Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2018, S. 1232
BGBl. 2018 I S. 1232 · 106.984 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Achte Verordnung
zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
Vom 24. Juli 2018
Auf Grund des § 80 Absatz 6 des Bundesbeamten-
gesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 10 des Gesetzes
vom 19. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2362) neu gefasst
worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zu-
ständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002
(BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom
14. März 2018 (BGBl. I S. 374) verordnet das Bundes-
ministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einver-
nehmen mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundesminis-
terium der Finanzen, dem Bundesministerium der Ver-
teidigung und dem Bundesministerium für Gesundheit:
Artikel 1
Änderung der
Bundesbeihilfeverordnung
Die Bundesbeihilfeverordnung vom 13. Februar 2009
(BGBl. I S. 326), die zuletzt durch Artikel 10 des Ge-
setzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 1 wird wie folgt gefasst:
„§ 1 Regelungsgegenstand“.
b) Die Angabe zu § 9 wird wie folgt gefasst:
„§ 9 Anrechnung von Leistungen“.
c) Die Angabe zu § 18 wird wie folgt gefasst:
„§ 18 Psychotherapie, psychosomatische
Grundversorgung, psychotherapeutische
Akutbehandlung“.
d) Nach der Angabe zu § 51 wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 51a Zahlung an Dritte“.
e) Nach der Angabe zu Anlage 14 wird folgende
Angabe eingefügt:
„Anlage 14a Früherkennungsprogramm für
(zu § 41a Absatz 4) erblich belastete Personen
mit einem erhöhten familiären
Darmkrebsrisiko“.
f) Nach der Angabe zu Anlage 15 wird folgende
Angabe angefügt:
„Anlage 16 Antrag auf Gewährung von
(zu § 51a) Beihilfe und auf Direktabrech-
nung“.
2. § 1 wird wie folgt gefasst:
„§ 1
Regelungsgegenstand
Diese Verordnung regelt die Einzelheiten der
Gewährung von Beihilfe nach § 80 Absatz 6 des
Bundesbeamtengesetzes.“
3. § 4 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort „Bundesbesoldungs-
gesetz“ durch die Wörter „Besoldungs- und
Versorgungsrecht“ ersetzt.
b) Die folgenden Sätze werden angefügt:
„Befinden sich Kinder nach Vollendung des
25. Lebensjahres noch in Schul- oder Berufs-
ausbildung, sind sie weiter berücksichtigungs-
fähig, wenn die Ausbildung durch einen frei-
willigen Wehrdienst nach § 58b des Soldatenge-
setzes, einen Freiwilligendienst nach dem Bun-
desfreiwilligendienstgesetz oder dem Jugend-
freiwilligendienstegesetz oder einen vergleich-

baren anerkannten Freiwilligendienst oder durch
eine Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne
des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Geset-
zes unterbrochen oder verzögert worden ist.
Die Dauer der weiteren Berücksichtigungs-
fähigkeit entspricht der Dauer des abgeleisteten
Dienstes, insgesamt höchstens zwölf Monate.“
4. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 1 wird das Wort „aufgrund“
durch die Wörter „auf Grund“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „aufgrund“
jeweils durch die Wörter „auf Grund“ ersetzt.
5. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
„Aufwendungen für ärztliche, zahnärztliche und
psychotherapeutische Leistungen sind wirt-
schaftlich angemessen, wenn sie sich innerhalb
des in der einschlägigen Gebührenordnung vor-
gesehenen Gebührenrahmens halten. Als nicht
wirtschaftlich angemessen gelten Aufwendun-
gen auf Grund einer Vereinbarung nach § 2 der
Gebührenordnung für Ärzte, nach § 2 der Ge-
bührenordnung für Zahnärzte oder nach den
Sätzen 2 bis 4 der allgemeinen Bestimmungen
des Abschnitts G der Anlage 1 zur Gebühren-
ordnung für Zahnärzte, soweit sie die gesetz-
lichen Gebühren übersteigen.“
b) In Absatz 5 Satz 1 bis 3 und 5 sowie in Absatz 6
werden jeweils nach dem Wort „Innern“ die
Wörter „, für Bau und Heimat“ eingefügt.
6. § 8 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Nicht beihilfefähig sind erbrachte Leistungen
nach
1. dem Dritten Kapitel des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch,
2. dem Ersten Abschnitt des Zweiten Kapitels
des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch,
3. dem Ersten, Zweiten, Vierten und Fünften
Unterabschnitt des Ersten Abschnitts des
Dritten Kapitels des Siebten Buches Sozial-
gesetzbuch,
4. Teil 1 Kapitel 9 und 11 des Neunten Buches
Sozialgesetzbuch.“
b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Satz 1 Nummer 1 gilt nicht bei Kostenerstat-
tung nach § 13 des Fünften Buches Sozial-
gesetzbuch für freiwillige Mitglieder der gesetz-
lichen Krankenversicherung einschließlich der
familienversicherten Personen nach § 10 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch.“
c) In Satz 3 werden die Wörter „Sach- und Dienst-
leistungen“ jeweils durch das Wort „Leistungen“
ersetzt.
7. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 9
Anrechnung von Leistungen“.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „aufgrund“ durch die
Wörter „auf Grund“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden
die Wörter „Erstattungen und Sachleis-
tungen“ durch das Wort „Leistungen“
ersetzt.
bbb) In Nummer 1 werden die Wörter „ge-
meinsamen Krankenversorgungssystem
der Europäischen Gemeinschaft“ durch
die Wörter „Gemeinsamen Krank-
heitsfürsorgesystem der Europäischen
Organe“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Erstattungs-
oder Sachleistungsansprüche“ durch das
Wort „Leistungsansprüche“ ersetzt.
bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Andere Aufwendungen, bei denen der
fiktive Leistungsanspruch gegenüber Dritten
nicht ermittelt werden kann, sind um 50 Pro-
zent zu kürzen.“
cc) Satz 4 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 1 werden die Wörter „Erstat-
tungen und Sachleistungen“ durch das
Wort „Leistungsansprüche“ ersetzt.
bbb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. Leistungsansprüche aus einem frei-
willigen Versicherungsverhältnis in
der gesetzlichen Krankenversiche-
rung.“
8. In § 11 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 6 Abs. 3“
durch die Wörter „§ 6 Absatz 3 Satz 1 bis 3“
ersetzt.
9. § 15a Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Bei einem Wechsel der Kieferorthopädin
oder des Kieferorthopäden, den die beihilfeberech-
tigte oder die berücksichtigungsfähige Person zu
vertreten hat, bleiben nur die Aufwendungen bei-
hilfefähig, die nach dem Heil- und Kostenplan,
dem die Festsetzungsstelle zugestimmt hatte, noch
nicht abgerechnet sind.“
10. In § 16 Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort
„Anlage“ die Angabe „1“ eingefügt.
11. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 18
Psychotherapie,
psychosomatische Grundversorgung,
psychotherapeutische Akutbehandlung“.
b) In Absatz 1 werden die Wörter „der Absätze 2
und 3“ durch die Wörter „der Absätze 3 und 4“
ersetzt.

c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 ein-
gefügt:
„(2) Aufwendungen für eine psychotherapeu-
tische Akutbehandlung sind bis zur Entschei-
dung über die Durchführung einer Therapie nach
§ 19 oder § 20 beihilfefähig, wenn
1. ein akuter Behandlungsbedarf in einer pro-
batorischen Sitzung festgestellt wird,
2. ein Gutachterverfahren bei der Festsetzungs-
stelle beantragt worden ist und
3. die Akutbehandlung als Einzeltherapie, ge-
gebenenfalls auch unter Einbeziehung von
Bezugspersonen, in Einheiten von mindes-
tens 25 Minuten je Krankheitsfall durchge-
führt wird.
Im Fall eines positiven Gutachtens wird die Zahl
der durchgeführten Akutbehandlungen auf das
Kontingent der Behandlungen nach den §§ 19
und 20 angerechnet.“
d) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Ab-
sätze 3 und 4.
12. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 2 werden durch die folgenden
Absätze 1 bis 4 ersetzt:
„(1) Aufwendungen für psychoanalytisch be-
gründete Verfahren mit ihren beiden Behand-
lungsformen, der tiefenpsychologisch fundierten
Psychotherapie und der analytischen Psycho-
therapie (Nummern 860 bis 865 der Anlage zur
Gebührenordnung für Ärzte), sind je Krankheits-
fall in folgendem Umfang beihilfefähig:
1. tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie
von Personen, die das 21. Lebensjahr voll-
endet haben:
Einzel- Gruppen-
behandlung behandlung
im Regelfall 60 Sitzungen 60 Sitzungen
in Ausnahme- weitere weitere
fällen 40 Sitzungen 20 Sitzungen
2. analytische Psychotherapie von Personen,
die das 21. Lebensjahr vollendet haben:
Einzel- Gruppen-
behandlung behandlung
im Regelfall 160 Sitzungen 80 Sitzungen
in Ausnahme- weitere weitere
fällen 140 Sitzungen 70 Sitzungen
3. tiefenpsychologisch fundierte oder analytische
Psychotherapie von Personen, die das 14. Le-
bensjahr, aber noch nicht das 21. Lebensjahr
vollendet haben:
Einzel- Gruppen-
behandlung behandlung
im Regelfall 90 Sitzungen 60 Sitzungen
in Ausnahme- weitere weitere
fällen 90 Sitzungen 30 Sitzungen
4. tiefenpsychologisch fundierte oder analytische
Psychotherapie von Personen, die das 14. Le-
bensjahr noch nicht vollendet haben:
Einzel- Gruppen-
behandlung behandlung
im Regelfall 70 Sitzungen 60 Sitzungen
in Ausnahme- weitere weitere
fällen 80 Sitzungen 30 Sitzungen
Bei einer Kombination von Einzel- und Gruppen-
behandlung richtet sich die Beihilfefähigkeit der
Aufwendungen nach der überwiegend durch-
geführten Behandlung. Überwiegt die Einzelbe-
handlung, so werden zwei als Gruppenbehand-
lung durchgeführte Sitzungen als eine Sitzung
der Einzelbehandlung gewertet. Überwiegt die
Gruppenbehandlung, so wird eine als Einzelbe-
handlung durchgeführte Sitzung als zwei Sitzun-
gen der Gruppenbehandlung gewertet.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Num-
mer 3 sind Aufwendungen für eine Psycho-
therapie, die vor Vollendung des 21. Lebens-
jahres begonnen wurde, zur Sicherung des
Therapieerfolges auch nach Vollendung des
21. Lebensjahres beihilfefähig.
(3) In Ausnahmefällen kann die oberste
Dienstbehörde die Beihilfefähigkeit von Aufwen-
dungen für die Behandlung auch für eine über
die in Absatz 1 Satz 1 festgelegte Höchstzahl
von Sitzungen hinaus anerkennen, wenn die
medizinische Notwendigkeit durch ein Gut-
achten belegt wird.
(4) Aufwendungen für Sitzungen, in die auf
Grund einer durch Gutachten belegten medizini-
schen Notwendigkeit Bezugspersonen einbezo-
gen werden, sind bei Einzelbehandlung bis zu
einem Viertel und bei Gruppenbehandlung bis
zur Hälfte der bewilligten Zahl von Sitzungen zu-
sätzlich beihilfefähig, wenn die zu therapierende
Person das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet
hat. Bei Personen, die das 21. Lebensjahr voll-
endet haben, werden die Sitzungen, in die Be-
zugspersonen einbezogen werden, in voller
Höhe auf die bewilligte Zahl der Sitzungen an-
gerechnet.“
b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Ab-
sätze 5 und 6.
13. § 20 Absatz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
„(1) Aufwendungen für eine Verhaltenstherapie
(Nummern 870 und 871 der Anlage zur Gebühren-
ordnung für Ärzte) sind je Krankheitsfall in folgen-
dem Umfang beihilfefähig:
Einzel- Gruppen-
behandlung behandlung
im Regelfall 60 Sitzungen 60 Sitzungen
in Ausnahme- weitere weitere
fällen 20 Sitzungen 20 Sitzungen
(2) § 19 Absatz 1 Satz 2 bis 4 und Absatz 2 bis 4
gilt entsprechend.“

