Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2020, S. 2713
BGBl. 2020 I S. 2713 · 116.765 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Neunte Verordnung
zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
Vom 1. Dezember 2020
Auf Grund des § 80 Absatz 6 des Bundesbeamten-
gesetzes, der zuletzt durch Artikel 2 Nummer 2 des
Gesetzes vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2232)
geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium
des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit
dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministerium der
Finanzen, dem Bundesministerium der Verteidigung
und dem Bundesministerium für Gesundheit:
Artikel 1
Änderung der
Bundesbeihilfeverordnung
Die Bundesbeihilfeverordnung vom 13. Februar
2009 (BGBl. I S. 326), die zuletzt durch Artikel 4a des
Gesetzes vom 28. April 2020 (BGBl. I S. 960) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 18a wird wie folgt gefasst:
„§ 18a Gemeinsame Vorschriften für psycho-
analytisch begründete Verfahren, Ver-
haltenstherapie und Systemische The-
rapie“.
b) Nach der Angabe zu § 20 wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 20a Systemische Therapie“.
c) Die Angabe zu § 22 wird wie folgt gefasst:
„§ 22 Arznei- und Verbandmittel, Medizinpro-
dukte“.
d) Die Angabe zu § 24 wird wie folgt gefasst:
„§ 24 Komplextherapie, integrierte Versor-
gung und Leistungen psychiatrischer
und psychosomatischer Institutsambu-
lanzen“.
e) Die Angaben zu den §§ 26 und 26a werden wie
folgt gefasst:
„§ 26 Behandlung in zugelassenen Kranken-
häusern
§ 26a Behandlung in nicht zugelassenen Kran-
kenhäusern“.
f) Nach der Angabe zu § 40 wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 40a Gesundheitliche Versorgungsplanung für
die letzte Lebensphase“.
g) Die Angabe zu § 43 wird wie folgt gefasst:
„§ 43 Künstliche Befruchtung“.
h) Nach der Angabe zu § 43 wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 43a Sterilisation, Empfängnisregelung und
Schwangerschaftsabbruch“.
i) Die Angabe zu Anlage 7 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 7 (weggefallen)“.
j) In der Angabe zu Anlage 14a wird die Angabe
„41a“ durch die Angabe „41“ ersetzt.
k) Die Angabe zu Anlage 15 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 15 (weggefallen)“.
l) In der Angabe zu Anlage 16 wird die Angabe
„§ 51a“ durch die Angabe „§ 51a Absatz 2“ er-
setzt.
2. In § 2 Absatz 1 wird das Wort „anderes“ durch das
Wort „Anderes“ ersetzt.
3. § 4 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Ehegattinnen, Ehegatten, Lebenspartnerin-
nen und Lebenspartner beihilfeberechtigter Perso-
nen sind berücksichtigungsfähig.“
4. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Dienstver-
hältnis“ die Wörter „oder ein Anspruch auf Leis-
tungen der Krankenfürsorge in entsprechender
Anwendung der Beihilferegelungen für Beamtin-
nen und Beamte“ eingefügt.
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-
fügt:
„(3) Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Satz 1
gelten nicht, wenn eine berücksichtigungsfähige

Person nach § 4 Absatz 1, deren Aufwendungen
auch nach § 6 Absatz 2 beihilfefähig sind,
1. mit einer beihilfeberechtigten Person nach
§ 3 in häuslicher Gemeinschaft am Auslands-
dienstort lebt und
2. auf den eigenen Anspruch aus der Beihilfe-
berechtigung verzichtet.
Der Verzicht ist der Festsetzungsstelle nachzu-
weisen.“
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und die
Angabe „Absatz 3“ wird durch die Angabe „Ab-
satz 4“ ersetzt.
e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.
5. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Absätze 1
und 2 vorangestellt:
„(1) Aufwendungen sind beihilfefähig, wenn
zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendun-
gen
1. die Beihilfeberechtigung besteht oder
2. die Voraussetzungen für die Berücksichti-
gungsfähigkeit nach § 4 erfüllt sind.
Die Aufwendungen gelten als zu dem Zeitpunkt
entstanden, zu dem die sie begründende Leis-
tung erbracht wird.
(2) Aufwendungen einer nach § 4 Absatz 1
berücksichtigungsfähigen Person sind beihilfe-
fähig, wenn der Gesamtbetrag ihrer Einkünfte
(§ 2 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 5a des
Einkommensteuergesetzes) einschließlich ver-
gleichbarer ausländischer Einkünfte oder der
Gesamtbetrag ihrer vergleichbaren ausländi-
schen Einkünfte im zweiten Kalenderjahr vor
Beantragung der Beihilfe 20 000 Euro nicht
übersteigt. Sind die Einkünfte im laufenden
Kalenderjahr geringer, sind Aufwendungen der
Ehegattin, des Ehegatten, der Lebenspartnerin
oder des Lebenspartners unter Vorbehalt be-
reits im laufenden Kalenderjahr beihilfefähig.
Die von der Ehegattin, dem Ehegatten, der Le-
benspartnerin oder dem Lebenspartner der bei-
hilfeberechtigten Personen nach § 3 im Rahmen
einer durch Auslandsverwendung der beihilfe-
berechtigten Person aufgenommenen oder fort-
geführten Erwerbstätigkeit erzielten ausländi-
schen Einkünfte bleiben unberücksichtigt. Auf
Anforderung der Festsetzungsstelle ist der Ge-
samtbetrag der Einkünfte durch Vorlage einer
Kopie des Steuerbescheids oder, wenn dieser
nicht oder noch nicht vorliegt, durch andere
geeignete Unterlagen nachzuweisen. Weist der
Steuerbescheid den Gesamtbetrag der Ein-
künfte nicht vollständig aus, können andere
Nachweise gefordert werden. Der Betrag nach
Satz 1 wird im gleichen Verhältnis, wie sich der
Rentenwert West auf Grund der Rentenwertbe-
stimmungsverordnung erhöht, angepasst und
auf volle Euro abgerundet. Die Anpassung er-
folgt mit Wirkung für das auf das Inkraft-
treten der Rentenwertbestimmungsverordnung
folgende Kalenderjahr. Das Bundesministerium
des Innern, für Bau und Heimat gibt den jeweils
angepassten Betrag durch Rundschreiben be-
kannt.“
b) Die bisherigen Absätze 1 bis 6 werden die Ab-
sätze 3 bis 8.
6. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 6 wird nach dem Wort „Piercings“
das Komma durch einen Punkt ersetzt und
wird das Wort „und“ gestrichen.
bb) Nummer 7 wird aufgehoben.
b) In Absatz 3 werden nach dem zweiten Wort „so-
wie“ die Wörter „gesondert ausgewiesene“ ein-
gefügt.
c) Absatz 4 Satz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird das Wort „sowie“ durch
ein Komma ersetzt.
bb) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch
ein Komma ersetzt und das Wort „und“ an-
gefügt.
cc) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
„4. berücksichtigungsfähige Personen nach
§ 4 Absatz 1, die mit einer nach § 3 bei-
hilfeberechtigten Person am Auslands-
dienstort in häuslicher Gemeinschaft
leben und dort auf Grund einer eigenen
Berufstätigkeit entweder pflichtversichert
sind oder einen Anspruch auf beitrags-
freie Krankenfürsorge haben.“
7. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Dies gilt nicht für Leistungen an beihilfeberech-
tigte Personen, die dem Gemeinsamen Krank-
heitsfürsorgesystem der Organe der Euro-
päischen Union angehören.“
b) Absatz 3 Satz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird das Wort „und“ gestri-
chen.
bb) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch
ein Komma ersetzt und das Wort „und“ an-
gefügt.
cc) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
„4. Leistungsansprüche berücksichtigungs-
fähiger Personen nach § 4 Absatz 1,
die mit einer nach § 3 beihilfeberech-
tigten Person am Auslandsdienstort in
häuslicher Gemeinschaft leben und dort
auf Grund einer eigenen Berufstätigkeit
entweder pflichtversichert sind oder ei-
nen Anspruch auf beitragsfreie Kranken-
fürsorge haben.“
8. In § 12 Satz 3 und § 14 Satz 4 wird jeweils das
Wort „Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen“ durch
das Wort „Dienstunfähigkeitsbescheinigungen“ er-
setzt.
9. § 15a Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 wird das Komma nach dem Wort
„Dysfunktion“ durch einen Punkt ersetzt und
wird das Wort „und“ gestrichen.

b) Nummer 4 wird aufgehoben.
10. In § 16 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „40 Pro-
zent“ durch die Angabe „60 Prozent“ ersetzt.
11. § 18 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „und Verhaltens-
therapie“ durch die Wörter „, Verhaltenstherapie
und Systemische Therapie“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Aufwendungen für eine psychotherapeu-
tische Akutbehandlung sind als Einzeltherapie
in Einheiten von mindestens 25 Minuten bis zu
24 Behandlungen je Krankheitsfall bis zu 51 Euro
beihilfefähig. Für Personen, die das 21. Lebens-
jahr noch nicht vollendet haben, und Personen
mit geistiger Behinderung sind Aufwendungen
für eine psychotherapeutische Akutbehandlung
unter Einbeziehung von Bezugspersonen bis zu
30 Behandlungen beihilfefähig. Soll sich eine
Behandlung nach den §§ 19 bis 20a anschließen,
ist § 18a Absatz 3 zu beachten. Die Zahl der
durchgeführten Akutbehandlungen ist auf das
Kontingent der Behandlungen nach den §§ 19
bis 20a anzurechnen.“
c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Vor einer Behandlung durch Psychotherapeu-
tinnen oder Psychotherapeuten oder durch
Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen
oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeu-
ten muss eine somatische Abklärung spätestens
nach den probatorischen Sitzungen oder vor der
Einleitung des Begutachtungsverfahrens erfol-
gen.“
d) In Absatz 4 Nummer 1 werden die Wörter „den
§§ 19 bis 21“ durch die Wörter „§ 18 Absatz 2
und den §§ 19 bis 21“ ersetzt.
12. § 18a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 18a
Gemeinsame Vorschriften
für psychoanalytisch begründete Verfahren,
Verhaltenstherapie und Systemische Therapie“.
b) In Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 werden nach dem
Wort „hat“ die Wörter „, es sei denn, dass es
sich um eine Kurzzeittherapie handelt“ einge-
fügt.
c) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 einge-
fügt:
„(6) Aufwendungen für Kurzzeittherapien sind
ohne Genehmigung durch die Festsetzungs-
stelle bis zu 24 Sitzungen als Einzel- oder Grup-
penbehandlung beihilfefähig. Erbrachte Sitzun-
gen im Rahmen der psychotherapeutischen
Akutbehandlung werden mit der Anzahl der
Sitzungen der Kurzzeittherapie verrechnet. Die
bereits in Anspruch genommenen Sitzungen der
Kurzzeittherapie sind auf eine genehmigungs-
pflichtige Therapie nach den §§ 19 bis 20a an-
zurechnen.“
d) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.
13. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird aufgehoben.
b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.
14. Nach § 20 wird folgender § 20a eingefügt:
„§ 20a
Systemische Therapie
(1) Aufwendungen für eine Systemische Thera-
pie sind je Krankheitsfall für Personen, die das
18. Lebensjahr vollendet haben, in folgendem Um-
fang, auch im Mehrpersonensetting, beihilfefähig:
Einzel- Gruppen-
behandlung behandlung
im Regelfall 36 Sitzungen 36 Sitzungen
in Ausnahme- weitere weitere
fällen 12 Sitzungen 12 Sitzungen
(2) § 19 Absatz 3 gilt entsprechend.“
15. In § 21 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Satz 1
Nummer 3 werden jeweils die Wörter „Relaxations-
therapie nach Jacobson“ durch die Wörter „pro-
gressive Muskelrelaxation nach Jacobson“ ersetzt.
16. § 22 wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift werden ein Komma und das
Wort „Medizinprodukte“ angefügt.
b) In Absatz 2 Nummer 6 wird die Angabe „20“
durch die Angabe „22“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Aufwendungen für Arzneimittel, für die
Festbeträge nach § 35 Absatz 3, 5 und 6 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt
sind, sind nur bis zur Höhe der Festbeträge bei-
hilfefähig, die das Bundesinstitut für Arzneimittel
und Medizinprodukte nach § 35 Absatz 8 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch im Internet
veröffentlicht. Aufwendungen für Arzneimittel
nach Satz 1 sind über den Festbetrag hinaus
beihilfefähig, wenn die Arzneimittel
1. in medizinisch begründeten Einzelfällen ver-
ordnet worden sind oder
2. in Richtlinien nach § 129 Absatz 1a Satz 2
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch be-
stimmt sind.“
17. § 24 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 24
Komplextherapie,
integrierte Versorgung
und Leistungen psychiatrischer
und psychosomatischer Institutsambulanzen“.
b) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Komplextherapie ist eine aus verschiedenen,
sich ergänzenden Teilen zusammengesetzte
Therapie spezifischer Krankheitsbilder und wird
von einem interdisziplinären Team erbracht.“
c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-
fügt:
„(2) Aufwendungen für Leistungen psychiatri-
scher oder psychosomatischer Institutsambu-

