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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2018, S. 1232

BGBl. 2018 I S. 1232 · 106.984 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2018, Seite 1232 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1232
                                           Achte Verordnung
                               zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
                                                Vom 24. Juli 2018

   Auf Grund des § 80 Absatz 6 des Bundesbeamten-
gesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 10 des Gesetzes
vom 19. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2362) neu gefasst

worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zu-
ständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002
(BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom
14. März 2018 (BGBl. I S. 374) verordnet das Bundes-
ministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einver-
nehmen mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundesminis-
terium der Finanzen, dem Bundesministerium der Ver-
teidigung und dem Bundesministerium für Gesundheit:

                       Artikel 1
                    Änderung der

               Bundesbeihilfeverordnung
  Die Bundesbeihilfeverordnung vom 13. Februar 2009
(BGBl. I S. 326), die zuletzt durch Artikel 10 des Ge-
setzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
   a) Die Angabe zu § 1 wird wie folgt gefasst:
       „§ 1    Regelungsgegenstand“.
   b) Die Angabe zu § 9 wird wie folgt gefasst:
       „§ 9    Anrechnung von Leistungen“.
   c) Die Angabe zu § 18 wird wie folgt gefasst:
       „§ 18   Psychotherapie,     psychosomatische
               Grundversorgung, psychotherapeutische
               Akutbehandlung“.

   d) Nach der Angabe zu § 51 wird folgende Angabe
      eingefügt:
       „§ 51a Zahlung an Dritte“.

   e) Nach der Angabe zu Anlage 14 wird folgende
      Angabe eingefügt:

      „Anlage 14a         Früherkennungsprogramm für
      (zu § 41a Absatz 4) erblich belastete Personen
                          mit einem erhöhten familiären
                          Darmkrebsrisiko“.

   f) Nach der Angabe zu Anlage 15 wird folgende
      Angabe angefügt:
      „Anlage 16         Antrag auf Gewährung von
      (zu § 51a)         Beihilfe und auf Direktabrech-
                         nung“.
2. § 1 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 1

                   Regelungsgegenstand
     Diese Verordnung regelt die Einzelheiten der
   Gewährung von Beihilfe nach § 80 Absatz 6 des
   Bundesbeamtengesetzes.“
3. § 4 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 wird das Wort „Bundesbesoldungs-
      gesetz“ durch die Wörter „Besoldungs- und
      Versorgungsrecht“ ersetzt.
   b) Die folgenden Sätze werden angefügt:
      „Befinden sich Kinder nach Vollendung des
      25. Lebensjahres noch in Schul- oder Berufs-
      ausbildung, sind sie weiter berücksichtigungs-
      fähig, wenn die Ausbildung durch einen frei-
      willigen Wehrdienst nach § 58b des Soldatenge-
      setzes, einen Freiwilligendienst nach dem Bun-
      desfreiwilligendienstgesetz oder dem Jugend-
      freiwilligendienstegesetz oder einen vergleich-
BGBl. 2018, Seite 1233 — Originalseite als Abbildung
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     baren anerkannten Freiwilligendienst oder durch
     eine Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne
     des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Geset-
     zes unterbrochen oder verzögert worden ist.
     Die Dauer der weiteren Berücksichtigungs-
     fähigkeit entspricht der Dauer des abgeleisteten
     Dienstes, insgesamt höchstens zwölf Monate.“

4. § 5 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 Nummer 1 wird das Wort „aufgrund“
     durch die Wörter „auf Grund“ ersetzt.

  b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „aufgrund“
     jeweils durch die Wörter „auf Grund“ ersetzt.
5. § 6 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 3 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

     „Aufwendungen für ärztliche, zahnärztliche und
     psychotherapeutische Leistungen sind wirt-
     schaftlich angemessen, wenn sie sich innerhalb
     des in der einschlägigen Gebührenordnung vor-
     gesehenen Gebührenrahmens halten. Als nicht
     wirtschaftlich angemessen gelten Aufwendun-
     gen auf Grund einer Vereinbarung nach § 2 der
     Gebührenordnung für Ärzte, nach § 2 der Ge-
     bührenordnung für Zahnärzte oder nach den
     Sätzen 2 bis 4 der allgemeinen Bestimmungen
     des Abschnitts G der Anlage 1 zur Gebühren-
     ordnung für Zahnärzte, soweit sie die gesetz-
     lichen Gebühren übersteigen.“

  b) In Absatz 5 Satz 1 bis 3 und 5 sowie in Absatz 6
     werden jeweils nach dem Wort „Innern“ die
     Wörter „, für Bau und Heimat“ eingefügt.

6. § 8 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
  a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

     „Nicht beihilfefähig sind erbrachte Leistungen
     nach
     1. dem Dritten Kapitel des Fünften Buches
        Sozialgesetzbuch,

     2. dem Ersten Abschnitt des Zweiten Kapitels
        des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch,

     3. dem Ersten, Zweiten, Vierten und Fünften
        Unterabschnitt des Ersten Abschnitts des
        Dritten Kapitels des Siebten Buches Sozial-
        gesetzbuch,

     4. Teil 1 Kapitel 9 und 11 des Neunten Buches
        Sozialgesetzbuch.“

  b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

     „Satz 1 Nummer 1 gilt nicht bei Kostenerstat-
     tung nach § 13 des Fünften Buches Sozial-
     gesetzbuch für freiwillige Mitglieder der gesetz-
     lichen Krankenversicherung einschließlich der
     familienversicherten Personen nach § 10 des
     Fünften Buches Sozialgesetzbuch.“
  c) In Satz 3 werden die Wörter „Sach- und Dienst-
     leistungen“ jeweils durch das Wort „Leistungen“
     ersetzt.

 7. § 9 wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                             „§ 9
                Anrechnung von Leistungen“.
   b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 wird das Wort „aufgrund“ durch die
          Wörter „auf Grund“ ersetzt.
      bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:

          aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden
               die Wörter „Erstattungen und Sachleis-
               tungen“ durch das Wort „Leistungen“
               ersetzt.
          bbb) In Nummer 1 werden die Wörter „ge-
               meinsamen Krankenversorgungssystem
               der Europäischen Gemeinschaft“ durch
               die Wörter „Gemeinsamen Krank-
               heitsfürsorgesystem der Europäischen
               Organe“ ersetzt.

   c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden die Wörter „Erstattungs-
          oder Sachleistungsansprüche“ durch das
          Wort „Leistungsansprüche“ ersetzt.
      bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

          „Andere Aufwendungen, bei denen der
          fiktive Leistungsanspruch gegenüber Dritten
          nicht ermittelt werden kann, sind um 50 Pro-
          zent zu kürzen.“
      cc) Satz 4 wird wie folgt geändert:

          aaa) In Nummer 1 werden die Wörter „Erstat-
               tungen und Sachleistungen“ durch das
               Wort „Leistungsansprüche“ ersetzt.
          bbb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
                „3. Leistungsansprüche aus einem frei-
                    willigen Versicherungsverhältnis in
                    der gesetzlichen Krankenversiche-
                    rung.“
 8. In § 11 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 6 Abs. 3“
    durch die Wörter „§ 6 Absatz 3 Satz 1 bis 3“
    ersetzt.
 9. § 15a Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

      „(3) Bei einem Wechsel der Kieferorthopädin
   oder des Kieferorthopäden, den die beihilfeberech-
   tigte oder die berücksichtigungsfähige Person zu
   vertreten hat, bleiben nur die Aufwendungen bei-
   hilfefähig, die nach dem Heil- und Kostenplan,
   dem die Festsetzungsstelle zugestimmt hatte, noch
   nicht abgerechnet sind.“

10. In § 16 Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort
    „Anlage“ die Angabe „1“ eingefügt.
11. § 18 wird wie folgt geändert:

   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                            „§ 18
                     Psychotherapie,
           psychosomatische Grundversorgung,
          psychotherapeutische Akutbehandlung“.
   b) In Absatz 1 werden die Wörter „der Absätze 2
      und 3“ durch die Wörter „der Absätze 3 und 4“
      ersetzt.
BGBl. 2018, Seite 1234 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1234
   c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 ein-
      gefügt:
          „(2) Aufwendungen für eine psychotherapeu-
       tische Akutbehandlung sind bis zur Entschei-
       dung über die Durchführung einer Therapie nach
       § 19 oder § 20 beihilfefähig, wenn

       1. ein akuter Behandlungsbedarf in einer pro-
          batorischen Sitzung festgestellt wird,

       2. ein Gutachterverfahren bei der Festsetzungs-
          stelle beantragt worden ist und

       3. die Akutbehandlung als Einzeltherapie, ge-
          gebenenfalls auch unter Einbeziehung von
          Bezugspersonen, in Einheiten von mindes-
          tens 25 Minuten je Krankheitsfall durchge-
          führt wird.
       Im Fall eines positiven Gutachtens wird die Zahl
       der durchgeführten Akutbehandlungen auf das
       Kontingent der Behandlungen nach den §§ 19
       und 20 angerechnet.“
   d) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Ab-
      sätze 3 und 4.

12. § 19 wird wie folgt geändert:

   a) Die Absätze 1 und 2 werden durch die folgenden
      Absätze 1 bis 4 ersetzt:
          „(1) Aufwendungen für psychoanalytisch be-
       gründete Verfahren mit ihren beiden Behand-
       lungsformen, der tiefenpsychologisch fundierten
       Psychotherapie und der analytischen Psycho-
       therapie (Nummern 860 bis 865 der Anlage zur
       Gebührenordnung für Ärzte), sind je Krankheits-
       fall in folgendem Umfang beihilfefähig:
       1. tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie
          von Personen, die das 21. Lebensjahr voll-
          endet haben:

                             Einzel-        Gruppen-
                           behandlung      behandlung

          im Regelfall    60 Sitzungen   60 Sitzungen

          in Ausnahme-    weitere           weitere

          fällen       40 Sitzungen      20 Sitzungen

       2. analytische Psychotherapie von Personen,
          die das 21. Lebensjahr vollendet haben:

                             Einzel-        Gruppen-

                           behandlung      behandlung

          im Regelfall    160 Sitzungen 80 Sitzungen

          in Ausnahme-    weitere       weitere
          fällen       140 Sitzungen 70 Sitzungen

       3. tiefenpsychologisch fundierte oder analytische

          Psychotherapie von Personen, die das 14. Le-
          bensjahr, aber noch nicht das 21. Lebensjahr
          vollendet haben:

                             Einzel-        Gruppen-
                           behandlung      behandlung

          im Regelfall    90 Sitzungen   60 Sitzungen
          in Ausnahme-    weitere           weitere
          fällen       90 Sitzungen      30 Sitzungen

      4. tiefenpsychologisch fundierte oder analytische
         Psychotherapie von Personen, die das 14. Le-
         bensjahr noch nicht vollendet haben:
                              Einzel-        Gruppen-
                            behandlung      behandlung

          im Regelfall     70 Sitzungen   60 Sitzungen

          in Ausnahme-    weitere            weitere
          fällen       80 Sitzungen       30 Sitzungen

      Bei einer Kombination von Einzel- und Gruppen-
      behandlung richtet sich die Beihilfefähigkeit der
      Aufwendungen nach der überwiegend durch-
      geführten Behandlung. Überwiegt die Einzelbe-
      handlung, so werden zwei als Gruppenbehand-
      lung durchgeführte Sitzungen als eine Sitzung
      der Einzelbehandlung gewertet. Überwiegt die
      Gruppenbehandlung, so wird eine als Einzelbe-
      handlung durchgeführte Sitzung als zwei Sitzun-
      gen der Gruppenbehandlung gewertet.
         (2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Num-
      mer 3 sind Aufwendungen für eine Psycho-
      therapie, die vor Vollendung des 21. Lebens-

      jahres begonnen wurde, zur Sicherung des
      Therapieerfolges auch nach Vollendung des
      21. Lebensjahres beihilfefähig.
         (3) In Ausnahmefällen kann die oberste
      Dienstbehörde die Beihilfefähigkeit von Aufwen-
      dungen für die Behandlung auch für eine über
      die in Absatz 1 Satz 1 festgelegte Höchstzahl
      von Sitzungen hinaus anerkennen, wenn die
      medizinische Notwendigkeit durch ein Gut-
      achten belegt wird.
         (4) Aufwendungen für Sitzungen, in die auf
      Grund einer durch Gutachten belegten medizini-
      schen Notwendigkeit Bezugspersonen einbezo-
      gen werden, sind bei Einzelbehandlung bis zu

      einem Viertel und bei Gruppenbehandlung bis
      zur Hälfte der bewilligten Zahl von Sitzungen zu-
      sätzlich beihilfefähig, wenn die zu therapierende
      Person das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet

      hat. Bei Personen, die das 21. Lebensjahr voll-

      endet haben, werden die Sitzungen, in die Be-
      zugspersonen einbezogen werden, in voller
      Höhe auf die bewilligte Zahl der Sitzungen an-
      gerechnet.“

   b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Ab-

      sätze 5 und 6.

13. § 20 Absatz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
     „(1) Aufwendungen für eine Verhaltenstherapie
   (Nummern 870 und 871 der Anlage zur Gebühren-
   ordnung für Ärzte) sind je Krankheitsfall in folgen-

   dem Umfang beihilfefähig:

                            Einzel-         Gruppen-
                          behandlung       behandlung

    im Regelfall         60 Sitzungen     60 Sitzungen

    in Ausnahme-            weitere          weitere
    fällen               20 Sitzungen     20 Sitzungen

      (2) § 19 Absatz 1 Satz 2 bis 4 und Absatz 2 bis 4
   gilt entsprechend.“
BGBl. 2018, Seite 1235 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1235
14. § 22 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 2 Buchstabe c wird das Wort

      „Divertikulitus“ durch das Wort „Divertikulitis“
      ersetzt.
   b) Nummer 3 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

      „b) wurden für diagnostische Zwecke, Unter-
          suchungen oder ambulante Behandlungen
          benötigt und

          aa) in der Rechnung als Auslagen abgerech-
              net oder

          bb) auf Grund einer ärztlichen Verordnung
              zuvor von der beihilfeberechtigten oder
              berücksichtigungsfähigen Person selbst
              beschafft,“.

