöglichen. Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus regelt das Nähere zur
    Datenübermittlung.
      (7) Die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde hat dem Institut für Qualitätssicherung und
    Transparenz im Gesundheitswesen und der nach § 135d Absatz 1 Satz 3 des Fünften Buches
    Sozialgesetzbuch benannten Stelle zur Förderung der Qualität der Krankenhausbehandlung durch
    Transparenz jeweils unverzüglich folgende Daten zu übermitteln:
    1. jede Zuweisung einer Leistungsgruppe nach Absatz 1 Satz 1 einschließlich jeder Zuweisung nach Absatz 1
       Satz 1 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1,
    2. jede Aufhebung einer Zuweisung einer Leistungsgruppe,
    3. jeden Abschluss eines Versorgungsvertrags nach § 109 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches
       Sozialgesetzbuch einschließlich jedes Abschlusses nach § 109 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit
       Absatz 3a Satz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und
    4. jede Kündigung eines Versorgungsvertrags nach § 110 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.


                                                      § 6b

                            Zuweisung von Koordinierungs- und Vernetzungsaufgaben
       Die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde kann einem Krankenhaus unter der in Satz 3
    genannten Voraussetzung im Benehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen
    folgende Koordinierungs- und Vernetzungsaufgaben gemeinsam zuweisen:
    1. die krankenhausübergreifende Koordinierung von Versorgungsprozessen und -kapazitäten, insbesondere
       bei Großschadenslagen, der Intensivmedizin und Notfallversorgung, im Zusammenwirken mit den nach
       Landesrecht bestimmten oder den von der obersten zuständigen Landesbehörde hierfür vorgesehenen
       Rettungsleitstellen, und
    2. die Konzeption und die Koordinierung des Einsatzes regionaler, insbesondere telemedizinischer
       Versorgungsnetzwerke sowie informationstechnischer Systeme und digitaler Dienste.
    Das Nähere zu dem Inhalt der in Satz 1 genannten Koordinierungs- und Vernetzungsaufgaben vereinbaren die
    Vertragsparteien nach § 17b Absatz 2. Die in Satz 1 genannten Koordinierungs- und Vernetzungsaufgaben
    dürfen folgenden Krankenhäusern zugewiesen werden:
    1. einem Krankenhaus, das der in § 135d Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
       genannten Versorgungsstufe „Level 3U“ zugeordnet ist, oder
    2. einem Krankenhaus, das der in § 135d Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
       genannten Versorgungsstufe „Level 3“ zugeordnet ist, wenn in dem jeweiligen Land kein Krankenhaus der
       Versorgungsstufe „Level 3U“ zugeordnet ist, oder wenn die für die Krankenhausplanung zuständige
       Landesbehörde dies zur Förderung der Koordinierung und Vernetzung der Krankenhausversorgung für
       erforderlich hält.
    Bei der Entscheidung über die Erklärung des in Satz 1 genannten Benehmens handeln die Landesverbände der
    Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich. Die für die Krankenhausplanung zuständige
    Landesbehörde hat Bedenken, die die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen im Rahmen
    der Benehmensherstellung zur Entscheidung über die in Satz 1 genannte Zuweisung vortragen, zu
    berücksichtigen. Die Zuweisung nach Satz 1 erfolgt durch Bescheid. Gegen den Bescheid ist der
    Verwaltungsrechtsweg gegeben. Die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde hat dem Institut
    für das Entgeltsystem im Krankenhaus bis zum 31. Oktober eines jeden Kalenderjahres, erstmals bis zum
    31. Oktober 2026, mitzuteilen, welchen Krankenhäusern sie die in Satz 1 genannten Aufgaben zugewiesen
    hat. Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus regelt das Nähere zur Datenübermittlung.
BGBl. 2024, Seite 25 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 25


                                                          § 6c

                            Bestimmung als sektorenübergreifende Versorgungseinrichtung
       (1) Die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde kann Standorte von Krankenhäusern im
     Benehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und Pflegekassen sowie den Ersatzkassen, der
     Landeskrankenhausgesellschaft oder der Vereinigung der Krankenhausträger im Land sowie der
     Kassenärztlichen Vereinigung durch Bescheid als sektorenübergreifende Versorgungseinrichtung bestimmen,
     wenn das jeweilige Krankenhaus in den Krankenhausplan des Landes aufgenommen wurde.
       (2) Die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde hat dem Institut für Qualitätssicherung und
     Transparenz im Gesundheitswesen jeweils unverzüglich, spätestens innerhalb von vier Wochen, eine
     Bestimmung nach Absatz 1 und Änderungen einer solchen Bestimmung mitzuteilen.“
3.   § 8 Absatz 1a bis 1c wird aufgehoben.
3a. In § 9 Absatz 5 werden nach dem Wort „Grundsätze“ die Wörter „und Nachhaltigkeit“ eingefügt.
4.   § 12a wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „2024“ durch die Angabe „2025“ ersetzt.
     b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 wird die Angabe „2024“ durch die Angabe „2025“ ersetzt.
       bb) In Satz 2 wird die Angabe „31. Dezember 2024“ durch die Angabe „31. Dezember 2025“ ersetzt.
       cc) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
           „Soweit die Mittel nach den Sätzen 2 und 3 bis zum 31. Dezember 2025 durch vollständig und
           vorbehaltlos gestellte Anträge nicht vollständig beantragt worden sind, stehen diese Mittel ergänzend
           für eine Förderung von Vorhaben nach § 12b zur Verfügung; der auf die Beteiligung der privaten
           Krankenversicherungen entfallende Anteil ist an diese zurückzuzahlen.“
5.   Nach § 12a wird folgender § 12b eingefügt:
                                                         „§ 12b

                                      Transformationsfonds, Verordnungsermächtigung
        (1) Zur Förderung von Vorhaben der Länder zur Anpassung der Strukturen in der Krankenhausversorgung
     an die durch das Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz vom 5. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 400)
     bewirkten Rechtsänderungen in den Jahren 2026 bis 2035 wird beim Bundesamt für Soziale Sicherung ein
     Transformationsfonds errichtet. Die Höhe der zur Förderung in einem Kalenderjahr zur Verfügung stehenden
     Mittel entspricht der Höhe der höchstens zuzuführenden Mittel nach § 271 Absatz 6 Satz 2 bis 4 des Fünften
     Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 221 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3, Satz 2 in Verbindung mit
     Absatz 2 Satz 2 sowie Absatz 3 Satz 4 und 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Im Fall einer
     finanziellen Beteiligung von Unternehmen der privaten Krankenversicherung an der in Satz 1 genannten
     Förderung erhöht sich die Höhe der zur Förderung in einem Kalenderjahr zur Verfügung stehenden Mittel
     jeweils um den entsprechenden Betrag. Aus dem Transformationsfonds können an zugelassenen
     Krankenhäusern gefördert werden
     1. Vorhaben zur standortübergreifenden Konzentration akutstationärer Versorgungskapazitäten, einschließlich
        der erforderlichen Angleichung der digitalen Infrastruktur, insbesondere
       a) zur Erfüllung von Qualitätskriterien nach § 135e Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder
       b) zur Erfüllung von Mindestvorhaltezahlen nach § 135f Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetz­
          buch,
     2. Vorhaben zur Umstrukturierung eines Krankenhausstandortes, der nach § 6c Absatz 1 als sektoren­
        übergreifende Versorgungseinrichtung bestimmt wurde,
     3. Vorhaben zur Bildung telemedizinischer Netzwerkstrukturen, insbesondere zwischen Krankenhäusern,
        einschließlich der Schaffung der Voraussetzungen für die Durchführung robotergestützter Telechirurgie,
        abweichend von § 5 Absatz 1 Nummer 1 auch soweit Hochschulkliniken an diesen Vorhaben beteiligt sind,
     4. abweichend von § 5 Absatz 1 Nummer 1 wettbewerbsrechtlich zulässige Vorhaben zur Bildung von Zentren
        zur Behandlung von seltenen, komplexen oder schwerwiegenden Erkrankungen an Hochschulkliniken,
        soweit Hochschulkliniken und Krankenhäuser, die keine Hochschulkliniken sind, an diesen Vorhaben
        gemeinsam beteiligt sind,
     5. wettbewerbsrechtlich zulässige Vorhaben zur Bildung von regional begrenzten Krankenhausverbünden zum
        Abbau von Doppelstrukturen, insbesondere durch Standortzusammenlegungen,
     6. Vorhaben zur Bildung integrierter Notfallstrukturen,
     7. Vorhaben zur Schließung eines Krankenhauses oder von Teilen eines Krankenhauses, insbesondere in
        Gebieten mit einer hohen Dichte an Krankenhäusern und Krankenhausbetten,
BGBl. 2024, Seite 26 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 26


    8. Vorhaben zur Schaffung zusätzlicher Ausbildungskapazitäten in den mit den Krankenhäusern
       notwendigerweise verbundenen Ausbildungsstätten nach § 2 Nummer 1a Buchstabe e bis g, soweit diese
       auf einem Vorhaben nach Nummer 1 oder Nummer 5 beruhen.
    Fördermittel können auch zur Finanzierung der Zinsen, der Tilgung und der Verwaltungskosten von Darlehen
    gewährt werden, soweit diese zur Finanzierung von Vorhaben, die nach Satz 4 gefördert werden können,
    aufgenommen wurden. Vorhaben, die überwiegend dem Erhalt bestehender Strukturen dienen, sind nicht
    förderfähig.
       (2) Das Fördervolumen eines Kalenderjahres entspricht den nach Absatz 1 Satz 2 zur Förderung in diesem
    Kalenderjahr zur Verfügung stehenden Mitteln, abzüglich der in Absatz 4 Satz 1 genannten, im jeweiligen
    Kalenderjahr notwendigen Aufwendungen des Bundesamts für Soziale Sicherung für die Verwaltung des
    Transformationsfonds und die Durchführung der Förderung sowie abzüglich der in § 14 Satz 6 genannten
    Aufwendungen für die Auswertung im jeweiligen Kalenderjahr. Für jedes der Kalenderjahre 2026 bis 2035
    kann jedes Land die Zuteilung von Fördermitteln bis zu einer Höhe von 95 Prozent desjenigen Anteils an
    dem um den Betrag der nach Satz 4 aus dem jeweils vorhergehenden Kalenderjahr übertragenen Mittel
    verminderten Fördervolumen beantragen, der sich für das jeweilige Land aus dem Königsteiner Schlüssel mit
    Stand vom 1. Oktober 2019 ergibt, zuzüglich der nach Satz 4 für das jeweilige Land aus dem jeweils vorherigen
    Kalenderjahr übertragenen Mittel. Für jedes der Kalenderjahre 2026 bis 2035 können mehrere Länder
    gemeinsam die Zuteilung von Fördermitteln für länderübergreifende Vorhaben bis zu einer Höhe von
    5 Prozent des Fördervolumens nach Satz 1 zuzüglich der für länderübergreifende Vorhaben nach Satz 5 aus
    dem jeweils vorhergehenden Kalenderjahr übertragenen Mittel beantragen. Für jedes Land und jedes der
    Kalenderjahre 2026 bis 2034 sind Mittel in der Höhe der Differenz zwischen dem Betrag, bis zu dessen Höhe
    das jeweilige Land nach Satz 1 die Zuteilung von Fördermitteln beantragen kann, und dem Betrag, in dessen
    Höhe dem jeweiligen Land im jeweiligen Kalenderjahr Fördermittel nach Absatz 3 Satz 1 zugeteilt werden, zur
    Zuteilung im jeweils folgenden Kalenderjahr zu übertragen. Für länderübergreifende Vorhaben sind für jedes
    der Kalenderjahre 2026 bis 2034 Mittel in der Höhe der Differenz zwischen dem Betrag, bis zu dessen Höhe
    nach Satz 3 Fördermittel für länderübergreifende Vorhaben beantragt werden können, und dem Betrag, in
    dessen Höhe im jeweiligen Kalenderjahr Fördermittel für länderübergreifende Vorhaben zugeteilt werden, zur
    Zuteilung im jeweils folgenden Kalenderjahr zu übertragen. Das Bundesamt für Soziale Sicherung veröffentlicht
    auf seiner Internetseite für jedes der Kalenderjahre 2026 bis 2035 die Höhe der Beträge, bis zu der einzelne
    Länder die Zuteilung von Fördermitteln beantragen können, sowie den Betrag, der für die Förderung
    länderübergreifender Vorhaben zur Verfügung steht.
      (3) Für jedes der Kalenderjahre 2026 bis 2035 teilt das Bundesamt für Soziale Sicherung jedem Land auf
    Antrag Fördermittel zu den in Absatz 1 Satz 4 und 5 genannten Zwecken bis zur Höhe des Betrags zu, bis zu
    dem das jeweilige Land nach Absatz 2 Satz 2 die Zuteilung von Fördermitteln beantragen kann, wenn
    1. der jeweilige Antrag auf Förderung für das jeweilige Kalenderjahr
      a) bis zum 30. September des jeweils vorhergehenden Kalenderjahres gestellt wurde oder
      b) bis zum 31. Dezember des jeweils vorhergehenden Kalenderjahres gestellt wurde und das jeweilige Land
         dem Bundesamt für Soziale Sicherung zuvor bis zum 30. September die Höhe des diesbezüglichen
         Fördervolumens angezeigt hat und die beantragte Fördersumme die Höhe der angezeigten
         Fördersumme nicht übersteigt,
    2. die Umsetzung des zu fördernden Vorhabens am 1. Juli 2025 noch nicht begonnen hat,
    3. das jeweilige Land oder das jeweilige Land gemeinsam mit dem Träger des Krankenhauses, auf das sich
       das zu fördernde Vorhaben bezieht, die förderungsfähigen Kosten des Vorhabens zu einem Anteil von
       mindestens 50 Prozent trägt, und das jeweilige Land mindestens die Hälfte dieses Anteils aus eigenen
       Haushaltsmitteln aufbringt,
    4. das jeweilige Land
      a) sich verpflichtet, in jedem der Kalenderjahre vom Jahr der Antragstellung bis 2035 Haushaltsmittel für die
         Investitionskostenförderung der Krankenhäuser mindestens in der Höhe bereitzustellen, die der nach
         Satz 2 berechneten durchschnittlichen Höhe der in den Haushaltsplänen des jeweiligen Landes der
         Kalenderjahre 2021 bis 2023 hierfür ausgewiesenen Haushaltsmittel zuzüglich des in Nummer 3
         genannten Anteils für das jeweilige Kalenderjahr entspricht,
      b) nachweist, dass es in jedem der Kalenderjahre von 2026 bis zum Jahr der Antragstellung Haushaltsmittel
         für die Investitionskostenförderung der Krankenhäuser mindestens in der Höhe bereitgestellt hat, die der
         nach Satz 2 berechneten durchschnittlichen Höhe der in den Haushaltsplänen der Kalenderjahre 2021 bis
         2023 des jeweiligen Landes hierfür ausgewiesenen Haushaltsmittel zuzüglich des in Nummer 3
         genannten Anteils für das jeweilige Kalenderjahr entspricht,
    5. das jeweilige Land nachweist, das Insolvenzrisiko der an dem Vorhaben beteiligten Krankenhäuser geprüft
       zu haben, und
    6. die Voraussetzungen der Rechtsverordnung nach Absatz 5 erfüllt sind.
    Für die Berechnungen der durchschnittlichen Höhe der Haushaltsmittel nach Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a
    und b sind die Beträge der in den Jahren 2021 bis 2023 jeweils ausgewiesenen Haushaltsmittel, abzüglich der
    als Sonderförderung ausgewiesenen Haushaltsmittel, zu addieren, die Summe durch drei zu dividieren und ist
BGBl. 2024, Seite 27 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 27


     dieser Betrag entsprechend des vom Statistischen Bundesamt für das Jahr 2024 nach § 10 Absatz 6 Satz 1 des
     Krankenhausentgeltgesetzes bekanntgegebenen Orientierungswertes zu erhöhen. Das Bundesamt für Soziale
     Sicherung teilt den Ländern die Fördermittel nach Satz 1 bis zum 31. Dezember 2035 zu. Beträge, mit denen
     sich die Länder am Gesamtvolumen des öffentlichen Finanzierungsanteils der förderfähigen Kosten der
     Investitionen finanzschwacher Gemeinden und Gemeindeverbände eines Landes nach § 6 Absatz 1 des
     Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes beteiligen, dürfen weder auf den in Satz 1 Nummer 3 genannten
     Anteil noch auf die in Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a und b genannten Haushaltsmittel in den Kalenderjahren
     2026 bis 2035 angerechnet werden. Mittel aus dem Transformationsfonds dürfen nicht nach Satz 1 zugeteilt
     werden, soweit der Träger des Krankenhauses, auf das sich das zu fördernde Vorhaben bezieht, gegenüber
     dem jeweiligen Land aufgrund des zu fördernden Vorhabens zur Rückzahlung von Mitteln für die
     Investitionsförderung verpflichtet ist. Hat das jeweilige Land gegenüber dem Träger eines Krankenhauses,
     auf das sich das zu fördernde Vorhaben bezieht, auf eine verpflichtende Rückzahlung von Mitteln der
     Investitionsförderung verzichtet, gilt für diese Mittel Satz 4 entsprechend, sofern das Land nicht
     nachvollziehbar darlegt, dass der Verzicht erforderlich ist, damit ein Vorhaben nach Absatz 1 Satz 4
     Nummer 1, 2, 5 oder Nummer 7 durchgeführt werden kann. Nicht zweckentsprechend verwendete oder
     überzahlte Mittel sind von dem jeweiligen Land unverzüglich an das Bundesamt für Soziale Sicherung
     zurückzuzahlen, wenn eine Aufrechnung mit Ansprüchen auf Auszahlung von Fördermitteln nicht möglich ist.
     Die Sätze 1 bis 7 gelten für die Förderung länderübergreifender Vorhaben nach Absatz 2 Satz 3 und 5
     entsprechend.
       (4) Die für die Verwaltung des Transformationsfonds und die Durchführung der Förderung notwendigen
     Aufwendungen des Bundesamts für Soziale Sicherung werden aus dem Transformationsfonds gedeckt. Das
     Bundesamt für Soziale Sicherung kann nähere Bestimmungen zur Durchführung des Förderverfahrens und zur
     Übermittlung der vorzulegenden Unterlagen in einem einheitlichen Format oder in einer maschinell
     auswertbaren Form treffen. Soweit Fördermittel bis zum 31. Dezember 2035 nicht vollständig durch das
     Bundesamt für Soziale Sicherung nach Absatz 3 Satz 1 zugeteilt wurden, ist der auf die finanzielle
     Beteiligung von Unternehmen der privaten Krankenversicherung entfallende Anteil an diese zurückzuführen.
       (5) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
     Bundesrates das Nähere zu regeln
     1. zu den Vorhaben, die nach Absatz 1 Satz 4 gefördert werden können,
     2. zum Verfahren der Zuteilung der Fördermittel,
     3. zur Höhe der förderungsfähigen Kosten, insbesondere zur Höhe der förderungsfähigen Kosten einzelner
        Bestandteile der jeweiligen Vorhaben,
     4. zum Nachweis der in Absatz 3 Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen der Zuteilung von Fördermitteln,
     5. zum Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Fördermittel und
     6. zur Rückzahlung überzahlter oder nicht zweckentsprechend verwendeter Fördermittel.
        (6) Ist für die Jahre 2026 bis 2035 jeweils bis zum 30. September des jeweils vorherigen Kalenderjahres
     keine in Absatz 1 Satz 3 genannte Beteiligung der Unternehmen der privaten Krankenversicherung in einer
     Höhe erfolgt, die dem Anteil der vollstationären Behandlungsfälle von Versicherten in der privaten
     Krankenversicherung an der Gesamtzahl aller vollstationären Behandlungsfälle entspricht, berichtet das
     Bundesministerium für Gesundheit dem Gesundheitsausschuss des Deutschen Bundestages bis zum
     31. Januar des jeweiligen Kalenderjahres und erarbeitet bis zum 31. März des jeweiligen Kalenderjahres
     einen Vorschlag, der eine entsprechende Beteiligung der privaten Krankenversicherung und aller weiteren
     Kostenträger mit Ausnahme der gesetzlichen Krankenversicherung an der Förderung und ihre Anrechnung
     auf den Höchstbetrag nach § 271 Absatz 6 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch beinhaltet.“
6.   § 14 wird wie folgt geändert:
     a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
        „Das Bundesamt für Soziale Sicherung gibt in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Gesundheit und
        dem Bundesministerium der Finanzen begleitende Auswertungen des durch die Förderung nach den §§ 12
        bis 12b bewirkten Strukturwandels in Auftrag.“
     b) In Satz 3 werden nach der Angabe „31. Dezember 2020“ die Wörter „und für die Förderung nach § 12b
        erstmals zum 31. Dezember 2027“ eingefügt.
     c) In Satz 5 werden die Wörter „nach diesem Zeitpunkt“ durch die Wörter „im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis
        zum 31. Dezember 2026“ ersetzt.
     d) Nach Satz 5 wird folgender Satz eingefügt:
        „Die ab dem 1. Januar 2027 entstehenden Aufwendungen für die auf die Förderung nach den §§ 12a
        und 12b bezogenen Auswertungen werden aus dem Transformationsfonds nach § 12b gedeckt.“
7.   § 17b wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
        aa) In Satz 1 werden die Wörter „Absatz 4 keine abweichenden Regelungen enthält“ durch die Wörter „die
            Absätze 4 und 4b keine abweichenden Regelungen enthalten“ ersetzt.
BGBl. 2024, Seite 28 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 28


      bb) In Satz 10 werden nach den Wörtern „schwerkranken Patienten“ die Wörter „oder von Patienten mit
          Behinderungen“ eingefügt, werden die Wörter „zeitlich befristet“ gestrichen und werden nach dem
          Wort „verfügen,“ die Wörter „sowie bei Krankenhäusern, die in die in Satz 14 genannte Liste
          aufgenommen sind, für das der Veröffentlichung der Liste folgende Kalenderjahr,“ eingefügt.
      cc) Die folgenden Sätze werden angefügt:
          „Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus ermittelt jährlich auf der Grundlage der nach § 21
          Absatz 1 und 2 des Krankenhausentgeltgesetzes jeweils für das vorangegangene Kalenderjahr
          übermittelten Daten diejenigen Krankenhäuser, die die nachfolgenden Kriterien erfüllen, und
          veröffentlicht barrierefrei auf seiner Internetseite jährlich bis zum 30. Juni, erstmals bis zum 30. Juni
          2025, eine Liste dieser Krankenhäuser:
          1. in mindestens 75 Prozent der vollstationären, nach dem Krankenhausentgeltgesetz vergüteten Fälle
             des Krankenhauses waren die Patientinnen und Patienten zum Zeitpunkt der Aufnahme in das
             Krankenhaus mindestens 28 Tage und unter 18 Jahre alt und
          2. der auf das Krankenhaus entfallende Anteil an allen vollstationären, nach dem Krankenhausentgelt­
             gesetz vergüteten Fällen, bei denen die Patientinnen und Patienten zum Zeitpunkt der Aufnahme in
             das Krankenhaus mindestens 28 Tage und unter 18 Jahre alt waren, beträgt mindestens 0,5 Prozent.
          Auf der Grundlage eines Konzepts des Instituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus entscheiden die
          in Absatz 2 Satz 1 genannten Vertragsparteien bis zum 31. Dezember 2025, wie zur sachgerechten
          Finanzierung der mit der ärztlichen Weiterbildung verbundenen Mehrkosten bei der Leistungserbringung
          Zu- und Abschläge für bestimmte Leistungen oder Leistungsbereiche ausgestaltet werden können;
          erforderliche Zu- und Abschläge sollen möglichst in Abhängigkeit von Qualitätsindikatoren für die
          Weiterbildung ausgestaltet sein und die voraussichtliche Summe der Zu- und Abschläge soll
          ausgeglichen sein.“
    b) In Absatz 3 Satz 4 werden nach dem Wort „Pflegepersonalkosten“ die Wörter „und des nach Absatz 4b
       Satz 1 auszugliedernden Betrags für die Vorhaltevergütung“ eingefügt.
    c) Absatz 4a Satz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Im Satzteil vor der Aufzählung werden nach der Angabe „2022“ ein Komma und die Wörter „hinsichtlich
          der in den Nummern 4 und 5 genannten Berufsgruppen erstmals bis zum 9. Januar 2025,“ eingefügt.
      bb) In Nummer 2 Buchstabe f wird das Wort „und“ am Ende gestrichen.
      cc) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
      dd) Die folgenden Nummern 4 und 5 werden angefügt:
          „4. als Auszubildende in der Pflege Personen, die eine berufliche oder hochschulische Ausbildung in
              einem in Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe a oder Buchstabe b genannten Beruf absolvieren, in
              dem Umfang, in dem die betreffenden Kosten der Ausbildungsvergütung nicht nach § 27 Absatz 2
              des Pflegeberufegesetzes oder nach § 17a Absatz 1 Satz 3 Mehrkosten der Ausbildungs­
              vergütungen sind, und
          5. als Pflegekräfte im Anerkennungsverfahren Personen, die eine Anpassungsmaßnahme nach § 40
             Absatz 3 Satz 2 oder § 41 Absatz 2 Satz 4 oder Absatz 3 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes
             absolvieren.“
    d) Nach Absatz 4a werden die folgenden Absätze 4b und 4c eingefügt:
         „(4b) Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus hat für jedes Kalenderjahr, erstmals für das
      Kalenderjahr 2026, von den Kosten, die den bundeseinheitlichen Bewertungsrelationen nach Satz 3,
      Absatz 1 Satz 4 und Absatz 4 Satz 5 zugrunde gelegt werden, die variablen Sachkosten abzuziehen
      (verminderte Kosten) und einen Betrag aus dem Vergütungssystem auszugliedern, der einem Anteil von
      60 Prozent an den verminderten Kosten entspricht. Die nach Absatz 4 Satz 1 aus dem Vergütungssystem
      auszugliedernden Pflegepersonalkosten sind in dem in Satz 1 genannten Anteil enthalten; ihre Vergütung
      bleibt unberührt. Bei der Ermittlung der Bewertungsrelationen für die Vergütung eines Vorhaltebudgets
      (Vorhaltebewertungsrelationen) werden die nach Absatz 4 Satz 1 aus dem Vergütungssystem
      auszugliedernden Pflegepersonalkosten dahingehend berücksichtigt, dass
      1. sie in dem Fall, dass ihr Anteil an den verminderten Kosten weniger als 60 Prozent beträgt, von einem
         Betrag in Höhe von 60 Prozent der verminderten Kosten abzuziehen sind und der sich ergebende Betrag
         der jeweiligen Ermittlung zugrunde zu legen ist,
      2. in dem Fall, dass ihr Anteil an den verminderten Kosten mindestens 60 Prozent beträgt, die jeweilige
         Vorhaltebewertungsrelation null beträgt.
      Die Vorhaltebewertungsrelationen für Fälle aus den Leistungsgruppen, die in der für das jeweilige
      Kalenderjahr geltenden Vereinbarung nach § 39 Absatz 2 Satz 2 oder Festlegung nach § 39 Absatz 2
      Satz 4 einem der Bereiche Pädiatrie, Geburtshilfe, Stroke Unit, Spezielle Traumatologie und
      Intensivmedizin zugeordnet wurden, sind zum Zweck der Abrechnung um den nach § 39 Absatz 4 für das
      jeweilige Kalenderjahr berechneten Prozentsatz zu erhöhen und gesondert in dem Entgeltkatalog
      auszuweisen. Die Vertragsparteien nach Absatz 2 Satz 1 haben die Ausgliederung nach Satz 1 und die
      nach den Sätzen 3 und 4 zu ermittelnden Vorhaltebewertungsrelationen erstmals in der in Absatz 2 Satz 1
BGBl. 2024, Seite 29 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 29


       genannten Vereinbarung für das Kalenderjahr 2026 zu berücksichtigen und die Vorhaltebewertungs­
       relationen erstmals in dem Entgeltkatalog für das Kalenderjahr 2026 auszuweisen.
          (4c) Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus hat die Auswirkungen der Einführung der
       Vergütung eines Vorhaltebudgets nach § 6b des Krankenhausentgeltgesetzes in den Jahren 2027 bis
       2030 insbesondere hinsichtlich der Veränderung der Versorgungsstrukturen und der Qualität der
       Versorgung zu analysieren und auf der Grundlage dieser Analyse Empfehlungen zur Weiterentwicklung
       der Vergütung eines Vorhaltebudgets zu erstellen. Es hat in der Analyse zu prüfen, ob die Höhe des nach
       Absatz 4b Satz 1 auszugliedernden Anteils sachgerecht ist, ob die variablen Sachkosten sowie die Kosten
       von Querschnittsaufgaben sachgerecht abgebildet sind, ob durch die Ausgestaltung der Vorhaltevergütung
       unterjährige Leistungseinschränkungen eintreten und inwieweit die Vergütung eines Vorhaltebudgets an
       dem bevölkerungsbezogenen Bedarf und fallzahlunabhängig ausgerichtet werden kann. Die Ergebnisse
       seiner Analyse und seine Empfehlungen hat das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus dem
       Bundesministerium für Gesundheit bis zum 31. Dezember 2029 in einem Zwischenbericht und bis zum
       31. Dezember 2031 in einem abschließenden Bericht vorzulegen und diese Berichte jeweils zeitnah
       barrierefrei auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. Die Vertragsparteien nach Absatz 2 Satz 1 haben
       vor der Erstellung der in Satz 3 genannten Berichte Stellung zu nehmen. Die Kosten der Aufgaben des
       Instituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus nach diesem Absatz werden mit dem DRG-
       Systemzuschlag nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 finanziert.“
     e) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „bis 4“ durch die Angabe „bis 4b“ ersetzt.
     f) Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Nummer 1 werden nach der Angabe „Absatz 4“ die Wörter „und Vorschriften über die Ermittlung der
           Vorhaltebewertungsrelationen nach Absatz 4b“ eingefügt.
       bb) In Nummer 2 werden die Wörter „Absatz 4 und“ durch die Wörter „Absatz 4 und der Ermittlung der
           Vorhaltebewertungsrelationen nach Absatz 4b sowie“ ersetzt.
8.   § 17c wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 2b wird wie folgt geändert:
       aa) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
           „Die Krankenkasse und das Krankenhaus können von dem jeweils anderen Beteiligten keine Erstattung
           von Kosten für die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten oder eines Beistands im Rahmen der in Satz 1
           genannten einzelfallbezogenen Erörterung oder des in Satz 2 genannten Abschlusses eines
           einzelfallbezogenen Vergleichsvertrags verlangen.“
       bb) Im neuen Satz 7 wird die Angabe „Satz 5“ durch die Angabe „Satz 6“ ersetzt.
     b) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „Satz 5“ durch die Angabe „Satz 6“ ersetzt.
     c) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
       aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
           aaa) In Nummer 4 werden nach dem Wort „sowie“ die Wörter „letztmals bis zum 30. Juni 2025“
                eingefügt.
           bbb) In Nummer 6 wird das Komma durch einen Punkt ersetzt.
           ccc) Nummer 7 wird aufgehoben.
       bb) Satz 4 wird aufgehoben.
       cc) Im neuen Satz 5 wird die Angabe „Satz 5“ durch die Angabe „Satz 4“ ersetzt.
     d) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 wird die Angabe „2025“ durch die Angabe „2026“ ersetzt.
       bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
           „In dem Bericht sind insbesondere die Auswirkungen der Einzelfallprüfung nach § 275c des Fünften
           Buches Sozialgesetzbuch, der Prüfungen zu der Erfüllung der in § 275a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
           des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Strukturmerkmale sowie der Tätigkeit des
           Schlichtungsausschusses auf Bundesebene nach § 19 darzustellen und ist darzulegen, ob die
           quartalsbezogene Prüfquote im Sinne des § 275c Absatz 2 Satz 2 des Fünften Buches
           Sozialgesetzbuch für die Einzelfallprüfung nach § 275c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
           geeignet ist.“
9.   In § 25 Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „§ 275d Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
     begutachten“ durch die Wörter „§ 275a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
     prüfen“ ersetzt und wird das Wort „einhält“ durch das Wort „erfüllt“ ersetzt.
10. Nach der Überschrift des Fünften Abschnitts wird folgende Überschrift des Unterabschnitts 1 eingefügt:
                                                      „Unterabschnitt 1

                                            Zuständigkeiten, Statistik, Darlehen“.
BGBl. 2024, Seite 30 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 30


11. § 28 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
    a) In Nummer 4 werden die Wörter „sonstigen Entgelte und der tagesbezogenen Pflegeentgelte“ durch die
       Wörter „sonstigen Entgelte und tagesbezogenen Pflegeentgelte sowie der Vergütung eines
       Vorhaltebudgets und der krankenhausindividuellen Tagesentgelte“ ersetzt.
    b) In Nummer 5 werden nach dem Wort „Bewertungsrelationen“ die Wörter „einschließlich der Summe der
       Bewertungsrelationen der nach § 17b Absatz 4 Satz 1 aus dem Vergütungssystem auszugliedernden
       Pflegepersonalkosten und der Summe der Vorhaltebewertungsrelationen“ eingefügt.
    c) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a eingefügt:
       „5a. Zahl der Fälle, die mit krankenhausindividuellen Tagesentgelten abgerechnet werden, und nach § 6c
            Absatz 5 des Krankenhausentgeltgesetzes ermittelte Ausgleichsbeträge,“.
12. Nach § 30 wird folgende Überschrift des Unterabschnitts 2 eingefügt:
                                                    „Unterabschnitt 2

                                    Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus“.
13. Die folgenden §§ 37 und 38 werden angefügt:
                                                          „§ 37

