Gesetze / Gewerbeordnung

GewO

§ 55 Reisegewerbekarte

Stand: 10.06.2019

VerwaltungsrechtBund71 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GewO/55#abs-1 (1) Ein Reisegewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung (§ 4 Absatz 3) oder ohne eine solche zu haben

1.
Waren feilbietet oder Bestellungen aufsucht (vertreibt) oder ankauft, Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht oder
2.
unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausübt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GewO/55#abs-2 (2) Wer ein Reisegewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis (Reisegewerbekarte).

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GewO/55#abs-3 (3) Die Reisegewerbekarte kann inhaltlich beschränkt, mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Verbraucher erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

§ 52 § 55a