15. § 23 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
         „(1) Aufwendungen für ärztlich oder zahnärzt-
      lich verordnete Heilmittel und bei der Anwen-
      dung der Heilmittel verbrauchte Stoffe sind nach
      Maßgabe der Anlagen 9 und 10 beihilfefähig.“
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „ärztlich“

          die Wörter „oder zahnärztlich“ eingefügt und

          wird die Angabe „Absatz 1 Satz 3“ durch die
          Angabe „Anlage 9“ ersetzt.

      bb) In Satz 2 wird die Angabe „Absatz 1 Satz 3“

          durch die Angabe „Anlage 9“ ersetzt.

16. In § 24 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „andere

    Angehörige von Gesundheits- und Medizinalfach-

    berufen“ durch die Wörter „Leistungserbringerinnen

    und Leistungserbringer“ ersetzt.

17. § 25 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

         „(2) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen
      für

      1. Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung
         und Selbstkontrolle, die

         a) einen geringen oder umstrittenen thera-
            peutischen Nutzen haben,
         b) einen niedrigen Abgabepreis haben,
         c) der allgemeinen Lebenshaltung zuzurech-
            nen sind oder

         d) in Anlage 12 genannt sind, und
      2. gesondert ausgewiesene Versandkosten.“

   b) In Absatz 4 Satz 3 und 4 werden jeweils nach

      dem Wort „Innern“ die Wörter „, für Bau und
      Heimat“ eingefügt.

18. § 26 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 26

                  Krankenhausleistungen

             in zugelassenen Krankenhäusern

      (1) Aufwendungen für Behandlungen in zugelas-

   senen Krankenhäusern nach § 108 des Fünften
   Buches Sozialgesetzbuch sind beihilfefähig, soweit
   sie entstanden sind für

    1. vorstationäre und nachstationäre Krankenhaus-
       behandlungen nach § 115a des Fünften Buches

       Sozialgesetzbuch,

    2. allgemeine Krankenhausleistungen (§ 2 Absatz 2
       des Krankenhausentgeltgesetzes und § 2 Ab-
       satz 2 der Bundespflegesatzverordnung),

    3. im Zusammenhang mit den Nummern 1 und 2
       berechenbare Leistungen der Belegärztinnen
       und Belegärzte (§ 18 Absatz 1 Satz 2 des Kran-
       kenhausentgeltgesetzes),

    4. die aus medizinischen Gründen notwendige
       Unterbringung einer Begleitperson im Kranken-
       haus (§ 2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 des
       Krankenhausentgeltgesetzes),

    5. Wahlleistungen in Form

       a) gesondert berechneter wahlärztlicher Leis-
          tungen im Sinne des § 17 des Krankenhaus-
          entgeltgesetzes und des § 16 Satz 2 der
          Bundespflegesatzverordnung,
       b) einer gesondert berechneten Unterkunft im
          Sinne des § 17 des Krankenhausentgelt-
          gesetzes und des § 16 Satz 2 der Bundes-
          pflegesatzverordnung bis zur Höhe der Kos-

          ten eines Zweibettzimmers abzüglich eines

          Betrages von 14,50 Euro täglich und

       c) anderer im Zusammenhang mit Leistungen
          nach den Buchstaben a und b erbrachter

          ärztlicher Leistungen oder Leistungen nach

          § 22.

       (2) Aufwendungen für eine stationsäquivalente

    psychiatrische Behandlung nach § 115d des Fünf-

    ten Buches Sozialgesetzbuch sind beihilfefähig.“

19. In § 26a Absatz 5 Satz 1 wird nach der Angabe

    „§ 26“ die Angabe „Absatz 1“ eingefügt.

20. § 27 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 2 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze
       ersetzt:

       „Aufwendungen für die erforderliche Grundpflege
       und die hauswirtschaftliche Versorgung einer
       beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähi-
       gen Person sind beihilfefähig bei
       1. schwerer Erkrankung oder
       2. akuter Verschlimmerung einer Erkrankung,

       insbesondere nach einem Krankenhausaufent-
       halt, einer ambulanten Operation oder einer
       ambulanten Krankenhausbehandlung. Satz 2 gilt
       nicht im Fall einer Pflegebedürftigkeit der Pflege-

       grade 2 bis 5.“

    b) In Absatz 5 werden die Wörter „im Sinne des
       Elften Buches Sozialgesetzbuch“ gestrichen.

    c) Folgender Absatz 6 wird angefügt:

          „(6) Beihilfefähig sind auch Aufwendungen für

       die Versorgung chronischer und schwer heilen-

       der Wunden in spezialisierten Einrichtungen.“

21. § 28 Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

    „Absatz 1 Satz 2 und § 27 Absatz 4 gelten ent-
    sprechend.“
BGBl. 2018, Seite 1236 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1236
22. In § 30a Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 wird nach dem
    Wort „Jugendlichen“ ein Komma eingefügt.
23. § 31 wird wie folgt geändert:

   a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

       „Die Sätze 1 und 2 Nummer 1 gelten entspre-
       chend bei Fahrten, die durch Zahnärztinnen oder
       Zahnärzte, durch Psychologische Psychothera-
       peutinnen oder Psychologische Psychothera-
       peuten oder durch Kinder- und Jugendpsycho-
       therapeutinnen oder ‑therapeuten verordnet
       worden sind, wenn die Fahrten im Zusammen-
       hang mit einer zahnärztlichen oder psychothera-
       peutischen Behandlung stehen.“

   b) In Absatz 3 Satz 4 werden nach dem Wort
      „Innern“ die Wörter „, für Bau und Heimat“ ein-
      gefügt.

24. In § 33 werden nach dem Wort „Innern“ die Wörter
    „, für Bau und Heimat“ eingefügt.

25. § 34 Absatz 4 und 5 wird wie folgt gefasst:
     „(4) § 26 Absatz 1 Nummer 5, § 31 Absatz 2
   Satz 1 Nummer 3, 6 und 7, § 35 Absatz 2 Satz 1
   und 2 Nummer 1 bis 4 und 5 Buchstabe a und b
   gelten entsprechend, jedoch ohne die zeitliche Be-
   grenzung nach § 35 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5
   Buchstabe a und b auf 21 Tage.

      (5) Werden unter den Voraussetzungen des Ab-
   satzes 3 Rehabilitationsmaßnahmen nach Absatz 1
   oder 2 in Rehabilitationseinrichtungen durchgeführt,
   mit denen kein Versorgungsvertrag nach § 111 Ab-
   satz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetz-
   buch besteht, sind Aufwendungen nur entspre-
   chend den §§ 12, 13, 18, 22 bis 25, 26a Absatz 1
   Nummer 2, 3 und zu 70 Prozent nach Nummer 5,
   Absatz 2, § 31 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, 6 und 7,
   § 35 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 4 beihilfe-
   fähig.“

26. § 35 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 1 wird die Angabe „Nummer 5“ durch die
      Wörter „Absatz 1 Nummer 5“ ersetzt.

   b) In Satz 4 werden die Wörter „von 6,20 Euro“
      durch die Wörter „des Betrages nach Anlage 9
      Abschnitt 1 Nummer 7“ ersetzt.
27. In § 36 Absatz 3 Satz 4 wird das Wort „aufgrund“
    durch die Wörter „auf Grund“ ersetzt.

28. In § 37 Absatz 1 werden nach dem Wort „Innern“
    die Wörter „, für Bau und Heimat“ eingefügt.
29. § 38a wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 2 Nummer 1 wird das Wort „Nahe-
      stehender“ durch die Wörter „nahestehender
      Pflegepersonen“ ersetzt.
   b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

       „Besteht der Anspruch auf Pauschalbeihilfe
       nicht für einen vollen Kalendermonat, wird die
       Pauschalbeihilfe für den Teilmonat nur anteilig ge-
       währt; dabei ist ein Kalendermonat mit 30 Tagen
       anzusetzen.“

30. § 39 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 wird jeweils
      die Angabe „§ 43“ durch die Wörter „§ 43 Ab-
      satz 1, 2 und 4“ ersetzt.

   b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
        „(3) Maßgeblich sind die im Kalenderjahr vor
      der Antragstellung erzielten Einnahmen. Einnah-
      men sind:

      1. die Bruttobezüge nach § 1 Absatz 2 Num-
         mer 1 und 3 und Absatz 3 des Bundesbesol-
         dungsgesetzes, die nach Anwendung von
         Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvor-
         schriften verbleiben, und der Altersteilzeit-
         zuschlag; unberücksichtigt bleibt der kinder-
         bezogene Familienzuschlag,

      2. die Bruttobezüge nach § 2 des Beamtenver-
         sorgungsgesetzes, die nach Anwendung von
         Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvor-
         schriften verbleiben; unberücksichtigt bleiben
         das Sterbegeld nach § 18 des Beamtenver-
         sorgungsgesetzes, der Unterschiedsbetrag
         nach § 50 Absatz 1 Satz 2 des Beamtenver-
         sorgungsgesetzes, sofern der beihilfeberech-
         tigten Person nicht nach § 57 des Beamten-
         versorgungsgesetzes geringere Versorgungs-
         bezüge zustehen, sowie der Unfallausgleich
         nach § 35 des Beamtenversorgungsgesetzes
         und die Unfallentschädigung nach § 43 des
         Beamtenversorgungsgesetzes,

      3. der Zahlbetrag der Renten aus der gesetz-
         lichen Rentenversicherung und aus einer zu-
         sätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversor-
         gung der beihilfeberechtigten Person, der Ehe-
         gattin oder des Ehegatten oder der Lebens-
         partnerin oder des Lebenspartners; maßgeb-
         lich ist der Betrag, der sich vor Abzug der
         Beiträge zur Kranken- und Pflegeversiche-
         rung und ohne Berücksichtigung des Bei-
         tragszuschusses ergibt; eine Leistung für
         Kindererziehung nach § 294 des Sechsten
         Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberück-
         sichtigt,

      4. der unter § 2 Absatz 3 des Einkommensteuer-
         gesetzes fallende Gesamtbetrag der Ein-
         künfte der Ehegattin oder des Ehegatten oder
         der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners;
         unberücksichtigt bleibt der Anteil einer ge-
         setzlichen Rente, der der Besteuerung unter-
         liegt.
      Die Einnahmen sind jährlich nachzuweisen.
      Macht die beihilfeberechtigte Person glaubhaft,
      dass die aktuellen Einnahmen voraussichtlich
      wesentlich geringer sind als die im Kalenderjahr
      vor der Antragstellung erzielten durchschnitt-
      lichen monatlichen Einnahmen, sind die Ein-
      nahmen im jeweiligen Pflegemonat zugrunde zu
      legen. Hat die beihilfeberechtigte Person keine
      Einnahmen nach Satz 1 aus dem Kalenderjahr
      vor Antragstellung, werden die voraussichtlichen
      Einnahmen im jeweiligen Pflegemonat zugrunde
      gelegt. Befinden sich verheiratete oder in einer
      Lebenspartnerschaft lebende Personen in voll-
      stationärer Pflege und verstirbt die beihilfe-
BGBl. 2018, Seite 1237 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1237
      berechtigte Person, sind die aktuellen Einnah-
      men im jeweiligen Pflegemonat zugrunde zu
      legen, bis die Voraussetzungen nach Satz 3
      nicht mehr vorliegen.“

31. § 39b Satz 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 1 werden die Wörter „in der eigenen
      Häuslichkeit“ durch die Wörter „im eigenen
      Haushalt“ ersetzt.
   b) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 38“ durch die
      Angabe „§ 38a“ ersetzt.
32. § 40 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

         „(2) Aufwendungen für eine stationäre oder
      teilstationäre palliativ-medizinische Versorgung
      in einem Hospiz sind nach Maßgabe einer ärzt-
      lichen Bescheinigung und in angemessener

      Höhe beihilfefähig, wenn eine ambulante Versor-

      gung im eigenen Haushalt oder in der Familie

      nicht erbracht werden kann.“

   b) In Absatz 3 letzter Satz werden nach dem Wort
      „Innern“ die Wörter „, für Bau und Heimat“ ein-
      gefügt.

33. § 41 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2 Nummer 3 werden die Wörter
      „Anlage zur Gebührenordnung für Zahnärzte“
      durch die Wörter „Anlage 1 zur Gebührenord-

      nung für Zahnärzte“ ersetzt.

   b) Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3
      und 4 ersetzt:

         „(3) Aufwendungen für Leistungen im Rahmen

      des Früherkennungsprogramms für erblich be-
      lastete Personen mit einem erhöhten familiären
      Brust- oder Eierstockkrebsrisiko sind nach Maß-
      gabe der Anlage 14 beihilfefähig.
         (4) Aufwendungen für Leistungen im Rahmen
      des Früherkennungsprogramms für erblich be-
      lastete Personen mit einem erhöhten familiären
      Darmkrebsrisiko sind nach Maßgabe der An-
      lage 14a beihilfefähig.“
   c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und nach
      dem Wort „Innern“ werden die Wörter „, für Bau
      und Heimat“ eingefügt.
   d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.

34. In § 42 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 wird die Angabe
    „§ 27 Abs. 3“ durch die Angabe „§ 27 Absatz 4“
    ersetzt.

35. In § 43 Absatz 2 werden nach dem Wort „Innern“

    die Wörter „, für Bau und Heimat“ eingefügt.

36. § 45a Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:
   a) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem
      Wort „Innern“ die Wörter „, für Bau und Heimat“
      eingefügt.

   b) In Nummer 4 werden nach dem Wort „Trans-

      plantationsmedizin“ die Wörter „und des Trans-

      plantationsregisters“ eingefügt.