lanzen sind entsprechend § 118 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch beihilfefähig bis zur
Höhe der Vergütungen, die die Einrichtung mit
dem Verband der privaten Krankenversiche-
rung e. V., mit einem Landesverband der Kran-
kenkassen, mit einem privaten Krankenversi-
cherungsunternehmen oder mit Sozialversiche-
rungsträgern in einer Vereinbarung getroffen
hat.“
d) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
e) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und nach
dem Wort „Krankenversicherung“ werden die
Wörter „oder Beihilfeträgern“ eingefügt.
f) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„(5) Bei chronisch Kranken oder schwerst-
kranken Personen, die das 14. Lebensjahr, in
besonders schwerwiegenden Fällen das 18. Le-
bensjahr, noch nicht vollendet haben, sind Auf-
wendungen für sozialmedizinische Nachsorge-
maßnahmen beihilfefähig, wenn die Maßnahmen
1. durchgeführt werden im Anschluss an
a) eine Behandlung in einem Krankenhaus,
das nach § 108 des Fünften Buches Sozial-
gesetzbuch zugelassen ist,
b) eine Behandlung in einem Krankenhaus,
das die Voraussetzungen des § 107 Ab-
satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetz-
buch erfüllt, aber nicht nach § 108 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch zuge-
lassen ist, oder
c) eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme
im Sinne von § 35 Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 1 oder Nummer 3 und
2. erforderlich sind, um den stationären Aufent-
halt zu verkürzen oder die anschließende am-
bulante ärztliche Behandlung zu sichern.“
18. § 25 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 werden die Wörter „und diese sich
dadurch erübrigt“ gestrichen.
b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
„(6) Beihilfefähig sind auch Aufwendungen
für Hilfsmittel, die eine dritte Person durch einen
Sicherheitsmechanismus vor Nadelstichverlet-
zungen schützen, wenn die beihilfeberechtigte
oder berücksichtigungsfähige Person selbst
nicht zur Anwendung des Hilfsmittels in der
Lage ist und es hierfür einer Tätigkeit der dritten
Person bedarf, bei der die Gefahr einer Infektion
durch Stichverletzungen, insbesondere durch
Blutentnahmen und Injektionen, besteht oder
angenommen werden kann.“
19. § 26 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 26
Behandlung
in zugelassenen Krankenhäusern“.
b) In Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe b werden
nach dem Wort „Zweibettzimmers“ die Wörter
„der jeweiligen Fachabteilung“ eingefügt.
c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-
fügt:
„(2) Ist bei einer stationären Behandlung die
Anwesenheit einer Begleitperson aus medizini-
schen Gründen notwendig, eine Mitaufnahme
in das Krankenhaus jedoch nicht möglich, sind
Aufwendungen für die Unterbringung und Ver-
pflegung der Begleitperson auch außerhalb des
Krankenhauses bis zur Höhe der Kosten für eine
Mitaufnahme der Begleitperson in das Kranken-
haus beihilfefähig.“
d) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
20. § 26a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 26a
Behandlung
in nicht zugelassenen Krankenhäusern“.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Nummern 1 und 2 werden wie folgt ge-
fasst:
„1. bei Indikationen, die in Krankenhäusern
mit einer Zulassung nach § 108 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch mit
Fallpauschalen nach dem Krankenhaus-
entgeltgesetz abgerechnet werden:
a) die Aufwendungen für die allgemei-
nen Krankenhausleistungen (§ 26 Ab-
satz 1 Nummer 2) bis zu dem Betrag,
der sich bei Anwendung des Fallpau-
schalenkatalogs nach § 9 Absatz 1
Nummer 1 des Krankenhausentgelt-
gesetzes unter Zugrundelegung des
einheitlichen Basisfallwertes nach
§ 10 Absatz 9 Satz 5 und 6 des Kran-
kenhausentgeltgesetzes für die Haupt-
abteilung ergibt,
b) die nach § 17b Absatz 4 des Kran-
kenhausfinanzierungsgesetzes aus-
gegliederten Pflegepersonalkosten,
und zwar für jeden Belegungstag die
maßgebliche Bewertungsrelation aus
dem Pflegeerlöskatalog nach § 17b
Absatz 4 Satz 5 des Krankenhaus-
finanzierungsgesetzes multipliziert mit
dem in § 15 Absatz 2a Satz 1 des
Krankenhausentgeltgesetzes genann-
ten Betrag, und
c) Zusatzentgelte bis zu der im Zu-
satzentgeltkatalog nach § 9 Absatz 1
Satz 1 Nummer 2 des Krankenhaus-
entgeltgesetzes ausgewiesenen Höhe;
2. bei Indikationen, die in Krankenhäusern
mit einer Zulassung nach § 108 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch nach
dem pauschalierenden Entgeltsystem
für psychiatrische und psychosomatische
Einrichtungen nach § 17d des Kran-
kenhausfinanzierungsgesetzes und in
psychosomatischen Einrichtungen ab-
gerechnet werden:
a) das nach Anlage 1a oder Anlage 2a
des PEPP-Entgeltkatalogs berech-

nete Entgelt bei Anwendung des pau-
schalen Basisentgeltwertes in Höhe
von 300 Euro,
b) Zusatzentgelte bis zu den in Anlage 3
des PEPP-Entgeltkatalogs ausgewie-
senen Beträgen und
c) ergänzende Tagesentgelte nach An-
lage 5 des PEPP-Entgeltkatalogs bei
Anwendung des pauschalen Basis-
entgeltwertes von 300 Euro;
maßgebend ist die jeweils geltende, auf
der Internetseite des Instituts für das
Entgeltsystem im Krankenhaus veröf-
fentlichte Fassung des PEPP-Entgelt-
katalogs,“.
bb) In Nummer 4 wird das Wort „zur“ durch die
Wörter „bei einer“ ersetzt.
c) Folgender Absatz 2 wird eingefügt:
„(2) Ist bei einer stationären Behandlung die
Anwesenheit einer Begleitperson aus medizini-
schen Gründen notwendig, eine Mitaufnahme
in das Krankenhaus jedoch nicht möglich, sind
Aufwendungen für die Unterbringung und Ver-
pflegung der Begleitperson auch außerhalb des
Krankenhauses bis zur Höhe der Kosten für eine
Mitaufnahme der Begleitperson in das Kranken-
haus beihilfefähig.“
d) Die bisherigen Absätze 2 bis 5 werden die Ab-
sätze 3 bis 6.
21. Dem § 27 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Aufwendungen für medizinische Behandlungs-
pflege beihilfeberechtigter und berücksichtigungs-
fähiger Personen in den in § 43a des Elften Buches
Sozialgesetzbuch genannten vollstationären Ein-
richtungen oder in Räumlichkeiten der Hilfe für be-
hinderte Menschen im Sinne von § 43a des Elften
Buches Sozialgesetzbuch sind beihilfefähig, wenn
ein besonders hoher Bedarf an medizinischer Be-
handlungspflege besteht und die Leistungserbrin-
gung nicht zu den Aufgaben der Einrichtungen
oder Räumlichkeiten gehört.“
22. § 30a Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 voran-
gestellt.
„1. Psychotherapeutinnen oder Psychothera-
peuten,“.
b) Die bisherigeren Nummern 1 bis 3 werden die
Nummern 2 bis 4 und die neue Nummer 4 wie
folgt gefasst:
„4. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeu-
tinnen oder Kinder- und Jugendlichen-
psychotherapeuten,“.
23. § 31 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 bis 4 werden wie folgt gefasst:
„(1) Beihilfefähig sind Aufwendungen für ärzt-
lich verordnete Fahrten
1. im Zusammenhang mit einer stationären
Krankenbehandlung einschließlich einer vor-
und nachstationären Krankenbehandlung,
2. anlässlich einer Verlegung in ein anderes
Krankenhaus,
3. anlässlich einer ambulanten Operation und
damit in Zusammenhang stehenden Vor-
oder Nachbehandlungen nur, wenn dadurch
eine stationäre Krankenbehandlung verkürzt
oder vermieden wird,
4. mit einem Krankentransportwagen, wenn
während der Fahrt eine fachliche Betreuung
oder eine fachgerechte Lagerung benötigt
wird,
5. zur ambulanten Behandlung einer Erkran-
kung; die Versorgung einschließlich Diagnos-
tik in einer geriatrischen Institutsambulanz im
Sinne des § 118a des Fünften Buches Sozial-
gesetzbuch ist einer ambulanten Behandlung
gleichzusetzen oder
6. um ein untergebrachtes, schwer erkranktes
Kind der beihilfeberechtigten oder berück-
sichtigungsfähigen Person zu besuchen, das
das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat
und bei dem zur Sicherung des Therapie-
erfolgs regelmäßige Besuche der Eltern nötig
sind.
Satz 1 gilt entsprechend für Fahrten, die durch
Zahnärztinnen oder Zahnärzte oder durch
Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten
nach § 28 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch verordnet worden sind, wenn
die Fahrten im Zusammenhang mit einer zahn-
ärztlichen oder psychotherapeutischen Behand-
lung stehen.
(2) Ohne ärztliche Verordnung sind Aufwen-
dungen beihilfefähig für
1. Rettungsfahrten und -flüge, auch wenn eine
stationäre Behandlung nicht erforderlich ist,
2. notwendige Fahrten zur ambulanten Dialyse,
onkologischen Strahlentherapie, parentera-
len antineoplastischen Arzneimitteltherapie
oder parenteralen onkologischen Chemo-
therapie,
3. Fahrten nach Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bei-
hilfeberechtigter oder berücksichtigungsfähi-
ger Personen
a) mit einem Schwerbehindertenausweis mit
dem Merkzeichen aG, Bl oder H oder
b) der Pflegegrade 3 bis 5 oder
4. Fahrten anlässlich einer Verlegung in ein an-
deres Krankenhaus, wenn die Festsetzungs-
stelle der Verlegung zugestimmt hat.
Ist der Anlass der Fahrt aus den Belegen nicht
ersichtlich, so ist dieser auf andere Weise nach-
zuweisen.
(3) Wirtschaftlich angemessen sind nur die
Fahrten auf dem direkten Weg zwischen dem
jeweiligen Aufenthaltsort der beihilfeberechtig-
ten oder berücksichtigungsfähigen Person und
dem Ort der nächst erreichbaren geeigneten
Behandlungsmöglichkeit, außer es besteht ein
zwingender medizinischer Grund für die Be-
handlung an einem entfernteren Ort.

(4) Erstattet werden:
1. bei Rettungsfahrten und -flügen sowie bei
Fahrten mit Krankentransportwagen der nach
dem jeweiligem Landes- oder Kommunal-
recht berechnete Betrag; fehlt dieser, gilt
§ 6 Absatz 3 und 5 Satz 3 und Absatz 6,
2. bei Benutzung regelmäßig verkehrender Be-
förderungsmittel die Kosten in Höhe der
niedrigsten Beförderungsklasse,
3. bei Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs
die Kosten entsprechend § 5 Absatz 1 des
Bundesreisekostengesetzes; bei gemeinsa-
mer Fahrt einer beihilfeberechtigten oder be-
rücksichtigungsfähigen Person mit weiteren
beihilfeberechtigten oder berücksichtigungs-
fähigen Personen mit einem Kraftfahrzeug
sind die Fahrtkosten insgesamt nur einmal
beihilfefähig,
4. bei Fahrten mit einem Taxi, wenn ein öffent-
liches Verkehrsmittel nicht benutzt werden
kann, die Kosten bis zur Höhe der nach der
jeweiligen Taxiordnung berechneten Taxe.“
b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 einge-
fügt:
„(5) Nicht beihilfefähig sind
1. die Kosten für die Rückbeförderung wegen
Erkrankung während einer Urlaubsreise oder
einer anderen privaten Reise,
2. die Kosten für die Beförderung anderer Per-
sonen als der erkrankten beihilfeberechtigten
oder berücksichtigungsfähigen Person, es
sei denn, die Beförderung von Begleitperso-
nen ist medizinisch notwendig,
3. die Kosten für andere als die in Absatz 1
Nummer 6 genannten Besuchsfahrten,
4. die Fahrtkosten einschließlich Flugkosten an-
lässlich von Untersuchungen und Behand-
lungen außerhalb der Europäischen Union.
Kosten nach Satz 1 Nummer 4 sind ausnahms-
weise beihilfefähig, wenn zwingende medizi-
nische Gründe für Untersuchungen und Be-
handlungen außerhalb der Europäischen Union
vorliegen. Die Festsetzungsstelle entscheidet in
Fällen des Satzes 2 mit Zustimmung der obers-
ten Dienstbehörde. Die Erteilung der Zustim-
mung bedarf des Einvernehmens des Bundes-
ministeriums des Innern, für Bau und Heimat.“
c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.
24. § 34 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach den Wörtern „§ 111
Absatz 2 Satz 1“ die Angabe „oder § 111c“ ein-
gefügt.
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) § 26 Absatz 1 Nummer 5, § 35 Absatz 2
Satz 1 und 2 Nummer 2 bis 4 und 5 Buchstabe a
und b gelten entsprechend, jedoch ohne die
zeitliche Begrenzung nach § 35 Absatz 2 Satz 2
Nummer 5 Buchstabe a und b auf 21 Tage.“
c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 einge-
fügt:
„(5) Fahrtkosten für die An- und Abreise ein-
schließlich Gepäckbeförderung sind beihilfefä-
hig
1. bei einem aus medizinischen Gründen not-
wendigen Transport mit einem Krankentrans-
portwagen nach § 31 Absatz 4 Nummer 1,
2. bei Fahrten mit regelmäßig verkehrenden Be-
förderungsmitteln in Höhe der tatsächlichen
Aufwendungen bis zu den für Fahrten in der
niedrigsten Beförderungsklasse anfallenden
Kosten,
3. bei Benutzung eines privaten Kraftfahrtzeugs
entsprechend § 5 Absatz 1 des Bundesreise-
kostengesetzes, jedoch nicht mehr als
200 Euro für die Gesamtmaßnahme,
4. bei Benutzung eines Taxis nur, wenn der
Festsetzungsstelle auf Grund einer ärztlichen
Bestätigung die Notwendigkeit der Beförde-
rung nachgewiesen wird und die Fest-
setzungsstelle die Aufwendungen vorher an-
erkannt hat.“
d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und wie
folgt gefasst:
„(6) Werden unter den Voraussetzungen des
Absatzes 3 Rehabilitationsmaßnahmen nach Ab-
satz 1 oder Absatz 2 in Rehabilitationseinrich-
tungen durchgeführt, mit denen kein Versor-
gungsvertrag nach § 111 Absatz 2 Satz 1 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch besteht, sind
Aufwendungen nur entsprechend den §§ 12, 13,
18, 22 bis 25, 26a und § 35 Absatz 2 Satz 2
Nummer 2 bis 4 beihilfefähig.“
25. § 35 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort „be-
steht“ die Wörter „oder in Vorsorge- oder
Rehabilitationseinrichtungen in anderen Mit-
gliedstaaten der Europäischen Union, die im
jeweiligen nationalen System der Kranken-
versicherung zur Versorgung der Versicher-
ten berechtigt sind“ angefügt.
bb) In Nummer 6 werden die Wörter „in Gruppen
unter ärztlicher Betreuung und Überwa-
chung“ durch die Wörter „entsprechend
der Rahmenvereinbarung über den Reha-
bilitationssport und das Funktionstraining
der Bundesarbeitsgemeinschaft für Reha-
bilitation“ ersetzt.
cc) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Das Bundesministerium des Innern, für Bau
und Heimat gibt die Übersicht der anerkann-
ten Heilbäder und Kurorte durch Rund-
schreiben bekannt.“
b) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
„(2) Für Rehabilitationsmaßnahmen nach Ab-
satz 1 Satz 1 sind Aufwendungen nach den
§§ 12, 13, 18, 22 bis 25 und 26 Absatz 1 Num-
mer 5 beihilfefähig. Daneben sind bei Leistun-
gen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 bei-
hilfefähig:

1. Fahrtkosten für die An- und Abreise ein-
schließlich Gepäckbeförderung
a) bei einem aus medizinischen Gründen
notwendigen Transport mit einem Kran-
kentransportwagen nach § 31 Absatz 4
Nummer 1,
b) bei Fahrten mit regelmäßig verkehrenden
Beförderungsmitteln in Höhe der tatsäch-
lichen Aufwendungen bis zu den in der
niedrigsten Beförderungsklasse anfallen-
den Kosten, insgesamt jedoch nicht mehr
als 200 Euro für die Gesamtmaßnahme,
c) bei Benutzung eines privaten Kraftfahr-
zeugs nach § 31 Absatz 4 Nummer 3, je-
doch nicht mehr als 200 Euro für die Ge-
samtmaßnahme,
d) bei Benutzung eines Taxis nur in Fällen
des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 oder
§ 31 Absatz 2 Nummer 3 unter Beachtung
des § 36 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4,
2. nachgewiesener Verdienstausfall einer Be-
gleitperson,
3. Aufwendungen für Kurtaxe, auch für die Be-
gleitperson,
4. Aufwendungen für einen ärztlichen Schluss-
bericht,
5. Aufwendungen für Unterkunft und Verpfle-
gung
a) bei stationären Rehabilitationsmaßnah-
men einschließlich der pflegerischen Leis-
tungen bis zur Höhe des niedrigsten Sat-
zes der Einrichtung für höchstens 21 Tage
ohne An- und Abreisetage, es sei denn,
eine Verlängerung ist aus gesundheit-
lichen Gründen dringend erforderlich,
b) der Begleitperson bei stationären Rehabi-
litationsmaßnahmen für höchstens 21 Tage
ohne An- und Abreisetage bis zur Höhe
des niedrigsten Satzes, es sei denn, eine
Verlängerung ist aus gesundheitlichen
Gründen der oder des Begleiteten drin-
gend erforderlich,
c) bei Mutter-Kind- oder Vater-Kind-Rehabi-
litationsmaßnahmen für höchstens 21 Tage
ohne An- und Abreisetage in Höhe der
Entgelte, die die Einrichtung einem Sozial-
leistungsträger in Rechnung stellt,
d) bei ambulanten Rehabilitationsmaßnah-
men nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 in
Höhe von 16 Euro täglich für höchstens
21 Tage ohne An- und Abreisetage und
e) der Begleitperson bei ambulanten Rehabi-
litationsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 1
Nummer 4 in Höhe von 13 Euro täglich für
höchstens 21 Tage ohne An- und Abreise-
tage.
Aufwendungen für eine Begleitperson sind nur
beihilfefähig, wenn die medizinische Notwen-
digkeit einer Begleitung aus dem Gutachten
nach § 36 Absatz 1 Satz 2 hervorgeht; bei Per-
sonen bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr
wird die medizinische Notwendigkeit der Beglei-
tung unterstellt. Bei Leistungen nach Absatz 1
Satz 1 Nummer 5 sind nachgewiesene Fahrt-
kosten bis zu 10 Euro pro Behandlungstag für
die Hin- und Rückfahrt beihilfefähig, sofern die
Rehabilitationseinrichtung keine kostenfreie
Transportmöglichkeit anbietet. Bei der Nutzung
eines privaten Kraftfahrzeugs oder eines anderen
motorgetriebenen Fahrzeugs gilt § 5 Absatz 1
des Bundesreisekostengesetzes entsprechend.
Aufwendungen für Leistungen nach Absatz 1
Satz 1 Nummer 6 sind bis zur Höhe des Betrages
nach Anlage 9 Abschnitt 1 Nummer 7 je Übungs-
einheit beihilfefähig.
(3) Ist bei einer stationären Rehabilitations-
maßnahme die Anwesenheit einer Begleitperson
aus medizinischen Gründen notwendig, eine
Mitaufnahme in der stationären Rehabilitations-
einrichtung jedoch nicht möglich, sind Aufwen-
dungen für Unterbringung und Verpflegung der
Begleitperson außerhalb der Rehabilitationsein-
richtung bis zur Höhe der Kosten nach Absatz 2
Satz 2 Nummer 5 Buchstabe b beihilfefähig.“
26. § 36 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird das zweite Wort „und“ durch
ein Komma ersetzt.
b) In Nummer 3 wird nach dem Wort „kann“ der
Punkt durch ein Semikolon ersetzt und werden
die Wörter „dies gilt nicht, wenn eine beihilfe-
berechtigte oder berücksichtigungsfähige Per-
son eine Angehörige oder einen Angehörigen
pflegt,“ angefügt.
c) Die folgenden Nummern 4 und 5 werden ange-
fügt:
„4. eine Fahrt mit einem Taxi nach § 35 Absatz 2
Satz 2 Nummer 1 Buchstabe d medizinisch
notwendig ist, und
5. eine Begleitperson medizinisch notwendig
ist.“
27. § 38a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Sätze“ durch
das Wort „Beträge“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Nummer 2 wird das Wort „Pflegebe-
dürftigen“ durch die Wörter „pflegebedürftigen
Personen“ ersetzt.
c) In Absatz 4 Satz 4 werden die Wörter „oder der
Pflegebedürftige“ durch die Wörter „pflegebe-
dürftige Person“ ersetzt.
28. In § 39 Absatz 3 Satz 6 wird die Angabe „Satz 3“
durch die Angabe „Satz 4“ ersetzt.
29. § 39a wird wie folgt gefasst:
„§ 39a
Einrichtungen der Behindertenhilfe
Aufwendungen für Pflege, Betreuung und für
Leistungen der medizinischen Behandlungspflege
in einer vollstationären Einrichtung im Sinne des
§ 71 Absatz 4 Nummer 1 des Elften Buches Sozial-
gesetzbuch, in der die Teilhabe am Arbeitsleben,
an Bildung oder die soziale Teilhabe, die schuli-

sche Ausbildung oder die Erziehung behinderter
Menschen im Vordergrund des Einrichtungs-
zwecks stehen, sind entsprechend § 43a des Elften
Buches Sozialgesetzbuch beihilfefähig. Satz 1 gilt
auch für pflegebedürftige Personen in Räumlich-
keiten im Sinne des § 71 Absatz 4 Nummer 3 des
Elften Buches Sozialgesetzbuch, in denen Leistun-
gen der Eingliederungshilfe für Menschen mit
Behinderungen nach Teil 2 des Neunten Buches
Sozialgesetzbuch erbracht werden.“
30. § 40 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird das Wort „palliativ-medizini-
sche“ durch das Wort „palliativmedizinische“
ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „palliativ-
pflegerischer“ durch das Wort „palliativpflegeri-
scher“ ersetzt.
31. Nach § 40 wird folgender § 40a eingefügt:
„§ 40a
Gesundheitliche
Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase
(1) Beihilfefähig sind entsprechend § 132g des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch Aufwendungen
für eine gesundheitliche Versorgungsplanung für
die letzte Lebensphase in zugelassenen Pflegeein-
richtungen im Sinne des § 43 des Elften Buches
Sozialgesetzbuch und in Einrichtungen der Einglie-
derungshilfe für behinderte Menschen.
(2) Die Höhe der beihilfefähigen Aufwendungen
richtet sich nach § 15 insbesondere Absatz 5 der
Vereinbarung zwischen dem GKV-Spitzenverband
und den Trägern vollstationärer Pflegeeinrichtun-
gen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe für
Menschen mit Behinderung vom 13. Dezember
20171 in Verbindung mit den Vergütungsvereinba-
rungen der jeweiligen Träger der Einrichtungen mit
den Landesverbänden der Krankenkassen und den
Verbänden der Ersatzkassen.
1
https://www.gkv-spitzenverband.de/krankenversicherung/
hospiz_und_palliativversorgung/letzte_lebensphase/
gesundheitliche_versorgungsplanung.jsp“.
32. § 41 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach der Angabe „25“
ein Komma und die Angabe „25a“ eingefügt.
b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 einge-
fügt:
„(5) Bei Personen, die das 16. Lebensjahr
vollendet haben, sind Aufwendungen beihilfe-
fähig für
1. ärztliche Beratungen zu Fragen der medika-
mentösen Präexpositionsprophylaxe zur Ver-
hütung einer Ansteckung mit HIV,
2. Untersuchungen, die bei Anwendung der für
die medikamentöse Präexpositionsprophylaxe
zugelassenen Arzneimittel erforderlich sind.“
c) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden die Ab-
sätze 6 und 7.
33. § 43 wird durch die folgenden §§ 43 und 43a er-
setzt:
„§ 43
Künstliche Befruchtung
(1) Aufwendungen für eine künstliche Befruch-
tung einschließlich der Arzneimittel, die im Zusam-
menhang damit verordnet werden, sind beihilfe-
fähig, wenn
1. die künstliche Befruchtung nach ärztlicher Fest-
stellung erforderlich ist,
2. nach ärztlicher Feststellung eine hinreichende
Aussicht besteht, dass durch die künstliche Be-
fruchtung eine Schwangerschaft herbeigeführt
wird,
3. die Personen, die eine künstliche Befruchtung in
Anspruch nehmen wollen, miteinander verheira-
tet sind,
4. beide Ehegatten das 25. Lebensjahr vollendet
haben,
5. die Ehefrau das 40. Lebensjahr und der Ehemann
das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
6. ausschließlich Ei- und Samenzellen der Ehe-
gatten verwendet werden,
7. sich die Ehegatten vor Durchführung der künst-
lichen Befruchtung von einer Ärztin oder einem
Arzt, die oder der die Behandlung nicht selbst
durchführt, über eine solche Behandlung unter
Berücksichtigung ihrer medizinischen, psy-
chischen und sozialen Aspekte haben unterrich-
ten lassen und
8. die künstliche Befruchtung von einer Ärztin oder
einem Arzt oder einer Einrichtung durchgeführt
wird, der oder dem eine Genehmigung nach
§ 121a Absatz 2 des Fünften Buches Sozialge-
setzbuch erteilt worden ist.
(2) Die Aufwendungen für eine künstliche Be-
fruchtung werden der Person zugeordnet, bei der
die jeweilige Einzelleistung durchgeführt wird. Die
Aufwendungen für folgende Einzelleistungen der
künstlichen Befruchtung sind dem Mann zuzuord-
nen:
1. Maßnahmen im Zusammenhang mit der Gewin-
nung, Untersuchung und Aufbereitung gegebe-
nenfalls einschließlich der Kapazitation des
männlichen Samens,
2. notwendige Laboruntersuchungen und
3. Beratung der Ehegatten über die speziellen
Risiken der künstlichen Befruchtung und für
die gegebenenfalls in diesem Zusammenhang
erfolgende humangenetische Beratung.
(3) Die Aufwendungen für folgende Einzelleis-
tungen der künstlichen Befruchtung sind der Frau
zuzuordnen:
1. extrakorporale Leistungen im Zusammenhang
mit der Zusammenführung von Eizellen und
Samen und
2. Beratung der Ehegatten über die individuellen
medizinischen, psychischen und sozialen As-
pekte der künstlichen Befruchtung.