14. § 22 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 Buchstabe c wird das Wort
„Divertikulitus“ durch das Wort „Divertikulitis“
ersetzt.
b) Nummer 3 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
„b) wurden für diagnostische Zwecke, Unter-
suchungen oder ambulante Behandlungen
benötigt und
aa) in der Rechnung als Auslagen abgerech-
net oder
bb) auf Grund einer ärztlichen Verordnung
zuvor von der beihilfeberechtigten oder
berücksichtigungsfähigen Person selbst
beschafft,“.
15. § 23 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Aufwendungen für ärztlich oder zahnärzt-
lich verordnete Heilmittel und bei der Anwen-
dung der Heilmittel verbrauchte Stoffe sind nach
Maßgabe der Anlagen 9 und 10 beihilfefähig.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „ärztlich“
die Wörter „oder zahnärztlich“ eingefügt und
wird die Angabe „Absatz 1 Satz 3“ durch die
Angabe „Anlage 9“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „Absatz 1 Satz 3“
durch die Angabe „Anlage 9“ ersetzt.
16. In § 24 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „andere
Angehörige von Gesundheits- und Medizinalfach-
berufen“ durch die Wörter „Leistungserbringerinnen
und Leistungserbringer“ ersetzt.
17. § 25 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen
für
1. Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung
und Selbstkontrolle, die
a) einen geringen oder umstrittenen thera-
peutischen Nutzen haben,
b) einen niedrigen Abgabepreis haben,
c) der allgemeinen Lebenshaltung zuzurech-
nen sind oder
d) in Anlage 12 genannt sind, und
2. gesondert ausgewiesene Versandkosten.“
b) In Absatz 4 Satz 3 und 4 werden jeweils nach
dem Wort „Innern“ die Wörter „, für Bau und
Heimat“ eingefügt.
18. § 26 wird wie folgt gefasst:
„§ 26
Krankenhausleistungen
in zugelassenen Krankenhäusern
(1) Aufwendungen für Behandlungen in zugelas-
senen Krankenhäusern nach § 108 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch sind beihilfefähig, soweit
sie entstanden sind für
1. vorstationäre und nachstationäre Krankenhaus-
behandlungen nach § 115a des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch,
2. allgemeine Krankenhausleistungen (§ 2 Absatz 2
des Krankenhausentgeltgesetzes und § 2 Ab-
satz 2 der Bundespflegesatzverordnung),
3. im Zusammenhang mit den Nummern 1 und 2
berechenbare Leistungen der Belegärztinnen
und Belegärzte (§ 18 Absatz 1 Satz 2 des Kran-
kenhausentgeltgesetzes),
4. die aus medizinischen Gründen notwendige
Unterbringung einer Begleitperson im Kranken-
haus (§ 2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 des
Krankenhausentgeltgesetzes),
5. Wahlleistungen in Form
a) gesondert berechneter wahlärztlicher Leis-
tungen im Sinne des § 17 des Krankenhaus-
entgeltgesetzes und des § 16 Satz 2 der
Bundespflegesatzverordnung,
b) einer gesondert berechneten Unterkunft im
Sinne des § 17 des Krankenhausentgelt-
gesetzes und des § 16 Satz 2 der Bundes-
pflegesatzverordnung bis zur Höhe der Kos-
ten eines Zweibettzimmers abzüglich eines
Betrages von 14,50 Euro täglich und
c) anderer im Zusammenhang mit Leistungen
nach den Buchstaben a und b erbrachter
ärztlicher Leistungen oder Leistungen nach
§ 22.
(2) Aufwendungen für eine stationsäquivalente
psychiatrische Behandlung nach § 115d des Fünf-
ten Buches Sozialgesetzbuch sind beihilfefähig.“
19. In § 26a Absatz 5 Satz 1 wird nach der Angabe
„§ 26“ die Angabe „Absatz 1“ eingefügt.
20. § 27 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze
ersetzt:
„Aufwendungen für die erforderliche Grundpflege
und die hauswirtschaftliche Versorgung einer
beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähi-
gen Person sind beihilfefähig bei
1. schwerer Erkrankung oder
2. akuter Verschlimmerung einer Erkrankung,
insbesondere nach einem Krankenhausaufent-
halt, einer ambulanten Operation oder einer
ambulanten Krankenhausbehandlung. Satz 2 gilt
nicht im Fall einer Pflegebedürftigkeit der Pflege-
grade 2 bis 5.“
b) In Absatz 5 werden die Wörter „im Sinne des
Elften Buches Sozialgesetzbuch“ gestrichen.
c) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
„(6) Beihilfefähig sind auch Aufwendungen für
die Versorgung chronischer und schwer heilen-
der Wunden in spezialisierten Einrichtungen.“
21. § 28 Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Absatz 1 Satz 2 und § 27 Absatz 4 gelten ent-
sprechend.“

22. In § 30a Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 wird nach dem
Wort „Jugendlichen“ ein Komma eingefügt.
23. § 31 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Die Sätze 1 und 2 Nummer 1 gelten entspre-
chend bei Fahrten, die durch Zahnärztinnen oder
Zahnärzte, durch Psychologische Psychothera-
peutinnen oder Psychologische Psychothera-
peuten oder durch Kinder- und Jugendpsycho-
therapeutinnen oder ‑therapeuten verordnet
worden sind, wenn die Fahrten im Zusammen-
hang mit einer zahnärztlichen oder psychothera-
peutischen Behandlung stehen.“
b) In Absatz 3 Satz 4 werden nach dem Wort
„Innern“ die Wörter „, für Bau und Heimat“ ein-
gefügt.
24. In § 33 werden nach dem Wort „Innern“ die Wörter
„, für Bau und Heimat“ eingefügt.
25. § 34 Absatz 4 und 5 wird wie folgt gefasst:
„(4) § 26 Absatz 1 Nummer 5, § 31 Absatz 2
Satz 1 Nummer 3, 6 und 7, § 35 Absatz 2 Satz 1
und 2 Nummer 1 bis 4 und 5 Buchstabe a und b
gelten entsprechend, jedoch ohne die zeitliche Be-
grenzung nach § 35 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5
Buchstabe a und b auf 21 Tage.
(5) Werden unter den Voraussetzungen des Ab-
satzes 3 Rehabilitationsmaßnahmen nach Absatz 1
oder 2 in Rehabilitationseinrichtungen durchgeführt,
mit denen kein Versorgungsvertrag nach § 111 Ab-
satz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetz-
buch besteht, sind Aufwendungen nur entspre-
chend den §§ 12, 13, 18, 22 bis 25, 26a Absatz 1
Nummer 2, 3 und zu 70 Prozent nach Nummer 5,
Absatz 2, § 31 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, 6 und 7,
§ 35 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 4 beihilfe-
fähig.“
26. § 35 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „Nummer 5“ durch die
Wörter „Absatz 1 Nummer 5“ ersetzt.
b) In Satz 4 werden die Wörter „von 6,20 Euro“
durch die Wörter „des Betrages nach Anlage 9
Abschnitt 1 Nummer 7“ ersetzt.
27. In § 36 Absatz 3 Satz 4 wird das Wort „aufgrund“
durch die Wörter „auf Grund“ ersetzt.
28. In § 37 Absatz 1 werden nach dem Wort „Innern“
die Wörter „, für Bau und Heimat“ eingefügt.
29. § 38a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nummer 1 wird das Wort „Nahe-
stehender“ durch die Wörter „nahestehender
Pflegepersonen“ ersetzt.
b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Besteht der Anspruch auf Pauschalbeihilfe
nicht für einen vollen Kalendermonat, wird die
Pauschalbeihilfe für den Teilmonat nur anteilig ge-
währt; dabei ist ein Kalendermonat mit 30 Tagen
anzusetzen.“
30. § 39 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 wird jeweils
die Angabe „§ 43“ durch die Wörter „§ 43 Ab-
satz 1, 2 und 4“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Maßgeblich sind die im Kalenderjahr vor
der Antragstellung erzielten Einnahmen. Einnah-
men sind:
1. die Bruttobezüge nach § 1 Absatz 2 Num-
mer 1 und 3 und Absatz 3 des Bundesbesol-
dungsgesetzes, die nach Anwendung von
Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvor-
schriften verbleiben, und der Altersteilzeit-
zuschlag; unberücksichtigt bleibt der kinder-
bezogene Familienzuschlag,
2. die Bruttobezüge nach § 2 des Beamtenver-
sorgungsgesetzes, die nach Anwendung von
Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvor-
schriften verbleiben; unberücksichtigt bleiben
das Sterbegeld nach § 18 des Beamtenver-
sorgungsgesetzes, der Unterschiedsbetrag
nach § 50 Absatz 1 Satz 2 des Beamtenver-
sorgungsgesetzes, sofern der beihilfeberech-
tigten Person nicht nach § 57 des Beamten-
versorgungsgesetzes geringere Versorgungs-
bezüge zustehen, sowie der Unfallausgleich
nach § 35 des Beamtenversorgungsgesetzes
und die Unfallentschädigung nach § 43 des
Beamtenversorgungsgesetzes,
3. der Zahlbetrag der Renten aus der gesetz-
lichen Rentenversicherung und aus einer zu-
sätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversor-
gung der beihilfeberechtigten Person, der Ehe-
gattin oder des Ehegatten oder der Lebens-
partnerin oder des Lebenspartners; maßgeb-
lich ist der Betrag, der sich vor Abzug der
Beiträge zur Kranken- und Pflegeversiche-
rung und ohne Berücksichtigung des Bei-
tragszuschusses ergibt; eine Leistung für
Kindererziehung nach § 294 des Sechsten
Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberück-
sichtigt,
4. der unter § 2 Absatz 3 des Einkommensteuer-
gesetzes fallende Gesamtbetrag der Ein-
künfte der Ehegattin oder des Ehegatten oder
der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners;
unberücksichtigt bleibt der Anteil einer ge-
setzlichen Rente, der der Besteuerung unter-
liegt.
Die Einnahmen sind jährlich nachzuweisen.
Macht die beihilfeberechtigte Person glaubhaft,
dass die aktuellen Einnahmen voraussichtlich
wesentlich geringer sind als die im Kalenderjahr
vor der Antragstellung erzielten durchschnitt-
lichen monatlichen Einnahmen, sind die Ein-
nahmen im jeweiligen Pflegemonat zugrunde zu
legen. Hat die beihilfeberechtigte Person keine
Einnahmen nach Satz 1 aus dem Kalenderjahr
vor Antragstellung, werden die voraussichtlichen
Einnahmen im jeweiligen Pflegemonat zugrunde
gelegt. Befinden sich verheiratete oder in einer
Lebenspartnerschaft lebende Personen in voll-
stationärer Pflege und verstirbt die beihilfe-

berechtigte Person, sind die aktuellen Einnah-
men im jeweiligen Pflegemonat zugrunde zu
legen, bis die Voraussetzungen nach Satz 3
nicht mehr vorliegen.“
31. § 39b Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden die Wörter „in der eigenen
Häuslichkeit“ durch die Wörter „im eigenen
Haushalt“ ersetzt.
b) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 38“ durch die
Angabe „§ 38a“ ersetzt.
32. § 40 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Aufwendungen für eine stationäre oder
teilstationäre palliativ-medizinische Versorgung
in einem Hospiz sind nach Maßgabe einer ärzt-
lichen Bescheinigung und in angemessener
Höhe beihilfefähig, wenn eine ambulante Versor-
gung im eigenen Haushalt oder in der Familie
nicht erbracht werden kann.“
b) In Absatz 3 letzter Satz werden nach dem Wort
„Innern“ die Wörter „, für Bau und Heimat“ ein-
gefügt.
33. § 41 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nummer 3 werden die Wörter
„Anlage zur Gebührenordnung für Zahnärzte“
durch die Wörter „Anlage 1 zur Gebührenord-
nung für Zahnärzte“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3
und 4 ersetzt:
„(3) Aufwendungen für Leistungen im Rahmen
des Früherkennungsprogramms für erblich be-
lastete Personen mit einem erhöhten familiären
Brust- oder Eierstockkrebsrisiko sind nach Maß-
gabe der Anlage 14 beihilfefähig.
(4) Aufwendungen für Leistungen im Rahmen
des Früherkennungsprogramms für erblich be-
lastete Personen mit einem erhöhten familiären
Darmkrebsrisiko sind nach Maßgabe der An-
lage 14a beihilfefähig.“
c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und nach
dem Wort „Innern“ werden die Wörter „, für Bau
und Heimat“ eingefügt.
d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.
34. In § 42 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 wird die Angabe
„§ 27 Abs. 3“ durch die Angabe „§ 27 Absatz 4“
ersetzt.
35. In § 43 Absatz 2 werden nach dem Wort „Innern“
die Wörter „, für Bau und Heimat“ eingefügt.
36. § 45a Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:
a) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem
Wort „Innern“ die Wörter „, für Bau und Heimat“
eingefügt.
b) In Nummer 4 werden nach dem Wort „Trans-
plantationsmedizin“ die Wörter „und des Trans-
plantationsregisters“ eingefügt.
37. In § 45b Absatz 2 werden nach dem Wort „Innern“
die Wörter „, für Bau und Heimat“ eingefügt.
38. § 46 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 3 wird die Angabe „Absatz 4“ durch die
Angabe „Absatz 5“ ersetzt.
b) In Satz 6 wird das Wort „aufgrund“ durch die
Wörter „auf Grund“ ersetzt.
39. § 47 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Innern“ die
Wörter „, für Bau und Heimat“ eingefügt.
b) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „aufgrund“
durch die Wörter „auf Grund“ ersetzt.
c) In Absatz 8 werden nach dem Wort „Innern“ die
Wörter „, für Bau und Heimat“ eingefügt.
40. § 49 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. Arznei- und Verbandmitteln nach § 22
Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie Medi-
zinprodukte nach Anlage 4,“.
bb) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Körper-
ersatzstücken“ die Wörter „nach § 25“ an-
gefügt.
cc) In Satz 4 werden nach dem Wort „Hilfsmit-
teln“ die Wörter „, außer bei zum Verbrauch
bestimmten Pflegehilfsmitteln,“ eingefügt.
b) Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. vollstationären Krankenhausleistungen nach
§ 26 Absatz 1 Nummer 2, § 26a Absatz 1
Nummer 1, 2 und 4 und stationäre Behand-
lungen in Rehabilitationseinrichtungen nach
§ 34 Absatz 1, 2 und 5, höchstens für ins-
gesamt 28 Tage im Kalenderjahr, und“.
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 4 Buchstabe a wird wie folgt ge-
fasst:
„a) die für diagnostische Zwecke, Untersu-
chungen und ambulanten Behandlungen
benötigt und
aa) in der Rechnung als Auslagen ab-
gerechnet oder
bb) auf Grund einer ärztlichen Verord-
nung zuvor von der beihilfeberech-
tigten oder berücksichtigungsfähigen
Person selbst beschafft worden sind
oder“.
bb) In Nummer 5 werden nach dem Wort „Innern“
die Wörter „, für Bau und Heimat“ eingefügt
und wird das Wort „sowie“ gestrichen.
cc) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch
das Wort „sowie“ ersetzt.
dd) Folgende Nummer 7 wird angefügt:
„7. Spenderinnen und Spender nach § 45a
Absatz 2.“
d) Absatz 5 wird aufgehoben.
41. In § 50 Absatz 1 Satz 5 werden die Wörter „in der
Fassung vom 22. Januar 2004 (BAnz. S. 1343), die
zuletzt am 19. Juni 2008 (BAnz. S. 3017)“ durch die
Wörter „des Gemeinsamen Bundesausschusses in
der Fassung vom 22. Januar 2004 (BAnz. S. 1343),

