§ 60d Verhinderung der Gewerbeausübung
Stand: 10.06.2019
Die Ausübung des Reisegewerbes entgegen § 55 Abs. 2 und 3, § 56 Abs. 1 oder 3 Satz 2, § 60a Abs. 2 Satz 1 oder 2 oder Abs. 3 Satz 1, § 60c Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2, § 61a Abs. 2 oder entgegen einer auf Grund des § 55f erlassenen Rechtsverordnung kann von der zuständigen Behörde verhindert werden.
Wird zitiert von 21 Entscheidungen zu § 60d GewO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Düsseldorf, 15.02.2011 – 3 K 6790/09Zitiert von 1
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 04.04.2022 – 1 LZ 400/20 OVG
- OVG NRW, 10.03.2022 – 4 A 1381/18Zitiert von 1
- VG Magdeburg, 14.03.2013 – 3 A 215/11
- VG Neustadt an der Weinstraße, 18.04.2012 – 4 L 282/12.NWZitiert von 1
- VG Hannover, 01.07.2010 – 11 B 5107/09Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- VG Bremen, 20.02.2026 – 5 K 1321/25
- VG Minden, 20.01.2022 – 3 L 893/21
- VG Köln, 28.02.2018 – 1 K 10079/17
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 60d GewO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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24.08.2002 Ausfertigung
§ 60d eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. August 2002 (BGBl. I 3412)
BGBl. 2002 I S. 3412
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