(4) Im Einzelnen sind die Aufwendungen wie folgt beihilfefähig:
Anzahl der
Nr. Behandlungsmethode Indikationen beihilfefähigen Versuche
1 intrazervikale, intrauterine oder – somatische Ursachen (zum Beispiel acht
intratubare Insemination im Spon- Impotentia coeundi, retrograde Ejaku-
tanzyklus, gegebenenfalls nach lation, Hypospadie, Zervikalkanaste-
Auslösung der Ovulation durch nose, Dyspareunie)
HCG-Gabe, gegebenenfalls nach
Stimulation mit Antiöstrogenen – gestörte Spermatozoen-Mukus-Inter-
aktion
– Subfertilität des Mannes
– Immunologisch bedingte Sterilität
2 intrazervikale, intrauterine oder – Subfertilität des Mannes drei
intratubare Insemination nach hor-
moneller Stimulation mit Gonado- – Immunologisch bedingte Sterilität
tropinen
3 In-vitro-Fertilisation mit Embryo- – Zustand nach Tubenamputation drei;
Transfer, gegebenenfalls als
Zygoten-Transfer oder als – anders, auch mikrochirurgisch, nicht der dritte Versuch ist nur
Embryo-Intrafallopian-Transfer behandelbarer Tubenverschluss beihilfefähig, wenn in ei-
nem von zwei Behand-
– anders nicht behandelbarer tubarer lungszyklen eine Befruch-
Funktionsverlust, auch bei Endo- tung stattgefunden hat
metriose
– idiopathische, unerklärbare Sterilität,
sofern alle diagnostischen und sons-
tigen therapeutischen Möglichkeiten
der Sterilitätsbehandlung einschließ-
lich einer psychologischen Explora-
tion ausgeschöpft sind
– Subfertilität des Mannes, sofern Be-
handlungsversuche nach Nummer 2
keinen Erfolg versprechen oder er-
folglos geblieben sind
– immunologisch bedingte Sterilität,
sofern Behandlungsversuche nach
Nummer 2 keinen Erfolg versprechen
oder erfolglos geblieben sind
4 intratubarer Gameten-Transfer – anders nicht behandelbarer tubarer zwei
Funktionsverlust, auch bei Endo-
metriose
– idiopatische, unerklärbare Sterilität,
sofern alle diagnostischen und sons-
tigen therapeutischen Möglichkeiten
der Sterilitätsbehandlung einschließ-
lich einer psychologischen Explora-
tion ausgeschöpft sind
– Subfertilität des Mannes, sofern Be-
handlungsversuche nach Nummer 2
keinen Erfolg versprechen oder er-
folglos geblieben sind
5 Intracytoplasmatische Spermien- schwere männliche Fertilitätsstörung, drei;
injektion dokumentiert durch zwei aktuelle
Spermiogramme, die auf der Grund- der dritte Versuch ist nur
lage des Handbuchs der Weltgesund- beihilfefähig, wenn in ei-
heitsorganisation zu „Examination and nem von zwei Behand-
processing of human semen“ erstellt lungszyklen eine Befruch-
worden sind; die Untersuchung des tung stattgefunden hat
Mannes durch Ärztinnen und Ärzte mit
der Zusatzbezeichnung „Andrologie“
muss der Indikationsstellung voraus-
gehen

Sofern eine Indikation sowohl für eine In-vitro-
Fertilisation als auch für einen intratubaren Game-
ten-Transfer vorliegt, sind nur die Aufwendungen
für eine Maßnahme beihilfefähig. Das Gleiche
gilt bei einer nebeneinander möglichen In-vitro-
Fertilisation und einer Intracytoplasmatischen
Spermieninjektion. Im Fall eines totalen Fertilisa-
tionsversagens beim ersten Versuch einer In-vitro-
Fertilisation sind die Aufwendungen für eine Intra-
cytoplasmatische Spermieninjektion für maximal
zwei darauffolgende Zyklen beihilfefähig.
(5) Aufwendungen nach Absatz 2 Satz 2, Ab-
satz 3 und Absatz 4 sind zu 50 Prozent beihilfefähig.
(6) Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung
nach einer vorhergehenden Sterilisation, die nicht
medizinisch notwendig war, sind nicht beihilfefähig.
(7) Aufwendungen für Maßnahmen, die über die
künstliche Befruchtung hinausgehen, insbeson-
dere die Kryokonservierung von Samenzellen, im-
prägnierten Eizellen oder noch nicht transferierten
Embryonen, sind außer in den Fällen des Satzes 2
nicht beihilfefähig. Aufwendungen für eine Kryo-
konservierung sind beihilfefähig, wenn die Kryo-
konservierung unmittelbar durch eine Krankheit
bedingt ist und die oberste Dienstbehörde der Bei-
hilfefähigkeit der entsprechenden Aufwendungen
zugestimmt hat. Die oberste Dienstbehörde hat
vor ihrer Zustimmung das Einvernehmen mit dem
Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat
herzustellen.
§ 43a
Sterilisation, Empfängnis-
regelung und Schwangerschaftsabbruch
(1) Aufwendungen für eine durch eine Ärztin
oder einen Arzt vorgenommene Sterilisation sind
beihilfefähig, wenn die Sterilisation wegen einer
Krankheit notwendig ist.
(2) Aufwendungen für die ärztliche Beratung zu
Fragen der Empfängnisregelung einschließlich der
hierfür notwendigen ärztlichen Untersuchungen
und der ärztlich verordneten empfängnisregelnden
Mittel sind beihilfefähig. Aufwendungen für ärztlich
verordnete Mittel zur Empfängnisverhütung sowie
für deren Applikation sind nur bei beihilfeberechtig-
ten und berücksichtigungsfähigen Personen bis
zum vollendeten 22. Lebensjahr beihilfefähig, es
sei denn, die Mittel sind nach ärztlicher Bestäti-
gung zur Behandlung einer Krankheit notwendig.
Aufwendungen für allgemeine Sexualaufklärung
oder Sexualberatung sind nicht beihilfefähig.
(3) Für einen nicht rechtswidrigen Schwanger-
schaftsabbruch sind Aufwendungen nach den §§ 12,
22, 26, 28, 29, 31 und 32 beihilfefähig. Daneben
sind auch Aufwendungen für die ärztliche Beratung
über die Erhaltung der Schwangerschaft und die
ärztliche Untersuchung und Begutachtung zur Fest-
stellung der Voraussetzungen eines nicht rechts-
widrigen Schwangerschaftsabbruchs beihilfefähig.“
34. In § 45a Absatz 2 Satz 1 werden nach der Angabe
„Kapitel 2“ die Wörter „und § 7 Absatz 1 des Bun-
desreisekostengesetzes“ eingefügt.
35. § 46 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird das Wort „anderes“ durch das
Wort „Anderes“ ersetzt.
b) Absatz 3 Satz 5 wird wie folgt gefasst:
„Der Bemessungssatz für beihilfeberechtigte
Personen, die Elternzeit in Anspruch nehmen,
beträgt 70 Prozent.“
36. § 47 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:
„(5) Bei beihilfeberechtigten und berücksich-
tigungsfähigen Personen, die freiwillig in der ge-
setzlichen Krankenversicherung versichert sind,
erhöht sich der Bemessungssatz auf 100 Pro-
zent der beihilfefähigen Aufwendungen, die sich
nach Anrechnung der Leistungen und Erstattun-
gen der gesetzlichen Krankenversicherung er-
geben. Dies gilt nicht für beihilfefähige Aufwen-
dungen, wenn für diese keine Leistungen oder
Erstattungen von der gesetzlichen Krankenver-
sicherung erbracht werden.“
b) Die bisherigen Absätze 5 bis 8 werden die Ab-
sätze 6 bis 9.
37. § 49 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. Arznei- und Verbandmitteln nach § 22 Ab-
satz 1 Nummer 1 und 2, Produkten nach
§ 22 Absatz 5 Satz 1 sowie bei Medizinpro-
dukten nach Anlage 4,“.
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4
eingefügt:
„4. Leistungen im Zusammenhang mit einer
künstlichen Befruchtung nach § 43 ein-
schließlich der dabei verwendeten Arz-
neimittel,“.
bb) Die bisherigen Nummern 4 und 5 werden die
Nummern 5 und 6.
cc) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 7 und
das Wort „sowie“ durch ein Komma ersetzt.
dd) Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 8 und
der Punkt durch ein Komma ersetzt.
ee) Folgende Nummer 9 wird angefügt:
„9. Arzneimittel nach § 22, wenn auf Grund
eines Arzneimittelrückrufs oder einer
von der zuständigen Behörde vorge-
nommenen Einschränkung der Verwend-
barkeit eines Arzneimittels erneut ein
Arzneimittel verordnet werden musste.“
38. In § 50 Absatz 1 Satz 5 wird die Angabe „Satz 1“
durch die Angabe „Satz 2“ ersetzt.
39. § 51 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt:
„(6) Der Beihilfebescheid kann vollständig
durch automatisierte Einrichtungen erlassen wer-
den, sofern kein Anlass dazu besteht, den Ein-
zelfall durch einen Amtsträger zu bearbeiten.“
b) Die bisherigen Absätze 6 bis 8 werden die Ab-
sätze 7 bis 9.

40. Dem § 51a wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Besteht die Möglichkeit eines elektroni-
schen Datenaustauschs zwischen den Dritten und
der Festsetzungsstelle, ist die Beihilfe auf Antrag
der beihilfeberechtigten Person direkt an die
Leistungserbringer oder von diesen beauftragten
Abrechnungsstellen auszuzahlen, wenn die bei-
hilfeberechtigte und die berücksichtigungsfähige
Person ihre Einwilligung in die Datenverarbeitung
erteilt oder ihre Einwilligung in die Entbindung von
der Schweigepflicht der Leistungserbringer erteilt
hat. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.“
41. § 56 Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.
42. § 58 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Anpassung des Betrages nach § 6
Absatz 2 Satz 1 auf Grund der Sätze 4 und 5
des § 6 Absatz 2 erfolgt erstmals für die Be-
antragung der Beihilfe im Jahr 2024.“
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
c) Die Absätze 3 und 4 werden die Absätze 2 und 3.
d) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Die Berücksichtigungsfähigkeit von Kin-
dern, die sich in Schul- oder Berufsausbildung
befinden und deren Schul- oder Berufsab-
schluss sich im Jahr 2020 durch die COVID-
19-Pandemie verzögert, verlängert sich um den
Zeitraum der Verzögerung.“
43. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) Abschnitt 1 Nummer 8.3 wird wie folgt gefasst:
„8.3 Hornhautimplantation refraktiv zur Korrek-
tur der Presbyopie“.
b) Abschnitt 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 2 wird aufgehoben.
bb) Nummer 3 wird Nummer 2 und in Satz 1
wird das Wort „therapiefraktäre“ durch das
Wort „therapierefraktäre“ ersetzt.
cc) Die Nummern 4 bis 9 werden die Num-
mern 3 bis 8.
dd) Nummer 10 wird Nummer 9 und wie folgt
gefasst:
„10. Radiale extrakorporale Stoßwellen-
therapie (r-ESWT)
Aufwendungen sind nur beihilfefähig
im orthopädischen und schmerzthera-
peutischen Bereich bei Behandlung
der therapierefraktären Epicondylitis
humeri radialis oder einer therapiere-
fraktären Fasciitis plantaris. Auf der
Grundlage des Beschlusses der Bun-
desärztekammer zur Analogbewertung
der r-ESWT sind Gebühren nach Num-
mer 302 der Anlage zur Gebührenord-
nung für Ärzte beihilfefähig. Zuschläge
sind nicht beihilfefähig.“
ee) Die bisherigen Nummern 11 und 12 werden
die Nummern 10 und 11.
ff) Folgende Nummer 12 wird angefügt:
„12. Visusverbessernde Maßnahmen
a) Austausch natürlicher Linsen
Bei einer reinen visusverbessernden
Operation sind Aufwendungen nur
beihilfefähig, wenn der Austausch
die einzige Möglichkeit ist, um eine
Verbesserung des Visus zu er-
reichen. Die Aufwendungen für die
Linsen sind dabei nur bis zur Höhe
der Kosten einer Monofokallinse,
höchstens bis zu 270 Euro pro Linse
beihilfefähig. Satz 2 gilt auch für
Linsen bei einer Kataraktoperation.
b) Chirurgische Hornhautkorrektur
durch Laserbehandlung
Aufwendungen sind nur beihilfe-
fähig, wenn eine Korrektur durch
eine Brille oder Kontaktlinsen nach
augenärztlicher Feststellung nicht
möglich ist.
c) Implantation einer additiven Linse,
auch einer Add-on-Intraokularlinse
Aufwendungen sind nur beihilfe-
fähig, wenn die Implantation die ein-
zige Möglichkeit ist, um eine Ver-
besserung des Visus zu erreichen.
d) Implantation einer phaken Intra-
okularlinse
Aufwendungen sind nur beihilfe-
fähig, wenn die Implantation die
einzige Möglichkeit ist, um eine Ver-
besserung des Visus zu erreichen.
Aufwendungen für visusverbessernde
Maßnahmen sind nur dann beihilfe-
fähig, wenn die Festsetzungsstelle
den Maßnahmen vor Aufnahme der
Behandlung zugestimmt hat.“
44. Anlage 3 erhält die aus dem Anhang 1 zu dieser
Verordnung ersichtliche Fassung.
45. Anlage 4 erhält die aus dem Anhang 2 zu dieser
Verordnung ersichtliche Fassung.
46. Anlage 5 erhält die aus dem Anhang 3 zu dieser
Verordnung ersichtliche Fassung.
47. Anlage 6 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 6 werden die Wörter „schwerwiegen-
der allergischer Rhinitis“ durch die Wörter „per-
sistierender allergischer Rhinitis mit schwer-
wiegender Symptomatik“ ersetzt.
b) In Nummer 19 wird das Wort „Gingko-biloba-
Blätter-Extrakt“ durch das Wort „Ginkgo-biloba-
Blätter-Extrakt“ ersetzt.
c) Nach Nummer 19 wird folgende Nummer 20 ein-
gefügt:
„20. Glukokortikoide, topisch nasal nur zur Be-
handlung bei persistierender allergischer
Rhinitis mit schwerwiegender Symptomatik“.
d) Die bisherigen Nummern 20 bis 27 werden die
Nummern 21 bis 28.
48. Anlage 7 wird aufgehoben.