die zuletzt durch Beschluss vom 15. Februar 2018
(BAnz. AT 05.03.2018 B4)“ ersetzt.
42. § 51 Absatz 8 Satz 2 wird aufgehoben.
43. Nach § 51 wird folgender § 51a eingefügt:
„§ 51a
Zahlung an Dritte
(1) Die Festsetzungsstelle kann die Beihilfe auf
Antrag der beihilfeberechtigten Person an Dritte
auszahlen.
(2) Leistungen nach § 26 Absatz 1 Nummer 1, 2,
4 und 5 können direkt zwischen dem Krankenhaus
oder dem vom Krankenhaus beauftragten Rech-
nungssteller und Festsetzungsstelle abgerechnet
werden, wenn
1. der Bund eine entsprechende Rahmenverein-
barung mit der Deutschen Krankenhausgesell-
schaft e. V. abgeschlossen hat und
2. ein Antrag nach Anlage 16 vorliegt.
Die Festsetzungsstelle hat abrechnungsrelevante
Klärungen mit dem Krankenhaus oder dem vom
Krankenhaus beauftragten Rechnungssteller durch-
zuführen. Der Beihilfebescheid ist der beihilfe-
berechtigten Person bekannt zu geben.“
44. In § 56 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter
„Gemeinsamen Ministerialblatt“ durch das Wort
„Bundesgesetzblatt“ ersetzt.
45. § 58 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird aufgehoben.
b) Absatz 2 wird Absatz 1.
c) Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben.
d) Absatz 5 wird Absatz 2 und wie folgt gefasst:
„(2) Für am 20. September 2012 vorhandene
freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Kranken-
versicherung ist § 47 Absatz 6 in der bis zum
19. September 2012 geltenden Fassung weiter
anzuwenden.“
e) Absatz 6 wird aufgehoben.
f) Absatz 7 wird Absatz 3 und wie folgt gefasst:
„(3) Die §§ 141, 144 Absatz 1 und 3 und § 145
des Elften Buches Sozialgesetzbuch gelten ent-
sprechend.“
g) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 ange-
fügt:
„(4) § 51a gilt nicht für bis zum 31. Juli 2018
eingeführte Verfahren zur direkten Abrechnung
von beihilfefähigen Aufwendungen nach § 26
Absatz 1 Nummer 1, 2, 4 und 5.“
46. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 3.1 wird aufgehoben.
bb) Die bisherigen Nummern 3.2 bis 3.5 werden
die Nummern 3.1 bis 3.4.
cc) Nummer 11.1 wird aufgehoben.
dd) Die bisherigen Nummern 11.2 bis 11.5
werden die Nummern 11.1 bis 11.4.
ee) Nach Nummer 13.1 wird folgende Num-
mer 14.1 eingefügt:
„14.1 Neurostimulation nach Molsberger“.
ff) Die bisherigen Nummern 14.1 und 14.2
werden die Nummern 14.2 und 14.3.
gg) Nummer 18.1 wird aufgehoben.
hh) Die bisherigen Nummern 18.2 bis 18.4
werden die Nummern 18.1 bis 18.3.
ii) Nach Nummer 19.1 wird folgende Num-
mer 19.2 eingefügt:
„19.2 SIPARI-Methode“.
jj) Nach Nummer 20.1 wird folgende Num-
mer 20.2 eingefügt:
„20.2 Transorbitale Wechselstromstimulation
bei Optikusatrophie (zum Beispiel
SAVIR-Verfahren)“.
kk) Die bisherige Nummer 20.2 wird Num-
mer 20.3.
b) Abschnitt 2 wird wie folgt geändert:
aa) Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1
vorangestellt:
„1. Chelattherapie
Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei
Behandlung von Schwermetallvergiftung,
Morbus Wilson und Siderose. Alternative
Schwermetallausleitungen gehören nicht
zur Behandlung einer Schwermetallver-
giftung.“
bb) Die bisherigen Nummern 1 bis 8 werden die
Nummern 2 bis 9.
cc) In der neuen Nummer 3 werden nach dem
Wort „plantaris“ die Wörter „, therapierefrak-
täre Epicondylitis humeri radialis“ eingefügt.
dd) In der neuen Nummer 4 werden nach dem
Wort „Ischämie“ die Wörter „, diabetisches
Fußsyndrom ab Wagner Stadium II“ ein-
gefügt.
ee) Nach der neuen Nummer 9 wird folgende
Nummer 10 eingefügt:
„10. Radiale Stoßwellentherapie (r-ESWT)
Aufwendungen sind nur beihilfefähig im
orthopädischen und schmerztherapeu-
tischen Bereich bei Behandlung der
therapierefraktären Epicondylitis humeri
radialis. Auf der Grundlage des Be-
schlusses der Bundesärztekammer zur
Analogbewertung der r-ESWT sind Ge-
bühren nach Nummer 302 der Anlage
zur Gebührenordnung für Ärzte bei-
hilfefähig. Zuschläge sind nicht bei-
hilfefähig.“
ff) Die bisherige Nummer 9 wird Nummer 11
und Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Aufwendungen sind nach den Num-
mern 4 bis 6 der Anlage 9 beihilfefähig.“
gg) Die bisherige Nummer 10 wird Nummer 12.

47. Anlage 4 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2.1 wird wie folgt gefasst:
Nr. Produktbezeichnung Medizinische Anwendungsfälle
„2.1 ALCON BSS Zur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe.“
b) Die bisherigen Nummern 2.1 bis 2.5 werden die Nummern 2.2 bis 2.6.
c) Nummer 5.2 wird wie folgt gefasst:
Nr. Produktbezeichnung Medizinische Anwendungsfälle
„5.2 Eye-Lotion Zur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe.“
Balanced Salt Solution
d) Nach Nummer 7.3 wird folgende Nummer 7.4 eingefügt:
Nr. Produktbezeichnung Medizinische Anwendungsfälle
„7.4 Hedrin Once Behandlung des Kopfhaares bei Pediculosis capitis bei Personen, die
Liquid Gel
a) den sechsten Lebensmonat, aber noch nicht das zwölfte Lebensjahr
vollendet haben,
b) das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an
Entwicklungsstörungen leiden.“
e) Die bisherigen Nummern 7.4 bis 7.6 werden die Nummern 7.5 bis 7.7.
f) Nummer 11.3 wird aufgehoben.
g) Die bisherigen Nummern 11.4 bis 11.6 werden die Nummern 11.3 bis 11.5.
h) Nach der neuen Nummer 11.5 wird folgende Nummer 11.6 eingefügt:
Nr. Produktbezeichnung Medizinische Anwendungsfälle
„11.6 Macrogolratiopharm Behandlung
flüssig Orange
a) der Obstipation nur im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon
(mit Ausnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis,
Mukoviszidose oder neurogener Darmlähmung,
b) bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz,
c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie und
d) in der Terminalphase
bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.
Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber noch
nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen
leiden.“
i) Nach Nummer 11.12 wird folgende Nummer 11.13 eingefügt:
Nr. Produktbezeichnung Medizinische Anwendungsfälle
„11.13 Movicol aromafrei Behandlung
a) der Obstipation nur im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon
(mit Ausnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis,
Mukoviszidose oder neurogener Darmlähmung,
b) bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz,
c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie und
d) in der Terminalphase
bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.
Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber noch
nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen
leiden.“
j) Die bisherigen Nummern 11.13 bis 11.17 werden die Nummern 11.14 bis 11.18.
48. In Anlage 5 Abschnitt 3 wird in der Zeile zum Wirkstoff G 04 BE 08 Tadalafil in der linken Spalte im Klammer-
zusatz das Wort „Taldafil“ durch das Wort „Tadalafil“ ersetzt.

49. Anlage 7 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 1.01.24 wird folgende Nummer 1.01.25 eingefügt:
„1.01.25 Aripiprazol: orale Darreichungsformen“.
bb) Die bisherigen Nummern 1.01.25 bis 1.01.27 werden die Nummern 1.01.26 bis 1.01.28.
cc) Nach Nummer 1.04.27 werden die folgenden Nummern 1.04.28, 1.05.1 und 1.05.2 eingefügt:
„1.04.28 Duloxetin: feste orale Darreichungsformen
1.05.1 Efavirenz: feste orale Darreichungsformen
1.05.2 Eplerenon: orale Darreichungsformen“.
dd) Die bisherigen Nummern 1.05.1 bis 1.05.11 werden die Nummern 1.05.3 bis 1.05.13.
ee) Nach Nummer 1.09.9 wird folgende Nummer 1.09.10 eingefügt:
„1.09.10 Infliximab: parenterale Darreichungsformen“.
ff) Die bisherigen Nummern 1.09.10 bis 1.09.14 werden die Nummern 1.09.11 bis 1.09.15.
gg) Nach Nummer 1.12.1 wird folgende Nummer 1.12.2 eingefügt:
„1.12.2 Lamivudin + Zidovudin: orale Darreichungsformen, im Verhältnis 1:2“.
hh) Die bisherigen Nummern 1.12.2 bis 1.12.14 werden die Nummern 1.12.3 bis 1.12.15.
ii) Nach Nummer 1.13.15 wird folgende Nummer 1.13.16 eingefügt:
„1.13.16 Methotrexat: parenterale Darreichungsformen“.
jj) Die bisherigen Nummern 1.13.16 bis 1.13.33 werden die Nummern 1.13.17 bis 1.13.34.
kk) Nach der neuen Nummer 1.13.34 wird folgende Nummer 1.13.35 eingefügt:
„1.13.35 Moxifloxacin: orale Darreichungsformen“.
ll) Die bisherige Nummer 1.13.34 wird die Nummer 1.13.36.
mm) In Nummer 1.15.1 wird das Wort „abgeteilte“ gestrichen.
nn) Nach Nummer 1.26.1 wird folgende Nummer 1.26.2 eingefügt:
„1.26.2 Ziprasidon: orale Darreichungsformen“.
b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 2.03.3 wird folgende Nummer 2.03.4 eingefügt:
„2.03.4 Carboanhydrasehemmer: Ophthalmika
Wirkstoff:
Brinzolamid
Dorzolamid: Dorzolamid hydrochlorid“.
bb) Die bisherigen Nummern 2.03.4 bis 2.03.7 werden die Nummern 2.03.5 bis 2.03.8.
cc) In Nummer 2.08.3 wird das Wort „Niedermolekulare“ durch das Wort „niedermolekulare“ ersetzt.
dd) In Nummer 2.08.5 wird das Wort „abgeteilte“ gestrichen.
ee) Nach Nummer 2.15.1 wird folgende Nummer 2.16.1 eingefügt:
„2.16.1 Prostaglandin-Analoga: Ophthalmika
Wirkstoff:
Bimatoprost
Latanoprost
Tafluprost
Travoprost“.
ff) Die bisherigen Nummern 2.16.1 bis 2.16.8 werden die Nummern 2.16.2 bis 2.16.9.
c) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 3.08.4 wird wie folgt gefasst:
„3.08.4 H1-Antagonisten: weitere Antihistaminika, abgeteilte orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Azelastin: Azelastin hydrochlorid
Bilastin
Desloratadin
Ebastin
Fexofenadin: Fexofenadin hydrochlorid

