Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2004, S. 3429
BGBl. 2004 I S. 3429 · 70.168 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Zweites Gesetz
zur Änderung der Vorschriften zum diagnose-orientierten
Fallpauschalensystem für Krankenhäuser und zur Änderung anderer Vorschriften
(Zweites Fallpauschalenänderungsgesetz – 2. FPÄndG)
Vom 15. Dezember 2004
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes
Das Krankenhausfinanzierungsgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886),
zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom
9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242), wird wie folgt geän-
dert:
1. In § 2 Nr. 1a Buchstabe c werden nach dem Wort
„Entbindungspfleger“ das Komma und das Wort
„Wochenpflegerin“ gestrichen.
2. § 17 Abs. 2a wird aufgehoben.
3. § 17a wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 bis 9 werden wie folgt gefasst:
„(1) Die Kosten der in § 2 Nr. 1a genannten Aus-
bildungsstätten und die Mehrkosten der Ausbil-
dungsvergütungen sind nach Maßgabe der folgen-
den Vorschriften durch Zuschläge zu finanzieren,
soweit diese Kosten nach diesem Gesetz zu den
pflegesatzfähigen Kosten gehören und nicht nach
anderen Vorschriften aufzubringen sind; der von
dem jeweiligen Land finanzierte Teil der Ausbil-
dungskosten ist in Abzug zu bringen. Bei der
Ermittlung der Mehrkosten der Ausbildungsvergü-
tung sind Personen, die in der Krankenpflege oder
Kinderkrankenpflege ausgebildet werden, im Ver-
hältnis 7 zu 1 auf die Stelle einer in diesen Berufen
voll ausgebildeten Person anzurechnen; ab dem
1. Januar 2005 gilt das Verhältnis von 9,5 zu 1. Per-
sonen, die in der Krankenpflegehilfe ausgebildet
werden, sind im Verhältnis 6 zu 1 auf die Stelle
einer voll ausgebildeten Person nach Satz 2 anzu-
rechnen.
(2) Die Vertragsparteien nach § 17b Abs. 2
Satz 1 ermitteln jährlich für die einzelnen Berufe
nach § 2 Nr. 1a die durchschnittlichen Kosten je
Ausbildungsplatz in den Ausbildungsstätten und
die Mehrkosten der Ausbildungsvergütungen und
vereinbaren entsprechende Richtwerte; die Beträ-
ge können nach Regionen differenziert festgelegt
werden. Anstelle der Richtwerte werden für die
Finanzierungstatbestände nach Satz 1 ab dem
Jahr 2009 entsprechende Pauschalbeträge verein-
bart. Kommt eine Vereinbarung nach Satz 1 oder 2
nicht zu Stande, kann das Bundesministerium für
Gesundheit und Soziale Sicherung die Beträge
durch eine Rechtsverordnung nach § 17b Abs. 7
vorgeben.
(3) Bei ausbildenden Krankenhäusern vereinba-
ren die Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 für einen
zukünftigen Zeitraum (Vereinbarungszeitraum) ein
krankenhausindividuelles Ausbildungsbudget, mit
dem die Ausbildungsstätten und die Mehrkosten
der Ausbildungsvergütungen finanziert werden;
§ 11 Abs. 2 des Krankenhausentgeltgesetzes gilt
entsprechend. Sie stellen dabei Art und Anzahl der
voraussichtlich belegten Ausbildungsplätze sowie
die Höhe der zusätzlich zu finanzierenden Mehr-
kosten für Ausbildungsvergütungen fest. Das Bud-
get soll die Kosten der Ausbildungsstätten bei wirt-
schaftlicher Betriebsgröße und Betriebsführung
decken. Die für den Vereinbarungszeitraum zu er-
wartenden Kostenentwicklungen einschließlich
der zusätzlichen Kosten auf Grund der Umsetzung
des Gesetzes über die Berufe in der Krankenpflege
und zur Änderung anderer Gesetze sind zu berück-
sichtigen. Ab dem Jahr 2006 sind bei der Vereinba-
rung des Ausbildungsbudgets auch die Richtwerte
nach Absatz 2 zu berücksichtigen. Es ist eine
Angleichung der krankenhausindividuellen Finan-
zierungsbeträge an die Richtwerte anzustreben,
die sich in der Regel an den Angleichungsschritten
nach § 4 Abs. 6 Satz 1 des Krankenhausentgeltge-
setzes orientiert. Soweit erforderlich schließen die
Vertragsparteien Strukturverträge, die den Aus-

bau, die Schließung oder die Zusammenlegung
von Ausbildungsstätten finanziell unterstützen und
zu wirtschaftlichen Ausbildungsstrukturen führen;
dabei ist Einvernehmen mit der zuständigen Lan-
desbehörde anzustreben. Ab dem Jahr 2009 ist
das Ausbildungsbudget allein auf der Grundlage
der Pauschalbeträge nach Absatz 2 zu vereinba-
ren. Soweit Richtwerte oder Pauschalbeträge nach
Absatz 2 nicht vereinbart oder nicht durch Rechts-
verordnung vorgegeben sind, vereinbaren die Ver-
tragsparteien nach § 18 Abs. 2 entsprechende
Finanzierungsbeträge im Rahmen des Ausbil-
dungsbudgets. Die Ausbildung in der Region darf
nicht gefährdet werden. Soweit eine Ausbildungs-
stätte in der Region erforderlich ist, zum Beispiel
weil die Entfernungen und Fahrzeiten zu anderen
Ausbildungsstätten nicht zumutbar sind, können
auch langfristig höhere Finanzierungsbeträge
gezahlt werden; zur Prüfung der Voraussetzungen
sind die Vorgaben zum Sicherstellungszuschlag
nach § 17b Abs. 1 Satz 6 und 7 in Verbindung mit
§ 5 Abs. 2 des Krankenhausentgeltgesetzes ent-
sprechend anzuwenden. Weicht am Ende des Ver-
einbarungszeitraums die Summe der Zahlungen
aus dem Ausgleichsfonds nach Absatz 5 Satz 5
und den verbleibenden Abweichungen nach Ab-
satz 6 Satz 5 oder die Summe der Zuschläge nach
Absatz 9 Satz 1 von dem vereinbarten Ausbil-
dungsbudget ab, werden die Mehr- oder Minderer-
löse vollständig über das Ausbildungsbudget des
nächstmöglichen Vereinbarungszeitraums ausge-
glichen. Steht bei der Verhandlung der Ausgleichs-
betrag noch nicht fest, sind Teilbeträge als Ab-
schlagszahlungen auf den Ausgleich zu berück-
sichtigen.
(4) Das Ausbildungsbudget für das Jahr 2005
wird bei ausbildenden Krankenhäusern auf der
Grundlage der Kosten der Ausbildungsstätten und
der Mehrkosten der Ausbildungsvergütungen für
das Jahr 2004 ermittelt. Zusätzlich werden die für
das Jahr 2005 zu erwartenden Veränderungen,
insbesondere bei Zahl und Art der Ausbildungs-
plätze und Ausbildungsverträge sowie Kostenent-
wicklungen, berücksichtigt. Die bisher im Kranken-
hausbudget enthaltenen Ausbildungskosten wer-
den zum 1. Januar 2005 aus dem Krankenhaus-
budget ausgegliedert (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe g
des Krankenhausentgeltgesetzes); dabei ist die
Höhe der Kosten nach Satz 1 für das Jahr 2004 zu
Grunde zu legen. Eine Fehlschätzung der nach
Satz 1 auszugliedernden Kosten ist bei der Bud-
getvereinbarung für das Jahr 2006 als Berichti-
gung des Erlösbudgets 2005 und mit entsprechen-
der Ausgleichszahlung für das Jahr 2005 zu be-
rücksichtigen.
(4a) Der Krankenhausträger hat den anderen
Vertragsparteien rechtzeitig vor den Verhandlun-
gen Nachweise und Begründungen insbesondere
über Art und Anzahl der voraussichtlich belegten
Ausbildungsplätze, die Kosten der Ausbildungs-
stätten, die Höhe der zusätzlich zu finanzierenden
Mehrkosten für Ausbildungsvergütungen, für die
Höhe der nach Absatz 4 durchzuführenden Aus-
gliederung des Ausbildungsbudgets aus dem
Krankenhausbudget und für die Vereinbarung von
Zuschlägen nach Absatz 6 vorzulegen sowie im
Rahmen der Verhandlungen zusätzliche Auskünfte
zu erteilen.
(5) Mit dem Ziel, eine Benachteiligung ausbil-
dender Krankenhäuser im Wettbewerb mit nicht
ausbildenden Krankenhäusern zu vermeiden, ver-
einbaren die in § 18 Abs. 1 Satz 2 genannten Betei-
ligten auf Landesebene
1. erstmals für das Jahr 2006 einen Ausgleichs-
fonds in Höhe der von den Krankenhäusern im
Land angemeldeten Beträge (Sätze 3 und 4),
2. die Höhe eines Ausbildungszuschlags je voll-
und teilstationärem Fall, mit dem der Aus-
gleichsfonds finanziert wird,
3. die erforderlichen Verfahrensregelungen im Zu-
sammenhang mit dem Ausgleichsfonds und
den in Rechnung zu stellenden Zuschlägen,
insbesondere Vorgaben zur Verzinsung ausste-
hender Zahlungen der Krankenhäuser mit
einem Zinssatz von 8 vom Hundert über dem
Basiszins nach § 247 Abs. 1 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs.
Der Ausgleichsfonds wird von der Landeskranken-
hausgesellschaft errichtet und verwaltet; sie hat
über die Verwendung der Mittel Rechenschaft zu
legen. Zur Ermittlung der Höhe des Ausgleichs-
fonds melden die ausbildenden Krankenhäuser die
jeweils nach Absatz 3 oder 4 für das Vorjahr verein-
barte Höhe des Ausbildungsbudgets sowie Art
und Anzahl der Ausbildungsplätze und die Höhe
des zusätzlich zu finanzierenden Mehraufwands
für Ausbildungsvergütungen; im Falle einer für den
Vereinbarungszeitraum absehbaren wesentlichen
Veränderung der Zahl der Ausbildungsplätze oder
der Zahl der Auszubildenden kann ein entspre-
chend abweichender Betrag gemeldet werden.
Soweit Meldungen von Krankenhäusern fehlen,
sind entsprechende Beträge zu schätzen. Die Lan-
deskrankenhausgesellschaft zahlt aus dem Aus-
gleichsfonds den nach Satz 3 gemeldeten oder
nach Satz 4 geschätzten Betrag in monatlichen
Raten jeweils an das ausbildende Krankenhaus.
(6) Der Ausbildungszuschlag nach Absatz 5
Satz 1 Nr. 2 wird von allen nicht ausbildenden
Krankenhäusern den Patienten oder Patientinnen
oder deren Sozialleistungsträger in Rechnung
gestellt. Bei ausbildenden Krankenhäusern wird
der in Rechnung zu stellende Zuschlag verändert,
soweit der an den Ausgleichsfonds gemeldete und
von diesem gezahlte Betrag von der Höhe des
nach Absatz 3 oder 4 vereinbarten Ausbildungs-
budgets abweicht. Die sich aus dieser Abwei-
chung ergebende Veränderung des Ausbildungs-
zuschlags und damit die entsprechende Höhe des
krankenhausindividuellen, in Rechnung zu stellen-
den Ausbildungszuschlags wird von den Vertrags-
parteien nach § 18 Abs. 2 vereinbart. Alle Kranken-
häuser haben die von ihnen in Rechnung gestellten
Ausbildungszuschläge in der nach Absatz 5 Satz 1
Nr. 2 festgelegten Höhe an den Ausgleichsfonds
abzuführen; sie haben dabei die Verfahrens-
regelungen nach Absatz 5 Satz 1 Nr. 3 einzuhalten.
Eine Erlösabweichung zwischen dem in Rechnung