49. Anlage 8 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 9 wird aufgehoben.
b) Die bisherigen Nummern 10 und 11 werden die
Nummern 9 und 10.
50. Anlage 10 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
„b) Sprachtherapeutin oder Sprachthera-
peut,“.
bb) Buchstabe d wird wie folgt gefasst:
„d) Sprachheilpädagogin oder Sprachheil-
pädagoge,“.
b) In Nummer 3 werden in dem Satzteil vor Buch-
stabe a nach dem Wort „Beschäftigungstherapie“
die Wörter „einschließlich Bereich Kälte- und
Wärmebehandlung“ eingefügt.
51. Anlage 11 wird wie folgt geändert:
a) Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3.3 wird das Wort „Sprach-
störungen“ durch das Wort „Sprechstörun-
gen“ ersetzt.
bb) Nach Nummer 3.4 wird folgende Nummer 4.1
eingefügt:
„4.1 Defibrillatorweste“.
cc) Die bisherigen Nummern 4.1 bis 4.4 werden
die Nummern 4.2 bis 4.5.
dd) In Nummer 8.8 wird der Klammerzusatz nach
dem Wort „Hörgeräte“ wie folgt gefasst:
„(Hinter-dem-Ohr-Geräte [HdO-Geräte] so-
wie In-dem-Ohr-Geräte [IdO-Geräte] ein-
schließlich Otoplastik, Taschengeräte, Hör-
brillen, Schallsignale überleitende Geräte
[C.R.O.S.-Geräte, Contralateral Routing of
Signals], drahtlose Hörhilfen)“.
ee) Nummer 20.5 wird wie folgt gefasst:
„20.5 Toilettenhilfen bei Schwerbehinder-
ten oder Personen mit Hüfttotal-
endoprothese“.
ff) Nummer 21.1 wird wie folgt gefasst:
„21.1 Übertragungsanlagen – zur Befrie-
dung von allgemeinen Grundbedürf-
nissen des täglichen Lebens zusätz-
lich zu einem Hörgerät oder einem
Cochlea-Implantat oder wenn bei
peripherer Normalhörigkeit auf Grund
einer auditiven Verarbeitungs- und
Wahrnehmungsstörung eine patho-
logische Einschränkung des Sprach-
verstehens im Störschall besteht“.
b) Abschnitt 2 wird wie folgt gefasst:
„Abschnitt 2
Perücken
Aufwendungen für ärztlich verordnete Voll- oder
Teilperücken einschließlich Befestigungselemen-
ten wie Klebestreifen und Spangen sowie Mate-
rialien zur Befestigung sind bis zu einem Betrag
von 512 Euro beihilfefähig, wenn, vorüberge-
hend oder langfristig, großflächiger und massi-
ver Haarverlust wegen einer Krankheit oder im
Zusammenhang mit einer Krankheit vorliegt,
insbesondere bei:
1. Chemotherapie,
2. Strahlenbehandlung,
3. vorübergehender oder dauerhafter Medika-
mentengabe,
4. Operationen,
5. Infekten oder entzündlichen Erkrankungen,
6. Stoffwechselerkrankungen,
7. psychischen Erkrankungen mit oder durch
Haarverlust,
8. sonstigen Erkrankungen mit Haarverlust,
9. Deformation des Kopfes mit entstellender
Wirkung,
10. Unfallfolgen.
Aufwendungen für eine zweite Voll- oder Teil-
perücke zum Wechseln sind nur beihilfefähig,
wenn eine Voll- oder Teilperücke länger als ein
Jahr getragen werden muss. Aufwendungen für
die erneute Beschaffung einer Voll- oder Teil-
perücke sind beihilfefähig, wenn
1. seit der vorangegangenen Beschaffung einer
Voll- oder Teilperücke aus Kunststoff ein Jahr
vergangen ist,
2. seit der vorangegangenen Beschaffung einer
Voll- oder Teilperücke aus Echthaar zwei
Jahre vergangen sind oder
3. sich bei Kindern vor Ablauf der vorgenannten
Zeiträume die Kopfform geändert hat.
Bei der Erstverordnung sind auch die Aufwen-
dungen für einen Perückenkopf beihilfefähig.“
c) Dem Abschnitt 3 wird folgende Nummer 4 an-
gefügt:
„4. Aufwendungen für ärztlich verordnete elek-
tronische Systeme zur Informationsverarbei-
tung und Informationsausgabe für Blinde
sind beihilfefähig.“
d) Abschnitt 4 wird wie folgt geändert:
aa) Unterabschnitt 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Nummer 1 wird aufgehoben.
bbb) Die Nummern 2 bis 5 werden die Num-
mern 1 bis 4.
bb) Unterabschnitt 3 Nummer 3 Satz 1 wird wie
folgt gefasst:
„Bei Vorliegen einer Indikation nach Num-
mer 1 sind zusätzlich Aufwendungen für eine
Brille nach Unterabschnitt 2 ungeachtet von
Unterabschnitt 1 Nummer 2 beihilfefähig.“
cc) In Unterabschnitt 5 Nummer 1 Buchstabe e
Satz 1 wird jeweils das Symbol „≥“ durch
das Wort „ab“ ersetzt.
52. Anlage 12 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1.3 werden die Wörter „Anti-Aller-
gene-Matrazen, Matrazenbezüge“ durch die
Wörter „antiallergene Matratzen, Matratzenbe-
züge“ ersetzt.
b) Nummer 23.3 wird aufgehoben.

53. In Anlage 13 werden die Nummern 1.2.4 und 2.3
aufgehoben.
54. Anlage 14 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. Kliniken des Deutschen HNPCC-Konsortiums
a) Berlin
Charité – Universitätszentrum Berlin, Brust-
zentrum
b) Dresden
Medizinische Fakultät der Technischen
Universität Dresden
Klinik und Poliklinik für Frauenheilkunde
und Geburtshilfe
c) Düsseldorf
Universitätsklinikum Düsseldorf, Frauenklinik,
Brustzentrum
d) Erlangen
Universitätsklinikum Erlangen
Familiäres Brust- und Eierstockkrebszentrum
e) Frankfurt
Universitätsklinikum Frankfurt
Klinik für Frauenheilkunde und Geburtshilfe
f) Freiburg
Institut für Humangenetik des Universitäts-
klinikums Freiburg
g) Göttingen
Universitäts-Medizin Göttingen, Brustzen-
trum, Gynäkologisches Krebszentrum
h) Greifswald
Institut für Humangenetik der Universitäts-
medizin Greifswald
i) Halle
Universitätsklinikum Halle, Klinik und Poli-
klinik für Gynäkologie
j) Hamburg
Brustzentrum Klinik und Poliklinik für
Gynäkologie
Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf
k) Hannover
Institut für Humangenetik, Medizinische
Hochschule Hannover
l) Heidelberg
Institut für Humangenetik der Universität
Heidelberg
Berlin, den 1. Dezember 2020
Der Bundesminister
m) Kiel
Klinik für Gynäkologie und Geburtshilfe des
Universitätsklinikums Schleswig-Holstein
n) Köln
Zentrum Familiärer Brust- und Eierstock-
krebs
o) Leipzig
Institut für Humangenetik der Universität
Leipzig
Zentrum für familiären Brust- und Eierstock-
krebs
p) Mainz
Zentrum für familiären Brust- und Eier-
stockkrebs der Universitätsmedizin Mainz,
Institut für Humangenetik und Klinik für
Frauengesundheit
q) München
Universitätsfrauenklinik der Ludwig-Maximi-
lians-Universität München-Großhadern
Universitätsfrauenklinik der Technischen Uni-
versität München am Klinikum rechts der
Isar
r) Münster
Institut für Humangenetik der Universität
Münster
s) Regensburg
Institut für Humangenetik, Universität
Regensburg
t) Tübingen
Universität Tübingen, Institut für Human-
genetik
u) Ulm
Frauenklinik und Poliklinik der Universität
Ulm
v) Würzburg
Institut für Humangenetik der Universität
Würzburg“.
55. Anlage 14a erhält die aus dem Anhang 4 zu dieser
Verordnung ersichtliche Fassung.
56. Anlage 15 wird aufgehoben.
57. In Anlage 16 wird in der Überschrift die Angabe
„§ 51a“ durch die Angabe „§ 51a Absatz 2“ ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
des Innern, für Bau und Heimat
Horst Seehofer

Anhang 1 (zu Artikel 1 Nummer 44)
Anlage 3
(zu den §§ 18 bis 21)
Ambulant durchgeführte psychotherapeutische Behandlungen
und Maßnahmen der psychosomatischen Grundversorgung
Abschnitt 1
Psychotherapeutische Leistungen
1. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für:
a) Familientherapie,
b) Funktionelle Entspannung nach Marianne Fuchs,
c) Gesprächspsychotherapie (zum Beispiel nach Rogers),
d) Gestalttherapie,
e) Körperbezogene Therapie,
f) Konzentrative Bewegungstherapie,
g) Logotherapie,
h) Musiktherapie,
i) Heileurhythmie,
j) Psychodrama,
k) Respiratorisches Biofeedback,
l) Transaktionsanalyse.
2. Nicht zu den psychotherapeutischen Leistungen im Sinne der §§ 18 bis 21 gehören:
a) Behandlungen, die zur schulischen, beruflichen oder sozialen Anpassung oder Förderung bestimmt sind,
b) Maßnahmen der Erziehungs-, Ehe-, Familien-, Lebens-, Paar- oder Sexualberatung,
c) Heilpädagogische und ähnliche Maßnahmen sowie
d) Psychologische Maßnahmen, die der Aufarbeitung und Überwindung sozialer Konflikte dienen.
Abschnitt 2
Psychosomatische Grundversorgung
1. Aufwendungen für eine verbale Intervention sind nur beihilfefähig, wenn die Behandlung durchgeführt wird von
einer Fachärztin oder einem Facharzt für
a) Allgemeinmedizin,
b) Augenheilkunde,
c) Frauenheilkunde und Geburtshilfe,
d) Haut- und Geschlechtskrankheiten,
e) Innere Medizin,
f) Kinder- und Jugendlichenmedizin,
g) Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
h) Neurologie,
i) Phoniatrie und Pädaudiologie,
j) Psychiatrie und Psychotherapie,
k) Psychotherapeutische Medizin oder Psychosomatische Medizin und Psychotherapie oder
l) Urologie.
2. Aufwendungen für übende und suggestive Interventionen (autogenes Training, progressive Muskelrelaxation
nach Jacobson, Hypnose) sind nur dann beihilfefähig, wenn die Behandlung durchgeführt wird von
a) einer Ärztin oder einem Arzt,
b) einer Psychologischen Psychotherapeutin oder einem Psychologischen Psychotherapeuten,
c) einer Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder einem Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten,
d) einer Psychotherapeutin oder einem Psychotherapeuten.
Die behandelnde Person muss über Kenntnisse und Erfahrungen in der Anwendung der entsprechenden Inter-
vention verfügen.

