Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2009, S. 3922
BGBl. 2009 I S. 3922 · 43.327 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Erste Verordnung
zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
Vom 17. Dezember 2009
Auf Grund des § 80 Absatz 4 des Bundesbeam-
tengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160)
verordnet das Bundesministerium des Innern im Ein-
vernehmen mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundes-
ministerium der Finanzen, dem Bundesministerium der
Verteidigung und dem Bundesministerium für Gesund-
heit:
Artikel 1
Die Bundesbeihilfeverordnung vom 13. Februar 2009
(BGBl. I S. 326) wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 45 wie
folgt gefasst:
„§ 45 Erste Hilfe, Entseuchung, Kommunikations-
hilfe und Organspende“.
2. Dem § 2 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Der Anspruch auf Beihilfe bleibt bei Urlaub unter
Wegfall der Besoldung nach der Sonderurlaubsver-
ordnung unberührt, wenn dieser nicht länger als
einen Monat dauert.“
3. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Beihilfeberechtigung auf Grund eines
Versorgungsbezugs schließt die Beihilfeberech-
tigung auf Grund früherer Versorgungsansprü-
che sowie als berücksichtigungsfähige Angehö-
rige oder berücksichtigungsfähiger Angehöriger
aus. Satz 1 gilt nicht, wenn der frühere Versor-
gungsanspruch aus einem eigenen Dienstver-
hältnis folgt.“
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Ein Kind, das bei mehreren Beihilfebe-
rechtigten berücksichtigungsfähig ist, wird bei
der oder dem Beihilfeberechtigten berücksich-
tigt, die oder der den Familienzuschlag für das
Kind erhält. Beihilfeberechtigte im Sinne von
Satz 1 sind Personen, die einen Anspruch auf
Beihilfe haben, der in seinem Umfang dem An-
spruch nach dieser Verordnung im Wesentlichen
vergleichbar ist, unabhängig von der jeweiligen
Anspruchsgrundlage. Die Sätze 1 und 2 gelten
nicht für Personen, die Anspruch auf truppen-
ärztliche Versorgung haben oder heilfürsorgebe-
rechtigt sind. Als Familienzuschlag für das Kind
gilt eine Leistung nach § 40 des Bundesbe-
soldungsgesetzes oder der Auslandskinderzu-
schlag nach § 56 des Bundesbesoldungsgeset-
zes oder vergleichbare Leistungen auf anderer
Rechtsgrundlage.“
4. § 14 Satz 4 wird aufgehoben.
5. § 15 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Aufwendungen für implantologische Leis-
tungen nach Abschnitt K der Anlage zur Gebühren-
ordnung für Zahnärzte sind beihilfefähig bei
1. größeren Kiefer- oder Gesichtsdefekten, die ihre
Ursache haben in
a) Tumoroperationen,
b) Entzündungen des Kiefers,
c) Operationen infolge großer Zysten, zum Bei-
spiel großer folikulärer Zysten oder Kerato-
zysten,
d) Operationen infolge von Osteopathien, sofern
keine Kontraindikation für eine Implantatver-
sorgung vorliegt,
e) angeborenen Fehlbildungen des Kiefers, Lip-
pen-, Kiefer-, Gaumenspalten, ektodermale
Dyplasien oder
f) Unfällen,
2. dauerhaft bestehender extremer Xerostomie,
insbesondere bei einer Tumorbehandlung,
3. generalisierter genetischer Nichtanlage von Zäh-
nen,
4. nicht willentlich beeinflussbaren muskulären
Fehlfunktionen im Mund- und Gesichtsbereich
(zum Beispiel Spastiken) oder
5. implantatbasiertem Zahnersatz im zahnlosen
Ober- oder Unterkiefer.
Im Fall des Satzes 1 Nummer 5 sind die Aufwen-
dungen für höchstens vier Implantate je Kiefer,
einschließlich vorhandener Implantate, zu denen
Beihilfen oder vergleichbare Leistungen aus öffent-
lichen Kassen gewährt wurden, beihilfefähig. Liegt
keiner der in Satz 1 Nummer 1 bis 5 genannten
Fälle vor, sind die Aufwendungen für höchstens
zwei Implantate je Kiefer, einschließlich vorhande-
ner Implantate, zu denen Beihilfen oder vergleich-
bare Leistungen aus öffentlichen Kassen gewährt
wurden, beihilfefähig. Die Aufwendungen, ein-
schließlich der Material- und Laborkosten nach
den §§ 4 und 9 der Gebührenordnung für Zahnärz-
te, sind entsprechend dem Verhältnis der Zahl der
nicht beihilfefähigen zur Gesamtzahl der Implantate
zu kürzen. Aufwendungen für Suprakonstruktionen
sind immer beihilfefähig.“
6. Dem § 16 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Dies gilt nicht bei Indikationen nach § 15 Absatz 1
Satz 1 Nummer 1 bis 4.“
7. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„(1) Zu den psychotherapeutischen Leistun-
gen gehören Leistungen der psychosomati-

schen Grundversorgung (§ 19), der tiefenpsy-
chologisch fundierten und analytischen Psycho-
therapien (§ 20) sowie der Verhaltenstherapien
(§ 21). Aufwendungen für tiefenpsychologisch
fundierte und analytische Psychotherapien
sowie Verhaltenstherapien sind nur beihilfefähig
bei
1. affektiven Störungen (depressiven Episoden,
rezidivierenden depressiven Störungen, Dys-
thymie),
2. Angststörungen und Zwangsstörungen,
3. somatoformen Störungen und dissoziativen
Störungen (Konversionsstörungen),
4. Anpassungsstörungen und Reaktionen auf
schwere Belastungen,
5. Essstörungen,
6. nichtorganischen Schlafstörungen,
7. sexuellen Funktionsstörungen,
8. Persönlichkeitsstörungen und Verhaltensstö-
rungen,
9. Verhaltensstörungen und emotionalen Stö-
rungen mit Beginn in der Kindheit und Ju-
gend.