gestellten krankenhausindividuellen Zuschlag
nach Satz 3 und dem abzuführenden Zuschlag
verbleibt dem ausbildenden Krankenhaus.
(7) Das Ausbildungsbudget ist zweckgebunden
für die Ausbildung zu verwenden. Der Kranken-
hausträger hat für die Budgetverhandlungen nach
Absatz 3 eine vom Jahresabschlussprüfer bestä-
tigte Aufstellung für das abgelaufene Jahr über die
Einnahmen aus dem Ausgleichsfonds und den in
Rechnung gestellten Zuschlägen, über Erlösab-
weichungen zum vereinbarten Ausbildungsbudget
und über die zweckgebundene Verwendung der
Mittel vorzulegen.
(8) Kommt eine Vereinbarung nach den Absät-
zen 3 und 4 oder eine Vereinbarung nach Absatz 5
zur Höhe des Ausgleichsfonds, den Ausbildungs-
zuschlägen und den Verfahrensregelungen nicht
zu Stande, entscheidet auf Antrag einer Vertrags-
partei die Schiedsstelle nach § 18a Abs. 1 inner-
halb von sechs Wochen. Die Genehmigung der
Vereinbarung oder die Festsetzung der Schieds-
stelle ist von einer der Vertragsparteien bei der
zuständigen Landesbehörde zu beantragen.
Gegen die Genehmigung ist der Verwaltungs-
rechtsweg gegeben. Ein Vorverfahren findet nicht
statt; die Klage hat keine aufschiebende Wirkung.
(9) Kommt die Bildung eines Ausgleichsfonds
nach Absatz 5 nicht zu Stande, werden die Ausbil-
dungsbudgets nach Absatz 3 oder 4 durch einen
krankenhausindividuellen Zuschlag je voll- und
teilstationärem Fall finanziert, der den Patienten
oder Patientinnen oder deren Sozialleistungsträger
in Rechnung gestellt wird. Ist zu Beginn des Kalen-
derjahres dieser Zuschlag krankenhausindividuell
noch nicht vereinbart, wird der für das Vorjahr ver-
einbarte Zuschlag nach Satz 1 oder der für das
Vorjahr geltende Zuschlag nach Absatz 6 Satz 2
und 3 weiterhin in Rechnung gestellt; § 15 Abs. 1
und 2 Satz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes ist
entsprechend anzuwenden. Um Wettbewerbsver-
zerrungen infolge dieser Ausbildungszuschläge zu
vermeiden, werden für diesen Fall die Landesre-
gierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung
einen finanziellen Ausgleich zwischen ausbilden-
den und nicht ausbildenden Krankenhäusern und
Vorgaben zur Abrechnung der entsprechenden
Zuschläge für die Jahre vorzugeben, für die ein
Ausgleichsfonds nicht zu Stande gekommen ist.
Die Landesregierungen in Ländern, in denen eine
entsprechende Rechtsverordnung nach Absatz 10
in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fas-
sung bereits für das Jahr 2004 besteht, werden
ermächtigt, diese auch für das Jahr 2005 zu erlas-
sen.“
b) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 10 und Satz 2
wird wie folgt gefasst:
„Wird eine Vereinbarung getroffen, ist bei ausbil-
denden Krankenhäusern der Zuschlag nach Ab-
satz 6 Satz 3 entsprechend zu erhöhen.“
c) Der bisherige Absatz 9 wird Absatz 11.
4. § 17b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter „für die nach Maßgabe dieses
Gesetzes zu finanzierenden Ausbildungsstät-
ten und Ausbildungsvergütungen“ werden
durch die Wörter „die besonderen Aufgaben
von Zentren und Schwerpunkten nach § 2
Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 des Krankenhausentgeltge-
setzes“ ersetzt.
bb) Der Punkt wird durch ein Semikolon ersetzt
und folgender Halbsatz angefügt:
„für die Kalkulation und Vereinbarung von Zu-
schlägen für Zentren und Schwerpunkte, die
nach Regionen differenziert werden können,
sind die besonderen Leistungen zu benennen
und zu bewerten und den Vertragsparteien im
Voraus zu übermitteln.“
b) In Absatz 3 Satz 3 wird das Wort „Stichprobe“
durch die Wörter „sachgerechten Auswahl“ er-
setzt.
c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort „Ab-
schläge“ ein Komma und die Wörter „von pau-
schalierten Zahlungen für die Teilnahme von
Krankenhäusern an der Kalkulation“ einge-
fügt.
bb) Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:
„Die Vertragsparteien vereinbaren pauscha-
lierte Zahlungen für die Teilnahme von Kran-
kenhäusern an der Kalkulation, die einen
wesentlichen Teil der zusätzlich entstehenden
Kosten umfassen sollen; sie sollen als fester
Grundbetrag je Krankenhaus und ergänzend
als Finanzierung in Abhängigkeit von Anzahl
und Qualität der übermittelten Datensätze
gezahlt werden. Über die Teilnahme des ein-
zelnen Krankenhauses entscheiden prospek-
tiv die Vertragsparteien nach Absatz 2 Satz 1
auf Grund der Qualität des Rechnungswesens
oder der Notwendigkeit der zu erhebenden
Daten; ein Anspruch auf Teilnahme besteht
nicht.“
cc) Im neuen Satz 4 wird die Angabe „Absatz 2
Satz 5“ durch die Angabe „Absatz 2 Satz 6“
ersetzt.
d) In Absatz 6 wird Satz 4 wie folgt gefasst:
„Ab dem Jahr 2005 wird das Erlösbudget des
Krankenhauses nach den näheren Bestimmungen
des Krankenhausentgeltgesetzes schrittweise an
den Basisfallwert nach Absatz 3 Satz 5 angegli-
chen.“
e) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nr. 3 wird der abschließende Punkt
durch ein Komma ersetzt und folgende Num-
mer 4 angefügt:
„4. unter den Voraussetzungen nach den
Nummern 1 und 2 Richtwerte oder Pau-
schalbeträge nach § 17a Abs. 2 zur Finan-
zierung der Ausbildungsstätten und der
Mehrkosten der Ausbildungsvergütungen
vorzugeben.“

bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Das DRG-Institut ist auch im Falle einer Ver-
einbarung durch die Vertragsparteien nach
Absatz 2 verpflichtet, auf Anforderung des
Bundesministeriums Auskunft insbesondere
über den Entwicklungsstand des Vergütungs-
systems, die Entgelte und deren Veränderun-
gen sowie über Problembereiche und mögli-
che Alternativen zu erteilen.“
f) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 7a eingefügt:
„(7a) Das Bundesministerium für Gesundheit
und Soziale Sicherung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
rates Vorschriften über die Unterlagen, die von den
Krankenhäusern für die Budgetverhandlungen
vorzulegen sind, zu erlassen.“
Artikel 2
Änderung des
Krankenhausentgeltgesetzes
Das Krankenhausentgeltgesetz vom 23. April 2002
(BGBl. I S. 1412, 1422), zuletzt geändert durch Artikel 70
des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242),
wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Abs. 6 Satz 1 werden die Wörter „Absatz 3
Satz 4 von dem veränderten Gesamtbetrag“ durch
die Wörter „Absatz 3 Satz 4 Nr. 1 von dem veränder-
ten Erlösbudget“ ersetzt.
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird die Angabe „und 2006“
durch die Angabe „bis 2008“ ersetzt.
b) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „2005, 2006
und 2007“ durch die Angabe „der Jahre 2005
bis 2009“ ersetzt.
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Halbsatz 1 werden die Wörter „dessen
Basis“ durch die Wörter „das um eine Basis-
berichtigung“ ersetzt.
bb) In Nummer 1 wird Buchstabe g wie folgt
gefasst:
„g) die Ausgliederung der Ausbildungsstät-
ten und der Mehrkosten der Ausbil-
dungsvergütungen nach Maßgabe des
§ 17a Abs. 4 Satz 3 des Krankenhausfi-
nanzierungsgesetzes,“.
cc) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. verändert um die Ausgliederung oder
Wiedereingliederung von Leistungen
nach § 6 Abs. 1.“
dd) Nummer 4 wird aufgehoben.
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Im ersten Halbsatz wird die Angabe „Ab-
satz 5 Satz 2“ durch die Angabe „Absatz 6
Satz 2“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird der Punkt durch ein
Komma ersetzt.
cc) Folgende Nummern 3 und 4 werden ange-
fügt:
„3. verändert um die Ausgliederung oder
Wiedereingliederung von Leistungen,
die mit Zuschlägen nach § 7 Satz 1 Nr. 4
finanziert werden,
„4. verändert um eine Fehlschätzung bei
der Ausgliederung der Ausbildungsstät-
ten nach § 17a Abs. 4 Satz 4 des Kran-
kenhausfinanzierungsgesetzes.“
dd) Folgender Satz wird angefügt:
„Ausgangswert für die Ermittlung der Erlös-
budgets für die Jahre 2007 und 2008 ist
jeweils das Erlösbudget des Vorjahres; die
Vorgaben des Satzes 1 sind entsprechend
anzuwenden.“
e) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 einge-
fügt:
„(4) Der Ausgangswert nach Absatz 2 oder 3
wird verändert, indem für einen zukünftigen Zeit-
raum (Vereinbarungszeitraum nach § 11 Abs. 2)
folgende Tatbestände berücksichtigt werden:
1. Veränderungen von Art und Menge der
voraussichtlich zu erbringenden Fallpau-
schalen und Zusatzentgelte,
2. eine für die in Artikel 3 des Einigungsvertra-
ges genannten Länder tarifvertraglich verein-
barte Angleichung der Höhe der Vergütung
nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag
an die im übrigen Bundesgebiet geltende
Höhe,
3. die Veränderungsrate nach § 71 Abs. 3 Satz 1
in Verbindung mit Abs. 2 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch.
Zusätzliche Leistungen nach Satz 1 Nr. 1 werden
im Jahr 2005 zu 33 vom Hundert, im Jahr 2006
zu 50 vom Hundert, im Jahr 2007 zu 65 vom
Hundert und im Jahr 2008 zu 80 vom Hundert
finanziert und deshalb zusätzlich zur Budgetan-
passung nach Absatz 6 mit folgendem Anteil der
Entgelthöhe, die sich bei Fallpauschalen unter
Anwendung des landesweiten Basisfallwerts
ergibt, im Ausgangswert berücksichtigt:
1. 21,2 vom Hundert im Jahr 2005,
2. 34,7 vom Hundert im Jahr 2006,
3. 49,4 vom Hundert im Jahr 2007 und
4. 64,0 vom Hundert im Jahr 2008;
mit den gleichen Anteilen werden wegfallende
Leistungen berücksichtigt, wenn diese Leistun-
gen nicht bereits nach den Vorgaben des Absat-
zes 2 Nr. 1 budgetmindernd zu berücksichtigen
sind. Zur Vereinfachung der Verhandlungen sol-
len die Vertragsparteien die Vorgaben des Sat-
zes 2 bei Fallpauschalen pauschaliert auf die
entsprechende Veränderung der Summe der
effektiven Bewertungsrelationen anwenden, so-