Abschnitt 3
Tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie
1. Leistungen der anerkannten Psychotherapieform tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psycho-
therapie dürfen bei Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, nur von folgenden Personen erbracht
werden:
a) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Erwachse-
nen in diesem Verfahren,
b) Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten mit einer vertieften Aus-
bildung in diesem Verfahren.
2. Leistungen der anerkannten Psychotherapieform tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psycho-
therapie dürfen bei Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nur von folgenden Personen
erbracht werden:
a) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und
Jugendlichen in diesem Verfahren,
b) Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten mit einer vertieften Aus-
bildung in diesem Verfahren und einer Zusatzqualifikation für die Behandlung von Kindern und Jugend-
lichen, die die Anforderungen des § 6 Absatz 4 der Psychotherapievereinbarung erfüllt,
c) Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten mit einer
vertieften Ausbildung in diesem Verfahren.
3. Wird die Behandlung von einer ärztlichen Psychotherapeutin oder einem ärztlichen Psychotherapeuten durch-
geführt, muss diese Person Fachärztin oder Facharzt für eines der folgenden Fachgebiete sein:
a) Psychotherapeutische Medizin,
b) Psychiatrie und Psychotherapie oder Psychosomatische Medizin und Psychotherapie,
c) Kinder- und Jugendlichenpsychiatrie und -psychotherapie oder
d) Ärztin oder Arzt mit der Bereichs- oder Zusatzbezeichnung „Psychotherapie“ oder „Psychoanalyse“.
Eine Fachärztin oder ein Facharzt für Psychotherapeutische Medizin, Psychiatrie und Psychotherapie oder
Kinder- und Jugendlichenpsychiatrie und -psychotherapie sowie eine Ärztin oder ein Arzt mit der Bereichs-
bezeichnung „Psychotherapie“ kann nur tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie (Nummern 860 bis 862
der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte) durchführen. Eine Ärztin oder ein Arzt mit der Bereichs- oder
Zusatzbezeichnung „Psychoanalyse“ oder mit der vor dem 1. April 1984 verliehenen Bereichsbezeichnung
„Psychotherapie“ kann auch analytische Psychotherapie (Nummern 863 und 864 der Anlage zur Gebühren-
ordnung für Ärzte) durchführen.
4. Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen in Ausnahmefällen (§ 19 Absatz 1 Nummer 3 und 4)
ist, dass vor Beginn der Behandlung eine erneute eingehende Begründung der Therapeutin oder des Thera-
peuten vorgelegt wird und die Festsetzungsstelle vor Beginn der Behandlung zugestimmt hat. Zeigt sich bei
der Therapie, dass das Behandlungsziel innerhalb der vorgesehenen Anzahl der Sitzungen nicht erreicht wird,
kann in Ausnahmefällen eine weitere begrenzte Behandlungsdauer anerkannt werden. Die Anerkennung darf
erst im letzten Behandlungsabschnitt erfolgen. Voraussetzung für die Anerkennung ist eine Indikation nach
§ 18a Absatz 1 und 2, die nach ihrer besonderen Symptomatik und Struktur eine besondere tiefenpsycho-
logisch fundierte oder analytische Bearbeitung erfordert und eine hinreichende Prognose über das Erreichen
des Behandlungsziels erlaubt.
Abschnitt 4
Verhaltenstherapie
1. Leistungen der Verhaltenstherapie dürfen bei Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, nur von
folgenden Personen erbracht werden:
a) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Erwachse-
nen in diesem Verfahren,
b) Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten mit einer vertieften Aus-
bildung in diesem Verfahren.
2. Leistungen der Verhaltenstherapie dürfen bei Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nur
von folgenden Personen erbracht werden:
a) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und
Jugendlichen in diesem Verfahren,
b) Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten mit einer vertieften Aus-
bildung in diesem Verfahren und einer Zusatzqualifikation für die Behandlung von Kindern- und Jugend-
lichen, die die Anforderungen des § 6 Absatz 4 der Psychotherapeutenvereinbarung erfüllt,
c) Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten mit einer
vertieften Ausbildung in diesem Verfahren.

3. Wird die Behandlung von einer ärztlichen Psychotherapeutin oder einem ärztlichen Psychotherapeuten durch-
geführt, muss diese Person Fachärztin oder Facharzt für eines der folgenden Fachgebiete sein:
a) Psychotherapeutische Medizin oder Psychosomatische Medizin,
b) Psychiatrie und Psychotherapie,
c) Kinder- und Jugendlichenpsychiatrie und -psychotherapie oder
d) Ärztin oder Arzt mit der Bereichs- oder Zusatzbezeichnung „Psychotherapie“.
Ärztliche Psychotherapeutinnen oder ärztliche Psychotherapeuten, die keine Fachärztinnen oder Fachärzte
sind, können die Behandlung durchführen, wenn sie den Nachweis erbringen, dass sie während ihrer Weiter-
bildung schwerpunktmäßig Kenntnisse und Erfahrungen in Verhaltenstherapie erworben haben.
Abschnitt 5
Systemische Therapie
1. Leistungen der Systemischen Therapie dürfen nur von folgenden Personen erbracht werden:
a) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung in diesem Verfahren,
b) Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten mit einer vertieften Aus-
bildung in diesem Verfahren,
c) Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten mit einer vertieften Aus-
bildung in einem Verfahren nach Abschnitt 3 oder 4 und einer Zusatzqualifikation für dieses Verfahren, die
die Anforderungen des § 6 Absatz 8 der Psychotherapievereinbarung erfüllt.
2. Wird die Behandlung von einer ärztlichen Psychotherapeutin oder einem ärztlichen Psychotherapeuten durch-
geführt, muss diese Person Fachärztin oder Facharzt für eines der folgenden Fachgebiete sein:
a) Psychiatrie und Psychotherapie,
b) Psychosomatische Medizin und Psychotherapie oder
c) Ärztin oder Arzt mit der Zusatzbezeichnung „Psychotherapie“
mit erfolgreicher Weiterbildung auf dem Gebiet der Systemischen Therapie.
Abschnitt 6
Eye-Movement-Desensitization-and-Reprocessing-Behandlung
1. Leistungen der Eye-Movement-Desensitization-and-Reprocessing-Behandlung dürfen nur von folgenden Per-
sonen erbracht werden:
a) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung in einem Verfahren nach Abschnitt 3
oder 4,
b) Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten mit einer vertieften Aus-
bildung in einem Verfahren nach Abschnitt 3 oder 4.
2. Wird die Behandlung von einer Psychologischen Psychotherapeutin oder einem Psychologischen Psycho-
therapeuten, einer Psychotherapeutin oder einem Psychotherapeuten durchgeführt, muss diese Person Kennt-
nisse und praktische Erfahrungen in der Behandlung der posttraumatischen Belastungsstörung und in der
Eye-Movement-Desensitization-and-Reprocessing-Behandlung erworben haben.
3. Wurde die Qualifikation nach Nummer 1 oder Nummer 2 bei Psychologischen Psychotherapeutinnen oder
Psychologischen Psychotherapeuten nicht im Rahmen der Ausbildung und bei Psychotherapeutinnen oder
Psychotherapeuten nicht im Rahmen der Weiterbildung erworben, muss die behandelnde Person
a) in mindestens 40 Stunden eingehende Kenntnisse in der Theorie der Traumabehandlung und der
Eye-Movement-Desensitization-and-Reprocessing-Behandlung erworben haben und
b) mindestens 40 Stunden Einzeltherapie mit mindestens fünf abgeschlossenen Eye-Movement-Desensitization-
and-Reprocessing-Behandlungsabschnitten unter Supervision von mindestens 10 Stunden mit Eye-Movement-
Desensitization-and-Reprocessing-Behandlung durchgeführt haben.
4. Wird die Behandlung von einer ärztlichen Psychotherapeutin oder einem ärztlichen Psychotherapeuten durch-
geführt, muss diese Person
a) die Voraussetzungen nach Abschnitt 3 oder 4 erfüllen und
b) Kenntnisse und praktische Erfahrungen in der Behandlung der posttraumatischen Belastungsstörung und in
der Eye-Movement-Desensitization-and-Reprocessing-Behandlung erworben haben.

Anhang 2
(zu Artikel 1 Nummer 45)
Anlage 4
(zu § 22 Absatz 1)
Beihilfefähige Medizinprodukte
Nr. Produktbezeichnung
0
1xklysma salinisch
1
1.1 ALCON BSS
1.2 AMO
ENDOSOL
1.3 Ampuwa
für Spülzwecke
1.4 Amvisc
1.5 Amvisc Plus
1.6 Aqua B. Braun
2
2.1 Bausch & Lomb Balanced Salt
Solution
2.2 BD PosiFlushSP
2.3 BD PosiFlushXS
2.4 belAir
NaCl 0,9 %
2.5 BSS DISTRA-SOL
2.6 BSS PLUS
(Alcon Pharma GmbH)
2.7 BSS STERILE SPÜLLÖSUNG
(Alcon Pharma GmbH)
3 unbesetzt
4
4.1 Dimet 20
Medizinische Anwendungsfälle
Zur raschen und nachhaltigen Entleerung des Enddarms vor Ope-
rationen und diagnostischen Eingriffen; nicht zur Anwendung bei
Personen, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Zur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe.
Für intraokulare und topische Spülungen des Auges bei chirur-
gischen Prozeduren und für diagnostische und therapeutische
Maßnahmen.
Zum Anfeuchten von Tamponaden und Verbänden; zur Atemluft-
befeuchtung nur zur Anwendung in geschlossenen Systemen in
medizinisch notwendigen Fällen; jeweils in einer Menge, die aus-
schließlich für die einmalige Anwendung geeignet ist.
Zur Anwendung als Operationshilfe bei ophthalmischen Eingriffen
am vorderen Augenabschnitt.
Zur Anwendung als Operationshilfe bei ophthalmischen Eingriffen
am vorderen Augenabschnitt.
Zur Spülung und Reinigung bei operativen Eingriffen, zur Spülung
von Wunden und Verbrennungen, zum Anfeuchten von Wundtam-
ponaden, Tüchern und Verbänden, zur Überprüfung der Durchläs-
sigkeit von Blasenkathetern und zur mechanischen Augenspülung.
Zur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe.
Ausschließlich zur Spülung von In-situ-Gefäßzugangssystemen;
nicht in einem sterilen Umfeld verwendbar.
Ausschließlich zum Spülen von In-situ-Gefäßzugangssystemen, bei
Verwendung aseptischer Technik in einem sterilen Umfeld.
Als isotone Trägerlösung bei der Verwendung von Inhalaten in Ver-
neblern oder Aerosolgeräten. Dies gilt nur für die Fälle, in denen der
Zusatz einer isotonen Trägerlösung in der Fachinformation des
arzneistoffhaltigen Inhalats zwingend vorgesehen ist.
Zur Spülung der Vorderkammer während Kataraktoperationen und
anderer intraokularer Eingriffe.
Als intraokulare Spüllösung bei chirurgischen Eingriffen im Auge,
bei denen eine intraokulare Perfusion erforderlich ist.
Zur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe.
Behandlung des Kopfhaares bei Pediculosis capitis bei Personen,
die
a) das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
b) das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben
und an Entwicklungsstörungen leiden.

Nr. Produktbezeichnung
4.2 Dk-line
4.3 DuoVisc
5
5.1 EtoPril
5.2 Eye-Lotion
Balanced Salt Solution
6
6.1 Freka-Clyss
6.2 Freka Drainjet NaCl 0,9 %
6.3 Freka Drainjet
Purisole SM verdünnt
7 unbesetzt
8
8.1 Healon
8.2 Healon5
8.3 Healon GV
8.4 Hedrin Once Liquid Gel
8.5 HSO
Medizinische Anwendungsfälle
Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie, zur
mechanischen Netzhautentfaltung nach Netzhautablösungen/PVR/
PDR, Riesenrissen oder okularen Traumata sowie zur vereinfachten
Entfernung subluxierter Linsen und Fremdkörper aus dem Glas-
körperraum.
Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie des
vorderen Augenabschnitts bei Kataraktextraktion und Implantation
einer Intraokularlinse.
Behandlung des Kopfhaares bei Pediculosis capitis bei Personen,
die
a) das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
b) das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben
und an Entwicklungsstörungen leiden.
Zur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe.
Behandlung
a) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon
(mit Ausnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose,
Mukoviszidose oder neurogener Darmlähmung,
b) vor diagnostischen Eingriffen,
c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie und
d) in der Terminalphase
bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.
Behandlung der Obstipation, zur raschen und nachhaltigen Ent-
leerung des Enddarms vor Operationen, zur Vorbereitung von uro-
logischen, röntgenologischen und gynäkologischen Untersuchun-
gen sowie vor Rektoskopien bei Personen, die das zwölfte, aber
noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwick-
lungsstörungen leiden.
Zur internen und externen Anwendung wie Perfusion des extra-
korporalen Systems bei der Hämodialyse, postoperative Blasen-
spülung bei allen urologischen Eingriffen, Spülungen im Magen-
Darm-Trakt und von Fisteln und Drainagen. Auch zur Wundbehand-
lung und zum Anfeuchten von Tüchern und Verbänden.
Zur intraoperativen und postoperativen Blasenspülung bei urologi-
schen Eingriffen.
Für die intraokulare Verwendung bei Augenoperationen.
Als viskoelastische Lösung für die intraokulare Verwendung bei
Operationen am vorderen Augenabschnitt.
Als viskoelastische Lösung für die intraokulare Verwendung bei
Operationen am vorderen Augenabschnitt.
Behandlung des Kopfhaares bei Pediculosis capitis bei Personen,
die
a) den sechsten Lebensmonat, aber noch nicht das zwölfte Lebens-
jahr vollendet haben,
b) das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben
und an Entwicklungsstörungen leiden.
Zur Anwendung als Operationshilfe bei ophthalmischen Eingriffen
am vorderen und hinteren Augenabschnitt.