Levocetirizin: Levocetirizin dihydrochlorid
Mizolastin
Rupatadin: Rupatadin fumarat
Terfenadin“.
bb) In Nummer 3.11.1 wird nach der Zeile „Enalapril + Nitrendipin: Enalapril maleat“ folgende Zeile ein-
gefügt:
„Perindopril + Amlodipin: Amlodipin besilat, Perindopril arginin“.
cc) Nach Nummer 3.11.7 wird folgende Nummer 3.11.8 eingefügt:
„3.11.8 Kombinationen von Carboanhydrasehemmern mit Timolol: Ophthalmika
Wirkstoff:
Brinzolamid + Timolol: Timolol hydrogenmaleat
Dorzolamid + Timolol: Dorzolamid hydrochlorid, Timolol hydrogenmaleat“.
dd) Die bisherige Nummer 3.11.8 wird Nummer 3.11.9.
ee) Nach der neuen Nummer 3.11.9 wird folgende Nummer 3.11.10 eingefügt:
„3.11.10 Kombinationen von Estrogenen und Gestagenen in der Hormonersatztherapie: orale Dar-
reichungsformen
Wirkstoff:
Estradiol + Dienogest: Estradiol valerat
Estradiol + Drospirenon: Estradiol 0,5 Wasser
Estradiol + Dydrogesteron: Estradiol 0,5 Wasser
Estradiol + Levonorgestrel: Estradiol 0,5 Wasser, Estradiol valerat
Estradiol + Medroxyprogesteronacetat: Estradiol valerat
Estradiol + Norethisteron: Estradiol 0,5 Wasser, Estradiol valerat, Norethisteronacetat
Estrogene, konjugierte + Medrogeston
Estrogene, konjugierte + Medroxyprogesteronacetat“.
ff) Die bisherigen Nummern 3.11.9 und 3.11.10 werden die Nummern 3.11.11 und 3.11.12.
gg) Nach der neuen Nummer 3.11.12 wird folgende Nummer 3.11.13 eingefügt:
„3.11.13 Kombinationen von Levodopa mit Decarboxylase- und COMT-Hemmern: orale Darreichungs-
formen
Wirkstoff:
Levodopa + Carbidopa + Entacapon“.
hh) Die bisherigen Nummern 3.11.11 bis 3.11.14 werden die Nummern 3.11.14 bis 3.11.17.
ii) Nach der neuen Nummer 3.11.17 wird folgende Nummer 3.11.18 eingefügt:
„3.11.18 Kombinationen von Prostaglandin-Analoga mit Timolol: Ophthalmika
Wirkstoff:
Brinzolamid + Timolol: Timolol hydrogenmaleat
Latanoprost + Timolol: Timolol hydrogenmaleat
Travoprost + Timolol: Timolol hydrogenmaleat“.
jj) Die bisherige Nummer 3.11.15 wird die Nummer 3.11.19.
kk) Nach Nummer 3.12.1 wird folgende Nummer 3.13.1 eingefügt:
„3.13.1 Monoaminoxidase-B-Hemmer: orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Rasagilin: Rasagilin mesilat, Rasagilin Tartrat
Safinamid: Safinamid mesilat“.
ll) Die bisherige Nummer 3.13.1 wird die Nummer 3.13.2.
50. Anlage 8 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 Buchstabe b wird die Angabe „<“ durch die Wörter „weniger als“ ersetzt.
b) Nummer 5 wird durch die folgenden Nummern 5 und 6 ersetzt:
„5. Clopidogrel in Kombination mit Acetylsalicylsäure bei akutem Koronarsyndrom zur Prävention
atherothrombotischer Ereignisse ist nur beihilfefähig bei Patienten mit
a) akutem Koronarsyndrom ohne ST-Strecken-Hebung während eines Behandlungszeitraums von bis
zu zwölf Monaten,

b) Myokardinfarkt mit ST-Strecken-Hebung, für die eine Thrombolyse infrage kommt, während eines
Behandlungszeitraums von bis zu 28 Tagen,
c) akutem Koronarsyndrom mit ST-Strecken-Hebungs-Infarkt, denen bei einer perkutanen Koronar-
intervention ein Stent implantiert worden ist.
6. Glinide zur Behandlung des Diabetes mellitus Typ 2; hierzu zählen:
a) Nateglinid
b) Repaglinid.
Repaglinid ist nur beihilfefähig bei Behandlung niereninsuffizienter Personen mit einer Kreatinin-
Clearance von weniger als 25 ml/min, sofern keine anderen oralen Antidiabetika in Frage kommen
und eine Insulintherapie nicht angezeigt ist.“
c) Die bisherigen Nummern 6 bis 10 werden die Nummern 7 bis 11.
51. Anlage 9 erhält die aus dem Anhang 1 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
52. Anlage 10 erhält die aus dem Anhang 2 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
53. Anlage 11 wird wie folgt geändert:
a) Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 7.5 wird folgende Nummer 7.6 eingefügt:
„7.6 Gerät zur kontinuierlichen Gewebezuckermessung (Continuous Glucose Monitoring – CGM,
Flash Glucose Monitoring – FGM) einschließlich Sensoren bei Personen mit einem insulin-
pflichtigen Diabetes mellitus; daneben sind Aufwendungen für übliche Blutzuckermessgeräte
einschließlich der erforderlichen Blutteststreifen beihilfefähig“.
bb) Die bisherigen Nummern 7.6 bis 7.11 werden die Nummern 7.7 bis 7.12.
cc) Nummer 15.3 wird aufgehoben.
dd) Nummer 15.4 wird Nummer 15.3.
ee) Nach Nummer 20.2 wird folgende Nummer 20.3 eingefügt:
„20.3 Therapiestuhl“.
ff) Die bisherigen Nummern 20.3 bis 20.6 werden die Nummern 20.4 bis 20.7.
b) Abschnitt 4 Unterabschnitt 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. Sehhilfen zur Verbesserung des Visus sind beihilfefähig
a) für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben;
b) für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, wenn beide Augen auf Grund der Seh-
schwäche oder Blindheit eine schwere Sehbeeinträchtigung aufweisen, die mindestens der Stufe 1
der von der Weltgesundheitsorganisation empfohlenen Klassifikationen des Grades der Seh-
beeinträchtigung entspricht; eine schwere Sehbeeinträchtigung liegt unter anderem vor, wenn
aa) der Visus bei bestmöglicher Korrektur mit einer Brille oder mit Kontaktlinsen auf dem besseren
Auge nicht mehr als 0,3 beträgt oder
bb) das beidäugige Gesichtsfeld bei zentraler Fixation nicht mehr als 10 Grad ist;
c) für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, bei einem Korrekturausgleich für einen
Refraktionsfehler bei
aa) Myopie von mehr als 6 dpt,
bb) Hyperopie von mehr als 6 dpt,
cc) Astigmatismus von mehr als 4 dpt.
Liegt ein Refraktionsfehler nach Satz 1 Buchstabe c nur bei einem Auge vor, sind die Aufwendungen für
das Brillenglas oder die Kontaktlinse auch für das andere Auge beihilfefähig.“
54. Anlage 12 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 5.12 wird aufgehoben.
b) Nummer 5.13 wird Nummer 5.12.
c) Nummer 14.2 wird aufgehoben.
55. Nach Anlage 13 Nummer 1.2.3 wird folgende Nummer 1.2.4 eingefügt:
„1.2.4 Einmaliges Screening auf Bauchaortenaneurysmen für männliche beihilfeberechtigte und berücksich-
tigungsfähige Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben“.
56. Anlage 14 erhält die aus dem Anhang 3 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

57. Nach Anlage 14 wird die Anlage 14a aus dem Anhang 4 zu dieser Verordnung eingefügt.
58. Anlage 15 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird Abschnitt 1 und die Abschnittsüberschrift wird wie folgt gefasst:
„Abschnitt 1
Heilbäder und Kurorte im Inland“.
bb) Nach der Zeile „Ahlbeck“ wird folgende Zeile eingefügt:
Name ohne „Bad“ PLZ Gemeinde
„Ahrenshoop 18347 Ostseebad G
Ahrenshoop
cc) In der Zeile „Bentheim“ wird die Artbezeichnung wie folgt
„(Mineral-)Heilbad“.
dd) Die Zeile „Berka“ wird wie folgt gefasst:
Name ohne „Bad“ PLZ Gemeinde
„Berka 99438 Bad Berka G
ee) Nach der Zeile „Biberach“ wird folgende Zeile eingefügt:
Name ohne „Bad“ PLZ Gemeinde
„Binz 18609 Ostseebad G
Binz auf Rügen
Anerkennung als Heilbad oder
Kurort ist erteilt für: Artbezeichnung
(Ortsteile, sofern nicht B, G, K*)
Seebad“.
gefasst:
Anerkennung als Heilbad oder
Kurort ist erteilt für: Artbezeichnung
(Ortsteile, sofern nicht B, G, K*)
Ort mit Heilquellen-
kurbetrieb“.
Anerkennung als Heilbad oder
Kurort ist erteilt für: Artbezeichnung
(Ortsteile, sofern nicht B, G, K*)
Seebad“.
ff) In der Zeile „Burg/Fehmarn“ wird die Artbezeichnung „Nordseeheilbad“ durch die Artbezeichnung
„Ostseeheilbad“ ersetzt.
gg) Die Zeile „Frankenhausen“ wird wie folgt gefasst:
Name ohne „Bad“ PLZ Gemeinde
„Frankenhausen 06567 Bad Frankenhausen G
Anerkennung als Heilbad oder
Kurort ist erteilt für: Artbezeichnung
(Ortsteile, sofern nicht B, G, K*)
(Sole-)Heilbad“.
hh) Nach der Zeile „Freudenstadt“ wird folgende Zeile eingefügt:
Name ohne „Bad“ PLZ Gemeinde
Anerkennung als Heilbad oder
Kurort ist erteilt für: Artbezeichnung
(Ortsteile, sofern nicht B, G, K*)
„Friedrichroda 99894 Friedrichroda Friedrichroda, Finsterbergen Heilklimatischer
Kurort“.
ii) In der Zeile „Glücksburg“ wird die Artbezeichnung „Nordseeheilbad“ durch die Artbezeichnung
„Ostseeheilbad“ ersetzt.
jj) In der Zeile „Grund“ wird die Artbezeichnung wie folgt gefasst:
„Heilklimatischer Kurort mit Heilstollen-Kurbetrieb“.
kk) Die Zeile „Heiligenstadt“ wird wie folgt gefasst:
Name ohne „Bad“ PLZ Gemeinde
„Heiligenstadt 37308 Heilbad G
Heiligenstadt
ll) Die Zeile „Klosterlausnitz“ wird wie folgt gefasst:
Name ohne „Bad“ PLZ Gemeinde
„Klosterlausnitz 07639 Bad Klosterlausnitz G
Anerkennung als Heilbad oder
Kurort ist erteilt für: Artbezeichnung
(Ortsteile, sofern nicht B, G, K*)
(Sole-)Heilbad“.
Anerkennung als Heilbad oder
Kurort ist erteilt für: Artbezeichnung
(Ortsteile, sofern nicht B, G, K*)
Heilbad“.

mm) Nach der Zeile „Krumbach“ wird folgende Zeile eingefügt:
Name ohne „Bad“ PLZ Gemeinde
„Kühlungsborn 18225 Ostseebad
Kühlungsborn
nn) Die Zeile „Liebenstein“ wird wie folgt gefasst:
Name ohne „Bad“ PLZ Gemeinde
„Liebenstein 36448 Bad Liebenstein
oo) Die Zeile „Lobenstein“ wird wie folgt gefasst:
Name ohne „Bad“ PLZ Gemeinde
„Lobenstein 07356 Bad Lobenstein
pp) Nach der Zeile „Neustadt/D“ wird folgende Zeile
Name ohne „Bad“ PLZ Gemeinde
„Neustadt/Harz 99762 Neustadt/Harz
qq) Nach der Zeile „Porta Westfalica“ wird folgende
Name ohne „Bad“ PLZ Gemeinde
„Prerow 18375 Ostseebad Prerow
Anerkennung als Heilbad oder
Kurort ist erteilt für: Artbezeichnung
(Ortsteile, sofern nicht B, G, K*)
G Seebad“.
Anerkennung als Heilbad oder
Kurort ist erteilt für: Artbezeichnung
(Ortsteile, sofern nicht B, G, K*)
G Heilbad“.
Anerkennung als Heilbad oder
Kurort ist erteilt für: Artbezeichnung
(Ortsteile, sofern nicht B, G, K*)
G (Moor-)Heilbad“.
eingefügt:
Anerkennung als Heilbad oder
Kurort ist erteilt für: Artbezeichnung
(Ortsteile, sofern nicht B, G, K*)
G Heilklimatischer
Kurort“.
Zeile eingefügt:
Anerkennung als Heilbad oder
Kurort ist erteilt für: Artbezeichnung
(Ortsteile, sofern nicht B, G, K*)
G Seebad“.
rr) Vor der Zeile „Saarow“ wird folgende Zeile eingefügt:
Name ohne „Bad“ PLZ Gemeinde
„Saalfeld/Saale 07318 Saalfeld/Saale
ss) Die Zeile „Salzungen“ wird wie folgt gefasst:
Name ohne „Bad“ PLZ Gemeinde
„Salzungen 36433 Bad Salzungen
tt) Nach der Zeile „Segeberg“ wird folgende Zeile
Name ohne „Bad“ PLZ Gemeinde
„Sellin 18586 Ostseebad Sellin
uu) Die Zeile „Sulza“ wird wie folgt gefasst:
Name ohne „Bad“ PLZ Gemeinde
„Sulza 99518 Bad Sulza
vv) Die Zeile „Tabarz“ wird wie folgt gefasst:
Name ohne „Bad“ PLZ Gemeinde
„Tabarz 99891 Bad Tabarz
Anerkennung als Heilbad oder
Kurort ist erteilt für: Artbezeichnung
(Ortsteile, sofern nicht B, G, K*)
G, ausgenommen Ort mit Heilstollen-
Ortsteil Arnsgereuth kurbetrieb“.
Anerkennung als Heilbad oder
Kurort ist erteilt für: Artbezeichnung
(Ortsteile, sofern nicht B, G, K*)
Bad Salzungen, Dorf Allendorf (Sole-)Heilbad“.
eingefügt:
Anerkennung als Heilbad oder
Kurort ist erteilt für: Artbezeichnung
(Ortsteile, sofern nicht B, G, K*)
G Seebad“.
Anerkennung als Heilbad oder
Kurort ist erteilt für: Artbezeichnung
(Ortsteile, sofern nicht B, G, K*)
G (Sole-)Heilbad“.
Anerkennung als Heilbad oder
Kurort ist erteilt für: Artbezeichnung
(Ortsteile, sofern nicht B, G, K*)
G Kneippheilbad“.