weit diese nicht auf Änderungen der Fallpau-
schalen-Kataloge, der Abrechnungsregeln oder
der Kodierrichtlinien zurückzuführen sind. So-
weit im Einzelfall die für zusätzliche Leistungen
entstehenden zusätzlichen Kosten mit diesen
Vomhundertsätzen nicht gedeckt werden kön-
nen, zum Beispiel bei Transplantationen und
anderen Fallpauschalen mit hohem Sachkosten-
anteil oder bei der Eröffnung einer größeren
organisatorischen Einheit, vereinbaren die Ver-
tragsparteien abweichend von den Sätzen 2
und 3 eine Berücksichtigung in Höhe der zusätz-
lich entstehenden Kosten; soweit größere orga-
nisatorische Einheiten geschlossen werden und
Leistungen nicht mehr erbracht werden, ist der
Ausgangswert in Höhe der entfallenden Kosten
zu verringern. Zusatzentgelte für Arzneimittel
und Medikalprodukte sind zu 100 vom Hundert
zu berücksichtigen.“
f) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wie
folgt geändert:
aa) In Satz 1 Halbsatz 1 wird die Angabe „und
2006“ durch die Angabe „bis 2008“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird der abschließende Punkt
durch ein Semikolon ersetzt und folgender
Halbsatz angefügt:
„solange die Vertragsparteien nach § 9 für
die Nichtteilnahme von Krankenhäusern an
der Notfallversorgung grundsätzlich einen
Abschlag nach § 17b Abs. 1 des Kranken-
hausfinanzierungsgesetzes vereinbart, die-
sen jedoch in der Höhe nicht festgelegt
haben, oder solange ein Zu- oder Abschlag
durch Rechtsverordnung nach § 17b Abs. 7
des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
nicht festgelegt wurde, ist ein Betrag in
Höhe von 50 Euro je vollstationärem Fall
abzuziehen.“
g) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden durch
folgenden Absatz 6 ersetzt:
„(6) Der für die Angleichung nach Absatz 1
maßgebliche Angleichungsbetrag für die Jahre
2005 bis 2008 wird ermittelt, indem jeweils der
veränderte Ausgangswert nach Absatz 4 von
dem Zielwert nach Absatz 5 abgezogen und von
diesem Zwischenergebnis
1. 15,0 vom Hundert im Jahr 2005,
2. 23,5 vom Hundert im Jahr 2006,
3. 30,8 vom Hundert im Jahr 2007 und
4. 44,4 vom Hundert im Jahr 2008
errechnet werden. Zur Ermittlung der Erlösbud-
gets für die Jahre 2005 bis 2008 werden der für
das jeweilige Jahr maßgebliche veränderte Aus-
gangswert nach Absatz 4 und der für das gleiche
Jahr ermittelte Angleichungsbetrag nach Satz 1
unter Beachtung des Vorzeichens addiert. Bei
bisherigen besonderen Einrichtungen nach § 6
Abs. 1, die erstmals nach § 4 verhandeln, ist
jeweils der nach Satz 1 für das jeweilige Jahr
genannte Vomhundertsatz anzuwenden. Bei
Krankenhäusern, deren Erlösbudget vermindert
wird, wird die Angleichung nach den Sätzen 1
und 2 auf höchstens
1. 1,0 vom Hundert im Jahr 2005,
2. 1,5 vom Hundert im Jahr 2006,
3. 2,0 vom Hundert im Jahr 2007,
4. 2,5 vom Hundert im Jahr 2008 und
5. 3,0 vom Hundert im Jahr 2009
vom veränderten Ausgangswert nach Absatz 4
begrenzt (Obergrenze).“
h) In Absatz 7 wird Satz 1 wie folgt gefasst:
„Zur Ermittlung der in den Jahren 2005 bis 2008
jeweils geltenden krankenhausindividuellen
Basisfallwerte ist das jeweilige Erlösbudget nach
Absatz 6 Satz 2
1. zu vermindern um die voraussichtlichen Erlö-
se aus Zusatzentgelten und
2. zu verändern um noch durchzuführende, vor-
geschriebene Ausgleiche für Vorjahre, auch
soweit diese Folge einer Berichtigung sind.“
i) Absatz 9 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „Absatz 5 Satz 2
oder“ gestrichen.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Mindererlöse werden grundsätzlich zu
40 vom Hundert ausgeglichen; Mindererlöse
aus Zusatzentgelten für Arzneimittel und
Medikalprodukte werden nicht ausgegli-
chen.“
cc) Die Sätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst:
„Mehrerlöse aus Zusatzentgelten für Arznei-
mittel und Medikalprodukte und aus Fall-
pauschalen für schwerverletzte, insbeson-
dere polytraumatisierte oder schwer brand-
verletzte Patienten werden zu 25 vom Hun-
dert, sonstige Mehrerlöse zu 65 vom Hun-
dert ausgeglichen. Für Fallpauschalen mit
einem sehr hohen Sachkostenanteil sowie
für teure Fallpauschalen mit einer schwer
planbaren Leistungsmenge, insbesondere
bei Transplantationen oder Langzeitbeat-
mung, sollen die Vertragsparteien im Voraus
einen von den Sätzen 2 und 4 abweichen-
den Ausgleich vereinbaren.“
dd) In Satz 6 Nr. 1 wird die Angabe „Absatz 4
Satz 1“ durch die Angabe „Absatz 5 Satz 1“
ersetzt.
j) In Absatz 12 Satz 1 wird die Angabe „2007“
durch die Angabe „2009“ und die Angabe
„Absatz 4“ durch die Angabe „Absatz 5“ ersetzt.
k) In Absatz 14 Satz 1 werden die Wörter „im Falle“
durch die Wörter „infolge“ und die Angabe
„2006“ durch die Angabe „2008“ ersetzt.
3. In § 5 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Soweit für Zentren und Schwerpunkte nach
§ 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 bundesweite Regelungen zu

Zuschlägen nach § 17b Abs. 1 Satz 4 des Kranken-
hausfinanzierungsgesetzes oder eine entsprechen-
de Vorgabe des Bundesministeriums für Gesund-
heit und Soziale Sicherung nach § 17b Abs. 7 des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes nicht vorliegen,
vereinbaren die Vertragsparteien nach § 11 die Zu-
und Abschläge auf der Grundlage der Vorgaben die-
ses Gesetzes.“
4. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe „in den
Jahren 2005 und 2006“ durch die Angabe „ab
dem Jahr 2005“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Die Sätze 3 und 4 werden durch folgende
Sätze ersetzt:
„Vor der Vereinbarung einer gesonderten
Vergütung hat das Krankenhaus bis spätes-
tens zum 31. Oktober von den Vertragspar-
teien nach § 9 eine Information einzuholen,
ob die neue Methode mit den bereits verein-
barten Fallpauschalen und Zusatzentgelten
sachgerecht abgerechnet werden kann. Die
Vertragsparteien nach § 11 haben die Infor-
mation bei ihrer Vereinbarung zu berück-
sichtigen. Liegt bei fristgerecht erfolgter
Anfrage nach Satz 3 bis zur Budgetverein-
barung für das Krankenhaus eine Informati-
on nicht vor, kann die Vereinbarung ohne
diese Information geschlossen werden; dies
gilt nicht, wenn die Budgetvereinbarung für
das Jahr 2005 vor dem 1. Februar 2005 und
für die Folgejahre vor dem 1. Januar ge-
schlossen wird. Wird ein Entgelt vereinbart,
melden die an der Vereinbarung beteiligten
gesetzlichen Krankenkassen Art und Höhe
des Entgelts an die Vertragsparteien nach
§ 9; dabei haben sie auch die der Vereinba-
rung zu Grunde liegenden Kalkulations-
unterlagen und die vom Krankenhaus vorzu-
legende ausführliche Beschreibung der
Methode zu übermitteln.“
bb) Im bisherigen Satz 5 Halbsatz 1 wird das
Wort „Diese“ durch die Wörter „Die Ver-
tragsparteien nach § 9“ ersetzt.
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
fügt:
„(2a) In eng begrenzten Ausnahmefällen kön-
nen die Vertragsparteien nach § 11 für Leistun-
gen, die den Fallpauschalen und Zusatzentgel-
ten aus den Entgeltkatalogen nach § 7 Satz 1
Nr. 1 und 2 zwar zugeordnet, mit ihnen jedoch
nicht sachgerecht vergütet werden, im Rahmen
des Erlösbudgets nach § 4 ein gesondertes Zu-
satzentgelt vereinbaren, wenn
1. diese Leistungen auf Grund einer Spezialisie-
rung nur von sehr wenigen Krankenhäusern
in der Bundesrepublik Deutschland mit über-
regionalem Einzugsgebiet erbracht werden,
2. auf Grund der Komplexität der Behandlung
die Behandlungskosten die Höhe der DRG-
Vergütung einschließlich der Zusatzentgelte
um mindestens 50 vom Hundert überschrei-
ten und
3. das Krankenhaus sich an den Maßnahmen
nach § 137 des Fünften Buches Sozialge-
setzbuch beteiligt.
Nach Vereinbarung des Zusatzentgelts melden
die an der Vereinbarung beteiligten gesetzlichen
Krankenkassen Art und Höhe des Entgelts an die
Vertragsparteien nach § 9. Dabei haben sie auch
die der Vereinbarung zu Grunde liegenden Kal-
kulationsunterlagen und die vom Krankenhaus
vorzulegende ausführliche Begründung zu den
Voraussetzungen nach Satz 1 zu übermitteln.
Die Zusatzentgelte nach Satz 1 sind im DRG-
Erlösvolumen nach § 4 Abs. 5 zu berücksichti-
gen.“
d) In Absatz 3 werden die Sätze 2 und 3 durch die
folgenden Sätze ersetzt:
„Für die Vereinbarung dieser Erlössumme gilt die
Bundespflegesatzverordnung nach Maßgabe
der folgenden Sätze entsprechend. Für beson-
dere Einrichtungen oder Einrichtungen, deren
Leistungen weit gehend über krankenhausindivi-
duell zu vereinbarende Entgelte abgerechnet
werden, gelten insbesondere die Vorschriften
zur Vereinbarung eines Gesamtbetrags nach § 6
und zu den vorzulegenden Unterlagen nach § 17
Abs. 4 in Verbindung mit den Anlagen 1 und 2
der Bundespflegesatzverordnung; dabei ent-
scheidet im Falle des § 6 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 der
Bundespflegesatzverordnung die Schiedsstelle
nicht. Soweit für Leistungen nach Absatz 1
Satz 1 Nr. 2 krankenhausindividuelle Fallpau-
schalen, Zusatzentgelte oder tagesbezogene
Entgelte vereinbart werden, ohne dass die
Voraussetzungen nach Satz 3 vorliegen, sind für
die Entgelte Kalkulationsunterlagen vorzulegen;
Absatz 1 Satz 2 ist anzuwenden. Kalkulationsun-
terlagen nach Satz 4 für krankenhausindividuelle
Fallpauschalen und Zusatzentgelte sind auch
von Einrichtungen nach Satz 3 vorzulegen. Für
tagesbezogene Entgelte gelten die Mehr- oder
Mindererlösausgleiche nach § 12 der Bundes-
pflegesatzverordnung, für krankenhausindividu-
elle Fallpauschalen und Zusatzentgelte die
Mehr- oder Mindererlösausgleiche nach § 11
Abs. 8 der Bundespflegesatzverordnung in der
bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fas-
sung.“
5. § 7 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Fallpau-
schale“ die Wörter „oder Abschläge bei Unter-
schreitung der unteren Grenzverweildauer“ ein-
gefügt.
b) In Nummer 4 wird nach dem Wort „Ausbildungs-
vergütungen“ die Angabe „(§ 17a Abs. 6 des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes)“ eingefügt.
6. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 3 wird Nummer 2 wie folgt ge-
fasst:

„2. Zu- und Abschläge nach § 5, ein Zuschlag
nach § 4 Abs. 13 und 14 und ein Ausbil-
dungszuschlag nach § 17a Abs. 6 des Kran-
kenhausfinanzierungsgesetzes,“.
b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Werden Patientinnen oder Patienten, für
die eine Fallpauschale abrechenbar ist, wegen
einer Komplikation im Zusammenhang mit der
durchgeführten Leistung innerhalb der oberen
Grenzverweildauer wieder aufgenommen, hat
das Krankenhaus eine Zusammenfassung der
Falldaten zu einem Fall und eine Neueinstufung
in eine Fallpauschale vorzunehmen. Näheres
oder Abweichendes regeln die Vertragsparteien
nach § 17b Abs. 2 Satz 1 des Krankenhausfinan-
zierungsgesetzes oder eine Rechtsverordnung
nach § 17b Abs. 7 des Krankenhausfinanzie-
rungsgesetzes.“
7. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird Satz 2 durch die folgenden
Sätze ersetzt:
„Sie vereinbaren, dass Fehlschätzungen des
Basisfallwerts bei der Vereinbarung des Basis-
fallwerts für das Folgejahr berichtigt werden.
Die Vertragsparteien haben in der Vereinbarung
festzulegen, zu welchen Tatbeständen und
unter welchen Voraussetzungen im Folgejahr
eine Verhandlung über eine Berichtigung aufge-
nommen wird. Bei einer Berichtigung ist zusätz-
lich zu der Berichtigung des vereinbarten Erlös-
volumens (Basisberichtigung) ein entsprechen-
der Ausgleich durchzuführen. Die Berichtigung
nach den Sätzen 2 bis 4 ist nur durchzuführen,
soweit im Rahmen der Vorgaben zur Beitrags-
satzstabilität
1. nach Absatz 2 für das Jahr 2005 bezogen auf
das Ausgabenvolumen und
2. nach Absatz 4 jeweils für die Jahre ab 2006
bezogen auf den Basisfallwert
bei der zu ändernden Vereinbarung des Vorjah-
res auch ohne eine Fehlschätzung eine Berück-
sichtigung des Betrags der Basisberichtigung
zulässig gewesen wäre.“
a1) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Vor der Ermittlung des Basisfallwerts ist die
Erlössumme, die voraussichtlich in diesem Jahr
auf Grund der Obergrenze nach § 4 Abs. 6
Satz 4 bei Krankenhäusern im Land insgesamt
nicht budgetmindernd wirksam wird, abzuzie-
hen; die Summe der Abschläge für Notfallver-
sorgung ist erhöhend zu berücksichtigen.“
a2) In Absatz 3 Satz 1 Nr. 5 werden der abschlie-
ßende Punkt durch ein Komma ersetzt und fol-
gende Nummern 6 und 7 angefügt:
„6. absenkend die Erlössumme, die voraus-
sichtlich im jeweiligen Jahr auf Grund der
Obergrenze nach § 4 Abs. 6 Satz 4 bei
Krankenhäusern im Land insgesamt nicht
budgetmindernd wirksam wird und deshalb
für die Vergütung nicht zur Verfügung steht,
„6. sowie die sonstigen Zuschläge nach § 7
Satz 1 Nr. 4,
„7. erhöhend die Summe der sonstigen Ab-
schläge nach § 7 Satz 1 Nr. 4, insbesondere
für die Nichtteilnahme von Krankenhäusern
an der Notfallversorgung.“
b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Satz 1 gilt nicht, soweit eine Erhöhung des
Basisfallwerts infolge der Weiterentwicklung
des DRG-Vergütungssystems oder der Abrech-
nungsregeln lediglich technisch bedingt ist und
nicht zu einer Erhöhung der Gesamtausgaben
für Krankenhausleistungen führt oder soweit
eine Berichtigung von Fehlschätzungen nach
Absatz 1 durchzuführen ist.“
c) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Angabe „2007“ durch
die Angabe „2009“ und die Wörter „im
Falle“ durch die Wörter „infolge“ ersetzt.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„In den ab dem 1. Januar 2010 geltenden
Basisfallwert sind die Finanzierungsbeträ-
ge zur Verbesserung der Arbeitszeitbedin-
gungen in Höhe der von den Krankenhäu-
sern im Lande nach § 4 Abs. 13 insgesamt
abgerechneten Zuschläge einzurechnen.“
d) Folgender Absatz 8 wird angefügt:
„(8) Das Bundesministerium für Gesundheit
und Soziale Sicherung wird ermächtigt, für das
Jahr 2005 durch Rechtsverordnung ohne Zu-
stimmung des Bundesrates
1. für die einzelnen Länder jeweils einen vorläu-
figen Basisfallwert festzulegen, der bei der
Berechnung des Zielwerts nach § 4 Abs. 5
hilfsweise eingesetzt wird, falls ein landes-
einheitlicher Basisfallwert noch nicht verein-
bart ist, und
2. Ausgleichsregeln vorzugeben, nach denen
Abweichungen des vorläufigen Basisfall-
werts von dem auf Landesebene vereinbar-
ten Basisfallwert ausgeglichen werden.
Zur Vorbereitung der Rechtsverordnung nach
Nummer 1 gilt § 17b Abs. 7 Satz 3 und 4 des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes entspre-
chend.“
8. § 11 Abs. 1 Satz 2 wird aufgehoben.
8a. In § 13 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „nach § 11“
durch die Angabe „nach § 10 oder § 11“ ersetzt.
8b. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Genehmigung des vereinbarten oder
von der Schiedsstelle nach § 13 festgesetzten
landesweit geltenden Basisfallwerts nach § 10
und der krankenhausindividuellen Basisfallwer-
te, der Entgelte nach § 6 und der Zuschläge nach

§ 5 ist von einer der Vertragsparteien bei der
zuständigen Landesbehörde zu beantragen. Die
zuständige Landesbehörde erteilt die Genehmi-
gung, wenn die Vereinbarung oder Festsetzung
den Vorschriften dieses Gesetzes sowie sonsti-
gem Recht entspricht. Sie entscheidet über die
Genehmigung des landesweit geltenden Basis-
fallwerts innerhalb von vier Wochen nach Ein-
gang des Antrags.“
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Im Hinblick auf die Genehmigung des
landesweit geltenden Basisfallwerts ist der Ver-
waltungsrechtsweg nur für die Vertragsparteien
auf Landesebene gegeben. Ein Vorverfahren fin-
det nicht statt; die Klage hat keine aufschieben-
de Wirkung.“
9. § 21 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird Nummer 2 wie folgt geändert:
aa) Dem Buchstaben b werden die Wörter „bei
einer nach Standorten differenzierten Fest-
legung des Versorgungsauftrags zusätzlich
Kennzeichen für den entlassenden Stand-
ort,“ angefügt.
bb) In Buchstabe d werden die Wörter „um die
letzten zwei Ziffern verkürzte“ gestrichen.
cc) In Buchstabe f werden nach dem Wort
„sowie“ die Wörter „Datum und Art der
durchgeführten“ eingefügt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nr. 3 wird der abschließende Punkt
durch ein Komma ersetzt und folgende
Nummer 4 angefügt:
„4. Daten nach Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe a
und c und Nr. 2 Buchstabe b und d bis g
für Zwecke der amtlichen Krankenhaus-
statistik an das Statistische Bundesamt;
dieses kann landesbezogene Daten an
die Statistischen Landesämter übermit-
teln.“
bb) Nach Satz 7 wird folgender Satz eingefügt:
„Die Datenempfänger nach Satz 1 Nr. 3
und 4 dürfen die Postleitzahl nur für die
Erstellung von Einzugsgebietsstatistiken für
ein Krankenhaus oder bei nach Standorten
differenziertem Versorgungsauftrag für
einen Standort verwenden; dabei dürfen nur
folgende Daten verbunden werden: Postleit-
zahl, Patientenzahl und Fachabteilung in
Verbindung mit DRG-Fallpauschalen oder
Hauptdiagnose oder Prozedur.“
c) In Absatz 5 Satz 3 wird die Angabe „2006“ durch
die Angabe „2008“ ersetzt.
10. In Anlage 1 werden das Vorblatt und die Formblätter E1, E2, E3 und B2 wie
folgt gefasst:
„Anlage 1
Aufstellung
der Entgelte und Budgetermittlung (AEB)
nach § 11 Abs. 4 des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG)
E Entgelte nach § 17b KHG
E1 Aufstellung der Fallpauschalen
E2 Aufstellung der Zusatzentgelte
E3 Aufstellung der nach § 6 KHEntgG krankenhausindividuell verhandel-
ten Entgelte
B Budgetermittlung
B1 Gesamtbetrag und Basisfallwert
jahr 2003 oder 2004
nach § 3 KHEntgG für das Kalender-
B2 Erlösbudget und Basisfallwert nach § 4 KHEntgG ab dem Kalender-
jahr 2005

