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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2024, Nr. 92

BGBl. 2024 I Nr. 92 · 96.967 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2024, Seite 1 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1
                                                     Teil I

2024                        Ausgegeben zu Bonn am 13. März 2024                                      Nr. 92

                                    Zehnte Verordnung
                         zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung

                                               Vom 6. März 2024


  Auf Grund des § 80 Absatz 6 des Bundesbeamtengesetzes, der zuletzt durch Artikel 2 Nummer 2 des Gesetzes
vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2232) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des
Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom
8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) verordnet das Bundesministerium des Innern und für Heimat im
Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium der
Verteidigung und dem Bundesministerium für Gesundheit:


                                                    Artikel 1

                              Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
  Die Bundesbeihilfeverordnung vom 13. Februar 2009 (BGBl. I S. 326), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung
vom 1. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2713; 2021 I S. 343) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
   a) Die Angabe zu § 18 wird wie folgt gefasst:
      „§ 18   Psychotherapeutische Behandlungs- und Anwendungsformen“.
   b) Nach der Angabe zu § 25 wird folgende Angabe eingefügt:
      „§ 25a Digitale Gesundheitsanwendungen“.
   c) Nach der Angabe zu § 26a wird folgende Angabe eingefügt:
      „§ 26b Übergangspflege im Krankenhaus“.
   d) Nach der Angabe zu § 27 wird folgende Angabe eingefügt:
      „§ 27a Außerklinische Intensivpflege“.
   e) Die Angabe zu § 38c wird wie folgt gefasst:
      „§ 38c Verhinderungspflege, Versorgung der pflegebedürftigen Person bei Inanspruchnahme von Vorsorge-
             oder Rehabilitationsleistungen durch die Pflegeperson“.
   f) Die Angabe zu § 38g wird wie folgt gefasst:
      „§ 38g Pflegehilfsmittel, Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes, digitale Pflegeanwendungen
             und ergänzende Unterstützungsleistungen bei der Nutzung digitaler Pflegeanwendungen“.
   g) In der Angabe zu Anlage 1 wird die Angabe „(zu § 6 Absatz 2)“ durch die Angabe „(zu § 6 Absatz 4 Satz 2)“
      ersetzt.
   h) In der Angabe zu Anlage 2 wird die Angabe „(zu § 6 Absatz 3 Satz 4)“ durch die Angabe „(zu § 6 Absatz 5
      Satz 4)“ ersetzt.
BGBl. 2024, Seite 2 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2


   i) Die Angaben zu den Anlagen 4 bis 6 werden wie folgt gefasst:
      „Anlage 4 (weggefallen)
      Anlage 5 (weggefallen)
      Anlage 6 (weggefallen)“.
   j) Die Angabe zu Anlage 14a wird aufgehoben.
   k) Die Angabe zu Anlage 15 wird wie folgt gefasst:
      „Anlage 15           Früherkennungsprogramm für erblich belastete Personen mit einem erhöhten familiären
      (zu § 41 Absatz 4)   Darmkrebsrisiko“.
2. Dem § 5 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
   „Die Beihilfeberechtigung aus einem neuen Dienstverhältnis schließt die Beihilfeberechtigung aus einem bereits
   bestehenden Dienstverhältnis aus.“
3. § 6 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
          „Solange die Ehegattin, der Ehegatte, die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner mit einer
          beihilfeberechtigten Person nach § 3 in häuslicher Gemeinschaft am Auslandsdienstort lebt, bleiben
          unberücksichtigt:
          1. deren oder dessen im Rahmen einer im Ausland aufgenommenen oder fortgeführten Erwerbstätigkeit
             erzielten ausländischen Einkünfte,
          2. deren oder dessen im Kalenderjahr der Ausreise an den ausländischen Dienstort und der Rückreise
             an den inländischen Dienstort aus einer Erwerbstätigkeit erzielten inländischen Einkünfte und
          3. deren oder dessen Versorgungsbezüge und Renteneinkünfte.“
      bb) In Satz 8 werden die Wörter „Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat“ durch die Wörter
          „Bundesministerium des Innern und für Heimat“ ersetzt.
      cc) Folgender Satz wird angefügt:
          „Sind zum Zeitpunkt der Antragstellung die Aufwendungen einer nach § 4 Absatz 1 berücksichtigungs­
          fähigen Person nicht mehr beihilfefähig, ist auf den Zeitpunkt nach Absatz 1 abzustellen.“
   b) Dem Absatz 4 werden die folgenden Sätze angefügt:
      „Bei der Erbringung medizinischer Leistungen mittels Telekommunikationstechnologien sind Aufwendungen
      für die Beschaffung, den Betrieb oder die technische Anbindung der Endgeräte sowie die Aufwendungen für
      Telekommunikationsdienstleistungen nicht beihilfefähig. Satz 3 gilt nicht für Aufwendungen für Geräte und
      deren Betrieb, die ausschließlich für eine medizinische Behandlung notwendig sind.“
   c) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 3 werden die Wörter „Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat“ durch die Wörter
          „Bundesministeriums des Innern und für Heimat“ ersetzt.
      bb) In den Sätzen 1, 2 und 5 werden jeweils die Wörter „Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat“
          durch die Wörter „Bundesministerium des Innern und für Heimat“ ersetzt.
   d) In Absatz 8 Satz 1 werden die Wörter „Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat“ durch die Wörter
      „Bundesministeriums des Innern und für Heimat“ ersetzt.
4. In § 8 Absatz 4 Satz 4 Nummer 1 werden die Wörter „nach § 10 Absatz 2, 4 oder 6 des Bundesversorgungs­
   gesetzes oder hierauf Bezug nehmenden Vorschriften“ durch die Wörter „nach den Kapiteln 5, 7 und 8 des
   Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
5. In § 9 Absatz 3 Satz 4 Nummer 1 werden die Wörter „nach § 10 Abs. 2, 4 und 6 des Bundesversorgungs­
   gesetzes oder nach Vorschriften, die hierauf Bezug nehmen“ durch die Wörter „nach den Kapiteln 5, 7 und 8 des
   Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
6. § 11 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 6 Absatz 3 Satz 1 bis 3“ durch die Wörter „§ 6 Absatz 5 Satz 1 bis 3“
      ersetzt.
   b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 31 Abs. 5“ durch die Angabe „§ 31 Absatz 6“ ersetzt.
7. In § 13 werden die Wörter „§ 6 Absatz 3 Satz 4“ durch die Wörter „§ 6 Absatz 5 Satz 4“ ersetzt.
BGBl. 2024, Seite 3 — Originalseite als Abbildung
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8. § 18 wird wie folgt gefasst:
                                                      „§ 18

                            Psychotherapeutische Behandlungs- und Anwendungsformen
     (1) Aufwendungen für die folgenden psychotherapeutischen Behandlungs- und Anwendungsformen sind
   nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 sowie der §§ 18a bis 21 beihilfefähig:
   1. Gruppenpsychotherapeutische Grundversorgung,
   2. probatorische Sitzungen,
   3. psychotherapeutische Akutbehandlung,
   4. Psychotherapie in den Behandlungsformen der psychoanalytisch begründeten Verfahren, der Verhaltens­
      therapie, der Systemischen Therapie sowie
   5. psychosomatische Grundversorgung.
      (2) Aufwendungen für die Gruppenpsychotherapeutische Grundversorgung sind je Krankheitsfall für bis zu
   vier Sitzungen in Einheiten von 100 Minuten beihilfefähig. Die Sitzungen können auch in Einheiten von
   50 Minuten unter entsprechender Erhöhung der Gesamtzahl der Sitzungen durchgeführt werden. Darüber
   hinaus sind unter Einbeziehung von Bezugspersonen bei Personen, die das 21. Lebensjahr noch nicht
   vollendet haben, und bei Menschen mit einer geistigen Behinderung zusätzlich bis zu 100 Minuten je
   Krankheitsfall beihilfefähig.
      (3) Aufwendungen für bis zu fünf probatorische Sitzungen, bei sich anschließender analytischer
   Psychotherapie für bis zu acht probatorische Sitzungen, sind beihilfefähig, auch wenn Bezugspersonen
   einbezogen werden. Die probatorische Sitzung umfasst im Einzelsetting 50 Minuten und im Gruppensetting
   100 Minuten. Probatorische Sitzungen im Gruppensetting können auch in Einheiten von 50 Minuten unter
   entsprechender Erhöhung der Gesamtzahl der Sitzungen durchgeführt werden. Darüber hinaus sind bei
   Personen, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und bei Menschen mit einer geistigen
   Behinderung zwei zusätzliche probatorische Sitzungen beihilfefähig. Probatorische Sitzungen sind nicht auf
   die beihilfefähigen Kontingente der Behandlungen von Kurz- oder Langzeittherapien anzurechnen.
      (4) Aufwendungen für eine psychotherapeutische Akutbehandlung als Einzeltherapie sind je Krankheitsfall
   für bis zu 24 Behandlungen in Einheiten von mindestens 25 Minuten beihilfefähig. Für Personen, die das
   21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und für Menschen mit einer geistigen Behinderung sind
   Aufwendungen bis zu 30 Behandlungen einer psychotherapeutischen Akutbehandlung je Krankheitsfall als
   Einzeltherapie unter Einbeziehung von Bezugspersonen beihilfefähig. Soll sich an die psychotherapeutische
   Akutbehandlung eine Behandlung nach den §§ 19 bis 20a anschließen, ist § 18a Absatz 3 zu beachten. Die Zahl
   der durchgeführten Akutbehandlungen ist auf das Kontingent der Behandlungen nach den §§ 19 bis 20a
   anzurechnen.
     (5) Vor einer psychotherapeutischen Behandlung muss eine somatische Abklärung spätestens nach den
   probatorischen Sitzungen erfolgen.
      (6) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für
   1. gleichzeitige Behandlungen nach § 18 Absatz 4 und den §§ 19 bis 21 sowie
   2. Leistungen nach Anlage 3 Abschnitt 1.“
9. § 18a wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 3 werden vor den Wörtern „mindestens 100 Minuten“ die Wörter „in der Regel“ eingefügt.
      bb) Folgender Satz wird angefügt:
          „Eine Gruppenbehandlung kann auch mit einer Behandlungsdauer von 50 Minuten unter entsprechender
          Erhöhung der Gesamtzahl der Sitzungen durchgeführt werden.“
   b) In Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „höchstens fünf, bei analytischer Psychotherapie nach
      höchstens acht“ durch das Wort „den“ ersetzt.
   c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
         „(5) Festsetzungsstellen können auf die Einholung eines Gutachtens im Rahmen des Voranerkennungs­
      verfahrens nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 verzichten, wenn sichergestellt ist, dass sie selbst in der Lage
      sind, Notwendigkeit, Art und Umfang der Behandlung festzustellen.“
   d) In Absatz 6 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
      „Für Personen, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und für Menschen mit einer geistigen
      Behinderung sind Aufwendungen für bis zu 30 Behandlungen einer genehmigungsfreien Kurzzeittherapie
      unter Einbeziehung von Bezugspersonen beihilfefähig.“
BGBl. 2024, Seite 4 — Originalseite als Abbildung
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10. In § 19 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „(Nummern 860 bis 865 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte)“
    gestrichen.
11. In § 20 Absatz 1 werden die Wörter „(Nummern 870 und 871 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte)“
    gestrichen.
12. § 22 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 wird das Wort „schriftlich“ gestrichen und in Nummer 4 wird die Angabe „Anlage 4“ durch die
      Wörter „Anlage V der Arzneimittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 92 Absatz 1
      Satz 2 Nummer 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der jeweils geltenden und nach § 94 Absatz 2
      des Fünften Buches Sozialgesetzbuch im Bundesanzeiger bekannt gemachten Fassung“ ersetzt.
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
          „1. Arzneimittel, die in Anlage II der Arzneimittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses nach
              § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der jeweils geltenden und
              nach § 94 Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch im Bundesanzeiger bekannt gemachten
              Fassung genannt sind, es sei denn, dass das jeweilige Arzneimittel im Einzelfall nicht zur Behand­
              lung in dem für dieses Arzneimittel in Anlage II der Arzneimittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundes­
              ausschusses genannten Anwendungsbereich, sondern zur Behandlung einer anderen Körper­
              funktionsstörung, die eine Krankheit ist, eingesetzt wird und
              a) es keine anderen zur Behandlung dieser Krankheit zugelassenen Arzneimittel gibt oder
              b) die anderen zur Behandlung dieser Krankheit zugelassenen Arzneimittel im Einzelfall
                 unverträglich sind oder sich als nicht wirksam erwiesen haben,“.
      bb) In Nummer 3 Buchstabe c wird die Angabe „Anlage 6“ durch die Wörter „Anlage I der Arzneimittel-
          Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 des Fünften
          Buches Sozialgesetzbuch in der jeweils geltenden und nach § 94 Absatz 2 des Fünften Buches
          Sozialgesetzbuch im Bundesanzeiger bekannt gemachten Fassung; Aufwendungen für anthroposophi­
          sche und homöopathische Arzneimittel zur Behandlung der in Anlage I der Arzneimittel-Richtlinie des
          Gemeinsamen Bundesausschusses genannten schwerwiegenden Erkrankungen sind beihilfefähig, wenn
          die Anwendung des jeweiligen Arzneimittels in der jeweiligen Therapierichtung angezeigt ist,“ ersetzt.
      cc) In Nummer 7 werden nach dem Wort „Versandkosten“ ein Semikolon und die Wörter „dies gilt nicht für
          Aufwendungen von Botendienstzuschlägen in Höhe von 2,50 Euro zuzüglich Umsatzsteuer je Lieferort
          und Tag bei der Abgabe von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln durch Apotheken“ eingefügt.
13. § 23 wird wie folgt geändert:
   a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
        „(2) Aufwendungen für Ergotherapie und für bei der Anwendung der Ergotherapie verbrauchte Stoffe sind
      nach Maßgabe der Anlagen 9 und 10 auch beihilfefähig, wenn die Ergotherapie durch eine Kinder- und
      Jugendlichenpsychotherapeutin oder einen Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten oder durch eine
      Psychologische Psychotherapeutin oder einen Psychologischen Psychotherapeuten verordnet wird.“
   b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und in Satz 1 werden die Wörter „ärztlich oder zahnärztlich“ gestrichen.
14. In § 24 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „und pauschal berechnet“ gestrichen und die Wörter „§ 6 Absatz 3
    Satz 1 und 2“ durch die Angabe „§ 6 Absatz 5“ ersetzt.
15. § 25 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
      „Aufwendungen für den Ersatz eines unbrauchbar gewordenen oder verloren gegangenen Gegenstandes im
      Sinne des Satzes 1 sind auch ohne erneute ärztliche Verordnung beihilfefähig, wenn der Ersatzgegenstand
      in derselben oder einer gleichwertigen Ausführung beschafft wird wie der unbrauchbar gewordene oder
      verloren gegangene Gegenstand und die Ersatzbeschaffung innerhalb von sechs Monaten nach der
      Anschaffung erfolgt.“
   b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
      aa) Die Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
          „Die Festsetzungsstelle entscheidet in Fällen des Satzes 1 bei Aufwendungen von mehr als 600 Euro mit
          Zustimmung der obersten Dienstbehörde. Die oberste Dienstbehörde hat bei Aufwendungen von mehr
          als 1 200 Euro vor ihrer Zustimmung das Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für
          Heimat herzustellen.“
      bb) In Satz 4 werden die Wörter „Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat“ durch die Wörter
          „Bundesministeriums des Innern und für Heimat“ ersetzt.
BGBl. 2024, Seite 5 — Originalseite als Abbildung
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16. Nach § 25 wird folgender § 25a eingefügt:
                                                          „§ 25a