Eine Psychotherapie kann neben oder nach ei-
ner somatischen ärztlichen Behandlung von
Krankheiten oder deren Auswirkungen ange-
wandt werden, wenn psychische Faktoren einen
wesentlichen pathogenetischen Anteil daran ha-
ben und sich ein Ansatz für die Anwendung einer
Psychotherapie bietet; Indikationen hierfür kön-
nen nur sein:
1. Abhängigkeit von Alkohol, Drogen oder Medi-
kamenten nach vorangegangener Entgif-
tungsbehandlung im Stadium der Entwöh-
nung unter Abstinenz,
2. seelische Krankheit auf Grund frühkindlicher
emotionaler Mangelzustände oder tiefgreifen-
der Entwicklungsstörungen; in Ausnahmefäl-
len auch seelische Krankheiten, die im Zu-
sammenhang mit frühkindlichen körperlichen
Schädigungen oder Missbildungen stehen,
3. seelische Krankheit als Folge schwerer chro-
nischer Krankheitsverläufe,
4. psychische Begleit-, Folge- oder Residual-
symptomatik psychotischer Erkrankungen.
Die Leistungen müssen von einer Ärztin, einem
Arzt, einer Therapeutin oder einem Therapeuten
nach Anlage 2 Nummer 2 bis 4 erbracht werden.
Eine Sitzung der tiefenpsychologisch fundierten
oder analytischen Psychotherapie oder Verhal-
tenstherapie umfasst eine Behandlungsdauer
von mindestens 50 Minuten bei einer Einzelbe-
handlung und mindestens 100 Minuten bei einer
Gruppenbehandlung.
(2) Aufwendungen für psychotherapeutische
Behandlungen, die zu den wissenschaftlich an-
erkannten Verfahren gehören und nach den Ab-
schnitten B und G der Anlage zur Gebührenord-
nung für Ärzte abgerechnet werden, sind beihil-
fefähig, wenn
1. sie der Feststellung, Heilung oder Linderung
von seelischen Krankheiten nach Absatz 1
dienen, bei denen Psychotherapie indiziert
ist,
2. nach einer biographischen Analyse oder Ver-
haltensanalyse und gegebenenfalls nach
höchstens fünf, bei analytischer Psychothera-
pie bis zu acht probatorischen Sitzungen die
Voraussetzungen für einen Behandlungser-
folg gegeben sind und
3. die Festsetzungsstelle vor Beginn der Be-
handlung die Beihilfefähigkeit der Aufwen-
dungen auf Grund eines Gutachtens zur Not-
wendigkeit und zu Art und Umfang der Be-
handlung anerkannt hat.
Für das Erstellen von Gutachten nach Satz 1
Nummer 3 benennt das Bundesministerium des
Innern geeignete Gutachterinnen und Gutachter
und gibt diese durch Verwaltungsvorschrift be-
kannt. Für Beihilfeberechtigte nach § 3 und de-
ren berücksichtigungsfähige Angehörige kann
das Gutachten beim Gesundheitsdienst des
Auswärtigen Amtes oder einer Ärztin oder einem
Arzt eingeholt werden, die oder den der Gesund-
heitsdienst des Auswärtigen Amtes beauftragt
hat.“
b) Absatz 9 wird wie folgt gefasst:
„(9) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für
1. gleichzeitige Behandlungen nach den §§ 19
bis 21 und
2. die in Anlage 2 Nummer 1 aufgeführten Be-
handlungsverfahren.“
8. § 19 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird das Wort „Ver-
fahren“ durch das Wort „Interventionen“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Aufwendungen sind je Krankheitsfall bei-
hilfefähig für
1. verbale Intervention als Einzelbehandlung für
bis zu 25 Sitzungen, sowohl über einen kür-
zeren Zeitraum als auch im Verlauf chroni-
scher Erkrankungen über einen längeren Zeit-
raum in niederfrequenter Form,
2. autogenes Training und Jakobsonsche Rela-
xationstherapie als Einzel- oder Gruppenbe-
handlung für bis zu zwölf Sitzungen; eine
Kombination von Einzel- und Gruppenbe-
handlung ist hierbei möglich, sowie
3. Hypnose als Einzelbehandlung für bis zu
zwölf Sitzungen.
Leistungen nach Satz 1 Nummer 1 dürfen nicht
in derselben Sitzung mit Leistungen nach Satz 1
Nummer 2 und 3 kombiniert werden. Neben den
Aufwendungen für eine verbale Intervention
nach Nummer 849 der Anlage zur Gebührenord-
nung für Ärzte sind Aufwendungen für körperbe-
zogene Leistungen der Ärztin oder des Arztes
beihilfefähig.“
c) Absatz 3 wird aufgehoben.

