§ 56a Wanderlager
Stand: 28.05.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GewO/56a#abs-1 (1) Ein Wanderlager veranstaltet, wer außerhalb seiner Niederlassung und außerhalb einer Messe, einer Ausstellung oder eines Marktes von einer festen Verkaufsstätte aus
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GewO/56a#abs-2 (2) Der Veranstalter eines Wanderlagers hat dieses spätestens vier Wochen vor Beginn der für den Ort des Wanderlagers zuständigen Behörde nach Maßgabe des Absatzes 3 anzuzeigen, wenn
Sofern das Wanderlager im Ausland veranstaltet werden soll, ist die Anzeige nach Satz 1 bei der für den Ort der Niederlassung des Veranstalters zuständigen Behörde abzugeben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GewO/56a#abs-3 (3) Die Anzeige nach Absatz 2 Satz 1 muss enthalten:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GewO/56a#abs-4 (4) Der Veranstalter eines Wanderlagers hat sicherzustellen, dass in der öffentlichen Ankündigung eines Wanderlagers folgende Informationen enthalten sind:
In der öffentlichen Ankündigung eines Wanderlagers dürfen unentgeltliche Zuwendungen in Form von Waren oder Leistungen einschließlich Preisausschreiben, Verlosungen und Ausspielungen nicht angekündigt werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GewO/56a#abs-5 (5) Wenn das Wanderlager nach Absatz 2 Satz 1 anzuzeigen ist, so darf es vorbehaltlich des Satzes 2 an Ort und Stelle nur durch den in der Anzeige genannten Veranstalter geleitet werden. Der Veranstalter darf sich durch eine von ihm schriftlich bevollmächtigte Person vertreten lassen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/GewO/56a#abs-6 (6) Es ist verboten, anlässlich eines Wanderlagers im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 folgende Leistungen oder Waren zu vertreiben oder zu vermitteln:
Satz 1 gilt nicht, wenn sich das Wanderlager ausschließlich an Personen richtet, die das Wanderlager im Rahmen ihres Geschäftsbetriebes aufsuchen. § 56 bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/GewO/56a#abs-7 (7) Die zuständige Behörde kann die Veranstaltung eines Wanderlagers untersagen, wenn
Wird zitiert von 10 Entscheidungen zu § 56a GewO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Neustadt an der Weinstraße, 16.12.2010 – 4 K 912/10.NW
- VG Karlsruhe, 24.11.2004 – 11 K 3678/04
- VG Kassel, 23.10.2015 – 3 L 2173/15.KS
- VG Magdeburg, 17.10.2016 – 3 A 536/14
- VG Oldenburg (Oldenburg), 22.04.2010 – 12 A 1106/09Zitiert von 1
- VG Gelsenkirchen, 17.10.2007 – 7 K 3868/05Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 10.03.2022 – 4 A 1381/18Zitiert von 1
- VG Berlin, 28.03.2012 – 35 K 196.11
- VG Gelsenkirchen, 19.09.2006 – 7 L 1226/06Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 56a GewO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
16.02.2022 Ausfertigung
§ 56a geändert durch Artikel 2 Abs. 3 des Gesetzes vom 16. Februar 2022 (BGBl. I 306)
BGBl. 2022 I S. 306
BGBl. 2022 I S. 306
-
10.08.2021 Ausfertigung
§ 56a neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3504)
BGBl. 2021 I S. 3504
-
17.07.2009 Ausfertigung
§ 56a Abs. 1 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I 2091)
BGBl. 2009 I S. 2091
-
24.08.2002 Ausfertigung
§ 56a neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. August 2002 (BGBl. I 3412)
BGBl. 2002 I S. 3412
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.