ww) Nach der Zeile „Tennstedt“ wird folgende Zeile eingefügt:
Anerkennung als Heilbad oder
Name ohne „Bad“ PLZ Gemeinde Kurort ist erteilt für: Artbezeichnung
(Ortsteile, sofern nicht B, G, K*)
„Thiessow 18586 Ostseebad G Seebad“.
Thiessow
xx) Nach der Zeile „Warmbad“ wird folgende Zeile eingefügt:
Anerkennung als Heilbad oder
Name ohne „Bad“ PLZ Gemeinde Kurort ist erteilt für: Artbezeichnung
(Ortsteile, sofern nicht B, G, K*)
„Warnemünde 18119 Hansestadt G Seebad“.
Rostock
yy) Nach der Zeile „Wurzach“ wird folgende Zeile eingefügt:
Anerkennung als Heilbad oder
Name ohne „Bad“ PLZ Gemeinde Kurort ist erteilt für: Artbezeichnung
(Ortsteile, sofern nicht B, G, K*)
„Wustrow 18347 Ostseebad G Seebad“.
Wustrow
b) Nummer 2 wird Abschnitt 2 und die Abschnittsüberschrift wird wie folgt gefasst:
„Abschnitt 2
Heilbäder und Kurorte im Inland, die Ortsteile einer Gemeinde sind“.
c) Nummer 3 wird Abschnitt 3 und die Abschnittsüberschrift wird wie folgt gefasst:
„Abschnitt 3
Heilbäder und Kurorte im EU-Ausland
a) Frankreich
aa) Aix-les-Bains
bb) Amélie-les-Bains-Palada
cc) Cambo-les-Bains
dd) La Roche-Posay
b) Italien
aa) Abano Therme
bb) Galzignano
cc) Ischia
dd) Meran
ee) Montegrotto
ff) Montepulciano
c) Kroatien
Cres
d) Österreich
aa) Bad Gastein
bb) Bad Hall in Tirol
cc) Bad Hofgastein
dd) Bad Schönau
ee) Bad Traunstein
ff) Oberlaa
e) Polen
aa) Bad Flinsberg/Swieradow Zdroy
bb) Kolberg/Kolobrzeg
cc) Swinemünde/Świnoujście
dd) Ustroń

f) Rumänien
Bad Felix/Băile Felix
g) Slowakei
aa) Dudince
bb) Piešťany
cc) Turčianske Teplice
h) Tschechien
aa) Bad Bělohrad/Lázně Bělohrad
bb) Bad Joachimsthal/Jáchymov
cc) Bad Luhatschowitz/Luhačovice
dd) Bad Teplitz/Lázně Teplice v Čechách
ee) Franzenbad/Františkovy Lázně
ff) Freiwaldau/Lázně Jeseník
gg) Johannisbad/Janské Lázně
hh) Karlsbad/Karlovy Vary
ii) Konstantinsbad/Konstantinovy Lázně
jj) Marienbad/Mariánské Lázně
i) Ungarn
aa) Bad Hévíz
bb) Bad Zalakaros
cc) Bük
dd) Hajdúszoboszló
ee) Komárom
ff) Sárvár“.
d) Nummer 4 wird Abschnitt 4 und wird wie folgt gefasst:
„Abschnitt 4
Heilbäder und Kurorte im Nicht-EU-Ausland
a) Ein Boqeq
b) Sweimeh“.
59. Nach Anlage 15 wird die Anlage 16 aus dem Anhang 5 zu dieser Verordnung eingefügt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 24. Juli 2018
Der Bundesminister
des Innern, für Bau und Heimat
Horst Seehofer

Anhang 1 zu Artikel 1 Nummer 51
Höchstbeträge für beihilfefähige Aufwendungen für Heilmittel
Abschnitt 1
Leistungsverzeichnis
Nr. Leistung
Bereich Inhalation
1 Inhalationstherapie, auch mittels Ultraschallvernebelung
a) als Einzelinhalation
b) als Rauminhalation in einer Gruppe, je Teilnehmerin oder Teilnehmer
c) als Rauminhalation in einer Gruppe bei Anwendung ortsgebundener natür-
licher Heilwässer, je Teilnehmerin oder Teilnehmer
Aufwendungen für die für Inhalationen erforderlichen Zusätze sind daneben
gesondert beihilfefähig.
2 Radon-Inhalation
a) im Stollen
b) mittels Hauben
Bereich Krankengymnastik, Bewegungsübungen
3 Physiotherapeutische Erstbefundung zur Erstellung eines Behandlungsplans
4 Krankengymnastik, auch auf neurophysiologischer Grundlage, Atemtherapie,
einschließlich der zur Leistungserbringung erforderlichen Massage, als Einzel-
behandlung, Richtwert: 20 Minuten
5 Krankengymnastik auf neurophysiologischer Grundlage (Bobath, Vojta, Proprio-
zeptive Neuromuskuläre Fazilitation (PNF)) bei zentralen Bewegungsstörungen
nach Vollendung des 18. Lebensjahres, als Einzelbehandlung, Richtwert:
30 Minuten
6 Krankengymnastik auf neurophysiologischer Grundlage (Bobath, Vojta) bei
zentralen Bewegungsstörungen für Kinder längstens bis zur Vollendung des
18. Lebensjahres als Einzelbehandlung, Richtwert: 45 Minuten
7 Krankengymnastik in einer Gruppe (2 bis 5 Personen), Richtwert: 25 Minuten
je Teilnehmerin oder Teilnehmer
8 Krankengymnastik bei zerebralen Dysfunktionen in einer Gruppe (2 bis 4 Perso-
nen), Richtwert: 45 Minuten je Teilnehmerin oder Teilnehmer
9 Krankengymnastik (Atemtherapie) bei Mukoviszidose und schweren Bronchial-
erkrankungen als Einzelbehandlung, Richtwert: 60 Minuten
10 Krankengymnastik im Bewegungsbad
a) als Einzelbehandlung einschließlich der erforderlichen Nachruhe, Richtwert:
30 Minuten
b) in einer Gruppe (2 bis 3 Personen), je Teilnehmerin oder Teilnehmer ein-
schließlich der erforderlichen Nachruhe, Richtwert: 30 Minuten
c) in einer Gruppe (4 bis 5 Personen), je Teilnehmerin oder Teilnehmer ein-
schließlich der erforderlichen Nachruhe, Richtwert: 30 Minuten
11 Manuelle Therapie, Richtwert: 30 Minuten
12 Chirogymnastik (funktionelle Wirbelsäulengymnastik), Richtwert: 20 Minuten
Anlage 9
(zu § 23 Absatz 1)
beihilfefähiger beihilfefähiger
Höchstbetrag Höchstbetrag
in Euro in Euro
bis 31.12.2018 ab 1.1.2019
8,00 8,80
4,30 4,80
6,80 7,50
13,60 14,90
16,60 18,20
15,00 16,50
23,40 25,70
30,70 33,80
41,20 45,30
7,40 8,20
13,00 14,30
64,90 71,40
28,30 31,20
17,80 19,50
14,20 15,60
27,00 29,70
17,30 19,00

Nr. Leistung
13 Bewegungsübungen
a) als Einzelbehandlung, Richtwert: 20 Minuten
b) in einer Gruppe (2 bis 5 Personen), Richtwert: 20 Minuten
14 Bewegungsübungen im Bewegungsbad
a) als Einzelbehandlung einschließlich der erforderlichen Nachruhe, Richtwert:
30 Minuten
b) in einer Gruppe (2 bis 3 Personen), je Teilnehmerin oder Teilnehmer ein-
schließlich der erforderlichen Nachruhe, Richtwert: 30 Minuten
c) in einer Gruppe (4 bis 5 Personen), je Teilnehmerin oder Teilnehmer ein-
schließlich der erforderlichen Nachruhe, Richtwert: 30 Minuten
15 Erweiterte ambulante Physiotherapie (EAP), Richtwert: 120 Minuten je Behand-
lungstag
16 Gerätegestützte Krankengymnastik (KG-Gerät) einschließlich Medizinischen
Aufbautrainings (MAT) und Medizinischer Trainingstherapie (MTT), je Sitzung
für eine parallele Einzelbehandlung (bis zu 3 Personen), Richtwert: 60 Minuten,
begrenzt auf maximal 25 Behandlungen je Kalenderhalbjahr
17 Traktionsbehandlung mit Gerät (zum Beispiel Schrägbrett, Extensionstisch,
Perl’sches Gerät, Schlingentisch) als Einzelbehandlung, Richtwert: 20 Minuten
Bereich Massagen
18 Massage einzelner oder mehrerer Körperteile
a) Klassische Massagetherapie (KMT), Segment-, Periost-, Reflexzonen-,
Bürsten- und Colonmassage, Richtwert: 20 Minuten
b) Bindegewebsmassage (BGM), Richtwert: 30 Minuten
19 Manuelle Lymphdrainage (MLD)
a) Teilbehandlung, Richtwert: 30 Minuten
b) Großbehandlung, Richtwert: 45 Minuten
c) Ganzbehandlung, Richtwert: 60 Minuten
d) Kompressionsbandagierung einer Extremität, Aufwendungen für das not-
wendige Polster- und Bindenmaterial (zum Beispiel Mullbinden, Kurzzug-
binden, Fließpolsterbinden) sind daneben beihilfefähig
20 Unterwasserdruckstrahlmassage einschließlich der erforderlichen Nachruhe,
Richtwert: 20 Minuten
Bereich Palliativversorgung
21 Physiotherapeutische Komplexbehandlung in der Palliativversorgung, Richtwert:
60 Minuten
Bereich Packungen, Hydrotherapie, Bäder
22 Heiße Rolle einschließlich der erforderlichen Nachruhe
23 Warmpackung eines oder mehrerer Körperteile einschließlich der erforderlichen
Nachruhe
a) bei Anwendung wiederverwendbarer Packungsmaterialien (zum Beispiel
Fango-Paraffin, Moor-Paraffin, Pelose, Turbatherm)
b) bei Anwendung einmal verwendbarer natürlicher Peloide (Heilerde, Moor,
Naturfango, Pelose, Schlamm, Schlick) ohne Verwendung von Folie oder
Vlies zwischen Haut und Peloid
aa) Teilpackung
bb) Großpackung
24 Schwitzpackung (zum Beispiel spanischer Mantel, Salzhemd, Dreiviertel-Packung
nach Kneipp) einschließlich der erforderlichen Nachruhe
beihilfefähiger beihilfefähiger
Höchstbetrag Höchstbetrag
in Euro in Euro
bis 31.12.2018 ab 1.1.2019
9,20 10,20
6,00 6,60
28,30 31,20
17,80 19,50
14,20 15,60
98,30 108,10
42,00 46,20
8,00 8,80
16,60 18,20
16,60 18,20
23,40 25,70
35,00 38,50
53,00 58,30
11,30 12,40
27,70 30,50
60,00 66,00
12,40 13,60
14,20 15,60
32,90 36,20
43,40 47,80
17,90 19,70