         Aufgaben des Instituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus im Zusammenhang mit der Ermittlung
                                         der Vergütung eines Vorhaltebudgets
       (1) Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus ermittelt Vorhaltevolumina als Summe von
    Vorhaltebewertungsrelationen nach den folgenden Vorschriften. Das Institut für das Entgeltsystem im
    Krankenhaus hat bis zum 30. November eines jeden Kalenderjahres für die Ermittlung des Vorhaltevolumens
    für ein Land für das jeweils folgende Kalenderjahr die nach § 6a Absatz 6 Satz 1 in dem jeweiligen Kalenderjahr
    übermittelten Daten und die nach § 21 Absatz 1 und 2 Nummer 2 des Krankenhausentgeltgesetzes für das
    jeweils vorhergehende Kalenderjahr übermittelten Leistungsdaten zu Krankenhausfällen in dem jeweiligen
    Land, die auf der Grundlage von bundeseinheitlichen Bewertungsrelationen vergütet werden, zugrunde zu
    legen und diesen Krankenhausfällen die Vorhaltebewertungsrelationen für das jeweilige Kalenderjahr, für das
    die Ermittlung erfolgt, zuzuordnen; bei dieser Ermittlung nicht zu berücksichtigen sind Krankenhausfälle von
    Krankenhausstandorten, für die nach § 6a Absatz 6 Satz 1 Nummer 5 die Angabe übermittelt wurde, dass sie
    als sektorenübergreifende Versorgungseinrichtung bestimmt wurden, von Bundeswehrkrankenhäusern, soweit
    die Krankenhausfälle nicht die Behandlung von Zivilpatientinnen oder Zivilpatienten betreffen, und von
    Krankenhäusern der gesetzlichen Unfallversicherung, soweit die Kosten der Krankenhausfälle von der
    gesetzlichen Unfallversicherung getragen werden. Das nach Satz 2 ermittelte Vorhaltevolumen für ein Land
    und für ein Kalenderjahr ist auf Leistungsgruppen nach dem Verhältnis der Summe der Vorhaltebewertungs­
    relationen derjenigen Krankenhausfälle in dem jeweiligen Land, in denen Leistungen aus der jeweiligen
    Leistungsgruppe erbracht wurden, und der Summe aller Vorhaltebewertungsrelationen des jeweiligen Landes
    rechnerisch aufzuteilen; die für die rechnerische Aufteilung der Vorhaltevolumina maßgeblichen
    Leistungsgruppen bestimmen sich nach § 135e Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und
    abweichend hiervon beginnend mit dem auf das Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 135e Absatz 1
    des Fünften Buches Sozialgesetzbuch folgenden Kalenderjahr nach den Regelungen dieser
    Rechtsverordnung. Das sich nach Satz 3 für eine Leistungsgruppe und für ein Land ergebende
    Vorhaltevolumen ist auf die Krankenhausstandorte in dem jeweiligen Land, für die Krankenhäusern die
    jeweilige Leistungsgruppe nach § 6a Absatz 1 Satz 1 zugewiesen worden ist, entsprechend dem jeweiligen
    nach Absatz 2 Satz 2 oder Satz 5 ermittelten Anteil rechnerisch aufzuteilen. Das Institut für das Entgeltsystem
    im Krankenhaus erstellt bis zum 30. September 2025 ein Konzept zur Vorgehensweise bei der Ermittlung des
    Vorhaltevolumens für ein Land, eine Leistungsgruppe und einen Krankenhausstandort und aktualisiert dieses,
    soweit dies erforderlich ist; es veröffentlicht dieses Konzept und spätere Aktualisierungen barrierefrei auf seiner
    Internetseite. Abweichend von Satz 2 erster Halbsatz beläuft sich für die Kalenderjahre 2026 bis 2028 das
    Vorhaltevolumen für ein Land jeweils auf den Durchschnitt der vom Institut für das Entgeltsystem im
    Krankenhaus für die Kalenderjahre 2023 und 2024 jeweils nach Maßgabe des Satzes 7 zu ermittelnden
    Vorhaltevolumina in dem Land. Für die Ermittlung der Vorhaltevolumina für ein Land für die Kalenderjahre
    2023 und 2024 hat das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus die nach § 21 Absatz 1 und 2
    Nummer 2 des Krankenhausentgeltgesetzes für das jeweilige Kalenderjahr übermittelten Leistungsdaten zu
    Krankenhausfällen in dem jeweiligen Land, die auf der Grundlage von bundeseinheitlichen Bewertungs­
    relationen vergütet werden, zugrunde zu legen und diesen Krankenhausfällen die Vorhaltebewertungs­
    relationen für das jeweilige Kalenderjahr zuzuordnen und diese Vorhaltebewertungsrelationen für das
    jeweilige Kalenderjahr zu addieren. Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus hat das Nähere zur
    Ermittlung der Vorhaltevolumina für die Kalenderjahre 2026 bis 2028 in dem nach Satz 5 zu erstellenden
    Konzept festzulegen.
      (2) Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus ermittelt auf der Grundlage der für das jeweilige
    Kalenderjahr und das jeweilige Land nach § 6a Absatz 6 Satz 1 übermittelten Daten für jeden
    Krankenhausstandort in diesem Land, dessen Leistungen nach dem Krankenhausentgeltgesetz vergütet
    werden und für den die jeweilige Leistungsgruppe nach § 6a Absatz 1 Satz 1 zugewiesen wurde, den Anteil
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Originalseite · Seite 31


    des jeweiligen Krankenhausstandorts am Vorhaltevolumen des Landes für die jeweilige Leistungsgruppe, wenn
    das Krankenhaus, zu dem der jeweilige Krankenhausstandort gehört, für diesen Krankenhausstandort die
    jeweilige Mindestvorhaltezahl nach § 135f Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfüllt oder für das
    jeweilige Krankenhaus und die jeweilige Leistungsgruppe eine Feststellung nach § 6b Absatz 2 Satz 1 des
    Krankenhausentgeltgesetzes getroffen wurde. Der in Satz 1 genannte Anteil ergibt sich, indem die nach Satz 3
    oder Satz 7 zu berücksichtigende Anzahl der Fälle des jeweiligen Krankenhausstandorts, in denen Leistungen
    aus der jeweiligen Leistungsgruppe erbracht wurden, mit dem nach Satz 4 zu ermittelnden Durchschnitt seiner
    Vorhaltebewertungsrelationen (Vorhalte-Casemixindex) in der jeweiligen Leistungsgruppe multipliziert und das
    Produkt durch die Summe aller für sämtliche Krankenhausstandorte des jeweiligen Landes in der jeweiligen
    Leistungsgruppe entsprechend berechneten Produkte geteilt wird. Bei der in Satz 2 genannten Berechnung ist
    als Anzahl der Fälle eines Krankenhausstandorts zu berücksichtigen
    1. die jeweilige Planfallzahl, wenn diese nach § 6a Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 übermittelt wurde,
    2. anderenfalls die Anzahl der mit bundeseinheitlichen Bewertungsrelationen vergüteten Fälle dieses
       Krankenhausstandorts, für die für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr Leistungsdaten nach § 21
       Absatz 1 und 2 Nummer 2 des Krankenhausentgeltgesetzes übermittelt wurden, wobei für die an einer
       Leistungsverlagerung im Sinne des § 135f Absatz 1 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
       beteiligten Krankenhausstandorte jeweils die Anzahl der von der Leistungsverlagerung betroffenen Fälle
       erhöhend oder absenkend zu berücksichtigen ist,
    3. abweichend von Nummer 2 die nach § 135f Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch festgelegte
       Mindestvorhaltezahl der jeweiligen Leistungsgruppe, sofern die unter Nummer 2 genannte Anzahl der Fälle
       niedriger ist als diese Mindestvorhaltezahl und der Krankenhausstandort in die Liste nach § 9 Absatz 1a
       Nummer 6 des Krankenhausentgeltgesetzes aufgenommen ist.
    Der Vorhalte-Casemixindex ist aus den nach § 21 Absatz 1 und 2 Nummer 2 des Krankenhausentgeltgesetzes
    für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr übermittelten Leistungsdaten zu ermitteln, indem die Summe der
    Vorhaltebewertungsrelationen durch die Anzahl der Fälle dividiert wird; die Vorhaltebewertungsrelationen der
    Fälle, hinsichtlich derer nach Satz 3 Nummer 2 Leistungsverlagerungen zu berücksichtigen sind, sind bei der
    Ermittlung des Vorhalte-Casemixindexes der betreffenden Krankenhausstandorte erhöhend oder absenkend zu
    berücksichtigen. In dem Fall, dass das jeweilige Krankenhaus in einem Kalenderjahr erstmals Leistungen aus
    einer Leistungsgruppe erbringt, ist Satz 2 für die folgenden Kalenderjahre bis zur nächsten nach Satz 7
    durchgeführten Ermittlung mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des dort genannten Produkts
    das Produkt der nach § 6a Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 übermittelten Planfallzahl und des Durchschnitts der
    Vorhalte-Casemixindizes der jeweiligen Leistungsgruppe aller betreffenden Krankenhausstandorte im
    jeweiligen Land tritt. Die Ermittlung des in Satz 1 genannten Anteils nach Satz 2 oder Satz 5 bezogen auf ein
    Land ist erstmals bis zum 30. November des Kalenderjahres, in dem das jeweilige Land erstmals Daten nach
    § 6a Absatz 6 Satz 1 übermittelt, durchzuführen; die Ermittlung ist anschließend bis zum 30. November des
    übernächsten Kalenderjahres und sodann in einem Abstand von drei Jahren jeweils bis zum 30. November
    eines Kalenderjahres durchzuführen. Außer bei der erstmaligen Ermittlung des in Satz 1 genannten Anteils ist
    Satz 3 Nummer 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der dort genannten Anzahl die bei der jeweils
    vorangegangenen Ermittlung des in Satz 1 genannten Anteils berücksichtigte Anzahl der Fälle erneut zu
    berücksichtigen ist, wenn nicht
    1. bei der jeweils vorangegangenen Ermittlung des in Satz 1 genannten Anteils als Anzahl der Fälle nach
       Satz 3 Nummer 1 eine Planfallzahl berücksichtigt wurde oder
    2. die jeweils aktuellste Anzahl der mit bundeseinheitlichen Bewertungsrelationen vergüteten Fälle des
       betreffenden Krankenhausstandorts, für die nach § 21 Absatz 1 und 2 Nummer 2 des
       Krankenhausentgeltgesetzes Leistungsdaten übermittelt wurden, um mehr als 20 Prozent von der bei der
       jeweils vorangegangenen Ermittlung des in Satz 1 genannten Anteils berücksichtigten Anzahl der Fälle
       abweicht, wobei für die an einer Leistungsverlagerung im Sinne des § 135f Absatz 1 Satz 2 des Fünften
       Buches Sozialgesetzbuch beteiligten Krankenhausstandorte jeweils die Anzahl der von der
       Leistungsverlagerung betroffenen Fälle erhöhend oder absenkend zu berücksichtigen ist.
    Wenn in einem Kalenderjahr, in dem für ein Land nach Satz 6 keine Ermittlung des in Satz 1 genannten Anteils
    durchzuführen ist, eine Vorgabe nach § 6a Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz erfolgt, ein in § 6a Absatz 6 Satz 1
    Nummer 2 bis 5 genanntes Ereignis in diesem Land eintritt oder nach § 135f Absatz 4 des Fünften Buches
    Sozialgesetzbuch für eine Leistungsgruppe eine Mindestvorhaltezahl erstmals festgelegt oder geändert wird, ist
    für die betroffenen Leistungsgruppen für dieses Land und für die an dieses Land angrenzenden Länder für
    sämtliche Krankenhausstandorte, an denen Leistungen aus den betroffenen Leistungsgruppen erbracht
    werden, abweichend von Satz 6 eine Ermittlung des in Satz 1 genannten Anteils auch in diesem
    Kalenderjahr durchzuführen.
       (3) Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus addiert für jedes Krankenhaus sämtliche für seine
    Krankenhausstandorte nach Absatz 1 Satz 1 und 2 ermittelten und nach Absatz 1 Satz 3 und 4 aufgeteilten
    Vorhaltevolumina jeweils für das Kalenderjahr 2027 und das Kalenderjahr 2028. Die jeweilige sich nach Satz 1
    ergebende Summe ist jeweils von der Summe aller für das Kalenderjahr 2026 vereinbarten und genehmigten
    Vorhaltebewertungsrelationen des jeweiligen Krankenhauses abzuziehen und die sich jeweils ergebende
    Differenz ist für das Kalenderjahr 2027 mit 66 Prozent und für das Kalenderjahr 2028 mit 33 Prozent zu
    multiplizieren. Die nach Satz 2 ermittelten Ergebnisse für die Krankenhäuser eines Landes sind von dem
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    Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus für jedes Land jeweils für das Kalenderjahr 2027 und das
    Kalenderjahr 2028 unter Beachtung des Vorzeichens zu saldieren. Für jedes Land ist das jeweilige
    Vorhaltevolumen bei der Ermittlung nach Absatz 1 Satz 2 für das jeweils folgende Kalenderjahr um den sich
    nach Satz 3 für das jeweilige Land ergebenden Saldo abzusenken, wenn dieser negativ ist, und um den sich
    nach Satz 3 für das jeweilige Land ergebenden Saldo zu erhöhen, wenn dieser positiv ist.
       (4) Wenn während eines Kalenderjahres in einem Land ein in § 6a Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 oder
    Nummer 3 genanntes Ereignis eintritt, hat das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus für das
    Folgejahr das Vorhaltevolumen nach Absatz 1 Satz 3 in der betroffenen Leistungsgruppe oder in den
    betroffenen Leistungsgruppen in dem Land zu erhöhen. Der Umfang der in Satz 1 genannten Erhöhung
    ergibt sich, indem die Summe der sich nach Absatz 1 Satz 4 ergebenden Vorhaltevolumina für die in Satz 1
    genannten Leistungsgruppen der Krankenhausstandorte derjenigen Krankenhäuser, die von dem in Satz 1
    genannten Ereignis betroffen sind, durch 365 geteilt und mit der Zahl der Kalendertage multipliziert wird, die
    zwischen dem in Satz 1 genannten Ereignis und dem Ende des Kalenderjahres lagen, in dem dieses Ereignis
    eingetreten ist.
       (5) Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus stellt bis zum 10. Dezember eines jeden
    Kalenderjahres für das jeweils folgende Kalenderjahr, erstmals bis zum 10. Dezember 2026 für das
    Kalenderjahr 2027, durch Bescheid gegenüber dem jeweiligen Krankenhausträger für seine
    Krankenhausstandorte die Höhe der nach Absatz 1 Satz 1 und 2 ermittelten und nach Absatz 1 Satz 3 und 4
    aufgeteilten Vorhaltevolumina je Leistungsgruppe sowie die Höhe der nach § 39 Absatz 3 Satz 5 aufgeteilten
    Beträge fest. Für das Kalenderjahr 2026 hat das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus bis zum
    10. Dezember 2025 dem Krankenhausträger für seine Krankenhausstandorte eine Information über die Höhe
    der nach Absatz 1 Satz 1 und 2 ermittelten und nach Absatz 1 Satz 3 und 4 aufgeteilten Vorhaltevolumina je
    Leistungsgruppe zu übermitteln, wenn das Land, in dem diese Krankenhausstandorte liegen, im Kalenderjahr
    2025 eine in § 6a Absatz 6 Satz 1 genannte Übermittlung vorgenommen hat. Wenn während eines
    Kalenderjahres ein in § 6a Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 genanntes Ereignis eintritt, ist der
    Bescheid nach Satz 1 für jeden Krankenhausträger, der von dem Ereignis betroffen ist, mit Wirkung zum
    Zeitpunkt des Eintritts des Ereignisses in dem durch Satz 4 bestimmten Umfang zu widerrufen. Der Umfang
    des nach Satz 3 zu widerrufenden Teils des Bescheides nach Satz 1 ergibt sich, indem für den jeweiligen
    Krankenhausträger die Summe der nach Absatz 1 Satz 1 und 2 ermittelten und nach Absatz 1 Satz 3 und 4
    auf die betroffenen Leistungsgruppen und die betroffenen Krankenhausstandorte aufgeteilten Vorhaltevolumina
    und die Summe der nach § 39 Absatz 3 Satz 5 auf die betroffenen Leistungsgruppen und die betroffenen
    Krankenhausstandorte aufgeteilten Beträge jeweils durch 365 geteilt und jeweils mit der Zahl der
    Kalendertage multipliziert wird, die zwischen dem in Satz 3 genannten Ereignis und dem Ende des
    Kalenderjahres lagen, in dem dieses Ereignis eingetreten ist. Das Institut für das Entgeltsystem im
    Krankenhaus veröffentlicht für jeden Krankenhausträger jeweils unverzüglich nach Erlass eines Bescheides
    nach Satz 1 sowie nach dem Widerruf eines solchen Bescheides nach Satz 3 die sich hiernach ergebende
    Höhe der nach Absatz 1 Satz 1 und 2 ermittelten und nach Absatz 1 Satz 3 und 4 auf die Krankenhausstandorte
    dieses Krankenhausträgers aufgeteilten Vorhaltevolumina je Leistungsgruppe sowie die Höhe der nach § 39
    Absatz 3 Satz 5 auf die Krankenhausstandorte dieses Krankenhausträgers aufgeteilten Förderbeträge
    barrierefrei auf seiner Internetseite.


                                                          § 38

          Aufgaben des Instituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus im Zusammenhang mit Zuschlägen
              zur Förderung von Koordinierungs- und Vernetzungsaufgaben und zur Finanzierung der
                                     speziellen Vorhaltung von Hochschulkliniken
        (1) Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus teilt jährlich, erstmals für das Kalenderjahr 2027, zur
    Ermittlung der Beträge der Förderung der Wahrnehmung der nach § 6b Satz 1 zugewiesenen Koordinierungs-
    und Vernetzungsaufgaben eine Gesamtsumme in Höhe von 125 Millionen Euro rechnerisch auf die Länder auf.
    Der auf ein Land nach Satz 1 aufzuteilende Betrag ergibt sich, indem der Anteil des Vorhaltevolumens dieses
    Landes im jeweiligen Kalenderjahr an der Summe der Vorhaltevolumina aller Länder im jeweiligen Kalenderjahr
    mit der in Satz 1 genannten Gesamtsumme multipliziert wird. Das Institut für das Entgeltsystem im
    Krankenhaus teilt den nach Satz 1 auf ein Land aufgeteilten Betrag rechnerisch auf die Krankenhäuser in
    dem jeweiligen Land auf, denen nach § 6b Satz 1 Koordinierungs- und Vernetzungsaufgaben zugewiesen
    wurden. Der auf ein Krankenhaus nach Satz 3 aufzuteilende Betrag ergibt sich, indem der Anteil der Summe
    der für seine Krankenhausstandorte nach § 37 Absatz 1 Satz 1 und 2 ermittelten und nach § 37 Absatz 1 Satz 3
    und 4 aufgeteilten Vorhaltevolumina an der Summe aller für die Krankenhausstandorte von Krankenhäusern,
    denen nach § 6b Satz 1 Koordinierungs- und Vernetzungsaufgaben zugewiesen wurden, nach § 37 Absatz 1
    Satz 1 und 2 ermittelten und nach § 37 Absatz 1 Satz 3 und 4 aufgeteilten Vorhaltevolumina in dem jeweiligen
    Land mit dem auf das jeweilige Land nach Satz 1 aufgeteilten Betrag multipliziert wird. Das Institut für das
    Entgeltsystem im Krankenhaus veröffentlicht die nach den Sätzen 1 und 3 aufgeteilten Beträge für jedes
    Kalenderjahr bis zum 10. Dezember des jeweils vorhergehenden Kalenderjahres, erstmals bis zum
    10. Dezember 2026, barrierefrei auf seiner Internetseite. Übermittelt die für die Krankenhausplanung
    zuständige Landesbehörde die in § 6b Satz 7 genannten Angaben nicht innerhalb der dort genannten Frist,
    ist das jeweilige Land in der Aufteilung nach Satz 1 für das Kalenderjahr, für das die Angaben nicht fristgerecht
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    übermittelt wurden, zwar rechnerisch zu berücksichtigen, der Betrag jedoch nicht nach Satz 3 auf die
    Krankenhäuser in dem jeweiligen Land aufzuteilen.
       (2) Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus teilt jährlich, erstmals für das Kalenderjahr 2027, zur
    Ermittlung eines Betrags der Finanzierung der speziellen Vorhaltung von Hochschulkliniken eine
    Gesamtsumme in Höhe von 75 Millionen Euro rechnerisch auf die in § 108 Nummer 1 des Fünften Buches
    Sozialgesetzbuch genannten zugelassenen Krankenhäuser auf. Der auf ein in § 108 Nummer 1 des Fünften
    Buches Sozialgesetzbuch genanntes zugelassenes Krankenhaus nach Satz 1 aufzuteilende Betrag ergibt sich,
    indem der Anteil der Summe der für seine Krankenhausstandorte nach § 37 Absatz 1 Satz 1 und 2 ermittelten
    und nach § 37 Absatz 1 Satz 3 und 4 aufgeteilten Vorhaltevolumina an der Summe aller für die
    Krankenhausstandorte von in § 108 Nummer 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten
    zugelassenen Krankenhäusern nach § 37 Absatz 1 Satz 1 und 2 ermittelten und nach § 37 Absatz 1 Satz 3
    und 4 aufgeteilten Vorhaltevolumina mit der in Satz 1 genannten Gesamtsumme multipliziert wird. Das Institut
    für das Entgeltsystem im Krankenhaus veröffentlicht die auf die Krankenhäuser nach Satz 1 aufgeteilten
    Beträge für jedes Kalenderjahr bis zum 10. Dezember des jeweils vorhergehenden Kalenderjahres, erstmals
    bis zum 10. Dezember 2026, barrierefrei auf seiner Internetseite.“
14. Folgender Unterabschnitt 3 wird angefügt:
                                                   „Unterabschnitt 3

                                  Förderbeträge und Förderung der Spezialisierung

                                                         § 39

          Förderbeträge für die Bereiche Pädiatrie, Geburtshilfe, Stroke Unit, Spezielle Traumatologie und
                                                  Intensivmedizin
       (1) Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus teilt bis zum 10. Dezember eines jeden
    Kalenderjahres für das jeweils folgende Kalenderjahr, erstmals bis zum 10. Dezember 2026 für das
    Kalenderjahr 2027, auf die Krankenhausstandorte, auf die für mindestens eine Leistungsgruppe, die in der
    für das jeweilige Kalenderjahr geltenden Vereinbarung nach Absatz 2 Satz 2 oder die in der Festlegung nach
    Absatz 2 Satz 4 einem der Bereiche Pädiatrie, Geburtshilfe, Stroke Unit, Spezielle Traumatologie oder
    Intensivmedizin zugeordnet wurde, ein nach § 37 Absatz 1 Satz 1 und 2 ermitteltes Vorhaltevolumen nach
    § 37 Absatz 1 Satz 3 und 4 aufgeteilt wurde, nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 die folgenden Beträge
    rechnerisch auf:
    1. Pädiatrie: 288 Millionen Euro,
    2. Geburtshilfe: 120 Millionen Euro,
    3. Stroke Unit: 35 Millionen Euro,
    4. Spezielle Traumatologie: 65 Millionen Euro,
    5. Intensivmedizin: 30 Millionen Euro.
       (2) Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus erstellt bis zum 28. Februar 2026 ein Konzept für eine
    Zuordnung von Leistungsgruppen zu den in Absatz 1 Nummer 1 bis 5 genannten Bereichen. Zur Ermöglichung
    der in Absatz 1 genannten Aufteilung vereinbaren die Vertragsparteien nach § 17b Absatz 2 Satz 1 auf der
    Grundlage des in Satz 1 genannten Konzepts erstmals bis zum 31. Mai 2026, welche Leistungsgruppen den in
    Absatz 1 Nummer 1 bis 5 genannten Bereichen jeweils zuzuordnen sind; bei Änderungen der maßgeblichen
    Leistungsgruppen ist das Konzept innerhalb von einem Monat, die Vereinbarung oder die Festlegung nach
    Satz 4 innerhalb von zwei Monaten anzupassen; § 135e Absatz 2 Satz 2 des Fünften Buches
    Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. In der Vereinbarung nach Satz 2 ist sicherzustellen, dass 20 Millionen
    Euro von dem in Absatz 1 Nummer 2 genannten Betrag für Krankenhausstandorte vorgesehen werden, die
    die vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 136a Absatz 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
    festgelegten Maßnahmen zur Sicherung der Qualität der Versorgung in Kreißsälen erfüllen. Kommt eine
    Vereinbarung nach Satz 2 oder eine in Satz 2 zweiter Halbsatz genannte Anpassung der Vereinbarung oder
    der Festlegung ganz oder teilweise nicht oder nicht fristgerecht zustande, legt die Schiedsstelle nach § 18a
    Absatz 6 ohne Antrag einer Vertragspartei innerhalb von einem Monat den Inhalt der Vereinbarung oder der in
    Satz 2 zweiter Halbsatz genannten Anpassung fest.
       (3) Zum Zweck der in Absatz 1 genannten Aufteilung teilt das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus
    die in Absatz 1 Nummer 1 bis 5 genannten Beträge auf die in der Vereinbarung nach Absatz 2 Satz 2 oder in der
    Festlegung nach Absatz 2 Satz 4 den jeweils zugehörigen Bereichen zugeordneten Leistungsgruppen
    rechnerisch auf. Der auf eine Leistungsgruppe nach Satz 1 aufzuteilende Betrag ergibt sich, indem der Anteil
    der Summe aller nach § 37 Absatz 1 Satz 1 und 2 ermittelten und nach § 37 Absatz 1 Satz 3 auf diese
    Leistungsgruppe aufgeteilten Vorhaltevolumina an der Summe aller für die dem jeweiligen Bereich
    zugeordneten Leistungsgruppen entsprechend berechneten Summen mit dem in Absatz 1 Nummer 1 bis 5
    für den Bereich, dem die jeweilige Leistungsgruppe zugeordnet wurde, genannten Betrag multipliziert wird.
    Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus teilt jeden nach Satz 1 auf eine Leistungsgruppe
    aufgeteilten Betrag auf die Länder auf. Der auf ein Land nach Satz 3 aufzuteilende Betrag ergibt sich, indem
    der Anteil des nach § 37 Absatz 1 Satz 1 und 2 ermittelten und nach § 37 Absatz 1 Satz 3 aufgeteilten
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    Vorhaltevolumens für das jeweilige Land und die jeweilige Leistungsgruppe an der Summe aller
    entsprechenden Vorhaltevolumina für diese Leistungsgruppe mit dem auf die Leistungsgruppe nach Satz 1
    aufgeteilten Betrag multipliziert wird. Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus teilt den auf ein
    Land und eine Leistungsgruppe nach Satz 3 aufgeteilten Betrag auf die Krankenhausstandorte in dem
    jeweiligen Land auf; § 37 Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.
       (4) Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus berechnet für jedes Kalenderjahr, erstmals für das
    Kalenderjahr 2027, und für jede der im jeweiligen Kalenderjahr in der Vereinbarung nach Absatz 2 Satz 2 oder
    in der Festlegung nach Absatz 2 Satz 4 einem in Absatz 1 Nummer 1 bis 5 genannten Bereich zugeordnete
    Leistungsgruppe einen Prozentsatz als Verhältnis des auf diese Leistungsgruppe nach Absatz 3 Satz 1
    aufgeteilten Betrags und des Produkts der Summe aller sich aus der Aufteilung nach § 37 Absatz 1 Satz 3
    für das jeweilige Kalenderjahr ergebenden Vorhaltevolumina für diese Leistungsgruppe und des nach § 10
    Absatz 9 Satz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes für das dem jeweiligen Kalenderjahr vorausgehende
    Kalenderjahr berechneten einheitlichen Basisfallwerts.
       (5) Wenn während eines Kalenderjahres ein in § 6a Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 genanntes
    Ereignis eintritt und dieses Ereignis mindestens einen Krankenhausstandort betrifft, auf den nach Absatz 3
    Satz 5 für mindestens eine der nach Absatz 2 einem in Absatz 1 Nummer 1 bis 5 genannten Bereich
    zugeordneten Leistungsgruppen ein Betrag aufgeteilt wurde, hat das Institut für das Entgeltsystem im
    Krankenhaus bei der nächsten Aufteilung nach Absatz 1 den auf das jeweilige Land in der Aufteilung nach
    Absatz 3 Satz 1 und 3 aufgeteilten Betrag für jede betroffene Leistungsgruppe vor der Aufteilung nach Absatz 3
    Satz 5 in dem nach den Sätzen 2 und 3 berechneten Umfang zu erhöhen. Zur Ermittlung des Umfangs der in
    Satz 1 genannten Erhöhung ist für jeden der von dem in Satz 1 genannten Ereignis betroffenen
    Krankenhausstandorte der nach Absatz 3 Satz 5 für das Kalenderjahr des in Satz 1 genannten Ereignisses
    und die jeweilige Leistungsgruppe auf den jeweiligen Krankenhausstandort aufgeteilte Betrag durch 365 zu
    teilen und mit der Zahl der Kalendertage zu multiplizieren, die zwischen dem in Satz 1 genannten Ereignis und
    dem Ende des Kalenderjahres lagen, in dem dieses Ereignis eingetreten ist. Der Umfang der in Satz 1
    genannten Erhöhung ergibt sich, indem für jede Leistungsgruppe in dem jeweiligen Land die Summe der
    nach Satz 2 ermittelten Produkte gebildet wird.


                                                          § 40

     Aufgaben des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte und des Instituts für das Entgeltsystem
      im Krankenhaus hinsichtlich der Förderung der Spezialisierung bei der Erbringung von onkochirurgischen
                                                    Leistungen
       (1) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte identifiziert in dem in § 301 Absatz 2 des
    Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Operationen- und Prozedurenschlüssel jene chirurgischen
    Leistungen, die durch Krankenhäuser regelhaft aufgrund einer onkologischen Diagnose erbracht werden, und
    übermittelt dem Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus erstmals bis zum 28. Februar 2025 eine
    Aufstellung der Kodes aus dem in § 301 Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten
    Operationen- und Prozedurenschlüssel, die diesen Leistungen zugrunde liegen, und der Kodes aus der in
    § 301 Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten deutschen Fassung der Internationalen
    Klassifikation der Krankheiten, die den jeweils zugehörigen Diagnosen zugrunde liegen, auf Grundlage der
    jeweils für das Jahr 2023 herausgegebenen Fassung des in dem in § 301 Absatz 2 des Fünften Buches
    Sozialgesetzbuch genannten Operationen- und Prozedurenschlüssels und der in § 301 Absatz 2 des Fünften
    Buches Sozialgesetzbuch genannten deutschen Fassung der Internationalen Klassifikation der Krankheiten. Im
    Rahmen der Identifizierung der Leistungen und der Erstellung der in Satz 1 genannten Aufstellung hat das
    Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte der Deutschen Krebsgesellschaft Gelegenheit zur
    Stellungnahme zu geben; die Stellungnahme ist bei der Identifizierung der Leistungen und bei der Erstellung
    der in Satz 1 genannten Aufstellung zu berücksichtigen. Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus
    definiert Indikationsbereiche für die nach Satz 1 identifizierten Leistungen; im Rahmen der Definition der
    Indikationsbereiche hat das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus der Deutschen Krebsgesellschaft
    Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und die Stellungnahme bei der Definition der Indikationsbereiche zu
    berücksichtigen. Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus überführt die in Satz 1 genannte
    Aufstellung in eine nach den nach § 135e Absatz 2 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
    maßgeblichen Leistungsgruppen und den nach Satz 3 definierten Indikationsbereichen differenzierte Liste
    und veröffentlicht diese erstmals bis zum 30. April 2025 barrierefrei auf seiner Internetseite. Das
    Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte passt die in Satz 1 genannte Aufstellung auf Grundlage
    der jeweils aktuellen in § 301 Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten deutschen Fassung
    der Internationalen Klassifikation der Krankheiten und der jeweils aktuellen Fassung des in § 301 Absatz 2 des
    Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Operationen- und Prozedurenschlüssels an und übermittelt die
    angepasste Aufstellung jeweils bis zum 15. November eines jeden Kalenderjahres, erstmals bis zum
    15. November 2026, an das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus, das die jeweils letzte Fassung
    der in Satz 4 genannten Liste entsprechend aktualisiert und die aktualisierte Liste bis zum 31. Dezember des
    jeweiligen Kalenderjahres barrierefrei auf seiner Internetseite veröffentlicht. Das Institut für das Entgeltsystem
    im Krankenhaus erarbeitet anhand der in Satz 4 genannten Liste erstmals bis zum 31. Mai 2025 Vorgaben für
BGBl. 2024, Seite 35 — Originalseite als Abbildung
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     eine eindeutige Zuordnung von Fällen zu den nach Satz 3 definierten Indikationsbereichen durch die
     Krankenhäuser und zertifiziert auf dieser Grundlage entwickelte Datenverarbeitungslösungen.
        (2) Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus identifiziert auf Grundlage der nach § 21 Absatz 1 und
     Absatz 2 Nummer 2 des Krankenhausentgeltgesetzes für das Kalenderjahr 2023 übermittelten Daten alle
     Krankenhausstandorte, die in diesem Kalenderjahr Leistungen erbracht haben, denen auf der in Absatz 1
     Satz 4 genannten Liste aufgeführte Kodes zugrunde liegen, erstellt für jeden der nach Absatz 1 Satz 3
     definierten Indikationsbereiche eine Aufstellung dieser Krankenhausstandorte und der Anzahl ihrer Fälle, bei
     denen diese Leistungen im jeweiligen Indikationsbereich erbracht worden sind, und sortiert diese Aufstellungen
     jeweils aufsteigend nach der Anzahl der Fälle. Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus wählt aus
     jeder der nach Satz 1 erstellten und sortierten Aufstellungen von Krankenhausstandorten die obersten Einträge
     bis einschließlich zu jenem Eintrag aus, bei dem erstmals die Summe der Anzahl der Fälle und der Anzahl der
     Fälle aller vorhergehenden Einträge einem Anteil von mindestens 15 Prozent an der Anzahl der Fälle aller
     Einträge in der jeweiligen Aufstellung entspricht; sofern die Anzahl der Fälle mehrerer Krankenhausstandorte
     gleich hoch ist und die Auswahl jedes dieser Krankenhausstandorte dazu führen würde, dass der Anteil von
     15 Prozent an der Anzahl der Fälle aller Einträge in der jeweiligen Aufstellung erreicht oder überschritten
     würde, sind alle diese Krankenhausstandorte auszuwählen. Das Institut für das Entgeltsystem im
     Krankenhaus veröffentlicht bis zum 31. Mai 2025 eine nach den nach Absatz 1 Satz 3 definierten Indikations­
     bereichen differenzierte Liste der nach Satz 2 ausgewählten Krankenhausstandorte barrierefrei auf seiner
     Internetseite und ordnet zum Zweck der Veröffentlichung im Transparenzverzeichnis nach § 135d des
     Fünften Buches Sozialgesetzbuch die Indikationsbereiche, nach der die Liste zu differenzieren ist, den
     jeweils nach § 135e Absatz 2 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch maßgeblichen Leistungsgruppen
     zu. Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus übermittelt dem Institut für Qualitätssicherung und
     Transparenz im Gesundheitswesen und der nach § 135d Absatz 1 Satz 3 des Fünften Buches
     Sozialgesetzbuch benannten Stelle barrierefrei die nach Satz 3 veröffentlichte Liste.
        (3) Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus analysiert auf der Grundlage der nach § 21 Absatz 1
     und Absatz 2 Nummer 2 des Krankenhausentgeltgesetzes übermittelten Daten die Auswirkungen der
     Veröffentlichung der in Absatz 2 Satz 3 genannten Liste und des Abrechnungsverbots nach § 8 Absatz 4
     Satz 6 des Krankenhausentgeltgesetzes auf die Versorgung mit onkochirurgischen Leistungen in den Jahren
     2027 bis 2031 und formuliert Empfehlungen zur Weiterentwicklung der Versorgung mit onkochirurgischen
     Leistungen. Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus veröffentlicht die Ergebnisse seiner Analyse
     und seine Empfehlungen bis zum 30. Juni 2032 barrierefrei auf seiner Internetseite. Die Kosten, die dem Institut
     für das Entgeltsystem im Krankenhaus durch die Erfüllung seiner Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 sowie
     nach den Sätzen 1 und 2 entstehen, werden mit dem DRG-Systemzuschlag nach § 17b Absatz 5 Satz 1
     Nummer 1 finanziert.“