                                          Digitale Gesundheitsanwendungen
     (1) Aufwendungen für digitale Gesundheitsanwendungen nach § 33a Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches
   Sozialgesetzbuch sind beihilfefähig, wenn die digitalen Gesundheitsanwendungen
   1. in dem beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte geführten Verzeichnis digitaler Gesund­
      heitsanwendungen, das nach § 139e Absatz 1 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch im Bundes­
      anzeiger bekannt gemacht und auf der Internetseite https://diga.bfarm.de veröffentlicht wird, aufgeführt sind
      und
   2. von einer Ärztin oder einem Arzt oder einer Psychotherapeutin oder einem Psychotherapeuten verordnet
      worden sind.
   Die Aufwendungen sind nur beihilfefähig bis zu den Kosten für die Standardversion der digitalen
   Gesundheitsanwendung, sofern nicht aus ärztlicher oder therapeutischer Sicht die Notwendigkeit einer
   erweiterten Version schriftlich oder elektronisch begründet wurde. Aufwendungen für Zubehör der digitalen
   Gesundheitsanwendung sind beihilfefähig, wenn das Zubehör ausschließlich für die Nutzung der digitalen
   Gesundheitsanwendung zwingend erforderlich ist.
      (2) Nicht beihilfefähig sind die Aufwendungen für
   1. die Beschaffung, den Betrieb und die technische Anbindung der zur Nutzung der digitalen Gesundheits­
      anwendung erforderlichen Endgeräte,
   2. die zur Nutzung der digitalen Gesundheitsanwendung erforderlichen Telekommunikationsdienstleistungen,
   3. Zweit- oder Mehrfachbeschaffungen der digitalen Gesundheitsanwendung zur Nutzung auf verschiedenen
      Endgeräten; dies gilt auch für eine teurere Version der digitalen Gesundheitsanwendung, die Lizenzen für die
      Nutzung auf mehreren Endgeräten beinhaltet, und
   4. Zubehör, das den allgemeinen Lebenshaltungskosten zuzurechnen ist wie zum Beispiel Aktualisierungs-
      oder Ergänzungssoftware für Betriebsprogramme, Kopfhörer, Mikrofone oder vergleichbare Hardware und
      digitale Waagen.“
17. In § 26 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe b werden die Wörter „der Kosten eines Zweibettzimmers der jeweiligen
    Fachabteilung abzüglich eines Betrages von 14,50 Euro täglich“ durch die Wörter „von 1,2 Prozent der oberen
    Grenze des einheitlichen Basisfallwertkorridors, der nach § 10 Absatz 9 des Krankenhausentgeltgesetzes
    vereinbart ist, täglich,“ ersetzt.
18. § 26a Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 1 Buchstabe a werden nach den Wörtern „Zugrundelegung des“ die Wörter „zum Zeitpunkt der
      Leistungserbringung geltenden,“ eingefügt.
   b) In Nummer 3 wird die Angabe „1,5“ durch die Angabe „1,2“ ersetzt und die Wörter „abzüglich 14,50 Euro“
      werden gestrichen.
19. Nach § 26a wird folgender § 26b eingefügt:
                                                          „§ 26b

                                          Übergangspflege im Krankenhaus
     Aufwendungen für die in § 39e Absatz 1 Satz 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten
   Leistungen der Übergangspflege im Krankenhaus sind für zehn Tage je Krankenhausbehandlung beihilfefähig.
   Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für gesondert berechnete Wahlleistungen für Unterkunft.“
20. § 27 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „soweit sie angemessen und nach ärztlicher
          Bescheinigung erforderlich sind und die Pflege“ durch die Wörter „soweit sie angemessen sind und
          wenn sie nach Bescheinigung durch eine Verordnerin oder einen Verordner nach Absatz 2 erforderlich
          sind und die Pflege“ ersetzt.
      bb) In Satz 2 werden die Wörter „oder ortsüblichen“ gestrichen.
      cc) Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
          „Sofern das Entgelt für Pflegekräfte nicht tariflich geregelt ist, sind Aufwendungen im Sinne des Satzes 1
          bis zur Höhe von 110 Prozent des regional üblichen Entlohnungsniveaus nach § 82c Absatz 2 Satz 1 des
          Elften Buches Sozialgesetzbuch angemessen. Bis zur jeweiligen Höhe nach den Sätzen 2 und 3 sind
          auch die Aufwendungen für eine Ersatzpflegekraft, die die Verordnerin oder der Verordner für geeignet
          erklärt, beihilfefähig. Liegt ein sachlicher Grund vor, so sind auch Aufwendungen beihilfefähig, die ihrer
          Höhe nach über der Höhe nach Satz 3 liegen.“
BGBl. 2024, Seite 6 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 6


   b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
         „(2) Verordnerin oder Verordner ist
      1. im Rahmen der häuslichen Krankenpflege oder Kurzzeitpflege bei fehlender dauernder Pflegebedürftigkeit
         die Ärztin oder der Arzt,
      2. im Rahmen der psychiatrischen häuslichen Krankenpflege
         a) die Fachärztin für Nervenheilkunde oder der Facharzt für Nervenheilkunde,
         b) die Fachärztin für Neurologie oder der Facharzt für Neurologie,
         c) die Fachärztin für psychosomatische Medizin und Psychotherapie oder der Facharzt für psychosoma­
            tische Medizin und Psychotherapie,
         d) die Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie oder der Facharzt für Psychiatrie und Psycho­
            therapie,
         e) die Fachärztin oder der Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie; in
            therapeutisch begründeten Fällen auch in der Übergangsphase ab dem vollendeten 18. Lebensjahr
            bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres der Patientin oder des Patienten,
         f) die Psychologische Psychotherapeutin oder der Psychologische Psychotherapeut,
         g) die Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut; in
            therapeutisch begründeten Fällen auch in der Übergangsphase ab dem vollendeten 18. Lebensjahr bis
            zur Vollendung des 21. Lebensjahres der Patientin oder des Patienten,
         h) die Fachärztin mit Zusatz-Weiterbildung Psychotherapie oder der Facharzt mit Zusatz-Weiterbildung
            Psychotherapie.“
   c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
   d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden die Wörter „eine ärztliche Bescheinigung“ durch die Wörter „eine durch eine Verordnerin
          oder einen Verordner ausgestellte Bescheinigung“ ersetzt.
      bb) In Satz 2 werden die Wörter „Absatz 2 Satz 1 Nummer 4“ durch die Wörter „Absatz 3 Satz 1 Nummer 4“
          ersetzt.
   e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und die Wörter „Absätze 1, 2 und 3“ werden durch die Wörter „Absätze
      1, 3 und 4“ ersetzt.
   f) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und das Wort „ärztlich“ wird durch die Wörter „durch eine Verordnerin
      oder einen Verordner“ ersetzt.
   g) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.
21. Nach § 27 wird folgender § 27a eingefügt:
                                                          „§ 27a

                                               Außerklinische Intensivpflege
      (1) Aufwendungen für eine außerklinische Intensivpflege nach § 37c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
   sind beihilfefähig, wenn ein besonders hoher Bedarf an medizinischer Behandlungspflege besteht. Der
   besonders hohe Bedarf an medizinischer Behandlungspflege kann nachgewiesen werden durch
   1. eine ärztliche Verordnung aus der, zum Beispiel aus den Angaben zur Dauer oder zum notwendigen Umfang
      der medizinischen Behandlungspflege, der besonders hohe Bedarf an medizinischer Behandlungspflege,
      insbesondere der Bedarf zur Bedienung und Überwachung eines Beatmungsgerätes, hervorgeht, oder
   2. die Feststellung eines besonders hohen Bedarfes an medizinischer Behandlungspflege durch einen Träger
      der gesetzlichen Krankenversicherung, ein Unternehmen der privaten Krankenversicherung oder die
      Postbeamtenkrankenkasse.
   Spätestens zwölf Monate nach einer Erstausstellung oder einer Folgeausstellung ist ein erneuter Nachweis
   nach Satz 2 Nummer 1 oder nach Satz 2 Nummer 2 zu erbringen.
      (2) Erfolgt die außerklinische Intensivpflege in einer vollstationären Pflegeeinrichtung, die Leistungen nach
   § 43 des Elften Buches Sozialgesetzbuch erbringt, sind unter Anrechnung des von der Pflegekasse nach § 43
   Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch jeweils übernommenen Leistungsbetrags
   Aufwendungen beihilfefähig für
   1. die Pflege und die Betreuung,
   2. die medizinische Behandlungspflege nach § 43 Absatz 2 und 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch,
   3. die betriebsnotwendigen Investitionskosten sowie
   4. die Entgelte für Unterkunft und Verpflegung nach § 87 des Elften Buches Sozialgesetzbuch.
BGBl. 2024, Seite 7 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 7