9. Die §§ 20 und 21 werden wie folgt gefasst:
„§ 20
Tiefenpsychologisch fundierte
und analytische Psychotherapie
(1) Aufwendungen für Behandlungen der tiefenpsychologisch fundierten
und der analytischen Psychotherapie nach den Nummern 860 bis 865 der
Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte sind je Krankheitsfall nur in folgen-
dem Umfang beihilfefähig:
1. tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie von Erwachsenen:
Regelfall
besondere Fälle
wenn das Behandlungsziel
in den genannten
Sitzungen noch nicht
erreicht worden ist
Einzelbehandlung Gruppenbehandlung
50 Sitzungen 40 Sitzungen
30 weitere Sitzungen 20 weitere Sitzungen
höchstens höchstens
20 weitere Sitzungen 20 weitere Sitzungen
2. analytische Psychotherapie von Erwachsenen:
Regelfall
bei erneuter eingehender
Begründung der Thera-
peutin/des Therapeuten
in besonderen
Ausnahmefällen
wenn das Behandlungsziel
in den genannten
Sitzungen noch nicht
erreicht worden ist
Einzelbehandlung Gruppenbehandlung
80 Sitzungen 40 Sitzungen
80 weitere Sitzungen 40 weitere Sitzungen
nochmals nochmals
80 weitere Sitzungen 40 weitere Sitzungen
begrenzte begrenzte
Behandlungsdauer Behandlungsdauer
von bis zu 60 von bis zu 30
weiteren Sitzungen weiteren Sitzungen
3. tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie von Kin-
dern:
Regelfall
bei erneuter eingehender
Begründung der Thera-
peutin/des Therapeuten
in besonderen
Ausnahmefällen
Einzelbehandlung Gruppenbehandlung
70 Sitzungen 40 Sitzungen
50 weitere Sitzungen 20 weitere Sitzungen
nochmals nochmals
30 weitere Sitzungen 30 weitere Sitzungen
4. tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie von Ju-
gendlichen:
Regelfall
bei erneuter eingehender
Begründung der Thera-
peutin/des Therapeuten
in besonderen
Ausnahmefällen
Einzelbehandlung Gruppenbehandlung
90 Sitzungen 40 Sitzungen
50 weitere Sitzungen 20 weitere Sitzungen
nochmals nochmals
40 weitere Sitzungen 30 weitere Sitzungen

In medizinisch besonders begründeten Einzelfällen kann die Beihilfefähig-
keit von Aufwendungen für die durch Gutachten belegte notwendige Be-
handlung auch für eine über die in Satz 1 Nummer 3 und 4 zugelassene
Höchstzahl von Sitzungen hinaus anerkannt werden. Hierüber entscheidet
die oberste Dienstbehörde.
(2) Der Beihilfefähigkeit steht nicht entgegen, wenn bei tiefenpsycholo-
gisch fundierter oder analytischer Psychotherapie von Kindern und Jugend-
lichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Bezugspersonen einbezo-
gen werden.
(3) Im Rahmen psychoanalytisch begründeter Verfahren ist die simultane
Kombination von Einzel- und Gruppentherapie grundsätzlich ausgeschlos-
sen. Auf dem Gebiet der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie
kann eine solche Kombination nur bei niederfrequenten Therapien auf
Grund eines besonders begründeten Erstantrages durchgeführt werden.
§ 21
Verhaltenstherapie
(1) Aufwendungen für Verhaltenstherapien nach den Nummern 870
und 871 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte sind je Krankheitsfall
nur in folgendem Umfang beihilfefähig:
1. bei Erwachsenen
Einzelbehandlung Gruppenbehandlung
Regelfall 45 Sitzungen 45 Sitzungen
wird das Behandlungsziel
nicht innerhalb der ge-
nannten Sitzungen 15 weitere Sitzungen 15 weitere Sitzungen
erreicht
nur in besonderen
Ausnahmefällen 20 weitere Sitzungen 20 weitere Sitzungen
2. bei Kindern und Jugendlichen einschließlich gegebenenfalls notwendiger
begleitender Behandlung von Bezugspersonen
Einzelbehandlung Gruppenbehandlung
Regelfall 45 Sitzungen 45 Sitzungen
wird das Behandlungsziel
nicht innerhalb der ge-
nannten Sitzungen 15 weitere Sitzungen 15 weitere Sitzungen
erreicht
nur in besonderen
Ausnahmefällen 20 weitere Sitzungen 20 weitere Sitzungen
(2) Von dem Anerkennungsverfahren nach § 18 Absatz 2 Satz 1 Num-
mer 3 ist abzusehen, wenn der Festsetzungsstelle nach den probatorischen
Sitzungen die Feststellung der Therapeutin oder des Therapeuten nach den
Nummern 2 bis 4 der Anlage 2 vorgelegt wird, dass die Behandlung bei
Einzelbehandlung nicht mehr als zehn Sitzungen sowie bei Gruppenbe-
handlung nicht mehr als 20 Sitzungen erfordert. Muss in besonderen Aus-
nahmefällen die Behandlung über die festgestellte Zahl dieser Sitzungen
hinaus verlängert werden, ist die Festsetzungsstelle hierüber unverzüglich
zu unterrichten. Aufwendungen für weitere Sitzungen sind nur nach vorhe-
riger Anerkennung durch die Festsetzungsstelle beihilfefähig. Die Festset-
zungsstelle hat hierzu ein Gutachten nach § 18 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3
zu Art und Umfang der notwendigen Behandlung einzuholen.“

10. § 22 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 31 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.“
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Beihilfefähig sind Aufwendungen für potenz-
steigernde Arzneimittel, wenn
1. die Arzneimittel zur Behandlung einer ande-
ren Krankheit als der erektilen Dysfunktion er-
forderlich sind und
2. es zur Behandlung der Krankheit zugelassene
Arzneimittel nicht gibt oder sie im Einzelfall
nicht verträglich sind oder sich als nicht wirk-
sam erwiesen haben.“
11. In § 34 Absatz 4 wird die Angabe „31“ durch die
Angabe „35 Absatz 2 Nummer 1“ ersetzt.
