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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2020, S. 2713

BGBl. 2020 I S. 2713 · 116.765 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2020, Seite 2713 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2713
                                          Neunte Verordnung
                               zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
                                            Vom 1. Dezember 2020

   Auf Grund des § 80 Absatz 6 des Bundesbeamten-
gesetzes, der zuletzt durch Artikel 2 Nummer 2 des
Gesetzes vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2232)
geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium
des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit
dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministerium der
Finanzen, dem Bundesministerium der Verteidigung
und dem Bundesministerium für Gesundheit:

                        Artikel 1

                    Änderung der
               Bundesbeihilfeverordnung
  Die Bundesbeihilfeverordnung vom 13. Februar
2009 (BGBl. I S. 326), die zuletzt durch Artikel 4a des
Gesetzes vom 28. April 2020 (BGBl. I S. 960) geändert

worden ist, wird wie folgt geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
   a) Die Angabe zu § 18a wird wie folgt gefasst:
      „§ 18a Gemeinsame Vorschriften für psycho-
             analytisch begründete Verfahren, Ver-
             haltenstherapie und Systemische The-
             rapie“.
   b) Nach der Angabe zu § 20 wird folgende Angabe
      eingefügt:
      „§ 20a Systemische Therapie“.
   c) Die Angabe zu § 22 wird wie folgt gefasst:

      „§ 22     Arznei- und Verbandmittel, Medizinpro-

                dukte“.

   d) Die Angabe zu § 24 wird wie folgt gefasst:

      „§ 24     Komplextherapie, integrierte Versor-
                gung und Leistungen psychiatrischer
                und psychosomatischer Institutsambu-
                lanzen“.
   e) Die Angaben zu den §§ 26 und 26a werden wie
      folgt gefasst:
      „§ 26     Behandlung in zugelassenen Kranken-
                häusern

     § 26a    Behandlung in nicht zugelassenen Kran-
              kenhäusern“.
  f) Nach der Angabe zu § 40 wird folgende Angabe
     eingefügt:

     „§ 40a Gesundheitliche Versorgungsplanung für
            die letzte Lebensphase“.
  g) Die Angabe zu § 43 wird wie folgt gefasst:
     „§ 43    Künstliche Befruchtung“.

  h) Nach der Angabe zu § 43 wird folgende Angabe
     eingefügt:
     „§ 43a Sterilisation, Empfängnisregelung und
            Schwangerschaftsabbruch“.
  i) Die Angabe zu Anlage 7 wird wie folgt gefasst:

     „Anlage 7    (weggefallen)“.

  j) In der Angabe zu Anlage 14a wird die Angabe
     „41a“ durch die Angabe „41“ ersetzt.
  k) Die Angabe zu Anlage 15 wird wie folgt gefasst:
     „Anlage 15 (weggefallen)“.
  l) In der Angabe zu Anlage 16 wird die Angabe
     „§ 51a“ durch die Angabe „§ 51a Absatz 2“ er-
     setzt.
2. In § 2 Absatz 1 wird das Wort „anderes“ durch das
   Wort „Anderes“ ersetzt.
3. § 4 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
    „(1) Ehegattinnen, Ehegatten, Lebenspartnerin-
  nen und Lebenspartner beihilfeberechtigter Perso-

  nen sind berücksichtigungsfähig.“

4. § 5 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Dienstver-
     hältnis“ die Wörter „oder ein Anspruch auf Leis-
     tungen der Krankenfürsorge in entsprechender
     Anwendung der Beihilferegelungen für Beamtin-
     nen und Beamte“ eingefügt.
  b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-
     fügt:
       „(3) Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Satz 1
     gelten nicht, wenn eine berücksichtigungsfähige
BGBl. 2020, Seite 2714 — Originalseite als Abbildung
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       Person nach § 4 Absatz 1, deren Aufwendungen
       auch nach § 6 Absatz 2 beihilfefähig sind,
       1. mit einer beihilfeberechtigten Person nach
          § 3 in häuslicher Gemeinschaft am Auslands-
          dienstort lebt und
       2. auf den eigenen Anspruch aus der Beihilfe-
          berechtigung verzichtet.
       Der Verzicht ist der Festsetzungsstelle nachzu-
       weisen.“
  c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
  d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und die
     Angabe „Absatz 3“ wird durch die Angabe „Ab-
     satz 4“ ersetzt.
  e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.
5. § 6 wird wie folgt geändert:
  a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Absätze 1
     und 2 vorangestellt:
         „(1) Aufwendungen sind beihilfefähig, wenn
       zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendun-
       gen
       1. die Beihilfeberechtigung besteht oder
       2. die Voraussetzungen für die Berücksichti-
          gungsfähigkeit nach § 4 erfüllt sind.
       Die Aufwendungen gelten als zu dem Zeitpunkt
       entstanden, zu dem die sie begründende Leis-
       tung erbracht wird.

          (2) Aufwendungen einer nach § 4 Absatz 1
       berücksichtigungsfähigen Person sind beihilfe-
       fähig, wenn der Gesamtbetrag ihrer Einkünfte
       (§ 2 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 5a des
       Einkommensteuergesetzes) einschließlich ver-
       gleichbarer ausländischer Einkünfte oder der
       Gesamtbetrag ihrer vergleichbaren ausländi-
       schen Einkünfte im zweiten Kalenderjahr vor
       Beantragung der Beihilfe 20 000 Euro nicht
       übersteigt. Sind die Einkünfte im laufenden
       Kalenderjahr geringer, sind Aufwendungen der
       Ehegattin, des Ehegatten, der Lebenspartnerin
       oder des Lebenspartners unter Vorbehalt be-
       reits im laufenden Kalenderjahr beihilfefähig.
       Die von der Ehegattin, dem Ehegatten, der Le-
       benspartnerin oder dem Lebenspartner der bei-
       hilfeberechtigten Personen nach § 3 im Rahmen
       einer durch Auslandsverwendung der beihilfe-
       berechtigten Person aufgenommenen oder fort-
       geführten Erwerbstätigkeit erzielten ausländi-
       schen Einkünfte bleiben unberücksichtigt. Auf
       Anforderung der Festsetzungsstelle ist der Ge-
       samtbetrag der Einkünfte durch Vorlage einer
       Kopie des Steuerbescheids oder, wenn dieser
       nicht oder noch nicht vorliegt, durch andere
       geeignete Unterlagen nachzuweisen. Weist der
       Steuerbescheid den Gesamtbetrag der Ein-
       künfte nicht vollständig aus, können andere
       Nachweise gefordert werden. Der Betrag nach
       Satz 1 wird im gleichen Verhältnis, wie sich der
       Rentenwert West auf Grund der Rentenwertbe-
       stimmungsverordnung erhöht, angepasst und
       auf volle Euro abgerundet. Die Anpassung er-
       folgt mit Wirkung für das auf das Inkraft-
       treten der Rentenwertbestimmungsverordnung
       folgende Kalenderjahr. Das Bundesministerium

     des Innern, für Bau und Heimat gibt den jeweils
     angepassten Betrag durch Rundschreiben be-
     kannt.“
  b) Die bisherigen Absätze 1 bis 6 werden die Ab-
     sätze 3 bis 8.
6. § 8 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) In Nummer 6 wird nach dem Wort „Piercings“
         das Komma durch einen Punkt ersetzt und
         wird das Wort „und“ gestrichen.
     bb) Nummer 7 wird aufgehoben.
  b) In Absatz 3 werden nach dem zweiten Wort „so-
     wie“ die Wörter „gesondert ausgewiesene“ ein-
     gefügt.
  c) Absatz 4 Satz 4 wird wie folgt geändert:
     aa) In Nummer 2 wird das Wort „sowie“ durch
         ein Komma ersetzt.
     bb) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch
         ein Komma ersetzt und das Wort „und“ an-
         gefügt.
     cc) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
         „4. berücksichtigungsfähige Personen nach
             § 4 Absatz 1, die mit einer nach § 3 bei-
             hilfeberechtigten Person am Auslands-
             dienstort in häuslicher Gemeinschaft
             leben und dort auf Grund einer eigenen
             Berufstätigkeit entweder pflichtversichert
             sind oder einen Anspruch auf beitrags-
             freie Krankenfürsorge haben.“

7. § 9 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
     „Dies gilt nicht für Leistungen an beihilfeberech-
     tigte Personen, die dem Gemeinsamen Krank-
     heitsfürsorgesystem der Organe der Euro-
     päischen Union angehören.“

  b) Absatz 3 Satz 4 wird wie folgt geändert:
     aa) In Nummer 2 wird das Wort „und“ gestri-
         chen.
     bb) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch
         ein Komma ersetzt und das Wort „und“ an-
         gefügt.

     cc) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
         „4. Leistungsansprüche berücksichtigungs-
             fähiger Personen nach § 4 Absatz 1,
             die mit einer nach § 3 beihilfeberech-
             tigten Person am Auslandsdienstort in
             häuslicher Gemeinschaft leben und dort
             auf Grund einer eigenen Berufstätigkeit
             entweder pflichtversichert sind oder ei-
             nen Anspruch auf beitragsfreie Kranken-
             fürsorge haben.“
8. In § 12 Satz 3 und § 14 Satz 4 wird jeweils das
   Wort „Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen“ durch
   das Wort „Dienstunfähigkeitsbescheinigungen“ er-
   setzt.

9. § 15a Absatz 2 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 3 wird das Komma nach dem Wort
     „Dysfunktion“ durch einen Punkt ersetzt und
     wird das Wort „und“ gestrichen.
BGBl. 2020, Seite 2715 — Originalseite als Abbildung
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   b) Nummer 4 wird aufgehoben.
10. In § 16 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „40 Pro-
    zent“ durch die Angabe „60 Prozent“ ersetzt.
11. § 18 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 werden die Wörter „und Verhaltens-
      therapie“ durch die Wörter „, Verhaltenstherapie
      und Systemische Therapie“ ersetzt.

   b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
         „(2) Aufwendungen für eine psychotherapeu-
      tische Akutbehandlung sind als Einzeltherapie
      in Einheiten von mindestens 25 Minuten bis zu
      24 Behandlungen je Krankheitsfall bis zu 51 Euro
      beihilfefähig. Für Personen, die das 21. Lebens-
      jahr noch nicht vollendet haben, und Personen
      mit geistiger Behinderung sind Aufwendungen
      für eine psychotherapeutische Akutbehandlung
      unter Einbeziehung von Bezugspersonen bis zu
      30 Behandlungen beihilfefähig. Soll sich eine
      Behandlung nach den §§ 19 bis 20a anschließen,
      ist § 18a Absatz 3 zu beachten. Die Zahl der
      durchgeführten Akutbehandlungen ist auf das
      Kontingent der Behandlungen nach den §§ 19
      bis 20a anzurechnen.“

   c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

      „Vor einer Behandlung durch Psychotherapeu-
      tinnen oder Psychotherapeuten oder durch
      Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen
      oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeu-
      ten muss eine somatische Abklärung spätestens
      nach den probatorischen Sitzungen oder vor der
      Einleitung des Begutachtungsverfahrens erfol-
      gen.“

   d) In Absatz 4 Nummer 1 werden die Wörter „den

      §§ 19 bis 21“ durch die Wörter „§ 18 Absatz 2

      und den §§ 19 bis 21“ ersetzt.

12. § 18a wird wie folgt geändert:

   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                           „§ 18a
                 Gemeinsame Vorschriften
       für psychoanalytisch begründete Verfahren,
      Verhaltenstherapie und Systemische Therapie“.
   b) In Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 werden nach dem
      Wort „hat“ die Wörter „, es sei denn, dass es
      sich um eine Kurzzeittherapie handelt“ einge-

      fügt.

   c) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 einge-
      fügt:

         „(6) Aufwendungen für Kurzzeittherapien sind
      ohne Genehmigung durch die Festsetzungs-
      stelle bis zu 24 Sitzungen als Einzel- oder Grup-

      penbehandlung beihilfefähig. Erbrachte Sitzun-
      gen im Rahmen der psychotherapeutischen
      Akutbehandlung werden mit der Anzahl der
      Sitzungen der Kurzzeittherapie verrechnet. Die
      bereits in Anspruch genommenen Sitzungen der
      Kurzzeittherapie sind auf eine genehmigungs-
      pflichtige Therapie nach den §§ 19 bis 20a an-
      zurechnen.“

   d) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.

13. § 20 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 3 wird aufgehoben.
   b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.
14. Nach § 20 wird folgender § 20a eingefügt:
                          „§ 20a
                   Systemische Therapie

      (1) Aufwendungen für eine Systemische Thera-
   pie sind je Krankheitsfall für Personen, die das
   18. Lebensjahr vollendet haben, in folgendem Um-
   fang, auch im Mehrpersonensetting, beihilfefähig:
                          Einzel-          Gruppen-
                        behandlung        behandlung

    im Regelfall      36 Sitzungen       36 Sitzungen
    in Ausnahme-         weitere            weitere
    fällen            12 Sitzungen       12 Sitzungen

      (2) § 19 Absatz 3 gilt entsprechend.“
15. In § 21 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Satz 1
    Nummer 3 werden jeweils die Wörter „Relaxations-
    therapie nach Jacobson“ durch die Wörter „pro-
    gressive Muskelrelaxation nach Jacobson“ ersetzt.