Nr. Produktbezeichnung
8.6 HSO Plus
8.7 Hylo-Gel
9
9.1 InstillaGel Lubri
9.2 IsoFree
9.3 ISOMOL
9.4 Isotonische Kochsalzlösung zur
Inhalation (Eifelfango)
10 unbesetzt
11
11.1 Kinderlax elektrolytfrei
11.2 Klistier Fresenius
11.3 Kochsalz 0,9 %
Inhalat Pädia
Medizinische Anwendungsfälle
Zur Anwendung als Operationshilfe bei ophthalmischen Eingriffen
am vorderen und hinteren Augenabschnitt.
Als synthetische Tränenflüssigkeit bei Autoimmunerkrankungen
(Sjögren-Syndrom mit deutlichen Funktionsstörungen [trockenes
Auge Grad 2], Epidermolysis bulosa, okulares Pemphigoid), Fehlen
oder Schädigung der Tränendrüse, Fazialisparese oder bei
Lagophthalmus.
Zur Anwendung bei Personen mit Katheterisierung.
Als Trägerlösung bei der Verwendung von Inhalaten in Verneblern
oder Aerosolgeräten, wenn der Zusatz einer isotonen Trägerlösung
in der Fachinformation des arzneistoffhaltigen Inhalats zwingend
vorgesehen ist.
Behandlung
a) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon
(mit Ausnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose,
Divertikulitis, Mukoviszidose oder neurogener Darmlähmung,
b) bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Nieren-
insuffizienz,
c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie und
d) in der Terminalphase
bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.
Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber
noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwick-
lungsstörungen leiden.
Als Trägerlösung bei der Verwendung von Inhalaten in Verneblern
oder Aerosolgeräten, wenn der Zusatz einer isotonen Trägerlösung
in der Fachinformation des arzneistoffhaltigen Inhalats zwingend
vorgesehen ist.
Zur Behandlung der Obstipation für Personen, die den fünften
Lebensmonat, aber noch nicht das zwölfte Lebensjahr vollendet
haben.
Behandlung
a) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon
(mit Ausnahme des kongenitalen Megacolons), Divertikulose,
Mukoviszidose oder neurogener Darmlähmung,
b) vor diagnostischen Eingriffen,
c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie und
d) in der Terminalphase
bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.
Behandlung der Obstipation, zur raschen und nachhaltigen Ent-
leerung des Enddarms vor Operationen, zur Vorbereitung von uro-
logischen, röntgenologischen und gynäkologischen Untersuchun-
gen sowie vor Rektoskopien bei Personen, die das zwölfte, aber
noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwick-
lungsstörungen leiden.
Als Trägerlösung bei der Verwendung von Inhalaten in Verneblern
oder Aerosolgeräten, wenn der Zusatz einer Trägerlösung in der
Fachinformation des arzneistoffhaltigen Inhalats zwingend vorge-
sehen ist.

Nr. Produktbezeichnung Medizinische Anwendungsfälle
12 unbesetzt
13
13.1 Macrogol AbZ Behandlung
a) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon
(mit Ausnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose,
Divertikulitis, Mukoviszidose oder neurogener Darmlähmung,
b) bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Nieren-
insuffizienz,
c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie und
d) in der Terminalphase
bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.
Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber
noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwick-
lungsstörungen leiden.
13.2 Macrogol dura Behandlung
a) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon
(mit Ausnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose,
Divertikulitis, Mukoviszidose oder neurogener Darmlähmung,
b) bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Nieren-
insuffizienz,
c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie und
d) in der Terminalphase
bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.
Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber
noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwick-
lungsstörungen leiden.
13.3 Macrogolratiopharm Behandlung
a) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon
(mit Ausnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose,
Divertikulitis, Mukoviszidose oder neurogener Darmlähmung,
b) bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Nieren-
insuffizienz,
c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie und
d) in der Terminalphase
bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.
Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber
noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwick-
lungsstörungen leiden.
13.4 Macrogolratiopharm flüssig Orange Behandlung
a) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon
(mit Ausnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose,
Divertikulitis, Mukoviszidose oder neurogener Darmlähmung,
b) bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Nieren-
insuffizienz,
c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie und
d) in der Terminalphase
bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.
Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber
noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwick-
lungsstörungen leiden.

Nr. Produktbezeichnung Medizinische Anwendungsfälle
13.5 Macrogol TAD Behandlung
a) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon
(mit Ausnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose,
Divertikulitis, Mukoviszidose oder neurogener Darmlähmung,
b) bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Nieren-
insuffizienz,
c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie und
d) in der Terminalphase
bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.
Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber
noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwick-
lungsstörungen leiden.
13.6 Medicoforum Laxativ Behandlung
a) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon
(mit Ausnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose,
Divertikulitis, Mukoviszidose oder neurogener Darmlähmung,
b) bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Nieren-
insuffizienz,
c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie und
d) in der Terminalphase
bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.
Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber
noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwick-
lungsstörungen leiden.
13.7 Microvisc plus Zur Anwendung als Operationshilfe in der Opthalmochirurgie des
vorderen Augenabschnitts.
13.8 Mosquito med Läuse-Shampoo Behandlung des Kopfhaares bei Pediculosis capitis bei Personen,
die
a) das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
b) das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben
und an Entwicklungsstörungen leiden.
13.9 Mosquito med Läuse-Shampoo 10 Behandlung des Kopfhaares bei Pediculosis capitis bei Personen,
die
a) das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
b) das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben
und an Entwicklungsstörungen leiden.
13.10 MOVICOL Behandlung
a) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon
(mit Ausnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose,
Divertikulitis, Mukoviszidose oder neurogener Darmlähmung,
b) bei phosphatbindender Medikation der chronischen Nieren-
insuffizienz,
c) bei Opiat- oder Opioidtherapie und
d) in der Terminalphase
bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.
Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber
noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwick-
lungsstörungen leiden.

Nr. Produktbezeichnung Medizinische Anwendungsfälle
13.11 MOVICOL aromafrei Behandlung
a) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon
(mit Ausnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose,
Divertikulitis, Mukoviszidose oder neurogener Darmlähmung,
b) bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Nieren-
insuffizienz,
c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie und
d) in der Terminalphase
bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.
Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber
noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwick-
lungsstörungen leiden.
13.12 MOVICOL flüssig Orange Behandlung
a) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon
(mit Ausnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose,
Divertikulitis, Mukoviszidose oder neurogener Darmlähmung,
b) bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Nieren-
insuffizienz,
c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie und
d) in der Terminalphase
bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.
Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber
noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwick-
lungsstörungen leiden.
13.13 MOVICOL Junior aromafrei Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zweite, aber
noch nicht das elfte Lebensjahr vollendet haben.
Behandlung der Koprostase bei Personen, die das fünfte, aber noch
nicht das elfte Lebensjahr vollendet haben.
13.14 MOVICOL Junior Schoko Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zweite, aber
noch nicht das elfte Lebensjahr vollendet haben.
13.15 MOVICOL Schoko Behandlung
a) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon
(mit Ausnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose,
Divertikulitis, Mukoviszidose oder neurogener Darmlähmung,
b) bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Nieren-
insuffizienz,
c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie und
d) in der Terminalphase
bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.
Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber
noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwick-
lungsstörungen leiden.
13.16 MOVICOL V Behandlung
a) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon
(mit Ausnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose,
Divertikulitis, Mukoviszidose oder neurogener Darmlähmung,
b) bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Nieren-
insuffizienz,
c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie und
d) in der Terminalphase

Nr. Produktbezeichnung
13.17 MucoClear 6 %
13.18 myVISC Hyal 1.0
14
14.1 NaCl 0,9 % B. Braun
14.2 NaCl 0,9 % Fresenius Kabi
14.3 Natriumchlorid-Lösung
6 % zur Inhalation
14.4 Nebusal 7 %
14.5 NYDA
14.6 NYDA Läusespray
15
15.1 OcuCoat
15.2 Oculentis BSS
15.3 Okta-line
15.4 Optyluron NHS 1,0 %
15.5 Optyluron NHS 1,4 %
15.6 Oxane 1300
Medizinische Anwendungsfälle
bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.
Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber
noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwick-
lungsstörungen leiden.
Zur symptomatischen Inhalationsbehandlung der Mukoviszidose
bei Personen, die das fünfte Lebensjahr vollendet haben.
Zur Anwendung als Operationshilfe in der Opthalmochirurgie des
vorderen Augenabschnitts.
Zur Spülung und Reinigung bei operativen Eingriffen, zur Spülung
von Wunden und Verbrennungen, zum Anfeuchten von Wund-
tamponaden, Tüchern und Verbänden, zur Überprüfung der Durch-
lässigkeit von Blasenkathetern sowie zur mechanischen Augen-
spülung.
Zur internen und externen Anwendung wie Perfusion des extra-
korporalen Systems bei der Hämodialyse, der postoperativen
Blasenspülung bei allen urologischen Eingriffen, Spülungen im
Magen-Darm-Trakt und von Fisteln und Drainagen. Auch zur Wund-
behandlung und zum Anfeuchten von Tüchern und Verbänden;
jeweils in einer Menge, die ausschließlich für die einmalige An-
wendung geeignet ist.
Zur symptomatischen Inhalationsbehandlung der Mukoviszidose
bei Personen, die das sechste Lebensjahr vollendet haben.
Zur symptomatischen Inhalationsbehandlung der Mukoviszidose
bei Personen, die das sechste Lebensjahr vollendet haben.
Behandlung des Kopfhaares bei Pediculosis capitis bei Personen,
die
a) das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
b) das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben
und an Entwicklungsstörungen leiden.
Behandlung des Kopfhaares bei Pediculosis capitis bei Personen,
die
a) das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
b) das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben
und an Entwicklungsstörungen leiden.
Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie des
vorderen Augenabschnitts.
Zur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe.
Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie, zur
mechanischen Netzhautentfaltung nach Netzhautablösungen/PVR/
PDR, Riesenrissen, okularen Traumata sowie zur vereinfachten Ent-
fernung subluxierter Linsen und Fremdkörper aus dem Glaskörper-
raum.
Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie des
vorderen Augenabschnitts.
Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie des
vorderen Augenabschnitts.
Zur intraokularen Tamponade bei schweren Formen der Netzhaut-
ablösung sowie allen Netzhautablösungen, die mit anderen Thera-
pieformen nicht behandelt werden können. Ausgenommen ist die
Anwendung bei zentralen Foramina mit Ablösung und bei schweren
diabetischen Retinopathien.

Nr. Produktbezeichnung
15.7 Oxane 5700
16
16.1 PädiaSalin 6 %
16.2 Paranix ohne Nissenkamm
16.3 PARI NaCl Inhalationslösung
16.4 ParkoLax
16.5 Pe-Ha-Luron 1,0 %
16.6 Pe-Ha-Visco 2,0 %
16.7 POLYVISC 2,0 %
16.8 POLYSOL
16.9 ProVisc
16.10 PURI CLEAR
16.11 Purisole SM verdünnt
17 unbesetzt
18
18.1 Ringer B. Braun
18.2 Ringer Fresenius Spüllösung
Medizinische Anwendungsfälle
Zur intraokularen Tamponade bei schweren Formen der Netzhaut-
ablösung sowie allen Netzhautablösungen, die mit anderen Thera-
pieformen nicht behandelt werden können. Ausgenommen ist die
Anwendung bei zentralen Foramina mit Ablösung und bei schweren
diabetischen Retinopathien.
Zur symptomatischen Inhalationsbehandlung der Mukoviszidose für
Personen, die das sechste Lebensjahr vollendet haben.
Behandlung des Kopfhaares bei Pediculosis capitis bei Personen,
die
a) das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
b) das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben
und an Entwicklungsstörungen leiden.
Als Trägerlösung bei der Verwendung von Inhalaten in Verneblern
oder Aerosolgeräten. Dies gilt nur für die Fälle, in denen der Zusatz
einer Trägerlösung in der Fachinformation des arzneistoffhaltigen
Inhalats zwingend vorgesehen ist.
Behandlung
a) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon
(mit Ausnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose,
Divertikulitis, Mukoviszidose oder neurogener Darmlähmung,
b) bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Nieren-
insuffizienz,
c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie und
d) in der Terminalphase
bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.
Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber
noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwick-
lungsstörungen leiden.
Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie des
vorderen Augenabschnitts.
Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie des
vorderen Augenabschnitts.
Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie des
vorderen Augenabschnitts.
Zur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe.
Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie des
vorderen Augenabschnitts bei Kataraktextraktion und Implantation
einer Intraokularlinse.
Zur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe.
Zur intraoperativen und postoperativen Blasenspülung bei urologi-
schen Eingriffen; jeweils in einer Menge, die ausschließlich für die
einmalige Anwendung geeignet ist.
Zur Spülung und Reinigung bei operativen Eingriffen, zur Spülung
von Wunden und Verbrennungen sowie zur intraoperativen und
postoperativen Spülung bei endoskopischen Eingriffen.
Zum Freispülen und Reinigen des Operationsgebietes, zum Feucht-
halten des Gewebes, zur Wundspülung bei äußeren Traumen und
Verbrennungen, zur Spülung bei diagnostischen Untersuchungen
sowie zum Anfeuchten von Wunden und Verbänden; jeweils in einer
Menge, die ausschließlich für die einmalige Anwendung geeignet
ist.