37. In § 45b Absatz 2 werden nach dem Wort „Innern“
    die Wörter „, für Bau und Heimat“ eingefügt.

38. § 46 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
    a) In Satz 3 wird die Angabe „Absatz 4“ durch die
       Angabe „Absatz 5“ ersetzt.

    b) In Satz 6 wird das Wort „aufgrund“ durch die
       Wörter „auf Grund“ ersetzt.
39. § 47 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Innern“ die
       Wörter „, für Bau und Heimat“ eingefügt.
    b) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „aufgrund“
       durch die Wörter „auf Grund“ ersetzt.
    c) In Absatz 8 werden nach dem Wort „Innern“ die
       Wörter „, für Bau und Heimat“ eingefügt.
40. § 49 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

           „1. Arznei- und Verbandmitteln nach § 22

               Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie Medi-

               zinprodukte nach Anlage 4,“.

       bb) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Körper-
           ersatzstücken“ die Wörter „nach § 25“ an-
           gefügt.

       cc) In Satz 4 werden nach dem Wort „Hilfsmit-
           teln“ die Wörter „, außer bei zum Verbrauch
           bestimmten Pflegehilfsmitteln,“ eingefügt.
    b) Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

       „1. vollstationären Krankenhausleistungen nach

           § 26 Absatz 1 Nummer 2, § 26a Absatz 1
           Nummer 1, 2 und 4 und stationäre Behand-
           lungen in Rehabilitationseinrichtungen nach
           § 34 Absatz 1, 2 und 5, höchstens für ins-

           gesamt 28 Tage im Kalenderjahr, und“.

    c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
       aa) Nummer 4 Buchstabe a wird wie folgt ge-
           fasst:
           „a) die für diagnostische Zwecke, Untersu-
               chungen und ambulanten Behandlungen
               benötigt und
              aa) in der Rechnung als Auslagen ab-
                  gerechnet oder
              bb) auf Grund einer ärztlichen Verord-
                  nung zuvor von der beihilfeberech-
                  tigten oder berücksichtigungsfähigen
                  Person selbst beschafft worden sind
                  oder“.

       bb) In Nummer 5 werden nach dem Wort „Innern“
           die Wörter „, für Bau und Heimat“ eingefügt
           und wird das Wort „sowie“ gestrichen.

       cc) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch

           das Wort „sowie“ ersetzt.
       dd) Folgende Nummer 7 wird angefügt:
           „7. Spenderinnen und Spender nach § 45a
               Absatz 2.“

    d) Absatz 5 wird aufgehoben.

41. In § 50 Absatz 1 Satz 5 werden die Wörter „in der

    Fassung vom 22. Januar 2004 (BAnz. S. 1343), die

    zuletzt am 19. Juni 2008 (BAnz. S. 3017)“ durch die
    Wörter „des Gemeinsamen Bundesausschusses in
    der Fassung vom 22. Januar 2004 (BAnz. S. 1343),
BGBl. 2018, Seite 1238 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1238
   die zuletzt durch Beschluss vom 15. Februar 2018
   (BAnz. AT 05.03.2018 B4)“ ersetzt.
42. § 51 Absatz 8 Satz 2 wird aufgehoben.
43. Nach § 51 wird folgender § 51a eingefügt:
                           „§ 51a

                     Zahlung an Dritte
     (1) Die Festsetzungsstelle kann die Beihilfe auf
   Antrag der beihilfeberechtigten Person an Dritte
   auszahlen.
     (2) Leistungen nach § 26 Absatz 1 Nummer 1, 2,
   4 und 5 können direkt zwischen dem Krankenhaus
   oder dem vom Krankenhaus beauftragten Rech-
   nungssteller und Festsetzungsstelle abgerechnet
   werden, wenn
   1. der Bund eine entsprechende Rahmenverein-
      barung mit der Deutschen Krankenhausgesell-
      schaft e. V. abgeschlossen hat und
   2. ein Antrag nach Anlage 16 vorliegt.

   Die Festsetzungsstelle hat abrechnungsrelevante
   Klärungen mit dem Krankenhaus oder dem vom
   Krankenhaus beauftragten Rechnungssteller durch-
   zuführen. Der Beihilfebescheid ist der beihilfe-
   berechtigten Person bekannt zu geben.“

44. In § 56 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter
    „Gemeinsamen Ministerialblatt“ durch das Wort
    „Bundesgesetzblatt“ ersetzt.

45. § 58 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird aufgehoben.
   b) Absatz 2 wird Absatz 1.

   c) Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben.

   d) Absatz 5 wird Absatz 2 und wie folgt gefasst:

          „(2) Für am 20. September 2012 vorhandene
       freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Kranken-
       versicherung ist § 47 Absatz 6 in der bis zum
       19. September 2012 geltenden Fassung weiter
       anzuwenden.“

   e) Absatz 6 wird aufgehoben.
   f) Absatz 7 wird Absatz 3 und wie folgt gefasst:

         „(3) Die §§ 141, 144 Absatz 1 und 3 und § 145
       des Elften Buches Sozialgesetzbuch gelten ent-

       sprechend.“

   g) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 ange-

      fügt:

          „(4) § 51a gilt nicht für bis zum 31. Juli 2018
       eingeführte Verfahren zur direkten Abrechnung
       von beihilfefähigen Aufwendungen nach § 26
       Absatz 1 Nummer 1, 2, 4 und 5.“
46. Anlage 1 wird wie folgt geändert:

   a) Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:
       aa) Nummer 3.1 wird aufgehoben.
       bb) Die bisherigen Nummern 3.2 bis 3.5 werden
           die Nummern 3.1 bis 3.4.
       cc) Nummer 11.1 wird aufgehoben.

       dd) Die bisherigen Nummern 11.2 bis 11.5
           werden die Nummern 11.1 bis 11.4.

   ee) Nach Nummer 13.1 wird folgende Num-
       mer 14.1 eingefügt:
         „14.1 Neurostimulation nach Molsberger“.
   ff) Die bisherigen Nummern 14.1 und 14.2
       werden die Nummern 14.2 und 14.3.

   gg) Nummer 18.1 wird aufgehoben.
   hh) Die bisherigen Nummern 18.2 bis 18.4
       werden die Nummern 18.1 bis 18.3.
   ii)   Nach Nummer 19.1 wird folgende Num-
         mer 19.2 eingefügt:
         „19.2 SIPARI-Methode“.

   jj)   Nach Nummer 20.1 wird folgende Num-
         mer 20.2 eingefügt:
         „20.2 Transorbitale Wechselstromstimulation
               bei Optikusatrophie (zum Beispiel
               SAVIR-Verfahren)“.
   kk) Die bisherige Nummer 20.2 wird Num-
       mer 20.3.

b) Abschnitt 2 wird wie folgt geändert:
   aa) Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1
       vorangestellt:

         „1. Chelattherapie

            Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei
            Behandlung von Schwermetallvergiftung,
            Morbus Wilson und Siderose. Alternative

            Schwermetallausleitungen gehören nicht
            zur Behandlung einer Schwermetallver-
            giftung.“

   bb) Die bisherigen Nummern 1 bis 8 werden die
       Nummern 2 bis 9.

   cc) In der neuen Nummer 3 werden nach dem
       Wort „plantaris“ die Wörter „, therapierefrak-
       täre Epicondylitis humeri radialis“ eingefügt.

   dd) In der neuen Nummer 4 werden nach dem
       Wort „Ischämie“ die Wörter „, diabetisches
       Fußsyndrom ab Wagner Stadium II“ ein-
       gefügt.

   ee) Nach der neuen Nummer 9 wird folgende
       Nummer 10 eingefügt:

         „10. Radiale Stoßwellentherapie (r-ESWT)

              Aufwendungen sind nur beihilfefähig im

              orthopädischen und schmerztherapeu-

              tischen Bereich bei Behandlung der
              therapierefraktären Epicondylitis humeri
              radialis. Auf der Grundlage des Be-
              schlusses der Bundesärztekammer zur
              Analogbewertung der r-ESWT sind Ge-
              bühren nach Nummer 302 der Anlage
              zur Gebührenordnung für Ärzte bei-
              hilfefähig. Zuschläge sind nicht bei-
              hilfefähig.“
   ff) Die bisherige Nummer 9 wird Nummer 11
       und Satz 2 wird wie folgt gefasst:
         „Die Aufwendungen sind nach den Num-
         mern 4 bis 6 der Anlage 9 beihilfefähig.“

   gg) Die bisherige Nummer 10 wird Nummer 12.
BGBl. 2018, Seite 1239 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1239

47. Anlage 4 wird wie folgt geändert:
   a) Nummer 2.1 wird wie folgt gefasst:

         Nr.     Produktbezeichnung                             Medizinische Anwendungsfälle
       „2.1    ALCON BSS                Zur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe.“

   b) Die bisherigen Nummern 2.1 bis 2.5 werden die Nummern 2.2 bis 2.6.
   c) Nummer 5.2 wird wie folgt gefasst:

         Nr.      Produktbezeichnung                              Medizinische Anwendungsfälle
       „5.2    Eye-Lotion             Zur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe.“
               Balanced Salt Solution

   d) Nach Nummer 7.3 wird folgende Nummer 7.4 eingefügt:

         Nr.     Produktbezeichnung                             Medizinische Anwendungsfälle
       „7.4    Hedrin Once              Behandlung des Kopfhaares bei Pediculosis capitis bei Personen, die
               Liquid Gel
                                        a) den sechsten Lebensmonat, aber noch nicht das zwölfte Lebensjahr
                                           vollendet haben,
                                        b) das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an
                                           Entwicklungsstörungen leiden.“

   e) Die bisherigen Nummern 7.4 bis 7.6 werden die Nummern 7.5 bis 7.7.
   f) Nummer 11.3 wird aufgehoben.
   g) Die bisherigen Nummern 11.4 bis 11.6 werden die Nummern 11.3 bis 11.5.
   h) Nach der neuen Nummer 11.5 wird folgende Nummer 11.6 eingefügt:

         Nr.     Produktbezeichnung                             Medizinische Anwendungsfälle
       „11.6   Macrogolratiopharm       Behandlung
               flüssig Orange
                                        a) der Obstipation nur im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon
                                           (mit Ausnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis,
                                           Mukoviszidose oder neurogener Darmlähmung,
                                        b) bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz,
                                        c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie und
                                        d) in der Terminalphase
                                        bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.
                                        Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber noch
                                        nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen
                                        leiden.“

   i) Nach Nummer 11.12 wird folgende Nummer 11.13 eingefügt:

         Nr.     Produktbezeichnung                             Medizinische Anwendungsfälle
       „11.13 Movicol aromafrei         Behandlung
                                        a) der Obstipation nur im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon
                                           (mit Ausnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis,
                                           Mukoviszidose oder neurogener Darmlähmung,
                                        b) bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz,
                                        c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie und
                                        d) in der Terminalphase
                                        bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.
                                        Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber noch
                                        nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen
                                        leiden.“

   j) Die bisherigen Nummern 11.13 bis 11.17 werden die Nummern 11.14 bis 11.18.
48. In Anlage 5 Abschnitt 3 wird in der Zeile zum Wirkstoff G 04 BE 08 Tadalafil in der linken Spalte im Klammer-
    zusatz das Wort „Taldafil“ durch das Wort „Tadalafil“ ersetzt.

BGBl. 2018, Seite 1240 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1240

49. Anlage 7 wird wie folgt geändert:
   a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
       aa)    Nach Nummer 1.01.24 wird folgende Nummer 1.01.25 eingefügt:
              „1.01.25 Aripiprazol: orale Darreichungsformen“.
       bb) Die bisherigen Nummern 1.01.25 bis 1.01.27 werden die Nummern 1.01.26 bis 1.01.28.
       cc)    Nach Nummer 1.04.27 werden die folgenden Nummern 1.04.28, 1.05.1 und 1.05.2 eingefügt:
              „1.04.28 Duloxetin: feste orale Darreichungsformen
              1.05.1     Efavirenz: feste orale Darreichungsformen
              1.05.2     Eplerenon: orale Darreichungsformen“.
       dd) Die bisherigen Nummern 1.05.1 bis 1.05.11 werden die Nummern 1.05.3 bis 1.05.13.
       ee)    Nach Nummer 1.09.9 wird folgende Nummer 1.09.10 eingefügt:
              „1.09.10 Infliximab: parenterale Darreichungsformen“.
       ff)    Die bisherigen Nummern 1.09.10 bis 1.09.14 werden die Nummern 1.09.11 bis 1.09.15.
       gg) Nach Nummer 1.12.1 wird folgende Nummer 1.12.2 eingefügt:
              „1.12.2    Lamivudin + Zidovudin: orale Darreichungsformen, im Verhältnis 1:2“.
       hh) Die bisherigen Nummern 1.12.2 bis 1.12.14 werden die Nummern 1.12.3 bis 1.12.15.
       ii)    Nach Nummer 1.13.15 wird folgende Nummer 1.13.16 eingefügt:
              „1.13.16 Methotrexat: parenterale Darreichungsformen“.
       jj)    Die bisherigen Nummern 1.13.16 bis 1.13.33 werden die Nummern 1.13.17 bis 1.13.34.
       kk)    Nach der neuen Nummer 1.13.34 wird folgende Nummer 1.13.35 eingefügt:
              „1.13.35 Moxifloxacin: orale Darreichungsformen“.
       ll)    Die bisherige Nummer 1.13.34 wird die Nummer 1.13.36.
       mm) In Nummer 1.15.1 wird das Wort „abgeteilte“ gestrichen.
       nn) Nach Nummer 1.26.1 wird folgende Nummer 1.26.2 eingefügt:
              „1.26.2    Ziprasidon: orale Darreichungsformen“.
   b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
       aa) Nach Nummer 2.03.3 wird folgende Nummer 2.03.4 eingefügt:
             „2.03.4    Carboanhydrasehemmer: Ophthalmika
                        Wirkstoff:
                        Brinzolamid
                        Dorzolamid: Dorzolamid hydrochlorid“.
       bb) Die bisherigen Nummern 2.03.4 bis 2.03.7 werden die Nummern 2.03.5 bis 2.03.8.
       cc) In Nummer 2.08.3 wird das Wort „Niedermolekulare“ durch das Wort „niedermolekulare“ ersetzt.
       dd) In Nummer 2.08.5 wird das Wort „abgeteilte“ gestrichen.
       ee) Nach Nummer 2.15.1 wird folgende Nummer 2.16.1 eingefügt:
             „2.16.1    Prostaglandin-Analoga: Ophthalmika
                        Wirkstoff:
                        Bimatoprost
                        Latanoprost
                        Tafluprost
                        Travoprost“.
       ff) Die bisherigen Nummern 2.16.1 bis 2.16.8 werden die Nummern 2.16.2 bis 2.16.9.
   c) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
       aa) Nummer 3.08.4 wird wie folgt gefasst:
             „3.08.4    H1-Antagonisten: weitere Antihistaminika, abgeteilte orale Darreichungsformen
                        Wirkstoff:
                        Azelastin: Azelastin hydrochlorid
                        Bilastin
                        Desloratadin
                        Ebastin
                        Fexofenadin: Fexofenadin hydrochlorid