Nr. Leistung
25 Kaltpackung (Teilpackung)
a) Anwendung von Lehm, Quark oder Ähnlichem
b) Anwendung einmal verwendbarer Peloide (Heilerde, Moor, Naturfango,
Pelose, Schlamm, Schlick) ohne Verwendung von Folie oder Vlies zwischen
Haut und Peloid
26 Heublumensack, Peloidkompresse
27 Wickel, Auflagen, Kompressen und andere, auch mit Zusatz
28 Trockenpackung
29 a) Teilguss, Teilblitzguss, Wechselteilguss
b) Vollguss, Vollblitzguss, Wechselvollguss
c) Abklatschung, Abreibung, Abwaschung
30 a) an- oder absteigendes Teilbad (zum Beispiel nach Hauffe) einschließlich der
erforderlichen Nachruhe
b) an- oder absteigendes Vollbad (Überwärmungsbad) einschließlich der er-
forderlichen Nachruhe
31 Wechselbad einschließlich der erforderlichen Nachruhe
a) Teilbad
b) Vollbad
32 Bürstenmassagebad einschließlich der erforderlichen Nachruhe
33 Naturmoorbad einschließlich der erforderlichen Nachruhe
a) Teilbad
b) Vollbad
34 Sandbad einschließlich der erforderlichen Nachruhe
a) Teilbad
b) Vollbad
35 Balneo-Phototherapie (Sole-Phototherapie) und Licht-Öl-Bad einschließlich
Nachfetten und der erforderlichen Nachruhe
36 Medizinisches Bad mit Zusatz
a) Hand- oder Fußbad
b) Teilbad einschließlich der erforderlichen Nachruhe
c) Vollbad einschließlich der erforderlichen Nachruhe
d) bei mehreren Zusätzen je weiterer Zusatz
37 Gashaltiges Bad
a) gashaltiges Bad (zum Beispiel Kohlensäurebad, Sauerstoffbad) einschließ-
lich der erforderlichen Nachruhe
b) gashaltiges Bad mit Zusatz einschließlich der erforderlichen Nachruhe
c) Kohlendioxidgasbad (Kohlensäuregasbad) einschließlich der erforderlichen
Nachruhe
d) Radon-Bad einschließlich der erforderlichen Nachruhe
e) Radon-Zusatz, je 500 000 Millistat
38 Aufwendungen für andere als die in diesem Abschnitt bezeichneten Bäder sind
nicht beihilfefähig. Bei Teil- und Vollbädern mit ortsgebundenen natürlichen
Heilwässern erhöhen sich die Höchstbeträge nach Nummer 36 Buchstabe a
bis c und nach Nummer 37 Buchstabe b um 3,70 Euro und ab 1.1.2019 um
4,10 Euro. Weitere Zusätze hierzu sind nach Maßgabe der Nummer 36 Buch-
stabe d beihilfefähig.
beihilfefähiger beihilfefähiger
Höchstbetrag Höchstbetrag
in Euro in Euro
bis 31.12.2018 ab 1.1.2019
9,20 10,20
18,50 20,30
11,00 12,10
5,50 6,10
3,70 4,10
3,70 4,10
5,50 6,10
4,90 5,40
14,80 16,20
24,00 26,40
11,00 12,10
16,00 17,60
22,80 25,10
39,40 43,30
47,90 52,70
34,40 37,90
39,40 43,30
39,40 43,30
8,00 8,80
16,00 17,60
22,20 24,40
3,70 4,10
23,40 25,70
27,00 29,70
25,20 27,70
22,20 24,40
3,70 4,10

Nr. Leistung
Bereich Kälte- und Wärmebehandlung
39 Kältetherapie bei einem oder mehreren Körperteilen mit lokaler Applikation inten-
siver Kälte in Form von Eiskompressen, tiefgekühlten Eis- oder Gelbeuteln,
direkter Abreibung, Kaltgas und Kaltluft mit entsprechenden Apparaturen sowie
Eisteilbädern in Fuß- oder Armbadewannen
40 Wärmetherapie mittels Heißluft bei einem oder mehreren Körperteilen, Richt-
wert: 20 Minuten
41 Ultraschall-Wärmetherapie
Bereich Elektrotherapie
42 Elektrotherapie einzelner oder mehrerer Körperteile mit individuell eingestellten
Stromstärken und Frequenzen
43 Elektrostimulation bei Lähmungen
44 Iontophorese
45 Hydroelektrisches Teilbad (Zwei- oder Vierzellenbad)
46 Hydroelektrisches Vollbad (zum Beispiel Stangerbad), auch mit Zusatz, ein-
schließlich der erforderlichen Nachruhe
Bereich Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie
47 Stimm-, sprech- und sprachtherapeutische Erstbefundung zur Erstellung eines
Behandlungsplans, einmal je Behandlungsfall
48 Einzelbehandlung bei Atem-, Stimm-, Sprech-, Sprach-, Hör- und Schluck-
störungen
a) Richtwert: 30 Minuten
b) Richtwert: 45 Minuten
c) Richtwert: 60 Minuten
d) Richtwert: 90 Minuten
Aufwendungen für die Vor- und Nachbereitung, die Verlaufsdokumentation, den
sprachtherapeutischen Bericht sowie für die Beratung der Patientin oder des
Patienten und ihrer oder seiner Bezugspersonen sind daneben nicht beihilfefähig.
49 Gruppenbehandlung bei Atem-, Stimm-, Sprech-, Sprach-, Hör- und Schluck-
störungen, je Teilnehmerin oder Teilnehmer
a) Gruppe (2 Personen), Richtwert: 45 Minuten
b) Gruppe (3 bis 5 Personen), Richtwert: 45 Minuten
c) Gruppe (2 Personen), Richtwert: 90 Minuten
d) Gruppe (3 bis 5 Personen), Richtwert: 90 Minuten
Aufwendungen für die Vor- und Nachbereitung, die Verlaufsdokumentation, den
sprachtherapeutischen Bericht sowie für die Beratung der Patientin oder des
Patienten und ihrer oder seiner Bezugspersonen sind daneben nicht beihilfefähig.
Bereich Ergotherapie (Beschäftigungstherapie)
50 Funktionsanalyse und Erstgespräch einschließlich Beratung und Behandlungs-
planung, einmal je Behandlungsfall
51 Einzelbehandlung
a) bei motorisch-funktionellen Störungen, Richtwert: 30 Minuten
b) bei sensomotorischen oder perzeptiven Störungen, Richtwert: 45 Minuten
c) bei psychisch-funktionellen Störungen, Richtwert: 60 Minuten
d) bei psychisch-funktionellen Störungen als Belastungserprobung, Richtwert:
120 Minuten
beihilfefähiger beihilfefähiger
Höchstbetrag Höchstbetrag
in Euro in Euro
bis 31.12.2018 ab 1.1.2019
11,80 12,90
6,80 7,50
10,80 11,90
7,40 8,20
14,20 15,60
7,40 8,20
13,60 14,90
26,40 29,00
98,20 108,00
38,00 41,80
53,60 59,00
62,60 68,90
94,00 103,40
45,80 50,40
31,40 34,60
61,40 67,60
51,00 56,10
38,00 41,80
38,00 41,80
49,80 54,80
65,80 72,30
116,50 128,20

Nr. Leistung
e) als Beratung zur Integration in das häusliche und soziale Umfeld im Rahmen
eines Hausbesuchs, einmal pro Behandlungsfall
aa) bis zu 3 Einheiten am Tag, je Einheit
aaa) bei motorisch-funktionellen Störungen
bbb) bei sensomotorischen oder perzeptiven Störungen
bb) bis zu 2 Einheiten am Tag, je Einheit bei psychisch-funktionellen
Störungen
52 Gruppenbehandlung
a) bei motorisch-funktionellen Störungen, Richtwert: 30 Minuten, je Teilnehmerin
oder Teilnehmer
b) bei sensomotorischen oder perzeptiven Störungen, Richtwert: 45 Minuten,
je Teilnehmerin oder Teilnehmer
c) bei psychisch-funktionellen Störungen, Richtwert: 90 Minuten, je Teilnehmerin
oder Teilnehmer
d) bei psychisch-funktionellen Störungen als Belastungserprobung, Richtwert:
180 Minuten, je Teilnehmerin oder Teilnehmer
53 Hirnleistungstraining/Neuropsychologisch orientierte Einzelbehandlung, Richt-
wert: 30 Minuten
54 Hirnleistungstraining als Gruppenbehandlung, Richtwert: 45 Minuten, je Teil-
nehmerin oder Teilnehmer
Bereich Podologie
55 Hornhautabtragung an beiden Füßen
56 Hornhautabtragung an einem Fuß
57 Nagelbearbeitung an beiden Füßen
58 Nagelbearbeitung an einem Fuß
59 Podologische Komplexbehandlung (Hornhautabtragung und Nagelbearbeitung)
beider Füße
60 Podologische Komplexbehandlung (Hornhautabtragung und Nagelbearbeitung)
eines Fußes
61 Erstversorgung mit einer Federstahldraht-Orthonyxiespange nach Ross-Fraser,
einteilig, einschließlich Abdruck und Anfertigung der Passiv-Nagel-Korrektur-
Spange nach Modell, Applikation sowie Spangenkontrolle nach 1 bis 2 Wochen
62 Regulierung der Orthonyxiespange nach Ross-Fraser, einteilig, einschließlich
Spangenkontrolle nach 1 bis 2 Tagen
63 Ersatzversorgung mit einer Orthonyxiespange nach Ross-Fraser, einteilig, in-
folge Verlusts oder Bruchs der Spange bei vorhandenem Modell einschließlich
Applikation
64 Versorgung mit einer konfektionierten bilateralen Federstahldraht-Orthonyxie-
spange, dreiteilig, einschließlich individueller Spangenformung, Applikation und
Spangensitzkontrolle nach 1 bis 2 Tagen
65 Versorgung mit einer konfektionierten Klebespange, einteilig, einschließlich
Applikation und Spangensitzkontrolle nach 1 bis 2 Tagen
Bereich Ernährungstherapie
66 Erstgespräch mit Behandlungsplanung, Richtwert: 60 Minuten
67 Einzelbehandlung, Richtwert: 30 Minuten, begrenzt auf maximal 12 Behandlun-
gen pro Jahr
68 Gruppenbehandlung, Richtwert: 30 Minuten, begrenzt auf maximal 12 Behand-
lungen pro Jahr
beihilfefähiger beihilfefähiger
Höchstbetrag Höchstbetrag
in Euro in Euro
bis 31.12.2018 ab 1.1.2019
37,00 40,70
49,40 54,40
61,60 67,70
14,50 16,00
18,70 20,60
34,40 37,90
63,80 70,20
42,00 46,20
18,70 20,60
24,20 26,70
17,20 18,90
22,80 25,10
17,20 18,90
37,80 41,60
24,20 26,70
176,90 194,60
34,00 37,40
58,90 64,80
68,00 74,80
34,00 37,40
60,00 66,00
30,00 33,00
10,00 11,00

beihilfefähiger beihilfefähiger
Höchstbetrag Höchstbetrag
Nr. Leistung in Euro in Euro
bis 31.12.2018 ab 1.1.2019
Bereich Sonstiges
69 Ärztlich verordneter Hausbesuch 11,00 12,10
70 Fahrtkosten für Fahrten der behandelnden Person (nur bei ärztlich verordnetem
Hausbesuch) bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges in Höhe von 0,30 Euro je
Kilometer oder die niedrigsten Kosten eines regelmäßig verkehrenden Beförde-
rungsmittels
71 Werden auf demselben Weg mehrere Patientinnen oder Patienten besucht, sind
die Aufwendungen nach den Nummern 69 und 70 nur anteilig je Patientin oder
Patient beihilfefähig.
Richtwert im Sinne des Leistungsverzeichnisses ist die Zeitangabe zur regelmäßigen Dauer der jeweiligen Therapiemaßnahme
(Regelbehandlungszeit). Er beinhaltet die Durchführung der Therapiemaßnahme einschließlich der Vor- und Nachbereitung. Die
Regelbehandlungszeit darf nur aus medizinischen Gründen unterschritten werden.
Abschnitt 2
Erweiterte ambulante Physiotherapie
1. Aufwendungen für eine EAP nach Abschnitt 1 Nummer 15 sind nur dann beihilfefähig, wenn die Therapie in einer
Einrichtung, die durch die gesetzlichen Krankenkassen oder Berufsgenossenschaften zur ambulanten Reha-
bilitation oder zur EAP zugelassen ist und bei einer der folgenden Indikationen angewendet wird:
a) Wirbelsäulensyndrome mit erheblicher Symptomatik bei
aa) nachgewiesenem frischem Bandscheibenvorfall (auch postoperativ),
bb) Protrusionen mit radikulärer, muskulärer und statischer Symptomatik,
cc) nachgewiesenen Spondylolysen und Spondylolisthesen mit radikulärer, muskulärer und statischer
Symptomatik,
dd) instabilen Wirbelsäulenverletzungen mit muskulärem Defizit und Fehlstatik, wenn die Leistungen im
Rahmen einer konservativen oder postoperativen Behandlung erbracht werden,
ee) lockerer korrigierbarer thorakaler Scheuermann-Kyphose von mehr als 50° Grad nach Cobb,
b) Operationen am Skelettsystem bei
aa) posttraumatischen Osteosynthesen,
bb) Osteotomien der großen Röhrenknochen,
c) prothetischer Gelenkersatz bei Bewegungseinschränkungen oder muskulären Defiziten bei
aa) Schulterprothesen,
bb) Knieendoprothesen,
cc) Hüftendoprothesen,
d) operativ oder konservativ behandelte Gelenkerkrankungen, einschließlich Instabilitäten bei
aa) Kniebandrupturen (Ausnahme isoliertes Innenband),
bb) Schultergelenkläsionen, insbesondere nach
aaa) operativ versorgter Bankard-Läsion,
bbb) Rotatorenmanschettenruptur,
ccc) schwerer Schultersteife (frozen shoulder),
ddd) Impingement-Syndrom,
eee) Schultergelenkluxation,
fff) tendinosis calcarea,
ggg) periathritis humero-scapularis,
cc) Achillessehnenrupturen und Achillessehnenabriss,
e) Amputationen.
Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit ist zudem eine Verordnung von
a) einer Krankenhausärztin oder einem Krankenhausarzt,
b) einer Fachärztin oder einem Facharzt für Orthopädie, Neurologie oder Chirurgie,

