§ 56 Im Reisegewerbe verbotene Tätigkeiten
Stand: 01.01.2023
Wird zitiert von 37
Nach Gewicht
- OVG NRW, 10.03.2022 – 4 A 1381/18Zitiert von 1
- VG Köln, 28.02.2018 – 1 K 10079/17
- LG Karlsruhe, 03.02.2006 – 5 O 110/05
- OLG Schleswig, 21.04.2022 – 6 U 4/21
- OLG Düsseldorf, 15.11.2007 – I-6 U 165/06
- OLG Brandenburg, 30.03.2021 – 6 U 108/19Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- KG, 21.07.2023 – 18 U 37/22Zitiert von 10
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 04.04.2022 – 1 LZ 400/20 OVG
- LG Neuruppin, 12.06.2019 – 5 O 141/18
37 Entscheidungen zu § 56 GewO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 56 GewO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GewO/56#abs-1 (1) Im Reisegewerbe sind verboten
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GewO/56#abs-2 (2) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GewO/56#abs-3 (3) Die Vorschriften des Absatzes 1 finden auf die in § 55b Abs. 1 bezeichneten gewerblichen Tätigkeiten keine Anwendung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GewO/56#abs-4 (4) Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe h, Nr. 2 Buchstabe a und Nr. 6 findet keine Anwendung auf Tätigkeiten in einem nicht ortsfesten Geschäftsraum eines Kreditinstituts oder eines Unternehmens im Sinne des § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Kreditwesengesetzes, wenn in diesem Geschäftsraum ausschließlich bankübliche Geschäfte betrieben werden, zu denen diese Unternehmen nach dem Kreditwesengesetz befugt sind.