                                                     Artikel 3

                             Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes
  Das Krankenhausentgeltgesetz vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1412, 1422), das zuletzt durch Artikel 6a des
Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 324) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.   In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu § 6 die folgenden Angaben eingefügt:
     „§ 6a Vereinbarung eines Pflegebudgets
     § 6b Vergütung eines Vorhaltebudgets
     § 6c   Vergütung von sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtungen“.
1a. In § 1 Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „Absatz 4 Satz 1“ durch die Wörter „Absatz 4 Satz 2 oder Satz 5“
    ersetzt.
2.   § 2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
     a) Satz 3 wird wie folgt geändert:
        aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:
            „2. eine Strahlentherapie, wenn ihre Durchführung durch Dritte medizinisch notwendig ist,“.
        bb) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.
     b) In Satz 4 werden vor dem Punkt am Ende ein Semikolon und die Wörter „die Ausweisung und Festlegung im
        Krankenhausplan oder die Festlegung im Einzelfall kann durch die Genehmigung des nach § 5 Absatz 3
        vereinbarten Zuschlags nach § 14 Absatz 1 Satz 2 ersetzt werden“ eingefügt.
3.   § 3 wird wie folgt geändert:
     a) Nach Nummer 3a wird folgende Nummer 3b eingefügt:
        „3b. ein Vorhaltebudget nach § 6b ab dem Jahr 2027,“.
BGBl. 2024, Seite 36 — Originalseite als Abbildung
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     b) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
     c) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
          „6. ein Gesamtvolumen nach § 6c Absatz 1 Satz 1.“
4.   § 4 wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und die Zusatzentgelte nach § 7 Abs. 1 Satz 1
        Nr. 2“ durch die Wörter „§ 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, im Jahr 2026 einschließlich der sich aus dem
        bundeseinheitlichen Entgeltkatalog ergebenden Vorhaltebewertungsrelationen, und die Zusatzentgelte
        nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2“ ersetzt.
     b) Absatz 2a wird wie folgt geändert:
          aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „ist“ ein Komma und die Wörter „letztmalig für das Jahr 2026,“
              eingefügt.
          bb) Folgender Satz wird angefügt:
             „Abweichend von Satz 1 ist der Fixkostendegressionsabschlag nicht für mit Fallpauschalen bewertete
             Leistungen anzuwenden, die aufgrund des Ablaufs der in § 4a Absatz 1 Satz 1 genannten
             Anwendungsjahre für das Jahr 2025 zusätzlich im Erlösbudget berücksichtigt werden.“
     c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
          aa) In Satz 3 werden nach dem Wort „Hundert“ die Wörter „und ab dem Jahr 2027 nicht“ eingefügt.
          bb) Nach Satz 5 wird folgender Satz eingefügt:
             „Ab dem Jahr 2027 ist die Vereinbarung eines Ausgleichs für Mindererlöse auch bei Vorliegen der in
             Satz 5 genannten Voraussetzungen ausgeschlossen.“
          cc) Im neuen Satz 8 wird die Angabe „1, 2 und 5“ durch die Angabe „1, 2, 5 und 6b“ ersetzt.
5.   § 5 wird wie folgt geändert:
     a0) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
           „Eine Vereinbarung nach Satz 1 kann abweichend von den Vorgaben des Gemeinsamen
           Bundesausschusses nach § 136c Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch auch getroffen
           werden, wenn das Krankenhaus an dem jeweiligen Standort nicht die Anforderungen an die
           Notfallversorgung nach dem vom Gemeinsamen Bundesausschuss gemäß § 136c Absatz 4 des
           Fünften Buches Sozialgesetzbuch beschlossenen gestuften System der Notfallstrukturen in
           Krankenhäusern erfüllt.“
     a)    Absatz 2a wird wie folgt geändert:
           aa) In Satz 1 werden die Wörter „Ein Krankenhaus, das“ durch die Wörter „Ein Krankenhaus, dessen
               Standort“ und wird die Angabe „400 000“ durch die Angabe „500 000“ ersetzt, werden nach den
               Wörtern „hält ein Krankenhaus“ die Wörter „an einem Standort“ eingefügt und wird die Angabe
               „200 000“ durch die Angabe „250 000“ ersetzt.
           bb) In Satz 4 werden die Wörter „Ist ein Krankenhaus“ durch die Wörter „Ist ein Krankenhausstandort“
               ersetzt.
     b)    In Absatz 2b Satz 1 bis 3 und 5 wird die Angabe „2023 und 2024“ jeweils durch die Angabe „2023 bis
           2026“ ersetzt.
     c)    Absatz 2c wird wie folgt geändert:
           aa) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
               „Der nach Satz 1 für das Kalenderjahr 2024, 2025 und 2026 jeweils ermittelte Zuschlag ist bei
               Patientinnen oder Patienten abzurechnen, die im Zeitraum vom 1. Januar des jeweiligen
               Kalenderjahres bis zum 31. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres zur voll- oder teilstationären
               Behandlung in das Krankenhaus aufgenommen werden.“
           bb) In den Sätzen 1, 4 und 7 wird die Angabe „2023 oder 2024“ jeweils durch die Angabe „2023, 2024,
               2025 oder 2026“ ersetzt.
     d)    Nach Absatz 3i werden die folgenden Absätze 3j bis 3m eingefügt:
              „(3j) Krankenhäuser, denen Koordinierungs- und Vernetzungsaufgaben nach § 6b Satz 1 des
           Krankenhausfinanzierungsgesetzes zugewiesen worden sind, erheben zur Abrechnung des für sie nach
           § 38 Absatz 1 Satz 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes veröffentlichten Betrags gegenüber
           Patientinnen und Patienten, die ab dem 1. Januar des auf die jeweilige Zuweisung folgenden
           Kalenderjahres, erstmals ab dem 1. Januar 2027, zur voll- oder teilstationären Behandlung in das
           Krankenhaus aufgenommen werden, oder ihren Kostenträgern einen Zuschlag. Die Höhe des in Satz 1
           genannten Zuschlags in einem Kalenderjahr ergibt sich, indem der für dieses Kalenderjahr nach § 38
           Absatz 1 Satz 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes für das jeweilige Krankenhaus veröffentlichte
           Betrag durch die voraussichtliche Summe der voll- und teilstationären Fälle des Krankenhauses im
           jeweiligen Kalenderjahr geteilt wird; die Höhe ist durch den jeweiligen Krankenhausträger zu ermitteln.
           Weicht die in einem Kalenderjahr abgerechnete Summe der Zuschläge nach Satz 1 von dem für das
           jeweilige Krankenhaus und das jeweilige Kalenderjahr nach § 38 Absatz 1 Satz 5 des Krankenhaus­
BGBl. 2024, Seite 37 — Originalseite als Abbildung
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         finanzierungsgesetzes veröffentlichten Betrag ab, werden die Mehr- oder Mindererlöse über den Zu- oder
         Abschlag für Erlösausgleiche nach Absatz 4 Satz 1 im nächstmöglichen Vereinbarungszeitraum
         vollständig ausgeglichen. Wird für ein in Satz 1 genanntes Krankenhaus kein Betrag nach § 38
         Absatz 1 Satz 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes veröffentlicht, darf es für das jeweilige
         Kalenderjahr keinen Zuschlag erheben.
            (3k) Zur Förderung der Versorgung von Kindern und Jugendlichen erheben Krankenhäuser und die in
         § 17b Absatz 1 Satz 10 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes genannten besonderen Einrichtungen,
         die im jeweiligen Kalenderjahr aus dem Vergütungssystem ausgenommen sind, für die Kalenderjahre
         2025 und 2026 einen Zuschlag. Zur Erhebung dieses Zuschlags ermittelt das Institut für das
         Entgeltsystem im Krankenhaus auf der Grundlage der ihm nach § 21 Absatz 1 und 2 übermittelten
         Daten für die im Jahr 2023 erbrachten nach Satz 3 maßgeblichen und mit den Bewertungsrelationen für
         das Kalenderjahr 2024 bewerteten Fälle die Summe der effektiven Bewertungsrelationen; bei der
         Ermittlung sind die im Katalog nach § 17b Absatz 4 Satz 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
         ausgewiesenen bundeseinheitlichen Bewertungsrelationen für Pflegepersonalkosten nicht zu
         berücksichtigen. Maßgebliche Fälle sind alle voll- oder teilstationär behandelten Patientinnen und
         Patienten, die zum Zeitpunkt der Aufnahme in das Krankenhaus mindestens 28 Tage und unter
         16 Jahre alt sind. Für die Ermittlung eines Erlösvolumens für die Versorgung von Kindern und
         Jugendlichen multipliziert das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus jeweils für die
         Kalenderjahre 2025 und 2026 die nach Satz 2 berechnete Summe der effektiven Bewertungsrelationen
         mit dem nach § 10 Absatz 9 Satz 1 für das dem jeweiligen Kalenderjahr vorausgegangene Kalenderjahr
         berechneten einheitlichen Basisfallwert und erhöht das sich jeweils ergebende Produkt um den für das
         jeweilige Kalenderjahr nach § 9 Absatz 1b Satz 1 vereinbarten Veränderungswert. Das Institut für das
         Entgeltsystem im Krankenhaus berechnet jeweils einen Prozentsatz für die Kalenderjahre 2025 und 2026
         als Verhältnis eines Betrags in Höhe von 300 Millionen Euro und der Summe des jeweiligen nach Satz 4
         ermittelten Erlösvolumens und eines Betrags in Höhe von 90 Millionen Euro und veröffentlicht diesen
         Prozentsatz für das jeweilige Kalenderjahr bis zum 15. Dezember des jeweils vorhergehenden
         Kalenderjahres barrierefrei auf seiner Internetseite. Die nach Satz 5 jeweils berechneten Prozentsätze
         sind kaufmännisch auf drei Nachkommastellen zu runden. In den Kalenderjahren 2025 und 2026
         berechnen die Krankenhäuser für die nach Satz 3 maßgeblichen Fälle, die im Zeitraum vom 1. Januar
         des jeweiligen Kalenderjahres bis zum 31. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres zur voll- oder
         teilstationären Behandlung in das Krankenhaus aufgenommen werden, jeweils einen Zuschlag in Höhe
         des nach Satz 5 für das jeweilige Kalenderjahr ermittelten Prozentsatzes auf die im auf Bundesebene
         vereinbarten Entgeltkatalog bewerteten Fallpauschalen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und die
         Vergütung des Vorhaltebudgets nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6b. Die Krankenhäuser haben den
         Zuschlag jeweils gesondert in der Rechnung auszuweisen. In den Kalenderjahren 2025 und 2026
         berechnen die in § 17b Absatz 1 Satz 10 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes genannten
         besonderen Einrichtungen, die im jeweiligen Kalenderjahr aus dem Vergütungssystem ausgenommen
         sind, für die nach Satz 3 maßgeblichen Fälle, die im Zeitraum vom 1. Januar des jeweiligen
         Kalenderjahres bis zum 31. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres aufgenommen werden, jeweils
         einen Zuschlag in Höhe des nach Satz 5 für das jeweilige Kalenderjahr ermittelten Prozentsatzes auf
         die nach § 6 Absatz 1 Satz 1 vereinbarten fall- oder tagesbezogenen Entgelte. Die in Satz 9 genannten
         Einrichtungen haben den Zuschlag jeweils gesondert in der Rechnung auszuweisen.
            (3l) Die in § 17b Absatz 1 Satz 10 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes genannten besonderen
         Einrichtungen, die in einem Kalenderjahr, erstmals in dem Kalenderjahr 2027, aus dem
         Vergütungssystem ausgenommen sind, berechnen für die nach Absatz 3k Satz 3 maßgeblichen Fälle,
         die im Zeitraum vom 1. Januar des jeweiligen Kalenderjahres bis zum 31. Dezember des jeweiligen
         Kalenderjahres aufgenommen werden, einen Zuschlag in Höhe des nach Absatz 3k Satz 5 für das
         Kalenderjahr 2026 ermittelten Prozentsatzes auf die nach § 6 Absatz 1 Satz 1 vereinbarten fall- oder
         tagesbezogenen Entgelte. Die in Satz 1 genannten Einrichtungen haben den Zuschlag jeweils
         gesondert in der Rechnung auszuweisen.
            (3m) Die in § 108 Nummer 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten zugelassenen
         Krankenhäuser erheben zur Finanzierung ihrer speziellen Vorhaltung gegenüber den Patientinnen oder
         Patienten, die ab dem 1. Januar 2027 zur voll- oder teilstationären Behandlung in das Krankenhaus
         aufgenommen werden, oder ihren Kostenträgern einen Zuschlag. Der Krankenhausträger ermittelt die
         Höhe des Zuschlags nach Satz 1 in einem Kalenderjahr, indem der für dieses Kalenderjahr vom Institut
         für das Entgeltsystem im Krankenhaus nach § 38 Absatz 2 Satz 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
         für das jeweilige Krankenhaus veröffentlichte Betrag durch die voraussichtliche Summe der voll- und
         teilstationären Fälle des jeweiligen Krankenhauses im jeweiligen Kalenderjahr geteilt wird. Weicht die in
         einem Kalenderjahr abgerechnete Summe der Zuschläge nach Satz 1 von dem für das jeweilige
         Krankenhaus und das jeweilige Kalenderjahr nach § 38 Absatz 2 Satz 3 des Krankenhausfinanzierungs­
         gesetzes veröffentlichten Betrag ab, werden die Mehr- oder Mindererlöse über den Zu- oder Abschlag für
         Erlösausgleiche nach Absatz 4 Satz 1 im nächstmöglichen Vereinbarungszeitraum vollständig
         ausgeglichen.“
BGBl. 2024, Seite 38 — Originalseite als Abbildung
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6.   § 6 wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 2a Satz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) Im Satzteil vor der Aufzählung werden die Wörter „§ 7 Satz 1 Nr. 1 und 2“ durch die Wörter „§ 7 Absatz 1
           Satz 1 Nummer 1 und 2“ ersetzt.
       bb) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Höhe“ die Wörter „der Vergütung eines Vorhaltebudgets und“
           eingefügt.
     b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 5 wird die Angabe „Satz 5“ durch die Angabe „Satz 6“ ersetzt und werden nach dem Wort
           „Erhöhungsbetrag“ die Wörter „auf Verlangen einer Vertragspartei über das Budget des jeweils
           laufenden Pflegesatzzeitraums und anderenfalls“ eingefügt.
       bb) In Satz 6 wird die Angabe „§ 4 Abs. 3“ durch die Wörter „§ 4 Absatz 3 in der am 11. Dezember 2024
           geltenden Fassung“ ersetzt.
       cc) Folgender Satz wird angefügt:
           „Die für das Jahr 2025 zu vereinbarende Erlössumme ist unter Berücksichtigung des nach § 9 Absatz 1b
           Satz 1 zweiter Halbsatz vereinbarten Veränderungswerts zu vereinbaren; bis zum Ablauf des
           11. Dezember 2024 getroffene Vereinbarungen über diese Erlössumme sind bis zum 12. Februar
           2025 entsprechend anzupassen.“
7.   § 6a wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 1 Satz 1 werden vor dem Punkt am Ende ein Semikolon und die Wörter „dies gilt nicht für die in
        § 115g Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten sektorenübergreifenden
        Versorgungseinrichtungen“ eingefügt.
     b) Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätze angefügt:
       „Zur Förderung von Maßnahmen, die zu einer Entlastung von Pflegepersonal in der unmittelbaren
       Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen führen, ist erstmalig für die Vereinbarung des
       Pflegebudgets für das Jahr 2025 pauschal eine Höhe von 2,5 Prozent des Pflegebudgets erhöhend zu
       berücksichtigen; ein Nachweis über die Durchführung und die Kosten der Maßnahmen ist nicht
       erforderlich. Die Sätze 6 bis 8 sind letztmalig für die Vereinbarung des Pflegebudgets für das Jahr 2024
       anzuwenden.“
     c) In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „7 und 9“ durch die Angabe „8 und 10“ ersetzt.
8.   Nach § 6a werden die folgenden §§ 6b und 6c eingefügt:
                                                         „§ 6b

                                            Vergütung eines Vorhaltebudgets
        (1) Jedes Krankenhaus erhält ab dem 1. Januar 2027 für jede Leistungsgruppe, die ihm nach § 6a Absatz 1
     Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes für mindestens einen seiner Krankenhausstandorte
     zugewiesen wurde, ein Vorhaltebudget, wenn das jeweilige Krankenhaus für die betreffenden Krankenhaus­
     standorte die jeweilige Mindestvorhaltezahl nach § 135f Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfüllt
     oder für das jeweilige Krankenhaus und die jeweilige Leistungsgruppe eine Feststellung nach Absatz 2 Satz 1
     getroffen wurde. Das Vorhaltebudget für ein Krankenhaus und eine Leistungsgruppe in einem Kalenderjahr
     ergibt sich aus der Summe der in dem Bescheid gemäß § 37 Absatz 5 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungs­
     gesetzes für die Standorte des jeweiligen Krankenhauses, die jeweilige Leistungsgruppe und das jeweilige
     Kalenderjahr festgestellten, nach § 39 Absatz 3 Satz 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes aufgeteilten
     Beträge und des Produkts der Summe der in dem Bescheid gemäß § 37 Absatz 5 Satz 1 des Krankenhaus­
     finanzierungsgesetzes für die Standorte des jeweiligen Krankenhauses, die jeweilige Leistungsgruppe und das
     jeweilige Kalenderjahr festgestellten Vorhaltevolumina und des für das jeweilige Kalenderjahr vereinbarten
     oder festgesetzten Landesbasisfallwerts. Das Gesamtvorhaltebudget für ein Krankenhaus und ein
     Kalenderjahr ergibt sich aus der Summe der Vorhaltebudgets dieses Krankenhauses im jeweiligen
     Kalenderjahr für die Leistungsgruppen, die ihm nach § 6a Absatz 1 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungs­
     gesetzes für mindestens einen seiner Standorte zugewiesen wurden.
        (2) Die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde kann durch Bescheid feststellen, dass die
     Erbringung von Leistungen aus einer Leistungsgruppe durch ein Krankenhaus unabhängig von der Erfüllung
     der für die jeweilige Leistungsgruppe festgelegten Mindestvorhaltezahl zur Sicherstellung einer
     flächendeckenden Versorgung der Bevölkerung zwingend erforderlich ist; § 6a Absatz 4 Satz 2 und 3 des
     Krankenhausfinanzierungsgesetzes gilt entsprechend. Widerspruch und Klage gegen die Feststellung nach
     Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung. Die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde teilt
     dem Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus, den Landesverbänden der Krankenkassen und den
     Ersatzkassen sowie dem Landesausschuss des Verbandes der Privaten Krankenversicherung erstmalig
     spätestens bis zum 31. Oktober 2026 und anschließend jeweils spätestens zum 31. Oktober eines
     Kalenderjahres mit, für welche Krankenhausstandorte und für welche Leistungsgruppen für das jeweils
     nächste Kalenderjahr eine Feststellung nach Satz 1 getroffen wurde.
BGBl. 2024, Seite 39 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 39


      (3) Der Anspruch des Krankenhauses auf ein Vorhaltebudget nach Absatz 1 Satz 1 ist vorrangig durch die
    Abrechnung nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6b und ergänzend nach den Regelungen der Absätze 4 und 5
    zu erfüllen.
      (4) Wenn die Erlöse des Krankenhauses aus den Entgelten nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6b im ersten,
    im zweiten oder im dritten Quartal eines Kalenderjahres ein Viertel des Gesamtvorhaltebudgets dieses
    Krankenhauses für dieses Kalenderjahr voraussichtlich jeweils um mindestens 5 Prozent unterschreiten,
    kann das Krankenhaus verlangen, dass die Entgelte nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6b für den Zeitraum
    der nach dem jeweiligen Quartal verbleibenden Monate dieses Kalenderjahres um einen Zuschlag erhöht
    werden, dessen Höhe dem Prozentsatz der jeweiligen Unterschreitung entspricht. Das Krankenhaus hat ein
    Verlangen nach Satz 1
    1. bezogen auf das erste Quartal eines Kalenderjahres bis zum 31. März dieses Kalenderjahres,
    2. bezogen auf das zweite Quartal eines Kalenderjahres bis zum 30. Juni dieses Kalenderjahres und
    3. bezogen auf das dritte Quartal eines Kalenderjahres bis zum 30. September dieses Kalenderjahres
    gegenüber den anderen Vertragsparteien nach § 18 Absatz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes,
    gegenüber dem Landesausschuss des Verbandes der Privaten Krankenversicherung sowie gegenüber der
    für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde auf elektronischem Wege anzuzeigen und die
    voraussichtliche Unterschreitung nach Satz 1 hierbei glaubhaft zu machen; § 14 findet keine Anwendung.
       (5) Weicht die Summe der Erlöse eines Krankenhauses aus den Entgelten nach § 7 Absatz 1 Satz 1
    Nummer 6b in einem Kalenderjahr von dem Betrag des Gesamtvorhaltebudgets dieses Krankenhauses für
    dieses Kalenderjahr ab, gilt ab dem Kalenderjahr 2027 für den Ausgleich dieser Mehr- oder Mindererlöse
    (Ausgleichsbetrag), dass
    1. Mindererlöse, die entstehen, weil das Krankenhaus nach § 275a Absatz 5 Satz 1 des Fünften Buches
       Sozialgesetzbuch Leistungen nicht abrechnen durfte, nicht ausgeglichen werden,
    2. Mehrerlöse, die entstehen, weil das Krankenhaus entgegen § 275a Absatz 5 Satz 1 des Fünften Buches
       Sozialgesetzbuch Leistungen abgerechnet hat, vollständig ausgeglichen werden,
    3. sonstige Mehr- oder Mindererlöse vollständig ausgeglichen werden.
    Zur Ermittlung des Ausgleichsbetrags für ein Kalenderjahr bestimmt das Krankenhaus bis zum 28. Februar des
    jeweils folgenden Kalenderjahres die Summe der abgerechneten oder abzurechnenden Entgelte nach § 7
    Absatz 1 Satz 1 Nummer 6b für sämtliche Fälle, in denen die Patientin oder der Patient bis zum
    31. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres entlassen wurde; noch nicht abgerechnete Entgelte sind vom
    Krankenhaus sachgerecht zu schätzen. Der nach Satz 2 ermittelte Ausgleichsbetrag wird in einem Zeitraum
    von zwölf Wochen nach der Erteilung der Genehmigung nach § 14 Absatz 1a durch einen prozentualen Zu-
    oder Abschlag auf die Entgelte nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6b abgerechnet. Das Krankenhaus
    übermittelt bis zum 28. Februar des jeweils folgenden Kalenderjahres die nach Satz 2 bestimmte Summe
    der abgerechneten oder abzurechnenden Entgelte, die Höhe des ermittelten Ausgleichsbetrags, die Höhe
    des sich hieraus ergebenden prozentualen Zu- oder Abschlags und den in Satz 3 genannten Zeitraum sowie
    den Bescheid nach § 37 Absatz 5 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes für das jeweilige
    Krankenhaus und das jeweilige Kalenderjahr an die anderen Vertragsparteien nach § 18 Absatz 2 des
    Krankenhausfinanzierungsgesetzes sowie an die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde
    auf elektronischem Wege. Spätestens mit endgültiger Berechnung des Ausgleichs nach § 4 Absatz 3 wird
    auch der Ausgleich nach den Sätzen 1 bis 3 endgültig vereinbart. Zur Ermittlung der in Satz 1 genannten Mehr-
    oder Mindererlöse hat der Krankenhausträger den anderen Vertragsparteien nach § 18 Absatz 2 des
    Krankenhausfinanzierungsgesetzes eine von einem Jahresabschlussprüfer bestätigte Aufstellung über die
    Erlöse aus den Entgelten nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6b vorzulegen.
       (6) Die Vertragsparteien nach § 11 ermitteln für das jeweilige Krankenhaus und für jedes der Kalenderjahre
    2027 und 2028 einen Konvergenzbetrag nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4. Der Konvergenzbetrag beträgt unter
    Beachtung des jeweiligen Vorzeichens für das Kalenderjahr 2027 66 Prozent und für das Kalenderjahr 2028
    33 Prozent der Differenz zwischen dem in Satz 3 genannten Ausgangswert und dem in Satz 4 genannten
    Zielwert. Der Ausgangswert für ein Kalenderjahr ergibt sich als Produkt der Summe der für das Kalenderjahr
    2026 für das jeweilige Krankenhaus vereinbarten und genehmigten Vorhaltebewertungsrelationen und des für
    das jeweilige Kalenderjahr vereinbarten oder festgesetzten Landesbasisfallwerts. Der Zielwert für das jeweilige
    Kalenderjahr ist das für das jeweilige Kalenderjahr nach Absatz 1 Satz 3 ermittelte Gesamtvorhaltebudget des
    jeweiligen Krankenhauses abzüglich der Summe aller in dem Bescheid gemäß § 37 Absatz 5 Satz 1 des
    Krankenhausfinanzierungsgesetzes für die Standorte des jeweiligen Krankenhauses und das jeweilige
    Kalenderjahr festgestellten, nach § 39 Absatz 3 Satz 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes aufgeteilten
    Beträge. Der nach Satz 1 ermittelte Konvergenzbetrag wird jeweils über einen prozentualen Zu- oder Abschlag
    auf die Entgelte nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6b abgerechnet. Spätestens mit endgültiger Berechnung
    des Ausgleichs nach § 4 Absatz 3 wird auch der Ausgleich nach den Sätzen 1 bis 5 endgültig vereinbart. Zur
    Ermittlung der Mehr- oder Mindererlöse, die sich aus der jeweiligen in Satz 2 genannten Differenz zwischen
    dem jeweiligen Ausgangswert und dem jeweiligen Zielwert ergeben, hat der Krankenhausträger den anderen
    Vertragsparteien nach § 11 eine vom Jahresabschlussprüfer bestätigte Aufstellung über die Erlöse aus den
    Entgelten nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6b vorzulegen.
BGBl. 2024, Seite 40 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 40


                                                        § 6c

                          Vergütung von sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtungen
      (1) Die Vertragsparteien nach § 11 vereinbaren für die nach § 115g Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des
    Fünften Buches Sozialgesetzbuch vereinbarten stationären Leistungen einer in § 115g Absatz 1 Satz 1 des
    Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtung unter
    Beachtung des Versorgungsauftrags dieser sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtung, der Ergebnisse
    der Prüfungen nach § 275a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie der
    Vereinbarung nach § 9 Absatz 1 Nummer 10 ein finanzielles Gesamtvolumen (Gesamtvolumen); § 18
    Absatz 1 Satz 2 bis 4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes gilt für diese Vereinbarung entsprechend. Die
    Vertragsparteien nach § 11 vereinbaren in der Vereinbarung nach Satz 1 insbesondere
    1.   Art und Menge der voraussichtlich zu erbringenden voll- und teilstationären Leistungen,
    1a. die Höhe des Gesamtvolumens,
    2.   ein krankenhausindividuelles Tagesentgelt für diejenigen Fälle, in denen die sektorenübergreifende
         Versorgungseinrichtung die ärztlichen Leistungen erbringt, und dessen Degression,
    3.   ein verringertes krankenhausindividuelles Tagesentgelt für diejenigen Fälle, in denen die ärztlichen
         Leistungen durch einen zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Leistungserbringer erbracht
         werden, und dessen Degression,
    4.   weitere krankenhausindividuelle Tagesentgelte mit Degression, soweit dies für eine sachgerechte
         Vergütung erforderlich ist, einschließlich eines krankenhausindividuellen Tagesentgelts mit Degression
         für diejenigen Fälle, in denen die ärztlichen Leistungen teils durch die sektorenübergreifende
         Versorgungseinrichtung und teils durch einen zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen
         Leistungserbringer erbracht werden,
    5.   die sachgerechte Aufteilung des Gesamtvolumens auf die in den Nummern 2 bis 4 genannten
         Tagesentgelte,
    6.   die Höhe der Pflegepersonalkosten für die unmittelbare Patientenversorgung auf bettenführenden
         Stationen und den Anteil dieser Pflegepersonalkosten an dem Gesamtvolumen sowie
    7.   die Mehr- und Mindererlösausgleiche nach Absatz 5.
    Die Vereinbarung nach Satz 1 ist für ein zukünftiges Kalenderjahr zu schließen, wenn der
    Krankenhausstandort ganzjährig betrieben wird, und kann mehrere Kalenderjahre umfassen; § 11 Absatz 1
    Satz 3 und 4 erster Halbsatz gilt entsprechend. Die Vereinbarung nach Satz 1 ist schriftlich oder elektronisch
    abzuschließen und unter Verwendung der nach § 9 Absatz 1 Nummer 10 vereinbarten vorzulegenden
    Unterlagen auf maschinenlesbaren Datenträgern zu dokumentieren. Die Vertragsparteien nehmen die
    Verhandlung über eine Vereinbarung nach Satz 1 unverzüglich auf, nachdem eine Vertragspartei sie dazu
    schriftlich oder elektronisch aufgefordert hat. Die Verhandlung soll so rechtzeitig abgeschlossen werden,
    dass das neue Gesamtvolumen und die neuen krankenhausindividuellen Tagesentgelte mit Ablauf des
    Kalenderjahres, das dem Kalenderjahr vorausgeht, für das die Vereinbarung gelten soll, in Kraft treten
    können; die Verhandlung ist innerhalb von sechs Wochen nach der in Satz 5 genannten Aufforderung
    abzuschließen.
       (2) Das Gesamtvolumen ist von den Vertragsparteien nach § 11 sachgerecht zu kalkulieren. Bei der
    Kalkulation des Gesamtvolumens sind Art und Menge der in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 genannten
    voraussichtlich zu erbringenden Leistungen der jeweiligen sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtung
    und die Kosten, die diesen Leistungen zuzuordnen sind, einschließlich der in Satz 4 genannten
    Pflegepersonalkosten sowie der Kosten für das stationäre Case-Management und die Patientensteuerung zu
    berücksichtigen. Die in Satz 2 genannten Leistungen und deren Kosten der jeweiligen sektorenübergreifenden
    Versorgungseinrichtung sind von anderen Leistungen und deren Kosten der jeweiligen sektoren­
    übergreifenden Versorgungseinrichtung, die anderweitig finanziert werden, abzugrenzen. Die Pflegepersonal­
    kosten für die unmittelbare Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen sind auf der Grundlage der
    Summe der im jeweiligen vorhergehenden Kalenderjahr entstandenen Pflegepersonalkosten, die der
    bundeseinheitlichen Definition der auszugliedernden Pflegepersonalkosten und den Regelungen für die
    Zuordnung von Kosten von Pflegepersonal entsprechen, die nach § 17b Absatz 4 Satz 2 des
    Krankenhausfinanzierungsgesetzes für das jeweilige Kalenderjahr vereinbart wurden, für das die
    Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 1 gelten soll, und unter Berücksichtigung der für das jeweilige
    Kalenderjahr zu erwartenden Veränderungen gegenüber dem jeweiligen vorhergehenden Kalenderjahr,
    insbesondere bei der Zahl und der beruflichen Qualifikation der Pflegevollkräfte sowie bei der
    Kostenentwicklung, zu ermitteln und vollständig im Gesamtvolumen zu berücksichtigen. Zu- und Abschläge
    sind gemäß den Vorgaben der Vereinbarung nach § 9 Absatz 1 Nummer 10 bei der Kalkulation des
    Gesamtvolumens erhöhend oder mindernd zu berücksichtigen. Weichen in einem Kalenderjahr die
    tatsächlichen Pflegepersonalkosten für die unmittelbare Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen
    von den nach Satz 4 ermittelten und nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 für das jeweilige Kalenderjahr
    vereinbarten Pflegepersonalkosten ab, sind die Mehr- oder Minderkosten bei der Vereinbarung des
    Gesamtvolumens für das auf dieses Kalenderjahr folgende Kalenderjahr zu berücksichtigen.
BGBl. 2024, Seite 41 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 41


       (3) Die nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 4 vereinbarten krankenhausindividuellen Tagesentgelte und die
    in Absatz 7 Satz 4 genannten vorläufigen Tagesentgelte sind für den Tag zu erheben, an dem die Behandlung
    erbracht wurde. Bei Patientinnen und Patienten, die über den Jahreswechsel in einer sektorenübergreifenden
    Versorgungseinrichtung stationär behandelt werden (Überlieger), werden die Erlöse aus den in Satz 1
    genannten Tagesentgelten tagesbezogen dem jeweiligen Kalenderjahr zugeordnet, in dem die durch das
    jeweilige Tagesentgelt vergütete Behandlung erbracht wurde. Für das Gesamtvolumen gilt § 4 Absatz 4
    entsprechend. Das Gesamtvolumen für ein Kalenderjahrjahr darf den Betrag, der sich ergibt, wenn das
    Gesamtvolumen des diesem Kalenderjahr vorangegangenen Kalenderjahres um den nach § 9 Absatz 1b
    Satz 1 erster Halbsatz für das jeweilige Kalenderjahr vereinbarten Veränderungswert erhöht wird, nur
    überschreiten, soweit diese Überschreitung durch eine Steigerung der nach Absatz 2 Satz 4 ermittelten
    Pflegepersonalkosten bedingt ist oder durch Veränderungen von der nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 zu
    vereinbarenden Art und Menge der voraussichtlich zu erbringenden voll- und teilstationären Leistungen
    bedingt ist. Wird für ein Kalenderjahr eine Erhöhungsrate für Tariferhöhungen nach § 9 Absatz 1 Nummer 7
    vereinbart, so ist das Gesamtvolumen dieses Kalenderjahres um die nach § 9 Absatz 1 Nummer 7 vereinbarte
    anteilige Erhöhungsrate zu erhöhen; für diese Erhöhung des Gesamtvolumens gilt keine Begrenzung durch
    den nach § 9 Absatz 1b Satz 1 erster Halbsatz vereinbarten Veränderungswert.
       (4) Krankenhäuser dürfen für die von ihren sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtungen erbrachten
    voll- und teilstationären Leistungen ausschließlich die nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 4 vereinbarten
    krankenhausindividuellen Tagesentgelte oder die in Absatz 7 Satz 4 genannten vorläufigen Tagesentgelte
    abrechnen.
      (5) Weicht die Summe der auf ein Kalenderjahr entfallenden Erlöse der sektorenübergreifenden
    Versorgungseinrichtung aus den nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 4 vereinbarten krankenhausindividuellen
    Tagesentgelten von dem für dieses Kalenderjahr vereinbarten Gesamtvolumen ab, werden die Mehr- oder
    Mindererlöse wie folgt ausgeglichen:
    1. Mehr- oder Mindererlöse, soweit sie den nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 vereinbarten Pflegepersonal­
       kosten für die unmittelbare Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen zuzuordnen sind, werden
       vollständig ausgeglichen,
    2. andere Mindererlöse werden zu 40 Prozent ausgeglichen,
    3. andere Mehrerlöse werden zu 65 Prozent ausgeglichen.
    Für den Ausgleich der Mehr- oder Mindererlöse sind die Erlöse der sektorenübergreifenden Versorgungs­
    einrichtung aus den nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 4 vereinbarten krankenhausindividuellen
    Tagesentgelten den Pflegepersonalkosten für die unmittelbare Patientenversorgung auf bettenführenden
    Stationen gemäß ihrem nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 vereinbarten Anteil am Gesamtvolumen
    zuzuordnen. Der nach den Sätzen 1 und 2 auszugleichende Betrag ist im Rahmen der jeweils
    nächstmöglichen Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 1 durch eine entsprechende Erhöhung oder Absenkung
    des Gesamtvolumens auszugleichen. Mehr- oder Mindererlöse infolge der Weitererhebung bisheriger
    krankenhausindividueller Tagesentgelte nach Absatz 7 Satz 3 oder vorläufiger Tagesentgelte nach Absatz 7
    Satz 4 sind vollständig im verbleibenden Kalenderjahr auszugleichen, indem sie bei der Vereinbarung des
    Gesamtvolumens erhöhend oder absenkend berücksichtigt werden. Zur Ermittlung der Mehr- oder
    Mindererlöse für ein Kalenderjahr hat der Krankenhausträger der sektorenübergreifenden Versorgungs­
    einrichtung nach Ablauf dieses Kalenderjahres für dieses Kalenderjahr eine von einem Jahresabschlussprüfer
    bestätigte Aufstellung über die Erlöse aus den nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 4 vereinbarten
    krankenhausindividuellen Tagesentgelten oder den in Absatz 7 Satz 4 genannten vorläufigen Tagesentgelten
    sowie über die tatsächlich entstandenen Pflegepersonalkosten für die unmittelbare Patientenversorgung auf
    bettenführenden Stationen vorzulegen.
       (6) Auf Verlangen einer Vertragspartei ist bei wesentlichen Änderungen der der Vereinbarung des
    Gesamtvolumens nach Absatz 1 Satz 1 für das laufende Kalenderjahr zugrunde gelegten Annahmen das
    Gesamtvolumen, einschließlich der weiteren nach Absatz 1 Satz 2 in der Vereinbarung zu vereinbarenden
    Inhalte, für dieses laufende Kalenderjahr neu nach Absatz 1 Satz 1 zu vereinbaren. Die Vertragsparteien
    können vereinbaren, dass in bestimmten Fällen das Gesamtvolumen, einschließlich der weiteren nach
    Absatz 1 Satz 2 in der Vereinbarung zu vereinbarenden Inhalte, abweichend von Satz 1 nur teilweise neu zu
    vereinbaren ist. Der Unterschiedsbetrag zum bisherigen Gesamtvolumen ist vollständig im verbleibenden
    Kalenderjahr auszugleichen, indem er nach der Vereinbarung des neuen Gesamtvolumens durch die
    Vertragsparteien festgestellt wird und über eine Erhöhung oder Absenkung des neuen Gesamtvolumens
    berücksichtigt wird.
      (7) Krankenhäuser rechnen für ihre sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtungen die für ein
    Kalenderjahr nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 4 vereinbarten krankenhausindividuellen Tagesentgelte
    vom Beginn dieses Kalenderjahres an ab. Wird eine Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 1 erst nach dem
    Beginn eines Kalenderjahres genehmigt, rechnet das Krankenhaus für seine sektorenübergreifenden
    Versorgungseinrichtungen die krankenhausindividuellen Tagesentgelte ab dem ersten Tag des Kalender­
    monats ab, der auf die Genehmigung folgt, soweit in dieser Vereinbarung oder in der von der Schiedsstelle
    anstelle oder teilweise anstelle dieser Vereinbarung nach § 18 Absatz 4 des Krankenhausfinanzierungs­
    gesetzes getroffenen Entscheidung kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist. Bis zu dem nach Satz 2
    maßgeblichen Zeitpunkt rechnet das Krankenhaus für seine sektorenübergreifenden Versorgungs­
BGBl. 2024, Seite 42 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 42