12. § 35 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. ärztlich verordnete familienorientierte Reha-
bilitation bei Krebs- oder Herzerkrankung
eines Kindes oder bei einem an Mukoviszi-
dose erkrankten Kind,“.
b) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
„5. ärztlich verordnete ambulante Rehabilitati-
onsmaßnahmen in Rehabilitationseinrichtun-
gen oder durch wohnortnahe Einrichtungen
und“.
13. In § 36 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort
„Gutachten“ die Wörter „einer Amtsärztin, eines
Amtsarztes, einer von ihr beauftragten Ärztin oder
eines von ihr beauftragten Arztes“ eingefügt.
14. § 37 wird wie folgt geändert:
a) Dem Wortlaut wird folgender Absatz 1 vorange-
stellt:
„(1) Aufwendungen für eine Pflegeberatung
nach § 7a des Elften Buches Sozialgesetzbuch
sind beihilfefähig für Beihilfeberechtigte und ihre
berücksichtigungsfähigen Angehörigen, wenn
Leistungen der Pflegeversicherung
1. bezogen werden oder
2. beantragt worden sind und erkennbar Hilfe-
und Beratungsbedarf besteht.“
b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 2.
c) Dem neuen Absatz 2 wird folgender Satz ange-
fügt:
„Pflegebedürftige, die die Voraussetzungen des
§ 45a des Elften Buches Sozialgesetzbuch erfül-
len, erhalten auch Beihilfe zu den Aufwendungen
für Betreuungsleistungen nach § 45b des Elften
Buches Sozialgesetzbuch.“
15. § 38 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Ver-
sorgung“ die Wörter „sowie die Betreuungsleis-
tungen nach § 36 Absatz 1 Satz 5 des Elften
Buches Sozialgesetzbuch“ eingefügt.
b) In Absatz 2 Satz 7 werden nach dem Wort „So-
zialgesetzbuch“ die Wörter „sowie die in § 44a
des Elften Buches Sozialgesetzbuch genannten
zusätzlichen Leistungen bei Pflegezeit“ einge-
fügt.
c) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Verstirbt die oder der Pflegebedürftige, wird die
Pauschalbeihilfe bis zum Ende des Kalendermo-
nats gewährt, in dem der Tod eingetreten ist.“
d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die teilstationäre Pflege umfasst auch die
notwendige Beförderung der oder des Pfle-
gebedürftigen von der Wohnung zur Einrich-
tung der Tages- oder Nachtpflege und zu-
rück.“
bb) Die Sätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst:
„Pflegebedürftige können die beihilfefähigen
Aufwendungen für die teilstationäre Pflege in
Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege
mit Aufwendungen für die häusliche Pflege
nach Absatz 1 oder Absatz 2 nach ihrer Wahl
kombinieren. § 41 Absatz 4 bis 6 des Elften
Buches Sozialgesetzbuch gilt entspre-
chend.“
e) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Pflegebedürftige“
durch die Wörter „Beihilfeberechtigte und
berücksichtigungsfähige Angehörige“ er-
setzt.
bb) In Satz 3 wird das Wort „Folgejahr“ durch die
Wörter „folgende Kalenderhalbjahr“ ersetzt.
cc) Satz 4 wird aufgehoben.
f) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 wird die Angabe „und 6“ gestri-
chen.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„§ 37 Absatz 6 des Elften Buches Sozialge-
setzbuch gilt entsprechend.“
g) In Absatz 9 Satz 1 werden die Wörter „und tech-
nische Hilfen“ gestrichen.
16. § 39 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 43 Absatz 2, 3 und 5 des Elften Buches Sozi-
algesetzbuch gilt entsprechend.“
b) Dem Absatz 3 werden folgende Sätze angefügt:
„Wird einer oder einem Beihilfeberechtigten oder
einer oder einem berücksichtigungsfähigen An-
gehörigen Pflegewohngeld gezahlt, sind die Auf-
wendungen nach Satz 1 um das gezahlte Pfle-
gewohngeld zu mindern. Das Gleiche gilt, wenn
das Pflegewohngeld, das einer oder einem Bei-
hilfeberechtigten oder einer oder einem berück-
sichtigungsfähigen Angehörigen zuzurechnen
ist, einem Dritten gezahlt wird.“
c) Folgende Absätze 5 und 6 werden angefügt:
„(5) Die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen
für Vergütungszuschläge für die zusätzliche Be-

treuung und Aktivierung pflegebedürftiger Heim-
bewohnerinnen oder Heimbewohner mit erhebli-
chem Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung
und Betreuung in vollstationären Pflegeeinrich-
tungen richtet sich nach den Grundsätzen des
§ 87b des Elften Buches Sozialgesetzbuch.
(6) Leistungen entsprechend § 87a Absatz 4
des Elften Buches Sozialgesetzbuch sind beihil-
fefähig, wenn die oder der Pflegebedürftige nach
der Durchführung aktivierender oder rehabilitati-
ver Maßnahmen in eine niedrigere Pflegestufe
oder von erheblicher zu nicht erheblicher Pflege-
bedürftigkeit zurückgestuft wurde.“
17. In § 40 Absatz 2 werden die Wörter „möglich ist“
durch die Wörter „erbracht werden kann“ ersetzt.