   Nach dem Wegfall eines besonders hohen Bedarfs an medizinischer Behandlungspflege sind Aufwendungen in
   dem nach Satz 1 beihilfefähigen Umfang weiterhin beihilfefähig, wenn eine Pflegebedürftigkeit des
   Pflegegrades 2, 3, 4 oder 5 im Sinne des § 15 Absatz 3 Satz 4 Nummer 2 bis 5 des Elften Buches
   Sozialgesetzbuch festgestellt ist.
     (3) Die in den §§ 27 und 39 genannten Aufwendungen sind nicht neben den in den Absätzen 1 und 2
   genannten Aufwendungen beihilfefähig.“
22. § 28 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „in Höhe von 0,32 Prozent der sich aus § 18 des Vierten Buches
      Sozialgesetzbuch ergebenden monatlichen Bezugsgröße“ durch die Wörter „bis zur Höhe des 1,17-fachen
      Betrages des sich aus § 1 Absatz 2 Satz 1 des Mindestlohngesetzes ergebenden Mindestlohns“ ersetzt.
   b) In Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird jeweils die Angabe „§ 27 Absatz 4“ durch die Angabe „§ 27
      Absatz 5“ ersetzt.
23. § 31 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
      „5. zur ambulanten Behandlung einer Erkrankung; Gesundheitsvorsorge- und Krebsfrüherkennungs­
          untersuchungen nach den §§ 25, 25a und 26 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch einschließlich
          Schutzimpfungen im Sinne des § 2 Nummer 9 des Infektionsschutzgesetzes sowie die Versorgung
          einschließlich Diagnostik in einer geriatrischen Institutsambulanz nach § 118a des Fünften Buches
          Sozialgesetzbuch sind einer ambulanten Behandlung gleichzusetzen, oder“.
   b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 Nummer 4 werden nach dem Wort „Union“ ein Komma und die Wörter „sofern hierzu das
          Aufenthaltsland verlassen wird“ eingefügt.
      bb) In Satz 4 werden die Wörter „Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat“ durch die Wörter
          „Bundesministeriums des Innern und für Heimat“ ersetzt.
24. In § 33 Satz 3 werden die Wörter „Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat“ durch die Wörter
    „Bundesministerium des Innern und für Heimat“ ersetzt.
25. § 34 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
   a) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Fahrtkosten für die An- und Abreise“ durch die Wörter „Kosten
      für die Hin- und Rückfahrt“ ersetzt.
   b) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
   c) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
      „5. bei Fahrten zu und von ambulanten Maßnahmen, wenn die Fahrten entweder durch die Rehabilitations­
          einrichtung selbst oder durch einen von ihr beauftragten Dienstleister durchgeführt werden, jedoch nicht
          mehr als 10 Euro pro Behandlungstag.“
26. § 35 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat“ durch die Wörter
      „Bundesministerium des Innern und für Heimat“ ersetzt.
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter „Fahrtkosten für die An- und Abreise“ durch die Wörter „Kosten
          für die Hin- und Rückfahrt“ ersetzt.
      bb) In Satz 3 werden die Wörter „dem Gutachten“ durch die Wörter „einer ärztlichen Bescheinigung“ ersetzt.
27. § 36 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Satz 2 wird wie folgt geändert:
          aaa) Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt gefasst: „Die Anerkennung setzt voraus, dass eine
               ärztliche Bescheinigung Aussagen dazu trifft, dass“.
          bbb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
                „2. bei Rehabilitationsmaßnahmen nach § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 4 eine ambulante
                    ärztliche Behandlung und die Anwendung von Heilmitteln am Wohnort wegen erheblich
                    beeinträchtigter Gesundheit nicht ausreichen, um die Rehabilitationsziele zu erreichen,“.
      bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
          „Der ärztlichen Bescheinigung steht bei Diagnosen aus dem Indikationsspektrum zur Anwendung
          von Psychotherapie nach den §§ 19 bis 21 und 30a die Bescheinigung durch eine Psychologische
          Psychotherapeutin oder einen Psychologischen Psychotherapeuten oder durch eine Kinder- und
          Jugendlichenpsychotherapeutin oder einen Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten gleich.“
BGBl. 2024, Seite 8 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 8


       cc) Im neuen Satz 4 werden die Wörter „ein Gutachten“ durch die Wörter „eine ärztliche Bescheinigung“
           ersetzt.
    b) In Absatz 2 werden die Wörter „dem Gutachten“ durch die Wörter „der ärztlichen Bescheinigung“ ersetzt.
28. In § 37 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat“ durch die
    Wörter „Bundesministeriums des Innern und für Heimat“ ersetzt.
29. § 38a wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 werden nach den Wörtern „je Kalenderjahr“ ein Komma und die Wörter „im Fall
       des § 39 Absatz 4 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch für bis zu acht Wochen je Kalenderjahr,“
       eingefügt.
    b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
         „(5) Pauschalbeihilfe wird nicht gewährt, sofern ein Anspruch nach den §§ 74 bis 76 des Vierzehnten
       Buches Sozialgesetzbuch besteht.“
    c) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 37 Absatz 3“ durch die Angabe „§ 37 Absatz 3 bis 3b“ ersetzt.
       bb) In Satz 3 wird die Angabe „§ 37 Absatz 3“ durch die Angabe „§ 37 Absatz 3c“ ersetzt.
30. In § 38b Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 werden nach den Wörtern „je Kalenderjahr“ ein Komma und die Wörter „im
    Fall des § 39 Absatz 4 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch für bis zu acht Wochen je Kalenderjahr,“
    eingefügt.
31. § 38c wird wie folgt gefasst:
                                                        „§ 38c

                Verhinderungspflege, Versorgung der pflegebedürftigen Person bei Inanspruchnahme
                        von Vorsorge- oder Rehabilitationsleistungen durch die Pflegeperson
       (1) Ist eine Pflegeperson wegen Erholungsurlaubs oder Krankheit oder aus anderen Gründen an der
    häuslichen Pflege gehindert, so sind Aufwendungen für eine notwendige Ersatzpflege entsprechend § 39 des
    Elften Buches Sozialgesetzbuch beihilfefähig.
       (2) Aufwendungen für eine Versorgung der pflegebedürftigen beihilfeberechtigten oder berücksichtigungs­
    fähigen Person in zugelassenen Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen sind nach § 42a Absatz 1 Satz 1,
    Absatz 2 und Absatz 5 Satz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch nur beihilfefähig, wenn kein Anspruch nach
    § 40 Absatz 3a Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch besteht. Für die Fahrtkosten gilt § 34 Absatz 5
    entsprechend. Abweichend von § 38a Absatz 4 Satz 2 ruhen Ansprüche nach § 38a einschließlich der
    Pauschalbeihilfe, solange sich die Pflegeperson in der Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtung befindet und
    die pflegebedürftige beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person nach Satz 1 versorgt wird. Erfolgt
    die Versorgung der pflegebedürftigen Person nach § 42a Absatz 2 Satz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch
    in einer zugelassenen vollstationären Pflegeeinrichtung, so sind die pflegebedingten Aufwendungen
    einschließlich der Aufwendungen für Betreuung, der Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behand­
    lungspflege sowie der Entgelte für Unterkunft und Verpflegung und der betriebsnotwendigen Investitions­
    aufwendungen im Umfang des für diese Pflegeeinrichtung geltenden Gesamtheimentgelts beihilfefähig.“
32. § 38g wird wie folgt gefasst:
                                                        „§ 38g

        Pflegehilfsmittel, Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes, digitale Pflegeanwendungen und
                 ergänzende Unterstützungsleistungen bei der Nutzung digitaler Pflegeanwendungen
      (1) Beihilfefähig sind Aufwendungen für
    1. Pflegehilfsmittel nach § 40 Absatz 1 bis 3 und 5 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und
    2. Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes der pflegebedürftigen Person nach § 40 Absatz 4 des
       Elften Buches Sozialgesetzbuch.
    Die Aufwendungen nach Satz 1 sind nur beihilfefähig, wenn auch ein Anspruch auf anteilige Zuschüsse für die
    jeweiligen Leistungen gegen die private oder soziale Pflegeversicherung besteht. Bei privater Pflege­
    versicherung ist derjenige Betrag dem Grunde nach beihilfefähig, der für die Berechnung der anteiligen
    Versicherungsleistungen zugrunde gelegt worden ist.
BGBl. 2024, Seite 9 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 9


      (2) Beihilfefähig sind Aufwendungen für
   1. digitale Pflegeanwendungen bei häuslicher Pflege entsprechend § 40a des Elften Buches Sozialgesetzbuch
      unter der Voraussetzung, dass die Notwendigkeit der Versorgung mit digitalen Pflegeanwendungen durch die
      private oder soziale Pflegeversicherung anerkannt wurde, und
   2. ergänzende Unterstützungsleistungen bei der Nutzung digitaler Pflegeanwendungen entsprechend § 39a
      des Elften Buches Sozialgesetzbuch.
   Die Aufwendungen nach Satz 1 sind insgesamt nur bis zur Höhe des in § 40b Absatz 1 des Elften Buches
   Sozialgesetzbuch genannten Betrages beihilfefähig.“
33. § 39 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
   „§ 43 Absatz 2 und 4 und § 43c des Elften Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.“
34. § 39b Satz 1 wird wie folgt geändert:
   a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
      „3. Pflegehilfsmittel, Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes, digitale Pflegeanwendungen und
          ergänzende Unterstützungsleistungen bei der Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen nach § 38g,“.
   b) In Nummer 5 werden die Wörter „von 125 Euro monatlich“ durch die Wörter „des in § 43 Absatz 3 des Elften
      Buches Sozialgesetzbuch genannten Betrages“ ersetzt.
   c) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 eingefügt:
      „7. Anschubfinanzierung zur Gründung von ambulant betreuten Wohngruppen nach § 38f Satz 2,“.
   d) Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 8.
35. In § 40 Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat“ durch die
    Wörter „Bundesministeriums des Innern und für Heimat“ ersetzt.
36. § 41 wird wie folgt geändert:
   a) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
        „(3) Aufwendungen für Maßnahmen im Rahmen des Früherkennungsprogramms für erblich belastete
      Personen mit einem erhöhten familiären Brust- oder Eierstockkrebsrisiko sind für Personen nach den §§ 2
      und 4 beihilfefähig, wenn die erbliche Belastung auf einem Verwandtschaftsverhältnis ersten bis dritten
      Grades beruht. Aufwendungen nach Satz 1 sind nach Maßgabe der Anlage 14 für folgende Maßnahmen
      beihilfefähig:
      1. Risikofeststellung, Aufklärung und interdisziplinäre Beratung,
      2. genetische Untersuchung,
      3. intensivierte Früherkennungs- und Nachsorgemaßnahmen.
        (4) Aufwendungen für Maßnahmen im Rahmen des Früherkennungsprogramms für erblich belastete
      Personen mit einem erhöhten familiären Darmkrebsrisiko sind für Personen nach den §§ 2 und 4
      beihilfefähig, wenn die erbliche Belastung auf einem Verwandtschaftsverhältnis ersten bis zweiten Grades
      beruht. Aufwendungen nach Satz 1 sind nach Maßgabe der Anlage 15 für folgende Maßnahmen
      beihilfefähig:
      1. Risikofeststellung und interdisziplinäre Beratung,
      2. Tumorgewebsdiagnostik,
      3. genetische Analyse (Untersuchung auf Keimmutation),
      4. Früherkennungsmaßnahmen.“
   b) In Absatz 6 werden die Wörter „Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat“ durch die Wörter
      „Bundesministerium des Innern und für Heimat“ ersetzt.
   c) In Absatz 7 wird die Angabe „§ 31 Abs. 5“ durch die Angabe „§ 31 Absatz 6“ ersetzt.
37. § 42 Absatz 1 Nummer 4 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.
   b) Im neuen zweiten Teilsatz wird die Angabe „§ 27 Absatz 4“ durch die Angabe „§ 27 Absatz 5“ ersetzt.
38. § 43 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 6 wird das Komma durch das Wort „und“ ersetzt.
      bb) In Nummer 7 wird das Wort „und“ am Ende durch einen Punkt ersetzt.
      cc) Nummer 8 wird aufgehoben.
BGBl. 2024, Seite 10 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 10