16. § 22 wird wie folgt geändert:

   a) Der Überschrift werden ein Komma und das
      Wort „Medizinprodukte“ angefügt.
   b) In Absatz 2 Nummer 6 wird die Angabe „20“
      durch die Angabe „22“ ersetzt.

   c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
         „(3) Aufwendungen für Arzneimittel, für die
      Festbeträge nach § 35 Absatz 3, 5 und 6 des
      Fünften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt
      sind, sind nur bis zur Höhe der Festbeträge bei-

      hilfefähig, die das Bundesinstitut für Arzneimittel

      und Medizinprodukte nach § 35 Absatz 8 des

      Fünften Buches Sozialgesetzbuch im Internet
      veröffentlicht. Aufwendungen für Arzneimittel
      nach Satz 1 sind über den Festbetrag hinaus

      beihilfefähig, wenn die Arzneimittel
      1. in medizinisch begründeten Einzelfällen ver-
         ordnet worden sind oder
      2. in Richtlinien nach § 129 Absatz 1a Satz 2
         des Fünften Buches Sozialgesetzbuch be-
         stimmt sind.“
17. § 24 wird wie folgt geändert:

   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                            „§ 24

                    Komplextherapie,
                 integrierte Versorgung
             und Leistungen psychiatrischer
       und psychosomatischer Institutsambulanzen“.

   b) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

      „Komplextherapie ist eine aus verschiedenen,
      sich ergänzenden Teilen zusammengesetzte
      Therapie spezifischer Krankheitsbilder und wird
      von einem interdisziplinären Team erbracht.“
   c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-
      fügt:

        „(2) Aufwendungen für Leistungen psychiatri-
      scher oder psychosomatischer Institutsambu-
BGBl. 2020, Seite 2716 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2716
       lanzen sind entsprechend § 118 des Fünften
       Buches Sozialgesetzbuch beihilfefähig bis zur
       Höhe der Vergütungen, die die Einrichtung mit
       dem Verband der privaten Krankenversiche-
       rung e. V., mit einem Landesverband der Kran-
       kenkassen, mit einem privaten Krankenversi-
       cherungsunternehmen oder mit Sozialversiche-
       rungsträgern in einer Vereinbarung getroffen
       hat.“
   d) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

   e) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und nach
      dem Wort „Krankenversicherung“ werden die
      Wörter „oder Beihilfeträgern“ eingefügt.
   f) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
          „(5) Bei chronisch Kranken oder schwerst-
       kranken Personen, die das 14. Lebensjahr, in
       besonders schwerwiegenden Fällen das 18. Le-
       bensjahr, noch nicht vollendet haben, sind Auf-

       wendungen für sozialmedizinische Nachsorge-
       maßnahmen beihilfefähig, wenn die Maßnahmen

       1. durchgeführt werden im Anschluss an

          a) eine Behandlung in einem Krankenhaus,
             das nach § 108 des Fünften Buches Sozial-
             gesetzbuch zugelassen ist,
          b) eine Behandlung in einem Krankenhaus,
             das die Voraussetzungen des § 107 Ab-
             satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetz-
             buch erfüllt, aber nicht nach § 108 des
             Fünften Buches Sozialgesetzbuch zuge-
             lassen ist, oder
          c) eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme
             im Sinne von § 35 Absatz 1 Satz 1 Num-
             mer 1 oder Nummer 3 und

       2. erforderlich sind, um den stationären Aufent-

          halt zu verkürzen oder die anschließende am-

          bulante ärztliche Behandlung zu sichern.“

18. § 25 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 3 werden die Wörter „und diese sich
      dadurch erübrigt“ gestrichen.

   b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:

          „(6) Beihilfefähig sind auch Aufwendungen
       für Hilfsmittel, die eine dritte Person durch einen
       Sicherheitsmechanismus vor Nadelstichverlet-
       zungen schützen, wenn die beihilfeberechtigte
       oder berücksichtigungsfähige Person selbst
       nicht zur Anwendung des Hilfsmittels in der
       Lage ist und es hierfür einer Tätigkeit der dritten
       Person bedarf, bei der die Gefahr einer Infektion

       durch Stichverletzungen, insbesondere durch
       Blutentnahmen und Injektionen, besteht oder
       angenommen werden kann.“

19. § 26 wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                             „§ 26

                         Behandlung
              in zugelassenen Krankenhäusern“.
   b) In Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe b werden
      nach dem Wort „Zweibettzimmers“ die Wörter
      „der jeweiligen Fachabteilung“ eingefügt.

   c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-
      fügt:
         „(2) Ist bei einer stationären Behandlung die
      Anwesenheit einer Begleitperson aus medizini-
      schen Gründen notwendig, eine Mitaufnahme
      in das Krankenhaus jedoch nicht möglich, sind
      Aufwendungen für die Unterbringung und Ver-
      pflegung der Begleitperson auch außerhalb des
      Krankenhauses bis zur Höhe der Kosten für eine
      Mitaufnahme der Begleitperson in das Kranken-
      haus beihilfefähig.“

   d) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
20. § 26a wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                           „§ 26a
                         Behandlung
          in nicht zugelassenen Krankenhäusern“.

   b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) Die Nummern 1 und 2 werden wie folgt ge-
          fasst:

          „1. bei Indikationen, die in Krankenhäusern
              mit einer Zulassung nach § 108 des
              Fünften Buches Sozialgesetzbuch mit
              Fallpauschalen nach dem Krankenhaus-
              entgeltgesetz abgerechnet werden:
              a) die Aufwendungen für die allgemei-
                 nen Krankenhausleistungen (§ 26 Ab-
                 satz 1 Nummer 2) bis zu dem Betrag,
                 der sich bei Anwendung des Fallpau-
                 schalenkatalogs nach § 9 Absatz 1
                 Nummer 1 des Krankenhausentgelt-
                 gesetzes unter Zugrundelegung des
                 einheitlichen Basisfallwertes nach
                 § 10 Absatz 9 Satz 5 und 6 des Kran-

                 kenhausentgeltgesetzes für die Haupt-

                 abteilung ergibt,

              b) die nach § 17b Absatz 4 des Kran-
                 kenhausfinanzierungsgesetzes aus-
                 gegliederten Pflegepersonalkosten,
                 und zwar für jeden Belegungstag die
                 maßgebliche Bewertungsrelation aus

                 dem Pflegeerlöskatalog nach § 17b
                 Absatz 4 Satz 5 des Krankenhaus-
                 finanzierungsgesetzes multipliziert mit
                 dem in § 15 Absatz 2a Satz 1 des
                 Krankenhausentgeltgesetzes genann-
                 ten Betrag, und
              c) Zusatzentgelte bis zu der im Zu-
                 satzentgeltkatalog nach § 9 Absatz 1

                 Satz 1 Nummer 2 des Krankenhaus-
                 entgeltgesetzes ausgewiesenen Höhe;

          2. bei Indikationen, die in Krankenhäusern
             mit einer Zulassung nach § 108 des
             Fünften Buches Sozialgesetzbuch nach
             dem pauschalierenden Entgeltsystem
             für psychiatrische und psychosomatische

             Einrichtungen nach § 17d des Kran-
             kenhausfinanzierungsgesetzes und in
             psychosomatischen Einrichtungen ab-
             gerechnet werden:
              a) das nach Anlage 1a oder Anlage 2a
                 des PEPP-Entgeltkatalogs berech-
BGBl. 2020, Seite 2717 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2717
                 nete Entgelt bei Anwendung des pau-
                 schalen Basisentgeltwertes in Höhe
                 von 300 Euro,
              b) Zusatzentgelte bis zu den in Anlage 3
                 des PEPP-Entgeltkatalogs ausgewie-
                 senen Beträgen und

              c) ergänzende Tagesentgelte nach An-
                 lage 5 des PEPP-Entgeltkatalogs bei
                 Anwendung des pauschalen Basis-
                 entgeltwertes von 300 Euro;

              maßgebend ist die jeweils geltende, auf
              der Internetseite des Instituts für das
              Entgeltsystem im Krankenhaus veröf-
              fentlichte Fassung des PEPP-Entgelt-
              katalogs,“.

      bb) In Nummer 4 wird das Wort „zur“ durch die

          Wörter „bei einer“ ersetzt.

   c) Folgender Absatz 2 wird eingefügt:

         „(2) Ist bei einer stationären Behandlung die
      Anwesenheit einer Begleitperson aus medizini-
      schen Gründen notwendig, eine Mitaufnahme
      in das Krankenhaus jedoch nicht möglich, sind
      Aufwendungen für die Unterbringung und Ver-
      pflegung der Begleitperson auch außerhalb des

      Krankenhauses bis zur Höhe der Kosten für eine

      Mitaufnahme der Begleitperson in das Kranken-

      haus beihilfefähig.“

   d) Die bisherigen Absätze 2 bis 5 werden die Ab-
      sätze 3 bis 6.
21. Dem § 27 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

   „Aufwendungen für medizinische Behandlungs-
   pflege beihilfeberechtigter und berücksichtigungs-
   fähiger Personen in den in § 43a des Elften Buches
   Sozialgesetzbuch genannten vollstationären Ein-
   richtungen oder in Räumlichkeiten der Hilfe für be-
   hinderte Menschen im Sinne von § 43a des Elften
   Buches Sozialgesetzbuch sind beihilfefähig, wenn
   ein besonders hoher Bedarf an medizinischer Be-
   handlungspflege besteht und die Leistungserbrin-
   gung nicht zu den Aufgaben der Einrichtungen
   oder Räumlichkeiten gehört.“

22. § 30a Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
   a) Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 voran-
      gestellt.
      „1. Psychotherapeutinnen oder Psychothera-
          peuten,“.
   b) Die bisherigeren Nummern 1 bis 3 werden die
      Nummern 2 bis 4 und die neue Nummer 4 wie
      folgt gefasst:
      „4. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeu-
          tinnen oder Kinder- und Jugendlichen-
          psychotherapeuten,“.
23. § 31 wird wie folgt geändert:
   a) Die Absätze 1 bis 4 werden wie folgt gefasst:

         „(1) Beihilfefähig sind Aufwendungen für ärzt-
      lich verordnete Fahrten
      1. im Zusammenhang mit einer stationären
         Krankenbehandlung einschließlich einer vor-
         und nachstationären Krankenbehandlung,

2. anlässlich einer Verlegung in ein anderes
   Krankenhaus,
3. anlässlich einer ambulanten Operation und
   damit in Zusammenhang stehenden Vor-
   oder Nachbehandlungen nur, wenn dadurch
   eine stationäre Krankenbehandlung verkürzt
   oder vermieden wird,

4. mit einem Krankentransportwagen, wenn
   während der Fahrt eine fachliche Betreuung
   oder eine fachgerechte Lagerung benötigt
   wird,

5. zur ambulanten Behandlung einer Erkran-
   kung; die Versorgung einschließlich Diagnos-
   tik in einer geriatrischen Institutsambulanz im
   Sinne des § 118a des Fünften Buches Sozial-
   gesetzbuch ist einer ambulanten Behandlung

   gleichzusetzen oder

6. um ein untergebrachtes, schwer erkranktes

   Kind der beihilfeberechtigten oder berück-
   sichtigungsfähigen Person zu besuchen, das
   das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat
   und bei dem zur Sicherung des Therapie-
   erfolgs regelmäßige Besuche der Eltern nötig
   sind.

Satz 1 gilt entsprechend für Fahrten, die durch

Zahnärztinnen oder Zahnärzte oder durch

Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten

nach § 28 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch verordnet worden sind, wenn
die Fahrten im Zusammenhang mit einer zahn-
ärztlichen oder psychotherapeutischen Behand-
lung stehen.

  (2) Ohne ärztliche Verordnung sind Aufwen-
dungen beihilfefähig für
1. Rettungsfahrten und -flüge, auch wenn eine
   stationäre Behandlung nicht erforderlich ist,
2. notwendige Fahrten zur ambulanten Dialyse,
   onkologischen Strahlentherapie, parentera-
   len antineoplastischen Arzneimitteltherapie
   oder parenteralen onkologischen Chemo-
   therapie,

3. Fahrten nach Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bei-
   hilfeberechtigter oder berücksichtigungsfähi-
   ger Personen
   a) mit einem Schwerbehindertenausweis mit
      dem Merkzeichen aG, Bl oder H oder
   b) der Pflegegrade 3 bis 5 oder
4. Fahrten anlässlich einer Verlegung in ein an-
   deres Krankenhaus, wenn die Festsetzungs-
   stelle der Verlegung zugestimmt hat.
Ist der Anlass der Fahrt aus den Belegen nicht
ersichtlich, so ist dieser auf andere Weise nach-
zuweisen.
   (3) Wirtschaftlich angemessen sind nur die
Fahrten auf dem direkten Weg zwischen dem
jeweiligen Aufenthaltsort der beihilfeberechtig-
ten oder berücksichtigungsfähigen Person und
dem Ort der nächst erreichbaren geeigneten
Behandlungsmöglichkeit, außer es besteht ein
zwingender medizinischer Grund für die Be-
handlung an einem entfernteren Ort.
BGBl. 2020, Seite 2718 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2718
         (4) Erstattet werden:
       1. bei Rettungsfahrten und -flügen sowie bei
          Fahrten mit Krankentransportwagen der nach
          dem jeweiligem Landes- oder Kommunal-
          recht berechnete Betrag; fehlt dieser, gilt
          § 6 Absatz 3 und 5 Satz 3 und Absatz 6,
       2. bei Benutzung regelmäßig verkehrender Be-
          förderungsmittel die Kosten in Höhe der
          niedrigsten Beförderungsklasse,
       3. bei Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs
          die Kosten entsprechend § 5 Absatz 1 des
          Bundesreisekostengesetzes; bei gemeinsa-
          mer Fahrt einer beihilfeberechtigten oder be-
          rücksichtigungsfähigen Person mit weiteren
          beihilfeberechtigten oder berücksichtigungs-
          fähigen Personen mit einem Kraftfahrzeug
          sind die Fahrtkosten insgesamt nur einmal
          beihilfefähig,

       4. bei Fahrten mit einem Taxi, wenn ein öffent-
          liches Verkehrsmittel nicht benutzt werden
          kann, die Kosten bis zur Höhe der nach der
          jeweiligen Taxiordnung berechneten Taxe.“

   b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 einge-
      fügt:

         „(5) Nicht beihilfefähig sind

       1. die Kosten für die Rückbeförderung wegen
          Erkrankung während einer Urlaubsreise oder
          einer anderen privaten Reise,
       2. die Kosten für die Beförderung anderer Per-
          sonen als der erkrankten beihilfeberechtigten
          oder berücksichtigungsfähigen Person, es
          sei denn, die Beförderung von Begleitperso-
          nen ist medizinisch notwendig,
       3. die Kosten für andere als die in Absatz 1
          Nummer 6 genannten Besuchsfahrten,

