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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2004, S. 3429

BGBl. 2004 I S. 3429 · 70.168 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2004, Seite 3429 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3429
                                Zweites Gesetz
            zur Änderung der Vorschriften zum diagnose-orientierten
 Fallpauschalensystem für Krankenhäuser und zur Änderung anderer Vorschriften
             (Zweites Fallpauschalenänderungsgesetz – 2. FPÄndG)
                                               Vom 15. Dezember 2004

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

                        Artikel 1
                  Änderung des
         Krankenhausfinanzierungsgesetzes

   Das Krankenhausfinanzierungsgesetz in der Fassung

der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886),

zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom

9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242), wird wie folgt geän-

dert:

1. In § 2 Nr. 1a Buchstabe c werden nach dem Wort
   „Entbindungspfleger“ das Komma und das Wort
   „Wochenpflegerin“ gestrichen.

2. § 17 Abs. 2a wird aufgehoben.

3. § 17a wird wie folgt geändert:

   a) Die Absätze 1 bis 9 werden wie folgt gefasst:
         „(1) Die Kosten der in § 2 Nr. 1a genannten Aus-
      bildungsstätten und die Mehrkosten der Ausbil-
      dungsvergütungen sind nach Maßgabe der folgen-
      den Vorschriften durch Zuschläge zu finanzieren,
      soweit diese Kosten nach diesem Gesetz zu den
      pflegesatzfähigen Kosten gehören und nicht nach
      anderen Vorschriften aufzubringen sind; der von
      dem jeweiligen Land finanzierte Teil der Ausbil-
      dungskosten ist in Abzug zu bringen. Bei der
      Ermittlung der Mehrkosten der Ausbildungsvergü-
      tung sind Personen, die in der Krankenpflege oder
      Kinderkrankenpflege ausgebildet werden, im Ver-
      hältnis 7 zu 1 auf die Stelle einer in diesen Berufen
      voll ausgebildeten Person anzurechnen; ab dem
      1. Januar 2005 gilt das Verhältnis von 9,5 zu 1. Per-
      sonen, die in der Krankenpflegehilfe ausgebildet
      werden, sind im Verhältnis 6 zu 1 auf die Stelle
      einer voll ausgebildeten Person nach Satz 2 anzu-
      rechnen.

   (2) Die Vertragsparteien nach § 17b Abs. 2
Satz 1 ermitteln jährlich für die einzelnen Berufe
nach § 2 Nr. 1a die durchschnittlichen Kosten je
Ausbildungsplatz in den Ausbildungsstätten und
die Mehrkosten der Ausbildungsvergütungen und
vereinbaren entsprechende Richtwerte; die Beträ-
ge können nach Regionen differenziert festgelegt
werden. Anstelle der Richtwerte werden für die
Finanzierungstatbestände nach Satz 1 ab dem

Jahr 2009 entsprechende Pauschalbeträge verein-

bart. Kommt eine Vereinbarung nach Satz 1 oder 2

nicht zu Stande, kann das Bundesministerium für

Gesundheit und Soziale Sicherung die Beträge

durch eine Rechtsverordnung nach § 17b Abs. 7
vorgeben.

   (3) Bei ausbildenden Krankenhäusern vereinba-
ren die Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 für einen
zukünftigen Zeitraum (Vereinbarungszeitraum) ein
krankenhausindividuelles Ausbildungsbudget, mit
dem die Ausbildungsstätten und die Mehrkosten
der Ausbildungsvergütungen finanziert werden;
§ 11 Abs. 2 des Krankenhausentgeltgesetzes gilt
entsprechend. Sie stellen dabei Art und Anzahl der
voraussichtlich belegten Ausbildungsplätze sowie
die Höhe der zusätzlich zu finanzierenden Mehr-
kosten für Ausbildungsvergütungen fest. Das Bud-
get soll die Kosten der Ausbildungsstätten bei wirt-
schaftlicher Betriebsgröße und Betriebsführung
decken. Die für den Vereinbarungszeitraum zu er-
wartenden Kostenentwicklungen einschließlich
der zusätzlichen Kosten auf Grund der Umsetzung
des Gesetzes über die Berufe in der Krankenpflege
und zur Änderung anderer Gesetze sind zu berück-
sichtigen. Ab dem Jahr 2006 sind bei der Vereinba-
rung des Ausbildungsbudgets auch die Richtwerte
nach Absatz 2 zu berücksichtigen. Es ist eine
Angleichung der krankenhausindividuellen Finan-
zierungsbeträge an die Richtwerte anzustreben,
die sich in der Regel an den Angleichungsschritten
nach § 4 Abs. 6 Satz 1 des Krankenhausentgeltge-
setzes orientiert. Soweit erforderlich schließen die
Vertragsparteien Strukturverträge, die den Aus-
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       bau, die Schließung oder die Zusammenlegung
       von Ausbildungsstätten finanziell unterstützen und
       zu wirtschaftlichen Ausbildungsstrukturen führen;
       dabei ist Einvernehmen mit der zuständigen Lan-

       desbehörde anzustreben. Ab dem Jahr 2009 ist

       das Ausbildungsbudget allein auf der Grundlage

       der Pauschalbeträge nach Absatz 2 zu vereinba-

       ren. Soweit Richtwerte oder Pauschalbeträge nach

       Absatz 2 nicht vereinbart oder nicht durch Rechts-
       verordnung vorgegeben sind, vereinbaren die Ver-
       tragsparteien nach § 18 Abs. 2 entsprechende
       Finanzierungsbeträge im Rahmen des Ausbil-
       dungsbudgets. Die Ausbildung in der Region darf
       nicht gefährdet werden. Soweit eine Ausbildungs-
       stätte in der Region erforderlich ist, zum Beispiel
       weil die Entfernungen und Fahrzeiten zu anderen
       Ausbildungsstätten nicht zumutbar sind, können
       auch langfristig höhere Finanzierungsbeträge
       gezahlt werden; zur Prüfung der Voraussetzungen
       sind die Vorgaben zum Sicherstellungszuschlag
       nach § 17b Abs. 1 Satz 6 und 7 in Verbindung mit
       § 5 Abs. 2 des Krankenhausentgeltgesetzes ent-
       sprechend anzuwenden. Weicht am Ende des Ver-
       einbarungszeitraums die Summe der Zahlungen
       aus dem Ausgleichsfonds nach Absatz 5 Satz 5
       und den verbleibenden Abweichungen nach Ab-
       satz 6 Satz 5 oder die Summe der Zuschläge nach
       Absatz 9 Satz 1 von dem vereinbarten Ausbil-
       dungsbudget ab, werden die Mehr- oder Minderer-
       löse vollständig über das Ausbildungsbudget des
       nächstmöglichen Vereinbarungszeitraums ausge-
       glichen. Steht bei der Verhandlung der Ausgleichs-
       betrag noch nicht fest, sind Teilbeträge als Ab-
       schlagszahlungen auf den Ausgleich zu berück-
       sichtigen.

          (4) Das Ausbildungsbudget für das Jahr 2005
       wird bei ausbildenden Krankenhäusern auf der
       Grundlage der Kosten der Ausbildungsstätten und
       der Mehrkosten der Ausbildungsvergütungen für
       das Jahr 2004 ermittelt. Zusätzlich werden die für
       das Jahr 2005 zu erwartenden Veränderungen,
       insbesondere bei Zahl und Art der Ausbildungs-
       plätze und Ausbildungsverträge sowie Kostenent-
       wicklungen, berücksichtigt. Die bisher im Kranken-
       hausbudget enthaltenen Ausbildungskosten wer-
       den zum 1. Januar 2005 aus dem Krankenhaus-
       budget ausgegliedert (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe g
       des Krankenhausentgeltgesetzes); dabei ist die
       Höhe der Kosten nach Satz 1 für das Jahr 2004 zu
       Grunde zu legen. Eine Fehlschätzung der nach
       Satz 1 auszugliedernden Kosten ist bei der Bud-
       getvereinbarung für das Jahr 2006 als Berichti-
       gung des Erlösbudgets 2005 und mit entsprechen-
       der Ausgleichszahlung für das Jahr 2005 zu be-
       rücksichtigen.

          (4a) Der Krankenhausträger hat den anderen
       Vertragsparteien rechtzeitig vor den Verhandlun-
       gen Nachweise und Begründungen insbesondere
       über Art und Anzahl der voraussichtlich belegten
       Ausbildungsplätze, die Kosten der Ausbildungs-
       stätten, die Höhe der zusätzlich zu finanzierenden
       Mehrkosten für Ausbildungsvergütungen, für die
       Höhe der nach Absatz 4 durchzuführenden Aus-
       gliederung des Ausbildungsbudgets aus dem
       Krankenhausbudget und für die Vereinbarung von

Zuschlägen nach Absatz 6 vorzulegen sowie im
Rahmen der Verhandlungen zusätzliche Auskünfte
zu erteilen.