18. § 45 wird wie folgt gefasst:
„§ 45
Erste Hilfe, Entseuchung,
Kommunikationshilfe und Organspende
(1) Beihilfefähig sind die Aufwendungen für
1. Erste Hilfe,
2. eine behördlich angeordnete Entseuchung und
die dabei verbrauchten Stoffe und
3. Kommunikationshilfen für gehörlose, hochgradig
schwerhörige oder ertaubte Beihilfeberechtigte
oder berücksichtigungsfähige Angehörige so-
weit die Kommunikationshilfen für den Erfolg
beihilfefähiger Leistungen zur Kommunikation
Beihilfeberechtigter oder berücksichtigungsfähi-
ger Angehöriger mit den Leistungserbringern im
Einzelfall, insbesondere wegen der Komplexität
der Kommunikation, erforderlich ist und im Ver-
waltungsverfahren das Recht auf Verwendung
einer Kommunikationshilfe nach § 9 des Behin-
dertengleichstellungsgesetzes bestünde.
(2) Beihilfefähig sind Aufwendungen für Perso-
nen, die ein Organ spenden, wenn die Empfängerin
oder der Empfänger des Organs beihilfeberechtigt
ist oder zu den berücksichtigungsfähigen Angehö-
rigen zählt; Kapitel 2 ist entsprechend anzuwenden.
Beihilfefähig ist auch der Ausfall von Arbeitsein-
künften, der von der Organspenderin oder dem Or-
ganspender nachgewiesen wird oder von Perso-
nen, die als Organspenderin oder Organspender
vorgesehen waren, aber nicht in Betracht kom-
men.“
19. Nach § 46 Absatz 3 Satz 2 werden folgende Sätze
eingefügt:
„§ 5 Absatz 4 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Satz 2
ist nur dann anzuwenden, wenn einer oder einem
Beihilfeberechtigten nicht aus anderen Gründen be-
reits ein Bemessungssatz von 70 Prozent zusteht.
Beihilfeberechtigte, die Elternzeit in Anspruch neh-
men, erhalten während dieser Zeit den Bemes-
sungssatz, der ihnen am Tag vor Beginn der Eltern-
zeit zustand.“
20. Dem § 47 wird folgender Absatz 9 angefügt:
„(9) Für Beihilfeberechtigte nach § 3 und ihre be-
rücksichtigungsfähigen Angehörigen erhöht sich
der Bemessungssatz für beihilfefähige Aufwendun-
gen nach den §§ 38 und 39 auf 100 Prozent, wenn
eine Pflegestufe vorliegt und während des dienst-
lichen Auslandsaufenthalts keine Leistungen der
privaten oder sozialen Pflegeversicherung gewährt
werden.“
21. § 49 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. Rehabilitationsmaßnahmen nach § 35 Ab-
satz 1 Nummer 1 und 2.“
b) In Absatz 6 werden nach dem Wort „Versiche-
rungsaufsichtsgesetzes“ die Wörter „oder bei-
hilfeergänzend bei der Postbeamtenkrankenkas-
se“ und nach dem Wort „Krankenversicherung“
die Wörter „oder der Postbeamtenkrankenkas-
se“ eingefügt.
22. § 50 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Dabei sind die Beträge nach § 49 Absatz 1 bis 3
nur entsprechend der Höhe des tatsächlichen Ab-
zugs zu berücksichtigen.“
23. § 51 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Der Bescheid über die Bewilligung oder die
Ablehnung der beantragten Beihilfe (Beihilfebe-
scheid) wird von der Festsetzungsstelle schriftlich
oder elektronisch erlassen. Soweit die Festset-
zungsstelle elektronische Dokumente zur Abbil-
dung von Schriftstücken herstellt, werden die dem
Beihilfeantrag beigefügten Belege, soweit es sich
nicht um Originalbelege handelt, deren Rückgabe
die Antragstellerin oder der Antragsteller bei der
Belegvorlage gefordert hat, nicht zurückgesandt.
In den übrigen Fällen kann die Festsetzungsstelle
von einer Rücksendung der Belege absehen. In al-
len Fällen sind die Belege spätestens sechs Monate
nach Unanfechtbarkeit des Beihilfebescheides zu
vernichten. Die Beihilfeberechtigten können in be-
gründeten Fällen die Rücksendung der Belege ver-
langen. Soweit Festsetzungsstellen elektronische
Dokumente von den eingereichten Belegen herge-
stellt haben, werden nur reproduzierte Belege zu-
rückgegeben. Liegen tatsächliche Anhaltspunkte
dafür vor, dass ein vorgelegter Beleg unecht ist
oder dass ein vorgelegter echter Beleg verfälscht
worden ist, kann die Festsetzungsstelle mit Einwil-
ligung der oder des Beihilfeberechtigten bei der an-
gegebenen Rechnungsstellerin oder dem angege-
benen Rechnungssteller eine Auskunft über die
Echtheit des Beleges einholen. Wird die Einwilli-
gung verweigert, ist die Beihilfe zu den betreffen-
den Aufwendungen abzulehnen.“
24. § 52 wird wie folgt gefasst:
„§ 52
Zuordnung von Aufwendungen
Beihilfefähige Aufwendungen werden zugeord-
net:
1. für eine Familien- und Haushaltshilfe der jüngs-
ten verbleibenden Person,
2. für eine Begleitperson der oder dem Begleiteten,

3. für eine familienorientierte Rehabilitation dem er-
krankten Kind und
4. in Geburtsfällen einschließlich der Aufwendun-
gen des Krankenhauses für das gesunde Neu-
geborene der Mutter.“
25. § 58 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „geleiste-
ter Wehr- oder Zivildienstzeiten“ durch die Wör-
ter „der geleisteten Zeiten des gesetzlichen
Grundwehrdienstes oder Zivildienstes“ ersetzt.