BGBl. 2018, Seite 1241 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1241

                      Levocetirizin: Levocetirizin dihydrochlorid
                      Mizolastin
                      Rupatadin: Rupatadin fumarat
                      Terfenadin“.
      bb) In Nummer 3.11.1 wird nach der Zeile „Enalapril + Nitrendipin: Enalapril maleat“ folgende Zeile ein-
          gefügt:
            „Perindopril + Amlodipin: Amlodipin besilat, Perindopril arginin“.
      cc) Nach Nummer 3.11.7 wird folgende Nummer 3.11.8 eingefügt:
            „3.11.8   Kombinationen von Carboanhydrasehemmern mit Timolol: Ophthalmika
                      Wirkstoff:
                      Brinzolamid + Timolol: Timolol hydrogenmaleat
                      Dorzolamid + Timolol: Dorzolamid hydrochlorid, Timolol hydrogenmaleat“.
      dd) Die bisherige Nummer 3.11.8 wird Nummer 3.11.9.
      ee) Nach der neuen Nummer 3.11.9 wird folgende Nummer 3.11.10 eingefügt:
            „3.11.10 Kombinationen von Estrogenen und Gestagenen in der Hormonersatztherapie: orale Dar-
                     reichungsformen
                      Wirkstoff:
                      Estradiol + Dienogest: Estradiol valerat
                      Estradiol + Drospirenon: Estradiol 0,5 Wasser
                      Estradiol + Dydrogesteron: Estradiol 0,5 Wasser
                      Estradiol + Levonorgestrel: Estradiol 0,5 Wasser, Estradiol valerat
                      Estradiol + Medroxyprogesteronacetat: Estradiol valerat
                      Estradiol + Norethisteron: Estradiol 0,5 Wasser, Estradiol valerat, Norethisteronacetat
                      Estrogene, konjugierte + Medrogeston
                      Estrogene, konjugierte + Medroxyprogesteronacetat“.
      ff) Die bisherigen Nummern 3.11.9 und 3.11.10 werden die Nummern 3.11.11 und 3.11.12.
      gg) Nach der neuen Nummer 3.11.12 wird folgende Nummer 3.11.13 eingefügt:
            „3.11.13 Kombinationen von Levodopa mit Decarboxylase- und COMT-Hemmern: orale Darreichungs-
                     formen
                      Wirkstoff:
                      Levodopa + Carbidopa + Entacapon“.
      hh) Die bisherigen Nummern 3.11.11 bis 3.11.14 werden die Nummern 3.11.14 bis 3.11.17.
      ii)   Nach der neuen Nummer 3.11.17 wird folgende Nummer 3.11.18 eingefügt:
            „3.11.18 Kombinationen von Prostaglandin-Analoga mit Timolol: Ophthalmika
                      Wirkstoff:
                      Brinzolamid + Timolol: Timolol hydrogenmaleat
                      Latanoprost + Timolol: Timolol hydrogenmaleat
                      Travoprost + Timolol: Timolol hydrogenmaleat“.
      jj)   Die bisherige Nummer 3.11.15 wird die Nummer 3.11.19.
      kk) Nach Nummer 3.12.1 wird folgende Nummer 3.13.1 eingefügt:
            „3.13.1   Monoaminoxidase-B-Hemmer: orale Darreichungsformen
                      Wirkstoff:
                      Rasagilin: Rasagilin mesilat, Rasagilin Tartrat
                      Safinamid: Safinamid mesilat“.
      ll)   Die bisherige Nummer 3.13.1 wird die Nummer 3.13.2.
50. Anlage 8 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 4 Buchstabe b wird die Angabe „<“ durch die Wörter „weniger als“ ersetzt.
   b) Nummer 5 wird durch die folgenden Nummern 5 und 6 ersetzt:
      „5. Clopidogrel in Kombination mit Acetylsalicylsäure bei akutem Koronarsyndrom zur Prävention
          atherothrombotischer Ereignisse ist nur beihilfefähig bei Patienten mit
            a) akutem Koronarsyndrom ohne ST-Strecken-Hebung während eines Behandlungszeitraums von bis
               zu zwölf Monaten,

BGBl. 2018, Seite 1242 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1242

          b) Myokardinfarkt mit ST-Strecken-Hebung, für die eine Thrombolyse infrage kommt, während eines
             Behandlungszeitraums von bis zu 28 Tagen,
          c) akutem Koronarsyndrom mit ST-Strecken-Hebungs-Infarkt, denen bei einer perkutanen Koronar-
             intervention ein Stent implantiert worden ist.
       6. Glinide zur Behandlung des Diabetes mellitus Typ 2; hierzu zählen:
          a) Nateglinid
          b) Repaglinid.
          Repaglinid ist nur beihilfefähig bei Behandlung niereninsuffizienter Personen mit einer Kreatinin-
          Clearance von weniger als 25 ml/min, sofern keine anderen oralen Antidiabetika in Frage kommen
          und eine Insulintherapie nicht angezeigt ist.“
   c) Die bisherigen Nummern 6 bis 10 werden die Nummern 7 bis 11.
51. Anlage 9 erhält die aus dem Anhang 1 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
52. Anlage 10 erhält die aus dem Anhang 2 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
53. Anlage 11 wird wie folgt geändert:
   a) Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:
       aa) Nach Nummer 7.5 wird folgende Nummer 7.6 eingefügt:
          „7.6    Gerät zur kontinuierlichen Gewebezuckermessung (Continuous Glucose Monitoring – CGM,
                  Flash Glucose Monitoring – FGM) einschließlich Sensoren bei Personen mit einem insulin-
                  pflichtigen Diabetes mellitus; daneben sind Aufwendungen für übliche Blutzuckermessgeräte
                  einschließlich der erforderlichen Blutteststreifen beihilfefähig“.
       bb) Die bisherigen Nummern 7.6 bis 7.11 werden die Nummern 7.7 bis 7.12.
       cc) Nummer 15.3 wird aufgehoben.
       dd) Nummer 15.4 wird Nummer 15.3.
       ee) Nach Nummer 20.2 wird folgende Nummer 20.3 eingefügt:
          „20.3 Therapiestuhl“.
       ff) Die bisherigen Nummern 20.3 bis 20.6 werden die Nummern 20.4 bis 20.7.
   b) Abschnitt 4 Unterabschnitt 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
       „1. Sehhilfen zur Verbesserung des Visus sind beihilfefähig
          a) für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben;
          b) für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, wenn beide Augen auf Grund der Seh-
             schwäche oder Blindheit eine schwere Sehbeeinträchtigung aufweisen, die mindestens der Stufe 1
             der von der Weltgesundheitsorganisation empfohlenen Klassifikationen des Grades der Seh-
             beeinträchtigung entspricht; eine schwere Sehbeeinträchtigung liegt unter anderem vor, wenn
             aa) der Visus bei bestmöglicher Korrektur mit einer Brille oder mit Kontaktlinsen auf dem besseren
                 Auge nicht mehr als 0,3 beträgt oder
             bb) das beidäugige Gesichtsfeld bei zentraler Fixation nicht mehr als 10 Grad ist;
          c) für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, bei einem Korrekturausgleich für einen
             Refraktionsfehler bei
             aa) Myopie von mehr als 6 dpt,
             bb) Hyperopie von mehr als 6 dpt,
             cc) Astigmatismus von mehr als 4 dpt.
          Liegt ein Refraktionsfehler nach Satz 1 Buchstabe c nur bei einem Auge vor, sind die Aufwendungen für
          das Brillenglas oder die Kontaktlinse auch für das andere Auge beihilfefähig.“
54. Anlage 12 wird wie folgt geändert:
   a) Nummer 5.12 wird aufgehoben.
   b) Nummer 5.13 wird Nummer 5.12.
   c) Nummer 14.2 wird aufgehoben.
55. Nach Anlage 13 Nummer 1.2.3 wird folgende Nummer 1.2.4 eingefügt:
   „1.2.4 Einmaliges Screening auf Bauchaortenaneurysmen für männliche beihilfeberechtigte und berücksich-
          tigungsfähige Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben“.
56. Anlage 14 erhält die aus dem Anhang 3 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

BGBl. 2018, Seite 1243 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1243
57. Nach Anlage 14 wird die Anlage 14a aus dem Anhang 4 zu dieser Verordnung eingefügt.
58. Anlage 15 wird wie folgt geändert:
   a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
      aa)   Nummer 1 wird Abschnitt 1 und die Abschnittsüberschrift wird wie folgt gefasst:
                                                          „Abschnitt 1
                                               Heilbäder und Kurorte im Inland“.
      bb) Nach der Zeile „Ahlbeck“ wird folgende Zeile eingefügt:

              Name ohne „Bad“       PLZ        Gemeinde

            „Ahrenshoop            18347 Ostseebad                G
                                         Ahrenshoop

      cc)   In der Zeile „Bentheim“ wird die Artbezeichnung wie folgt
            „(Mineral-)Heilbad“.
      dd) Die Zeile „Berka“ wird wie folgt gefasst:

              Name ohne „Bad“       PLZ        Gemeinde

            „Berka                 99438 Bad Berka                G

      ee)   Nach der Zeile „Biberach“ wird folgende Zeile eingefügt:

              Name ohne „Bad“       PLZ        Gemeinde

            „Binz                  18609 Ostseebad                G
                                         Binz auf Rügen

 Anerkennung als Heilbad oder
      Kurort ist erteilt für:          Artbezeichnung
(Ortsteile, sofern nicht B, G, K*)
                                     Seebad“.

gefasst:

 Anerkennung als Heilbad oder
      Kurort ist erteilt für:          Artbezeichnung
(Ortsteile, sofern nicht B, G, K*)
                                     Ort mit Heilquellen-
                                     kurbetrieb“.

 Anerkennung als Heilbad oder
      Kurort ist erteilt für:          Artbezeichnung
(Ortsteile, sofern nicht B, G, K*)
                                     Seebad“.
      ff)   In der Zeile „Burg/Fehmarn“ wird die Artbezeichnung „Nordseeheilbad“ durch die Artbezeichnung
            „Ostseeheilbad“ ersetzt.
      gg) Die Zeile „Frankenhausen“ wird wie folgt gefasst:

              Name ohne „Bad“       PLZ        Gemeinde

            „Frankenhausen         06567 Bad Frankenhausen G

 Anerkennung als Heilbad oder
      Kurort ist erteilt für:          Artbezeichnung
(Ortsteile, sofern nicht B, G, K*)
                                     (Sole-)Heilbad“.
      hh) Nach der Zeile „Freudenstadt“ wird folgende Zeile eingefügt:

              Name ohne „Bad“       PLZ        Gemeinde
 Anerkennung als Heilbad oder
      Kurort ist erteilt für:          Artbezeichnung
(Ortsteile, sofern nicht B, G, K*)
            „Friedrichroda         99894 Friedrichroda            Friedrichroda, Finsterbergen             Heilklimatischer
Kurort“.
      ii)   In der Zeile „Glücksburg“ wird die Artbezeichnung „Nordseeheilbad“ durch die Artbezeichnung
            „Ostseeheilbad“ ersetzt.
      jj)   In der Zeile „Grund“ wird die Artbezeichnung wie folgt gefasst:
            „Heilklimatischer Kurort mit Heilstollen-Kurbetrieb“.
      kk)   Die Zeile „Heiligenstadt“ wird wie folgt gefasst:

              Name ohne „Bad“       PLZ        Gemeinde

            „Heiligenstadt         37308 Heilbad                  G
                                         Heiligenstadt

      ll)   Die Zeile „Klosterlausnitz“ wird wie folgt gefasst:

              Name ohne „Bad“       PLZ        Gemeinde

            „Klosterlausnitz       07639 Bad Klosterlausnitz G

 Anerkennung als Heilbad oder
      Kurort ist erteilt für:          Artbezeichnung
(Ortsteile, sofern nicht B, G, K*)
                                     (Sole-)Heilbad“.

 Anerkennung als Heilbad oder
      Kurort ist erteilt für:          Artbezeichnung
(Ortsteile, sofern nicht B, G, K*)
                                     Heilbad“.
BGBl. 2018, Seite 1244 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1244
       mm) Nach der Zeile „Krumbach“ wird folgende Zeile eingefügt:

               Name ohne „Bad“      PLZ         Gemeinde

             „Kühlungsborn        18225 Ostseebad
                                        Kühlungsborn

       nn) Die Zeile „Liebenstein“ wird wie folgt gefasst:

               Name ohne „Bad“      PLZ         Gemeinde

             „Liebenstein         36448 Bad Liebenstein

       oo) Die Zeile „Lobenstein“ wird wie folgt gefasst:

               Name ohne „Bad“      PLZ         Gemeinde

             „Lobenstein          07356 Bad Lobenstein

       pp) Nach der Zeile „Neustadt/D“ wird folgende Zeile

               Name ohne „Bad“      PLZ         Gemeinde

             „Neustadt/Harz       99762 Neustadt/Harz

       qq) Nach der Zeile „Porta Westfalica“ wird folgende

               Name ohne „Bad“      PLZ         Gemeinde

             „Prerow              18375 Ostseebad Prerow
        Anerkennung als Heilbad oder
             Kurort ist erteilt für:          Artbezeichnung
       (Ortsteile, sofern nicht B, G, K*)
   G                                        Seebad“.

        Anerkennung als Heilbad oder
             Kurort ist erteilt für:          Artbezeichnung
       (Ortsteile, sofern nicht B, G, K*)
   G                                        Heilbad“.

        Anerkennung als Heilbad oder
             Kurort ist erteilt für:          Artbezeichnung
       (Ortsteile, sofern nicht B, G, K*)
   G                                        (Moor-)Heilbad“.

eingefügt:
        Anerkennung als Heilbad oder
             Kurort ist erteilt für:          Artbezeichnung
       (Ortsteile, sofern nicht B, G, K*)
   G                                        Heilklimatischer
                                            Kurort“.

