Gesetze / Beamtenversorgungsgesetz
BeamtVG§ 35 Unfallausgleich
Stand: 01.01.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVG/35#abs-1 (1) Ist der Verletzte infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit länger als sechs Monate um mindestens 30 Prozent gemindert, so erhält er, solange dieser Zustand andauert, neben den Dienstbezügen, den Anwärterbezügen oder dem Ruhegehalt einen Unfallausgleich. Dieser beträgt
| 1. | bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 oder 40 Prozent | 400 Euro, |
| 2. | bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 oder 60 Prozent | 800 Euro, |
| 3. | bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 70 oder 80 Prozent | 1 200 Euro, |
| 4. | bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 90 Prozent | 1 600 Euro, |
| 5. | bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 100 Prozent | 2 000 Euro. |
Wird die Minderung der Erwerbsfähigkeit bei der Feststellung gestaffelt eingeschätzt, ist der Unfallausgleich in Höhe desjenigen Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu zahlen, der wenigstens sechs Monate Bestand hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVG/35#abs-2 (2) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist nach der körperlichen Beeinträchtigung im Allgemeinen Erwerbsleben zu beurteilen. Hat bei Eintritt des Dienstunfalles eine abschätzbare Minderung der Erwerbsfähigkeit bereits bestanden, so ist für die Berechnung des Unfallausgleichs von der individuellen Erwerbsfähigkeit des Verletzten, die unmittelbar vor dem Eintritt des Dienstunfalles bestand, auszugehen und zu ermitteln, welcher Teil dieser individuellen Erwerbsfähigkeit durch den Dienstunfall gemindert wurde. Beruht die frühere Erwerbsminderung auf einem Dienstunfall, so kann ein einheitlicher Unfallausgleich festgesetzt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVG/35#abs-3 (3) Der Unfallausgleich wird neu festgestellt, wenn in den Verhältnissen, die für die Feststellung maßgebend gewesen sind, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Zu diesem Zweck ist der Beamte verpflichtet, sich auf Anordnung der obersten Dienstbehörde durch einen von ihr bestimmten Arzt untersuchen zu lassen; die oberste Dienstbehörde kann diese Befugnis auf andere Stellen übertragen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVG/35#abs-4 (4) Der Unfallausgleich wird auch während einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge gewährt.
Wird zitiert von 155 Entscheidungen zu § 35 BeamtVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Würzburg, 28.04.2023 – W 1 K 23.72
- VG Göttingen, 22.03.2004 – 3 A 3231/01Zitiert von 2
- VG Saarland Saarlouis, 19.04.2011 – 2 K 642/08; zuvor 3 K 642/08Zitiert von 2
- OVG Schleswig, 11.04.2025 – 2 LB 2/22
- VG Karlsruhe, 02.10.2013 – 5 K 3322/11Zitiert von 2
- VG Minden, 14.12.2009 – 10 K 2106/08Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- VG Aachen, 31.08.2026 – 1 K 2337/25Anerkennung eines Dienstunfalls; Dienstmarsch als rechtlich unbeachtliche Gelegenheitsursache bei degenerativen Vorschädigungen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OVG NRW, 08.07.2026 – 1 A 1681/21
- BSG, 13.05.2025 – B 12 KR 6/23 R(Kranken- und Pflegeversicherung - Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder - keine Berücksichtigung des aufgrund eines Dienstunfalls bezogenen Unfallausgleichs nach § 39 BeamtVG BR 2015)Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 35 BeamtVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.08.2021 Ausfertigung
§ 35 neu gefasst und geändert und eingefügt durch Artikel 69 1. 1. 2025 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I 3932)
BGBl. 2021 I S. 3932
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01.01.2020 in Kraft
§ 35 geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 18. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 423)
BGBl. 2024 I Nr. 423
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12.12.2019 Ausfertigung
§ 35 neu gefasst durch Artikel 43 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2652)
BGBl. 2019 I S. 2652
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29.11.2018 Ausfertigung
§ 35 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. November 2018 (BGBl. I 2232)
BGBl. 2018 I S. 2232
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05.01.2017 Ausfertigung
§ 35 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Januar 2017 (BGBl. I 17)
BGBl. 2017 I S. 17
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15.03.2012 Ausfertigung
§ 35 eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. März 2012 (BGBl. I 462)
BGBl. 2012 I S. 462
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