     einrichtungen die für das vorangegangene Kalenderjahr vereinbarten krankenhausindividuellen Tagesentgelte
     weiter ab. Bis zu dem Zeitpunkt, zu dem erstmals krankenhausindividuelle Tagesentgelte nach Absatz 1 Satz 2
     Nummer 2 bis 4 vereinbart und genehmigt werden, rechnet das Krankenhaus für seine sektorenübergreifenden
     Versorgungseinrichtungen die nach § 9 Absatz 1 Nummer 10 vereinbarten vorläufigen Tagesentgelte ab. Wird
     ein Krankenhausstandort erstmals nach § 6c Absatz 1 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes als
     sektorenübergreifende     Versorgungseinrichtung    bestimmt,   kann     das   Krankenhaus     für    diese
     sektorenübergreifende Versorgungseinrichtung krankenhausindividuelle Tagesentgelte oder vorläufige
     Tagesentgelte erstmals ab dem 1. Januar des Kalenderjahres, das dem Kalenderjahr folgt, in dem die
     Bestimmung erfolgte, abrechnen.“
9.   § 7 wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) Nach Nummer 6a wird folgende Nummer 6b eingefügt:
           „6b. ab 2027 eine Vergütung des Vorhaltebudgets nach § 6b,“.
       bb) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
       cc) Folgende Nummer 8 wird angefügt:
           „8. nach § 6c Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 4 vereinbarte krankenhausindividuelle Tagesentgelte oder
               in § 6c Absatz 7 Satz 4 genannte vorläufige Tagesentgelte.“
     b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
           „Die Höhe der Entgelte nach Absatz 1 Satz 1 wird nach den folgenden Sätzen ermittelt. Die Höhe der
           Fallpauschalen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ergibt sich, indem die sich aus dem bundes­
           einheitlichen Entgeltkatalog einschließlich der Regelungen zur Grenzverweildauer und zu
           Verlegungen ergebende Bewertungsrelation (effektive Bewertungsrelation) mit dem Landesbasis­
           fallwert multipliziert wird. Im Jahr 2026 umfasst die effektive Bewertungsrelation auch die sich aus
           dem bundeseinheitlichen Entgeltkatalog ergebende Vorhaltebewertungsrelation. Die Höhe der
           Zusatzentgelte nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ergibt sich bundeseinheitlich aus dem
           Entgeltkatalog. Zusatzentgelte, fall- oder tagesbezogene Entgelte und tagesbezogene Pflegeentgelte
           nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 5, 6 und 6a sind in der nach den §§ 6 und 6a krankenhausindividuell
           vereinbarten Höhe abzurechnen. Zu- und Abschläge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 werden
           krankenhausindividuell vereinbart; die Höhe des Zuschlags nach § 6b Absatz 4 Satz 1 entspricht dem
           Prozentsatz der jeweiligen Unterschreitung. Die Höhe der Vergütung des Vorhaltebudgets nach
           Absatz 1 Satz 1 Nummer 6b ergibt sich, indem die sich aus dem bundeseinheitlichen Entgeltkatalog
           ergebende Vorhaltebewertungsrelation mit dem Landesbasisfallwert multipliziert wird. Im Fall des § 6b
           Absatz 4 Satz 1 werden die Entgelte nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 6b für den Zeitraum der nach dem
           jeweiligen Quartal verbleibenden Monate des betreffenden Kalenderjahres um einen Zuschlag erhöht,
           dessen Höhe dem Prozentsatz der jeweiligen Unterschreitung entspricht. Abweichend von Satz 7 erster
           Halbsatz sind für die Ermittlung der Vergütung des Vorhaltebudgets nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 6b
           hinsichtlich derjenigen Krankenhausstandorte, auf die ein Betrag nach § 39 Absatz 1 des
           Krankenhausfinanzierungsgesetzes aufgeteilt wurde, für die Fälle, in denen Leistungen aus einer
           Leistungsgruppe erbracht wurden, die dem für diese Aufteilung maßgeblichen Bereich nach § 39
           Absatz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes zugeordnet wurden, die nach § 17b Absatz 4b
           Satz 4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes erhöhten Vorhaltebewertungsrelationen mit dem
           Landesbasisfallwert zu multiplizieren. Tagesentgelte nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 werden unter
           Berücksichtigung der für sie geltenden Degression tagesbezogen berechnet.“
       bb) Im neuen Satz 11 werden die Wörter „vereinbarten Abrechnungsbestimmungen nach § 9 Abs. 1 Satz 1
           Nr. 3“ durch die Wörter „nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 10 vereinbarten Abrechnungs­
           bestimmungen“ ersetzt.
10. § 8 wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt geändert:
       aa) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:
           „3. bei Bundeswehrkrankenhäusern aus der in § 108 Nummer 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
               genannten Bestimmung,“.
       bb) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.
     b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Fallpauschalen“ die Wörter „sowie die Vergütung eines
        Vorhaltebudgets“ eingefügt.
     c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 3 wird die Angabe „§ 275d“ durch die Wörter „§ 275a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2“ ersetzt.
BGBl. 2024, Seite 43 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 43


        bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:
            „Ab dem 1. Januar 2027 dürfen Entgelte nicht für Leistungen aus einer Leistungsgruppe berechnet
            werden, die einem Krankenhaus nicht nach § 6a Absatz 1 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungs­
            gesetzes zugewiesen wurde; dies gilt nicht für die Behandlung von Notfallpatienten. Entgelte nach
            § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6b dürfen ab dem 1. Januar 2027 nicht für Leistungen aus einer
            Leistungsgruppe berechnet werden, wenn das jeweilige Krankenhaus für diese Leistungsgruppe die
            Mindestvorhaltezahl im Sinne des § 135f Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nicht
            erfüllt und die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde keine Feststellung nach § 6b
            Absatz 2 Satz 1 getroffen hat. Ab dem 1. Januar 2027 dürfen für Krankenhausstandorte, die in der nach
            § 40 Absatz 2 Satz 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes veröffentlichten Liste genannt sind, für
            einem nach § 40 Absatz 1 Satz 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes definierten Indikationsbereich
            zugeordnete Fälle Entgelte nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6 und 8 nicht berechnet werden; für
            die Zuordnung von Fällen zu diesen Indikationsbereichen haben die Krankenhäuser ausschließlich
            nach § 40 Absatz 1 Satz 6 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes zertifizierte Datenverarbeitungs­
            lösungen zu verwenden.“
      d) In Absatz 6 werden die Wörter „einer Fallpauschale“ durch die Wörter „einem Entgelt“ und die Wörter „die
         Fallpauschale“ durch die Wörter „das Entgelt“ ersetzt.
      e) In Absatz 8 Satz 2 werden nach dem Wort „Entgelte“ die Wörter „oder die voraussichtlich abzurechnenden
         krankenhausindividuellen oder vorläufigen Tagesentgelte“ eingefügt.
      f) Folgender Absatz 12 wird angefügt:
           „(12) Ab dem 1. Januar 2027 ist für ein Krankenhaus, dem für mindestens einen seiner Krankenhaus­
        standorte nach § 6a Absatz 1 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes für das jeweilige Kalenderjahr
        mindestens eine Leistungsgruppe zugewiesen wurde, die in der für das jeweilige Kalenderjahr geltenden
        Vereinbarung nach § 39 Absatz 2 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes oder in der für das
        jeweilige Kalenderjahr geltenden Festlegung nach § 39 Absatz 2 Satz 4 des Krankenhausfinanzierungs­
        gesetzes dem Bereich Pädiatrie zugeordnet ist, für Fälle, die auf Basis einer für das jeweilige Kalenderjahr
        geltenden nach § 21 Absatz 3c zertifizierten Datenverarbeitungslösung einer dieser Leistungsgruppen
        zuzuordnen sind, die Erhebung von Abschlägen von der Fallpauschale bei Unterschreitung der unteren
        Grenzverweildauer ausgeschlossen unabhängig davon, ob für die entsprechende Fallpauschale in dem
        für das jeweilige Kalenderjahr nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vereinbarten Fallpauschalen-Katalog
        und den nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vereinbarten Regelungen ein Abschlag bei Unterschreitung
        der unteren Grenzverweildauer für die jeweilige Fallpauschale vorgesehen ist.“
11.   § 9 wird wie folgt geändert:
      a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
        aa) In Nummer 9 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
        bb) Folgende Nummer 10 wird angefügt:
            „10. innerhalb von drei Monaten nach Zustandekommen einer Vereinbarung nach § 115g Absatz 3
                 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder, in dem in § 115g Absatz 3 Satz 3 des
                 Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Fall, nach der dort genannten Festlegung nähere
                 Einzelheiten, insbesondere
                  a) zur Verhandlung des nach § 6c Absatz 1 Satz 1 zu vereinbarenden Gesamtvolumens,
                  b) zu den nach § 6c Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 4 zu vereinbarenden krankenhausindividuellen
                     Tagesentgelten, einschließlich deren Degression,
                  c) zu der nach § 6c Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 zu vereinbarenden sachgerechten Aufteilung,
                  d) zu den nach § 6c Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 6 und 7 zu vereinbarenden Inhalten,
                  e) zu den vom Krankenhaus zur Vorbereitung der in Buchstabe a genannten Verhandlung
                     vorzulegenden Unterlagen,
                  f) zu den wesentlichen Rechengrößen zur Herleitung der nach § 6c Absatz 2 Satz 2 zu
                     berücksichtigenden Kosten einschließlich der bei der Kalkulation des Gesamtvolumens nach
                     § 6c Absatz 2 Satz 1 zu berücksichtigenden Zu- und Abschläge,
                  g) zu einer einheitlichen Form der Dokumentation der Höhe des nach § 6c Absatz 1 Satz 1 zu
                     vereinbarenden Gesamtvolumens, der nach § 6c Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 4 zu
                     vereinbarenden krankenhausindividuellen Tagesentgelte, der nach § 6c Absatz 2 Satz 2 zu
                     berücksichtigenden Kosten und der in Buchstabe f genannten wesentlichen Rechengrößen,
                  h) Regelungen zur unterjährigen Refinanzierung von Tarifsteigerungen,
                  i) vorläufige Tagesentgelte und deren Degression sowie
                  j) Abrechnungsbestimmungen für die nach § 6c Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 4 zu
                     vereinbarenden krankenhausindividuellen Tagesentgelte und für die in Buchstabe i genannten
                     vorläufigen Tagesentgelte.“
BGBl. 2024, Seite 44 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 44


     b) Absatz 1a wird wie folgt geändert:
          aa) Der Nummer 5 werden die Wörter „ab dem Jahr 2027 sind die Zuschläge für eine Teilnahme von
              Krankenhäusern an der Notfallversorgung jährlich um 33 Millionen Euro zu erhöhen;“ angefügt.
          bb) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
             „6. jährlich zum 30. Juni eine Liste der Krankenhausstandorte, der Kinderkrankenhausstandorte und
                 der Krankenhausstandorte mit Fachabteilungen für Kinder- und Jugendmedizin, welche die
                 Vorgaben des Gemeinsamen Bundesausschusses zu § 136c Absatz 3 des Fünften Buches
                 Sozialgesetzbuch erfüllen; eine Aufnahme in die Liste ist abweichend von den Vorgaben des
                 Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 136c Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
                 vorzusehen, auch wenn das Krankenhaus an dem jeweiligen Standort nicht die Anforderungen an
                 die Notfallversorgung nach dem vom Gemeinsamen Bundesausschuss gemäß § 136c Absatz 4 des
                 Fünften Buches Sozialgesetzbuch beschlossenen gestuften System der Notfallstrukturen in
                 Krankenhäusern erfüllt, wobei die Vertragsparteien auf Bundesebene bis zum 9. Januar 2025
                 eine Erweiterung der für das Kalenderjahr 2025 bereits vereinbarten Liste mit
                 Krankenhausstandorten zu prüfen und bei Bedarf vorzunehmen haben;“.
     c) In Absatz 1b Satz 1 werden die Wörter „die Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 des Fünften Buches
        Sozialgesetzbuch unter Berücksichtigung der Gewährleistung der notwendigen medizinischen Versorgung
        und von Personal- und Sachkostensteigerungen um bis zu ein Drittel dieser Differenz zu erhöhen“ durch die
        Wörter „der Veränderungswert ausgehend von dem nach § 10 Absatz 6 Satz 1 veröffentlichten
        Orientierungswert unter Berücksichtigung bereits anderweitig finanzierter Kostensteigerungen zu
        vereinbaren; für das Jahr 2025 ist der bis zum 31. Oktober 2024 vereinbarte Veränderungswert bis zum
        26. Dezember 2024 entsprechend neu zu vereinbaren“ ersetzt.
     d) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
          aa) In Satz 1 werden die Wörter „eine Entscheidung zu Absatz 1b Satz 1 hat die Schiedsstelle bis zum
              15. November des jeweiligen Jahres zu treffen“ durch die Wörter „eine Entscheidung über den nach
              Absatz 1b Satz 1 bis zum 31. Oktober eines Jahres zu vereinbarenden Veränderungswert hat die
              Schiedsstelle bis zum 15. November des jeweiligen Jahres und eine Entscheidung über den nach
              Absatz 1b Satz 1 bis zum 26. Dezember 2024 neu zu vereinbarenden Veränderungswert hat die
              Schiedsstelle bis zum 9. Januar 2025 zu treffen“ ersetzt.
          bb) Folgender Satz wird angefügt:
             „Kommt eine Vereinbarung der Erhöhungsrate und der anteiligen Erhöhungsrate nach Absatz 1
             Nummer 7 nicht in der in § 10 Absatz 5 Satz 4 genannten Frist zustande, entscheidet die
             Schiedsstelle auf Antrag einer Vertragspartei innerhalb von sechs Wochen ab Antragstellung über die
             Erhöhungsrate und die anteilige Erhöhungsrate.“
12. § 10 wird wie folgt geändert:
     a0) In Absatz 1 Satz 7 werden nach der Angabe „§ 6a“ ein Komma und die Wörter „aus § 17b Absatz 4b des
         Krankenhausfinanzierungsgesetzes in Verbindung mit § 6b, aus § 6c oder aus § 115f des Fünften Buches
         Sozialgesetzbuch“ eingefügt.
     a)    In Absatz 4 Satz 4 werden nach der Angabe „§ 6a“ ein Komma und die Wörter „des Vorhaltebudgets nach
           § 6b, der Vergütung von sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtungen nach § 6c und der speziellen
           sektorengleichen Vergütung nach § 115f des Fünften Buches Sozialgesetzbuch“ eingefügt.
     b)    Absatz 5 wird wie folgt geändert:
           aa) In Satz 1 wird die Angabe „2020“ durch die Angabe „2024“ ersetzt.
           bb) In Satz 2 wird die Angabe „100 Prozent“ gestrichen und die Angabe „50 Prozent“ durch die Angabe
               „100 Prozent“ ersetzt.
           cc) In Satz 3 werden im Satzteil nach der Aufzählung die Wörter „für den Bereich nach Nummer 1“ durch
               das Wort „jeweils“ ersetzt und die Wörter „und für die Bereiche nach den Nummern 2 und 3 jeweils die
               durchschnittlichen Auswirkungen der tarifvertraglich vereinbarten linearen Steigerungen und
               Einmalzahlungen“ gestrichen.
           dd) Satz 4 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
               „Die Vertragsparteien auf Bundesebene nach § 9 haben die Vereinbarung der Erhöhungsrate und der
               anteiligen Erhöhungsrate nach § 9 Absatz 1 Nummer 7 jeweils für das laufende Kalenderjahr innerhalb
               von vier Wochen nach Wirksamwerden einer nach Satz 3 maßgeblichen tarifvertraglichen
               Vereinbarung zu treffen; die Erhöhungsrate nach § 9 Absatz 1 Nummer 7 ist in Höhe des
               Unterschieds zwischen dem in § 9 Absatz 1b Satz 1 genannten Veränderungswert und der in Satz 3
               genannten Tarifrate zu vereinbaren. Zusätzlich haben die Vertragsparteien auf Bundesebene nach § 9
               bis zum 9. Januar 2025 eine Vereinbarung der Erhöhungsrate und der anteiligen Erhöhungsrate nach
               § 9 Absatz 1 Nummer 7 zu treffen; die Erhöhungsrate nach § 9 Absatz 1 Nummer 7 ist in Höhe des
               Unterschieds zwischen dem nach § 9 Absatz 1b Satz 1 für das Jahr 2024 vereinbarten
               Veränderungswert und der in Satz 3 genannten Tarifrate, die unter Beachtung der im Jahr 2024
BGBl. 2024, Seite 45 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 45


               wirksam gewordenen        maßgeblichen   tarifvertraglichen   Vereinbarungen   zu   ermitteln   ist,   zu
               vereinbaren.“
           ee) Folgender Satz wird angefügt:
               „Abweichend von Satz 7 ist der Basisfallwert, sofern er bereits vereinbart oder festgesetzt ist, auf
               Verlangen einer in Absatz 1 Satz 1 genannten Vertragspartei auf Landesebene während eines
               laufenden Kalenderjahres unverzüglich unter Berücksichtigung der nach § 9 Absatz 1 Nummer 7
               vereinbarten anteiligen Erhöhungsrate und des Zeitpunkts der erstmaligen Abrechnung neu zu
               vereinbaren.“
     c)    Absatz 6 wird wie folgt geändert:
           aa) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:
               „Die Erhebungen werden jährlich vom Statistischen Bundesamt durchgeführt. Der Berichtszeitraum
               umfasst die zweite Hälfte des Vorjahres und die erste Hälfte des laufenden Jahres. Die
               Krankenhäuser nach § 2 Nummer 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes einschließlich der in
               den §§ 3 und 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes genannten Krankenhäuser, soweit sie zu
               den Krankenhäusern nach § 107 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gehören, mit
               Ausnahme der Krankenhäuser, deren Träger der Bund ist, der Krankenhäuser ohne Versorgungs­
               vertrag sowie reiner Tages- und Nachtkliniken, sind verpflichtet, dem Statistischen Bundesamt für
               die Zwecke nach Satz 1 Daten zu übermitteln. Soweit es zur Gewinnung von Informationen zur
               Bestimmung des Orientierungswertes erforderlich ist, darf das Statistische Bundesamt die
               erhobenen Daten mit den nach § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 genannten Daten zusammenführen.“
           bb) Im neuen Satz 7 wird das Wort „ermitteln“ durch das Wort „vereinbaren“ ersetzt und werden die Wörter
               „die Differenz zwischen beiden Werten und vereinbaren“ gestrichen.
     d)    In Absatz 10 Satz 1 werden vor dem Punkt am Ende ein Semikolon und die Wörter „der bis zum
           30. November 2024 zu schließende Basisfallwert ist unter Berücksichtigung des Veränderungswerts
           nach § 9 Absatz 1b Satz 1 zweiter Halbsatz und des Zeitpunkts der erstmaligen Abrechnung bis zum
           23. Januar 2025 neu zu vereinbaren“ eingefügt.
13. § 11 wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§§ 3 bis 6a“ durch die Angabe „§§ 3 bis 6b“ ersetzt, werden die Wörter
        „Prüfergebnisse nach § 275d“ durch die Wörter „Ergebnisse der Prüfungen nach § 275a Absatz 1 Satz 1
        Nummer 2“ ersetzt und werden die Wörter „und die Mehr- und Mindererlösausgleiche“ durch ein Komma
        und die Wörter „die Mehr- und Mindererlösausgleiche und den nach § 6b Absatz 5 Satz 5 und Absatz 6
        Satz 6 vorzunehmenden Ausgleich des Vorhaltebudgets“ ersetzt.
     b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
          aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
              „Die Verhandlung soll so rechtzeitig abgeschlossen werden, dass das neue Erlösbudget, das neue
              Pflegebudget und die neuen Entgelte mit Ablauf des Jahres, das dem Jahr vorausgeht, für das die
              Vereinbarung gelten soll, in Kraft treten können; die Verhandlung ist innerhalb von sechs Wochen
              nach der in Satz 1 genannten Aufforderung einer Vertragspartei abzuschließen.“
          bb) Folgender Satz wird angefügt:
              „Das für das Jahr 2025 zu vereinbarende Erlösbudget ist unter Berücksichtigung des nach § 9
              Absatz 1b Satz 1 zweiter Halbsatz vereinbarten Veränderungswerts zu vereinbaren; bis zum Ablauf
              des 11. Dezember 2024 getroffene Vereinbarungen über dieses Erlösbudget sind bis zum 12. Februar
              2025 entsprechend anzupassen.“
14. In § 12 Satz 1 werden die Wörter „oder über“ durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort „Entgelte“
    die Wörter „oder über die Höhe des Gesamtvolumens und der krankenhausindividuellen Tagesentgelte“
    eingefügt.
15. In § 13 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „Vereinbarung nach“ die Wörter „§ 6c Absatz 1 Satz 1,“
    eingefügt.
16. § 14 wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 6a“ das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und werden nach
        dem Wort „Abschläge“ die Wörter „und des nach § 6c Absatz 1 Satz 1 vereinbarten Gesamtvolumens und
        der nach § 6c Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 4 vereinbarten krankenhausindividuellen Tagesentgelte“
        eingefügt.
     b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
            „(1a) Bei der zuständigen Landesbehörde ist zu beantragen
          1. die Genehmigung des Ausgleichsbetrags nach § 6b Absatz 5 Satz 1 vom Krankenhausträger sowie
          2. die Genehmigung des Konvergenzbetrags nach § 6b Absatz 6 Satz 1 von einer der Vertragsparteien.
          Die zuständige Landesbehörde erteilt die Genehmigung, wenn die Vereinbarung oder Festsetzung den
          Vorschriften dieses Gesetzes sowie sonstigem Recht entspricht. Die zuständige Landesbehörde
          entscheidet jeweils innerhalb von 14 Tagen nach Eingang über die in Satz 1 genannten Anträge.“
BGBl. 2024, Seite 46 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 46


17. § 18 wird wie folgt geändert:
     a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
       „Für die in sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtungen im Sinne des § 115g Absatz 1 Satz 1 des
       Fünften Buches Sozialgesetzbuch durch Belegärzte behandelten Belegpatienten gelten die nach § 6c
       Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 vereinbarten verringerten krankenhausindividuellen Tagesentgelte; die
       erbrachten belegärztlichen Leistungen werden nach § 121 Absatz 3 und 4 des Fünften Buches
       Sozialgesetzbuch vergütet.“
     b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
       „Sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen im Sinne des § 115g Absatz 1 Satz 1 des Fünften
       Buches Sozialgesetzbuch mit Belegbetten, die nach § 121 Absatz 5 des Fünften Buches
       Sozialgesetzbuch zur Vergütung der belegärztlichen Leistungen mit Belegärzten Honorarverträge
       schließen, rechnen für die von diesen Belegärzten behandelten Belegpatienten die nach § 6c Absatz 1
       Satz 2 Nummer 2 vereinbarten krankenhausindividuellen Tagesentgelte ab.“
18. § 21 wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
           aaa) Buchstabe d wird wie folgt gefasst:
                 „d) Summe der vereinbarten und abgerechneten DRG-Fälle, der vereinbarten und abgerechneten
                     Summe der Bewertungsrelationen des Fallpauschalen-Katalogs und des Pflegeerlöskatalogs
                     sowie der Ausgleichsbeträge nach § 5 Absatz 4 und § 6b Absatz 5 Satz 1 und der Zahlungen
                     zum Ausgleich der Abweichungen zwischen den tatsächlichen und den vereinbarten
                     Pflegepersonalkosten nach § 6a Absatz 2, die Summe der vereinbarten und abgerechneten
                     Fälle, die mit in § 6c Absatz 1 Satz 2 genannten krankenhausindividuellen Tagesentgelten
                     oder in § 6c Absatz 7 Satz 4 genannten vorläufigen Tagesentgelten abgerechnet werden
                     und der nach § 6c Absatz 5 Satz 1 ermittelten Ausgleichsbeträge, jeweils für das
                     vorangegangene Kalenderjahr; in den Kalenderjahren 2026 und 2027 zusätzlich die Summe
                     der vereinbarten und abgerechneten Vorhaltebewertungsrelationen sowie ab dem
                     Kalenderjahr 2028 zusätzlich die abgerechneten Vorhaltebewertungsrelationen, jeweils für
                     das vorangegangene Kalenderjahr,“.
           bbb) In Buchstabe g werden die Wörter „in Anlage 1 zum Fünften Buch Sozialgesetzbuch genannten“
                jeweils durch die Wörter „nach § 135e Absatz 2 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
                maßgeblichen“ ersetzt.
       bb) In Nummer 2 Buchstabe i werden die Wörter „in Anlage 1 zum Fünften Buch Sozialgesetzbuch
           genannte“ durch die Wörter „nach § 135e Absatz 2 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
           maßgebliche“ und die Wörter „in Anlage 1 zum Fünften Buch Sozialgesetzbuch genannten“ durch die
           Wörter „nach § 135e Absatz 2 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch maßgeblichen“ ersetzt.
     b) In Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 wird nach der Angabe „a bis c,“ die Angabe „e, f und“ eingefügt.
     c) Absatz 3b wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 wird das Wort „sowie“ durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort „Entgeltsysteme“
           die Wörter „sowie für Zwecke der Krankenhausplanung“ eingefügt.
       bb) In Satz 5 werden vor dem Punkt am Ende ein Semikolon und die Wörter „die Datenstelle übermittelt die
           geprüften landesbezogenen Daten nach Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe b,
           d bis g und i innerhalb von zwölf Wochen nach Ablauf der jeweiligen in Satz 1 genannten Frist an die für
           die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde“ eingefügt.
     d) Absatz 3d wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden die Wörter „erforderlich ist“ durch die Wörter „geeignet und notwendig ist und das
           Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen die Notwendigkeit glaubhaft
           dargelegt hat“ ersetzt.
       bb) In Satz 3 wird das Wort „barrierefrei“ gestrichen und werden die Wörter „die in Satz 1 genannten Daten
           sowie die Auswertung“ durch die Wörter „die Auswertungen“ ersetzt.
     e) Nach Absatz 3d wird folgender Absatz 3e eingefügt:
          „(3e) Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus wertet die an die von ihm geführte Datenstelle
       nach den Absätzen 1 und 3b übermittelten Daten in der jeweils aktuellen Fassung aus, soweit dies nach
       Abstimmung mit dem Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen für die Erfüllung eines
       nach § 135f Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erteilten Auftrags geeignet und
       notwendig ist und das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen die Notwendigkeit
       glaubhaft dargelegt hat. Die Datenstelle übermittelt dem Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus die
       in Satz 1 genannten Daten für die Auswertungen nach Satz 1. Das Institut für das Entgeltsystem im
       Krankenhaus übermittelt dem Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen die
       Auswertungen nach Satz 1.“
BGBl. 2024, Seite 47 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 47


     f) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
        aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „§ 135d des Fünften Buches Sozialgesetzbuch“ die Wörter „und für
            die Zwecke der Personalbemessung“ eingefügt.
        bb) In Satz 2 wird die Angabe „2 bis 5“ durch die Angabe „2 bis 5 erster Halbsatz“ ersetzt.


                                                   Artikel 4

                             Änderung der Bundespflegesatzverordnung
  Die Bundespflegesatzverordnung vom 26. September 1994 (BGBl. I S. 2750), die zuletzt durch Artikel 5 des
Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2793) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt geändert:
  a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:
     „2. eine Strahlentherapie, wenn ihre Durchführung durch Dritte medizinisch notwendig ist,“.
  b) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „55 Prozent“ durch die Angabe „75 Prozent“ ersetzt.
  b) Dem Absatz 5 werden die folgenden Sätze angefügt:
     „Alternativ zu der in Absatz 4 Satz 1 genannten Berichtigung kann das Krankenhaus ab dem Tag des
     Inkrafttretens der Vereinbarung einer Erhöhungsrate für Tariferhöhungen nach § 9 Absatz 1 Nummer 7 des
     Krankenhausentgeltgesetzes für den ab diesem Tag verbleibenden Teil des jeweiligen Kalenderjahres einen
     erhöhten Basisentgeltwert bei der Abrechnung der mit Bewertungsrelationen bewerteten Entgelte zugrunde
     legen. Der erhöhte Basisentgeltwert ergibt sich aus der Summe des nach Satz 1 für das jeweilige Kalenderjahr
     ermittelten Basisentgeltwerts und dem Produkt aus 75 Prozent der nach § 9 Absatz 1 Nummer 7 des
     Krankenhausentgeltgesetzes vereinbarten Erhöhungsrate für Tariferhöhungen und dem Quotienten aus 365
     und der Anzahl der Kalendertage zwischen dem Tag des Inkrafttretens der Vereinbarung einer Erhöhungsrate
     für Tariferhöhungen nach § 9 Absatz 1 Nummer 7 des Krankenhausentgeltgesetzes und dem Ende des
     jeweiligen Kalenderjahres.“
3. In § 8 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 275d“ durch die Wörter „§ 275a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2“ ersetzt.
4. § 9 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 Nummer 5 werden die Wörter „die Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 des Fünften Buches
     Sozialgesetzbuch um 40 Prozent dieser Differenz zu erhöhen“ durch die Wörter „der Veränderungswert
     ausgehend von dem nach § 10 Absatz 6 Satz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes veröffentlichten
     Orientierungswert unter Berücksichtigung bereits anderweitig finanzierter Kostensteigerungen zu
     vereinbaren; für das Jahr 2025 ist der bis zum 31. Oktober 2024 vereinbarte Veränderungswert bis zum
     26. Dezember 2024 entsprechend neu zu vereinbaren“ ersetzt.
  b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „eine Entscheidung zu Absatz 1 Nummer 5 hat die Schiedsstelle bis zum
     15. November des jeweiligen Jahres zu treffen“ durch die Wörter „eine Entscheidung über den nach Absatz 1
     Nummer 5 bis zum 31. Oktober eines Jahres zu vereinbarenden Veränderungswert hat die Schiedsstelle bis
     zum 15. November des jeweiligen Jahres und eine Entscheidung über den nach Absatz 1 Nummer 5 bis zum
     26. Dezember 2024 neu zu vereinbarenden Veränderungswert hat die Schiedsstelle bis zum 9. Januar 2025
     zu treffen“ ersetzt.
5. § 11 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Prüfergebnisse nach § 275d“ durch die Wörter „Ergebnisse der
     Prüfungen nach § 275a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2“ ersetzt.
  b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
     „Das für das Jahr 2025 zu vereinbarende Budget ist unter Berücksichtigung des Veränderungswerts nach § 9
     Absatz 1 Nummer 5 zweiter Halbsatz zu vereinbaren; bis zum Ablauf des 11. Dezember 2024 getroffene
     Vereinbarungen über dieses Budget sind bis zum 12. Februar 2025 entsprechend anzupassen.“
BGBl. 2024, Seite 48 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 48


                                                  Artikel 4a

                      Änderung der Krankenhausstrukturfonds-Verordnung
  Die Krankenhausstrukturfonds-Verordnung vom 17. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2350), die zuletzt durch Artikel 6
des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2793) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „auch nach dem 31. Juli 2017“ durch die Wörter „bis zum 31. Dezember
   2025“ ersetzt.
2. § 14 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Satz 1 wird die Angabe „31. Dezember 2024“ durch die Angabe „31. Dezember 2025“ ersetzt.
  b) Satz 2 wird aufgehoben.


                                                   Artikel 5

   Änderung der Verordnung zur Regelung weiterer Maßnahmen zur wirtschaftlichen
                          Sicherung der Krankenhäuser
   § 4 Absatz 6 der Verordnung zur Regelung weiterer Maßnahmen zur wirtschaftlichen Sicherung der
Krankenhäuser vom 7. April 2021 (BAnz AT 08.04.2021 V1), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom
8. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 356) geändert worden ist, wird aufgehoben.


                                                  Artikel 5a

                     Änderung der Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung
   In § 2 Absatz 3 der Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung vom 9. November 2020 (BGBl. I S. 2357), die zuletzt
durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 345) geändert worden ist, werden die
Wörter „§ 2 der Vereinbarung über die Definition von Standorten der Krankenhäuser und ihrer Ambulanzen vom
29. August 2017, die zwischen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen und der Deutschen Krankenhaus­
gesellschaft gemäß § 2a Absatz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes geschlossen wurde und die auf der
Internetseite der Deutschen Krankenhausgesellschaft veröffentlicht ist“ durch die Wörter „§ 2a des Krankenhaus­
finanzierungsgesetzes“ ersetzt.


                                                  Artikel 5b

                      Änderung der Pflegepersonalbemessungsverordnung
  In § 2 Absatz 5 der Pflegepersonalbemessungsverordnung vom 12. Juni 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 188) werden die
Wörter „§ 2 der Vereinbarung über die Definition von Standorten der Krankenhäuser und ihrer Ambulanzen gemäß
§ 2a Absatz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes zwischen dem GKV-Spitzenverband KdöR, Berlin, und der
Deutschen Krankenhausgesellschaft e. V., Berlin, vom 29. August 2017, die auf der Internetseite der Deutschen
Krankenhausgesellschaft* veröffentlicht ist“ durch die Wörter „§ 2a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes“ ersetzt.