       4. die Fahrtkosten einschließlich Flugkosten an-
          lässlich von Untersuchungen und Behand-
          lungen außerhalb der Europäischen Union.
       Kosten nach Satz 1 Nummer 4 sind ausnahms-
       weise beihilfefähig, wenn zwingende medizi-
       nische Gründe für Untersuchungen und Be-
       handlungen außerhalb der Europäischen Union

       vorliegen. Die Festsetzungsstelle entscheidet in

       Fällen des Satzes 2 mit Zustimmung der obers-

       ten Dienstbehörde. Die Erteilung der Zustim-

       mung bedarf des Einvernehmens des Bundes-

       ministeriums des Innern, für Bau und Heimat.“

   c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.
24. § 34 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach den Wörtern „§ 111
      Absatz 2 Satz 1“ die Angabe „oder § 111c“ ein-
      gefügt.
   b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
          „(4) § 26 Absatz 1 Nummer 5, § 35 Absatz 2
       Satz 1 und 2 Nummer 2 bis 4 und 5 Buchstabe a
       und b gelten entsprechend, jedoch ohne die
       zeitliche Begrenzung nach § 35 Absatz 2 Satz 2
       Nummer 5 Buchstabe a und b auf 21 Tage.“
   c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 einge-
      fügt:

         „(5) Fahrtkosten für die An- und Abreise ein-
      schließlich Gepäckbeförderung sind beihilfefä-
      hig
      1. bei einem aus medizinischen Gründen not-
         wendigen Transport mit einem Krankentrans-
         portwagen nach § 31 Absatz 4 Nummer 1,
      2. bei Fahrten mit regelmäßig verkehrenden Be-
         förderungsmitteln in Höhe der tatsächlichen
         Aufwendungen bis zu den für Fahrten in der
         niedrigsten Beförderungsklasse anfallenden
         Kosten,
      3. bei Benutzung eines privaten Kraftfahrtzeugs
         entsprechend § 5 Absatz 1 des Bundesreise-
         kostengesetzes, jedoch nicht mehr als
         200 Euro für die Gesamtmaßnahme,

      4. bei Benutzung eines Taxis nur, wenn der
         Festsetzungsstelle auf Grund einer ärztlichen
         Bestätigung die Notwendigkeit der Beförde-
         rung nachgewiesen wird und die Fest-
         setzungsstelle die Aufwendungen vorher an-
         erkannt hat.“

   d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und wie
      folgt gefasst:

        „(6) Werden unter den Voraussetzungen des

      Absatzes 3 Rehabilitationsmaßnahmen nach Ab-
      satz 1 oder Absatz 2 in Rehabilitationseinrich-
      tungen durchgeführt, mit denen kein Versor-
      gungsvertrag nach § 111 Absatz 2 Satz 1 des
      Fünften Buches Sozialgesetzbuch besteht, sind
      Aufwendungen nur entsprechend den §§ 12, 13,
      18, 22 bis 25, 26a und § 35 Absatz 2 Satz 2
      Nummer 2 bis 4 beihilfefähig.“
25. § 35 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort „be-
          steht“ die Wörter „oder in Vorsorge- oder
          Rehabilitationseinrichtungen in anderen Mit-
          gliedstaaten der Europäischen Union, die im
          jeweiligen nationalen System der Kranken-
          versicherung zur Versorgung der Versicher-
          ten berechtigt sind“ angefügt.

      bb) In Nummer 6 werden die Wörter „in Gruppen

          unter ärztlicher Betreuung und Überwa-

          chung“ durch die Wörter „entsprechend

          der Rahmenvereinbarung über den Reha-

          bilitationssport und das Funktionstraining

          der Bundesarbeitsgemeinschaft für Reha-
          bilitation“ ersetzt.
      cc) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
          „Das Bundesministerium des Innern, für Bau
          und Heimat gibt die Übersicht der anerkann-
          ten Heilbäder und Kurorte durch Rund-
          schreiben bekannt.“
   b) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
         „(2) Für Rehabilitationsmaßnahmen nach Ab-
      satz 1 Satz 1 sind Aufwendungen nach den
      §§ 12, 13, 18, 22 bis 25 und 26 Absatz 1 Num-
      mer 5 beihilfefähig. Daneben sind bei Leistun-
      gen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 bei-
      hilfefähig:
BGBl. 2020, Seite 2719 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2719
1. Fahrtkosten für die An- und Abreise ein-
   schließlich Gepäckbeförderung
  a) bei einem aus medizinischen Gründen
     notwendigen Transport mit einem Kran-
     kentransportwagen nach § 31 Absatz 4
     Nummer 1,

  b) bei Fahrten mit regelmäßig verkehrenden
     Beförderungsmitteln in Höhe der tatsäch-
     lichen Aufwendungen bis zu den in der
     niedrigsten Beförderungsklasse anfallen-
     den Kosten, insgesamt jedoch nicht mehr
     als 200 Euro für die Gesamtmaßnahme,
  c) bei Benutzung eines privaten Kraftfahr-
     zeugs nach § 31 Absatz 4 Nummer 3, je-
     doch nicht mehr als 200 Euro für die Ge-
     samtmaßnahme,
  d) bei Benutzung eines Taxis nur in Fällen
     des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 oder
     § 31 Absatz 2 Nummer 3 unter Beachtung
     des § 36 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4,

2. nachgewiesener Verdienstausfall einer Be-

   gleitperson,
3. Aufwendungen für Kurtaxe, auch für die Be-
   gleitperson,
4. Aufwendungen für einen ärztlichen Schluss-
   bericht,
5. Aufwendungen für Unterkunft und Verpfle-
   gung

  a) bei stationären Rehabilitationsmaßnah-
     men einschließlich der pflegerischen Leis-
     tungen bis zur Höhe des niedrigsten Sat-
     zes der Einrichtung für höchstens 21 Tage
     ohne An- und Abreisetage, es sei denn,
     eine Verlängerung ist aus gesundheit-
     lichen Gründen dringend erforderlich,
  b) der Begleitperson bei stationären Rehabi-
     litationsmaßnahmen für höchstens 21 Tage
     ohne An- und Abreisetage bis zur Höhe
     des niedrigsten Satzes, es sei denn, eine
     Verlängerung ist aus gesundheitlichen
     Gründen der oder des Begleiteten drin-
     gend erforderlich,
  c) bei Mutter-Kind- oder Vater-Kind-Rehabi-
     litationsmaßnahmen für höchstens 21 Tage
     ohne An- und Abreisetage in Höhe der
     Entgelte, die die Einrichtung einem Sozial-
     leistungsträger in Rechnung stellt,

  d) bei ambulanten Rehabilitationsmaßnah-

     men nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 in
     Höhe von 16 Euro täglich für höchstens
     21 Tage ohne An- und Abreisetage und
  e) der Begleitperson bei ambulanten Rehabi-
     litationsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 1

     Nummer 4 in Höhe von 13 Euro täglich für
     höchstens 21 Tage ohne An- und Abreise-
     tage.
Aufwendungen für eine Begleitperson sind nur
beihilfefähig, wenn die medizinische Notwen-
digkeit einer Begleitung aus dem Gutachten
nach § 36 Absatz 1 Satz 2 hervorgeht; bei Per-
sonen bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr

      wird die medizinische Notwendigkeit der Beglei-
      tung unterstellt. Bei Leistungen nach Absatz 1
      Satz 1 Nummer 5 sind nachgewiesene Fahrt-
      kosten bis zu 10 Euro pro Behandlungstag für
      die Hin- und Rückfahrt beihilfefähig, sofern die
      Rehabilitationseinrichtung keine kostenfreie
      Transportmöglichkeit anbietet. Bei der Nutzung
      eines privaten Kraftfahrzeugs oder eines anderen
      motorgetriebenen Fahrzeugs gilt § 5 Absatz 1
      des Bundesreisekostengesetzes entsprechend.
      Aufwendungen für Leistungen nach Absatz 1
      Satz 1 Nummer 6 sind bis zur Höhe des Betrages
      nach Anlage 9 Abschnitt 1 Nummer 7 je Übungs-
      einheit beihilfefähig.
         (3) Ist bei einer stationären Rehabilitations-
      maßnahme die Anwesenheit einer Begleitperson
      aus medizinischen Gründen notwendig, eine
      Mitaufnahme in der stationären Rehabilitations-
      einrichtung jedoch nicht möglich, sind Aufwen-
      dungen für Unterbringung und Verpflegung der
      Begleitperson außerhalb der Rehabilitationsein-
      richtung bis zur Höhe der Kosten nach Absatz 2

      Satz 2 Nummer 5 Buchstabe b beihilfefähig.“

26. § 36 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 2 wird das zweite Wort „und“ durch
      ein Komma ersetzt.
   b) In Nummer 3 wird nach dem Wort „kann“ der
      Punkt durch ein Semikolon ersetzt und werden
      die Wörter „dies gilt nicht, wenn eine beihilfe-
      berechtigte oder berücksichtigungsfähige Per-
      son eine Angehörige oder einen Angehörigen
      pflegt,“ angefügt.

   c) Die folgenden Nummern 4 und 5 werden ange-
      fügt:
      „4. eine Fahrt mit einem Taxi nach § 35 Absatz 2
          Satz 2 Nummer 1 Buchstabe d medizinisch
          notwendig ist, und
      5. eine Begleitperson medizinisch notwendig
         ist.“

27. § 38a wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Sätze“ durch
      das Wort „Beträge“ ersetzt.
   b) In Absatz 2 Nummer 2 wird das Wort „Pflegebe-
      dürftigen“ durch die Wörter „pflegebedürftigen
      Personen“ ersetzt.

   c) In Absatz 4 Satz 4 werden die Wörter „oder der
      Pflegebedürftige“ durch die Wörter „pflegebe-

      dürftige Person“ ersetzt.

28. In § 39 Absatz 3 Satz 6 wird die Angabe „Satz 3“
    durch die Angabe „Satz 4“ ersetzt.
29. § 39a wird wie folgt gefasst:

                          „§ 39a

            Einrichtungen der Behindertenhilfe
      Aufwendungen für Pflege, Betreuung und für
   Leistungen der medizinischen Behandlungspflege
   in einer vollstationären Einrichtung im Sinne des
   § 71 Absatz 4 Nummer 1 des Elften Buches Sozial-
   gesetzbuch, in der die Teilhabe am Arbeitsleben,
   an Bildung oder die soziale Teilhabe, die schuli-
BGBl. 2020, Seite 2720 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2720
   sche Ausbildung oder die Erziehung behinderter
   Menschen im Vordergrund des Einrichtungs-
   zwecks stehen, sind entsprechend § 43a des Elften
   Buches Sozialgesetzbuch beihilfefähig. Satz 1 gilt
   auch für pflegebedürftige Personen in Räumlich-
   keiten im Sinne des § 71 Absatz 4 Nummer 3 des
   Elften Buches Sozialgesetzbuch, in denen Leistun-
   gen der Eingliederungshilfe für Menschen mit
   Behinderungen nach Teil 2 des Neunten Buches
   Sozialgesetzbuch erbracht werden.“

30. § 40 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2 wird das Wort „palliativ-medizini-
      sche“ durch das Wort „palliativmedizinische“
      ersetzt.

   b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „palliativ-
      pflegerischer“ durch das Wort „palliativpflegeri-
      scher“ ersetzt.

31. Nach § 40 wird folgender § 40a eingefügt:

                               „§ 40a
                     Gesundheitliche
       Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase

      (1) Beihilfefähig sind entsprechend § 132g des
   Fünften Buches Sozialgesetzbuch Aufwendungen
   für eine gesundheitliche Versorgungsplanung für
   die letzte Lebensphase in zugelassenen Pflegeein-
   richtungen im Sinne des § 43 des Elften Buches
   Sozialgesetzbuch und in Einrichtungen der Einglie-
   derungshilfe für behinderte Menschen.

      (2) Die Höhe der beihilfefähigen Aufwendungen

   richtet sich nach § 15 insbesondere Absatz 5 der
   Vereinbarung zwischen dem GKV-Spitzenverband
   und den Trägern vollstationärer Pflegeeinrichtun-
   gen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe für
   Menschen mit Behinderung vom 13. Dezember
   20171 in Verbindung mit den Vergütungsvereinba-
   rungen der jeweiligen Träger der Einrichtungen mit
   den Landesverbänden der Krankenkassen und den
   Verbänden der Ersatzkassen.

   1
       https://www.gkv-spitzenverband.de/krankenversicherung/
       hospiz_und_palliativversorgung/letzte_lebensphase/
       gesundheitliche_versorgungsplanung.jsp“.

32. § 41 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach der Angabe „25“
      ein Komma und die Angabe „25a“ eingefügt.

   b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 einge-
      fügt:

           „(5) Bei Personen, die das 16. Lebensjahr

        vollendet haben, sind Aufwendungen beihilfe-

        fähig für

        1. ärztliche Beratungen zu Fragen der medika-
           mentösen Präexpositionsprophylaxe zur Ver-
           hütung einer Ansteckung mit HIV,

        2. Untersuchungen, die bei Anwendung der für
           die medikamentöse Präexpositionsprophylaxe
           zugelassenen Arzneimittel erforderlich sind.“

   c) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden die Ab-
      sätze 6 und 7.

33. § 43 wird durch die folgenden §§ 43 und 43a er-
    setzt:
                         „§ 43

                Künstliche Befruchtung
      (1) Aufwendungen für eine künstliche Befruch-
   tung einschließlich der Arzneimittel, die im Zusam-
   menhang damit verordnet werden, sind beihilfe-
   fähig, wenn

   1. die künstliche Befruchtung nach ärztlicher Fest-
      stellung erforderlich ist,
   2. nach ärztlicher Feststellung eine hinreichende
      Aussicht besteht, dass durch die künstliche Be-
      fruchtung eine Schwangerschaft herbeigeführt
      wird,

   3. die Personen, die eine künstliche Befruchtung in
      Anspruch nehmen wollen, miteinander verheira-
      tet sind,

   4. beide Ehegatten das 25. Lebensjahr vollendet
      haben,
   5. die Ehefrau das 40. Lebensjahr und der Ehemann
      das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,

   6. ausschließlich Ei- und Samenzellen der Ehe-
      gatten verwendet werden,
   7. sich die Ehegatten vor Durchführung der künst-
      lichen Befruchtung von einer Ärztin oder einem
      Arzt, die oder der die Behandlung nicht selbst
      durchführt, über eine solche Behandlung unter
      Berücksichtigung ihrer medizinischen, psy-
      chischen und sozialen Aspekte haben unterrich-

      ten lassen und

   8. die künstliche Befruchtung von einer Ärztin oder
      einem Arzt oder einer Einrichtung durchgeführt
      wird, der oder dem eine Genehmigung nach
      § 121a Absatz 2 des Fünften Buches Sozialge-
      setzbuch erteilt worden ist.
      (2) Die Aufwendungen für eine künstliche Be-
   fruchtung werden der Person zugeordnet, bei der
   die jeweilige Einzelleistung durchgeführt wird. Die
   Aufwendungen für folgende Einzelleistungen der

   künstlichen Befruchtung sind dem Mann zuzuord-
   nen:

   1. Maßnahmen im Zusammenhang mit der Gewin-
      nung, Untersuchung und Aufbereitung gegebe-
      nenfalls einschließlich der Kapazitation des
      männlichen Samens,

   2. notwendige Laboruntersuchungen und
   3. Beratung der Ehegatten über die speziellen
      Risiken der künstlichen Befruchtung und für

      die gegebenenfalls in diesem Zusammenhang

      erfolgende humangenetische Beratung.

