Gesetze / Krankenhausentgeltgesetz
KHEntgG§ 14 Genehmigung
Stand: 16.04.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KHEntgG/14#abs-1 (1) Die Genehmigung des vereinbarten oder von der Schiedsstelle nach § 13 festgesetzten landesweit geltenden Basisfallwerts nach § 10, des Erlösbudgets nach § 4, der Entgelte nach § 6, des Pflegebudgets nach § 6a, der krankenhausindividuell ermittelten Zu- und Abschläge und des nach § 6c Absatz 1 Satz 1 vereinbarten Gesamtvolumens und der nach § 6c Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 4 vereinbarten krankenhausindividuellen Tagesentgelte ist von einer der Vertragsparteien bei der zuständigen Landesbehörde zu beantragen. Die zuständige Landesbehörde erteilt die Genehmigung, wenn die Vereinbarung oder Festsetzung den Vorschriften dieses Gesetzes sowie sonstigem Recht entspricht. Sie entscheidet über die folgenden Genehmigungen innerhalb der folgenden Fristen:
Sofern die zuständige Landesbehörde über eine in Satz 3 Nummer 2 genannte Genehmigung nicht innerhalb von acht Wochen nach Eingang des jeweiligen Antrags entscheidet, gilt die jeweilige Genehmigung als erteilt, soweit landesrechtlich nichts Abweichendes bestimmt ist.
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/KHEntgG/14#abs-1a (1a) Bei der zuständigen Landesbehörde ist zu beantragen
Die zuständige Landesbehörde erteilt die Genehmigung, wenn die Vereinbarung oder Festsetzung den Vorschriften dieses Gesetzes sowie sonstigem Recht entspricht. Die zuständige Landesbehörde entscheidet jeweils innerhalb von 14 Tagen nach Eingang über die in Satz 1 genannten Anträge.
Permalink zu Abs. 1brecht.nulegal.eu/gesetze/KHEntgG/14#abs-1b (1b) Die zuständige Landesbehörde informiert den Verband der Privaten Krankenversicherung über ihre Entscheidung über die in den Absätzen 1 und 1a genannte Genehmigung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KHEntgG/14#abs-2 (2) Die Vertragsparteien und die Schiedsstellen haben der zuständigen Landesbehörde die Unterlagen vorzulegen und die Auskünfte zu erteilen, die für die Prüfung der Rechtmäßigkeit erforderlich sind. Im Übrigen sind die für die Vertragsparteien bezüglich der Vereinbarung geltenden Rechtsvorschriften entsprechend anzuwenden. Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um rechtliche Hindernisse zu beseitigen, die einer uneingeschränkten Genehmigung entgegenstehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KHEntgG/14#abs-3 (3) Wird die Genehmigung eines Schiedsspruches versagt, ist die Schiedsstelle auf Antrag verpflichtet, unter Beachtung der Rechtsauffassung der Genehmigungsbehörde erneut zu entscheiden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KHEntgG/14#abs-4 (4) Im Hinblick auf die Genehmigung des landesweit geltenden Basisfallwerts ist der Verwaltungsrechtsweg nur für die Vertragsparteien auf Landesebene gegeben. Ein Vorverfahren findet nicht statt; die Klage hat keine aufschiebende Wirkung.
Wird zitiert von 99 Entscheidungen zu § 14 KHEntgG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 30.05.2013 – 3 C 16/12Krankenhausfinanzierung; Genehmigungsbedürftigkeit des Mehrleistungsabschlags; Klage gegen die Schiedsstelle; VerwaltungsrechtswegZitiert von 27
- VGH Bayern, 15.03.2023 – 12 ZB 21.2983
- VG Köln, 24.10.2017 – 7 K 7140/15
- VG Köln, 24.10.2017 – 7 K 7023/15Zitiert von 1
- OVG NRW, 18.04.2013 – 13 A 2102/11Zitiert von 4
- OVG NRW, 18.04.2013 – 13 A 2140/11Zitiert von 6
Zuletzt entschieden
- LSG Hessen, 30.10.2025 – L 8 KR 191/24Zitiert von 1
- BSG, 29.10.2025 – B 1 KR 4/24 RSozialgerichtliches Verfahren - Normenfeststellungsklage - Zulässigkeit - Krankenversicherung - Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA) - Zentrums-Regelungen (juris: ZentR)Zitiert von 1
- VG Köln, 28.01.2025 – 7 K 3964/21
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 14 KHEntgG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.01.2026 in Kraft
§ 14 geändert durch Artikel 13a des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 371)
BGBl. 2025 I Nr. 371
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05.12.2024 Ausfertigung
§ 14 geändert und eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 400)
BGBl. 2024 I Nr. 400
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20.12.2022 Ausfertigung
§ 14 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I 2793)
BGBl. 2022 I S. 2793
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06.05.2019 Ausfertigung
§ 14 geändert durch Artikel 14a des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I 646)
BGBl. 2019 I S. 646
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19.12.2016 Ausfertigung
§ 14 eingefügt durch Artikel 3 und 4 des Gesetzes vom 19. Dezember 2016 (BGBl. I 2986)
BGBl. 2016 I S. 2986
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17.12.2014 Ausfertigung
§ 14 geändert durch Artikel 2b des Gesetzes vom 17. Dezember 2014 (BGBl. I 2222)
BGBl. 2014 I S. 2222
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15.12.2004 Ausfertigung
§ 14 eingefügt und umnummeriert und geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I 3429)
BGBl. 2004 I S. 3429
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17.07.2003 Ausfertigung
§ 14 geändert und neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2003 (BGBl. I 1461)
BGBl. 2003 I S. 1461
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.