                                                   Artikel 6

                 Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
  § 187 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni
2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 9 wird wie folgt geändert:
  a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 14 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe a“ gestrichen.
     bb) In Nummer 3 werden nach den Wörtern „§ 11 Absatz 1 Nummer 2 der Krankenhausstrukturfonds-
         Verordnung“ die Wörter „oder nach § 12b Absatz 1 Satz 4 Nummer 1 des Krankenhausfinanzierungs­
         gesetzes“ eingefügt und wird die Angabe „nach § 15“ durch die Wörter „auf der Grundlage“ ersetzt.
     cc) In Nummer 4 wird die Angabe „31. Dezember 2027“ durch die Angabe „31. Dezember 2038“ ersetzt.
BGBl. 2024, Seite 49 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 49


  b) In Satz 2 werden die Wörter „Ein Zusammenschluss“ durch die Wörter „Werden Zusammenschlüsse im
     Krankenhausbereich beim Bundeskartellamt nach § 39 Absatz 1 angemeldet, ist das Bundeskartellamt
     darüber zu informieren, inwieweit ein Antrag auf Förderung aus den Mitteln des Krankenhausstrukturfonds
     oder des Transformationsfonds gestellt wurde; ein Zusammenschluss“ ersetzt.
  c) Folgender Satz wird angefügt:
     „Diese Regelung ist anzuwenden auf Zusammenschlüsse, die ab dem 1. Januar 2031 vollzogen werden.“
2. Nach Absatz 9 wird folgender Absatz 10 eingefügt:
     „(10) Die §§ 35 bis 41 sind nicht anzuwenden auf einen Zusammenschluss im Krankenhausbereich, sofern
  1. der Zusammenschluss eine standortübergreifende Konzentration von mehreren Krankenhäusern im Sinne
     des § 2 Nummer 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes oder einzelnen Fachrichtungen solcher Kranken­
     häuser zum Gegenstand hat,
  2. die für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörden der Bundesländer, in denen die am
     Zusammenschluss beteiligten Krankenhäuser oder einzelnen Fachrichtungen solcher Krankenhäuser
     belegen sind, – im Falle der Zuständigkeit mehrerer Landesbehörden einvernehmlich – schriftlich
     bestätigen, dass sie den Zusammenschluss zur Verbesserung der Krankenhausversorgung für erforderlich
     halten und dem Zusammenschluss nach vorliegenden Erkenntnissen keine anderen wettbewerbsrechtlichen
     Vorschriften entgegenstehen,
  3. der Zusammenschluss bis zum 31. Dezember 2030 vollzogen wird.
  Anträge auf schriftliche Bestätigung nach Satz 1 Nummer 2 sind unverzüglich durch die zuständigen
  Landesministerien auf ihren Internetseiten unter Nennung der Zusammenschlussbeteiligten zu veröffentlichen.
  Die für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörden der Bundesländer setzen sich mit dem
  Bundeskartellamt vor einer Bestätigung nach Satz 1 Nummer 2 ins Benehmen. Über den Antrag nach Satz 1
  Nummer 2 darf nicht vor Ablauf von einem Monat nach der Veröffentlichung entschieden werden. Eine
  Anmeldung eines Zusammenschlusses im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 und 3 ist beim Bundeskartellamt
  nach § 39 Absatz 1 erst dann zulässig, wenn die Zusammenschlussparteien gegenüber dem Bundeskartellamt
  nachweisen, dass ihr Antrag auf schriftliche Bestätigung nach Satz 1 Nummer 2 durch die zuständigen
  Landesbehörden abgelehnt oder nicht innerhalb von zwei Monaten beschieden wurde. Das Bundesministerium
  für Wirtschaft und Klimaschutz berichtet auf Grundlage einer Stellungnahme der Monopolkommission den
  gesetzgebenden Körperschaften spätestens nach Ablauf von sechs Jahren nach Inkrafttreten der Regelungen
  in den Sätzen 1 bis 4 über die Erfahrungen mit dieser Vorschrift. Für Datenanforderungen des
  Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz und der Monopolkommission zur Evaluierung im Sinne
  dieses Absatzes ist § 21 Absatz 3 Satz 8 des Krankenhausentgeltgesetzes entsprechend anzuwenden, soweit
  die Krankenhäuser von einem Zusammenschluss im Sinne des Satzes 1 betroffen sind. § 21 Absatz 3 Satz 9 des
  Krankenhausentgeltgesetzes findet insofern keine Anwendung. Für die Zwecke der Evaluierung und zur
  Untersuchung der Auswirkungen dieser Regelungen auf die Wettbewerbsverhältnisse und die Krankenhaus­
  versorgung können Daten aus der amtlichen Krankenhausstatistik zusammengeführt werden.“
3. Der bisherige Absatz 10 wird Absatz 11.
4. Der bisherige Absatz 11 wird Absatz 12.


                                                 Artikel 6a

                                Änderung des MDK-Reformgesetzes
  Artikel 14 des MDK-Reformgesetzes vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2789), das durch Artikel 8 des
Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2793) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:


                                                  „Artikel 14

                                                 Evaluierung
   Das Bundesministerium für Gesundheit berichtet dem Deutschen Bundestag bis zum 31. Dezember 2026 auf der
Grundlage des Berichts nach § 17c Absatz 7 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes über die Auswirkungen der
Weiterentwicklung der Krankenhausabrechnungsprüfung. Der Bericht hat insbesondere die finanziellen und
strukturellen Auswirkungen der Einzelfallprüfung nach § 275c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, der
Prüfungen zu der Erfüllung der in § 275a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
genannten Strukturmerkmale sowie der Tätigkeit des Schlichtungsausschusses auf Bundesebene nach § 19 des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes darzustellen.“
BGBl. 2024, Seite 50 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 50


                                                 Artikel 7

                                               Inkrafttreten
  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.




  Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
  Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


  Berlin, den 5. Dezember 2024

                                         Der Bundespräsident
                                                Steinmeier

                                          Der Bundeskanzler
                                               Olaf Scholz

                                 Der Bundesminister für Gesundheit
                                            Karl Lauterbach




                                  Herausgeber: Bundesministerium der Justiz

BGBl. 2024 — Originalseite als Abbildung
Originalseite
                                                                      Anhang zu Artikel 1 Nummer 25
                                                                                                                                                                   Anlage 1
                                                                                                                                                                 (zu § 135e)

                                                                Leistungsgruppen und Qualitätskriterien

                                                                                              Anforderungsbereiche
Leistungs- Leistungs-
 gruppen-   gruppe                         Erbringung verwandter LG                                            Personelle Ausstattung              Sonstige Struktur- und
 Nummer       (LG)                                                           Sachliche Ausstattung
                                        Standort            Kooperation                                 Qualifikation          Verfügbarkeit      Prozessvoraussetzungen

1          Allge­       Mindest- LG Intensivmedizin     LG Allgemeine       Röntgen,              Facharzt (FA) aus       Drei FA, mindestens Erfüllung der in § 6 der
           meine        voraus-                         Chirurgie           Elektrokardiographie dem Gebiet Innere        Rufbereitschaft:    Pflegepersonaluntergrenzen-
           Innere       setzung                                             (EKG),                Medizin                 jederzeit           Verordnung (PpUGV) fest­
           Medizin                                                          Sonographiegerät,                                                 gelegten Pflegepersonalunter­
                                                                            Basislabor jederzeit,                                             grenzen
                                                                            Computertomogra­
                                                                            phie (CT)
                                                                            jederzeit mindestens
                                                                            in Kooperation,
                                                                            Endoskopie täglich
                                                                            zehn Stunden im
                                                                            Zeitraum
                                                                            von 6 Uhr bis 20 Uhr
                        Auswahl- LG Geriatrie                               Magnetresonanz-
                        kriterium                                           tomographie (MRT)
                                  Mindestens eine der
                                  folgenden LG:
                                  LG Allgemeine
                                  Frauenheilkunde
                                  oder
                                  LG Ovarial-CA oder
                                  LG Senologie oder
                                  LG Geburten
                                                                                                                                                                               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2024 Teil I Nr. 400, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2024
                                                                                                                                                                               Seite 51 von 112

BGBl. 2024 — Originalseite als Abbildung
Originalseite
                                                                                          Anforderungsbereiche
Leistungs- Leistungs-
 gruppen-   gruppe                        Erbringung verwandter LG                                          Personelle Ausstattung               Sonstige Struktur- und
 Nummer       (LG)                                                       Sachliche Ausstattung
                                       Standort            Kooperation                               Qualifikation          Verfügbarkeit       Prozessvoraussetzungen

2          Kom­       Mindest-   LG Allgemeine                                                   Sofern Erwachsene     Drei FA, mindestens Erfüllung der in § 6 PpUGV
           plexe      voraus-    Chirurgie                                                       behandelt werden:     Rufbereitschaft:    festgelegten Pflegepersonal­
           Endo-      setzung    LG Allgemeine                                                   FA aus dem Gebiet     jederzeit           untergrenzen
           krinologie            Innere Medizin                                                  Innere Medizin
           und                   LG Intensivmedizin                                              FA Innere Medizin     Sofern Erwachsene
           Diabeto­                                                                              und Endokrinologie    behandelt werden:
           logie                 Sofern Kinder und                                               und Diabetologie      Davon mindestens
                                 Jugendliche behan­                                                                    zwei FA Innere
                                 delt werden:                                                    Sofern Kinder und     Medizin und Endo­
                                 LG Allgemeine                                                   Jugendliche behan­    krinologie und
                                 Kinder- und Jugend­                                             delt werden:          Diabetologie, dritter
                                 medizin                                                         FA Kinder- und        FA kann aus dem
                                                                                                 Jugendmedizin         Gebiet der Inneren
                                                                                                 FA Kinder- und        Medizin sein
                                                                                                 Jugendmedizin mit
                                                                                                 Zusatz-Weiterbildung Sofern Kinder und
                                                                                                 (ZW) Kinder- und     Jugendliche behan­
                                                                                                 Jugend-Endokrinolo­ delt werden:
                                                                                                 gie und Diabetologie Davon mindestens
                                                                                                                      zwei FA Kinder- und
                                                                                                                      Jugendmedizin mit
                                                                                                                      ZW Kinder- und
                                                                                                                      Jugend-Endokrinolo­
                                                                                                                      gie und -Diabetolo­
                                                                                                                      gie, dritter FA kann
                                                                                                                      FA Kinder- und
                                                                                                                      Jugendmedizin sein
                                                                                                                                                                          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2024 Teil I Nr. 400, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2024
                                                                                                                                                                          Seite 52 von 112

BGBl. 2024 — Originalseite als Abbildung
Originalseite
                                                                                          Anforderungsbereiche
Leistungs- Leistungs-
 gruppen-   gruppe                        Erbringung verwandter LG                                           Personelle Ausstattung                Sonstige Struktur- und
 Nummer       (LG)                                                       Sachliche Ausstattung
                                       Standort            Kooperation                                Qualifikation          Verfügbarkeit        Prozessvoraussetzungen

3          Infektio­    Mindest- LG Allgemeine                           Mindestens vier         FA Innere Medizin      Vier FA, mindestens Fachärztlicher infektiologischer
           logie        voraus- Innere Medizin oder                      Isolationsbetten mit    und Infektiologie oder Rufbereitschaft:       Konsilservice
                        setzung LG Allgemeine                            Schleusenfunktion,      FA in einem Gebiet jederzeit
                                 Kinder- und Jugend­                     Notfall-Labor plus      der unmittelbaren      Davon mindestens       Fachapotheker oder Fach­
                                 medizin,                                Point-of-Care Labor­    Patientenversorgung drei FA Innere Medi­ apothekerin mit der Bereichs­
                                 LG Intensivmedizin                      analytik,               mit ZW Infektiologie zin und Infektiologie weiterbildung Infektiologie oder
                                 LG Notfallmedizin                       Zugang zu Mikrobio­     oder                   oder mindestens ein ABS-fortgebildeter Apotheker
                                 LG Allgemeine                           logischem Labor                                FA Innere Medizin      oder Apothekerin, die entweder
                                 Chirurgie                               jederzeit mindestens    FA Mikrobiologie,      und Infektiologie und auf Station, in der Kranken­
                                                                         in Kooperation,         Virologie und          zwei FA in einem       hausapotheke oder in
                                                                         CT,                     Infektionsepidemiolo­ Gebiet der unmittel­ krankenhausversorgenden
                                                                         MRT mindestens          gie mit ZW Infektio­ baren Patientenver­ Apotheken tätig sind
                                                                         in Kooperation,         logie oder FA Hy­      sorgung mit ZW In­
                                                                         Positronen-Emis­        giene und Umwelt­      fektiologie (davon     Antibiotic Stewardship (ABS)
                                                                         sions-Tomographie-      medizin mit ZW In­     mindestens ein FA      Team
                                                                         CT (PET-CT)             fektiologie            Innere Medizin)
                                                                         mindestens in                                  sowie                  Einrichtung der ambulanten
                                                                         Kooperation                                    mindestens ein FA      Medizin mit Schwerpunkt
                                                                                                                        Mikrobiologie, Virolo­ Infektiologie (mindestens in
                                                                                                                        gie und Infektions­    Kooperation, auch durch auf
                                                                                                                        epidemiologie oder     die Behandlung von HIV-Pa­
                                                                                                                        ein FA Hygiene und tienten spezialisierte vertrags­
                                                                                                                        Umweltmedizin          ärztliche Leistungserbringer,
                                                                                                                                               wenn eine schriftliche Koope­
                                                                                                                                               rationsvereinbarung vorliegt)

                                                                                                                                              Konsiliarische Erreichbarkeit,
                                                                                                                                              täglich von 8 Uhr bis 17 Uhr,
                                                                                                                                              folgender Dienste:

                                                                                                                                              • Augenheilkunde
                                                                                                                                              • Hals-Nasen-
                                                                                                                                                                                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2024 Teil I Nr. 400, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2024




                                                                                                                                                Ohrenheilkunde (HNO)
                                                                                                                                              • Gynäkologie
                                                                                                                                              • Dermatologie
                                                                                                                                              • Neurologie
                                                                                                                                                                                Seite 53 von 112

BGBl. 2024 — Originalseite als Abbildung
Originalseite
                                                                                             Anforderungsbereiche
Leistungs- Leistungs-
 gruppen-   gruppe                        Erbringung verwandter LG                                            Personelle Ausstattung                 Sonstige Struktur- und
 Nummer       (LG)                                                          Sachliche Ausstattung
                                       Standort            Kooperation                                 Qualifikation          Verfügbarkeit         Prozessvoraussetzungen

                                                                                                                                               Erfüllung der Voraussetzun­
                                                                                                                                               gen der erweiterten Notfall­
                                                                                                                                               versorgung gemäß den §§ 13
                                                                                                                                               bis 17 der Bekanntmachung
                                                                                                                                               eines Beschlusses des Ge­
                                                                                                                                               meinsamen Bundesausschus­
                                                                                                                                               ses (G-BA) über Regelungen
                                                                                                                                               zu einem gestuften System
                                                                                                                                               von Notfallstrukturen in Kran­
                                                                                                                                               kenhäusern gemäß § 136c
                                                                                                                                               Absatz 4 des Fünften Buches
                                                                                                                                               Sozialgesetzbuch (SGB V)
                                                                                                                                               vom 19. April 2018 (BAnz AT
                                                                                                                                               18.05.2018 B4), der durch den
                                                                                                                                               Beschluss vom 20. November
                                                                                                                                               2020 (BAnz AT 24.12.2020
                                                                                                                                               B2) geändert worden ist
4          Kom­      Mindest- LG Allgemeine           LG Palliativmedizin   Endoskopie (Gastro­ FA Innere Medizin        Drei FA, mindestens Erfüllung der in § 6 PpUGV
           plexe     voraus- Chirurgie                                      skopie, Koloskopie), und Gastroenterolo­     Rufbereitschaft:        festgelegten Pflegepersonal­
           Gastro­ setzung LG Allgemeine                                    Sonographie,         gie                     jederzeit               untergrenzen
           enterolo­          Innere Medizin                                Endosonographie,                             Davon mindestens
           gie                LG Intensivmedizin                            CT jederzeit                                 zwei FA Innere Me­
                                                                                                                         dizin und Gastro­
                                                                                                                         enterologie, dritter FA
                                                                                                                         kann FA aus dem
                                                                                                                         Gebiet Innere
                                                                                                                         Medizin sein
5          Kom­         Mindest- LG Allgemeine                              Doppler- oder      FA Innere Medizin         Drei FA, mindestens Erfüllung der in § 6 PpUGV
           plexe        voraus- Chirurgie                                   Duplex-Sonographie und Nephrologie           Rufbereitschaft:       festgelegten Pflegepersonal­
           Nephro­      setzung LG Allgemeine                                                                            jederzeit              untergrenzen
           logie                 Innere Medizin                                                                          Davon mindestens
                                                                                                                                                                                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2024 Teil I Nr. 400, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2024




                                 LG Intensivmedizin                                                                      zwei FA Innere
                                                                                                                         Medizin und Nephro­
                                                                                                                         logie, dritter FA kann
                                                                                                                         FA aus dem Gebiet
                                                                                                                         Innere Medizin sein
                                                                                                                                                                                Seite 54 von 112

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                                                                                           Anforderungsbereiche
Leistungs- Leistungs-
 gruppen-   gruppe                     Erbringung verwandter LG                                               Personelle Ausstattung               Sonstige Struktur- und
 Nummer       (LG)                                                        Sachliche Ausstattung
                                    Standort             Kooperation                                   Qualifikation          Verfügbarkeit       Prozessvoraussetzungen

6          Kom­    Mindest- LG Allgemeine           LG Palliativmedizin Röntgen,             FA Innere Medizin           Drei FA, mindestens Erfüllung der in § 6 PpUGV
           plexe   voraus- Innere Medizin                               CT,                  und Pneumologie             Rufbereitschaft:    festgelegten Pflegepersonal­
           Pneumo­ setzung LG Intensivmedizin       Mindestens eine der Bronchoskopie jeder­                             jederzeit           untergrenzen
           logie                                    folgenden LG:       zeit,                                            Davon mindestens
                                                    LG Stammzelltrans­ Spirometrie,                                      zwei FA Innere
                                                    plantation oder LG  Bodyplethysmogra­                                Medizin und Pneu­
                                                    Leukämie und Lym­ phie                                               mologie, dritter FA
                                                    phome                                                                kann FA aus dem
                                                                                                                         Gebiet Innere Medi­
                                                                                                                         zin sein
7          Kom­    Mindest-   LG Allgemeine                               Sonographiegerät,       FA Innere Medizin      Drei FA, mindestens Erfüllung der in § 6 PpUGV
           plexe   voraus-    Innere Medizin                              Osteodensitometrie      und Rheumatologie      Rufbereitschaft:    festgelegten Pflegepersonal­
           Rheuma­ setzung    oder                                                                FA Orthopädie und      jederzeit           untergrenzen
           tologie            mindestens eine der                                                 Unfallchirurgie mit
                              folgenden LG:                                                       ZW Orthopädische
                              LG Endoprothetik                                                    Rheumatologie
                              Hüfte oder
                              LG Endoprothetik
                              Knie oder
                              LG Revision Hüft­
                              endoprothetik oder
                              LG Revision Knie­
                              endoprothese
                                                                                                                                                                            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2024 Teil I Nr. 400, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2024
                                                                                                                                                                            Seite 55 von 112

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Leistungs- Leistungs-
 gruppen-   gruppe                         Erbringung verwandter LG                                          Personelle Ausstattung           Sonstige Struktur- und
 Nummer       (LG)                                                        Sachliche Ausstattung
                                        Standort            Kooperation                               Qualifikation          Verfügbarkeit   Prozessvoraussetzungen

8          Stamm­ Mindest- LG Allgemeine           LG Augenheilkunde      CT jederzeit oder     FA Innere Medizin   Drei FA, mindestens
           zelltrans­ voraus- Chirurgie            LG HNO                 MRT jederzeit,        und Hämatologie und Rufbereitschaft:
           planta­    setzung LG Allgemeine        LG Komplexe Gas­       Zentrales Monitoring Onkologie            jederzeit
           tion               Innere Medizin       troenterologie         von EKG, Blutdruck
                              LG Intensivmedizin, LG Palliativmedizin     und Sauerstoffsätti­
                              Qualitätsanforderung                        gung auf der Station,
                              Hochkomplex                                 Nichtinvasive Beat­
                                                                          mung einschließlich
                                                                          High-Flow-Nasen­
                                                                          kanüle (HFNC)

                                                                          Sofern allogene
                                                                          Stammzelltransplan­
                                                                          tationen durchgeführt
                                                                          werden:
                                                                          Einzelzimmer mit
                                                                          eigener Schleuse
                                                                          und kontinuierlichem
                                                                          Überdruck und ge­
                                                                          filterter Luftzufuhr
                        Auswahl- LG Allgemeine                                                    FA Transfusions­
                        kriterium Kinder- und Jugend­                                             medizin
                                  medizin
                                  LG Haut- und Ge­
                                  schlechtskrankheiten
                                  LG Kinder-Hämatolo­
                                  gie und -Onkologie –
                                  Stammzelltransplan­
                                  tation
                                  LG Komplexe Neph­
                                  rologie
                                  LG Komplexe Pneu­
                                                                                                                                                                       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2024 Teil I Nr. 400, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2024




                                  mologie
                                                                                                                                                                       Seite 56 von 112

BGBl. 2024 — Originalseite als Abbildung
Originalseite
                                                                                             Anforderungsbereiche
Leistungs- Leistungs-
 gruppen-   gruppe                         Erbringung verwandter LG                                             Personelle Ausstattung             Sonstige Struktur- und
 Nummer       (LG)                                                          Sachliche Ausstattung
                                        Standort            Kooperation                                  Qualifikation          Verfügbarkeit     Prozessvoraussetzungen

9          Leukä­       Mindest- LG Allgemeine        LG Palliativmedizin   CT jederzeit oder       FA aus dem Gebiet Drei FA aus dem
           mie und      voraus- Chirurgie             LG Stammzelltrans­    MRT jederzeit           Innere Medizin      Gebiet Innere Medi­
           Lym­         setzung LG Allgemeine         plantation                                    FA Innere Medizin   zin, mindestens Ruf­
           phome                 Innere Medizin                                                     und Hämatologie und bereitschaft: jederzeit
                                 LG Intensivmedizin,                                                Onkologie           Davon mindestens
                                 Qualitätsanforderung                                                                   zwei FA Innere Me­
                                 Komplex                                                                                dizin und Hämatolo­
                                                                                                                        gie und Onkologie
                        Auswahl- LG Kinder-Hämatolo­                                                FA Kinder- und
                        kriterium gie und -Onkologie –                                              Jugendmedizin mit
                                  Leukämie und Lym­                                                 Schwerpunkt (SP)
                                  phome                                                             Kinder- und Jugend-
                                  LG Komplexe Gas­                                                  Hämatologie und
                                  troenterologie                                                    -Onkologie
                                  LG Stammzelltrans­
                                  plantation
                                                                                                                                                                            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2024 Teil I Nr. 400, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2024
                                                                                                                                                                            Seite 57 von 112

BGBl. 2024 — Originalseite als Abbildung
Originalseite
                                                                                           Anforderungsbereiche
Leistungs- Leistungs-
 gruppen-   gruppe                         Erbringung verwandter LG                                          Personelle Ausstattung               Sonstige Struktur- und
 Nummer       (LG)                                                        Sachliche Ausstattung
                                        Standort            Kooperation                               Qualifikation          Verfügbarkeit       Prozessvoraussetzungen

10         EPU/Ab­ Mindest- LG Allgemeine        LG Interventionelle      CT jederzeit,           FA Innere Medizin     Drei FA, mindestens Erfüllung der in § 6 PpUGV
           lation  voraus- Innere Medizin        Kardiologie              12-Kanal-EKG-           und Kardiologie       Rufbereitschaft:    festgelegten Pflegepersonal­
                   setzung LG Intensivmedizin, LG Kardiale Devices        Gerät,                                        jederzeit           untergrenzen
                            Qualitätsanforderung                          Echokardiographie,
                            Komplex              Mindestens eine der      Transösophageale
                                                 folgenden LG:            Echokardiographie
                                                 LG Herzchirurgie         (TEE)
                                                 oder LG Herzchirur­
                                                 gie – Kinder und
                                                 Jugendliche
                        Auswahl- LG Kardiale Devices                      Kardio-MRT
                        kriterium
                                  Mindestens eine der
                                  folgenden LG:
                                  LG Bauchaorten­
                                  aneurysma oder
                                  LG Carotis operativ/
                                  interventionell oder
                                  LG Komplexe peri­
                                  phere arterielle Ge­
                                  fäße

                                  Mindestens eine der
                                  folgenden LG:
                                  LG Herzchirurgie
                                  oder LG Herzchirur­
                                  gie – Kinder und
                                  Jugendliche
                                                                                                                                                                           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2024 Teil I Nr. 400, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2024
                                                                                                                                                                           Seite 58 von 112

BGBl. 2024 — Originalseite als Abbildung
Originalseite
                                                                                           Anforderungsbereiche
Leistungs- Leistungs-
 gruppen-   gruppe                         Erbringung verwandter LG                                          Personelle Ausstattung               Sonstige Struktur- und
 Nummer       (LG)                                                        Sachliche Ausstattung
                                        Standort            Kooperation                               Qualifikation          Verfügbarkeit       Prozessvoraussetzungen

11         Interven­ Mindest- LG Allgemeine        LG Kardiale Devices    Katheterlabor,          FA Innere Medizin     Fünf FA, mindestens Erfüllung der in § 6 PpUGV
           tionelle  voraus- Innere Medizin                               Röntgen,                und Kardiologie       Rufbereitschaft:    festgelegten Pflegepersonal­
           Kardiolo­ setzung LG Intensivmedizin, Mindestens eine der      CT jederzeit,                                 jederzeit           untergrenzen
           gie                Qualitätsanforderung folgenden LG:          12-Kanal-EKG-
                              Komplex              LG Herzchirurgie       Gerät,
                                                   oder LG Herzchirur­    Echokardiographie,
                                                   gie – Kinder und       TEE
                                                   Jugendliche
                        Auswahl- LG EPU/Ablation                          Kardio-MRT                                                         Erfüllung der Voraussetzungen
                        kriterium LG Kardiale Devices                                                                                        gemäß § 28 Nummer 1 bis 6
                                                                                                                                             oder Erfüllung der Vorausset­
                                 Mindestens eine der                                                                                         zungen der erweiterten Not­
                                 folgenden LG:                                                                                               fallversorgung gemäß den
                                 LG Bauchaorten­                                                                                             §§ 13 bis 17
                                 aneurysma oder
                                 LG Carotis operativ/                                                                                        oder Erfüllung der Vorausset­
                                 interventionell oder                                                                                        zungen der umfassenden Not­
                                 LG Komplexe                                                                                                 fallversorgung gemäß den
                                 periphere arterielle                                                                                        §§ 18 bis 22,
                                 Gefäße
                                                                                                                                             jeweils bezogen auf die Be­
                                 Mindestens eine der                                                                                         kanntmachung eines Be­
                                 folgenden LG:                                                                                               schlusses des G-BA über Re­
                                 LG Herzchirurgie                                                                                            gelungen zu einem gestuften
                                 oder LG Herzchirur­                                                                                         System von Notfallstrukturen in
                                 gie – Kinder und                                                                                            Krankenhäusern gemäß
                                 Jugendliche                                                                                                 § 136c Absatz 4 SGB V vom
                                                                                                                                             19. April 2018 (BAnz AT
                                                                                                                                             18.05.2018 B4), der durch Be­
                                                                                                                                             schluss vom 20. November
                                                                                                                                             2020 (BAnz AT 24.12.2020 B2)
                                                                                                                                             geändert wurde
                                                                                                                                                                               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2024 Teil I Nr. 400, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2024
                                                                                                                                                                               Seite 59 von 112

BGBl. 2024 — Originalseite als Abbildung
Originalseite
                                                                                             Anforderungsbereiche
Leistungs- Leistungs-
 gruppen-   gruppe                          Erbringung verwandter LG                                           Personelle Ausstattung               Sonstige Struktur- und
 Nummer       (LG)                                                          Sachliche Ausstattung
                                        Standort             Kooperation                                Qualifikation          Verfügbarkeit       Prozessvoraussetzungen

12         Kardiale     Mindest- LG Allgemeine In­    LG EPU/Ablation       CT jederzeit,           FA Innere Medizin     Drei FA, mindestens Erfüllung der in § 6 PpUGV
           Devices      voraus- nere Medizin          LG Interventionelle   12-Kanal-EKG-           und Kardiologie       Rufbereitschaft:    festgelegten Pflegepersonal­
                        setzung LG Intensivmedizin, Kardiologie             Gerät,                                        jederzeit           untergrenzen
                                 Qualitätsanforderung                       Echokardiographie,
                                 Komplex              Mindestens eine der   TEE
                                                      folgenden LG:
                                                      LG Herzchirurgie
                                                      oder LG Herzchirur­
                                                      gie – Kinder und
                                                      Jugendliche
                        Auswahl- LG EPU/Ablation                            Kardio-MRT
                        kriterium
                                  Mindestens eine der
                                  folgenden LG:
                                  LG Bauchaorten­
                                  aneurysma oder
                                  LG Carotis operativ/
                                  interventionell oder
                                  LG Komplexe peri­
                                  phere arterielle Ge­
                                  fäße

                                  Mindestens eine der
                                  folgenden LG:
                                  LG Herzchirurgie
                                  oder LG Herzchirur­
                                  gie – Kinder und
                                  Jugendliche
                                                                                                                                                                             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2024 Teil I Nr. 400, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2024
                                                                                                                                                                             Seite 60 von 112

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Originalseite
                                                                                           Anforderungsbereiche
Leistungs- Leistungs-
 gruppen-   gruppe                         Erbringung verwandter LG                                           Personelle Ausstattung               Sonstige Struktur- und
 Nummer       (LG)                                                        Sachliche Ausstattung
                                        Standort            Kooperation                                Qualifikation          Verfügbarkeit       Prozessvoraussetzungen

13         Minimal­ Mindest-     LG Allgemeine        LG Allgemeine       Katheterlabor und   FA Herzchirurgie           Drei FA, mindestens Erfüllung der in § 6 PpUGV
           invasive voraus-      Innere Medizin       Chirurgie           herzchirurgischer                              Rufbereitschaft:    festgelegten Pflegepersonal­
           Herzklap­ setzung     LG Intensivmedizin, LG EPU/Ablation      Operationssaal (OP)                            jederzeit           untergrenzen
           peninter­             Qualitätsanforderung                     oder Hybrid-OP
           vention               Hochkomplex
                                 LG Interventionelle
                                 Kardiologie

                                 Mindestens eine der
                                 folgenden LG:
                                 LG Herzchirurgie
                                 oder LG Herzchirur­
                                 gie – Kinder und
                                 Jugendliche
                        Auswahl- LG Allgemeine
                        kriterium Chirurgie
14         Allge­    Mindest- LG Intensivmedizin       LG Allgemeine      Röntgen,                FA Allgemein­          Drei FA, mindestens Erfüllung der in § 6 PpUGV
           meine     voraus-                           Innere Medizin     EKG,                    chirurgie              Rufbereitschaft:     festgelegten Pflegepersonal­
           Chirurgie setzung                                              Sonographiegerät,       FA Orthopädie und      jederzeit            untergrenzen
                                                                          Basislabor jederzeit,   Unfallchirurgie        Davon mindestens
                                                                          CT jederzeit            FA Viszeralchirurgie   ein FA Allgemein­
                                                                          mindestens in                                  chirurgie oder
                                                                          Kooperation,                                   Viszeralchirurgie
                                                                          Möglichkeit zur                                sowie mindestens ein
                                                                          Anforderung und                                FA für Orthopädie
                                                                          Transfusion von                                und Unfallchirurgie
                                                                          Erythrozytenkonzen­
                                                                          traten und Thrombo­
                                                                          zytenkonzentraten
                                                                          jederzeit mindestens
                                                                          in Kooperation,
                                                                          mindestens zwei
                                                                                                                                                                             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2024 Teil I Nr. 400, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2024




                                                                          Operationssäle
                        Auswahl- LG Geriatrie
                        kriterium
                                                                                                                                                                             Seite 61 von 112

BGBl. 2024 — Originalseite als Abbildung
Originalseite
                                                                                       Anforderungsbereiche
Leistungs- Leistungs-
 gruppen-   gruppe                     Erbringung verwandter LG                                          Personelle Ausstattung               Sonstige Struktur- und
 Nummer       (LG)                                                    Sachliche Ausstattung
                                    Standort            Kooperation                               Qualifikation          Verfügbarkeit       Prozessvoraussetzungen

15         Kinder-   Mindest- LG Allgemeine                           CT jederzeit oder       FA Kinder- und        Drei FA, mindestens Erfüllung der in § 6 PpUGV
           und       voraus- Kinder- und Jugend­                      MRT jederzeit min­      Jugendchirurgie       Rufbereitschaft:    festgelegten Pflegepersonal­
           Jugend­ setzung medizin                                    destens in Koope­                             jederzeit           untergrenzen
           chirurgie          LG Intensivmedizin                      ration,
                                                                      Sonographie
16         Spezielle Mindest- LG Kinder- und                          CT jederzeit,           FA Kinder- und        Fünf FA, mindestens Kinderradiologie in Koope­
           Kinder-   voraus- Jugendchirurgie                          MRT jederzeit min­      Jugendchirurgie       Rufbereitschaft:    ration
           und       setzung                                          destens in Koope­                             jederzeit
           Jugend­                                                    ration,                 Sofern orthopädische                      Kinderschutzstrukturen
           chirurgie                                                  Sonographie             Leistungen erbracht Sofern orthopädische
                                                                                              werden:               Leistungen erbracht Kinderanästhesiologische
                                                                                              FA Kinder- und        werden:             Kompetenz
                                                                                              Jugendchirurgie mit mindestens zwei FA
                                                                                              Zusatz zur Weiterbil­ mit ZW Kinder- und Erfüllung der in § 6 PpUGV
                                                                                              dung (ZW) Kinder-     Jugend-Orthopädie festgelegten Pflegepersonal­
                                                                                              und Jugend-Ortho­                         untergrenzen
                                                                                              pädie
                                                                                                                                                                       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2024 Teil I Nr. 400, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2024
                                                                                                                                                                       Seite 62 von 112

BGBl. 2024 — Originalseite als Abbildung
Originalseite
                                                                                               Anforderungsbereiche
Leistungs- Leistungs-
 gruppen-   gruppe                         Erbringung verwandter LG                                              Personelle Ausstattung               Sonstige Struktur- und
 Nummer       (LG)                                                            Sachliche Ausstattung
                                        Standort            Kooperation                                   Qualifikation          Verfügbarkeit       Prozessvoraussetzungen

17         Plasti­   Mindest-     LG Intensivmedizin    Für Fachkranken­                              FA Plastische,        Drei FA, mindestens Erfüllung der in § 6 PpUGV
           sche und voraus-                             häuser, die von der                           Rekonstruktive und Rufbereitschaft:        festgelegten Pflegepersonal­
           Rekon­    setzung      Für Krankenhäuser, für die Krankenhaus­                             Ästhetische Chirurgie jederzeit            untergrenzen
           struktive              die nicht von der für planung zuständigen                                                 Davon mindestens
           Chirurgie              die Krankenhauspla­ Landesbehörde ge­                                                     zwei FA Plastische,
                                  nung zuständigen      mäß § 135d Absatz 4                                                 Rekonstruktive und
                                  Landesbehörde ge­ Satz 3 der Versor­                                                      Ästhetische Chirur­
                                  mäß § 135d Absatz 4 gungsstufe „Level F“                                                  gie, dritter FA kann
                                  Satz 3 der Versor­    zugeordnet wurden:                                                  FA aus dem Gebiet
                                  gungsstufe „Level F“ LG Allgemeine                                                        Chirurgie sein
                                  zugeordnet wurden: Chirurgie
                                  LG Allgemeine         LG Allgemeine
                                  Chirurgie             Innere Medizin
                                  LG Allgemeine
                                  Innere Medizin
                        Auswahl- Für Fachkranken­
                        kriterium häuser, die von der
                                  für die Krankenhaus­
                                  planung zuständigen
                                  Landesbehörde ge­
                                  mäß § 135d Absatz 4
                                  Satz 3 der Versor­
                                  gungsstufe „Level F“
                                  zugeordnet wurden:
                                  LG Allgemeine
                                  Chirurgie
                                  LG Allgemeine
                                  Innere Medizin
                                                                                                                                                                                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2024 Teil I Nr. 400, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2024
                                                                                                                                                                                Seite 63 von 112

BGBl. 2024 — Originalseite als Abbildung
Originalseite
                                                                                           Anforderungsbereiche
Leistungs- Leistungs-
 gruppen-   gruppe                         Erbringung verwandter LG                                          Personelle Ausstattung               Sonstige Struktur- und
 Nummer       (LG)                                                        Sachliche Ausstattung
                                        Standort            Kooperation                               Qualifikation          Verfügbarkeit       Prozessvoraussetzungen