     (3) Die Aufwendungen für folgende Einzelleis-
   tungen der künstlichen Befruchtung sind der Frau
   zuzuordnen:

   1. extrakorporale Leistungen im Zusammenhang
      mit der Zusammenführung von Eizellen und
      Samen und

   2. Beratung der Ehegatten über die individuellen
      medizinischen, psychischen und sozialen As-
      pekte der künstlichen Befruchtung.
BGBl. 2020, Seite 2721 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2721

(4) Im Einzelnen sind die Aufwendungen wie folgt beihilfefähig:
                                                                                             Anzahl der
Nr.          Behandlungsmethode                        Indikationen                  beihilfefähigen Versuche

1     intrazervikale, intrauterine oder – somatische Ursachen (zum Beispiel acht
      intratubare Insemination im Spon-   Impotentia coeundi, retrograde Ejaku-
      tanzyklus, gegebenenfalls nach      lation, Hypospadie, Zervikalkanaste-
      Auslösung der Ovulation durch       nose, Dyspareunie)
      HCG-Gabe, gegebenenfalls nach
      Stimulation mit Antiöstrogenen    – gestörte Spermatozoen-Mukus-Inter-
                                          aktion
                                        – Subfertilität des Mannes
                                        – Immunologisch bedingte Sterilität

2     intrazervikale, intrauterine oder – Subfertilität des Mannes                  drei
      intratubare Insemination nach hor-
      moneller Stimulation mit Gonado- – Immunologisch bedingte Sterilität
      tropinen

3     In-vitro-Fertilisation mit Embryo- – Zustand nach Tubenamputation         drei;
      Transfer,     gegebenenfalls   als
      Zygoten-Transfer        oder   als – anders, auch mikrochirurgisch, nicht der dritte Versuch ist nur
      Embryo-Intrafallopian-Transfer       behandelbarer Tubenverschluss        beihilfefähig, wenn in ei-
                                                                                nem von zwei Behand-
                                         – anders nicht behandelbarer tubarer lungszyklen eine Befruch-
                                           Funktionsverlust, auch bei Endo- tung stattgefunden hat
                                           metriose
                                        – idiopathische, unerklärbare Sterilität,
                                          sofern alle diagnostischen und sons-
                                          tigen therapeutischen Möglichkeiten
                                          der Sterilitätsbehandlung einschließ-
                                          lich einer psychologischen Explora-
                                          tion ausgeschöpft sind
                                        – Subfertilität des Mannes, sofern Be-
                                          handlungsversuche nach Nummer 2
                                          keinen Erfolg versprechen oder er-
                                          folglos geblieben sind
                                        – immunologisch bedingte Sterilität,
                                          sofern Behandlungsversuche nach
                                          Nummer 2 keinen Erfolg versprechen
                                          oder erfolglos geblieben sind

4     intratubarer Gameten-Transfer     – anders nicht behandelbarer tubarer zwei
                                          Funktionsverlust, auch bei Endo-
                                          metriose
                                        – idiopatische, unerklärbare Sterilität,
                                          sofern alle diagnostischen und sons-
                                          tigen therapeutischen Möglichkeiten
                                          der Sterilitätsbehandlung einschließ-
                                          lich einer psychologischen Explora-
                                          tion ausgeschöpft sind
                                        – Subfertilität des Mannes, sofern Be-
                                          handlungsversuche nach Nummer 2
                                          keinen Erfolg versprechen oder er-
                                          folglos geblieben sind

5     Intracytoplasmatische Spermien- schwere männliche Fertilitätsstörung, drei;
      injektion                       dokumentiert durch zwei aktuelle
                                      Spermiogramme, die auf der Grund- der dritte Versuch ist nur
                                      lage des Handbuchs der Weltgesund- beihilfefähig, wenn in ei-
                                      heitsorganisation zu „Examination and nem von zwei Behand-
                                      processing of human semen“ erstellt lungszyklen eine Befruch-
                                      worden sind; die Untersuchung des tung stattgefunden hat
                                      Mannes durch Ärztinnen und Ärzte mit
                                      der Zusatzbezeichnung „Andrologie“
                                      muss der Indikationsstellung voraus-
                                      gehen

BGBl. 2020, Seite 2722 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2722
   Sofern eine Indikation sowohl für eine In-vitro-
   Fertilisation als auch für einen intratubaren Game-
   ten-Transfer vorliegt, sind nur die Aufwendungen
   für eine Maßnahme beihilfefähig. Das Gleiche
   gilt bei einer nebeneinander möglichen In-vitro-
   Fertilisation und einer Intracytoplasmatischen
   Spermieninjektion. Im Fall eines totalen Fertilisa-
   tionsversagens beim ersten Versuch einer In-vitro-
   Fertilisation sind die Aufwendungen für eine Intra-

   cytoplasmatische Spermieninjektion für maximal
   zwei darauffolgende Zyklen beihilfefähig.

     (5) Aufwendungen nach Absatz 2 Satz 2, Ab-
   satz 3 und Absatz 4 sind zu 50 Prozent beihilfefähig.

     (6) Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung
   nach einer vorhergehenden Sterilisation, die nicht
   medizinisch notwendig war, sind nicht beihilfefähig.
      (7) Aufwendungen für Maßnahmen, die über die
   künstliche Befruchtung hinausgehen, insbeson-
   dere die Kryokonservierung von Samenzellen, im-
   prägnierten Eizellen oder noch nicht transferierten
   Embryonen, sind außer in den Fällen des Satzes 2
   nicht beihilfefähig. Aufwendungen für eine Kryo-
   konservierung sind beihilfefähig, wenn die Kryo-
   konservierung unmittelbar durch eine Krankheit
   bedingt ist und die oberste Dienstbehörde der Bei-
   hilfefähigkeit der entsprechenden Aufwendungen
   zugestimmt hat. Die oberste Dienstbehörde hat
   vor ihrer Zustimmung das Einvernehmen mit dem
   Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat
   herzustellen.

                          § 43a

               Sterilisation, Empfängnis-
        regelung und Schwangerschaftsabbruch

     (1) Aufwendungen für eine durch eine Ärztin
   oder einen Arzt vorgenommene Sterilisation sind
   beihilfefähig, wenn die Sterilisation wegen einer
   Krankheit notwendig ist.
      (2) Aufwendungen für die ärztliche Beratung zu
   Fragen der Empfängnisregelung einschließlich der
   hierfür notwendigen ärztlichen Untersuchungen
   und der ärztlich verordneten empfängnisregelnden

   Mittel sind beihilfefähig. Aufwendungen für ärztlich

   verordnete Mittel zur Empfängnisverhütung sowie
   für deren Applikation sind nur bei beihilfeberechtig-
   ten und berücksichtigungsfähigen Personen bis
   zum vollendeten 22. Lebensjahr beihilfefähig, es
   sei denn, die Mittel sind nach ärztlicher Bestäti-
   gung zur Behandlung einer Krankheit notwendig.
   Aufwendungen für allgemeine Sexualaufklärung
   oder Sexualberatung sind nicht beihilfefähig.
      (3) Für einen nicht rechtswidrigen Schwanger-
   schaftsabbruch sind Aufwendungen nach den §§ 12,
   22, 26, 28, 29, 31 und 32 beihilfefähig. Daneben

   sind auch Aufwendungen für die ärztliche Beratung
   über die Erhaltung der Schwangerschaft und die
   ärztliche Untersuchung und Begutachtung zur Fest-
   stellung der Voraussetzungen eines nicht rechts-
   widrigen Schwangerschaftsabbruchs beihilfefähig.“
34. In § 45a Absatz 2 Satz 1 werden nach der Angabe
    „Kapitel 2“ die Wörter „und § 7 Absatz 1 des Bun-
    desreisekostengesetzes“ eingefügt.

35. § 46 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2 wird das Wort „anderes“ durch das
      Wort „Anderes“ ersetzt.

   b) Absatz 3 Satz 5 wird wie folgt gefasst:
      „Der Bemessungssatz für beihilfeberechtigte
      Personen, die Elternzeit in Anspruch nehmen,
      beträgt 70 Prozent.“

36. § 47 wird wie folgt geändert:

   a) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:

         „(5) Bei beihilfeberechtigten und berücksich-
      tigungsfähigen Personen, die freiwillig in der ge-
      setzlichen Krankenversicherung versichert sind,
      erhöht sich der Bemessungssatz auf 100 Pro-
      zent der beihilfefähigen Aufwendungen, die sich
      nach Anrechnung der Leistungen und Erstattun-
      gen der gesetzlichen Krankenversicherung er-
      geben. Dies gilt nicht für beihilfefähige Aufwen-
      dungen, wenn für diese keine Leistungen oder
      Erstattungen von der gesetzlichen Krankenver-
      sicherung erbracht werden.“
   b) Die bisherigen Absätze 5 bis 8 werden die Ab-
      sätze 6 bis 9.
37. § 49 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
      „1. Arznei- und Verbandmitteln nach § 22 Ab-
          satz 1 Nummer 1 und 2, Produkten nach
          § 22 Absatz 5 Satz 1 sowie bei Medizinpro-
          dukten nach Anlage 4,“.
   b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

      aa) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4
          eingefügt:

          „4. Leistungen im Zusammenhang mit einer
              künstlichen Befruchtung nach § 43 ein-
              schließlich der dabei verwendeten Arz-
              neimittel,“.
      bb) Die bisherigen Nummern 4 und 5 werden die
          Nummern 5 und 6.
      cc) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 7 und
          das Wort „sowie“ durch ein Komma ersetzt.

      dd) Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 8 und

          der Punkt durch ein Komma ersetzt.

      ee) Folgende Nummer 9 wird angefügt:
          „9. Arzneimittel nach § 22, wenn auf Grund
              eines Arzneimittelrückrufs oder einer
              von der zuständigen Behörde vorge-
              nommenen Einschränkung der Verwend-
              barkeit eines Arzneimittels erneut ein
              Arzneimittel verordnet werden musste.“
38. In § 50 Absatz 1 Satz 5 wird die Angabe „Satz 1“
    durch die Angabe „Satz 2“ ersetzt.

39. § 51 wird wie folgt geändert:

   a) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt:
         „(6) Der Beihilfebescheid kann vollständig
      durch automatisierte Einrichtungen erlassen wer-
      den, sofern kein Anlass dazu besteht, den Ein-
      zelfall durch einen Amtsträger zu bearbeiten.“
   b) Die bisherigen Absätze 6 bis 8 werden die Ab-
      sätze 7 bis 9.
BGBl. 2020, Seite 2723 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2723
40. Dem § 51a wird folgender Absatz 3 angefügt:
      „(3) Besteht die Möglichkeit eines elektroni-
   schen Datenaustauschs zwischen den Dritten und
   der Festsetzungsstelle, ist die Beihilfe auf Antrag

   der beihilfeberechtigten Person direkt an die

   Leistungserbringer oder von diesen beauftragten

   Abrechnungsstellen auszuzahlen, wenn die bei-

   hilfeberechtigte und die berücksichtigungsfähige

   Person ihre Einwilligung in die Datenverarbeitung

   erteilt oder ihre Einwilligung in die Entbindung von

   der Schweigepflicht der Leistungserbringer erteilt

   hat. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.“

41. § 56 Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.

42. § 58 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
        „(1) Die Anpassung des Betrages nach § 6
      Absatz 2 Satz 1 auf Grund der Sätze 4 und 5
      des § 6 Absatz 2 erfolgt erstmals für die Be-
      antragung der Beihilfe im Jahr 2024.“
   b) Absatz 2 wird aufgehoben.
   c) Die Absätze 3 und 4 werden die Absätze 2 und 3.

   d) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

        „(4) Die Berücksichtigungsfähigkeit von Kin-
      dern, die sich in Schul- oder Berufsausbildung
      befinden und deren Schul- oder Berufsab-
      schluss sich im Jahr 2020 durch die COVID-
      19-Pandemie verzögert, verlängert sich um den
      Zeitraum der Verzögerung.“

43. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
   a) Abschnitt 1 Nummer 8.3 wird wie folgt gefasst:

      „8.3 Hornhautimplantation refraktiv zur Korrek-
           tur der Presbyopie“.

   b) Abschnitt 2 wird wie folgt geändert:
      aa) Nummer 2 wird aufgehoben.

      bb) Nummer 3 wird Nummer 2 und in Satz 1

          wird das Wort „therapiefraktäre“ durch das

          Wort „therapierefraktäre“ ersetzt.

      cc) Die Nummern 4 bis 9 werden die Num-
          mern 3 bis 8.

      dd) Nummer 10 wird Nummer 9 und wie folgt
          gefasst:

          „10. Radiale extrakorporale        Stoßwellen-
               therapie (r-ESWT)
               Aufwendungen sind nur beihilfefähig
               im orthopädischen und schmerzthera-
               peutischen Bereich bei Behandlung
               der therapierefraktären Epicondylitis
               humeri radialis oder einer therapiere-
               fraktären Fasciitis plantaris. Auf der

               Grundlage des Beschlusses der Bun-

               desärztekammer zur Analogbewertung
               der r-ESWT sind Gebühren nach Num-
               mer 302 der Anlage zur Gebührenord-
               nung für Ärzte beihilfefähig. Zuschläge
               sind nicht beihilfefähig.“
      ee) Die bisherigen Nummern 11 und 12 werden
          die Nummern 10 und 11.

      ff) Folgende Nummer 12 wird angefügt:
          „12. Visusverbessernde Maßnahmen
               a) Austausch natürlicher Linsen

                  Bei einer reinen visusverbessernden

                  Operation sind Aufwendungen nur

                  beihilfefähig, wenn der Austausch

                  die einzige Möglichkeit ist, um eine

                  Verbesserung des Visus zu er-

                  reichen. Die Aufwendungen für die

                  Linsen sind dabei nur bis zur Höhe

                  der Kosten einer Monofokallinse,

                  höchstens bis zu 270 Euro pro Linse
                  beihilfefähig. Satz 2 gilt auch für
                  Linsen bei einer Kataraktoperation.

               b) Chirurgische    Hornhautkorrektur
                  durch Laserbehandlung
                  Aufwendungen sind nur beihilfe-
                  fähig, wenn eine Korrektur durch
                  eine Brille oder Kontaktlinsen nach
                  augenärztlicher Feststellung nicht
                  möglich ist.
               c) Implantation einer additiven Linse,
                  auch einer Add-on-Intraokularlinse

                  Aufwendungen sind nur beihilfe-
                  fähig, wenn die Implantation die ein-
                  zige Möglichkeit ist, um eine Ver-
                  besserung des Visus zu erreichen.
               d) Implantation einer phaken Intra-
                  okularlinse

                  Aufwendungen sind nur beihilfe-
                  fähig, wenn die Implantation die
                  einzige Möglichkeit ist, um eine Ver-
                  besserung des Visus zu erreichen.