Zeile eingefügt:
        Anerkennung als Heilbad oder
             Kurort ist erteilt für:          Artbezeichnung
       (Ortsteile, sofern nicht B, G, K*)
   G                                        Seebad“.
       rr)   Vor der Zeile „Saarow“ wird folgende Zeile eingefügt:

               Name ohne „Bad“      PLZ         Gemeinde

             „Saalfeld/Saale      07318 Saalfeld/Saale

       ss)   Die Zeile „Salzungen“ wird wie folgt gefasst:

               Name ohne „Bad“      PLZ         Gemeinde

             „Salzungen           36433 Bad Salzungen

       tt)   Nach der Zeile „Segeberg“ wird folgende Zeile

               Name ohne „Bad“      PLZ         Gemeinde

             „Sellin              18586 Ostseebad Sellin

       uu) Die Zeile „Sulza“ wird wie folgt gefasst:

               Name ohne „Bad“      PLZ         Gemeinde

             „Sulza               99518 Bad Sulza

       vv)   Die Zeile „Tabarz“ wird wie folgt gefasst:

               Name ohne „Bad“      PLZ         Gemeinde

             „Tabarz              99891 Bad Tabarz
        Anerkennung als Heilbad oder
             Kurort ist erteilt für:          Artbezeichnung
       (Ortsteile, sofern nicht B, G, K*)
   G, ausgenommen                           Ort mit Heilstollen-
   Ortsteil Arnsgereuth                     kurbetrieb“.

        Anerkennung als Heilbad oder
             Kurort ist erteilt für:          Artbezeichnung
       (Ortsteile, sofern nicht B, G, K*)
   Bad Salzungen, Dorf Allendorf            (Sole-)Heilbad“.

eingefügt:
        Anerkennung als Heilbad oder
             Kurort ist erteilt für:          Artbezeichnung
       (Ortsteile, sofern nicht B, G, K*)
   G                                        Seebad“.

        Anerkennung als Heilbad oder
             Kurort ist erteilt für:          Artbezeichnung
       (Ortsteile, sofern nicht B, G, K*)
   G                                        (Sole-)Heilbad“.

        Anerkennung als Heilbad oder
             Kurort ist erteilt für:          Artbezeichnung
       (Ortsteile, sofern nicht B, G, K*)
   G                                        Kneippheilbad“.
BGBl. 2018, Seite 1245 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1245

  ww) Nach der Zeile „Tennstedt“ wird folgende Zeile eingefügt:
                                                                  Anerkennung als Heilbad oder
            Name ohne „Bad“      PLZ         Gemeinde                  Kurort ist erteilt für:          Artbezeichnung
                                                                 (Ortsteile, sofern nicht B, G, K*)
           „Thiessow            18586 Ostseebad              G                                        Seebad“.
                                      Thiessow

  xx)     Nach der Zeile „Warmbad“ wird folgende Zeile eingefügt:
                                                                  Anerkennung als Heilbad oder
            Name ohne „Bad“      PLZ         Gemeinde                  Kurort ist erteilt für:          Artbezeichnung
                                                                 (Ortsteile, sofern nicht B, G, K*)
           „Warnemünde          18119 Hansestadt             G                                        Seebad“.
                                      Rostock

  yy)     Nach der Zeile „Wurzach“ wird folgende Zeile eingefügt:
                                                                  Anerkennung als Heilbad oder
            Name ohne „Bad“      PLZ         Gemeinde                  Kurort ist erteilt für:          Artbezeichnung
                                                                 (Ortsteile, sofern nicht B, G, K*)
           „Wustrow             18347 Ostseebad              G                                        Seebad“.
                                      Wustrow

b) Nummer 2 wird Abschnitt 2 und die Abschnittsüberschrift wird wie folgt gefasst:
                                                     „Abschnitt 2
                         Heilbäder und Kurorte im Inland, die Ortsteile einer Gemeinde sind“.
c) Nummer 3 wird Abschnitt 3 und die Abschnittsüberschrift wird wie folgt gefasst:
                                                     „Abschnitt 3
                                        Heilbäder und Kurorte im EU-Ausland


  a) Frankreich
        aa) Aix-les-Bains
        bb) Amélie-les-Bains-Palada
        cc) Cambo-les-Bains
        dd) La Roche-Posay
  b) Italien
        aa) Abano Therme
        bb) Galzignano
        cc) Ischia
        dd) Meran
        ee) Montegrotto
        ff) Montepulciano
  c) Kroatien
        Cres
  d) Österreich
        aa) Bad Gastein
        bb) Bad Hall in Tirol
        cc) Bad Hofgastein
        dd) Bad Schönau
        ee) Bad Traunstein
        ff) Oberlaa
  e) Polen
        aa) Bad Flinsberg/Swieradow Zdroy
        bb) Kolberg/Kolobrzeg
        cc) Swinemünde/Świnoujście
        dd) Ustroń

BGBl. 2018, Seite 1246 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1246

       f) Rumänien
         Bad Felix/Băile Felix
       g) Slowakei
         aa) Dudince
         bb) Piešťany
         cc) Turčianske Teplice
       h) Tschechien
         aa) Bad Bělohrad/Lázně Bělohrad
         bb) Bad Joachimsthal/Jáchymov
         cc) Bad Luhatschowitz/Luhačovice
         dd) Bad Teplitz/Lázně Teplice v Čechách
         ee) Franzenbad/Františkovy Lázně
         ff) Freiwaldau/Lázně Jeseník
         gg) Johannisbad/Janské Lázně
         hh) Karlsbad/Karlovy Vary
         ii)   Konstantinsbad/Konstantinovy Lázně
         jj)   Marienbad/Mariánské Lázně
       i) Ungarn
         aa) Bad Hévíz
         bb) Bad Zalakaros
         cc) Bük
         dd) Hajdúszoboszló
         ee) Komárom
         ff) Sárvár“.
   d) Nummer 4 wird Abschnitt 4 und wird wie folgt gefasst:
                                                      „Abschnitt 4
                                       Heilbäder und Kurorte im Nicht-EU-Ausland


       a) Ein Boqeq
       b) Sweimeh“.
59. Nach Anlage 15 wird die Anlage 16 aus dem Anhang 5 zu dieser Verordnung eingefügt.


                                                    Artikel 2
                                                  Inkrafttreten
                     Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.


                     Berlin, den 24. Juli 2018

                                           Der Bundesminister
                                     des Innern, für Bau und Heimat
                                             Horst Seehofer

BGBl. 2018, Seite 1247 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1247
                                  Anhang 1 zu Artikel 1 Nummer 51

                        Höchstbeträge für beihilfefähige Aufwendungen für Heilmittel

                                                    Abschnitt 1
                                          Leistungsverzeichnis

Nr.                                      Leistung

                                   Bereich Inhalation
 1 Inhalationstherapie, auch mittels Ultraschallvernebelung
      a) als Einzelinhalation
      b) als Rauminhalation in einer Gruppe, je Teilnehmerin oder Teilnehmer
      c) als Rauminhalation in einer Gruppe bei Anwendung ortsgebundener natür-
         licher Heilwässer, je Teilnehmerin oder Teilnehmer
      Aufwendungen für die für Inhalationen erforderlichen Zusätze sind daneben
      gesondert beihilfefähig.
 2 Radon-Inhalation
      a) im Stollen
      b) mittels Hauben
                      Bereich Krankengymnastik, Bewegungsübungen
 3 Physiotherapeutische Erstbefundung zur Erstellung eines Behandlungsplans
 4 Krankengymnastik, auch auf neurophysiologischer Grundlage, Atemtherapie,
   einschließlich der zur Leistungserbringung erforderlichen Massage, als Einzel-
   behandlung, Richtwert: 20 Minuten
 5 Krankengymnastik auf neurophysiologischer Grundlage (Bobath, Vojta, Proprio-
   zeptive Neuromuskuläre Fazilitation (PNF)) bei zentralen Bewegungsstörungen
   nach Vollendung des 18. Lebensjahres, als Einzelbehandlung, Richtwert:
   30 Minuten
 6 Krankengymnastik auf neurophysiologischer Grundlage (Bobath, Vojta) bei
   zentralen Bewegungsstörungen für Kinder längstens bis zur Vollendung des
   18. Lebensjahres als Einzelbehandlung, Richtwert: 45 Minuten
 7 Krankengymnastik in einer Gruppe (2 bis 5 Personen), Richtwert: 25 Minuten
   je Teilnehmerin oder Teilnehmer
 8 Krankengymnastik bei zerebralen Dysfunktionen in einer Gruppe (2 bis 4 Perso-
   nen), Richtwert: 45 Minuten je Teilnehmerin oder Teilnehmer
 9 Krankengymnastik (Atemtherapie) bei Mukoviszidose und schweren Bronchial-
   erkrankungen als Einzelbehandlung, Richtwert: 60 Minuten
10 Krankengymnastik im Bewegungsbad
      a) als Einzelbehandlung einschließlich der erforderlichen Nachruhe, Richtwert:
         30 Minuten
      b) in einer Gruppe (2 bis 3 Personen), je Teilnehmerin oder Teilnehmer ein-
         schließlich der erforderlichen Nachruhe, Richtwert: 30 Minuten
      c) in einer Gruppe (4 bis 5 Personen), je Teilnehmerin oder Teilnehmer ein-
         schließlich der erforderlichen Nachruhe, Richtwert: 30 Minuten
11 Manuelle Therapie, Richtwert: 30 Minuten
12 Chirogymnastik (funktionelle Wirbelsäulengymnastik), Richtwert: 20 Minuten

                    Anlage 9
           (zu § 23 Absatz 1)

beihilfefähiger   beihilfefähiger
Höchstbetrag      Höchstbetrag
   in Euro           in Euro
bis 31.12.2018     ab 1.1.2019

          8,00             8,80
          4,30             4,80
          6,80             7,50

        13,60             14,90
        16,60             18,20

        15,00             16,50
        23,40             25,70

        30,70             33,80

        41,20             45,30

          7,40             8,20

        13,00             14,30

        64,90             71,40

        28,30             31,20

        17,80             19,50

        14,20             15,60

        27,00             29,70
        17,30             19,00
BGBl. 2018, Seite 1248 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1248
Nr.                                       Leistung

13 Bewegungsübungen
       a) als Einzelbehandlung, Richtwert: 20 Minuten
       b) in einer Gruppe (2 bis 5 Personen), Richtwert: 20 Minuten
14 Bewegungsübungen im Bewegungsbad
       a) als Einzelbehandlung einschließlich der erforderlichen Nachruhe, Richtwert:
          30 Minuten
       b) in einer Gruppe (2 bis 3 Personen), je Teilnehmerin oder Teilnehmer ein-
          schließlich der erforderlichen Nachruhe, Richtwert: 30 Minuten
       c) in einer Gruppe (4 bis 5 Personen), je Teilnehmerin oder Teilnehmer ein-
          schließlich der erforderlichen Nachruhe, Richtwert: 30 Minuten
15 Erweiterte ambulante Physiotherapie (EAP), Richtwert: 120 Minuten je Behand-
   lungstag
16 Gerätegestützte Krankengymnastik (KG-Gerät) einschließlich Medizinischen
   Aufbautrainings (MAT) und Medizinischer Trainingstherapie (MTT), je Sitzung
   für eine parallele Einzelbehandlung (bis zu 3 Personen), Richtwert: 60 Minuten,
   begrenzt auf maximal 25 Behandlungen je Kalenderhalbjahr
17 Traktionsbehandlung mit Gerät (zum Beispiel Schrägbrett, Extensionstisch,
   Perl’sches Gerät, Schlingentisch) als Einzelbehandlung, Richtwert: 20 Minuten
                                    Bereich Massagen
18 Massage einzelner oder mehrerer Körperteile
       a) Klassische Massagetherapie (KMT), Segment-, Periost-, Reflexzonen-,
          Bürsten- und Colonmassage, Richtwert: 20 Minuten
       b) Bindegewebsmassage (BGM), Richtwert: 30 Minuten
19 Manuelle Lymphdrainage (MLD)
       a) Teilbehandlung, Richtwert: 30 Minuten
       b) Großbehandlung, Richtwert: 45 Minuten
       c) Ganzbehandlung, Richtwert: 60 Minuten
       d) Kompressionsbandagierung einer Extremität, Aufwendungen für das not-
          wendige Polster- und Bindenmaterial (zum Beispiel Mullbinden, Kurzzug-
          binden, Fließpolsterbinden) sind daneben beihilfefähig
20 Unterwasserdruckstrahlmassage einschließlich der erforderlichen Nachruhe,
   Richtwert: 20 Minuten
                                Bereich Palliativversorgung
21 Physiotherapeutische Komplexbehandlung in der Palliativversorgung, Richtwert:
   60 Minuten
                        Bereich Packungen, Hydrotherapie, Bäder
22 Heiße Rolle einschließlich der erforderlichen Nachruhe
23 Warmpackung eines oder mehrerer Körperteile einschließlich der erforderlichen
   Nachruhe
       a) bei Anwendung wiederverwendbarer Packungsmaterialien (zum Beispiel
          Fango-Paraffin, Moor-Paraffin, Pelose, Turbatherm)
       b) bei Anwendung einmal verwendbarer natürlicher Peloide (Heilerde, Moor,
          Naturfango, Pelose, Schlamm, Schlick) ohne Verwendung von Folie oder
          Vlies zwischen Haut und Peloid
          aa) Teilpackung
          bb) Großpackung
24 Schwitzpackung (zum Beispiel spanischer Mantel, Salzhemd, Dreiviertel-Packung
   nach Kneipp) einschließlich der erforderlichen Nachruhe

beihilfefähiger   beihilfefähiger
Höchstbetrag      Höchstbetrag
   in Euro           in Euro
bis 31.12.2018     ab 1.1.2019

          9,20            10,20
          6,00             6,60

        28,30             31,20

        17,80             19,50

        14,20             15,60

        98,30           108,10

        42,00             46,20

          8,00             8,80

        16,60             18,20

        16,60             18,20

        23,40             25,70
        35,00             38,50
        53,00             58,30
        11,30             12,40

