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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2003, S. 844

BGBl. 2003 I S. 844 · 4.898 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2003, Seite 844 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 844
                                        Zwölftes Gesetz
                       zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
                      (Zwölftes SGB V-Änderungsgesetz – 12. SGB V-ÄndG)
                                                   Vom 12. Juni 2003

   Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
folgendes Gesetz beschlossen:

                         Artikel 1

                     Änderung
        des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
  Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche

Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom

20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt ge-

ändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. April 2003
(BGBl. I S. 462), wird wie folgt geändert:

  Dem § 4 Abs. 4 werden folgende Sätze angefügt:
„Die Verwaltungsausgaben der einzelnen Krankenkasse
dürfen sich im Jahr 2003 gegenüber dem Jahr 2002 nicht
erhöhen; Veränderungen der jahresdurchschnittlichen
Zahl der Versicherten im Jahr 2003 können berücksichtigt
werden. Satz 2 gilt nicht, soweit Mehrausgaben aufgrund
der Entwicklung, Zulassung, Durchführung und Evaluation
von strukturierten Behandlungsprogrammen entstehen
und sie nicht im Rahmen der vorgegebenen Höhe der
Verwaltungsausgaben ausgeglichen werden können.“

                        Artikel 1a
                    Änderung
       des Krankenhausfinanzierungsgesetzes

  Nach § 17b Abs. 4 Satz 7 des Krankenhausfinanzie-
rungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
10. April 1991 (BGBl. I S. 886), das zuletzt durch die Arti-
kel 2 und 3 des Gesetzes vom 23. April 2002 (BGBl. I
S. 1412) geändert worden ist, wird folgender Satz ein-
gefügt:

„Hat ein Krankenhaus sein Verlangen, das DRG-Ver-

gütungssystem im Jahr 2003 anzuwenden, den anderen

Vertragsparteien nach § 11 des Krankenhausentgeltge-

setzes vom 1. November bis zum 31. Dezember 2002

schriftlich mitgeteilt, wird das Vergütungssystem im Jahr

2003 ebenfalls eingeführt; die Sätze 5 und 6 gelten ent-

sprechend.“

                        Artikel 1b
                     Änderung
           des Krankenhausentgeltgesetzes

  In § 3 Abs. 1 Satz 4 des Krankenhausentgeltgesetzes

vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1412, 1422) werden nach
den Angaben „§ 6 Abs. 3“ und „§ 6 Abs. 2“ jeweils ein
Komma und die Angabe „§ 6 Abs. 5 sowie § 7 Abs. 1
Satz 2 Nr. 4“ eingefügt.

                        Artikel 1c

                      Änderung
         des Beitragssatzsicherungsgesetzes

  Dem Artikel 5 des Beitragssatzsicherungsgesetzes vom
23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4637) wird folgender Satz
angefügt:

„Abweichend von Satz 1 können die Vertragsparteien

nach § 18 Abs. 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes

vereinbaren, Krankenhäuser, die nach § 17b Abs. 1 Satz 1

Halbsatz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes von
der Anwendung des DRG-Vergütungssystems ausge-
nommen sind, und Krankenhäuser, deren Leistungen ins-
gesamt aus medizinischen Gründen oder wegen einer
Häufung von schwerkranken Patienten mit dem Fallpau-
schalenkatalog noch nicht sachgerecht vergütet werden
können, von der Veränderungsrate von Null vom Hundert
auszunehmen; im Falle der Nichteinigung entscheidet die
Schiedsstelle.“

                         Artikel 2

           Änderung des Zweiten Gesetzes
     über die Krankenversicherung der Landwirte

   Dem § 65 des Zweiten Gesetzes über die Krankenver-
sicherung der Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I
S. 2477, 2557), das zuletzt durch Artikel 7a des Gesetzes
vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4637) geändert wor-
den ist, wird folgender Absatz angefügt:

 „(3) Die Verwaltungsausgaben der einzelnen landwirt-
schaftlichen Krankenkasse dürfen sich im Jahr 2003
gegenüber dem Jahr 2002 nicht erhöhen; Veränderungen
der jahresdurchschnittlichen Zahl der Versicherten im Jahr

2003 können berücksichtigt werden. Satz 1 gilt nicht,

soweit Mehrausgaben aufgrund der Entwicklung, Zulas-

sung, Durchführung und Evaluation von strukturierten

Behandlungsprogrammen entstehen und sie nicht im

Rahmen der vorgegebenen Höhe der Verwaltungsaus-

gaben ausgeglichen werden können.“

                         Artikel 3
                       Inkrafttreten

  (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in

Kraft, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist.

   (2) Artikel 1a tritt mit Wirkung vom 1. November 2002
in Kraft. Artikel 1, Artikel 1b, 1c und Artikel 2 treten mit
Wirkung vom 1. Januar 2003 in Kraft.
BGBl. 2003, Seite 845 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 845

               Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist
             im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


               Berlin, den 12. Juni 2003

                           Der Bundespräsident
                              Johannes Rau

                             Der Bundeskanzler
                             Gerhard Schröder

                        Die Bundesministerin
                für Gesundheit und Soziale Sicherung
                            Ulla Schmidt

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2003 I S. 844. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes a2d4954106834824….