Krankenhaus:
E1 Aufstellung der Fallpauschalen für das Krankenhaus *) 1) 2)
davon Verlegungen
Summe der
Bewer-
Bewer-
Fallzahl tungsrela-
tungsrela- Anzahl Anzahl der Bewer- Summe der
(Anzahl tion nach Anzahl
DRG Nr. tionen ohne der Tage mit tungsrela- Abschläge
der Fallpau- der
Zu- und Verle- Abschlag tion je Tag für Ver-
DRG) schalen- Kurz-
Abschläge gungs- bei Verle- bei Ver- legungen
Seite:
Datum:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2004
davon Kurzlieger davon Langlieger
Summe der
Anzahl Bewer- effektiven
Anzahl Anzahl Bewer-
der tungs- Summe Summe der Bewertungs-
der der Tage tungsrela-
Tage mit relation je der uGVD- oGVD- relationen
Lang- mit tion je Tag
uGVD- Tag bei Abschläge Zuschläge (Sp. 4 - (Sp.
lieger- oGVD- bei oGVD-
Katalog liegerfälle Ab- uGVD- (Sp. 10x11) (Sp. 14x15) 8+12) + Sp. 16)
(Sp. 2x3) fälle gung legung (Sp. 6x7)
1 2 3 4 5 6 7 8
Jahres-
fälle:3)
Summe
Jahres-
fälle3)
Summe
Über-
lieger4)
Summe
insge-
samt
*) Musterblatt; EDV-Ausdrucke möglich.
fälle Zuschlag Zuschlag
schlag Abschlag
9 10 11 12 13 14 15 16 17
1) Die Aufstellung ist unter Beachtung der Vorgaben von Fußnote 2 für die folgenden Zeiträume jeweils gesondert wie folgt aufzustellen und vorzulegen:
– für das abgelaufene Kalenderjahr die Ist-Daten nach dem DRG-Katalog des abgelaufenen Jahres (Ziel: u. a. Ermittlung der endgültigen Erlösausgleiche),
– für das laufende Kalenderjahr die Ist-Daten nach dem DRG-Katalog des laufenden Jahres (Ziele:
Darstellung der Ist-Daten sowie Ermittlung der vorläufigen Erlösausgleiche),
– für das laufende Kalenderjahr die Ist-Daten nach dem DRG-Katalog für den Vereinbarungszeitraum (Ziel: Grundlage für die Vereinbarung von Budget und Mehr- oder Minderleistungen),
– für den Vereinbarungszeitraum die Forderung des Krankenhauses nach dem DRG-Katalog für den Vereinbarungszeitraum (Ziel: Grundlage für die Budgetvereinbarung).
Für die Leistungen von Belegabteilungen ist eine gesonderte Aufstellung vorzulegen. Für noch ausstehende Ist-Daten des laufenden Kalenderjahres ist eine Hochrechnung zulässig.
2) Für die Vorlage der Ist-Daten des abgelaufenen Kalenderjahres und die Vorlage der Ist-Daten des
laufenden Kalenderjahres sind alle Spalten auszufüllen. Für die Forderung des Vereinbarungszeitraums brauchen die markierten
Spalten 5 – 6, 8 – 10, 12 – 14 und 16 nicht ausgefüllt werden; für diese sind lediglich die jeweiligen Endsummen zu schätzen. Für noch ausstehende Ist-Daten des laufenden Kalenderjahres ist eine Hochrechnung zulässig.
3) Aufnahmen und Entlassungen im jeweiligen Kalenderjahr, ohne Überlieger am Jahresbeginn.
3437
4) Die Bewertungsrelationen für Überlieger sind jeweils nach dem im jeweiligen Vorjahr geltenden DRG-Katalog vorzulegen, d. h. bei Vorlage für den Vereinbarungszeitraum sind für die Überlieger die Bewertungsrelationen des DRG-
Katalogs des laufenden Jahres anzuwenden.

Krankenhaus:
E2 Aufstellung der Zusatzentgelte für das Krankenhaus *) 1)
Anzahl
ZE-Nr.
der ZE
1 2
Jahresfälle: 2)
Summe der ZE bezogen
auf die Jahresfälle
Summe der ZE bezogen
auf die Überlieger
Summe ZE insgesamt
*) Musterblatt; EDV-Ausdrucke möglich.
Seite:
Datum:
Entgelthöhe
Erlössumme
lt. ZE-Katalog
3 4
1) Die Aufstellung ist für die folgenden Zeiträume jeweils gesondert wie folgt aufzustellen und vorzulegen:
– für das abgelaufene Kalenderjahr die Ist-Daten nach dem ZE-Katalog
gleiche),
des abgelaufenen Jahres (Ziel: u. a. Ermittlung der endgültigen Erlösaus-
– für das laufende Kalenderjahr die hochgerechneten Ist-Daten nach dem ZE-Katalog des laufenden Jahres (Ziele: Darstellung der Ist-Daten sowie
Ermittlung der vorläufigen Erlösausgleiche),
– für den Vereinbarungszeitraum die Forderung des Krankenhauses nach
Budgetvereinbarung).
2) Ohne Überlieger am Jahresbeginn.
dem ZE-Katalog für den Vereinbarungszeitraum (Ziel: Darstellung für die

Krankenhaus:
E3.1 Aufstellung der nach § 6 KHEntgG krankenhausindividuell verhandelten Entgelte *) 1) 2)
E3.1 Aufstellung der fallbezogenen Entgelte 3)
davon Verlegungen davon Kurzlieger
Obere
Untere Brutto-
Grenz- ver-
Grenz- erlös- Ab-
ver- ein- Anzahl Summe
ver- summe Summe Anzahl schlag
Entgelt weil- barte Ent- der Ab- der
Seite:
Datum:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2004
davon Langlieger
Nettoerlös-
Zu-
Summe summe inkl.
Anzahl schlag
der Zu- und
weil- Mittlere ohne Anzahl der Anzahl der je Tag Anzahl der je Tag
nach dauer: Fall- Be- gelt- Tage schlag uGVD-
oGVD- Abschläge
dauer: Verweil- Zu- und der Abschläge der Tage bei der Tage bei
§6 Erster zahl wer- höhe mit je Tag Ab-
Zu- (in €)
Erster dauer Ab- Verle- für Ver- Kurz- mit uGVD- Lang- mit oGVD-
KHEntgG Tag tungs- (in €) Ab- bei Ver- schläge
schläge (Sp. 8 - (Sp.
Tag mit schläge gungs- legungen lieger- uGVD- Unter- lieger- oGVD- Über-
zusätz- re- schlag legung (in €)
(in €) 12+16) +
Ab- (in €) fälle (in €) fälle Ab- schrei- fälle Zu- schrei-
liches lation bei Ver- (in €) (Sp.
schlag (Sp. 5x7) (Sp. 10x11) schlag tung
Entgelt legung 14x15)
(in €)
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13
Summe:
*) Musterblatt; EDV-Ausdrucke möglich.
1) Die Aufstellung ist unter Beachtung der Vorgaben von Fußnote 2 für die folgenden Zeiträume jeweils gesondert wie folgt aufzustellen
(Sp. Sp. 20)
schlag tung
18x19)
(in €)
14 15 16 17 18 19 20 21
und vorzulegen:
– für das abgelaufene Kalenderjahr die Ist-Daten nach den vereinbarten Entgelten des abgelaufenen Jahres (Ziel: u. a. Ermittlung der endgültigen Erlösausgleiche),
– für das laufende Kalenderjahr die hochgerechneten Ist-Daten nach den vereinbarten Entgelten des laufenden Jahres (Ziele: Darstellung der Ist-Daten sowie Ermittlung der vorläufigen Erlösausgleiche),
– für den Vereinbarungszeitraum die Forderung des Krankenhauses nach den geforderten Entgelten für den Vereinbarungszeitraum (Ziel:
Für die Leistungen von Belegabteilungen ist eine gesonderte Aufstellung vorzulegen.
Darstellung für die Budgetvereinbarung).
2) Für die Vorlage der Ist-Daten des abgelaufenen Kalenderjahres und die Vorlage der Ist-Daten des laufenden Kalenderjahres sind grundsätzlich alle Spalten auszufüllen. Für die Forderung des Vereinbarungszeitraums brauchen die
3439
markierten Spalten 9 – 10, 12 – 14, 16 – 18 und 20 nicht ausgefüllt werden; für diese sind lediglich die jeweiligen Endsummen zu schätzen.
3) Jeweils gesonderte Aufstellung und Vorlage für Entgeltvereinbarungen nach § 6 Abs. 1 oder § 6 Abs. 2 KHEntgG.