               Aufwendungen für visusverbessernde
               Maßnahmen sind nur dann beihilfe-
               fähig, wenn die Festsetzungsstelle
               den Maßnahmen vor Aufnahme der
               Behandlung zugestimmt hat.“

44. Anlage 3 erhält die aus dem Anhang 1 zu dieser

    Verordnung ersichtliche Fassung.

45. Anlage 4 erhält die aus dem Anhang 2 zu dieser
    Verordnung ersichtliche Fassung.

46. Anlage 5 erhält die aus dem Anhang 3 zu dieser
    Verordnung ersichtliche Fassung.

47. Anlage 6 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 6 werden die Wörter „schwerwiegen-
      der allergischer Rhinitis“ durch die Wörter „per-
      sistierender allergischer Rhinitis mit schwer-
      wiegender Symptomatik“ ersetzt.
   b) In Nummer 19 wird das Wort „Gingko-biloba-
      Blätter-Extrakt“ durch das Wort „Ginkgo-biloba-
      Blätter-Extrakt“ ersetzt.

   c) Nach Nummer 19 wird folgende Nummer 20 ein-

      gefügt:

      „20. Glukokortikoide, topisch nasal nur zur Be-
           handlung bei persistierender allergischer
           Rhinitis mit schwerwiegender Symptomatik“.
   d) Die bisherigen Nummern 20 bis 27 werden die
      Nummern 21 bis 28.
48. Anlage 7 wird aufgehoben.
BGBl. 2020, Seite 2724 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2724
49. Anlage 8 wird wie folgt geändert:
   a) Nummer 9 wird aufgehoben.

   b) Die bisherigen Nummern 10 und 11 werden die
      Nummern 9 und 10.

50. Anlage 10 wird wie folgt geändert:

   a) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

       aa) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

          „b) Sprachtherapeutin oder Sprachthera-

              peut,“.

       bb) Buchstabe d wird wie folgt gefasst:

          „d) Sprachheilpädagogin oder Sprachheil-

              pädagoge,“.

   b) In Nummer 3 werden in dem Satzteil vor Buch-
      stabe a nach dem Wort „Beschäftigungstherapie“
      die Wörter „einschließlich Bereich Kälte- und
      Wärmebehandlung“ eingefügt.
51. Anlage 11 wird wie folgt geändert:
   a) Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Nummer 3.3 wird das Wort „Sprach-
           störungen“ durch das Wort „Sprechstörun-
           gen“ ersetzt.
       bb) Nach Nummer 3.4 wird folgende Nummer 4.1
           eingefügt:
          „4.1 Defibrillatorweste“.
       cc) Die bisherigen Nummern 4.1 bis 4.4 werden
           die Nummern 4.2 bis 4.5.
       dd) In Nummer 8.8 wird der Klammerzusatz nach
           dem Wort „Hörgeräte“ wie folgt gefasst:
          „(Hinter-dem-Ohr-Geräte [HdO-Geräte] so-
          wie In-dem-Ohr-Geräte [IdO-Geräte] ein-
          schließlich Otoplastik, Taschengeräte, Hör-
          brillen, Schallsignale überleitende Geräte
          [C.R.O.S.-Geräte, Contralateral Routing of
          Signals], drahtlose Hörhilfen)“.

       ee) Nummer 20.5 wird wie folgt gefasst:
          „20.5 Toilettenhilfen bei Schwerbehinder-
                ten oder Personen mit Hüfttotal-
                endoprothese“.
       ff) Nummer 21.1 wird wie folgt gefasst:
          „21.1 Übertragungsanlagen – zur Befrie-
                dung von allgemeinen Grundbedürf-

                nissen des täglichen Lebens zusätz-

                lich zu einem Hörgerät oder einem
                Cochlea-Implantat oder wenn bei
                peripherer Normalhörigkeit auf Grund
                einer auditiven Verarbeitungs- und
                Wahrnehmungsstörung eine patho-
                logische Einschränkung des Sprach-
                verstehens im Störschall besteht“.
   b) Abschnitt 2 wird wie folgt gefasst:
                        „Abschnitt 2

                          Perücken

       Aufwendungen für ärztlich verordnete Voll- oder
       Teilperücken einschließlich Befestigungselemen-
       ten wie Klebestreifen und Spangen sowie Mate-
       rialien zur Befestigung sind bis zu einem Betrag
       von 512 Euro beihilfefähig, wenn, vorüberge-
       hend oder langfristig, großflächiger und massi-

      ver Haarverlust wegen einer Krankheit oder im
      Zusammenhang mit einer Krankheit vorliegt,
      insbesondere bei:

       1. Chemotherapie,

       2. Strahlenbehandlung,

       3. vorübergehender oder dauerhafter Medika-
          mentengabe,

       4. Operationen,

       5. Infekten oder entzündlichen Erkrankungen,

       6. Stoffwechselerkrankungen,

       7. psychischen Erkrankungen mit oder durch

          Haarverlust,

       8. sonstigen Erkrankungen mit Haarverlust,

       9. Deformation des Kopfes mit entstellender
          Wirkung,
      10. Unfallfolgen.
      Aufwendungen für eine zweite Voll- oder Teil-
      perücke zum Wechseln sind nur beihilfefähig,
      wenn eine Voll- oder Teilperücke länger als ein
      Jahr getragen werden muss. Aufwendungen für
      die erneute Beschaffung einer Voll- oder Teil-
      perücke sind beihilfefähig, wenn
      1. seit der vorangegangenen Beschaffung einer
         Voll- oder Teilperücke aus Kunststoff ein Jahr
         vergangen ist,
      2. seit der vorangegangenen Beschaffung einer
         Voll- oder Teilperücke aus Echthaar zwei
         Jahre vergangen sind oder
      3. sich bei Kindern vor Ablauf der vorgenannten
         Zeiträume die Kopfform geändert hat.
      Bei der Erstverordnung sind auch die Aufwen-
      dungen für einen Perückenkopf beihilfefähig.“
   c) Dem Abschnitt 3 wird folgende Nummer 4 an-
      gefügt:

      „4. Aufwendungen für ärztlich verordnete elek-
          tronische Systeme zur Informationsverarbei-
          tung und Informationsausgabe für Blinde
          sind beihilfefähig.“
   d) Abschnitt 4 wird wie folgt geändert:
      aa) Unterabschnitt 1 wird wie folgt geändert:
          aaa) Nummer 1 wird aufgehoben.

          bbb) Die Nummern 2 bis 5 werden die Num-

               mern 1 bis 4.

      bb) Unterabschnitt 3 Nummer 3 Satz 1 wird wie
          folgt gefasst:
          „Bei Vorliegen einer Indikation nach Num-
          mer 1 sind zusätzlich Aufwendungen für eine
          Brille nach Unterabschnitt 2 ungeachtet von
          Unterabschnitt 1 Nummer 2 beihilfefähig.“
      cc) In Unterabschnitt 5 Nummer 1 Buchstabe e
          Satz 1 wird jeweils das Symbol „≥“ durch
          das Wort „ab“ ersetzt.

52. Anlage 12 wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 1.3 werden die Wörter „Anti-Aller-
      gene-Matrazen, Matrazenbezüge“ durch die
      Wörter „antiallergene Matratzen, Matratzenbe-
      züge“ ersetzt.
   b) Nummer 23.3 wird aufgehoben.
BGBl. 2020, Seite 2725 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2725
53. In Anlage 13 werden die Nummern 1.2.4 und 2.3
    aufgehoben.
54. Anlage 14 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
   „4. Kliniken des Deutschen HNPCC-Konsortiums
       a) Berlin

            Charité – Universitätszentrum Berlin, Brust-
            zentrum
       b) Dresden

            Medizinische Fakultät     der     Technischen
            Universität Dresden

            Klinik und Poliklinik für Frauenheilkunde

            und Geburtshilfe

       c) Düsseldorf

            Universitätsklinikum Düsseldorf, Frauenklinik,
            Brustzentrum
       d) Erlangen
            Universitätsklinikum Erlangen
            Familiäres Brust- und Eierstockkrebszentrum
       e) Frankfurt

            Universitätsklinikum Frankfurt
            Klinik für Frauenheilkunde und Geburtshilfe
       f) Freiburg
            Institut für Humangenetik des Universitäts-
            klinikums Freiburg
       g) Göttingen
            Universitäts-Medizin Göttingen, Brustzen-
            trum, Gynäkologisches Krebszentrum
       h) Greifswald

            Institut für Humangenetik der Universitäts-
            medizin Greifswald
       i)   Halle

            Universitätsklinikum Halle, Klinik und Poli-
            klinik für Gynäkologie
       j)   Hamburg

            Brustzentrum    Klinik   und     Poliklinik   für
            Gynäkologie

            Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf

       k) Hannover

            Institut für Humangenetik, Medizinische
            Hochschule Hannover
       l)   Heidelberg
            Institut für Humangenetik der Universität
            Heidelberg

                                 Berlin, den 1. Dezember 2020

                                           Der Bundesminister

       m) Kiel
          Klinik für Gynäkologie und Geburtshilfe des
          Universitätsklinikums Schleswig-Holstein
       n) Köln
          Zentrum Familiärer Brust- und Eierstock-
          krebs

       o) Leipzig
          Institut für Humangenetik der Universität
          Leipzig

          Zentrum für familiären Brust- und Eierstock-
          krebs

       p) Mainz

          Zentrum für familiären Brust- und Eier-

          stockkrebs der Universitätsmedizin Mainz,
          Institut für Humangenetik und Klinik für
          Frauengesundheit
       q) München
          Universitätsfrauenklinik der Ludwig-Maximi-
          lians-Universität München-Großhadern
          Universitätsfrauenklinik der Technischen Uni-
          versität München am Klinikum rechts der
          Isar
       r) Münster
          Institut für Humangenetik der Universität
          Münster
       s) Regensburg
          Institut für    Humangenetik,     Universität
          Regensburg
       t) Tübingen
          Universität Tübingen, Institut für Human-
          genetik

       u) Ulm
          Frauenklinik und Poliklinik der Universität
          Ulm

       v) Würzburg
          Institut für Humangenetik der Universität
          Würzburg“.

55. Anlage 14a erhält die aus dem Anhang 4 zu dieser
    Verordnung ersichtliche Fassung.

56. Anlage 15 wird aufgehoben.

57. In Anlage 16 wird in der Überschrift die Angabe
    „§ 51a“ durch die Angabe „§ 51a Absatz 2“ ersetzt.

                       Artikel 2
                     Inkrafttreten
  Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
                                     des Innern, für Bau und Heimat
                                             Horst Seehofer
BGBl. 2020, Seite 2726 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2726


                                Anhang 1 (zu Artikel 1 Nummer 44)

Anlage 3
(zu den §§ 18 bis 21)

                        Ambulant durchgeführte psychotherapeutische Behandlungen
                         und Maßnahmen der psychosomatischen Grundversorgung

                                                 Abschnitt 1
                                       Psychotherapeutische Leistungen
1. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für:
  a) Familientherapie,
  b) Funktionelle Entspannung nach Marianne Fuchs,
  c) Gesprächspsychotherapie (zum Beispiel nach Rogers),
  d) Gestalttherapie,
  e) Körperbezogene Therapie,
  f) Konzentrative Bewegungstherapie,
  g) Logotherapie,
  h) Musiktherapie,
  i) Heileurhythmie,
  j) Psychodrama,
  k) Respiratorisches Biofeedback,
  l) Transaktionsanalyse.
2. Nicht zu den psychotherapeutischen Leistungen im Sinne der §§ 18 bis 21 gehören:
  a) Behandlungen, die zur schulischen, beruflichen oder sozialen Anpassung oder Förderung bestimmt sind,
  b) Maßnahmen der Erziehungs-, Ehe-, Familien-, Lebens-, Paar- oder Sexualberatung,
  c) Heilpädagogische und ähnliche Maßnahmen sowie
  d) Psychologische Maßnahmen, die der Aufarbeitung und Überwindung sozialer Konflikte dienen.

                                                 Abschnitt 2
                                     Psychosomatische Grundversorgung
1. Aufwendungen für eine verbale Intervention sind nur beihilfefähig, wenn die Behandlung durchgeführt wird von
   einer Fachärztin oder einem Facharzt für
  a) Allgemeinmedizin,
  b) Augenheilkunde,
  c) Frauenheilkunde und Geburtshilfe,
  d) Haut- und Geschlechtskrankheiten,
  e) Innere Medizin,
  f) Kinder- und Jugendlichenmedizin,
  g) Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
  h) Neurologie,
  i) Phoniatrie und Pädaudiologie,
  j) Psychiatrie und Psychotherapie,
  k) Psychotherapeutische Medizin oder Psychosomatische Medizin und Psychotherapie oder
  l) Urologie.
2. Aufwendungen für übende und suggestive Interventionen (autogenes Training, progressive Muskelrelaxation
   nach Jacobson, Hypnose) sind nur dann beihilfefähig, wenn die Behandlung durchgeführt wird von
  a) einer Ärztin oder einem Arzt,
  b) einer Psychologischen Psychotherapeutin oder einem Psychologischen Psychotherapeuten,
  c) einer Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder einem Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten,
  d) einer Psychotherapeutin oder einem Psychotherapeuten.
  Die behandelnde Person muss über Kenntnisse und Erfahrungen in der Anwendung der entsprechenden Inter-
  vention verfügen.