   b) Absatz 4 Satz 1 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
                                                                                                Anzahl der
         Nr.      Behandlungsmethode                      Indikationen
                                                                                        beihilfefähigen Versuche
         „5    Intracytoplasmatische        – schwere männliche Fertilitätsstörung, drei;
               Spermieninjektion              dokumentiert durch zwei aktuelle der dritte Versuch ist nur
                                              Spermiogramme, die auf der Grund­ beihilfefähig, wenn in einem
                                              lage des Handbuchs der Weltgesund­ von zwei Behandlungszyklen
                                              heitsorganisation zu „Examination and eine  Befruchtung   statt­
                                              processing of human semen“ erstellt gefunden hat“.
                                              worden sind; die Untersuchung des
                                              Mannes durch eine Ärztin oder einen
                                              Arzt mit der Zusatzbezeichnung „An­
                                              drologie“ muss der Indikationsstellung
                                              vorausgehen
                                            – Intracytoplasmatische Spermieninjek­
                                              tion nach Kryokonservierung nach Ab­
                                              satz 7 bei nachgewiesener Fertilitäts­
                                              störung bei der Frau unabhängig von
                                              einer männlichen Fertilitätsstörung

   c) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
        „(7) Aufwendungen für die Kryokonservierung von Ei- oder Samenzellen oder von Keimzellgewebe sowie
      Aufwendungen für die dazugehörigen medizinischen Maßnahmen sind nur beihilfefähig, wenn die
      Kryokonservierung wegen einer Erkrankung und deren Behandlung mit einer keimzellschädigenden
      Therapie medizinisch notwendig erscheint, um spätere medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer
      Schwangerschaft nach Absatz 1 vornehmen zu können. Aufwendungen nach Satz 1 können höchstens bis
      zum Erreichen der Höchstaltersgrenze für eine künstliche Befruchtung nach Absatz 1 Nummer 5 als
      beihilfefähig anerkannt werden.“
39. § 45a Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:
   a) Die Wörter „Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat“ werden durch die Wörter „Bundes­
      ministerium des Innern und für Heimat“ ersetzt.
   b) In Nummer 5 wird das Komma durch einen Punkt ersetzt.
   c) Nummer 6 wird aufgehoben.
40. In § 45b Absatz 2 werden die Wörter „Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat“ durch die Wörter
    „Bundesministeriums des Innern und für Heimat“ ersetzt.
41. In § 46 Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „§ 5 Absatz 5 Satz 2 bis 4“ durch die Wörter „§ 5 Absatz 6 Satz 2 bis
    4“ ersetzt.
42. § 47 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 wird vor den Wörtern „berücksichtigungsfähigen Personen“ das Wort „deren“ eingefügt.
      bb) In Satz 2 werden die Wörter „Grundrenten nach dem Bundesversorgungsgesetz“ durch die Wörter
          „Entschädigungszahlungen an Geschädigte nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
   b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat“ durch die Wörter
      „Bundesministerium des Innern und für Heimat“ ersetzt.
   c) In Absatz 6 werden die Wörter „§ 31 Abs. 5 und § 41 Abs. 5“ durch die Wörter „§ 31 Absatz 6 und § 41
      Absatz 6“ ersetzt.
   d) In Absatz 9 Satz 1 werden die Wörter „Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat“ durch die Wörter
      „Bundesministerium des Innern und für Heimat“ ersetzt.
43. § 48 Absatz 1 Satz 5 und 6 wird wie folgt gefasst:
   „Bei der Abrechnung von Aufwendungen ist die Summe der Aufwendungen, die mit dem Antrag geltend
   gemacht werden und die dem Grunde nach beihilfefähig sind, der Summe der hierauf entfallenden Leistungen
   gegenüberzustellen. Abweichend davon sind die jeweiligen dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen
   nach den §§ 26 und 35 bis 39b den jeweils entsprechenden Leistungen gegenüberzustellen.“
44. § 49 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
           aaa) In Nummer 1 wird die Angabe „Anlage 4“ durch die Wörter „§ 22 Absatz 1 Nummer 4“ ersetzt.
           bbb) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 35 Abs. 2“ durch die Wörter „§ 34 Absatz 5 und § 35 Absatz 2
                Nummer 1“ ersetzt.
BGBl. 2024, Seite 11 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 11


      bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:
          „Erfolgt in der Apotheke auf Grund einer Nichtverfügbarkeit ein Austausch des verordneten Arzneimittels
          gegen mehrere Packungen mit geringerer Packungsgröße, mindern sich die beihilfefähigen
          Aufwendungen nach Satz 1 nur einmalig auf der Grundlage der Packungsgröße, die der verordneten
          Menge entspricht. Dies gilt entsprechend bei der Abgabe einer Teilmenge aus einer Packung.“
   b) Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Die Wörter „§ 26a Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 und stationäre Behandlungen“ werden durch die Wörter
          „§ 26a Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 und § 26b und stationären Behandlungen“ ersetzt.
      bb) Die Wörter „§ 34 Absatz 1, 2 und 5“ werden durch die Wörter „§ 34 Absatz 1, 2 und 6“ ersetzt.
   c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 5 Buchstabe b wird die Angabe „30 Prozent“ durch die Angabe „20 Prozent“ ersetzt.
      bb) In Nummer 6 werden die Wörter „Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat“ durch die Wörter
          „Bundesministerium des Innern und für Heimat“ ersetzt.
45. § 50 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
   „Dabei sind sowohl die Beträge nach § 49 Absatz 1 bis 3 als auch die Aufwendungen für Arzneimittel nach
   Satz 1 Nummer 2 zum entsprechenden Bemessungssatz zu berücksichtigen.“
46. § 51 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 Satz 4 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
      „Auf Antrag kann die Festsetzungsstelle Beihilfe für Aufwendungen in Pflegefällen nach den §§ 37 bis 39
      und 39b bei gleichbleibender Höhe regelmäßig wiederkehrend leisten, wenn die beihilfeberechtigte Person
      sich in dem Antrag verpflichtet,
      1. der Festsetzungsstelle jede Änderung der Angaben im Beihilfeantrag unaufgefordert und unverzüglich
         mitzuteilen und
      2. den Beihilfeanspruch übersteigende Zahlungen zu erstatten.
      Die Festsetzungsstelle hat spätestens zwölf Monate nach der Festsetzung zu überprüfen, ob die
      Voraussetzungen für die Weitergewährung der Beihilfe weiterhin vorliegen.“
   b) In Absatz 3 Satz 3 werden nach den Wörtern „zusätzlich die Entlassungsanzeige und“ die Wörter „auf
      Verlangen der Festsetzungsstelle“ eingefügt.
   c) Absatz 8 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
      „Auf die Mindestbetragsregelung nach Satz 1 kann die Festsetzungsstelle im Einvernehmen mit der
      fachaufsichtsführenden Stelle verzichten.“
47. § 54 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 werden die Wörter „eines Jahres“ durch die Wörter „von drei Jahren“ ersetzt.
   b) In Satz 2 werden nach dem Wort „Pflegeleistungen“ die Wörter „nach § 38a Absatz 3“ eingefügt.
   c) In Satz 3 werden jeweils die Wörter „Träger der Kriegsopferfürsorge“ durch die Wörter „Träger der sozialen
      Entschädigung“ ersetzt.
48. In § 55 werden die Wörter „des Beihilfeantrags“ durch die Wörter „von Beihilfeangelegenheiten“ ersetzt.
49. In § 56 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Übertragung“ durch das Wort „Regelung“ ersetzt.
50. § 58 Absatz 4 wird durch die folgenden Absätze 4 bis 6 ersetzt:
     „(4) § 11 Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend für beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Personen, die
   zum Behandlungsdatum ihren gewöhnlichen Aufenthalt spätestens seit dem 1. Januar 2021 ununterbrochen im
   Vereinigten Königreich hatten.
     (5) Aufwendungen für Vergütungszuschläge für zusätzliches Pflegehilfskraftpersonal entsprechend § 84
   Absatz 9 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, um die notwendige Versorgung des Pflegebedürftigen zu
   gewährleisten, sind bis zum 31. Dezember 2025 beihilfefähig.
     (6) Für beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Personen, deren Ansprüche nach dem Bundes­
   versorgungsgesetz in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung oder nach einem Gesetz, das das
   Bundesversorgungsgesetz in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung ganz oder teilweise für
   anwendbar erklärt, bestandskräftig festgestellt sind, gelten die Vorschriften des § 8 Absatz 4 Satz 4
   Nummer 1, des § 9 Absatz 3 Satz 4 Nummer 1, des § 38a Absatz 5, des § 47 Absatz 2 Satz 2 und des § 54
   Absatz 1 Satz 3 in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung weiter. Satz 1 gilt auch für ab 1. Januar 2024
   entstehende Ansprüche nach dem Soldatenversorgungsgesetz in Verbindung mit dem Bundesversorgungs­
   gesetz.“
BGBl. 2024, Seite 12 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 12


51. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
   a) In der Überschrift werden die Wörter „(zu § 6 Absatz 2)“ durch die Wörter „(zu § 6 Absatz 4 Satz 2)“ ersetzt.
   b) Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 2.7 werden nach dem Wort „Bruchheilung“ die Wörter „von Eingeweiden (Hernien)“ eingefügt.
      bb) Nummer 3.3 wird aufgehoben.
      cc) Nummer 3.4 wird Nummer 3.3.
      dd) Nummer 13.1 wird aufgehoben.
      ee) Nach Nummer 15.1 wird folgende Nummer 16.1 eingefügt:
          „16.1 Photobiomodulation (PBM) bei trockener altersbedingter Makuladegeneration (AMD)“.
      ff) Die bisherigen Nummern 16.1 bis 16.4 werden die Nummern 16.2 bis 16.5.
      gg) Nach Nummer 22.2 wird folgende Nummer 22.3 eingefügt:
          „22.3 visuelle Restitutionstherapie“.
   c) Abschnitt 2 wird wie folgt geändert:
      aa) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 8 eingefügt:
          „8. Modifizierte Eigenblutbehandlung
              a) Zahnheilkunde
                 Aufwendungen für eine Behandlung mit autologen Thrombozytenkonzentraten wie plättchen­
                 reiches Plasma (PRP) und plättchenreiches Fibrin (PRF) sind nur beihilfefähig nach Extraktion
                 eines Zahnes oder mehrerer Zähne
                 aa) zum Volumenerhalt des Knochens beispielsweise Alveolarfortsatzes (postextraktioneller, zum
                     Beispiel präimplantologisch indizierter Kieferkammerhalt; Socket/Ridge Preservation) oder
                 bb) zur Verbesserung der Alveolenheilung und Reduktion des Alveolitis-Risikos (PRF als solide
                     PRF-Plug-Matrix) insbesondere im Rahmen einer operativen Weisheitszahnentfernung.
              b) Augenheilkunde
                 Aufwendungen für eine Behandlung mit autologen Serumaugentropfen aus Eigenblut als
                 Tränenersatzstoff sind nur beihilfefähig bei einer trockenen Glandulae tarsales (Meibom-Drüsen-
                 Dysfunktion, Sicca-Syndrom, Keratokonjunktivitis sicca etc.).“
      bb) Die bisherigen Nummern 8 bis 12 werden die Nummern 9 bis 13.
52. In Anlage 2 werden in der Überschrift die Wörter „(zu § 6 Absatz 3 Satz 4)“ durch die Wörter „(zu § 6 Absatz 5
    Satz 4)“ ersetzt.
53. Anlage 3 wird wie folgt geändert:
   a) Abschnitt 3 wird wie folgt geändert:
      aa) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:
          „3. Abweichend von Nummer 1 dürfen Leistungen der anerkannten Psychotherapieform tiefenpsycho­
              logisch fundierte oder analytische Psychotherapie bei Personen, die das 18. Lebensjahr, aber noch
              nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben, sowohl von Personen nach Nummer 1 als auch von
              Personen nach Nummer 2 erbracht werden.“
      bb) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden die Nummern 4 und 5.
   b) Abschnitt 4 wird wie folgt geändert:
      aa) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:
          „3. Abweichend von Nummer 1 dürfen Leistungen der Verhaltenstherapie bei Personen, die das
              18. Lebensjahr, aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben, sowohl von Personen nach
              Nummer 1 als auch von Personen nach Nummer 2 erbracht werden.“
      bb) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.
54. Die Anlagen 4 bis 6 werden aufgehoben.
BGBl. 2024, Seite 13 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 13


