§ 55 Reisegewerbekarte
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 71 Entscheidungen zu § 55 GewO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerfG, 27.09.2000 – 1 BvR 2176/98Zitiert von 11
- OVG NRW, 10.03.2022 – 4 A 1381/18Zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 26.11.2010 – 25 U 65/09Zitiert von 7
- BGH, 29.01.1980 – 1 StR 348/79
- OVG Thüringen, 01.07.2010 – 3 EO 876/10Zitiert von 3
- OLG Schleswig, 21.04.2022 – 6 U 4/21
Zuletzt entschieden
- VG Bremen, 20.02.2026 – 5 K 1321/25
- VG Schleswig, 14.08.2025 – 7 B 82/25
- LG Frankfurt am Main, 27.03.2025 – 2-12 O 606/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 55 GewO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GewO/55#abs-1 (1) Ein Reisegewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung (§ 4 Absatz 3) oder ohne eine solche zu haben
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GewO/55#abs-2 (2) Wer ein Reisegewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis (Reisegewerbekarte).
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GewO/55#abs-3 (3) Die Reisegewerbekarte kann inhaltlich beschränkt, mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Verbraucher erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.