BGBl. 2020, Seite 2727 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2727

                                                  Abschnitt 3
                      Tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie
1. Leistungen der anerkannten Psychotherapieform tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psycho-
   therapie dürfen bei Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, nur von folgenden Personen erbracht
   werden:
  a) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Erwachse-
     nen in diesem Verfahren,
  b) Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten mit einer vertieften Aus-
     bildung in diesem Verfahren.
2. Leistungen der anerkannten Psychotherapieform tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psycho-
   therapie dürfen bei Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nur von folgenden Personen
   erbracht werden:
  a) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und
     Jugendlichen in diesem Verfahren,
  b) Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten mit einer vertieften Aus-
     bildung in diesem Verfahren und einer Zusatzqualifikation für die Behandlung von Kindern und Jugend-
     lichen, die die Anforderungen des § 6 Absatz 4 der Psychotherapievereinbarung erfüllt,
  c) Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten mit einer
     vertieften Ausbildung in diesem Verfahren.
3. Wird die Behandlung von einer ärztlichen Psychotherapeutin oder einem ärztlichen Psychotherapeuten durch-
   geführt, muss diese Person Fachärztin oder Facharzt für eines der folgenden Fachgebiete sein:
  a) Psychotherapeutische Medizin,
  b) Psychiatrie und Psychotherapie oder Psychosomatische Medizin und Psychotherapie,
  c) Kinder- und Jugendlichenpsychiatrie und -psychotherapie oder
  d) Ärztin oder Arzt mit der Bereichs- oder Zusatzbezeichnung „Psychotherapie“ oder „Psychoanalyse“.
  Eine Fachärztin oder ein Facharzt für Psychotherapeutische Medizin, Psychiatrie und Psychotherapie oder
  Kinder- und Jugendlichenpsychiatrie und -psychotherapie sowie eine Ärztin oder ein Arzt mit der Bereichs-
  bezeichnung „Psychotherapie“ kann nur tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie (Nummern 860 bis 862
  der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte) durchführen. Eine Ärztin oder ein Arzt mit der Bereichs- oder
  Zusatzbezeichnung „Psychoanalyse“ oder mit der vor dem 1. April 1984 verliehenen Bereichsbezeichnung
  „Psychotherapie“ kann auch analytische Psychotherapie (Nummern 863 und 864 der Anlage zur Gebühren-
  ordnung für Ärzte) durchführen.
4. Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen in Ausnahmefällen (§ 19 Absatz 1 Nummer 3 und 4)
   ist, dass vor Beginn der Behandlung eine erneute eingehende Begründung der Therapeutin oder des Thera-
   peuten vorgelegt wird und die Festsetzungsstelle vor Beginn der Behandlung zugestimmt hat. Zeigt sich bei
   der Therapie, dass das Behandlungsziel innerhalb der vorgesehenen Anzahl der Sitzungen nicht erreicht wird,
   kann in Ausnahmefällen eine weitere begrenzte Behandlungsdauer anerkannt werden. Die Anerkennung darf
   erst im letzten Behandlungsabschnitt erfolgen. Voraussetzung für die Anerkennung ist eine Indikation nach
   § 18a Absatz 1 und 2, die nach ihrer besonderen Symptomatik und Struktur eine besondere tiefenpsycho-
   logisch fundierte oder analytische Bearbeitung erfordert und eine hinreichende Prognose über das Erreichen
   des Behandlungsziels erlaubt.

                                                  Abschnitt 4
                                              Verhaltenstherapie
1. Leistungen der Verhaltenstherapie dürfen bei Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, nur von
   folgenden Personen erbracht werden:
  a) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Erwachse-
     nen in diesem Verfahren,
  b) Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten mit einer vertieften Aus-
     bildung in diesem Verfahren.
2. Leistungen der Verhaltenstherapie dürfen bei Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nur
   von folgenden Personen erbracht werden:
  a) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und
     Jugendlichen in diesem Verfahren,
  b) Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten mit einer vertieften Aus-
     bildung in diesem Verfahren und einer Zusatzqualifikation für die Behandlung von Kindern- und Jugend-
     lichen, die die Anforderungen des § 6 Absatz 4 der Psychotherapeutenvereinbarung erfüllt,
  c) Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten mit einer
     vertieften Ausbildung in diesem Verfahren.

BGBl. 2020, Seite 2728 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2728

3. Wird die Behandlung von einer ärztlichen Psychotherapeutin oder einem ärztlichen Psychotherapeuten durch-
   geführt, muss diese Person Fachärztin oder Facharzt für eines der folgenden Fachgebiete sein:
  a) Psychotherapeutische Medizin oder Psychosomatische Medizin,
  b) Psychiatrie und Psychotherapie,
  c) Kinder- und Jugendlichenpsychiatrie und -psychotherapie oder
  d) Ärztin oder Arzt mit der Bereichs- oder Zusatzbezeichnung „Psychotherapie“.
  Ärztliche Psychotherapeutinnen oder ärztliche Psychotherapeuten, die keine Fachärztinnen oder Fachärzte
  sind, können die Behandlung durchführen, wenn sie den Nachweis erbringen, dass sie während ihrer Weiter-
  bildung schwerpunktmäßig Kenntnisse und Erfahrungen in Verhaltenstherapie erworben haben.

                                                 Abschnitt 5
                                           Systemische Therapie
1. Leistungen der Systemischen Therapie dürfen nur von folgenden Personen erbracht werden:
  a) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung in diesem Verfahren,
  b) Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten mit einer vertieften Aus-
     bildung in diesem Verfahren,
  c) Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten mit einer vertieften Aus-
     bildung in einem Verfahren nach Abschnitt 3 oder 4 und einer Zusatzqualifikation für dieses Verfahren, die
     die Anforderungen des § 6 Absatz 8 der Psychotherapievereinbarung erfüllt.
2. Wird die Behandlung von einer ärztlichen Psychotherapeutin oder einem ärztlichen Psychotherapeuten durch-
   geführt, muss diese Person Fachärztin oder Facharzt für eines der folgenden Fachgebiete sein:
  a) Psychiatrie und Psychotherapie,
  b) Psychosomatische Medizin und Psychotherapie oder
  c) Ärztin oder Arzt mit der Zusatzbezeichnung „Psychotherapie“
  mit erfolgreicher Weiterbildung auf dem Gebiet der Systemischen Therapie.

                                                 Abschnitt 6
                     Eye-Movement-Desensitization-and-Reprocessing-Behandlung
1. Leistungen der Eye-Movement-Desensitization-and-Reprocessing-Behandlung dürfen nur von folgenden Per-
   sonen erbracht werden:
  a) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung in einem Verfahren nach Abschnitt 3
     oder 4,
  b) Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten mit einer vertieften Aus-
     bildung in einem Verfahren nach Abschnitt 3 oder 4.
2. Wird die Behandlung von einer Psychologischen Psychotherapeutin oder einem Psychologischen Psycho-
   therapeuten, einer Psychotherapeutin oder einem Psychotherapeuten durchgeführt, muss diese Person Kennt-
   nisse und praktische Erfahrungen in der Behandlung der posttraumatischen Belastungsstörung und in der
   Eye-Movement-Desensitization-and-Reprocessing-Behandlung erworben haben.
3. Wurde die Qualifikation nach Nummer 1 oder Nummer 2 bei Psychologischen Psychotherapeutinnen oder
   Psychologischen Psychotherapeuten nicht im Rahmen der Ausbildung und bei Psychotherapeutinnen oder
   Psychotherapeuten nicht im Rahmen der Weiterbildung erworben, muss die behandelnde Person
  a) in mindestens 40 Stunden eingehende Kenntnisse in der Theorie der Traumabehandlung und der
     Eye-Movement-Desensitization-and-Reprocessing-Behandlung erworben haben und
  b) mindestens 40 Stunden Einzeltherapie mit mindestens fünf abgeschlossenen Eye-Movement-Desensitization-
     and-Reprocessing-Behandlungsabschnitten unter Supervision von mindestens 10 Stunden mit Eye-Movement-
     Desensitization-and-Reprocessing-Behandlung durchgeführt haben.
4. Wird die Behandlung von einer ärztlichen Psychotherapeutin oder einem ärztlichen Psychotherapeuten durch-
   geführt, muss diese Person
  a) die Voraussetzungen nach Abschnitt 3 oder 4 erfüllen und
  b) Kenntnisse und praktische Erfahrungen in der Behandlung der posttraumatischen Belastungsstörung und in
     der Eye-Movement-Desensitization-and-Reprocessing-Behandlung erworben haben.

BGBl. 2020, Seite 2729 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2729
                                    Anhang 2

(zu Artikel 1 Nummer 45)

                                                               Anlage 4
                                                      (zu § 22 Absatz 1)
                                          Beihilfefähige Medizinprodukte

    Nr.              Produktbezeichnung
0
          1xklysma salinisch

1
1.1       ALCON BSS
1.2       AMO
          ENDOSOL

1.3       Ampuwa
          für Spülzwecke

1.4       Amvisc

1.5       Amvisc Plus

1.6       Aqua B. Braun

2
2.1       Bausch & Lomb Balanced Salt
          Solution
2.2       BD PosiFlushSP

2.3       BD PosiFlushXS

2.4       belAir
          NaCl 0,9 %

2.5       BSS DISTRA-SOL

2.6       BSS PLUS
          (Alcon Pharma GmbH)
2.7       BSS STERILE SPÜLLÖSUNG
          (Alcon Pharma GmbH)
3         unbesetzt
4
4.1       Dimet 20

                     Medizinische Anwendungsfälle

Zur raschen und nachhaltigen Entleerung des Enddarms vor Ope-
rationen und diagnostischen Eingriffen; nicht zur Anwendung bei
Personen, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Zur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe.
Für intraokulare und topische Spülungen des Auges bei chirur-
gischen Prozeduren und für diagnostische und therapeutische
Maßnahmen.
Zum Anfeuchten von Tamponaden und Verbänden; zur Atemluft-
befeuchtung nur zur Anwendung in geschlossenen Systemen in
medizinisch notwendigen Fällen; jeweils in einer Menge, die aus-
schließlich für die einmalige Anwendung geeignet ist.
Zur Anwendung als Operationshilfe bei ophthalmischen Eingriffen
am vorderen Augenabschnitt.
Zur Anwendung als Operationshilfe bei ophthalmischen Eingriffen
am vorderen Augenabschnitt.
Zur Spülung und Reinigung bei operativen Eingriffen, zur Spülung
von Wunden und Verbrennungen, zum Anfeuchten von Wundtam-
ponaden, Tüchern und Verbänden, zur Überprüfung der Durchläs-
sigkeit von Blasenkathetern und zur mechanischen Augenspülung.

Zur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe.

Ausschließlich zur Spülung von In-situ-Gefäßzugangssystemen;
nicht in einem sterilen Umfeld verwendbar.
Ausschließlich zum Spülen von In-situ-Gefäßzugangssystemen, bei
Verwendung aseptischer Technik in einem sterilen Umfeld.
Als isotone Trägerlösung bei der Verwendung von Inhalaten in Ver-
neblern oder Aerosolgeräten. Dies gilt nur für die Fälle, in denen der
Zusatz einer isotonen Trägerlösung in der Fachinformation des
arzneistoffhaltigen Inhalats zwingend vorgesehen ist.
Zur Spülung der Vorderkammer während Kataraktoperationen und
anderer intraokularer Eingriffe.
Als intraokulare Spüllösung bei chirurgischen Eingriffen im Auge,
bei denen eine intraokulare Perfusion erforderlich ist.
Zur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe.

Behandlung des Kopfhaares bei Pediculosis capitis bei Personen,
die
a) das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
b) das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben
   und an Entwicklungsstörungen leiden.
BGBl. 2020, Seite 2730 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2730
    Nr.             Produktbezeichnung
4.2       Dk-line

4.3       DuoVisc

5
5.1       EtoPril

5.2       Eye-Lotion
          Balanced Salt Solution
6
6.1       Freka-Clyss

6.2       Freka Drainjet NaCl 0,9 %

6.3       Freka Drainjet
          Purisole SM verdünnt
7         unbesetzt
8
8.1       Healon
8.2       Healon5

8.3       Healon GV

8.4       Hedrin Once Liquid Gel

8.5       HSO

                    Medizinische Anwendungsfälle
Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie, zur
mechanischen Netzhautentfaltung nach Netzhautablösungen/PVR/
PDR, Riesenrissen oder okularen Traumata sowie zur vereinfachten
Entfernung subluxierter Linsen und Fremdkörper aus dem Glas-
körperraum.
Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie des
vorderen Augenabschnitts bei Kataraktextraktion und Implantation
einer Intraokularlinse.

Behandlung des Kopfhaares bei Pediculosis capitis bei Personen,
die
a) das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
b) das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben
   und an Entwicklungsstörungen leiden.
Zur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe.

Behandlung
a) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon
   (mit Ausnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose,
   Mukoviszidose oder neurogener Darmlähmung,
b) vor diagnostischen Eingriffen,
c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie und
d) in der Terminalphase
bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.
Behandlung der Obstipation, zur raschen und nachhaltigen Ent-
leerung des Enddarms vor Operationen, zur Vorbereitung von uro-
logischen, röntgenologischen und gynäkologischen Untersuchun-
gen sowie vor Rektoskopien bei Personen, die das zwölfte, aber
noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwick-
lungsstörungen leiden.
Zur internen und externen Anwendung wie Perfusion des extra-
korporalen Systems bei der Hämodialyse, postoperative Blasen-
spülung bei allen urologischen Eingriffen, Spülungen im Magen-
Darm-Trakt und von Fisteln und Drainagen. Auch zur Wundbehand-
lung und zum Anfeuchten von Tüchern und Verbänden.
Zur intraoperativen und postoperativen Blasenspülung bei urologi-
schen Eingriffen.