c) einer Ärztin oder einem Arzt für Physikalische und Rehabilitative Medizin oder
d) einer Allgemeinärztin oder einem Allgemeinarzt mit der Zusatzbezeichnung „Physikalische und Rehabilitative
Medizin“.
2. Eine Verlängerung der erweiterten ambulanten Physiotherapie erfordert eine erneute ärztliche Verordnung.
Eine Bescheinigung der Therapieeinrichtung oder von bei dieser beschäftigten Ärztinnen oder Ärzten reicht
nicht aus. Nach Abschluss der erweiterten ambulanten Physiotherapie ist der Festsetzungsstelle die Therapie-
dokumentation zusammen mit der Rechnung vorzulegen.
3. Die erweiterte ambulante Physiotherapie umfasst je Behandlungstag mindestens folgende Leistungen:
a) Krankengymnastische Einzeltherapie,
b) Physikalische Therapie,
c) MAT.
4. Werden Lymphdrainage, Massage, Bindegewebsmassage, Isokinetik oder Unterwassermassage zusätzlich
erbracht, sind diese Leistungen mit dem Höchstbetrag nach Abschnitt 1 Nummer 15 abgegolten.
5. Die Patientin oder der Patient muss die durchgeführten Leistungen auf der Tagesdokumentation unter Angabe
des Datums bestätigen.
Abschnitt 3
Medizinisches Aufbautraining
1. Aufwendungen für ein ärztlich verordnetes MAT nach Abschnitt 1 Nummer 16 mit Sequenztrainingsgeräten zur
Behandlung von Funktions- und Leistungseinschränkungen im Stütz- und Bewegungsapparat sind beihilfe-
fähig, wenn
a) das Training verordnet wird von
aa) einer Krankenhausärztin oder einem Krankenhausarzt,
bb) einer Fachärztin oder einem Facharzt für Orthopädie, Neurologie oder Chirurgie,
cc) einer Ärztin oder einem Arzt für Physikalische und Rehabilitative Medizin oder
dd) einer Allgemeinärztin oder einem Allgemeinarzt mit der Zusatzbezeichnung „Physikalische und Reha-
bilitative Medizin“,
b) Therapieplanung und Ergebniskontrolle von einer Ärztin oder einem Arzt der Therapieeinrichtung vorgenom-
men werden und
c) jede therapeutische Sitzung unter ärztlicher Aufsicht durchgeführt wird; die Durchführung therapeutischer
und diagnostischer Leistungen kann teilweise an speziell geschultes medizinisches Personal delegiert
werden.
2. Die Beihilfefähigkeit ist auf maximal 25 Behandlungen je Kalenderhalbjahr begrenzt.
3. Die Angemessenheit und damit Beihilfefähigkeit der Aufwendungen richtet sich bei Leistungen, die von einer
Ärztin oder einem Arzt erbracht werden, nach dem Beschluss der Bundesärztekammer zur Analogbewertung
der Medizinischen Trainingstherapie. Danach sind folgende Leistungen bis zum 2,3-fachen der Gebührensätze
der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte beihilfefähig:
a) Eingangsuntersuchung zur Medizinischen Trainingstherapie einschließlich biomechanischer Funktions-
analyse der Wirbelsäule, spezieller Schmerzanamnese und gegebenenfalls anderer funktionsbezogener
Messverfahren sowie Dokumentation Nummer 842 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte analog.
Aufwendungen für eine Kontrolluntersuchung (Nummer 842 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte
analog) nach Abschluss der Behandlungsserie sind beihilfefähig.
b) Medizinische Trainingstherapie mit Sequenztraining einschließlich progressiv-dynamischen Muskeltrainings
mit speziellen Therapiemaschinen (Nummer 846 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte analog), zu-
züglich zusätzlichen Geräte-Sequenztrainings (Nummer 558 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte
analog) und begleitender krankengymnastischer Übungen (Nummer 506 der Anlage zur Gebührenordnung
für Ärzte). Aufwendungen für Leistungen nach Nummer 506, Nummer 558 analog sowie Nummer 846 analog
der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte sind pro Sitzung jeweils nur einmal beihilfefähig.
4. Werden die Leistungen von zugelassenen Leistungserbringerinnen oder Leistungserbringern für Heilmittel
erbracht, richtet sich die Angemessenheit der Aufwendungen nach Abschnitt 1 Nummer 16.
5. Aufwendungen für Fitness- und Kräftigungsmethoden, die nicht den Anforderungen nach Nummer 1 ent-
sprechen, sind nicht beihilfefähig. Dies ist auch dann der Fall, wenn sie an identischen Trainingsgeräten mit
gesundheitsfördernder Zielsetzung durchgeführt werden.

Abschnitt 4
Palliativversorgung
1. Aufwendungen für Palliativversorgung nach Abschnitt 1 Nummer 21 sind gesondert beihilfefähig, sofern sie
nicht bereits von § 40 Absatz 1 umfasst sind.
2. Aufwendungen für Palliativversorgung werden als beihilfefähig anerkannt bei
a) passiven Bewegungsstörungen mit Verlust, Einschränkung und Instabilität funktioneller Bewegung im Be-
reich der Wirbelsäule, der Gelenke, der discoligamentären Strukturen,
b) aktiven Bewegungsstörungen bei Muskeldysbalancen oder ‑insuffizienz,
c) atrophischen und dystrophischen Muskelveränderungen,
d) spastischen Lähmungen (cerebral oder spinal bedingt),
e) schlaffen Lähmungen,
f) abnormen Bewegungen/Koordinationsstörungen bei Erkrankungen des zentralen Nervensystems,
g) Schmerzen bei strukturellen Veränderungen im Bereich der Bewegungsorgane,
h) funktionellen Störungen von Organsystemen (zum Beispiel Herz-Kreislauferkrankungen, Lungen-/Bronchial-
erkrankungen, Erkrankungen eines Schließmuskels oder der Beckenbodenmuskulatur),
i) unspezifischen schmerzhaften Bewegungsstörungen, Funktionsstörungen, auch bei allgemeiner Dekonditio-
nierung.
3. Aufwendungen für physiotherapeutische Komplexbehandlung in der Palliativversorgung nach Abschnitt 1
Nummer 21 umfassen folgende Leistungen:
a) Behandlung einzelner oder mehrerer Körperteile entsprechend dem individuell erstellten Behandlungsplan,
b) Wahrnehmungsschulung,
c) Behandlung von Organfehlfunktionen (zum Beispiel Atemtherapie),
d) dosiertes Training (zum Beispiel Bewegungsübungen),
e) angepasstes, gerätegestütztes Training,
f) Anwendung entstauender Techniken,
g) Anwendung von Massagetechniken im Rahmen der lokalen Beeinflussung im Behandlungsgebiet als vor-
bereitende oder ergänzende Maßnahme der krankengymnastischen Behandlung,
h) ergänzende Beratung,
i) Begleitung in der letzten Lebensphase,
j) Anleitung oder Beratung der Bezugsperson,
k) Hilfsmittelversorgung,
l) interdisziplinäre Absprachen.

Anhang 2 zu Artikel 1 Nummer 52
Anlage 10
(zu § 23 Absatz 1 und § 24 Absatz 1)
Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer für Heilmittel
Die Beihilfefähigkeit setzt voraus, dass das Heilmittel in einem der folgenden Bereiche und von einer der folgenden
Personen angewandt wird und dass die Anwendung dem Berufsbild der Leistungserbringerin oder des Leistungs-
erbringers entspricht:
1. Bereich Inhalation, Krankengymnastik, Bewegungsübungen, Massagen, Palliativversorgung, Packungen,
Hydrotherapie, Bäder, Kälte- und Wärmebehandlung, Elektrotherapie
a) Physiotherapeutin oder Physiotherapeut,
b) Masseurin und medizinische Bademeisterin oder Masseur und medizinischer Bademeister,
c) Krankengymnastin oder Krankengymnast,
2. Bereich Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie
a) Logopädin oder Logopäde,
b) staatlich anerkannte Sprachtherapeutin oder staatlich anerkannter Sprachtherapeut,
c) staatlich geprüfte Atem-, Sprech- und Stimmlehrerin der Schule Schlaffhorst-Andersen oder staatlich
geprüfter Atem-, Sprech- und Stimmlehrer der Schule Schlaffhorst-Andersen,
d) medizinische Sprachheilpädagogin oder medizinischer Sprachheilpädagoge,
e) klinische Linguistin oder klinischer Linguist,
f) klinische Sprechwissenschaftlerin oder klinischer Sprechwissenschaftler,
g) bei Kindern für sprachtherapeutische Leistungen bei Sprachentwicklungsstörungen, Stottern oder Poltern
auch
aa) Sprachheilpädagogin oder Sprachheilpädagoge,
bb) Diplomlehrerin für Sprachgeschädigte oder Sprachgestörte oder Diplomlehrer für Sprachgeschädigte
oder Sprachgestörte,
cc) Diplomvorschulerzieherin für Sprachgeschädigte oder Sprachgestörte oder Diplomvorschulerzieher für
Sprachgeschädigte oder Sprachgestörte,
dd) Diplomerzieherin für Sprachgeschädigte oder Sprachgestörte oder Diplomerzieher für Sprachgeschä-
digte oder Sprachgestörte,
h) Diplompatholinguistin oder Diplompatholinguist,
3. Bereich Ergotherapie (Beschäftigungstherapie)
a) Ergotherapeutin oder Ergotherapeut,
b) Beschäftigungs- und Arbeitstherapeutin oder Beschäftigungs- und Arbeitstherapeut,
4. Bereich Podologie
a) Podologin oder Podologe,
b) medizinische Fußpflegerin oder medizinischer Fußpfleger nach § 1 des Podologengesetzes,
5. Bereich Ernährungstherapie
a) Diätassistentin oder Diätassistent,
b) Oecotrophologin oder Oecotrophologe,
c) Ernährungswissenschaftlerin oder Ernährungswissenschaftler.

Anhang 3 zu Artikel 1 Nummer 56
Anlage 14
(zu § 41 Absatz 3)
Früherkennungsprogramm für erblich belastete Personen
mit einem erhöhten familiären Brust- oder Eierstockkrebsrisiko
Aufwendungen für die Teilnahme am Früherkennungsprogramm für erblich belastete Personen mit einem erhöhten
familiären Brust- oder Eierstockkrebsrisiko setzen sich aus den Aufwendungen für
1. Risikofeststellung und interdisziplinäre Beratung,
2. genetische Analyse,
3. Teilnahme an einem Strukturierten Früherkennungsprogramm
zusammen und sind mit den nachstehenden Pauschalen beihilfefähig, wenn diese Untersuchungen in einer in
Nummer 4 aufgeführten Klinik durchgeführt werden.
1. Risikofeststellung und interdisziplinäre Beratung
Pro Familie sind die Aufwendungen für eine einmalige Risikofeststellung mit interdisziplinärer Erstberatung,
Stammbaumerfassung und Mitteilung des Genbefundes pauschal in Höhe von 900 Euro beihilfefähig. Die
Pauschale beinhaltet auch die Beratung weiterer Familienmitglieder.
2. Genetische Analyse
Aufwendungen für eine genetische Analyse bei einer an Brust- oder Eierstockkrebs erkrankten Person (Indexfall)
sind pauschal in Höhe von 4 500 Euro beihilfefähig. Wird eine ratsuchende gesunde Person nur hinsichtlich der
mutierten Gensequenz untersucht, sind die Aufwendungen in Höhe von 250 Euro beihilfefähig.
Die genetische Analyse wird bei den Indexfällen durchgeführt. Dabei handelt es sich in der Regel um einen
diagnostischen Gentest, dessen Kosten der erkrankten Person zugerechnet werden. Dagegen werden die
Kosten einer sich als prädiktiver Gentest darstellenden genetischen Analyse der Indexperson der gesunden
ratsuchenden Person zugerechnet. Ein prädiktiver Gentest liegt vor, wenn sich aus dem Test keine Therapie-
optionen für die Indexperson mehr ableiten lassen, die genetische Analyse also keinen diagnostischen
Charakter hat. Eine solche Situation ist gesondert durch eine schriftliche ärztliche Stellungnahme zu attestieren.
3. Teilnahme an einem Strukturierten Früherkennungsprogramm
Aufwendungen für die Teilnahme an einem strukturierten Früherkennungsprogramm sind einmal jährlich in Höhe
von pauschal 580 Euro beihilfefähig.
4. Im Deutschen Konsortium Familiärer Brust- und Eierstockkrebs zusammengeschlossene universitäre Zentren
a) Berlin
Charité – Universitätszentrum Berlin, Brustzentrum
b) Dresden
Medizinische Fakultät der Technischen Universität Dresden
Klinik und Poliklinik für Frauenheilkunde und Geburtshilfe
c) Düsseldorf
Universitätsklinikum Düsseldorf, Frauenklinik, Brustzentrum
d) Frankfurt
Universitätsklinikum Frankfurt
Klinik für Frauenheilkunde und Geburtshilfe
e) Göttingen
Universitäts-Medizin Göttingen, Brustzentrum, Gynäkologisches Krebszentrum
f) Greifswald
Institut für Humangenetik der Universitätsmedizin Greifswald
g) Hamburg
Brustzentrum Klinik und Poliklinik für Gynäkologie
Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf
h) Hannover
Institut für Humangenetik, Medizinische Hochschule Hannover
i) Heidelberg
Institut für Humangenetik der Universität Heidelberg

j) Kiel
Klinik für Gynäkologie und Geburtshilfe des Universitätsklinikums Schleswig-Holstein
k) Köln
Zentrum Familiärer Brust- und Eierstockkrebs
l) Leipzig
Institut für Humangenetik der Universität Leipzig
Zentrum für familiären Brust- und Eierstockkrebs
m) München
Universitätsfrauenklinik der Ludwig-Maximilians-Universität München-Großhadern
Universitätsfrauenklinik der Technischen Universität München am Klinikum rechts der Isar
n) Münster
Institut für Humangenetik der Universität Münster
o) Regensburg
Institut für Humangenetik, Universität Regensburg
p) Tübingen
Universität Tübingen, Institut für Humangenetik
q) Ulm
Frauenklinik und Poliklinik der Universität Ulm
r) Würzburg
Institut für Humangenetik der Universität Würzburg