Aufstellung der Zusatzentgelte 4)
E3.2
Zusatzentgelt
Entgelt- Erlössumme
nach Anzahl
höhe (Sp. 2x3)
§ 6 KHEntgG
1 2 3 4
Summe:
4) Jeweils gesonderte Aufstellung und Vorlage für Entgeltvereinbarungen nach § 6 Abs. 1 oder Abs. 2
E3.3 Aufstellung der tagesbezogenen Entgelte
3440
Entgelt
Entgelt- Erlössumme
nach Fallzahl Tage
höhe (Sp. 3x4)
§ 6 Abs. 1 KHEntgG
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2004
1 2 3 4 5
Summe:
oder Abs. 2a KHEntgG.

Krankenhaus: Seite:
Datum:
B2 Erlösbudget und Basisfallwert nach § 4 KHEntgG ab dem Kalenderjahr 2005
Vereinbarung Vereinbarungszeitraum
lfd.
Berechnungsschritte für das laufende
Nr. Forderung Vereinbarung
Kalenderjahr
1 2 3 4
Ermittlung des Ausgangswerts (Abs. 2 oder 3):
1 Erlösbudget für das laufende Jahr
2 ./. Kosten für Zuschlags-Tatbestände (Nr. 1a)
3 +/– Veränderungen Entgelte nach § 6
(Nrn. 1b und 3 sowie Abs. 4)
4 ./. entfallende Beträge nach § 18b KHG (Nr. 1c)
5 ./. Leistungsverlagerungen (Nr. 1d)
6 ./. Modelle, ab 2007 ggf. Integrationsverträge (Nr. 1e)
7 ./. Ausgliederung ausländischer Patienten (Nr. 1f)
8 ./. Ausgliederung der Ausbildung (Nr. 1g; nur 2005)
9 +/– Bereinigung um enthaltene Ausgleiche
(Nr. 2; nur 2005)
10 +/– neue Basisberichtigungen, ohne Ausgleichsanteil
(Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1)
11 = Ausgangswert des Vorjahres
12 +/– voraussichtl. Leistungsveränderungen
(Abs. 4 Satz 1 bis 4)
13 + BAT-Ost-West-Angleichung (Abs. 4 Satz 1 Nr. 2)
14 +/– Veränderungsrate nach § 71 SGB V
(Abs. 4 Satz 1 Nr. 3)
15 = veränderter Ausgangswert nach Absatz 4
16 DRG-Erlösvolumen nach Absatz 5 Satz 1
17 ./. Abschläge nach § 17b Abs. 1 Satz 4 KHG
(Abs. 5 Satz 2)
18 = Zielwert: DRG-Erlösvolumen (Abs. 5)
Ermittlung des Angleichungsbetrags:
19 Zielwert aus lfd. Nr. 18
20 ./. veränderter Ausgangswert aus lfd. Nr. 15
21 = Zwischenergebnis
22 … % von lfd. Nr. 21 (Abs. 6 Satz 1) oder Obergrenze
23 = Angleichungsbetrag (Abs. 6 Satz 1)
Ermittlung des Erlösbudgets:
24 veränderter Ausgangswert aus lfd. Nr. 15
25 +/– Angleichungsbetrag aus lfd. Nr. 23
26 = Erlösbudget (Abs. 6 Satz 2)

lfd.
Berechnungsschritte
Nr.
1
Ermittlung des Basisfallwerts (Abs. 7):
27 Erlösbudget aus lfd. Nr. 26
28 ./. Erlöse aus Zusatzentgelten
29 ./. Erlöse für Überlieger am Jahresbeginn
30 +/– neue Ausgleiche für Vorjahre*)
31 = Verändertes Erlösbudget (Abs. 7 Satz 1)**)
32 : Summe der effektiven Bewertungsrelationen
(Anlage E1, Jahresfälle)
33 = krankenhausindividueller Basisfallwert
nachrichtlich:
34 Basisfallwert ohne Ausgleiche und Berichtigungen
Vereinbarung Vereinbarungszeitraum
für das laufende
Forderung Vereinbarung
Kalenderjahr
2 3 4
**) Bei Berichtigung ist hier nur der Ausgleich, nicht die Basisberichtigung auszuweisen. Die Ausgleiche und Berichtigungen sind auf einem gesonderten
Blatt einzeln auszuweisen.
**) Erlösbudget einschließlich der Erlöse bei Überschreitung der oberen
weildauer und der Abschläge bei Verlegungen.“
Artikel 3
Änderung
der Bundespflegesatzverordnung
Die Bundespflegesatzverordnung vom 26. September
1994 (BGBl. I S. 2750), zuletzt geändert durch Artikel 17
des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242),
wird wie folgt geändert:
1. § 6 Abs. 1 Satz 4 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 6 wird das abschließende Komma ge-
strichen und das Wort „oder“ angefügt.
b) Nummer 7 wird aufgehoben.
c) In Nummer 8 werden die Wörter „im Falle“ durch
die Wörter „infolge“ ersetzt.
2. In § 10 Abs. 1 Nr. 2 wird die Angabe „§ 17b Abs. 1
Satz 4“ durch die Angabe „§ 17a Abs. 6“ ersetzt.
3. § 26 wird wie folgt gefasst:
„§ 26
Übergangsvorschriften
Das Budget nach § 12 für das Jahr 2005 wird um
die Kosten der Ausbildungsstätten und die Mehrkos-
ten der Ausbildungsvergütungen in Höhe des Betrags
nach § 17a Abs. 4 Satz 3 des Krankenhausfinanzie-
rungsgesetzes vermindert. Bei der Vereinbarung des
Budgets für das Jahr 2006 ist die Berichtigung einer
Fehlschätzung nach § 17a Abs. 4 Satz 4 des Kranken-
hausfinanzierungsgesetzes zu berücksichtigen.“
Artikel 4
Änderung der
Krankenhausstatistik-Verordnung
Die Krankenhausstatistik-Verordnung vom 10. April
1990 (BGBl. I S. 730), geändert durch die Verordnung
vom 13. August 2001 (BGBl. I S. 2135), wird wie folgt ge-
ändert:
Grenzverweildauer, der Abschläge bei Unterschreitung der unteren Grenzver-
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. Einrichtungen der Intensivmedizin und der
Geriatrie sowie organisatorisch abgrenz-
bare Einrichtungen zur Behandlung von
Querschnittlähmung, Schwerst-Schädel-
Hirn-Verletzungen, Schwerbrandverlet-
zungen, AIDS, Mukoviszidose, Onkologie-
patientinnen und -patienten, Transplanta-
tionspatientinnen und -patienten oder zur
neonatologischen Intensivbehandlung, ge-
gliedert nach Art und Anzahl der Betten,
nach Berechnungs- und Belegungstagen
sowie der Zahl der behandelten Fälle,“.
bb) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
„7. Zahl der Plätze für teilstationäre Behand-
lung während des Tages und der Nacht,
gegliedert nach Fachabteilungen, Einrich-
tungen der Geriatrie und organisatorisch
abgrenzbaren Einrichtungen zur Behand-
lung von Querschnittlähmung, Schwerst-
Schädel-Hirn-Verletzungen, Schwerbrand-
verletzungen, AIDS, Mukoviszidose, Onko-
logiepatientinnen und -patienten, Trans-
plantationspatientinnen und -patienten,
Dialysepatientinnen und -patienten oder
zur neonatologischen Intensivbehand-
lung,“.
cc) In Nummer 15 werden die Wörter „besonderen
Einrichtungen nach § 13 Abs. 2 Satz 3 der
Bundespflegesatzverordnung“ ersetzt durch
die Wörter „organisatorisch abgrenzbaren Ein-
richtungen zur Behandlung von Querschnitt-
lähmung, Schwerst-Schädel-Hirn-Verletzun-
gen, Schwerbrandverletzungen, AIDS, Muko-
viszidose, Onkologiepatientinnen und -patien-
ten, Transplantationspatientinnen und -patien-