   (5) Mit dem Ziel, eine Benachteiligung ausbil-

dender Krankenhäuser im Wettbewerb mit nicht

ausbildenden Krankenhäusern zu vermeiden, ver-

einbaren die in § 18 Abs. 1 Satz 2 genannten Betei-

ligten auf Landesebene

1. erstmals für das Jahr 2006 einen Ausgleichs-
   fonds in Höhe der von den Krankenhäusern im
   Land angemeldeten Beträge (Sätze 3 und 4),

2. die Höhe eines Ausbildungszuschlags je voll-
   und teilstationärem Fall, mit dem der Aus-
   gleichsfonds finanziert wird,
3. die erforderlichen Verfahrensregelungen im Zu-
   sammenhang mit dem Ausgleichsfonds und
   den in Rechnung zu stellenden Zuschlägen,
   insbesondere Vorgaben zur Verzinsung ausste-
   hender Zahlungen der Krankenhäuser mit
   einem Zinssatz von 8 vom Hundert über dem
   Basiszins nach § 247 Abs. 1 des Bürgerlichen
   Gesetzbuchs.

Der Ausgleichsfonds wird von der Landeskranken-
hausgesellschaft errichtet und verwaltet; sie hat
über die Verwendung der Mittel Rechenschaft zu
legen. Zur Ermittlung der Höhe des Ausgleichs-
fonds melden die ausbildenden Krankenhäuser die
jeweils nach Absatz 3 oder 4 für das Vorjahr verein-
barte Höhe des Ausbildungsbudgets sowie Art
und Anzahl der Ausbildungsplätze und die Höhe
des zusätzlich zu finanzierenden Mehraufwands
für Ausbildungsvergütungen; im Falle einer für den
Vereinbarungszeitraum absehbaren wesentlichen
Veränderung der Zahl der Ausbildungsplätze oder
der Zahl der Auszubildenden kann ein entspre-
chend abweichender Betrag gemeldet werden.
Soweit Meldungen von Krankenhäusern fehlen,
sind entsprechende Beträge zu schätzen. Die Lan-
deskrankenhausgesellschaft zahlt aus dem Aus-
gleichsfonds den nach Satz 3 gemeldeten oder
nach Satz 4 geschätzten Betrag in monatlichen
Raten jeweils an das ausbildende Krankenhaus.

   (6) Der Ausbildungszuschlag nach Absatz 5
Satz 1 Nr. 2 wird von allen nicht ausbildenden
Krankenhäusern den Patienten oder Patientinnen
oder deren Sozialleistungsträger in Rechnung
gestellt. Bei ausbildenden Krankenhäusern wird
der in Rechnung zu stellende Zuschlag verändert,
soweit der an den Ausgleichsfonds gemeldete und
von diesem gezahlte Betrag von der Höhe des
nach Absatz 3 oder 4 vereinbarten Ausbildungs-
budgets abweicht. Die sich aus dieser Abwei-
chung ergebende Veränderung des Ausbildungs-
zuschlags und damit die entsprechende Höhe des
krankenhausindividuellen, in Rechnung zu stellen-
den Ausbildungszuschlags wird von den Vertrags-
parteien nach § 18 Abs. 2 vereinbart. Alle Kranken-
häuser haben die von ihnen in Rechnung gestellten
Ausbildungszuschläge in der nach Absatz 5 Satz 1
Nr. 2 festgelegten Höhe an den Ausgleichsfonds
abzuführen; sie haben dabei die Verfahrens-
regelungen nach Absatz 5 Satz 1 Nr. 3 einzuhalten.
Eine Erlösabweichung zwischen dem in Rechnung
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      gestellten krankenhausindividuellen Zuschlag
      nach Satz 3 und dem abzuführenden Zuschlag
      verbleibt dem ausbildenden Krankenhaus.

         (7) Das Ausbildungsbudget ist zweckgebunden

      für die Ausbildung zu verwenden. Der Kranken-

      hausträger hat für die Budgetverhandlungen nach

      Absatz 3 eine vom Jahresabschlussprüfer bestä-
      tigte Aufstellung für das abgelaufene Jahr über die
      Einnahmen aus dem Ausgleichsfonds und den in
      Rechnung gestellten Zuschlägen, über Erlösab-
      weichungen zum vereinbarten Ausbildungsbudget
      und über die zweckgebundene Verwendung der
      Mittel vorzulegen.

         (8) Kommt eine Vereinbarung nach den Absät-
      zen 3 und 4 oder eine Vereinbarung nach Absatz 5
      zur Höhe des Ausgleichsfonds, den Ausbildungs-
      zuschlägen und den Verfahrensregelungen nicht
      zu Stande, entscheidet auf Antrag einer Vertrags-
      partei die Schiedsstelle nach § 18a Abs. 1 inner-
      halb von sechs Wochen. Die Genehmigung der
      Vereinbarung oder die Festsetzung der Schieds-
      stelle ist von einer der Vertragsparteien bei der
      zuständigen Landesbehörde zu beantragen.
      Gegen die Genehmigung ist der Verwaltungs-
      rechtsweg gegeben. Ein Vorverfahren findet nicht
      statt; die Klage hat keine aufschiebende Wirkung.
         (9) Kommt die Bildung eines Ausgleichsfonds
      nach Absatz 5 nicht zu Stande, werden die Ausbil-
      dungsbudgets nach Absatz 3 oder 4 durch einen
      krankenhausindividuellen Zuschlag je voll- und
      teilstationärem Fall finanziert, der den Patienten
      oder Patientinnen oder deren Sozialleistungsträger
      in Rechnung gestellt wird. Ist zu Beginn des Kalen-
      derjahres dieser Zuschlag krankenhausindividuell
      noch nicht vereinbart, wird der für das Vorjahr ver-
      einbarte Zuschlag nach Satz 1 oder der für das
      Vorjahr geltende Zuschlag nach Absatz 6 Satz 2
      und 3 weiterhin in Rechnung gestellt; § 15 Abs. 1
      und 2 Satz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes ist
      entsprechend anzuwenden. Um Wettbewerbsver-
      zerrungen infolge dieser Ausbildungszuschläge zu
      vermeiden, werden für diesen Fall die Landesre-
      gierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung
      einen finanziellen Ausgleich zwischen ausbilden-
      den und nicht ausbildenden Krankenhäusern und
      Vorgaben zur Abrechnung der entsprechenden
      Zuschläge für die Jahre vorzugeben, für die ein
      Ausgleichsfonds nicht zu Stande gekommen ist.
      Die Landesregierungen in Ländern, in denen eine
      entsprechende Rechtsverordnung nach Absatz 10
      in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fas-
      sung bereits für das Jahr 2004 besteht, werden
      ermächtigt, diese auch für das Jahr 2005 zu erlas-
      sen.“

   b) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 10 und Satz 2
      wird wie folgt gefasst:
      „Wird eine Vereinbarung getroffen, ist bei ausbil-
      denden Krankenhäusern der Zuschlag nach Ab-
      satz 6 Satz 3 entsprechend zu erhöhen.“
   c) Der bisherige Absatz 9 wird Absatz 11.

4. § 17b wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt geändert:

   aa) Die Wörter „für die nach Maßgabe dieses
       Gesetzes zu finanzierenden Ausbildungsstät-
       ten und Ausbildungsvergütungen“ werden
       durch die Wörter „die besonderen Aufgaben

       von Zentren und Schwerpunkten nach § 2

       Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 des Krankenhausentgeltge-

       setzes“ ersetzt.

   bb) Der Punkt wird durch ein Semikolon ersetzt
       und folgender Halbsatz angefügt:

       „für die Kalkulation und Vereinbarung von Zu-
       schlägen für Zentren und Schwerpunkte, die
       nach Regionen differenziert werden können,
       sind die besonderen Leistungen zu benennen
       und zu bewerten und den Vertragsparteien im
       Voraus zu übermitteln.“

b) In Absatz 3 Satz 3 wird das Wort „Stichprobe“
   durch die Wörter „sachgerechten Auswahl“ er-
   setzt.
c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

   aa) In Satz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort „Ab-
       schläge“ ein Komma und die Wörter „von pau-
       schalierten Zahlungen für die Teilnahme von
       Krankenhäusern an der Kalkulation“ einge-
       fügt.
   bb) Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:

       „Die Vertragsparteien vereinbaren pauscha-
       lierte Zahlungen für die Teilnahme von Kran-
       kenhäusern an der Kalkulation, die einen
       wesentlichen Teil der zusätzlich entstehenden
       Kosten umfassen sollen; sie sollen als fester
       Grundbetrag je Krankenhaus und ergänzend
       als Finanzierung in Abhängigkeit von Anzahl
       und Qualität der übermittelten Datensätze
       gezahlt werden. Über die Teilnahme des ein-
       zelnen Krankenhauses entscheiden prospek-
       tiv die Vertragsparteien nach Absatz 2 Satz 1
       auf Grund der Qualität des Rechnungswesens
       oder der Notwendigkeit der zu erhebenden
       Daten; ein Anspruch auf Teilnahme besteht
       nicht.“
   cc) Im neuen Satz 4 wird die Angabe „Absatz 2
       Satz 5“ durch die Angabe „Absatz 2 Satz 6“
       ersetzt.

d) In Absatz 6 wird Satz 4 wie folgt gefasst:
   „Ab dem Jahr 2005 wird das Erlösbudget des
   Krankenhauses nach den näheren Bestimmungen
   des Krankenhausentgeltgesetzes schrittweise an
   den Basisfallwert nach Absatz 3 Satz 5 angegli-
   chen.“

e) Absatz 7 wird wie folgt geändert:

   aa) In Satz 1 Nr. 3 wird der abschließende Punkt
       durch ein Komma ersetzt und folgende Num-
       mer 4 angefügt:
       „4. unter den Voraussetzungen nach den
           Nummern 1 und 2 Richtwerte oder Pau-
           schalbeträge nach § 17a Abs. 2 zur Finan-
           zierung der Ausbildungsstätten und der