Nr. Produktbezeichnung
19
19.1 Saliva natura
19.2 Sentol
19.3 Serag BSS
19.4 Serumwerk-Augenspüllösung BSS
20
20.1 TauroSept
20.2 TP SalineFlush
21 unbesetzt
22
22.1 VISCOAT
22.2 VISMED
22.3 VISMED MULTI
23 unbesetzt
24 unbesetzt
25 unbesetzt
26
26.1 Z-HYALIN
Medizinische Anwendungsfälle
Zur Behandlung krankheitsbedingter Mundtrockenheit bei onkolo-
gischen Erkrankungen oder Autoimmunerkrankungen.
Zur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe.
Zur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe.
Zur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe.
Als Katheter-Block-Lösung zur Instillation von venösen Gefäß-
kathetern zur Vorbeugung gegen Blutstrominfektionen für paren-
teral ernährte Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Dies gilt nicht bei malignen Grunderkrankungen oder bereits vor-
handenem Katheter und katheterassoziierten Blutstrominfektionen
in der Vorgeschichte.
Ausschließlich zum Spülen von In-situ-Gefäßzugangssystemen.
Zur Anwendung bei ophthalmologischen Eingriffen am vorderen
Augenabschnitt, insbesondere bei Kataraktextraktion und Implan-
tation einer Intraokularlinse.
Als synthetische Tränenflüssigkeit bei Autoimmunerkrankungen
(Sjögren-Syndrom mit deutlichen Funktionsstörungen [trockenes
Auge Grad 2], Epidermolysis bullosa, okuläres Pemphigoid), Fehlen
oder Schädigung der Tränendrüse, Fazialisparese oder bei
Lagophthalmus.
Als synthetische Tränenflüssigkeit bei Autoimmunerkrankungen
(Sjögren-Syndrom mit deutlichen Funktionsstörungen [trockenes
Auge Grad 2], Epidermolysis bullosa, okuläres Pemphigoid), Fehlen
oder Schädigung der Tränendrüse, Fazialisparese oder bei
Lagophthalmus.
Zur Unterstützung intraokularer Eingriffe am vorderen Augen-
abschnitt bei Kataraktoperationen.

Anhang 3 (zu
Anlage 5
(zu § 22 Absatz 2 Nummer 1)
Arzneimittel, die überwiegend der
Artikel 1 Nummer 46)
Erhöhung der Lebensqualität dienen
Abschnitt 1
Regulierung des Körpergewichts (zentral wirkend)
Wirkstoff
A 08 AA 01 Phentermin
A 08 AA 02 Fenfluramin
A 08 AA 03 Amfepramon
A 08 AA 04 Dexfenfluramin
A 08 AA 05 Mazindol
A 08 AA 06 Etilamfetamin
A 08 AA 07 Cathin
A 08 AA 08 Clobenzorex
A 08 AA 09 Mefenorex
A 08 AA 10 Sibutramin
A 08 AA 13 Phenylpropanolamin
A 08 AA 62 Bupropion, Naltrexon
A 08 AA 63 Phenylpropanolamin, Kombinationen
A 08 AX 01 Rimonabant
A 08 AX 02 Liraglutid
A 10 BJ 02
(gilt nur bei der Anwendung zur Gewichtsreduktion
A 08 AH 02 Fucus vesiculosus
A 08 AH 01 Calotropis gigantea (madar)
Fertigarzneimittel, alle Wirkstärken
REGENON
TENUATE Retard
ALVALIN
Mysimba
Saxenda
Fucus-Gastreu S R59
Gracia
Redumax
Cefamadar
Abschnitt 2
Regulierung des Körpergewichts (peripher wirkend)
Wirkstoff
A 08 AB 01 Orlistat
Behandlung
Wirkstoff
G 04 BE 01 Alprostadil
(außer als Diagnostikum)
Fertigarzneimittel, alle Wirkstärken
alli
XENICAL
alle generischen Orlistat-Fertigarzneimittel
Abschnitt 3
der sexuellen Dysfunktion
Fertigarzneimittel, alle Wirkstärken
CAVERJECT
CAVERJECT Impuls
MUSE
VIRIDAL
Vitaros HEXAL

Wirkstoff
G 04 BE 02 Papaverin
G 04 BE 03 Sildenafil
G 04 BE 04 Yohimbin
V 03 AB 36 Phentolamin
(gilt nur bei der Anwendung zur Behandlung
len Dysfunktion)
C 04 AB 01
(gilt nur bei der Anwendung zur Behandlung
len Dysfunktion)
G 04 BE 06 Moxisylyt
G 04 BE 07 Apomorphin
G 04 BE 08 Tadalafil
Fertigarzneimittel, alle Wirkstärken
VIAGRA
alle generischen Sildenafil-Fertigarzneimittel
YOCON GLENWOOD
der sexuel-
der sexuel-
CIALIS
(außer Tadalafil 5 mg zur Behandlung des benignen alle generischen Tadalafil-Fertigarzneimittel
Prostatasyndroms bei Männern, die das 18. Lebensjahr
vollendet haben)
G 04 BE 09 Vardenafil
G 04 BE 10 Avanafil
N 01 BB 20 Lidocain; Prilocain
G 04 BE 30 Kombinationen
G 04 BE 52 Papaverin Kombinationen
G 04 BX 14 Dapoxetinhydrochlorid
Turnera diffusa
Turnera diffusa Kombinationen
LEVITRA
alle generischen Vardenafil-Fertigarzneimittel
SPEDRA
Fortacin
Priligy
Cefagil
DESEO
Neradin
Damiana N Oligoplex
Virilis – Gastreu S R41
Yohimbin Vitalkomplex
Abschnitt 4
Bekämpfung der Nikotinabhängigkeit
Wirkstoff
N 07 BA 01 Nicotin
N 07 BA 02 Bupropion
N 06 AX 12
(gilt nur bei Anwendung zur Behandlung der
abhängigkeit)
N 07 BA 03 Varenicline
Fertigarzneimittel, alle Wirkstärken
NIQUITIN
Nicopass
Nicorette
Nicotinell
Nikofrenon
ZYBAN
Nikotin-
Champix
Abschnitt 5
Steigerung des sexuellen Verlangens
Wirkstoff
G 03 BA 03 Testosteron
Fertigarzneimittel, alle Wirkstärken

Wirkstoff
Turnera diffusa
Turnera diffusa Kombinationen
Fertigarzneimittel, alle Wirkstärken
Cefagil
DESEO
Neradin
Remisens
Damiana N Oligoplex
Virilis – Gastreu S R41
Yohimbin Vitalkomplex
Abschnitt 6
Verbesserung des Haarwuchses
Wirkstoff
D 11 AX 01 Minoxidil
D 11 AX 10 Finasterid
Estradiolbenzoat; Prednisolon, Salicylsäure
Alfatradiol
Dexamethason; Alfatradiol
Fertigarzneimittel, alle Wirkstärken
ALOPEXY 5 %
REGAINE
Minoxidil BIO-H-TIN-Pharma
Minoxicutan
PROPECIA
Finahair
Finapil
alle generischen Finasterid-Fertigarzneimittel
ALPICORT F
ELL CRANELL
PANTOSTIN
Thiamin; Calcium pantothenat; Hefe, medizinisch; Pantovigar
L-Cystin; Keratin
H 02 AB 01 Betamethasonacetat
(gilt für das Anwendungsgebiet Alopecia areata)
H 02 AB 08 Triamcinolon
(Triamcinolonacetonid, Triamcinolonhexacetonid)
(gilt für das Anwendungsgebiet Alopecia areata)
Celestan
alle generischen Betamethasonacetat-Fertigarzneimittel
Volon
Lederlon
alle generischen Triamcinolon-Fertigarzneimittel
Abschnitt 7
Verbesserung des Aussehens
Wirkstoff
M 03 AX 01 Clostridium botulinum Toxin Typ A
Fertigarzneimittel, alle Wirkstärken
Azzalure
Vistabel
Bocouture Vial

Anhang 4 (zu Artikel 1 Nummer 55)
Anlage 14a
(zu § 41a Absatz 1)
Früherkennungsprogramm für erblich belastete Personen
mit einem erhöhten familiären Darmkrebsrisiko
Aufwendungen für die Teilnahme am Früherkennungsprogramm für erblich belastete Personen mit einem er-
höhten familiären Darmkrebsrisiko setzen sich aus den Aufwendungen für
1. Risikofeststellung und interdisziplinäre Beratung,
2. Tumorgewebsdiagnostik,
3. genetische Analyse (Untersuchung auf Keimbahnmutation),
4. Früherkennungsmaßnahmen
zusammen und sind in Höhe der nachstehenden Pauschalen beihilfefähig, wenn diese Untersuchungen in einer in
Nummer 4 aufgeführten Klinik durchgeführt werden.
1. Risikofeststellung und interdisziplinäre Beratung
Unter der Voraussetzung, dass die revidierten Bethesda-Kriterien in der Familie der ratsuchenden Person
erfüllt sind, sind die Aufwendungen für die erstmalige Risikofeststellung und interdisziplinäre Beratung ein-
schließlich Erhebung des Familienbefundes und Organisation der diagnostischen Abklärung einmalig in Höhe
von 600 Euro beihilfefähig. Aufwendungen für jede weitere Beratung einer Person, in deren Familie bereits das
Lynch-Syndrom oder Polyposis-Syndrom bekannt ist, sind in Höhe von 300 Euro beihilfefähig.
2. Tumorgewebsdiagnostik
Aufwendungen für die immunhistochemische Untersuchung am Tumorgewebe hinsichtlich der Expression der
Mismatch-Reparatur-Gene MLH1, MSH2, MSH6 und PMS sowie gegebenenfalls die Mikrosatellitenanalyse
und Testung auf somatische Mutationen im Tumorgewebe sind in Höhe von 500 Euro beihilfefähig. Ist die
Analyse des Tumorgewebes negativ und das Ergebnis eindeutig, sind Aufwendungen für weitere Untersuchun-
gen auf eine Mutation nicht beihilfefähig. Bei Verdacht eines Polyposis-Syndroms entfällt eine Tumorgewebs-
diagnostik.
3. Genetische Analyse (Untersuchung auf Keimbahnmutation)
Aufwendungen für eine genetische Analyse zur Mutationssuche auf eine bis dahin in der Familie nicht iden-
tifizierten Keimbahnmutation bei einem Indexfall oder bei Vorliegen der Voraussetzungen bei einem ratsuchen-
den Verdachtsfall sind in Höhe von 3 500 Euro beihilfefähig, wenn die Einschlusskriterien und möglichst eine
abgeschlossene Tumorgewebsdiagnostik, die auf das Vorliegen einer MMR-Mutation hinweist, vorliegen. Auf-
wendungen für die prädiktive oder diagnostische Testung weiterer Personen auf eine in der Familie bekannte
Genmutation sind in Höhe von 350 Euro beihilfefähig.
4. Früherkennungsmaßnahmen
Unter den Voraussetzungen, dass ein Lynch- oder ein Polyposis-Syndrom vorliegt, sind Aufwendungen für eine
jährliche endoskopische Untersuchung des Magendarmtraktes einschließlich Biopsien, Polypektomien und
Videoendoskopien in Höhe von 540 Euro beihilfefähig.
5. Kliniken des Deutschen HNPCC-Konsortiums
a) Berlin
Charité – Universitätsmedizin Berlin
b) Bochum
Ruhr-Universität Bochum
Knappschaftskrankenhaus, Medizinische Universitätsklinik
c) Bonn
Institut für Humangenetik, Biomedizinisches Zentrum
d) Dresden
Abteilung Chirurgische Forschung, Universitätsklinikum Carl Gustav Carus
e) Düsseldorf
Institut für Humangenetik und Anthropologie, Universitätsklinikum Düsseldorf
f) Halle
Universitätsklinikum Halle
g) Hannover
Medizinische Hochschule

Bundesanzeiger Verlag GmbH · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln
G 5702 · PVST · Deutsche Post AG · Entgelt bezahlt
h) Heidelberg
Abteilung für Angewandte Tumorbiologie, Pathologisches Institut des Universitätsklinikums Heidelberg
i) Köln
Universitätsklinikum Köln
j) Leipzig
Universität Leipzig
k) Lübeck
Klinik für Chirurgie, Universität zu Lübeck und Universitätsklinikum Schleswig-Holstein, Campus Lübeck
l) München
Medizinische Klinik, Ludwig-Maximilians-Universität
Medizinisch-Genetisches Zentrum
m) Münster
Universitätsklinikum Münster
n) Tübingen
Universität Tübingen
o) Ulm
Universitätsklinikum Ulm
p) Wuppertal
HELIOS Universitätsklinikum Wuppertal
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2020 I S. 2713. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 7563d0a6485e5755….