18         Bauch­       Mindest- LG Intensivmedizin,                                              FA Gefäßchirurgie     Drei FA, mindestens Erfüllung der Anforderungen
           aorten­      voraus- Qualitätsanforderung                                                                    Rufbereitschaft:    gemäß den §§ 4 und 5 der
           aneu­        setzung Komplex                                                                                 jederzeit           Bekanntmachung eines Be­
           rysma                 LG Komplexe peri­                                                                                          schlusses des G-BA über eine
                                 phere arterielle Ge­                                                                                       Qualitätssicherungs-Richtlinie
                                 fäße                                                                                                       zum Bauchaortenaneurysma
                                                                                                                                            vom 13. März 2008 (BAnz
                                                                                                                                            Nr. 71, S. 1706), die zuletzt
                                                                                                                                            durch den Beschluss vom
                                                                                                                                            6. Dezember 2023 (BAnz AT
                                                                                                                                            29.01.2024 B4) geändert wor­
                                                                                                                                            den ist
                        Auswahl-                                                                  FA Innere Medizin
                        kriterium                                                                 und Angiologie
                                                                                                                                                                             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2024 Teil I Nr. 400, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2024
                                                                                                                                                                             Seite 64 von 112

BGBl. 2024 — Originalseite als Abbildung
Originalseite
                                                                                                Anforderungsbereiche
Leistungs- Leistungs-
 gruppen-   gruppe                          Erbringung verwandter LG                                              Personelle Ausstattung            Sonstige Struktur- und
 Nummer       (LG)                                                             Sachliche Ausstattung
                                        Standort             Kooperation                                   Qualifikation          Verfügbarkeit    Prozessvoraussetzungen

19         Carotis   Mindest- LG Allgemeine        LG Neurochirurgie           Röntgen jederzeit,      FA Gefäßchirurgie     Drei FA, mindestens
           operativ/ voraus- Chirurgie                                         Teleradiologischer                            Rufbereitschaft:
           interven­ setzung LG Allgemeine         Mindestens eine der         Befund möglich,                               jederzeit
           tionell            Innere Medizin       folgenden LG:               CT jederzeit,
                              LG Intensivmedizin, LG EPU/Ablation              MRT,
                              Qualitätsanforderung oder LG Interventio­        Digitale Substrakti­
                              Komplex              nelle Kardiologie           onsangiographie
                              LG Komplexe          oder                        (DSA),
                              periphere arterielle LG Neuro-Frühreha           Periphere Doppler­
                              Gefäße               (Neurologisch-Neu­          sonographie,
                                                   rochirurgische Früh­        Duplexsonographie,
                                                   rehabilitation (NNF),       Funktionelle Gefäß­
                                                   Phase B)                    diagnostik

                                                         Mindestens eine der
                                                         folgenden LG:
                                                         LG Allgemeine Neu­
                                                         rologie oder
                                                         LG Stroke Unit oder
                                                         LG Neuro-Frühreha
                                                         (NNF, Phase B)
                        Auswahl- LG Neurochirurgie                             Hybrid-OP               FA Innere Medizin
                        kriterium                                                                      und Angiologie
                                  Mindestens eine der
                                  folgenden LG:
                                  LG EPU/Ablation
                                  oder LG Interventio­
                                  nelle Kardiologie

                                  Mindestens eine der
                                  folgenden LG:
                                  LG Allgemeine Neu­
                                                                                                                                                                             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2024 Teil I Nr. 400, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2024




                                  rologie oder
                                  LG Stroke Unit oder
                                  LG Neuro-Frühreha
                                  (NNF, Phase B)
                                                                                                                                                                             Seite 65 von 112

BGBl. 2024 — Originalseite als Abbildung
Originalseite
                                                                                              Anforderungsbereiche
Leistungs- Leistungs-
 gruppen-   gruppe                        Erbringung verwandter LG                                              Personelle Ausstattung             Sonstige Struktur- und
 Nummer       (LG)                                                           Sachliche Ausstattung
                                       Standort             Kooperation                                  Qualifikation          Verfügbarkeit     Prozessvoraussetzungen

20         Kom­       Mindest-   LG Allgemeine          LG Komplexe Neph­ Röntgen jederzeit,         FA Gefäßchirurgie     Drei FA, mindestens
           plexe      voraus-    Chirurgie              rologie              Teleradiologischer      FA Allgemeinchirur­   Rufbereitschaft:
           periphere setzung     LG Allgemeine                               Befund möglich,         gie                   jederzeit
           arterielle            Innere Medizin         Mindestens eine der CT jederzeit,            FA Herzchirurgie      Davon mindestens
           Gefäße                LG Intensivmedizin     folgenden LG:        MRT,                    FA Thoraxchirurgie    zwei FA Gefäßchirur­
                                                        LG EPU/Ablation      DSA,                                          gie
                                                        oder LG Interventio­ Periphere Doppler­
                                                        nelle Kardiologie    sonographie,
                                                        oder LG Neuro-Früh­ Duplexsonographie,
                                                        reha (NNF, Phase B) Funktionelle Gefäß­
                                                                             diagnostik
                        Auswahl- LG Komplexe Neph­                                                   FA Innere Medizin
                        kriterium rologie                                                            und Angiologie

                                 Mindestens eine der
                                 folgenden LG:
                                 LG EPU/Ablation
                                 oder LG Interventio­
                                 nelle Kardiologie

                                 Mindestens eine der
                                 folgenden LG:
                                 LG Allgemeine Neu­
                                 rologie oder
                                 LG Stroke Unit oder
                                 LG Neuro-Frühreha
                                 (NNF, Phase B)
                                                                                                                                                                            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2024 Teil I Nr. 400, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2024
                                                                                                                                                                            Seite 66 von 112

BGBl. 2024 — Originalseite als Abbildung
Originalseite
                                                                                          Anforderungsbereiche
Leistungs- Leistungs-
 gruppen-   gruppe                        Erbringung verwandter LG                                          Personelle Ausstattung               Sonstige Struktur- und
 Nummer       (LG)                                                       Sachliche Ausstattung
                                       Standort            Kooperation                               Qualifikation          Verfügbarkeit       Prozessvoraussetzungen

21         Herz­     Mindest- LG Allgemeine        LG Allgemeine         Katheterlabor,          FA Herzchirurgie      Fünf FA, mindestens Erfüllung der in § 6 PpUGV
           chirurgie voraus- Innere Medizin        Chirurgie             Echokardiographie,                            Rufbereitschaft:    festgelegten Pflegepersonal­
                     setzung LG Intensivmedizin,                         EKG,                                          jederzeit           untergrenzen
                              Qualitätsanforderung                       Doppler- oder Du­
                              Hochkomplex                                plex-Sonographie,
                              LG Interventionelle                        DSA,
                              Kardiologie                                Röntgen,
                                                                         CT jederzeit,
                                                                         Teleradiologischer
                                                                         Befund möglich,
                                                                         Herz-Lungen-Ma­
                                                                         schine
                        Auswahl- LG Herztransplanta­                     Hybrid-OP
                        kriterium tion                                   Extrakorporale Mem­
                                                                         branoxygenierung
                                 Mindestens eine der                     (ECMO)
                                 folgenden LG:
                                 LG Bauchaorten­
                                 aneurysma oder
                                 LG Carotis operativ/
                                 interventionell oder
                                 LG Komplexe peri­
                                 phere arterielle Ge­
                                 fäße
                                                                                                                                                                          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2024 Teil I Nr. 400, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2024
                                                                                                                                                                          Seite 67 von 112

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                                                                                   Anforderungsbereiche
Leistungs- Leistungs-
 gruppen-   gruppe                 Erbringung verwandter LG                                         Personelle Ausstattung               Sonstige Struktur- und
 Nummer       (LG)                                                Sachliche Ausstattung
                                Standort            Kooperation                              Qualifikation          Verfügbarkeit       Prozessvoraussetzungen

22         Herz­     Mindest-                                                                                                       Erfüllung der Anforderungen
           chirurgie voraus-                                                                                                        gemäß den §§ 4 und 5 und der
           – Kinder setzung                                                                                                         Vorgaben gemäß § 6 der Be­
           und                                                                                                                      kanntmachung eines Be­
           Jugend­                                                                                                                  schlusses des G-BA über eine
           liche                                                                                                                    Richtlinie über Maßnahmen zur
                                                                                                                                    Qualitätssicherung der herz­
                                                                                                                                    chirurgischen Versorgung bei
                                                                                                                                    Kindern und Jugendlichen ge­
                                                                                                                                    mäß § 137 Absatz 1 Nummer 2
                                                                                                                                    SGB V vom 18. Februar 2010
                                                                                                                                    (BAnz Nr. 89a – Beilage vom
                                                                                                                                    16.06.2010), der durch Be­
                                                                                                                                    schluss vom 21. Dezember
                                                                                                                                    2023 (BAnz AT 15.02.2024 B5)
                                                                                                                                    geändert wurde

                                                                                                                                    Erfüllung der in § 6 PpUGV
                                                                                                                                    festgelegten Pflegepersonal­
                                                                                                                                    untergrenzen
                                                                                                                                                                    Bundesgesetzblatt Jahrgang 2024 Teil I Nr. 400, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2024
                                                                                                                                                                    Seite 68 von 112

BGBl. 2024 — Originalseite als Abbildung
Originalseite
                                                                                           Anforderungsbereiche
Leistungs- Leistungs-
 gruppen-   gruppe                         Erbringung verwandter LG                                           Personelle Ausstattung               Sonstige Struktur- und
 Nummer       (LG)                                                        Sachliche Ausstattung
                                        Standort            Kooperation                                Qualifikation          Verfügbarkeit       Prozessvoraussetzungen

23         Endo­     Mindest- LG Intensivmedizin Für Fachkranken­       Röntgen jederzeit,        FA Orthopädie und      Drei FA, mindestens Erfüllung der in § 6 PpUGV
           prothetik voraus-                        häuser, die von der Teleradiologischer        Unfallchirurgie        Rufbereitschaft:    festgelegten Pflegepersonal­
           Hüfte     setzung Für Krankenhäuser, für die Krankenhaus­ Befund möglich                                      jederzeit           untergrenzen
                              die nicht von der für planung zuständigen
                              die Krankenhauspla­ Landesbehörde ge­
                              nung zuständigen      mäß § 135d Absatz 4
                              Landesbehörde ge­ Satz 3 der Versor­
                              mäß § 135d Absatz 4 gungsstufe „Level F“
                              Satz 3 der Versor­    zugeordnet wurden:
                              gungsstufe „Level F“ LG Allgemeine
                              zugeordnet wurden: Chirurgie
                              LG Allgemeine         LG Allgemeine
                              Chirurgie             Innere Medizin
                              LG Allgemeine
                              Innere Medizin
                        Auswahl- LG Endoprothetik                         CT jederzeit,           ZW Spezielle Ortho­
                        kriterium Knie                                    MRT                     pädische Chirurgie
                                  LG Geriatrie                                                    ZW Spezielle Unfall­
                                  LG Revision Hüften­                                             chirurgie
                                  doprothese

                                  Für Fachkranken­
                                  häuser, die von der
                                  für die Krankenhaus­
                                  planung zuständigen
                                  Landesbehörde ge­
                                  mäß § 135d Absatz 4
                                  Satz 3 der Versor­
                                  gungsstufe „Level F“
                                  zugeordnet wurden:
                                  LG Allgemeine
                                  Chirurgie
                                                                                                                                                                            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2024 Teil I Nr. 400, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2024




                                  LG Allgemeine
                                  Innere Medizin
                                                                                                                                                                            Seite 69 von 112

BGBl. 2024 — Originalseite als Abbildung
Originalseite
                                                                                           Anforderungsbereiche
Leistungs- Leistungs-
 gruppen-   gruppe                         Erbringung verwandter LG                                           Personelle Ausstattung               Sonstige Struktur- und
 Nummer       (LG)                                                        Sachliche Ausstattung
                                        Standort            Kooperation                                Qualifikation          Verfügbarkeit       Prozessvoraussetzungen

24         Endo­     Mindest- LG Intensivmedizin Für Fachkranken­       Röntgen jederzeit,        FA Orthopädie und      Drei FA, mindestens Erfüllung der in § 6 PpUGV
           prothetik voraus-                        häuser, die von der Teleradiologischer        Unfallchirurgie        Rufbereitschaft:    festgelegten Pflegepersonal­
           Knie      setzung Für Krankenhäuser, für die Krankenhaus­ Befund möglich                                      jederzeit           untergrenzen
                              die nicht von der für planung zuständigen
                              die Krankenhauspla­ Landesbehörde ge­
                              nung zuständigen      mäß § 135d Absatz 4
                              Landesbehörde ge­ Satz 3 der Versor­
                              mäß § 135d Absatz 4 gungsstufe „Level F“
                              Satz 3 der Versor­    zugeordnet wurden:
                              gungsstufe „Level F“ LG Allgemeine
                              zugeordnet wurden: Chirurgie
                              LG Allgemeine         LG Allgemeine
                              Chirurgie             Innere Medizin
                              LG Allgemeine
                              Innere Medizin
                        Auswahl- LG Endoprothetik                         CT jederzeit,           ZW Spezielle Ortho­
                        kriterium Hüfte                                   MRT                     pädische Chirurgie
                                  LG Geriatrie                                                    oder
                                  LG Revision Knieen­                                             ZW Spezielle Unfall­
                                  doprothese                                                      chirurgie

                                 Für Fachkranken­
                                 häuser, die von der
                                 für die Krankenhaus­
                                 planung zuständigen
                                 Landesbehörde ge­
                                 mäß § 135d Absatz 4
                                 Satz 3 der Versor­
                                 gungsstufe „Level F“
                                 zugeordnet wurden:
                                 LG Allgemeine
                                 Chirurgie
                                                                                                                                                                            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2024 Teil I Nr. 400, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2024




                                 LG Allgemeine
                                 Innere Medizin
                                                                                                                                                                            Seite 70 von 112

BGBl. 2024 — Originalseite als Abbildung
Originalseite
                                                                                           Anforderungsbereiche
Leistungs- Leistungs-
 gruppen-   gruppe                         Erbringung verwandter LG                                          Personelle Ausstattung               Sonstige Struktur- und
 Nummer       (LG)                                                        Sachliche Ausstattung
                                        Standort            Kooperation                               Qualifikation          Verfügbarkeit       Prozessvoraussetzungen

25         Revision Mindest- LG Endoprothetik      Für Fachkranken­     Röntgen jederzeit,        FA Orthopädie und     Drei FA, mindestens Erfüllung der in § 6 PpUGV
           Hüft­    voraus- Hüfte                  häuser, die von der Teleradiologischer         Unfallchirurgie       Rufbereitschaft:     festgelegten Pflegepersonal­
           endo­    setzung LG Intensivmedizin für die Krankenhaus­ Befund möglich                ZW Spezielle Ortho­   jederzeit            untergrenzen
           prothese                                planung zuständigen                            pädische Chirurgie    Davon mindestens
                             Für Krankenhäuser, Landesbehörde ge­                                                       ein FA mit ZW Spe­
                             die nicht von der für mäß § 135d Absatz 4                                                  zielle Orthopädische
                             die Krankenhauspla­ Satz 3 der Versor­                                                     Chirurgie
                             nung zuständigen      gungsstufe „Level F“
                             Landesbehörde ge­ zugeordnet wurden:
                             mäß § 135d Absatz 4 LG Allgemeine
                             Satz 3 der Versor­    Chirurgie
                             gungsstufe „Level F“ LG Allgemeine
                             zugeordnet wurden: Innere Medizin
                             LG Allgemeine
                             Chirurgie
                             LG Allgemeine
                             Innere Medizin
                        Auswahl- LG Geriatrie                             CT jederzeit,
                        kriterium                                         MRT
                                  Für Fachkranken­
                                  häuser, die von der
                                  für die Krankenhaus­
                                  planung zuständigen
                                  Landesbehörde ge­
                                  mäß § 135d Absatz 4
                                  Satz 3 der Versor­
                                  gungsstufe „Level F“
                                  zugeordnet wurden:
                                  LG Allgemeine
                                  Chirurgie
                                  LG Allgemeine
                                  Innere Medizin
                                                                                                                                                                            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2024 Teil I Nr. 400, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2024
                                                                                                                                                                            Seite 71 von 112

BGBl. 2024 — Originalseite als Abbildung
Originalseite
                                                                                           Anforderungsbereiche
Leistungs- Leistungs-
 gruppen-   gruppe                         Erbringung verwandter LG                                          Personelle Ausstattung               Sonstige Struktur- und
 Nummer       (LG)                                                        Sachliche Ausstattung
                                        Standort            Kooperation                               Qualifikation          Verfügbarkeit       Prozessvoraussetzungen

26         Revision Mindest- LG Endoprothetik      Für Fachkranken­     Röntgen jederzeit,        FA Orthopädie und     Drei FA, mindestens Erfüllung der in § 6 PpUGV
           Knie­    voraus- Knie                   häuser, die von der Teleradiologischer         Unfallchirurgie       Rufbereitschaft:     festgelegten Pflegepersonal­
           endo­    setzung LG Intensivmedizin für die Krankenhaus­ Befund möglich                ZW Spezielle Ortho­   jederzeit            untergrenzen
           prothese                                planung zuständigen                            pädische Chirurgie    Davon mindestens
                             Für Krankenhäuser, Landesbehörde ge­                                                       ein FA mit ZW Spe­
                             die nicht von der für mäß § 135d Absatz 4                                                  zielle Orthopädische
                             die Krankenhauspla­ Satz 3 der Versor­                                                     Chirurgie
                             nung zuständigen      gungsstufe „Level F“
                             Landesbehörde ge­ zugeordnet wurden:
                             mäß § 135d Ab­        LG Allgemeine
                             satz 4 Satz 3 der     Chirurgie
                             Versorgungsstufe      LG Allgemeine
                             „Level F“ zugeordnet Innere Medizin
                             wurden:
                             LG Allgemeine
                             Chirurgie
                             LG Allgemeine
                             Innere Medizin
                        Auswahl- LG Geriatrie                             CT jederzeit,
                        kriterium                                         MRT
                                  Für Fachkranken­
                                  häuser, die von der
                                  für die Krankenhaus­
                                  planung zuständigen
                                  Landesbehörde ge­
                                  mäß § 135d Absatz 4
                                  Satz 3 der Versor­
                                  gungsstufe „Level F“
                                  zugeordnet wurden:
                                  LG Allgemeine
                                  Chirurgie
                                  LG Allgemeine
                                                                                                                                                                            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2024 Teil I Nr. 400, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2024




                                  Innere Medizin
                                                                                                                                                                            Seite 72 von 112

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Leistungs- Leistungs-
 gruppen-   gruppe                     Erbringung verwandter LG                                             Personelle Ausstattung                    Sonstige Struktur- und
 Nummer       (LG)                                                        Sachliche Ausstattung
                                    Standort            Kooperation                                  Qualifikation           Verfügbarkeit           Prozessvoraussetzungen

27         Spezielle Mindest- LG Allgemeine        LG Neurochirurgie      CT jederzeit,          FA Orthopädie und      Fünf FA, mindestens      Erfüllung der Voraussetzungen
           Trauma­ voraus- Chirurgie               LG Komplexe peri­      Röntgen jederzeit,     Unfallchirurgie        Rufbereitschaft:         der erweiterten Notfallversor­
           tologie   setzung LG Intensivmedizin    phere arterielle Ge­   Sonographie,           FA Orthopädie und      jederzeit                gung gemäß den §§ 13 bis 17
                              LG Notfallmedizin    fäße                   Basislabor,            Unfallchirurgie mit    Davon mindestens         der Bekanntmachung eines
                              LG Allgemeine        LG Allgemeine          Blutdepot,             ZW Spezielle Unfall­   drei FA mit ZW Spe­      Beschlusses des G-BA über
                              Innere Medizin       Kinder- und Jugend­    mindestens zwei        chirurgie              zielle Unfallchirurgie   Regelungen zu einem gestuf­
                                                   medizin                Operationssäle,                                                        ten System von Notfallstruktu­
                                                                          Intensivstation mit                                                    ren in Krankenhäusern gemäß
                                                                          mindestens sechs                                                       § 136c Absatz 4 SGB V vom
                                                                          Betten,                                                                19. April 2018 (BAnz AT
                                                                          MRT jederzeit,                                                         18.05.2018 B4), der durch Be­
                                                                          Schockraum,                                                            schluss vom 20. November
                                                                          Angiographiearbeits­                                                   2020 (BAnz AT 24.12.2020 B2)
                                                                          platz,                                                                 geändert worden ist
                                                                          Teleradiologische
                                                                          Anbindung zum                                                          Erfüllung der Anforderungen
                                                                          Standort mit LG                                                        der gesetzlichen Unfallver­
                                                                          Neurochirurgie, falls                                                  sicherungsträger nach § 34
                                                                          diese in Kooperation                                                   des Siebten Buches Sozialge­
                                                                          erbracht wird,                                                         setzbuch (SGB VII) an Kran­
                                                                          Hubschrauberlande­                                                     kenhäuser zur Beteiligung am
                                                                          platz oder Public-In­                                                  Verletzungsartenverfahren
                                                                          terest-Site-(PIS-)Lan­                                                 (VAV) in der Fassung vom
                                                                          destelle                                                               1. Januar 2013, welche auf
                                                                                                                                                 Grundlage von § 34 Absatz 2
                                                                                                                                                 und 3 SGB VII von der Deut­
                                                                                                                                                 schen Gesetzlichen Unfall­
                                                                                                                                                 versicherung e. V. und der
                                                                                                                                                 Sozialversicherung für Land­
                                                                                                                                                 wirtschaft, Forsten und
                                                                                                                                                 Gartenbau festgelegt worden
                                                                                                                                                 sind. Die Anforderungen sind
                                                                                                                                                 abrufbar auf der Internetseite
                                                                                                                                                                                    Bundesgesetzblatt Jahrgang 2024 Teil I Nr. 400, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2024




                                                                                                                                                 der Landesverbände der
                                                                                                                                                 Deutschen Gesetzlichen Un­
                                                                                                                                                 fallversicherung (www.dguv.de/
                                                                                                                                                 landesverbaende) unter der
                                                                                                                                                 Rubrik „Medizinische Rehabili­
                                                                                                                                                 tation“ in der Unterrubrik „Ver­
                                                                                                                                                 letzungsartenverfahren“.
                                                                                                                                                                                    Seite 73 von 112

BGBl. 2024 — Originalseite als Abbildung
Originalseite
                                                                                              Anforderungsbereiche
Leistungs- Leistungs-
 gruppen-   gruppe                         Erbringung verwandter LG                                             Personelle Ausstattung                Sonstige Struktur- und
 Nummer       (LG)                                                           Sachliche Ausstattung
                                        Standort            Kooperation                                  Qualifikation          Verfügbarkeit        Prozessvoraussetzungen

                                                                                                                                                 Erfüllung der Anforderungen
                                                                                                                                                 an die personelle Ausstattung
                                                                                                                                                 und der räumlichen Anfor­
                                                                                                                                                 derungen für Regionales Trau­
                                                                                                                                                 mazentrum (RTZ) oder Über­
                                                                                                                                                 regionales Traumazentrum
                                                                                                                                                 (ÜTZ) nach dem „Weißbuch
                                                                                                                                                 Schwerverletztenversorgung –
                                                                                                                                                 Empfehlungen zur Struktur,
                                                                                                                                                 Organisation, Ausstattung so­
                                                                                                                                                 wie Förderung von Qualität
                                                                                                                                                 und Sicherheit in der Schwer­
                                                                                                                                                 verletztenversorgung in der
                                                                                                                                                 Bundesrepublik Deutschland“;
                                                                                                                                                 Herausgeber: Deutsche Ge­
                                                                                                                                                 sellschaft für Unfallchirurgie
                                                                                                                                                 e. V., 3. erweiterte Auflage
                                                                                                                                                 2019, Seiten 16 bis 17 und
                                                                                                                                                 Seiten 18 bis 20.
                        Auswahl- LG Geriatrie           LG Urologie                                  FA Neurochirurgie     Drei FA, mindestens
                        kriterium LG Wirbelsäulenein­   LG Plastische und                                                  Rufbereitschaft:
                                  griffe                Rekonstruktive                                                     jederzeit
                                  LG Endoprothetik      Chirurgie
                                  Hüfte                 LG Thoraxchirurgie
                                  LG Endoprothetik      LG HNO
                                  Knie                  LG Herzchirurgie
                                                        LG Mund-Kiefer-Ge­
                                                        sichtschirurgie
                                                        (MKG)
                                                                                                                                                                                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2024 Teil I Nr. 400, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2024
                                                                                                                                                                                  Seite 74 von 112

BGBl. 2024 — Originalseite als Abbildung
Originalseite
                                                                                             Anforderungsbereiche
Leistungs- Leistungs-
 gruppen-   gruppe                         Erbringung verwandter LG                                            Personelle Ausstattung               Sonstige Struktur- und
 Nummer       (LG)                                                          Sachliche Ausstattung
                                        Standort            Kooperation                                 Qualifikation          Verfügbarkeit       Prozessvoraussetzungen

28         Wirbel­      Mindest- LG Intensivmedizin Für Fachkranken­       Röntgen jederzeit,       FA Orthopädie und     Drei FA, mindestens Erfüllung der in § 6 PpUGV
           säulen­      voraus-                        häuser, die von der Teleradiologischer       Unfallchirurgie       Rufbereitschaft:    festgelegten Pflegepersonal­
           eingriffe    setzung Für Krankenhäuser, für die Krankenhaus­ Befund möglich              FA Neurochirurgie     jederzeit           untergrenzen
                                 die nicht von der für planung zuständigen
                                 die Krankenhauspla­ Landesbehörde ge­
                                 nung zuständigen      mäß § 135d Absatz 4
                                 Landesbehörde ge­ Satz 3 der Versor­
                                 mäß § 135d Absatz 4 gungsstufe „Level F“
                                 Satz 3 der Versor­    zugeordnet wurden:
                                 gungsstufe „Level F“ LG Allgemeine
                                 zugeordnet wurden: Chirurgie
                                 LG Allgemeine         LG Allgemeine
                                 Chirurgie             Innere Medizin
                                 LG Allgemeine
                                 Innere Medizin
                        Auswahl- Für Fachkranken­      LG Neurochirurgie   CT jederzeit,            ZW Spezielle Ortho­
                        kriterium häuser, die von der                      MRT                      pädische Chirurgie
                                  für die Krankenhaus­
                                  planung zuständigen
                                  Landesbehörde ge­
                                  mäß § 135d Absatz 4
                                  Satz 3 der Versor­
                                  gungsstufe „Level F“
                                  zugeordnet wurden:
                                  LG Allgemeine
                                  Chirurgie
                                  LG Allgemeine
                                  Innere Medizin
                                                                                                                                                                             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2024 Teil I Nr. 400, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2024
                                                                                                                                                                             Seite 75 von 112

BGBl. 2024 — Originalseite als Abbildung
Originalseite
                                                                                          Anforderungsbereiche
Leistungs- Leistungs-
 gruppen-   gruppe                      Erbringung verwandter LG                                            Personelle Ausstattung              Sonstige Struktur- und
 Nummer       (LG)                                                       Sachliche Ausstattung
                                     Standort            Kooperation                                 Qualifikation          Verfügbarkeit      Prozessvoraussetzungen

29         Thorax­ Mindest- LG Intensivmedizin, LG Komplexe Pneu­ Röntgen jederzeit,             FA Thoraxchirurgie    Drei FA, mindestens
           chirurgie voraus- Qualitätsanforderung mologie               CT jederzeit oder                              Rufbereitschaft:
                     setzung Hochkomplex           LG Palliativmedizin MRT jederzeit,                                  jederzeit
                                                                        Teleradiologischer
                             Für Krankenhäuser, Mindestens eine der Befund möglich                                     Sofern LG Herz­
                             die nicht von der für folgenden LG:                                                       chirurgie am Standort
                             die Krankenhauspla­ LG Stammzelltrans­                                                    erbracht wird: abwei­
                             nung zuständigen      plantation oder                                                     chend mindestens
                             Landesbehörde ge­ LG Leukämie und                                                         zwei FA Thorax­
                             mäß § 135d Absatz 4 Lymphome                                                              chirurgie, mindestens
                             Satz 3 der Versor­                                                                        Rufbereitschaft:
                             gungsstufe „Level F“ Für Fachkranken­                                                     jederzeit
                             zugeordnet wurden: häuser, die von der
                             LG Allgemeine         für die Krankenhaus­
                             Chirurgie             planung zuständigen
                             LG Allgemeine         Landesbehörde ge­
                             Innere Medizin        mäß § 135d Absatz 4
                                                   Satz 3 der Versor­
                                                   gungsstufe „Level F“
                                                   zugeordnet wurden:
                                                   LG Allgemeine
                                                   Chirurgie
                                                   LG Allgemeine
                                                   Innere Medizin
                                                                                                                                                                         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2024 Teil I Nr. 400, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2024
                                                                                                                                                                         Seite 76 von 112

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                                                                                               Anforderungsbereiche
Leistungs- Leistungs-
 gruppen-   gruppe                         Erbringung verwandter LG                                              Personelle Ausstattung           Sonstige Struktur- und
 Nummer       (LG)                                                            Sachliche Ausstattung
                                        Standort            Kooperation                                   Qualifikation          Verfügbarkeit   Prozessvoraussetzungen

                        Auswahl- LG Herzchirurgie     LG Neurochirurgie                               FA Radiologie
                        kriterium LG Komplexe Pneu­
                                  mologie             Mindestens eine der
                                  LG Palliativmedizin folgenden LG:
                                                      LG Bauchaorten­
                                  Mindestens eine der aneurysma oder
                                  folgenden LG:       LG Carotis operativ/
                                  LG Stammzelltrans­ interventionell oder
                                  plantation oder     LG Komplexe peri­
                                  LG Leukämie und     phere arterielle Ge­
                                  Lymphome            fäße

                                  Für Fachkranken­     Mindestens eine der
                                  häuser, die von der folgenden LG:
                                  für die Krankenhaus­ LG Endoprothetik
                                  planung zuständigen Hüfte oder
                                  Landesbehörde ge­ LG Endoprothetik
                                  mäß § 135d Absatz 4 Knie oder
                                  Satz 3 der Versor­   LG Revision Hüft­
                                  gungsstufe „Level F“ endoprothese oder
                                  zugeordnet wurden: LG Revision Knie­
                                  LG Allgemeine        endoprothese
                                  Chirurgie
                                  LG Allgemeine        Mindestens eine der
                                  Innere Medizin       folgenden LG:
                                                       LG Bariatrische
                                                       Chirurgie oder
                                                       LG Lebereingriffe
                                                       oder
                                                       LG Ösophagusein­
                                                       griffe oder
                                                       LG Pankreaseingriffe
                                                       oder
                                                                                                                                                                           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2024 Teil I Nr. 400, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2024




                                                       LG Tiefe Rektumein­
                                                       griffe
                                                                                                                                                                           Seite 77 von 112

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Originalseite
                                                                                              Anforderungsbereiche
Leistungs- Leistungs-
 gruppen-   gruppe                         Erbringung verwandter LG                                              Personelle Ausstattung             Sonstige Struktur- und
 Nummer       (LG)                                                           Sachliche Ausstattung
                                        Standort              Kooperation                                 Qualifikation          Verfügbarkeit     Prozessvoraussetzungen

30         Bariatri­ Mindest- LG Allgemeine              LG Komplexe         CT jederzeit            FA Viszeralchirurgie   Drei FA, mindestens
           sche      voraus- Chirurgie                   Gastroenterologie   oder MRT jederzeit                             Rufbereitschaft:
           Chirurgie setzung LG Allgemeine                                                                                  jederzeit
                              Innere Medizin
                              LG Intensivmedizin
                        Auswahl- LG Komplexe Gas­                            Mindestens ein OP-
                        kriterium troenterologie                             Tisch mit einer Trag­
                                                                             fähigkeit von min­
                                                                             destens 225 Kilo­
                                                                             gramm
31         Leberein­ Mindest- LG Allgemeine        LG Komplexe               Röntgen jederzeit,      FA Viszeralchirurgie Drei FA, mindestens
           griffe    voraus- Chirurgie             Gastroenterologie         CT jederzeit oder       ZW Spezielle Visze­ Rufbereitschaft:
                     setzung LG Allgemeine                                   MRT jederzeit,          ralchirurgie         jederzeit
                              Innere Medizin       Mindestens eine der       Teleradiologischer                           Davon mindestens
                              LG Intensivmedizin, folgenden LG:              Befund möglich                               ein FA mit ZW Spe­
                              Qualitätsanforderung LG Stammzelltrans­                                                     zielle Viszeralchirur­
                              Hochkomplex          plantation oder                                                        gie
                                                   LG Leukämie und
                                                   Lymphome
                        Auswahl- LG Lebertrans­                              Interventionelle
                        kriterium plantation                                 Endoskopie ein­
                                  LG Palliativmedizin                        schließlich endosko­
                                  LG Pankreaseingriffe                       pischer retrograder
                                  LG Komplexe Gas­                           Cholangiopankreati­
                                  troenterologie                             kographie (ERC/P)
                                                                             jederzeit,
                                  Mindestens eine der                        interventionelle Ra­
                                  folgenden LG:                              diologie jederzeit,
                                  LG Stammzelltrans­                         diagnostische Angio­
                                  plantation oder                            graphie jederzeit
                                  LG Leukämie und
                                                                                                                                                                             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2024 Teil I Nr. 400, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2024




                                  Lymphome
                                                                                                                                                                             Seite 78 von 112

BGBl. 2024 — Originalseite als Abbildung
Originalseite
                                                                                              Anforderungsbereiche
Leistungs- Leistungs-
 gruppen-   gruppe                          Erbringung verwandter LG                                             Personelle Ausstattung              Sonstige Struktur- und
 Nummer       (LG)                                                           Sachliche Ausstattung
                                         Standort            Kooperation                                  Qualifikation          Verfügbarkeit      Prozessvoraussetzungen

32         Ösopha­ Mindest- LG Allgemeine        Mindestens eine der         Röntgen jederzeit,      FA Viszeralchirurgie   Fünf FA, mindestens
           gusein­ voraus- Chirurgie             folgenden LG:               CT jederzeit oder       ZW Spezielle Visze­    Rufbereitschaft:
           griffe  setzung LG Allgemeine         LG Stammzelltrans­          MRT jederzeit,          ralchirurgie           jederzeit
                            Innere Medizin       plantation oder             Teleradiologischer      FA Innere Medizin      Davon drei FA
                            LG Intensivmedizin, LG Leukämie und              Befund möglich,         und Gastroenterolo­    Viszeralchirurgie und
                            Qualitätsanforderung Lymphome                    interventionelle En­    gie                    davon mindestens
                            Hochkomplex                                      doskopie jederzeit                             ein FA mit ZW
                                                                                                                            Spezielle Viszeral­
                                                                                                                            chirurgie,
                                                                                                                            Davon zwei FA
                                                                                                                            Innere Medizin und
                                                                                                                            Gastroenterologie
                        Auswahl- LG Komplexe Gas­       LG Thoraxchirurgie   Diagnostische Angio­
                        kriterium troenterologie                             graphie
                                  LG Palliativmedizin

                                  Mindestens eine der
                                  folgenden LG:
                                  LG Stammzelltrans­
                                  plantation oder
                                  LG Leukämie und
                                  Lymphome
                                                                                                                                                                              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2024 Teil I Nr. 400, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2024
                                                                                                                                                                              Seite 79 von 112

BGBl. 2024 — Originalseite als Abbildung
Originalseite
                                                                                             Anforderungsbereiche
Leistungs- Leistungs-
 gruppen-   gruppe                         Erbringung verwandter LG                                             Personelle Ausstattung            Sonstige Struktur- und
 Nummer       (LG)                                                          Sachliche Ausstattung
                                        Standort            Kooperation                                  Qualifikation          Verfügbarkeit    Prozessvoraussetzungen