           Mehrkosten der Ausbildungsvergütungen
           vorzugeben.“
BGBl. 2004, Seite 3432 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3432
        bb) Folgender Satz wird angefügt:

            „Das DRG-Institut ist auch im Falle einer Ver-
            einbarung durch die Vertragsparteien nach
            Absatz 2 verpflichtet, auf Anforderung des
            Bundesministeriums Auskunft insbesondere

            über den Entwicklungsstand des Vergütungs-

            systems, die Entgelte und deren Veränderun-

            gen sowie über Problembereiche und mögli-

            che Alternativen zu erteilen.“
   f) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 7a eingefügt:

           „(7a) Das Bundesministerium für Gesundheit
        und Soziale Sicherung wird ermächtigt, durch
        Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
        rates Vorschriften über die Unterlagen, die von den
        Krankenhäusern für die Budgetverhandlungen
        vorzulegen sind, zu erlassen.“

                         Artikel 2
                    Änderung des
              Krankenhausentgeltgesetzes

  Das Krankenhausentgeltgesetz vom 23. April 2002
(BGBl. I S. 1412, 1422), zuletzt geändert durch Artikel 70
des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242),
wird wie folgt geändert:

 1. In § 3 Abs. 6 Satz 1 werden die Wörter „Absatz 3
    Satz 4 von dem veränderten Gesamtbetrag“ durch
    die Wörter „Absatz 3 Satz 4 Nr. 1 von dem veränder-
    ten Erlösbudget“ ersetzt.

 2. § 4 wird wie folgt geändert:

       a) In der Überschrift wird die Angabe „und 2006“
          durch die Angabe „bis 2008“ ersetzt.

       b) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „2005, 2006
          und 2007“ durch die Angabe „der Jahre 2005
          bis 2009“ ersetzt.

       c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
          aa) In Halbsatz 1 werden die Wörter „dessen
              Basis“ durch die Wörter „das um eine Basis-
              berichtigung“ ersetzt.

          bb) In Nummer 1 wird Buchstabe g wie folgt
              gefasst:
              „g) die Ausgliederung der Ausbildungsstät-
                  ten und der Mehrkosten der Ausbil-
                  dungsvergütungen nach Maßgabe des
                  § 17a Abs. 4 Satz 3 des Krankenhausfi-
                  nanzierungsgesetzes,“.
          cc) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
              „3. verändert um die Ausgliederung oder

                  Wiedereingliederung von Leistungen

                  nach § 6 Abs. 1.“

          dd) Nummer 4 wird aufgehoben.

       d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

          aa) Im ersten Halbsatz wird die Angabe „Ab-
              satz 5 Satz 2“ durch die Angabe „Absatz 6
              Satz 2“ ersetzt.

   bb) In Nummer 2 wird der Punkt durch ein
       Komma ersetzt.

   cc) Folgende Nummern 3 und 4 werden ange-
       fügt:

       „3. verändert um die Ausgliederung oder

           Wiedereingliederung von Leistungen,

           die mit Zuschlägen nach § 7 Satz 1 Nr. 4

           finanziert werden,

       „4. verändert um eine Fehlschätzung bei
           der Ausgliederung der Ausbildungsstät-
           ten nach § 17a Abs. 4 Satz 4 des Kran-
           kenhausfinanzierungsgesetzes.“

   dd) Folgender Satz wird angefügt:
       „Ausgangswert für die Ermittlung der Erlös-
       budgets für die Jahre 2007 und 2008 ist
       jeweils das Erlösbudget des Vorjahres; die
       Vorgaben des Satzes 1 sind entsprechend
       anzuwenden.“
e) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 einge-
   fügt:
      „(4) Der Ausgangswert nach Absatz 2 oder 3
   wird verändert, indem für einen zukünftigen Zeit-
   raum (Vereinbarungszeitraum nach § 11 Abs. 2)
   folgende Tatbestände berücksichtigt werden:

   1. Veränderungen von Art und Menge der
      voraussichtlich zu erbringenden Fallpau-
      schalen und Zusatzentgelte,

   2. eine für die in Artikel 3 des Einigungsvertra-
      ges genannten Länder tarifvertraglich verein-
      barte Angleichung der Höhe der Vergütung
      nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag
      an die im übrigen Bundesgebiet geltende
      Höhe,

   3. die Veränderungsrate nach § 71 Abs. 3 Satz 1
      in Verbindung mit Abs. 2 des Fünften Buches
      Sozialgesetzbuch.

   Zusätzliche Leistungen nach Satz 1 Nr. 1 werden
   im Jahr 2005 zu 33 vom Hundert, im Jahr 2006
   zu 50 vom Hundert, im Jahr 2007 zu 65 vom
   Hundert und im Jahr 2008 zu 80 vom Hundert
   finanziert und deshalb zusätzlich zur Budgetan-
   passung nach Absatz 6 mit folgendem Anteil der
   Entgelthöhe, die sich bei Fallpauschalen unter
   Anwendung des landesweiten Basisfallwerts
   ergibt, im Ausgangswert berücksichtigt:
   1. 21,2 vom Hundert im Jahr 2005,

   2. 34,7 vom Hundert im Jahr 2006,
   3. 49,4 vom Hundert im Jahr 2007 und
   4. 64,0 vom Hundert im Jahr 2008;

   mit den gleichen Anteilen werden wegfallende

   Leistungen berücksichtigt, wenn diese Leistun-

   gen nicht bereits nach den Vorgaben des Absat-
   zes 2 Nr. 1 budgetmindernd zu berücksichtigen
   sind. Zur Vereinfachung der Verhandlungen sol-

   len die Vertragsparteien die Vorgaben des Sat-
   zes 2 bei Fallpauschalen pauschaliert auf die
   entsprechende Veränderung der Summe der
   effektiven Bewertungsrelationen anwenden, so-
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  weit diese nicht auf Änderungen der Fallpau-
  schalen-Kataloge, der Abrechnungsregeln oder
  der Kodierrichtlinien zurückzuführen sind. So-
  weit im Einzelfall die für zusätzliche Leistungen

  entstehenden zusätzlichen Kosten mit diesen
  Vomhundertsätzen nicht gedeckt werden kön-
  nen, zum Beispiel bei Transplantationen und
  anderen Fallpauschalen mit hohem Sachkosten-
  anteil oder bei der Eröffnung einer größeren
  organisatorischen Einheit, vereinbaren die Ver-
  tragsparteien abweichend von den Sätzen 2
  und 3 eine Berücksichtigung in Höhe der zusätz-
  lich entstehenden Kosten; soweit größere orga-
  nisatorische Einheiten geschlossen werden und
  Leistungen nicht mehr erbracht werden, ist der
  Ausgangswert in Höhe der entfallenden Kosten
  zu verringern. Zusatzentgelte für Arzneimittel
  und Medikalprodukte sind zu 100 vom Hundert
  zu berücksichtigen.“

f) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wie

   folgt geändert:

  aa) In Satz 1 Halbsatz 1 wird die Angabe „und
      2006“ durch die Angabe „bis 2008“ ersetzt.
  bb) In Satz 2 wird der abschließende Punkt
      durch ein Semikolon ersetzt und folgender
      Halbsatz angefügt:

      „solange die Vertragsparteien nach § 9 für
      die Nichtteilnahme von Krankenhäusern an
      der Notfallversorgung grundsätzlich einen
      Abschlag nach § 17b Abs. 1 des Kranken-
      hausfinanzierungsgesetzes vereinbart, die-
      sen jedoch in der Höhe nicht festgelegt
      haben, oder solange ein Zu- oder Abschlag
      durch Rechtsverordnung nach § 17b Abs. 7

      des     Krankenhausfinanzierungsgesetzes
      nicht festgelegt wurde, ist ein Betrag in
      Höhe von 50 Euro je vollstationärem Fall
      abzuziehen.“

g) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden durch
   folgenden Absatz 6 ersetzt:
     „(6) Der für die Angleichung nach Absatz 1
  maßgebliche Angleichungsbetrag für die Jahre
  2005 bis 2008 wird ermittelt, indem jeweils der
  veränderte Ausgangswert nach Absatz 4 von
  dem Zielwert nach Absatz 5 abgezogen und von
  diesem Zwischenergebnis

  1. 15,0 vom Hundert im Jahr 2005,
  2. 23,5 vom Hundert im Jahr 2006,

  3. 30,8 vom Hundert im Jahr 2007 und

  4. 44,4 vom Hundert im Jahr 2008
  errechnet werden. Zur Ermittlung der Erlösbud-
  gets für die Jahre 2005 bis 2008 werden der für
  das jeweilige Jahr maßgebliche veränderte Aus-
  gangswert nach Absatz 4 und der für das gleiche
  Jahr ermittelte Angleichungsbetrag nach Satz 1
  unter Beachtung des Vorzeichens addiert. Bei
  bisherigen besonderen Einrichtungen nach § 6

  Abs. 1, die erstmals nach § 4 verhandeln, ist
  jeweils der nach Satz 1 für das jeweilige Jahr
  genannte Vomhundertsatz anzuwenden. Bei

