Gesetze / Beamtenversorgungsgesetz
BeamtVG§ 2 Arten der Versorgung
Stand: 10.01.2020
Versorgungsbezüge sind
Wird zitiert von 81 Entscheidungen zu § 2 BeamtVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Freiburg, 02.02.2017 – 6 K 2824/15
- BAG, 13.11.2018 – 3 AZR 482/16Betriebliche Altersversorgung - Auslegung einer Einzelzusage - betriebliche Übung - Verweisung auf BeamtenrechtZitiert von 2
- BAG, 13.11.2018 – 3 AZR 103/17Betriebliche Altersversorgung - Auslegung einer Einzelzusage - betriebliche Übung - Verweisung auf Beamtenrecht - VerjährungZitiert von 6
- BAG, 13.11.2018 – 3 AZR 483/16Betriebliche Altersversorgung - Auslegung einer Einzelzusage - betriebliche Übung - Verweisung auf Beamtenrecht - VerjährungZitiert von 1
- BVerwG, 30.10.2018 – 2 A 1/18Sachliche Zuständigkeit für die Rücknahme eines begünstigenden VerwaltungsaktsZitiert von 11
- OVG Niedersachsen, 25.11.2014 – 5 LB 69/14Zitiert von 6
Zuletzt entschieden
- VG Kassel, 27.10.2025 – 1 K 1824/24.KS
- VGH Baden-Württemberg, 15.05.2025 – 4 S 971/24Zitiert von 8
- OVG Schleswig, 11.04.2025 – 2 LB 2/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 BeamtVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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12.12.2019 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 43 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2652)
BGBl. 2019 I S. 2652
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09.12.2019 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I 2053)
BGBl. 2019 I S. 2053
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15.03.2012 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. März 2012 (BGBl. I 462)
BGBl. 2012 I S. 462
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.