# § 3 KHEntgG — Grundlagen

Krankenhausentgeltgesetz  
Stand: 16.04.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die voll- und teilstationären Krankenhausleistungen werden vergütet durch

- 1. ein von den Vertragsparteien nach § 11 Absatz 1 gemeinsam vereinbartes Erlösbudget nach § 4,

- 1a. ein Erlösvolumen für die Versorgung von Kindern und Jugendlichen nach § 4a,

- 2. eine von den Vertragsparteien nach § 11 Absatz 1 gemeinsam vereinbarte Erlössumme nach § 6 Absatz 3 für krankenhausindividuell zu vereinbarende Entgelte,

- 3. Entgelte nach § 6 Absatz 2 für neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden,

- 3a. ein Pflegebudget nach § 6a,

- 3b. ein Vorhaltebudget nach § 6b ab dem Jahr 2028,

- 4. Zusatzentgelte für die Behandlung von Blutern,

- 5. Zu- und Abschläge nach § 7 Absatz 1 und

- 6. ein Gesamtvolumen nach § 6c Absatz 1 Satz 1.

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Zitiervorschlag: § 3 KHEntgG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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