33         Pan­         Mindest- LG Allgemeine        Mindestens eine der   Röntgen jederzeit,      FA Viszeralchirurgie   Fünf FA, mindestens
           kreas­       voraus- Chirurgie             folgenden LG:         CT jederzeit oder       ZW Spezielle Visze­    Rufbereitschaft:
           eingriffe    setzung LG Allgemeine         LG Stammzelltrans­    MRT jederzeit,          ralchirurgie           jederzeit
                                 Innere               plantation oder       Teleradiologischer      FA Innere Medizin      Davon mindestens
                                 LG Intensivmedizin, LG Leukämie und        Befund möglich,         und Gastroenterolo­    drei FA mit ZW
                                 Qualitätsanforderung Lymphome              Interventionelle En­    gie                    spezielle Viszeral­
                                 Hochkomplex                                doskopie einschließ­                           chirurgrie und zwei
                                                                            lich ERC/P                                     FA Innere Medizin
                                                                                                                           und Gastroenterolo­
                                                                                                                           gie
                        Auswahl- LG Komplexe Endo­                          Interventionelle
                        kriterium krinologie und Dia­                       Radiologie,
                                  betologie                                 Diagnostische Angio­
                                  LG Lebereingriffe                         graphie
                                  LG Palliativmedizin

                                  Mindestens eine der
                                  folgenden LG:
                                  LG Stammzelltrans­
                                  plantation oder
                                  LG Leukämie und
                                  Lymphome
                                                                                                                                                                           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2024 Teil I Nr. 400, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2024
                                                                                                                                                                           Seite 80 von 112

BGBl. 2024 — Originalseite als Abbildung
Originalseite
                                                                                             Anforderungsbereiche
Leistungs- Leistungs-
 gruppen-   gruppe                          Erbringung verwandter LG                                            Personelle Ausstattung             Sonstige Struktur- und
 Nummer       (LG)                                                          Sachliche Ausstattung
                                         Standort            Kooperation                                 Qualifikation          Verfügbarkeit     Prozessvoraussetzungen

34         Tiefe        Mindest- LG Allgemeine        LG Komplexe Gas­      Röntgen jederzeit,      FA Viszeralchirurgie Drei FA, mindestens
           Rektum­      voraus- Chirurgie             troenterologie        CT jederzeit oder       ZW Spezielle Visze­ Rufbereitschaft:
           eingriffe    setzung LG Allgemeine                               MRT jederzeit,          ralchirurgie         jederzeit
                                 Innere Medizin       Mindestens eine der   Teleradiologischer                           Davon mindestens
                                 LG Intensivmedizin, folgenden LG:          Befund möglich                               ein FA mit ZW Spe­
                                 Qualitätsanforderung LG Stammzelltrans­                                                 zielle Viszeralchirur­
                                 Komplex              plantation oder                                                    gie
                                                      LG Leukämie und
                                                      Lymphome
                        Auswahl- LG Komplexe Gas­                           Interventionelle En­    ZW Proktologie
                        kriterium troenterologie                            doskopie jederzeit
                                  LG Palliativmedizin
                                  LG Urologie

                                   Mindestens eine der
                                   folgenden LG:
                                   LG Stammzelltrans­
                                   plantation oder
                                   LG Leukämie und
                                   Lymphome
35         Augen­       Mindest-                         LG Allgemeine      Sonographiegerät,       FA Augenheilkunde      Drei FA, mindestens
           heil­        voraus-                          Chirurgie          Gonioskopie,                                   Rufbereitschaft:
           kunde        setzung                          LG Allgemeine      Ophtalmoskopie,                                jederzeit
                                                         Innere Medizin     Fluoreszenzangio­
                                                                            graphie
                        Auswahl- LG Allgemeine                              Optische Kohärenz­
                        kriterium Innere Medizin                            tomographie (OCT)
                                  LG MKG

                                   Mindestens eine der
                                   folgenden LG:
                                                                                                                                                                            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2024 Teil I Nr. 400, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2024




                                   LG Allgemeine Neu­
                                   rologie oder
                                   LG Stroke Unit oder
                                   LG Neuro-Frühreha
                                   (NNF, Phase B)
                                                                                                                                                                            Seite 81 von 112

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Leistungs- Leistungs-
 gruppen-   gruppe                         Erbringung verwandter LG                                              Personelle Ausstattung           Sonstige Struktur- und
 Nummer       (LG)                                                            Sachliche Ausstattung
                                        Standort            Kooperation                                   Qualifikation          Verfügbarkeit   Prozessvoraussetzungen

36         Haut-      Mindest-   LG Intensivmedizin     LG Allgemeine         Lasertherapie,      FA Haut- und Ge­    Drei FA, mindestens
           und Ge­ voraus-                              Frauenheilkunde       Photo(chemo)thera­ schlechtskrankheiten Rufbereitschaft:
           schlechts­ setzung    Für Krankenhäuser,     LG Urologie           pie,                                    jederzeit
           krankhei­             die nicht von der für                        Balneophototherapie
           ten                   die Krankenhauspla­ Für Fachkranken­
                                 nung zuständigen      häuser, die von der
                                 Landesbehörde ge­ für die Krankenhaus­
                                 mäß § 135d Absatz 4 planung zuständigen
                                 Satz 3 der Versor­    Landesbehörde ge­
                                 gungsstufe „Level F“ mäß § 135d Absatz 4
                                 zugeordnet wurden: Satz 3 der Versor­
                                 LG Allgemeine         gungsstufe „Level F“
                                 Chirurgie             zugeordnet wurden:
                                 LG Allgemeine         LG Allgemeine
                                 Innere Medizin        Chirurgie
                                                       LG Allgemeine
                                                       Innere Medizin
                        Auswahl- LG Allgemeine          LG HNO                                        FA Innere Medizin
                        kriterium Frauenheilkunde       LG MKG                                        und Hämatologie und
                                  LG Neurochirurgie     LG Thoraxchirurgie                            Onkologie
                                  LG Urologie                                                         ZW Allergologie

                                 Für Fachkranken­
                                 häuser, die von der
                                 für die Krankenhaus­
                                 planung zuständigen
                                 Landesbehörde ge­
                                 mäß § 135d Absatz 4
                                 Satz 3 der Versor­
                                 gungsstufe „Level F“
                                 zugeordnet wurden:
                                 LG Allgemeine
                                                                                                                                                                           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2024 Teil I Nr. 400, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2024




                                 Chirurgie
                                 LG Allgemeine
                                 Innere Medizin
                                                                                                                                                                           Seite 82 von 112

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Leistungs- Leistungs-
 gruppen-   gruppe                        Erbringung verwandter LG                                          Personelle Ausstattung            Sonstige Struktur- und
 Nummer       (LG)                                                        Sachliche Ausstattung
                                       Standort            Kooperation                               Qualifikation          Verfügbarkeit    Prozessvoraussetzungen

37         MKG          Mindest- LG Intensivmedizin Für Fachkranken­       Panendoskop,      FA Mund-Kiefer-Ge­        Drei FA, mindestens
                        voraus-                        häuser, die von der B-Bild-Sonograph, sichtschirurgie           Rufbereitschaft:
                        setzung Für Krankenhäuser, für die Krankenhaus­ CT,                                            jederzeit
                                 die nicht von der für planung zuständigen Orthopantomogramm
                                 die Krankenhauspla­ Landesbehörde ge­ (OPG)-Röntgengerät
                                 nung zuständigen      mäß § 135d Absatz 4
                                 Landesbehörde ge­ Satz 3 der Versor­
                                 mäß § 135d Absatz 4 gungsstufe „Level F“
                                 Satz 3 der Versor­    zugeordnet wurden:
                                 gungsstufe „Level F“ LG Allgemeine
                                 zugeordnet wurden: Chirurgie
                                 LG Allgemeine         LG Allgemeine
                                 Chirurgie             Innere Medizin
                                 LG Allgemeine
                                 Innere Medizin
                        Auswahl- LG Neurochirurgie    LG Augenheilkunde
                        kriterium                     LG HNO
                                  Mindestens eine der
                                  folgenden LG:
                                  LG Endoprothetik
                                  Hüfte oder
                                  LG Endoprothetik
                                  Knie oder
                                  LG Revision Hüften­
                                  doprothetik oder
                                  LG Revision Knieen­
                                  doprothese

                                 Für Fachkranken­
                                 häuser, die von der
                                 für die Krankenhaus­
                                 planung zuständigen
                                                                                                                                                                       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2024 Teil I Nr. 400, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2024




                                 Landesbehörde ge­
                                 mäß § 135d Absatz 4
                                 Satz 3 der Versor­
                                 gungsstufe „Level F“
                                 zugeordnet wurden:
                                 LG Allgemeine
                                 Chirurgie
                                 LG Allgemeine
                                 Innere Medizin
                                                                                                                                                                       Seite 83 von 112

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Leistungs- Leistungs-
 gruppen-   gruppe                         Erbringung verwandter LG                                               Personelle Ausstattung               Sonstige Struktur- und
 Nummer       (LG)                                                            Sachliche Ausstattung
                                        Standort             Kooperation                                   Qualifikation          Verfügbarkeit       Prozessvoraussetzungen

38         Urologie     Mindest- LG Allgemeine           LG Komplexe Neph­ Endoskop,             FA Urologie                 Drei FA, mindestens
                        voraus- Chirurgie                rologie           Laparoskop,                                       Rufbereitschaft:
                        setzung LG Allgemeine                              Sonographiegerät                                  jederzeit
                                 Innere Medizin                            (einschließlich Dopp­
                                 LG Intensivmedizin                        ler- oder Duplex-So­
                                                                           nographie)
                        Auswahl- LG Komplexe             LG Allgemeine       CT,                      FA Urologie mit ZW
                        kriterium Nephrologie            Frauenheilkunde     MRT,                     Andrologie
                                                                             PET oder PET-CT,
                                                         Mindestens eine der Roboter-assistierte
                                                         folgenden LG:       Chirurgie
                                                         LG Stammzelltrans­
                                                         plantation oder
                                                         LG Leukämie und
                                                         Lymphome
39         Allge­       Mindest- LG Allgemeine                                                        FA Frauenheilkunde     Drei FA, mindestens Erfüllung der in § 6 PpUGV
           meine        voraus- Chirurgie                                                             und Geburtshilfe       Rufbereitschaft:    festgelegten Pflegepersonal­
           Frauen­      setzung LG Allgemeine                                                                                jederzeit           untergrenzen
           heil­                 Innere Medizin
           kunde                 LG Intensivmedizin
                        Auswahl- LG Urologie                                                          FA Frauenheilkunde
                        kriterium                                                                     und Geburtshilfe mit
                                  Mindestens eine der                                                 SP Gynäkologische
                                  folgenden LG:                                                       Endokrinologie und
                                  LG Bariatrische                                                     Reproduktions­
                                  Chirurgie oder                                                      medizin
                                  LG Lebereingriffe
                                  oder LG Ösophagus­
                                  eingriffe oder
                                  LG Pankreaseingriffe
                                  oder
                                                                                                                                                                                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2024 Teil I Nr. 400, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2024




                                  LG Tiefe Rektumein­
                                  griffe
                                                                                                                                                                                Seite 84 von 112

BGBl. 2024 — Originalseite als Abbildung
Originalseite
                                                                                           Anforderungsbereiche
Leistungs- Leistungs-
 gruppen-   gruppe                         Erbringung verwandter LG                                           Personelle Ausstattung               Sonstige Struktur- und
 Nummer       (LG)                                                        Sachliche Ausstattung
                                        Standort            Kooperation                                Qualifikation          Verfügbarkeit       Prozessvoraussetzungen

40         Ovarial-     Mindest- LG Allgemeine        LG Urologie                                 FA Frauenheilkunde     Drei FA, mindestens Erfüllung der in § 6 PpUGV
           CA           voraus- Chirurgie                                                         und Geburtshilfe SP    Rufbereitschaft:     festgelegten Pflegepersonal­
                        setzung LG Allgemeine                                                     Gynäkologische         jederzeit            untergrenzen
                                 Frauenheilkunde                                                  Onkologie              Davon mindestens
                                 LG Allgemeine                                                                           ein FA mit SP Gynä­
                                 Innere Medizin                                                                          kologische Onkologie
                                 LG Intensivmedizin,
                                 Qualitätsanforderung
                                 Komplex
                        Auswahl- LG Palliativmedizin                                              FA Frauenheilkunde
                        kriterium LG Senologie                                                    und Geburtshilfe mit
                                  LG Urologie                                                     SP Gynäkologische
                                                                                                  Endokrinologie und
                                  Mindestens eine der                                             Reproduktionsmedi­
                                  folgenden LG:                                                   zin
                                  LG Stammzelltrans­
                                  plantation oder
                                  LG Leukämie und
                                  Lymphome

                                  Mindestens eine der
                                  folgenden LG:
                                  LG Bariatrische
                                  Chirurgie oder
                                  LG Lebereingriffe
                                  oder
                                  LG Ösophagusein­
                                  griffe oder
                                  LG Pankreaseingriffe
                                  oder
                                  LG Tiefe Rektumein­
                                  griffe
                                                                                                                                                                             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2024 Teil I Nr. 400, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2024
                                                                                                                                                                             Seite 85 von 112

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Originalseite
                                                                                               Anforderungsbereiche
Leistungs- Leistungs-
 gruppen-   gruppe                          Erbringung verwandter LG                                              Personelle Ausstattung                Sonstige Struktur- und
 Nummer       (LG)                                                            Sachliche Ausstattung
                                         Standort            Kooperation                                   Qualifikation          Verfügbarkeit        Prozessvoraussetzungen

41         Senolo­      Mindest- LG Allgemeine                                                        FA Frauenheilkunde      Drei FA, mindestens Erfüllung der in § 6 PpUGV
           gie          voraus- Chirurgie                                                             und Geburtshilfe        Rufbereitschaft:    festgelegten Pflegepersonal­
                        setzung LG Allgemeine                                                                                 jederzeit           untergrenzen
                                 Frauenheilkunde
                                 LG Allgemeine
                                 Innere Medizin
                                 LG Intensivmedizin
                        Auswahl- LG Ovarial-CA                                                        FA Frauenheilkunde
                        kriterium LG Palliativmedizin                                                 und Geburtshilfe mit
                                  LG Plastische und                                                   SP Gynäkologische
                                  Rekonstruktive                                                      Onkologie
                                  Chirurgie                                                           FA für Plastische,
                                                                                                      Rekonstruktive und
                                  Mindestens eine der                                                 Ästhetische Chirurgie
                                  folgenden LG:
                                  LG Stammzelltrans­
                                  plantation oder
                                  LG Leukämie und
                                  Lymphome
42         Geburten Mindest- LG Allgemeine              LG Allgemeine                                 FA Frauenheilkunde      Drei FA, mindestens Erfüllung der in § 6 PpUGV
                    voraus- Chirurgie                   Kinder- und Jugend­                           und Geburtshilfe        Rufbereitschaft:    festgelegten Pflegepersonal­
                    setzung LG Allgemeine               medizin                                                               jederzeit           untergrenzen
                             Frauenheilkunde
                             LG Allgemeine
                             Innere Medizin
                             LG Intensivmedizin
                        Auswahl- LG Allgemeine                                                        FA Frauenheilkunde FA anwesend:
                        kriterium Kinder- und Jugend­                                                 und Geburtshilfe mit jederzeit
                                  medizin                                                             SP Spezielle Ge­
                                  LG Kinder- und                                                      burtshilfe und Peri­
                                  Jugendchirurgie                                                     natalmedizin
                                                                                                                                                                                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2024 Teil I Nr. 400, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2024
                                                                                                                                                                                 Seite 86 von 112

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Originalseite
                                                                                   Anforderungsbereiche
Leistungs- Leistungs-
 gruppen-   gruppe                 Erbringung verwandter LG                                         Personelle Ausstattung               Sonstige Struktur- und
 Nummer       (LG)                                                Sachliche Ausstattung
                                Standort            Kooperation                              Qualifikation          Verfügbarkeit       Prozessvoraussetzungen

43         Perinata­ Mindest-                                                                                                       Erfüllung der Anforderungen
           ler       voraus-                                                                                                        der Versorgungsstufe III ge­
           Schwer­ setzung                                                                                                          mäß Nummer III der Anlage 2
           punkt                                                                                                                    der Bekanntmachung eines
                                                                                                                                    Beschlusses des G-BA über
                                                                                                                                    Maßnahmen zur Qualitäts­
                                                                                                                                    sicherung der Versorgung von
                                                                                                                                    Früh- und Neugeborenen ge­
                                                                                                                                    mäß § 136 Absatz 1 Nummer 2
                                                                                                                                    SGB V in Verbindung mit § 92
                                                                                                                                    Absatz 1 Satz 2 Nummer 13
                                                                                                                                    SGB V vom 20. September
                                                                                                                                    2005 (BAnz S. 15 684 vom
                                                                                                                                    28.10.2005), der zuletzt durch
                                                                                                                                    den Beschluss vom 16. Mai
                                                                                                                                    2024 (BAnz. AT 25.07.2024
                                                                                                                                    B2) geändert wurde


                                                                                                                                    Erfüllung der in § 6 PpUGV
                                                                                                                                    festgelegten Pflegepersonal­
                                                                                                                                    untergrenzen
                                                                                                                                                                     Bundesgesetzblatt Jahrgang 2024 Teil I Nr. 400, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2024
                                                                                                                                                                     Seite 87 von 112

BGBl. 2024 — Originalseite als Abbildung
Originalseite
                                                                                       Anforderungsbereiche
Leistungs- Leistungs-
 gruppen-   gruppe                     Erbringung verwandter LG                                          Personelle Ausstattung               Sonstige Struktur- und
 Nummer       (LG)                                                    Sachliche Ausstattung
                                    Standort            Kooperation                               Qualifikation          Verfügbarkeit       Prozessvoraussetzungen

44         Perinatal­ Mindest-                                                                                                           Erfüllung der Anforderungen
           zentrum voraus-                                                                                                               der Versorgungsstufe I gemäß
           Level 1    setzung                                                                                                            Nummer I der Anlage 2 der
                                                                                                                                         Bekanntmachung eines Be­
                                                                                                                                         schlusses des G-BA über
                                                                                                                                         Maßnahmen zur Qualitäts­
                                                                                                                                         sicherung der Versorgung von
                                                                                                                                         Früh- und Neugeborenen ge­
                                                                                                                                         mäß § 136 Absatz 1 Nummer 2
                                                                                                                                         SGB V in Verbindung mit § 92
                                                                                                                                         Absatz 1 Satz 2 Nummer 13
                                                                                                                                         SGB V vom 20. September
                                                                                                                                         2005 (BAnz S. 15 684 vom
                                                                                                                                         28.10.2005), der zuletzt durch
                                                                                                                                         den Beschluss vom 16. Mai
                                                                                                                                         2024 (BAnz. AT 25.07.2024
                                                                                                                                         B2) geändert wurde

                                                                                                                                         Erfüllung der in § 6 PpUGV
                                                                                                                                         festgelegten Pflegepersonal­
                                                                                                                                         untergrenzen
                        Auswahl-                                                              FA Kinder- und
                        kriterium                                                             Jugendmedizin mit
                                                                                              SP Neuropädiatrie
                                                                                                                                                                          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2024 Teil I Nr. 400, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2024
                                                                                                                                                                          Seite 88 von 112

BGBl. 2024 — Originalseite als Abbildung
Originalseite
                                                                                              Anforderungsbereiche
Leistungs- Leistungs-
 gruppen-   gruppe                         Erbringung verwandter LG                                             Personelle Ausstattung               Sonstige Struktur- und
 Nummer       (LG)                                                           Sachliche Ausstattung
                                        Standort            Kooperation                                  Qualifikation          Verfügbarkeit       Prozessvoraussetzungen

45         Perinatal­ Mindest-                                                                                                                  Erfüllung der Anforderungen
           zentrum voraus-                                                                                                                      der Versorgungsstufe II gemäß
           Level 2    setzung                                                                                                                   Nummer II der Anlage 2 der
                                                                                                                                                Bekanntmachung eines Be­
                                                                                                                                                schlusses des G-BA über
                                                                                                                                                Maßnahmen zur Qualitäts­
                                                                                                                                                sicherung der Versorgung von
                                                                                                                                                Früh- und Neugeborenen ge­
                                                                                                                                                mäß § 136 Absatz 1 Nummer 2
                                                                                                                                                SGB V in Verbindung mit § 92
                                                                                                                                                Absatz 1 Satz 2 Nummer 13
                                                                                                                                                SGB V vom 20. September
                                                                                                                                                2005 (BAnz S. 15 684 vom
                                                                                                                                                16.06.2005), der zuletzt durch
                                                                                                                                                den Beschluss vom 16. Mai
                                                                                                                                                2024 (BAnz. AT 25.07.2024
                                                                                                                                                B2) geändert wurde

                                                                                                                                                Erfüllung der in § 6 PpUGV
                                                                                                                                                festgelegten Pflegepersonal­
                                                                                                                                                untergrenzen
46         Allge­       Mindest-                        LG Intensivmedizin                           FA Kinder- und        Drei FA, mindestens Erfüllung der in § 6 PpUGV
           meine        voraus-                                                                      Jugendmedizin         Rufbereitschaft:    festgelegten Pflegepersonal­
           Kinder-      setzung                                                                                            jederzeit           untergrenzen
           und
                        Auswahl- LG Perinataler                                                      FA Kinder- und
           Jugend­
                        kriterium Schwerpunkt oder                                                   Jugendchirurgie
           medizin
                                  LG Perinatalzentrum
                                  Level 1 oder
                                  LG Perinatalzentrum
                                  Level 2
                                  LG Geburten
                                  LG Intensivmedizin
                                                                                                                                                                                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2024 Teil I Nr. 400, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2024




                                  LG Kinder- und
                                  Jugendchirurgie
                                                                                                                                                                                 Seite 89 von 112

BGBl. 2024 — Originalseite als Abbildung
Originalseite
                                                                                           Anforderungsbereiche
Leistungs- Leistungs-
 gruppen-   gruppe                         Erbringung verwandter LG                                          Personelle Ausstattung           Sonstige Struktur- und
 Nummer       (LG)                                                        Sachliche Ausstattung
                                        Standort            Kooperation                               Qualifikation          Verfügbarkeit   Prozessvoraussetzungen

47         Spezielle Mindest- Erfüllung der Min­                                                  FA Kinder- und       Fünf FA, mindestens
           Kinder-   voraus- destvoraussetzungen                                                  Jugendmedizin        Rufbereitschaft:
           und       setzung der LG Allgemeine                                                    FA Kinder- und       jederzeit
           Jugend­            Kinder- und Jugend­                                                 Jugendmedizin mit
           medizin            medizin                                                             mindestens einer ZW Davon drei FA mit
                                                                                                  oder einem SP:       ZW oder SP:
                                  Zusätzlich außer in                                                                  ZW Kinder- und
                                  Fachkrankenhäu­                                                 ZW Kinder- und       Jugend-Endokrinolo­
                                  sern, die von der für                                           Jugend-Endokrinolo­ gie und Diabetologie
                                  die Krankenhauspla­                                             gie und Diabetologie ZW Kinder- und
                                  nung zuständigen                                                ZW Kinder- und       Jugend-Gastro­
                                  Landesbehörde ge­                                               Jugend-Gastro­       enterologie
                                  mäß § 135d Absatz 4                                             enterologie          ZW Kinder- und
                                  Satz 3 der Versor­                                              ZW Kinder- und       Jugend-Nephrologie
                                  gungsstufe „Level F“                                            Jugend-Nephrologie ZW Kinder- und
                                  zugeordnet wurden:                                              ZW Kinder- und       Jugend-Pneumologie
                                  LG Perinatalzentrum                                             Jugend-Pneumologie ZW Kinder- und
                                  Level 2                                                         ZW Kinder- und       Jugend-Rheumatolo­
                                  LG Intensivmedizin                                              Jugend-Rheumatolo­ gie
                                                                                                  gie                  SP Kinder- und
                                                                                                  SP Kinder- und       Jugend-Kardiologie
                                                                                                  Jugend-Kardiologie SP Kinder- und
                                                                                                  SP Kinder- und       Jugend-Neuro­
                                                                                                  Jugend-Neuro­        pädiatrie
                                                                                                  pädiatrie
                        Auswahl- LG Kinder- und
                        kriterium Jugendchirurgie
                                  LG Spezielle Kinder-
                                  und Jugendchirurgie

                                  Mindestens eine der
                                  folgenden LG:
                                                                                                                                                                       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2024 Teil I Nr. 400, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2024




                                  LG Perinataler
                                  Schwerpunkt oder
                                  LG Perinatalzentrum
                                  Level 1 oder
                                  LG Perinatalzentrum
                                  Level 2
                                                                                                                                                                       Seite 90 von 112

BGBl. 2024 — Originalseite als Abbildung
Originalseite
                                                                                            Anforderungsbereiche
Leistungs- Leistungs-
 gruppen-   gruppe                        Erbringung verwandter LG                                           Personelle Ausstattung               Sonstige Struktur- und
 Nummer       (LG)                                                         Sachliche Ausstattung
                                       Standort            Kooperation                                Qualifikation          Verfügbarkeit       Prozessvoraussetzungen

48         Kinder-    Mindest-   LG Allgemeine        LG Kinder-Hämatolo­ CT jederzeit oder     FA Kinder- und          Drei FA, mindestens Erfüllung der in § 6 PpUGV
           Hämato­ voraus-       Kinder- und Jugend­ gie und -Onkologie – MRT jederzeit,        Jugendmedizin           Rufbereitschaft:    festgelegten Pflegepersonal­
           logie und setzung     medizin              Leukämie und Lym­ Zentrales Monitoring                            jederzeit           untergrenzen
           -Onkolo­              LG Intensivmedizin, phome                von EKG, Blutdruck
           gie –                 Qualitätsanforderung LG Palliativmedizin und Sauerstoffsätti­                                               Erfüllung der Anforderungen
           Stamm­                Hochkomplex                              gung auf der Station,                                              gemäß den §§ 4 und 5 und der
           zelltrans­                                                     Nichtinvasive Beat­                                                Vorgaben gemäß § 6 der Be­
           planta­                                                        mung (einschließlich                                               kanntmachung eines Be­
           tion                                                           HFNC)                                                              schlusses des G-BA über eine
                                                                                                                                             Richtlinie über Maßnahmen zur
                                                                          Sofern allogene                                                    Qualitätssicherung für die sta­
                                                                          Stammzelltransplan­                                                tionäre Versorgung von Kin­
                                                                          tationen durchgeführt                                              dern und Jugendlichen mit
                                                                          werden:                                                            hämato-onkologischen Krank­
                                                                          Einzelzimmer mit                                                   heiten gemäß § 136 Absatz 1
                                                                          eigener Schleuse                                                   Satz 1 Nummer 2 SGB V für
                                                                          und kontinuierlichem                                               nach § 108 SGB V zugelas­
                                                                          Überdruck und ge­                                                  sene Krankenhäuser vom
                                                                          filterter Luftzufuhr                                               16. Mai 2006 (BAnz S. 4997
                                                                                                                                             vom 16.05.2006), der zuletzt
                                                                                                                                             durch Beschluss vom 1. No­
                                                                                                                                             vember 2023 (BAnz AT
                                                                                                                                             22.12.2023 B1) geändert
                                                                                                                                             wurde
                        Auswahl- LG Allgemeine         LG Kinder- und     Telemedizinische Be­ FA Transfusions­
                        kriterium Chirurgie            Jugendchirurgie    handlung             medizin
                                  LG Allgemeine        LG Leukämie und                         FA Kinder- und
                                  Innere Medizin       Lymphome                                Jugendmedizin mit
                                  LG Kinder-Hämatolo­                                          SP Kinder- und
                                  gie und -Onkologie –                                         Jugend-Hämatologie
                                  Leukämie und Lym­                                            und -Onkologie
                                  phome                                                        FA Innere Medizin
                                                                                                                                                                               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2024 Teil I Nr. 400, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2024




                                  LG Komplexe Pneu­                                            und Hämatologie und
                                  mologie                                                      Onkologie
                                  LG Neurochirurgie
                                  LG Palliativmedizin
                                  LG Stammzelltrans­
                                  plantation
                                                                                                                                                                               Seite 91 von 112

BGBl. 2024 — Originalseite als Abbildung
Originalseite
                                                                                             Anforderungsbereiche
Leistungs- Leistungs-
 gruppen-   gruppe                         Erbringung verwandter LG                                            Personelle Ausstattung               Sonstige Struktur- und
 Nummer       (LG)                                                          Sachliche Ausstattung
                                        Standort            Kooperation                                 Qualifikation          Verfügbarkeit       Prozessvoraussetzungen

49         Kinder-   Mindest-    LG Allgemeine        LG Kinder-Hämatolo­ CT jederzeit              FA Kinder- und        Drei FA, mindestens Erfüllung der in § 6 PpUGV
           Hämato­ voraus-       Kinder- und Jugend­ gie und -Onkologie – oder MRT jederzeit        Jugendmedizin         Rufbereitschaft:    festgelegten Pflegepersonal­
           logie und setzung     medizin              Stammzelltransplan­                                                 jederzeit           untergrenzen
           -Onkolo­              LG Intensivmedizin, tation
           gie –                 Qualitätsanforderung LG Palliativmedizin                                                                      Erfüllung der Anforderungen
           Leukä­                Komplex                                                                                                       gemäß den §§ 4 und 5 und der
           mie und                                                                                                                             Vorgaben gemäß § 6 der Be­
           Lym­                                                                                                                                kanntmachung eines Be­
           phome                                                                                                                               schlusses des G-BA über eine
                                                                                                                                               Richtlinie über Maßnahmen zur
                                                                                                                                               Qualitätssicherung für die sta­
                                                                                                                                               tionäre Versorgung von Kin­
                                                                                                                                               dern und Jugendlichen mit
                                                                                                                                               hämato-onkologischen Krank­
                                                                                                                                               heiten gemäß § 136 Absatz 1
                                                                                                                                               Satz 1 Nummer 2 SGB V für
                                                                                                                                               nach § 108 SGB V zugelas­
                                                                                                                                               sene Krankenhäuser vom
                                                                                                                                               16. Mai 2006 (BAnz, S. 4997
                                                                                                                                               vom 16.05.2006), der zuletzt
                                                                                                                                               durch Beschluss vom 1. No­
                                                                                                                                               vember 2023 (BAnz AT
                                                                                                                                               22.12.2023 B1) geändert
                                                                                                                                               wurde
                        Auswahl- LG Allgemeine         LG Kinder- und       Telemedizinische Be­ FA Kinder- und
                        kriterium Chirurgie            Jugendchirurgie      handlung             Jugendmedizin mit
                                  LG Allgemeine        LG Stammzelltrans­                        SP Kinder- und
                                  Innere Medizin       plantation                                Jugend-Hämatologie
                                  LG Kinder-Hämatolo­                                            und -Onkologie
                                  gie und -Onkologie –                                           FA Innere Medizin
                                  Stammzelltransplan­                                            und Hämatologie und
                                  tation                                                         Onkologie
                                                                                                                                                                                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2024 Teil I Nr. 400, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2024




                                  LG Komplexe Pneu­
                                  mologie
                                  LG Leukämie und
                                  Lymphome
                                  LG Neurochirurgie
                                  LG Palliativmedizin
                                                                                                                                                                                 Seite 92 von 112

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Originalseite
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Leistungs- Leistungs-
 gruppen-   gruppe                        Erbringung verwandter LG                                          Personelle Ausstattung            Sonstige Struktur- und
 Nummer       (LG)                                                       Sachliche Ausstattung
                                       Standort            Kooperation                               Qualifikation          Verfügbarkeit    Prozessvoraussetzungen

50         HNO          Mindest- LG Allgemeine                           Elektrische Reakti­     FA Hals-Nasen-Oh­     Drei FA, mindestens
                        voraus- Chirurgie                                onsaudiometrie          renheilkunde          Rufbereitschaft:
                        setzung LG Allgemeine                            (ERA)                                         jederzeit
                                 Innere Medizin
                                 LG Intensivmedizin
                        Auswahl- LG Allgemeine        LG MKG             MRT,                    ZW Allergologie
                        kriterium Kinder- und Jugend­                    PET-CT,
                                  medizin                                Doppler- oder Du­
                                                                         plex-Sonographien
51         Coch­        Mindest- LG Allgemeine                           ERA                     FA für Hals-Nasen-    Drei FA, mindestens
           leaim­       voraus- Chirurgie                                                        Ohrenheilkunde        Rufbereitschaft:
           plantate     setzung LG Allgemeine                                                                          jederzeit
                                 Innere Medizin
                                 LG HNO
                                 LG Intensivmedizin
                        Auswahl- LG Allgemeine        LG MKG             MRT,                    FA Phoniatrie und
                        kriterium Kinder- und Jugend­                    PET-CT,                 Pädaudiologie
                                  medizin                                Doppler- oder Du­
                                                                         plex-Sonographien
                                                                                                                                                                       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2024 Teil I Nr. 400, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2024
                                                                                                                                                                       Seite 93 von 112

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Originalseite
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Leistungs- Leistungs-
 gruppen-   gruppe                         Erbringung verwandter LG                                             Personelle Ausstattung             Sonstige Struktur- und
 Nummer       (LG)                                                           Sachliche Ausstattung
                                        Standort            Kooperation                                  Qualifikation          Verfügbarkeit     Prozessvoraussetzungen

52         Neuro­    Mindest- LG Allgemeine        LG Allgemeine Neu­        Elektroenzephalo­      FA Neurochirurgie       Drei FA, mindestens
           chirurgie voraus- Chirurgie             rologie                   gramm (EEG),                                   Rufbereitschaft:
                     setzung LG Allgemeine         LG Stroke Unit            Evozierte Potentiale,                          jederzeit
                              Innere Medizin                                 Elektromyographie
                              LG Intensivmedizin,                            (EMG),
                              Qualitätsanforderung                           Elektroneurographie
                              Komplex                                        (ENG),
                                                                             Sonographie ein­
                                                                             schließlich extra- und
                                                                             intrakranielle Dopp­
                                                                             ler- und Farbduplex­
                                                                             sonographie,
                                                                             CT jederzeit,
                                                                             MRT
                        Auswahl- LG Allgemeine         LG HNO                MRT jederzeit           FA Radiologie mit SP
                        kriterium Neurologie           LG MKG                                        Neuroradiologie
                                  LG Stroke Unit       LG Palliativmedizin                           ZW Spezielle
                                  LG Wirbelsäulen­                                                   Schmerztherapie
                                  chirurgie

                                 Mindestens eine der
                                 folgenden LG:
                                 LG Endoprothetik
                                 Hüfte oder
                                 LG Endoprothetik
                                 Knie oder
                                 LG Revision Hüft­
                                 endoprothetik oder
                                 LG Revision Knie­
                                 endoprothese
                                                                                                                                                                            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2024 Teil I Nr. 400, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2024
                                                                                                                                                                            Seite 94 von 112

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Leistungs- Leistungs-
 gruppen-   gruppe                         Erbringung verwandter LG                                          Personelle Ausstattung               Sonstige Struktur- und
 Nummer       (LG)                                                        Sachliche Ausstattung
                                        Standort            Kooperation                               Qualifikation          Verfügbarkeit       Prozessvoraussetzungen

