§ 55 Reisegewerbekarte
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GewO/55#abs-1 (1) Ein Reisegewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung (§ 4 Absatz 3) oder ohne eine solche zu haben
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GewO/55#abs-2 (2) Wer ein Reisegewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis (Reisegewerbekarte).
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GewO/55#abs-3 (3) Die Reisegewerbekarte kann inhaltlich beschränkt, mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Verbraucher erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.
Wird zitiert von 76 Entscheidungen zu § 55 GewO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerfG, 27.09.2000 – 1 BvR 2176/98Zitiert von 11
- OVG NRW, 10.03.2022 – 4 A 1381/18Zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 26.11.2010 – 25 U 65/09Zitiert von 7
- BGH, 29.01.1980 – 1 StR 348/79
- OVG Thüringen, 01.07.2010 – 3 EO 876/10Zitiert von 3
- OLG Schleswig, 21.04.2022 – 6 U 4/21
Zuletzt entschieden
- VG Cottbus, 21.08.2026 – VG 8 l 408/26Erfolgloser Eilantrag auf vorläufige Erteilung einer Reisegewerbekarte bei Vorwegnahme der Hauptsache Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- VG Bremen, 20.02.2026 – 5 K 1321/25
- VG Schleswig, 14.08.2025 – 7 B 82/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 55 GewO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.07.2009 Ausfertigung
§ 55 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I 2091)
BGBl. 2009 I S. 2091
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07.09.2007 Ausfertigung
§ 55 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I 2246)
BGBl. 2007 I S. 2246
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.