        27,70             30,50

        60,00             66,00

        12,40             13,60

        14,20             15,60

        32,90             36,20
        43,40             47,80
        17,90             19,70
BGBl. 2018, Seite 1249 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1249
Nr.                                       Leistung

25 Kaltpackung (Teilpackung)
      a) Anwendung von Lehm, Quark oder Ähnlichem
      b) Anwendung einmal verwendbarer Peloide (Heilerde, Moor, Naturfango,
         Pelose, Schlamm, Schlick) ohne Verwendung von Folie oder Vlies zwischen
         Haut und Peloid
26 Heublumensack, Peloidkompresse
27 Wickel, Auflagen, Kompressen und andere, auch mit Zusatz
28 Trockenpackung
29 a) Teilguss, Teilblitzguss, Wechselteilguss
      b) Vollguss, Vollblitzguss, Wechselvollguss
      c) Abklatschung, Abreibung, Abwaschung
30 a) an- oder absteigendes Teilbad (zum Beispiel nach Hauffe) einschließlich der
      erforderlichen Nachruhe
      b) an- oder absteigendes Vollbad (Überwärmungsbad) einschließlich der er-
         forderlichen Nachruhe
31 Wechselbad einschließlich der erforderlichen Nachruhe
      a) Teilbad
      b) Vollbad
32 Bürstenmassagebad einschließlich der erforderlichen Nachruhe
33 Naturmoorbad einschließlich der erforderlichen Nachruhe
      a) Teilbad
      b) Vollbad
34 Sandbad einschließlich der erforderlichen Nachruhe
      a) Teilbad
      b) Vollbad
35 Balneo-Phototherapie (Sole-Phototherapie) und Licht-Öl-Bad einschließlich
   Nachfetten und der erforderlichen Nachruhe
36 Medizinisches Bad mit Zusatz
      a) Hand- oder Fußbad
      b) Teilbad einschließlich der erforderlichen Nachruhe
      c) Vollbad einschließlich der erforderlichen Nachruhe
      d) bei mehreren Zusätzen je weiterer Zusatz
37 Gashaltiges Bad
      a) gashaltiges Bad (zum Beispiel Kohlensäurebad, Sauerstoffbad) einschließ-
         lich der erforderlichen Nachruhe
      b) gashaltiges Bad mit Zusatz einschließlich der erforderlichen Nachruhe
      c) Kohlendioxidgasbad (Kohlensäuregasbad) einschließlich der erforderlichen
         Nachruhe
      d) Radon-Bad einschließlich der erforderlichen Nachruhe
      e) Radon-Zusatz, je 500 000 Millistat
38 Aufwendungen für andere als die in diesem Abschnitt bezeichneten Bäder sind
   nicht beihilfefähig. Bei Teil- und Vollbädern mit ortsgebundenen natürlichen
   Heilwässern erhöhen sich die Höchstbeträge nach Nummer 36 Buchstabe a
   bis c und nach Nummer 37 Buchstabe b um 3,70 Euro und ab 1.1.2019 um
   4,10 Euro. Weitere Zusätze hierzu sind nach Maßgabe der Nummer 36 Buch-
   stabe d beihilfefähig.

 beihilfefähiger   beihilfefähiger
 Höchstbetrag      Höchstbetrag
    in Euro           in Euro
bis 31.12.2018      ab 1.1.2019

           9,20            10,20
         18,50             20,30

         11,00             12,10
           5,50             6,10
           3,70             4,10
           3,70             4,10
           5,50             6,10
           4,90             5,40
         14,80             16,20

         24,00             26,40

         11,00             12,10
         16,00             17,60
         22,80             25,10

         39,40             43,30
         47,90             52,70

         34,40             37,90
         39,40             43,30
         39,40             43,30

           8,00             8,80
         16,00             17,60
         22,20             24,40
           3,70             4,10

         23,40             25,70

         27,00             29,70
         25,20             27,70

         22,20             24,40
           3,70             4,10
BGBl. 2018, Seite 1250 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1250
Nr.                                        Leistung

                          Bereich Kälte- und Wärmebehandlung
39 Kältetherapie bei einem oder mehreren Körperteilen mit lokaler Applikation inten-
   siver Kälte in Form von Eiskompressen, tiefgekühlten Eis- oder Gelbeuteln,
   direkter Abreibung, Kaltgas und Kaltluft mit entsprechenden Apparaturen sowie
   Eisteilbädern in Fuß- oder Armbadewannen
40 Wärmetherapie mittels Heißluft bei einem oder mehreren Körperteilen, Richt-
   wert: 20 Minuten
41 Ultraschall-Wärmetherapie
                                  Bereich Elektrotherapie
42 Elektrotherapie einzelner oder mehrerer Körperteile mit individuell eingestellten
   Stromstärken und Frequenzen
43 Elektrostimulation bei Lähmungen
44 Iontophorese
45 Hydroelektrisches Teilbad (Zwei- oder Vierzellenbad)
46 Hydroelektrisches Vollbad (zum Beispiel Stangerbad), auch mit Zusatz, ein-
   schließlich der erforderlichen Nachruhe
                       Bereich Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie
47 Stimm-, sprech- und sprachtherapeutische Erstbefundung zur Erstellung eines
   Behandlungsplans, einmal je Behandlungsfall
48 Einzelbehandlung bei Atem-, Stimm-, Sprech-, Sprach-, Hör- und Schluck-
   störungen
       a) Richtwert: 30 Minuten
       b) Richtwert: 45 Minuten
       c) Richtwert: 60 Minuten
       d) Richtwert: 90 Minuten
       Aufwendungen für die Vor- und Nachbereitung, die Verlaufsdokumentation, den
       sprachtherapeutischen Bericht sowie für die Beratung der Patientin oder des
       Patienten und ihrer oder seiner Bezugspersonen sind daneben nicht beihilfefähig.
49 Gruppenbehandlung bei Atem-, Stimm-, Sprech-, Sprach-, Hör- und Schluck-
   störungen, je Teilnehmerin oder Teilnehmer
       a) Gruppe (2 Personen), Richtwert: 45 Minuten
       b) Gruppe (3 bis 5 Personen), Richtwert: 45 Minuten
       c) Gruppe (2 Personen), Richtwert: 90 Minuten
       d) Gruppe (3 bis 5 Personen), Richtwert: 90 Minuten
       Aufwendungen für die Vor- und Nachbereitung, die Verlaufsdokumentation, den
       sprachtherapeutischen Bericht sowie für die Beratung der Patientin oder des
       Patienten und ihrer oder seiner Bezugspersonen sind daneben nicht beihilfefähig.
                      Bereich Ergotherapie (Beschäftigungstherapie)
50 Funktionsanalyse und Erstgespräch einschließlich Beratung und Behandlungs-
   planung, einmal je Behandlungsfall
51 Einzelbehandlung
       a) bei motorisch-funktionellen Störungen, Richtwert: 30 Minuten
       b) bei sensomotorischen oder perzeptiven Störungen, Richtwert: 45 Minuten
       c) bei psychisch-funktionellen Störungen, Richtwert: 60 Minuten
       d) bei psychisch-funktionellen Störungen als Belastungserprobung, Richtwert:
          120 Minuten

beihilfefähiger   beihilfefähiger
Höchstbetrag      Höchstbetrag
   in Euro           in Euro
bis 31.12.2018     ab 1.1.2019

        11,80             12,90

          6,80             7,50

        10,80             11,90

          7,40             8,20

        14,20             15,60
          7,40             8,20
        13,60             14,90
        26,40             29,00

        98,20           108,00

        38,00             41,80
        53,60             59,00
        62,60             68,90
        94,00           103,40

        45,80             50,40
        31,40             34,60
        61,40             67,60
        51,00             56,10

        38,00             41,80

        38,00             41,80
        49,80             54,80
        65,80             72,30
       116,50           128,20
BGBl. 2018, Seite 1251 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1251
Nr.                                       Leistung

      e) als Beratung zur Integration in das häusliche und soziale Umfeld im Rahmen
         eines Hausbesuchs, einmal pro Behandlungsfall
         aa) bis zu 3 Einheiten am Tag, je Einheit
              aaa)   bei motorisch-funktionellen Störungen
              bbb) bei sensomotorischen oder perzeptiven Störungen
         bb) bis zu 2 Einheiten am Tag, je Einheit bei psychisch-funktionellen
             Störungen
52 Gruppenbehandlung
      a) bei motorisch-funktionellen Störungen, Richtwert: 30 Minuten, je Teilnehmerin
         oder Teilnehmer
      b) bei sensomotorischen oder perzeptiven Störungen, Richtwert: 45 Minuten,
         je Teilnehmerin oder Teilnehmer
      c) bei psychisch-funktionellen Störungen, Richtwert: 90 Minuten, je Teilnehmerin
         oder Teilnehmer
      d) bei psychisch-funktionellen Störungen als Belastungserprobung, Richtwert:
         180 Minuten, je Teilnehmerin oder Teilnehmer
53 Hirnleistungstraining/Neuropsychologisch orientierte Einzelbehandlung, Richt-
   wert: 30 Minuten
54 Hirnleistungstraining als Gruppenbehandlung, Richtwert: 45 Minuten, je Teil-
   nehmerin oder Teilnehmer
                                    Bereich Podologie
55 Hornhautabtragung an beiden Füßen
56 Hornhautabtragung an einem Fuß
57 Nagelbearbeitung an beiden Füßen
58 Nagelbearbeitung an einem Fuß
59 Podologische Komplexbehandlung (Hornhautabtragung und Nagelbearbeitung)
   beider Füße
60 Podologische Komplexbehandlung (Hornhautabtragung und Nagelbearbeitung)
   eines Fußes
61 Erstversorgung mit einer Federstahldraht-Orthonyxiespange nach Ross-Fraser,
   einteilig, einschließlich Abdruck und Anfertigung der Passiv-Nagel-Korrektur-
   Spange nach Modell, Applikation sowie Spangenkontrolle nach 1 bis 2 Wochen
62 Regulierung der Orthonyxiespange nach Ross-Fraser, einteilig, einschließlich
   Spangenkontrolle nach 1 bis 2 Tagen
63 Ersatzversorgung mit einer Orthonyxiespange nach Ross-Fraser, einteilig, in-
   folge Verlusts oder Bruchs der Spange bei vorhandenem Modell einschließlich
   Applikation
64 Versorgung mit einer konfektionierten bilateralen Federstahldraht-Orthonyxie-
   spange, dreiteilig, einschließlich individueller Spangenformung, Applikation und
   Spangensitzkontrolle nach 1 bis 2 Tagen
65 Versorgung mit einer konfektionierten Klebespange, einteilig, einschließlich
   Applikation und Spangensitzkontrolle nach 1 bis 2 Tagen
                               Bereich Ernährungstherapie
66 Erstgespräch mit Behandlungsplanung, Richtwert: 60 Minuten
67 Einzelbehandlung, Richtwert: 30 Minuten, begrenzt auf maximal 12 Behandlun-
   gen pro Jahr
68 Gruppenbehandlung, Richtwert: 30 Minuten, begrenzt auf maximal 12 Behand-
   lungen pro Jahr

beihilfefähiger   beihilfefähiger
Höchstbetrag      Höchstbetrag
   in Euro           in Euro
bis 31.12.2018     ab 1.1.2019

        37,00             40,70
        49,40             54,40
        61,60             67,70

        14,50             16,00

        18,70             20,60

        34,40             37,90

        63,80             70,20

        42,00             46,20

        18,70             20,60

        24,20             26,70
        17,20             18,90
        22,80             25,10
        17,20             18,90
        37,80             41,60

        24,20             26,70

       176,90           194,60

        34,00             37,40

        58,90             64,80

        68,00             74,80

        34,00             37,40

        60,00             66,00
        30,00             33,00

        10,00             11,00
BGBl. 2018, Seite 1252 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1252


                                                                                            beihilfefähiger   beihilfefähiger
                                                                                            Höchstbetrag      Höchstbetrag
 Nr.                                         Leistung                                          in Euro           in Euro
                                                                                            bis 31.12.2018     ab 1.1.2019
                                        Bereich Sonstiges
 69 Ärztlich verordneter Hausbesuch                                                                 11,00             12,10
 70 Fahrtkosten für Fahrten der behandelnden Person (nur bei ärztlich verordnetem
    Hausbesuch) bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges in Höhe von 0,30 Euro je
    Kilometer oder die niedrigsten Kosten eines regelmäßig verkehrenden Beförde-
    rungsmittels
 71 Werden auf demselben Weg mehrere Patientinnen oder Patienten besucht, sind
    die Aufwendungen nach den Nummern 69 und 70 nur anteilig je Patientin oder
    Patient beihilfefähig.

Richtwert im Sinne des Leistungsverzeichnisses ist die Zeitangabe zur regelmäßigen Dauer der jeweiligen Therapiemaßnahme
(Regelbehandlungszeit). Er beinhaltet die Durchführung der Therapiemaßnahme einschließlich der Vor- und Nachbereitung. Die
Regelbehandlungszeit darf nur aus medizinischen Gründen unterschritten werden.