       Krankenhäusern, deren Erlösbudget vermindert
       wird, wird die Angleichung nach den Sätzen 1
       und 2 auf höchstens

       1. 1,0 vom Hundert im Jahr 2005,

       2. 1,5 vom Hundert im Jahr 2006,
       3. 2,0 vom Hundert im Jahr 2007,

       4. 2,5 vom Hundert im Jahr 2008 und
       5. 3,0 vom Hundert im Jahr 2009

       vom veränderten Ausgangswert nach Absatz 4
       begrenzt (Obergrenze).“
    h) In Absatz 7 wird Satz 1 wie folgt gefasst:

       „Zur Ermittlung der in den Jahren 2005 bis 2008
       jeweils geltenden krankenhausindividuellen
       Basisfallwerte ist das jeweilige Erlösbudget nach
       Absatz 6 Satz 2
       1. zu vermindern um die voraussichtlichen Erlö-

          se aus Zusatzentgelten und

       2. zu verändern um noch durchzuführende, vor-
          geschriebene Ausgleiche für Vorjahre, auch
          soweit diese Folge einer Berichtigung sind.“
    i) Absatz 9 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 wird die Angabe „Absatz 5 Satz 2
           oder“ gestrichen.

       bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
           „Mindererlöse werden grundsätzlich zu
           40 vom Hundert ausgeglichen; Mindererlöse
           aus Zusatzentgelten für Arzneimittel und
           Medikalprodukte werden nicht ausgegli-
           chen.“

       cc) Die Sätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst:

           „Mehrerlöse aus Zusatzentgelten für Arznei-
           mittel und Medikalprodukte und aus Fall-
           pauschalen für schwerverletzte, insbeson-
           dere polytraumatisierte oder schwer brand-
           verletzte Patienten werden zu 25 vom Hun-
           dert, sonstige Mehrerlöse zu 65 vom Hun-
           dert ausgeglichen. Für Fallpauschalen mit
           einem sehr hohen Sachkostenanteil sowie
           für teure Fallpauschalen mit einer schwer
           planbaren Leistungsmenge, insbesondere
           bei Transplantationen oder Langzeitbeat-
           mung, sollen die Vertragsparteien im Voraus
           einen von den Sätzen 2 und 4 abweichen-
           den Ausgleich vereinbaren.“
       dd) In Satz 6 Nr. 1 wird die Angabe „Absatz 4
           Satz 1“ durch die Angabe „Absatz 5 Satz 1“

           ersetzt.
    j) In Absatz 12 Satz 1 wird die Angabe „2007“
       durch die Angabe „2009“ und die Angabe
       „Absatz 4“ durch die Angabe „Absatz 5“ ersetzt.
    k) In Absatz 14 Satz 1 werden die Wörter „im Falle“
       durch die Wörter „infolge“ und die Angabe
       „2006“ durch die Angabe „2008“ ersetzt.

3. In § 5 wird folgender Absatz 3 angefügt:

      „(3) Soweit für Zentren und Schwerpunkte nach
    § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 bundesweite Regelungen zu
BGBl. 2004, Seite 3434 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3434
     Zuschlägen nach § 17b Abs. 1 Satz 4 des Kranken-
     hausfinanzierungsgesetzes oder eine entsprechen-
     de Vorgabe des Bundesministeriums für Gesund-

     heit und Soziale Sicherung nach § 17b Abs. 7 des

     Krankenhausfinanzierungsgesetzes nicht vorliegen,

     vereinbaren die Vertragsparteien nach § 11 die Zu-
     und Abschläge auf der Grundlage der Vorgaben die-
     ses Gesetzes.“

 4. § 6 wird wie folgt geändert:

       a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe „in den
          Jahren 2005 und 2006“ durch die Angabe „ab
          dem Jahr 2005“ ersetzt.
       b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

          aa) Die Sätze 3 und 4 werden durch folgende
              Sätze ersetzt:

              „Vor der Vereinbarung einer gesonderten
              Vergütung hat das Krankenhaus bis spätes-
              tens zum 31. Oktober von den Vertragspar-
              teien nach § 9 eine Information einzuholen,
              ob die neue Methode mit den bereits verein-
              barten Fallpauschalen und Zusatzentgelten
              sachgerecht abgerechnet werden kann. Die
              Vertragsparteien nach § 11 haben die Infor-
              mation bei ihrer Vereinbarung zu berück-
              sichtigen. Liegt bei fristgerecht erfolgter
              Anfrage nach Satz 3 bis zur Budgetverein-
              barung für das Krankenhaus eine Informati-
              on nicht vor, kann die Vereinbarung ohne
              diese Information geschlossen werden; dies
              gilt nicht, wenn die Budgetvereinbarung für
              das Jahr 2005 vor dem 1. Februar 2005 und
              für die Folgejahre vor dem 1. Januar ge-
              schlossen wird. Wird ein Entgelt vereinbart,
              melden die an der Vereinbarung beteiligten
              gesetzlichen Krankenkassen Art und Höhe
              des Entgelts an die Vertragsparteien nach
              § 9; dabei haben sie auch die der Vereinba-
              rung zu Grunde liegenden Kalkulations-
              unterlagen und die vom Krankenhaus vorzu-
              legende ausführliche Beschreibung der
              Methode zu übermitteln.“

          bb) Im bisherigen Satz 5 Halbsatz 1 wird das

              Wort „Diese“ durch die Wörter „Die Ver-

              tragsparteien nach § 9“ ersetzt.

       c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
          fügt:

             „(2a) In eng begrenzten Ausnahmefällen kön-
          nen die Vertragsparteien nach § 11 für Leistun-
          gen, die den Fallpauschalen und Zusatzentgel-
          ten aus den Entgeltkatalogen nach § 7 Satz 1

          Nr. 1 und 2 zwar zugeordnet, mit ihnen jedoch

          nicht sachgerecht vergütet werden, im Rahmen

          des Erlösbudgets nach § 4 ein gesondertes Zu-

          satzentgelt vereinbaren, wenn

          1. diese Leistungen auf Grund einer Spezialisie-

             rung nur von sehr wenigen Krankenhäusern

             in der Bundesrepublik Deutschland mit über-
             regionalem Einzugsgebiet erbracht werden,

          2. auf Grund der Komplexität der Behandlung
             die Behandlungskosten die Höhe der DRG-
             Vergütung einschließlich der Zusatzentgelte

          um mindestens 50 vom Hundert überschrei-
          ten und

       3. das Krankenhaus sich an den Maßnahmen

          nach § 137 des Fünften Buches Sozialge-

          setzbuch beteiligt.

       Nach Vereinbarung des Zusatzentgelts melden
       die an der Vereinbarung beteiligten gesetzlichen
       Krankenkassen Art und Höhe des Entgelts an die
       Vertragsparteien nach § 9. Dabei haben sie auch
       die der Vereinbarung zu Grunde liegenden Kal-
       kulationsunterlagen und die vom Krankenhaus
       vorzulegende ausführliche Begründung zu den
       Voraussetzungen nach Satz 1 zu übermitteln.
       Die Zusatzentgelte nach Satz 1 sind im DRG-
       Erlösvolumen nach § 4 Abs. 5 zu berücksichti-
       gen.“

    d) In Absatz 3 werden die Sätze 2 und 3 durch die
       folgenden Sätze ersetzt:

       „Für die Vereinbarung dieser Erlössumme gilt die
       Bundespflegesatzverordnung nach Maßgabe
       der folgenden Sätze entsprechend. Für beson-
       dere Einrichtungen oder Einrichtungen, deren
       Leistungen weit gehend über krankenhausindivi-
       duell zu vereinbarende Entgelte abgerechnet
       werden, gelten insbesondere die Vorschriften
       zur Vereinbarung eines Gesamtbetrags nach § 6
       und zu den vorzulegenden Unterlagen nach § 17
       Abs. 4 in Verbindung mit den Anlagen 1 und 2
       der Bundespflegesatzverordnung; dabei ent-
       scheidet im Falle des § 6 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 der
       Bundespflegesatzverordnung die Schiedsstelle
       nicht. Soweit für Leistungen nach Absatz 1
       Satz 1 Nr. 2 krankenhausindividuelle Fallpau-
       schalen, Zusatzentgelte oder tagesbezogene
       Entgelte vereinbart werden, ohne dass die
       Voraussetzungen nach Satz 3 vorliegen, sind für
       die Entgelte Kalkulationsunterlagen vorzulegen;
       Absatz 1 Satz 2 ist anzuwenden. Kalkulationsun-
       terlagen nach Satz 4 für krankenhausindividuelle
       Fallpauschalen und Zusatzentgelte sind auch
       von Einrichtungen nach Satz 3 vorzulegen. Für
       tagesbezogene Entgelte gelten die Mehr- oder
       Mindererlösausgleiche nach § 12 der Bundes-

       pflegesatzverordnung, für krankenhausindividu-

       elle Fallpauschalen und Zusatzentgelte die

       Mehr- oder Mindererlösausgleiche nach § 11
       Abs. 8 der Bundespflegesatzverordnung in der
       bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fas-
       sung.“

5. § 7 Satz 1 wird wie folgt geändert:

    a) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Fallpau-

       schale“ die Wörter „oder Abschläge bei Unter-

       schreitung der unteren Grenzverweildauer“ ein-

       gefügt.

    b) In Nummer 4 wird nach dem Wort „Ausbildungs-

       vergütungen“ die Angabe „(§ 17a Abs. 6 des

       Krankenhausfinanzierungsgesetzes)“ eingefügt.