55. Anlage 9 wird wie folgt geändert:
   a) Abschnitt 1 wird wie folgt gefasst:
                                                   „A b s c h n i t t 1

                                             Leistungsverzeichnis
      Vorbemerkungen: Wenn im Leistungsverzeichnis ein Richtwert angegeben ist, ist die jeweilige Therapie­
      maßnahme einschließlich ihrer Vor- und Nachbereitung sowie ihrer Dokumentation innerhalb des durch
      den Richtwert angegebenen Zeitrahmens durchzuführen. Der Richtwert darf nur aus medizinischen
      Gründen unterschritten werden.
      Einige Therapiemaßnahmen sehen nach deren Durchführung eine Nachruhe vor. Der Zeitrahmen für die
      Nachruhe beträgt 20 bis 25 Minuten.

                                                                                                    beihilfefähiger
        Nr.                                          Leistung                                       Höchstbetrag
                                                                                                       in Euro
                                               Bereich Inhalation
         1    Inhalationstherapie, auch mittels Ultraschallvernebelung
              a) als Einzelinhalation                                                                       11,60
              b) als Rauminhalation in einer Gruppe, je Teilnehmerin oder Teilnehmer                         4,80
              c) als Rauminhalation in einer Gruppe bei Anwendung ortsgebundener natürlicher                 7,50
                 Heilwässer, je Teilnehmerin oder Teilnehmer
              Aufwendungen für die für Inhalationen erforderlichen Zusätze sind daneben gesondert
              beihilfefähig.
         2    Radon-Inhalation
              a) im Stollen                                                                                 14,90
              b) mittels Hauben                                                                             18,20
                                 Bereich Krankengymnastik, Bewegungsübungen
         3    Physiotherapeutische Befundung und Berichte
              a) physiotherapeutische Erstbefundung zur Erstellung eines Behandlungsplans, ein­             16,50
                 mal je Behandlungsfall
              b) physiotherapeutischer Bericht auf schriftliche Anforderung der verordnenden Per­           63,50
                 son
         4    Krankengymnastik (KG), auch auf neurophysiologischer Grundlage, Atemtherapie,                 27,80
              einschließlich der zur Leistungserbringung erforderlichen Massage, als Einzel­
              behandlung,
              Richtwert: 15 bis 25 Minuten
         5    Krankengymnastik auf neurophysiologischer Grundlage (KG-ZNS nach Bobath, Vojta,               44,20
              Propriozeptive Neuromuskuläre Fazilitation (PNF)) bei zentralen Bewegungsstörungen
              nach Vollendung des 18. Lebensjahres, als Einzelbehandlung,
              Richtwert: 25 bis 35 Minuten
         6    Krankengymnastik auf neurophysiologischer Grundlage (KG-ZNS-Kinder nach Bobath,               55,20
              Vojta) bei zentralen Bewegungsstörungen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres als
              Einzelbehandlung,
              Richtwert: 30 bis 45 Minuten
         7    Krankengymnastik (KG) in einer Gruppe (2 bis 5 Personen), je Teilnehmerin oder                12,50
              Teilnehmer,
              Richtwert: 20 bis 30 Minuten
         8    Krankengymnastik bei zerebralen Dysfunktionen in einer Gruppe (2 bis 4 Personen),             15,60
              je Teilnehmerin oder Teilnehmer,
              Richtwert: 20 bis 30 Minuten
         9    Krankengymnastik (Atemtherapie) insbesondere bei Mukoviszidose und schweren                   83,50
              Bronchialerkrankungen als Einzelbehandlung,
              Richtwert: 60 Minuten
BGBl. 2024, Seite 14 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 14



                                                                                                       beihilfefähiger
        Nr.                                            Leistung                                        Höchstbetrag
                                                                                                          in Euro
        10    Krankengymnastik im Bewegungsbad
              a) als Einzelbehandlung einschließlich der erforderlichen Nachruhe,                              31,80
              Richtwert: 20 bis 30 Minuten
              b) in einer Gruppe (2 bis 3 Personen), je Teilnehmerin oder Teilnehmer, einschließlich           22,70
                 der erforderlichen Nachruhe,
              Richtwert: 20 bis 30 Minuten
              c) in einer Gruppe (4 bis 5 Personen), je Teilnehmerin oder Teilnehmer, einschließlich           15,60
                 der erforderlichen Nachruhe,
              Richtwert: 20 bis 30 Minuten
        11    Manuelle Therapie,                                                                               33,40
              Richtwert: 15 bis 25 Minuten
        12    Chirogymnastik (funktionelle Wirbelsäulengymnastik) als Einzelbehandlung,                        19,20
              Richtwert: 15 bis 20 Minuten
        13    Bewegungsübungen
              a) als Einzelbehandlung,                                                                         12,90
              Richtwert: 10 bis 20 Minuten
              b) in einer Gruppe (2 bis 5 Personen),                                                            8,00
              Richtwert: 10 bis 20 Minuten
        14    Bewegungsübungen im Bewegungsbad
              a) als Einzelbehandlung einschließlich der erforderlichen Nachruhe,                              31,20
              Richtwert: 20 bis 30 Minuten
              b) in einer Gruppe (2 bis 3 Personen), je Teilnehmerin oder Teilnehmer, einschließlich           22,60
                 der erforderlichen Nachruhe,
              Richtwert: 20 bis 30 Minuten
              c) in einer Gruppe (4 bis 5 Personen), je Teilnehmerin oder Teilnehmer, einschließlich           15,60
                 der erforderlichen Nachruhe,
              Richtwert: 20 bis 30 Minuten
        15    Erweiterte ambulante Physiotherapie (EAP),                                                     108,10
              Richtwert: 120 Minuten je Behandlungstag
        16    Gerätegestützte Krankengymnastik (KG-Gerät) einschließlich Medizinischen Aufbau­                 52,40
              trainings (MAT) und Medizinischer Trainingstherapie (MTT), je Sitzung für eine
              parallele Einzelbehandlung (bis zu 3 Personen),
              Richtwert: 60 Minuten, begrenzt auf maximal 25 Behandlungen je Kalenderhalbjahr
        17    Traktionsbehandlung mit Gerät (zum Beispiel Schrägbrett, Extensionstisch, Perl'sches              8,80
              Gerät, Schlingentisch) als Einzelbehandlung,
              Richtwert: 10 bis 20 Minuten
                                               Bereich Massagen
        18    Massage eines einzelnen Körperteils oder mehrerer Körperteile
              a) Klassische Massagetherapie (KMT), Segment-, Periost-, Reflexzonen-, Bürsten-                  20,30
                 und Colonmassage,
              Richtwert: 15 bis 20 Minuten
              b) Bindegewebsmassage (BGM),                                                                     24,40
              Richtwert: 20 bis 30 Minuten
BGBl. 2024, Seite 15 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 15



                                                                                                 beihilfefähiger
        Nr.                                          Leistung                                    Höchstbetrag
                                                                                                    in Euro
        19    Manuelle Lymphdrainage (MLD)
              a) Teilbehandlung,                                                                         33,80
              Richtwert: 30 Minuten
              b) Großbehandlung,                                                                         50,60
              Richtwert: 45 Minuten
              c) Ganzbehandlung,                                                                         67,50
              Richtwert: 60 Minuten
              d) Kompressionsbandagierung einer Extremität; Aufwendungen für das notwendige              21,50
                 Polster- und Bindenmaterial (zum Beispiel Mullbinden, Kurzzugbinden, Fließ­
                 polsterbinden) sind daneben beihilfefähig
        20    Unterwasserdruckstrahlmassage einschließlich der erforderlichen Nachruhe,                  31,70
              Richtwert: 15 bis 20 Minuten
                                          Bereich Palliativversorgung
        21    Physiotherapeutische Komplexbehandlung in der Palliativversorgung,                         66,00
              Richtwert: 60 Minuten
                                   Bereich Packungen, Hydrotherapie, Bäder
        22    Heiße Rolle einschließlich der erforderlichen Nachruhe,                                    13,60
              Richtwert: 10 bis 15 Minuten
        23    Warmpackung eines einzelnen Körperteils oder mehrerer Körperteile einschließlich
              der erforderlichen Nachruhe
              a) bei Anwendung wiederverwendbarer Packungsmaterialien (zum Beispiel Fango-               15,60
                 Paraffin, Moor-Paraffin, Pelose, Turbatherm)
              b) bei Anwendung einmal verwendbarer natürlicher Peloide (Heilerde, Moor, Natur­           36,20
                 fango, Pelose, Schlamm, Schlick) ohne Verwendung von Folie oder Vlies
                 zwischen Haut und Peloid, als Teilpackung
              c) bei Anwendung einmal verwendbarer natürlicher Peloide (Heilerde, Moor, Natur­           47,80
                 fango, Pelose, Schlamm, Schlick) ohne Verwendung von Folie oder Vlies
                 zwischen Haut und Peloid, als Großpackung
        24    Schwitzpackung (zum Beispiel spanischer Mantel, Salzhemd, Dreiviertel-Packung              19,70
              nach Kneipp) einschließlich der erforderlichen Nachruhe
        25    Kaltpackung (Teilpackung)
              a) Anwendung von Lehm, Quark oder Ähnlichem                                                10,20
              b) Anwendung einmal verwendbarer Peloide (Heilerde, Moor, Naturfango, Pelose,              20,30
                 Schlamm, Schlick) ohne Verwendung von Folie oder Vlies zwischen Haut und
                 Peloid
        26    Heublumensack, Peloidkompresse                                                             12,10
        27    Sonstige Packungen (z. B. Wickel, Auflagen, Kompressen), auch mit Zusatz                    6,10
        28    Trockenpackung                                                                              4,10
        29    Guss
              a) Teilguss, Teilblitzguss, Wechselteilguss                                                 4,10
              b) Vollguss, Vollblitzguss, Wechselvollguss                                                 6,10
              c) Abklatschung, Abreibung, Abwaschung                                                      5,40
        30    An- oder absteigendes Bad einschließlich der erforderlichen Nachruhe
              a) an- oder absteigendes Teilbad (zum Beispiel nach Hauffe)                                16,20
              b) an- oder absteigendes Vollbad (Überwärmungsbad)                                         26,40
BGBl. 2024, Seite 16 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 16