                                                        Abschnitt 2
                                Erweiterte ambulante Physiotherapie
1. Aufwendungen für eine EAP nach Abschnitt 1 Nummer 15 sind nur dann beihilfefähig, wenn die Therapie in einer
   Einrichtung, die durch die gesetzlichen Krankenkassen oder Berufsgenossenschaften zur ambulanten Reha-
   bilitation oder zur EAP zugelassen ist und bei einer der folgenden Indikationen angewendet wird:
   a) Wirbelsäulensyndrome mit erheblicher Symptomatik bei
       aa) nachgewiesenem frischem Bandscheibenvorfall (auch postoperativ),
       bb) Protrusionen mit radikulärer, muskulärer und statischer Symptomatik,
       cc) nachgewiesenen Spondylolysen und Spondylolisthesen mit radikulärer, muskulärer und statischer
           Symptomatik,
       dd) instabilen Wirbelsäulenverletzungen mit muskulärem Defizit und Fehlstatik, wenn die Leistungen im
           Rahmen einer konservativen oder postoperativen Behandlung erbracht werden,
       ee) lockerer korrigierbarer thorakaler Scheuermann-Kyphose von mehr als 50° Grad nach Cobb,
   b) Operationen am Skelettsystem bei
       aa) posttraumatischen Osteosynthesen,
       bb) Osteotomien der großen Röhrenknochen,
   c) prothetischer Gelenkersatz bei Bewegungseinschränkungen oder muskulären Defiziten bei
       aa) Schulterprothesen,
       bb) Knieendoprothesen,
       cc) Hüftendoprothesen,
   d) operativ oder konservativ behandelte Gelenkerkrankungen, einschließlich Instabilitäten bei
       aa) Kniebandrupturen (Ausnahme isoliertes Innenband),
       bb) Schultergelenkläsionen, insbesondere nach
          aaa) operativ versorgter Bankard-Läsion,
          bbb) Rotatorenmanschettenruptur,
          ccc) schwerer Schultersteife (frozen shoulder),
          ddd) Impingement-Syndrom,
          eee) Schultergelenkluxation,
          fff)   tendinosis calcarea,
          ggg) periathritis humero-scapularis,
       cc) Achillessehnenrupturen und Achillessehnenabriss,
   e) Amputationen.
   Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit ist zudem eine Verordnung von
   a) einer Krankenhausärztin oder einem Krankenhausarzt,
   b) einer Fachärztin oder einem Facharzt für Orthopädie, Neurologie oder Chirurgie,

BGBl. 2018, Seite 1253 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1253

  c) einer Ärztin oder einem Arzt für Physikalische und Rehabilitative Medizin oder
  d) einer Allgemeinärztin oder einem Allgemeinarzt mit der Zusatzbezeichnung „Physikalische und Rehabilitative
     Medizin“.
2. Eine Verlängerung der erweiterten ambulanten Physiotherapie erfordert eine erneute ärztliche Verordnung.
   Eine Bescheinigung der Therapieeinrichtung oder von bei dieser beschäftigten Ärztinnen oder Ärzten reicht
   nicht aus. Nach Abschluss der erweiterten ambulanten Physiotherapie ist der Festsetzungsstelle die Therapie-
   dokumentation zusammen mit der Rechnung vorzulegen.
3. Die erweiterte ambulante Physiotherapie umfasst je Behandlungstag mindestens folgende Leistungen:
  a) Krankengymnastische Einzeltherapie,
  b) Physikalische Therapie,
  c) MAT.
4. Werden Lymphdrainage, Massage, Bindegewebsmassage, Isokinetik oder Unterwassermassage zusätzlich
   erbracht, sind diese Leistungen mit dem Höchstbetrag nach Abschnitt 1 Nummer 15 abgegolten.
5. Die Patientin oder der Patient muss die durchgeführten Leistungen auf der Tagesdokumentation unter Angabe
   des Datums bestätigen.

                                                Abschnitt 3
                                   Medizinisches Aufbautraining

1. Aufwendungen für ein ärztlich verordnetes MAT nach Abschnitt 1 Nummer 16 mit Sequenztrainingsgeräten zur
   Behandlung von Funktions- und Leistungseinschränkungen im Stütz- und Bewegungsapparat sind beihilfe-
   fähig, wenn
  a) das Training verordnet wird von
     aa) einer Krankenhausärztin oder einem Krankenhausarzt,
     bb) einer Fachärztin oder einem Facharzt für Orthopädie, Neurologie oder Chirurgie,
     cc) einer Ärztin oder einem Arzt für Physikalische und Rehabilitative Medizin oder
     dd) einer Allgemeinärztin oder einem Allgemeinarzt mit der Zusatzbezeichnung „Physikalische und Reha-
         bilitative Medizin“,
  b) Therapieplanung und Ergebniskontrolle von einer Ärztin oder einem Arzt der Therapieeinrichtung vorgenom-
     men werden und
  c) jede therapeutische Sitzung unter ärztlicher Aufsicht durchgeführt wird; die Durchführung therapeutischer
     und diagnostischer Leistungen kann teilweise an speziell geschultes medizinisches Personal delegiert
     werden.
2. Die Beihilfefähigkeit ist auf maximal 25 Behandlungen je Kalenderhalbjahr begrenzt.
3. Die Angemessenheit und damit Beihilfefähigkeit der Aufwendungen richtet sich bei Leistungen, die von einer
   Ärztin oder einem Arzt erbracht werden, nach dem Beschluss der Bundesärztekammer zur Analogbewertung
   der Medizinischen Trainingstherapie. Danach sind folgende Leistungen bis zum 2,3-fachen der Gebührensätze
   der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte beihilfefähig:
  a) Eingangsuntersuchung zur Medizinischen Trainingstherapie einschließlich biomechanischer Funktions-
     analyse der Wirbelsäule, spezieller Schmerzanamnese und gegebenenfalls anderer funktionsbezogener
     Messverfahren sowie Dokumentation Nummer 842 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte analog.
     Aufwendungen für eine Kontrolluntersuchung (Nummer 842 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte
     analog) nach Abschluss der Behandlungsserie sind beihilfefähig.
  b) Medizinische Trainingstherapie mit Sequenztraining einschließlich progressiv-dynamischen Muskeltrainings
     mit speziellen Therapiemaschinen (Nummer 846 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte analog), zu-
     züglich zusätzlichen Geräte-Sequenztrainings (Nummer 558 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte
     analog) und begleitender krankengymnastischer Übungen (Nummer 506 der Anlage zur Gebührenordnung
     für Ärzte). Aufwendungen für Leistungen nach Nummer 506, Nummer 558 analog sowie Nummer 846 analog
     der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte sind pro Sitzung jeweils nur einmal beihilfefähig.
4. Werden die Leistungen von zugelassenen Leistungserbringerinnen oder Leistungserbringern für Heilmittel
   erbracht, richtet sich die Angemessenheit der Aufwendungen nach Abschnitt 1 Nummer 16.
5. Aufwendungen für Fitness- und Kräftigungsmethoden, die nicht den Anforderungen nach Nummer 1 ent-
   sprechen, sind nicht beihilfefähig. Dies ist auch dann der Fall, wenn sie an identischen Trainingsgeräten mit
   gesundheitsfördernder Zielsetzung durchgeführt werden.

BGBl. 2018, Seite 1254 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1254

                                               Abschnitt 4
                                          Palliativversorgung
1. Aufwendungen für Palliativversorgung nach Abschnitt 1 Nummer 21 sind gesondert beihilfefähig, sofern sie
   nicht bereits von § 40 Absatz 1 umfasst sind.
2. Aufwendungen für Palliativversorgung werden als beihilfefähig anerkannt bei
  a) passiven Bewegungsstörungen mit Verlust, Einschränkung und Instabilität funktioneller Bewegung im Be-
     reich der Wirbelsäule, der Gelenke, der discoligamentären Strukturen,
  b) aktiven Bewegungsstörungen bei Muskeldysbalancen oder ‑insuffizienz,
  c) atrophischen und dystrophischen Muskelveränderungen,
  d) spastischen Lähmungen (cerebral oder spinal bedingt),
  e) schlaffen Lähmungen,
  f) abnormen Bewegungen/Koordinationsstörungen bei Erkrankungen des zentralen Nervensystems,
  g) Schmerzen bei strukturellen Veränderungen im Bereich der Bewegungsorgane,
  h) funktionellen Störungen von Organsystemen (zum Beispiel Herz-Kreislauferkrankungen, Lungen-/Bronchial-
     erkrankungen, Erkrankungen eines Schließmuskels oder der Beckenbodenmuskulatur),
  i) unspezifischen schmerzhaften Bewegungsstörungen, Funktionsstörungen, auch bei allgemeiner Dekonditio-
     nierung.
3. Aufwendungen für physiotherapeutische Komplexbehandlung in der Palliativversorgung nach Abschnitt 1
   Nummer 21 umfassen folgende Leistungen:
  a) Behandlung einzelner oder mehrerer Körperteile entsprechend dem individuell erstellten Behandlungsplan,
  b) Wahrnehmungsschulung,
  c) Behandlung von Organfehlfunktionen (zum Beispiel Atemtherapie),
  d) dosiertes Training (zum Beispiel Bewegungsübungen),
  e) angepasstes, gerätegestütztes Training,
  f) Anwendung entstauender Techniken,
  g) Anwendung von Massagetechniken im Rahmen der lokalen Beeinflussung im Behandlungsgebiet als vor-
     bereitende oder ergänzende Maßnahme der krankengymnastischen Behandlung,
  h) ergänzende Beratung,
  i) Begleitung in der letzten Lebensphase,
  j) Anleitung oder Beratung der Bezugsperson,
  k) Hilfsmittelversorgung,
  l) interdisziplinäre Absprachen.

BGBl. 2018, Seite 1255 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1255

                                  Anhang 2 zu Artikel 1 Nummer 52

                                                                                                       Anlage 10
                                                                             (zu § 23 Absatz 1 und § 24 Absatz 1)

                       Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer für Heilmittel
Die Beihilfefähigkeit setzt voraus, dass das Heilmittel in einem der folgenden Bereiche und von einer der folgenden
Personen angewandt wird und dass die Anwendung dem Berufsbild der Leistungserbringerin oder des Leistungs-
erbringers entspricht:
1. Bereich Inhalation, Krankengymnastik, Bewegungsübungen, Massagen, Palliativversorgung, Packungen,
   Hydrotherapie, Bäder, Kälte- und Wärmebehandlung, Elektrotherapie
  a) Physiotherapeutin oder Physiotherapeut,
  b) Masseurin und medizinische Bademeisterin oder Masseur und medizinischer Bademeister,
  c) Krankengymnastin oder Krankengymnast,
2. Bereich Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie
  a) Logopädin oder Logopäde,
  b) staatlich anerkannte Sprachtherapeutin oder staatlich anerkannter Sprachtherapeut,
  c) staatlich geprüfte Atem-, Sprech- und Stimmlehrerin der Schule Schlaffhorst-Andersen oder staatlich
     geprüfter Atem-, Sprech- und Stimmlehrer der Schule Schlaffhorst-Andersen,
  d) medizinische Sprachheilpädagogin oder medizinischer Sprachheilpädagoge,
  e) klinische Linguistin oder klinischer Linguist,
  f) klinische Sprechwissenschaftlerin oder klinischer Sprechwissenschaftler,
  g) bei Kindern für sprachtherapeutische Leistungen bei Sprachentwicklungsstörungen, Stottern oder Poltern
     auch
     aa) Sprachheilpädagogin oder Sprachheilpädagoge,
     bb) Diplomlehrerin für Sprachgeschädigte oder Sprachgestörte oder Diplomlehrer für Sprachgeschädigte
         oder Sprachgestörte,
     cc) Diplomvorschulerzieherin für Sprachgeschädigte oder Sprachgestörte oder Diplomvorschulerzieher für
         Sprachgeschädigte oder Sprachgestörte,
     dd) Diplomerzieherin für Sprachgeschädigte oder Sprachgestörte oder Diplomerzieher für Sprachgeschä-
         digte oder Sprachgestörte,
  h) Diplompatholinguistin oder Diplompatholinguist,
3. Bereich Ergotherapie (Beschäftigungstherapie)
  a) Ergotherapeutin oder Ergotherapeut,
  b) Beschäftigungs- und Arbeitstherapeutin oder Beschäftigungs- und Arbeitstherapeut,
4. Bereich Podologie
  a) Podologin oder Podologe,
  b) medizinische Fußpflegerin oder medizinischer Fußpfleger nach § 1 des Podologengesetzes,
5. Bereich Ernährungstherapie
  a) Diätassistentin oder Diätassistent,
  b) Oecotrophologin oder Oecotrophologe,
  c) Ernährungswissenschaftlerin oder Ernährungswissenschaftler.

BGBl. 2018, Seite 1256 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1256

                                   Anhang 3 zu Artikel 1 Nummer 56

Anlage 14
(zu § 41 Absatz 3)

                         Früherkennungsprogramm für erblich belastete Personen
                       mit einem erhöhten familiären Brust- oder Eierstockkrebsrisiko

Aufwendungen für die Teilnahme am Früherkennungsprogramm für erblich belastete Personen mit einem erhöhten
familiären Brust- oder Eierstockkrebsrisiko setzen sich aus den Aufwendungen für
1. Risikofeststellung und interdisziplinäre Beratung,
2. genetische Analyse,
3. Teilnahme an einem Strukturierten Früherkennungsprogramm
zusammen und sind mit den nachstehenden Pauschalen beihilfefähig, wenn diese Untersuchungen in einer in
Nummer 4 aufgeführten Klinik durchgeführt werden.
1. Risikofeststellung und interdisziplinäre Beratung
  Pro Familie sind die Aufwendungen für eine einmalige Risikofeststellung mit interdisziplinärer Erstberatung,
  Stammbaumerfassung und Mitteilung des Genbefundes pauschal in Höhe von 900 Euro beihilfefähig. Die
  Pauschale beinhaltet auch die Beratung weiterer Familienmitglieder.
2. Genetische Analyse
  Aufwendungen für eine genetische Analyse bei einer an Brust- oder Eierstockkrebs erkrankten Person (Indexfall)
  sind pauschal in Höhe von 4 500 Euro beihilfefähig. Wird eine ratsuchende gesunde Person nur hinsichtlich der
  mutierten Gensequenz untersucht, sind die Aufwendungen in Höhe von 250 Euro beihilfefähig.
  Die genetische Analyse wird bei den Indexfällen durchgeführt. Dabei handelt es sich in der Regel um einen
  diagnostischen Gentest, dessen Kosten der erkrankten Person zugerechnet werden. Dagegen werden die
  Kosten einer sich als prädiktiver Gentest darstellenden genetischen Analyse der Indexperson der gesunden
  ratsuchenden Person zugerechnet. Ein prädiktiver Gentest liegt vor, wenn sich aus dem Test keine Therapie-
  optionen für die Indexperson mehr ableiten lassen, die genetische Analyse also keinen diagnostischen
  Charakter hat. Eine solche Situation ist gesondert durch eine schriftliche ärztliche Stellungnahme zu attestieren.
3. Teilnahme an einem Strukturierten Früherkennungsprogramm
  Aufwendungen für die Teilnahme an einem strukturierten Früherkennungsprogramm sind einmal jährlich in Höhe
  von pauschal 580 Euro beihilfefähig.
4. Im Deutschen Konsortium Familiärer Brust- und Eierstockkrebs zusammengeschlossene universitäre Zentren
  a) Berlin
       Charité – Universitätszentrum Berlin, Brustzentrum
  b) Dresden
       Medizinische Fakultät der Technischen Universität Dresden
       Klinik und Poliklinik für Frauenheilkunde und Geburtshilfe
  c) Düsseldorf
       Universitätsklinikum Düsseldorf, Frauenklinik, Brustzentrum
  d) Frankfurt
       Universitätsklinikum Frankfurt
       Klinik für Frauenheilkunde und Geburtshilfe
  e) Göttingen
       Universitäts-Medizin Göttingen, Brustzentrum, Gynäkologisches Krebszentrum
  f)   Greifswald
       Institut für Humangenetik der Universitätsmedizin Greifswald
  g) Hamburg
       Brustzentrum Klinik und Poliklinik für Gynäkologie
       Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf
  h) Hannover
       Institut für Humangenetik, Medizinische Hochschule Hannover
  i)   Heidelberg
       Institut für Humangenetik der Universität Heidelberg

