Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2012, S. 2657
BGBl. 2012 I S. 2657 · 10.035 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Vierte Verordnung
zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
Vom 12. Dezember 2012
Auf Grund des § 80 Absatz 4 des Bundesbeamtenge-
setzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) verordnet
das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen
mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministerium
der Finanzen, dem Bundesministerium der Verteidigung
und dem Bundesministerium für Gesundheit:
Artikel 1
Änderung der
Bundesbeihilfeverordnung
Die Bundesbeihilfeverordnung vom 13. Februar 2009
(BGBl. I S. 326), die zuletzt durch Artikel 1 der Verord-
nung vom 8. September 2012 (BGBl. I S. 1935) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe „§ 30 Soziotherapie“ wird die
Angabe „§ 30a Neuropsychologische Therapie“
eingefügt.
b) Die Angabe zu § 37 wird wie folgt gefasst:
„§ 37 Pflegeberatung, Anspruch auf Beihilfe für
Pflegeleistungen“.
2. In § 21 Absatz 2 Satz 1 und 4 werden die Wörter
„§ 18 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3“ durch die Wörter
„§ 18 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3“ ersetzt.
3. Nach § 30 wird folgender § 30a eingefügt:
„§ 30a
Neuropsychologische Therapie
(1) Aufwendungen für ambulante neuropsycho-
logische Therapie sind beihilfefähig, wenn sie
1. der Behandlung akut erworbener Hirnschädi-
gungen oder Hirnerkrankungen dienen, insbe-
sondere nach Schlaganfall oder Schädel-Hirn-
Trauma und
2. durchgeführt werden von Fachärztinnen oder
Fachärzten
a) für Neurologie,
b) für Nervenheilkunde, Psychiatrie, Psychiatrie
und Psychotherapie,
c) Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunkt
Neuropädiatrie oder
d) Neurochirurgie und Kinder- und Jugendpsy-
chiatrie und -psychotherapie,
die zusätzlich zu ihrer Gebietsbezeichnung über
eine neuropsychologische Zusatzqualifikation
verfügen.
Satz 1 gilt auch bei Behandlungen, die durchge-
führt werden von
1. ärztlichen Psychotherapeutinnen oder Psycho-
therapeuten,
2. psychologische Psychotherapeutinnen oder
Psychotherapeuten oder
3. Kinder- und Jugendpsychotherapeutinnen oder
Psychotherapeuten,
wenn diese über eine neuropsychologische Zusatz-
qualifikation verfügen. Der Umfang der beihilfe-
fähigen Aufwendungen richtet sich nach Absatz 3.
(2) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für
eine ambulante neuropsychologische Therapie,
wenn
1. ausschließlich angeborene Einschränkungen
oder Behinderungen der Hirnleistungsfunktionen
ohne sekundäre organische Hirnschädigung
behandelt werden, insbesondere Aufmerksam-
keitsdefizit-Syndrom mit oder ohne Hyperaktivi-
tät (ADHS oder ADS), Intelligenzminderung,
2. es sich um Hirnerkrankungen mit progredientem
Verlauf im fortgeschrittenen Stadium, insbeson-
dere mittel- und hochgradige Demenz vom Alz-
heimertyp, handelt,
3. die Hirnschädigung oder die Hirnerkrankung mit
neuropsychologischen Defiziten bei erwachse-
nen Patientinnen und Patienten länger als fünf
Jahre zurückliegt.
(3) Aufwendungen für neuropsychologische Be-
handlungen sind in folgendem Umfang beihilfefä-
hig:
1. bis zu fünf probatorische Sitzungen sowie
2. bei Einzelbehandlung, gegebenenfalls unter Ein-
beziehung von Bezugspersonen
wenn eine wenn eine
Behandlungseinheit Behandlungseinheit
mindestens mindestens
25 Minuten dauert 50 Minuten dauert
Regel- 120 Behand- 60 Behandlungs-
fall lungseinheiten einheiten
Ausnah- 40 weitere 20 weitere
mefall Behandlungs- Behandlungs-
einheiten einheiten

3. bei Gruppenbehandlung, bei Kindern und Ju-
gendlichen gegebenenfalls unter Einbeziehung
von Bezugspersonen
wenn eine wenn eine
Behandlungseinheit Behandlungseinheit
mindestens mindestens
50 Minuten dauert 100 Minuten dauert
80 Behandlungs- 40 Behandlungs-
einheiten einheiten
Bei einer Kombination von Einzel- und Gruppenbe-
handlung ist die gesamte Behandlung nach Satz 1
Nummer 2 beihilfefähig.“
4. Nach § 36 Absatz 1 Satz 2 wird folgender Satz ein-
gefügt:
„Für die Anerkennung einer Rehabilitationsmaß-
nahme nach § 35 Absatz 1 Nummer 1 ist ein Gut-
achten nicht notwendig, wenn die beihilfeberech-
tigte oder berücksichtigungsfähige Person mit der
Mitteilung der Entscheidung über die Pflegebedürf-
tigkeit eine Rehabilitationsempfehlung erhalten hat,
aus der hervorgeht, dass die Durchführung einer
solchen Rehabilitationsmaßnahme angezeigt ist.“
5. § 37 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 37
Pflegeberatung, Anspruch
auf Beihilfe für Pflegeleistungen“.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Beihilfeberechtigte und berücksichti-
gungsfähige Personen erhalten Beihilfe zu
Pflegeleistungen, wenn sie
1. pflegebedürftig im Sinne des § 14 des Elften
Buches Sozialgesetzbuch sind und sie die
Voraussetzungen für die Zuordnung zu einer
Pflegestufe nach § 15 des Elften Buches
Sozialgesetzbuch erfüllen, nach Maßgabe
der §§ 38 und 39 oder
2. die Voraussetzungen des § 45a des Elften
Buches Sozialgesetzbuch erfüllen, nach Maß-
gabe des § 38 Absatz 8 und 9.“
6. § 38 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern
„§ 36 Absatz 1 Satz 5“ die Wörter „und § 124
Absatz 1 bis 3“ eingefügt.