                                                                                                      beihilfefähiger
        Nr.                                           Leistung                                        Höchstbetrag
                                                                                                         in Euro
        31    Wechselbad einschließlich der erforderlichen Nachruhe
              a) Teilbad                                                                                      12,10
              b) Vollbad                                                                                      17,60
        32    Bürstenmassagebad einschließlich der erforderlichen Nachruhe                                    25,10
        33    Naturmoorbad einschließlich der erforderlichen Nachruhe
              a) Teilbad                                                                                      43,30
              b) Vollbad                                                                                      52,70
        34    Sandbad einschließlich der erforderlichen Nachruhe
              a) Teilbad                                                                                      37,90
              b) Vollbad                                                                                      43,30
        35    Balneo-Phototherapie (Sole-Photo-Therapie) und Licht-Öl-Bad einschließlich Nach­                43,30
              fetten und der erforderlichen Nachruhe
        36    Medizinische Bäder mit Zusatz
              a) Hand- oder Fußbad                                                                             8,80
              b) Teilbad einschließlich der erforderlichen Nachruhe                                           17,60
              c) Vollbad einschließlich der erforderlichen Nachruhe                                           24,40
              d) bei mehreren Zusätzen je weiterer Zusatz                                                      4,10
        37    Gashaltige Bäder
              a) gashaltiges Bad (zum Beispiel Kohlensäurebad, Sauerstoffbad) einschließlich der              26,10
                 erforderlichen Nachruhe
              b) gashaltiges Bad mit Zusatz einschließlich der erforderlichen Nachruhe                        29,70
              c) Kohlendioxidgasbad (Kohlensäuregasbad) einschließlich der erforderlichen Nach­               27,70
                 ruhe
              d) Radon-Bad einschließlich der erforderlichen Nachruhe                                         24,40
              e) Radon-Zusatz, je 500 000 Millistat                                                            4,10
        38    Aufwendungen für andere als die in diesem Abschnitt bezeichneten Bäder sind nicht
              beihilfefähig. Bei Hand- oder Fußbad, Teil- oder Vollbad mit ortsgebundenen
              natürlichen Heilwässern erhöhen sich die jeweils angegebenen beihilfefähigen
              Höchstbeträge nach Nummer 36 Buchstabe a bis c und nach Nummer 37
              Buchstabe b um 4,10 Euro. Weitere Zusätze hierzu sind nach Maßgabe der
              Nummer 36 Buchstabe d beihilfefähig.
                                     Bereich Kälte- und Wärmebehandlung
        39    Kältetherapie eines einzelnen Körperteils oder mehrerer Körperteile mit lokaler                 12,90
              Applikation intensiver Kälte in Form von Eiskompressen, tiefgekühlten Eis- oder
              Gelbeuteln, direkter Abreibung, Kaltgas oder Kaltluft mit entsprechenden
              Apparaturen sowie Eisteilbädern in Fuß- oder Armbadewannen,
              Richtwert: 5 bis 10 Minuten
        40    Wärmetherapie eines einzelnen Körperteils oder mehrerer Körperteile mittels Heißluft,            7,50
              Richtwert: 10 bis 20 Minuten
        41    Ultraschall-Wärmetherapie,                                                                      13,80
              Richtwert: 10 bis 20 Minuten
                                             Bereich Elektrotherapie
        42    Elektrotherapie eines einzelnen Körperteils oder mehrerer Körperteile mit individuell            8,20
              eingestellten Stromstärken und Frequenzen,
              Richtwert: 10 bis 20 Minuten
BGBl. 2024, Seite 17 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 17



                                                                                                     beihilfefähiger
        Nr.                                         Leistung                                         Höchstbetrag
                                                                                                        in Euro
        43    Elektrostimulation bei Lähmungen,                                                              17,60
              Richtwert: je Muskelnerveinheit 5 bis 10 Minuten
        44    Iontophorese                                                                                    8,20
        45    Hydroelektrisches Teilbad (Zwei- oder Vierzellenbad),                                          14,90
              Richtwert: 10 bis 20 Minuten
        46    Hydroelektrisches Vollbad (zum Beispiel Stangerbad), auch mit Zusatz, einschließlich           29,00
              der erforderlichen Nachruhe,
              Richtwert: 10 bis 20 Minuten
                             Bereich Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie
        47    Stimm-, sprech-, sprach- und schlucktherapeutische Erstdiagnostik zur Erstellung              111,20
              eines Behandlungsplans, einmal je Behandlungsfall; bei Wechsel der Leistungs­
              erbringerin oder des Leistungserbringers innerhalb des Behandlungsfalls sind die
              Aufwendungen für eine erneute Erstdiagnostik beihilfefähig. Je Kalenderjahr sind
              Aufwendungen für bis zu zwei Einheiten Diagnostik (entweder eine Einheit Erst­
              diagnostik und eine Einheit Bedarfsdiagnostik oder zwei Einheiten Bedarfsdiagnostik)
              innerhalb eines Behandlungsfalls beihilfefähig,
              Richtwert: 60 Minuten
        48    Stimm-, sprech-, sprach- und schlucktherapeutische Bedarfsdiagnostik; je Kalender­             55,60
              jahr sind Aufwendungen für bis zu zwei Einheiten Diagnostik (entweder eine Einheit
              Erstdiagnostik und eine Einheit Bedarfsdiagnostik oder zwei Einheiten Bedarfs­
              diagnostik) innerhalb eines Behandlungsfalls beihilfefähig,
              Richtwert: 30 Minuten
        49    Bericht an die verordnende Person                                                               6,20
        50    Bericht auf besondere Anforderung der verordnenden Person                                     111,20
        51    Einzelbehandlung bei Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schluckstörungen
              a) Richtwert: 30 Minuten                                                                       49,40
              b) Richtwert: 45 Minuten                                                                       68,00
              c) Richtwert: 60 Minuten                                                                       86,50
        52    Gruppenbehandlung bei Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schluckstörungen, je Teil­
              nehmerin oder Teilnehmer
              a) Gruppe (2 Personen),                                                                        61,20
              Richtwert: 45 Minuten
              b) Gruppe (3 bis 5 Personen),                                                                  34,60
              Richtwert: 45 Minuten
              c) Gruppe (2 Personen),                                                                       111,20
              Richtwert: 90 Minuten
              d) Gruppe (3 bis 5 Personen),                                                                  56,10
              Richtwert: 90 Minuten
                                              Bereich Ergotherapie
        53    Funktionsanalyse und Erstgespräch einschließlich Beratung und Behandlungs­                     41,80
              planung, einmal je Behandlungsfall
        54    Einzelbehandlung
              a) bei motorisch-funktionellen Störungen,                                                      45,20
              Richtwert: 45 Minuten
              b) bei sensomotorischen oder perzeptiven Störungen,                                            60,90
              Richtwert: 60 Minuten
              c) bei psychisch-funktionellen Störungen,                                                      76,20
              Richtwert: 75 Minuten
BGBl. 2024, Seite 18 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 18



                                                                                                       beihilfefähiger
        Nr.                                         Leistung                                           Höchstbetrag
                                                                                                          in Euro
        55    Einzelbehandlung als Beratung zur Integration in das häusliche und soziale Umfeld
              im Rahmen eines Besuchs im häuslichen oder sozialen Umfeld, einmal je
              Behandlungsfall
              a) bei motorisch-funktionellen Störungen,                                                      135,60
              Richtwert: 120 Minuten
              b) bei sensomotorischen oder perzeptiven Störungen,                                            182,60
              Richtwert: 120 Minuten
              c) bei psychisch-funktionellen Störungen,                                                      152,40
              Richtwert: 120 Minuten
        56    Parallelbehandlung (bei Anwesenheit von zwei zu behandelnden Personen)
              a) bei motorisch-funktionellen Störungen, je Teilnehmerin oder Teilnehmer,                       35,90
              Richtwert: 45 Minuten
              b) bei sensomotorischen oder perzeptiven Störungen, je Teilnehmerin oder Teil­                   48,70
                 nehmer,
              Richtwert: 60 Minuten
              c) bei psychisch-funktionellen Störungen, je Teilnehmerin oder Teilnehmer,                       60,30
              Richtwert: 75 Minuten
        57    Gruppenbehandlung (3 bis 6 Personen)
              a) bei motorisch-funktionellen Störungen, je Teilnehmerin oder Teilnehmer,                       16,50
              Richtwert: 45 Minuten
              b) bei sensomotorischen oder perzeptiven Störungen, je Teilnehmerin oder Teil­                   21,40
                 nehmer,
              Richtwert: 60 Minuten
              c) bei psychisch-funktionellen Störungen, je Teilnehmerin oder Teilnehmer,                       39,30
              Richtwert: 105 Minuten
        58    Hirnleistungstraining/Neuropsychologisch orientierte Einzelbehandlung,                           50,10
              Richtwert: 45 Minuten
        59    Hirnleistungstraining als Einzelbehandlung bei der Beratung zur Integration in das             152,40
              häusliche und soziale Umfeld im Rahmen eines Besuchs im häuslichen oder
              sozialen Umfeld, einmal je Behandlungsfall,
              Richtwert: 120 Minuten
        60    Hirnleistungstraining als Parallelbehandlung bei Anwesenheit         von     zwei   zu           39,40
              behandelnden Personen, je Teilnehmerin oder Teilnehmer,
              Richtwert: 45 Minuten
        61    Hirnleistungstraining als Gruppenbehandlung, je Teilnehmerin oder Teilnehmer,                    21,40
              Richtwert: 60 Minuten
                                              Bereich Podologie
        62    Podologische Behandlung (klein),                                                                 34,20
              Richtwert: 35 Minuten
        63    Podologische Behandlung (groß),                                                                  49,20
              Richtwert: 50 Minuten
        64    Podologische Befundung, je Behandlung                                                             3,40
BGBl. 2024, Seite 19 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 19



                                                                                                      beihilfefähiger
        Nr.                                         Leistung                                          Höchstbetrag
                                                                                                         in Euro
        65    Erst- und Eingangsbefundung
              a) Erstbefundung (klein),                                                                       27,20
              Richtwert: 20 Minuten
              b) Erstbefundung (groß), einmal je Kalenderjahr,                                                54,50
              Richtwert: 45 Minuten
              c) Eingangsbefundung, einmal je Leistungserbringer                                              21,90
              Richtwert: 20 Minuten
        66    Therapiebericht auf schriftliche Anforderung der verordnenden Person                            16,40
        67    Anpassung einer einteiligen unilateralen oder bilateralen Nagelkorrekturspange, z. B.           96,40
              nach Ross Fraser
        68    Fertigung einer einteiligen unilateralen oder bilateralen Nagelkorrekturspange, z. B.           52,80
              nach Ross Fraser
        69    Nachregulierung der einteiligen unilateralen oder bilateralen Nagelkorrekturspange,             48,30
              z. B. nach Ross Fraser
        70    Vorbereitung des Nagels, Anpassung und Aufsetzen einer mehrteiligen bilateralen                 92,00
              Nagelkorrekturspange
        71    Vorbereitung des Nagels, Anpassung und Aufsetzen einer einteiligen Kunststoff- oder             52,60
              Metall-Nagelkorrekturspange
        72    Indikationsspezifische Kontrolle auf Sitz- und Passgenauigkeit                                  16,80
        73    Behandlungsabschluss, ggf. einschließlich der Entfernung der Nagelkorrekturspange               25,20
                                          Bereich Ernährungstherapie
        74    Ernährungstherapeutische Anamnese, einmal je Behandlungsfall                                    38,70
              Richtwert: 30 Minuten
        75    Ernährungstherapeutische Anamnese, einmal je Behandlungsfall                                    77,40
              Richtwert: 60 Minuten
        76    Berechnung und Auswertung von Ernährungsprotokollen               und    Entwicklung            63,40
              entsprechender individueller Empfehlungen,
              Richtwert: 60 Minuten
        77    Notwendige Abstimmung der Therapie mit einer dritten Partei                                     63,40
        78    Ernährungstherapeutische Intervention als Einzelbehandlung,                                     38,70
              Richtwert: 30 Minuten
        79    Ernährungstherapeutische Intervention als Einzelbehandlung,                                     77,40
              Richtwert: 60 Minuten
        80    Ernährungstherapeutische Intervention im häuslichen oder sozialen Umfeld als                    77,40
              Einzelbehandlung,
              Richtwert: 60 Minuten
        81    Ernährungstherapeutische Intervention als Gruppenbehandlung,                                    27,10
              Richtwert: 30 Minuten
        82    Ernährungstherapeutische Intervention als Gruppenbehandlung,                                    54,20
              Richtwert: 60 Minuten
                                               Bereich Sonstiges
        83    Ärztlich verordneter Hausbesuch einschließlich der Fahrtkosten, pauschal                        22,40
              Werden auf demselben Weg mehrere Patientinnen oder Patienten besucht, sind die
              Aufwendungen nur anteilig je Patientin oder Patient beihilfefähig.
        84    Besuch einer Patientin oder eines Patienten oder mehrerer Patientinnen oder                     14,70
              Patienten in einer sozialen Einrichtung oder Gemeinschaft, einschließlich der
              Fahrtkosten, je Patientin oder Patient pauschal
BGBl. 2024, Seite 20 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 20



