Gesetze / Bundesbeihilfeverordnung
BBhV§ 50 Belastungsgrenzen
Stand: 01.01.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBhV/50#abs-1 (1) Auf Antrag sind nach Überschreiten der Belastungsgrenze nach Satz 5
| für beihilfeberechtigte Personen der Besoldungs- gruppen A 2 bis A 8 und Anwärterinnen und An- wärter sowie berücksichti- gungsfähige Personen | 8 Euro, |
| für beihilfeberechtigte Personen der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 sowie berücksichtigungsfähige Personen | 12 Euro, |
| für beihilfeberechtigte Personen höherer Besoldungsgruppen sowie berücksichtigungsfähige Personen | 16 Euro. |
Ein Antrag muss spätestens bis zum Ablauf des Jahres gestellt werden, das auf das Jahr folgt, in dem die Eigenbehalte nach § 49 einbehalten worden sind. Dabei sind sowohl die Beträge nach § 49 Absatz 1 bis 3 als auch die Aufwendungen für Arzneimittel nach Satz 1 Nummer 2 zum entsprechenden Bemessungssatz zu berücksichtigen. Die beihilfeberechtigte Person hat das Einkommen nach § 39 Absatz 3 nachzuweisen und auf Verlangen der Festsetzungsstelle die anrechenbaren Eigenbehalte sowie die Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel zu belegen. Die Belastungsgrenze beträgt für beihilfeberechtigte Personen und berücksichtigungsfähige Personen zusammen 2 Prozent der jährlichen Einnahmen nach § 39 Absatz 3 Satz 2 sowie für chronisch Kranke nach der Chroniker-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses in der Fassung vom 22. Januar 2004 (BAnz. S. 1343), die zuletzt durch Beschluss vom 15. Februar 2018 (BAnz. AT 05.03.2018 B4) geändert worden ist, 1 Prozent der jährlichen Einnahmen nach § 39 Absatz 3 Satz 2.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBhV/50#abs-2 (2) Maßgeblich ist das Datum des Entstehens der Aufwendungen. Die Einnahmen der Ehegattin, des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners werden nicht berücksichtigt, wenn sie oder er Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung oder selbst beihilfeberechtigt ist. Die Einnahmen vermindern sich bei verheirateten oder in einer Lebenspartnerschaft lebenden beihilfeberechtigten Personen um 15 Prozent und für jedes Kind nach § 4 Absatz 2 um den Betrag, der sich aus § 32 Absatz 6 Satz 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes ergibt. Maßgebend für die Feststellung der Belastungsgrenze sind jeweils die jährlichen Einnahmen des vorangegangenen Kalenderjahres.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBhV/50#abs-3 (3) Werden die Kosten der Unterbringung in einem Heim oder einer ähnlichen Einrichtung von einem Träger der Sozialhilfe, der Sozialen Entschädigung oder der Soldatenentschädigung getragen, ist für die Berechnung der Belastungsgrenze derjenige Regelsatz anzuwenden, der nach Maßgabe des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2855), das durch Artikel 12 Absatz 13 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2328) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zu ermitteln ist.
Wird zitiert von 38 Entscheidungen zu § 50 BBhV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Halle, 25.09.2013 – 5 A 172/13
- OVG NRW, 20.06.2013 – 1 A 334/11Unwirksamkeit des Beihilfeausschlusses für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel mangels Härtefallregelung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 28
- OVG Rheinland-Pfalz, 15.12.2014 – 10 A 10492/14Zitiert von 12
- VG Ansbach, 12.07.2018 – AN 1 K 17.01348Zitiert von 1
- OVG Rheinland-Pfalz, 23.11.2012 – 10 A 10808/12Zitiert von 1
- BVerwG, 23.11.2017 – 5 C 6/16Wirksamkeit des grundsätzlichen Leistungsausschlusses für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel nach der BundesbeihilfeverordnungZitiert von 23
Zuletzt entschieden
- VGH Bayern, 02.07.2025 – 24 C 25.885
- VG Köln, 11.03.2025 – 3 K 2584/22
- VG Kassel, 04.10.2023 – 1 K 1703/21.KS
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 50 BBhV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.04.2024 in Kraft
§ 50 neu gefasst durch Artikel 3 1. 7. 2025 des Gesetzes vom 6. März 2024 (BGBl. I Nr. 92)
BGBl. 2024 I Nr. 92
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01.12.2020 Ausfertigung
§ 50 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Dezember 2020 (BGBl. I 2713; 2021 I 343)
BGBl. 2020 I S. 2713
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24.07.2018 Ausfertigung
§ 50 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juli 2018 (BGBl. I 1232; 2019 I 46)
BGBl. 2018 I S. 1232
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27.05.2015 Ausfertigung
§ 50 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Mai 2015 (BGBl. I 842)
BGBl. 2015 I S. 842
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18.07.2014 Ausfertigung
§ 50 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2014 (BGBl. I 1154)
BGBl. 2014 I S. 1154
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08.09.2012 Ausfertigung
§ 50 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. September 2012 (BGBl. I 1935)
BGBl. 2012 I S. 1935
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13.07.2011 Ausfertigung
§ 50 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Juli 2011 (BGBl. I 1394 iVm Bek)
BGBl. 2011 I S. 1394
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17.12.2009 Ausfertigung
§ 50 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (BGBl. I 3922)
BGBl. 2009 I S. 3922
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.