b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „sechs
Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung“
durch die Wörter „ab 1. Januar 2010“ ersetzt.
c) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
„(7) Beamtinnen und Beamten, deren Beam-
tenverhältnis vor dem 1. Januar 1999 begründet
worden ist und die bis zum Eintritt in den Ruhe-
stand einen Anspruch auf Heilfürsorge nach § 70
des Bundesbesoldungsgesetzes oder entspre-
chenden Vorschriften haben oder hatten, kann
abweichend von § 10 Absatz 2 eine Beihilfe ge-
währt werden, wenn sie über keine die Beihilfe
ergänzende Restkostenversicherung verfügen.“
26. Anlage 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe „– Colon-Hydro-Therapie und
ihre Modifikationen“ wird die Angabe „– Compu-
tergestütztes Gesichtsfeldtraining zur Behand-
lung nach einer neurologisch bedingten Erkran-
kung oder Schädigung“ eingefügt.
b) Nach der Angabe „– Cytotoxologische Lebens-
mitteltests“ werden der Buchstabe „D“ und die
Angabe „– DermoDyne-Therapie (DermoDyne-
Lichtimpfung)“ eingefügt.
27. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1.1 werden die Wörter „Nicht beihil-
fefähige Behandlungsverfahren sind:“ durch die
Wörter „Nicht beihilfefähig sind die Aufwendun-
gen für:“ ersetzt.
b) Nummer 1.2 wird wie folgt gefasst:
„1.2 Nicht zu den psychotherapeutischen Leis-
tungen im Sinne der §§ 18 bis 21 gehören
Behandlungen, die zur schulischen, berufli-
chen oder sozialen Anpassung oder Förde-
rung bestimmt sind. Entsprechendes gilt
für Maßnahmen der Erziehungs-, Ehe-, Le-
bens- oder Sexualberatung, für heilpäda-
gogische und ähnliche Maßnahmen sowie
für psychologische Maßnahmen, die der
Aufarbeitung und Überwindung sozialer
Konflikte dienen.“
c) Nummer 2.1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe „– Kinderheilkunde,“ wird durch
die Angabe „– Kinder- und Jugendmedizin,“
ersetzt.
bb) Die Angabe „– psychotherapeutische Medi-
zin oder“ wird durch die Angabe „– Psycho-
therapeutische Medizin oder Psychosomati-
sche Medizin und Psychotherapie oder“ er-
setzt.
d) In Nummer 2.2 wird jeweils das Wort „Verfahren“
durch das Wort „Interventionen“ ersetzt.
e) In Nummer 3.1 werden jeweils die Wörter „Psy-
chotherapeutische Medizin,“ durch die Wörter
„Psychotherapeutische Medizin oder Psycho-
somatische Medizin und Psychotherapie,“ er-
setzt.
f) Nummer 4.5 wird aufgehoben.
28. Nummer 4 der Anlage 5 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 4.1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird der Punkt am Ende durch ei-
nen Strichpunkt ersetzt.
bb) Im bisherigen Satz 2 werden die Wörter
„Diese liegt“ durch die Wörter „diese liegt
unter anderem“ ersetzt.
cc) Nach dem bisherigen Satz 2 wird folgender
Satz eingefügt:
„Die Sehschärfenbestimmung hat beidseits
mit bester Korrektur mit Brillengläsern oder
möglichen Kontaktlinsen zu erfolgen.“
dd) Folgender Satz wird angefügt:
„Als Sehhilfen zur Verbesserung der Seh-
schärfe sind beihilfefähig:
a) Brillengläser,
b) Kontaktlinsen,
c) vergrößernde Sehhilfen.“
b) Nummer 4.1.1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Nummer erhält folgende Überschrift:
„4.1.1 Brillengläser“.
bb) In Satz 1 werden die Wörter „Brillen sind
– einschließlich Handwerksleistung, jedoch
ohne Brillenfassung –“ durch die Wörter
„Brillengläser sind“ ersetzt.
c) Nummer 4.1.2 wird wie folgt geändert:
aa) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„4.1.2 Besondere Brillengläser“.
bb) Die Wörter „Brillen mit Kunststoff-, Leicht-
und Lichtschutzgläsern“ werden durch die
Wörter „Kunststoff-, Leicht- und Licht-
schutzgläser“ ersetzt.
d) Nummer 4.1.3 wird wie folgt geändert:
aa) Die Nummer erhält folgende Überschrift:
„4.1.3 Kontaktlinsen“.
bb) In Satz 1 werden vor dem Wort „Kontaktlin-
sen“ die Wörter „Aufwendungen für“ einge-
fügt.

e) Nach Nummer 4.1.3 wird folgende Nummer 4.1.4 eingefügt:
„4.1.4 Vergrößernde Sehhilfen
Beihilfefähig sind Aufwendungen für ärztlich verordnete optische und elektronisch vergrößernde
Sehhilfen. Voraussetzung ist, dass die Verordnung von einer Fachärztin oder von einem Facharzt
für Augenheilkunde vorgenommen wurde, die oder der in der Lage ist, selbst die Notwendigkeit und
Art der benötigten Sehhilfen zu bestimmen, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit entsprechend
ausgestatteten Augenoptikerinnen oder Augenoptikern.
4.1.4.1 Aufwendungen für optisch vergrößernde Sehhilfen für die Nähe bei einem mindestens 1,5fachen
Vergrößerungsbedarf sind beihilfefähig als Hellfeldlupe, Hand- und Standlupe, gegebenenfalls mit
Beleuchtung, oder als Brillengläser mit Lupenwirkung (Lupengläser), in begründeten Einzelfällen als
Fernrohrlupenbrillensystem (z. B. nach Galilei, Kepler), gegebenenfalls einschließlich der System-
träger.