6. § 8 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 2 Satz 3 wird Nummer 2 wie folgt ge-
       fasst:
BGBl. 2004, Seite 3435 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3435
       „2. Zu- und Abschläge nach § 5, ein Zuschlag
           nach § 4 Abs. 13 und 14 und ein Ausbil-
           dungszuschlag nach § 17a Abs. 6 des Kran-

           kenhausfinanzierungsgesetzes,“.

    b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
          „(5) Werden Patientinnen oder Patienten, für
       die eine Fallpauschale abrechenbar ist, wegen
       einer Komplikation im Zusammenhang mit der
       durchgeführten Leistung innerhalb der oberen
       Grenzverweildauer wieder aufgenommen, hat
       das Krankenhaus eine Zusammenfassung der
       Falldaten zu einem Fall und eine Neueinstufung
       in eine Fallpauschale vorzunehmen. Näheres
       oder Abweichendes regeln die Vertragsparteien
       nach § 17b Abs. 2 Satz 1 des Krankenhausfinan-
       zierungsgesetzes oder eine Rechtsverordnung
       nach § 17b Abs. 7 des Krankenhausfinanzie-
       rungsgesetzes.“

7. § 10 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 wird Satz 2 durch die folgenden
       Sätze ersetzt:

        „Sie vereinbaren, dass Fehlschätzungen des

        Basisfallwerts bei der Vereinbarung des Basis-

        fallwerts für das Folgejahr berichtigt werden.

        Die Vertragsparteien haben in der Vereinbarung

        festzulegen, zu welchen Tatbeständen und

        unter welchen Voraussetzungen im Folgejahr
        eine Verhandlung über eine Berichtigung aufge-
        nommen wird. Bei einer Berichtigung ist zusätz-

        lich zu der Berichtigung des vereinbarten Erlös-

        volumens (Basisberichtigung) ein entsprechen-

        der Ausgleich durchzuführen. Die Berichtigung

        nach den Sätzen 2 bis 4 ist nur durchzuführen,
        soweit im Rahmen der Vorgaben zur Beitrags-
        satzstabilität

        1. nach Absatz 2 für das Jahr 2005 bezogen auf

           das Ausgabenvolumen und

        2. nach Absatz 4 jeweils für die Jahre ab 2006
           bezogen auf den Basisfallwert

        bei der zu ändernden Vereinbarung des Vorjah-
        res auch ohne eine Fehlschätzung eine Berück-
        sichtigung des Betrags der Basisberichtigung
        zulässig gewesen wäre.“

    a1) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
        „Vor der Ermittlung des Basisfallwerts ist die
        Erlössumme, die voraussichtlich in diesem Jahr
        auf Grund der Obergrenze nach § 4 Abs. 6
        Satz 4 bei Krankenhäusern im Land insgesamt
        nicht budgetmindernd wirksam wird, abzuzie-
        hen; die Summe der Abschläge für Notfallver-

        sorgung ist erhöhend zu berücksichtigen.“

    a2) In Absatz 3 Satz 1 Nr. 5 werden der abschlie-
        ßende Punkt durch ein Komma ersetzt und fol-

        gende Nummern 6 und 7 angefügt:

        „6. absenkend die Erlössumme, die voraus-
            sichtlich im jeweiligen Jahr auf Grund der
            Obergrenze nach § 4 Abs. 6 Satz 4 bei
            Krankenhäusern im Land insgesamt nicht
            budgetmindernd wirksam wird und deshalb
            für die Vergütung nicht zur Verfügung steht,

        „6. sowie die sonstigen Zuschläge nach § 7
            Satz 1 Nr. 4,

        „7. erhöhend die Summe der sonstigen Ab-

            schläge nach § 7 Satz 1 Nr. 4, insbesondere
            für die Nichtteilnahme von Krankenhäusern
            an der Notfallversorgung.“
    b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

        „Satz 1 gilt nicht, soweit eine Erhöhung des
        Basisfallwerts infolge der Weiterentwicklung
        des DRG-Vergütungssystems oder der Abrech-
        nungsregeln lediglich technisch bedingt ist und
        nicht zu einer Erhöhung der Gesamtausgaben
        für Krankenhausleistungen führt oder soweit
        eine Berichtigung von Fehlschätzungen nach
        Absatz 1 durchzuführen ist.“
    c) Absatz 7 wird wie folgt geändert:

        aa) In Satz 1 werden die Angabe „2007“ durch
            die Angabe „2009“ und die Wörter „im
            Falle“ durch die Wörter „infolge“ ersetzt.
        bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

            „In den ab dem 1. Januar 2010 geltenden

            Basisfallwert sind die Finanzierungsbeträ-

            ge zur Verbesserung der Arbeitszeitbedin-

            gungen in Höhe der von den Krankenhäu-

            sern im Lande nach § 4 Abs. 13 insgesamt

            abgerechneten Zuschläge einzurechnen.“

    d) Folgender Absatz 8 wird angefügt:

           „(8) Das Bundesministerium für Gesundheit

        und Soziale Sicherung wird ermächtigt, für das

        Jahr 2005 durch Rechtsverordnung ohne Zu-

        stimmung des Bundesrates

        1. für die einzelnen Länder jeweils einen vorläu-
           figen Basisfallwert festzulegen, der bei der
           Berechnung des Zielwerts nach § 4 Abs. 5

           hilfsweise eingesetzt wird, falls ein landes-

           einheitlicher Basisfallwert noch nicht verein-
           bart ist, und

        2. Ausgleichsregeln vorzugeben, nach denen
           Abweichungen des vorläufigen Basisfall-
           werts von dem auf Landesebene vereinbar-
           ten Basisfallwert ausgeglichen werden.

        Zur Vorbereitung der Rechtsverordnung nach
        Nummer 1 gilt § 17b Abs. 7 Satz 3 und 4 des
        Krankenhausfinanzierungsgesetzes entspre-
        chend.“

8. § 11 Abs. 1 Satz 2 wird aufgehoben.

8a. In § 13 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „nach § 11“

    durch die Angabe „nach § 10 oder § 11“ ersetzt.

8b. § 14 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

          „(1) Die Genehmigung des vereinbarten oder
       von der Schiedsstelle nach § 13 festgesetzten
       landesweit geltenden Basisfallwerts nach § 10
       und der krankenhausindividuellen Basisfallwer-
       te, der Entgelte nach § 6 und der Zuschläge nach
BGBl. 2004, Seite 3436 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3436
          § 5 ist von einer der Vertragsparteien bei der
          zuständigen Landesbehörde zu beantragen. Die
          zuständige Landesbehörde erteilt die Genehmi-
          gung, wenn die Vereinbarung oder Festsetzung
          den Vorschriften dieses Gesetzes sowie sonsti-
          gem Recht entspricht. Sie entscheidet über die
          Genehmigung des landesweit geltenden Basis-
          fallwerts innerhalb von vier Wochen nach Ein-
          gang des Antrags.“
       b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

             „(4) Im Hinblick auf die Genehmigung des
          landesweit geltenden Basisfallwerts ist der Ver-
          waltungsrechtsweg nur für die Vertragsparteien
          auf Landesebene gegeben. Ein Vorverfahren fin-
          det nicht statt; die Klage hat keine aufschieben-
          de Wirkung.“

 9. § 21 wird wie folgt geändert:
       a) In Absatz 2 wird Nummer 2 wie folgt geändert:

          aa) Dem Buchstaben b werden die Wörter „bei
              einer nach Standorten differenzierten Fest-
              legung des Versorgungsauftrags zusätzlich
              Kennzeichen für den entlassenden Stand-
              ort,“ angefügt.
          bb) In Buchstabe d werden die Wörter „um die
              letzten zwei Ziffern verkürzte“ gestrichen.

   cc) In Buchstabe f werden nach dem Wort
       „sowie“ die Wörter „Datum und Art der
       durchgeführten“ eingefügt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

   aa) In Satz 1 Nr. 3 wird der abschließende Punkt
       durch ein Komma ersetzt und folgende
       Nummer 4 angefügt:
       „4. Daten nach Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe a
           und c und Nr. 2 Buchstabe b und d bis g
           für Zwecke der amtlichen Krankenhaus-
           statistik an das Statistische Bundesamt;
           dieses kann landesbezogene Daten an
           die Statistischen Landesämter übermit-
           teln.“
   bb) Nach Satz 7 wird folgender Satz eingefügt:

       „Die Datenempfänger nach Satz 1 Nr. 3
       und 4 dürfen die Postleitzahl nur für die
       Erstellung von Einzugsgebietsstatistiken für
       ein Krankenhaus oder bei nach Standorten
       differenziertem Versorgungsauftrag für
       einen Standort verwenden; dabei dürfen nur
       folgende Daten verbunden werden: Postleit-
       zahl, Patientenzahl und Fachabteilung in
       Verbindung mit DRG-Fallpauschalen oder
       Hauptdiagnose oder Prozedur.“
c) In Absatz 5 Satz 3 wird die Angabe „2006“ durch
   die Angabe „2008“ ersetzt.
                    10. In Anlage 1 werden das Vorblatt und die Formblätter E1, E2, E3 und B2 wie
                        folgt gefasst:

„Anlage 1
                                                      Aufstellung
                                        der Entgelte und Budgetermittlung (AEB)
                              nach § 11 Abs. 4 des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG)

                         E     Entgelte nach § 17b KHG
                         E1    Aufstellung der Fallpauschalen
                         E2    Aufstellung der Zusatzentgelte
                         E3    Aufstellung der nach § 6 KHEntgG krankenhausindividuell verhandel-
                               ten Entgelte

                         B     Budgetermittlung
                         B1    Gesamtbetrag und Basisfallwert
                               jahr 2003 oder 2004

nach § 3 KHEntgG für das Kalender-
                         B2    Erlösbudget und Basisfallwert nach § 4 KHEntgG ab dem Kalender-
                               jahr 2005
BGBl. 2004, Seite 3437 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3437
 Krankenhaus:

E1       Aufstellung der Fallpauschalen für das Krankenhaus *) 1) 2)

                                                          davon Verlegungen
                                    Summe der
                           Bewer-
                                       Bewer-
                Fallzahl tungsrela-
                                     tungsrela- Anzahl Anzahl der Bewer- Summe der
                (Anzahl tion nach                                                         Anzahl
     DRG Nr.                        tionen ohne    der  Tage mit tungsrela- Abschläge
                  der     Fallpau-                                                          der
                                       Zu- und   Verle- Abschlag tion je Tag   für Ver-
                 DRG)     schalen-                                                         Kurz-
                                     Abschläge  gungs-  bei Verle- bei Ver-  legungen
                                                                                                        Seite:
                                                                                                        Datum:

                                                                                                                                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2004
  davon Kurzlieger                        davon Langlieger

                                                                         Summe der

 Anzahl   Bewer-                                                          effektiven
                               Anzahl Anzahl      Bewer-
  der      tungs-     Summe                                 Summe der Bewertungs-
                                  der  der Tage tungsrela-
Tage mit relation je der uGVD-                                oGVD-       relationen
                               Lang-     mit    tion je Tag
 uGVD-    Tag  bei   Abschläge                               Zuschläge   (Sp. 4 - (Sp.
                               lieger-  oGVD-   bei oGVD-
                          Katalog                                                       liegerfälle   Ab-      uGVD- (Sp. 10x11)                                (Sp. 14x15) 8+12) + Sp. 16)
                                      (Sp. 2x3)   fälle   gung     legung     (Sp. 6x7)

        1         2           3             4           5           6             7             8

     Jahres-
     fälle:3)

     Summe
     Jahres-
     fälle3)

     Summe
     Über-
     lieger4)

     Summe
     insge-
     samt

*) Musterblatt; EDV-Ausdrucke möglich.
                                fälle Zuschlag Zuschlag
schlag Abschlag

         9          10          11            12          13          14          15             16               17
1) Die Aufstellung ist unter Beachtung der Vorgaben von Fußnote 2 für die folgenden Zeiträume jeweils gesondert wie folgt aufzustellen und vorzulegen:
   – für das abgelaufene Kalenderjahr die Ist-Daten nach dem DRG-Katalog des abgelaufenen Jahres (Ziel: u. a. Ermittlung der endgültigen Erlösausgleiche),
   – für das laufende Kalenderjahr die Ist-Daten nach dem DRG-Katalog des laufenden Jahres (Ziele:
Darstellung der Ist-Daten sowie Ermittlung der vorläufigen Erlösausgleiche),
   – für das laufende Kalenderjahr die Ist-Daten nach dem DRG-Katalog für den Vereinbarungszeitraum (Ziel: Grundlage für die Vereinbarung von Budget und Mehr- oder Minderleistungen),
   – für den Vereinbarungszeitraum die Forderung des Krankenhauses nach dem DRG-Katalog für den Vereinbarungszeitraum (Ziel: Grundlage für die Budgetvereinbarung).
   Für die Leistungen von Belegabteilungen ist eine gesonderte Aufstellung vorzulegen. Für noch ausstehende Ist-Daten des laufenden Kalenderjahres ist eine Hochrechnung zulässig.
2) Für die Vorlage der Ist-Daten des abgelaufenen Kalenderjahres und die Vorlage der Ist-Daten des
laufenden Kalenderjahres sind alle Spalten auszufüllen. Für die Forderung des Vereinbarungszeitraums brauchen die markierten
   Spalten 5 – 6, 8 – 10, 12 – 14 und 16 nicht ausgefüllt werden; für diese sind lediglich die jeweiligen Endsummen zu schätzen. Für noch ausstehende Ist-Daten des laufenden Kalenderjahres ist eine Hochrechnung zulässig.
3) Aufnahmen und Entlassungen im jeweiligen Kalenderjahr, ohne Überlieger am Jahresbeginn.

3437
4) Die Bewertungsrelationen für Überlieger sind jeweils nach dem im jeweiligen Vorjahr geltenden DRG-Katalog vorzulegen, d. h. bei Vorlage für den Vereinbarungszeitraum sind für die Überlieger die Bewertungsrelationen des DRG-
   Katalogs des laufenden Jahres anzuwenden.
BGBl. 2004, Seite 3438 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3438
 Krankenhaus:

E2       Aufstellung der Zusatzentgelte für das Krankenhaus *) 1)

                                                  Anzahl
                 ZE-Nr.
                                                  der ZE

                       1                             2

     Jahresfälle: 2)

     Summe der ZE bezogen
     auf die Jahresfälle

     Summe der ZE bezogen
     auf die Überlieger

     Summe ZE insgesamt

*) Musterblatt; EDV-Ausdrucke möglich.

                                          Seite:

                                          Datum:

 Entgelthöhe
                                     Erlössumme
lt. ZE-Katalog

       3                                   4
1) Die Aufstellung ist für die folgenden Zeiträume jeweils gesondert wie folgt aufzustellen und vorzulegen:
   – für das abgelaufene Kalenderjahr die Ist-Daten nach dem ZE-Katalog
     gleiche),
des abgelaufenen Jahres (Ziel: u. a. Ermittlung der endgültigen Erlösaus-
   – für das laufende Kalenderjahr die hochgerechneten Ist-Daten nach dem ZE-Katalog des laufenden Jahres (Ziele: Darstellung der Ist-Daten sowie
     Ermittlung der vorläufigen Erlösausgleiche),
   – für den Vereinbarungszeitraum die Forderung des Krankenhauses nach
     Budgetvereinbarung).
2) Ohne Überlieger am Jahresbeginn.

dem ZE-Katalog für den Vereinbarungszeitraum (Ziel: Darstellung für die
BGBl. 2004, Seite 3439 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3439
 Krankenhaus:

E3.1       Aufstellung der nach § 6 KHEntgG krankenhausindividuell verhandelten Entgelte *) 1) 2)

E3.1       Aufstellung der fallbezogenen Entgelte 3)

                                                                     davon Verlegungen                    davon Kurzlieger
                          Obere
         Untere                                      Brutto-
                         Grenz-         ver-
         Grenz-                                       erlös-                                                         Ab-
                            ver-        ein-                         Anzahl                                                Summe
           ver-                                      summe                               Summe            Anzahl schlag
 Entgelt                   weil-       barte Ent-                      der      Ab-                                           der
                                                                 Seite:
                                                                 Datum:

                                                                                          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2004

davon Langlieger

                         Nettoerlös-
           Zu-
                 Summe summe inkl.
 Anzahl schlag
                    der    Zu- und
          weil- Mittlere                              ohne    Anzahl                        der    Anzahl   der   je Tag           Anzahl     der   je Tag
  nach                   dauer: Fall- Be-     gelt-                   Tage    schlag                                       uGVD-
oGVD- Abschläge
         dauer: Verweil-                             Zu- und    der                     Abschläge    der   Tage      bei              der    Tage      bei
   §6                     Erster zahl wer- höhe                        mit     je Tag                                        Ab-
Zu-       (in €)
          Erster dauer                                 Ab-    Verle-                     für Ver-  Kurz-    mit   uGVD-            Lang-      mit  oGVD-
KHEntgG                     Tag       tungs- (in €)                    Ab-    bei Ver-                                     schläge
schläge (Sp. 8 - (Sp.
         Tag mit                                     schläge gungs-                     legungen lieger- uGVD- Unter-              lieger- oGVD- Über-
                         zusätz-         re-                         schlag legung                                          (in €)
(in €)   12+16) +
           Ab-                                        (in €)   fälle                      (in €)    fälle   Ab-   schrei-            fälle    Zu-  schrei-
                          liches       lation                        bei Ver- (in €)                                         (Sp.
         schlag                                     (Sp. 5x7)                          (Sp. 10x11)        schlag    tung
                         Entgelt                                     legung                                                14x15)
                                                                                                                   (in €)

       1        2          3         4        5       6        7         8          9        10         11          12           13

     Summe:

*) Musterblatt; EDV-Ausdrucke möglich.
1) Die Aufstellung ist unter Beachtung der Vorgaben von Fußnote 2 für die folgenden Zeiträume jeweils gesondert wie folgt aufzustellen
                       (Sp.     Sp. 20)
     schlag tung
                     18x19)
              (in €)