53         Allge­   Mindest- Für Krankenhäuser, Für Fachkranken­       CT oder MRT (Tele­ FA Neurologie                 Drei FA, mindestens Erfüllung der in § 6 PpUGV
           meine    voraus- die nicht von der für häuser, die von der radiologie möglich),                              Rufbereitschaft:    festgelegten Pflegepersonal­
           Neurolo­ setzung die Krankenhaus­      für die Krankenhaus­ EEG,                                             jederzeit           untergrenzen
           gie               planung zuständigen planung zuständigen EMG,
                             Landesbehörde ge­ Landesbehörde ge­ Evozierte Potentiale,
                             mäß § 135d Absatz 4 mäß § 135d Absatz 4 ENG,
                             Satz 3 der Versor­   Satz 3 der Versor­   Sonographie ein­
                             gungsstufe „Level F“ gungsstufe „Level F“ schließlich extra- und
                             zugeordnet wurden: zugeordnet wurden: intrakranielle Dopp­
                             LG Allgemeine        LG Allgemeine        ler- und Farbduplex­
                             Innere Medizin       Innere Medizin       sonographie,
                             LG Intensivmedizin LG Intensivmedizin Schluckdiagnostik
                        Auswahl- LG Geriatrie         LG Allgemeine       Polysomnographie        FA Neurologie mit
                        kriterium LG Neurochirurgie   Chirurgie                                   ZW Geriatrie oder
                                                      LG Augenheilkunde                           ZW Intensivmedizin
                                 Mindestens einer der LG HNO                                      oder ZW Palliativ­
                                 folgenden LG:                                                    medizin oder
                                 LG EPU/Ablation                                                  ZW Schlafmedizin
                                 oder
                                 LG Interventionelle
                                 Kardiologie

                                 Für Fachkranken­
                                 häuser, die von der
                                 für die Krankenhaus­
                                 planung zuständigen
                                 Landesbehörde ge­
                                 mäß § 135d Absatz 4
                                 Satz 3 der Versor­
                                 gungsstufe „Level F“
                                 zugeordnet wurden:
                                 LG Allgemeine
                                                                                                                                                                           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2024 Teil I Nr. 400, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2024




                                 Innere Medizin
                                 LG Intensivmedizin
                                                                                                                                                                           Seite 95 von 112

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                                                                                              Anforderungsbereiche
Leistungs- Leistungs-
 gruppen-   gruppe                        Erbringung verwandter LG                                              Personelle Ausstattung                Sonstige Struktur- und
 Nummer       (LG)                                                           Sachliche Ausstattung
                                       Standort             Kooperation                                  Qualifikation          Verfügbarkeit        Prozessvoraussetzungen

54         Stroke       Mindest- LG Allgemeine          LG Neurochirurgie    CT jederzeit oder    FA Neurologie             Drei FA, mindestens Erfüllung der in § 6 PpUGV
           Unit         voraus- Innere Medizin                               MRT jederzeit (Be­                             Rufbereitschaft:    festgelegten Pflegepersonal­
                        setzung LG Allgemeine           Mindestens eine der fundung auch durch                              jederzeit           untergrenzen
                                 Neurologie             folgenden LG:        Teleradiologie mög­
                                 LG Intensivmedizin     LG Bauchaorten­      lich),
                                                        aneurysma oder       CT-Angiographie
                                                        LG Carotis operativ/ jederzeit oder MR-
                                                        interventionell oder Angiographie jeder­
                                                        LG Komplexe peri­    zeit (Befundung auch
                                                        phere arterielle Ge­ durch Teleradiologie
                                                        fäße                 möglich),
                                                                             Intra- und extrakra­
                                                                             nielle Sonographie
                                                                             einschließlich Farb­
                                                                             duplex jederzeit,
                                                                             Transthorakale
                                                                             Echokardiographie
                                                                             (TTE),
                                                                             TEE,
                                                                             Systemische Fibrino­
                                                                             lyse jederzeit
                        Auswahl- LG Neurochirurgie                          Neuroradiologische       FA Radiologie mit SP
                        kriterium LG Neuro-Frühreha                         Behandlungsmög­          Neuroradiologie
                                  (NNF, Phase B)                            lichkeit (einschließ­    FA Innere Medizin
                                                                            lich Thrombektomie)      und Kardiologie
                                 Mindestens einer der                       jederzeit mindestens
                                 folgenden LG:                              in Kooperation,
                                 LG Bauchaortena­                           DSA
                                 neurysma oder
                                 LG Carotis operativ/
                                 interventionell oder
                                 LG Komplexe peri­
                                                                                                                                                                               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2024 Teil I Nr. 400, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2024




                                 phere arterielle Ge­
                                 fäße

                                 Mindestens eine der
                                 folgenden LG:
                                 LG EPU/Ablation
                                 oder
                                 LG Interventionelle
                                 Kardiologie
                                                                                                                                                                               Seite 96 von 112

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Leistungs- Leistungs-
 gruppen-   gruppe                         Erbringung verwandter LG                                            Personelle Ausstattung              Sonstige Struktur- und
 Nummer       (LG)                                                          Sachliche Ausstattung
                                        Standort            Kooperation                                 Qualifikation          Verfügbarkeit      Prozessvoraussetzungen

55         Neuro-   Mindest- LG Intensivmedizin        LG Allgemeine        CT oder MRT (Tele­      FA Neurochirurgie    Drei FA, mindestens Erfüllung der in § 6 PpUGV
           Frühreha voraus-                            Innere Medizin       radiologie möglich),    FA Neurologie        Rufbereitschaft:    festgelegten Pflegepersonal­
           (NNF,    setzung                            LG Allgemeine Neu­   EKG,                    FA Neuropädiatrie    jederzeit           untergrenzen
           Phase B)                                    rologie              EEG,                    FA Physikalische und
                                                                            EMG,                    Rehabilitative Medi­
                                                                            Elektrisch evozierte    zin
                                                                            Potenziale (EVP),
                                                                            Motorisch evozierte
                                                                            Potenziale (MEP),
                                                                            Mobiles Ultraschall­
                                                                            gerät einschließlich
                                                                            Farbduplex
                        Auswahl- LG Allgemeine
                        kriterium Innere Medizin
                                  LG Allgemeine
                                  Neurologie
                                                                                                                                                                            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2024 Teil I Nr. 400, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2024
                                                                                                                                                                            Seite 97 von 112

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Leistungs- Leistungs-
 gruppen-   gruppe                      Erbringung verwandter LG                                             Personelle Ausstattung              Sonstige Struktur- und
 Nummer       (LG)                                                         Sachliche Ausstattung
                                     Standort            Kooperation                                  Qualifikation          Verfügbarkeit      Prozessvoraussetzungen

56         Geriatrie Mindest- Für Krankenhäuser, LG Urologie               CT oder für Fach­     FA Allgemeinmedi­    Drei FA, mindestens Erfüllung der in § 6 PpUGV
                     voraus- die nicht von der für                         krankenhäuser, die    zin,                 Rufbereitschaft:      festgelegten Pflegepersonal­
                     setzung die Krankenhauspla­ Mindestens eine der       von der für die Kran­ FA Innere Medizin,   jederzeit             untergrenzen
                              nung zuständigen     folgenden LG:           kenhausplanung zu­ FA Neurologie,          Davon mindestens
                              Landesbehörde ge­ LG Allgemeine Neu­         ständigen Landes­     FA Physikalische und zwei FA Neurologie
                              mäß § 135d Absatz 4 rologie oder             behörde gemäß         Rehabilitative Medi­ oder FA Physika­
                              Satz 3 der Versor­   LG Stroke Unit oder     § 135d Absatz 4       zin oder             lische und Rehabili­
                              gungsstufe „Level F“ LG Neuro-Frühreha       Satz 3 der Versor­    FA Psychiatrie und   tative Medizin mit ZW
                              zugeordnet wurden: (NNF, Phase B)            gungsstufe „Level F“ Psychotherapie mit Geriatrie
                              LG Allgemeine In­                            zugeordnet wurden, ZW Geriatrie
                              nere Medizin         Mindestens eine der     mindestens in Ko­
                              LG Intensivmedizin folgenden LG:             operation
                                                   LG Endoprothetik
                                                   Hüfte oder
                                                   LG Endoprothetik
                                                   Knie oder
                                                   LG Revision Hüft­
                                                   endoprothese oder
                                                   LG Revision Knie­
                                                   endoprothese

                                                    Für Fachkranken­
                                                    häuser, die von der
                                                    für die Krankenhaus­
                                                    planung zuständigen
                                                    Landesbehörde ge­
                                                    mäß § 135d Absatz 4
                                                    Satz 3 der Versor­
                                                    gungsstufe „Level F“
                                                    zugeordnet wurden:
                                                    LG Allgemeine
                                                    Innere Medizin
                                                    LG Intensivmedizin
                                                                                                                                                                           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2024 Teil I Nr. 400, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2024
                                                                                                                                                                           Seite 98 von 112

BGBl. 2024 — Originalseite als Abbildung
Originalseite
                                                                                            Anforderungsbereiche
Leistungs- Leistungs-
 gruppen-   gruppe                          Erbringung verwandter LG                                         Personelle Ausstattung           Sonstige Struktur- und
 Nummer       (LG)                                                         Sachliche Ausstattung
                                         Standort            Kooperation                              Qualifikation          Verfügbarkeit   Prozessvoraussetzungen

                        Auswahl- LG Allgemeine
                        kriterium Chirurgie
                                  LG Palliativmedizin

                                  Mindestens eine der
                                  folgenden LG:
                                  LG Allgemeine Neu­
                                  rologie oder
                                  LG Stroke Unit oder
                                  LG Neuro-Frühreha
                                  (NNF, Phase B)

                                  Mindestens eine der
                                  folgenden LG:
                                  LG Endoprothetik
                                  Hüfte oder
                                  LG Endoprothetik
                                  Knie oder
                                  LG Revision Hüft­
                                  endoprothese oder
                                  LG Revision Knie­
                                  endoprothese

                                  Für Fachkranken­
                                  häuser, die von der
                                  für die Krankenhaus­
                                  planung zuständigen
                                  Landesbehörde ge­
                                  mäß § 135d Absatz 4
                                  Satz 3 der Versor­
                                  gungsstufe „Level F“
                                  zugeordnet wurden:
                                  LG Allgemeine
                                                                                                                                                                       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2024 Teil I Nr. 400, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2024




                                  Innere Medizin
                                  LG Intensivmedizin
                                                                                                                                                                       Seite 99 von 112

BGBl. 2024 — Originalseite als Abbildung
Originalseite
                                                                                              Anforderungsbereiche
Leistungs- Leistungs-
 gruppen-   gruppe                         Erbringung verwandter LG                                             Personelle Ausstattung            Sonstige Struktur- und
 Nummer       (LG)                                                           Sachliche Ausstattung
                                        Standort            Kooperation                                  Qualifikation          Verfügbarkeit    Prozessvoraussetzungen

57         Palliativ­   Mindest- Für Krankenhäuser, Für Fachkranken­                                 ZW Palliativmedizin   Drei FA, mindestens
           medizin      voraus- die nicht von der für häuser, die von der                                                  Rufbereitschaft:
                        setzung die Krankenhaus­      für die Krankenhaus­                                                 jederzeit
                                 planung zuständigen planung zuständigen                                                   Davon mindestens
                                 Landesbehörde ge­ Landesbehörde ge­                                                       zwei FA mit ZW Pal­
                                 mäß § 135d Absatz 4 mäß § 135d Absatz 4                                                   liativmedizin
                                 Satz 3 der Versor­   Satz 3 der Versor­
                                 gungsstufe „Level F“ gungsstufe „Level F“
                                 zugeordnet wurden: zugeordnet wurden:
                                 LG Allgemeine        LG Allgemeine
                                 Innere Medizin       Innere Medizin oder
                                 oder                 LG Allgemeine
                                 LG Allgemeine        Kinder- und Jugend­
                                 Kinder- und Jugend­ medizin
                                 medizin
                        Auswahl- LG Intensivmedizin LG Geriatrie                                     FA Kinder- und
                        kriterium LG Kinder-Hämatolo­                                                Jugendmedizin
                                  gie und -Onkologie –
                                  Leukämie und Lym­
                                  phome
                                  LG Kinder-Hämatolo­
                                  gie und -Onkologie –
                                  Stammzelltransplan­
                                  tation

                                 Mindestens eine der
                                 folgenden LG:
                                 LG Stammzelltrans­
                                 plantation oder
                                 LG Leukämie und
                                 Lymphome
                                                                                                                                                                           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2024 Teil I Nr. 400, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2024




                                 Mindestens eine der
                                 folgenden LG:
                                 LG Allgemeine Neu­
                                 rologie oder
                                 LG Stroke Unit oder
                                 LG Neuro-Frühreha
                                 (NNF, Phase B)
                                                                                                                                                                           Seite 100 von 112

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Originalseite
                                                                                 Anforderungsbereiche
Leistungs- Leistungs-
 gruppen-   gruppe               Erbringung verwandter LG                                         Personelle Ausstattung           Sonstige Struktur- und
 Nummer       (LG)                                              Sachliche Ausstattung
                              Standort            Kooperation                              Qualifikation          Verfügbarkeit   Prozessvoraussetzungen

                        Für Fachkranken­
                        häuser, die von der
                        für die Krankenhaus­
                        planung zuständigen
                        Landesbehörde ge­
                        mäß § 135d Absatz 4
                        Satz 3 der Versor­
                        gungsstufe „Level F“
                        zugeordnet wurden:
                        LG Allgemeine
                        Innere Medizin oder
                        LG Allgemeine
                        Kinder- und Jugend­
                        medizin
                                                                                                                                                            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2024 Teil I Nr. 400, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2024
                                                                                                                                                            Seite 101 von 112

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Originalseite
                                                                                            Anforderungsbereiche
Leistungs- Leistungs-
 gruppen-   gruppe                          Erbringung verwandter LG                                           Personelle Ausstattung               Sonstige Struktur- und
 Nummer       (LG)                                                         Sachliche Ausstattung
                                         Standort            Kooperation                                Qualifikation          Verfügbarkeit       Prozessvoraussetzungen

58         Darm­        Mindest- LG Allgemeine                             Röntgen,                FA Viszeralchirurgie   Drei FA, mindestens Transplantationsbeauftragter
           trans­       voraus- Chirurgie                                  CT jederzeit,           ZW Transplantati­      Rufbereitschaft:
           planta­      setzung LG Allgemeine                              Teleradiologischer      onsmedizin             jederzeit           Interdisziplinäre Transplant­
           tion                  Innere Medizin                            Befund möglich,                                Davon mindestens    konferenz
                                 LG Intensivmedizin,                       MRT                                            ein FA mit ZW
                                 Qualitätsanforderung                                                                     Transplantations­
                                 Hochkomplex                                                                              medizin

                                  Mindestens eine der
                                  folgenden LG:
                                  LG Bariatrische
                                  Chirurgie oder
                                  LG Lebereingriffe
                                  oder
                                  LG Ösophagusein­
                                  griffe oder
                                  LG Pankreaseingriffe
                                  oder
                                  LG Tiefe Rektumein­
                                  griffe
                        Auswahl- LG Bauchaorten­                                                   FA Allgemeinchirur­
                        kriterium aneurysma oder                                                   gie
                                  LG Carotis operativ/                                             FA Gefäßchirurgie
                                  interventionell oder                                             FA Kinder- und
                                  LG Komplexe peri­                                                Jugendmedizin
                                  phere arterielle Ge­                                             jeweils mit ZW
                                  fäße                                                             Transplantations­
                                                                                                   medizin
                                                                                                                                                                              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2024 Teil I Nr. 400, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2024
                                                                                                                                                                              Seite 102 von 112

BGBl. 2024 — Originalseite als Abbildung
Originalseite
                                                                                            Anforderungsbereiche
Leistungs- Leistungs-
 gruppen-   gruppe                         Erbringung verwandter LG                                           Personelle Ausstattung                Sonstige Struktur- und
 Nummer       (LG)                                                         Sachliche Ausstattung
                                        Standort            Kooperation                                Qualifikation          Verfügbarkeit        Prozessvoraussetzungen

59         Herz­        Mindest- LG Allgemeine        Für Fachkranken­     Herzkatheterlabor       FA Herzchirurgie      Sechs FA, mindes­     Transplantationsbeauftragter
           trans­       voraus- Innere Medizin        häuser, die von der (Rechts- und Links­      FA Innere Medizin     tens Rufbereitschaft:
           planta­      setzung LG Intensivmedizin, für die Krankenhaus­ katheter),                und Kardiologie       jederzeit             Interdisziplinäre Transplant­
           tion                  Qualitätsanforderung planung zuständigen Herz-Lungen-Ma­          ZW Transplantati­     Davon mindestens      konferenz
                                 Hochkomplex          Landesbehörde ge­ schine,                    onsmedizin            drei FA Herzchirurgie
                                                      mäß § 135d Absatz 4 Röntgen,                                       und drei FA Innere
                                 Mindestens eine der Satz 3 der Versor­    CT jederzeit,                                 Medizin und Kardio­
                                 folgenden LG:        gungsstufe „Level F“ Teleradiologischer                            logie
                                 LG Herzchirurgie     zugeordnet wurden: Befund möglich,                                 Davon mindestens
                                 oder                 LG Allgemeine        MRT                                           ein FA mit ZW
                                 LG Herzchirurgie –   Chirurgie                                                          Transplantationsme­
                                 Kinder und                                                                              dizin
                                 Jugendliche

                                 Mindestens eine der
                                 folgenden LG:
                                 LG EPU/Ablation
                                 oder
                                 LG Interventionelle
                                 Kardiologie

                                 Für Krankenhäuser,
                                 die nicht von der für
                                 die Krankenhauspla­
                                 nung zuständigen
                                 Landesbehörde ge­
                                 mäß § 135d Absatz 4
                                 Satz 3 der Versor­
                                 gungsstufe „Level F“
                                 zugeordnet wurden:
                                 LG Allgemeine
                                 Chirurgie
                                                                                                                                                                               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2024 Teil I Nr. 400, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2024
                                                                                                                                                                               Seite 103 von 112

BGBl. 2024 — Originalseite als Abbildung
Originalseite
                                                                                           Anforderungsbereiche
Leistungs- Leistungs-
 gruppen-   gruppe                         Erbringung verwandter LG                                          Personelle Ausstattung           Sonstige Struktur- und
 Nummer       (LG)                                                        Sachliche Ausstattung
                                        Standort            Kooperation                               Qualifikation          Verfügbarkeit   Prozessvoraussetzungen

                        Auswahl- LG Thoraxchirurgie                       ECMO                    FA Thoraxchirurgie
                        kriterium                                                                 FA Innere Medizin
                                  Für Fachkranken­                                                und Pneumologie
                                  häuser, die von der                                             FA Kinder- und
                                  für die Krankenhaus­                                            Jugendmedizin
                                  planung zuständigen                                             jeweils mit ZW
                                  Landesbehörde ge­                                               Transplantations­
                                  mäß § 135d Absatz 4                                             medizin
                                  Satz 3 der Versor­
                                  gungsstufe „Level F“
                                  zugeordnet wurden:
                                  LG Allgemeine
                                  Chirurgie
                                                                                                                                                                       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2024 Teil I Nr. 400, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2024
                                                                                                                                                                       Seite 104 von 112

BGBl. 2024 — Originalseite als Abbildung
Originalseite
                                                                                           Anforderungsbereiche
Leistungs- Leistungs-
 gruppen-   gruppe                         Erbringung verwandter LG                                           Personelle Ausstattung                Sonstige Struktur- und
 Nummer       (LG)                                                        Sachliche Ausstattung
                                        Standort            Kooperation                                Qualifikation          Verfügbarkeit        Prozessvoraussetzungen

60         Leber­       Mindest- LG Intensivmedizin,                      Röntgen,                FA Viszeralchirurgie   Sechs FA, mindes­     Transplantationsbeauftragter
           trans­       voraus- Qualitätsanforderung                      CT jederzeit,           FA Innere Medizin      tens Rufbereitschaft:
           planta­      setzung Hochkomplex                               Teleradiologischer      und Gastroenterolo­    jederzeit             Interdisziplinäre Transplant­
           tion                  LG Komplexe Gas­                         Befund möglich,         gie                    Davon mindestens      konferenz
                                 troenterologie                           MRT                     ZW Transplantati­      drei FA Viszeralchi­
                                                                                                  onsmedizin             rurgie und drei FA
                                  Mindestens eine der                                                                    Innere Medizin und
                                  folgenden LG:                                                                          Gastroenterologie
                                  LG Bariatrische                                                                        Davon mindestens
                                  Chirurgie oder                                                                         ein FA mit ZW
                                  LG Lebereingriffe                                                                      Transplantationsme­
                                  oder                                                                                   dizin
                                  LG Ösophagusein­
                                  griffe oder
                                  LG Pankreaseingriffe
                                  oder
                                  LG Tiefe Rektumein­
                                  griffe
                        Auswahl- LG Allgemeine                                                    FA Allgemeinchirur­
                        kriterium Chirurgie                                                       gie
                                  LG Allgemeine                                                   FA Gefäßchirurgie
                                  Innere Medizin                                                  FA Kinder- und
                                                                                                  Jugendmedizin
                                  Mindestens eine der                                             jeweils mit ZW
                                  folgenden LG:                                                   Transplantationsme­
                                  LG Bauchaorten­                                                 dizin
                                  aneurysma oder
                                  LG Carotis operativ/
                                  interventionell oder
                                  LG Komplexe peri­
                                  phere arterielle Ge­
                                  fäße
                                                                                                                                                                               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2024 Teil I Nr. 400, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2024
                                                                                                                                                                               Seite 105 von 112

BGBl. 2024 — Originalseite als Abbildung
Originalseite
                                                                                           Anforderungsbereiche
Leistungs- Leistungs-
 gruppen-   gruppe                         Erbringung verwandter LG                                          Personelle Ausstattung                Sonstige Struktur- und
 Nummer       (LG)                                                        Sachliche Ausstattung
                                        Standort            Kooperation                               Qualifikation          Verfügbarkeit        Prozessvoraussetzungen

61         Lungen­      Mindest- LG Allgemeine                            Herz-Lungen-Ma­         FA Herzchirurgie      Fünf FA Herzchirur­ Transplantationsbeauftragter
           trans­       voraus- Chirurgie                                 schine,                 FA Thoraxchirurgie    gie und ein FA Tho­
           planta­      setzung LG Allgemeine                             Röntgen,                ZW Transplantati­     raxchirurgie, mindes­ Interdisziplinäre Transplant­
           tion                  Innere Medizin                           CT jederzeit,           onsmedizin            tens Rufbereitschaft konferenz
                                 LG Intensivmedizin,                      Teleradiologischer                            jederzeit
                                 Qualitätsanforderung                     Befund möglich,                               oder drei FA Thorax­
                                 Hochkomplex                              MRT                                           chirurgie und ein FA
                                 LG Komplexe Pneu­                                                                      Herzchirurgie, min­
                                 mologie                                                                                destens Rufbereit­
                                 LG Herzchirurgie                                                                       schaft: jederzeit
                                 oder                                                                                   Davon mindestens
                                 LG Thoraxchirurgie                                                                     ein FA mit ZW
                                                                                                                        Transplantationsme­
                                                                                                                        dizin
                        Auswahl-                                          ECMO                    FA Kinder- und
                        kriterium                                                                 Jugendmedizin
                                                                                                  mit ZW Transplanta­
                                                                                                  tionsmedizin
                                                                                                                                                                              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2024 Teil I Nr. 400, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2024
                                                                                                                                                                              Seite 106 von 112

BGBl. 2024 — Originalseite als Abbildung
Originalseite
                                                                                             Anforderungsbereiche
Leistungs- Leistungs-
 gruppen-   gruppe                         Erbringung verwandter LG                                             Personelle Ausstattung                Sonstige Struktur- und
 Nummer       (LG)                                                          Sachliche Ausstattung
                                        Standort            Kooperation                                  Qualifikation          Verfügbarkeit        Prozessvoraussetzungen

62         Nieren­      Mindest- LG Allgemeine        LG Komplexe Neph­ Röntgen,                    FA Viszeralchirurgie   Neun FA, mindestens Transplantationsbeauftragter
           trans­       voraus- Chirurgie             rologie              CT jederzeit,            FA Urologie            Rufbereitschaft:
           planta­      setzung LG Allgemeine         LG Urologie          Teleradiologischer       FA Innere Medizin      jederzeit            Interdisziplinäre Transplant­
           tion                  Innere Medizin                            Befund möglich,          und Nephrologie        Davon mindestens     konferenz
                                 LG Intensivmedizin, Mindestens eine der MRT                        ZW Transplantati­      drei FA Viszeral­
                                 Qualitätsanforderung folgenden LG:                                 onsmedizin             chirurgie, drei FA
                                 Hochkomplex          LG Bariatrische                                                      Urologie und drei FA
                                                      Chirurgie oder                                                       Innere Medizin und
                                 Mindestens zwei der LG Lebereingriffe                                                     Nephrologie
                                 folgenden LG:        oder                                                                 Davon mindestens
                                 LG Komplexe Neph­ LG Ösophagusein­                                                        ein FA mit ZW
                                 rologie oder         griffe oder                                                          Transplantations­
                                 LG Urologie oder     LG Pankreaseingriffe                                                 medizin
                                 mindestens eine der oder
                                 folgenden LG:        LG Tiefe Rektumein­
                                 LG Bariatrische      griffe
                                 Chirurgie oder
                                 LG Lebereingriffe
                                 oder
                                 LG Ösophagusein­
                                 griffe oder
                                 LG Pankreaseingriffe
                                 oder
                                 LG Tiefe Rektumein­
                                 griffe
                                                                                                                                                                                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2024 Teil I Nr. 400, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2024
                                                                                                                                                                                Seite 107 von 112

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Originalseite
                                                                                           Anforderungsbereiche
Leistungs- Leistungs-
 gruppen-   gruppe                         Erbringung verwandter LG                                          Personelle Ausstattung           Sonstige Struktur- und
 Nummer       (LG)                                                        Sachliche Ausstattung
                                        Standort            Kooperation                               Qualifikation          Verfügbarkeit   Prozessvoraussetzungen

                        Auswahl- LG Urologie                                                      FA Allgemein­
                        kriterium                                                                 chirurgie
                                  Mindestens eine der                                             FA Gefäßchirurgie
                                  folgenden LG:                                                   FA Kinder- und
                                  LG Bariatrische                                                 Jugendmedizin
                                  Chirurgie oder                                                  jeweils mit ZW
                                  LG Lebereingriffe                                               Transplantations­
                                  oder                                                            medizin
                                  LG Ösophagusein­
                                  griffe oder
                                  LG Pankreaseingriffe
                                  oder
                                  LG Tiefe Rektumein­
                                  griffe

                                  Mindestens eine der
                                  folgenden LG:
                                  LG Bauchaorten­
                                  aneurysma oder
                                  LG Carotis operativ/
                                  interventionell oder
                                  LG Komplexe peri­
                                  phere arterielle Ge­
                                  fäße
                                                                                                                                                                       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2024 Teil I Nr. 400, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2024
                                                                                                                                                                       Seite 108 von 112

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Originalseite
                                                                                            Anforderungsbereiche
Leistungs- Leistungs-
 gruppen-   gruppe                          Erbringung verwandter LG                                           Personelle Ausstattung               Sonstige Struktur- und
 Nummer       (LG)                                                         Sachliche Ausstattung
                                        Standort             Kooperation                                Qualifikation          Verfügbarkeit       Prozessvoraussetzungen

63         Pankre­      Mindest- LG Allgemeine                             Röntgen,                FA Viszeralchirurgie   Drei FA, mindestens Transplantationsbeauftragter
           astrans­     voraus- Chirurgie                                  CT jederzeit,           ZW Transplantati­      Rufbereitschaft:
           planta­      setzung LG Allgemeine                              Teleradiologischer      onsmedizin             jederzeit           Interdisziplinäre Transplant­
           tion                  Innere Medizin                            Befund möglich,                                Davon mindestens    konferenz
                                 LG Intensivmedizin,                       MRT                                            ein FA mit ZW
                                 Qualitätsanforderung                                                                     Transplantationsme­
                                 Hochkomplex                                                                              dizin

                                  Mindestens eine der
                                  folgenden LG:
                                  LG Bariatrische
                                  Chirurgie oder
                                  LG Lebereingriffe
                                  oder
                                  LG Ösophagusein­
                                  griffe oder
                                  LG Pankreaseingriffe
                                  oder
                                  LG Tiefe Rektumein­
                                  griffe
                        Auswahl- Mindestens eine der                                               FA Allgemein­
                        kriterium folgenden LG:                                                    chirurgie
                                  LG Bauchaorten­                                                  FA Gefäßchirurgie
                                  aneurysma oder                                                   FA Kinder- und
                                  LG Carotis operativ/                                             Jugendmedizin
                                  interventionell oder                                             jeweils mit ZW
                                  LG Komplexe peri­                                                Transplantationsme­
                                  phere arterielle Ge­                                             dizin
                                  fäße
                                                                                                                                                                              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2024 Teil I Nr. 400, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2024
                                                                                                                                                                              Seite 109 von 112

BGBl. 2024 — Originalseite als Abbildung
Originalseite
                                                                                        Anforderungsbereiche
Leistungs- Leistungs-
 gruppen-   gruppe                      Erbringung verwandter LG                                         Personelle Ausstattung            Sonstige Struktur- und
 Nummer       (LG)                                                     Sachliche Ausstattung
                                     Standort            Kooperation                              Qualifikation          Verfügbarkeit    Prozessvoraussetzungen

64         Intensiv­    Mindest-                                       Notfall-Labor am       FA aus einem Gebiet Drei intensivmedizi­ Erfüllung der in § 6 PpUGV
           medizin      voraus-                                        Standort oder Notfall- der unmittelbaren   nisch erfahrene FA, festgelegten Pflegepersonal­
                        setzung                                        Labor in Kooperation Patientenversorgung mindestens Ruf­          untergrenzen
                                                                       plus PoC-Labor­        ZW Intensivmedizin bereitschaft: jederzeit
                                                                       analytik               FA Anästhesiologie Davon mindestens
                                                                                                                  ein FA mit ZW Inten­
                                                                                                                  sivmedizin oder ein
                                                                                                                  FA Anästhesiologie
                        Qualitäts­                                     Verfügbarkeit folgen­ FA aus einem Gebiet Drei intensivmedizi­ Erfüllung der in § 6 PpUGV
                        anforde­                                       der Untersuchungs-/ der unmittelbaren     nisch erfahrene FA, festgelegten Pflegepersonal­
                        rung                                           Behandlungsverfah­ Patientenversorgung mindestens Ruf­           untergrenzen
                        Komplex                                        ren auf der Intensiv­ ZW Intensivmedizin bereitschaft: jederzeit
                                                                       station:                                  Davon mindestens
                                                                       a. Kontinuierliche                        zwei FA mit ZW In­
                                                                       Nierenersatzverfah­                       tensivmedizin
                                                                       ren jederzeit
                                                                       b. Flexible Broncho­                      Ständige Arztprä­
                                                                       skopie täglich acht                       senz auf der Inten­
                                                                       Stunden im Zeitraum                       sivstation (Arzt kann
                                                                       von 6 Uhr bis 18 Uhr                      zu einem kurzfristi­
                                                                       c. Ultraschall-Verfah­                    gen Notfalleinsatz in­
                                                                       ren täglich acht                          nerhalb des Kran­
                                                                       Stunden im Zeitraum                       kenhauses hinzuge­
                                                                       von 6 Uhr bis 18 Uhr:                     zogen werden)
                                                                       Abdomen,
                                                                       TTE,
                                                                       TEE am Standort
                                                                       täglich acht Stunden
                                                                       im Zeitraum von 6
                                                                       Uhr bis 18 Uhr,
                                                                       Notfall-Labor am
                                                                       Standort plus PoC-
                                                                                                                                                                     Bundesgesetzblatt Jahrgang 2024 Teil I Nr. 400, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2024




                                                                       Laboranalytik
                                                                                                                                                                     Seite 110 von 112

BGBl. 2024 — Originalseite als Abbildung
Originalseite
                                                                                        Anforderungsbereiche
Leistungs- Leistungs-
 gruppen-   gruppe                      Erbringung verwandter LG                                         Personelle Ausstattung                Sonstige Struktur- und
 Nummer       (LG)                                                     Sachliche Ausstattung
                                     Standort            Kooperation                              Qualifikation          Verfügbarkeit        Prozessvoraussetzungen

                        Qualitäts­                                     Verfügbarkeit folgen­ ZW Intensivmedizin     Drei FA mit ZW        Erfüllung der in § 6 PpUGV
                        anforde­                                       der Untersuchungs-                           Intensivmedizin, min­ festgelegten Pflegepersonal­
                        rung                                           oder Behandlungs­                            destens Rufbereit­    untergrenzen
                        Hoch­                                          verfahren auf der In­                        schaft: jederzeit
                        komplex                                        tensivstation:
                                                                       a. Kontinuierliche                           Jederzeit Arztprä­
                                                                       Nierenersatzverfah­                          senz auf der Inten­
                                                                       ren jederzeit                                sivstation (Arzt kann
                                                                       b. Flexible Broncho­                         zu einem kurzfristi­
                                                                       skopie jederzeit                             gen Notfalleinsatz in­
                                                                       c. Ultraschall-Verfah­                       nerhalb des Kran­
                                                                       ren                                          kenhauses hinzuge­
                                                                       jederzeit: Abdomen,                          zogen werden)
                                                                       TTE,
                                                                       TEE am Standort,
                                                                       täglich acht Stunden
                                                                       im Zeitraum von 6
                                                                       Uhr bis 18 Uhr,
                                                                       Notfall-Labor am
                                                                       Standort plus PoC-
                                                                       Laboranalytik
                                                                                                                                                                         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2024 Teil I Nr. 400, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2024
                                                                                                                                                                         Seite 111 von 112

BGBl. 2024 — Originalseite als Abbildung
Originalseite
                                                                                          Anforderungsbereiche
Leistungs- Leistungs-
 gruppen-   gruppe                        Erbringung verwandter LG                                         Personelle Ausstattung                 Sonstige Struktur- und
 Nummer       (LG)                                                       Sachliche Ausstattung
                                       Standort            Kooperation                              Qualifikation          Verfügbarkeit         Prozessvoraussetzungen

65         Notfall­     Mindest- LG Intensivmedizin                      Ultraschall,           FA in einem Gebiet    Fünf FA, die fachlich, Erfüllung der Voraussetzungen
           medizin      voraus- LG Allgemeine                            Videolaryngoskopie, der unmittelbaren        räumlich und organi­ der Basisnotfallversorgung ge­
                        setzung Innere Medizin                           Möglichkeit zur nicht­ Patientenversorgung   satorisch eindeutig    mäß den §§ 8 bis 12 der
                                 LG Allgemeine                           invasiven und invasi­                        der Versorgung in der Bekanntmachung eines Be­
                                 Chirurgie                               ven Beatmung oder FA in einem Gebiet         Notaufnahme zu­        schlusses des G-BA über Re­
                                                                         Transportbeatmung, der unmittelbaren         geordnet sind, min­ gelungen zu einem gestuften
                                                                         Sauerstofftherapie,    Patientenversorgung   destens Rufbereit­     System von Notfallstrukturen in
                                                                         Blutgasanalyse,        jeweils mit ZW        schaft: jederzeit      Krankenhäusern gemäß
                                                                         Röntgen,               Klinische Akut- und                          § 136c Absatz 4 SGB V vom
                                                                         CT jederzeit,          Notfallmedizin        davon mindestens       19. April 2018 (BAnz AT
                                                                         Telemedizinische Be­                         drei FA mit der ZW 18.05.2018 B4), der durch den
                                                                         handlung,                                    Klinische Akut- und Beschluss vom 20. November
                                                                         Monitoring von Elek­                         Notfallmedizin         2020 (BAnz AT 24.12.2020 B2)
                                                                         trokardiogramm                                                      geändert worden ist
                                                                         (EKG)                                        Davon bis zum
                                                                                                                      31.12.2028 maximal
                                                                                                                      zwei FA in der Zu­
                                                                                                                      satz-Weiterbildungs­
                                                                                                                      phase zur ZW
                                                                                                                      Klinische Akut- und
                                                                                                                      Notfallmedizin
                                                                                                                                                                               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2024 Teil I Nr. 400, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2024
                                                                                                                                                                               Seite 112 von 112


Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2024 I Nr. 400. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

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