4.1.4.2 Aufwendungen für elektronisch vergrößernde Sehhilfen für die Nähe sind als mobile oder nicht
mobile Systeme bei einem mindestens sechsfachen Vergrößerungsbedarf beihilfefähig.
4.1.4.3 Aufwendungen für optisch vergrößernde Sehhilfen für die Ferne sind als Handfernrohre/Monokulare
(fokussierbar) beihilfefähig.
4.1.4.4 Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für:
a) Fernrohrlupenbrillensysteme (z. B. nach Galilei, Kepler) für die Zwischendistanz (Raumkorrektur)
oder die Ferne,
b) separate Lichtquellen (z. B. zur Kontrasterhöhung oder zur Ausleuchtung des Lesegutes),
c) Fresnellinsen aller Art.“
f) Die Nummern 4.2 bis 4.6 werden wie folgt gefasst:
„4.2 Aufwendungen für therapeutische Sehhilfen zur Behandlung einer Augenverletzung oder Augen-
erkrankung sind in folgenden Fällen bei bestehender medizinischer Notwendigkeit beihilfefähig:
4.2.1 Brillenglas mit Lichtschutz mit einer Transmission bis 75 Prozent bei
a) den Blendschutz herabsetzenden Substanzverlusten der Iris (z. B. Iriskolobom, Aniridie, trauma-
tische Mydriasis, Iridodialyse),
b) Albinismus.
Besteht beim Lichtschutzglas zusätzlich die Notwendigkeit eines Refraktionsausgleichs, sind die
Aufwendungen für die entsprechenden Brillengläser nach Nummer 4.1 beihilfefähig. Vorbehaltlich
einer erfolgreichen Austestung sind zusätzlich die Aufwendungen für einen konfektionierten Seiten-
schutz beihilfefähig.
4.2.2 Brillenglas mit UV-Kantenfilter (400 nm Wellenlänge) bei
a) Aphakie,
b) Photochemotherapie (zur Absorption des langwelligen UV-Lichts),
c) als UV-Schutz nach Staroperation, wenn keine Intraokularlinse mit UV-Schutz implantiert wurde,
d) Iriskolobom,
e) Albinismus.
Besteht beim Kantenfilterglas zusätzlich die Notwendigkeit eines Refraktionsausgleichs, sind bei
Albinismus einer Transmissionsminderung (gegebenenfalls zusätzlich) die Aufwendungen für die
entsprechenden Brillengläser nach Nummer 4.1 beihilfefähig. Vorbehaltlich einer erfolgreichen Aus-
testung sind zusätzlich die Aufwendungen für einen konfektionierten Seitenschutz beihilfefähig.
4.2.3 Brillenglas mit Kantenfilter als Bandpassfilter mit einem Transmissionsmaximum bei einer Wellen-
länge von 450 nm bei Blauzapfenmonochromasie. Besteht beim Kantenfilterglas zusätzlich die
Notwendigkeit eines Refraktionsausgleichs und gegebenenfalls einer Transmissionsminderung sind
die Aufwendungen für die entsprechenden Brillengläser nach Nummer 4.1 beihilfefähig. Vorbehalt-
lich einer erfolgreichen Austestung sind zusätzlich die Aufwendungen für einen konfektionierten
Seitenschutz beihilfefähig.
4.2.4 Brillenglas mit Kantenfilter (Wellenlänge größer als 500 nm) als Langpassfilter zur Vermeidung der
Stäbchenbleichung und zur Kontrastanhebung bei
a) angeborenem Fehlen von oder angeborenem Mangel an Zapfen in der Netzhaut (Achromatopsie,
inkomplette Achromatopsie),
b) dystrophischen Netzhauterkrankungen, z. B. Zapfendystrophien, Zapfen-Stäbchen-Dystrophien,
Stäbchen-Zapfen-Dystrophien, Retinopathia pigmentosa, Chorioidemie),
c) Albinismus.
Das Ausmaß der Transmissionsminderung und die Lage der Kanten der Filter sind individuell zu
erproben, die subjektive Akzeptanz ist zu überprüfen. Besteht beim Kantenfilterglas zusätzlich die

Notwendigkeit eines Refraktionsausgleichs, sind die Aufwendungen für die entsprechenden Brillen-
gläser nach Nummer 4.1 beihilfefähig. Vorbehaltlich einer erfolgreichen Austestung sind zusätzlich
die Aufwendungen für einen konfektionierten Seitenschutz beihilfefähig.
4.2.5 Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für Kantenfilter bei
a) altersbedingter Makuladegeneration,
b) diabetischer Retinopathie,
c) Opticusatrophie (außer im Zusammenhang mit einer dystrophischen Netzhauterkrankung),
d) Fundus myopicus.
4.2.6 Horizontale Prismen in Gläsern mit mehr als 3 Prismendioptrien und Folien mit prismatischer Wir-
kung von mehr als 3 Prismendioptrien (Gesamtkorrektur auf beiden Augen) bei krankhaften Störun-
gen in der sensorischen und motorischen Zusammenarbeit der Augen, mit dem Ziel, Binokular-
sehen zu ermöglichen und die sensorische Zusammenarbeit der Augen zu verbessern, sowie bei
Augenmuskelparesen, um Muskelkontrakturen zu beseitigen oder zu verringern.