   14         15          16         17        18        19        20            21

und vorzulegen:
   – für das abgelaufene Kalenderjahr die Ist-Daten nach den vereinbarten Entgelten des abgelaufenen Jahres (Ziel: u. a. Ermittlung der endgültigen Erlösausgleiche),
   – für das laufende Kalenderjahr die hochgerechneten Ist-Daten nach den vereinbarten Entgelten des laufenden Jahres (Ziele: Darstellung der Ist-Daten sowie Ermittlung der vorläufigen Erlösausgleiche),
   – für den Vereinbarungszeitraum die Forderung des Krankenhauses nach den geforderten Entgelten für den Vereinbarungszeitraum (Ziel:
   Für die Leistungen von Belegabteilungen ist eine gesonderte Aufstellung vorzulegen.
Darstellung für die Budgetvereinbarung).
2) Für die Vorlage der Ist-Daten des abgelaufenen Kalenderjahres und die Vorlage der Ist-Daten des laufenden Kalenderjahres sind grundsätzlich alle Spalten auszufüllen. Für die Forderung des Vereinbarungszeitraums brauchen die

3439
   markierten Spalten 9 – 10, 12 – 14, 16 – 18 und 20 nicht ausgefüllt werden; für diese sind lediglich die jeweiligen Endsummen zu schätzen.
3) Jeweils gesonderte Aufstellung und Vorlage für Entgeltvereinbarungen nach § 6 Abs. 1 oder § 6 Abs. 2 KHEntgG.
BGBl. 2004, Seite 3440 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3440
           Aufstellung der Zusatzentgelte 4)

E3.2

       Zusatzentgelt
                                               Entgelt-        Erlössumme
           nach                Anzahl
                                                höhe             (Sp. 2x3)
       § 6 KHEntgG

              1                   2                3                 4

     Summe:

4)   Jeweils gesonderte Aufstellung und Vorlage für Entgeltvereinbarungen nach § 6 Abs. 1 oder Abs. 2
      E3.3    Aufstellung der tagesbezogenen Entgelte

                                                                                 3440

             Entgelt
                                                        Entgelt-   Erlössumme
              nach           Fallzahl      Tage
                                                         höhe        (Sp. 3x4)
       § 6 Abs. 1 KHEntgG

                                                                                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2004
                 1              2           3              4           5

        Summe:

oder Abs. 2a KHEntgG.
BGBl. 2004, Seite 3441 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3441

Krankenhaus:                                                                                            Seite:

                                                                                                        Datum:



B2       Erlösbudget und Basisfallwert nach § 4 KHEntgG ab dem Kalenderjahr 2005

                                                                        Vereinbarung        Vereinbarungszeitraum
 lfd.
                             Berechnungsschritte                      für das laufende
 Nr.                                                                                     Forderung       Vereinbarung
                                                                        Kalenderjahr

                                       1                                     2              3                    4

            Ermittlung des Ausgangswerts (Abs. 2 oder 3):
     1      Erlösbudget für das laufende Jahr
     2      ./. Kosten für Zuschlags-Tatbestände (Nr. 1a)
     3      +/– Veränderungen Entgelte nach § 6
                (Nrn. 1b und 3 sowie Abs. 4)
     4      ./. entfallende Beträge nach § 18b KHG (Nr. 1c)
     5      ./. Leistungsverlagerungen (Nr. 1d)
     6      ./. Modelle, ab 2007 ggf. Integrationsverträge (Nr. 1e)
     7      ./. Ausgliederung ausländischer Patienten (Nr. 1f)
     8      ./. Ausgliederung der Ausbildung (Nr. 1g; nur 2005)
     9      +/– Bereinigung um enthaltene Ausgleiche
                (Nr. 2; nur 2005)
  10        +/– neue Basisberichtigungen, ohne Ausgleichsanteil
                (Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1)
  11        = Ausgangswert des Vorjahres
  12        +/– voraussichtl. Leistungsveränderungen
                (Abs. 4 Satz 1 bis 4)
  13        + BAT-Ost-West-Angleichung (Abs. 4 Satz 1 Nr. 2)
  14        +/– Veränderungsrate nach § 71 SGB V
                (Abs. 4 Satz 1 Nr. 3)
  15        = veränderter Ausgangswert nach Absatz 4


  16        DRG-Erlösvolumen nach Absatz 5 Satz 1
  17        ./. Abschläge nach § 17b Abs. 1 Satz 4 KHG
                (Abs. 5 Satz 2)
  18        = Zielwert: DRG-Erlösvolumen (Abs. 5)


            Ermittlung des Angleichungsbetrags:
  19        Zielwert aus lfd. Nr. 18
  20        ./. veränderter Ausgangswert aus lfd. Nr. 15
  21        = Zwischenergebnis
  22        … % von lfd. Nr. 21 (Abs. 6 Satz 1) oder Obergrenze
  23        = Angleichungsbetrag (Abs. 6 Satz 1)


            Ermittlung des Erlösbudgets:
  24        veränderter Ausgangswert aus lfd. Nr. 15
  25        +/– Angleichungsbetrag aus lfd. Nr. 23
  26        = Erlösbudget (Abs. 6 Satz 2)

BGBl. 2004, Seite 3442 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3442
   lfd.
                             Berechnungsschritte
   Nr.

                                        1

           Ermittlung des Basisfallwerts (Abs. 7):
   27      Erlösbudget aus lfd. Nr. 26
   28      ./. Erlöse aus Zusatzentgelten
   29      ./. Erlöse für Überlieger am Jahresbeginn
   30      +/– neue Ausgleiche für Vorjahre*)
   31      = Verändertes Erlösbudget (Abs. 7 Satz 1)**)
   32      : Summe der effektiven Bewertungsrelationen
             (Anlage E1, Jahresfälle)
   33      = krankenhausindividueller Basisfallwert
           nachrichtlich:
   34      Basisfallwert ohne Ausgleiche und Berichtigungen

  Vereinbarung                    Vereinbarungszeitraum

für das laufende
                              Forderung            Vereinbarung
  Kalenderjahr

         2                         3                      4
**) Bei Berichtigung ist hier nur der Ausgleich, nicht die Basisberichtigung auszuweisen. Die Ausgleiche und Berichtigungen sind auf einem gesonderten
    Blatt einzeln auszuweisen.
**) Erlösbudget einschließlich der Erlöse bei Überschreitung der oberen
    weildauer und der Abschläge bei Verlegungen.“

                              Artikel 3
                       Änderung
             der Bundespflegesatzverordnung
  Die Bundespflegesatzverordnung vom 26. September
1994 (BGBl. I S. 2750), zuletzt geändert durch Artikel 17
des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242),
wird wie folgt geändert:

1. § 6 Abs. 1 Satz 4 wird wie folgt geändert:
    a) In Nummer 6 wird das abschließende Komma ge-
       strichen und das Wort „oder“ angefügt.

    b) Nummer 7 wird aufgehoben.
    c) In Nummer 8 werden die Wörter „im Falle“ durch
       die Wörter „infolge“ ersetzt.

2. In § 10 Abs. 1 Nr. 2 wird die Angabe „§ 17b Abs. 1

   Satz 4“ durch die Angabe „§ 17a Abs. 6“ ersetzt.

3. § 26 wird wie folgt gefasst:
                                   „§ 26

                       Übergangsvorschriften
       Das Budget nach § 12 für das Jahr 2005 wird um
    die Kosten der Ausbildungsstätten und die Mehrkos-
    ten der Ausbildungsvergütungen in Höhe des Betrags
    nach § 17a Abs. 4 Satz 3 des Krankenhausfinanzie-
    rungsgesetzes vermindert. Bei der Vereinbarung des
    Budgets für das Jahr 2006 ist die Berichtigung einer
    Fehlschätzung nach § 17a Abs. 4 Satz 4 des Kranken-
    hausfinanzierungsgesetzes zu berücksichtigen.“

                              Artikel 4

                     Änderung der
             Krankenhausstatistik-Verordnung
  Die Krankenhausstatistik-Verordnung vom 10. April
1990 (BGBl. I S. 730), geändert durch die Verordnung
vom 13. August 2001 (BGBl. I S. 2135), wird wie folgt ge-
ändert:

Grenzverweildauer, der Abschläge bei Unterschreitung der unteren Grenzver-

     1. § 3 wird wie folgt geändert:
         a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

             aa) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
                   „4. Einrichtungen der Intensivmedizin und der
                       Geriatrie sowie organisatorisch abgrenz-
                       bare Einrichtungen zur Behandlung von
                       Querschnittlähmung, Schwerst-Schädel-
                       Hirn-Verletzungen, Schwerbrandverlet-
                       zungen, AIDS, Mukoviszidose, Onkologie-
                       patientinnen und -patienten, Transplanta-
                       tionspatientinnen und -patienten oder zur
                       neonatologischen Intensivbehandlung, ge-
                       gliedert nach Art und Anzahl der Betten,
                       nach Berechnungs- und Belegungstagen
                       sowie der Zahl der behandelten Fälle,“.

             bb) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

                   „7. Zahl der Plätze für teilstationäre Behand-
                       lung während des Tages und der Nacht,
                       gegliedert nach Fachabteilungen, Einrich-
                       tungen der Geriatrie und organisatorisch
                       abgrenzbaren Einrichtungen zur Behand-
                       lung von Querschnittlähmung, Schwerst-
                       Schädel-Hirn-Verletzungen, Schwerbrand-
                       verletzungen, AIDS, Mukoviszidose, Onko-
                       logiepatientinnen und -patienten, Trans-
                       plantationspatientinnen und -patienten,
                       Dialysepatientinnen und -patienten oder
                       zur neonatologischen Intensivbehand-
                       lung,“.
             cc) In Nummer 15 werden die Wörter „besonderen
                 Einrichtungen nach § 13 Abs. 2 Satz 3 der
                 Bundespflegesatzverordnung“ ersetzt durch
                 die Wörter „organisatorisch abgrenzbaren Ein-
                 richtungen zur Behandlung von Querschnitt-
                 lähmung, Schwerst-Schädel-Hirn-Verletzun-
                 gen, Schwerbrandverletzungen, AIDS, Muko-
                 viszidose, Onkologiepatientinnen und -patien-
                 ten, Transplantationspatientinnen und -patien-
BGBl. 2004, Seite 3443 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3443
          ten, Dialysepatientinnen und -patienten oder
          der neonatologischen Intensivbehandlung“.
      dd) In Nummer 17 werden die Wörter „nach der
          Bundespflegesatzverordnung“ und das nach-
          folgende Komma durch das Wort „sowie“
          ersetzt.

   b) In Satz 2 werden die Wörter „nach der Bundespfle-
      gesatzverordnung“ gestrichen.