b) Dem Absatz 3 werden folgende Sätze angefügt:
„Während einer Verhinderungs- oder Kurzzeit-
pflege nach Absatz 7 wird jeweils für bis zu vier
Wochen je Kalenderjahr die Hälfte der zuvor
geleisteten Pauschalbeihilfe gewährt. Pflegebe-
dürftige Personen in vollstationären Einrichtun-
gen der Hilfe für behinderte Menschen erhalten
ungeminderte Pauschalbeihilfe anteilig für die
Tage, an denen sie sich in häuslicher Pflege be-
finden.“
c) In Absatz 4 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-
gefügt:
„Während einer Verhinderungs- oder Kurzzeit-
pflege nach Absatz 7 wird jeweils für bis zu vier
Wochen je Kalenderjahr die Hälfte der zuvor ge-
leisteten Pauschalbeihilfe gewährt.“
d) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 einge-
fügt:
„(5) Werden Leistungen nach den Absätzen 1
bis 3 in ambulant betreuten Wohngruppen er-
bracht, gilt § 38a des Elften Buches Sozial-
gesetzbuch entsprechend. Daneben sind die
Kosten der Anschubfinanzierung zur Gründung
ambulant betreuter Wohngruppen nach den Vor-
gaben des § 45e des Elften Buches Sozialge-
setzbuch beihilfefähig.“
e) Die bisherigen Absätze 5 bis 9 werden die Ab-
sätze 6 bis 10.
f) Absatz 8 wird wie folgt gefasst:
„(8) Beihilfeberechtigte und berücksichti-
gungsfähige Personen nach § 37 Absatz 2 Num-
mer 2 mit oder ohne Zuordnung zu einer Pfle-
gestufe nach § 15 des Elften Buches Sozialge-
setzbuch erhalten Beihilfe entsprechend den
§§ 45b, 123 Absatz 2 Nummer 1 bis 3, Absatz 3
und 4, § 124 Absatz 1 bis 3 des Elften Buches
Sozialgesetzbuch, Absatz 10 sowie im Falle
der Verhinderung der Pflegeperson nach Ab-
satz 7.“
g) In Absatz 10 Satz 1 werden die Wörter „der oder
des Pflegebedürftigen“ durch die Wörter „der
pflegebedürftigen Person“ ersetzt.
7. § 39 Absatz 3 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. die nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs-
und Anrechnungsvorschriften verbleibenden
Bruttobezüge nach § 1 Absatz 2 Nummer 1
und 3 des Bundesbesoldungsgesetzes und der
Altersteilzeitzuschlag; ausgenommen ist der
kinderbezogene Familienzuschlag,“.
8. § 49 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird aufgehoben.
b) Die Absätze 5 bis 7 werden die Absätze 4 bis 6.
c) In Absatz 5 werden die Wörter „Absätzen 1
bis 4“ durch die Wörter „Absätzen 1 bis 3“ er-
setzt.
9. In Anlage 2 wird Nummer 11.2 durch folgende
Nummern 11.2 und 11.3 ersetzt:
Ausführlicher schrift- 15,00 €
licher Krankheits-
und Befundbericht
Ausführlicher (einschließlich Anga-
Krankheits- ben zur Anamnese,
bericht oder zu den Befunden,
Gutachten zur epikritischen
„11.2
(DIN A4
Bewertung und ge-
engzeilig gebenenfalls zur
maschinen- Therapie)
geschrieben)
Schriftliche gutach- 16,00 €
terliche Äußerung
11.3 Individuell angefertigter schriftlicher 8,00 €“.
Diätplan bei Ernährungs- und
Stoffwechselerkrankungen

10. In Anlage 11 wird nach der Angabe „5.7 Epitrain-
bandage“ die Angabe „5.8 Ernährungssonde“ ein-
gefügt.
Artikel 2
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Absätze
bis 4 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 1 Nummer 2, 9 und 10 tritt mit Wirkung
vom 20. September 2012 in Kraft.
(3) Artikel 1 Nummer 4, 6b bis 6e tritt mit Wirkung
vom 30. Oktober 2012 in Kraft.
2 (4) Artikel 1 Nummer 1b, 5, 6a, 6f und 8 tritt am 1. Ja-
nuar 2013 in Kraft.
Berlin, den 12. Dezember 2012
Der Bundesminister
des Innern
Hans-Peter Friedrich
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2012 I S. 2657. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
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