                                                                                                         beihilfefähiger
            Nr.                                           Leistung                                       Höchstbetrag
                                                                                                            in Euro
            85      Hausbesuch bei der Beratung im häuslichen und sozialen Umfeld (Mehraufwand)                  22,40
                    Der Hausbesuch ist nur beihilfefähig, wenn Leistungen nach Nummer 55 Buchstabe a
                    bis c, Nummer 59 oder Nummer 80 ohne ärztlich verordneten Hausbesuch erbracht
                    wurden. Aufwendungen für Leistungen der Nummern 83 und 84 sind daneben nicht
                    beihilfefähig.
            86      Übermittlungsgebühr für Mitteilung oder Bericht an die verordnende Person                    1,40“.

   b) Dem Abschnitt 2 Nummer 1 Buchstabe d wird folgender Doppelbuchstabe dd angefügt:
      „dd) Knorpelschaden am Kniegelenk nach Durchführung einer Knorpelzelltransplantation oder nach
           Anwendung von Knorpelchips (sogenannte minced cartilage),“.
   c) Der Überschrift des Abschnitts 3 werden ein Komma und die Wörter „Medizinische Trainingstherapie“
      angefügt.
56. In Anlage 10 Nummer 2 werden die Wörter „Bereich Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie“ durch die Wörter
    „Bereich Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie“ ersetzt.
57. Anlage 11 wird wie folgt geändert:
   a) Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Nummer 1.6 wird aufgehoben.
      bb) Nach Nummer 2.13 wird folgende Nummer 2.14 eingefügt:
                  „2.14 Blutdruckmessgerät“.
      cc)         Die bisherigen Nummern 2.14 bis 2.18 werden die Nummern 2.15 bis 2.19.
      dd) In Nummer 3.3 werden die Wörter „(bei dysarthrischen Sprechstörungen)“ durch die Wörter „bei Sprech-
          oder Sprachstörungen“ ersetzt.
      ee) In Nummer 5.4 wird das Wort „Elektroscooter“ durch das Wort „Elektromobil“ ersetzt.
      ff)         Der Nummer 6.1 wird folgende Nummer 6.1 vorangestellt:
                  „6.1 Farberkennungsgerät“.
      gg) Die bisherigen Nummern 6.1 bis 6.6 werden die Nummern 6.2 bis 6.7.
      hh) In Nummer 7.6 werden die Wörter „Personen mit einem insulinpflichtigen Diabetes mellitus“ durch
          die Wörter „Personen mit einer behandlungsbedürftigen Stoffwechselerkrankung wie einem
          behandlungsbedürftigen Diabetes mellitus“ ersetzt.
      ii)         In Nummer 7.11 werden nach dem Wort „Gummihose“ die Wörter „sowie saugende körpernah
                  getragene Inkontinenzhilfen (insbesondere Fixierhosen für Inkontinenzvorlagen, saugende Inkontinenz­
                  hosen und -vorlagen)“ eingefügt.
      jj)         In Nummer 8.8 wird das Wort „Taubheit“ durch das Wort „Gehörlosigkeit“ ersetzt.
      kk)         In Nummer 11.21 werden nach dem Wort „Krankenfahrstuhl“ die Wörter „(auch elektrisch)“ eingefügt.
      ll)         Nach Nummer 19.1 wird folgende Nummer 19.2 eingefügt:
                  „19.2 Schlafpositionsgerät zur Lagetherapie bei positionsabhängiger obstruktiver Schlafapnoe (eine
                        gleichzeitige Versorgung mit einem Atemtherapiegerät ist ausgeschlossen)“.
      mm) Die bisherigen Nummern 19.2 bis 19.25 werden die Nummern 19.3 bis 19.26.
      nn) In Nummer 22.2 wird das Wort „Taubheit“ durch das Wort „Gehörlosigkeit“ ersetzt.
   b) Abschnitt 3 Nummer 2 Buchstabe a wird wie folgt geändert:
      aa) In Doppelbuchstabe aa wird die Angabe „63,50 Euro“ durch die Angabe „85 Euro“ ersetzt.
      bb) In Doppelbuchstabe bb wird die Angabe „50,48 Euro“ durch die Angabe „68 Euro“ ersetzt.
      cc) In Doppelbuchstabe cc wird nach dem Wort „Beförderungsmittels“ das Komma durch einen Punkt ersetzt.
      dd) Doppelbuchstabe dd wird aufgehoben.
   c) Abschnitt 4 wird wie folgt geändert:
      aa) In Unterabschnitt 2 Nummer 3 Buchstabe j und l wird jeweils die Angabe „Nummer 5“ durch die Angabe
          „Nummer 4“ ersetzt.
BGBl. 2024, Seite 21 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 21


      bb) Unterabschnitt 3 wird wie folgt geändert:
          aaa) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
                „3. Beihilfefähig sind
                    a) bei Vorliegen einer Indikation nach Nummer 1 zusätzlich Aufwendungen für Brillengläser
                       nach Unterabschnitt 2 ungeachtet von Unterabschnitt 1 Nummer 2,
                    b) bei Nichtvorliegen einer Indikation nach Nummer 1 einmalig nur die vergleichbaren Kosten
                       für Brillengläser; im Falle einer Ersatzbeschaffung gelten die Regelungen nach Unter­
                       abschnitt 1 Nummer 2 Buchstabe a und b.“
          bbb) Nummer 4 Buchstabe d bis f wird durch die folgenden Buchstaben d bis g ersetzt:
                „d) multifokale Kontaktlinsen oder Mehrstärkenkontaktlinsen,
                e) Kontaktlinsen mit Lichtschutz und sonstigen Kantenfiltern,
                f) orthokeratologische Kontaktlinsen (Nachtlinsen) zur Korrektur von Fehlsichtigkeit im Schlaf,
                g) Reinigungs- und Pflegemittel für Kontaktlinsen für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet
                   haben.“
58. Anlage 12 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 6 Absatz 1“ durch die Angabe „§ 6 Absatz 3“ ersetzt.
   b) Satz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) Nummer 2.13 wird aufgehoben.
      bb) Nummer 5.11 wird aufgehoben.
      cc) Nummer 11.8 wird wie folgt gefasst:
          „11.8 Krankenunterlagen (saugende Bettschutzeinlagen), es sei denn,
                 a) sie sind zur Sicherung der Behandlung einer Krankheit bei Harn- oder Stuhlinkontinenz
                    erforderlich oder
                 b) die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben wird damit wieder ermöglicht.“
59. Anlage 14 erhält die aus dem Anhang 1 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
60. Anlage 14a wird aufgehoben.
61. Anlage 15 erhält die aus dem Anhang 2 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.


                                                      Artikel 2

                         Weitere Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
  Die Bundesbeihilfeverordnung, die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In § 8 Absatz 4 Satz 4 Nummer 1 werden nach dem Wort „Sozialgesetzbuch“ die Wörter „oder Leistungen nach
   Kapitel 3 des Soldatenentschädigungsgesetzes“ eingefügt.
2. In § 9 Absatz 3 Satz 4 Nummer 1 werden nach dem Wort „Sozialgesetzbuch“ die Wörter „oder
   Leistungsansprüche nach Kapitel 3 des Soldatenentschädigungsgesetzes“ eingefügt.
3. § 38a Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
    „(5) Pauschalbeihilfe wird nicht gewährt, sofern ein Anspruch nach den §§ 74 bis 76 des Vierzehnten Buches
  Sozialgesetzbuch oder nach § 17 Absatz 1 des Soldatenentschädigungsgesetzes besteht.“
4. § 39 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
  a) In den Sätzen 1 und 4 werden jeweils die Wörter „der Antragstellung“ durch die Wörter „dem Entstehen der
     pflegebedingten Aufwendungen“ ersetzt.
  b) Satz 2 wird wie folgt geändert:
     aa) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer eingefügt:
         „4. die unter § 2 Absatz 2 des Einkommenssteuergesetzes fallenden Einkünfte der beihilfeberechtigten
             Person aus selbständiger und nicht selbständiger Arbeit und“.
     bb) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5.
  c) In Satz 5 wird das Wort „Antragstellung“ durch die Wörter „dem Entstehen der pflegebedingten
     Aufwendungen“ ersetzt.
5. In § 47 Absatz 2 Satz 2 werden nach den Wörtern „Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch“ die Wörter „oder
   Ausgleiche für gesundheitliche Schädigungsfolgen nach dem Soldatenentschädigungsgesetz“ eingefügt.
BGBl. 2024, Seite 22 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 22


                                                      Artikel 3

                          Weitere Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
  Die Bundesbeihilfeverordnung, die zuletzt durch Artikel 2 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 38c wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 39“ durch die Wörter „den §§ 39 und 42a“ ersetzt.
  b) In Absatz 2 Satz 1 und 4 wird jeweils die Angabe „§ 42a“ durch die Angabe „§ 42b“ ersetzt.
2. In § 38e wird die Angabe „§ 42“ durch die Wörter „den §§ 42 und 42a“ ersetzt.
3. Dem § 58 wird folgender Absatz 7 angefügt:
    „(7) Im Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis einschließlich 30. Juni 2025 ausgezahlte Beihilfeleistungen nach
  § 38c Absatz 1 und § 38e werden auf die Beihilfeleistungen des Gemeinsamen Jahresbetrags nach § 38c
  Absatz 1 und § 38e in Verbindung mit den §§ 39, 42 und 42a des Elften Buches Sozialgesetzbuch für das
  Kalenderjahr 2025 angerechnet.“


                                                      Artikel 4

                                 Änderung der Heilverfahrensverordnung
   Die Heilverfahrensverordnung vom 9. November 2020 (BGBl. I S. 2349), die durch Artikel 1 der Verordnung vom
4. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 179) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 6 Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „§ 23 Absatz 2 Satz 1“ durch die Wörter „§ 23 Absatz 3 Satz 1“ ersetzt.
2. In § 9 Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter „ohne Abzug von Eigenbehalten“ gestrichen.
3. In § 11 Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „pro Stunde bis zur Höhe von 0,32 Prozent der sich aus § 18 Absatz 1
   des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ergebenden monatlichen Bezugsgröße, aufgerundet auf volle Euro,“ durch
   die Wörter „entsprechend § 28 Absatz 1 Satz 1 der Bundesbeihilfeverordnung“ ersetzt.


                                                      Artikel 5

                                                    Inkrafttreten
  (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am 1. April 2024 in Kraft.
  (2) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
  (3) Artikel 3 tritt am 1. Juli 2025 in Kraft.


