Gesetze / Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVfG§ 52 Rückgabe von Urkunden und Sachen
Stand: 10.06.2019
Ist ein Verwaltungsakt unanfechtbar widerrufen oder zurückgenommen oder ist seine Wirksamkeit aus einem anderen Grund nicht oder nicht mehr gegeben, so kann die Behörde die auf Grund dieses Verwaltungsaktes erteilten Urkunden oder Sachen, die zum Nachweis der Rechte aus dem Verwaltungsakt oder zu deren Ausübung bestimmt sind, zurückfordern. Der Inhaber und, sofern er nicht der Besitzer ist, auch der Besitzer dieser Urkunden oder Sachen sind zu ihrer Herausgabe verpflichtet. Der Inhaber oder der Besitzer kann jedoch verlangen, dass ihm die Urkunden oder Sachen wieder ausgehändigt werden, nachdem sie von der Behörde als ungültig gekennzeichnet sind; dies gilt nicht bei Sachen, bei denen eine solche Kennzeichnung nicht oder nicht mit der erforderlichen Offensichtlichkeit oder Dauerhaftigkeit möglich ist.
Wird zitiert von 92 Entscheidungen zu § 52 VwVfG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 29.04.2015 – 6 C 39/13Rechtsnachfolgefähigkeit eines telekommunikationsrechtlichen WegerechtsZitiert von 14
- VGH Baden-Württemberg, 21.11.2024 – 12 S 1696/23
- VG Köln, 13.11.2023 – 7 L 2102/23
- VG Hannover, 11.05.2023 – 12 A 414/19Zitiert von 2
- VG Berlin, 02.12.2022 – 13 L 206/22
- VG Magdeburg, 16.04.2021 – 3 A 224/19Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- OVG Berlin-Brandenburg, 05.11.2025 – OVG 5 B 7/20
- VGH Baden-Württemberg, 30.06.2025 – 3 S 1958/23Zitiert von 3
- VG Berlin, 15.05.2025 – 35 K 157/20 A
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 52 VwVfG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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18.12.2018 Ausfertigung
§ 52 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I 2639)
BGBl. 2018 I S. 2639
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