ten, Dialysepatientinnen und -patienten oder
der neonatologischen Intensivbehandlung“.
dd) In Nummer 17 werden die Wörter „nach der
Bundespflegesatzverordnung“ und das nach-
folgende Komma durch das Wort „sowie“
ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Wörter „nach der Bundespfle-
gesatzverordnung“ gestrichen.
2. In § 4 Nr. 3 wird das Wort „Telekommunikationsnum-
mer“ durch das Wort „Telekommunikationsanschluss-
nummer“ ersetzt.
Artikel 5
Änderung des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geän-
dert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004
(BGBl. I S. 3242), wird wie folgt geändert:
1. § 134 wird aufgehoben.
2. Nach § 134 wird folgender § 134a eingefügt:
„§ 134a
Versorgung mit Hebammenhilfe
(1) Die Spitzenverbände der Krankenkassen
schließen gemeinsam und einheitlich mit den für die
Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebil-
deten maßgeblichen Berufsverbänden der Hebam-
men auf Bundesebene, erstmalig bis zum 30. Novem-
ber 2006 mit Wirkung ab dem 1. Januar 2007, mit bin-
dender Wirkung für die Krankenkassen Verträge über
die Versorgung mit Hebammenhilfe, die abrechnungs-
fähigen Leistungen sowie über die Höhe der Vergü-
tung und die Einzelheiten der Vergütungsabrechnung
durch die Krankenkassen. Die Vertragspartner haben
dabei den Bedarf der Versicherten an Hebammenhilfe
und deren Qualität, den Grundsatz der Beitragssatz-
stabilität sowie die berechtigten wirtschaftlichen Inte-
ressen der freiberuflich tätigen Hebammen zu berück-
sichtigen.
(2) Die Verträge nach Absatz 1 haben Rechtswir-
kung für freiberuflich tätige Hebammen, wenn sie
1. einem Berufsverband nach Absatz 1 Satz 1 auf
Bundes- oder Landesebene angehören und die
Satzung des Verbandes vorsieht, dass die von
dem Berufsverband nach Absatz 1 abgeschlosse-
nen Verträge Rechtswirkung für die dem Verband
angehörenden Hebammen haben, oder
2. einem nach Absatz 1 geschlossenen Vertrag bei-
treten.
Hebammen, für die die Verträge nach Absatz 1 keine
Rechtswirkung haben, sind nicht als Leistungserbrin-
ger zugelassen. Das Nähere über Form und Verfahren
des Nachweises der Mitgliedschaft in einem Berufs-
verband nach Satz 1 Nr. 1 sowie des Beitritts nach
Satz 1 Nr. 2 regeln die Spitzenverbände der Kranken-
kassen gemeinsam und einheitlich.
(3) Kommt ein Vertrag nach Absatz 1 ganz oder
teilweise nicht bis zum Ablauf
a) der nach Absatz 1 Satz 1 bestimmten Frist oder
b) einer von den Vertragspartnern vereinbarten Ver-
tragslaufzeit
zu Stande, wird der Vertragsinhalt durch die Schieds-
stelle nach Absatz 4 festgesetzt. Im Falle des Satzes 1
Buchstabe b gilt der bisherige Vertrag bis zu der Ent-
scheidung der Schiedsstelle weiter.
(4) Die Spitzenverbände der Krankenkassen und
die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interes-
sen gebildeten maßgeblichen Berufsverbände der
Hebammen auf Bundesebene bilden eine gemeinsa-
me Schiedsstelle. Sie besteht aus Vertretern der Kran-
kenkassen und der Hebammen in gleicher Zahl sowie
aus einem unparteiischen Vorsitzenden und zwei wei-
teren unparteiischen Mitgliedern. Die Amtsdauer be-
trägt vier Jahre. Über den Vorsitzenden und die zwei
weiteren unparteiischen Mitglieder sowie deren Stell-
vertreter sollen sich die Vertragspartner einigen.
Kommt eine Einigung nicht zu Stande, gilt § 89 Abs. 3
Satz 5 und 6 entsprechend. Im Übrigen gilt § 129
Abs. 9 und 10 entsprechend.
(5) Als Hebammen im Sinne dieser Vorschrift gel-
ten auch Entbindungspfleger.“
3. § 301a wird wie folgt gefasst:
„§ 301a
Abrechnung der
Hebammen und Entbindungspfleger
(1) Freiberuflich tätige Hebammen und Entbin-
dungspfleger sind verpflichtet, den Krankenkassen
folgende Angaben im Wege elektronischer Daten-
übertragung oder maschinell verwertbar auf Daten-
trägern zu übermitteln:
1. die Angaben nach § 291 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3,
5 bis 7 sowie 9 und 10,
2. die erbrachten Leistungen mit dem Tag der Leis-
tungserbringung,
3. die Zeit und die Dauer der erbrachten Leistungen,
soweit dies für die Höhe der Vergütung von Bedeu-
tung ist,
4. bei der Abrechnung von Wegegeld Datum, Zeit
und Ort der Leistungserbringung sowie die zurück-
gelegte Entfernung,
5. bei der Abrechnung von Auslagen die Art der Aus-
lage und, soweit Auslagen für Arzneimittel abge-
rechnet werden, eine Auflistung der einzelnen Arz-
neimittel,
6. das Kennzeichen nach § 293; rechnet die Hebam-
me ihre oder der Entbindungspfleger seine Leis-
tungen über eine zentrale Stelle ab, so ist in der
Abrechnung neben dem Kennzeichen der abrech-
nenden Stelle das Kennzeichen der Hebamme
oder des Entbindungspflegers anzugeben.
Ist eine ärztliche Anordnung für die Abrechnung der
Leistung vorgeschrieben, ist diese der Rechnung bei-
zufügen.
(2) § 302 Abs. 2 Satz 1 bis 3 und Abs. 3 gilt entspre-
chend.“

Artikel 6 (3) In Artikel 5 Nr. 2 treten in § 134a des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch Absatz 1, Absatz 2 Satz 3
Rückkehr
sowie Absatz 4 und 5 am 1. Januar 2006, Absatz 3 am
zum einheitlichen Verordnungsrang
1. Dezember 2006 und Absatz 2 Satz 1 und 2 am 1. Janu-
Die auf Artikel 3 beruhenden Teile der Bundespflege- ar 2007 in Kraft.
satzverordnung und die auf Artikel 4 beruhenden Teile der (4) Artikel 5 Nr. 1 tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
Krankenhausstatistik-Verordnung können auf Grund der
einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung (5) Artikel 5 Nr. 3 tritt am 1. Januar 2007 in Kraft, für
geändert werden. den Fall des erstmaligen Zustandekommens der Verträge
nach § 134a nach dem 1. Januar 2007 jedoch erst zeit-
gleich mit dem Zustandekommen der Verträge. Zeitgleich
mit dem Inkrafttreten von Artikel 5 Nr. 3 tritt die Hebam-
Artikel 7
menhilfe-Gebührenverordnung vom 28. Oktober 1986
Inkrafttreten, Außerkrafttreten (BGBl. I S. 1662) in der zu diesem Zeitpunkt geltenden
Fassung außer Kraft. Das Bundesministerium für Ge-
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
sundheit und Soziale Sicherung gibt den Tag des Inkraft-
Kraft, soweit in den folgenden Absätzen nichts Abwei-
tretens des Artikels 5 Nr. 3 sowie des Außerkrafttretens
chendes bestimmt ist.
der in Satz 2 genannten Verordnung im Bundesgesetz-
(2) Artikel 4 tritt am 1. Januar 2005 in Kraft. blatt bekannt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 15. Dezember 2004
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Matthias Platzeck
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin
für Gesundheit und Soziale Sicherung
Ulla Schmidt
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2004 I S. 3429. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 35a789a6d0bc4600….