2. In § 4 Nr. 3 wird das Wort „Telekommunikationsnum-

   mer“ durch das Wort „Telekommunikationsanschluss-

   nummer“ ersetzt.

                        Artikel 5

                   Änderung des
          Fünften Buches Sozialgesetzbuch
  Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geän-
dert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004
(BGBl. I S. 3242), wird wie folgt geändert:

1. § 134 wird aufgehoben.

2. Nach § 134 wird folgender § 134a eingefügt:

                           „§ 134a

              Versorgung mit Hebammenhilfe

      (1) Die Spitzenverbände der Krankenkassen
   schließen gemeinsam und einheitlich mit den für die

   Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebil-

   deten maßgeblichen Berufsverbänden der Hebam-

   men auf Bundesebene, erstmalig bis zum 30. Novem-

   ber 2006 mit Wirkung ab dem 1. Januar 2007, mit bin-

   dender Wirkung für die Krankenkassen Verträge über
   die Versorgung mit Hebammenhilfe, die abrechnungs-
   fähigen Leistungen sowie über die Höhe der Vergü-
   tung und die Einzelheiten der Vergütungsabrechnung
   durch die Krankenkassen. Die Vertragspartner haben
   dabei den Bedarf der Versicherten an Hebammenhilfe
   und deren Qualität, den Grundsatz der Beitragssatz-
   stabilität sowie die berechtigten wirtschaftlichen Inte-
   ressen der freiberuflich tätigen Hebammen zu berück-
   sichtigen.
     (2) Die Verträge nach Absatz 1 haben Rechtswir-
   kung für freiberuflich tätige Hebammen, wenn sie

   1. einem Berufsverband nach Absatz 1 Satz 1 auf
      Bundes- oder Landesebene angehören und die
      Satzung des Verbandes vorsieht, dass die von
      dem Berufsverband nach Absatz 1 abgeschlosse-
      nen Verträge Rechtswirkung für die dem Verband
      angehörenden Hebammen haben, oder
   2. einem nach Absatz 1 geschlossenen Vertrag bei-
      treten.

   Hebammen, für die die Verträge nach Absatz 1 keine
   Rechtswirkung haben, sind nicht als Leistungserbrin-
   ger zugelassen. Das Nähere über Form und Verfahren
   des Nachweises der Mitgliedschaft in einem Berufs-
   verband nach Satz 1 Nr. 1 sowie des Beitritts nach
   Satz 1 Nr. 2 regeln die Spitzenverbände der Kranken-
   kassen gemeinsam und einheitlich.

      (3) Kommt ein Vertrag nach Absatz 1 ganz oder
   teilweise nicht bis zum Ablauf
   a) der nach Absatz 1 Satz 1 bestimmten Frist oder
   b) einer von den Vertragspartnern vereinbarten Ver-
      tragslaufzeit

   zu Stande, wird der Vertragsinhalt durch die Schieds-
   stelle nach Absatz 4 festgesetzt. Im Falle des Satzes 1
   Buchstabe b gilt der bisherige Vertrag bis zu der Ent-
   scheidung der Schiedsstelle weiter.

      (4) Die Spitzenverbände der Krankenkassen und

   die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interes-

   sen gebildeten maßgeblichen Berufsverbände der
   Hebammen auf Bundesebene bilden eine gemeinsa-
   me Schiedsstelle. Sie besteht aus Vertretern der Kran-

   kenkassen und der Hebammen in gleicher Zahl sowie
   aus einem unparteiischen Vorsitzenden und zwei wei-
   teren unparteiischen Mitgliedern. Die Amtsdauer be-
   trägt vier Jahre. Über den Vorsitzenden und die zwei
   weiteren unparteiischen Mitglieder sowie deren Stell-
   vertreter sollen sich die Vertragspartner einigen.
   Kommt eine Einigung nicht zu Stande, gilt § 89 Abs. 3
   Satz 5 und 6 entsprechend. Im Übrigen gilt § 129
   Abs. 9 und 10 entsprechend.
     (5) Als Hebammen im Sinne dieser Vorschrift gel-
   ten auch Entbindungspfleger.“

3. § 301a wird wie folgt gefasst:

                           „§ 301a

                   Abrechnung der
            Hebammen und Entbindungspfleger

      (1) Freiberuflich tätige Hebammen und Entbin-

   dungspfleger sind verpflichtet, den Krankenkassen

   folgende Angaben im Wege elektronischer Daten-

   übertragung oder maschinell verwertbar auf Daten-

   trägern zu übermitteln:

   1. die Angaben nach § 291 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3,
      5 bis 7 sowie 9 und 10,
   2. die erbrachten Leistungen mit dem Tag der Leis-
      tungserbringung,

   3. die Zeit und die Dauer der erbrachten Leistungen,
      soweit dies für die Höhe der Vergütung von Bedeu-
      tung ist,
   4. bei der Abrechnung von Wegegeld Datum, Zeit
      und Ort der Leistungserbringung sowie die zurück-
      gelegte Entfernung,

   5. bei der Abrechnung von Auslagen die Art der Aus-
      lage und, soweit Auslagen für Arzneimittel abge-
      rechnet werden, eine Auflistung der einzelnen Arz-
      neimittel,
   6. das Kennzeichen nach § 293; rechnet die Hebam-
      me ihre oder der Entbindungspfleger seine Leis-
      tungen über eine zentrale Stelle ab, so ist in der
      Abrechnung neben dem Kennzeichen der abrech-
      nenden Stelle das Kennzeichen der Hebamme
      oder des Entbindungspflegers anzugeben.

   Ist eine ärztliche Anordnung für die Abrechnung der
   Leistung vorgeschrieben, ist diese der Rechnung bei-
   zufügen.
     (2) § 302 Abs. 2 Satz 1 bis 3 und Abs. 3 gilt entspre-
   chend.“
BGBl. 2004, Seite 3444 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3444

                         Artikel 6                              (3) In Artikel 5 Nr. 2 treten in § 134a des Fünften
                                                             Buches Sozialgesetzbuch Absatz 1, Absatz 2 Satz 3
                      Rückkehr
                                                             sowie Absatz 4 und 5 am 1. Januar 2006, Absatz 3 am
         zum einheitlichen Verordnungsrang
                                                             1. Dezember 2006 und Absatz 2 Satz 1 und 2 am 1. Janu-
  Die auf Artikel 3 beruhenden Teile der Bundespflege-       ar 2007 in Kraft.
satzverordnung und die auf Artikel 4 beruhenden Teile der      (4) Artikel 5 Nr. 1 tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
Krankenhausstatistik-Verordnung können auf Grund der
einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung             (5) Artikel 5 Nr. 3 tritt am 1. Januar 2007 in Kraft, für
geändert werden.                                             den Fall des erstmaligen Zustandekommens der Verträge
                                                             nach § 134a nach dem 1. Januar 2007 jedoch erst zeit-
                                                             gleich mit dem Zustandekommen der Verträge. Zeitgleich
                                                             mit dem Inkrafttreten von Artikel 5 Nr. 3 tritt die Hebam-
                         Artikel 7
                                                             menhilfe-Gebührenverordnung vom 28. Oktober 1986
            Inkrafttreten, Außerkrafttreten                  (BGBl. I S. 1662) in der zu diesem Zeitpunkt geltenden
                                                             Fassung außer Kraft. Das Bundesministerium für Ge-
  (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
                                                             sundheit und Soziale Sicherung gibt den Tag des Inkraft-
Kraft, soweit in den folgenden Absätzen nichts Abwei-
                                                             tretens des Artikels 5 Nr. 3 sowie des Außerkrafttretens
chendes bestimmt ist.
                                                             der in Satz 2 genannten Verordnung im Bundesgesetz-
  (2) Artikel 4 tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.            blatt bekannt.



                                   Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                                ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


                                   Berlin, den 15. Dezember 2004

                                         Für den Bundespräsidenten
                                        Der Präsident des Bundesrates
                                              Matthias Platzeck

                                                    Der Bundeskanzler
                                                    Gerhard Schröder

                                             Die Bundesministerin
                                     für Gesundheit und Soziale Sicherung
                                                 Ulla Schmidt

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2004 I S. 3429. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 35a789a6d0bc4600….