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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2012, S. 2657

BGBl. 2012 I S. 2657 · 10.035 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2012, Seite 2657 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2657
                                            Vierte Verordnung
                                zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
                                             Vom 12. Dezember 2012

  Auf Grund des § 80 Absatz 4 des Bundesbeamtenge-
setzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) verordnet
das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen
mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministerium
der Finanzen, dem Bundesministerium der Verteidigung
und dem Bundesministerium für Gesundheit:

                       Artikel 1
                   Änderung der
              Bundesbeihilfeverordnung
  Die Bundesbeihilfeverordnung vom 13. Februar 2009
(BGBl. I S. 326), die zuletzt durch Artikel 1 der Verord-
nung vom 8. September 2012 (BGBl. I S. 1935) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

    a) Nach der Angabe „§ 30 Soziotherapie“ wird die
       Angabe „§ 30a Neuropsychologische Therapie“
       eingefügt.

    b) Die Angabe zu § 37 wird wie folgt gefasst:
       „§ 37 Pflegeberatung, Anspruch auf Beihilfe für
             Pflegeleistungen“.
 2. In § 21 Absatz 2 Satz 1 und 4 werden die Wörter
    „§ 18 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3“ durch die Wörter
    „§ 18 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3“ ersetzt.
 3. Nach § 30 wird folgender § 30a eingefügt:
                            „§ 30a

              Neuropsychologische Therapie
       (1) Aufwendungen für ambulante neuropsycho-
    logische Therapie sind beihilfefähig, wenn sie
    1. der Behandlung akut erworbener Hirnschädi-
       gungen oder Hirnerkrankungen dienen, insbe-
       sondere nach Schlaganfall oder Schädel-Hirn-
       Trauma und

    2. durchgeführt werden von Fachärztinnen oder
       Fachärzten

       a) für Neurologie,
       b) für Nervenheilkunde, Psychiatrie, Psychiatrie
          und Psychotherapie,

       c) Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunkt
          Neuropädiatrie oder
       d) Neurochirurgie und Kinder- und Jugendpsy-
          chiatrie und -psychotherapie,
       die zusätzlich zu ihrer Gebietsbezeichnung über
       eine neuropsychologische Zusatzqualifikation
       verfügen.

Satz 1 gilt auch bei Behandlungen, die durchge-
führt werden von
1. ärztlichen Psychotherapeutinnen oder Psycho-
   therapeuten,

2. psychologische Psychotherapeutinnen           oder
   Psychotherapeuten oder
3. Kinder- und Jugendpsychotherapeutinnen oder
   Psychotherapeuten,
wenn diese über eine neuropsychologische Zusatz-
qualifikation verfügen. Der Umfang der beihilfe-
fähigen Aufwendungen richtet sich nach Absatz 3.
   (2) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für
eine ambulante neuropsychologische Therapie,
wenn

1. ausschließlich angeborene Einschränkungen
   oder Behinderungen der Hirnleistungsfunktionen
   ohne sekundäre organische Hirnschädigung
   behandelt werden, insbesondere Aufmerksam-
   keitsdefizit-Syndrom mit oder ohne Hyperaktivi-
   tät (ADHS oder ADS), Intelligenzminderung,
2. es sich um Hirnerkrankungen mit progredientem
   Verlauf im fortgeschrittenen Stadium, insbeson-
   dere mittel- und hochgradige Demenz vom Alz-
   heimertyp, handelt,
3. die Hirnschädigung oder die Hirnerkrankung mit
   neuropsychologischen Defiziten bei erwachse-
   nen Patientinnen und Patienten länger als fünf
   Jahre zurückliegt.
   (3) Aufwendungen für neuropsychologische Be-
handlungen sind in folgendem Umfang beihilfefä-
hig:
1. bis zu fünf probatorische Sitzungen sowie

2. bei Einzelbehandlung, gegebenenfalls unter Ein-
   beziehung von Bezugspersonen

                 wenn eine            wenn eine
             Behandlungseinheit   Behandlungseinheit
                mindestens           mindestens
             25 Minuten dauert    50 Minuten dauert

   Regel-    120 Behand-          60 Behandlungs-
   fall      lungseinheiten       einheiten

   Ausnah- 40 weitere             20 weitere
   mefall  Behandlungs-           Behandlungs-
           einheiten              einheiten
BGBl. 2012, Seite 2658 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2658
  3. bei Gruppenbehandlung, bei Kindern und Ju-
     gendlichen gegebenenfalls unter Einbeziehung
     von Bezugspersonen

              wenn eine                    wenn eine
          Behandlungseinheit           Behandlungseinheit
             mindestens                   mindestens
          50 Minuten dauert            100 Minuten dauert

       80 Behandlungs-            40 Behandlungs-
       einheiten                  einheiten

  Bei einer Kombination von Einzel- und Gruppenbe-

  handlung ist die gesamte Behandlung nach Satz 1

  Nummer 2 beihilfefähig.“

4. Nach § 36 Absatz 1 Satz 2 wird folgender Satz ein-

   gefügt:

  „Für die Anerkennung einer Rehabilitationsmaß-
  nahme nach § 35 Absatz 1 Nummer 1 ist ein Gut-
  achten nicht notwendig, wenn die beihilfeberech-
  tigte oder berücksichtigungsfähige Person mit der
  Mitteilung der Entscheidung über die Pflegebedürf-
  tigkeit eine Rehabilitationsempfehlung erhalten hat,
  aus der hervorgeht, dass die Durchführung einer
  solchen Rehabilitationsmaßnahme angezeigt ist.“

5. § 37 wird wie folgt geändert:

  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                               „§ 37
                  Pflegeberatung, Anspruch
              auf Beihilfe für Pflegeleistungen“.

  b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

          „(2) Beihilfeberechtigte und berücksichti-
       gungsfähige Personen erhalten Beihilfe zu
       Pflegeleistungen, wenn sie

       1. pflegebedürftig im Sinne des § 14 des Elften
          Buches Sozialgesetzbuch sind und sie die
          Voraussetzungen für die Zuordnung zu einer
          Pflegestufe nach § 15 des Elften Buches
          Sozialgesetzbuch erfüllen, nach Maßgabe
          der §§ 38 und 39 oder

       2. die Voraussetzungen des § 45a des Elften
          Buches Sozialgesetzbuch erfüllen, nach Maß-
          gabe des § 38 Absatz 8 und 9.“

6. § 38 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern
     „§ 36 Absatz 1 Satz 5“ die Wörter „und § 124
     Absatz 1 bis 3“ eingefügt.

  b) Dem Absatz 3 werden folgende Sätze angefügt:

       „Während einer Verhinderungs- oder Kurzzeit-
       pflege nach Absatz 7 wird jeweils für bis zu vier

       Wochen je Kalenderjahr die Hälfte der zuvor

       geleisteten Pauschalbeihilfe gewährt. Pflegebe-

       dürftige Personen in vollstationären Einrichtun-

       gen der Hilfe für behinderte Menschen erhalten
       ungeminderte Pauschalbeihilfe anteilig für die
       Tage, an denen sie sich in häuslicher Pflege be-
       finden.“
  c) In Absatz 4 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-
     gefügt:

       „Während einer Verhinderungs- oder Kurzzeit-
       pflege nach Absatz 7 wird jeweils für bis zu vier

     Wochen je Kalenderjahr die Hälfte der zuvor ge-
     leisteten Pauschalbeihilfe gewährt.“

  d) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 einge-
     fügt:

        „(5) Werden Leistungen nach den Absätzen 1
     bis 3 in ambulant betreuten Wohngruppen er-
     bracht, gilt § 38a des Elften Buches Sozial-
     gesetzbuch entsprechend. Daneben sind die

     Kosten der Anschubfinanzierung zur Gründung
     ambulant betreuter Wohngruppen nach den Vor-

     gaben des § 45e des Elften Buches Sozialge-

     setzbuch beihilfefähig.“

  e) Die bisherigen Absätze 5 bis 9 werden die Ab-

     sätze 6 bis 10.

  f) Absatz 8 wird wie folgt gefasst:

       „(8) Beihilfeberechtigte und berücksichti-
     gungsfähige Personen nach § 37 Absatz 2 Num-
     mer 2 mit oder ohne Zuordnung zu einer Pfle-
     gestufe nach § 15 des Elften Buches Sozialge-
     setzbuch erhalten Beihilfe entsprechend den
     §§ 45b, 123 Absatz 2 Nummer 1 bis 3, Absatz 3
     und 4, § 124 Absatz 1 bis 3 des Elften Buches
     Sozialgesetzbuch, Absatz 10 sowie im Falle

     der Verhinderung der Pflegeperson nach Ab-
     satz 7.“
  g) In Absatz 10 Satz 1 werden die Wörter „der oder
     des Pflegebedürftigen“ durch die Wörter „der
     pflegebedürftigen Person“ ersetzt.

7. § 39 Absatz 3 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

  „1. die nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs-
      und Anrechnungsvorschriften verbleibenden
      Bruttobezüge nach § 1 Absatz 2 Nummer 1
      und 3 des Bundesbesoldungsgesetzes und der
      Altersteilzeitzuschlag; ausgenommen ist der
      kinderbezogene Familienzuschlag,“.

8. § 49 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 4 wird aufgehoben.

  b) Die Absätze 5 bis 7 werden die Absätze 4 bis 6.

  c) In Absatz 5 werden die Wörter „Absätzen 1
     bis 4“ durch die Wörter „Absätzen 1 bis 3“ er-
     setzt.

9. In Anlage 2 wird Nummer 11.2 durch folgende
   Nummern 11.2 und 11.3 ersetzt:

                       Ausführlicher schrift- 15,00 €
                       licher Krankheits-

                       und Befundbericht
         Ausführlicher (einschließlich Anga-
         Krankheits- ben zur Anamnese,
         bericht oder zu den Befunden,

         Gutachten     zur epikritischen
   „11.2
         (DIN A4
                       Bewertung und ge-
         engzeilig     gebenenfalls zur
         maschinen- Therapie)
         geschrieben)
                       Schriftliche gutach- 16,00 €
                       terliche Äußerung

   11.3   Individuell angefertigter schriftlicher 8,00 €“.
          Diätplan bei Ernährungs- und
          Stoffwechselerkrankungen
BGBl. 2012, Seite 2659 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2659
10. In Anlage 11 wird nach der Angabe „5.7 Epitrain-
    bandage“ die Angabe „5.8 Ernährungssonde“ ein-
    gefügt.

                       Artikel 2
                     Inkrafttreten
   (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Absätze
bis 4 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

      (2) Artikel 1 Nummer 2, 9 und 10 tritt mit Wirkung
    vom 20. September 2012 in Kraft.

      (3) Artikel 1 Nummer 4, 6b bis 6e tritt mit Wirkung
    vom 30. Oktober 2012 in Kraft.

2     (4) Artikel 1 Nummer 1b, 5, 6a, 6f und 8 tritt am 1. Ja-
    nuar 2013 in Kraft.
                                Berlin, den 12. Dezember 2012

                                     Der Bundesminister

des Innern
                                          Hans-Peter Friedrich

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2012 I S. 2657. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 092f90801c55d017….