Gesetze / Krankenhausentgeltgesetz
KHEntgG§ 13 Schiedsstelle
Stand: 16.04.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KHEntgG/13#abs-1 (1) Kommt eine Vereinbarung nach § 6c Absatz 1 Satz 1, § 10 oder § 11 ganz oder teilweise nicht zustande, entscheidet die Schiedsstelle nach § 18a Abs. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf Antrag einer der in § 10 oder § 11 genannten Vertragsparteien. Sie ist dabei an die für die Vertragsparteien geltenden Rechtsvorschriften gebunden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KHEntgG/13#abs-2 (2) Die Schiedsstelle entscheidet innerhalb von sechs Wochen über die Gegenstände, über die keine Einigung erreicht werden konnte.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KHEntgG/13#abs-3 (3) Kommt eine Vereinbarung nach § 11 für Vereinbarungszeiträume ab dem Vereinbarungszeitraum 2029 nicht oder teilweise nicht bis zum Ablauf des 31. Juli des Jahres, für das die Vereinbarung gelten soll, zustande, entscheidet die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes abweichend von Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 ohne Antrag einer Vertragspartei innerhalb von acht Wochen ab dem 1. August dieses Jahres. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, der Schiedsstelle bis zum Ablauf des 31. Juli des jeweiligen Jahres den fehlenden vollständigen Abschluss einer Vereinbarung nach § 11, die Gegenstände, über die keine Einigung erreicht werden konnte, sowie die Gründe der Nichteinigung schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. Sie können bis zum Ablauf des 31. Juli des jeweiligen Jahres gegenüber der Schiedsstelle gemeinsam schriftlich oder elektronisch anzeigen, dass sie bis zum Ablauf des 30. September des Jahres die Vereinbarung nach § 11 abschließen werden. Haben die Vertragsparteien eine in Satz 3 genannte Anzeige vorgenommen, haben sie bis zum Ablauf des 30. September des jeweiligen Jahres der Schiedsstelle mitzuteilen, ob sie die Vereinbarung abgeschlossen haben. Sofern die Vertragsparteien nach Satz 4 mitteilen, dass sie die Vereinbarung nicht abgeschlossen haben, entscheidet die Schiedsstelle abweichend von Satz 1 innerhalb von acht Wochen ab dem 1. Oktober des jeweiligen Jahres.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KHEntgG/13#abs-4 (4) Kommt eine Vereinbarung nach § 11 für einen oder mehrere Vereinbarungszeiträume bis einschließlich des Vereinbarungszeitraums 2023 nicht oder teilweise nicht bis zum Ablauf des 31. März 2027 zustande, entscheidet die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes abweichend von Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 ohne Antrag einer Vertragspartei innerhalb von drei Monaten ab dem 1. April 2027. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, der Schiedsstelle bis zum Ablauf des 31. März 2027 den fehlenden vollständigen Abschluss einer oder mehrerer der in Satz 1 genannten Vereinbarungen, die Gegenstände, über die keine Einigung erreicht werden konnte, sowie die Gründe der Nichteinigung schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/KHEntgG/13#abs-5 (5) Kommt eine Vereinbarung nach § 11 für einen oder mehrere der Vereinbarungszeiträume 2024 bis 2026 nicht oder teilweise nicht bis zum Ablauf des 31. März 2028 zustande, entscheidet die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes abweichend von Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 ohne Antrag einer Vertragspartei innerhalb von drei Monaten ab dem 1. April 2028. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, der Schiedsstelle bis zum Ablauf des 31. März 2028 den fehlenden vollständigen Abschluss einer oder mehrerer der in Satz 1 genannten Vereinbarungen, die Gegenstände, über die keine Einigung erreicht werden konnte, sowie die Gründe der Nichteinigung schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/KHEntgG/13#abs-6 (6) Kommt eine Vereinbarung nach § 11 für einen oder für die beiden Vereinbarungszeiträume 2027 und 2028 nicht oder teilweise nicht bis zum Ablauf des 31. März 2029 zustande, entscheidet die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes abweichend von Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 ohne Antrag einer Vertragspartei innerhalb von drei Monaten ab dem 1. April 2029. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, der Schiedsstelle bis zum Ablauf des 31. März 2029 den fehlenden vollständigen Abschluss einer oder der beiden in Satz 1 genannten Vereinbarungen, die Gegenstände, über die keine Einigung erreicht werden konnte, sowie die Gründe der Nichteinigung schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/KHEntgG/13#abs-7 (7) Wenn in § 11 Absatz 4 Satz 1 und 4 genannte Daten, Unterlagen und Auskünfte den jeweils anderen Vertragsparteien nicht oder nicht innerhalb der in § 11 Absatz 4 Satz 1 und 4 genannten Fristen übermittelt, vorgelegt oder erteilt wurden, so kann die Schiedsstelle in den Schiedsverfahren nach den Absätzen 1 bis 3 und 6 solche Daten, Unterlagen und Auskünfte unberücksichtigt lassen oder das Gericht im Fall von Klagen gegen die Genehmigung des Beschlusses der Schiedsstelle in diesen Schiedsverfahren entscheiden, solche Daten, Unterlagen und Auskünfte nicht zuzulassen, sofern die Berücksichtigung oder die Zulassung nach der freien Überzeugung der Schiedsstelle oder des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und die Nichteinhaltung der Fristen auf von einer der Vertragsparteien zu vertretenden Gründen beruht.
Wird zitiert von 84 Entscheidungen zu § 13 KHEntgG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerwG, 25.10.2018 – 3 C 22/16Festsetzung krankenhausindividueller Entgelte durch die SchiedsstelleZitiert von 21
- OVG NRW, 05.11.2019 – 13 A 2460/18Zitiert von 3
- OVG NRW, 08.09.2017 – 13 A 1238/16Zitiert von 2
- BVerwG, 04.05.2017 – 3 C 17/15Berücksichtigung von Fallgruppen (DRG) im Erlösbudget bei Streit über AbrechnungsfähigkeitZitiert von 26
- VG Magdeburg, 07.04.2022 – 3 A 115/18 MDZitiert von 2
- VGH Hessen, 18.07.2019 – 5 A 506/18Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BSG, 28.01.2026 – B 1 KR 9/25 RKrankenversicherung - Krankenhausvergütung - Kosten für Arzneimittel im Rahmen einer stationären Behandlung - keine gesonderte Erstattung durch die Krankenkasse - unzureichende Vergütung neuer Arzneimittel über die Fallpauschalen - Möglichkeit zur Vereinbarung eines krankenhausindividuellen NUB-EntgeltsZitiert von 1
- VG Freiburg, 11.12.2024 – 10 K 2391/22
- VGH Baden-Württemberg, 12.03.2024 – 13 S 196/23Zitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 13 KHEntgG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.