Anhang 4 zu Artikel 1 Nummer 57
Anlage 14a
(zu § 41a Absatz 4)
Früherkennungsprogramm für erblich belastete Personen
mit einem erhöhten familiären Darmkrebsrisiko
Aufwendungen für die Teilnahme am Früherkennungsprogramm für erblich belastete Personen mit einem erhöhten
familiären Darmkrebsrisiko setzen sich aus den Aufwendungen für
1. Risikofeststellung und interdisziplinäre Beratung,
2. Tumorgewebsdiagnostik,
3. genetische Analyse (Untersuchung auf Keimbahnmutation)
zusammen und sind in Höhe der nachstehenden Pauschalen beihilfefähig, wenn diese Untersuchungen in einer in
Nummer 4 aufgeführten Klinik durchgeführt werden.
1. Risikofeststellung und interdisziplinäre Beratung
Unter der Voraussetzung, dass die revidierten Bethesda-Kriterien in der Familie der ratsuchenden Person erfüllt
sind, sind die Aufwendungen für die erstmalige Risikofeststellung und interdisziplinäre Beratung einschließlich
Erhebung des Familienbefundes und Organisation der diagnostischen Abklärung einmalig in Höhe von 600 Euro
beihilfefähig. Aufwendungen für jede weitere Beratung einer Person, in deren Familie bereits das Lynch-
Syndrom bekannt ist, sind in Höhe von 300 Euro beihilfefähig.
2. Tumorgewebsdiagnostik
Aufwendungen für die immunhistochemische Untersuchung am Tumorgewebe hinsichtlich der Expression der
Mismatch-Reparatur-Gene MLH1, MSH2, MSH6 und PMS sowie gegebenenfalls die Mikrosatellitenanalyse und
Testung auf somatische Mutationen im Tumorgewebe sind in Höhe von 500 Euro beihilfefähig. Ist die Analyse
des Tumorgewebes negativ und das Ergebnis eindeutig, sind Aufwendungen für weitere Untersuchungen auf
eine Mutation nicht beihilfefähig.
3. Genetische Analyse (Untersuchung auf Keimbahnmutation)
Aufwendungen für eine genetische Analyse bei einem Indexfall sind in Höhe von 3 500 Euro beihilfefähig, wenn
die Einschlusskriterien und möglichst eine abgeschlossene Tumorgewebsdiagnostik, die auf das Vorliegen einer
MMR-Mutation hinweist, vorliegen. Aufwendungen für die prädiktive oder diagnostische Testung weiterer
Personen auf eine in der Familie bekannte Genmutation sind in Höhe von 350 Euro beihilfefähig.
4. Kliniken des Deutschen HNPCC-Konsortiums
a) Bochum
Ruhr-Universität Bochum
Knappschaftskrankenhaus, Medizinische Universitätsklinik
b) Bonn
Institut für Humangenetik, Biomedizinisches Zentrum
c) Dresden
Abteilung Chirurgische Forschung, Universitätsklinikum Carl Gustav Carus
d) Düsseldorf
Institut für Humangenetik und Anthropologie, Universitätsklinikum Düsseldorf
e) Hannover
Medizinische Hochschule
f) Heidelberg
Abteilung für Angewandte Tumorbiologie, Pathologisches Institut des Universitätsklinikums Heidelberg
g) Köln
Universitätsklinikum Köln
h) Leipzig
Universität Leipzig
i) Lübeck
Klinik für Chirurgie, Universität zu Lübeck und Universitätsklinikum Schleswig-Holstein, Campus Lübeck
j) München
Medizinische Klinik, Ludwig-Maximilians-Universität
Medizinisch-Genetisches Zentrum

k) Münster
Universitätsklinikum Münster
l) Tübingen
Universität Tübingen
m) Ulm
Universitätsklinikum Ulm
n) Wuppertal
HELIOS Universitätsklinikum Wuppertal

Anhang 5 zu Artikel 1 Nummer 59
Anlage 16
(zu § 51a)

Absender (Krankenhaus)
Antrag auf Gewährung von Beihilfe und
auf Direktabrechnung
mit einem zugelassenen Krankenhaus (§ 108 SGB V)
1. Angaben zur beihilfeberechtigten Person (von dieser auszufüllen):
Vertrauliche Beihilfeangelegenheit!
Beihilfe-
Identifikationsnummer
Familienname, Vorname
___________________________________
Geburtsdatum . .
Anschrift
___________________________________
___________________________________
2. Angaben zur behandelten Person, wenn nicht Nummer 1:
Familienname, Vorname __________________________________
Geburtsdatum . .
3. Antragsvoraussetzungen (von der beihilfeberechtigten Person auszufüllen)
Eine Direktabrechnung ist nicht möglich, wenn mit diesem Antrag
erstmals eine Beihilfe beantragt oder
eine der folgenden Fragen mit „Ja“ beantwortet wird.
a) Haben sich seit dem letzten Beihilfeantrag in einem der folgenden Bereiche Änderungen ergeben? Ja
Wechsel des Ausbildungs-, Dienst- oder Beschäftigungsverhältnisses, Beurlaubung, Eintritt in Es haben sich bei
den Ruhestand, Bezug von Versorgungsbezügen, mindestens einem
Familienstand (nur wenn die berücksichtigungsfähige Person behandelt wird), der angeführten
Anzahl der im Familienzuschlag berücksichtigungsfähigen Kinder (z. B. bei Geburt), Sachverhalte
Änderungen ergeben.
Krankenversicherungsschutz,
anderweitige Beihilfeberechtigung (auch der berücksichtigungsfähigen Person, wenn diese Nein
behandelt wird),
Es haben sich keine
Berücksichtigungsfähigkeit von Kindern bei einem anderen Elternteil, Änderungen bei den
Einkünfte der Ehegattin / des Ehegatten oder der Lebenspartnerin / des Lebenspartners, angeführten
wenn die Ehegattin / der Ehegatte oder die Lebenspartnerin / der Lebenspartner behandelt Sachverhalten
wird. ergeben.
b) Stehen der behandelten Person andere Krankenfürsorgeleistungen (mit Ausnahme der
beihilfekonformen privaten Krankenversicherung) zu, z. B. Heilfürsorge oder Krankenhilfe nach Ja Nein
Bundesversorgungs-, Opferentschädigungs- oder Entwicklungshelfer-Gesetz?
c) Bei Direktabrechnung beleg- oder wahlärztlicher Leistungen: Wird die Behandlung durch einen
Ja Nein
nahen Angehörigen (§ 8 Absatz 1 Nummer 7 BBhV) durchgeführt?
d) Erfolgt die Behandlung anlässlich eines Unfalls? Ja Nein
Erklärungen der beihilfeberechtigten Person:
Meine Angaben sind richtig und vollständig.
Ich ermächtige das Krankenhaus und von ihm beauftragte Rechnungssteller, direkt mit der Festsetzungsstelle
abzurechnen, und die Festsetzungsstelle, die Beihilfe unmittelbar an das Krankenhaus oder den Rechnungssteller zu
zahlen.
Mit der Übermittlung meiner Daten zur Person, Diagnosen, Behandlungsdaten und den sonstigen in § 301 Absatz 1 und 2
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Daten zwischen dem Krankenhaus, dem Rechnungssteller und der
Festsetzungsstelle bin ich einverstanden, soweit diese zur Prüfung des Zahlungsanspruchs des Krankenhauses
erforderlich ist. Ich entbinde das Krankenhaus, die behandelnden Ärzte, den Rechnungssteller und die Festsetzungsstelle
insoweit von der Schweigepflicht.
Die Festsetzungsstelle kann Rückfragen direkt mit dem Krankenhaus oder dem Rechnungssteller klären.
Für die Bezahlung nicht beihilfefähiger Leistungen bin ich selbst verantwortlich.
________________________________________________________________________________
Datum, Unterschrift der beihilfeberechtigten Person oder der bevollmächtigten Person
(Die Vollmacht muss der Festsetzungsstelle vorliegen.)

Erklärungen der behandelten volljährigen Person:
Ich bin mit der Übermittlung meiner Daten zur Person, Diagnosen und Behandlungsdaten sowie der sonstigen in § 301
Absatz 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Daten zwischen Krankenhaus und der
Festsetzungsstelle einverstanden. Ich entbinde das Krankenhaus, den Rechnungssteller und die Festsetzungsstelle von
der Schweigepflicht.
Die Festsetzungsstelle kann Rückfragen direkt mit dem Krankenhaus oder dem Rechnungssteller klären.
Für die Bezahlung nicht beihilfefähiger Leistungen bin
________________________________________________________
Datum, Unterschrift der volljährigen behandelten Person
4. Angaben des Krankenhauses (vom Krankenhaus auszufüllen)
ich selbst verantwortlich.
Das Verfahren richtet sich nach der zwischen der DKG und dem Bund abgeschlossenen Rahmenvereinbarung über eine
Direktabrechnung von Krankenhausleistungen – Beihilfe – im
schriftlichen Verfahren.
Bitte senden Sie diesen Antrag zusammen mit der Aufnahmeanzeige zeitnah nach Aufnahme der zu behandelnden Person in
das Krankenhaus an die Festsetzungsstelle. Ist die Aufnahmeanzeige nicht beigefügt, kann eine Direktabrechnung nicht
erfolgen. Für die Berücksichtigung von wahlärztlichen Leistungen oder Wahlleistungen bei der Direktabrechnung ist die
entsprechende Wahlleistungsvereinbarung zwingend beizufügen. Die Festsetzungsstelle wird Ihnen zeitnah bestätigen, ob
eine Direktabrechnung erfolgen kann und in welchem Umfang eine Leistungsverpflichtung besteht. Die Rechnung ist der
Festsetzungsstelle mit der Entlassungsanzeige zuzuleiten (nicht bei Zwischenrechnungen).
Verzichtet die Festsetzungsstelle auf die vorherige Übermittlung dieses Antrages, ist dieser mit der Rechnung nebst
Aufnahmeanzeige, Entlassungsanzeige und gegebenenfalls der
Wahlleistungsvereinbarung zu übersenden.
Sollte keine Direktabrechnung erfolgen können, wenden Sie sich wegen der Begleichung der Rechnung bitte an die
behandelte Person. Auch Kostenanteile, für die keine Beihilfe gewährt werden kann, sind der behandelten Person direkt in
Rechnung zu stellen.
Aufnahmedatum:
Einweisungsdiagnosen:
Aufnahmediagnosen (ICD):
Verweildauer:
___________ Tage
Aufnahmeanzeige bitte beifügen.
Verlegung von einem anderen
Krankenhaus Ja Nein
Behandlung durch einen Belegarzt Ja Nein
Hat eine vorstationäre Behandlung
stattgefunden? Ja Nein
Werden die Kosten hierfür von
diesem Antrag mit erfasst? Ja Nein
Ansprechperson und Rufnummer bei Rückfragen:
________________________________________________
Datum, Unterschrift, Stempel
Aufnahmenummer:
(voraussichtliches)
Entlassungsdatum:
Handelt es sich um eine
Wiederaufnahme? Ja Nein
Wurden wahlärztliche Leistungen
oder Wahlleistungen vereinbart? Ja Nein
Die Vereinbarung bitte gegebenenfalls beifügen.
Findet (voraussichtlich) eine
nachstationäre Behandlung statt? Ja Nein
Werden die Kosten hierfür von
diesem Antrag mit erfasst? Ja Nein
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2018 I S. 1232. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 3ff6712bd57fdd7c….