Gesetze / Beamtenversorgungsgesetz
BeamtVG§ 43 Einmalige Unfallentschädigung und einmalige Entschädigung
Stand: 10.01.2020
Wird zitiert von 21
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Neustadt an der Weinstraße, 11.01.2017 – 3 K 738/16.NW
- OVG NRW, 30.06.2004 – 6 A 664/03Zitiert von 1
- OVG NRW, 09.12.2022 – 1 A 1470/19Zitiert von 1
- VG Freiburg, 15.08.2007 – 3 K 900/06Zitiert von 1
- VG Karlsruhe, 13.07.2021 – 12 K 5170/20Zitiert von 3
- OVG Berlin-Brandenburg, 25.03.2014 – OVG 4 B 3.11Zitiert von 5
Zuletzt entschieden
- OLG Frankfurt am Main, 05.12.2024 – 15 U 104/22
- LG Fulda, 31.03.2022 – 2 O 222/17Zitiert von 1
- VG Stuttgart, 14.04.2015 – 12 K 2461/14Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 43 BeamtVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVG/43#abs-1 (1) Ein Beamter des Bundes, der einen Dienstunfall der in § 37 bezeichneten Art erleidet, erhält eine einmalige Unfallentschädigung von 150 000 Euro, wenn er nach Feststellung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle infolge des Unfalls in seiner Erwerbsfähigkeit dauerhaft um wenigstens 50 Prozent beeinträchtigt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVG/43#abs-2 (2) Ist ein Beamter des Bundes an den Folgen eines Dienstunfalles der in § 37 bezeichneten Art verstorben und hat er eine einmalige Unfallentschädigung nach Absatz 1 nicht erhalten, wird seinen Hinterbliebenen eine einmalige Unfallentschädigung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gewährt:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVG/43#abs-3 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn ein Beamter, der
einen Unfall erleidet, der nur auf die eigentümlichen Verhältnisse des Dienstes nach den Nummern 1 bis 6 zurückzuführen ist. Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung den Personenkreis des Satzes 1 und die zum Dienst im Sinne des Satzes 1 gehörenden dienstlichen Verrichtungen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für andere Angehörige des öffentlichen Dienstes, zu deren Dienstobliegenheiten Tätigkeiten der in Satz 1 Nr. 1 bis 6 bezeichneten Art gehören.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVG/43#abs-4 (4) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVG/43#abs-5 (5) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn ein Beamter oder ein anderer Angehöriger des öffentlichen Dienstes einen Einsatzunfall oder ein diesem gleichstehendes Ereignis im Sinne des § 31a erleidet.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVG/43#abs-6 (6) Die Hinterbliebenen erhalten eine einmalige Entschädigung nach Maßgabe des Absatzes 2, wenn ein Beamter oder ein anderer Angehöriger des öffentlichen Dienstes an den Folgen eines Einsatzunfalls oder eines diesem gleichstehenden Ereignisses im Sinne des § 31a verstorben ist.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVG/43#abs-7 (7) Für die einmalige Entschädigung nach den Absätzen 5 und 6 gelten § 31 Abs. 5 und § 31a Abs. 4 entsprechend. Besteht auf Grund derselben Ursache Anspruch sowohl auf eine einmalige Unfallentschädigung nach den Absätzen 1 bis 3 als auch auf eine einmalige Entschädigung nach Absatz 5 oder 6, wird nur die einmalige Entschädigung gewährt.