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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2003, S. 844
BGBl. 2003 I S. 844 · 4.898 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Zwölftes Gesetz
zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
(Zwölftes SGB V-Änderungsgesetz – 12. SGB V-ÄndG)
Vom 12. Juni 2003
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
folgendes Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt ge-
ändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. April 2003
(BGBl. I S. 462), wird wie folgt geändert:
Dem § 4 Abs. 4 werden folgende Sätze angefügt:
„Die Verwaltungsausgaben der einzelnen Krankenkasse
dürfen sich im Jahr 2003 gegenüber dem Jahr 2002 nicht
erhöhen; Veränderungen der jahresdurchschnittlichen
Zahl der Versicherten im Jahr 2003 können berücksichtigt
werden. Satz 2 gilt nicht, soweit Mehrausgaben aufgrund
der Entwicklung, Zulassung, Durchführung und Evaluation
von strukturierten Behandlungsprogrammen entstehen
und sie nicht im Rahmen der vorgegebenen Höhe der
Verwaltungsausgaben ausgeglichen werden können.“
Artikel 1a
Änderung
des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
Nach § 17b Abs. 4 Satz 7 des Krankenhausfinanzie-
rungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
10. April 1991 (BGBl. I S. 886), das zuletzt durch die Arti-
kel 2 und 3 des Gesetzes vom 23. April 2002 (BGBl. I
S. 1412) geändert worden ist, wird folgender Satz ein-
gefügt:
„Hat ein Krankenhaus sein Verlangen, das DRG-Ver-
gütungssystem im Jahr 2003 anzuwenden, den anderen
Vertragsparteien nach § 11 des Krankenhausentgeltge-
setzes vom 1. November bis zum 31. Dezember 2002
schriftlich mitgeteilt, wird das Vergütungssystem im Jahr
2003 ebenfalls eingeführt; die Sätze 5 und 6 gelten ent-
sprechend.“
Artikel 1b
Änderung
des Krankenhausentgeltgesetzes
In § 3 Abs. 1 Satz 4 des Krankenhausentgeltgesetzes
vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1412, 1422) werden nach
den Angaben „§ 6 Abs. 3“ und „§ 6 Abs. 2“ jeweils ein
Komma und die Angabe „§ 6 Abs. 5 sowie § 7 Abs. 1
Satz 2 Nr. 4“ eingefügt.
Artikel 1c
Änderung
des Beitragssatzsicherungsgesetzes
Dem Artikel 5 des Beitragssatzsicherungsgesetzes vom
23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4637) wird folgender Satz
angefügt:
„Abweichend von Satz 1 können die Vertragsparteien
nach § 18 Abs. 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
vereinbaren, Krankenhäuser, die nach § 17b Abs. 1 Satz 1
Halbsatz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes von
der Anwendung des DRG-Vergütungssystems ausge-
nommen sind, und Krankenhäuser, deren Leistungen ins-
gesamt aus medizinischen Gründen oder wegen einer
Häufung von schwerkranken Patienten mit dem Fallpau-
schalenkatalog noch nicht sachgerecht vergütet werden
können, von der Veränderungsrate von Null vom Hundert
auszunehmen; im Falle der Nichteinigung entscheidet die
Schiedsstelle.“
Artikel 2
Änderung des Zweiten Gesetzes
über die Krankenversicherung der Landwirte
Dem § 65 des Zweiten Gesetzes über die Krankenver-
sicherung der Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I
S. 2477, 2557), das zuletzt durch Artikel 7a des Gesetzes
vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4637) geändert wor-
den ist, wird folgender Absatz angefügt:
„(3) Die Verwaltungsausgaben der einzelnen landwirt-
schaftlichen Krankenkasse dürfen sich im Jahr 2003
gegenüber dem Jahr 2002 nicht erhöhen; Veränderungen
der jahresdurchschnittlichen Zahl der Versicherten im Jahr
2003 können berücksichtigt werden. Satz 1 gilt nicht,
soweit Mehrausgaben aufgrund der Entwicklung, Zulas-
sung, Durchführung und Evaluation von strukturierten
Behandlungsprogrammen entstehen und sie nicht im
Rahmen der vorgegebenen Höhe der Verwaltungsaus-
gaben ausgeglichen werden können.“
Artikel 3
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Artikel 1a tritt mit Wirkung vom 1. November 2002
in Kraft. Artikel 1, Artikel 1b, 1c und Artikel 2 treten mit
Wirkung vom 1. Januar 2003 in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist
im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 12. Juni 2003
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin
für Gesundheit und Soziale Sicherung
Ulla Schmidt
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2003 I S. 844. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
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