Gesetze / Gewerbeordnung

GewO

§ 57 Versagung der Reisegewerbekarte

Stand: 10.06.2019

VerwaltungsrechtBund24 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GewO/57#abs-1 (1) Die Reisegewerbekarte ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für die beabsichtigte Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GewO/57#abs-2 (2) Im Falle der Ausübung des Bewachungsgewerbes, des Gewerbes der Makler, Bauträger und Baubetreuer, Wohnimmobilienverwalter, des Versicherungsvermittlergewerbes, des Versicherungsberatergewerbes, des Gewerbes des Finanzanlagenvermittlers und Honorar-Finanzanlagenberaters sowie des Gewerbes des Immobiliardarlehensvermittlers gelten die Versagungsgründe der §§ 34a, 34c, 34d, 34f, 34h oder 34i entsprechend.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GewO/57#abs-3 (3) Die Ausübung des Versteigerergewerbes als Reisegewerbe ist nur zulässig, wenn der Gewerbetreibende die nach § 34b Abs. 1 erforderliche Erlaubnis besitzt.

§ 56a § 59