Bei vertikalen Prismen in Gläsern und bei Folien mit prismatischer Wirkung gelten die Vorausset-
zungen des Satzes 1 mit der Ausnahme, dass der Grenzwert jeweils mindestens 1 Prismendioptrie
beträgt. Bei wechselnder Prismenstärke oder temporärem Einsatz, z. B. prä- oder postoperativ sind
nur die Aufwendungen für Prismenfolien ohne Trägerglas beihilfefähig.
Die Verordnung setzt eine umfassende augenärztliche orthoptisch-pleoptische Diagnostik voraus.
Isolierte Ergebnisse einer subjektiven Heterophorie-Testmethode begründen keine Verordnungsfä-
higkeit von Folien und Gläsern mit prismatischer Wirkung. Ausgleichsprismen bei übergroßen Bril-
lendurchmessern sowie Höhenausgleichsprismen bei Mehrstärkengläsern sind nicht beihilfefähig.
Besteht bei Brillengläsern mit therapeutischen Prismen zusätzlich die Notwendigkeit eines Refrak-
tionsausgleichs, sind die Aufwendungen der entsprechenden Brillengläser nach Nummer 4.1 bei-
hilfefähig.
4.2.7 Okklusionsschalen oder -linsen bei dauerhaft therapeutisch nicht anders beeinflussbarer Doppel-
wahrnehmung.
4.2.8 Kunststoff-Bifokalgläser mit besonders großem Nahteil zur Behebung des akkommodativen Schie-
lens bei Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
4.2.9 Okklusionspflaster und Okklusionsfolien als Amblyopietherapeutika, nachrangig Okklusionskap-
seln. Nicht beihilfefähig als Amblyopietherapeutikum sind Okklusionslinsen und -schalen.
4.2.10 Uhrglasverbände oder konfektionierter Seitenschutz bei unvollständigem Lidschluss (z. B. infolge
einer Gesichtslähmung) oder bei Zustand nach Keratoplastik, um das Austrocknen der Hornhaut zu
vermeiden.
4.2.11 Irislinsen mit durchsichtigem, optisch wirksamem Zentrum bei Blendschutz herabsetzenden Sub-
stanzverlusten der Iris (z. B. Iriskolobom, Aniridie, traumatische Mydriasis, Iridodialyse oder Albi-
nismus).
4.2.12 Verbandlinsen oder -schalen bei oder nach
a) Hornhauterosionen, Hornhautepitheldefekten,
b) Abrasio nach Operation,
c) Verätzung oder Verbrennung,
d) Hornhautverletzung (perforierend oder lamellierend),
e) Keratoplastik,
f) Hornhautentzündungen und -ulzerationen, z. B. Keratitis bullosa, Keratitis neuroparalytica, Ke-
ratitis e lagophthalmo, Keratitis filiformis.
4.2.13 Kontaktlinsen als Medikamententräger zur kontinuierlichen Medikamentenzufuhr.
4.2.14 Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für Verbandlinsen oder Verbandschalen nach nicht beihilfe-
fähigen Eingriffen.
4.2.15 Kontaktlinsen
a) bei ausgeprägtem, fortgeschrittenem Keratokonus mit keratokonusbedingten pathologischen
Hornhautveränderungen und Hornhautradius unter 7 mm zentral oder im Apex oder
b) nach Hornhauttransplantation oder Keratoplastik.
4.2.16 Kunststoffgläser als Schutzgläser bei Patientinnen und Patienten, die an Epilepsie oder an Spasti-
ken erkrankt sind – sofern sie erheblich sturzgefährdet sind – oder funktionell Einäugige (funktionell
Einäugige: bestkorrigierter Visus mindestens eines Auges unter 0,2). Besteht zusätzlich die Not-
wendigkeit eines Refraktionsausgleichs, sind die Aufwendungen der entsprechenden Brillengläser
nach Nummer 4.1 beihilfefähig. Kontaktlinsen sind bei dieser Indikation nicht beihilfefähig.

4.3 Muss ein Schulkind während des Schulsports eine Sportbrille tragen, sind die Aufwendungen für
Gläser im Rahmen der Höchstbeträge nach den Nummern 4.1.1 und 4.1.2 und für eine Brillenfas-
sung bis zu 52 Euro beihilfefähig.
4.4 Aufwendungen für die erneute Beschaffung einer Sehhilfe sind nur beihilfefähig, wenn bei gleich-
bleibender Sehschärfe seit dem Kauf der bisherigen Sehhilfe drei Jahre – bei weichen Kontaktlinsen
zwei Jahre – vergangen sind oder vor Ablauf dieses Zeitraums die erneute Beschaffung der Sehhilfe
notwendig ist, weil
a) sich die Refraktion geändert hat,
b) die bisherige Sehhilfe verloren gegangen oder unbrauchbar geworden ist oder
c) sich die Kopfform geändert hat.
4.5 Die Irisschale mit geschwärzter Pupille ist keine therapeutische und keine sehschärfenverbessernde
Sehhilfe. Sie stellt ein Körperersatzstück dar und ist beihilfefähig bei entstellenden Veränderungen
der Hornhaut des blinden Auges.
4.6 Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für
a) Sehhilfen, die nur für eine berufliche Tätigkeit erforderlich werden,
b) Bildschirmbrillen,
c) Brillenversicherungen,
d) Zweitbrillen,
e) Reservebrillen,
f) Brillengläser für Sportbrillen, ausgenommen Schulsportbrillen im Rahmen der allgemeinen
Schulpflicht,
g) Brillenetuis und
h) Brillenfassungen, außer im Fall der Nummer 4.3.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 17. Dezember 2009
Der Bundesminister des Innern
Thomas de Maizière
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2009 I S. 3922. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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