  Berlin, den 6. März 2024

                                             Die Bundesministerin
                                           des Innern und für Heimat
                                                    Nancy Faeser




                                      Herausgeber: Bundesministerium der Justiz
BGBl. 2024, Seite 23 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 23


                                     Anhang 1 (zu Artikel 1 Nummer 59)
                                                                                                       Anlage 14
                                                                                               (zu § 41 Absatz 3)

            Früherkennungsprogramm für erblich belastete Personen mit einem erhöhten
                           familiären Brust- oder Eierstockkrebsrisiko

                                                    Abschnitt 1

                                                Universitäre Zenten
Aufwendungen für die Teilnahme am Früherkennungsprogramm für erblich belastete Personen mit einem erhöhten
familiären Brust- oder Eierstockkrebsrisiko nach § 41 Absatz 3 sind beihilfefähig, wenn die Maßnahmen in einem der
folgenden im Deutschen Konsortium Familiärer Brust- und Eierstockkrebs (FBREK) zusammengeschlossenen
universitären Zentren durchgeführt werden:
1. Berlin
    Charité – Universitätszentrum Berlin, Brustzentrum
2. Dresden
    Medizinische Fakultät der Technischen Universität Dresden
    Klinik und Poliklinik für Frauenheilkunde und Geburtshilfe
3. Düsseldorf
    Universitätsklinikum Düsseldorf, Frauenklinik, Brustzentrum
4. Erlangen
    Universitätsklinikum Erlangen
    Familiäres Brust- und Eierstockkrebszentrum
5. Frankfurt
    Universitätsklinikum Frankfurt
    Klinik für Frauenheilkunde und Geburtshilfe
6. Freiburg
    Institut für Humangenetik des Universitätsklinikums Freiburg
7. Göttingen
    Universitäts-Medizin Göttingen, Brustzentrum, Gynäkologisches Krebszentrum
8. Greifswald
    Institut für Humangenetik der Universitätsmedizin Greifswald
9. Halle
    Universitätsklinikum Halle, Klinik und Poliklinik für Gynäkologie
10. Hamburg
    Brustzentrum Klinik und Poliklinik für Gynäkologie
    Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf
11. Hannover
    Institut für Humangenetik, Medizinische Hochschule Hannover
12. Heidelberg
    Institut für Humangenetik der Universität Heidelberg
13. Kiel
    Klinik für Gynäkologie und Geburtshilfe des Universitätsklinikums Schleswig-Holstein
14. Köln
    Zentrum Familiärer Brust- und Eierstockkrebs
15. Leipzig
    Institut für Humangenetik der Universität Leipzig
    Zentrum für familiären Brust- und Eierstockkrebs
16. Lübeck
    Klinik für Frauenheilkunde und Geburtshilfe
    Zentrum für Familiären Brust- und Eierstockkrebs
BGBl. 2024, Seite 24 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 24


17. Mainz
   Zentrum für familiären Brust- und Eierstockkrebs der Universitätsmedizin Mainz, Institut für Humangenetik und
   Klinik für Frauengesundheit
18. München
   Universitätsfrauenklinik der Ludwig-Maximilians-Universität München-Großhadern
   Universitätsfrauenklinik der Technischen Universität München am Klinikum rechts der Isar
19. Münster
   Institut für Humangenetik der Universität Münster
20. Regensburg
   Institut für Humangenetik, Universität Regensburg
21. Tübingen
   Universität Tübingen, Institut für Humangenetik
22. Ulm
   Frauenklinik und Poliklinik der Universität Ulm
23. Würzburg
   Institut für Humangenetik der Universität Würzburg.


                                                     Abschnitt 2

                          Maßnahmen im Rahmen des Früherkennungsprogrammes
Beihilfefähig sind Aufwendungen für die Maßnahmen des Früherkennungsprogrammes in Höhe der nachstehenden
Pauschalen:
1. Risikofeststellung, Aufklärung und interdisziplinäre Beratung
  a) 900 Euro pro Familie für eine einmalige Risikofeststellung mit einer Aufklärung sowie einer interdisziplinären
     Erstberatung, einer Stammbaumerfassung und der Mitteilung des Genbefundes; die Pauschale umfasst auch
     die Beratung weiterer Familienmitglieder,
  b) bei Aufklärung zur diagnostischen genetischen Untersuchung durch einen Kooperationspartner der in
     Abschnitt 1 dieser Anlage genannten Zentren
     aa) 400 Euro, sofern keine Anschlussbetreuung im kooperierenden FBREK-Zentrum mehr erfolgt, oder
     bb) 600 Euro, sofern noch eine Anschlussbetreuung im kooperierenden FBREK-Zentrum erfolgt,
  c) 113 Euro einmalig für ein Entscheidungscoaching für BRCA1/2-Mutationträgerinnen durch spezialisiert
     Pflegende.
2. Genetische Untersuchung
  a) 3 500 Euro für eine genetische Untersuchung bei einer an Brust- oder Eierstockkrebs erkrankten Person
     (Indexfall); die genetische Analyse wird bei den Indexfällen durchgeführt; dabei handelt es sich in der Regel
     um einen diagnostischen Gentest, dessen Kosten der erkrankten Person zugerechnet werden,
  b) 250 Euro für einen prädiktiven Gentest; ein prädiktiver Gentest liegt vor, wenn sich aus dem Test keine
     Therapieoptionen für die Indexperson mehr ableiten lassen, die genetische Analyse also keinen
     diagnostischen Charakter hat; eine solche Situation ist gesondert durch eine schriftliche oder elektronische
     ärztliche Stellungnahme zu attestieren; die Kosten einer sich als prädiktiver Gentest darstellenden
     genetischen Analyse der Indexperson werden der gesunden ratsuchenden Person zugerechnet, oder
  c) sofern ratsuchende Personen bis zum Jahr 2015 getestet wurden,
     aa) 2 600 Euro bei einer erneuten Genpanel-Untersuchung zur Komplettierung der Indextestung oder
     bb) 920 Euro für eine bioinformatorische Auswertung bei Vorliegen von Daten aus einer Komplementär­
         diagnostik.
  Aufwendungen nach Nummer 2 Buchstabe a bis c sind nicht nebeneinander beihilfefähig.
3. Intensivierte Früherkennungs- und Nachsorgemaßnahmen
  a) 672,80 Euro jährlich für intensivierte Früherkennungs- und Nachsorgemaßnahmen oder
  b) einmalig 672,80 Euro, sofern wegen des Wegfalls des erhöhten Risikos bei Nichterkrankten die intensivierte
     Früherkennung beendet wird und im entsprechenden Kalenderjahr noch keine Pauschale nach Buchstabe a
     erstattet wurde.
BGBl. 2024, Seite 25 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 25


                                   Anhang 2 (zu Artikel 1 Nummer 61)
                                                                                                       Anlage 15
                                                                                               (zu § 41 Absatz 4)

            Früherkennungsprogramm für erblich belastete Personen mit einem erhöhten
                                 familiären Darmkrebsrisiko

                                                  Abschnitt 1

                                              Universitäre Zentren
Aufwendungen für die Teilnahme am Früherkennungsprogramm für erblich belastete Personen mit einem erhöhten
familiären Darmkrebsrisiko nach § 41 Absatz 4 sind beihilfefähig, wenn die Maßnahmen in einem der folgenden im
Deutschen Konsortium Familiärer Darmkrebs (Hereditäres Nicht-Polypöses Colorektales Carcinom – HNPCC)
zusammengeschlossenen universitären Zentren durchgeführt werden:
1. Berlin
   Gastroenterologie, Rheumatologie und Infektiologie der Charité – Universitätsmedizin Berlin, Campus Benjamin
   Franklin
   Medizinische Klinik mit Schwerpunkt Hepatologie und Gastroenterologie der Charité – Universitätsmedizin
   Berlin, Campus Charité Mitte
2. Bochum
   Medizinische Universitätsklinik der Ruhr-Universität Bochum, Knappschaftskrankenhaus
3. Bonn
   Institut für Humangenetik des Universitätsklinikums Bonn, Biomedizinisches Zentrum
4. Dresden
   Institut für Klinische Genetik des Universitätsklinikums Carl Gustav Carus Dresden, Abteilung Chirurgische
   Forschung
5. Düsseldorf
   Institut für Humangenetik des Universitätsklinikums Düsseldorf
6. Halle (Saale)
   Universitätsklinikum Halle (Saale)
7. Hamburg
   II. Medizinische Klinik und Poliklinik des Universitätsklinikums Hamburg
8. Hannover
   Institut für Humangenetik der Medizinischen Hochschule Hannover
9. Heidelberg
   Pathologisches Institut des Universitätsklinikums Heidelberg, Abteilung für Angewandte Tumorbiologie
10. Leipzig
   Klinik und Poliklinik für Onkologie, Gastroenterologie, Hepatologie, Pneumologie und Infektiologie des
   Universitätsklinikums Leipzig
11. Lübeck
   Institut für Pathologie des Universitätsklinikums Schleswig-Holstein, Campus Lübeck
12. Magdeburg
   Medizinische Fakultät der Universitätsklinik für Gastroenterologie, Hepatologie und Infektiologie der Otto-von-
   Guericke–Universität Magdeburg
13. München
   Medizinische Klinik und Poliklinik IV der Ludwig-Maximilians-Universität München, Campus Innenstadt
   Medizinisch-Genetisches Zentrum
14. Münster
   Institut für Humangenetik des Universitätsklinikums Münster
15. Tübingen
   Institut für Medizinische Genetik und angewandte Genomik des Universitätsklinikums Tübingen
16. Ulm
   Klinik für Innere Medizin I des Universitätsklinikums Ulm.
BGBl. 2024, Seite 26 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 26


                                                   Abschnitt 2

                          Maßnahmen im Rahmen des Früherkennungsprogrammes
Beihilfefähig sind Aufwendungen für die Maßnahmen des Früherkennungsprogrammes in Höhe der nachstehenden
Pauschalen:
1. Risikofeststellung und interdisziplinäre Beratung
  a) einmalig 600 Euro für die erstmalige Risikofeststellung und interdisziplinäre Beratung einschließlich Erhebung
     des Familienbefundes und Organisation der diagnostischen Abklärung unter der Voraussetzung, dass die
     revidierten Bethesda-Kriterien in der Familie der ratsuchenden Person erfüllt sind,
  b) 300 Euro für jede weitere Beratung einer Person, in deren Familie bereits das Lynch-Syndrom oder Polyposis-
     Syndrom bekannt ist.
2. Tumorgewebsdiagnostik
  500 Euro für die immunhistochemische Untersuchung am Tumorgewebe hinsichtlich der Expression der
  Mismatch-Reparatur-Gene MLH1, MSH2, MSH6 und PMS sowie gegebenenfalls die Mikrosatellitenanalyse
  und Testung auf somatische Mutationen im Tumorgewebe; ist die Analyse des Tumorgewebes negativ und das
  Ergebnis eindeutig, sind Aufwendungen für weitere Untersuchungen auf eine Mutation nicht beihilfefähig.
3. Genetische Analyse (Untersuchung auf Keimbahnmutation)
  a) 3 500 Euro für eine genetische Analyse zur Mutationssuche auf eine bis dahin in der Familie nicht identifizierte
     Keimbahnmutation bei einer an Darmkrebs erkrankten Person (Indexfall) oder bei Vorliegen der
     Voraussetzungen bei einer ratsuchenden Person (Verdachtsfall), wenn die Einschlusskriterien und möglichst
     eine abgeschlossene Tumorgewebsdiagnostik, die auf das Vorliegen einer MMR-Mutation hinweist, vorliegen,
  b) 350 Euro für die prädiktive oder diagnostische Testung weiterer Personen auf eine in der Familie bekannte
     Genmutation.
4. Früherkennungsmaßnahmen
  540 Euro für eine jährliche endoskopische Untersuchung des Magendarmtraktes einschließlich Biopsien,
  Polypektomien und Videoendoskopien unter den Voraussetzungen, dass ein Lynch- oder ein Polyposis-
  Syndrom vorliegt.


Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2024 I Nr. 92. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: pdf-layout · Prüfwert des Textes 3a5fb179e329164d….