Gesetze / Bundesbeihilfeverordnung
BBhV§ 39 Vollstationäre Pflege
Stand: 01.01.2025
Wird zitiert von 35
Nach Gewicht
- VGH Hessen, 19.05.2022 – 1 A 1472/17Zitiert von 4
- VG Minden, 12.11.2013 – 10 K 2804/12Zitiert von 3
- VGH Hessen, 22.11.2019 – 1 A 1271/16Zitiert von 11
- VG Berlin, 12.11.2014 – 7 K 338.13Zitiert von 1
- VG Sigmaringen, 31.01.2017 – 3 K 3061/15Zitiert von 1
- VGH Hessen, 31.07.2017 – 1 A 658/16Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 14.04.2025 – 1 A 1741/21Zitiert von 8
- VG Düsseldorf, 25.11.2022 – 26 K 5996/20Zitiert von 2
- OVG NRW, 18.07.2022 – 1 A 1886/20Zitiert von 3
35 Entscheidungen zu § 39 BBhV →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 39 BBhV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBhV/39#abs-1 (1) Aufwendungen für vollstationäre Pflege in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung im Sinne des § 72 Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch oder in einer vergleichbaren Pflegeeinrichtung sind beihilfefähig, wenn häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich ist oder wegen der Besonderheit des Einzelfalls nicht in Betracht kommt. Beihilfefähig sind:
§ 43 Absatz 2 und 4 und § 43c des Elften Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBhV/39#abs-2 (2) Rechnet die Pflegeeinrichtung monatlich ab, so sind auf besonderen Antrag Aufwendungen für Pflegeleistungen, die über die nach Absatz 1 beihilfefähigen Aufwendungen hinausgehen, sowie für Verpflegung und Unterkunft einschließlich der Investitionskosten beihilfefähig, sofern von den durchschnittlichen monatlichen nach Absatz 3 maßgeblichen Einnahmen höchstens ein Betrag in Höhe der Summe der folgenden monatlichen Beträge verbleibt:
Satz 1 gilt bei anderen Abrechnungszeiträumen entsprechend. Hat eine beihilfeberechtigte oder eine berücksichtigungsfähige Person Anspruch auf Zuschuss zu den Unterkunfts-, Investitions- und Verpflegungskosten nach landesrechtlichen Vorschriften, sind die Aufwendungen nach Satz 1 in Höhe des tatsächlich gezahlten Zuschusses zu mindern.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBhV/39#abs-3 (3) Maßgeblich sind die im Kalenderjahr vor dem Entstehen der pflegebedingten Aufwendungen erzielten Einnahmen. Einnahmen sind:
Die Einnahmen sind jährlich nachzuweisen. Macht die beihilfeberechtigte Person glaubhaft, dass die aktuellen Einnahmen voraussichtlich wesentlich geringer sind als die im Kalenderjahr vor dem Entstehen der pflegebedingten Aufwendungen erzielten durchschnittlichen monatlichen Einnahmen, sind die Einnahmen im jeweiligen Pflegemonat zugrunde zu legen. Hat die beihilfeberechtigte Person keine Einnahmen nach Satz 1 aus dem Kalenderjahr vor dem Entstehen der pflegebedingten Aufwendungen, werden die voraussichtlichen Einnahmen im jeweiligen Pflegemonat zugrunde gelegt. Befinden sich verheiratete oder in einer Lebenspartnerschaft lebende Personen in vollstationärer Pflege und verstirbt die beihilfeberechtigte Person, sind die aktuellen Einnahmen im jeweiligen Pflegemonat zugrunde zu legen, bis die Voraussetzungen nach Satz 4 nicht mehr vorliegen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BBhV/39#abs-4 (4) Beihilfefähig sind Aufwendungen für zusätzliche Betreuung und Aktivierung entsprechend § 43b des Elften Buches Sozialgesetzbuch, die über die nach Art und Schwere der Pflegebedürftigkeit notwendige Versorgung hinausgeht.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BBhV/39#abs-5 (5) Beihilfefähig sind Aufwendungen entsprechend § 87a Absatz 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, wenn
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BBhV/39#abs-6 (6) Absatz 2 gilt nicht für Zusatzleistungen nach § 88 des Elften Buches Sozialgesetzbuch.