Für die intraokulare Verwendung bei Augenoperationen.
Als viskoelastische Lösung für die intraokulare Verwendung bei
Operationen am vorderen Augenabschnitt.
Als viskoelastische Lösung für die intraokulare Verwendung bei
Operationen am vorderen Augenabschnitt.
Behandlung des Kopfhaares bei Pediculosis capitis bei Personen,
die
a) den sechsten Lebensmonat, aber noch nicht das zwölfte Lebens-
   jahr vollendet haben,
b) das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben
   und an Entwicklungsstörungen leiden.
Zur Anwendung als Operationshilfe bei ophthalmischen Eingriffen
am vorderen und hinteren Augenabschnitt.
BGBl. 2020, Seite 2731 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2731
    Nr.              Produktbezeichnung
8.6       HSO Plus

8.7       Hylo-Gel

9
9.1       InstillaGel Lubri
9.2       IsoFree

9.3       ISOMOL

9.4       Isotonische Kochsalzlösung zur
          Inhalation (Eifelfango)

10        unbesetzt
11
11.1      Kinderlax elektrolytfrei

11.2      Klistier Fresenius

11.3      Kochsalz 0,9 %
          Inhalat Pädia

                   Medizinische Anwendungsfälle
Zur Anwendung als Operationshilfe bei ophthalmischen Eingriffen
am vorderen und hinteren Augenabschnitt.
Als synthetische Tränenflüssigkeit bei Autoimmunerkrankungen
(Sjögren-Syndrom mit deutlichen Funktionsstörungen [trockenes
Auge Grad 2], Epidermolysis bulosa, okulares Pemphigoid), Fehlen
oder Schädigung der Tränendrüse, Fazialisparese oder bei
Lagophthalmus.

Zur Anwendung bei Personen mit Katheterisierung.
Als Trägerlösung bei der Verwendung von Inhalaten in Verneblern
oder Aerosolgeräten, wenn der Zusatz einer isotonen Trägerlösung
in der Fachinformation des arzneistoffhaltigen Inhalats zwingend
vorgesehen ist.
Behandlung
a) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon
   (mit Ausnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose,
   Divertikulitis, Mukoviszidose oder neurogener Darmlähmung,
b) bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Nieren-
   insuffizienz,
c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie und
d) in der Terminalphase
bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.
Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber
noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwick-
lungsstörungen leiden.
Als Trägerlösung bei der Verwendung von Inhalaten in Verneblern
oder Aerosolgeräten, wenn der Zusatz einer isotonen Trägerlösung
in der Fachinformation des arzneistoffhaltigen Inhalats zwingend
vorgesehen ist.

Zur Behandlung der Obstipation für Personen, die den fünften
Lebensmonat, aber noch nicht das zwölfte Lebensjahr vollendet
haben.
Behandlung
a) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon
   (mit Ausnahme des kongenitalen Megacolons), Divertikulose,
   Mukoviszidose oder neurogener Darmlähmung,
b) vor diagnostischen Eingriffen,
c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie und
d) in der Terminalphase
bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.
Behandlung der Obstipation, zur raschen und nachhaltigen Ent-
leerung des Enddarms vor Operationen, zur Vorbereitung von uro-
logischen, röntgenologischen und gynäkologischen Untersuchun-
gen sowie vor Rektoskopien bei Personen, die das zwölfte, aber
noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwick-
lungsstörungen leiden.
Als Trägerlösung bei der Verwendung von Inhalaten in Verneblern
oder Aerosolgeräten, wenn der Zusatz einer Trägerlösung in der
Fachinformation des arzneistoffhaltigen Inhalats zwingend vorge-
sehen ist.
BGBl. 2020, Seite 2732 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2732


 Nr.           Produktbezeichnung                             Medizinische Anwendungsfälle
12     unbesetzt
13
13.1   Macrogol AbZ                        Behandlung
                                           a) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon
                                              (mit Ausnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose,
                                              Divertikulitis, Mukoviszidose oder neurogener Darmlähmung,
                                           b) bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Nieren-
                                              insuffizienz,
                                           c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie und
                                           d) in der Terminalphase
                                           bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.
                                           Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber
                                           noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwick-
                                           lungsstörungen leiden.
13.2   Macrogol dura                       Behandlung
                                           a) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon
                                              (mit Ausnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose,
                                              Divertikulitis, Mukoviszidose oder neurogener Darmlähmung,
                                           b) bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Nieren-
                                              insuffizienz,
                                           c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie und
                                           d) in der Terminalphase
                                           bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.
                                           Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber
                                           noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwick-
                                           lungsstörungen leiden.
13.3   Macrogolratiopharm                  Behandlung
                                           a) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon
                                              (mit Ausnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose,
                                              Divertikulitis, Mukoviszidose oder neurogener Darmlähmung,
                                           b) bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Nieren-
                                              insuffizienz,
                                           c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie und
                                           d) in der Terminalphase
                                           bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.
                                           Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber
                                           noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwick-
                                           lungsstörungen leiden.
13.4   Macrogolratiopharm flüssig Orange   Behandlung
                                           a) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon
                                              (mit Ausnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose,
                                              Divertikulitis, Mukoviszidose oder neurogener Darmlähmung,
                                           b) bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Nieren-
                                              insuffizienz,
                                           c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie und
                                           d) in der Terminalphase
                                           bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.
                                           Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber
                                           noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwick-
                                           lungsstörungen leiden.

BGBl. 2020, Seite 2733 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2733

 Nr.            Produktbezeichnung                            Medizinische Anwendungsfälle
13.5   Macrogol TAD                        Behandlung
                                           a) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon
                                              (mit Ausnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose,
                                              Divertikulitis, Mukoviszidose oder neurogener Darmlähmung,
                                           b) bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Nieren-
                                              insuffizienz,
                                           c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie und
                                           d) in der Terminalphase
                                           bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.
                                           Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber
                                           noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwick-
                                           lungsstörungen leiden.

13.6   Medicoforum Laxativ                 Behandlung
                                           a) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon
                                              (mit Ausnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose,
                                              Divertikulitis, Mukoviszidose oder neurogener Darmlähmung,
                                           b) bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Nieren-
                                              insuffizienz,
                                           c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie und
                                           d) in der Terminalphase
                                           bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.
                                           Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber
                                           noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwick-
                                           lungsstörungen leiden.

13.7   Microvisc plus                      Zur Anwendung als Operationshilfe in der Opthalmochirurgie des
                                           vorderen Augenabschnitts.

13.8   Mosquito med Läuse-Shampoo          Behandlung des Kopfhaares bei Pediculosis capitis bei Personen,
                                           die
                                           a) das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
                                           b) das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben
                                              und an Entwicklungsstörungen leiden.

13.9   Mosquito med Läuse-Shampoo 10       Behandlung des Kopfhaares bei Pediculosis capitis bei Personen,
                                           die
                                           a) das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
                                           b) das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben
                                              und an Entwicklungsstörungen leiden.

13.10 MOVICOL                              Behandlung
                                           a) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon
                                              (mit Ausnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose,
                                              Divertikulitis, Mukoviszidose oder neurogener Darmlähmung,
                                           b) bei phosphatbindender Medikation der chronischen Nieren-
                                              insuffizienz,
                                           c) bei Opiat- oder Opioidtherapie und
                                           d) in der Terminalphase
                                           bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.
                                           Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber
                                           noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwick-
                                           lungsstörungen leiden.

BGBl. 2020, Seite 2734 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2734


 Nr.          Produktbezeichnung                             Medizinische Anwendungsfälle
13.11 MOVICOL aromafrei                   Behandlung
                                          a) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon
                                             (mit Ausnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose,
                                             Divertikulitis, Mukoviszidose oder neurogener Darmlähmung,
                                          b) bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Nieren-
                                             insuffizienz,
                                          c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie und
                                          d) in der Terminalphase
                                          bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.
                                          Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber
                                          noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwick-
                                          lungsstörungen leiden.
13.12 MOVICOL flüssig Orange              Behandlung
                                          a) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon
                                             (mit Ausnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose,
                                             Divertikulitis, Mukoviszidose oder neurogener Darmlähmung,
                                          b) bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Nieren-
                                             insuffizienz,
                                          c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie und
                                          d) in der Terminalphase
                                          bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.
                                          Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber
                                          noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwick-
                                          lungsstörungen leiden.
13.13 MOVICOL Junior aromafrei            Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zweite, aber
                                          noch nicht das elfte Lebensjahr vollendet haben.
                                          Behandlung der Koprostase bei Personen, die das fünfte, aber noch
                                          nicht das elfte Lebensjahr vollendet haben.
13.14 MOVICOL Junior Schoko               Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zweite, aber
                                          noch nicht das elfte Lebensjahr vollendet haben.
13.15 MOVICOL Schoko                      Behandlung
                                          a) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon
                                             (mit Ausnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose,
                                             Divertikulitis, Mukoviszidose oder neurogener Darmlähmung,
                                          b) bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Nieren-
                                             insuffizienz,
                                          c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie und
                                          d) in der Terminalphase
                                          bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.
                                          Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber
                                          noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwick-
                                          lungsstörungen leiden.
13.16 MOVICOL V                           Behandlung
                                          a) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon
                                             (mit Ausnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose,
                                             Divertikulitis, Mukoviszidose oder neurogener Darmlähmung,
                                          b) bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Nieren-
                                             insuffizienz,
                                          c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie und
                                          d) in der Terminalphase

BGBl. 2020, Seite 2735 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2735
 Nr.               Produktbezeichnung

13.17 MucoClear 6 %

13.18 myVISC Hyal 1.0

14
14.1   NaCl 0,9 % B. Braun

14.2   NaCl 0,9 % Fresenius Kabi

14.3   Natriumchlorid-Lösung
       6 % zur Inhalation
14.4   Nebusal 7 %

14.5   NYDA

14.6   NYDA Läusespray

15
15.1   OcuCoat

15.2   Oculentis BSS
15.3   Okta-line

15.4   Optyluron NHS 1,0 %

15.5   Optyluron NHS 1,4 %

15.6   Oxane 1300

                    Medizinische Anwendungsfälle
bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.
Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber
noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwick-
lungsstörungen leiden.
Zur symptomatischen Inhalationsbehandlung der Mukoviszidose
bei Personen, die das fünfte Lebensjahr vollendet haben.
Zur Anwendung als Operationshilfe in der Opthalmochirurgie des
vorderen Augenabschnitts.

Zur Spülung und Reinigung bei operativen Eingriffen, zur Spülung
von Wunden und Verbrennungen, zum Anfeuchten von Wund-
tamponaden, Tüchern und Verbänden, zur Überprüfung der Durch-
lässigkeit von Blasenkathetern sowie zur mechanischen Augen-
spülung.
Zur internen und externen Anwendung wie Perfusion des extra-
korporalen Systems bei der Hämodialyse, der postoperativen
Blasenspülung bei allen urologischen Eingriffen, Spülungen im
Magen-Darm-Trakt und von Fisteln und Drainagen. Auch zur Wund-
behandlung und zum Anfeuchten von Tüchern und Verbänden;
jeweils in einer Menge, die ausschließlich für die einmalige An-
wendung geeignet ist.
Zur symptomatischen Inhalationsbehandlung der Mukoviszidose
bei Personen, die das sechste Lebensjahr vollendet haben.
Zur symptomatischen Inhalationsbehandlung der Mukoviszidose
bei Personen, die das sechste Lebensjahr vollendet haben.
Behandlung des Kopfhaares bei Pediculosis capitis bei Personen,
die
a) das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
b) das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben
   und an Entwicklungsstörungen leiden.
Behandlung des Kopfhaares bei Pediculosis capitis bei Personen,
die
a) das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
b) das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben
   und an Entwicklungsstörungen leiden.

Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie des
vorderen Augenabschnitts.
Zur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe.
Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie, zur
mechanischen Netzhautentfaltung nach Netzhautablösungen/PVR/
PDR, Riesenrissen, okularen Traumata sowie zur vereinfachten Ent-
fernung subluxierter Linsen und Fremdkörper aus dem Glaskörper-
raum.
Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie des
vorderen Augenabschnitts.
Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie des
vorderen Augenabschnitts.
Zur intraokularen Tamponade bei schweren Formen der Netzhaut-
ablösung sowie allen Netzhautablösungen, die mit anderen Thera-
pieformen nicht behandelt werden können. Ausgenommen ist die
Anwendung bei zentralen Foramina mit Ablösung und bei schweren
diabetischen Retinopathien.
BGBl. 2020, Seite 2736 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2736
 Nr.              Produktbezeichnung
15.7   Oxane 5700

16
16.1   PädiaSalin 6 %

16.2   Paranix ohne Nissenkamm

16.3   PARI NaCl Inhalationslösung

16.4   ParkoLax

16.5   Pe-Ha-Luron 1,0 %

16.6   Pe-Ha-Visco 2,0 %

16.7   POLYVISC 2,0 %

16.8   POLYSOL
16.9   ProVisc

16.10 PURI CLEAR
16.11 Purisole SM verdünnt

17     unbesetzt
18
18.1   Ringer B. Braun

18.2   Ringer Fresenius Spüllösung

                    Medizinische Anwendungsfälle
Zur intraokularen Tamponade bei schweren Formen der Netzhaut-
ablösung sowie allen Netzhautablösungen, die mit anderen Thera-
pieformen nicht behandelt werden können. Ausgenommen ist die
Anwendung bei zentralen Foramina mit Ablösung und bei schweren
diabetischen Retinopathien.

Zur symptomatischen Inhalationsbehandlung der Mukoviszidose für
Personen, die das sechste Lebensjahr vollendet haben.
Behandlung des Kopfhaares bei Pediculosis capitis bei Personen,
die
a) das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
b) das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben
   und an Entwicklungsstörungen leiden.
Als Trägerlösung bei der Verwendung von Inhalaten in Verneblern
oder Aerosolgeräten. Dies gilt nur für die Fälle, in denen der Zusatz
einer Trägerlösung in der Fachinformation des arzneistoffhaltigen
Inhalats zwingend vorgesehen ist.
Behandlung
a) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon
   (mit Ausnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose,
   Divertikulitis, Mukoviszidose oder neurogener Darmlähmung,
b) bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Nieren-
   insuffizienz,
c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie und
d) in der Terminalphase
bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.
Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber
noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwick-
lungsstörungen leiden.
Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie des
vorderen Augenabschnitts.
Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie des
vorderen Augenabschnitts.
Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie des
vorderen Augenabschnitts.
Zur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe.
Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie des
vorderen Augenabschnitts bei Kataraktextraktion und Implantation
einer Intraokularlinse.
Zur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe.
Zur intraoperativen und postoperativen Blasenspülung bei urologi-
schen Eingriffen; jeweils in einer Menge, die ausschließlich für die
einmalige Anwendung geeignet ist.