BGBl. 2018, Seite 1257 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1257

j)   Kiel
     Klinik für Gynäkologie und Geburtshilfe des Universitätsklinikums Schleswig-Holstein
k) Köln
     Zentrum Familiärer Brust- und Eierstockkrebs
l)   Leipzig
     Institut für Humangenetik der Universität Leipzig
     Zentrum für familiären Brust- und Eierstockkrebs
m) München
     Universitätsfrauenklinik der Ludwig-Maximilians-Universität München-Großhadern
     Universitätsfrauenklinik der Technischen Universität München am Klinikum rechts der Isar
n) Münster
     Institut für Humangenetik der Universität Münster
o) Regensburg
     Institut für Humangenetik, Universität Regensburg
p) Tübingen
     Universität Tübingen, Institut für Humangenetik
q) Ulm
     Frauenklinik und Poliklinik der Universität Ulm
r) Würzburg
     Institut für Humangenetik der Universität Würzburg

BGBl. 2018, Seite 1258 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1258

                                    Anhang 4 zu Artikel 1 Nummer 57

Anlage 14a
(zu § 41a Absatz 4)

                             Früherkennungsprogramm für erblich belastete Personen
                                  mit einem erhöhten familiären Darmkrebsrisiko

Aufwendungen für die Teilnahme am Früherkennungsprogramm für erblich belastete Personen mit einem erhöhten
familiären Darmkrebsrisiko setzen sich aus den Aufwendungen für
1. Risikofeststellung und interdisziplinäre Beratung,
2. Tumorgewebsdiagnostik,
3. genetische Analyse (Untersuchung auf Keimbahnmutation)
zusammen und sind in Höhe der nachstehenden Pauschalen beihilfefähig, wenn diese Untersuchungen in einer in
Nummer 4 aufgeführten Klinik durchgeführt werden.
1. Risikofeststellung und interdisziplinäre Beratung
  Unter der Voraussetzung, dass die revidierten Bethesda-Kriterien in der Familie der ratsuchenden Person erfüllt
  sind, sind die Aufwendungen für die erstmalige Risikofeststellung und interdisziplinäre Beratung einschließlich
  Erhebung des Familienbefundes und Organisation der diagnostischen Abklärung einmalig in Höhe von 600 Euro
  beihilfefähig. Aufwendungen für jede weitere Beratung einer Person, in deren Familie bereits das Lynch-
  Syndrom bekannt ist, sind in Höhe von 300 Euro beihilfefähig.
2. Tumorgewebsdiagnostik
  Aufwendungen für die immunhistochemische Untersuchung am Tumorgewebe hinsichtlich der Expression der
  Mismatch-Reparatur-Gene MLH1, MSH2, MSH6 und PMS sowie gegebenenfalls die Mikrosatellitenanalyse und
  Testung auf somatische Mutationen im Tumorgewebe sind in Höhe von 500 Euro beihilfefähig. Ist die Analyse
  des Tumorgewebes negativ und das Ergebnis eindeutig, sind Aufwendungen für weitere Untersuchungen auf
  eine Mutation nicht beihilfefähig.
3. Genetische Analyse (Untersuchung auf Keimbahnmutation)
  Aufwendungen für eine genetische Analyse bei einem Indexfall sind in Höhe von 3 500 Euro beihilfefähig, wenn
  die Einschlusskriterien und möglichst eine abgeschlossene Tumorgewebsdiagnostik, die auf das Vorliegen einer
  MMR-Mutation hinweist, vorliegen. Aufwendungen für die prädiktive oder diagnostische Testung weiterer
  Personen auf eine in der Familie bekannte Genmutation sind in Höhe von 350 Euro beihilfefähig.
4. Kliniken des Deutschen HNPCC-Konsortiums
  a) Bochum
       Ruhr-Universität Bochum
       Knappschaftskrankenhaus, Medizinische Universitätsklinik
  b) Bonn
       Institut für Humangenetik, Biomedizinisches Zentrum
  c) Dresden
       Abteilung Chirurgische Forschung, Universitätsklinikum Carl Gustav Carus
  d) Düsseldorf
       Institut für Humangenetik und Anthropologie, Universitätsklinikum Düsseldorf
  e) Hannover
       Medizinische Hochschule
  f)   Heidelberg
       Abteilung für Angewandte Tumorbiologie, Pathologisches Institut des Universitätsklinikums Heidelberg
  g) Köln
       Universitätsklinikum Köln
  h) Leipzig
       Universität Leipzig
  i)   Lübeck
       Klinik für Chirurgie, Universität zu Lübeck und Universitätsklinikum Schleswig-Holstein, Campus Lübeck
  j)   München
       Medizinische Klinik, Ludwig-Maximilians-Universität
       Medizinisch-Genetisches Zentrum

BGBl. 2018, Seite 1259 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1259

k) Münster
     Universitätsklinikum Münster
l)   Tübingen
     Universität Tübingen
m) Ulm
     Universitätsklinikum Ulm
n) Wuppertal
     HELIOS Universitätsklinikum Wuppertal

BGBl. 2018, Seite 1260 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1260




                               Anhang 5 zu Artikel 1 Nummer 59

Anlage 16
(zu § 51a)

BGBl. 2018, Seite 1261 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1261

Absender (Krankenhaus)




                                                                  Antrag auf Gewährung von Beihilfe und
                                                                          auf Direktabrechnung
                                                                  mit einem zugelassenen Krankenhaus (§ 108 SGB V)

                                                           1. Angaben zur beihilfeberechtigten Person (von dieser auszufüllen):
 Vertrauliche Beihilfeangelegenheit!
                                                           Beihilfe-
                                                           Identifikationsnummer

                                                           Familienname, Vorname
                                                                                     ___________________________________

                                                           Geburtsdatum                     .        .


                                                           Anschrift
                                                                                     ___________________________________

                                                                                     ___________________________________

                                                           2. Angaben zur behandelten Person, wenn nicht Nummer 1:


                                                           Familienname, Vorname     __________________________________


                                                           Geburtsdatum                         .        .


3. Antragsvoraussetzungen (von der beihilfeberechtigten Person auszufüllen)
Eine Direktabrechnung ist nicht möglich, wenn mit diesem Antrag
    erstmals eine Beihilfe beantragt oder
    eine der folgenden Fragen mit „Ja“ beantwortet wird.

a) Haben sich seit dem letzten Beihilfeantrag in einem der folgenden Bereiche Änderungen ergeben?     Ja
      Wechsel des Ausbildungs-, Dienst- oder Beschäftigungsverhältnisses, Beurlaubung, Eintritt in Es haben sich bei
      den Ruhestand, Bezug von Versorgungsbezügen,                                                 mindestens einem
      Familienstand (nur wenn die berücksichtigungsfähige Person behandelt wird),                  der angeführten
      Anzahl der im Familienzuschlag berücksichtigungsfähigen Kinder (z. B. bei Geburt),           Sachverhalte
                                                                                                   Änderungen ergeben.
      Krankenversicherungsschutz,
      anderweitige Beihilfeberechtigung (auch der berücksichtigungsfähigen Person, wenn diese         Nein
      behandelt wird),
                                                                                                   Es haben sich keine
      Berücksichtigungsfähigkeit von Kindern bei einem anderen Elternteil,                         Änderungen bei den
      Einkünfte der Ehegattin / des Ehegatten oder der Lebenspartnerin / des Lebenspartners,       angeführten
      wenn die Ehegattin / der Ehegatte oder die Lebenspartnerin / der Lebenspartner behandelt     Sachverhalten
      wird.                                                                                        ergeben.
b) Stehen der behandelten Person andere Krankenfürsorgeleistungen (mit Ausnahme der
   beihilfekonformen privaten Krankenversicherung) zu, z. B. Heilfürsorge oder Krankenhilfe nach             Ja          Nein
   Bundesversorgungs-, Opferentschädigungs- oder Entwicklungshelfer-Gesetz?
c) Bei Direktabrechnung beleg- oder wahlärztlicher Leistungen: Wird die Behandlung durch einen
                                                                                                             Ja          Nein
   nahen Angehörigen (§ 8 Absatz 1 Nummer 7 BBhV) durchgeführt?
d) Erfolgt die Behandlung anlässlich eines Unfalls?                                                          Ja          Nein

Erklärungen der beihilfeberechtigten Person:
    Meine Angaben sind richtig und vollständig.
    Ich ermächtige das Krankenhaus und von ihm beauftragte Rechnungssteller, direkt mit der Festsetzungsstelle
    abzurechnen, und die Festsetzungsstelle, die Beihilfe unmittelbar an das Krankenhaus oder den Rechnungssteller zu
   zahlen.
    Mit der Übermittlung meiner Daten zur Person, Diagnosen, Behandlungsdaten und den sonstigen in § 301 Absatz 1 und 2
    des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Daten zwischen dem Krankenhaus, dem Rechnungssteller und der
   Festsetzungsstelle bin ich einverstanden, soweit diese zur Prüfung des Zahlungsanspruchs des Krankenhauses
   erforderlich ist. Ich entbinde das Krankenhaus, die behandelnden Ärzte, den Rechnungssteller und die Festsetzungsstelle
   insoweit von der Schweigepflicht.
   Die Festsetzungsstelle kann Rückfragen direkt mit dem Krankenhaus oder dem Rechnungssteller klären.
   Für die Bezahlung nicht beihilfefähiger Leistungen bin ich selbst verantwortlich.

________________________________________________________________________________
Datum, Unterschrift der beihilfeberechtigten Person oder der bevollmächtigten Person
(Die Vollmacht muss der Festsetzungsstelle vorliegen.)

BGBl. 2018, Seite 1262 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1262
Erklärungen der behandelten volljährigen Person:
    Ich bin mit der Übermittlung meiner Daten zur Person, Diagnosen und Behandlungsdaten sowie der sonstigen in § 301
   Absatz 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Daten zwischen Krankenhaus und der
   Festsetzungsstelle einverstanden. Ich entbinde das Krankenhaus, den Rechnungssteller und die Festsetzungsstelle von
   der Schweigepflicht.
    Die Festsetzungsstelle kann Rückfragen direkt mit dem Krankenhaus oder dem Rechnungssteller klären.
    Für die Bezahlung nicht beihilfefähiger Leistungen bin

________________________________________________________
Datum, Unterschrift der volljährigen behandelten Person

4. Angaben des Krankenhauses (vom Krankenhaus auszufüllen)
ich selbst verantwortlich.
Das Verfahren richtet sich nach der zwischen der DKG und dem Bund abgeschlossenen Rahmenvereinbarung über eine
Direktabrechnung von Krankenhausleistungen – Beihilfe – im
schriftlichen Verfahren.
Bitte senden Sie diesen Antrag zusammen mit der Aufnahmeanzeige zeitnah nach Aufnahme der zu behandelnden Person in
das Krankenhaus an die Festsetzungsstelle. Ist die Aufnahmeanzeige nicht beigefügt, kann eine Direktabrechnung nicht
erfolgen. Für die Berücksichtigung von wahlärztlichen Leistungen oder Wahlleistungen bei der Direktabrechnung ist die
entsprechende Wahlleistungsvereinbarung zwingend beizufügen. Die Festsetzungsstelle wird Ihnen zeitnah bestätigen, ob
eine Direktabrechnung erfolgen kann und in welchem Umfang eine Leistungsverpflichtung besteht. Die Rechnung ist der
Festsetzungsstelle mit der Entlassungsanzeige zuzuleiten (nicht bei Zwischenrechnungen).
Verzichtet die Festsetzungsstelle auf die vorherige Übermittlung dieses Antrages, ist dieser mit der Rechnung nebst
Aufnahmeanzeige, Entlassungsanzeige und gegebenenfalls der
Wahlleistungsvereinbarung zu übersenden.
Sollte keine Direktabrechnung erfolgen können, wenden Sie sich wegen der Begleichung der Rechnung bitte an die
behandelte Person. Auch Kostenanteile, für die keine Beihilfe gewährt werden kann, sind der behandelten Person direkt in
Rechnung zu stellen.

Aufnahmedatum:

Einweisungsdiagnosen:

Aufnahmediagnosen (ICD):

Verweildauer:
                                     ___________ Tage
Aufnahmeanzeige bitte beifügen.

Verlegung von einem anderen
Krankenhaus                              Ja         Nein

Behandlung durch einen Belegarzt         Ja         Nein

Hat eine vorstationäre Behandlung
stattgefunden?                          Ja          Nein
Werden die Kosten hierfür von
diesem Antrag mit erfasst?              Ja          Nein

Ansprechperson und Rufnummer bei Rückfragen:

________________________________________________
Datum, Unterschrift, Stempel

Aufnahmenummer:

(voraussichtliches)

Entlassungsdatum:

Handelt es sich um eine
Wiederaufnahme?                       Ja          Nein

Wurden wahlärztliche Leistungen
oder Wahlleistungen vereinbart?       Ja          Nein
Die Vereinbarung bitte gegebenenfalls beifügen.

Findet (voraussichtlich) eine
nachstationäre Behandlung statt?      Ja          Nein
Werden die Kosten hierfür von
diesem Antrag mit erfasst?            Ja          Nein

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2018 I S. 1232. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 3ff6712bd57fdd7c….