Zur Spülung und Reinigung bei operativen Eingriffen, zur Spülung
von Wunden und Verbrennungen sowie zur intraoperativen und
postoperativen Spülung bei endoskopischen Eingriffen.
Zum Freispülen und Reinigen des Operationsgebietes, zum Feucht-
halten des Gewebes, zur Wundspülung bei äußeren Traumen und
Verbrennungen, zur Spülung bei diagnostischen Untersuchungen
sowie zum Anfeuchten von Wunden und Verbänden; jeweils in einer
Menge, die ausschließlich für die einmalige Anwendung geeignet
ist.
BGBl. 2020, Seite 2737 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2737
 Nr.             Produktbezeichnung
19
19.1   Saliva natura

19.2   Sentol
19.3   Serag BSS
19.4   Serumwerk-Augenspüllösung BSS
20
20.1   TauroSept

20.2   TP SalineFlush
21     unbesetzt
22
22.1   VISCOAT

22.2   VISMED

22.3   VISMED MULTI

23     unbesetzt
24     unbesetzt
25     unbesetzt
26
26.1   Z-HYALIN

                    Medizinische Anwendungsfälle

Zur Behandlung krankheitsbedingter Mundtrockenheit bei onkolo-
gischen Erkrankungen oder Autoimmunerkrankungen.
Zur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe.
Zur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe.
Zur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe.

Als Katheter-Block-Lösung zur Instillation von venösen Gefäß-
kathetern zur Vorbeugung gegen Blutstrominfektionen für paren-
teral ernährte Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Dies gilt nicht bei malignen Grunderkrankungen oder bereits vor-
handenem Katheter und katheterassoziierten Blutstrominfektionen
in der Vorgeschichte.
Ausschließlich zum Spülen von In-situ-Gefäßzugangssystemen.

Zur Anwendung bei ophthalmologischen Eingriffen am vorderen
Augenabschnitt, insbesondere bei Kataraktextraktion und Implan-
tation einer Intraokularlinse.
Als synthetische Tränenflüssigkeit bei Autoimmunerkrankungen
(Sjögren-Syndrom mit deutlichen Funktionsstörungen [trockenes
Auge Grad 2], Epidermolysis bullosa, okuläres Pemphigoid), Fehlen
oder Schädigung der Tränendrüse, Fazialisparese oder bei
Lagophthalmus.
Als synthetische Tränenflüssigkeit bei Autoimmunerkrankungen
(Sjögren-Syndrom mit deutlichen Funktionsstörungen [trockenes
Auge Grad 2], Epidermolysis bullosa, okuläres Pemphigoid), Fehlen
oder Schädigung der Tränendrüse, Fazialisparese oder bei
Lagophthalmus.

Zur Unterstützung intraokularer Eingriffe am vorderen Augen-
abschnitt bei Kataraktoperationen.
BGBl. 2020, Seite 2738 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2738
                                     Anhang 3 (zu

Anlage 5
(zu § 22 Absatz 2 Nummer 1)

                Arzneimittel, die überwiegend der

Artikel 1 Nummer 46)

Erhöhung der Lebensqualität dienen

 Abschnitt 1
                               Regulierung des Körpergewichts (zentral wirkend)
                         Wirkstoff
A 08 AA 01 Phentermin
A 08 AA 02 Fenfluramin
A 08 AA 03 Amfepramon

A 08 AA 04 Dexfenfluramin
A 08 AA 05 Mazindol
A 08 AA 06 Etilamfetamin
A 08 AA 07 Cathin
A 08 AA 08 Clobenzorex
A 08 AA 09 Mefenorex
A 08 AA 10 Sibutramin
A 08 AA 13 Phenylpropanolamin
A 08 AA 62 Bupropion, Naltrexon
A 08 AA 63 Phenylpropanolamin, Kombinationen
A 08 AX 01 Rimonabant
A 08 AX 02 Liraglutid
A 10 BJ 02
(gilt nur bei der Anwendung zur Gewichtsreduktion
A 08 AH 02 Fucus vesiculosus

A 08 AH 01 Calotropis gigantea (madar)
                   Fertigarzneimittel, alle Wirkstärken

      REGENON
      TENUATE Retard

      ALVALIN

      Mysimba

      Saxenda

      Fucus-Gastreu S R59
      Gracia
      Redumax
      Cefamadar

Abschnitt 2
                              Regulierung des Körpergewichts (peripher wirkend)
                         Wirkstoff
A 08 AB 01 Orlistat

                                       Behandlung
                         Wirkstoff

G 04 BE 01 Alprostadil
(außer als Diagnostikum)
                    Fertigarzneimittel, alle Wirkstärken
       alli
       XENICAL
       alle generischen Orlistat-Fertigarzneimittel

 Abschnitt 3
der sexuellen Dysfunktion
                    Fertigarzneimittel, alle Wirkstärken

       CAVERJECT
       CAVERJECT Impuls
       MUSE
       VIRIDAL
       Vitaros HEXAL
BGBl. 2020, Seite 2739 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2739
                         Wirkstoff
G 04 BE 02 Papaverin
G 04 BE 03 Sildenafil

G 04 BE 04 Yohimbin
V 03 AB 36 Phentolamin
(gilt nur bei der Anwendung zur Behandlung
len Dysfunktion)
C 04 AB 01
(gilt nur bei der Anwendung zur Behandlung
len Dysfunktion)
G 04 BE 06 Moxisylyt
G 04 BE 07 Apomorphin
G 04 BE 08 Tadalafil

                           Fertigarzneimittel, alle Wirkstärken

              VIAGRA
              alle generischen Sildenafil-Fertigarzneimittel
              YOCON GLENWOOD

der sexuel-

der sexuel-

          CIALIS
(außer Tadalafil 5 mg zur Behandlung des benignen alle generischen Tadalafil-Fertigarzneimittel
Prostatasyndroms bei Männern, die das 18. Lebensjahr
vollendet haben)
G 04 BE 09 Vardenafil

G 04 BE 10 Avanafil
N 01 BB 20 Lidocain; Prilocain
G 04 BE 30 Kombinationen
G 04 BE 52 Papaverin Kombinationen
G 04 BX 14 Dapoxetinhydrochlorid
Turnera diffusa

Turnera diffusa Kombinationen

        LEVITRA
        alle generischen Vardenafil-Fertigarzneimittel
        SPEDRA
        Fortacin

        Priligy
        Cefagil
        DESEO
        Neradin
        Damiana N Oligoplex
        Virilis – Gastreu S R41
        Yohimbin Vitalkomplex

Abschnitt 4
                                     Bekämpfung der Nikotinabhängigkeit
                         Wirkstoff
N 07 BA 01 Nicotin

N 07 BA 02 Bupropion
N 06 AX 12
(gilt nur bei Anwendung zur Behandlung der
abhängigkeit)
N 07 BA 03 Varenicline
                           Fertigarzneimittel, alle Wirkstärken
              NIQUITIN
              Nicopass
              Nicorette
              Nicotinell
              Nikofrenon
              ZYBAN

Nikotin-

              Champix

      Abschnitt 5
                                     Steigerung des sexuellen Verlangens
                         Wirkstoff

G 03 BA 03 Testosteron
Fertigarzneimittel, alle Wirkstärken
BGBl. 2020, Seite 2740 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2740
                         Wirkstoff
Turnera diffusa

Turnera diffusa Kombinationen

                    Fertigarzneimittel, alle Wirkstärken
       Cefagil
       DESEO
       Neradin
       Remisens
       Damiana N Oligoplex
       Virilis – Gastreu S R41
       Yohimbin Vitalkomplex

Abschnitt 6
                                       Verbesserung des Haarwuchses
                         Wirkstoff
D 11 AX 01 Minoxidil

D 11 AX 10 Finasterid

Estradiolbenzoat; Prednisolon, Salicylsäure
Alfatradiol

Dexamethason; Alfatradiol
             Fertigarzneimittel, alle Wirkstärken
ALOPEXY 5 %
REGAINE
Minoxidil BIO-H-TIN-Pharma
Minoxicutan
PROPECIA
Finahair
Finapil
alle generischen Finasterid-Fertigarzneimittel
ALPICORT F
ELL CRANELL
PANTOSTIN
Thiamin; Calcium pantothenat; Hefe, medizinisch; Pantovigar
L-Cystin; Keratin
H 02 AB 01 Betamethasonacetat
(gilt für das Anwendungsgebiet Alopecia areata)
H 02 AB 08 Triamcinolon
(Triamcinolonacetonid, Triamcinolonhexacetonid)
(gilt für das Anwendungsgebiet Alopecia areata)

       Celestan
       alle generischen Betamethasonacetat-Fertigarzneimittel
       Volon
       Lederlon

       alle generischen Triamcinolon-Fertigarzneimittel

Abschnitt 7
                                         Verbesserung des Aussehens
                         Wirkstoff
M 03 AX 01 Clostridium botulinum Toxin Typ A
             Fertigarzneimittel, alle Wirkstärken
Azzalure
Vistabel
Bocouture Vial
BGBl. 2020, Seite 2741 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2741

                                   Anhang 4 (zu Artikel 1 Nummer 55)

                                                                                                    Anlage 14a
                                                                                            (zu § 41a Absatz 1)

                          Früherkennungsprogramm für erblich belastete Personen
                               mit einem erhöhten familiären Darmkrebsrisiko
Aufwendungen für die Teilnahme am Früherkennungsprogramm für erblich belastete Personen mit einem er-
höhten familiären Darmkrebsrisiko setzen sich aus den Aufwendungen für
1. Risikofeststellung und interdisziplinäre Beratung,
2. Tumorgewebsdiagnostik,
3. genetische Analyse (Untersuchung auf Keimbahnmutation),
4. Früherkennungsmaßnahmen
zusammen und sind in Höhe der nachstehenden Pauschalen beihilfefähig, wenn diese Untersuchungen in einer in
Nummer 4 aufgeführten Klinik durchgeführt werden.
1. Risikofeststellung und interdisziplinäre Beratung
  Unter der Voraussetzung, dass die revidierten Bethesda-Kriterien in der Familie der ratsuchenden Person
  erfüllt sind, sind die Aufwendungen für die erstmalige Risikofeststellung und interdisziplinäre Beratung ein-
  schließlich Erhebung des Familienbefundes und Organisation der diagnostischen Abklärung einmalig in Höhe
  von 600 Euro beihilfefähig. Aufwendungen für jede weitere Beratung einer Person, in deren Familie bereits das
  Lynch-Syndrom oder Polyposis-Syndrom bekannt ist, sind in Höhe von 300 Euro beihilfefähig.
2. Tumorgewebsdiagnostik
  Aufwendungen für die immunhistochemische Untersuchung am Tumorgewebe hinsichtlich der Expression der
  Mismatch-Reparatur-Gene MLH1, MSH2, MSH6 und PMS sowie gegebenenfalls die Mikrosatellitenanalyse
  und Testung auf somatische Mutationen im Tumorgewebe sind in Höhe von 500 Euro beihilfefähig. Ist die
  Analyse des Tumorgewebes negativ und das Ergebnis eindeutig, sind Aufwendungen für weitere Untersuchun-
  gen auf eine Mutation nicht beihilfefähig. Bei Verdacht eines Polyposis-Syndroms entfällt eine Tumorgewebs-
  diagnostik.
3. Genetische Analyse (Untersuchung auf Keimbahnmutation)
  Aufwendungen für eine genetische Analyse zur Mutationssuche auf eine bis dahin in der Familie nicht iden-
  tifizierten Keimbahnmutation bei einem Indexfall oder bei Vorliegen der Voraussetzungen bei einem ratsuchen-
  den Verdachtsfall sind in Höhe von 3 500 Euro beihilfefähig, wenn die Einschlusskriterien und möglichst eine
  abgeschlossene Tumorgewebsdiagnostik, die auf das Vorliegen einer MMR-Mutation hinweist, vorliegen. Auf-
  wendungen für die prädiktive oder diagnostische Testung weiterer Personen auf eine in der Familie bekannte
  Genmutation sind in Höhe von 350 Euro beihilfefähig.
4. Früherkennungsmaßnahmen
  Unter den Voraussetzungen, dass ein Lynch- oder ein Polyposis-Syndrom vorliegt, sind Aufwendungen für eine
  jährliche endoskopische Untersuchung des Magendarmtraktes einschließlich Biopsien, Polypektomien und
  Videoendoskopien in Höhe von 540 Euro beihilfefähig.
5. Kliniken des Deutschen HNPCC-Konsortiums
  a) Berlin
      Charité – Universitätsmedizin Berlin
  b) Bochum
      Ruhr-Universität Bochum
      Knappschaftskrankenhaus, Medizinische Universitätsklinik
  c) Bonn
      Institut für Humangenetik, Biomedizinisches Zentrum
  d) Dresden
      Abteilung Chirurgische Forschung, Universitätsklinikum Carl Gustav Carus
  e) Düsseldorf
      Institut für Humangenetik und Anthropologie, Universitätsklinikum Düsseldorf
  f) Halle
      Universitätsklinikum Halle
  g) Hannover
      Medizinische Hochschule

BGBl. 2020, Seite 2742 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2742




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  h) Heidelberg
       Abteilung für Angewandte Tumorbiologie, Pathologisches Institut des Universitätsklinikums Heidelberg
  i)   Köln
       Universitätsklinikum Köln
  j)   Leipzig
       Universität Leipzig
  k) Lübeck
       Klinik für Chirurgie, Universität zu Lübeck und Universitätsklinikum Schleswig-Holstein, Campus Lübeck
  l)   München
       Medizinische Klinik, Ludwig-Maximilians-Universität
       Medizinisch-Genetisches Zentrum
  m) Münster
       Universitätsklinikum Münster
  n) Tübingen
       Universität Tübingen
  o) Ulm
       Universitätsklinikum Ulm
  p) Wuppertal
       HELIOS Universitätsklinikum Wuppertal

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2020 I S. 2713. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 7563d0a6485e5755….